Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2021  Nr. 31 vom 14.06.2021  - Seite 1717 bis 1719 - Besondere Gebührenverordnung für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt (PTB Besondere Gebührenverordnung – PTBBGebV)

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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 14. Juni 2021 1717 Besondere Gebührenverordnung für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt (PTB Besondere Gebührenverordnung ­ PTBBGebV) Vom 8. Juni 2021 Auf Grund des § 22 Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 2 und 3 des Bundesgebührengesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie: §1 Erhebung von Gebühren und Auslagen (1) Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt erhebt in ihrem Zuständigkeitsbereich nach Maßgabe dieser Verordnung Gebühren und Auslagen für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen (gebührenfähige Leistungen), die aufgrund der folgenden Vorschriften erbracht werden: 1. Waffengesetz, 2. Beschussgesetz, 3. Beschussverordnung. (2) Die Erhebung von Gebühren und Auslagen für gebührenfähige Leistungen, die von der PhysikalischTechnischen Bundesanstalt aufgrund anderer als der in Absatz 1 genannten Vorschriften erbracht werden, wird durch diese Verordnung nicht berührt. §2 Höhe der Gebühren und Auslagen (1) Für gebührenfähige Leistungen erhebt die Physikalisch-Technische Bundesanstalt Fest- oder Zeitgebühren gemäß § 11 Nummer 1 und 2 des Bundesgebührengesetzes. Die Höhe der Gebühren richtet sich nach dem Gebührenverzeichnis der Anlage 1 und den Stundensätzen der Zeitgebühren nach Anlage 2. (2) Neben den in § 12 Absatz 1 Satz 1 des Bundesgebührengesetzes genannten Auslagen werden Auslagen gesondert in der tatsächlich entstandenen Höhe erhoben für 1. die Beförderung von Prüfmitteln und Prüfobjekten, 2. Eingangsabgaben für Gegenstände, die für die Prüfung aus dem Ausland zugesandt werden, einschließlich der mit ihnen im Zusammenhang stehenden Gebühren und Auslagen und 3. die Überlassung und Nutzung von Anlagen, Geräten und sonstiger technischer Ausstattung auf Zeit, die Berlin, den 8. Juni 2021 außerhalb des für die Zeitgebühr heranzuziehenden Zeitaufwandes gemäß § 10 Absatz 1 der Allgemeinen Gebührenverordnung liegt. (3) Die nach dem Gebühren- und Auslagenverzeichnis zu erhebenden Gebühren und Auslagen umfassen jeweils auch die Kosten für die Festsetzung der Gebühren und Auslagen. §3 Übergangsregelungen (1) Für die Erhebung von Gebühren und Auslagen für gebührenfähige Leistungen, die vor dem 1. Oktober 2019 beantragt oder begonnen, aber noch nicht vollständig erbracht wurden, ist die bis einschließlich zum 30. September 2019 geltende Kostenverordnung zum Waffengesetz anzuwenden, soweit nicht die Anwendung dieser Verordnung für den Gebührenschuldner günstiger ist. Wurde die gebührenfähige Leistung in den Fällen des Satzes 1 nach dem 1. Oktober 2019 und vor dem 15. Juni 2021 vollständig erbracht, gilt Satz 1 entsprechend. (2) Für die Erhebung von Gebühren und Auslagen für gebührenfähige Leistungen, die in dem Zeitraum vom 1. Oktober 2019 bis zum 15. Juni 2021 beantragt oder begonnen, aber noch nicht vollständig erbracht wurden, ist diese Verordnung anzuwenden. Wurde die gebührenfähige Leistung in dem Zeitraum vom 1. Oktober 2019 bis einschließlich 14. Juni 2021 beantragt oder begonnen und auch vollständig erbracht, ist diese Verordnung nur anzuwenden, wenn auf die nachträgliche Erhebung von Gebühren und Auslagen vor Beginn der Leistungserbringung ausdrücklich hingewiesen wurde. Andernfalls ist die bis einschließlich zum 30. September 2019 geltende Kostenverordnung zum Waffengesetz