Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2021  Nr. 37 vom 30.06.2021  - Seite 2114 bis 2122 - Gesetz über die Insolvenzsicherung durch Reisesicherungsfonds und zur Änderung reiserechtlicher Vorschriften

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2114 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2021 Gesetz über die Insolvenzsicherung durch Reisesicherungsfonds und zur Änderung reiserechtlicher Vorschriften* Vom 25. Juni 2021 Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: b) ein Vermittler verbundener Reiseleistungen (§ 651w Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs), 2. Umsatz ist der Umsatz ohne Umsatzsteuer, den ein Reiseanbieter innerhalb eines Geschäftsjahres a) mit Pauschalreisen erzielt, soweit sie vor ihrer Beendigung von dem Reisenden zu bezahlen sind oder die Rückbeförderung des Reisenden umfassen, b) mit selbst zu erbringenden Reiseleistungen im Sinne des § 651w Absatz 3 Satz 1 und 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs erzielt, soweit sie vor ihrer vollständigen Erbringung von dem Reisenden zu bezahlen sind oder eine Rückbeförderung des Reisenden umfassen, oder c) dadurch erzielt, dass er nach § 651w Absatz 3 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs für andere Unternehmer Zahlungen des Reisenden entgegennimmt, ohne dass dies zu einem Erlöschen der Entgeltforderungen der anderen Unternehmer führt, 3. Insolvenz ist die Zahlungsunfähigkeit eines Reiseanbieters einschließlich der nach § 651r Absatz 1 Satz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gleichgestellten Fälle, 4. Insolvenzrisiko ist die Eintrittswahrscheinlichkeit einer Insolvenz, Artikel 1 Gesetz über die Insolvenzsicherung durch Reisesicherungsfonds (Reisesicherungsfondsgesetz ­ RSG) Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften §1 Begriffsbestimmungen Für dieses Gesetz gelten folgende Begriffsbestimmungen: 1. Reiseanbieter ist a) ein Reiseveranstalter (§ 651a Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) oder * Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2015/2302 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Pauschalreisen und verbundene Reiseleistungen, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und der Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 90/314/EWG des Rates (ABl. L 326 vom 11.12.2015, S. 1). Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2021 2115 5. Schadensrisiko ist das im Insolvenzfall zu erwartende Schadensausmaß, das aus Art, Anzahl und Preis der von einem Reiseanbieter veranstalteten Pauschalreisen oder vermittelten verbundenen Reiseleistungen folgt. §2 Geschäft des Reisesicherungsfonds (1) Das Geschäft eines Reisesicherungsfonds besteht 1. in der Bildung und Verwaltung eines Fondsvermögens und 2. im Abschluss und in der Durchführung von Absicherungsverträgen nach § 651r Absatz 2 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. (2) Das Geschäft des Reisesicherungsfonds muss auf die Sicherstellung seiner Leistungsfähigkeit ausgerichtet sein. Eine Gewinnausschüttung aus dem Fondsvermögen darf nicht stattfinden. (3) Das Geschäft des Reisesicherungsfonds kann nur von einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung ausgeübt werden, die ihre Geschäftsleitung im Inland hat. (4) Abweichend von Absatz 3 kann eine nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedsstaats der Europäischen Union gegründete Kapitalgesellschaft, die ihren satzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung innerhalb der Europäischen Union hat, das Geschäft des Reisesicherungsfonds ausüben, wenn ihre Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung im Wesentlichen entspricht und die Kapitalgesellschaft geeignet ist, die in diesem Gesetz geregelten Anforderungen in vergleichbarer Weise zu erfüllen. Abschnitt 2 Fondsvermögen (2) Das Zielkapital kann bis zu einem Viertel durch unwiderrufliche Kreditzusagen eines im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts gebildet werden. Im Übrigen ist es aus den Entgelten der Reiseanbieter nach § 7 zu bilden. §5 Bemessung des Zielkapitals (1) Bei der Bemessung des Zielkapitals ist hinsichtlich der Erfüllung der Ansprüche von Reisenden mindestens der Fall einer gleichzeitigen Insolvenz des umsatzstärksten Reiseanbieters sowie eines