Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2021  Nr. 40 vom 08.07.2021  - Seite 2334 bis 2348 - Verordnung zur Neuordnung des Gebührenrechts im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit

202-5-102129-8-0-7
2334 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 8. Juli 2021 Verordnung zur Neuordnung des Gebührenrechts im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit Vom 30. Juni 2021 Auf Grund des § 22 Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 2 und 3 und Absatz 2 des Bundesgebührengesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) und des § 37e Absatz 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, von denen § 37e Absatz 3 Satz 1 des BundesImmissionsschutzgesetzes zuletzt durch Artikel 103 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit: Nr. 259/2012 (ABl. L 94 vom 30.3.2012, S. 16) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, 3. Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen (ABl. L 190 vom 12.7.2006, S. 1), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2020/2174 (ABl. L 433 vom 22.12.2020, S. 11) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, 4. Umweltschutzprotokoll-Ausführungsgesetz, 5. Delegierte Verordnung (EU) 2019/1122 der Kommission vom 12. März 2019 zur Ergänzung der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Funktionsweise des Unionsregisters (ABl. L 177 vom 2.7.2019, S. 3), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2019/1124 (ABl. L 177 vom 2.7.2019, S. 66) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit dem TreibhausgasEmissionshandelsgesetz, 6. Trinkwasserverordnung, 7. Upstream-Emissionsminderungs-Verordnung, 8. Verpackungsgesetz, 9. Bundesnaturschutzgesetz, 10. Umweltschadensgesetz, 11. Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates vom 9. Dezember 1996 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels (ABl. L 61 vom 3.3.1997, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/2117 (ABl. L 320 vom 11.12.2019, S. 13) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, 12. Verordnung (EG) Nr. 865/2006 der Kommission vom 4. Mai 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates über den Schutz von Exemplaren wild lebender Tierund Pflanzenarten durch Überwachung des Handels (ABl. L 166 vom 19.6.2006, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/220 (ABl. L 35 vom 7.2.2019, S. 3) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, 13. Gesetz zur Umsetzung der Verpflichtungen nach dem Nagoya-Protokoll und zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 511/2014, Artikel 1 Besondere Gebührenverordnung des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in dessen Zuständigkeitsbereich (Besondere Gebührenverordnung BMU ­ BMUBGebV) §1 Erhebung von Gebühren und Auslagen (1) Gebühren und Auslagen werden für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen (gebührenfähige Leistungen) erhoben, die auf Grund der folgenden Vorschriften erbracht werden: 1. Chemikaliengesetz, auch in Verbindung mit der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten (ABl. L 167 vom 27.6.2012, S. 1), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2021/407 (ABl. L 81 vom 9.3.2021, S. 15) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung und der Verordnung (EU) Nr. 649/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über die Aus- und Einfuhr gefährlicher Chemikalien (ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 60), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2020/1068 (ABl. L 234 vom 21.7.2020, S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, 2. Wasch- und Reinigungsmittelgesetz in Verbindung mit der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über Detergenzien (ABl. L 104 vom 8.4.2004, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 8. Juli 2021 2335 14. Gesetz zu dem Übereinkommen vom 1. Juni 1972 zur Erhaltung der antarktischen Robben. (2) Für gebührenfähige Leistungen nach Absatz 1 Nummer 9 und 10 in Verbindung mit Abschnitt 9 Nummer 2 und Abschnitt 10 des Gebühren- und Auslagenverzeichnisses in der Anlage gelten die Vorschriften dieser Besonderen Gebührenverordnung nach Maßgabe der Vorgaben des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 (BGBl. 1994 II S. 1798, 1799; 1995 II S. 602) auch im Bereich der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels. §2 Höhe der Gebühren und Auslagen (1) Die Höhe der Gebühren und Auslagen richtet sich nach dem Gebühren- und Auslagenverzeichnis in der Anlage. Das Gebühren- und Auslagenverzeichnis in der Anlage regelt ferner die Tatbestände für eine Gebührenbefreiung und -ermäßigung. (2) Die nach dem Gebühren- und Auslagenverzeichnis in der Anlage zu erhebenden Gebühren und Auslagen umfassen jeweils auch die Kosten für die Festsetzung der Gebühren und Auslagen. (3) Auslagen, die nicht im Gebühren- und Auslagenverzeichnis in der Anlage aufgeführt sind, sind mit der Gebühr abgegolten. §3 Zeitgebühr Wenn im Gebühren- und Auslagenverzeichnis in der Anlage nichts anderes bestimmt ist, gelten für den Zeitaufwand von Verwaltungsbeschäftigten in der Bundesverwaltung die allgemeinen pauschalen Stundensätze für Verwaltungsbeschäftigte in der Bundesverwaltung, die in der Anlage 1 Teil A der Allgemeinen Gebührenverordnung in der am 18. Februar 2021 geltenden Fassung festgelegt sind. §4 Übergangsvorschrift Für die Erhebung von Gebühren und Auslagen für eine gebührenfähige Leistung, die vor dem 1. Oktober 2021 beantragt oder begonnen, aber noch nicht vollständig erbracht wurde, sind die bis zum Ablauf des 30. September 2021 geltenden gebührenrechtlichen Regelungen weiter anzuwenden. Für die Erhebung von Gebühren und Auslagen nach § 1 Absatz 1 Nummer 8 in Verbindung mit dem Abschnitt 8 des Gebühren- und Auslagenverzeichnisses in der Anlage sind die bis zum Ablauf des 30. September 2021 geltenden gebührenrechtlichen Regelungen auf alle vor dem 1. Oktober 2021 eingeleiteten Verwaltungsverfahren weiter anzuwenden. 