Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2021  Nr. 44 vom 19.07.2021  - Seite 2805 bis 2859 - Verordnung über die Grundsätze für die Ermittlung der Verkehrswerte von Immobilien und der für die Wertermittlung erforderlichen Daten (Immobilienwertermittlungsverordnung – ImmoWertV)

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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2021 2805 Verordnung über die Grundsätze für die Ermittlung der Verkehrswerte von Immobilien und der für die Wertermittlung erforderlichen Daten (Immobilienwertermittlungsverordnung ­ ImmoWertV) Vom 14. Juli 2021 Auf Grund des § 199 Absatz 1 des Baugesetzbuchs in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634) verordnet die Bundesregierung: Inhaltsübersicht Teil 1 Allgemeines Abschnitt 1 Anwendungsbereich; Gegenstand und Grundlagen der Wertermittlung § 1 § 2 Anwendungsbereich; Wertermittlungsobjekt Grundlagen der Wertermittlung Abschnitt 2 Begriffsbestimmungen zu einzelnen Grundstücksmerkmalen § 3 § 4 § 5 Entwicklungszustand; sonstige Flächen Alter, Gesamt- und Restnutzungsdauer Weitere Grundstücksmerkmale Abschnitt 3 Allgemeine Grundsätze der Wertermittlung § 6 § 7 § 8 § 9 § 10 § 11 Wertermittlungsverfahren; Ermittlung des Verkehrswerts Berücksichtigung der allgemeinen Wertverhältnisse Berücksichtigung der allgemeinen und besonderen objektspezifischen Grundstücksmerkmale Eignung und Anpassung der Daten; ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse; Herkunft der Daten Grundsatz der Modellkonformität Künftige Änderungen des Grundstückszustands Teil 2 Für die Wertermittlung erforderliche Daten Abschnitt 1 Allgemeines § 12 Allgemeines zu den für die Wertermittlung erforderlichen Daten Abschnitt 2 Bodenrichtwerte § § § § § 13 14 15 16 17 Bodenrichtwert und Bodenrichtwertgrundstück Grundlagen der Bodenrichtwertermittlung Bildung der Bodenrichtwertzonen Grundstücksmerkmale des Bodenrichtwertgrundstücks Automatisiertes Führen der Bodenrichtwerte Abschnitt 3 Sonstige für die Wertermittlung erforderliche Daten § 18 § 19 § 20 Indexreihen Umrechnungskoeffizienten Vergleichsfaktoren § 21 § 22 § 23 Liegenschaftszinssätze; Sachwertfaktoren Erbbaurechts- und Erbbaugrundstücksfaktoren Erbbaurechts- und Erbbaugrundstückskoeffizienten Teil 3 Besondere Grundsätze zu den einzelnen Wertermittlungsverfahren Abschnitt 1 Vergleichswertverfahren § 24 § 25 § 26 Grundlagen des Vergleichswertverfahrens Vergleichspreise Objektspezifisch angepasster Vergleichsfaktor; objektspezifisch angepasster Bodenrichtwert Abschnitt 2 Ertragswertverfahren Unterabschnitt 1 Allgemeines § 27 Grundlagen des Ertragswertverfahrens Unterabschnitt 2 Verfahrensvarianten § 28 § 29 § 30 Allgemeines Ertragswertverfahren Vereinfachtes Ertragswertverfahren Periodisches Ertragswertverfahren Unterabschnitt 3 Ermittlung des Ertragswerts § § § § 31 32 33 34 Reinertrag; Rohertrag Bewirtschaftungskosten Objektspezifisch angepasster Liegenschaftszinssatz Barwertfaktor Abschnitt 3 Sachwertverfahren § 35 § 36 § 37 § 38 § 39 Grundlagen des Sachwertverfahrens Vorläufiger Sachwert der baulichen Anlagen; durchschnittliche Herstellungskosten Vorläufiger Sachwert der baulichen Außenanlagen und sonstigen Anlagen Alterswertminderungsfaktor