Reiseanbieters mittlerer Umsatzgröße zugrunde zu legen. Bei der Bemessung des Zielkapitals sind nur Reiseanbieter zu berücksichtigen, die ihren Sitz im Inland haben. Sofern der umsatzstärkste Reiseanbieter und der Reiseanbieter mittlerer Umsatzgröße zusammen weniger als 15 Prozent des Gesamtumsatzes aller Reiseanbieter mit Sitz im Inland erzielen, sind nach der Rangfolge ihrer Umsatzstärke weitere Reiseanbieter zu berücksichtigen, bis mindestens ein Marktanteil von 15 Prozent abgedeckt wird. (2) Bei der Bemessung des Zielkapitals ist zu unterstellen, dass die abzusichernden Ansprüche 22 Prozent des Umsatzes der nach Absatz 1 zu berücksichtigenden Reiseanbieter entsprechen. Im Regelfall ist dabei auf den Umsatz abzustellen, den die zu berücksichtigenden Reiseanbieter im zurückliegenden Geschäftsjahr erzielt haben. (3) Die Berechnung des Umsatzes kann abweichend von Absatz 2 Satz 2 auf der Grundlage des prognostizierten Umsatzes erfolgen, wenn 1. kein abgeschlossenes Geschäftsjahr vorhanden ist oder 2. das zurückliegende Geschäftsjahr aufgrund außergewöhnlicher Umstände, die sich auf den Umsatz erheblich ausgewirkt haben, nicht für die Bemessung des Zielkapitals herangezogen werden kann. (4) Macht der Reisesicherungsfonds den Abschluss eines Absicherungsvertrags gemäß § 6 Absatz 1 von einer Sicherheitsleistung abhängig, kann der nach den Absätzen 1 und 2 Satz 1 für die Bemessung des Zielkapitals relevante Prozentsatz wie folgt herabgesetzt werden: 1. für den umsatzstärksten Reiseanbieter sowie gegebenenfalls weitere Reiseanbieter in dem Maße, in dem sie Sicherheit leisten, 2. für den Reiseanbieter mittlerer Umsatzgröße in dem Maße, in dem von allen Reiseanbietern mittlerer Umsatzgröße durchschnittlich Sicherheit geleistet wird. §6 Sicherheitsleistungen (1) Der Reisesicherungsfonds darf den Abschluss eines Absicherungsvertrags (§ 651r Absatz 2 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) von einer Sicherheitsleistung abhängig machen, 1. die sich nach einem Prozentsatz des Umsatzes des Reiseanbieters bemisst, §3 Zweck des Fondsvermögens Der Reisesicherungsfonds darf das Fondsvermögen nur verwenden zur 1. Erfüllung der Ansprüche von Reisenden nach § 651r des Bürgerlichen Gesetzbuchs, auch in Verbindung mit § 651w Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, 2. Deckung der Kosten für die Bildung des Fondsvermögens und den für seine Verwaltung erforderlichen Geschäftsbetrieb und 3. Rückführung von Krediten, die er zur Erfüllung seiner Verpflichtungen nach den Nummern 1 und 2 aufgenommen hat. §4 Zielkapital (1) Der Reisesicherungsfonds muss in seinem Fondsvermögen über Finanzmittel verfügen, die in einem angemessenen Verhältnis zu seinen bestehenden und potenziellen Verbindlichkeiten stehen (Zielkapital). Das Zielkapital muss für alle Ausgaben nach § 3 ausreichen. 2116 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2021 2. die den Reisesicherungsfonds unmittelbar zur Forderung der Leistung berechtigt und 3. bei der sich der Sicherungsgeber gegenüber dem Reisesicherungsfonds nicht auf Folgendes berufen kann: a) Einwendungen aus dem Vertrag mit dem Reiseanbieter, b) die Beendigung des Vertrags mit dem Reiseanbieter, wenn es auch dem Reisesicherungsfonds nach § 651r Absatz 4 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs verwehrt ist, sich gegenüber dem Reisenden auf die Beendigung des Absicherungsvertrags zu berufen. Für die Bemessung der Sicherheitsleistung nach Satz 1 Nummer 1 gilt § 5 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 entsprechend. (2) Als Sicherheitsleistung kommen nur in Betracht: 1. eine Versicherung bei einem Versicherungsunternehmen, das im Inland zum Betrieb der Kautionsversicherung befugt ist, und 2. ein Zahlungsversprechen eines im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts. (3) Der Reisesicherungsfonds darf keinen Reiseanbieter bei der Entscheidung über die Einforderung einer Sicherheitsleistung benachteiligen. Eine Benachteiligung liegt in der Regel vor, wenn der Reisesicherungsfonds Reiseanbieter, die sich hinsichtlich ihres Insolvenzrisikos und ihres Schadensrisikos gleichen, ungleich behandelt. §7 Entgelte (1) Reiseanbieter, mit denen der Reisesicherungsfonds Absicherungsverträge abschließt, sind verpflichtet, durch Entgelte zur Bildung des Zielkapitals