Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2021  Nr. 42 vom 14.07.2021  - Seite 2467 bis 2505 - Gesetz zur Weiterentwicklung des Ausländerzentralregisters

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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 14. Juli 2021 2467 Gesetz zur Weiterentwicklung des Ausländerzentralregisters Vom 9. Juli 2021 Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des AZR-Gesetzes 3. § 3 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 3 wird die Angabe ,,2b" durch die Angabe ,,2c" ersetzt. bb) Nummer 4 wird wie folgt geändert: aaa) Nach dem Wort ,,Geburtsort" werden ein Komma und das Wort ,,-land" eingefügt. bbb) Nach dem Wort ,,Geschlecht," wird das Wort ,,Doktorgrad," eingefügt. cc) Nach Nummer 5a werden die folgenden Nummern 5b bis 5d eingefügt: ,,5b. die ausländische Personenidentitätsnummer, 5c. die gegenwärtige Anschrift im Bundesgebiet und Einzugsdatum, 5d. die früheren Anschriften im Bundesgebiet und Auszugsdatum,". dd) In Nummer 7 wird nach der Angabe ,,2b" die Angabe ,,und 2c" eingefügt ee) Nach Nummer 7 wird folgende Nummer 7a eingefügt: ,,7a. Angaben zum Bestehen eines nationalen Visums nach § 6 Absatz 3 des Aufenthaltsgesetzes,". ff) In Nummer 8 werden die Wörter ,,Hinweise auf vorhandene Begründungstexte" durch das Wort ,,Dokumente" ersetzt und wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt. gg) Die folgenden Nummern 9 und 10 werden angefügt: ,,9. zum Zweck der Arbeits- und Ausbildungsvermittlung und zur Aufgabenerfüllung nach den §§ 43 bis 44a des Aufenthaltsgesetzes die Berechtigung oder Verpflichtung zur Teilnahme an Integrationskursen, sowie dazugehörige Kursinformationen, 10. das Geschäftszeichen des Bundesverwaltungsamtes für Meldungen zu einer laufenden Beteiligungsanfrage oder einem Nachberichtsfall (BVA-Verfahrensnummer)." b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) Nummer 3 wird wie folgt gefasst: ,,3. das Ausstellungsdatum und die Gültigkeitsdauer ihrer Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchende gemäß § 63a des Asylgesetzes,". Das AZR-Gesetz vom 2. September 1994 (BGBl. I S. 2265), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 19. April 2021 (BGBl. I S. 771) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Nach der Angabe zu § 8 wird folgende Angabe eingefügt: ,,§ 8a Datenabgleich". b) Nach der Angabe zu § 15 wird folgende Angabe eingefügt: ,,§ 15a Automatisierte Datenübermittlung an Ausländerbehörden und das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge". 2. § 2 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 Nummer 14 wird wie folgt gefasst: ,,14. die nach Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 2018/1806 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (ABl. L 303 vom 28.11.2018, S. 39), von der Visumpflicht befreit sind und denen auf Grund des Vorliegens einer Verpflichtungserklärung nach § 66 Absatz 2 oder § 68 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes die Einreise gestattet wird." b) Nach Absatz 2b wird folgender Absatz 2c eingefügt: ,,(2c) Zum Zweck der Beschleunigung der Durchführung des Visumverfahrens ist die Speicherung von Daten ferner zulässig bei Ausländern, bei denen die Bundesagentur für Arbeit der Ausübung der Beschäftigung nach § 36 Absatz 3 der Beschäftigungsverordnung vom 6. Juni 2013 (BGBl. I S. 1499), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 18. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3046) geändert worden ist, in der am 1. Januar 2021 geltenden Fassung bereits vor der Beantragung eines Visums zugestimmt hat." 2468 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 14. Juli 2021 bb) Nummer 6 wird aufgehoben. cc) Die Nummern 7 bis 10a werden die Nummern 6 bis 10. dd) In der neuen Nummer 8 werden nach dem Wort ,,Ausländerbehörde," die Wörter ,,die für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständige Stelle," eingefügt. c) Absatz 3 Nummer 3 wird wie folgt gefasst: ,,3. Teilnahme an einer Maßnahme der berufsbezogenen Deutschsprachförderung nach § 45a des Aufenthaltsgesetzes." d) Absatz 3a wird wie folgt gefasst: aa) Nummer 3 wird aufgehoben. bb) Die Nummern 4 bis 5 werden die Nummern 3 bis 4. e) Nach Absatz 3c wird folgender Absatz 3d eingefügt: ,,(3d) Bei Ausländern nach § 2 Absatz 2c wird zusätzlich zu den Daten nach Absatz 1 das von der Bundesagentur für Arbeit ausgestellte Dokument über die vorab erteilte Zustimmung zur Ausübung einer Beschäftigung nach § 36 Absatz 3 der Beschäftigungsverordnung vom 6. Juni 2013 (BGBl. I S. 1499), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 18. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3046) geändert worden ist, in der am 1. Januar 2021 geltenden Fassung gespeichert." f) Absatz 4 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 4 werden nach dem Wort ,,Geschlecht," das Wort ,,Doktorgrad," eingefügt. bb) In Nummer 8 werden die Wörter ,,Hinweise auf vorhandene Begründungstexte" durch das Wort ,,Dokumente" ersetzt. 4. Nach § 4 Absatz 2 Satz 2 wird folgender Satz eingefügt: ,,Eine Übermittlungssperre wird ferner gespeichert, sobald die Meldebehörde eine Auskunftssperre nach § 51 des Bundesmeldegesetzes an die Registerbehörde übermittelt; bei Wegfall der Auskunftssperre ist die Übermittlungssperre zu löschen." 5. § 6 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 1 wird die Angabe ,,11 und 12" durch die Angabe ,,11, 12 und 14" ersetzt und werden nach den Wörtern ,,Absatz 3 Nummer 1, 3, 4 und 6," die Wörter ,,sofern nicht Absatz 2a etwas anderes regelt," eingefügt. bb) In Nummer 3 werden am Ende die Wörter ,,sofern nicht Absatz 2a etwas anderes regelt," angefügt. cc) In Nummer 8 werden vor dem Komma die Wörter ,,sowie die Bundesagentur für Arbeit in den Fällen des § 2 Absatz 2c" eingefügt. dd) Nach Nummer 8 wird folgende Nummer 8a eingefügt: ,,8a. die für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständigen Stellen in den Fällen des § 2 Absatz 1a und 2 Nummer 1,". ee) In Nummer 9 werden die Wörter ,,§ 2 Absatz 1a und 2 Nummer 1" durch die Wörter ,,§ 2 Absatz 1, 1a und 2 Nummer 1 bis 4 und 6 bis 14" ersetzt. b) Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt geändert: aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst: ,,1. die in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Stellen die Angaben nach § 3 Absatz 1 Nummer 5b bis 6, 7a, 8 und 10, Absatz 2 Nummer 1 bis 8, Absatz 3 Nummer 1 und 2, Absatz 3c und 4 Nummer 6 sowie die Daten nach § 4 Absatz 1 und 2, sofern nicht Absatz 2a etwas anderes regelt,". bb) In Nummer 2 werden die Wörter ,,§ 3 Absatz 2 Nummer 1 bis 11" durch die Wörter ,,§ 3 Absatz 1 Nummer 5b bis 5d, Absatz 2 Nummer 1 bis 11" ersetzt. cc) In Nummer 3 werden die Wörter ,,§ 3 Absatz 2 Nummer 10, 10a und 11," durch die Wörter ,,§ 3 Absatz 2 Nummer 9 bis 11," ersetzt. dd) Nummer 4 wird wie folgt gefasst: ,,4. die in Absatz 1 Nummer 2 bezeichneten Stellen die Daten nach § 3 Absatz 1 Nummer 5b bis 6, Absatz 2 Nummer 1, 2 und 4 bis 8,". ee) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 4a eingefügt: ,,4a. die in Absatz 1 Nummer 4a bezeichneten Stellen die Daten nach § 3 Absatz 1 Nummer 5b bis 5d, Absatz 2 Nummer 1, 2 und 4 bis 8,". ff) Nummer 5 wird wie folgt gefasst: ,,5. die in Absatz 1 Nummer 3 bezeichnete Stelle die Daten nach § 3 Absatz 1 Nummer 5b bis 6 und 8, Absatz 2 Nummer 1 bis 8, Absatz 3 Nummer 3, 3b sowie § 4 Absatz 1 und 2, sofern nicht Absatz 2a etwas anderes regelt,". gg) Nummer 5a wird wie folgt gefasst: ,,5a. die in Absatz 1 Nummer 4 bezeichneten Stellen die Daten nach § 3 Absatz 1 Nummer 5b und zusätzlich das Bundeskriminalamt die Referenznummern nach § 3 Absatz 2 Nummer 1 in den Fällen des § 2 Absatz 1a Nummer 2 und 3, die Referenznummern nach § 3 Absatz 3a Nummer 1 in den Fällen des § 2 Absatz 2 Nummer 3 und die Referenznummern nach § 3 Absatz 3b in den Fällen des § 2 Absatz 2a,". hh) Nummer 6 wird wie folgt gefasst: ,,6. die Bundesagentur für Arbeit und die für die Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen die Daten nach § 3 Absatz 3 in den Fällen des § 2 Absatz 1a Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 14. Juli 2021 2469 und Absatz 2 Nummer 1 und die Bundesagentur für Arbeit die Daten nach § 3 Absatz 1 Nummer 1, 3, 4 und 7 sowie Absatz 3d in den Fällen des § 2 Absatz 2c,". ii) Nach Nummer 6 wird folgende Nummer 6a eingefügt: ,,6a. die in Absatz 1 Nummer 8a bezeichneten Stellen die Daten nach § 3 Absatz 2 Nummer 8,". jj) In Nummer 7 werden die Wörter ,,§ 3 Absatz 1 Nummer 4 und Absatz 2 Nummer 6 sowie das Datum nach § 3 Absatz 1 Nummer 2, übergangsweise das Datum nach § 3 Absatz 2 Nummer 3" durch die Wörter ,,§ 3 Absatz 1 Nummer 2, 4, 5c und die frühere Anschrift im Bundesgebiet und das Auszugsdatum sowie Auskunftssperren nach § 51 des Bundesmeldegesetzes und deren Wegfall" ersetzt. 5. den Verlust des Rechts auf Einreise und Aufenthalt nach dem Freizügigkeitsgesetz/EU, 6. Einreisebedenken oder 7. ausländische Ausweis- oder Identifikationsdokumente, sind auch die der Speicherung zugrundeliegenden Dokumente durch die übermittelnde Stelle zu übermitteln. Die Speicherung von Dokumenten nach Nummer 1 und von gerichtlichen Entscheidungen in asylrechtlichen Verfahren darf nur erfolgen, soweit besondere gesetzliche Verarbeitungsregelungen oder überwiegende schutzwürdige Interessen des Ausländers nicht entgegenstehen; Erkenntnisse aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung sind unkenntlich zu machen. Die Registerbehörde hat sicherzustellen, dass im automatisierten Verfahren Dokumente nur abgerufen werden können, wenn die abrufende Stelle das Vorliegen der Voraussetzungen des § 10 Absatz 6 zuvor bestätigt. Die Dokumente sind zu löschen, wenn die dazugehörigen gespeicherten Daten gelöscht werden." 6. Nach § 8 wird folgender § 8a eingefügt: ,,§ 8a Datenabgleich (1) Die Registerbehörde kann einen Abgleich in automatisierter Form zwischen ihrem Datenbestand und dem entsprechenden Datenbestand der aktenführenden Behörde oder der öffentlichen Stelle, die Daten an die Registerbehörde übermittelt hat, veranlassen, wenn berechtigte Zweifel an der Richtigkeit und Aktualität des Datenbestandes vorliegen, welche die Veranlassung einer Überprüfung rechtfertigen. (2) Zum Zweck des in Absatz 1 veranlassten Abgleichs dürfen Daten zwischen der Registerbehörde und der aktenführenden Behörde oder der öffentlichen Stelle, die Daten an die Registerbehörde übermittelt hat, wechselseitig in einem von der Registerbehörde genannten abgleichfähigen Format übermittelt oder auf Anfrage der Registerbehörde bereitgestellt werden. Die wechselseitig bereit gestellten oder übermittelten Daten dürfen nur für die Durchführung des Abgleichs sowie die sich daran anschließende Datenpflege verwendet werden und sind sodann unverzüglich zu löschen. (3) Die aktenführende Behörde oder die öffentliche Stelle, die Daten an die Registerbehörde übermittelt hat, ist berechtigt und verpflichtet, die durch den Abgleich ermittelten Hinweise auf eine mögliche Unrichtigkeit, Unvollständigkeit und Aktualität zu prüfen und in eigener Verantwortung Daten zu berichtigen. Die Ergebnisse der Überprüfung sind der Registerbehörde auf einem von ihr zur Verfügung gestellten Weg zu übertragen. (4) Die in Absatz 1 genannten Stellen können sich zum Zweck der Datenpflege und des Datenabgleichs datenverarbeitender Systeme bedienen." 7. § 10 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter ,,mit Lichtbild oder mit den Fingerabdruckdaten" durch c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt: ,,(2a) Zusätzlich übermitteln die in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Stellen die Daten nach § 3 Absatz 1 Nummer 9, es sei denn, es handelt sich um einen Fall des § 2 Absatz 1a und 2 Nummer 1, und der Ausländer hat die Berechtigung zum Integrationskurs bereits von einer der Stellen nach Absatz 1 Nummer 3 oder 8a erhalten. In diesem Fall übermittelt die Stelle nach Absatz 1 Nummer 3 die Daten nach § 3 Absatz 1 Nummer 9 mit Ausnahme der Daten zu gemeldeten Fehlzeiten und zu Hinweisen nach § 44a Absatz 3 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes, für die die in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Stellen zuständig bleiben. Die Übermittlungsverpflichtung nach Satz 2 endet erst mit Beendigung der Teilnahme am Integrationskurs und nicht bereits mit Abschluss des Asylverfahrens." d) In Absatz 3 wird die Angabe ,,§ 2 Abs. 2 Nr. 7" durch die Wörter ,,§ 2 Absatz 2 Nummer 7" ersetzt. e) In Absatz 4 werden die Wörter ,,§ 3 Absatz 1 Nummer 1 und 2, Absatz 2 Nummer 1, 2, 6 bis 8" durch die Wörter ,,§ 3 Absatz 1 Nummer 1, 2, 5b bis 5d, Absatz 2 Nummer 1, 2, 6, 7" ersetzt. f) Absatz 5 wird wie folgt gefasst: ,,(5) Betrifft die Speicherung 1. eine Entscheidung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge über Anerkennung, Ablehnung oder Aufhebung des Schutzstatus nach dem Asylgesetz oder nach § 60 Absatz 5 oder 7 des Aufenthaltsgesetzes, 2. aufenthaltsrechtliche Entscheidungen im Zusammenhang mit einer Ausweisung, Abschiebung, Zurückweisung oder Zurückschiebung, 3. eine gerichtliche Entscheidung in asyl- oder aufenthaltsrechtlichen Verfahren, 4. die Einschränkung oder Untersagung der politischen Betätigung, 2470 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 14. Juli 2021 die Wörter ,,mit Lichtbild, mit den Fingerabdruckdaten oder den zu den Fingerabdruckdaten gehörigen Referenznummern" ersetzt. b) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a eingefügt: ,,(4a) Die von der Registerbehörde übermittelte ausländische Personenidentitätsnummer darf nur zum Zweck der eindeutigen Identifizierung einer Person genutzt werden." c) Absatz 6 wird wie folgt gefasst: ,,(6) Die Registerbehörde übermittelt auf Ersuchen im Register gespeicherte Dokumente (§ 6 Absatz 5), sofern die Kenntnis des Dokuments oder die Ansicht des Ausweis- oder Identifikationsdokuments für die ersuchende Stelle unerlässlich ist, weitere Informationen nicht rechtzeitig von der aktenführenden Behörde zu erlangen sind und ihr die Daten, auf die sich die Dokumente beziehen, übermittelt werden dürfen." 