2336 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 8. Juli 2021 Anlage (zu § 2 Absatz 1) Gebühren- und Auslagenverzeichnis Inhaltsübersicht Abschnitt 1 Chemikaliengesetz (ChemG), auch in Verbindung mit der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 und der Verordnung (EU) Nr. 649/2012 Abschnitt 2 Wasch- und Reinigungsmittelgesetz (WRMG) in Verbindung mit der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 Abschnitt 3 Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 Abschnitt 4 Umweltschutzprotokoll-Ausführungsgesetz Abschnitt 5 Verordnung (EU) 2019/1122 in Verbindung mit dem Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz (TEHG) Abschnitt 6 Trinkwasserverordnung (TrinkwV) Abschnitt 7 Upstream-Emissionsminderungs-Verordnung (UERV) Abschnitt 8 Verpackungsgesetz (VerpackG) Abschnitt 9 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) Abschnitt 10 Umweltschadensgesetz (USchadG) Abschnitt 11 Verordnung (EG) Nr. 338/97 Abschnitt 12 Verordnung (EG) Nr. 865/2006 Abschnitt 13 Gesetz zur Umsetzung der Verpflichtungen nach dem Nagoya-Protokoll und zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 511/2014 (NagProtUmsG) Abschnitt 14 Gesetz zu dem Übereinkommen vom 1. Juni 1972 zur Erhaltung der antarktischen Robben (RobErhÜbkG) Abschnitt 1 Chemikaliengesetz (ChemG), auch in Verbindung mit der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 und der Verordnung (EU) Nr. 649/2012 Nummer Gebühren- oder Auslagentatbestand Gebühren oder Auslagen in Euro 1 1.1 1.1.1 Verfahren nach den §§ 12a bis 12d ChemG in Verbindung mit der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 EU-Wirkstoffgenehmigungen Bewertung eines Antrags auf Genehmigung eines Wirkstoffs nach Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012, ggf. zuzüglich Zusatzgebühren nach Nummer 1.1.2 315 000,00 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 8. Juli 2021 2337 Nummer Gebühren- oder Auslagentatbestand Gebühren oder Auslagen in Euro 1.1.2 1.1.3 Zusatzgebühr für jede weitere Produktart bei der Genehmigung eines Wirkstoffs nach Nummer 1.1.1 Bewertung eines Antrags auf Verlängerung der Genehmigung eines Wirkstoffs nach Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012, bei der eine umfassende Bewertung erforderlich ist, ggf. zuzüglich Zusatzgebühren nach Nummer 1.1.4 Zusatzgebühr für jede weitere Produktart bei der Verlängerung der Genehmigung eines Wirkstoffs nach Nummer 1.1.3 Bewertung eines Antrags auf Verlängerung der Genehmigung eines Wirkstoffs nach Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012, bei der keine umfassende Bewertung erforderlich ist, ggf. zuzüglich Zusatzgebühren nach Nummer 1.1.6 Zusatzgebühr für jede weitere Produktart bei der Verlängerung der Genehmigung eines Wirkstoffs nach Nummer 1.1.5 Bewertung eines Antrags auf Aufnahme eines Wirkstoffs in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 nach Artikel 4 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 88/2014 Nationale Produktzulassungen Nationale Zulassung nach Artikel 29 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 oder Vorläufige Zulassung nach Artikel 55 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 eines Biozidprodukts, ggf. zuzüglich Zusatzgebühren nach Nummer 1.8 einer Biozidproduktfamilie, ggf. zuzüglich Zusatzgebühren nach Nummer 1.8 Verlängerung einer nationalen Zulassung nach Artikel 31 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012, bei der eine umfassende Bewertung erforderlich ist. Im Falle eines Biozidprodukts einer Biozidproduktfamilie Verlängerung einer nationalen Zulassung nach Artikel 31 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012, bei der keine umfassende Bewertung erforderlich ist. Im Falle eines Biozidprodukts einer Biozidproduktfamilie Registrierung eines Biozidprodukts, das zu einer Biozidproduktfamilie nach Artikel 17 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 gehört Zulassung auf Grund einer Verordnung nach Artikel 17 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 eines gleichen Biozidprodukts einer gleichen Biozidproduktfamilie Vereinfachte Produktzulassungen Vereinfachte Zulassung nach Artikel 26 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 eines Biozidprodukts einer Biozidproduktfamilie Registrierung nach Artikel 27 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 der Bereitstellung auf dem Markt eines nach dem vereinfachten Zulassungsverfahren