beizutragen. (2) Der Reisesicherungsfonds hat die Entgelthöhe so zu bemessen, dass das Zielkapital in dem jeweiligen Jahr unter Berücksichtigung der Verwaltungskosten und der in durchschnittlichen Jahren zu erwartenden Insolvenzfälle nicht unterschritten und nach einem überdurchschnittlichen Insolvenzfall in angemessener Zeit wieder erreicht wird. (3) Bei der Bemessung der Entgelthöhe sind die unterschiedlichen Schadensrisiken der Reiseanbieter angemessen und im Verhältnis zueinander zu berücksichtigen. Wird das Entgelt als bestimmter Prozentsatz vom Umsatz der Reiseanbieter festgelegt, genügt dies in der Regel den Anforderungen des Satzes 1. (4) Die Art der Bemessung der Entgelthöhe muss für alle Reiseanbieter einheitlich erfolgen. Abschnitt 3 Geschäftsorganisation des Reisesicherungsfonds nungsgemäß ist und die dem Zweck, dem Umfang und der Komplexität der Insolvenzsicherung nach § 651r des Bürgerlichen Gesetzbuchs, auch in Verbindung mit § 651w Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, angemessen ist. §9 Beirat Der Reisesicherungsfonds muss einen Beirat haben, der die Geschäftsführung unterstützt und berät. In dem Beirat müssen mindestens die folgenden Interessen angemessen repräsentiert sein: 1. die Interessen des Bundes und der Länder, 2. die Interessen der Reisewirtschaft einschließlich der kleinen und mittleren Reiseanbieter sowie 3. die Interessen der Verbraucher. § 10 Abtretung von Geschäftsanteilen Der Reisesicherungsfonds muss sicherstellen, dass eine Abtretung von Geschäftsanteilen nur mit Zustimmung aller Gesellschafter möglich ist. § 11 Auflösung (1) Der Reisesicherungsfonds muss sicherstellen, dass seine Auflösung 1. nicht durch Zeitablauf erfolgt und 2. durch Beschluss der Gesellschafter nur im Einvernehmen aller Gesellschafter möglich ist. (2) Die Gesellschafter sind im Fall der Auflösung des Fondsvermögens von der Verteilung des Fondsvermögens auszuschließen. Als Liquidator (§ 66 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung) ist eine von der Aufsichtsbehörde zu benennende Person oder ein von ihr zu benennender Rechtsträger zu bestimmen. Liquidator kann nicht sein, wer nicht von der Aufsichtsbehörde benannt worden ist. Abschnitt 4 Erlaubnis § 12 Erlaubnis; vorläufige Erlaubnis (1) Ein Reisesicherungsfonds bedarf zur Aufnahme des Geschäftsbetriebs der Erlaubnis der Aufsichtsbehörde. Die Erlaubnis wird vorbehaltlich des Absatzes 2 auf Antrag erteilt, wenn der Antragsteller die Voraussetzungen erfüllt, die in diesem Gesetz und in einer aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung geregelt sind. (2) Eine Unterschreitung des nach den §§ 4 und 5 erforderlichen Zielkapitals steht der Erteilung der Erlaubnis nicht entgegen, sofern der Reisesicherungsfonds nachweisen kann, dass im Bedarfsfall die Aufstockung des Fondsvermögens bis zur Höhe des Zielkapitals gewährleistet ist. §8 Allgemeine Anforderungen an die Geschäftsorganisation Der Reisesicherungsfonds muss über eine Geschäftsorganisation verfügen, die wirksam und ord- Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2021 2117 (3) Die Aufsichtsbehörde erteilt die Erlaubnis unbefristet. (4) Solange ein Reisesicherungsfonds über eine Erlaubnis verfügt, darf keinem weiteren Reisesicherungsfonds eine Erlaubnis erteilt werden. (5) Die Aufsichtsbehörde kann einem anderen Reisesicherungsfonds auch vor Eintritt der Bestandskraft einer Entscheidung nach § 17 Absatz 1 oder 2 eine vorläufige Erlaubnis erteilen, sofern dies zur Sicherung der Rechte der Reisenden oder zur Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs der Reiseanbieter erforderlich ist. § 13 Sofortige Vollziehbarkeit Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Erteilung der Erlaubnis und der vorläufigen Erlaubnis haben keine aufschiebende Wirkung. § 14 Wirkung der Erlaubnis Mit der Erteilung der Erlaubnis ist der Reisesicherungsfonds berechtigt, 1. Absicherungsverträge mit Reiseanbietern abzuschließen, 2. Einstandspflichten eines Versicherungsunternehmens oder Kreditinstituts aus einem Absicherungsvertrag mit einem Reiseanbieter zu übernehmen, die nach Beendigung des Absicherungsvertrags fortbestehen, und 3. Sicherungsscheine gemäß Artikel 252 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche auszugeben. § 15 Kontrahierungszwang Reiseanbieter haben gegen den