Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2021  Nr. 30 vom 10.06.2021  - Seite 1534 bis 1567 - Gesetz zur Stärkung der Finanzmarktintegrität (Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetz – FISG)

4110-44110-104110-117610-157610-17610-227631-117612-37613-3610-1-34100-14101-14120-74120-9-24121-14121-24121-44123-14123-34125-1702-1700-8700-8-17610-15-27610-15-57610-19754-31801-37100-1315-24
1534 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2021 Gesetz zur Stärkung der Finanzmarktintegrität (Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetz ­ FISG) Vom 3. Juni 2021 Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: Inhaltsübersicht Artikel Artikel Artikel Artikel Artikel Artikel Artikel Artikel Artikel Artikel Artikel Artikel Artikel Artikel Artikel Artikel 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes Änderung des Börsengesetzes Änderung des Vermögensanlagengesetzes Änderung des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes Änderung des Kreditwesengesetzes Änderung des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes Änderung des Kapitalanlagegesetzbuchs Änderung des Geldwäschegesetzes Änderung der Abgabenordnung Änderung des Handelsgesetzbuchs Änderung des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch Änderung des Publizitätsgesetzes Änderung des Umwandlungsgesetzes Änderung des Aktiengesetzes Änderung des Einführungsgesetzes zum Aktiengesetz Änderung des SE-Ausführungsgesetzes Änderung des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung Änderung des GmbHG-Einführungsgesetzes Änderung des Genossenschaftsgesetzes Änderung der Wirtschaftsprüferordnung Änderung des Gesetzes zur Einrichtung einer Abschlussprüferaufsichtsstelle beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle Änderung der Verordnung über Gebühren der Abschlussprüferaufsichtsstelle beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle Änderung der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz Änderung der Bilanzkontrollkosten-Umlageverordnung Änderung weiterer Gesetze Inkrafttreten Artikel 1 Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes Das Wertpapierhandelsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2708), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I S. 1498) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Die Angabe zu § 28 wird wie folgt gefasst: ,,§ 28 (weggefallen)". b) Die Angaben zu den §§ 108 und 109 werden wie folgt gefasst: ,,§ 108 § 109 (weggefallen) Ergebnis der Prüfung der Bundesanstalt". c) Nach der Angabe zu § 109 wird folgende Angabe eingefügt: ,,§ 109a Informationsaustausch, Befreiung von Verschwiegenheitspflichten". d) Nach der Angabe zu § 113 wird folgende Angabe eingefügt: ,,§ 113a Evaluierung". e) Nach der Angabe zu § 119 wird folgende Angabe eingefügt: ,,§ 119a Strafvorschriften". f) Folgende Angabe wird angefügt: ,,§ 141 Übergangsvorschrift zum Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetz". Artikel 17 Artikel 18 Artikel Artikel Artikel Artikel 19 20 21 22 Artikel 23 Artikel 24 Artikel 25 Artikel 26 Artikel 27 2. Nach § 18 Absatz 1 Satz 3 werden die folgenden Sätze eingefügt: ,,Betrifft die Zusammenarbeit nach Satz 1 inländische Handelsplätze, an denen Finanzinstrumente oder Waren gehandelt werden, so unterstützen Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2021 1535 sich die Bundesanstalt und die Behörde, die für den inländischen Handelsplatz zuständig ist, gegenseitig. Ersucht die Bundesanstalt die für den inländischen Handelsplatz zuständige Behörde um die Weitergabe von Informationen, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach Satz 1 erforderlich sind, übermittelt sie der ersuchten Behörde die für die Erledigung des Auskunftsersuchens erforderlichen Informationen. Die ersuchte Behörde übermittelt der Bundesanstalt die zur Erfüllung der Aufgaben nach Satz 1 erforderlichen Informationen. § 10 Absatz 1 Satz 3 bis 5 des Börsengesetzes gilt entsprechend. Die Bundesanstalt löscht personenbezogene Daten, sobald die Daten zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach Satz 1 nicht mehr erforderlich sind. Die ersuchte Behörde löscht von der Bundesanstalt übermittelte personenbezogene Daten spätestens nach Erteilung der Auskunft." 3. § 28 wird aufgehoben. 4. In § 80 Absatz 6 Satz 1 wird die Angabe ,,nach § 25b" durch die Wörter ,,nach § 24 Absatz 1 Nummer 19, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 4, und nach § 25b" ersetzt. 5. § 88 wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt: ,,(2a) Die Bundesanstalt kann auch Anordnungen, die geeignet und erforderlich sind, um im Einzelfall die Ordnungsmäßigkeit der Tätigkeit nach diesem Gesetz, insbesondere die Einhaltung der Pflichten nach diesem Gesetz, zu gewährleisten unmittelbar treffen gegenüber 1. Unternehmen, mit denen eine Auslagerungsvereinbarung im Sinne des § 25b des Kreditwesengesetzes besteht oder bestanden hat, und 2. sonstigen zur Durchführung eingeschalteten dritten Personen oder Unternehmen." b) In Absatz 3 werden die Wörter ,,Absätzen 1 und 2" durch die Wörter ,,Absätzen 1 bis 2a" ersetzt. 6. In § 106 Satz 1 werden die Wörter ,,und vorbehaltlich § 342b Absatz 2 Satz 3 Nummer 1 und 3 des Handelsgesetzbuchs" gestrichen. 7. § 107 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: ,,Die Bundesanstalt kann eine Prüfung der Rechnungslegung auch dann anordnen, wenn sie eine Prüfung nach § 44 Absatz 1 Satz 2 des Kreditwesengesetzes, nach § 14 Satz 2 des Kapitalanlagegesetzbuchs oder nach § 306 Absatz 1 Nummer 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes durchführt oder durchgeführt hat und die Prüfungen denselben Gegenstand betreffen." bb) Die neuen Sätze 6 und 7 werden wie folgt gefasst: ,,Ordnet die Bundesanstalt eine Prüfung der Rechnungslegung an, so kann sie ihre Anordnung unter Nennung des betroffenen Unternehmens und den Grund für die Anordnung im Bundesanzeiger und auf ihrer Internetseite bekannt machen, soweit hieran ein öffentliches Interesse besteht. Die Bekanntmachung des Grunds für die Anordnung darf keine personenbezogenen Daten enthalten." b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: ,,(2) Prüfungsgegenstand können auch die Abschlüsse und Berichte sein, die die beiden Geschäftsjahre zum Gegenstand haben, die dem Geschäftsjahr vorausgehen, auf das Absatz 1 Satz 5 Bezug nimmt; eine stichprobenartige Prüfung ist hierbei nicht zulässig." c) Die Absätze 4 und 5 werden wie folgend gefasst: ,,(4) Bei der Durchführung der Prüfung kann sich die Bundesanstalt anderer Einrichtungen und Personen bedienen. Die Bundesanstalt darf anderen Einrichtungen und Personen, derer sie sich nach Satz 1 bedient, Informationen übermitteln, auch wenn diese unter gesetzliche Verschwiegenheitspflichten fallen, soweit die Einrichtungen oder Personen die Informationen zur Durchführung der ihnen nach Satz 1 im Rahmen einer Prüfung übertragenen Aufgaben benötigen. Vor Übermittlung der Informationen anonymisiert die Bundesanstalt darin enthaltene personenbezogene Daten, soweit sie für die Durchführung der übertragenen Aufgaben nicht zwingend erforderlich sind. Die Einrichtungen oder Personen haben ihnen übermittelte personenbezogene Daten spätestens nach Abschluss ihrer übertragenen Aufgaben zu löschen. (5) Soweit dies zur Wahrnehmung der Aufgaben nach § 106 erforderlich ist, können die Bundesanstalt und die Personen, derer sich die Bundesanstalt bei der Durchführung ihrer Aufgaben bedient, von dem geprüften Unternehmen, von den Mitgliedern seiner Organe, von seinen Beschäftigten sowie von seinen Abschlussprüfern Auskünfte, die Vorlage von Unterlagen oder sonstigen Daten und die Überlassung von Kopien verlangen. Die Bundesanstalt kann die nach Satz 1 Verpflichteten laden und vernehmen. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für die nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuchs in den Konzernabschluss einzubeziehenden Tochterunternehmen. Die Befugnisse nach den Sätzen 1 und 2 gelten gegenüber jedermann, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 vorliegen. Soweit im Rahmen von Auskunfts- oder Vorlageverlangen nach Satz 1, auch in Verbindung mit den Sätzen 3 oder 4, oder im Rahmen von Vernehmungen nach Satz 2, auch in Verbindung mit den Sätzen 3 oder 4, erforderlich, haben die ersuchten Unternehmen oder Personen auch personenbezogene Daten gegenüber der Bundesanstalt oder den Personen offenzulegen, derer sich die Bundesanstalt bei der Durchführung ihrer Aufgaben bedient. Die Auskunftspflicht der Abschlussprüfer beschränkt sich auf Tatsachen, die ihnen im Rahmen der Abschlussprüfung bekannt ge- 1536 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2021 worden sind. Für das Recht zur Auskunftsverweigerung oder Aussageverweigerung sowie die Belehrungspflicht gilt § 6 Absatz 15 entsprechend." d) Die folgenden Absätze 7 bis 9 werden angefügt: ,,(7) Bedienstete der Bundesanstalt dürfen Geschäfts- und Wohnräume durchsuchen, wenn dies zur Wahrnehmung der Aufgaben nach § 106 erforderlich ist und konkrete Anhaltspunkte für einen erheblichen Verstoß gegen Rechnungslegungsvorschriften vorliegen. Das Grundrecht des Artikels 13 des Grundgesetzes wird insoweit eingeschränkt. § 105 Absatz 2 der Strafprozessordnung gilt entsprechend. Im Rahmen der Durchsuchung dürfen Bedienstete der Bundesanstalt Gegenstände sicherstellen, die als Beweismittel für die Ermittlung des Sachverhalts von Bedeutung sein können. Befinden sich die Gegenstände im Gewahrsam einer Person und werden sie nicht freiwillig herausgegeben, können Bedienstete der Bundesanstalt die Gegenstände beschlagnahmen. Durchsuchungen und Beschlagnahmen sind, außer bei Gefahr im Verzug, durch einen Richter anzuordnen. Zuständig ist das Amtsgericht Frankfurt am Main. Gegen die richterliche Entscheidung ist die Beschwerde zulässig. Die §§ 306 bis 310 und 311a der Strafprozessordnung gelten entsprechend. Bei Beschlagnahmen ohne gerichtliche Anordnung gilt § 98 Absatz 2 der Strafprozessordnung entsprechend. Zuständiges Gericht für die nachträglich eingeholte gerichtliche Entscheidung ist das Amtsgericht Frankfurt am Main. Über die Durchsuchung ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie muss die verantwortliche Dienststelle, Grund, Zeit und Ort der Durchsuchung und ihr Ergebnis enthalten. (8) Die Bundesanstalt kann auf ihrer Internetseite wesentliche Verfahrensschritte und im Laufe des Verfahrens gewonnene Erkenntnisse im Zusammenhang mit der Rechnungslegung unter Nennung des betroffenen Unternehmens bekannt machen, soweit hieran ein öffentliches Interesse besteht. Die Bekanntmachung der Verfahrensschritte und Erkenntnisse darf keine personenbezogenen Daten enthalten. (9) Die Bundesanstalt löscht die nach Absatz 1 Satz 6 und Absatz 8 auf ihrer Internetseite bekannt gemachten Informationen zehn Jahre nach der Bekanntmachung." 8. § 108 wird aufgehoben. 9. § 109 wird wie folgt gefasst: ,,§ 109 Ergebnis der Prüfung der Bundesanstalt (1) Ergibt die Prüfung durch die Bundesanstalt, dass die Rechnungslegung fehlerhaft ist, so stellt die Bundesanstalt den Fehler fest. Die Bundesanstalt kann darüber hinaus feststellen, wie sich die Rechnungslegung ohne den Fehler dargestellt hätte. (2) Die Bundesanstalt macht den festgestellten Fehler samt einer Feststellung nach Absatz 1 Satz 2 unter Nennung des betroffenen Unternehmens samt den wesentlichen Teilen der Begründung unverzüglich bekannt 1. auf ihrer Internetseite, 2. im Bundesanzeiger sowie 3. in einem überregionalen Börsenpflichtblatt oder über ein elektronisch betriebenes Informationsverbreitungssystem, das bei Kreditinstituten, bei nach § 53 Absatz 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes tätigen Unternehmen, anderen Unternehmen, die ihren Sitz im Inland haben und die an einer inländischen Börse zur Teilnahme am Handel zugelassen sind, und bei Versicherungsunternehmen weit verbreitet ist. Die Bekanntmachung der Begründung darf keine personenbezogenen Daten enthalten. Die Bundesanstalt sieht von einer Bekanntmachung ab, wenn hieran kein öffentliches Interesse besteht. Die Bundesanstalt kann im Einklang mit den materiellen Rechnungslegungsvorschriften anordnen, dass der Fehler unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung der Bundesanstalt unter Neuaufstellung des Abschlusses oder Berichts für das geprüfte Geschäftsjahr oder im nächsten Abschluss oder Bericht zu berichtigen ist. Behebt das Unternehmen den nach Satz 1 bekannt gemachten Fehler, macht die Bundesanstalt dies auf die dort genannte Weise ebenfalls bekannt. (3) Ergibt die Prüfung durch die Bundesanstalt keine Beanstandungen, so teilt die Bundesanstalt dies dem Unternehmen mit. Die Bundesanstalt macht das Prüfungsergebnis gemäß Absatz 2 Satz 1 bekannt, wenn sie zuvor die Prüfung bekannt gemacht hat. (4) Die Bundesanstalt löscht die nach Absatz 2 Satz 1 und 5 sowie nach Absatz 3 Satz 2 auf ihrer Internetseite bekannt gemachten Informationen zehn Jahre nach ihrer Bekanntmachung." 10. Nach § 109 wird folgender § 109a eingefügt: ,,§ 109a Informationsaustausch, Befreiung von Verschwiegenheitspflichten (1) Soweit 1. der Bundesanstalt, 2. der Abschlussprüferaufsichtsstelle beim Bundesamt für Wirtschafts- und Ausfuhrkontrolle, 3. dem Bundesministerium der Finanzen, 4. dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz oder 5. dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Rahmen der Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben Informationen, Tatsachen oder Bewertungen bekannt werden, die von der Bundesanstalt durchgeführte Prüfungen oder die Rechnungslegung von nach § 106 zu prüfenden Unternehmen betreffen, dürfen die genannten Behörden und Stellen diese Informationen untereinander austauschen und im dazu erforderlichen Umfang auch personenbezogene Daten untereinander offenlegen. Die empfangende Behörde oder Stelle darf ihr nach Satz 1 übermittelte personenbezogene Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2021 1537 Daten speichern und verwenden, soweit dies zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist. (2) Im Rahmen eines Informationsaustauschs nach Absatz 1 unterliegen die austauschenden Stellen untereinander keinen gesetzlichen Verschwiegenheits- oder Geheimhaltungspflichten." 11. § 110 wird wie folgt geändert: a) Dem Absatz 1 werden die folgenden Sätze angefügt: ,,Die Befugnisse der Bundesanstalt nach § 107 bleiben von Maßnahmen der zuständigen Strafverfolgungsbehörden unberührt, soweit dies zur Prüfung der Rechnungslegung erforderlich ist und soweit eine Gefährdung des Untersuchungszwecks von Ermittlungen der Strafverfolgungsbehörden oder der für Strafsachen zuständigen Gerichte nicht zu besorgen ist. Vor Ausübung der Befugnisse nach § 107 setzt die Bundesanstalt die zuständige Strafverfolgungsbehörde in Kenntnis und stellt Einvernehmen über das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 3 her." b) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort ,,lassen" die Wörter ,,oder konkrete Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen Rechnungslegungsvorschriften begründen" eingefügt. 12. § 111 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 Satz 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt: ,,Dazu kann sie diesen Stellen auch den Wortlaut von Entscheidungen zur Verfügung stellen, die sie in Einzelfällen getroffen hat. Der Wortlaut der Entscheidungen darf den zuständigen Stellen auch zur Veröffentlichung zur Verfügung gestellt werden." b) Absatz 3 wird aufgehoben. 13. In § 112 Absatz 2 werden die Wörter ,,Absatz 5 und 6, § 108 Absatz 1 Satz 3 und 4, Absatz 2 und § 109 Absatz 1 und 2 Satz 1" durch die Wörter ,,Absatz 5 bis 8 sowie § 109 Absatz 1 und 2 Satz 1 und 4" ersetzt. 14. Nach § 113 wird folgender § 113a eingefügt: ,,§ 113a Evaluierung Das Bundesministerium der Finanzen berichtet den gesetzgebenden Körperschaften zum 1. Januar 2027 über die Erfahrungen mit den Regelungen von Abschnitt 16 Unterabschnitt 1 in der am 1. Januar 2022 in Kraft getretenen Fassung." 15. Nach § 119 wird folgender § 119a eingefügt: ,,§ 119a Strafvorschriften (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer 1. entgegen § 114 Absatz 2 Nummer 3 oder § 115 Absatz 2 Nummer 3, jeweils in Verbindung mit § 264 Absatz 2 Satz 3 oder § 289 Absatz 1 Satz 5 des Handelsgesetzbuchs, oder 2. entgegen § 117 Nummer 1 in Verbindung mit § 297 Absatz 2 Satz 4 oder § 315 Absatz 1 Satz 5 des Handelsgesetzbuchs eine unrichtige Versicherung abgibt. (2) Handelt der Täter leichtfertig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe." 16. § 120 wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 2 Nummer 14 wird folgende Nummer 14a eingefügt: ,,14a. einer vollziehbaren Anordnung nach § 107 Absatz 5 Satz 1 oder § 109 Absatz 2 Satz 4 zuwiderhandelt,". b) Absatz 12 Nummer 1 wird wie folgt geändert: aa) In Buchstabe d wird das Komma am Ende gestrichen. bb) Buchstabe e wird aufgehoben. c) In Absatz 24 werden die Wörter ,,Nummer 2a, und 16," durch die Wörter ,,Nummer 2a, 14a und 16," ersetzt. 17. Folgender § 141 wird angefügt: ,,§ 141 Übergangsvorschrift zum Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetz (1) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2021 nicht abgeschlossene Prüfungen nach § 342b Absatz 2 Satz 3 des Handelsgesetzbuchs in der bis einschließlich 31. Dezember 2021 geltenden Fassung, die bei einer nach § 342b Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs in der bis einschließlich 31. Dezember 2021 geltenden Fassung anerkannten Prüfstelle anhängig sind, werden von der Bundesanstalt fortgeführt. (2) Die nach § 342b Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs in der bis einschließlich 31. Dezember 2021 geltenden Fassung als Prüfstelle anerkannte Einrichtung hat sämtliche ihr zu einer Prüfung nach Absatz 1 vorliegenden Unterlagen unverzüglich nach Ablauf des 31. Dezember 2021 der Bundesanstalt zu übermitteln. Die Bundesanstalt ist befugt, diese Informationen zur Fortführung der jeweiligen Prüfung zu erheben. Auf eine fortgeführte Prüfung nach Absatz 1 sind die §§ 106 bis 113 anzuwenden. (3) Die nach § 342b Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs in der bis einschließlich 31. Dezember 2021 geltenden Fassung als Prüfstelle anerkannte Einrichtung gewährt der Bundesanstalt auf Verlangen Einsicht in bei ihr vorhandene Unterlagen zu Prüfungen, die spätestens bis zum 31. Dezember 2021 abgeschlossen sind, und übermittelt der Bundesanstalt eine physische oder elektronische Ausfertigung von Unterlagen, deren Vernichtung oder Löschung sie beabsichtigt. Die Absicht ist der Bundesanstalt anzuzeigen. Die Bundesanstalt hat die Rechte nach Satz 1 nur, wenn das Unternehmen, auf das sich die Unterlagen beziehen, zustimmt oder ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Einsichtnahme oder Übermittlung besteht." 1538 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2021 Artikel 2 Änderung des Börsengesetzes 2. In § 24 Absatz 5 Satz 5 werden die Wörter ,,§ 342b Absatz 2 des Handelsgesetzbuchs oder nach § 107" durch die Angabe ,,§ 107" ersetzt. Artikel 4 Änderung des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes Das Börsengesetz vom 16. Juli 2007 (BGBl. I S. 1330, 1351), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I S. 1498) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Dem § 10 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: ,,Befindet sich eine in Satz 3 Nummer 1 bis 4 genannte Stelle in einem anderen Staat, so dürfen die Informationen nur weitergegeben werden, wenn die bei dieser Stelle beschäftigten und von dieser Stelle beauftragten Personen einer dem Satz 1 entsprechenden Verschwiegenheitspflicht unterliegen." 2. Nach § 22 Absatz 2 Satz 2 wird folgender Satz eingefügt: ,,Der Sanktionsausschuss teilt seine Entscheidung über Sanktionen der Geschäftsführung unverzüglich mit." 3. § 42 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,Liegen zusätzliche Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht mehr vor oder erfüllt der Emittent auch nach einer ihm gesetzten angemessenen Frist weitere Unterrichtungspflichten nach Absatz 1 nicht, kann die Geschäftsführung den Emittenten aus dem entsprechenden Teilbereich des regulierten Marktes ausschließen." 