zugelassenen Biozidprodukts einer nach dem vereinfachten Zulassungsverfahren zugelassenen Biozidproduktfamilie 86 692,28 155 600,00 1.1.4 1.1.5 42 885,76 49 700,00 1.1.6 1.1.7 13 723,44 101 400,00 1.2 1.2.1 1.2.1.1 1.2.1.2 1.2.2 77 800,00 118 100,00 1.2.2.1 1.2.2.2 1.2.3 38 100,00 58 200,00 1.2.3.1 1.2.3.2 1.2.4 1.2.5 1.2.5.1 1.2.5.2 1.3 1.3.1 1.3.1.1 1.3.1.2 1.3.2 1.3.2.1 1.3.2.2 13 000,00 19 400,00 514,00 980,00 1 470,00 19 400,00 29 200,00 2 050,00 3 050,00 2338 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 8. Juli 2021 Gebühren oder Auslagen in Euro Nummer Gebühren- oder Auslagentatbestand 1.4 1.4.1 1.4.1.1 1.4.1.2 1.4.2 1.4.2.1 1.4.2.2 1.5 1.5.1 Gegenseitige Anerkennungen Zulassung mittels gegenseitiger Anerkennung nach Artikel 33 Absatz 1, Artikel 34 Absatz 2 oder Artikel 39 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 eines Biozidprodukts einer Biozidproduktfamilie Verlängerung einer gegenseitigen Anerkennung nach Artikel 33 Absatz 1 oder Artikel 34 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 eines Biozidprodukts einer Biozidproduktfamilie Unionszulassungen Bewertung eines Antrags auf Unionszulassung nach Artikel 44 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 oder auf vorläufige Unionszulassung nach Artikel 44 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 eines Biozidprodukts, ggf. zuzüglich Zusatzgebühren nach Nummer 1.8 einer Biozidproduktfamilie, ggf. zuzüglich Zusatzgebühren nach Nummer 1.8 Bewertung eines Antrags auf Verlängerung der Unionszulassung nach Artikel 45 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012, bei der eine umfassende Bewertung erforderlich ist. Im Falle eines Biozidprodukts einer Biozidproduktfamilie Bewertung eines Antrags auf Verlängerung der Unionszulassung nach Artikel 45 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012, bei der keine umfassende Bewertung erforderlich ist. Im Falle eines Biozidprodukts einer Biozidproduktfamilie Änderungen von nationalen Produktzulassungen, Unionszulassungen und gegenseitigen Anerkennungen Änderung einer Zulassung nach Artikel 50 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012, bei der verwaltungstechnische Änderungen erforderlich sind. Im Falle eines Biozidprodukts einer Biozidproduktfamilie Änderung einer Zulassung nach Artikel 50 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012, bei der geringfügige Änderungen erforderlich sind, wenn die Bundesstelle für Chemikalien die Änderung entsprechend des Durchführungsrechtsaktes nach Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 bewertet. Im Falle eines Biozidprodukts einer Biozidproduktfamilie Änderung einer Zulassung nach Artikel 50 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012, bei der wesentliche Änderungen erforderlich sind, wenn die Bundesstelle für Chemikalien die Änderung entsprechend des Durchführungsrechtsaktes nach Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 bewertet. Im Falle eines Biozidprodukts einer Biozidproduktfamilie 53 100,00 83 900,00 17 800,00 26 800,00 786,00 1 180,00 15 200,00 23 200,00 47 600,00 72 800,00 97 300,00 147 600,00 12 300,00 16 300,00 56 700,00 74 900,00 1.5.1.1 1.5.1.2 1.5.2 1.5.2.1 1.5.2.2 1.5.3 1.5.3.1 1.5.3.2 1.6 1.6.1 1.6.1.1 1.6.1.2 1.6.2 1.6.2.1 1.6.2.2 1.6.3 1.6.3.1 1.6.3.2 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 8. Juli 2021 2339 Nummer Gebühren- oder Auslagentatbestand Gebühren oder Auslagen in Euro 1.6.4 Änderung einer Unionszulassung nach Artikel 50 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012, bei der wesentliche Änderungen erforderlich sind, wenn die Bundesstelle für Chemikalien die Änderung entsprechend des Durchführungsrechtsaktes nach Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 bewertet. Im Falle eines Biozidprodukts einer Biozidproduktfamilie Änderung einer Zulassung nach Artikel 50 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012, bei der geringfügige Änderungen erforderlich sind, wenn nach dem Durchführungsrechtsakt nach Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 keine eigene Bewertung durch die Bundesstelle für Chemikalien erfolgt. Im Falle eines Biozidprodukts einer Biozidproduktfamilie Änderung einer Zulassung nach Artikel 50 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012, bei der wesentliche Änderungen erforderlich sind, wenn nach dem Durchführungsrechtsakt nach Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 keine eigene Bewertung durch die Bundesstelle für Chemikalien erfolgt. Im Falle eines Biozidprodukts einer Biozidproduktfamilie Sonstige Anträge und Meldungen Prüfung der Zulässigkeit eines nach Artikel 56 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 zu meldenden Experiments oder Versuchs Genehmigung für den Parallelhandel nach Artikel 53 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 Ausstellung einer Verkehrsfähigkeitsbescheinigung Zusatzgebühren für Produktzulassungen nach Nummer 1.2.1 oder Nummer 1.5.1 Bewertung eines alternativen Wirkstoffdossiers im Rahmen der Produktzulassung Bewertung jeder weiteren beantragten Verwendung Festlegung jedes weiteren beantragten Produktes in einer Biozidproduktfamilie Ausstellung einer Bestätigung zur