Reisesicherungsfonds einen Anspruch auf Abschluss eines Absicherungsvertrags zu den allgemeinen Absicherungsbedingungen des Reisesicherungsfonds. § 16 Übernahme fortbestehender Einstandspflichten (1) Jeder Vertrag, mit dem der Reisesicherungsfonds fortbestehende Einstandspflichten eines Versicherungsunternehmens oder Kreditinstituts aus einem beendeten Absicherungsvertrag mit einem Reiseanbieter übernimmt, bedarf der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde. Die Genehmigung wird nur erteilt, wenn 1. die Belange der Reisenden gewahrt sind und 2. der Reisesicherungsfonds für die Übernahme der Einstandspflichten eine angemessene Gegenleistung erhält. (2) Ein Versicherungsunternehmen oder Kreditinstitut, das einen Absicherungsvertrag mit einem Reiseanbieter beendet hat, hat bis einschließlich 31. Dezember 2021 einen Anspruch gegen den Reisesicherungsfonds auf Übernahme seiner fortbestehenden Einstandspflichten aus diesem Absicherungsvertrag, soweit die Einstandspflichten Insolvenzen betreffen, die nach dem 1. November 2021 eintreten. Der Anspruch besteht nur, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 1 und 2 vorliegen. (3) Die Übernahme der Einstandspflichten durch den Reisesicherungsfonds wirkt auch im Verhältnis zu den Reiseanbietern und den Reisenden; § 415 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist nicht anzuwenden. (4) Der Reiseanbieter hat dem Reisenden die Übernahme fortbestehender Einstandspflichten durch den Reisesicherungsfonds unverzüglich unter Vorlage eines angepassten Sicherungsscheins mitzuteilen. § 17 Widerruf der Erlaubnis (1) Die Aufsichtsbehörde widerruft die Erlaubnis, wenn der Reisesicherungsfonds aufgelöst wird. (2) Die Aufsichtsbehörde kann die Erlaubnis widerrufen, wenn der Reisesicherungsfonds keine ausreichende Gewähr für die Sicherung der Ansprüche der Reisenden mehr bietet oder gegen andere Bestimmungen dieses Gesetzes gröblich und beharrlich verstößt. (3) Widerruft die Aufsichtsbehörde die Erlaubnis, so trifft sie geeignete Maßnahmen, um die Belange der Reiseanbieter und der Reisenden zu wahren. Insbesondere kann sie 1. die Verfügung des Reisesicherungsfonds über das Fondsvermögen einschränken oder untersagen sowie 2. einen geeigneten Rechtsträger benennen, auf den das Fondsvermögen des Reisesicherungsfonds und der Bestand an Absicherungsverträgen zu übertragen sind. Wird das Fondsvermögen auf den Rechtsträger nach Satz 2 Nummer 2 übertragen, darf dieser nur mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde über das Fondsvermögen verfügen. (4) Im Fall der Auflösung des Reisesicherungsfonds darf der Rechtsträger nach Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 nicht Liquidator sein. Abschnitt 5 Aufsicht § 18 Aufsichtsbehörde Aufsichtsbehörde ist das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz kann die Aufsicht sowie die Aufgaben und Befugnisse der Aufsichtsbehörde dem Bundesamt für Justiz übertragen. § 19 Aufgaben und Befugnisse der Aufsichtsbehörde (1) Die Aufsichtsbehörde hat insbesondere Missständen beim Reisesicherungsfonds entgegenzuwirken, die 2118 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2021 1. die Befriedigung von Ansprüchen der Reisenden durch den Reisesicherungsfonds beeinträchtigen können, 2. das Fondsvermögen des Reisesicherungsfonds gefährden können oder 3. einzelne Reiseanbieter benachteiligen können. Die Aufsichtsbehörde kann alle Maßnahmen treffen, die geeignet und erforderlich sind, solche Missstände zu beseitigen oder zu verhindern. (2) Die Aufsichtsbehörde nimmt ihre Aufgaben und Befugnisse nur im öffentlichen Interesse wahr. § 20 Geschäftsbericht; Finanzierungsplan (1) Der Reisesicherungsfonds legt der Aufsichtsbehörde spätestens zum 30. März eines jeden Jahres Folgendes vor: 1. einen Geschäftsbericht für das vorangegangene Kalenderjahr, 2. einen Finanzierungsplan für das laufende Kalenderjahr und den Zeitraum bis zur Vorlage des nächsten Finanzierungsplans. (2) Der Geschäftsbericht enthält für das betreffende Jahr Angaben zur Tätigkeit des Reisesicherungsfonds und zur Entwicklung des Vermögens. (3) Der Finanzierungsplan legt für den betreffenden Zeitraum die Berechnung des Zielkapitals dar und begründet die Höhe der Entgelte. § 21 Änderungen des Gesellschaftsvertrags und der allgemeinen Absicherungsbedingungen