Objektspezifisch angepasster Sachwertfaktor Teil 4 Bodenwertermittlung; grundstücksbezogene Rechte und Belastungen Abschnitt 1 Bodenwertermittlung § 40 § 41 § 42 Allgemeines zur Bodenwertermittlung Erhebliche Überschreitung der marktüblichen Grundstücksgröße Bodenwert von Bauerwartungsland und Rohbauland 2806 § 43 § 44 § 45 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2021 Nutzungsabhängiger Bodenwert bei Liquidationsobjekten Gemeinbedarfsflächen Wasserflächen Abschnitt 2 Grundstücksbezogene Rechte und Belastungen Unterabschnitt 1 Allgemeines (2) Gegenstände der Wertermittlung (Wertermittlungsobjekte) sind 1. Grundstücke und Grundstücksteile einschließlich ihrer Bestandteile sowie ihres Zubehörs, 2. grundstücksgleiche Rechte, Rechte an diesen und Rechte an Grundstücken (grundstücksbezogene Rechte) sowie grundstücksbezogene Belastungen. §2 Grundlagen der Wertermittlung (1) Der Wertermittlung sind die allgemeinen Wertverhältnisse auf dem Grundstücksmarkt zum Wertermittlungsstichtag und der Grundstückszustand zum Qualitätsstichtag zugrunde zu legen. (2) Die allgemeinen Wertverhältnisse richten sich nach der Gesamtheit der am Wertermittlungsstichtag für die Preisbildung von Grundstücken im gewöhnlichen Geschäftsverkehr maßgebenden Umstände, wie nach der allgemeinen Wirtschaftssituation, nach den Verhältnissen am Kapitalmarkt sowie nach den wirtschaftlichen und demografischen Entwicklungen des Gebiets. (3) Der Grundstückszustand ergibt sich aus der Gesamtheit der rechtlichen Gegebenheiten, der tatsächlichen Eigenschaften, der sonstigen Beschaffenheit und der Lage des Wertermittlungsobjekts (Grundstücksmerkmale). Zu den Grundstücksmerkmalen können insbesondere zählen 1. der Entwicklungszustand, 2. die Art und das Maß der baulichen oder sonstigen Nutzung, 3. die tatsächliche Nutzung, 4. der beitragsrechtliche Zustand, 5. die Lagemerkmale, 6. die Ertragsverhältnisse, 7. die Grundstücksgröße, 8. der Grundstückszuschnitt, 9. die Bodenbeschaffenheit, 10. bei bebauten Grundstücken zusätzlich a) die Art der baulichen Anlagen, b) die Bauweise und die Baugestaltung der baulichen Anlagen, c) die Größe der baulichen Anlagen, d) die Ausstattung und die Qualität der baulichen Anlagen einschließlich ihrer energetischen Eigenschaften und ihrer Barrierefreiheit, e) der bauliche Zustand der baulichen Anlagen, f) das Alter, die Gesamtnutzungsdauer und die Restnutzungsdauer der baulichen Anlagen, 11. bei landwirtschaftlichen Grundstücken Dauerkulturen und bei forstwirtschaftlichen Grundstücken die Bestockung, 12. die grundstücksbezogenen Rechte und Belastungen. (4) Der Wertermittlungsstichtag ist der Zeitpunkt, auf den sich die Wertermittlung bezieht und der für die Ermittlung der allgemeinen Wertverhältnisse maßgeblich ist. § 46 § 47 Allgemeines zu grundstücksbezogenen Rechten und Belastungen Grundsätze der Wertermittlung bei Rechten und Belastungen Unterabschnitt 2 Erbbaurecht und Erbbaugrundstück § § § § § 48 49 50 51 52 Allgemeines zum Erbbaurecht und Erbbaugrundstück Vergleichswertverfahren für das Erbbaurecht Finanzmathematischer Wert des Erbbaurechts Vergleichswertverfahren für das Erbbaugrundstück Finanzmathematischer Wert des Erbbaugrundstücks Teil 5 Schlussvorschriften § 53 § 54 