8. § 11 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe ,,Begründungstexte (§ 6 Abs. 5)" durch die Wörter ,,Dokumente (§ 6 Absatz 5)" ersetzt. b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter ,,mit Ausnahme gesperrter Daten" durch die Wörter ,,mit Ausnahme von gesperrten Daten und von Dokumenten (§ 6 Absatz 5)" ersetzt. 9. In § 13 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter ,,übermittelten Daten" durch die Wörter ,,übermittelten Daten und Dokumente" ersetzt. 10. § 14 Absatz 1 Nummer 6 wird wie folgt gefasst: ,,6. die gegenwärtige Anschrift im Bundesgebiet,". 11. Nach § 15 wird folgender § 15a eingefügt: ,,§ 15a Automatisierte Datenübermittlung an Ausländerbehörden und das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (1) Die Registerbehörde übermittelt der zuständigen Ausländerbehörde neben den Grundpersonalien und der AZR-Nummer zum Zweck der eindeutigen Zuordnung die Angaben zum Fortzug der betroffenen Person unverzüglich nach deren Speicherung, es sei denn, die Angaben zum Fortzug wurden von der zuständigen Ausländerbehörde selbst an das Register übermittelt. In den Fällen des § 2 Absatz 1a und 2 Nummer 1 werden diese Angaben ebenfalls an das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge übermittelt. (2) Die Registerbehörde übermittelt dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge in den Fällen des § 2 Absatz 1a und 2 Nummer 1 neben den Grundpersonalien und der AZR-Nummer zum Zweck der eindeutigen Zuordnung unverzüglich die Angaben einer Ausweisung oder Zurückschiebung oder Abschiebung der betroffenen Person nach deren Speicherung. (3) Die Registerbehörde übermittelt der zuständigen Ausländerbehörde neben den Grundpersonalien und der AZR-Nummer zum Zweck der eindeutigen Zuordnung die Angaben zum Ausreise- nachweis der betroffenen Person unverzüglich nach deren Speicherung, es sei denn, die Angaben zum Ausreisenachweis wurden von der zuständigen Ausländerbehörde selbst an das Register übermittelt. In den Fällen des § 2 Absatz 1a und 2 Nummer 1 werden diese Angaben ebenfalls an das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge übermittelt." 12. § 16 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Nummer 6 werden die Wörter ,,Anschrift im Bundesgebiet" durch die Wörter ,,die gegenwärtige Anschrift im Bundesgebiet" ersetzt. b) Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 wird die Angabe ,,§ 2 Abs. 2 Nr. 7 und 7a" durch die Wörter ,,§ 2 Absatz 2 Nummer 7 und 7a" ersetzt. 13. In § 17 Absatz 1 Nummer 10, § 18a Satz 1 Nummer 6, § 18c Nummer 3, § 18d Nummer 5, § 18e Absatz 1 Satz 1 und § 23a Satz 1 Nummer 6 werden jeweils die Wörter ,,Anschrift im Bundesgebiet" durch die Wörter ,,gegenwärtige Anschrift im Bundesgebiet" ersetzt. 14. § 17 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 5a eingefügt: ,,5a. die ausländische Personenidentitätsnummer,". b) Nummer 9 wird wie folgt gefasst: ,,9. das Ausstellungsdatum und die Gültigkeitsdauer ihrer Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchende gemäß § 63a des Asylgesetzes,". 15. § 17a wird wie folgt geändert: a) Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 5a eingefügt: ,,5a. die ausländische Personenidentitätsnummer,". b) Nummer 6 wird wie folgt gefasst: ,,6. das Ausstellungsdatum und die Gültigkeitsdauer ihrer Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchende gemäß § 63a des Asylgesetzes,". 16. In § 18 Absatz 2 Nummer 1 werden die Wörter ,,Aliaspersonalien und Angaben zum Ausweispapier," durch die Wörter ,,Aliaspersonalien, Angaben zum Ausweispapier und die ausländische Personenidentitätsnummer," ersetzt. 17. § 18a Satz 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 werden nach den Wörtern ,,Angaben zum Ausweispapier," die Wörter ,,die ausländische Personenidentitätsnummer," eingefügt. b) Nummer 2 wird wie folgt gefasst: ,,2. das Datum der Verpflichtungserklärung nach § 68 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes und die Stelle, bei der sie vorliegt,". c) In Nummer 9 werden nach dem Wort ,,Ausländerbehörde," die Wörter ,,die für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständige Stelle," eingefügt. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 14. Juli 2021 2471 d) Nummer 12 wird wie folgt gefasst: ,,12. die Berechtigung oder Verpflichtung zur Teilnahme an Integrationskursen, sowie dazugehörige Kursinformationen,". e) Nach Nummer 12 wird folgende Nummer 12a eingefügt: ,,12a. Teilnahme an einer Maßnahme der berufsbezogenen Deutschsprachförderung nach § 45a des Aufenthaltsgesetzes,". 18. § 18b wird wie folgt geändert: a) Der Wortlaut wird Absatz 1 und wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 1 werden nach den Wörtern ,,Angaben zum Ausweispapier," die Wörter ,,die ausländische Personenidentitätsnummer," eingefügt. bb) Nummer 2 wird aufgehoben. cc) Die Nummern 3 bis 12 werden die Nummern 2 bis 11. dd) In der neuen Nummer 5 werden die Wörter ,,Anschrift im Bundesgebiet" durch die Wörter ,,gegenwärtige Anschrift im Bundesgebiet" ersetzt. ee) Die neue Nummer 11 wird wie folgt gefasst: ,,11. die Berechtigung oder Verpflichtung zur Teilnahme an Integrationskursen, sowie dazugehörige Kursinformationen,". ff) Folgende Nummer 12 wird angefügt: ,,12. Teilnahme an einer Maßnahme der berufsbezogenen Deutschsprachförderung nach § 45a des Aufenthaltsgesetzes." b) Folgender Absatz 2 wird angefügt: ,,(2) An die für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen werden zur Erfüllung ihrer Aufgabe nach § 68 Absatz 2 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes in Verbindung mit dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch zu Ausländern, die keine freizügigkeitsberechtigten Unionsbürger sind, auf Ersuchen das Datum der Verpflichtungserklärung nach § 68 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes und die Stelle, bei der sie vorliegt, übermittelt." 19. § 18c Nummer 2 wird wie folgt gefasst: ,,2. die ausländische Personenidentitätsnummer,". 20. § 18d wird wie folgt geändert: a) Nummer 2 wird wie folgt gefasst: ,,2. die ausländische Personenidentitätsnummer,". b) Nummer 8 wird wie folgt gefasst: ,,8. das zuständige Bundesland, die zuständige Aufnahmeeinrichtung, Ausländerbehörde und die für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständige Stelle, bei unbegleiteten minderjährigen Kindern und Jugendlichen das zuständige Jugendamt,". 21. In § 18e Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter ,,Anschrift im Bundesgebiet" durch die Wörter ,,gegenwärtigen Anschrift im Bundesgebiet" ersetzt. 22. § 19 Absatz 3 wird wie folgt gefasst: ,,(3) Den Staatsangehörigkeitsbehörden werden mit Einwilligung der betroffenen Person zur Beratung über die Stellung eines Antrags auf Einbürgerung auf Ersuchen neben den Grunddaten auch Angaben zum aufenthaltsrechtlichen Status übermittelt. Soweit erforderlich werden den Staatsangehörigkeitsbehörden zur Bearbeitung von Einbürgerungsanträgen auf Ersuchen neben den Grunddaten auch Angaben zum aufenthaltsrechtlichen Status übermittelt." 23. In § 22 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5a werden die Wörter ,,für die Daten nach § 16 Absatz 1" gestrichen. 24. § 23 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 2 wird nach dem Wort ,,Ort" ein Komma und das Wort ,,Land" eingefügt. bb) Nummer 8 wird wie folgt gefasst: ,,8. das Ausstellungsdatum und die Gültigkeitsdauer einer Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchende gemäß § 63a des Asylgesetzes." b) Nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 werden die folgenden Nummern 2a und 2b eingefügt: ,,2a. Angaben nach § 3 Absatz 1 Nummer 7a, 2b. Angaben nach § 3 Absatz 1 Nummer 9,". c) Absatz 4 wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 wird wie folgt geändert: aaa) In Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt. bbb) Die folgenden Nummern 3 und 4 werden angefügt: ,,3. die gegenwärtige Anschrift im Bundesgebiet, 4. in den Fällen des Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 die Bezeichnung und das Geschäftszeichen der Stelle, die die Daten übermittelt hat." bb) In Satz 3 werden nach dem Wort ,,Hilfsmerkmale" die Wörter ,,nach Nummer 1, 2 und 4" eingefügt. 25. § 23a Satz 1 Nummer 3 werden nach dem Wort ,,Geburtsort" ein Komma und das Wort ,,-land" und wird nach dem Wort ,,Geschlecht," das Wort ,,Doktorgrad," eingefügt. 26. § 24a wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter ,,§ 3 Absatz 1 Nummer 1, 2, 4, 5 und 6, Absatz 2 Nummer 4, 5, 6, 8 und 9, Absatz 3 und 4 Nummer 1, 2, 4, 5 und 6" durch die Wörter ,,§ 3 Absatz 1 Nummer 1, 2, 4, 5, 5c, 5d, 6, 7a und 9, Absatz 2 Nummer 4, 5, 7 und 8, Absatz 3 und 4 Nummer 1, 2, 4, 5 und 6" ersetzt. 2472 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 14. Juli 2021 b) In Absatz 6 Satz 1 werden die Wörter ,,§ 3 Absatz 1 Nummer 2, 4, 5 und 6, Absatz 2 Nummer 6 und 8, Absatz 3 und 4 Nummer 2, 4, 5 und 6" durch die Wörter ,,§ 3 Absatz 1 Nummer 2, 4, 5, 5c, 5d, 6, 7a und 9, Absatz 2 Nummer 7, Absatz 3 und 4 Nummer 2, 4 bis 6" ersetzt. 27. Dem § 26 werden die folgenden Sätze angefügt: ,,Die Übermittlung von Dokumenten nach § 6 Absatz 5 an Behörden und Stellen im Sinne des Satz 1 ist unzulässig. Im Falle einer Übermittlung der Dokumente nach § 6 Absatz 5 an Behörden nach Satz 3 ist die empfangende Stelle darauf hinzuweisen, dass die Dokumente nur zu dem Zweck verarbeitet werden dürfen, zu dem sie übermittelt worden sind und eine Weiterübermittlung der Dokumente an Behörden anderer Staaten nicht erfolgen darf." 28. § 36 Absatz 3 wird wie folgt gefasst: ,,(3) Sobald die Ausländerbehörden Kenntnis vom Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit eines Ausländers erhalten haben, teilen sie dies der Registerbehörde mit." 29. § 40 Nummer 2 wird wie folgt geändert: a) In Buchstabe e werden die Wörter ,,und der Begründungstexte nach § 6 Abs. 5;" durch ein Komma ersetzt. b) Folgender Buchstabe f wird angefügt: ,,f) bei Dokumenten nach § 6 Absatz 5;". 30. § 41 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,Die Bundesregierung kann mit Zustimmung des Bundesrates allgemeine Verwaltungsvorschriften zu diesem Gesetz und zu den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen erlassen." Artikel 2 Änderung der AZRG-Durchführungsverordnung Die AZRG-Durchführungsverordnung vom 17. Mai 1995 (BGBl. I S. 695), die zuletzt durch Artikel 20 des Gesetzes vom 28. März 2021 (BGBl. I S. 591) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 3 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe ,,§ 8 Abs. 1" durch die Angabe ,,§ 8 Absatz 1" ersetzt. b) Die folgenden Absätze 3 und 4 werden angefügt: ,,(3) Stellt die Registerbehörde im allgemeinen Datenbestand des Registers einen Datensatz fest, bei dem weder eine Ausländerbehörde noch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge aktenführende Behörde ist, wird nach sechs Monaten automatisiert die Meldung ,,Fortzug nach unbekannt" gespeichert. (4) Die Registerbehörde ersetzt die seit dem 5. Februar 2016 nach § 3 Absatz 3 Nummer 3 gespeicherten Daten zur Teilnahme an einem Integrationskurs nach § 43 des Aufenthaltsgesetzes rückwirkend durch Daten zur Teilnahme an einem Integrationskurs nach § 43 des Aufenthaltsgesetzes, welche ihr von der zuständigen Organisationseinheit des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge in einem automatisierten Verfahren übermittelt werden. Für die Richtigkeit der übermittelten Daten ist die beteiligte Organisationseinheit des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge verantwortlich." 2. In § 4 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe ,,§ 29 Abs. 1 Nr. 6" durch die Wörter ,,§ 29 Absatz 1 Nummer 6" ersetzt. 3. In § 5 Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe ,,§ 29 Abs. 1 Nr. 6 bis 12" durch die Wörter ,,§ 29 Absatz 1 Nummer 6 bis 12" ersetzt. 4. § 6 wird wie folgt gefasst: ,,§ 6 Dokumente Aus Abschnitt III der Anlage zu dieser Verordnung ergeben sich 1. die Daten, bei deren Übermittlung auch Dokumente nach § 6 Absatz 5 des AZR-Gesetzes zu übermitteln sind, 2. die übermittelnden Stellen und 3. die Stellen, an die eine Übermittlung der Dokumente nach § 10 Absatz 1a und 6 des AZR-Gesetzes zu übermitteln sind. Die Dokumente sind unverzüglich zu übermitteln." 5. § 8 wird wie folgt geändert: a) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird die Angabe ,,§ 10 Abs. 1 Satz 2" durch die Wörter ,,§ 10 Absatz 1 Satz 2" ersetzt. bb) In Satz 2 wird die Angabe ,,§ 20 Abs. 1" durch die Angabe ,,§ 20 Absatz 1" und die Angabe ,,§ 20 Abs. 2" durch die Angabe ,,§ 20 Absatz 2" ersetzt. cc) In Satz 3 Nummer 11 wird die Angabe ,,§ 15 Abs. 3" durch die Angabe ,,§ 15 Absatz 3" ersetzt. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 14. Juli 2021 2473 dd) In Nummer 33 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt. ee) Folgende Nummer 341 wird angefügt: ,,34. Abruf von Dokumenten." b) In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter ,,§ 11 Abs. 1 Satz 3 Absatz 2 Satz 5" durch die Wörter ,,§ 11 Absatz 1 Satz 3, Absatz 2 Satz 5" ersetzt. c) In Absatz 6 wird die Angabe ,,§ 10 Abs. 3, § 21 Abs. 3 und § 31 Abs. 1" durch die Wörter ,,§ 10 Absatz 3, § 21 Absatz 3 und § 31 Absatz 1" ersetzt. 6. § 18 Absatz 3 wird wie folgt geändert: a) Satz 1 wird wie folgt geändert: aa) Der Nummer 2 wird folgender Buchstabe d angefügt: ,,d) Daten zur Förderung der freiwilligen Ausreise und Reintegration nach § 3 Absatz 1 Nummer 6 des AZR-Gesetzes,". bb) In Nummer 3 werden die Wörter ,,§ 3 Absatz 2 Nummer 10, 10a und 11" durch die Wörter ,,§ 3 Absatz 2 Nummer 9 bis 11" ersetzt. cc) In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt. dd) Folgende Nummer 5 wird angefügt: ,,5. nach sechs Monaten Daten nach § 3 Absatz 1 Nummer 1, 3, 4 und 7 des AZR-Gesetzes und § 3 Absatz 3d in Verbindung mit § 2 Absatz 2c des AZR-Gesetzes." b) In Satz 2 werden nach dem Wort ,,beginnen" die Wörter ,,in den Fällen der Nummer 1 bis 4" eingefügt. 