Änderungen des Gesellschaftsvertrags und der allgemeinen Absicherungsbedingungen bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Abschnitt 6 Schlussvorschriften 1. die Höhe der von den Reiseanbietern zu stellenden Sicherheiten mindestens 5 Prozent des Umsatzes der Reiseanbieter beträgt und 2. die Höhe der Entgelte mindestens 1 Prozent des Umsatzes der Reiseanbieter beträgt und ausreicht, um unter Berücksichtigung der Kosten, die für den Aufbau und die Verwaltung sowie infolge von Insolvenzfällen zu erwarten sind, ein Zielkapital zu bilden, das zusammen mit den Sicherheiten nach § 5 Absatz 4 eine Gesamtabdeckung von 750 Millionen Euro gewährleistet; dabei ist die Entgelthöhe abweichend von § 7 Absatz 2 so festzulegen, dass das Zielkapital bis zum 31. Oktober 2027 erreicht wird. (2) Die staatliche Absicherung nach Absatz 1 gilt nur bis zum Erreichen des Zielkapitals nach Absatz 1 Satz 3 Nummer 2, jedoch in keinem Fall länger als bis zum 31. Oktober 2027. (3) Für die Dauer der staatlichen Absicherung nach Absatz 1 1. ist das Zielkapital abweichend von § 4 Absatz 2 Satz 1 vollständig aus den Entgelten der Reiseanbieter zu bilden, 2. bedarf der nach § 20 Absatz 1 Nummer 2 vorzulegende Finanzierungsplan der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde. (4) Für die staatliche Absicherung nach Absatz 1 erhebt die Bundesrepublik Deutschland von dem Reisesicherungsfonds ein Entgelt. § 23 Verordnungsermächtigung (1) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates nähere Bestimmungen zu treffen über: 1. die Geschäftsorganisation des Reisesicherungsfonds (§§ 8 und 9); 2. die Voraussetzungen der Erteilung der Erlaubnis (§ 12 Absatz 1), einschließlich der für einen Erlaubnisantrag erforderlichen Angaben, Nachweise und Unterlagen; 3. die Aufgaben und Befugnisse der Aufsichtsbehörde (§§ 18 und 19), einschließlich der von ihr zu beachtenden Verfahrens- und Anwendungsvorschriften. (2) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Bestimmungen zu treffen über: 1. die Verwaltung und Aufbewahrung des Fondsvermögens (§ 2 Absatz 1 Nummer 1); 2. die Definition eines Reiseanbieters mittlerer Umsatzgröße (§ 5 Absatz 1 Satz 1); § 22 Staatliche Absicherung (1) Solange und soweit der Reisesicherungsfonds nicht über ausreichendes Fondsvermögen verfügt, um die in § 3 Nummer 1 und 2 genannten Ausgaben decken zu können, übernimmt die Bundesrepublik Deutschland bis zur Höhe der Differenz zwischen der Gesamtabdeckung nach Satz 3 Nummer 2 einerseits und dem vorhandenen Fondsvermögen sowie den Sicherheitsleistungen insolventer Reiseanbieter andererseits ab dem 1. November 2021 die Absicherung erforderlicher Kredite. Soweit die Staatskasse den Kreditgeber befriedigt, gehen die Forderungen des Kreditgebers gegen den Reisesicherungsfonds auf die Staatskasse über. Die staatliche Absicherung nach Satz 1 ist davon abhängig, dass Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2021 2119 3. Prozentsätze für den Umsatz von Reiseanbietern, die bei der Sicherheitsleistung nicht unter- oder überschritten werden dürfen (§ 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1); 4. die Höhe des Entgelts (§ 22 Absatz 4) und das Erhebungsverfahren. (3) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Bedingungen für die staatliche Absicherung (§ 22 Absatz 1) an die tatsächliche Entwicklung der Umsätze der Reiseanbieter, des Fondsvermögens sowie des Marktes für Sicherheiten nach § 6 Absatz 1 und 2 anzupassen. Eine Erhöhung der Sicherheitsleistung 1. vor dem 1. November 2022 oder 2. auf mehr als 7 Prozent des Umsatzes der Reiseveranstalter ist ausgeschlossen. (4) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die in § 16 Absatz 2 dieses Gesetzes, § 651r Absatz 2 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und Artikel 229 § 56 Absatz 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche genannten Zeitpunkte 1. November 2021 und 31. Dezember 2021 durch spätere Zeitpunkte zu ersetzen, die jeweils bis zu drei Monate nach den gesetzlich bestimmten Zeitpunkten liegen dürfen, wenn die Erlaubnis nach § 12 nicht bis zum 1. September 2021 erteilt werden kann. Reiseveranstalters stehen die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen und die Abweisung eines Eröffnungsantrags mangels Masse gleich. (2) Die Verpflichtungen nach