Guten Laborpraxis nach § 19b Absatz 2 Nummer 3 ChemG Bei dem Gebührentatbestand der Nummer 2 sind neben der Gebühr folgende Kosten als Auslagen zu erheben: Kosten für Dolmetscher Kosten für Dienstreisen Verfahren nach § 21 Absatz 2 Satz 2 ChemG in Verbindung mit der Verordnung (EU) Nr. 649/2012 Prüfung und Weiterleitung einer Ausfuhrmitteilung nach Artikel 8 Absatz 2 oder 4 der Verordnung (EU) Nr. 649/2012 an die Europäische Kommission, wenn der Stoff ausschließlich in Anhang I Teil 1 der Verordnung (EU) Nr. 649/2012 aufgeführt ist 108,00 76 671,93 5 532,39 514,52 nach Zeitaufwand 19 100,00 514,00 127,00 7 280,00 10 800,00 2 890,00 4 410,00 66 400,00 104 900,00 1.6.4.1 1.6.4.2 1.6.5 1.6.5.1 1.6.5.2 1.6.6 1.6.6.1 1.6.6.2 1.7 1.7.1 1.7.2 1.7.3 1.8 1.8.1 1.8.2 1.8.3 2 3 3.1 3.2 4 4.1 2340 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 8. Juli 2021 Gebühren oder Auslagen in Euro Nummer Gebühren- oder Auslagentatbestand 4.2 Prüfung und Weiterleitung einer Ausfuhrmitteilung nach Artikel 8 Absatz 2 oder 4 der Verordnung (EU) Nr. 649/2012 an die Europäische Kommission, wenn der Stoff zusätzlich in Anhang I Teil 2 oder 3 der Verordnung (EU) Nr. 649/2012 aufgeführt ist 216,00 Abschnitt 2 Wasch- und Reinigungsmittelgesetz (WRMG) in Verbindung mit der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 Nummer Gebühren- oder Auslagentatbestand Gebühren oder Auslagen in Euro 1 1.1 Verfahren nach § 12 Absatz 2 Satz 1 WRMG in Verbindung mit der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 Prüfung und Bewertung von Informationen und Prüfergebnissen nach den Anhängen II, III und IV Nummer 1 bis 3 der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 im Rahmen der Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach Artikel 5 Absatz 3, auch in Verbindung mit Absatz 5, der Verordnung (EG) Nr. 648/2004, ggf. zuzüglich Zusatzgebühren nach Nummer 1.2 Zusatzgebühren für Anträge nach Nummer 1.1 Prüfung und Bewertung von Studien nach Anhang IV Nummer 4.1 der Verordnung (EG) Nr. 648/2004, soweit diese zusätzlich erforderlich sind Prüfung und Bewertung von Studien nach Anhang IV Nummer 4.2 der Verordnung (EG) Nr. 648/2004, soweit diese zusätzlich erforderlich sind Bei den Gebührentatbeständen der Nummern 1.1 und 1.2 sind neben der Gebühr folgende Kosten als Auslagen zu erheben: Kosten für Gutachter Kosten für Dolmetscher Kosten für Leistungen Dritter Kosten für Dienstreisen nach Zeitaufwand nach Zeitaufwand nach Zeitaufwand 1.2 1.2.1 1.2.2 2 2.1 2.2 2.3 2.4 Abschnitt 3 Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 Nummer Gebührentatbestand Gebühren in Euro 1 Entscheidung über die notifizierungsbedürftige Verbringung von Abfällen durch die Bundesrepublik Deutschland nach Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 194,00 Abschnitt 4 Umweltschutzprotokoll-Ausführungsgesetz Nummer Gebührentatbestand Gebühren in Euro 1 Erteilung der Genehmigung nach § 3 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 4 Absatz 4 des Umweltschutzprotokoll-Ausführungsgesetzes mit Beteiligung des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie Erteilung der Genehmigung nach § 3 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 4 Absatz 4 des Umweltschutzprotokoll-Ausführungsgesetzes ohne Beteiligung des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie Erteilung der Genehmigung nach § 3 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 7 Absatz 2 des Umweltschutzprotokoll-Ausführungsgesetzes Erteilung der Genehmigung nach § 3 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 12 Absatz 2 des Umweltschutzprotokoll-Ausführungsgesetzes (ohne vorherige Umwelterheblichkeitsprüfung) 4 230,00 ­ 5 200,00 2 463,00 ­ 1 440,00 3 4 7 470,00 ­ 9 570,00 nach Zeitaufwand Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 8. Juli 2021 Nummer Gebührentatbestand Gebühren in Euro 2341 5 Erteilung der Genehmigung nach § 3 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 12 Absatz 2 des Umweltschutzprotokoll-Ausführungsgesetzes (mit vorheriger Umwelterheblichkeitsprüfung) Erteilung der Genehmigung nach § 17 Absatz 2 des Umweltschutzprotokoll-Ausführungsgesetzes Erteilung der Genehmigung nach § 18 Absatz 2 des Umweltschutzprotokoll-Ausführungsgesetzes Erteilung der Genehmigung nach § 29 Absatz 2 des Umweltschutzprotokoll-Ausführungsgesetzes Erteilung der Genehmigung nach § 24 Absatz 3 des Umweltschutzprotokoll-Ausführungsgesetzes Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach dem Umweltschutzprotokoll-Ausführungsgesetz, die Vorhaben der öffentlich geförderten wissenschaftlichen Forschung und ihrer Durchführung oder Vorbereitung dienende Tätigkeiten betreffen, sind gebührenbefreit. Abschnitt 5 nach Zeitaufwand 6 7 8 9 10 918,00 283,00 354,00 226,00 Verordnung (EU) 2019/1122 in Verbindung mit dem Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz (TEHG) Nummer Gebührentatbestand Gebühren in Euro 1 Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen im Zusammenhang mit dem Halten und Übertragen von Berechtigungen im EU-Emissionshandelsregister auf Grundlage von Artikel 81 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/1122 in Verbindung mit § 17 TEHG Kontoeinrichtung eines Personen- oder