Übergangsregelungen Inkrafttreten, Außerkrafttreten Modellansätze für die Gesamtnutzungsdauer 5 Modell zur Ermittlung der Restnutzungsdauer von Wohngebäuden bei Modernisierungen Modellansätze für Bewirtschaftungskosten Anlage 1 (zu § 12 Absatz Satz 1) Anlage 2 (zu § 12 Absatz Satz 1) Anlage 3 (zu § 12 Absatz Satz 2) Anlage 4 (zu § 12 Absatz Satz 3) Anlage 5 (zu § 16 Absatz 5 5 Normalherstellungskosten 2010 (NHK 2010) 5 Katalog der Grundstücksmerkmale des 3) Bodenrichtwertgrundstücks Teil 1 Allgemeines Abschnitt 1 Anwendungsbereich; Gegenstand und Grundlagen der Wertermittlung §1 Anwendungsbereich; Wertermittlungsobjekt (1) Diese Verordnung ist anzuwenden 1. bei der Ermittlung der Verkehrswerte (Marktwerte) der in Absatz 2 bezeichneten Gegenstände, auch wenn diese nicht marktfähig oder marktgängig sind (Wertermittlung), und 2. bei der Ermittlung der für die Wertermittlung erforderlichen Daten. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2021 2807 (5) Der Qualitätsstichtag ist der Zeitpunkt, auf den sich der für die Wertermittlung maßgebliche Grundstückszustand bezieht. Er entspricht dem Wertermittlungsstichtag, es sei denn, dass aus rechtlichen oder sonstigen Gründen der Zustand des Grundstücks zu einem anderen Zeitpunkt maßgeblich ist. §5 Weitere Grundstücksmerkmale (1) Art und Maß der baulichen oder sonstigen Nutzung ergeben sich vorbehaltlich des Satzes 2 aus den für die planungsrechtliche Zulässigkeit von Vorhaben maßgeblichen Vorschriften des Städtebaurechts und aus den sonstigen Vorschriften, die die Nutzbarkeit betreffen. Wird vom städtebaulich zulässigen Maß im Sinne des Satzes 1 in der Umgebung regelmäßig abgewichen oder wird das Maß bei der Kaufpreisbemessung regelmäßig abweichend von den für die planungsrechtliche Zulässigkeit maßgeblichen Vorschriften des Städtebaurechts bestimmt, so ist das Maß der Nutzung maßgebend, das auf dem jeweiligen Grundstücksmarkt üblicherweise zugrunde gelegt wird. (2) Für den beitragsrechtlichen Zustand des Grundstücks ist die Verpflichtung zur Entrichtung von grundstücksbezogenen Beiträgen maßgebend. Als Beiträge im Sinne des Satzes 1 gelten auch grundstücksbezogene Sonderabgaben und beitragsähnliche Abgaben. (3) Die Ertragsverhältnisse ergeben sich aus den tatsächlich erzielten und aus den marktüblich erzielbaren Erträgen. Marktüblich erzielbare Erträge sind die nach den Marktverhältnissen am Wertermittlungsstichtag für die jeweilige Nutzung in vergleichbaren Fällen durchschnittlich erzielten Erträge. (4) Lagemerkmale von Grundstücken ergeben sich aus der räumlichen Position des Grundstücks und beziehen sich insbesondere auf die Verkehrsanbindung, die Nachbarschaft, die Wohn- und Geschäftslage sowie die Umwelteinflüsse. (5) Die Bodenbeschaffenheit umfasst beispielsweise die Bodengüte, die Eignung als Baugrund und das Vorhandensein von Bodenverunreinigungen. Abschnitt 2 Begriffsbestimmungen zu einzelnen Grundstücksmerkmalen §3 Entwicklungszustand; sonstige Flächen (1) Flächen der Land- oder Forstwirtschaft sind Flächen, die, ohne Bauerwartungsland, Rohbauland oder baureifes Land zu sein, land- oder forstwirtschaftlich nutzbar sind. (2) Bauerwartungsland sind Flächen, die nach ihren weiteren Grundstücksmerkmalen eine bauliche Nutzung