7. In der Anlage wird Abschnitt I Allgemeiner Datenbestand wie folgt geändert: a) Nummer 1 Spalte D wird wie folgt geändert: aa) In Ziffer I werden die Wörter ,,­ Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Geldwäschegesetzes" gestrichen. bb) In Ziffer II werden die Wörter ,,­ Staatsangehörigkeits- und Vertriebenenbehörden (sofern Daten aus einem der in § 19 Absatz 1 des AZR-Gesetzes genannten Anlässe übermittelt worden sind)" durch die Wörter ,,­ Staatsangehörigkeits- und Vertriebenenbehörden" und die Wörter ,,­ wie vorstehend zu Personenkreis (1) in Spalte D ­" durch die Wörter ,,­ wie vorstehend, mit Ausnahme der Bundesagentur für Arbeit zur Aufgabenerfüllung nach § 23a des AZR-Gesetzes ­" ersetzt. b) Nummer 2 wird wie folgt geändert: aa) Spalte D wird wie folgt geändert: aaa) In Ziffer I werden die Wörter ,,Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Geldwäschegesetzes" gestrichen. bbb) In Ziffer II werden nach den Wörtern ,,­ alle übrigen öffentlichen Stellen" die Wörter ,,­ Staatsangehörigkeits- und Vertriebenenbehörden" eingefügt und die Wörter ,,­ wie vorstehend ­" durch die Wörter ,,­ wie vorstehend, mit Ausnahme der Bundesagentur für Arbeit zur Aufgabenerfüllung nach § 23a des AZR-Gesetzes ­" ersetzt. bb) Folgende Zeile wird angefügt: ,,§ 3 Absatz 1 Nummer 10 Geschäftszeichen des Bundesverwaltungsamtes (BVA-Verfahrensnummer) (1) (5) § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des AZR-Gesetzes ­ Ausländerbehörden und mit der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betraute öffentliche Stellen ­ Ausländerbehörden". c) Nummer 3 wird wie folgt geändert: aa) Spalte A wird wie folgt geändert: aaa) In Buchstabe f werden nach dem Wort ,,Geburtsort" ein Komma und das Wort ,,-land" eingefügt. bbb) Nach Buchstabe g wird folgender Buchstabe h eingefügt: ,,h) Doktorgrad". ccc) Der bisherige Buchstabe h wird Buchstabe i. bb) In Spalte B wird zu Spalte A Buchstabe h die Angabe ,,(7)" eingefügt. 1 Es wird die durch das Gesetz zur Einführung und Verwendung einer Identifikationsnummer in der öffentlichen Verwaltung und zur Änderung weiterer Gesetze (Registermodernisierungsgesetz ­ RegMoG) geschaffene Fassung zugrunde gelegt. 2474 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 14. Juli 2021 cc) Spalte C wird wie folgt geändert: aaa) Die Wörter ,,§ 6 des AZR-Gesetzes" werden durch die Wörter ,,§§ 6 und 6a des AZR-Gesetzes" ersetzt. bbb) In Ziffer II wird nach den Wörtern ,,­ Verfassungsschutzbehörde des Bundes und der Länder" das Wort ,,­ Registermodernisierungsbehörde" eingefügt. ccc) In Ziffer II werden vor dem Wort ,,­ Meldebehörden" die Wörter ,,­ Bundesagentur für Arbeit" eingefügt. dd) Spalte D wird wie folgt gefasst: ,,D Übermittlung/Weitergabe an folgende Stellen §§ 5, 14 bis 19, 21, 23, 23a, 24a, 25, 26 des AZRGesetzes I. ­ Ausländerbehörden ­ Aufnahmeeinrichtungen oder Stellen nach § 88 Absatz 3 des Asylgesetzes ­ Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ­ Bundespolizei ­ andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden ­ oberste Bundes- und Landesbehörden, die mit der Durchführung ausländer-, asyl- und passrechtlicher Vorschriften als eigener Aufgabe betraut sind ­ sonstige Polizeivollzugsbehörden der Länder ­ Bundesagentur für Arbeit zur Aufgabenerfüllung nach § 18 Absatz 1 des AZR-Gesetzes ­ Behörden anderer Staaten, über- oder zwischenstaatliche Stellen ­ deutsche Auslandsvertretungen, das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten und andere öffentliche Stellen im Visaverfahren ­ Auswärtiges Amt, deutsche Auslandsvertretungen und Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten zur Aufgabenerfüllung nach § 21 Absatz 8 des AZR-Gesetzes ­ Statistisches Bundesamt zu Spalte A Buchstabe e (nur Monat und Jahr der Geburt) bis i ­ Registermodernisierungsbehörde zur Aufgabenerfüllung nach § 6a des AZR-Gesetzes zu Spalte A Buchstabe a, c, e bis h II. ­ Bundesagentur für Arbeit zur Aufgabenerfüllung nach § 18b des AZR-Gesetzes ­ Bundesagentur für Arbeit zur Aufgabenerfüllung nach § 23a des AZR-Gesetzes ­ die für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen ­ Meldebehörden ­ Bundeskriminalamt ­ sonstige öffentliche Stellen ­ sonstige nicht in Spalte D Nummer I oder II aufgeführte Polizeivollzugsbehörden des Bundes Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 14. Juli 2021 ,,D Übermittlung/Weitergabe an folgende Stellen 2475 ­ nichtöffentliche Stellen, die humanitäre oder soziale Aufgaben wahrnehmen ­ Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Geldwäschegesetzes ­ Staatsangehörigkeitsbehörden und Vertriebenen- ­ wie vorstehend, mit Ausnahme der Bundesagentur für Arbeit zur Aufgabenerfüllung nach § 23a des AZR-Gesetzes §§ 5, 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 6, § 18 Absatz 1, §§ 21, 23, 26 des AZR-Gesetzes ­ nur die zu Personenkreis (1) in Spalte D Nummer I genannten Stellen". d) Nummer 3a wird wie folgt geändert: aa) Spalte A wird wie folgt geändert: aaa) Buchstabe c wird aufgehoben. bbb) Die bisherigen Buchstaben d bis i werden die Buchstaben c bis h. ccc) Nach Buchstabe h wird folgender Buchstabe i eingefügt: ,,i. die für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständige Stelle". ddd) Die bisherigen Buchstaben ka bis l werden die Buchstaben l bis m. bb) Spalte B wird wie folgt geändert: aaa) Zu Spalte A Buchstabe c wird die Angabe ,,(7)" gestrichen. bbb) Zu Spalte A Buchstabe i wird die Angabe ,,(7)" eingefügt. cc) Spalte C wird wie folgt geändert: aaa) Die Wörter ,,­ die für die Unterbringung in Gemeinschaftsunterkünften und die für den öffentlichen Gesundheitsdienst zuständigen Behörden zu Spalte A Buchstabe k bis l" werden durch die Wörter ,,­ die für die Unterbringung in Gemeinschaftsunterkünften und die für den öffentlichen Gesundheitsdienst zuständigen Behörden zu Spalte A Buchstabe k bis m" ersetzt. bbb) Die Wörter ,,­ Bundespolizei und andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörden zu Spalte A Buchstabe a bis j" werden durch die Wörter ,,­ Bundespolizei und andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörden zu Spalte A Buchstabe a bis h und j" ersetzt. ccc) Die Wörter ,,­ Polizeivollzugsbehörden der Länder zu Spalte A Buchstabe a bis j" werden durch die Wörter ,,­ Polizeivollzugsbehörden der Länder zu Spalte A Buchstabe a bis h und j" ersetzt. ddd) Die Wörter ,,­ Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zu Spalte A Buchstabe a bis j" werden durch die Wörter ,,­ Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zu Spalte A Buchstabe a bis h und j" ersetzt. eee) Die Wörter ,,­ Meldebehörden zu Spalte A Buchstabe c" werden gestrichen. fff) Nach den Wörtern ,,­ Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zu Spalte A Buchstabe a bis j" werden die Wörter ,,­ die für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständigen Stellen zu Spalte A Buchstabe i" eingefügt. Die Wörter ,,§§ 14, 15, 17, 17a, 18a bis 18e, 23, 23a, 24 des AZR-Gesetzes" werden durch die Wörter ,,§§ 15, 17, 18a bis 18d, 23, 24, 24a des AZR-Gesetzes" ersetzt. Die Wörter ,,­ sonstige öffentliche Stellen zu Spalte A Buchstabe c, bei Ausländern nach § 2 Absatz 1a Nummer 1 und Absatz 2 Nummer 1 nur bis zum unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens" werden gestrichen. Die Wörter ,,­ Zollkriminalamt zu Spalte A Buchstabe c, e bis ka" werden durch die Wörter ,,­ Zollkriminalamt zu Spalte A Buchstabe d bis h und j bis l" ersetzt. dd) Spalte D wird wie folgt geändert: aaa) bbb) ccc) 2476 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 14. Juli 2021 ddd) Die Wörter ,,­ Bundesagentur für Arbeit zur Aufgabenerfüllung nach § 18b des AZR-Gesetzes zu Spalte A Buchstabe a, c, e bis j" werden durch die Wörter ,,­ Bundesagentur für Arbeit zur Aufgabenerfüllung nach § 18b des AZR-Gesetzes zu Spalte A Buchstabe a, d bis h und j" ersetzt. Die Wörter ,,­ Bundesagentur für Arbeit zur Aufgabenerfüllung nach § 23a des AZR-Gesetzes zu Spalte A Buchstabe c" werden gestrichen. Die Wörter ,,­ die für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständige Stellen zu Spalte A Buchstabe a, c, e bis j" werden durch die Wörter ,,­ die für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständige Stellen zu Spalte A Buchstabe a, d bis h und j" ersetzt. Die Wörter ,,­ Träger der Sozialhilfe zu Spalte A Buchstabe a, c, e bis l" werden durch die Wörter ,,­ Träger der Sozialhilfe zu Spalte A Buchstabe a, d bis h und j bis m" ersetzt. Die Wörter ,,­ für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständige Stellen zu Spalte A Buchstabe a, c, e bis l" werden durch die Wörter ,,­ für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständige Stellen zu Spalte A Buchstabe a, d bis m" ersetzt. Die Wörter ,,­ Meldebehörden zu Spalte A Buchstabe c" werden gestrichen. Die Wörter ,,­ für den öffentlichen Gesundheitsdienst zuständigen Behörden zu Spalte A Buchstabe a, c, e, f, k, ka und l" werden durch die Wörter ,,­ die für den öffentlichen Gesundheitsdienst zuständigen Behörden zu Spalte A Buchstabe a, d, e, k bis m" ersetzt. Die Wörter ,,­ Jugendämter zu Spalte A Buchstabe a, c, e bis l" werden durch die Wörter ,,­ Jugendämter zu Spalte A Buchstabe a, d bis m" ersetzt. Die Wörter ,,­ Gerichte zu Spalte A Buchstabe c" werden gestrichen. eee) fff) ggg) hhh) iii) jjj) kkk) lll) mmm) Die Wörter ,,­ Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Geldwäschegesetzes" werden gestrichen. nnn) Die folgenden Wörter ,,­ Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zur Aufgabenerfüllung nach § 24a des AZR-Gesetzes zu Spalte A Buchstabe a, b, d bis h und j" werden angefügt. e) Nummer 4 wird wie folgt geändert: aa) Spalte A wird wie folgt geändert: aaa) Die Wörter ,,§ 3 Absatz 1 Nummer 5" werden durch die Wörter ,,§ 3 Absatz 1 Nummer 5 und 5b" ersetzt. bbb) Buchstabe f wird wie folgt gefasst: ,,f) Angaben zum Ausweisdokument ­ Dokumentenart · Reisepass · Identitätskarte (ID Card)/Personalausweis · Passersatzpapier · sonstiges Reisedokument ­ Seriennummer ­ gültig bis ­ ausstellender Staat ­ ausstellende Behörde ­ aufbewahrende Stelle ­ geprüft · durch · am ­ Ergebnis der Prüfung · Vordruck entspricht Vergleichsmaterial, Manipulation nicht festgestellt · ge-/verfälscht · nicht abschließend bewertbar ­ Zuordnung zu · Grundpersonalien · Aliaspersonalie Name". ccc) Nach Buchstabe f wird folgender Buchstabe g eingefügt: ,,g) ausländische Personenidentitätsnummer". ddd) Die bisherigen Buchstaben g bis i werden die Buchstaben h bis j. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 14. Juli 2021 2477 bb) In Spalte B wird zu Spalte A Buchstabe g die Angabe ,,(7)" eingefügt. cc) Die Spalten C und D werden wie folgt gefasst: ,,C Übermittlung durch folgende öffentliche Stellen (§ 6 des AZR-Gesetzes) D Übermittlung/Weitergabe an folgende Stellen §§ 5, 14 bis 19, 21, 23, 23a, 24a des AZRGesetzes I. ­ Ausländerbehörden und mit der Durchfüh- I. rung ausländerrechtlicher Vorschriften betraute öffentliche Stellen ­ mit grenzpolizeilichen Aufgaben betraute Behörden zu Spalte A Buchstabe a, b, d, f und g ­ in der Rechtsverordnung nach § 58 Absatz 1 des Bundespolizeigesetzes bestimmte Bundespolizeibehörde zu Spalte A Buchstabe a, b, d, f und g ­ Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ­ ermittlungsführende Polizeibehörden Spalte A Buchstabe a, b und d zu ­ Ausländerbehörden ­ Aufnahmeeinrichtungen oder Stellen nach § 88 Absatz 3 des Asylgesetzes ­ Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ­ Bundespolizei ­ andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden ­ oberste Bundes- und Landesbehörden, die mit der Durchführung ausländer-, asyl- und passrechtlicher Vorschriften als eigener Aufgabe betraut sind ­ sonstige Polizeivollzugsbehörden der Länder ­ deutsche Auslandsvertretungen, das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten und andere öffentliche Stellen im Visaverfahren ­ Träger der Deutschen Rentenversicherung zu Spalte A Buchstabe a bis d ­ Registermodernisierungsbehörde zur Aufgabenerfüllung nach § 6a des AZR-Gesetzes zu Spalte A Buchstabe c ­ Staatsanwaltschaften zu Spalte A Buchstabe a, b und d ­ Gerichte zu Spalte A Buchstabe a, b und d ­ Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder zu Spalte A Buchstabe a, b und d ­ Registermodernisierungsbehörde II. ­ Bundeskriminalamt zu Spalte A Buch- II. für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 7 stabe a, b, d und g des Luftsicherheitsgesetzes zuständige Luftsicherheitsbehörden und für die Zuverlässig­ Landeskriminalämter zu Spalte A Buchkeitsüberprüfung nach § 12b des Atomgesetstabe a, b, d und g zes zuständige atomrechtliche Genehmigungs­ Zollkriminalamt zu Spalte A Buchstabe a, und Aufsichtsbehörden b, d und g ­ sonstige Polizeivollzugsbehörden der Länder zu Spalte A Buchstabe a, b, d und g ­ Staatsangehörigkeitsbehörden zu Spalte A Buchstabe a, b und d ­ in Angelegenheiten der Vertriebenen, Aussiedler und Spätaussiedler zuständige Stellen zu Spalte A Buchstabe a, b und d ­ Bundesnachrichtendienst zu Spalte A Buchstabe a, b und d ­ Militärischer Abschirmdienst zu Spalte A Buchstabe a, b und d ­ alle öffentlichen Stellen für die Einstellung von Suchvermerken zu Spalte A Buchstabe a, b und d ­ Bundeskriminalamt ­ Landeskriminalämter ­ Staatsanwaltschaften ­ Gerichte ­ Bundesamt für Justiz zu Spalte A Buchstabe a, b und d ­ Zollkriminalamt zu Spalte A Buchstabe a bis d, f und g ­ Behörden der Zollverwaltung zu Spalte A Buchstabe a bis d, f und g ­ Bundesagentur für Arbeit zur Aufgabenerfüllung nach § 18b des AZR-Gesetzes zu Spalte A Buchstabe a bis g ­ Bundesagentur für Arbeit zur Aufgabenerfüllung nach § 23a des AZR-Gesetzes zu Spalte A Buchstabe a bis d 2478 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 14. Juli 2021 ,,C Übermittlung durch folgende öffentliche Stellen (§ 6 des AZR-Gesetzes) D Übermittlung/Weitergabe an folgende Stellen ­ die