Händlerkontos nach Artikel 16 der Verordnung (EU) 2019/1122 Änderung der Kontovollmacht nach den Artikeln 20, 21 der Verordnung (EU) 2019/1122 Bearbeitung von Umfirmierungen eines Kontos nach Artikel 22 der Verordnung (EU) 2019/1122 Verwaltung von Personen- und Händlerkonten pro Handelsperiode nach Artikel 10 der Verordnung (EU) 2019/1122 Vollständige oder teilweise Zurückweisung von Widersprüchen gegen Verwaltungsakte auf Grundlage des TEHG Wird der Widerspruch nur teilweise zurückgewiesen, so ermäßigt sich die Gebühr entsprechend um den Anteil der Abhilfe. Abschnitt 6 393,00 280,00 281,00 649,00 480,00 ­ 5 600,00 1.1 1.2 1.3 1.4 2 Trinkwasserverordnung (TrinkwV) Nummer Gebührentatbestand Gebühren in Euro 1 Aufnahme eines Aufbereitungsstoffes oder eines Desinfektionsverfahrens in die Liste nach § 11 Absatz 1 TrinkwV auf Antrag nach § 11 Absatz 5 TrinkwV Aufnahme eines Stoffes oder eines Desinfektionsverfahrens in die Liste ohne erweiterte Wirksamkeitsprüfung Aufnahme eines Stoffes oder eines Desinfektionsverfahrens in die Liste mit erweiterter Wirksamkeitsprüfung Aufnahme eines Stoffes oder eines Desinfektionsverfahrens in die Liste mit erweiterter Wirksamkeitsprüfung und quantitativer Bestimmung der Wirksamkeit Änderung der Liste Genehmigung einer befristeten Ausnahme von § 11 Absatz 1 Satz 1 und 5 sowie Absatz 2 TrinkwV zur Erprobung von Aufbereitungsstoffen oder Desinfektionsverfahren auf Antrag nach § 12 Absatz 1 Satz 1 TrinkwV 7 590,00 15 100,00 nach Zeitaufwand 1.1 1.2 1.3 1.4 2 nach Zeitaufwand 801,00 2342 Nummer Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 8. Juli 2021 Gebührentatbestand Gebühren in Euro 3 4 Feststellung der Gleichwertigkeit alternativer Untersuchungsverfahren auf Antrag nach § 15 Absatz 1b TrinkwV Aufnahme von Ausgangsstoffen oder Werkstoffen und Materialien in eine Positivliste nach § 17 Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 oder 3 TrinkwV auf Antrag nach § 17 Absatz 4 Satz 2 TrinkwV Aufnahme eines Stoffes in eine Positivliste von Ausgangsstoffen zur Herstellung von Materialien oder Werkstoffen nach § 17 Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 TrinkwV mit großer toxikologischer Bewertung auf Antrag Aufnahme eines Stoffes in eine Positivliste von Ausgangsstoffen zur Herstellung von Materialien oder Werkstoffen nach § 17 Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 TrinkwV mit kleiner toxikologischer Bewertung auf Antrag Aufnahme von Materialien oder Werkstoffen in die Positivliste nach § 17 Absatz 3 Satz 2 Nummer 3 TrinkwV auf Antrag Abschnitt 7 44 300,00 4.1 7 800,00 4.2 3 560,00 4.3 7 720,00 Upstream-Emissionsminderungs-Verordnung (UERV) Nummer Gebührentatbestand Gebühren in Euro 1 1.1 1.2 1.3 2 3 4 5 Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen im Zusammenhang mit dem UER-Register Eröffnung eines Kontos nach § 26 Absatz 3 UERV Bearbeitung von Umfirmierungen nach § 26 Absatz 5 UERV Änderungen zur kontobevollmächtigten Person nach § 30 Absatz 5 UERV Erteilung der Zustimmung nach § 10 UERV Freischaltung der Ausstellung von UER-Nachweisen nach § 19 Absatz 3 UERV Registrierung von Validierungs- und Verifizierungsstellen nach den §§ 32 bis 34 UERV Kontrollen nach § 44 UERV Abschnitt 8 427,00 305,00 317,00 1 930,00 ­ 5 230,00 508,00 ­ 4 900,00 637,00 466,00 ­ 7 430,00 Verpackungsgesetz (VerpackG) Nummer Gebührentatbestand Gebühren in Euro 1 Vollständige Zurückweisung eines Widerspruchs gegen einen Verwaltungsakt der Zentralen Stelle Verpackungsregister nach § 26 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 VerpackG Wird der Widerspruch nur teilweise zurückgewiesen, so ermäßigt sich die Gebühr entsprechend um den Anteil der Abhilfe 122,00 2 Entscheidung über einen Widerspruch gegen einen Verwaltungsakt der Zentralen Stelle Verpackungsregister nach § 26 Absatz 1 Satz 2 VerpackG, mit Ausnahme des § 26 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 VerpackG, soweit der Widerspruch erfolglos geblieben ist Zurücknahme oder Erledigung eines Widerspruchs auf sonstige Weise, bevor ein Widerspruchsbescheid erlassen ist Abschnitt 9 nach Zeitaufwand 3 nach Zeitaufwand Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) Nummer Gebührentatbestand Gebühren in Euro 1 1.1 Genehmigungen des Ausbringens im Inland nicht vorkommender Arten oder des Verbringens aus dem Ausland von invasiven Arten Genehmigung des Ausbringens im Inland nicht vorkommender Arten nach § 40 BNatSchG nach Zeitaufwand Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 8. Juli 2021 Nummer Gebührentatbestand Gebühren in Euro 2343 1.2 2 Genehmigung nach § 40c BNatSchG im Fall des Verbringens aus dem Ausland Durchführung der Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes und der aufgrund des Bundesnaturschutzgesetzes erlassenen Vorschriften im Bereich der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels Anordnung nach § 3 Absatz 2 BNatSchG zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften des BNatSchG und der auf Grund des BNatSchG erlassenen Vorschriften Eingriffe in Natur und Landschaft nach § 14 BNatSchG im Bereich der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels Genehmigung von Eingriffen in Natur und Landschaft nach § 