4. Dem § 50a wird folgender Absatz 3 angefügt: ,,(3) Die Geschäftsführung kann Entscheidungen über Maßnahmen und Sanktionen nach § 22 Absatz 2 Satz 1 und 2 und § 42 Absatz 2 Satz 1 gegen Handelsteilnehmer und Emittenten auf der Internetseite der Börse bekannt machen. Für die Bekanntmachung gilt Absatz 2 Satz 2 bis 9 entsprechend." Artikel 3 Änderung des Vermögensanlagengesetzes Das 22. April tikel 15 S. 1498) Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz vom 2002 (BGBl. I S. 1310), das zuletzt durch Ardes Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Nach der Angabe zu § 11 wird folgende Angabe eingefügt: ,,§ 11a Private Finanzgeschäfte der Beschäftigten der Bundesanstalt". b) Die Angaben zu den §§ 16l bis 16r werden durch die folgenden Angaben ersetzt: ,,§ 16l Aufgabenbereich Bilanzkontrolle § 16m Entstehung der Umlageforderung; Festsetzung des Umlagebetrages und Fälligkeit § 16n § 16o § 16p § 16q § 16r § 16s Festsetzung und Fälligkeit von Umlagevorauszahlungen Differenz zwischen Umlagebetrag und Vorauszahlung Säumniszuschläge; Beitreibung Festsetzungsverjährung Zahlungsverjährung Erstattung überzahlter Umlagebeträge". c) Nach der Angabe zu § 18a wird folgende Angabe eingefügt: ,,§ 18b Übernahme der Beschäftigten des Deutsche Prüfstelle für Rechnungslegung DPR e. V.". d) Folgende Angabe wird angefügt: ,,§ 24 Übergangsbestimmungen zu Kosten, Haushalt und Umlageerhebung für den Aufgabenbereich Bilanzkontrolle". Das Vermögensanlagengesetz vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2481), das zuletzt durch Artikel 7 Absatz 32 des Gesetzes vom 12. Mai 2021 (BGBl. I S. 990) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 1 Absatz 2 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 6 wird das Wort ,,und" durch ein Komma ersetzt. b) Der Nummer 7 wird das Wort ,,und" angefügt. c) Folgende Nummer 8 wird angefügt: ,,8. Anlagen, die im Austausch für die zeitweise Überlassung von Geld oder handelsüblichen Edelmetallen a) eine Verzinsung und Rückzahlung, b) eine Verzinsung und Herausgabe von handelsüblichen Edelmetallen, c) einen oder vermögenswerten Barausgleich 2. Dem § 4 Absatz 1a wird folgender Satz angefügt: ,,Zur Erfüllung ihrer Aufgaben und nach Maßgabe des Satzes 2 kann die Bundesanstalt auch im Wege verdeckter Testkäufe Finanzprodukte erwerben und Finanzdienstleistungen in Anspruch nehmen." 3. Dem § 4e Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: ,,Diese Verpflichtung gilt entsprechend für Personen und Einrichtungen, derer sich die Bundesanstalt bei der Durchführung ihrer Aufgaben bedient." 4. § 6 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Die Bundesanstalt wird durch das Direktorium gesamtverantwortlich geleitet. Das Direktorium besteht aus einem Präsidenten oder einer Präsidentin sowie Exekutivdirektoren oder Exekutivdirektorinnen, von denen einer oder eine als Vizepräsident oder Vizepräsidentin d) einen vermögenswerten Ausgleich durch die Herausgabe von handelsüblichen Edelmetallen gewähren oder in Aussicht stellen,". Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2021 1539 ständiger Vertreter oder ständige Vertreterin des Präsidenten oder der Präsidentin ist. Das Direktorium beschließt ein Organisationsstatut, welches die Zuständigkeiten und Aufgaben innerhalb des Direktoriums festlegt. Das Organisationsstatut sowie dessen Änderungen sind dem Bundesministerium zur Genehmigung vorzulegen." b) Absatz 4 wird aufgehoben. c) Absatz 5 wird Absatz 4. 5. § 9 Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst: ,,Die Mitglieder des Direktoriums werden in der Regel für fünf Jahre bestellt." 6. § 10b wird wie folgt gefasst: ,,§10b Personalgewinnungsund Personalbindungsprämie Die Bundesanstalt kann auf Anordnung des Präsidenten oder der Präsidentin mit Zustimmung des Verwaltungsrats von § 43 Absatz 8 des Bundesbesoldungsgesetzes abweichen." 7. Nach § 11 wird folgender § 11a eingefügt: ,,§ 11a Private Finanzgeschäfte der Beschäftigten der Bundesanstalt (1) Beschäftigte der Bundesanstalt dürfen weder für eigene oder fremde Rechnung noch für einen anderen private Finanzgeschäfte in Finanzinstrumenten im Sinne des § 2 Absatz 4 des Wertpapierhandelsgesetzes tätigen, die 1. an einem organisierten Markt im Sinne von § 2 Absatz 11 des Wertpapierhandelsgesetzes im Inland zum Handel zugelassen sind, 2. von finanziellen Kapitalgesellschaften im Sinne des Sektors ,,Finanzielle Kapitalgesellschaften" (S. 12) der Verordnung (EU) Nr. 549/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Union (ABl. L 174 vom 26.6.2013, S. 1), die durch die Delegierte Verordnung (EU) 2015/1342 (ABl. L 207 vom 4.8.2015, S. 35) geändert worden ist, mit Sitz oder Niederlassung in der Europäischen Union ausgegeben wurden, oder 3. durch Unternehmen, die durch die Bundesanstalt beaufsichtigt werden oder bei welchen ein Unternehmen der Gruppe durch die Bundesanstalt beaufsichtigt wird, ausgegeben wurden, oder die sich auf Finanzinstrumente nach den Nummern 1 bis 3 beziehen. Satz 1 gilt nicht für Finanzinstrumente nach § 2 Absatz 4 Nummer 2 des Wertpapierhandelsgesetzes und für private Finanzgeschäfte, die durch Wertpapierdienstleister für Beschäftigte der Bundesanstalt im Rahmen einer Finanzportfolioverwaltung gemäß § 2 Absatz 8 Satz 1 Nummer 7 des Wertpapierhandelsgesetzes abgeschlossen werden. (2) Der Bundesanstalt oder der von ihr beauftragten Person wird die Befugnis eingeräumt, durch Richtlinien 1. abweichend von Absatz 1 den Handel in weiteren Finanzinstrumenten und weitere Finanztransaktionen zu verbieten, soweit aufgrund der Art der Geschäfte, der Transaktionen und der Tätigkeit ein Interessenkonflikt durch solche privaten Finanzgeschäfte in besonderem Maße zu befürchten ist, oder Ausnahmen für Beschäftigte zu bestimmen, soweit kein Interessenkonflikt durch private Finanzgeschäfte zu befürchten ist, und 2. Anzeigepflichten für Finanzinstrumente nach Absatz 1 Satz 1 vorzusehen, die Beschäftigte vor Inkrafttreten dieser Regelung oder vor erstmaliger Anwendung dieser Regelung oder ohne ihr Zutun später erlangen, sowie abweichend von Absatz 1 einen Genehmigungsvorbehalt für deren Veräußerung. (3) Die Bundesanstalt muss über angemessene interne Kontrollverfahren verfügen, die geeignet sind, Verstößen der bei der Bundesanstalt Beschäftigten gegen die Verbote nach Absatz 1 oder Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 entgegenzuwirken. (4) Beschäftigte sind verpflichtet, Geschäfte in Finanzinstrumenten im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 und Handlungen und Geschäfte im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Unterabsatz 2 Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014, die sie für eigene oder fremde Rechnung oder für einen anderen abgeschlossen haben, unverzüglich der Bundesanstalt oder der von ihr beauftragten Person schriftlich oder elektronisch anzuzeigen. Die Bundesanstalt oder die von ihr beauftragte Person kann Richtlinien zur Ausgestaltung der Anzeigepflicht, auch unter Einbeziehung der Vorgesetzten, erlassen. Die Bundesanstalt oder die von ihr beauftragte Person kann von den Beschäftigten die Erteilung von Auskünften und die Vorlage von Unterlagen über Geschäfte in Finanzinstrumenten im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 und Handlungen und Geschäfte im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Unterabsatz 2 Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 sowie über private Finanzgeschäfte gemäß Absatz 1 verlangen, die sie für eigene oder fremde Rechnung oder für einen anderen abgeschlossen haben. § 6 Absatz 15 des Wertpapierhandelsgesetzes ist anzuwenden." 8. § 12 wird wie folgt geändert: a) Die Absätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst: ,,(2) Der Haushaltsplan wird vom Präsidenten oder der Präsidentin aufgestellt. Der Präsident oder die Präsidentin hat dem Verwaltungsrat den Entwurf des Haushaltsplans unverzüglich vorzulegen. Der Haushaltsplan wird durch den Verwaltungsrat festgestellt. (3) Nach Ende des Haushaltsjahres hat der Präsident oder die Präsidentin eine Rechnung über die Einnahmen und Ausgaben der Bundes- 1540 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2021 anstalt aufzustellen. Die Entlastung des Präsidenten oder der Präsidentin erteilt der Verwaltungsrat mit Zustimmung des Bundesministeriums." b) Absatz 5 Satz 2 wird wie folgt gefasst: ,,Die Ergebnisse der Prüfung sind dem Präsidenten oder der Präsidentin, dem Verwaltungsrat und dem Bundesministerium sowie dem Bundesrechnungshof zuzuleiten." 9. § 15 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 11 wird nach der Angabe ,,(ABl. L 225 vom 30.7.2014, S. 1, L 101 vom 18.4.2015, S. 62)" ein Komma eingefügt. b) Nach Nummer 11 wird folgende Nummer 12 eingefügt: ,,12. durch eine aufgrund des § 107 Absatz 1 auch in Verbindung mit Maßnahmen nach § 107 Absatz 7 des Wertpapierhandelsgesetzes vorgenommene Prüfung". c) Der Satzteil nach Nummer 12 wird wie folgt gefasst: ,,sind in den Fällen der Nummern 1, 1b, 2, 4, 7 und 9 bis 11 von dem Betroffenen, im Fall der Nummer 1a von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, in den Fällen der Nummer 3 von dem zur Zusammenfassung verpflichteten Unternehmen, in den Fällen der Nummer 5 von dem registerführenden Unternehmen, in den Fällen der Nummer 6 von den in § 22n Absatz 4 Satz 2 und 3 des Kreditwesengesetzes genannten Unternehmen, in den Fällen der Nummer 8 von den betroffenen Einrichtungen und in den Fällen der Nummer 12 durch die Unternehmen im Sinne des § 106 des Wertpapierhandelsgesetzes der Bundesanstalt gesondert zu erstatten." 10. In § 16 werden die Wörter ,,sowie die Abwicklungsanstalten nach Maßgabe der §§ 16a bis 16r" durch die Wörter ,,die Abwicklungsanstalten sowie die Bilanzkontrollemittenten nach Maßgabe der §§ 16a bis 16s" ersetzt. 11. § 16b wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt. bb) Folgende Nummer 5 wird angefügt: ,,5. Bilanzkontrollemittenten reich Bilanzkontrolle)". (Aufgabenbe- desrepublik Deutschland nach § 2 Absatz 13 des Wertpapierhandelsgesetzes der Herkunftsstaat ist; unberücksichtigt bleiben hierbei Anteile und Aktien an offenen Investmentvermögen im Sinne des § 1 Absatz 4 des Kapitalanlagegesetzbuchs. (2) Der Umlagebetrag bemisst sich vorbehaltlich von Absatz 3 nach dem Verhältnis der Höhe der Börsenumsätze des einzelnen Umlagepflichtigen zur Gesamthöhe der Börsenumsätze aller Umlagepflichtigen. Maßgeblich ist die Höhe aller in einem Umlagejahr an den inländischen Börsen angefallenen Börsenumsätze von Wertpapieren des Umlagepflichtigen, die an einer inländischen Börse zum Handel im regulierten Markt zugelassen sind. (3) Der von jedem Umlagepflichtigen des Aufgabenbereichs Bilanzkontrolle zu entrichtende Umlagebetrag beträgt mindestens 250 Euro. (4) Die inländischen Börsen haben der Bundesanstalt zur Festsetzung der Umlage und der Umlagevorauszahlung über die Börsenumsätze Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen. Die Bundesanstalt kann von den Unternehmen Auskünfte und die Vorlage von Unterlagen verlangen, soweit dies zur Festsetzung der Umlage und der Umlagevorauszahlung erforderlich ist. Die nach Satz 1 vorzulegenden Unterlagen umfassen Bestätigungen der gemeldeten Umsätze je Wertpapier durch einen Wirtschaftsprüfer, eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, einen vereidigten Buchprüfer oder eine Buchprüfungsgesellschaft." 14. Der bisherige § 16l wird zu § 16m. 15. Der bisherige § 16m wird zu § 16n und wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst: ,,§ 16m Absatz 3 und 5 gilt entsprechend." b) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe ,,§§ 16e bis 16k" durch die Angabe ,,§§ 16e bis 16l" ersetzt. 16. Die bisherigen §§ 16n bis 16r werden die §§ 16o bis 16s. 17. Nach § 18a wird folgender § 18b eingefügt: ,,§ 18b Übernahme der Beschäftigten des Deutsche Prüfstelle für Rechnungslegung DPR e. V. (1) Die Bundesanstalt tritt zum 1. Januar 2022 und nach Maßgabe der folgenden Absätze in die Rechte und Pflichten aus den Arbeitsverhältnissen ein, die zu diesem Zeitpunkt zwischen dem Deutsche Prüfstelle für Rechnungslegung DPR e. V. und den übergehenden Beschäftigten bestehen und bereits zum 1. Mai 2021 bestanden haben. (2) Als übergehende Beschäftigte im Sinne des Absatzes 1 gelten 1. diejenigen Beschäftigten, die Mitglieder der Prüfstelle im Sinne des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 der Satzung des Deutsche Prüfstelle für Rechnungslegung DPR e. V. sind und 2. andere Beschäftigte des Deutsche Prüfstelle für Rechnungslegung DPR e. V., die nicht in Nummer 1 genannt sind. b) In Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 2 werden jeweils die Wörter ,,oder drei" gestrichen. 12. In § 16d Satz 3 wird die Angabe ,,§§ 16e bis 16k" durch die Angabe ,,§§ 16e bis 16l" ersetzt. 13. Nach § 16k wird folgender § 16l eingefügt: ,,§ 16l Aufgabenbereich Bilanzkontrolle (1) Umlagepflichtig für den Aufgabenbereich Bilanzkontrolle als Bilanzkontrollemittenten sind Emittenten von am 1. Juli des Umlagejahres zugelassenen Wertpapieren im Sinne des § 2 Absatz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes, für die die Bun- Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2021 1541 Nicht als übergehende Beschäftigte im Sinne des Absatzes 1 sowie des Satzes 1 gelten Präsident und Vizepräsident der Prüfstelle sowie der Geschäftsführer des Deutsche Prüfstelle für Rechnungslegung DPR e. V. (3) Für die übergegangenen Beschäftigten nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 gelten die bisherigen Arbeitsverträge mit folgenden Maßgaben fort: 1. Dienstort ist ab dem 1. Januar 2023 Frankfurt am Main; die Bundesanstalt kann alternativ auch Bonn als Dienstort anordnen. 2. Die bei der Bundesanstalt für die jeweilige Beschäftigtengruppe geltenden Dienstvereinbarungen in der jeweils geltenden Fassung finden Anwendung und haben im Zweifelsfall Vorrang vor den arbeitsvertraglichen Vereinbarungen. 3. Die Beschäftigten üben ihre Tätigkeit weisungsabhängig aus und unterliegen dem Direktionsrecht der Bundesanstalt. (4) Für die übergegangenen Beschäftigten nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 bestimmt sich das Arbeitsverhältnis ab dem 1. Januar 2022 nach § 10 Absatz 1 sowie nach den bei der Bundesanstalt geltenden Dienstvereinbarungen in der jeweils geltenden Fassung mit folgenden Maßgaben: 1. Die Überleitung der Beschäftigten erfolgt entsprechend der bis dahin ausgeübten Tätigkeit in eine Entgeltgruppe des Tarifvertrags über die Entgeltordnung des Bundes vom 5. September 2013 in der für den Bereich des Bundes jeweils geltenden Fassung nach Maßgabe des § 12 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst vom 13. September 2005 in der für den Bereich des Bundes jeweils geltenden Fassung. 2. Die Zuordnung zu den Stufen der Entgelttabelle des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst erfolgt entsprechend § 16 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst in der für den Bereich des Bundes jeweils geltenden Fassung. Bei der Berechnung tarifrechtlich maßgebender Zeiten nach § 16 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst werden die bei dem Deutsche Prüfstelle für Rechnungslegung DPR e. V. am 31. Dezember 2021 erreichten Zeiten unbeschadet der übrigen Voraussetzungen so berücksichtigt, wie wenn sie bei der Bundesanstalt zurückgelegt worden wären. Restzeiten, die nach der Zuordnung zu einer Stufe verbleiben, werden auf die Stufenlaufzeit zum Erreichen der jeweils nächsten Stufe bei der Bundesanstalt angerechnet. 3. Die bei dem Deutsche Prüfstelle für Rechnungslegung DPR e. V. am 31. Dezember 2021 erreichte Beschäftigungszeit wird als Beschäftigungszeit im Sinne des § 34 Absatz 3 Satz 1 und 2 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst fortgeführt. 4. Weicht die Summe aus den tariflichen Regelungen des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst zum Entgelt und der Finanzmarktzulage zum Stichtag 1. Januar 2022 von dem von dem Deutsche Prüfstelle für Rechnungslegung DPR e. V. zum Stichtag 31. Dezember 2021 gezahlten Gehalt zu Ungunsten eines übergegangenen Beschäftigten ab, wird diesem eine persönliche Zulage gewährt. Einzelheiten der Ausgestaltung, Berechnung und grundsätzlichen Abschmelzung dieser übertariflichen Zulage werden in einer gesonderten Regelung des Bundesministeriums der Finanzen, die der Einwilligung des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat bedarf, festgelegt. Im Falle einer Berufung in das Beamtenverhältnis entfällt der Anspruch eines Beschäftigten auf Gewährung der Zulage. 5. Dienstort ist ab dem 1. Januar 2023 Frankfurt am Main; die Bundesanstalt kann alternativ auch Bonn als Dienstort anordnen. (5) Die Wirkung nach Absatz 1 tritt nur ein, wenn der Deutsche Prüfstelle für Rechnungslegung DPR e. V. der Übernahme der Beschäftigten nach Absatz 1 bis zum 1. Oktober 2021 schriftlich zugestimmt hat. (6) § 613a Absatz 5 und 6 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist entsprechend anzuwenden. (7) Die Bundesanstalt kann bis längstens 31. Dezember 2022 Büroräume in Berlin anmieten und einrichten." 18. Folgender § 24 wird angefügt: ,,§ 24 Übergangsbestimmungen zu Kosten, Haushalt und Umlageerhebung für den Aufgabenbereich Bilanzkontrolle (1) § 17a und § 17d sowie die Vorschriften der Bilanzkontrollkosten-Umlageverordnung sind letztmals auf die Umlageerhebung und Haushaltsführung für das Umlagejahr 2021 anzuwenden. § 17c ist letztmals für im Jahr 2021 entstandene Kosten von Prüfungen anzuwenden. (2) Die Kosten, die für die Erfüllung der Aufgaben der nach § 342b Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs in der bis einschließlich 31. Dezember 2021 geltenden Fassung als Prüfstelle anerkannten Einrichtung erforderlich sind und nach dem 31. Dezember 2021 anfallen, sind Kosten des Aufgabenbereiches Bilanzkontrolle im Sinne des § 16b in der ab dem 1. Juli 2021 geltenden Fassung. Eine vorhandene Investitionsrücklage im Sinne des § 17a in Verbindung mit § 12 Absatz 4 Satz 2 bei der nach § 342b Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs in der bis einschließlich 31. Dezember 2021 geltenden Fassung als Prüfstelle anerkannten Einrichtung ist zum 31. Dezember 2021 aufzulösen. (3) Die nach § 342b Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs in der bis einschließlich 31. Dezember 2021 geltenden Fassung als Prüfstelle anerkannte Einrichtung hat über die zur Finanzierung der Kosten nach Absatz 2 Satz 1 erforderlichen Mittel einen Wirtschaftsplan für das Folgejahr im Einvernehmen mit der Bundesanstalt aufzustellen. Der Wirtschaftsplan ist dem Bundesministerium der Finanzen zur Genehmigung vorzulegen. Die Bundesanstalt schießt der Prüfstelle die dieser nach dem Wirtschaftsplan voraussichtlich entstehenden Kosten aus der gemäß § 16n in der ab dem 1. Juli 2021 geltenden Fassung eingezogenen Umlagevorauszahlung vor. § 342d Satz 1 bis 3 des Handelsge- 1542 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2021 setzbuchs in der bis einschließlich 31. Dezember 2021 geltenden Fassung ist für das Haushaltsjahr 2022 nicht anzuwenden. (4) Nach Ende des Haushaltsjahres hat die nach § 342b Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs in der bis einschließlich 31. Dezember 2021 geltenden Fassung als Prüfstelle anerkannte Einrichtung ihren Jahresabschluss sowie eine von einem Wirtschaftsprüfer zu prüfende Einnahmen- und Ausgabenrechnung aufzustellen. Diese enthält die Kosten nach Absatz 2 Satz 1. Die Entlastung erteilt das zuständige Organ der nach § 342b Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs in der bis einschließlich 31. Dezember 2021 geltenden Fassung als Prüfstelle anerkannten Einrichtung mit Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen. (5) Ergibt sich, dass die gemäß Absatz 3 Satz 3 geleistete Vorschusszahlung nicht die Kosten gemäß Absatz 2 Satz 1 deckt, so hat die Bundesanstalt den insoweit entstandenen Fehlbetrag aus der von ihr eingezogenen Umlage gegenüber der Einrichtung, die nach § 342b Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs in der bis einschließlich 31. Dezember 2021 geltenden Fassung als Prüfstelle anerkannt war, auszugleichen. Die Kosten nach Absatz 2 Satz 1 ergeben sich aus der gemäß Absatz 4 Satz 1 und 2 zu erstellenden Einnahmen- und Ausgabenrechnung. (6) Die nach § 342b Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs in der bis einschließlich 31. Dezember 2021 geltenden Fassung als Prüfstelle anerkannte Einrichtung hat Überzahlungen aus der nach Absatz 3 Satz 3 an sie geleisteten Vorschusszahlung an die Bundesanstalt zu erstatten, sobald die Entlastung gemäß Absatz 4 Satz 3 vorliegt, spätestens aber bis zum 31. Mai des auf das Haushaltsjahr folgenden Jahres. (7) Die §§ 16 bis 16m und 16o bis 16s in der ab dem 1. Juli 2021 geltenden Fassung sind erstmals auf das Umlagejahr 2022 anzuwenden. Fehlbeträge, nicht eingegangene Beträge und Überschüsse, die nach dem 31. Dezember 2021 entstehen und die den Aufgaben nach § 17a Satz 1 in Verbindung mit § 17d Absatz 1 Satz 1 in der für das Umlagejahr 2021 geltenden Fassung zuzuordnen gewesen wären und noch keine Berücksichtigung nach § 8 Absatz 2 der Bilanzkontrollkosten-Umlageverordnung gefunden haben, gelten als Fehlbeträge, nicht eingegangene Beträge und Überschüsse im Sinne von § 16c Absatz 1 in der ab dem 1. Juli 2021 geltenden Fassung. Sie sind dem Aufgabenbereich Bilanzkontrolle der Bundesanstalt zuzuordnen. (8) § 16n in der ab dem 1. Juli 2021 geltenden Fassung ist erstmals auf die Erhebung der Vorauszahlung für das Jahr 2024 anzuwenden. Für die Vorauszahlungen der Umlagejahre 2022 und 2023 ist § 16n in der ab dem 1. Juli 2021 geltenden Fassung mit der Maßgabe anzuwenden, dass in die Verteilungsverhältnisse im Sinne des § 16n Absatz 3 Satz 2 der Teil des jeweils zuletzt nach § 17d in Verbindung mit den insofern einschlägigen Vorschriften der Bilanzkontrollkosten-Umlageverordnung abgerechneten Umlagejahres einzubeziehen ist. Vorauszahlungspflichtig im Aufgabenbe- reich Bilanzkontrolle für die Umlagejahre 2022 und 2023 ist, wer im letzten abgerechneten Jahr umlagepflichtig im Sinne des § 17d Absatz 1 Satz 2 war und im Jahr der Festsetzung der Vorauszahlung entweder umlagepflichtig im Sinne des § 17d Absatz 1 Satz 2 oder im Aufgabenbereich Bilanzkontrolle ist." Artikel 5 Änderung des Kreditwesengesetzes Das Kreditwesengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I S. 1498) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 1 Absatz 10 wird wie folgt gefasst: ,,(10) Auslagerungsunternehmen sind Unternehmen, auf die ein Institut oder ein übergeordnetes Unternehmen Aktivitäten und Prozesse zur Durchführung von Bankgeschäften, Finanzdienstleistungen oder sonstigen institutstypischen Dienstleistungen ausgelagert hat, sowie deren Subunternehmen bei Weiterverlagerungen von Aktivitäten und Prozessen, die für die Durchführung von Bankgeschäften, Finanzdienstleistungen oder sonstigen institutstypischen Dienstleistungen wesentlich sind." 2. In § 7 Absatz 2 Satz 5 werden die Wörter ,,den Instituten" durch die Wörter ,,den Instituten oder Auslagerungsunternehmen" ersetzt. 