für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen zu Spalte A Buchstabe a bis g ­ die für den öffentlichen Gesundheitsdienst zuständigen Behörden zu Spalte A Buchstabe a bis d, f und g ­ die Jugendämter zu Spalte A Buchstabe a bis d, f und g ­ Träger der Sozialhilfe und für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständige Stellen zu Spalte A Buchstabe a bis g und i ­ Staatsangehörigkeits- und Vertriebenenbehörden zu Spalte A Buchstabe c ­ Statistisches Bundesamt zu Spalte A Buchstabe e und i ­ alle übrigen öffentlichen Stellen zu Spalte A Buchstabe c ­ Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Geldwäschegesetzes zu Spalte A Buchstabe a bis d, f und g ­ die zu Personenkreis (1) in Spalte C Nummer I genannten Stellen ­ alle öffentlichen Stellen für die Einstellung von Suchvermerken zu Spalte A Buchstabe a, b und d ­ wie vorstehend, mit Ausnahme der Bundesagentur für Arbeit zur Aufgabenerfüllung nach § 23a des AZR-Gesetzes ­ nur die zu Personenkreis (1) in Spalte C §§ 5, 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 6, §§ 21, 23 des AZR-Gesetzes Nummer I genannten Stellen zur Durchführung ausländer- oder asylrechtlicher Aufgaben: ­ die zu Personenkreis (1) in Spalte D Nummer I genannten Stellen ­ Statistisches Bundesamt zu Spalte A Buchstabe e und i". f) In Nummer 5 Spalte D werden die Wörter ,,­ Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Geldwäschegesetzes" gestrichen. aa) Die Wörter ,,§§ 15, 17, 17a, 18a, 21 des AZR-Gesetzes" werden durch die Wörter ,,§§ 15, 17, 18a, 21 des AZR-Gesetzes" ersetzt. bb) Die Wörter ,,­ Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Geldwäschegesetzes" werden gestrichen. h) Nach Nummer 5a wird folgende Nummer 5b eingefügt: ,,A 5b Bezeichnung der Daten (§ 3 des AZR-Gesetzes) A1*) Personenkreis B**) Zeitpunkt der Übermittlung C Übermittlung durch folgende öffentliche Stellen (§§ 6, 6a des AZR-Gesetzes) D Übermittlung/Weitergabe an folgende Stellen g) Nummer 5a Spalte D wird wie folgt geändert: § 3 Absatz 1 Nummer 5c und 5d §§ 14, 15, 16, 17, 18a, 18b, 18c, 18d, 18e, 19, 23, 23a, 24a des AZR-Gesetzes Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 14. Juli 2021 ,,A 5b Bezeichnung der Daten (§ 3 des AZR-Gesetzes) A1*) Personenkreis B**) Zeitpunkt der Übermittlung C Übermittlung durch folgende öffentliche Stellen (§§ 6, 6a des AZR-Gesetzes) D 2479 Übermittlung/Weitergabe an folgende Stellen Anschrift im Bundesgebiet a) gegenwärtige Anschrift eingezogen am (5) ­ Ausländerbehörden und mit der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betraute öffentliche Stellen ­ Meldebehörden ­ Aufnahmeeinrichtungen zu Spalte A Buchstabe a ­ Ausländerbehörden und mit der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betraute öffentliche Stellen ­ Aufnahmeeinrichtungen ­ Bundesamt für Migration und Flüchtlinge b) frühere Anschriften ausgezogen am (5) ­ Bundespolizei und andere ­ Bundespolizei und andere mit der polizeilichen mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberKontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs schreitenden Verkehrs beauftragte Behörden beauftragte Behörden zu ­ Bundeskriminalamt Spalte A Buchstabe a ­ Polizeivollzugsbehörden der Länder zu Spalte A Buchstabe a ­ Landeskrimnalämter ­ Sonstige Polizeivollzugsbehörden des Bundes und der Länder ­ Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zu ­ Staatsanwaltschaften Spalte A Buchstabe a ­ oberste Bundes- und ­ RegistermodernisierungsLandesbehörden, die mit behörde der Durchführung ausländer-, asyl- und passrechtlicher Vorschriften als eigener Aufgabe betraut sind (1) ­ für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes zuständige Luftsicherheitsbehörden und für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 12b des Atomgesetzes zuständige atomrechtliche Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden ­ Gerichte zu Spalte A Buchstabe a ­ Zollkriminalamt zu Spalte A Buchstabe a ­ Träger der Sozialhilfe und für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständige Stellen zu Spalte A Buchstabe a ­ Bundesagentur für Arbeit zur Aufgabenerfüllung nach § 18b des AZRGesetzes zu Spalte A Buchstabe a ­ Bundesagentur für Arbeit zur Aufgabenerfüllung nach § 23a des AZRGesetzes zu Spalte A Buchstabe a 2480 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 14. Juli 2021 ,,A 5b Bezeichnung der Daten (§ 3 des AZR-Gesetzes) A1*) Personenkreis B**) Zeitpunkt der Übermittlung C Übermittlung durch folgende öffentliche Stellen (§§ 6, 6a des AZR-Gesetzes) D Übermittlung/Weitergabe an folgende Stellen ­ die für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen zu Spalte A Buchstabe a ­ für den öffentlichen Gesundheitsdienst zuständigen Behörden zu Spalte A Buchstabe a ­ Jugendämter zu Spalte A Buchstabe a ­ Meldebehörden zu Spalte A Buchstabe a ­ Registermodernisierungsbehörde zur Aufgabenerfüllung nach § 6a des AZR-Gesetzes ­ Statistisches Bundesamt zu Spalte A Buchstabe a ­ Staatsangehörigkeitsund Vertriebenenbehörden ­ sonstige öffentliche Stellen zu Spalte A Buchstabe a, bei Ausländern nach § 2 Absatz 1a Nummer 2 und 3 sowie bei Ausländern nach § 2 Absatz 1a Nummer 1 und Absatz 2 Nummer 1 nur bis zum unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens". i) Nummer 6 wird wie folgt geändert: aa) Spalte C wird wie folgt geändert: aaa) Nach den Wörtern ,,­ Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zu Spalte A Buchstabe a, c, d, e und g" werden die Wörter ,,­ Bundespolizei und andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden zu Spalte A Buchstabe a, d und e" eingefügt. bbb) Die Wörter ,,­ Zuspeicherung durch die Registerbehörde zu Spalte A Buchstabe h" werden durch die Wörter ,,­ Zuspeicherung durch die Registerbehörde zu Spalte A Buchstabe e und h" ersetzt. bb) In Spalte D werden die Wörter ,,­ wie vorstehend ­" durch die Wörter ,,­ wie vorstehend, mit Ausnahme der Bundesagentur für Arbeit zur Aufgabenerfüllung nach § 23a des AZR-Gesetzes ­" ersetzt. j) Nummer 6a wird wie folgt gefasst: ,,A 6a Bezeichnung der Daten (§ 3 des AZR-Gesetzes) A1*) Personenkreis B**) Zeitpunkt der Übermittlung C Übermittlung durch folgende öffentliche Stellen (§ 6 des AZR-Gesetzes) D Übermittlung/Weitergabe an folgende Stellen § 3 Absatz 1 Nummer 6 Zur Förderung der freiwilligen Ausreise und Reintegration § 15 des AZR-Gesetzes ­ Übermittlung durch Ausländerbehörden ­ Ausländerbehörden ­ Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 14. Juli 2021 ,,A 6a Bezeichnung der Daten (§ 3 des AZR-Gesetzes) A1*) Personenkreis B**) Zeitpunkt der Übermittlung C Übermittlung durch folgende öffentliche Stellen (§ 6 des AZR-Gesetzes) D 2481 Übermittlung/Weitergabe an folgende Stellen a) Art der Ausreiseförderung durch ­ Bundesmittel (auch Kofinanzierung durch europäische Mittel) ­ Landes- und/oder Kommunalmittel unter Bundesbeteiligung (auch Kofinanzierung durch europäische Mittel) ­ Landes- und/oder Kommunalmittel ohne Bundesbeteiligung (auch Kofinanzierung durch europäische Mittel) ­ durch sonstige öffentliche Mittel (programmunabhängig; auch [Ko-]Finanzierung durch europäische Mittel) entschieden am entschieden durch Aktenzeichen Zielstaat der Fördermaßnahme Ausreise am b) Art der Reintegrationsförderung durch ­ Bundesmittel (auch Kofinanzierung durch europäische Mittel) ­ Landes- und/oder Kommunalmittel unter Bundesbeteiligung (auch Kofinanzierung durch europäische Mittel) ­ Landes- und/oder Kommunalmittel ohne Bundesbeteiligung (auch Kofinanzierung durch europäische Mittel) ­ durch sonstige öffentliche Mittel (programmunabhängig; auch [Ko-]Finanzierung durch europäische Mittel) (5) (1) ­ die mit der Förderung der ­ oberste Bundes- und Landesbehörden Ausreisen und der Förderung der Reintegration ­ Bundespolizei und andere betrauten öffentlichen mit der polizeilichen Stellen zu Spalte A BuchKontrolle des grenzüberstabe a bis b schreitenden Verkehrs ­ Bundespolizei und andere beauftragte Behörden zu mit der polizeilichen Spalte A Buchstabe c". Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden zu Spalte A Buchstabe c (5) 2482 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 14. Juli 2021 ,,A 6a Bezeichnung der Daten (§ 3 des AZR-Gesetzes) A1*) Personenkreis B**) Zeitpunkt der Übermittlung C Übermittlung durch folgende öffentliche Stellen (§ 6 des AZR-Gesetzes) D Übermittlung/Weitergabe an folgende Stellen entschieden am entschieden durch Aktenzeichen Zielstaat der Fördermaßnahme Ausreise am c) Ausreisenachweis ­ Art ­ Ausreise am ­ Ausreisestaat ­ Zielstaat der Ausreise k) Nummer 7 Spalte D wird wie folgt geändert: aa) Die Wörter ,,§§ 15, 16, 17, 17a, 18, 18a, 18b, 18d, 18g, 19, 21, 23, 24a des AZR-Gesetzes" werden durch die Wörter ,,§§ 15, 16, 17, 18, 18a, 18b, 18d, 18g, 19, 21, 23, 24a des AZR-Gesetzes" ersetzt. bb) Die Wörter ,,­ Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Geldwäschegesetzes" werden gestrichen. l) Nummer 8 (Teil I) wird wie folgt geändert: aa) Spalte A wird wie folgt geändert: aaa) In den Buchstaben d und h werden jeweils nach dem Wort ,,am" die folgenden Doppelbuchstaben aa und bb eingefügt: ,,aa) noch nicht unanfechtbar bb) unanfechtbar seit". bbb) In Buchstabe e werden nach den Wörtern ,,als Asylberechtigter anerkannt am" die Wörter ,,bestandskräftig seit" eingefügt. ccc) In Buchstabe j werden nach den Wörtern ,,Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Absatz 4 AsylG zuerkannt am" die Wörter ,,bestandskräftig seit" eingefügt. ddd) In Buchstabe m werden nach den Wörtern ,,subsidiärer Schutz nach § 4 Absatz 1 AsylG gewährt am" die Wörter ,,bestandskräftig seit" eingefügt. eee) In Buchstabe o werden nach den Wörtern ,,für den Zielstaat/die Zielstaaten" die Wörter ,,bestandskräftig seit" eingefügt. bb) Spalte B wird wie folgt geändert: aaa) Zu Spalte A Buchstabe d und h wird jeweils die Angabe ,,(3)" gestrichen. bbb) Zu Spalte A Buchstabe d und h Doppelbuchstabe aa wird jeweils die Angabe ,,(2)" eingefügt. ccc) Zu Spalte A Buchstabe d und h Doppelbuchstabe bb wird jeweils die Angabe ,,(6)" eingefügt. cc) In Spalte C werden die Wörter ,,Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zu Spalte A Buchstabe a bis f, h bis k, m bis y" durch die Wörter ,,Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zu Spalte A Buchstabe a bis f, h bis k, m bis x" ersetzt. dd) In Spalte D Ziffer I werden die Wörter ,,­ Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Geldwäschegesetzes" gestrichen und die Wörter ,,­ wie vorstehend ­" durch die Wörter ,,­ wie vorstehend, mit Ausnahme der Bundesagentur für Arbeit zur Aufgabenerfüllung nach § 23a des AZR-Gesetzes ­" ersetzt. m) Nummer 8a wird wie folgt geändert: aa) Spalte A wird wie folgt geändert: aaa) Buchstabe a wird aufgehoben. bbb) Die bisherigen Buchstaben b und c werden die Buchstaben a und b. bb) In Spalte C wird das Wort ,,­ Meldebehörden" gestrichen. (5) Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 14. Juli 2021 2483 cc) Spalte D wird wie folgt geändert: aaa) Die Wörter ,,§§ 15, 17, 17a, 18a bis 18e, 23 des AZR-Gesetzes" werden durch die Wörter ,,§§ 15, 17, 17a, 18e, 23 des AZR-Gesetzes" ersetzt. bbb) Die Wörter ,,­ Träger der Sozialhilfe zu Spalte A Buchstabe a", die Wörter ,,­ für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständige Stellen zu Spalte A Buchstabe a", die Wörter ,,­ Bundesagentur für Arbeit zu Spalte A Buchstabe a", die Wörter ,,­ die für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen zu Spalte A Buchstabe a", die Wörter ,,­ für den öffentlichen Gesundheitsdienst zuständige Behörden" und das Wort ,,­ Jugendämter" werden gestrichen. ccc) Die Wörter ,,­ Statistisches Bundesamt zu Spalte A Buchstabe a bis c" werden durch die Wörter ,,­ Statistisches Bundesamt" ersetzt. n) Nummer 9 wird durch folgende Nummer 9 (Teil I) ersetzt: ,,A 9 (Teil I) Bezeichnung der Daten (§ 3 des AZR-Gesetzes) A1*) Personenkreis B**) Zeitpunkt der Übermittlung C Übermittlung durch folgende öffentliche Stellen (§ 6 des AZR-Gesetzes) D Übermittlung/Weitergabe an folgende Stellen § 3 Absatz 1 Nummer 3, 6 und 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 2 Nummer 3 Aufenthaltsstatus §§ 15, 16, 17, 17a, 18, 18a, 18b, 18d, 18g, 19, 21, 23, 23a, 24a des AZR-Gesetzes a) Vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit b) Erteilung/Verlängerung des Aufenthaltstitels abgelehnt am aa) noch nicht unanfechtbar bb) unanfechtbar seit c) Aufenthaltstitel zurückgenommen am widerrufen am erloschen am d) Grenzübertrittsbescheinigung ausgestellt am gültig bis ausstellende Behörde e) Anlaufbescheinigung ausgestellt am gültig bis ausstellende Behörde f) Betretenserlaubnis nach § 11 Absatz 8 AufenthG erteilt am für die Dauer von ... bis ... g) heimatloser Ausländer h) Antrag auf einen Aufenthaltstitel gestellt am (1) (5) ­ Ausländerbehörden und mit der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betraute öffentliche Stellen ­ Bundespolizei und andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden zu Spalte A Buchstaben d und e I. ­ Ausländerbehörden und mit der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betraute öffentliche Stellen ­ Aufnahmeeinrichtungen oder Stellen nach § 88 Absatz 3 des Asylgesetzes ­ Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ­ Bundespolizei ­ andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden ­ oberste Bundes- und Landesbehörden, die mit der Durchführung ausländer-, asyl- und passrechtlicher Vorschriften als eigener Aufgabe betraut sind ­ Bundesagentur für Arbeit zur Aufgabenerfüllung nach § 18 Absatz 1 des AZRGesetzes ­ deutsche Auslandsvertretungen, das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten und andere öffentliche Stellen im Visaverfahren ­ Statistisches Bundesamt zu Spalte A Buchstabe a bis j (2) (6) (3) (2) (2) (2) (6) (1)* 2484 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 14. Juli 2021 ,,A 9 (Teil I) Bezeichnung der Daten (§ 3 des AZR-Gesetzes) A1*) Personenkreis B**) Zeitpunkt der Übermittlung C Übermittlung durch folgende