Absatz 1 kann der Reiseveranstalter vorbehaltlich des Satzes 2 ab dem 1. November 2021 nur durch einen Absicherungsvertrag mit einem nach dem Reisesicherungsfondsgesetz zum Geschäftsbetrieb befugten Reisesicherungsfonds erfüllen. Reiseveranstalter, die im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr einen Umsatz im Sinne des § 1 Nummer 2 Buchstabe a des Reisesicherungsfondsgesetzes von weniger als 10 Millionen Euro erzielt haben, können im jeweils darauffolgenden Geschäftsjahr die Verpflichtungen nach Absatz 1 auch erfüllen 1. durch eine Versicherung bei einem im Geltungsbereich dieses Gesetzes zum Geschäftsbetrieb befugten Versicherungsunternehmen oder 2. durch ein Zahlungsversprechen eines im Geltungsbereich dieses Gesetzes zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts. Der Reiseveranstalter muss die Verpflichtungen nach Absatz 1 ohne Rücksicht auf den Wohnsitz des Reisenden, den Ort der Abreise und den Ort des Vertragsschlusses erfüllen. (3) Der Reisesicherungsfonds, der Versicherer oder das Kreditinstitut (Absicherer) kann dem Reisenden die Fortsetzung der Pauschalreise anbieten. Verlangt der Reisende eine Erstattung nach Absatz 1, hat der Absicherer diesen Anspruch unverzüglich zu erfüllen. Versicherer und Kreditinstitute können ihre aus Verträgen nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 und 2 folgende Einstandspflicht für jede Insolvenz eines Reiseveranstalters, der im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr einen Umsatz im Sinne des § 1 Nummer 2 Buchstabe a des Reisesicherungsfondsgesetzes von weniger als 3 Millionen Euro erzielt hat, auf 1 Million Euro begrenzen. Übersteigen in diesem Fall die zu erbringenden Leistungen den vereinbarten Höchstbetrag, so verringern sich die einzelnen Leistungsansprüche der Reisenden in dem Verhältnis, in dem ihr Gesamtbetrag zum Höchstbetrag steht. (4) Zur Erfüllung seiner Verpflichtungen nach Absatz 1 hat der Reiseveranstalter dem Reisenden einen unmittelbaren Anspruch gegen den Absicherer zu verschaffen und durch eine von diesem oder auf dessen Veranlassung gemäß Artikel 252 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche ausgestellte Bestätigung (Sicherungsschein) nachzuweisen. Der im Vertrag gemäß Artikel 250 § 6 Absatz 2 Nummer 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche genannte Absicherer kann sich gegenüber dem Reisenden weder auf Einwendungen aus dem Absicherungsvertrag berufen noch auf dessen Beendigung, wenn die Beendigung nach Abschluss des Pauschalreisevertrags erfolgt ist. In den Fällen des Satzes 2 geht der Anspruch des Reisenden gegen den Reiseveranstalter auf den Absicherer über, soweit dieser den Reisenden befriedigt." Artikel 2 Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs Das Bürgerliche Gesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909; 2003 I S. 738), das zuletzt durch Artikel 18 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2099) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 651r wird wie folgt gefasst: ,,§ 651r Insolvenzsicherung; Sicherungsschein (1) Der Reiseveranstalter hat sicherzustellen, dass dem Reisenden der gezahlte Reisepreis erstattet wird, soweit im Fall der Zahlungsunfähigkeit des Reiseveranstalters 1. Reiseleistungen ausfallen oder 2. der Reisende im Hinblick auf erbrachte Reiseleistungen Zahlungsaufforderungen von Leistungserbringern nachkommt, deren Entgeltforderungen der Reiseveranstalter nicht erfüllt hat. Umfasst der Vertrag auch die Beförderung des Reisenden, hat der Reiseveranstalter zudem die vereinbarte Rückbeförderung und die Beherbergung des Reisenden bis zum Zeitpunkt der Rückbeförderung sicherzustellen. Der Zahlungsunfähigkeit des 2120 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2021 2. § 651t wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ,,§ 651t Rückbeförderung; Vorauszahlungen". b) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden nach dem Wort ,,darf" die Wörter ,,eine Rückbeförderung des Reisenden nur vereinbaren und" eingefügt. c) In Nummer 1 wird das Wort ,,Kundengeldabsicherungsvertrag" durch das Wort ,,Absicherungsvertrag" ersetzt. d) In Nummer 2 wird das Wort ,,Kundengeldabsicherers" durch das Wort ,,Absicherers" ersetzt. Reisenden gegen Abtretung derjenigen Ansprüche, die ihnen nach Artikel 240 § 6 Absatz 6 Satz 2 gegen die Bundesrepublik Deutschland zustehen, vollständig entschädigen. Er hat im Fall des Satzes 2 neben den abgetretenen Ansprüchen auch einen Anspruch auf angemessenen Ausgleich des zusätzlichen Abwicklungsaufwands gegen die Bundesrepublik Deutschland." 