3. § 24 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 18 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt. b) Folgende Nummer 19 wird angefügt: ,,19. die Absicht einer wesentlichen Auslagerung und deren Vollzug sowie wesentliche Änderungen und schwerwiegende Vorfälle im Rahmen von bestehenden wesentlichen Auslagerungen, die einen wesentlichen Einfluss auf die Geschäftstätigkeit des Instituts haben können." 4. § 25b wird wie folgt geändert: a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: ,,Ein Institut hat im Rahmen seines Risikomanagements ein Auslagerungsregister zu führen; darin sind sämtliche wesentlichen und nicht wesentlichen Auslagerungen zu erfassen." b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt: ,,Hat bei einer wesentlichen Auslagerung ein Auslagerungsunternehmen seinen Sitz in einem Drittstaat, ist vertraglich sicherzustellen, dass das Auslagerungsunternehmen einen inländischen Zustellungsbevollmächtigten benennt, an den Bekanntgaben und Zustellungen durch die Bundesanstalt bewirkt werden können." c) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a eingefügt: ,,(4a) Die Bundesanstalt kann auch unmittelbar gegenüber Auslagerungsunternehmen, auf die wesentliche Aktivitäten und Prozesse im Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2021 1543 Sinne des Absatzes 1 Satz 1 ausgelagert wurden, im Einzelfall Anordnungen treffen, die geeignet und erforderlich sind, 1. um Verstöße gegen aufsichtsrechtliche Bestimmungen zu verhindern oder zu unterbinden oder 2. um Missstände bei dem Institut zu verhindern oder zu beseitigen, welche die Sicherheit der dem Institut anvertrauten Vermögenswerte gefährden können oder die ordnungsgemäße Durchführung der Bankgeschäfte oder Finanzdienstleistungen beeinträchtigen." 5. In § 25h Absatz 5 werden die Wörter ,,einem Institut" durch die Wörter ,,einem Institut oder einem Auslagerungsunternehmen, auf das ein Institut oder ein übergeordnetes Unternehmen gemäß Absatz 4 oder gemäß § 6 Absatz 7 des Geldwäschegesetzes ausgelagert hat," ersetzt. 6. § 28 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 2 werden die Wörter ,,eines Monats" durch die Wörter ,,von zwei Monaten" ersetzt. bb) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt: ,,Die Bestellung eines anderen Prüfers ist in der Regel zur Erreichung des Prüfungszwecks geboten, wenn ein Institut, das kein Unternehmen von öffentlichem Interesse nach § 316a Satz 2 Nummer 1 oder 2 des Handelsgesetzbuchs ist, der Bundesanstalt für mindestens elf aufeinanderfolgende Geschäftsjahre denselben Prüfer angezeigt hat." cc) Im bisherigen Satz 3 werden die Wörter ,,§ 319a Absatz 1 Satz 4 des Handelsgesetzbuchs" durch die Wörter ,,§ 43 Absatz 3 Satz 3 der Wirtschaftsprüferordnung" ersetzt. dd) Im bisherigen Satz 5 werden die Wörter ,,nach den Sätzen 2, 3 und 4" durch die Wörter ,,nach den Sätzen 2, 4 oder 5" ersetzt. b) In Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter ,,Absatz 1 Satz 2 oder 4" durch die Wörter ,,Absatz 1 Satz 2 oder 5" ersetzt. c) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Wörter ,,Absatz 1 Satz 1 und 2 und Absatz 2" durch die Wörter ,,Absatz 1 Satz 1 bis 3 und Absatz 2" ersetzt. bb) In Satz 2 werden die Wörter ,,Absatz 1 Satz 3 bis 5" durch die Wörter ,,Absatz 1 Satz 4 bis 6" ersetzt. 7. § 44 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden nach dem Wort ,,anzufertigen" ein Semikolon und die Wörter ,,dies gilt auch für Auslagerungsunternehmen, für die Mitglieder von deren Organen und für deren Beschäftigte, soweit Aktivitäten und Prozesse betroffen sind, die ein Institut oder übergeordnetes Unternehmen ausgelagert hat" eingefügt. b) In Satz 2 werden die Wörter ,,den Instituten und übergeordneten Unternehmen" durch die Wörter ,,den Instituten, übergeordneten Unternehmen und Auslagerungsunternehmen, soweit ein Institut oder ein übergeordnetes Unternehmen wesentliche Aktivitäten und Prozesse im Sinne des § 25b Absatz 1 Satz 1 ausgelagert hat oder es sich um eine Auslagerung nach § 25h Absatz 4 oder nach § 6 Absatz 7 des Geldwäschegesetzes handelt," ersetzt und werden das Semikolon und die Wörter ,,das schließt Unternehmen ein, auf die ein Institut oder übergeordnetes Unternehmen wesentliche Bereiche im Sinne des § 25b ausgelagert hat (Auslagerungsunternehmen)" gestrichen. 8. § 45b Absatz 3 wird wie folgt gefasst: ,,(3) Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 ist entsprechend auf Auslagerungsunternehmen anzuwenden, soweit ein Institut oder ein übergeordnetes Unternehmen wesentliche Aktivitäten und Prozesse im Sinne des § 25b Absatz 1 Satz 1 ausgelagert hat." 9. In § 49 werden nach den Wörtern ,,des § 13c Absatz 3 Satz 4," die Wörter ,,des § 25b Absatz 4a" eingefügt. 10. § 56 Absatz 2 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 Buchstabe f werden die Wörter ,,15, 15a, 16 oder Nummer 17" durch die Wörter ,,15 bis 17 oder Nummer 19" ersetzt. b) Nummer 3 Buchstabe m wird wie folgt gefasst: ,,m) § 45b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, auch in Verbindung mit Satz 2 oder Absatz 3, oder § 45b Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder 3, jeweils auch in Verbindung mit Satz 2, oder". Artikel 6 Änderung des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes Das Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2446; 2019 I S. 1113), das zuletzt durch Artikel 7 Absatz 35 des Gesetzes vom 12. Mai 2021 (BGBl. I S. 990) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 1 wird nach Absatz 10 folgender Absatz 10a eingefügt: ,,(10a) Auslagerungsunternehmen im Sinne dieses Gesetzes sind Unternehmen, auf die ein Institut Aktivitäten und Prozesse zur Durchführung von Zahlungsdiensten, des E-Geld-Geschäfts sowie von sonstigen institutstypischen Dienstleistungen ausgelagert hat, sowie deren Subunternehmen bei Weiterverlagerungen von Aktivitäten und Prozessen, die für die Durchführung von Zahlungsdiensten, des E-Geld-Geschäfts sowie von sonstigen institutstypischen Dienstleistungen wesentlich sind." 2. § 2 Absatz 6 wird wie folgt gefasst: ,,(6) Auf Zahlungsinstitute, die als Zahlungsdienst nur den Kontoinformationsdienst anbieten, sind die §§ 10 bis 18, 21 Absatz 1 und 3 bis 5, § 23 Absatz 1 Satz 3 und § 25 nicht anzuwenden." 1544 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2021 3. In § 9 werden die Wörter ,,des § 26 Absatz 3 oder des § 27 Absatz 3 Satz 1" durch die Wörter ,,des § 26 Absatz 3 und 3a oder des § 27 Absatz 3 Satz 1 und 3" ersetzt. 4. § 23 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 2 werden die Wörter ,,eines Monats" durch die Wörter ,,von zwei Monaten" ersetzt. bb) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt: ,,Die Bestellung eines anderen Prüfers ist in der Regel zur Erreichung des Prüfungszwecks geboten, wenn ein Institut, das kein Unternehmen von öffentlichem Interesse nach § 316a Satz 2 Nummer 1 des Handelsgesetzbuchs ist, der Bundesanstalt für mindestens elf aufeinanderfolgende Geschäftsjahre denselben Prüfer angezeigt hat." b) In Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter ,,Absatz 1 Satz 2" durch die Wörter ,,Absatz 1 Satz 2 oder 4" ersetzt. 5. § 26 wird wie folgt geändert: a) Dem Absatz 1 werden die folgenden Sätze angefügt: ,,Hat bei einer wesentlichen Auslagerung ein Auslagerungsunternehmen seinen Sitz in einem Drittstaat, ist vertraglich sicherzustellen, dass das Auslagerungsunternehmen einen inländischen Zustellungsbevollmächtigten benennt, an den Bekanntgaben und Zustellungen durch die Bundesanstalt bewirkt werden können. Ein Institut hat im Rahmen seines Risikomanagements ein Auslagerungsregister zu führen; darin sind sämtliche wesentlichen und nicht wesentlichen Auslagerungen zu erfassen." b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt: ,,(3a) Die Bundesanstalt kann auch unmittelbar gegenüber Auslagerungsunternehmen im Einzelfall Anordnungen treffen, die geeignet und erforderlich sind, 1. um Verstöße gegen aufsichtsrechtliche Bestimmungen zu verhindern oder zu unterbinden oder 2. um Missstände in einem Institut zu verhindern oder zu beseitigen, welche die Sicherheit der dem Institut anvertrauten Vermögenswerte gefährden könnte oder die ordnungsgemäße Durchführung von Zahlungsdiensten, des E-Geld-Geschäfts oder von sonstigen nach diesem Gesetz institutstypischen Dienstleistungen beeinträchtigen." 6. Dem § 27 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt: ,,Satz 1 gilt entsprechend für Auslagerungsunternehmen, soweit ausgelagerte Aktivitäten und Prozesse betroffen sind." 7. § 28 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Nummer 10 wird das Wort ,,sowie" durch ein Komma ersetzt und werden am Ende nach dem Wort ,,Auslagerung" die Wörter ,,sowie wesentliche Änderungen und schwerwiegende Vorfälle im Rahmen von bestehenden wesent- lichen Auslagerungen, die einen wesentlichen Einfluss auf die Geschäftstätigkeit des Instituts haben können" eingefügt. b) Absatz 4 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Wörter ,,Unterlagen und über die zulässigen Datenträger, Übertragungswege und Datenformate" durch die Wörter ,,Unterlagen, über die zulässigen Datenträger, Übertragungswege und Datenformate und über zu verwendende und anzuzeigende Zusatzinformationen zu den Hauptinformationen, etwa besondere Rechtsträgerkennungen sowie Angaben zu deren Aktualität oder Validität" ersetzt und werden nach den Wörtern ,,Bundesanstalt erforderlich ist" die Wörter ,,, insbesondere um einheitliche Unterlagen zur Beurteilung der erbrachten Zahlungsdienste und des betriebenen E-Geld-Geschäfts zu erhalten" eingefügt. bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: ,,In der Rechtsverordnung können ebenfalls nähere Bestimmungen für die Führung eines öffentlichen Registers durch die Bundesanstalt sowie über die Zugriffsmöglichkeiten auf Seiten dieses Registers und die Zuweisung von Verantwortung für die Richtigkeit und Aktualität der Seiten erlassen werden." Artikel 7 Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes Das Versicherungsaufsichtsgesetz vom 1. April 2015 (BGBl. I S. 434), das zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I S. 1498) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Der Inhaltsübersicht wird folgende Angabe angefügt: ,,§ 357 Übergangsvorschrift zum Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetz". 2. Dem § 32 Absatz 4 wird folgender Satz angefügt: ,,Werden wichtige Funktionen oder Versicherungstätigkeiten auf ein Unternehmen mit Sitz in einem Drittstaat ausgegliedert, ist vertraglich sicherzustellen, dass dieses Unternehmen einen inländischen Zustellungsbevollmächtigten benennt, an den Bekanntgaben und Zustellungen durch die Aufsichtsbehörde bewirkt werden können." 3. Dem § 34 wird folgender Absatz 3 angefügt: ,,(3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, für Versicherungsunternehmen, die nicht der Aufsicht durch die Aufsichtsbehörden der Länder unterliegen, durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen über die nach diesem Gesetz vorgesehenen Anzeigen der Ausgliederungen von Funktionen und Versicherungstätigkeiten zu erlassen. Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt übertragen. Rechtsverordnungen nach den Sätzen 1 und 2 bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates." Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2021 1545 4. § 36 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Wörter ,,Aufsichtsrat bestimmten" durch die Wörter ,,Versicherungsunternehmen gewählten" ersetzt. bb) Die Sätze 2 bis 4 werden durch die folgenden Sätze ersetzt: ,,Die Aufsichtsbehörde kann innerhalb von zwei Monaten nach Zugang der Anzeige die Bestellung eines anderen Prüfers verlangen, wenn dies zur Erreichung des Prüfungszwecks geboten ist. Die Bestellung eines anderen Prüfers ist in der Regel zur Erreichung des Prüfungszwecks geboten, wenn der Vorstand eines Versicherungsunternehmens, das kein Unternehmen von öffentlichem Interesse nach § 316a Satz 2 Nummer 1 oder 3 des Handelsgesetzbuchs ist, der Aufsichtsbehörde für mindestens elf aufeinanderfolgende Geschäftsjahre denselben Prüfer angezeigt hat." b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt: ,,(1a) Das Gericht des Sitzes des Versicherungsunternehmens hat auf Antrag der Aufsichtsbehörde einen Prüfer zu bestellen, wenn 1. die Anzeige nach Absatz 1 Satz 1 nicht unverzüglich nach Ablauf des Geschäftsjahres erstattet wird; 2. das Versicherungsunternehmen dem Verlangen auf Bestellung eines anderen Prüfers nach Absatz 1 Satz 2 nicht unverzüglich nachkommt; 3. der gewählte Prüfer die Annahme des Prüfungsauftrages abgelehnt hat, weggefallen ist oder am rechtzeitigen Abschluss der Prüfung verhindert ist und das Versicherungsunternehmen nicht unverzüglich einen anderen Prüfer bestellt hat. Die Bestellung durch das Gericht ist endgültig. § 318 Absatz 5 des Handelsgesetzbuchs ist entsprechend anzuwenden. Das Gericht kann auf Antrag der Aufsichtsbehörde einen nach Satz 1 bestellten Prüfer abberufen." c) In Absatz 2 werden die Wörter ,,Absatz 1 gilt" durch die Wörter ,,Die Absätze 1 und 1a gelten" ersetzt. 5. In § 191 Satz 1 wird nach den Wörtern ,,§§ 118, 119 Absatz 1 Nummer 1, 2, 4," die Angabe ,,5," eingefügt. 6. In § 310 Absatz 2 werden die Wörter ,,§§ 264 und 298 Absatz 1 und 2, dieser" durch die Wörter ,,dem § 264 sowie nach § 298 Absatz 1 und 2 und § 299 Nummer 1, diese" ersetzt. 7. In § 320 Absatz 1 Nummer 2 werden nach der Angabe ,,§ 7 Nummer 31" ein Komma und die Wörter ,,die Unternehmen im Sinne des § 293 Absatz 4" eingefügt. 8. § 331 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2a in dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter ,,Mitglied des Aufsichtsrats im Sinne des § 189 oder als Mitglied eines nach § 189 Absatz 3 Satz 1 in Verbindung mit § 107 Absatz 3 Satz 2 des Aktiengesetzes bestellten Prüfungsausschusses eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit, der Versicherungsunternehmen ist im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 der Richtlinie 91/674/EWG des Rates vom 19. Dezember 1991 über den Jahresabschluß und den konsolidierten Abschluß von Versicherungsunternehmen (ABl. L 374 vom 31.12.1991, S. 7), die zuletzt durch die Richtlinie 2006/46/EG (ABl. L 224 vom 16.8.2006, S. 1) geändert worden" durch die Wörter ,,Mitglied eines nach § 189 Absatz 3 Satz 1 in Verbindung mit § 107 Absatz 4 Satz 1 des Aktiengesetzes eingerichteten Prüfungsausschusses eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit, der Unternehmen von öffentlichem Interesse nach § 316a Satz 2 Nummer 3 des Handelsgesetzbuchs" ersetzt. b) Nach Absatz 2a wird folgender Absatz 2b eingefügt: ,,(2b) Ebenso wird bestraft, wer als Mitglied des Aufsichtsrats im Sinne des § 189 eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit, der Unternehmen von öffentlichem Interesse nach § 316a Satz 2 Nummer 3 des Handelsgesetzbuchs ist, 1. eine in § 332 Absatz 4b bezeichnete Handlung begeht und dafür einen Vermögensvorteil erhält oder sich versprechen lässt oder 2. eine in § 332 Absatz 4b bezeichnete Handlung beharrlich wiederholt." 9. § 332 wird wie folgt geändert: a) Absatz 4a wird wie folgt geändert: aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter ,,Mitglied des Aufsichtsrats im Sinne des § 189 oder als Mitglied eines nach § 189 Absatz 3 Satz 1 in Verbindung mit § 107 Absatz 3 Satz 2 des Aktiengesetzes bestellten Prüfungsausschusses eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit, der Versicherungsunternehmen ist im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 der Richtlinie 91/674/EWG des Rates vom 19. Dezember 1991 über den Jahresabschluß und den konsolidierten Abschluß von Versicherungsunternehmen (ABl. L 374 vom 31.12.1991, S. 7), die zuletzt durch die Richtlinie 2006/46/EG (ABl. L 224 vom 16.8.2006, S. 1) geändert worden" durch die Wörter ,,Mitglied eines nach § 189 Absatz 3 Satz 1 in Verbindung mit § 107 Absatz 4 Satz 1 des Aktiengesetzes eingerichteten Prüfungsausschusses eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit, der Unternehmen von öffentlichem Interesse nach § 316a Satz 2 Nummer 3 des Handelsgesetzbuchs" ersetzt. bb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst: ,,2. dem Aufsichtsrat eine Empfehlung für die Bestellung eines Abschlussprüfers oder einer Prüfungsgesellschaft vorlegt, 1546 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2021 die den Anforderungen nach Artikel 16 Absatz 2 Unterabsatz 2 oder 3 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 nicht entspricht oder der ein Auswahlverfahren nach Artikel 16 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 nicht vorangegangen ist." b) Absatz 4b wird wie folgt gefasst: ,,(4b) Ordnungswidrig handelt, wer als Mitglied des Aufsichtsrats im Sinne des § 189 eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit, der Unternehmen von öffentlichem Interesse nach § 316a Satz 2 Nummer 3 des Handelsgesetzbuchs ist, der obersten Vertretung einen Vorschlag für die Bestellung eines Abschlussprüfers oder einer Prüfungsgesellschaft vorlegt, der den Anforderungen nach Artikel 16 Absatz 5 Unterabsatz 1 oder Unterabsatz 2 Satz 1 oder Satz 2 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 nicht entspricht." c) In Absatz 5 Satz 1 wird nach den Wörtern ,,Absatzes 2 Nummer 3" das Wort ,,und" durch ein Komma sowie werden die Wörter ,,3c und des Absatzes" durch die Wörter ,,3c, der Absätze 4a und 4b sowie" ersetzt. 10. § 334 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2a wird die Angabe ,,§ 331 Absatz 2a" durch die Wörter ,,§ 331 Absatz 2a oder 2b" ersetzt. b) In Absatz 3a wird die Angabe ,,§ 332 Absatz 4a" durch die Wörter ,,§ 332 Absatz 4a oder 4b" ersetzt. 