Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2021  Nr. 38 vom 02.07.2021  - Seite 2246 bis 2246 - Verordnung zur Änderung der Telematikgebührenverordnung und der Medizinprodukterecht-Durchführungsgesetz-Gebührenverordnung

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2246 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 2021 Verordnung zur Änderung der Telematikgebührenverordnung und der Medizinprodukterecht-Durchführungsgesetz-Gebührenverordnung Vom 29. Juni 2021 Es verordnet auf Grund ­ des § 328 Absatz 2 und des § 373 Absatz 8 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, von denen § 328 Absatz 2 durch Artikel 1 Nummer 31 des Gesetzes vom 14. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2115) eingefügt und § 373 Absatz 8 durch Artikel 1 Nummer 65c Buchstabe d des Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I S. 1309) angefügt worden ist, das Bundesministerium für Gesundheit, ­ des § 87 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 1 des Medizinprodukterecht-Durchführungsgesetzes vom 28. April 2020 (BGBl. I S. 960) das Bundesministerium für Gesundheit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie: Artikel 1 Änderung der Telematikgebührenverordnung ee) Folgende Nummer 5 wird angefügt: ,,5. die Bestätigung informationstechnischer Systeme nach § 373 Absatz 5 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch 1 100 bis 3 500 Euro." b) In Absatz 2 Satz 1 wird nach der Angabe ,,Nummer 4" die Angabe ,,und 5" eingefügt. c) Folgender Absatz 5 wird angefügt: ,,(5) Die Höhe der in dieser Verordnung festgelegten Gebühren wird regelmäßig, mindestens jedoch alle zwei Jahre, vom Bundesministerium für Gesundheit überprüft und, soweit erforderlich, angepasst." 3. § 8 wird wie folgt gefasst: ,,§ 8 Übergangsregelung für die Bestätigung informationstechnischer Systeme nach § 373 Absatz 5 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch Für Bestätigungen nach § 373 Absatz 5 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, die seit dem 9. Juni 2021 beantragt worden sind, werden Gebühren und Auslagen nach Maßgabe dieser Verordnung erhoben. Für Bestätigungen im Sinne des Satzes 1, die vor dem 9. Juni 2021 beantragt worden sind, werden keine Gebühren und Auslagen erhoben." Artikel 2 Änderung der MedizinprodukterechtDurchführungsgesetz-Gebührenverordnung Die Telematikgebührenverordnung vom 4. September 2017 (BGBl. I S. 3382) wird wie folgt geändert: 1. In § 1 Absatz 1 werden die Wörter ,,§ 291b Absatz 1a bis 1c und 1e" durch die Wörter ,,den §§ 324, 325, auch in Verbindung mit § 311 Absatz 6 Satz 5, und § 327" ersetzt. 2. § 3 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 1 wird die Angabe ,,§ 291b Absatz 1a" durch die Angabe ,,§ 325" ersetzt. bb) In Nummer 2 werden die Wörter ,,§ 291b Absatz 1a und 1e" durch die Wörter ,,§ 325, auch in Verbindung mit § 311 Absatz 6 Satz 5" ersetzt. cc) In Nummer 3 wird das Wort ,,operativer" durch das Wort ,,von" und wird die Angabe ,,§ 291b Absatz 1c" durch die Angabe ,,§ 324" ersetzt. dd) In Nummer 4 wird das Wort ,,elektronischer" gestrichen, wird die Angabe ,,§ 291b Absatz 1b" durch die Angabe ,,§ 327" ersetzt und wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt. Bonn, den 29. Juni 2021 In § 5 Absatz 4 Satz 1 der MedizinprodukterechtDurchführungsgesetz-Gebührenverordnung vom 21. April 2021 (BGBl. I S. 833, 837) wird nach dem Wort ,,beträgt" die Angabe ,,25" eingefügt und wird nach dem Wort ,,bis" das Wort ,,zu" gestrichen. Artikel 3 Inkrafttreten (1) Artikel 1 tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. (2) Artikel 2 tritt mit Wirkung vom 26. Mai 2021 in Kraft. Der Bundesminister für Gesundheit Jens Spahn