aufgrund konkreter Tatsachen, insbesondere nach dem Stand der Bauleitplanung und nach der sonstigen städtebaulichen Entwicklung des Gebiets, mit hinreichender Sicherheit erwarten lassen. (3) Rohbauland sind Flächen, die nach den §§ 30, 33 oder 34 des Baugesetzbuchs für eine bauliche Nutzung bestimmt sind, deren Erschließung aber noch nicht gesichert ist oder die nach Lage, Form oder Größe für eine bauliche Nutzung unzureichend gestaltet sind. (4) Baureifes Land sind Flächen, die nach öffentlichrechtlichen Vorschriften und nach den tatsächlichen Gegebenheiten baulich nutzbar sind. (5) Sonstige Flächen sind Flächen, die sich keinem der Entwicklungszustände nach den Absätzen 1 bis 4 zuordnen lassen. §4 Alter, Gesamt- und Restnutzungsdauer (1) Das Alter einer baulichen Anlage ergibt sich aus der Differenz zwischen dem Kalenderjahr des maßgeblichen Stichtags und dem Baujahr. (2) Die Gesamtnutzungsdauer bezeichnet die Anzahl der Jahre, in denen eine bauliche Anlage bei ordnungsgemäßer Bewirtschaftung vom Baujahr an gerechnet üblicherweise wirtschaftlich genutzt werden kann. (3) Die Restnutzungsdauer bezeichnet die Anzahl der Jahre, in denen eine bauliche Anlage bei ordnungsgemäßer Bewirtschaftung voraussichtlich noch wirtschaftlich genutzt werden kann. Die Restnutzungsdauer wird in der Regel auf Grundlage des Unterschiedsbetrags zwischen der Gesamtnutzungsdauer und dem Alter der baulichen Anlage am maßgeblichen Stichtag unter Berücksichtigung individueller Gegebenheiten des Wertermittlungsobjekts ermittelt. Individuelle Gegebenheiten des Wertermittlungsobjekts wie beispielsweise durchgeführte Instandsetzungen oder Modernisierungen oder unterlassene Instandhaltungen des Wertermittlungsobjekts können die sich aus dem Unterschiedsbetrag nach Satz 2 ergebende Dauer verlängern oder verkürzen. Abschnitt 3 Allgemeine Grundsätze der Wertermittlung §6 Wertermittlungsverfahren; Ermittlung des Verkehrswerts (1) Grundsätzlich sind zur Wertermittlung das Vergleichswertverfahren, das Ertragswertverfahren, das Sachwertverfahren oder mehrere dieser Verfahren heranzuziehen. Die Verfahren sind nach der Art des Wertermittlungsobjekts unter Berücksichtigung der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr bestehenden Gepflogenheiten und der sonstigen Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Eignung der zur Verfügung stehenden Daten, zu wählen; die Wahl ist zu begründen. (2) In den in Absatz 1 Satz 1 genannten Wertermittlungsverfahren sind regelmäßig in folgender Reihenfolge zu berücksichtigen: 1. die allgemeinen Wertverhältnisse; 2. die besonderen objektspezifischen Grundstücksmerkmale. (3) Die in Absatz 1 Satz 1 genannten Wertermittlungsverfahren gliedern sich in folgende Verfahrensschritte: 1. Ermittlung des vorläufigen Verfahrenswerts; 2808 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2021 2. Ermittlung des marktangepassten vorläufigen Verfahrenswerts; 3. Ermittlung des Verfahrenswerts. Bei der Ermittlung des vorläufigen Verfahrenswerts und des marktangepassten vorläufigen Verfahrenswerts sind § 7 und § 8 Absatz 2 zu beachten; bei der Ermittlung des Verfahrenswerts ist § 8 Absatz 3 zu beachten. (4) Der Verkehrswert ist aus dem Verfahrenswert des oder der angewendeten