11. Folgender § 357 wird angefügt: ,,§ 357 Übergangsvorschrift zum Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetz Die §§ 36, 191, 331, 332 und 334 in der ab dem 1. Juli 2021 geltenden Fassung sind erstmals auf alle gesetzlich vorgeschriebenen Abschlussprüfungen für das nach dem 31. Dezember 2021 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden. Die §§ 36, 191, 331, 332 und 334 in der bis einschließlich 30. Juni 2021 geltenden Fassung sind letztmals anzuwenden auf alle gesetzlich vorgeschriebenen Abschlussprüfungen für das vor dem 1. Januar 2022 beginnende Geschäftsjahr." Artikel 8 Änderung des Kapitalanlagegesetzbuchs 3. § 36 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ,,§ 36 Auslagerung; Verordnungsermächtigung". b) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 werden die Wörter ,,sichern und" durch die Wörter ,,sichern; darüber hinaus hat sie bei einer Auslagerung auf ein Unternehmen in einem Drittstaat vertraglich sicherzustellen, dass das Auslagerungsunternehmen einen inländischen Zustellungsbevollmächtigten zu benennen hat, an den Bekanntgaben und Zustellungen durch die Bundesanstalt bewirkt werden können, und" ersetzt. c) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: ,,Sie hat der Bundesanstalt darüber hinaus wesentliche Änderungen einer Auslagerung anzuzeigen." d) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 5a eingefügt: ,,(5a) Die Bundesanstalt kann im Einzelfall unmittelbar gegenüber Auslagerungsunternehmen Anordnungen treffen, die geeignet und erforderlich sind, um die Ordnungsmäßigkeit der Tätigkeit der Kapitalverwaltungsgesellschaft zu gewährleisten, insbesondere um zu verhindern, dass die Kapitalverwaltungsgesellschaft zu einer Briefkastenfirma im Sinne des Absatzes 5 wird." e) Folgender Absatz 11 wird angefügt: ,,(11) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen zu erlassen über 1. Art, Umfang, Zeitpunkt und Form der nach diesem Gesetz vorgesehenen Anzeigen und einzureichenden Unterlagen, 2. die zulässigen Datenträger, Übertragungswege und Datenformate und 3. zu verwendende und anzuzeigende Zusatzinformationen zu den Hauptinformationen, etwa besondere Rechtsträgerkennungen sowie Angaben zu deren Aktualität oder Validität. Das Bundesministerium der Finanzen wird weiterhin ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die bestehenden Anzeigepflichten durch die Verpflichtung zur Erstellung von Sammelanzeigen und zur Einreichung von Sammelaufstellungen zu ergänzen, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben der Bundesanstalt erforderlich ist, insbesondere um einheitliche Unterlagen zur Beurteilung der von den Kapitalverwaltungsgesellschaften durchgeführten Geschäften zu erhalten. In der Rechtsverordnung können ebenfalls nähere Bestimmungen erlassen werden für die Führung eines öffentlichen Registers durch die Bundesanstalt sowie über die Zugriffsmöglichkeiten auf dieses öffentliche Register und über die Zuweisung von Verantwortlichkeiten für die Richtigkeit und Aktualität des öffentlichen Registers. Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt übertragen." Das Kapitalanlagegesetzbuch vom 4. Juli 2013 (BGBl. I S. 1981), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I S. 1498) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 36 wie folgt gefasst: ,,§ 36 Auslagerung; Verordnungsermächtigung". 2. In § 14 Satz 1 werden nach dem Wort ,,Verwahrstellen" die Wörter ,,sowie Auslagerungsunternehmen" eingefügt. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2021 1547 Artikel 9 Änderung des Geldwäschegesetzes Das Geldwäschegesetz vom 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1822), das zuletzt durch Artikel 7 Absatz 16 des Gesetzes vom 12. Mai 2021 (BGBl. I S. 990) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht werden der Angabe zu § 31 ein Komma und das Wort ,,Verordnungsermächtigung" angefügt. 2. § 31 wird wie folgt geändert: a) Der Überschrift wird ein Komma und das Wort ,,Verordnungsermächtigung" angefügt. b) Absatz 5 wird durch die folgenden Absätze 5 und 5a ersetzt: ,,(5) Finanzbehörden erteilen der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen nach Maßgabe des § 31b Absatz 1 Nummer 5 der Abgabenordnung Auskunft und teilen ihr nach § 31b Absatz 2 der Abgabenordnung die dort genannten Informationen mit. Die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen darf zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 folgende, nach § 30 der Abgabenordnung dem Steuergeheimnis unterliegende Daten im automatisierten Verfahren abrufen, soweit aufgrund der Analyse einer Meldung, Mitteilung oder Information nach § 30 Absatz 1 vorliegender Tatsachen diese Daten für die weitere Analyse erforderlich sind: 1. beim Bundeszentralamt für Steuern die nach § 5 Absatz 1 Nummer 13 des Finanzverwaltungsgesetzes vorgehaltenen Daten, 2. bei den Landesfinanzbehörden die zu einem Steuerpflichtigen gespeicherten Grundinformationen, die die Steuernummer, die Gewerbekennzahl, die Grund- und Zusatzkennbuchstaben, die Bankverbindung, die vergebene Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, sowie das zuständige Finanzamt umfassen. Bei Abrufen nach Satz 2 sind hinsichtlich natürlicher Personen der Vorname, der Nachname und die Anschrift oder das Geburtsdatum, hinsichtlich juristischer Personen und Personenvereinigungen der Name oder die Firma sowie der Ort der Geschäftsleitung oder des Sitzes anzugeben. Die Verantwortung für die Zulässigkeit eines Datenabrufs nach Satz 2 trägt die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen. Die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen prüft unverzüglich, inwieweit sie die als Antwort übermittelten Daten im konkreten Einzelfall benötigt; nicht benötigte Daten löscht sie unverzüglich. Wird das Ergebnis der Analyse nicht nach § 32 Absatz 2 Satz 1 an die zuständige Strafverfolgungsbehörde übermittelt, werden die nach den Sätzen 1 und 2 erhobenen Daten unverzüglich gelöscht. Im Übrigen gilt für die Verarbeitung der Daten, die die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen nach Satz 1 oder Satz 2 erhält, § 29 Absatz 1; eine Übermittlung der nach den Sätzen 1 oder 2 erhobenen Daten an die für Verfahren im Sinne des § 32 Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 und 3 zuständigen Stellen ist nicht zulässig. Soweit zu befürchten ist, dass ein Datenabruf nach Satz 2 Nummer 1 den Untersuchungszweck eines Ermittlungsverfahrens im Sinne des § 30 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b der Abgabenordnung gefährdet, so kann die für dieses Verfahren zuständige Finanzbehörde oder die zuständige Staatsanwaltschaft anordnen, dass kein Datenabruf nach Satz 2 erfolgen darf. § 480 Absatz 1 Satz 1 und 2 der Strafprozessordnung findet Anwendung, soweit die Daten Verfahren betreffen, die zu einem Strafverfahren geführt haben. Weitere Einzelheiten des Abrufverfahrens nach Satz 2, insbesondere zu den technischen Formaten der abrufbaren Daten, zur Erteilung und zum Umfang der Abrufberechtigungen, zur Protokollierung und zur Prüfung der Abrufe und sonstiger datenschutzrechtlich erforderlicher technischer und organisatorischer Maßnahmen, regelt eine Rechtsverordnung des Bundesministeriums der Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf. Ein Abruf anderer als der in Satz 2 genannten Daten, die bei den Finanzbehörden gespeichert sind und die nach § 30 der Abgabenordnung dem Steuergeheimnis unterliegen, durch die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen ist nur zulässig, soweit dies nach § 31b der Abgabenordnung oder sonst in den Steuergesetzen zugelassen ist. Abweichend von den Sätzen 2 bis 9 findet für den Abruf von Daten, die bei den Finanzbehörden der Zollverwaltung gespeichert sind und für deren Erhalt die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen die gesetzliche Berechtigung hat, Absatz 3 Anwendung. (5a) Wird von der Verordnungsermächtigung des § 22a des Grunderwerbsteuergesetzes zur elektronischen Übermittlung der Anzeige im Sinne des § 18 des Grunderwerbsteuergesetzes Gebrauch gemacht, darf die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen unter den Voraussetzungen des Absatzes 5 Satz 2 bei den Landesfinanzbehörden die dort hierzu eingegangenen Datensätze erheben und in sonstiger Weise verarbeiten, soweit Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Transaktion einen Zusammenhang mit einem nach § 18 Absatz 1 Satz 1 des Grunderwerbsteuergesetzes anzuzeigenden Vorgang aufweist. Absatz 5 Satz 3 bis 5, 7 und 10 gilt entsprechend." Artikel 10 Änderung der Abgabenordnung Nach § 31b Absatz 2 der Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866; 2003 I S. 61), die zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 2. Juni 2021 (BGBl. I S. 1259) geändert worden ist, werden die folgenden Absätze 2a und 2b eingefügt: ,,(2a) Die Finanzbehörden übermitteln der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen folgende Daten nach Maßgabe des § 31 Absatz 5 des Geld- 1548 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2021 wäschegesetzes im automatisierten Verfahren, soweit dies zur Wahrnehmung der Aufgaben der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen nach § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Geldwäschegesetzes erforderlich ist: 1. beim Bundeszentralamt für Steuern die nach § 5 Absatz 1 Nummer 13 des Finanzverwaltungsgesetzes vorgehaltenen Daten, 2. bei den Landesfinanzbehörden die zu einem Steuerpflichtigen gespeicherten Grundinformationen, die die Steuernummer, die Gewerbekennzahl, die Grund- und Zusatzkennbuchstaben, die Bankverbindung, die vergebene Umsatzsteuer-Identifikationsnummer sowie das zuständige Finanzamt umfassen. (2b) Wird von der Verordnungsermächtigung des § 22a des Grunderwerbsteuergesetzes zur elektronischen Übermittlung der Anzeige im Sinne des § 18 des Grunderwerbsteuergesetzes Gebrauch gemacht, übermitteln die Landesfinanzbehörden die dort eingegangenen Datensätze nach Maßgabe des § 31 Absatz 5a des Geldwäschegesetzes der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Geldwäschegesetzes im automatisierten Verfahren. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend." Artikel 11 Änderung des Handelsgesetzbuchs 2. CRR-Kreditinstitute sind im Sinne des § 1 Absatz 3d Satz 1 des Kreditwesengesetzes, mit Ausnahme derjenigen Institute, die in § 2 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Kreditwesengesetzes und in Artikel 2 Absatz 5 Nummer 5 der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338; L 208 vom 2.8.2013, S. 73; L 20 vom 25.1.2017, S. 1; L 203 vom 26.6.2020, S. 95), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2019/2034 (ABl. L 314 vom 5.12.2019, S. 64) geändert worden ist, genannt sind, oder 3. Versicherungsunternehmen sind im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 der Richtlinie 91/674/EWG." 4. § 317 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 Satz 1 werden jeweils die Wörter ,,des Unternehmens" durch die Wörter ,,der Kapitalgesellschaft" ersetzt. b) Absatz 3a wird aufgehoben. c) Absatz 3b wird Absatz 3a. d) In Absatz 4a werden die Wörter ,,des geprüften Unternehmens" durch die Wörter ,,der geprüften Kapitalgesellschaft" ersetzt. 5. § 318 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1a wird aufgehoben. b) Absatz 1b wird Absatz 1a. c) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 wird wie folgt geändert: aaa) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort ,,Grundkapitals" durch die Wörter ,,gezeichneten Kapitals" ersetzt. bbb) Nummer 1 wird wie folgt gefasst: ,,1. dies aus einem in der Person des gewählten Prüfers liegenden Grund geboten erscheint, insbesondere, wenn ein Ausschlussgrund nach § 319 Absatz 2 bis 5 oder nach § 319b besteht oder ein Verstoß gegen Artikel 5 Absatz 4 Unterabsatz 1 Satz 1 oder Absatz 5 Unterabsatz 2 Satz 2 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 vorliegt, oder". bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst: ,,Wird ein Grund zur Bestellung eines anderen Abschlussprüfers als des gewählten Prüfers erst nach dessen Wahl bekannt oder tritt ein solcher Grund erst nach dessen Wahl ein, ist der Antrag binnen zwei Wochen nach dem Tag zu stellen, an dem der Antragsberechtigte Kenntnis von den antragsbegründenden Umständen erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen." 6. § 319a wird aufgehoben. Das Handelsgesetzbuch in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I S. 1498) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 264 Absatz 3 Satz 1 werden nach den Wörtern ,,Eine Kapitalgesellschaft, die" die Wörter ,,nicht im Sinne des § 264d kapitalmarktorientiert ist und" eingefügt. 2. In § 264b werden in dem Satzteil vor Nummer 1 nach der Angabe ,,§ 264a Absatz 1" ein Komma und die Wörter ,,die nicht im Sinne des § 264d kapitalmarktorientiert ist," eingefügt. 3. Nach § 316 wird folgender § 316a eingefügt: ,,§ 316a Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse Auf die Abschlussprüfung bei Kapitalgesellschaften, die Unternehmen von öffentlichem Interesse sind, sind die Vorschriften dieses Unterabschnitts nur insoweit anzuwenden, als nicht die Verordnung (EU) Nr. 537/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über spezifische Anforderungen an die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse und zur Aufhebung des Beschlusses 2005/909/EG der Kommission (ABl. L 158 vom 27.5.2014, S. 77; L 170 vom 11.6.2014, S. 66) anzuwenden ist. Unternehmen von öffentlichem Interesse sind Unternehmen, die 1. kapitalmarktorientiert sind im Sinne des § 264d, Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2021 1549 7. In § 319b Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter ,,oder § 319a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 oder 3" gestrichen. 8. § 321 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 2 werden jeweils die Wörter ,,des Unternehmens" durch die Wörter ,,der Kapitalgesellschaft" ersetzt. bb) In Satz 3 werden die Wörter ,,des geprüften Unternehmens" durch die Wörter ,,der geprüften Kapitalgesellschaft" ersetzt. b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter ,,des geprüften Unternehmens" durch die Wörter ,,der geprüften Kapitalgesellschaft" ersetzt. 9. § 322 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 4 wird die Angabe ,,§ 317 Absatz 3b" durch die Angabe ,,§ 317 Absatz 3a" ersetzt. b) In Absatz 2 Satz 3, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 6 Satz 1 werden jeweils die Wörter ,,des Unternehmens" durch die Wörter ,,der Kapitalgesellschaft" ersetzt. 10. § 323 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter ,,§ 57b der Wirtschaftsprüferordnung bleibt" durch die Wörter ,,gesetzliche Mitteilungspflichten bleiben" ersetzt. b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) Die Sätze 1 und 2 werden durch die folgenden Sätze ersetzt: ,,Die Ersatzpflicht der in Absatz 1 Satz 1 genannten Personen für eine Prüfung ist vorbehaltlich der Sätze 2 bis 4 wie folgt beschränkt: 1. bei Kapitalgesellschaften, die ein Unternehmen von öffentlichem Interesse nach § 316a Satz 2 Nummer 1 sind: auf sechzehn Millionen Euro; 2. bei Kapitalgesellschaften, die ein Unternehmen von öffentlichem Interesse nach § 316a Satz 2 Nummer 2 oder 3, aber nicht nach § 316a Satz 2 Nummer 1 sind: auf vier Millionen Euro; 3. bei Kapitalgesellschaften, die nicht in den Nummern 1 und 2 genannt sind: auf eine Million fünfhunderttausend Euro. Dies gilt nicht für Personen, die vorsätzlich gehandelt haben, und für den Abschlussprüfer einer Kapitalgesellschaft nach Satz 1 Nummer 1, der grob fahrlässig gehandelt hat. Die Ersatzpflicht des Abschlussprüfers einer Kapitalgesellschaft nach Satz 1 Nummer 2, der grob fahrlässig gehandelt hat, ist abweichend von Satz 1 Nummer 2 auf zweiunddreißig Millionen Euro für eine Prüfung beschränkt. Die Ersatzpflicht des Abschlussprüfers einer Kapitalgesellschaft nach Satz 1 Nummer 3, der grob fahrlässig gehandelt hat, ist abweichend von Satz 1 Nummer 3 auf zwölf Millionen Euro für eine Prüfung beschränkt." bb) In dem neuen Satz 5 werden die Wörter ,,Dies gilt" durch die Wörter ,,Die Haftungshöchstgrenzen nach den Sätzen 1, 3 und 4 gelten" und das Wort ,,vorsätzlich" durch die Wörter ,,vorsätzlich oder grob fahrlässig" ersetzt. c) Absatz 5 wird wie folgt gefasst: ,,(5) Die Mitteilung nach Artikel 7 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 ist an die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht zu richten, bei dem Verdacht einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit auch an die für die Verfolgung jeweils zuständige Behörde." 11. § 324 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Kapitalgesellschaften, die Unternehmen von öffentlichem Interesse (§ 316a Satz 2) sind und keinen Aufsichts- oder Verwaltungsrat haben, der die Voraussetzungen des § 100 Absatz 5 des Aktiengesetzes erfüllen muss, sind verpflichtet, einen Prüfungsausschuss nach Absatz 2 einzurichten, der sich insbesondere mit den in § 107 Absatz 3 Satz 2 und 3 des Aktiengesetzes beschriebenen Aufgaben befasst. Dies gilt nicht für Kapitalgesellschaften im Sinne des Satzes 1, 1. deren ausschließlicher Zweck in der Ausgabe von Wertpapieren im Sinne des § 2 Absatz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes besteht, die durch Vermögensgegenstände besichert sind; 2. die Kreditinstitute im Sinne des § 340 Absatz 1 sind und einen organisierten Markt im Sinne des § 2 Absatz 11 des Wertpapierhandelsgesetzes nur durch die Ausgabe von Schuldtiteln im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a des Wertpapierhandelsgesetzes in Anspruch nehmen, wenn deren Nominalwert 100 Millionen Euro nicht übersteigt und keine Verpflichtung zur Veröffentlichung eines Prospekts nach der Verordnung (EU) 2017/1129 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt zu veröffentlichen ist und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/71/EG (ABl. L 168 vom 30.6.2017, S. 12), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/2146 (ABl. L 325 vom 16.12.2019, S. 43) geändert worden ist, besteht; 3. die Investmentvermögen im Sinne des § 1 Absatz 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs sind. Im Fall des Satzes 2 Nummer 1 ist im Anhang darzulegen, weshalb ein Prüfungsausschuss nicht eingerichtet wird." b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst: ,,Die Mehrheit der Mitglieder, darunter der Vorsitzende, muss unabhängig sein; im Üb- 1550 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2021 rigen ist § 100 Absatz 5 des Aktiengesetzes entsprechend anzuwenden." bb) Folgender Satz wird angefügt: ,,Der Prüfungsausschuss hat den Gesellschaftern einen Vorschlag für die Wahl des Abschlussprüfers zu machen, wenn die Kapitalgesellschaft keinen Aufsichts- oder Verwaltungsrat hat oder wenn der Aufsichtsoder Verwaltungsrat für den Vorschlag nicht zuständig ist." c) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Wörter ,,einem Unternehmen, das kapitalmarktorientiert im Sinne des § 264d, das CRR-Kreditinstitut im Sinne des § 1 Absatz 3d Satz 1 des Kreditwesengesetzes, mit Ausnahme der in § 2 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Kreditwesengesetzes genannten Institute, oder das Versicherungsunternehmen im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 der Richtlinie 91/674/EWG" durch die Wörter ,,einer Kapitalgesellschaft, die ein Unternehmen von öffentlichem Interesse (§ 316a Satz 2)" ersetzt. bb) Satz 3 wird aufgehoben. 12. § 331 wird wie folgt geändert: a) Der Wortlaut wird Absatz 1 und wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 1a werden die Wörter ,,vorsätzlich oder leichtfertig" gestrichen. bb) In Nummer 3 werden die Wörter ,,vorsätzlich oder leichtfertig offenlegt," durch die Wörter ,,offenlegt oder" ersetzt. cc) Nummer 3a wird aufgehoben. b) Folgender Absatz 2 wird angefügt: ,,(2) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1a oder 3 leichtfertig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe." 13. Nach § 331 wird folgender § 331a eingefügt: ,,§ 331a Unrichtige Versicherung (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen § 264 Absatz 2 Satz 3, auch in Verbindung mit § 325 Absatz 2a Satz 3, entgegen § 289 Absatz 1 Satz 5, auch in Verbindung mit § 325 Absatz 2a Satz 4, oder entgegen § 297 Absatz 2 Satz 4 oder § 315 Absatz 1 Satz 5, jeweils auch in Verbindung mit § 315e Absatz 1, eine unrichtige Versicherung abgibt. (2) Handelt der Täter leichtfertig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe." 14. § 332 wird wie folgt geändert: a) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: ,,Ebenso wird bestraft, wer einen inhaltlich unrichtigen Bestätigungsvermerk erteilt zu dem Jahresabschluss, zu dem Einzelabschluss nach § 325 Absatz 2a oder zu dem Konzernabschluss einer Kapitalgesellschaft, die ein Unternehmen von öffentlichem Interesse nach § 316a Satz 2 ist." b) Folgender Absatz 3 wird angefügt: ,,(3) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 leichtfertig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe." 15. In § 333 Absatz 1 werden die Wörter ,,oder wer ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis oder eine Erkenntnis über das Unternehmen, das ihm als Beschäftigter bei einer Prüfstelle im Sinne von § 342b Abs. 1 bei der Prüftätigkeit bekannt geworden ist," gestrichen. 