Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2021  Nr. 41 vom 12.07.2021  - Seite 2439 bis 2439 - Verordnung zur Neuordnung kennzeichnungsrechtlicher Vorschriften für Reifen

754-25-2754-25-1
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2021 2439 Verordnung zur Neuordnung kennzeichnungsrechtlicher Vorschriften für Reifen Vom 5. Juli 2021 Auf Grund des § 4 Absatz 1 Nummer 1 und 2, Absatz 2 Nummer 3, Absatz 3 Nummer 1 und 4 und des § 15 Absatz 3 des Energieverbrauchskennzeichnungsgesetzes vom 10. Mai 2012 (BGBl. I S. 1070), von denen § 4 Absatz 1 durch Artikel 337 Nummer 1 Buchstabe a der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie: 2. entgegen Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 1 oder Artikel 6 Absatz 5 oder 7 Satz 1 nicht sicherstellt, dass eine dort genannte Reifenkennzeichnung angezeigt wird oder das Produktdatenblatt abgerufen werden kann, 3. entgegen Artikel 4 Absatz 3 Unterabsatz 1 Satz 1 oder Absatz 4 nicht sicherstellt, dass ein Werbematerial eine dort genannte Reifenkennzeichnung enthält oder beinhaltet, 4. entgegen Artikel 4 Absatz 5 Satz 2 eine dort genannte Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt, 5. entgegen Artikel 4 Absatz 6 die Richtigkeit einer Reifenkennzeichnung oder eines Produktdatenblattes nicht sicherstellt, 6. entgegen Artikel 4 Absatz 9 oder 10 eine Kennzeichnung, ein Zeichen, ein Symbol oder eine Beschriftung bereitstellt oder zeigt, 7. entgegen Artikel 5 Absatz 1 oder 2 eine dort genannte Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig eingibt, 8. entgegen Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a nicht gewährleistet, dass ein Reifen eine dort genannte Kennzeichnung aufweist oder ein Produktdatenblatt vorliegt, 9. entgegen Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b nicht gewährleistet, dass eine gedruckte Reifenkennzeichnung gezeigt wird und angebracht ist oder ein Produktdatenblatt vorliegt, 10. entgegen Artikel 6 Absatz 4 nicht sicherstellt, dass der Endnutzer eine dort genannte Kopie erhält, oder 11. entgegen Artikel 7 eine Reifenkennzeichnung oder technisches Werbematerial nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt. Artikel 1 Verordnung zur Durchführung der Verordnung (EU) 2020/740 über die Kennzeichnung von Reifen in Bezug auf die Kraftstoffeffizienz und andere Parameter (Reifenkennzeichnungsverordnung ­ ReifKennzV) §1 Anwendungsbereich Diese Verordnung dient der Durchführung der Verordnung (EU) 2020/740 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 2020 über die Kennzeichnung von Reifen in Bezug auf die Kraftstoffeffizienz und andere Parameter, zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/1369 und zur Aufhebung der Verordnung (EG) 1222/2009 (ABl. L 177 vom 5.6.2020, S. 1; L 241 vom 27.7.2020, S. 46). §2 Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrig im Sinne des § 15 Absatz 1 Nummer 5 des Energieverbrauchskennzeichnungsgesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EU) 2020/740 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 2020 über die Kennzeichnung von Reifen in Bezug auf die Kraftstoffeffizienz und andere Parameter, zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/1369 und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1222/2009 (ABl. L 177 vom 5.6.2020, S. 1; L 241 vom 27.7.2020, S. 46) verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen Artikel 4 Absatz 1 nicht sicherstellt, dass einem Reifen oder einem Posten eine dort genannte Reifenkennzeichnung oder ein Produktdatenblatt beigefügt ist, Artikel 2 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Reifenkennzeichnungsverordnung vom 4. April 2017 (BGBl. I S. 791) außer Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt. Berlin, den 5. Juli 2021 Der Bundesminister für Wirtschaft und Energie Peter Altmaier