Wertermittlungsverfahren unter Würdigung seiner oder ihrer Aussagefähigkeit zu ermitteln. §7 Berücksichtigung der allgemeinen Wertverhältnisse (1) Die Berücksichtigung der allgemeinen Wertverhältnisse erfolgt 1. im Vergleichswertverfahren bei Ermittlung des vorläufigen Verfahrenswerts insbesondere durch den Ansatz von Vergleichspreisen, Vergleichsfaktoren und Indexreihen, 2. im Ertragswertverfahren bei Ermittlung des vorläufigen Verfahrenswerts insbesondere durch den Ansatz von marktüblich erzielbaren Erträgen und Liegenschaftszinssätzen und 3. im Sachwertverfahren bei Ermittlung des marktangepassten vorläufigen Verfahrenswerts insbesondere durch den Ansatz von Sachwertfaktoren. (2) Lassen sich die allgemeinen Wertverhältnisse bei Verwendung der Daten nach Absatz 1 auch durch eine Anpassung nach § 9 Absatz 1 Satz 2 nicht ausreichend berücksichtigen, ist zur Ermittlung des marktangepassten vorläufigen Verfahrenswerts eine Marktanpassung durch marktübliche Zu- oder Abschläge erforderlich. §8 Berücksichtigung der allgemeinen und besonderen objektspezifischen Grundstücksmerkmale (1) Im Rahmen der Wertermittlung sind Grundstücksmerkmale zu berücksichtigen, denen der Grundstücksmarkt einen Werteinfluss beimisst. (2) Allgemeine Grundstücksmerkmale sind wertbeeinflussende Grundstücksmerkmale, die hinsichtlich Art und Umfang auf dem jeweiligen Grundstücksmarkt regelmäßig auftreten. Ihr Werteinfluss wird bei der Ermittlung des vorläufigen Verfahrenswerts berücksichtigt. (3) Besondere objektspezifische Grundstücksmerkmale sind wertbeeinflussende Grundstücksmerkmale, die nach Art oder Umfang erheblich von dem auf dem jeweiligen Grundstücksmarkt Üblichen oder erheblich von den zugrunde gelegten Modellen oder Modellansätzen abweichen. Besondere objektspezifische Grundstücksmerkmale können insbesondere vorliegen bei 1. besonderen Ertragsverhältnissen, 2. Baumängeln und Bauschäden, 3. baulichen Anlagen, die nicht mehr wirtschaftlich nutzbar sind (Liquidationsobjekte) und zur alsbaldigen Freilegung anstehen, 4. Bodenverunreinigungen, 5. Bodenschätzen sowie 6. grundstücksbezogenen Rechten und Belastungen. Die besonderen objektspezifischen Grundstücksmerkmale werden, wenn sie nicht bereits anderweitig berücksichtigt worden sind, erst bei der Ermittlung der Verfahrenswerte insbesondere durch marktübliche Zu- oder Abschläge berücksichtigt. Bei paralleler Durchführung mehrerer Wertermittlungsverfahren sind die besonderen objektspezifischen Grundstücksmerkmale, soweit möglich, in allen Verfahren identisch anzusetzen. §9 Eignung und Anpassung der Daten; ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse; Herkunft der Daten (1) Kaufpreise sowie weitere Daten wie insbesondere Bodenrichtwerte und sonstige für die Wertermittlung erforderliche Daten sind zur Wertermittlung geeignet, wenn die Daten hinsichtlich Aktualität in Bezug auf den maßgeblichen Stichtag und hinsichtlich Repräsentativität den jeweiligen Grundstücksmarkt zutreffend abbilden und etwaige Abweichungen in den allgemeinen Wertverhältnissen sowie wertbeeinflussende Abweichungen der Grundstücksmerkmale des Wertermittlungsobjekts nach Maßgabe der Sätze 2 und 3 berücksichtigt werden können. Bei Abweichungen der allgemeinen Wertverhältnisse sind