16. § 334 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: ,,(2) Ordnungswidrig handelt, wer einen Bestätigungsvermerk nach § 322 Absatz 1 erteilt zu dem Abschluss 1. einer Kapitalgesellschaft, die ein Unternehmen von öffentlichem Interesse nach § 316a Satz 2 Nummer 1 ist, oder 2. einer Kapitalgesellschaft, die nicht in Nummer 1 genannt ist, obwohl nach § 319 Absatz 2 oder 3, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 5, oder nach § 319b Absatz 1 Satz 1 oder 2, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 2, er oder nach § 319 Absatz 4 Satz 1 oder 2, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 5, oder nach § 319b Absatz 1 Satz 1 oder 2, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 2, die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft oder die Buchführungsgesellschaft, für die er tätig wird, nicht Abschlussprüfer sein darf. Ordnungswidrig handelt auch, wer einen Bestätigungsvermerk nach § 322 Absatz 1 erteilt zu dem Abschluss einer Kapitalgesellschaft, die ein Unternehmen von öffentlichem Interesse nach § 316a Satz 2 Nummer 1 ist, obwohl 1. er oder die Prüfungsgesellschaft, für die er tätig wird, oder ein Mitglied des Netzwerks, dem er oder die Prüfungsgesellschaft, für die er tätig wird, angehört, einer Vorschrift des Artikels 5 Absatz 4 Unterabsatz 1 Satz 1 oder Absatz 5 Unterabsatz 2 Satz 2 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über spezifische Anforderungen an die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse und zur Aufhebung des Beschlusses 2005/909/EG der Kommission (ABl. L 158 vom 27.5.2014, S. 77; L 170 vom 11.6.2014, S. 66) zuwiderhandelt oder 2. er oder die Prüfungsgesellschaft, für die er tätig wird, nach Artikel 17 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 die Abschlussprüfung nicht durchführen darf. Abschluss im Sinne der Sätze 1 und 2 ist ein Jahresabschluss, ein Einzelabschluss nach § 325 Absatz 2a oder ein Konzernabschluss, der aufgrund gesetzlicher Vorschriften zu prüfen ist." Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2021 1551 b) Absatz 2a wird wie folgt geändert: aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden nach dem Wort ,,Prüfungsausschusses" die Wörter ,,einer Kapitalgesellschaft" eingefügt. bb) In Nummer 1 werden die Wörter ,,des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über spezifische Anforderungen an die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse und zur Aufhebung des Beschlusses 2005/909/EG der Kommission (ABl. L 158 vom 27.5.2014, S. 77, L 170 vom 11.6.2014, S. 66)" gestrichen. c) In Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort ,,kann" die Wörter ,,in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 und Satz 2 sowie des Absatzes 2a mit einer Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro, in den Fällen der Absätze 1 und 2 Satz 1 Nummer 2" eingefügt. d) Dem Absatz 3a wird folgender Satz angefügt: ,,In den Fällen des Absatzes 3 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 oder Satz 2 ist § 30 Absatz 2 Satz 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten anzuwenden." e) In Absatz 3b Satz 1 werden die Wörter ,,Absatzes 3a Nummer 2" durch die Wörter ,,Absatzes 3a Satz 1 Nummer 2" ersetzt. f) Die Absätze 4 und 5 werden wie folgt gefasst: ,,(4) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist 1. die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht in den Fällen des Absatzes 1 bei Kapitalgesellschaften, die kapitalmarktorientiert im Sinne des § 264d sind, 2. das Bundesamt für Justiz a) in den Fällen des Absatzes 1, in denen nicht die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht nach Nummer 1 Verwaltungsbehörde ist, und b) in den Fällen des Absatzes 2a, 3. die Abschlussprüferaufsichtsstelle beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle in den Fällen des Absatzes 2. (5) Die Absätze 1 bis 4 sind nicht anzuwenden auf: 1. Kreditinstitute im Sinne des § 340 Absatz 1 Satz 1, 2. Finanzdienstleistungsinstitute im Sinne des § 340 Absatz 4 Satz 1, 3. Wertpapierinstitute im Sinne des § 340 Absatz 4a Satz 1 4. Institute im Sinne des § 1 Absatz 3 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes, 5. Versicherungsunternehmen im Sinne des § 341 Absatz 1 und 6. Pensionsfonds im Sinne des § 341 Absatz 4 Satz 1." 17. In § 335c Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe ,,§ 333a" durch die Wörter ,,den §§ 332, 333 oder § 333a" ersetzt. 18. § 340a Absatz 2 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 wird die Angabe ,,§ 265 Abs. 6 und 7," durch die Wörter ,,§ 264 Absatz 3, §§ 264b, 265 Absatz 6 und 7," ersetzt. b) Satz 4 wird aufgehoben. 19. § 340k wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Wörter ,,§ 318 Absatz 1a und § 319 Absatz 1 Satz 2 sind" durch die Wörter ,,§ 319 Absatz 1 Satz 2 ist" ersetzt. bb) Satz 4 wird wie folgt gefasst: ,,Die Vorschriften des Dritten Unterabschnitts des Zweiten Abschnitts sind auf Kreditinstitute, die Unternehmen von öffentlichem Interesse nach § 316a Satz 2 Nummer 1 oder 2 sind, nur insoweit anzuwenden, als nicht die Verordnung (EU) Nr. 537/2014 anzuwenden ist." b) In Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter ,,sowie § 319a Abs. 1 sind" durch das Wort ,,ist" ersetzt. c) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter ,,§ 319 Abs. 2, 3 und 5, § 319a Absatz 1 und 2" durch die Wörter ,,§ 319 Absatz 2, 3 und 5" ersetzt. d) Absatz 5 wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,Kreditinstitute, die Unternehmen von öffentlichem Interesse nach § 316a Satz 2 Nummer 1 oder 2 sind und keinen Aufsichtsoder Verwaltungsrat haben, der die Voraussetzungen des § 100 Absatz 5 des Aktiengesetzes erfüllen muss, haben § 324 anzuwenden, auch wenn sie nicht in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft oder einer Personenhandelsgesellschaft im Sinne des § 264a Absatz 1 betrieben werden." bb) Die folgenden Sätze werden angefügt: ,,§ 36 Absatz 4 und § 53 Absatz 3 des Genossenschaftsgesetzes bleiben unberührt. § 324 Absatz 3 Satz 1 ist nicht anwendbar auf Kreditinstitute in der Rechtsform der Genossenschaft, auf Sparkassen und auf sonstige landesrechtliche öffentlich-rechtliche Kreditinstitute." 20. § 340m wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 in dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter ,,eines dort genannten CRR-Kreditinstituts" durch die Wörter ,,eines Kreditinstituts im Sinne des § 340 Absatz 1 Satz 1, eines Finanzdienstleistungsinstituts im Sinne des § 340 Absatz 4 Satz 1 oder eines Instituts im Sinne des § 1 Absatz 3 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes" ersetzt. b) In Absatz 3 wird die Angabe ,,Absatzes 2" durch die Wörter ,,Absatzes 1 Satz 1 in Verbindung mit § 332 oder § 333 und des Absatzes 2" ersetzt. 1552 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2021 21. § 340n wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: ,,(2) Ordnungswidrig handelt, wer einen Bestätigungsvermerk nach § 322 Absatz 1 erteilt zu dem Abschluss 1. eines Instituts, das ein Unternehmen von öffentlichem Interesse nach § 316a Satz 2 Nummer 1 oder 2 ist, oder 2. eines Instituts, das nicht in Nummer 1 genannt ist, obwohl nach § 319 Absatz 2 oder 3, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 5, oder nach § 319b Absatz 1 Satz 1 oder 2, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 2, er, nach § 319 Absatz 4 Satz 1 oder 2, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 5, oder nach § 319b Absatz 1 Satz 1 oder 2, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 2, die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft oder die Buchführungsgesellschaft, für die er tätig wird, oder nach § 340k Absatz 2 Satz 1 und 2 oder Absatz 3 Satz 2 erster Halbsatz der Prüfungsverband oder die Prüfungsstelle, für den oder für die er tätig wird, nicht Abschlussprüfer sein darf. Ordnungswidrig handelt auch, wer einen Bestätigungsvermerk nach § 322 Absatz 1 erteilt zu dem Abschluss eines Instituts, das ein Unternehmen von öffentlichem Interesse nach § 316a Satz 2 Nummer 1 oder 2 ist, obwohl 1. er oder die Prüfungsgesellschaft, für die er tätig wird, oder ein Mitglied des Netzwerks, dem er oder die Prüfungsgesellschaft, für die er tätig wird, angehört, einer Vorschrift des Artikels 5 Absatz 4 Unterabsatz 1 Satz 1 oder Absatz 5 Unterabsatz 2 Satz 2 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 zuwiderhandelt oder 2. er oder die Prüfungsgesellschaft, für die er tätig wird, nach Artikel 17 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 die Abschlussprüfung nicht durchführen darf. Abschluss im Sinne der Sätze 1 und 2 ist ein Jahresabschluss, ein Einzelabschluss nach § 325 Absatz 2a oder ein Konzernabschluss, der aufgrund gesetzlicher Vorschriften zu prüfen ist. Institut im Sinne der Sätze 1 und 2 ist ein Kreditinstitut im Sinne des § 340 Absatz 1 Satz 1, ein Finanzdienstleistungsinstitut im Sinne des § 340 Absatz 4 Satz 1, ein Wertpapierinstitut im Sinne des § 340 Absatz 4a Satz 1 oder ein Institut im Sinne des § 1 Absatz 3 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes." b) Absatz 2a wird wie folgt geändert: aa) Nummer 1 wird wie folgt geändert: aaa) In dem Satzteil vor Buchstabe a werden die Wörter ,,als Mitglied eines nach § 340k Absatz 5 Satz 1 in Verbindung mit § 324 Absatz 1 Satz 1 eingerichteten Prüfungsausschusses eines CRRKreditinstituts im Sinne des § 1 Absatz 3d Satz 1 des Kreditwesengesetzes, mit Ausnahme der in § 2 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Kreditwesengesetzes genannten Institute" durch die Wörter ,,als Mitglied eines nach § 324 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 340k Absatz 5 Satz 1, eingerichteten Prüfungsausschusses eines Instituts im Sinne des Absatzes 2 Satz 4" ersetzt. bbb) In Buchstabe a werden die Wörter ,,des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über spezifische Anforderungen an die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse und zur Aufhebung des Beschlusses 2005/909/EG der Kommission (ABl. L 158 vom 27.5.2014, S. 77, L 170 vom 11.6.2014, S. 66)" gestrichen. bb) In Nummer 2 werden die Wörter ,,eines CRR-Kreditinstituts im Sinne des § 1 Absatz 3d Satz 1 des Kreditwesengesetzes, mit Ausnahme der in § 2 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Kreditwesengesetzes genannten Institute" durch die Wörter ,,eines Instituts im Sinne des Absatzes 2 Satz 4" ersetzt. c) In Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort ,,kann" die Wörter ,,in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 und Satz 2 sowie des Absatzes 2a mit einer Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro, in den Fällen der Absätze 1 und 2 Satz 1 Nummer 2" eingefügt. d) Dem Absatz 3a wird folgender Satz angefügt: ,,In den Fällen des Absatzes 3 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 oder Satz 2 ist § 30 Absatz 2 Satz 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten anzuwenden." 22. § 341a Absatz 2 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 wird die Angabe ,,§ 265 Abs. 6," durch die Wörter ,,§ 264 Absatz 3, § 265 Absatz 6," ersetzt. b) Satz 4 wird aufgehoben. 23. § 341k wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst: ,,§ 319 Absatz 1 Satz 2 ist nicht anzuwenden." bb) Satz 4 wird wie folgt gefasst: ,,Die Vorschriften des Dritten Unterabschnitts des Zweiten Abschnitts sind auf Versicherungsunternehmen, die Unternehmen von öffentlichem Interesse nach § 316a Satz 2 Nummer 1 oder 3 sind, nur insoweit anzuwenden, als nicht die Verordnung (EU) Nr. 537/2014 anzuwenden ist." b) Absatz 2 wird aufgehoben. c) Absatz 3 wird Absatz 2. d) Absatz 4 wird Absatz 3 und wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,Versicherungsunternehmen, die Unternehmen von öffentlichem Interesse nach § 316a Satz 2 Nummer 1 oder 3 sind und keinen Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2021 1553 Aufsichts- oder Verwaltungsrat haben, der die Voraussetzungen des § 100 Absatz 5 des Aktiengesetzes erfüllen muss, haben § 324 anzuwenden, auch wenn sie nicht in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft betrieben werden." bb) Folgender Satz wird angefügt: ,,§ 324 Absatz 3 ist auf Versicherungsunternehmen anzuwenden, auch wenn sie nicht in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft betrieben werden." 24. § 341m wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 in dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter ,,§ 341k Absatz 4 Satz 1" durch die Wörter ,,§ 341k Absatz 3 Satz 1" ersetzt und werden nach dem Wort ,,Prüfungsausschusses" die Wörter ,,eines Versicherungsunternehmens" eingefügt. b) In Absatz 3 wird die Angabe ,,Absatzes 2" durch die Wörter ,,Absatzes 1 Satz 1 in Verbindung mit § 332 oder § 333 und des Absatzes 2" ersetzt. 25. § 341n wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe d wird die Angabe ,,§ 341a Abs. 2 Satz 5" durch die Wörter ,,§ 341a Absatz 2 Satz 4" ersetzt. b) Die Absätze 2 und 2a werden wie folgt gefasst: ,,(2) Ordnungswidrig handelt, wer einen Bestätigungsvermerk nach § 322 Absatz 1 erteilt zu dem Abschluss 1. eines Versicherungsunternehmens, das ein Unternehmen von öffentlichem Interesse nach § 316a Satz 2 Nummer 1 oder 3 ist, oder 2. eines Versicherungsunternehmens, das nicht in Nummer 1 genannt ist, obwohl nach § 319 Absatz 2 oder 3, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 5, oder nach § 319b Absatz 1 Satz 1 oder 2, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 2, er oder nach § 319 Absatz 4 Satz 1 oder 2, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 5, oder nach § 319b Absatz 1 Satz 1 oder 2, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 2, die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft oder die Buchführungsgesellschaft, für die er tätig wird, nicht Abschlussprüfer sein darf. Ordnungswidrig handelt auch, wer einen Bestätigungsvermerk nach § 322 Absatz 1 erteilt zu dem Abschluss eines Versicherungsunternehmens, das ein Unternehmen von öffentlichem Interesse nach § 316a Satz 2 Nummer 1 oder 3 ist, obwohl 1. er oder die Prüfungsgesellschaft, für die er tätig wird, oder ein Mitglied des Netzwerks, dem er oder die Prüfungsgesellschaft, für die er tätig wird, angehört, einer Vorschrift des Artikels 5 Absatz 4 Unterabsatz 1 Satz 1 oder Absatz 5 Unterabsatz 2 Satz 2 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 zuwiderhandelt oder 2. er oder die Prüfungsgesellschaft, für die er tätig wird, nach Artikel 17 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 die Abschlussprüfung nicht durchführen darf. Abschluss im Sinne der Sätze 1 und 2 ist ein Jahresabschluss, ein Einzelabschluss nach § 325 Absatz 2a oder ein Konzernabschluss, der aufgrund gesetzlicher Vorschriften zu prüfen ist. (2a) Ordnungswidrig handelt, wer als Mitglied eines nach § 324 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 341k Absatz 3 Satz 1, eingerichteten Prüfungsausschusses eines Versicherungsunternehmens 1. die Unabhängigkeit des Abschlussprüfers oder der Prüfungsgesellschaft nicht nach Maßgabe des Artikels 4 Absatz 3 Unterabsatz 2, des Artikels 5 Absatz 4 Unterabsatz 1 Satz 1 oder des Artikels 6 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 überwacht, 2. dem Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan eine Empfehlung für die Bestellung eines Abschlussprüfers oder einer Prüfungsgesellschaft vorlegt, die den Anforderungen nach Artikel 16 Absatz 2 Unterabsatz 2 oder 3 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 nicht entspricht oder der ein Auswahlverfahren nach Artikel 16 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 nicht vorangegangen ist, oder 3. den Gesellschaftern oder der sonst für die Bestellung des Abschlussprüfers zuständigen Stelle einen Vorschlag für die Bestellung eines Abschlussprüfers oder einer Prüfungsgesellschaft vorlegt, der den Anforderungen nach Artikel 16 Absatz 5 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 nicht entspricht." c) In Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort ,,kann" die Wörter ,,in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 und Satz 2 sowie des Absatzes 2a mit einer Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro, in den Fällen der Absätze 1 und 2 Satz 1 Nummer 2" eingefügt. d) Dem Absatz 3a wird folgender Satz angefügt: ,,In den Fällen des Absatzes 3 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 oder Satz 2 ist § 30 Absatz 2 Satz 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten anzuwenden." 26. Der Sechste Abschnitt des Dritten Buchs wird aufgehoben. Artikel 12 Änderung des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch Das Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuch in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4101-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I S. 1498) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In Artikel 25 Absatz 1 Satz 4 werden die Wörter ,,§ 319 Abs. 2 und 3 sowie § 319a Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs sind" durch die Wörter ,,§ 319 Absatz 2 und 3 des Handelsgesetzbuchs ist" ersetzt. 1554 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2021 2. Folgender Siebenundvierzigster Abschnitt wird angefügt: ,,Siebenundvierzigster Abschnitt Übergangsvorschrift zum Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetz Artikel 86 (1) Artikel 25 dieses Gesetzes und § 318 Absatz 3, die §§ 319b, 323 Absatz 2, § 334 Absatz 2 bis 3a, § 340k Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 3, Absatz 3 Satz 2, § 340m Absatz 2, die §§ 340n, 341k Absatz 1 Satz 2 sowie § 341m Absatz 2 und § 341n Absatz 2 bis 3a des Handelsgesetzbuchs in der ab dem 1. Juli 2021 geltenden Fassung sind erstmals auf alle gesetzlich vorgeschriebenen Abschlussprüfungen für das nach dem 31. Dezember 2021 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden. Artikel 25 dieses Gesetzes und § 318 Absatz 3, die §§ 319a, 319b, 323 Absatz 2, § 334 Absatz 2 bis 3a, § 340k Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 3, Absatz 3 Satz 2, § 340m Absatz 2, die §§ 340n, 341k Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 sowie § 341m Absatz 2 und § 341n Absatz 2 bis 3a des Handelsgesetzbuchs in der bis einschließlich 30. Juni 2021 geltenden Fassung sind letztmals anzuwenden auf alle gesetzlich vorgeschriebenen Abschlussprüfungen für das vor dem 1. Januar 2022 beginnende Geschäftsjahr. (2) Wenn die Voraussetzungen des § 318 Absatz 1a des Handelsgesetzbuchs, auch in Verbindung mit Artikel 79 Absatz 3 dieses Gesetzes, bis zum Ablauf des 30. Juni 2021 vorliegen, kann ein Prüfungsmandat noch für das nach dem 30. Juni 2021 beginnende Geschäftsjahr und das unmittelbar auf dieses folgende Geschäftsjahr verlängert werden. (3) § 324 Absatz 1 und 3, § 340k Absatz 5 sowie § 341k Absatz 3 des Handelsgesetzbuchs in der ab dem 1. Juli 2021 geltenden Fassung sind erstmals ab dem 1. Januar 2022 anzuwenden. Soweit § 324 Absatz 2 Satz 2 des Handelsgesetzbuchs in der ab dem 1. Juli 2021 geltenden Fassung auf § 100 Absatz 5 des Aktiengesetzes verweist, ist die hierauf bezogene Übergangsregelung des § 12 Absatz 6 des Einführungsgesetzes zum Aktiengesetz entsprechend anzuwenden. (4) Die §§ 333 und 342c des Handelsgesetzbuchs in der bis einschließlich 31. Dezember 2021 geltenden Fassung sind auf die bei der Prüfstelle im Sinne von § 342b Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs Beschäftigten weiter anzuwenden. Auf die Finanzierung der Prüfstelle ist § 342d Satz 4 und 5 des Handelsgesetzbuchs in der bis einschließlich 31. Dezember 2021 geltenden Fassung für das Haushaltsjahr 2021 weiter anzuwenden. Die nach § 342b Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs in der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Fassung als Prüfstelle anerkannte Einrichtung hat 1. Unterlagen zu nach § 141 Absatz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes fortgeführten Prüfungen spätestens am 31. Dezember 2051 zu vernichten; 2. Unterlagen zu bis zum 31. Dezember 2021 abgeschlossenen Prüfungen spätestens 30 Jahre nach dem jeweiligen Abschluss der Prüfung zu vernichten. (5) § 264 Absatz 3, §§ 264b, 340a Absatz 2, § 341a Absatz 2 und § 341n Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs in der ab dem 1. Juli 2021 geltenden Fassung sind erstmals auf Jahresabschlüsse und Lageberichte für das nach dem 31. Dezember 2020 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden." Artikel 13 Änderung des Publizitätsgesetzes Das Publizitätsgesetz vom 15. August 1969 (BGBl. I S. 1189; 1970 I S. 1113), das zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2637) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 1 Absatz 3 wird wie folgt gefasst: ,,(3) Ein Unternehmen hat nach diesem Abschnitt Rechnung zu legen, wenn es am Abschlussstichtag in sinngemäßer Anwendung des § 264d des Handelsgesetzbuchs kapitalmarktorientiert ist." 2. § 2 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Satz 1 werden nach den Wörtern ,,mindestens zwei der drei Merkmale des § 1 Abs. 1" die Wörter ,,oder die Merkmale des § 1 Abs. 3" und nach den Wörtern ,,Abschlussstichtag zwei der drei Merkmale des § 1 Abs. 1" die Wörter ,,oder die Merkmale des § 1 Abs. 3 oder 4" gestrichen. b) Folgender Absatz 4 wird angefügt: ,,(4) Die Absätze 1 bis 3 finden im Fall des § 1 Absatz 3 keine Anwendung." 