Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2021  Nr. 37 vom 30.06.2021  - Seite 2148 bis 2149 - Verordnung zur Festlegung und Anpassung der Bundesbeteiligung an den Leistungen für Unterkunft und Heizung für das Jahr 2021 (Bundesbeteiligungs-Festlegungsverordnung 2021 – BBFestV 2021)

860-2-17-9
2148 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2021 Verordnung zur Festlegung und Anpassung der Bundesbeteiligung an den Leistungen für Unterkunft und Heizung für das Jahr 2021 (Bundesbeteiligungs-Festlegungsverordnung 2021 ­ BBFestV 2021) Vom 25. Juni 2021 Auf Grund des § 46 Absatz 10 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch ­ Grundsicherung für Arbeitsuchende ­, der durch Artikel 3 Nummer 3 Buchstabe a des Gesetzes vom 9. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2051) neu gefasst worden ist, verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales: §1 Festlegung und Anpassung der Werte nach § 46 Absatz 8 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch Der landesspezifische Wert nach § 46 Absatz 8 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch, der für das Jahr 2022 festgelegt und für das Jahr 2021 rückwirkend angepasst wird, beträgt 4,7 Prozentpunkte für Baden-Württemberg, 4,3 Prozentpunkte für den Freistaat Bayern, 2,8 Prozentpunkte für Berlin, 4,4 Prozentpunkte für Brandenburg, 5,3 Prozentpunkte für die Hansestadt Bremen, 6,3 Prozentpunkte für die Freie und Hansestadt Hamburg, 4,0 Prozentpunkte für Hessen, 5,9 Prozentpunkte für Mecklenburg-Vorpommern, 7,0 Prozentpunkte für Niedersachsen, 5,4 Prozentpunkte für Nordrhein-Westfalen, 3,9 Prozentpunkte für Rheinland-Pfalz, 6,0 Prozentpunkte für das Saarland, 6,3 Prozentpunkte für den Freistaat Sachsen, 4,9 Prozentpunkte für Sachsen-Anhalt, 5,4 Prozentpunkte für Schleswig-Holstein und 6,7 Prozentpunkte für den Freistaat Thüringen. §2 Festlegung und Anpassung der Werte nach § 46 Absatz 9 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch Der landesspezifische Wert nach § 46 Absatz 9 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch, der für die Jahre 2020 und 2021 rückwirkend angepasst wird, beträgt 11,9 Prozentpunkte für Baden-Württemberg, 12,0 Prozentpunkte für den Freistaat Bayern, 11,5 Prozentpunkte für Berlin, 6,8 Prozentpunkte für Brandenburg, 12,2 Prozentpunkte für die Hansestadt Bremen, 14,4 Prozentpunkte für die Freie und Hansestadt Hamburg, 13,3 Prozentpunkte für Hessen, 5,7 Prozentpunkte für Mecklenburg-Vorpommern, 11,2 Prozentpunkte für Niedersachsen, 10,1 10,9 14,7 7,8 7,8 12,1 9,5 Prozentpunkte Prozentpunkte Prozentpunkte Prozentpunkte Prozentpunkte Prozentpunkte Prozentpunkte für für für für für für für Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, das Saarland, den Freistaat Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und den Freistaat Thüringen. §3 Anpassung der Werte nach § 46 Absatz 5 Satz 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (1) Die Beteiligung des Bundes an den Ausgaben für die Leistungen nach § 22 Absatz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch beträgt im Jahr 2020 76,4 Prozent für Baden-Württemberg, 72,2 Prozent für den Freistaat Bayern, 70,6 Prozent für Berlin, 66,2 Prozent für Brandenburg, 73,6 Prozent für die Hansestadt Bremen, 77,5 Prozent für die Freie und Hansestadt Hamburg, 73,5 Prozent für Hessen, 67,2 Prozent für Mecklenburg-Vorpommern, 74,3 Prozent für Niedersachsen, 71,1 Prozent für Nordrhein-Westfalen, 80,5 Prozent für Rheinland-Pfalz, 76,2 Prozent für das Saarland, 68,7 Prozent für den Freistaat Sachsen, 67,9 Prozent für Sachsen-Anhalt, 72,9 Prozent für Schleswig-Holstein und 71,4 Prozent für den Freistaat Thüringen. (2) Die Beteiligung des Bundes an den Ausgaben für die Leistungen nach § 22 Absatz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch beträgt im Jahr 2021 74,4 Prozent für Baden-Württemberg, 70,1 Prozent für den Freistaat Bayern, 68,1 Prozent für Berlin, 65,0 Prozent für Brandenburg, 71,3 Prozent für die Hansestadt Bremen, 74,5 Prozent für die Freie und Hansestadt Hamburg, 71,1 Prozent für Hessen, 65,4 Prozent für Mecklenburg-Vorpommern, 72,0 Prozent für Niedersachsen, 69,3 Prozent für Nordrhein-Westfalen, 78,6 Prozent für Rheinland-Pfalz, 74,5 Prozent für das Saarland, 67,9 Prozent für den Freistaat Sachsen, Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2021 2149 66,5 Prozent für Sachsen-Anhalt, 71,3 Prozent für Schleswig-Holstein und 70,0 Prozent für den Freistaat Thüringen. (3) Die Beteiligung des Bundes an den Ausgaben für die Leistungen nach § 22 Absatz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch beträgt im Jahr 2022 71,5 Prozent für Baden-Württemberg, 67,1 Prozent für den Freistaat Bayern, 65,6 Prozent für Berlin, 67,2 Prozent für Brandenburg, 68,1 Prozent für die Hansestadt Bremen, 69,1 Prozent für die Freie und Hansestadt Hamburg, 66,8 Prozent für Hessen, 68,7 Prozent für Mecklenburg-Vorpommern, 69,8 68,2 76,7 68,8 69,1 67,7 68,2 69,5 Prozent Prozent Prozent Prozent Prozent Prozent Prozent Prozent für für für für für für für für Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, das Saarland, den Freistaat Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und den Freistaat Thüringen. §4 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt. Berlin, den 25. Juni 2021 Der Bundesminister für Arbeit und Soziales Hubertus Heil