Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2021  Nr. 36 vom 29.06.2021  - Seite 2028 bis 2029 - Berichtigung der Zweiten Verordnung zur Änderung der Betriebsicherheitsverordnung

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2028 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2021 Berichtigung der Zweiten Verordnung zur Änderung der Betriebssicherheitsverordnung Vom 25. Juni 2021 Die Zweite Verordnung zur Änderung der Betriebssicherheitsverordnung vom 28. Mai 2021 (BGBl. I S. 1224) ist wie folgt zu berichtigen: Nummer 1 Buchstabe a muss wie aus der Anlage ersichtlich lauten. Berlin, den 25. Juni 2021 Bundesministerium für Arbeit und Soziales Im Auftrag Dirk Moritz Anlage a) Nummer 7.10 wird wie folgt gefasst: Prüfungen nach Nr. 5 Prüfungen nach Nr. 4 Prüfung der Druckanlage äußere Prüfung Prüfzuständigkeit Höchstfrist Höchstfrist Prüfzuständigkeit innere Prüfung Prüfung der Anlagenteile Festigkeitsprüfung Prüfzuständigkeit Höchstfrist Nr. Prüfzuständigkeit Prüfzuständigkeit Höchstfrist Druckanlage/Anlagenteil ,,7.10 Druckbehälter von Feuerlöschern und Löschmittelbehältern Die Prüfzuständigkeit ergibt sich aus Nr. 6 Tabelle 3, 4 Die Prüfzuständigkeit ergibt sich aus Nr. 6 Tabelle 3, 41) ZÜS entfällt bP entfällt 5 Jahre 2 ) 3) 10 Jahre 2) 3) ZÜS bP 10 Jahre 2) 3) 4) 5) 10 Jahre 2) 3) 4) 5) 1 ) Bei tragbaren und fahrbaren Feuerlöschern, die als funktionsfertige Baugruppe nach Richtlinie 2014/68/EU in Verkehr gebracht wurden, entfällt die Prüfung vor der erstmaligen Inbetriebnahme nach Nummer 4. 2 ) Bei Feuerlöschern, die nur im Einsatz unter Druck gesetzt werden oder die als Löschmittel CO2 enthalten, müssen wiederkehrende innere Prüfungen und wiederkehrende Festigkeitsprüfungen nach Ablauf der Prüffristen nur durchgeführt werden, wenn die Druckbehälter zu Instandhaltungszwecken geöffnet oder mit Löschmittel wieder oder neu befüllt werden. 3 ) Bei stationären Löschanlagen, die zur Speicherung von nicht korrosiv wirkenden Löschgasen dienen, müssen wiederkehrende innere Prüfungen und wiederkehrende Festigkeitsprüfungen nach Ablauf der Prüffristen nur durchgeführt werden, wenn die Druckbehälter zu Instandhaltungszwecken geöffnet werden oder wenn Löschmittel nachgefüllt wird. 4 ) Bei Feuerlöschern mit Pulver als Löschmittel, bei denen bei der inneren Prüfung keine Mängel festgestellt wurden, können wiederkehrende Festigkeitsprüfungen entfallen. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2021 5 ) Bei tragbaren und fahrbaren Feuerlöschern mit Innenauskleidung können wiederkehrende Festigkeitsprüfungen entfallen, wenn bei den inneren Prüfungen keine Beschädigung der Auskleidung festgestellt worden ist." 2029