17 Absatz 3 BNatSchG Untersagung der weiteren Durchführung von Eingriffen nach § 17 Absatz 8 Satz 1 BNatSchG oder Anordnung von Maßnahmen nach § 17 Absatz 8 Satz 2 in Verbindung mit § 15 BNatSchG oder Anordnung der Wiederherstellung des früheren Zustands nach § 17 Absatz 8 Satz 2 BNatSchG Anordnung vorläufiger Maßnahmen zur Sicherung der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen oder zur Kompensation des Eingriffs nach § 17 Absatz 9 Satz 3 BNatSchG Zustimmung zur Bevorratung einer vorgezogenen Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahme nach § 56a Absatz 1 BNatSchG Feststellung von Art, Ort, Umfang und Kompensationswert einer vorgezogenen Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahme nach § 56a Absatz 2 BNatSchG Anerkennung der Berechtigung von juristischen Personen zur Übernahme von Kompensationspflichten nach § 56a Absatz 3 BNatSchG Schutz bestimmter Teile von Natur und Landschaft im Bereich der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels Befreiung nach § 67 Absatz 1 BNatSchG von Geboten oder Verboten in einer Rechtsverordnung auf Grund des § 57 BNatSchG oder von solchen in einer einstweiligen Sicherstellung nach § 22 Absatz 3 BNatSchG oder Ausnahme oder Befreiung nach der jeweiligen Rechtsverordnung oder Sicherstellung Ausnahme nach § 30 Absatz 3 BNatSchG oder Befreiung nach § 67 Absatz 1 BNatSchG von den Verboten des § 30 Absatz 2 BNatSchG Anordnung im Hinblick auf die Durchführung eines Projekts nach § 34 Absatz 6 BNatSchG Ausnahme nach § 34 Absatz 3 bis 5 BNatSchG oder Befreiung nach § 67 Absatz 2 BNatSchG vom Verbot des § 33 Absatz 1 Satz 1 BNatSchG oder von den Geboten und Verboten im Sinne von § 32 Absatz 3 BNatSchG Artenschutz im Bereich der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels Genehmigung des Ausbringens von Arten nach § 40 Absatz 1 BNatSchG oder Beseitigungsanordnung nach § 40 Absatz 3 BNatSchG Ausnahme nach § 45 Absatz 7 BNatSchG oder Befreiung nach § 67 Absatz 2 BNatSchG von den Verboten des § 44 Absatz 1 BNatSchG Anordnungen zur Abwehr von Gefahren durch invasive Arten nach § 40a Absatz 1 oder 3 BNatSchG Artenschutzvollzug nach dem BNatSchG Erteilung von Ausnahmegenehmigungen von den Verboten des § 44 Absatz 2 BNatSchG nach § 45 Absatz 7 und 8 BNatSchG im Fall des Verbringens aus dem Ausland nach Zeitaufwand 2.1 nach Zeitaufwand 2.2 2.2.1 2.2.2 nach Zeitaufwand nach Zeitaufwand 2.2.3 nach Zeitaufwand 2.2.4 2.2.5 2.2.6 2.3 2.3.1 nach Zeitaufwand nach Zeitaufwand nach Zeitaufwand nach Zeitaufwand 2.3.2 2.3.3 2.3.4 nach Zeitaufwand nach Zeitaufwand nach Zeitaufwand 2.4 2.4.1 2.4.2 2.4.3 3 3.1 nach Zeitaufwand nach Zeitaufwand nach Zeitaufwand 43,85 2344 Nummer Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 8. Juli 2021 Gebührentatbestand Gebühren in Euro 3.2 Auf Antrag des Gebührenschuldners ist für Ausnahmegenehmigungen nach § 45 Absatz 7 und 8 BNatSchG im Fall des Verbringens aus dem Ausland eine Gebührenbefreiung zu gewähren, wenn die Exemplare für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung und Lehre, die insbesondere zur Erhaltung der betreffenden Arten beitragen, oder für wissenschaftliche Arterhaltungszuchtprogramme eingeführt werden. Die Verwendung der Exemplare zu hauptsächlich kommerziellen Zwecken schließt die Gebührenbefreiung aus. Als Nachweis kann vom Gebührenschuldner eine Bescheinigung einer anerkannten wissenschaftlichen Einrichtung verlangt werden, aus der hervorgeht, dass die Exemplare zu den oben genannten Zwecken verwendet werden. 3.3 Auf Antrag des Gebührenschuldners ist die Gebühr bei dem Gebührentatbestand Nummer 3.1 für Ausnahmegenehmigungen nach § 45 Absatz 7 und 8 BNatSchG im Fall des Verbringens aus dem Ausland entsprechend zu ermäßigen, wenn sie den Warenwert um mehr als 30 Prozent übersteigt. Wenn zum Zeitpunkt der Genehmigung der Zollwert bereits bekannt ist, wird für die Berechnung der Zollwert als Warenwert zu Grunde gelegt. Der Warenwert bezieht sich nur auf den Teil der Ware, der der Genehmigung unterliegt. Die ermäßigte Gebühr beträgt mindestens fünf Euro. 3.4 Anerkennung von Betrieben nach § 48 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe c BNatSchG in Verbindung mit Artikel IX Absatz 1 Buchstabe a des Washingtoner Artenschutzübereinkommens, in denen nach Artikel VII Absatz 4 des Washingtoner Artenschutzübereinkommens Exemplare für Handelszwecke gezüchtet oder künstlich vermehrt werden (einschließlich Erweiterungen und Änderungen der Anerkennung) Abschnitt 10 nach Zeitaufwand Umweltschadensgesetz (USchadG) Nummer Gebührentatbestand Gebühren in Euro 1 Anordnung der Vorlage aller erforderlichen Informationen und Daten über eine unmittelbare Gefahr von Umweltschäden, über den Verdacht einer solchen unmittelbaren Gefahr oder einen eingetretenen Schaden sowie einer eigenen Bewertung (§ 7 Absatz 2 Nummer 1 USchadG) im Bereich der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels Anordnung, die erforderlichen Vermeidungsmaßnahmen im Bereich der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels zu treffen (§ 7 Absatz 2 Nummer 2 USchadG) Anordnung, die erforderlichen Schadensbegrenzungs- und Sanierungsmaßnahmen im Bereich der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels zu ergreifen (§ 7 Absatz 2 Nummer 3 USchadG) Abschnitt 11 nach Zeitaufwand 2 nach Zeitaufwand 3 nach Zeitaufwand Verordnung (EG) Nr. 338/97 Nummer Gebührentatbestand Gebühren in Euro 1 1.1 1.1.1 1.1.2 1.1.3 1.1.4 1.1.5 1.2 1.2.1 Erteilung einer Genehmigung oder Bescheinigung für lebende Exemplare Einfuhrgenehmigung nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 Einfuhrgenehmigung mit 1 bis 4 Positionen (Gebühr pro Genehmigung) Einfuhrgenehmigung mit 5 bis 20 Positionen (Gebühr pro Genehmigung) Einfuhrgenehmigung mit 21 bis 40 Positionen (Gebühr pro Genehmigung) Einfuhrgenehmigung mit 41 bis 99 Positionen (Gebühr pro Genehmigung) Einfuhrgenehmigung mit 100 und mehr Positionen (Gebühr pro Position) Ausfuhrgenehmigung nach Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 Ausfuhrgenehmigung mit 1 bis 4 Positionen (Gebühr pro Genehmigung) 44,75 59,65 64,25 66,35 nach Zeitaufwand 0,95 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 8. Juli 2021 Nummer Gebührentatbestand Gebühren in Euro 2345 1.2.2 1.2.3 1.2.4 1.2.5 1.3 1.3.1 1.3.2 1.3.3 1.3.4 1.3.5 1.4 Ausfuhrgenehmigung mit 5 bis 20 Positionen (Gebühr pro Genehmigung ) Ausfuhrgenehmigung mit 21 bis 40 Positionen (Gebühr pro Genehmigung) Ausfuhrgenehmigung mit 41 bis 99 Positionen (Gebühr pro Genehmigung) Ausfuhrgenehmigung mit 100 und mehr Positionen (Gebühr pro Position) Wiederausfuhrbescheinigung nach Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 Wiederausfuhrbescheinigung mit 1 bis 4 Positionen (Gebühr pro Bescheinigung) Wiederausfuhrbescheinigung mit 5 bis 20 Positionen (Gebühr pro Bescheinigung) Wiederausfuhrbescheinigung mit 21 bis 40 Positionen (Gebühr pro Bescheinigung) Wiederausfuhrbescheinigung mit 41 bis 99 Positionen (Gebühr pro Bescheinigung) Wiederausfuhrbescheinigung mit 100 und mehr Positionen (Gebühr pro Position) Kombinierte Einfuhrgenehmigung nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 und Ausnahme nach Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 Kombinierte Einfuhrgenehmigung und Ausnahme mit 1 bis 4 Positionen (Gebühr pro Genehmigung) Kombinierte Einfuhrgenehmigung und Ausnahme mit mehr als 4 Positionen (Gebühr pro Genehmigung) Erteilung einer Genehmigung oder Bescheinigung für tote Exemplare, Teile oder Erzeugnisse (mit einer bis vier Positionen) Einfuhrgenehmigung nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 Ausfuhrgenehmigung nach Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 Wiederausfuhrbescheinigung nach Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 Kombinierte Einfuhrgenehmigung nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 und Ausnahmegenehmigung nach Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 Gebührenbefreiung und Gebührenermäßigung Auf Antrag des Gebührenschuldners ist für Genehmigungen und Bescheinigungen nach Artikel 4, 5 und 8 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 eine Gebührenbefreiung zu gewähren, wenn die Exemplare für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung und Lehre, die insbesondere zur Erhaltung der betreffenden Arten beitragen, oder für wissenschaftliche Arterhaltungszuchtprogramme ein- oder ausgeführt werden. Die Verwendung der Exemplare zu hauptsächlich kommerziellen Zwecken schließt eine Gebührenbefreiung aus. Als Nachweis kann vom Gebührenschuldner eine Bescheinigung einer anerkannten wissenschaftlichen Einrichtung verlangt werden, aus der hervorgeht, dass die Exemplare zu den oben genannten Zwecken verwendet werden. 39,45 49,75 nach Zeitaufwand 0,71 35,60 38,35 39,60 nach Zeitaufwand 0,57 1.4.1 1.4.2 2 2.1 2.2 2.3 2.4 83,85 nach Zeitaufwand 41,35 24,15 23,90 58,15 3 3.1 3.2 Ausfuhrgenehmigungen nach Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 für lebende künstlich vermehrte Exemplare von Pflanzenarten bis zu einem Warenwert von 50 Euro pro Genehmigung sind gebührenbefreit. Auf Antrag des Gebührenschuldners ist die Gebühr für Genehmigungen und Bescheinigungen nach Artikel 4, 5 und 8 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 entsprechend zu ermäßigen, wenn sie den Warenwert um mehr als 30 Prozent übersteigt. Wenn zum Zeitpunkt der Genehmigung der Zollwert bereits bekannt ist, wird für die Berechnung der Zollwert als Warenwert zu Grunde gelegt. Der Warenwert bezieht sich nur auf den Teil der Ware, der der Genehmigung unterliegt. Die ermäßigte Gebühr beträgt mindestens fünf Euro. 3.3 2346 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 8. Juli 2021 Abschnitt 12 Verordnung (EG) Nr. 865/2006 Nummer Gebührentatbestand Gebühren in Euro 1 1.1 1.2 1.3 1.4 Erteilung einer speziellen Bescheinigung oder Genehmigung Reisebescheinigung (bei Wohnsitz oder Sitz des Antragstellers im Inland) nach Artikel 37 der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 Reisebescheinigung (bei Wohnsitz oder Sitz des Antragstellers in einem Drittland) nach Artikel 37 der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 Bescheinigung für eine Wanderausstellung (bei Wohnsitz oder Sitz des Antragstellers im Inland) nach Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 Bescheinigung für eine Wanderausstellung (bei Wohnsitz oder Sitz des Antragstellers in einem