öffentliche Stellen (§ 6 des AZR-Gesetzes) D Übermittlung/Weitergabe an folgende Stellen i) Antrag auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels gestellt am j) Bescheinigung über die Wirkung der Antragstellung (Fiktionsbescheinigung) ausgestellt am gültig bis eingezogen am erloschen am k) Nummer des Aufenthaltstitels (1)* (7) II. ­ Für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes zuständige Luftsicherheitsbehörden und für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 12b des Atomgesetzes zuständige atomrechtliche Genehmigungsund Aufsichtsbehörden ­ Bundeskriminalamt ­ Landeskriminalämter ­ Sonstige Polizeivollzugsbehörden ­ Staatsanwaltschaften ­ Gerichte ­ Behörden der Zollverwaltung ­ Träger der Sozialhilfe und für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständige Stellen ­ Bundesagentur für Arbeit zur Aufgabenerfüllung nach § 18b des AZR-Gesetzes ­ Bundesagentur für Arbeit zur Aufgabenerfüllung nach § 23a des AZR-Gesetzes zu Spalte A Buchstabe a bis j ­ Die für die Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen ­ Jugendämter ­ Träger der Deutschen Rentenversicherung ­ Staatsangehörigkeitsbehörden ­ Zollkriminalamt ­ Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Geldwäschegesetzes (7) Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 14. Juli 2021 ,,A 9 (Teil I) Bezeichnung der Daten (§ 3 des AZR-Gesetzes) A1*) Personenkreis B**) Zeitpunkt der Übermittlung C Übermittlung durch folgende öffentliche Stellen (§ 6 des AZR-Gesetzes) D 2485 Übermittlung/Weitergabe an folgende Stellen § 3 Absatz 4 Nummer 3, 6 und 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 3 Nummer 3 und 4 Aufenthaltsstatus (2) ­ wie ­ wie vorstehend ­ vorstehend ­ ­ wie vorstehend Spalte A Buchstabe a bis c, h bis k ­ § 3 Absatz 4 Nummer 3, 6 und 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 3 Nummer 3 und 4 Aufenthaltsstatus (3) ­ wie vorstehend, mit Ausnahme der Bundesagentur für Arbeit zur Aufgabenerfüllung nach § 23a des AZRGesetzes ­ ­ wie ­ wie vorstehend ­ vorstehend ­ § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 6, § 18 Absatz 1, §§ 21, 23 des AZR-Gesetzes ­ wie vorstehend Spalte A Buchstabe a bis c, h bis k ­ ­ nur die zu Personenkreis (1) in Spalte D Nummer I genannten Stellen * In diesen Fällen ist zugleich die Einreise in das Bundesgebiet zu melden, wenn die Einreise im Register noch nicht erfasst ist." o) Nach Nummer 9 (Teil I) wird folgende Nummer 9 (Teil II) eingefügt: ,,A 9 (Teil II) Bezeichnung der Daten (§ 3 des AZR-Gesetzes) A1*) Personenkreis B**) Zeitpunkt der Übermittlung C Übermittlung durch folgende öffentliche Stellen (§ 6 des AZR-Gesetzes) D Übermittlung/Weitergabe an folgende Stellen § 3 Absatz 1 Nummer 3, 6 und 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 2 Nummer 3 §§ 15, 16, 17, 17a, 18, 18a, 18b, 18d, 18g, 19, 21, 23, 23a, 24a des AZR-Gesetzes (7) a) Entscheidungen der Bundesagentur für Arbeit über die Zustimmung zur Beschäftigung aa) Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit erteilt am befristet bis räumlich beschränkt auf Arbeitgeberbindung/keine Arbeitgeberbindung Weitere Nebenbestimmungen/keine weiteren Nebenbestimmungen bb) Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit versagt am (1) (5)* ­ Ausländerbehörden und ­ Ausländerbehörden und mit der Durchführung mit der Durchführung ausländerrechtlicher Vorausländerrechtlicher Vorschriften betraute öffentschriften betraute öffentliche Stellen liche Stellen zu Spalte A Buchstaben a bis e, f bis j ­ Aufnahmeeinrichtungen jeweils die Ziffern aa und oder Stellen nach § 88 Buchstaben k bis p Absatz 3 des Asylgesetzes ­ Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ­ Bundespolizei ­ andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden ­ Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zu Spalte A Buchstaben f bis j jeweils die Ziffern bb ­ oberste Bundes- und Landesbehörden, die mit der Durchführung ausländer-, asyl- und passrechtlicher Vorschriften als eigener Aufgabe betraut sind ­ Bundesagentur für Arbeit zur Aufgabenerfüllung nach § 18 Absatz 1 des AZR-Gesetzes (5)* 2486 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 14. Juli 2021 ,,A 9 (Teil II) Bezeichnung der Daten (§ 3 des AZR-Gesetzes) A1*) Personenkreis B**) Zeitpunkt der Übermittlung C Übermittlung durch folgende öffentliche Stellen (§ 6 des AZR-Gesetzes) D Übermittlung/Weitergabe an folgende Stellen b) Nebenbestimmungen zur Erwerbstätigkeit aa) Selbständige Tätigkeit erlaubt am befristet bis weitere Nebenbestimmungen/keine weiteren Nebenbestimmungen bb) Beschäftigung erlaubt am befristet bis räumlich beschränkt auf Arbeitgeberbindung/keine Arbeitgeberbindung weitere Nebenbestimmungen/keine weiteren Nebenbestimmungen c) zustimmungsfreie Beschäftigung bis festgestellt am d) zustimmungsfreie Beschäftigung aufgrund Vorbeschäftigungszeiten oder längeren Aufenthalts festgestellt am e) Aufenthaltstitel erteilt nach Einreise in das Bundesgebiet mit aa) Visum nach § 17 Absatz 1 AufenthG am bb) Visum nach § 17 Absatz 2 AufenthG am cc) Visum nach § 20 Absatz 1 AufenthG am dd) Visum nach § 20 Absatz 2 AufenthG am (5)* (5)* (5)* (5)* (2) (2)* (2)* (2)* ­ deutsche Auslandsvertretungen, das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten und andere öffentliche Stellen im Visaverfahren ­ Statistisches Bundesamt zu Spalte A Buchstabe a bis d ­ Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Geldwäschegesetzes zu Spalte A Buchstaben e bis q ­ Für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes zuständige Luftsicherheitsbehörden und für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 12b des Atomgesetzes zuständige atomrechtliche Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden ­ Bundeskriminalamt ­ Landeskriminalämter ­ Sonstige Polizeivollzugsbehörden ­ Staatsanwaltschaften ­ Gerichte ­ Behörden der Zollverwaltung ­ Träger der Sozialhilfe und für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständige Stellen ­ Bundesagentur für Arbeit zur Aufgabenerfüllung nach § 18b des AZRGesetzes ­ Bundesagentur für Arbeit zur Aufgabenerfüllung nach § 23a des AZRGesetzes zu Spalte A Buchstabe e bis j ­ Die für die Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen ­ Jugendämter ­ Träger der Deutschen Rentenversicherung (5)* Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 14. Juli 2021 ,,A 9 (Teil II) Bezeichnung der Daten (§ 3 des AZR-Gesetzes) A1*) Personenkreis B**) Zeitpunkt der Übermittlung C Übermittlung durch folgende öffentliche Stellen (§ 6 des AZR-Gesetzes) D 2487 Übermittlung/Weitergabe an folgende Stellen ee) einem im Verfahren nach § 81a AufenthG erteilten Visum am f) Einreise und Aufenthalt nach § 16c AufenthG aa) Ablehnung am bb) Bescheinigung ausgestellt am gültig bis g) Einreise und Aufenthalt nach § 19a Absatz 1 AufenthG aa) Ablehnung am bb) Bescheinigung ausgestellt am gültig bis h) Einreise und Aufenthalt nach § 18e Absatz 1 AufenthG aa) Ablehnung am bb) Bescheinigung ausgestellt am gültig bis i) Einreise und Aufenthalt nach § 30 Absatz 5 AufenthG (Ehegattennachzug zu kurzfristig mobilen Forschern) aa) Ablehnung am bb) Bescheinigung ausgestellt am gültig bis j) Einreise und Aufenthalt nach § 32 Absatz 5 AufenthG (Kindesnachzug zu kurzfristig mobilen Forschern) aa) Ablehnung am bb) Bescheinigung ausgestellt am gültig bis k) Räumliche Beschränkung nach § 12 Absatz 2 Satz 2 AufenthG (5)* ­ Staatsangehörigkeitsbehörden ­ Zollkriminalamt (2) (2) (2)* (2)* (2)* (2)* (2)* (2)* (2)* (2) (7) 2488 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 14. Juli 2021 ,,A 9 (Teil II) Bezeichnung der Daten (§ 3 des AZR-Gesetzes) A1*) Personenkreis B**) Zeitpunkt der Übermittlung C Übermittlung durch folgende öffentliche Stellen (§ 6 des AZR-Gesetzes) D Übermittlung/Weitergabe an folgende Stellen Land Ort erteilt am befristet bis geändert am l) Wohnsitzauflage nach § 12 Absatz 2 Satz 2 AufenthG Land Ort erteilt am befristet bis geändert am m) Wohnsitzregelung nach aa) § 12a Absatz 1 Satz 1 AufenthG Land kraft Gesetzes entstanden am erlischt am bb) § 12a Absatz 2 Satz 1 AufenthG Ort oder Landkreis erteilt am befristet bis geändert am cc) § 12a Absatz 3 AufenthG Ort oder Landkreis erteilt am befristet bis geändert am dd) § 12a Absatz 4 Satz 1 AufenthG Ort, an dem der Wohnsitz nicht genommen werden darf erteilt am befristet bis geändert am n) Wohnsitzverpflichtung nach § 24 Absatz 5 Satz 2 AufenthG (auch in Verbindung mit § 23 Absatz 3 und § 23 Absatz 4 Satz 2 AufenthG) (7) (7) (7) (7) (7) (7) Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 14. Juli 2021 ,,A 9 (Teil II) Bezeichnung der Daten (§ 3 des AZR-Gesetzes) A1*) Personenkreis B**) Zeitpunkt der Übermittlung C Übermittlung durch folgende öffentliche Stellen (§ 6 des AZR-Gesetzes) D 2489 Übermittlung/Weitergabe an folgende Stellen Ort kraft Gesetzes entstanden am erlischt o) Wohnsitzverpflichtung nach § 46 Absatz 1 AufenthG Ort erteilt am befristet bis geändert am p) Räumliche Beschränkung nach aa) § 61 Absatz 1 Satz 1 AufenthG Land kraft Gesetzes entstanden am erlischt am bb) § 61 Absatz 1a Satz 1 AufenthG Bezirk kraft Gesetzes entstanden am erlischt am cc) § 61 Absatz 1c Satz 1 AufenthG Land oder Bezirk erteilt am befristet bis geändert am dd) § 61 Absatz 1c Satz 2 AufenthG Bezirk erteilt am befristet bis geändert am q) Wohnsitzauflage nach § 61 Absatz 1d Satz 1 AufenthG Ort kraft Gesetzes entstanden am erlischt am * In diesen Fällen ist zugleich die Einreise in das Bundesgebiet zu melden, wenn die Einreise im Register noch nicht erfasst ist." (7) (7) (7) (7) (7) (7) 2490 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 14. Juli 2021 p) Nummer 9a wird wie folgt geändert: aa) Spalte A wird wie folgt geändert: aaa) Die Wörter ,,§ 3 Absatz 3 in Verbindung mit § 2 Absatz 1a Nummer 1 und Absatz 2 Nummer 1" werden durch die Wörter ,,§ 3 Absatz 1 Nummer 9 sowie § 3 Absatz 3 in Verbindung mit § 2 Absatz 1a Nummer 1 und Absatz 2 Nummer 1 und 3" und die Wörter ,,Daten zur Durchführung von Integrationsmaßnahmen und zum Zwecke der Arbeits- und Ausbildungsvermittlung" durch die Wörter ,,Daten zur Durchführung von Integrationsmaßnahmen, zur Aufgabenerfüllung nach den §§ 43 bis 44a des Aufenthaltsgesetzes und zum Zweck der Arbeits- und Ausbildungsvermittlung" ersetzt. bbb) Buchstabe f wird wie folgt gefasst: ,,f) Berechtigung und Verpflichtung zur Teilnahme an einem Integrationskurs nach den §§ 43 bis 44a AufenthG aa) Berechtigung oder Verpflichtung bb) Erteilungszeitpunkt cc) Erteilende Stelle". ccc) Nach Buchstabe f werden die folgenden Buchstaben g bis i eingefügt: ,,g) Teilnahme an einem Integrationskurs nach den §§ 43 bis 44a AufenthG aa) Kursart bb) Kursbeginn cc) Kursabschluss nicht erfolgreich erfolgreich h) gemeldete Fehlzeiten i) Hinweis nach § 44a Absatz 3 Satz 1 AufenthG". ddd) Der bisherige Buchstabe g wird zu Buchstabe j. eee) In dem neuen Buchstaben j werden die Wörter ,,nach § 45a des Aufenthaltsgesetzes" durch die Angabe ,,nach § 45a AufenthG" ersetzt. bb) In Spalte B wird zu Spalte A Buchstabe g bis i jeweils die Angabe ,,(7)" eingefügt. cc) Spalte C wird wie folgt geändert: aaa) Die Wörter ,,­ Ausländerbehörden und mit der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betraute öffentliche Stellen" werden durch die Wörter ,,­ Ausländerbehörden und mit der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betraute öffentliche Stellen zu Spalte A Buchstabe a bis h" ersetzt. bbb) Die Wörter ,,­ Bundesamt für Migration und Flüchtlinge" werden durch die Wörter ,,­ Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zu Spalte A Buchstabe f bis g und j" ersetzt. ccc) Die Wörter ,,­ Bundesagentur für Arbeit" und die Wörter ,,­ die für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen" werden durch die Wörter ,,­ Bundesagentur für Arbeit und die für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen zu Spalte A Buchstabe a bis e und j" ersetzt. dd) Spalte D wird wie folgt geändert: aaa) Die Wörter ,,§§ 15, 17a, 18a, 18b, 23, 24a des AZR-Gesetzes" werden durch die Wörter ,,§§ 15, 18a, 18b, 23, 24a des AZR-Gesetzes" ersetzt. bbb) Das Wort ,,­ Aufnahmeeinrichtungen" wird durch die Wörter ,,­ Aufnahmeeinrichtungen zu Spalte A Buchstabe a bis f Doppelbuchstabe aa Buchstabe g und j" ersetzt. ccc) Die Wörter ,,­ Behörden der Zollverwaltung" und das Wort ,,­ Staatsanwaltschaften" werden gestrichen. ddd) Die Wörter ,,­ Statistisches Bundesamt" werden durch die Wörter ,,­ Statistisches Bundesamt zu Spalte A Buchstabe a bis g und j" ersetzt. eee) Die Wörter ,,­ für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes zuständige Luftsicherheitsbehörden und für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 12b des Atomgesetzes zuständige atomrechtliche Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden" und die Wörter ,,­ Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Geldwäschegesetzes" werden gestrichen. q) In Nummer 9b Spalte A Buchstabe a werden die Wörter ,,erteilt am" durch die Wörter ,,ausgestellt am" ersetzt. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 14. Juli 2021 2491 r) Nach Nummer 9b wird folgende Nummer 9c eingefügt: ,,A 9c Bezeichnung der Daten (§ 3 des AZR-Gesetzes) A1*) Personenkreis B**) Zeitpunkt der Übermittlung C Übermittlung durch folgende öffentliche Stellen (§ 6 des AZR-Gesetzes) D Übermittlung/Weitergabe an folgende Stellen § 3 Absatz 1 Nummer 3, 7 und Absatz 3d in Verbindung mit § 2 Absatz 2c Zustimmung nach § 36 Absatz 3 der Beschäftigungsverordnung § 21 des AZR-Gesetzes a) Zustimmung nach § 36 Absatz 3 der Beschäftigungsverordnung ausgestellt am gültig bis b) erforderliches Dokument: Zustimmung nach § 36 Absatz 3 der Beschäftigungsverordnung s) Nummer 10 wird wie folgt geändert: (1) (7) Bundesagentur für Arbeit ­ das Auswärtige Amt ­ deutsche Auslandsvertretungen ­ das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten". aa) Spalte A Buchstabe e wird wie folgt geändert: aaa) Nach den Wörtern ,,besondere Aufenthaltsrechte nach" wird folgender Doppelbuchstabe aa eingefügt: ,,aa) § 6 Absatz 3 AufenthG (Nationales Visum) erteilt am befristet bis". bbb) Nach Doppelbuchstabe nn werden die folgenden Doppelbuchstaben pp und qq eingefügt: ,,pp) Artikel 20 AEUV (Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht sui generis eines drittstaatsangehörigen Elternteils eines deutschen Kindes) erteilt am befristet bis qq) Artikel 20 und 21 AEUV (Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht sui generis eines drittstaatsangehörigen Elternteils eines Kindes mit Unionsbürgerschaft) erteilt am befristet bis". ccc) Die bisherigen Doppelbuchstaben aa bis nn werden die Doppelbuchstaben bb bis oo und die bisherigen Doppelbuchstaben oo bis qq werden die Doppelbuchstaben rr bis tt. bb) Spalte B wird wie folgt geändert: aaa) Zu Spalte A Buchstabe e Doppelbuchstabe aa wird die Angabe ,,(5)*" eingefügt. bbb) Zu Spalte A Buchstabe e Doppelbuchstabe pp wird die Angabe ,,(2)" eingefügt. ccc) Zu Spalte A Buchstabe e Doppelbuchstabe qq wird die Angabe ,,(2)" eingefügt. cc) Spalte D wird wie folgt geändert: aaa) In Ziffer I werden die Wörter ,,­ Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Geldwäschegesetzes" gestrichen. bbb) In Ziffer II werden nach dem Wort ,,­ Gerichte" die Wörter ,,­ Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Geldwäschegesetzes" eingefügt und die Wörter ,,­ wie vorstehend ­" durch die Wörter ,,­ wie vorstehend, mit Ausnahme der Bundesagentur für Arbeit zur Aufgabenerfüllung nach § 23a des AZR-Gesetzes ­" ersetzt. 2492 t) Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 14. Juli 2021 Nummer 11 wird wie folgt geändert: aa) In Spalte A werden die bisherigen Buchstaben w und x die Buchstaben u und v. bb) Spalte D wird wie folgt geändert: aaa) In Ziffer I werden die Wörter ,,­ Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Geldwäschegesetzes" gestrichen. bbb) In Ziffer II werden nach dem Wort ,,­ Gerichte" die Wörter ,,­ Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Geldwäschegesetzes" eingefügt und die Wörter ,,­ wie vorstehend ­" durch die Wörter ,,­ wie vorstehend, mit Ausnahme der Bundesagentur für Arbeit zur Aufgabenerfüllung nach § 23a des AZRGesetzes ­" ersetzt. u) Nummer 12 wird wie folgt geändert: aa) Spalte A wird wie folgt geändert: aaa) Die Wörter ,,erteilt am" werden jeweils durch die Wörter ,,ausgestellt am" ersetzt. bbb) Nach den Wörtern ,,ausgestellt am" werden jeweils die Wörter ,,gültig bis" eingefügt. ccc) In Buchstabe c wird die Angabe ,,§ 3a FreizügG/EU" durch die Wörter ,,§ 5 Absatz 7 Satz 1 FreizügG/EU" ersetzt. ddd) Nach Buchstabe c wird folgender Buchstabe d eingefügt: ,,d) Daueraufenthaltskarte nach § 5 Absatz 7 Satz 3 FreizügG/EU (nahestehende Personen von EU-Bürgern) ausgestellt am gültig bis". eee) Die bisherigen Buchstaben d und e werden die Buchstaben e und f. fff) Die Wörter ,,nach § 4a Absatz 5 Satz 1 FreizügG/EU" werden gestrichen. bb) In Spalte B wird zu Spalte A Buchstabe d die Angabe ,,(2)*" eingefügt. cc) Spalte D wird wie folgt geändert: aaa) In Ziffer I werden die Wörter ,,­ Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Geldwäschegesetzes" gestrichen. bbb) Der Ziffer II werden die folgenden Wörter angefügt: ,,­ Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Geldwäschegesetzes". v) Nummer 13 wird wie folgt geändert: aa) Spalte A wird wie folgt geändert: aaa) Die Wörter ,,und § 3 Absatz 1 Nummer 8", ,,und Hinweis auf Begründungstext" und die Wörter ,,und § 3 Absatz 4 Nummer 8" werden jeweils gestrichen. bbb) Buchstabe t wird aufgehoben. ccc) Die Wörter ,,­ wie vorstehend Spalte A Buchstabe g, i, j, l bis n und q bis s ­" werden durch die Wörter ,,­ wie vorstehend Spalte A Buchstabe h, j, k, m bis r und s ­" ersetzt. ddd) Die Wörter ,,­ wie vorstehend Spalte A Buchstabe g bis s ­" werden durch die Wörter ,,­ wie vorstehend Spalte A Buchstabe h bis s ­" ersetzt. eee) Die Wörter ,,­ wie vorstehend Spalte A Buchstabe h, k, o, p und s ­" werden durch die Wörter ,,­ wie vorstehend Spalte A Buchstabe i, l, p und q ­" ersetzt. bb) Spalte C wird wie folgt geändert: aaa) Die Wörter ,,­ Ausländerbehörden und mit der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betraute öffentliche Stellen zu Spalte A Buchstabe a bis r" werden durch die Wörter ,,­ Ausländerbehörden und mit der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betraute öffentliche Stellen" ersetzt. bbb) Die Wörter ,,­ Zuspeicherung durch die Registerbehörde zu Spalte A Buchstabe s" werden gestrichen. cc) Spalte D wird wie folgt geändert: aaa) Die Wörter ,,§§ 15, 16, 17, 17a, 18, 18a, 18b, 18d, 18g, 21, 23 des AZR-Gesetzes" werden durch die Wörter ,,§§ 15, 16, 17, 17a, 18, 18a, 18b, 18d, 21, 23 des AZR-Gesetzes" ersetzt. bbb) In Ziffer I werden die Wörter ,,­ Statistisches Bundesamt zu Spalte A Buchstabe a bis r" durch die Wörter ,,­ Statistisches Bundesamt" ersetzt und die Wörter ,,­ Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Geldwäschegesetzes" gestrichen. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 14. Juli 2021 2493 ccc) In Ziffer II werden nach dem Wort ,,­ Gerichte" die Wörter ,,­ Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Geldwäschegesetzes" eingefügt und die Wörter ,,­ Träger der Deutschen Rentenversicherung" gestrichen. w) Nummer 14 wird wie folgt geändert: aa) Spalte A wird wie folgt geändert: aaa) Die Wörter ,,und § 3 Absatz 1 Nummer 8", die Wörter ,,und Hinweis auf Begründungstext" und die Wörter ,,und § 3 Absatz 4 Nummer 8" werden jeweils gestrichen. bbb) In den Buchstaben c, d und f werden jeweils nach dem Wort ,,am" die folgenden Doppelbuchstaben aa und bb eingefügt: ,,aa) noch nicht vollziehbar bb) vollziehbar seit". ccc) Buchstabe e wird wie folgt gefasst: ,,e) Abschiebungsanordnung gemäß § 34a AsylG erlassen am aa) noch nicht vollziehbar bb) vollziehbar seit". ddd) Buchstabe j wird aufgehoben. bb) Spalte B wird wie folgt geändert: aaa) Zu Spalte A Buchstabe c bis f wird jeweils die Angabe ,,(3)" gestrichen. bbb) Zu Spalte A Buchstabe c bis f Doppelbuchstabe aa wird jeweils die Angabe ,,(2)" eingefügt. ccc) Zu Spalte A Buchstabe c bis f Doppelbuchstabe bb wird jeweils die Angabe ,,(3)" eingefügt. cc) Spalte C wird wie folgt geändert: aaa) Die Wörter ,,­ Ausländerbehörden und mit der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betraute öffentliche Stellen zu Spalte A Buchstabe a bis i" werden durch die Wörter ,,­ Ausländerbehörden und mit der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betraute öffentliche Stellen" ersetzt. bbb) Die Wörter ,,­ Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zu Spalte A Buchstabe c und d" werden durch die Wörter ,,­ Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zu Spalte A Buchstabe c und e" ersetzt. ccc) Die Wörter ,,­ Zuspeicherung durch die Registerbehörde zu Spalte A Buchstabe j" werden gestrichen. dd) Spalte D wird wie folgt geändert: aaa) Die Wörter ,,§§ 15, 16, 17, 17a, 18, 18a, 18b, 18d, 18g, 21, 23 des AZR-Gesetzes" werden durch die Wörter ,,§§ 15, 16, 17, 17a, 18, 18a, 18b, 18d, 21, 23 des AZR-Gesetzes" ersetzt. bbb) Die Wörter ,,­ Träger der Deutschen Rentenversicherung" werden gestrichen. x) Nummer 14a wird wie folgt geändert: aa) Spalte A wird wie folgt geändert: aaa) Die Wörter ,,und § 3 Absatz 1 Nummer 8" und ,,und Hinweis auf Begründungstext" werden gestrichen. bbb) Buchstabe f wird aufgehoben. bb) In Spalte B wird zu Spalte A Buchstabe a und e jeweils die Angabe ,,(2)" eingefügt. cc) In Spalte C werden die Wörter ,,­ Ausländerbehörden und mit der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betraute öffentliche Stellen zu Spalte A Buchstabe a bis d" durch die Wörter ,,­ Ausländerbehörden und mit der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betraute öffentliche Stellen" ersetzt und die Wörter ,,­ Zuspeicherung durch die Registerbehörde zu Spalte A Buchstabe f" gestrichen. dd) Spalte D wird wie folgt geändert: aaa) Die Wörter ,,§§ 15, 16, 17, 17a, 18, 18a, 18b, 18g, 21, 23 des AZR-Gesetzes" werden durch die Wörter ,,§§ 15, 16, 17, 17a, 18, 18a, 18b, 21, 23 des AZR-Gesetzes" ersetzt. bbb) Die Wörter ,,­ Träger der Deutschen Rentenversicherung" werden gestrichen. ccc) Die Wörter ,,­ Statistisches Bundesamt zu Spalte A Buchstabe a bis e" werden durch die Wörter ,,­ Statistisches Bundesamt zu Spalte A Buchstabe a bis f" ersetzt. 2494 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 14. Juli 2021 y) Nummer 15 wird wie folgt geändert: aa) Spalte A wird wie folgt geändert: aaa) Die Wörter ,,und § 3 Absatz 1 Nummer 8" und ,,und Hinweis auf Begründungstext" werden gestrichen. bbb) Buchstabe e wird aufgehoben. bb) In Spalte C werden die Wörter ,,- Zuspeicherung durch die Registerbehörde zu Spalte A Buchstabe e" gestrichen. cc) Spalte D wird wie folgt geändert: aaa) Die Wörter ,,§§ 15, 16, 17, 17a, 18, 18a, 18b, 18d, 18g, 21, 23 des AZR-Gesetzes" werden durch die Wörter ,,§§ 15, 16, 17, 17a, 18, 18a, 18b, 18d, 21, 23 des AZR-Gesetzes" ersetzt. bbb) Die Wörter ,,­ Träger der Deutschen Rentenversicherung" werden gestrichen. z) Nummer 16 Spalte D wird wie folgt geändert: aa) Spalte A wird wie folgt geändert: aaa) Die Wörter ,,und § 3 Absatz 1 Nummer 8" werden gestrichen. bbb) Buchstabe f wird aufgehoben. bb) In Spalte B wird zu Spalte A Buchstabe f die Angabe ,,(2)" gestrichen. cc) In Spalte C werden die Wörter ,,­ Zuspeicherung durch die Registerbehörde zu Spalte A Buchstabe e" gestrichen. dd) Spalte D wird wie folgt geändert: aaa) Die Wörter ,,§§ 15, 16, 17, 17a, 18, 18a, 18b, 18d, 18g, 21 des AZR-Gesetzes" werden durch die Wörter ,,§§ 15, 16, 17, 17a, 18, 18a, 18b, 18d, 21 des AZR-Gesetzes" ersetzt. bbb) Die Wörter ,,­ Träger der Deutschen Rentenversicherung" werden gestrichen. za) Nummer 17 Spalte D wird wie folgt geändert: ,,A 17 Bezeichnung der Daten (§ 3 des AZR-Gesetzes) A1*) Personenkreis B**) Zeitpunkt der Übermittlung C Übermittlung durch folgende öffentliche Stellen (§ 6 des AZR-Gesetzes) D Übermittlung/Weitergabe an folgende Stellen § 3 Absatz 1 Nummer 3 und 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 2 Nummer 3 Duldung §§ 15, 16, 17, 17a, 18, 18a, 18b, 19, 21, 23, 23a des AZR-Gesetzes a) Bescheinigung über die Aussetzung der Abschiebung (Duldung) nach § 60a Absatz 1 AufenthG erteilt am befristet bis widerrufen am b) Bescheinigung über die Aussetzung der Abschiebung (Duldung) nach § 60a Absatz 2 Satz 1 AufenthG aa) wegen fehlender Reisedokumente bb) aus medizinischen Gründen cc) aufgrund familiärer Bindungen (1) (2) (2) ­ Ausländerbehörden und ­ Ausländerbehörden mit der Durchführung ­ Aufnahmeeinrichtungen ausländerrechtlicher Voroder Stellen nach § 88 Abschriften betraute öffentsatz 3 des Asylgesetzes liche Stellen zu Spalte A Buchstabe a bis p, r und s ­ Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ­ mit grenzpolizeilichen ­ Bundespolizei Aufgaben betraute ­ andere mit der polizeiBehörde zu Spalte A lichen Kontrolle des Buchstabe q und s grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden ­ oberste Bundes- und Landesbehörden, die mit der Durchführung ausländer-, asyl- und passrechtlicher Vorschriften als eigener Aufgabe betraut sind ­ sonstige Polizeivollzugsbehörden ­ Bundesagentur für Arbeit zur Aufgabenerfüllung nach den §§ 18 und 18b des AZR-Gesetzes Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 14. Juli 2021 ,,A 17 Bezeichnung der Daten (§ 3 des AZR-Gesetzes) A1*) Personenkreis B**) Zeitpunkt der Übermittlung C Übermittlung durch folgende öffentliche Stellen (§ 6 des AZR-Gesetzes) D 2495 Übermittlung/Weitergabe an folgende Stellen dd) weil konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung bevorstehen ee) wegen eines Asylfolgeantrags ff) als unbegleiteter Minderjähriger gemäß § 58 Absatz 1a AufenthG gg) bei fehlendem, aber erforderlichem Einvernehmen der Staatsanwaltschaft oder der Zeugenschutzdienststelle nach § 72 Absatz 4 AufenthG hh) bei fehlendem Absehen von einer Vollstreckung nach § 456a StPO ii) bei stattgegebenem Eilantrag gemäß § 123 VwGO bei Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Absatz 5 VwGO ­ Bundesagentur für Arbeit zur Aufgabenerfüllung nach § 23a des AZRGesetzes zu Spalte A Buchstabe a bis r ­ deutsche Auslandsvertretungen und andere öffentliche Stellen im Visaverfahren ­ Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Geldwäschegesetzes ­ für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes zuständige Luftsicherheitsbehörden und für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 12b des Atomgesetzes zuständige atomrechtliche Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden jj) kk) bei Vorliegen von Abschiebungshindernissen nach § 60 Absatz 1 bis 5 sowie 7 AufenthG ll) aus sonstigen Gründen erteilt am befristet bis widerrufen am erloschen am c) Bescheinigung über die Aussetzung der Abschiebung (Duldung) nach § 60a Absatz 2 Satz 2 AufenthG erteilt am befristet bis widerrufen am (2) ­ Bundeskriminalamt ­ Landeskriminalämter ­ Staatsanwaltschaften ­ Gerichte ­ Behörden der Zollverwaltung ­ Träger der Sozialhilfe und für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständige Stellen 2496 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 14. Juli 2021 ,,A 17 Bezeichnung der Daten (§ 3 des AZR-Gesetzes) A1*) Personenkreis B**) Zeitpunkt der Übermittlung C Übermittlung durch folgende öffentliche Stellen (§ 6 des AZR-Gesetzes) D Übermittlung/Weitergabe an folgende Stellen d) Bescheinigung über die Aussetzung der Abschiebung (Duldung) nach § 60a Absatz 2 Satz 3 AufenthG erteilt am befristet bis widerrufen am e) Bescheinigung über die Aussetzung der Abschiebung (Duldung) nach § 60a Absatz 2 Satz 3 AufenthG in Verbindung mit § 60c Absatz 1 AufenthG (Ausbildungsduldung, Anspruch) erteilt am befristet bis widerrufen am erloschen am f) Bescheinigung über die Aussetzung der Abschiebung (Duldung) nach § 60a Absatz 2 Satz 3 AufenthG in Verbindung mit § 60c Absatz 6 Satz 1 AufenthG (Suche nach weiterem Ausbildungsplatz) erteilt am befristet bis g) Bescheinigung über