Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2021  Nr. 34 vom 25.06.2021  - Seite 1847 bis 1848 - Dritte Verordnung zur Änderung der Großkredit- und Millionenkreditverordnung

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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2021 1847 Dritte Verordnung zur Änderung der Großkredit- und Millionenkreditverordnung* Vom 22. Juni 2021 Auf Grund ­ des § 13 Absatz 1 Satz 1 und 3 des Kreditwesengesetzes, von denen Satz 1 zuletzt durch Artikel 2 Nummer 35 des Gesetzes vom 9. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2773) geändert und Satz 3 durch Artikel 1 Nummer 27 des Gesetzes vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3395) neu gefasst worden ist, und ­ des § 22 Satz 1 und 3 des Kreditwesengesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 38 des Gesetzes vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3395) neu gefasst worden ist, jeweils in Verbindung mit § 1 Nummer 5 der Verordnung zur Übertragung von Befugnissen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, der zuletzt durch Artikel 1 Nummer 2 der Verordnung vom 25. Januar 2018 (BGBl. I S. 184) geändert worden ist, verordnet die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank und nach Anhörung der Spitzenverbände der Institute: Artikel 1 b) Die Angabe zu Teil 1 Kapitel 3 wird wie folgt gefasst: ,,Kapitel 3 (weggefallen)". c) Die Angaben zu den §§ 5 bis 7 werden wie folgt gefasst: ,,§ 5 §6 §7 ,,§ 9 (weggefallen) (weggefallen) (weggefallen)". (weggefallen)". d) Die Angabe zu § 9 wird wie folgt gefasst: e) Die Angabe zu § 20 wird wie folgt gefasst: ,,§ 20 (weggefallen)". f) Die Angabe zu Anlage 1 wird wie folgt gefasst: ,,Anlage 1 (weggefallen)". 2. In § 1 Absatz 1 Satz 1 Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter ,,S. 3), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2016/1014 (ABl. L 171 vom 29.6.2016, S. 153)" durch die Wörter ,,S. 3; L 13 vom 17.1.2020, S. 58; L 335 vom 13.10.2020, S. 20; L 405 vom 2.12.2020, S. 79), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2021/558 (ABl. L 116 vom 6.4.2021, S. 25)" ersetzt. 3. § 2 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 1 werden die Wörter ,,der anrechenbaren Eigenmittel des Instituts nach Artikel 4 Absatz 1 Nummer 71" durch die Wörter ,,des Kernkapitals des Instituts nach Artikel 25" ersetzt. bb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst: ,,2. eine Beteiligung oder ein sonstiger Anteil, der 25 Prozent des Kernkapitals des Instituts nach Artikel 25 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 überschreitet, in Höhe des Betrages, der 25 Prozent des Kernkapitals entspricht." Die Großkredit- und Millionenkreditverordnung vom 6. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4183), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 27. Februar 2019 (BGBl. I S. 151) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Nach der Angabe zu § 2 wird folgende Angabe eingefügt: ,,§ 2a Gleichzeitige Anwendung von mehreren Ausnahmen auf eine Risikoposition". * Diese Verordnung dient der weiteren Anpassung des Aufsichtsrechts an die Verordnung (EU) 2019/876 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in Bezug auf die Verschuldungsquote, die strukturelle Liquiditätsquote, Anforderungen an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten, das Gegenparteiausfallrisiko, das Marktrisiko, Risikopositionen gegenüber zentralen Gegenparteien, Risikopositionen gegenüber Organismen für gemeinsame Anlagen, Großkredite, Melde- und Offenlegungspflichten und der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 150 vom 7.6.2019, S. 1; L 13 vom 17.1.2020, S. 58), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2020/873 (ABl. L 204 vom 26.6.2020, S. 4) geändert worden ist. 1848 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2021 cc) Folgender Satz wird angefügt: ,,Auf Antrag kann die zuständige Aufsichtsbehörde auch qualifizierte Beteiligungen nach Artikel 4 Absatz 1 Nummer 36 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in der in Satz 1 genannten Weise von der Berechnung der Auslastung der Obergrenze für Großkredite ausnehmen, sofern die Voraussetzungen nach Satz 1 erfüllt sind." b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter ,,der anrechenbaren Eigenmittel" durch die Wörter ,,des Kernkapitals" ersetzt. c) Absatz 5 wird wie folgt geändert: aa) Im Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter ,,der anrechenbaren Eigenmittel" durch die Wörter ,,des Kernkapitals" ersetzt. bb) Im Satzteil nach Nummer 2 wird die Angabe ,,50 Prozent" durch die Angabe ,,75 Prozent" ersetzt. 4. Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt: ,,§ 2a Gleichzeitige Anwendung von mehreren Ausnahmen auf eine Risikoposition Eine gleichzeitige Anwendung von mehr als einer der in Artikel 400 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und in den §§ 1 und 2 vorgesehenen Ausnahmen auf ein und dieselbe Risikoposition ist nicht gestattet." 5. In § 3 Absatz 1 Nummer 2 wird die Angabe ,,h und j" durch die Angabe ,,h, j und l" ersetzt. 6. Teil 1 Kapitel 3 wird aufgehoben. 7. § 9 wird aufgehoben. 8. In § 12 werden die Absätze 2 und 3 wie folgt gefasst: Bonn, den 22. Juni 2021 ,,(2) Abweichend von Absatz 1 ist für Derivate und Pensions-, Darlehens- oder vergleichbare Geschäfte über Wertpapiere oder Waren die Bemessungsgrundlage nach den Artikeln 271 bis 293 und 299 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zu ermitteln. (3) Abweichend von Absatz 1 darf ein am Millionenkreditmeldeverfahren beteiligtes Unternehmen im Sinne von § 14 Absatz 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes, das nicht der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 unterliegt, für die Zwecke des Teils 2 dieser Verordnung die Bemessungsgrundlage für derivative Adressenausfallrisikopositionen nach einheitlicher Wahl gemäß Artikel 282 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ermitteln (Ursprungsrisikomethode). Für bestimmte und eindeutig abgegrenzte Teilbereiche darf die Wahl unterschiedlich ausfallen. Die Festlegung von Teilbereichen kann nach verschiedenen Finanzinstrumenten oder nach unterschiedlichen organisatorisch festgelegten Bereichen des Instituts erfolgen. Die Ursprungsrisikomethode nach Artikel 282 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 darf mit Zustimmung der Bundesanstalt auch von Zweigstellen von Unternehmen mit Sitz in einem Drittstaat angewandt werden, die unter die Rechtsverordnung nach § 53c des Kreditwesengesetzes fallen; die Bundesanstalt kann die Zustimmung jederzeit widerrufen." 9. § 20 wird aufgehoben. 10. Anlage 1 wird aufgehoben. 11. In den Anlagen 2 bis 7 werden jeweils in Zeile 3 die Wörter ,,Vertrauliches Bankaufsichtsmaterial" durch das Wort ,,ECB-CONFIDENTIAL" ersetzt. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am 28. Juni 2021 in Kraft. Der Präsident der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht In Vertretung Raimund Röseler