3. In § 5 Absatz 2a Satz 1 werden nach den Wörtern ,,zu ergänzen" die Wörter ,,und einen Lagebericht nach Absatz 2 Satz 2 aufzustellen" eingefügt. 4. § 6 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt: ,,Soweit in den Absätzen 2 und 3 nichts anderes bestimmt ist, gelten § 316 Absatz 3, § 317 Absatz 1, 2 Satz 1 bis 3, Absatz 3a, 4a bis 6, § 318 Absatz 1, 1a, 3 bis 8, § 319 Absatz 1 bis 4, § 319b Absatz 1, § 320 Absatz 1, 2 und 4 sowie die §§ 321 bis 324 des Handelsgesetzbuchs über die Prüfung des Jahresabschlusses sinngemäß, bei einem Unternehmen, das ein Unternehmen von öffentlichem Interesse nach § 316a Satz 2 Nummer 1 des Handelsgesetzbuchs ist, jedoch nur insoweit, als nicht die Verordnung (EU) Nr. 537/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über spezifische Anforderungen an die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse und zur Aufhebung des Beschlusses 2005/909/EG der Kommission (ABl. L 158 vom 27.5.2014, S. 77; L 170 vom 11.6.2014, S. 66) anzuwenden ist. Die Sätze 1 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2021 1555 und 2 gelten auch für einen Einzelabschluss nach § 9 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 325 Absatz 2a des Handelsgesetzbuchs." b) In Absatz 3 Satz 4 werden die Wörter ,,kapitalmarktorientiert im Sinne des § 264d des Handelsgesetzbuchs" durch die Wörter ,,ein Unternehmen von öffentlichem Interesse nach § 316a Satz 2 Nummer 1 des Handelsgesetzbuchs" ersetzt. 5. § 7 Satz 5 und 6 wird wie folgt gefasst: ,,Ist das Unternehmen ein Unternehmen von öffentlichem Interesse nach § 316a Satz 2 Nummer 1 des Handelsgesetzbuchs und hat es einen Aufsichtsrat, gelten auch § 100 Absatz 5 und § 107 Absatz 4 des Aktiengesetzes entsprechend. Der Prüfungsausschuss hat sich mit den in § 107 Absatz 3 Satz 2 und 3 des Aktiengesetzes beschriebenen Aufgaben zu befassen." 6. § 17 wird wie folgt geändert: a) Der Wortlaut wird Absatz 1 und in den Nummern 1a und 3 werden jeweils die Wörter ,,vorsätzlich oder leichtfertig" gestrichen. b) Folgender Absatz 2 wird angefügt: ,,(2) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1a oder 3 leichtfertig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe." 7. § 18 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird nach dem Wort ,,berichtet" das Wort ,,oder" durch ein Komma ersetzt und werden nach dem Wort ,,verschweigt" die Wörter ,,oder einen inhaltlich unrichtigen Bestätigungsvermerk zu einem Jahresabschluss, zu einem Einzelabschluss nach § 325 Absatz 2a des Handelsgesetzbuchs, zu einem Konzernabschluss oder zu einem Teilkonzernabschluss erteilt" eingefügt. b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: ,,Ebenso wird bestraft, wer einen inhaltlich unrichtigen Bestätigungsvermerk zu einem in Absatz 1 genannten Abschluss eines Unternehmens erteilt, das ein Unternehmen von öffentlichem Interesse nach § 316a Satz 2 Nummer 1 des Handelsgesetzbuchs ist." c) Folgender Absatz 3 wird angefügt: ,,(3) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 leichtfertig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe." 8. § 20 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird Absatz 1a und die Wörter ,,oder der Aufsichtsbehörde" werden gestrichen. b) Nach Absatz 1a wird folgender Absatz 2 eingefügt: ,,(2) Ordnungswidrig handelt, wer einen Bestätigungsvermerk nach § 322 Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs erteilt zu einem nach § 6 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 3, zu prüfenden Abschluss 1. eines Unternehmens, das ein Unternehmen von öffentlichem Interesse nach § 316a Satz 2 Nummer 1 des Handelsgesetzbuchs ist, oder 2. eines Unternehmens, das nicht in Nummer 1 genannt ist, obwohl nach § 6 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit § 319 Absatz 2 oder 3 oder mit § 319b Absatz 1 Satz 1 oder 2 des Handelsgesetzbuchs er oder nach § 6 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit § 319 Absatz 4 oder mit § 319b Absatz 1 Satz 1 oder 2 des Handelsgesetzbuchs die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft oder die Buchführungsgesellschaft, für die er tätig wird, nicht Abschlussprüfer sein darf. Ordnungswidrig handelt auch, wer einen Bestätigungsvermerk nach § 322 Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs erteilt zu einem nach § 14 Absatz 1 Satz 1 zu prüfenden Abschluss 1. eines Mutterunternehmens, das ein Unternehmen von öffentlichem Interesse nach § 316a Satz 2 Nummer 1 des Handelsgesetzbuchs ist, oder 2. eines Mutterunternehmens, das nicht in Nummer 1 genannt ist, obwohl nach § 14 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit § 319 Absatz 2 oder 3 und Absatz 5 oder mit § 319b Absatz 1 Satz 1 oder 2 und Absatz 2 des Handelsgesetzbuchs er oder nach § 14 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit § 319 Absatz 4 und 5 oder mit § 319b Absatz 1 Satz 1 oder 2 und Absatz 2 des Handelsgesetzbuchs die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft oder die Buchführungsgesellschaft, für die er tätig wird, nicht Abschlussprüfer sein darf. Ordnungswidrig handelt ferner, wer einen Bestätigungsvermerk nach § 322 Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs erteilt zu einem nach § 6 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 3, oder nach § 14 Absatz 1 Satz 1 zu prüfenden Abschluss eines Unternehmens oder Mutterunternehmens, das ein Unternehmen von öffentlichem Interesse nach § 316a Satz 2 Nummer 1 des Handelsgesetzbuchs ist, obwohl 1. er oder die Prüfungsgesellschaft, für die er tätig wird, oder ein Mitglied des Netzwerks, dem er oder die Prüfungsgesellschaft, für die er tätig wird, angehört, einer Vorschrift des Artikels 5 Absatz 4 Unterabsatz 1 Satz 1 oder Absatz 5 Unterabsatz 2 Satz 2 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über spezifische Anforderungen an die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse und zur Aufhebung des Beschlusses 2005/909/EG der Kommission (ABl. L 158 vom 27.5.2014, S. 77; L 170 vom 11.6.2014, S. 66) zuwiderhandelt oder 2. er oder die Prüfungsgesellschaft, für die er tätig wird, nach Artikel 17 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 die Abschlussprüfung nicht durchführen darf." c) Absatz 2a wird wie folgt geändert: aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter ,,als Mitglied eines Aufsichtsrats 1556 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2021 nach § 7 Satz 5 oder" gestrichen sowie die Angabe ,,§ 7 Satz 6" durch die Wörter ,,§ 7 Satz 5 in Verbindung mit § 107 Absatz 4 Satz 1 des Aktiengesetzes" und die Wörter ,,kapitalmarktorientiert im Sinne des § 264d des Handelsgesetzbuchs" durch die Wörter ,,ein Unternehmen von öffentlichem Interesse nach § 316a Satz 2 Nummer 1 des Handelsgesetzbuchs" ersetzt. bb) In Nummer 1 werden die Wörter ,,des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über spezifische Anforderungen an die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse und zur Aufhebung des Beschlusses 2005/909/EG der Kommission (ABl. L 158 vom 27.5.2014, S. 77, L 170 vom 11.6.2014, S. 66)" gestrichen. d) In Absatz 2b werden die Wörter ,,als Mitglied eines Aufsichtsrats nach § 7 Satz 5, der keinen Prüfungsausschuss eingerichtet hat, oder" gestrichen. e) In Absatz 2c werden nach der Angabe ,,§ 7 Satz 5" das Komma und die Wörter ,,der einen Prüfungsausschuss eingerichtet hat," gestrichen. f) Die Absätze 3 und 4 werden durch die folgenden Absätze 3 bis 4 ersetzt: ,,(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1, Satz 2 Nummer 1 und Satz 3 sowie der Absätze 2a bis 2c mit einer Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro, in den Fällen der Absätze 1, 1a und 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 2 Nummer 2 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden. Ist das Unternehmen kapitalmarktorientiert im Sinne des § 264d des Handelsgesetzbuchs, beträgt die Geldbuße in den Fällen des Absatzes 1 höchstens den höheren der folgenden Beträge: 1. zwei Millionen Euro, 2. das Zweifache des aus der Ordnungswidrigkeit gezogenen wirtschaftlichen Vorteils, wobei der wirtschaftliche Vorteil erzielte Gewinne und vermiedene Verluste umfasst und geschätzt werden kann. (3a) Wird gegen ein kapitalmarktorientiertes Unternehmen im Sinne des § 264d des Handelsgesetzbuchs in den Fällen des Absatzes 1 eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten verhängt, beträgt diese Geldbuße höchstens den höheren der folgenden Beträge: 1. zehn Millionen Euro, 2. 5 Prozent des jährlichen Gesamtumsatzes, den das Unternehmen in dem der Behördenentscheidung vorausgegangenen Geschäftsjahr erzielt hat, oder 3. das Zweifache des aus der Ordnungswidrigkeit gezogenen wirtschaftlichen Vorteils, wo- bei der wirtschaftliche Vorteil erzielte Gewinne und vermiedene Verluste umfasst und geschätzt werden kann. § 334 Absatz 3b des Handelsgesetzbuchs ist entsprechend anzuwenden. In den Fällen des Absatzes 3 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, Satz 2 Nummer 1 oder Satz 3 ist § 30 Absatz 2 Satz 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten anzuwenden. (4) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist 1. die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht in den Fällen des Absatzes 1 bei Unternehmen, die kapitalmarktorientiert im Sinne des § 264d des Handelsgesetzbuchs sind, 2. das Bundesamt für Justiz a) in den Fällen des Absatzes 1, in denen nicht die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht nach Nummer 1 Verwaltungsbehörde ist, b) in den Fällen des Absatzes 1a und c) in den Fällen der Absätze 2a bis 2c, 3. die Abschlussprüferaufsichtsstelle beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle in den Fällen des Absatzes 2." 9. In § 21a Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe ,,§ 19a" durch die Wörter ,,den §§ 18, 19 oder § 19a" ersetzt. 10. Dem § 22 wird folgender Absatz 8 angefügt: ,,(8) Die §§ 1, 2 und 5 in der ab dem 1. Juli 2021 geltenden Fassung sind erstmals auf Jahresabschlüsse und Lageberichte für das nach dem 31. Dezember 2021 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden. Soweit § 6 in der ab dem 1. Juli 2021 geltenden Fassung und soweit der durch das Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetz nicht geänderte § 14 auf Bestimmungen des Handelsgesetzbuchs verweisen, sind die hierauf bezogenen Übergangsregelungen des Artikels 86 Absatz 1 bis 3 des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch entsprechend anzuwenden. Soweit § 7 Satz 5 in der ab dem 1. Juli 2021 geltenden Fassung auf § 100 Absatz 5 und § 107 Absatz 4 des Aktiengesetzes verweist, sind die hierauf bezogenen Übergangsregelungen des § 12 Absatz 6 und des § 26k Absatz 2 des Einführungsgesetzes zum Aktiengesetz entsprechend anzuwenden. § 20 in der ab dem 1. Juli 2021 geltenden Fassung ist erstmals auf Ordnungswidrigkeiten in Bezug auf Rechnungslegungsunterlagen und gesetzlich vorgeschriebene Abschlussprüfungen für das nach dem 31. Dezember 2021 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden." Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2021 1557 Artikel 14 Änderung des Umwandlungsgesetzes 1. Dem § 91 wird folgender Absatz 3 angefügt: ,,(3) Der Vorstand einer börsennotierten Gesellschaft hat darüber hinaus ein im Hinblick auf den Umfang der Geschäftstätigkeit und die Risikolage des Unternehmens angemessenes und wirksames internes Kontrollsystem und Risikomanagementsystem einzurichten." 2. § 93 Absatz 1 Satz 4 wird aufgehoben. 3. § 100 Absatz 5 wird wie folgt gefasst: ,,(5) Bei Gesellschaften, die Unternehmen von öffentlichem Interesse nach § 316a Satz 2 des Handelsgesetzbuchs sind, muss mindestens ein Mitglied des Aufsichtsrats über Sachverstand auf dem Gebiet Rechnungslegung und mindestens ein weiteres Mitglied des Aufsichtsrats über Sachverstand auf dem Gebiet Abschlussprüfung verfügen; die Mitglieder müssen in ihrer Gesamtheit mit dem Sektor, in dem die Gesellschaft tätig ist, vertraut sein." 4. § 107 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 3 Satz 2 werden nach den Wörtern ,,Unabhängigkeit des Abschlussprüfers" ein Komma und die Wörter ,,der Qualität der Abschlussprüfung" eingefügt. b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst: ,,(4) Der Aufsichtsrat einer Gesellschaft, die Unternehmen von öffentlichem Interesse nach § 316a Satz 2 des Handelsgesetzbuchs ist, hat einen Prüfungsausschuss im Sinne des Absatzes 3 Satz 2 einzurichten. Besteht der Aufsichtsrat nur aus drei Mitgliedern, ist dieser auch der Prüfungsausschuss. Der Prüfungsausschuss muss die Voraussetzungen des § 100 Absatz 5 erfüllen. Jedes Mitglied des Prüfungsausschusses kann über den Ausschussvorsitzenden unmittelbar bei den Leitern derjenigen Zentralbereiche der Gesellschaft, die in der Gesellschaft für die Aufgaben zuständig sind, die den Prüfungsausschuss nach Absatz 3 Satz 2 betreffen, Auskünfte einholen. Der Ausschussvorsitzende hat die eingeholte Auskunft allen Mitgliedern des Prüfungsausschusses mitzuteilen. Werden Auskünfte nach Satz 4 eingeholt, ist der Vorstand hierüber unverzüglich zu unterrichten." 5. Dem § 109 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: ,,Wird der Abschlussprüfer als Sachverständiger zugezogen, nimmt der Vorstand an dieser Sitzung nicht teil, es sei denn, der Aufsichtsrat oder der Ausschuss erachtet seine Teilnahme für erforderlich." 6. In § 124 Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter ,,kapitalmarktorientiert im Sinne des § 264d des Handelsgesetzbuchs, die CRR-Kreditinstitute im Sinne des § 1 Absatz 3d Satz 1 des Kreditwesengesetzes, mit Ausnahme der in § 2 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Kreditwesengesetzes genannten Institute, oder die Versicherungsunternehmen im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 der Richtlinie 91/674/EWG" durch die Wörter ,,Unternehmen von öffentlichem Interesse nach § 316a Satz 2 des Handelsgesetzbuchs" ersetzt. Das Umwandlungsgesetz vom 28. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3210; 1995 I S. 428), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2694) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 11 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 wird die Angabe ,,§ 319a Abs. 1," gestrichen. b) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: ,,Soweit Rechtsträger betroffen sind, die Unternehmen von öffentlichem Interesse nach § 316a Satz 2 des Handelsgesetzbuchs sind, gilt für die Auswahl der Verschmelzungsprüfer neben Satz 1 auch Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über spezifische Anforderungen an die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse und zur Aufhebung des Beschlusses 2005/909/EG der Kommission (ABl. L 158 vom 27.5.2014, S. 77; L 170 vom 11.6.2014, S. 66) entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle der in Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a und b der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 genannten Zeiträume der Zeitraum zwischen dem Beginn des Geschäftsjahres, welches dem Geschäftsjahr vorausgeht, in dem der Verschmelzungsvertrag geschlossen wurde, und dem Zeitpunkt, in dem der Verschmelzungsprüfer den Prüfungsbericht nach § 12 erstattet hat, tritt." 2. § 321 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ,,§ 321 Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie, zum Dritten Gesetz zur Änderung des Umwandlungsgesetzes und zum Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetz". b) Folgender Absatz 4 wird angefügt: ,,(4) § 11 in der ab 1. Juli 2021 geltenden Fassung ist erstmals auf die Prüfung von Verschmelzungen anzuwenden, deren Verschmelzungsvertrag nach dem 31. Dezember 2021 geschlossen wurde. § 11 in der bis einschließlich 30. Juni 2021 geltenden Fassung ist letztmals auf die Prüfung von Verschmelzungen anzuwenden, deren Verschmelzungsvertrag vor dem 1. Januar 2022 geschlossen wurde." Artikel 15 Änderung des Aktiengesetzes Das Aktiengesetz vom 6. September 1965 (BGBl. I S. 1089), das zuletzt durch Artikel 7 Absatz 6 des Gesetzes vom 12. Mai 2021 (BGBl. I S. 990) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1558 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2021 7. § 143 Absatz 2 wird wie folgt gefasst: ,,(2) Sonderprüfer darf nicht sein, wer nach § 319 Absatz 2, 3, § 319b des Handelsgesetzbuchs nicht Abschlussprüfer sein darf oder während der Zeit, in der sich der zu prüfende Vorgang ereignet hat, hätte sein dürfen. Eine Prüfungsgesellschaft darf nicht Sonderprüfer sein, wenn sie nach § 319 Absatz 2, 4, § 319b des Handelsgesetzbuchs nicht Abschlussprüfer sein darf oder während der Zeit, in der sich der zu prüfende Vorgang ereignet hat, hätte sein dürfen. Bei einer Gesellschaft, die Unternehmen von öffentlichem Interesse nach § 316a Satz 2 des Handelsgesetzbuchs ist, darf Sonderprüfer auch nicht sein, wer Nichtprüfungsleistungen nach Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über spezifische Anforderungen an die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse und zur Aufhebung des Beschlusses 2005/909/EG der Kommission (ABl. L 158 vom 27.5.2014, S. 77; L 170 vom 11.6.2014, S. 66) erbringt oder während der Zeit, in der sich der zu prüfende Vorgang ereignet hat, erbracht hat." 8. § 209 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe ,,§ 319a Abs. 1," gestrichen und werden nach den Wörtern ,,§ 323 des Handelsgesetzbuchs" die Wörter ,,sowie bei einer Gesellschaft, die Unternehmen von öffentlichem Interesse nach § 316a Satz 2 des Handelsgesetzbuchs ist, auch Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014" eingefügt. b) Absatz 5 wird wie folgt gefasst: ,,(5) Soweit sich aus der Besonderheit des Prüfungsauftrags nichts anderes ergibt, ist auf die Prüfung der Bilanz von Versicherungsgesellschaften § 341k des Handelsgesetzbuchs anzuwenden." 9. § 256 Absatz 1 Nummer 3 wird wie folgt geändert: a) Buchstabe b wird aufgehoben. b) Die Buchstaben c und d werden die Buchstaben b und c. 10. § 258 Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst: ,,Für die Auswahl gelten § 319 Absatz 2 bis 4 und § 319b Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs und bei Gesellschaften, die Unternehmen von öffentlichem Interesse nach § 316a Satz 2 des Handelsgesetzbuchs sind, auch Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 sinngemäß." 11. § 293d Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 wird die Angabe ,,§ 319a Abs. 1," gestrichen. b) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: ,,Bei einer Gesellschaft, die Unternehmen von öffentlichem Interesse nach § 316a Satz 2 des Handelsgesetzbuchs ist, gilt für die Auswahl des Vertragsprüfers neben Satz 1 auch Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle der in Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a und b der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 genannten Zeiträume der Zeitraum zwischen dem Beginn des Geschäftsjahres, welches dem Geschäftsjahr vorausgeht, in dem der Unternehmensvertrag geschlossen wurde, und dem Zeitpunkt, in dem der Vertragsprüfer den Prüfungsbericht nach § 293e erstattet hat, tritt." 