die Aussetzung der Abschiebung (Duldung) nach § 60a Absatz 2 Satz 3 AufenthG in Verbindung mit § 60c Absatz 6 Satz 2 AufenthG (Arbeitsplatzsuche nach Ausbildungsabschluss) erteilt am befristet bis (2) ­ die für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen ­ Jugendämter ­ Statistisches Bundesamt zu Spalte A Buchstabe a bis r ­ Staatsangehörigkeitsbehörden (2) ­ Zollkriminalamt (2) (2) Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 14. Juli 2021 ,,A 17 Bezeichnung der Daten (§ 3 des AZR-Gesetzes) A1*) Personenkreis B**) Zeitpunkt der Übermittlung C Übermittlung durch folgende öffentliche Stellen (§ 6 des AZR-Gesetzes) D 2497 Übermittlung/Weitergabe an folgende Stellen h) Bescheinigung über die Aussetzung der Abschiebung (Duldung) nach § 60a Absatz 2 Satz 3 AufenthG in Verbindung mit § 60c Absatz 7 AufenthG (Ausbildungsduldung, Ermessen) erteilt am befristet bis widerrufen am erloschen am i) Bescheinigung über die Aussetzung der Abschiebung (Duldung) nach § 60a Absatz 2 Satz 3 AufenthG in Verbindung mit § 60d Absatz 1 AufenthG (Beschäftigungsduldung, Regelanspruch, Beschäftigter) erteilt am befristet bis widerrufen am erloschen am j) Bescheinigung über die Aussetzung der Abschiebung (Duldung) nach § 60a Absatz 2 Satz 3 AufenthG in Verbindung mit § 60d Absatz 1 AufenthG (Beschäftigungsduldung, Regelanspruch, Ehegatte/Lebenspartner) erteilt am befristet bis widerrufen am erloschen am k) Bescheinigung über die Aussetzung der Abschiebung (Duldung) nach § 60a Absatz 2 Satz 3 AufenthG in Verbindung mit § 60d Absatz 2 AufenthG (2) (2) (2) (2) 2498 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 14. Juli 2021 ,,A 17 Bezeichnung der Daten (§ 3 des AZR-Gesetzes) A1*) Personenkreis B**) Zeitpunkt der Übermittlung C Übermittlung durch folgende öffentliche Stellen (§ 6 des AZR-Gesetzes) D Übermittlung/Weitergabe an folgende Stellen (Beschäftigungsduldung, Regelanspruch, minderjährige ledige Kinder) erteilt am befristet bis widerrufen am erloschen am l) Bescheinigung über die Aussetzung der Abschiebung (Duldung) nach § 60a Absatz 2 Satz 3 AufenthG in Verbindung mit § 60d Absatz 4 AufenthG (Beschäftigungsduldung, Ermessen, Beschäftigter) erteilt am befristet bis widerrufen am erloschen am m) Bescheinigung über die Aussetzung der Abschiebung (Duldung) nach § 60a Absatz 2 Satz 3 AufenthG in Verbindung mit § 60d Absatz 4 in Verbindung mit Absatz 1 AufenthG (Beschäftigungsduldung, Ermessen, Ehegatte/Lebenspartner) erteilt am befristet bis widerrufen am erloschen am n) Bescheinigung über die Aussetzung der Abschiebung (Duldung) nach § 60a Absatz 2 Satz 3 AufenthG in Verbindung mit § 60d Absatz 4 in Verbindung mit Absatz 2 AufenthG (Beschäftigungsduldung, Ermessen, minderjährige ledige Kinder) (2) (2) (2) Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 14. Juli 2021 ,,A 17 Bezeichnung der Daten (§ 3 des AZR-Gesetzes) A1*) Personenkreis B**) Zeitpunkt der Übermittlung C Übermittlung durch folgende öffentliche Stellen (§ 6 des AZR-Gesetzes) D 2499 Übermittlung/Weitergabe an folgende Stellen erteilt am befristet bis widerrufen am erloschen am o) Bescheinigung über die Aussetzung der Abschiebung (Duldung) nach § 60a Absatz 2 Satz 4 AufenthG erteilt am befristet bis widerrufen am p) Bescheinigung über die Aussetzung der Abschiebung (Duldung) nach § 60b Absatz 1 AufenthG (Duldung für Personen mit ungeklärter Identität) erteilt am befristet bis widerrufen am erloschen am q) Bescheinigung über die Aussetzung der Abschiebung (Duldung) nach § 60a Absatz 2a AufenthG erteilt am befristet bis widerrufen am r) Bescheinigung über die Aussetzung der Abschiebung (Duldung) nach § 60a Absatz 2b AufenthG erteilt am befristet bis widerrufen am s) Nummer der Bescheinigung § 3 Absatz 4 Nummer 3 und 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 3 Nummer 3 Duldung (2) (2) (2) (2) (2) (2) ­ wie ­ wie vorstehend ­ vorstehend ­ ­ wie vorstehend, mit Ausnahme der Bundesagentur für Arbeit zur Aufgabenerfüllung nach § 23a des AZRGesetzes". ­ wie vorstehend ­ 2500 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 14. Juli 2021 zb) Nummer 18 Spalte D wird wie folgt geändert: aa) Die Wörter ,,§§ 15, 16, 17, 18, 18a, 18b, 18d, 18g, 21 des AZR-Gesetzes" werden durch die Wörter ,,§§ 15, 16, 17, 17a, 18, 18a, 18b, 18d, 21 des AZR-Gesetzes" ersetzt. bb) In Ziffer I werden die Wörter ,,­ Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Geldwäschegesetzes" gestrichen. cc) In Ziffer II werden die Wörter ,,­ Träger der Deutschen Rentenversicherung" gestrichen und die folgenden Wörter ,,­ Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Geldwäschegesetzes" angefügt. zc) Nummer 19 Spalte D wird wie folgt geändert: aa) Die Wörter ,,§§ 15, 16, 17, 17a, 18, 18a, 18b, 18d, 18g, 21, 23, 24a des AZR-Gesetzes" werden durch die Wörter ,,§§ 15, 16, 17, 18, 18a, 18b, 18d, 21 des AZR-Gesetzes" ersetzt. bb) Die Wörter ,,­ Träger der Deutschen Rentenversicherung" werden gestrichen. zd) Nummer 20 wird wie folgt geändert: aa) Spalte A wird wie folgt geändert: aaa) Die Wörter ,,und § 3 Absatz 1 Nummer 8", die Wörter ,,und Hinweis auf Begründungstext" und die Wörter ,,und § 3 Absatz 4 Nummer 8" werden gestrichen. bbb) Die Wörter ,,§ 71 Absatz 3 Nummer 1a und 1b AufenthG" werden jeweils durch die Wörter ,,§ 71 Absatz 3 Nummer 1 bis 1b AufenthG" ersetzt. ccc) In Buchstabe b werden die folgenden Doppelbuchstaben aa und bb eingefügt: ,,aa) noch nicht unanfechtbar bb) unanfechtbar seit". ddd) In Buchstabe c werden die folgenden Doppelbuchstaben aa und bb eingefügt: ,,aa) noch nicht vollziehbar bb) vollziehbar seit". eee) Buchstabe h wird aufgehoben. bb) Spalte B wird wie folgt geändert: aaa) Zu Spalte A Buchstabe b und c wird jeweils die Angabe ,,(3)" gestrichen. bbb) Zu Spalte A Buchstabe b und c Doppelbuchstabe aa wird jeweils die Angabe ,,(2)" eingefügt. ccc) Zu Spalte A Buchstabe b Doppelbuchstabe bb wird die Angabe ,,(6)" eingefügt. ddd) Zu Spalte A Buchstabe c Doppelbuchstabe bb wird die Angabe ,,(3)" eingefügt. cc) In Spalte C werden die Wörter ,,­ Ausländerbehörden und mit der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betraute öffentliche Stellen zu Spalte A Buchstabe d und e" durch die Wörter ,,­ Ausländerbehörden und mit der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betraute öffentliche Stellen zu Spalte A Buchstabe d bis g" ersetzt und die Wörter ,,­ Zuspeicherung durch die Registerbehörde zu Spalte A Buchstabe h" gestrichen. dd) In Spalte D werden die Wörter ,,§§ 15, 16, 17, 17a, 18, 18a, 18b, 18d, 18g, 21, 23, 24a des AZRGesetzes" durch die Wörter ,,§§ 15, 16, 17, 17a, 18, 18a, 18b, 18d, 21, 23, 24a des AZR-Gesetzes" ersetzt und die Wörter ,,­ Träger der Deutschen Rentenversicherung" gestrichen. ze) Nummer 21 wird wie folgt geändert: aa) Spalte A wird wie folgt geändert: aaa) Die Wörter ,,und § 3 Absatz 1 Nummer 8" und ,,und Hinweis auf Begründungstext" werden gestrichen. bbb) Buchstabe c wird aufgehoben. bb) In Spalte C werden die Wörter ,,­ Zuspeicherung durch die Registerbehörde zu Spalte A Buchstabe c" gestrichen. zf) Nummer 23 wird wie folgt geändert: aa) In Spalte A werden die Wörter ,,Ausschreibung zur Festnahme oder Aufenthaltsermittlung" durch die Wörter ,,Ausschreibung zur Festnahme, Aufenthaltsermittlung, Inobhutnahme oder Ingewahrsamnahme", die Wörter ,,­ wie vorstehend ­" durch die Wörter ,,­ wie vorstehend Spalte A Buchstabe a, b und d ­" und die Wörter ,,­ wie vorstehend Spalte A Buchstabe b und c ­" durch die Wörter ,,­ wie vorstehend Spalte A Buchstabe b und d ­" ersetzt. bb) In Spalte D werden die Wörter ,,§§ 15 bis 18, 21 des AZR-Gesetzes" durch die Wörter ,,§§ 15, 16, 17, 18, 21 des AZR-Gesetzes" ersetzt und die Wörter ,,­ Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Geldwäschegesetzes" gestrichen. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 14. Juli 2021 2501 zg) Nummer 31 wird wie folgt geändert: aa) Spalte A wird wie folgt geändert: aaa) Nach Buchstabe a wird folgender Buchstabe b eingefügt: ,,b) Verpflichtungserklärung nach § 68 Absatz 1 AufenthG abgegeben am". bbb) Der bisherige Buchstabe b wird Buchstabe c. bb) In Spalte B wird zu Spalte A Buchstabe b die Angabe ,,(5)*" eingefügt. cc) Spalte D wird wie folgt geändert: aaa) Die Wörter ,,§§ 15, 24a des AZR-Gesetzes" werden durch die Wörter ,,§§ 15, 18a, 18b, 24a des AZR-Gesetzes" ersetzt. bbb) Die Wörter ,,­ Träger der Sozialhilfe und für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständige Stellen zu Spalte A Buchstabe b" und ,,­ die für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen zu Spalte A Buchstabe b" werden angefügt. zh) Nummer 32 wird wie folgt geändert: aa) In Spalte A werden die Wörter ,,§ 4 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1, 3" durch die Wörter ,,§ 4 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1, 3, 4 und 6" ersetzt. bb) In Spalte C werden die Wörter ,,§ 6 Absatz 2 Nummer 1 und 2 des AZR-Gesetzes" durch die Wörter ,,§ 6 Absatz 2 Nummer 1, 5 und 7" ersetzt und wird nach dem Wort ,,­ Ausländerbehörden" das Wort ,,­ Meldebehörden" eingefügt. 8. In der Anlage wird Abschnitt II Visadatei Nummer 35 zu § 29 Absatz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 3 Satz 1 Nummer 4 und 5 wie folgt geändert: a) Spalte A wird wie folgt geändert: aa) In Buchstabe f werden nach dem Wort ,,Geburtsort" ein Komma und die Wörter ,,und -land" eingefügt. bb) Nach Buchstabe g wird folgender Buchstabe h eingefügt: ,,h) Doktorgrad". cc) Die bisherigen Buchstaben h und i werden die Buchstaben i und j. b) In Spalte B wird zu Spalte A Buchstabe h die Angabe ,,(7)*" eingefügt. 9. In der Anlage wird Abschnitt III Begründungstexte wie folgt geändert: a) In der Überschrift wird das Wort ,,Begründungstexte" durch das Wort ,,Dokumentenablage" ersetzt. b) Nummer 37 wird wie folgt gefasst: ,,A 37 Bezeichnung der Sachverhalte, zu denen Dokumente zu übermitteln sind (§ 6 Absatz 5 des AZR-Gesetzes) Zeitpunkt der Übermittlung Übermittelnde Stellen B**) C D Übermittlung an folgende Stellen (§ 10 Absatz 1a, § 10 Absatz 6 des AZR-Gesetzes) a) Entscheidungen des Siehe § 6 ­ Ausländerbehörden und Bundesamtes für Migration der mit der Durchführung AZRG-DV und Flüchtlinge über Anerausländerrechtlicher Vorkennung, Ablehnung oder schriften betraute öffentAufhebung des Schutzstatus liche Stellen zu den Tabellen 8 (Teil I), 14, ­ Bundesamt für Migration 14a im Abschnitt I und Flüchtlinge b) aufenthaltsrechtliche ­ mit grenzpolizeilichen AufEntscheidungen, die eine gaben betraute Behörden vollziehbare Ausreisepflicht ­ in der Rechtsverordnung begründen zu den nach § 58 Absatz 1 des Tabellen 13, 14, 14a, 16, 20 Bundespolizeigesetzes im Abschnitt I bestimmte Bundespolizeic) Gerichtliche Entscheidungen behörde in asyl- oder aufenthaltsrechtlichen Verfahren zu den Tabellen 8 (Teil I), 13, 14 im Abschnitt I d) Einschränkung oder Untersagung der politischen Betätigung zu Tabelle 15 im Abschnitt I ­ Ausländerbehörden ­ Aufnahmeeinrichtungen oder Stellen nach § 88 Absatz 3 des Asylgesetzes ­ Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ­ Bundespolizei ­ andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden ­ oberste Bundes- und Landesbehörden, die mit der Durchführung ausländer-, asyl- und passrechtlicher Vorschriften als eigener Aufgabe betraut sind ­ Bundeskriminalamt ­ Landeskriminalämter ­ sonstige Polizeivollzugsbehörden 2502 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 14. Juli 2021 ,,A 37 Bezeichnung der Sachverhalte, zu denen Dokumente zu übermitteln sind (§ 6 Absatz 5 des AZR-Gesetzes) Zeitpunkt der Übermittlung Übermittelnde Stellen B**) C D Übermittlung an folgende Stellen (§ 10 Absatz 1a, § 10 Absatz 6 des AZR-Gesetzes) e) Verlust des Rechts auf Einreise und Aufenthalt nach dem FreizügG/EU zu Tabellen 13 und 16 im Abschnitt I f) Einreisebedenken zu Tabelle 21 im Abschnitt I g) Ausweis- oder Identifikationsdokumente zu Tabelle 4 im Abschnitt I ­ Staatsanwaltschaften ­ Gerichte ­ Bundesagentur für Arbeit ­ Behörden der Zollverwaltung ­ Träger der Sozialhilfe ­ für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständige Stellen ­ die für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen ­ deutsche Auslandsvertretungen, das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten und andere öffentliche Stellen im Visaverfahren ­ Zollkriminalamt zu Spalte A Buchstabe b, d, e und g ­ die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen zu Spalte A Buchstaben a bis e und g hinsichtlich freizügigkeitsberechtigter Unionsbürger: ­ mit ausländer- oder asylrechtlichen Aufgaben betraute Behörden nur zur Durchführung solcher Aufgaben". Artikel 3 Änderung des Aufenthaltsgesetzes 1. der Durchführung der rückkehr- und reintegrationsfördernden Maßnahmen, 2. der Koordinierung der Programme zur Förderung der freiwilligen Rückkehr durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge sowie 3. der Sicherstellung einer zweckgemäßen Verwendung der Förderung und erforderlichenfalls zu deren Rückforderung. Dabei handelt es sich um die folgenden Daten: ­ Familienname, Geburtsname, Vornamen, Schreibweise der Namen nach deutschem Recht, Familienstand, Geburtsdatum, Geburtsort, -land und -bezirk, Geschlecht, Doktorgrad, Staatsangehörigkeiten, ­ Angaben zum Zielstaat der Fördermaßnahme, ­ Angaben zur Art der Förderung und ­ Angaben, ob die Person freiwillig ausgereist ist, abgeschoben oder zurückgeschoben wurde, Das Aufenthaltsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 5. Juli 2021 (BGBl. I S. 2281) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 86a wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Die Ausländerbehörden und alle sonstigen öffentlichen Stellen sowie privaten Träger, die staatlich finanzierte rückkehr- und reintegrationsfördernde Maßnahmen selbst oder im Auftrag der öffentlichen Hand durchführen oder den dafür erforderlichen Antrag entgegennehmen, erheben personenbezogene Daten, soweit diese Daten zur Erfüllung der Zwecke nach Satz 2 erforderlich sind. Die Datenerhebung erfolgt zum Zweck Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 14. Juli 2021 2503 sowie Angaben, ob die Person ausgewiesen wurde. Angaben zum Umfang und zur Begründung der Förderung müssen ebenfalls erhoben werden. Die Daten sind spätestens nach zehn Jahren zu löschen." b) In Absatz 2 werden nach dem Wort ,,Zielstaat" die Wörter ,,der Ausreise" eingefügt. 