Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2021  Nr. 34 vom 25.06.2021  - Seite 1849 bis 1849 - Zweite Verordnung zur Änderung der Schiffsbesetzungsverordnung

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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2021 1849 Zweite Verordnung zur Änderung der Schiffsbesetzungsverordnung Vom 23. Juni 2021 Auf Grund des § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 in Verbindung mit Satz 2 und mit Absatz 2 Satz 3 des Seeaufgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juni 2016 (BGBl. I S. 1489) verordnet das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales und dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft: Artikel 1 heitszeugnis der Berufsgenossenschaft erteilt ist, ist das Fahrzeug den Anforderungen des § 2 Absatz 1 Satz 1 genügend besetzt, wenn der Schiffsführer Inhaber eines gültigen Sportbootführerscheins mit dem Geltungsbereich Seeschifffahrtsstraßen nach § 4 der Sportbootführerscheinverordnung ist und über ein gültiges Seediensttauglichkeitszeugnis für den Decksdienst verfügt." 3. § 12 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 wird die Angabe ,,2021" durch die Angabe ,,2027" ersetzt. b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: ,,(3) § 8 Absatz 1 in der am 25. Juni 2021 geltenden Fassung ist bis zu dem Tag weiter anzuwenden, an dem eine Verordnung zur Änderung der Seeleute-Befähigungsverordnung in Kraft tritt, mit der ein Befähigungszeugnis zum Kapitän nationale Fahrt BRZ 100 (Kapitän NK 100) vorgesehen wird. Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur gibt den Tag nach Satz 1 im Bundesgesetzblatt bekannt." Artikel 2 Die Schiffsbesetzungsverordnung vom 18. Juli 2013 (BGBl. I S. 2575), die zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2581) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 8 Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst: ,,Fischereifahrzeuge im Sinne des § 9b benötigen kein Schiffsbesatzungszeugnis." 2. Nach § 9a wird der folgende § 9b eingefügt: ,,§ 9b Offene oder teilgedeckte Fischereifahrzeuge in der eingeschränkten passiven Küstenfischerei Im Falle eines offenen oder teilgedeckten Fischereifahrzeug in der eingeschränkten passiven Küstenfischerei, für das ein entsprechendes SicherBerlin, den 23. Juni 2021 Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Der Bundesminister für Verkehr und digitale Infrastruktur Andreas Scheuer