2. Artikel 250 § 6 Absatz 2 wird wie folgt geändert: a) Nummer 2 Buchstabe a wird wie folgt gefasst: ,,a) gemäß § 651i des Bürgerlichen Gesetzbuchs für die ordnungsgemäße Erbringung aller von dem Vertrag umfassten Reiseleistungen verantwortlich ist und". b) In Nummer 3 wird das Wort ,,Kundengeldabsicherers" durch das Wort ,,Absicherers" ersetzt. 3. Artikel 252 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift wird das Wort ,,Kundengeldabsicherers" durch das Wort ,,Absicherers" ersetzt. b) In Absatz 1 Satz 3 wird das Wort ,,Kundengeldabsicherers" durch das Wort ,,Absicherers" ersetzt. c) In Absatz 5 wird das Wort ,,Kundengeldabsicherer" durch das Wort ,,Absicherer" und das Wort ,,Kundengeldabsicherungsvertrags" durch das Wort ,,Absicherungsvertrags" ersetzt. 4. In Anlage 11 Gestaltungshinweis 55 Buchstabe b und Gestaltungshinweis 66 Buchstabe b wird jeweils das Wort ,,Kundengeldabsicherers" durch das Wort ,,Absicherers" ersetzt. 5. In Anlage 12 Gestaltungshinweis 44 Buchstabe b und Gestaltungshinweis 55 Buchstabe b wird jeweils das Wort ,,Kundengeldabsicherers" durch das Wort ,,Absicherers" ersetzt. 6. In Anlage 13 Gestaltungshinweis 55 Buchstabe b und Gestaltungshinweis 66 Buchstabe b wird jeweils das Wort ,,Kundengeldabsicherers" durch das Wort ,,Absicherers" ersetzt. 7. In Anlage 14 Gestaltungshinweis 55 Buchstabe b und Gestaltungshinweis 66 Buchstabe b wird jeweils das Wort ,,Kundengeldabsicherers" durch das Wort ,,Absicherers" ersetzt. 8. In Anlage 15 Gestaltungshinweis 44 Buchstabe b und Gestaltungshinweis 55 Buchstabe b wird jeweils das Wort ,,Kundengeldabsicherers" durch das Wort ,,Absicherers" ersetzt. 9. In Anlage 16 Gestaltungshinweis 55 Buchstabe b und Gestaltungshinweis 66 Buchstabe b wird jeweils das Wort ,,Kundengeldabsicherers" durch das Wort ,,Absicherers" ersetzt. 10. In Anlage 17 Gestaltungshinweis 44 Buchstabe b und Gestaltungshinweis 55 Buchstabe b wird jeweils das Wort ,,Kundengeldabsicherers" durch das Wort ,,Absicherers" ersetzt. Artikel 3 Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche Das Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2494; 1997 I S. 1061), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. Juni 2021 (BGBl. I S. 1666) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Dem Artikel 229 wird folgender § 56 angefügt: ,,§ 56 Überleitungsvorschrift zum Gesetz über die Insolvenzsicherung durch Reisesicherungsfonds und zur Änderung reiserechtlicher Vorschriften (1) Auf Pauschalreiseverträge und Verträge über verbundene Reiseleistungen, die vor dem 1. November 2021 abgeschlossen wurden, ist § 651r des Bürgerlichen Gesetzbuchs, auch in Verbindung mit § 651w Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, in der bis zum 30. Juni 2021 geltenden Fassung mit der Maßgabe weiter anzuwenden, dass 1. ein Reisesicherungsfonds, der gemäß § 16 des Reisesicherungsfondsgesetzes fortbestehende Einstandspflichten eines Kundengeldabsicherers übernimmt, an die Stelle des bisherigen Kundengeldabsicherers tritt und 2. in den Fällen der Nummer 1 sich der bisherige Kundengeldabsicherer abweichend von § 651r Absatz 4 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gegenüber dem Reisenden auf die Beendigung des Kundengeldabsicherungsvertrags berufen kann. (2) Auf einen Reisegutschein nach Artikel 240 § 6 sind die Vorschriften dieses Gesetzes und des Bürgerlichen Gesetzbuchs jeweils in der bis einschließlich 30. Juni 2021 geltenden Fassung weiter anzuwenden; Absatz 1 Nummer 1 und 2 gilt entsprechend. In den Fällen des Artikels 240 § 6 Absatz 6 Satz 2 kann der Reisesicherungsfonds die Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2021 2121 11. Anlage 18 wird wie folgt gefasst: ,,Anlage 18 (zu Artikel 252 Absatz 1 Satz 1) Muster für den Sicherungsschein (gegebenenfalls einsetzen Sicherungsscheinnummer) Sicherungsschein für 1 Pauschalreisen 1 gemäß 22 § 651r des Bürgerlichen Gesetzbuchs für . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (einsetzen: Namen des Reisenden, die Wörter ,,den umseitig bezeichneten Reisenden" oder die Buchungsnummer) (gegebenenfalls einsetzen: Geltungsdauer des Sicherungsscheins) 44 33 Dem Reisenden steht im Fall der Insolvenz 55 gegenüber dem unten angegebenen Absicherer unter den gesetzlichen Voraussetzungen ein unmittelbarer Anspruch nach § 651r Absatz 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu. Die Einstandspflicht des Absicherers für die zu erbringenden Leistungen ist auf 1 Million Euro für jeden Insolvenzfall begrenzt. Sollte diese Summe nicht für alle Reisenden ausreichen, so verringern sich die einzelnen Leistungsansprüche der Reisenden in dem Verhältnis, in dem der Gesamtbetrag ihrer Ansprüche zum Höchstbetrag steht. 66 Bei Rückfragen wenden Sie sich an: (mindestens einsetzen: Namen, Anschrift und Telefonnummer der anzusprechenden Stelle; falls diese nicht für die Schadensabwicklung zuständig ist, auch Namen, Anschrift und Telefonnummer der dafür zuständigen Stelle). (einsetzen: Namen, ladungsfähige Anschrift des Absicherers) Absicherer Gestaltungshinweise: 11 Hier ist bei einer Vermittlung verbundener Reiseleistungen (§ 651w des Bürgerlichen Gesetzbuchs) anstelle des nachfolgenden Wortes ,,Pauschalreisen" Folgendes einzufügen: ,,verbundene Reiseleistungen". Hier ist bei einer Vermittlung verbundener Reiseleistungen (§ 651w des Bürgerlichen Gesetzbuchs) anstelle der nachfolgenden Angabe ,,§ 651r" Folgendes einzufügen: ,,den §§ 651r und 651w". Diese Angaben können entfallen. In diesem Fall ist folgender Satz einzufügen: ,,Dieser Sicherungsschein gilt für den Buchenden und alle Reiseteilnehmer." Falls der Sicherungsschein befristet ist, muss die Frist mindestens den Zeitraum vom Vertragsschluss bis zur Beendigung der Reise umfassen. Hier ist einzufügen: a) wenn ein Pauschalreisevertrag vorliegt: entweder die Wörter ,,des umseitig bezeichneten Reiseveranstalters" oder ,,der"/,,des" und sodann Firma/Name und Anschrift des Reiseveranstalters. b) wenn eine Vermittlung verbundener Reiseleistungen (§ 651w des Bürgerlichen Gesetzbuchs) vorliegt: ,,der"/,,des" und sodann Firma/Name und Anschrift des Vermittlers verbundener Reiseleistungen. 22 33 44 55 66 Diese Angabe entfällt, wenn a) die Absicherung durch den Reisesicherungsfonds erfolgt, b) der Reiseveranstalter oder Vermittler verbundener Reiseleistungen im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr einen Umsatz nach § 1 Nummer 2 des Reisesicherungsfondsgesetzes von mindestens 3 Millionen Euro erzielt hat oder c) ein Versicherer oder Kreditinstitut in allen anderen Fällen keine Beschränkung der Einstandspflicht nach § 651r Absatz 3 Satz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vereinbart." 2122 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2021 Artikel 4 Änderung der Gewerbeordnung Die Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), die zuletzt durch Artikel 22 des Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I S. 1568) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 147b wie folgt gefasst: ,,§ 147b Verletzung von Vorschriften über die Insolvenzsicherung bei Pauschalreisen und verbundenen Reiseleistungen". 2. § 147b wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ,,§ 147b Verletzung von Vorschriften über die Insolvenzsicherung bei Pauschalreisen und verbundenen Reiseleistungen". b) In Absatz 1 in dem Satzteil nach Nummer 2 werden nach dem Wort ,,Gesetzbuchs" die Wörter ,,eine Rückbeförderung vereinbart oder" eingefügt. Artikel 5 Inkrafttreten (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am 1. Juli 2021 in Kraft. (2) In Artikel 1 tritt § 22 des Reisesicherungsfondsgesetzes vorbehaltlich der hierzu erforderlichen beihilferechtlichen Genehmigung durch die Europäische Kommission am 1. Juli 2021 in Kraft, ansonsten an dem Tag, nach dem die Europäische Kommission die beihilferechtliche Genehmigung erteilt oder mitteilt, dass eine solche Genehmigung nicht erforderlich ist. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz gibt den Tag des Inkrafttretens im Bundesgesetzblatt bekannt. Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden. Berlin, den 25. Juni 2021 Der Bundespräsident Steinmeier Die Bundeskanzlerin Dr. A n g e l a M e r k e l Die Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz Christine Lambrecht Der Bundesminister für Wirtschaft und Energie Peter Altmaier