2. § 87 wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 4 Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt: ,,Satz 1 gilt entsprechend bei Strafverfahren für die Erhebung der öffentlichen Klage sowie den Erlass und die Aufhebung eines Haftbefehls, solange dies nicht den Untersuchungszweck gefährdet." b) In Absatz 6 werden nach den Wörtern ,,private Träger, die" das Wort ,,über" eingefügt und die Wörter ,,selbst oder im Auftrag der öffentlichen Hand durchführen oder den hierfür erforderlichen Antrag entgegennehmen" durch das Wort ,,entscheiden" ersetzt. 3. Dem § 88a wird folgender Absatz 4 angefügt: ,,(4) Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge darf teilnehmerbezogene Daten über die Anmeldung, die Dauer der Teilnahme und die Art des Abschlusses der Maßnahme nach Absatz 3 Satz 1, die Art des Kurses nach § 12 Absatz 1 oder § 13 Absatz 1 sowie die nach § 26 Absatz 1 Nummer 1 bis 5, 7, 9 und 10 der Deutschsprachförderverordnung übermittelten Daten an staatliche oder staatlich anerkannte Hochschulen und andere Forschungseinrichtungen, deren Tätigkeit überwiegend aus öffentlichen Mittel finanziert wird, übermitteln, soweit 1. dies für die Durchführung eines wissenschaftlichen Forschungsvorhabens über Integrationsfragen erforderlich ist, 2. eine Verwendung anonymisierter Daten zu diesem Zweck nicht möglich oder die Anonymisierung mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden ist, 3. die schutzwürdigen Interessen der Betroffenen nicht beeinträchtigt werden oder das öffentliche Interesse an der Durchführung des Forschungsvorhabens die schutzwürdigen Interessen der Betroffenen erheblich überwiegt und der Forschungszweck nicht auf andere Weise erreicht werden kann und 4. das Bundesministerium für Arbeit und Soziales der Übermittlung zustimmt. Bei der Abwägung nach Satz 1 Nummer 3 ist im Rahmen des öffentlichen Interesses das wissenschaftliche Interesse an dem Forschungsvorhaben besonders zu berücksichtigen. Eine Übermittlung ohne Einwilligung der betroffenen Person ist nicht zulässig. Angaben über den Namen und Vornamen, die Anschrift, die Telefonnummer, die E-Mail-Adresse sowie die für die Einleitung eines Vorhabens nach Satz 1 zwingend erforderlichen Strukturmerkmale der betroffenen Person können ohne Einwilligung übermittelt werden, wenn dies zur Einholung der Einwilligung erforderlich ist; die Erforderlichkeit ist gegenüber dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge schriftlich zu begründen. Personenbezogene Daten nach Satz 1 sind zu pseudonymisieren, soweit dies nach dem Forschungszweck möglich ist und keinen im Verhältnis zu dem angestrebten Schutzzweck unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. Die Merkmale, mit denen ein Personenbezug hergestellt werden kann, sind gesondert zu speichern. Sie dürfen mit den Einzelangaben nur zusammengeführt werden, soweit der Forschungszweck dies erfordert. Die Merkmale, mit denen ein Personenbezug hergestellt werden kann, sind zu löschen, sobald der Forschungszweck dies erlaubt, spätestens mit der Beendigung des Forschungsvorhabens, sofern ausnahmsweise eine frühere Löschung der Daten noch nicht in Betracht kommt. Die Daten sind zu anonymisieren, sobald der Forschungszweck dies erlaubt. Die Forschungseinrichtung, an die die Daten übermittelt wurden, darf diese nur zum Zweck der Durchführung des Forschungsvorhabens verarbeiten. Die Daten sind gegen unbefugte Kenntnisnahme durch Dritte zu schützen. Die Forschungseinrichtung hat dafür zu sorgen, dass die Verwendung der personenbezogenen Daten räumlich und organisatorisch getrennt von der Erfüllung solcher Verwaltungsaufgaben oder Geschäftszwecke erfolgt, für die diese Daten gleichfalls von Bedeutung sein können. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge soll zudem Forschungseinrichtungen auf Antrag oder Ersuchen anonymisierte Daten, die für die Durchführung eines wissenschaftlichen Forschungsvorhabens über Integrationsfragen erforderlich sind, übermitteln." 4. Dem § 90b werden die folgenden Sätze angefügt: ,,Die Ausländerbehörden übermitteln die im Rahmen des Datenabgleichs erfolgten Änderungen unverzüglich an die Registerbehörde des Ausländerzentralregisters. Andere gesetzliche Vorschriften zum Datenabgleich bleiben unberührt." 5. In § 98 Absatz 3 Nummer 5b werden die Wörter ,,Absatz 1 Satz 2" durch die Wörter ,,Absatz 2 Satz 1" ersetzt. 6. In § 105a werden die Wörter ,,§ 87 Absatz 1, 2 Satz 1 und 2, Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 und Absatz 5" durch die Wörter ,,§ 87 Absatz 1, 2 Satz 1 und 2, Absatz 4 Satz 1, 3 und 5 und Absatz 5" ersetzt. Artikel 4 Änderung des Freizügigkeitsgesetzes/EU In § 14 Satz 1 des Freizügigkeitsgesetzes/EU vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950, 1986), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. November 2020 (BGBl. I S. 2416) geändert worden ist, werden die Wörter ,,§ 87 Absatz 1, 2 Satz 1 und 2, Abs. 4 Satz 1, 2 und 4," durch die Wörter ,,§ 87 Absatz 1, 2 Satz 1 und 2, Absatz 4 Satz 1, 3 und 5," ersetzt. Artikel 5 Änderung der Aufenthaltsverordnung Die Aufenthaltsverordnung vom 25. November 2004 (BGBl. I S. 2945), die zuletzt durch Artikel 20a des Ge- 2504 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 14. Juli 2021 setzes vom 28. März 2021 (BGBl. I S. 591) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 45a wird aufgehoben. 2. § 52 Absatz 2 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden die Wörter ,,ermäßigt sich" durch das Wort ,,entspricht" und die Wörter ,,auf 28,80 Euro" durch die Wörter ,,der Höhe der für die Ausstellung von Personalausweisen an Deutsche erhobenen Gebühr" ersetzt. b) In Satz 2 werden die Wörter ,,ermäßigt sich die Gebühr auf 22,80 Euro" durch die Wörter ,,beträgt die Gebühr jeweils die Höhe, die für die Ausstellung von Personalausweisen an Deutsche dieses Alters erhoben wird" ersetzt. 3. § 52a Absatz 2 wird wie folgt gefasst: ,,(2) Für Assoziationsberechtigte sind die §§ 44 bis 50 mit der Maßgabe anzuwenden, dass für Aufenthaltstitel nach den §§ 44 bis 45, 45c Absatz 1 und § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 15 jeweils eine Gebühr in Höhe der für die Ausstellung von Personalausweisen an Deutsche erhobenen Gebühr zu erheben ist. Wird der Aufenthaltstitel für eine Person ausgestellt, die noch nicht 24 Jahre alt ist, beträgt die Gebühr jeweils die Höhe, die für die Ausstellung von Personalausweisen an Deutsche dieses Alters erhoben wird. In den Fällen des § 45b Absatz 2 und des § 47 Absatz 1 Nummer 11 jeweils in Verbindung mit § 44 oder mit § 44a beträgt die Gebühr 8 Euro." 4. Dem § 62 wird folgender Satz angefügt: ,,Die Pflicht zur Führung der Ausländerdatei A entfällt, sofern die Speicherung der Daten im Ausländerzentralregister erfolgt." 5. In § 68 Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe ,,und 3" gestrichen. Artikel 6 Änderung des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch bei Geburt im Ausland auch den Staat" eingefügt und wird die Angabe ,,0601, 0602" durch die Angabe ,,0601 bis 0603" ersetzt. b) In Nummer 8 werden das Komma und die Wörter ,,übergangsweise Seriennummer des Ankunftsnachweises" gestrichen und wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt. c) Die folgenden Nummern 9 bis 11 werden angefügt: ,,9. Doktorgrad 10. Einzugsdatum 11. Auszugsdatum 2. Folgender Absatz 2 wird angefügt: ,,(2) Die Meldebehörden übermitteln nach § 6 Absatz 1 Nummer 9 des AZR-Gesetzes unverzüglich die Eintragung einer Auskunftssperre gemäß § 51 des Bundesmeldegesetzes und deren Wegfall an das Ausländerzentralregister. Zum Zweck der eindeutigen Zuordnung sind zusätzlich die Daten nach Absatz 1 Nummer 1 bis 6 und 8 zu übermitteln." Artikel 8 Weitere Änderung des AZR-Gesetzes 0401, 1301, 1306." § 6a des AZR-Gesetzes vom 2. September 1994 (BGBl. I S. 2265), das zuletzt durch Artikel 1 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst: ,,Die übermittelte Anschrift wird jedoch nur bei Ausländern gespeichert, die keine Unionsbürger sind." 2. Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst: ,,Die übermittelte Anschrift wird jedoch nur bei Ausländern gespeichert, die keine Unionsbürger sind." Artikel 9 Änderung des Asylgesetzes In § 71 Absatz 2 Nummer 4 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch ­ Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz ­ in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2001 (BGBl. I S. 130), das zuletzt durch Artikel 24 Absatz 10 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2154) geändert worden ist, werden nach der Angabe ,,Nummer 8" die Wörter ,,in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 6" eingefügt. Artikel 7 Änderung der Zweiten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung § 61 Absatz 1 des Asylgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. September 2008 (BGBl. I S. 1798), das zuletzt durch Artikel 8 Absatz 1 des Gesetzes vom 16. Juni 2021 (BGBl. I S. 1810) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: ,,(1) Für die Dauer der Pflicht, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, darf der Ausländer keine Erwerbstätigkeit ausüben. Abweichend von Satz 1 ist dem Ausländer die Ausübung einer Beschäftigung zu erlauben, wenn 1. das Asylverfahren nicht innerhalb von neun Monaten nach der Stellung des Asylantrags unanfechtbar abgeschlossen ist, 2. die Bundesagentur für Arbeit zugestimmt hat oder durch Rechtsverordnung bestimmt ist, dass die Ausübung der Beschäftigung ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zulässig ist, 3. der Ausländer nicht Staatsangehöriger eines sicheren Herkunftsstaates (§ 29a) ist und 4. der Asylantrag nicht als offensichtlich unbegründet oder als unzulässig abgelehnt wurde, es sei denn das Verwaltungsgericht hat die aufschiebende § 11 der Zweiten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung vom 1. Dezember 2014 (BGBl. I S. 1950), die zuletzt durch Artikel 84 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Der Wortlaut wird Absatz 1 und wird wie folgt geändert: a) In Nummer 4 werden nach den Wörtern ,,Geburtsdatum und Geburtsort" die Wörter ,,sowie Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 14. Juli 2021 2505 Wirkung der Klage gegen die Entscheidung des Bundesamtes angeordnet; Ausländern, die seit mindestens sechs Monaten eine Duldung nach § 60a des Aufenthaltsgesetzes besitzen, kann die Ausübung einer Beschäftigung erlaubt werden. Die §§ 39, 40 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 und die §§ 41 und 42 des Aufenthaltsgesetzes gelten entsprechend für Ausländer nach Satz 2." Artikel 10 Weitere Änderung der Aufenthaltsverordnung ,,­ Registermodernisierungsbehörde ohne Angabe des Geschäftszeichens" eingefügt." Artikel 12 Inkrafttreten (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 bis 5 am 1. November 2022 in Kraft. (2) Artikel 1 Nummer 2, 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa, bb Dreifachbuchstabe aaa, Doppelbuchstabe dd, Buchstabe e, Nummer 5 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc, Buchstabe b Doppelbuchstabe hh, Nummer 7 Buchstabe a und b, Nummer 17 Buchstabe b, Nummer 18 Buchstabe b, Nummer 22 und 24, Nummer 25 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa, Nummer 28 und 30, Artikel 2 Nummer 6 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa, cc und dd, Buchstabe b, Nummer 7 Buchstabe a, b Doppelbuchstabe aa, Buchstabe c Doppelbuchstabe aa Dreifachbuchstabe aaa, Doppelbuchstabe cc und dd, Buchstabe f, g, i, k, l Doppelbuchstabe cc und dd, Buchstabe m Doppelbuchstabe bb, Buchstabe q, r, s Doppelbuchstabe cc, Buchstabe t, u, w Doppelbuchstabe dd, Buchstabe y Doppelbuchstabe cc, Buchstabe z Doppelbuchstabe dd, Buchstabe za bis zc, Buchstabe zd Doppelbuchstabe dd, Buchstabe zf und zg, Artikel 3, 4 und 5 Nummer 1 bis 3 und 5, Artikel 6, 9 und 11 treten am Tag nach der Verkündung in Kraft. (3) Artikel 1 Nummer 6 und 11 treten am 1. Mai 2023 in Kraft. (4) Artikel 10 tritt am 1. November 2024 in Kraft. (5) Artikel 2 Nummer 5 Buchstabe a Doppelbuchstabe dd und Artikel 8 treten an dem Tag in Kraft, an dem das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat im Bundesgesetzblatt jeweils bekannt gibt, dass die technischen Voraussetzungen für die Verarbeitung der Identifikationsnummer nach § 139b der Abgabenordnung nach den jeweils geänderten Gesetzen vorliegen. Dem § 62 der Aufenthaltsverordnung vom 25. November 2004 (BGBl. I S. 2945), die zuletzt durch Artikel 5 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird folgender Satz angefügt: ,,Die Daten sollen ausschließlich im Ausländerzentralregister gespeichert werden, soweit die Speicherung des Datums im Ausländerzentralregister vorgesehen ist; eine jederzeitige, wechselseitige und wirksame Übertragung in die beteiligten Register und IT-Fachverfahren, sowie die Kommunikation mit den Datenübermittlungsstandards nach § 76a ist sicherzustellen." Artikel 11 Änderung des Registermodernisierungsgesetzes Artikel 20 Nummer 3 des Registermodernisierungsgesetzes vom 28. März 2021 (BGBl. I S. 591) wird wie folgt gefasst: ,,3. In der Anlage Abschnitt I Allgemeiner Datenbestand wird Nummer 1 Spalte C wie folgt geändert: a) Die Wörter ,,§ 6 des AZR-Gesetzes" werden durch die Wörter ,,§§ 6 und 6a des AZR-Gesetzes" ersetzt. b) Nach den Wörtern ,,Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder" werden die Wörter Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden. Berlin, den 9. Juli 2021 Der Bundespräsident Steinmeier Die Bundeskanzlerin Dr. A n g e l a M e r k e l Der Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat Horst Seehofer