Drittland) nach Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 Bescheinigung für Musterkollektion (bei Wohnsitz oder Sitz des Antragstellers im Inland) nach Artikel 44a der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 Bescheinigung für Musterkollektion (bei Wohnsitz oder Sitz des Antragstellers in einem Drittland) nach Artikel 44a der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 Bescheinigung für Musikinstrumente nach Artikel 44h der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 Im Voraus ausgestellte nicht vollständig ausgefüllte Ausfuhrgenehmigung (Blankett) für künstlich vermehrte Pflanzen aus registrierten Pflanzenvermehrungsbetrieben nach Artikel 29 der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 Zulassung und Registrierung Registrierung von Personen oder Einrichtungen nach den Artikeln 18 und 19 der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 für die Nutzung vereinfachter Verfahren (einschließlich von Erweiterungen oder Änderungen) Zulassung und Registrierung von Kaviarverarbeitungs- und (Um)Verpackungsbetrieben nach Artikel 66 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 (einschließlich von Erweiterungen oder Änderungen) Ersatzgenehmigung bzw. -bescheinigung für eine verloren gegangene, gestohlene oder zerstörte Genehmigung oder Bescheinigung nach Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 Gebührenbefreiung und Gebührenermäßigung Auf Antrag des Gebührenschuldners ist für Genehmigungen, Bescheinigungen und Registrierungen nach den Artikeln 12, 18, 19, 29, 30, 37, 44a und 44h der Verordnung (EG) Nr. 865/2005 eine Gebührenbefreiung zu gewähren, wenn die Exemplare für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung und Lehre, die insbesondere zur Erhaltung der betreffenden Arten beitragen, oder für wissenschaftliche Arterhaltungszuchtprogramme einoder ausgeführt werden. Die Verwendung der Exemplare zu hauptsächlich kommerziellen Zwecken schließt eine Gebührenbefreiung aus. Als Nachweis kann vom Gebührenschuldner eine Bescheinigung einer anerkannten wissenschaftlichen Einrichtung verlangt werden, aus der hervorgeht, dass die Exemplare zu den oben genannten Zwecken verwendet werden. nach Zeitaufwand 68,50 34,85 100,00 50,40 1.5 1.6 1.7 1.8 25,10 12,55 85,25 nach Zeitaufwand 2 2.1 2.2 nach Zeitaufwand 3 39,70 4 4.1 4.2 Auf Antrag des Gebührenschuldners ist die Gebühr für Genehmigungen und Bescheinigungen nach den Artikeln 12, 29, 30, 37, 44a und 44h der Verordnung (EG) Nr. 865/2005 entsprechend zu ermäßigen, wenn sie den Warenwert um mehr als 30 Prozent übersteigt. Wenn zum Zeitpunkt der Genehmigung der Zollwert bereits bekannt ist, wird für die Berechnung der Zollwert als Warenwert zu Grunde gelegt. Der Warenwert bezieht sich nur auf den Teil der Ware, der der Genehmigung unterliegt. Die ermäßigte Gebühr beträgt mindestens fünf Euro. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 8. Juli 2021 2347 Abschnitt 13 Gesetz zur Umsetzung der Verpflichtungen nach dem Nagoya-Protokoll und zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 511/2014 (NagProtUmsG) Nummer Gebührentatbestand Gebühren in Euro 1 Anordnung von Maßnahmen nach § 2 Absatz 1 NagProtUmsG zur Beseitigung von Verstößen gegen die in § 1 Absatz 1 NagProtUmsG bezeichneten Rechtsakte Beschlagnahme der unrechtmäßig genutzten genetischen Ressource nach § 2 Absatz 2 NagProtUmsG Untersagung bestimmter NagProtUmsG Nutzungstätigkeiten nach § 2 Absatz 2 nach Zeitaufwand 2 3 nach Zeitaufwand nach Zeitaufwand Abschnitt 14 Gesetz zu dem Übereinkommen vom 1. Juni 1972 zur Erhaltung der antarktischen Robben (RobErhÜbkG) Nummer Gebührentatbestand Gebühren in Euro 1 2 Erteilung einer Erlaubnis oder Sondererlaubnis zum Fang oder zur Tötung von Robben nach Artikel 3 Absatz 2 RobErhÜbkG Auf Antrag des Gebührenschuldners ist für die Erteilung einer Erlaubnis oder Sondererlaubnis nach Artikel 3 Absatz 2 RobErhÜbkG eine Gebührenbefreiung zu gewähren, wenn die Exemplare für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung und Lehre, die insbesondere zur Erhaltung der betreffenden Arten beitragen, oder für wissenschaftliche Arterhaltungszuchtprogramme gefangen oder getötet werden. Die Verwendung der Exemplare zu hauptsächlich kommerziellen Zwecken schließt eine Gebührenbefreiung aus. Als Nachweis kann vom Gebührenschuldner eine Bescheinigung einer anerkannten wissenschaftlichen Einrichtung verlangt werden, aus der hervorgeht, dass die Exemplare zu den oben genannten Zwecken verwendet werden. nach Zeitaufwand 2348 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 8. Juli 2021 Artikel 2 Änderung der Upstream-Emissionsminderungs-Verordnung Die Upstream-Emissionsminderungs-Verordnung vom 22. Januar 2018 (BGBl. I S. 169), die durch Artikel 104 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Die Angabe zu § 48 wird wie folgt gefasst: ,,§ 48 (weggefallen)". b) Die Angabe zu Anlage 1 wird wie folgt gefasst: ,,Anlage 1 (zu § 48) (weggefallen)". 2. § 48 wird aufgehoben. 3. Anlage 1 (zu § 48) wird aufgehoben. Artikel 3 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2021 in Kraft. Bonn, den 30. Juni 2021 Die Bundesministerin für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit Svenja Schulze