12. § 404a wird wie folgt geändert. a) In Absatz 1 in dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter ,,Mitglied des Aufsichtsrats oder als Mitglied eines Prüfungsausschusses einer Gesellschaft, die kapitalmarktorientiert im Sinne des § 264d des Handelsgesetzbuchs, die CRRKreditinstitut im Sinne des § 1 Absatz 3d Satz 1 des Kreditwesengesetzes, mit Ausnahme der in § 2 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Kreditwesengesetzes genannten Institute, oder die Versicherungsunternehmen ist im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 der Richtlinie 91/674/EWG des Rates vom 19. Dezember 1991 über den Jahresabschluß und den konsolidierten Abschluß von Versicherungsunternehmen (ABl. L 374 vom 31.12.1991, S. 7), die zuletzt durch die Richtlinie 2006/46/EG (ABl. L 224 vom 16.8.2006, S. 1) geändert worden" durch die Wörter ,,Mitglied des Prüfungsausschusses einer Gesellschaft, die Unternehmen von öffentlichem Interesse nach § 316a Satz 2 des Handelsgesetzbuchs" ersetzt. b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter ,,Mitglied des Aufsichtsrats oder als Mitglied eines Prüfungsausschusses einer Gesellschaft, die kapitalmarktorientiert im Sinne des § 264d des Handelsgesetzbuchs oder die CRR-Kreditinstitut ist im Sinne des § 1 Absatz 3d Satz 1 des Kreditwesengesetzes, mit Ausnahme der in § 2 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Kreditwesengesetzes genannten Institute," durch die Wörter ,,Mitglied des Aufsichtsrats einer Gesellschaft, die Unternehmen von öffentlichem Interesse nach § 316a Satz 2 des Handelsgesetzbuchs ist," ersetzt. bb) In den Nummern 1 und 2 wird jeweils die Angabe ,,oder 3d" gestrichen. 13. § 405 wird wie folgt geändert: a) Absatz 3b wird wie folgt geändert: aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter ,,Mitglied des Aufsichtsrats oder als Mitglied eines Prüfungsausschusses einer Gesellschaft, die kapitalmarktorientiert im Sinne des § 264d des Handelsgesetzbuchs, die CRR-Kreditinstitut im Sinne des § 1 Absatz 3d Satz 1 des Kreditwesengesetzes, mit Ausnahme der in § 2 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Kreditwesengesetzes genannten Institute, oder die Versicherungsunternehmen ist im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 der Richtlinie 91/674/EWG des Rates vom 19. Dezember 1991 über den Jahresabschluß und den konsolidierten Abschluß von Versicherungsunternehmen (ABl. L 374 vom 31.12.1991, S. 7), die zuletzt durch die Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2021 1559 Richtlinie 2006/46/EG (ABl. L 224 vom 16.8.2006, S. 1) geändert worden" durch die Wörter ,,Mitglied des Prüfungsausschusses einer Gesellschaft, die Unternehmen von öffentlichem Interesse nach § 316a Satz 2 des Handelsgesetzbuchs" ersetzt. bb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst: ,,2. dem Aufsichtsrat eine Empfehlung für die Bestellung eines Abschlussprüfers oder einer Prüfungsgesellschaft vorlegt, die den Anforderungen nach Artikel 16 Absatz 2 Unterabsatz 2 oder 3 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 nicht entspricht oder der ein Auswahlverfahren nach Artikel 16 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 nicht vorangegangen ist." b) Absatz 3c wird aufgehoben. c) Absatz 3d wird Absatz 3c und wird wie folgt gefasst: ,,(3c) Ordnungswidrig handelt, wer als Mitglied des Aufsichtsrats einer Gesellschaft, die Unternehmen von öffentlichem Interesse nach § 316a Satz 2 des Handelsgesetzbuchs ist, der Hauptversammlung einen Vorschlag für die Bestellung eines Abschlussprüfers oder einer Prüfungsgesellschaft vorlegt, der den Anforderungen nach Artikel 16 Absatz 5 Unterabsatz 1 oder Unterabsatz 2 Satz 1 oder Satz 2 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 nicht entspricht." d) Die Absätze 4 und 5 werden wie folgt gefasst: ,,(4) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 2a Nummer 6 sowie der Absätze 3b und 3c mit einer Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro geahndet werden. (5) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist 1. die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht a) in den Fällen des Absatzes 2a Nummer 6, soweit die Handlung ein Geschäft nach § 111c Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 3 Satz 1 betrifft, und b) in den Fällen der Absätze 3b und 3c bei Gesellschaften, die Unternehmen von öffentlichem Interesse nach § 316a Satz 2 Nummer 2 und 3 des Handelsgesetzbuchs sind, 2. das Bundesamt für Justiz in den Fällen der Absätze 3b und 3c, in denen nicht die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht nach Nummer 1 Buchstabe b Verwaltungsbehörde ist." 14. In § 407 Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern ,,nicht befolgen," die Wörter ,,sowie Aufsichtsratsmitglieder, die § 107 Absatz 4 Satz 1 nicht befolgen," eingefügt. 15. In § 407a Absatz 1 wird die Angabe ,,bis 3d" durch die Angabe ,,und 3c" ersetzt. Artikel 16 Änderung des Einführungsgesetzes zum Aktiengesetz Das Einführungsgesetz zum Aktiengesetz vom 6. September 1965 (BGBl. I S. 1185), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2637) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Dem § 12 wird folgender Absatz 6 angefügt: ,,(6) § 100 Absatz 5 und § 107 Absatz 4 Satz 3 des Aktiengesetzes in der jeweils ab dem 1. Juli 2021 geltenden Fassung müssen so lange nicht angewandt werden, wie alle Mitglieder des Aufsichtsrats und des Prüfungsausschusses vor dem 1. Juli 2021 bestellt worden sind." 2. Vor dem Zweiten Abschnitt wird folgender § 26k eingefügt: ,,§ 26k Übergangsvorschrift zum Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetz (1) Die §§ 404a, 405 und 407a des Aktiengesetzes in der ab dem 1. Juli 2021 geltenden Fassung sind erstmals auf alle gesetzlich vorgeschriebenen Abschlussprüfungen für das nach dem 31. Dezember 2021 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden. Die in Satz 1 bezeichneten Vorschriften in der bis einschließlich 30. Juni 2021 geltenden Fassung sind letztmals anzuwenden auf alle gesetzlich vorgeschriebenen Abschlussprüfungen für das vor dem 1. Januar 2022 beginnende Geschäftsjahr. (2) § 107 Absatz 4 Satz 1, 2, 4 bis 6, § 209 Absatz 5 und § 407 Absatz 1 des Aktiengesetzes in der ab dem 1. Juli 2021 geltenden Fassung sind erstmals ab dem 1. Januar 2022 anzuwenden. (3) § 256 des Aktiengesetzes in der ab dem 1. Juli 2021 geltenden Fassung ist erstmals auf Jahresabschlüsse für das nach dem 31. Dezember 2021 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden. (4) § 143 Absatz 2, § 209 Absatz 4 und § 258 Absatz 4 des Aktiengesetzes in der ab dem 1. Juli 2021 geltenden Fassung sind erstmals auf Sonderprüfer, die für das nach dem 31. Dezember 2021 beginnende Geschäftsjahr bestellt, oder Prüfer, die für das nach dem 31. Dezember 2021 beginnende Geschäftsjahr gewählt werden, anzuwenden. (5) § 293d in der ab dem 1. Juli 2021 geltenden Fassung ist erstmals auf die Prüfung von Unternehmensverträgen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2021 geschlossen wurden. § 293d in der bis einschließlich 30. Juni 2021 geltenden Fassung ist letztmals auf die Prüfung von Unternehmensverträgen anzuwenden, die vor dem 1. Januar 2022 geschlossen wurden." Artikel 17 Änderung des SE-Ausführungsgesetzes Das SE-Ausführungsgesetz vom 22. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3675), das zuletzt durch Artikel 9 des Ge- 1560 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2021 setzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2637) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Der Inhaltsübersicht wird folgende Angabe angefügt: ,,§ 57 Übergangsvorschrift zum Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetz". 2. Dem § 22 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt: ,,Der Verwaltungsrat einer börsennotierten Gesellschaft hat darüber hinaus ein im Hinblick auf den Umfang der Geschäftstätigkeit und die Risikolage des Unternehmens angemessenes und wirksames internes Kontrollsystem und Risikomanagementsystem einzurichten." 3. In § 27 Absatz 1 Satz 4 werden die Wörter ,,kapitalmarktorientiert im Sinne des § 264d des Handelsgesetzbuchs, die CRR-Kreditinstitut im Sinne des § 1 Absatz 3d Satz 1 des Kreditwesengesetzes, mit Ausnahme der in § 2 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Kreditwesengesetzes genannten Institute, oder die Versicherungsunternehmen ist im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 der Richtlinie 91/674/EWG des Rates vom 19. Dezember 1991 über den Jahresabschluß und den konsolidierten Abschluß von Versicherungsunternehmen (ABl. L 374 vom 31.12.1991, S. 7), die zuletzt durch die Richtlinie 2006/46/EG (ABl. L 224 vom 16.8.2006, S. 1) geändert worden" durch die Wörter ,,ein Unternehmen von öffentlichem Interesse nach § 316a Satz 2 des Handelsgesetzbuchs" ersetzt. 4. § 34 wird wie folgt geändert: a) Absatz 4 Satz 5 wird aufgehoben. b) Folgender Absatz 5 wird angefügt: ,,(5) Der Verwaltungsrat einer SE, die Unternehmen von öffentlichem Interesse nach § 316a Satz 2 des Handelsgesetzbuchs ist, hat einen Prüfungsausschuss im Sinne des Absatzes 4 Satz 4 einzurichten. Dieser Prüfungsausschuss muss die Voraussetzungen des § 100 Absatz 5 des Aktiengesetzes erfüllen. Jedes Mitglied des Prüfungsausschusses kann über den Ausschussvorsitzenden unmittelbar bei den Leitern derjenigen Zentralbereiche der Gesellschaft, die in der Gesellschaft für die Aufgaben zuständig sind, die den Prüfungsausschuss nach Absatz 4 Satz 4 betreffen, Auskünfte einholen. Der Ausschussvorsitzende hat die eingeholte Auskunft allen Mitgliedern des Prüfungsausschusses mitzuteilen. Werden Auskünfte nach Satz 3 eingeholt, sind die geschäftsführenden Direktoren hierüber unverzüglich zu unterrichten." 5. In § 53 Absatz 1 Satz 4 wird die Angabe ,,bis 3d" durch die Angabe ,,und 3c" ersetzt. 6. Folgender § 57 wird angefügt: ,,§ 57 Übergangsvorschrift zum Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetz (1) § 53 in der ab dem 1. Juli 2021 geltenden Fassung ist erstmals auf alle gesetzlichen vorgeschriebenen Abschlussprüfungen für das nach dem 31. Dezember 2021 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden. § 53 in der bis einschließlich 30. Juni 2021 geltenden Fassung ist letztmals anzuwenden auf alle gesetzlich vorgeschriebenen Abschlussprüfungen für das vor dem 1. Januar 2022 beginnende Geschäftsjahr. (2) § 34 Absatz 4 Satz 5 und Absatz 5 Satz 1, 3, 4 und 5 in der ab dem 1. Juli 2021 geltenden Fassung ist erstmals ab dem 1. Januar 2022 anzuwenden. § 34 Absatz 5 Satz 2 in der ab dem 1. Juli 2021 geltenden Fassung muss so lange nicht angewandt werden, wie alle Mitglieder des Verwaltungsrats und des Prüfungsausschusses vor dem 1. Juli 2021 bestellt worden sind." Artikel 18 Änderung des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung Das Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4123-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 15 Absatz 23 des Gesetzes vom 4. Mai 2021 (BGBl. I S. 882) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 57f Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst: ,,Im Übrigen sind, soweit sich aus der Besonderheit des Prüfungsauftrags nichts anderes ergibt, § 318 Absatz 1 Satz 2, § 319 Absatz 1 bis 4, § 319b Absatz 1, § 320 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2, die §§ 321 und 323 des Handelsgesetzbuchs sowie bei Gesellschaften, die Unternehmen von öffentlichem Interesse nach § 316a Satz 2 des Handelsgesetzbuchs sind, auch Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über spezifische Anforderungen an die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse und zur Aufhebung des Beschlusses 2005/909/EG der Kommission (ABl. L 158 vom 27.5.2014, S. 77; L 170 vom 11.6.2014, S. 66) anzuwenden." 2. § 86 wird wie folgt gefasst: ,,§ 86 Verletzung der Pflichten bei Abschlussprüfungen Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer als Mitglied eines Aufsichtsrats oder als Mitglied eines Prüfungsausschusses einer Gesellschaft, die ein Unternehmen von öffentlichem Interesse nach § 316a Satz 2 Nummer 1 oder 2 des Handelsgesetzbuchs ist, 1. eine in § 87 Absatz 1, 2 oder 3 bezeichnete Handlung begeht und dafür einen Vermögensvorteil erhält oder sich versprechen lässt oder 2. eine in § 87 Absatz 1, 2 oder 3 bezeichnete Handlung beharrlich wiederholt." 3. § 87 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter ,,kapitalmarktorientiert im Sinne des § 264d des Handelsgesetzbuchs, die CRRKreditinstitut im Sinne des § 1 Absatz 3d Satz 1 des Kreditwesengesetzes, mit Ausnahme der in § 2 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Kreditwesengesetzes genannten Institu- Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2021 1561 te, oder die Versicherungsunternehmen ist im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 der Richtlinie 91/674/EWG des Rates vom 19. Dezember 1991 über den Jahresabschluß und den konsolidierten Abschluß von Versicherungsunternehmen (ABl. L 374 vom 31.12.1991, S. 7), die zuletzt durch die Richtlinie 2006/46/EG (ABl. L 224 vom 16.8.2006, S. 1) geändert worden" durch die Wörter ,,ein Unternehmen von öffentlichem Interesse nach § 316a Satz 2 Nummer 1 oder 2 des Handelsgesetzbuchs" ersetzt. bb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst: ,,2. eine Empfehlung für die Bestellung eines Abschlussprüfers oder einer Prüfungsgesellschaft vorlegt, die den Anforderungen nach Artikel 16 Absatz 2 Unterabsatz 2 oder 3 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 nicht entspricht oder der ein Auswahlverfahren nach Artikel 16 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 nicht vorangegangen ist." b) In Absatz 2 werden die Wörter ,,kapitalmarktorientiert im Sinne des § 264d des Handelsgesetzbuchs oder die CRR-Kreditinstitut ist im Sinne des § 1 Absatz 3d Satz 1 des Kreditwesengesetzes, mit Ausnahme der in § 2 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Kreditwesengesetzes genannten Institute" durch die Wörter ,,ein Unternehmen von öffentlichem Interesse nach § 316a Satz 2 Nummer 1 oder 2 des Handelsgesetzbuchs ist" ersetzt. c) In Absatz 4 wird das Wort ,,fünfzigtausend" durch das Wort ,,fünfhunderttausend" ersetzt. d) In Absatz 5 werden die Wörter ,,CRR-Kreditinstituten im Sinne des § 1 Absatz 3d Satz 1 des Kreditwesengesetzes, mit Ausnahme der in § 2 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Kreditwesengesetzes genannten Institute, und bei Versicherungsunternehmen im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 der Richtlinie 91/674/EWG" durch die Wörter ,,einer Gesellschaft, die ein Unternehmen von öffentlichem Interesse nach § 316a Satz 2 Nummer 2 des Handelsgesetzbuchs ist," ersetzt. Artikel 19 Änderung des GmbHG-Einführungsgesetzes für das nach dem 31. Dezember 2021 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden. Die in Satz 1 genannten Vorschriften in der bis einschließlich 30. Juni 2021 geltenden Fassung sind letztmals anzuwenden auf alle gesetzlich vorgeschriebenen Abschlussprüfungen für das vor dem 1. Januar 2022 beginnende Geschäftsjahr. (2) § 57f Absatz 3 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung in der ab dem 1. Juli 2021 geltenden Fassung ist erstmals auf Prüfer, die für das nach dem 31. Dezember 2021 beginnende Geschäftsjahr gewählt werden, anzuwenden." Artikel 20 Änderung des Genossenschaftsgesetzes Das Genossenschaftsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2230), das zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 22. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3256) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird folgende Angabe angefügt: ,,§ 173 Übergangsvorschrift zum Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetz". 2. In § 36 Absatz 4 werden die Wörter ,,kapitalmarktorientiert im Sinne des § 264d des Handelsgesetzbuchs oder die CRR-Kreditinstitut im Sinne des § 1 Absatz 3d Satz 1 des Kreditwesengesetzes" durch die Wörter ,,Unternehmen von öffentlichem Interesse nach § 316a Satz 2 Nummer 1 oder 2 des Handelsgesetzbuchs" ersetzt. 3. In § 38 Absatz 1a Satz 3 werden die Wörter ,,kapitalmarktorientiert im Sinne des § 264d des Handelsgesetzbuchs oder die CRR-Kreditinstitut im Sinne des § 1 Absatz 3d Satz 1 des Kreditwesengesetzes" durch die Wörter ,,ein Unternehmen von öffentlichem Interesse nach § 316a Satz 2 Nummer 1 oder 2 des Handelsgesetzbuchs" ersetzt. 4. § 53 wird wie folgt geändert: a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: ,,(3) Für Genossenschaften, die Unternehmen von öffentlichem Interesse nach § 316a Satz 2 Nummer 1 oder 2 des Handelsgesetzbuchs sind und keinen Aufsichtsrat haben, gilt § 324 Absatz 1 und 2 des Handelsgesetzbuchs entsprechend mit der Maßgabe, dass mindestens ein Mitglied über Sachverstand auf den Gebieten Rechnungslegung oder Abschlussprüfung verfügen muss." b) In Absatz 4 wird die Angabe ,,§ 317 Absatz 3b" durch die Angabe ,,§ 317 Absatz 3a" ersetzt. 5. In § 55 Absatz 2 Satz 5 werden die Wörter ,,kapitalmarktorientiert im Sinne des § 264d des Handelsgesetzbuchs oder ist sie ein CRR-Kreditinstitut im Sinne des § 1 Absatz 3d Satz 1 des Kreditwesengesetzes, sind" durch die Wörter ,,ein Unternehmen von öffentlichem Interesse nach § 316a Satz 2 Nummer 1 oder 2 des Handelsgesetzbuchs, Dem GmbHG-Einführungsgesetz vom 23. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2026, 2031), das zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1822) geändert worden ist, wird folgender § 9 angefügt: ,,§ 9 Übergangsvorschrift zum Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetz (1) Die §§ 86 und 87 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung in der ab dem 1. Juli 2021 geltenden Fassung sind erstmals auf alle gesetzlich vorgeschriebenen Abschlussprüfungen 1562 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2021 ist" ersetzt und werden die Wörter ,,§ 319a Absatz 1 und 3 des Handelsgesetzbuchs sowie" gestrichen. 6. In § 57 Absatz 5 Satz 1 und § 58 Absatz 4 Satz 1 werden jeweils die Wörter ,,kapitalmarktorientiert im Sinne des § 264d des Handelsgesetzbuchs oder ist sie ein CRR-Kreditinstitut im Sinne des § 1 Absatz 3d Satz 1 des Kreditwesengesetzes" durch die Wörter ,,ein Unternehmen von öffentlichem Interesse nach § 316a Satz 2 Nummer 1 oder 2 des Handelsgesetzbuchs" ersetzt. 7. In § 63e Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter ,,kapitalmarktorientiert im Sinne des § 264d des Handelsgesetzbuchs oder ein CRR-Kreditinstitut im Sinne des § 1 Absatz 3d Satz 1 des Kreditwesengesetzes sind" durch die Wörter ,,Unternehmen von öffentlichem Interesse nach § 316a Satz 2 Nummer 1 oder 2 des Handelsgesetzbuchs sind" ersetzt. 8. § 150 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird nach dem Wort ,,berichtet" das Wort ,,oder" durch ein Komma ersetzt und werden nach dem Wort ,,verschweigt" die Wörter ,,oder einen inhaltlich unrichtigen Bestätigungsvermerk zu dem Jahresabschluss oder zu dem Einzelabschluss nach § 325 Absatz 2a des Handelsgesetzbuchs einer Genossenschaft erteilt" eingefügt. b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: ,,Ebenso wird bestraft, wer einen inhaltlich unrichtigen Bestätigungsvermerk zu einem in Absatz 1 genannten Abschluss einer Genossenschaft erteilt, die ein Unternehmen von öffentlichem Interesse nach § 316a Satz 2 Nummer 1 des Handelsgesetzbuchs ist." c) Folgender Absatz 3 wird angefügt: ,,(3) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 leichtfertig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe." 9. In § 151a in dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter ,,kapitalmarktorientiert im Sinne des § 264d des Handelsgesetzbuchs oder die CRR-Kreditinstitut im Sinne des § 1 Absatz 3d Satz 1 des Kreditwesengesetzes" durch die Wörter ,,ein Unternehmen von öffentlichem Interesse nach § 316a Satz 2 Nummer 1 oder 2 des Handelsgesetzbuchs" ersetzt. 10. § 152 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1a werden die Wörter ,,kapitalmarktorientiert im Sinne des § 264d des Handelsgesetzbuchs oder die CRR-Kreditinstitut im Sinne des § 1 Absatz 3d Satz 1 des Kreditwesengesetzes" durch die Wörter ,,ein Unternehmen von öffentlichem Interesse nach § 316a Satz 2 Nummer 1 oder 2 des Handelsgesetzbuchs" ersetzt. b) In Absatz 2 wird das Wort ,,fünfzigtausend" durch das Wort ,,fünfhunderttausend" ersetzt. c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: ,,(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist in den Fällen des Absatzes 1a bei einer Genossenschaft, die ein Unternehmen von öffentlichem Interesse nach § 316a Satz 2 Nummer 2 des Handelsgesetzbuchs ist, die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, in den übrigen Fällen des Absatzes 1a das Bundesamt für Justiz." 