anzuwenden, soweit nicht die Anwendung dieser Verordnung für den Gebührenschuldner günstiger ist. §4 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Der Bundesminister für Wirtschaft und Energie Peter Altmaier 1718 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 14. Juni 2021 Anlage 1 (zu § 2 Absatz 1 Satz 2) Gebührenverzeichnis Abschnitt 1 Waffengesetz (WaffG) Nr. Gebührentatbestand Gebühren 1 2 Prüfung der Konformität und Zulassung neu entwickelter Blockiersysteme für Erbwaffen Zeitgebühr gemäß § 20 Absatz 4 WaffG gemäß Anlage 2 Entgegennahme von Anzeigen einer Marke gemäß § 24 Absatz 6 WaffG Abschnitt 2 200,00 Euro Beschussgesetz (BeschG) Nr. Gebührentatbestand Gebühren 1 Zulassung der Bauart von Schussapparaten, Einsteckläufen und nicht der Beschusspflicht Zeitgebühr unterliegenden Feuerwaffen, Systemprüfungen von Schussapparaten und der in ihnen zu vergemäß Anlage 2 wendenden Kartuschenmunition gemäß § 20 Absatz 3 Satz 1 in Verbindung mit § 7 BeschG Zulassung von Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen gemäß § 20 Absatz 3 Satz 1 in Zeitgebühr Verbindung mit § 8 BeschG gemäß Anlage 2 Entgegennahme einer Anzeige der gewerbsmäßigen Herstellung oder Verbringung einer Schusswaffe und gegebenenfalls Prüfung der Bewegungsenergie der Geschosse zur FestZeitgebühr stellung der Berechtigung zum Aufbringen der Kennzeichnung gemäß § 9 Absatz 2 Satz 1 gemäß Anlage 2 Nummer 1 und Absatz 4 BeschG in Verbindung mit Anlage II Abbildung 10 BeschussV Entgegennahme einer Anzeige der gewerbsmäßigen Herstellung oder Verbringung von Elektroimpulsgeräten und Reizstoffsprühgeräten sowie Kartuschenmunition mit ReizstofZeitgebühr fen, Prüfung sowie Anordnung von Maßnahmen gemäß § 20 Absatz 3 Satz 1 in Verbindung mit § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 bis 4 und Absatz 3 und 4 BeschG und Anlage 1 Ab- gemäß Anlage 2 schnitt 1 Unterabschnitt 2 Nummer 1.2.1 und 1.2.2 WaffG Ausnahmebewilligungen gemäß § 13 BeschG in Verbindung mit den §§ 7 und 8 BeschG Zeitgebühr gemäß Anlage 2 2 3 4 5 Abschnitt 3 Beschussverordnung (BeschussV) Nr. Gebührentatbestand Gebühren 1 2 Prüfung der technischen Anforderungen von Gasböllern gemäß § 8 Absatz 4 BeschussV Zeitgebühr gemäß Anlage 2 Maßnahmen gemäß § 11 BeschussV (Bauartzulassung für besondere Schusswaffen, pyrotechnische Munition und Schussapparate), u. a. Geräte- und Systemprüfung sowie ErstelZeitgebühr lung von Prüfregeln gemäß § 11 Absatz 1 BeschussV, Zulassung von Ausnahmen gemäß gemäß Anlage 2 § 11 Absatz 3 BeschussV, Bestätigung der Anzeige und der Berechtigung zum Aufbringen des Kennzeichens gemäß § 11 Absatz 6 BeschussV Prüfung von Betriebsanleitungen gemäß § 13 BeschussV Zeitgebühr gemäß Anlage 2 3 4 5 6 7 Prüfung der Anforderungen an Reizstoffgeschosse, Reizstoffsprühgeräte und Reizstoffe Zeitgebühr sowie an Elektroimpulsgeräte gemäß § 15 in Verbindung mit den Anlagen IV und V BeschussV gemäß Anlage 2 Prüfung von anderen nicht tragbaren Geräten gemäß § 19 Absatz 3 BeschussV Periodische Fabrikationskontrollen gemäß § 22 BeschussV Überprüfungen im Einzelfall gemäß § 23 BeschussV Zeitgebühr gemäß Anlage 2 Zeitgebühr gemäß Anlage 2 Zeitgebühr gemäß Anlage 2 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 14. Juni 2021 1719 Anlage 2 (zu § 2 Absatz 1 Satz 2) Stundensätze der Zeitgebühren Themenbereich Organisationseinheit Stundensatz in Euro 1 Akustik, Geschwindigkeit Ultraschall, Beschleunigung Schall Akustik und Dynamik Elektrizität und Magnetismus Gleichstrom und Niederfrequenz Hochfrequenz und Felder Elektrische Energiemesstechnik Quantenelektronik Halbleiterphysik und Magnetismus Elektrische Quantenmetrologie 160,00 3 186,00