11. Folgender § 173 wird angefügt: ,,§ 173 Übergangsvorschrift zum Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetz (1) Die §§ 55, 151a und 152 in der ab dem 1. Juli 2021 geltenden Fassung sind erstmals auf alle gesetzlich vorgeschriebenen Prüfungen für das nach dem 31. Dezember 2021 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden. Die in Satz 1 genannten Vorschriften in der bis einschließlich 30. Juni 2021 geltenden Fassung sind letztmals anzuwenden auf alle gesetzlich vorgeschriebenen Prüfungen für das vor dem 1. Januar 2022 beginnende Geschäftsjahr. (2) § 53 Absatz 3 in der ab dem 1. Juli 2021 geltenden Fassung ist erstmals ab dem 1. Januar 2022 anzuwenden." Artikel 21 Änderung der Wirtschaftsprüferordnung Die Wirtschaftsprüferordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. November 1975 (BGBl. I S. 2803), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 29 des Gesetzes vom 4. Mai 2021 (BGBl. I S. 882) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 135 wie folgt gefasst: ,,Übergangsvorschrift zum Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetz § 135". 2. In § 36a Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter ,,sowie der in § 342c des Handelsgesetzbuchs" gestrichen. 3. § 43 wird wie folgt geändert: a) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Wörter ,,§ 319a Absatz 1 Satz 1" durch die Angabe ,,§ 316a Satz 2" und die Wörter ,,des § 319a Absatz 1 Satz 4 und Absatz 2 Satz 2 des Handelsgesetzbuchs" durch die Wörter ,,der Sätze 3 oder 4" ersetzt. bb) Die folgenden Sätze werden angefügt: ,,Verantwortlicher Prüfungspartner ist, wer den Bestätigungsvermerk nach § 322 des Handelsgesetzbuchs unterzeichnet oder als Wirtschaftsprüfer von einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft als für die Durchführung einer Abschlussprüfung vorrangig verantwortlich bestimmt worden ist. Als verantwortlicher Prüfungspartner gilt auf Konzernebene auch, wer als Wirtschaftsprüfer auf der Ebene bedeutender Tochterunternehmen als für die Durchführung von deren Ab- Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2021 1563 schlussprüfung vorrangig verantwortlich bestimmt worden ist." b) Absatz 4 Satz 2 wird durch folgende Sätze ersetzt: ,,Dazu gehört es, 1. Angaben zu hinterfragen, 2. ungeachtet ihrer bisherigen Erfahrung mit der Aufrichtigkeit und Integrität des Führungspersonals des geprüften Unternehmens und der mit der Unternehmensüberwachung betrauten Personen die Möglichkeit in Betracht zu ziehen, dass es auf Grund von Sachverhalten oder Verhaltensweisen, die auf Unregelmäßigkeiten wie Betrug oder Unrichtigkeiten hindeuten, zu einer wesentlichen falschen Darstellung gekommen sein könnte, 3. auf Gegebenheiten zu achten, die auf eine falsche Darstellung hindeuten könnten, und 4. die Prüfungsnachweise kritisch zu beurteilen. Ihre kritische Grundhaltung haben Berufsangehörige insbesondere bei der Beurteilung der Schätzungen des Unternehmens in Bezug auf Zeitwertangaben, Wertminderungen von Vermögensgegenständen, Rückstellungen und künftige Cashflows, die für die Beurteilung der Fähigkeit des Unternehmens zur Fortführung der Unternehmenstätigkeit von Bedeutung sind, beizubehalten." c) Dem Absatz 6 wird folgender Satz angefügt: ,,Die für die Durchführung einer gesetzlichen Abschlussprüfung bei einem Unternehmen von öffentlichem Interesse nach § 316a Satz 2 des Handelsgesetzbuchs verantwortlichen Prüfungspartner beenden ihre Teilnahme an der Abschlussprüfung des geprüften Unternehmens abweichend von Artikel 17 Absatz 7 Unterabsatz 1 Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über spezifische Anforderungen an die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse und zur Aufhebung des Beschlusses 2005/909/EG der Kommission (ABl. L 158 vom 27.5.2014, S. 77; L 170 vom 11.6.2014, S. 66) spätestens fünf Jahre nach dem Datum ihrer Bestellung." 4. § 43a Absatz 1 Nummer 9 wird wie folgt gefasst: ,,9. als Angestellte einer a) nach § 342 Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz durch Vertrag anerkannten Einrichtung oder b) nicht gewerblich tätigen Personenvereinigung, aa) deren ordentliche Mitglieder Berufsangehörige, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, vereidigte Buchprüfer oder Buchprüfungsgesellschaften oder Personen oder Personengesellschaften sind, die die Voraussetzungen des § 44b Absatz 2 Satz 1 erfüllen, bb) deren ausschließlicher Zweck die Vertretung der beruflichen Belange der Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer ist und cc) in der Berufsangehörige, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, vereidigte Buchprüfer oder Buchprüfungsgesellschaften die Mehrheit haben,". 5. § 51b Absatz 5 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden die Wörter ,,der §§ 322 und 322a" durch die Angabe ,,des § 322" ersetzt. b) In Satz 2 Nummer 1 werden die Wörter ,,und des § 319a" gestrichen. c) In Satz 4 werden die Wörter ,,der §§ 322 und 322a" durch die Angabe ,,des § 322" ersetzt. d) In Satz 5 werden die Wörter ,,des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über spezifische Anforderungen an die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse und zur Aufhebung des Beschlusses 2005/909/EG der Kommission (ABl. L 158 vom 27.5.2014, S. 77)" gestrichen. 6. § 54 Absatz 4 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden die Wörter ,,muss den in § 323 Absatz 2 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs bezeichneten Umfang betragen" durch die Wörter ,,beträgt 1 Million Euro" ersetzt. b) Nach Satz 1 werden die folgenden Sätze eingefügt: ,,Die Leistungen des Versicherers für alle innerhalb eines Versicherungsjahres verursachten Schäden können bei Berufsangehörigen auf den vierfachen Betrag der Mindestversicherungssumme begrenzt werden. Bei Wirtschaftsprüfungsgesellschaften können die Leistungen des Versicherers für alle innerhalb eines Versicherungsjahres verursachten Schäden auf den Betrag der Mindestversicherungssumme, vervielfacht mit der Zahl der Gesellschafter, der Partner und der Geschäftsführer, die nicht Gesellschafter sind, begrenzt werden, wobei sich die Jahreshöchstleistung jedoch mindestens auf den vierfachen Betrag der Mindestversicherungssumme belaufen muss." 7. In § 55b Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 werden die Wörter ,,§§ 319 bis 319b des Handelsgesetzbuchs" durch die Wörter ,,§§ 319 und 319b des Handelsgesetzbuchs sowie nach den Artikeln 4 und 5 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014" ersetzt. 8. In § 57a Absatz 5a Satz 1 und 3 werden die Wörter ,,§ 319a Absatz 1 Satz 1" jeweils durch die Angabe ,,§ 316a Satz 2" ersetzt. 9. In § 57e Absatz 2 Satz 7 werden die Wörter ,,§ 319a Absatz 1 Satz 1" durch die Angabe ,,§ 316a Satz 2" ersetzt. 1564 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2021 10. In § 57h Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter ,,§ 319a Absatz 1 Satz 1" durch die Angabe ,,§ 316a Satz 2" ersetzt. 11. In § 62b Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter ,,§ 319a Absatz 1 Satz 1" durch die Angabe ,,§ 316a Satz 2" ersetzt. 12. § 64 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter ,,§ 319a Absatz 1 Satz 1" durch die Angabe ,,§ 316a Satz 2" ersetzt. b) Folgender Absatz 6 wird angefügt: ,,(6) Abweichend von Absatz 1 dürfen die in Absatz 1 bezeichneten Personen in Fällen von öffentlichem Interesse, die mögliche Pflichtverletzungen im Zusammenhang mit gesetzlichen Abschlussprüfungen betreffen, auf Anfrage darüber Auskunft geben, ob berufsaufsichtliche Verfahren eingeleitet wurden und ob diese noch andauern oder bereits abgeschlossen wurden. Die Auskunft darf keine personenbezogenen Daten enthalten. Die Absätze 4 und 5 sowie § 69 bleiben unberührt." 13. § 66a wird wie folgt geändert: a) Absatz 6 Satz 1 wird wie folgt geändert: aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter ,,§ 319a Absatz 1 Satz 1" durch die Angabe ,,§ 316a Satz 2" ersetzt. bb) In Nummer 3 werden die Wörter ,,der Prüfstelle nach § 342b Absatz 8 des Handelsgesetzbuchs" gestrichen. b) In Absatz 7 Satz 2 werden die Wörter ,,§ 319a Absatz 1 Satz 1" durch die Angabe ,,§ 316a Satz 2" ersetzt. 14. § 66c Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) Satz 1 wird wie folgt geändert: aa) Im Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort ,,kann" durch das Wort ,,übermittelt" ersetzt und das Wort ,,übermitteln" gestrichen. bb) In Nummer 1 werden die Wörter ,,der Prüfstelle nach § 342b Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs" durch die Wörter ,,den Strafverfolgungsbehörden" ersetzt. b) Satz 2 wird wie folgt gefasst: ,,Für den Informationsaustausch zwischen der Abschlussprüferaufsichtsstelle und der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht gilt § 109a des Wertpapierhandelsgesetzes." 15. § 68 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert: a) Der Nummer 2 werden die Wörter ,,bei einer berufsaufsichtlichen Maßnahme gegen eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft bis zu einer Million Euro," angefügt. b) In Nummer 4 werden die Wörter ,,§ 319a Absatz 1 Satz 1" durch die Angabe ,,§ 316a Satz 2" ersetzt. 16. § 69 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden das Wort ,,sollen" durch das Wort ,,machen", die Wörter ,,machen und" durch die Wörter ,,und teilen" und das Wort ,,mitteilen" durch das Wort ,,mit" ersetzt. bb) Satz 2 wird durch folgende Sätze ersetzt: ,,Bei berufsaufsichtlichen Maßnahmen nach § 68 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 bis 7 gegen Berufsangehörige ist in der Bekanntmachung der Name des Berufsangehörigen und die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zu nennen, für die der Berufsangehörige bei der Verwirklichung der Berufspflichtverletzung gehandelt hat. Bei berufsaufsichtlichen Maßnahmen nach § 68 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 7 gegen eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft ist die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft in der Bekanntmachung zu nennen. Wenn der Berufsangehörige oder die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft eine Stellungnahme zu der unanfechtbaren berufsaufsichtlichen Maßnahme abgegeben hat, ist diese in der Bekanntmachung mit zu veröffentlichen. Darüber hinausgehende personenbezogene Daten darf die Bekanntmachung nicht enthalten." b) Absatz 1a Satz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 1 werden die Wörter ,,§ 20 Absatz 2a bis 2c des Publizitätsgesetzes, § 405 Absatz 3b bis 3d des Aktiengesetzes" durch die Wörter ,,§ 20 Absatz 2 bis 2c des Publizitätsgesetzes, § 405 Absatz 3b und 3c des Aktiengesetzes" und die Wörter ,,§ 332 Absatz 4a des Versicherungsaufsichtsgesetzes" durch die Wörter ,,§ 332 Absatz 4a und 4b des Versicherungsaufsichtsgesetzes" ersetzt. bb) In Nummer 2 werden die Wörter ,,§§ 333a, 340m Absatz 2 und nach § 341m Absatz 2 des Handelsgesetzbuchs, § 19a des Publizitätsgesetzes" durch die Wörter ,,§§ 332, 333, jeweils auch in Verbindung mit § 340m Absatz 1 Satz 1 oder § 341m Absatz 1 Satz 1, nach den §§ 333a, 340m Absatz 2 und nach § 341m Absatz 2 des Handelsgesetzbuchs, nach den §§ 18 bis 19a des Publizitätsgesetzes" ersetzt. c) In Absatz 1a Satz 3 wird die Angabe ,,2" durch die Angabe ,,2 bis 5" ersetzt. d) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) Nach dem Wort ,,Ermittlungen" wird das Wort ,,erheblich" eingefügt. bb) Folgender Satz wird angefügt: ,,Gegen Berufsangehörige verhängte Maßnahmen sowie Bußgeldentscheidungen und strafrechtliche Verurteilungen werden anonymisiert bekannt gemacht, wenn eine Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2021 1565 öffentliche Bekanntmachung der personenbezogenen Daten unverhältnismäßig wäre." e) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: ,,(3) Eine Bekanntmachung nach den Absätzen 1 und 1a ist fünf Jahre nach ihrer Veröffentlichung zu löschen." f) Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 2 werden die Wörter ,,§ 20 Absatz 2a bis 2c des Publizitätsgesetzes, § 405 Absatz 3b bis 3d des Aktiengesetzes" durch die Wörter ,,§ 20 Absatz 2 bis 2c des Publizitätsgesetzes, § 405 Absatz 3b und 3c des Aktiengesetzes" und die Wörter ,,§ 332 Absatz 4a des Versicherungsaufsichtsgesetzes" durch die Wörter ,,§ 332 Absatz 4a und 4b des Versicherungsaufsichtsgesetzes" ersetzt. bb) In Nummer 3 wird die Angabe ,,§ 331 Absatz 2a" durch die Wörter ,,§ 331 Absatz 2a und 2b" ersetzt. 17. § 71 Absatz 2 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 Nummer 4 werden die Wörter ,,§ 319a Absatz 1 Satz 4 des Handelsgesetzbuchs" durch die Wörter ,,§ 43 Absatz 3 Satz 3 und 4" ersetzt. b) Satz 3 wird aufgehoben. 18. In § 131 Satz 1 werden die Wörter ,,§ 319a Absatz 1 Satz 4 und Absatz 2 Satz 2 des Handelsgesetzbuchs" durch die Wörter ,,§ 43 Absatz 3 Satz 3 und 4" ersetzt. 19. § 135 wird wie folgt gefasst: ,,§ 135 Übergangsvorschrift zum Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetz § 54 in der ab dem 1. Juli 2021 geltenden Fassung ist erstmals auf alle gesetzlich vorgeschrie- benen Abschlussprüfungen für das nach dem 31. Dezember 2021 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden. § 54 in der bis einschließlich 30. Juni 2021 geltenden Fassung ist letztmals anzuwenden auf alle gesetzlich vorgeschriebenen Abschlussprüfungen für das vor dem 1. Januar 2022 beginnende Geschäftsjahr." Artikel 22 Änderung des Gesetzes zur Einrichtung einer Abschlussprüferaufsichtsstelle beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle § 4 des Gesetzes zur Einrichtung einer Abschlussprüferaufsichtsstelle beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle vom 31. März 2016 (BGBl. I S. 518, 549), das zuletzt durch Artikel 219 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ,,§ 4 Gebühren; Verordnungsermächtigung; Geschäftsordnung". 2. Folgender Absatz 4 wird angefügt: ,,(4) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie erlässt eine Geschäftsordnung der Abschlussprüferaufsichtsstelle. Die Geschäftsordnung regelt insbesondere das Verfahren der Beschlusskammern sowie des Fachbeirats in der Abschlussprüferaufsichtsstelle und die Unabhängigkeit und Integrität der Beschäftigten der Abschlussprüferaufsichtsstelle. Das schließt insbesondere auch Vorkehrungen und Maßnahmen mit Bezug zu privaten Finanzgeschäften der Beschäftigten ein." Artikel 23 Änderung der Abschlussprüferaufsichtsstellen-Gebührenverordnung Die Abschlussprüferaufsichtsstellen-Gebührenverordnung vom 6. Juli 2016 (BGBl. I S. 1615) wird wie folgt geändert: 1. § 3 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter ,,§ 319a Absatz 1 Satz 1" durch die Angabe ,,§ 316a Satz 2" ersetzt. b) In Absatz 3 werden die Wörter ,,erzielt hat, die kapitalmarktorientiert im Sinne des § 264d des Handelsgesetzbuchs sind" durch die Wörter ,,von öffentlichem Interesse nach § 316a Satz 2 Nummer 1 des Handelsgesetzbuchs erzielt hat" ersetzt. 2. In § 4 Satz 1 werden die Wörter ,,§ 319a Absatz 1 Satz 1" durch die Angabe ,,§ 316a Satz 2" ersetzt. 3. Die Anlage (zu § 2 Absatz 1) Gebührenverzeichnis wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 werden jeweils die Wörter ,,§ 319a Absatz 1 Satz 1" durch die Angabe ,,§ 316a Satz 2" ersetzt. b) Nummer 4.4. wird wie folgt gefasst: Nummer Gegenstand Gebührenbeitrag oder Satz ,,4.4 Verbot, bei Unternehmen von öffentlichem Interesse nach ". § 316a Satz 2 des Handelsgesetzbuchs tätig zu werden, nach Nummer 4 1566 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2021 Artikel 24 Änderung der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz Die Anlage (zu § 2 Absatz 1 Gebührenverzeichnis) der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz vom 29. April 2002 (BGBl. I S. 1504, 1847), die zuletzt durch Artikel 17 Absatz 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I S. 1498) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Nummer 5.6. wird wie folgt gefasst: Nr. Gebührentatbestand Gebühr in Euro ,,5.6. Bekanntmachung des festgestellten Fehlers im Internet. Zusätzliche Be- 420". kanntmachung im Bundesanzeiger und entweder einem überregionalen Börsenpflichtblatt oder über ein elektronisch betriebenes Informationsverbreitungssystem, das bei Kreditinstituten, nach § 53 Absatz 1 Satz 1 KWG tätigen Unternehmen, anderen Unternehmen, die ihren Sitz im Inland haben und die an einer inländischen Börse zur Teilnahme am Handel zugelassen sind, und Versicherungsunternehmen weit verbreitet ist, (§ 109 Absatz 2 WpHG) 2. Die Nummern 5.6.1 und 5.6.2 werden aufgehoben. Artikel 25 Änderung der Bilanzkontrollkosten-Umlageverordnung Die Bilanzkontrollkosten-Umlageverordnung vom 9. Mai 2005 (BGBl. I S. 1259), die zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 20. November 2015 (BGBl. I S. 2029) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 7 werden die Wörter ,,und höchstens 40 000 Euro" gestrichen. 2. Dem § 14 wird folgender Absatz 4 angefügt: ,,(4) § 7 in der ab dem 1. Juli 2021 geltenden Fassung ist erstmals auf die Umlagefestsetzung sowie -vorauszahlung nach § 9 Absatz 5 für das Umlagejahr 2021 anzuwenden." Artikel 26 Änderung weiterer Gesetze beitnehmer in den Aufsichtsräten und Vorständen der Unternehmen des Bergbaus und der Eisen und Stahl erzeugenden Industrie in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 801-3, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 24. April 2015 (BGBl. I S. 642) geändert worden ist, werden die Wörter ,,§§ 318, 319 Abs. 1 bis 4, § 319a Abs. 1 und § 319b des Handelsgesetzbuchs" durch die Wörter ,,§§ 318, 319 Absatz 1 bis 4 und § 319b des Handelsgesetzbuchs sowie des Artikels 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über spezifische Anforderungen an die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse und zur Aufhebung des Beschlusses 2005/909/EG der Kommission (ABl. L 158 vom 27.5.2014, S. 77; L 170 vom 11.6.2014, S. 66)" ersetzt. (4) Dem § 157 der Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), die zuletzt durch Artikel 7 Absatz 25 des Gesetzes vom 12. Mai 2021 (BGBl. I S. 990) geändert worden ist, wird folgender Absatz 8 angefügt: ,,(8) Gewerbetreibende, die zu Vermögensanlagen im Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 8 des Vermögensanlagengesetzes Anlagevermittlung im Sinne des § 1 Absatz 1a Nummer 1 des Kreditwesengesetzes oder Anlageberatung im Sinne des § 1 Absatz 1a Nummer 1a des Kreditwesengesetzes erbringen wollen, bedürfen bis zum 31. Dezember 2021 keiner Erlaubnis nach § 34f Absatz 1 Satz 1 Nummer 3." (5) In § 375 Nummer 13 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586, 2587), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I S. 1444) geändert worden ist, werden die Wörter ,,§ 19 Absatz 2 Satz 1 bis 6 und § 204 Absatz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes" durch die Wörter ,,§ 19 Absatz 2 Satz 1 bis 6, § 36 Absatz 1a und § 204 Absatz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes" ersetzt. (1) In § 29 Absatz 2 Satz 2 des FinanzkonglomerateAufsichtsgesetzes vom 27. Juni 2013 (BGBl. I S. 1862), das zuletzt durch Artikel 7 Absatz 14 des Gesetzes vom 12. Mai 2021 (BGBl. I S. 990) geändert worden ist, werden die Wörter ,,und des § 319a des Handelsgesetzbuchs" durch die Wörter ,,des Handelsgesetzbuchs sowie Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über spezifische Anforderungen an die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse und zur Aufhebung des Beschlusses 2005/909/EG der Kommission (ABl. L 158 vom 27.5.2014, S. 77; L 170 vom 11.6.2014, S. 66)" ersetzt. (2) In § 31 Absatz 2 Satz 4 des Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1818), das zuletzt durch Artikel 22 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3138) geändert worden ist, wird die Angabe ,,Satz 1" durch die Angabe ,,Satz 2" ersetzt und wird die Angabe ,,§ 319a," gestrichen. (3) In § 4 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes zur Ergänzung des Gesetzes über die Mitbestimmung der Ar- Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2021 1567 Artikel 27 Inkrafttreten (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am 1. Juli 2021 in Kraft. (2) Am 1. Januar 2022 treten in Kraft: 1. Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe b, c und e sowie Nummer 4 und 6 bis 16, 2. Artikel 4 Nummer 9, 3. Artikel 5 Nummer 3, 4 Buchstabe a und b und Nummer 6, 4. Artikel 6 Nummer 2, 4, 5 Buchstabe a und Nummer 7 Buchstabe a, 5. Artikel 7 Nummer 2 und 4 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb und Buchstabe b und c, 6. Artikel 8 Nummer 3 Buchstabe b und c, 7. Artikel 11 Nummer 15 und 26, 8. Artikel 15 Nummer 2 und 9. Artikel 21 Nummer 2, 4, 13 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb und Nummer 14. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden. Berlin, den 3. Juni 2021 Der Bundespräsident Steinmeier Die Bundeskanzlerin Dr. A n g e l a M e r k e l Der Bundesminister der Finanzen Olaf Scholz Die Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz Christine Lambrecht