die Daten durch geeignete Indexreihen oder in anderer Weise an die Wertverhältnisse am Wertermittlungsstichtag anzupassen. Wertbeeinflussende Abweichungen der Grundstücksmerkmale des Wertermittlungsobjekts sind durch geeignete Umrechnungskoeffizienten, durch eine Anpassung mittels marktüblicher Zu- oder Abschläge oder in anderer Weise zu berücksichtigen. Die Kaufpreise sind um die Werteinflüsse besonderer objektspezifischer Grundstücksmerkmale zu bereinigen. (2) Zur Wertermittlung sind solche Kaufpreise und andere Daten wie beispielsweise Mieten heranzuziehen, bei denen angenommen werden kann, dass sie nicht durch ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse beeinflusst worden sind. Eine Beeinflussung durch ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse kann angenommen werden, wenn die Kaufpreise und anderen Daten erheblich von den Kaufpreisen und anderen Daten in vergleichbaren Fällen abweichen. (3) Maßstab für die Wahl der Quelle, aus der die Daten herangezogen werden, ist ihre Eignung nach Absatz 1 Satz 1. Stehen keine geeigneten sonstigen für die Wertermittlung erforderlichen Daten zur Verfügung, können sie oder die entsprechenden Werteinflüsse auch sachverständig geschätzt werden; die Grundlagen der Schätzung sind zu dokumentieren. § 10 Grundsatz der Modellkonformität (1) Bei Anwendung der sonstigen für die Wertermittlung erforderlichen Daten sind dieselben Modelle und Modellansätze zu verwenden, die der Ermittlung dieser Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2021 2809 Daten zugrunde lagen (Grundsatz der Modellkonformität). Hierzu ist die nach § 12 Absatz 6 erforderliche Modellbeschreibung zu berücksichtigen. (2) Liegen für den maßgeblichen Stichtag lediglich solche für die Wertermittlung erforderlichen Daten vor, die nicht nach dieser Verordnung ermittelt worden sind, ist bei Anwendung dieser Daten im Rahmen der Wertermittlung von dieser Verordnung abzuweichen, soweit dies zur Wahrung des Grundsatzes der Modellkonformität erforderlich ist. § 11 Künftige Änderungen des Grundstückszustands (1) Künftige Änderungen des Grundstückszustands sind zu berücksichtigen, wenn sie am Qualitätsstichtag mit hinreichender Sicherheit aufgrund konkreter Tatsachen zu erwarten sind. (2) Bei künftigen Änderungen des Grundstückszustands ist die voraussichtliche Dauer bis zum Eintritt dieser Änderung (Wartezeit) auch in Verbindung mit einer verbleibenden Unsicherheit des Eintritts dieser Änderung (Realisierungsrisiko) angemessen zu berücksichtigen. 1. bei Vorliegen einer hinreichend großen Anzahl von Kaufpreisen in ihren Auswirkungen auf die Preise ausgleichen oder 2. in entsprechender Anwendung des § 9 Absatz 1 Satz 2 und 3 berücksichtigen lassen. Die Kaufpreise sind um die Werteinflüsse besonderer objektspezifischer Grundstücksmerkmale zu bereinigen. Hinsichtlich einer Beeinflussung durch ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse gilt § 9 Absatz 2 entsprechend. (4) Zur Ermittlung der sonstigen für die Wertermittlung erforderlichen Daten sind geeignete statistische Verfahren heranzuziehen. (5) Bei Ermittlung der sonstigen für die Wertermittlung erforderlichen Daten sind zur Festlegung der Gesamtnutzungsdauer die Modellansätze der Anlage 1 und ist zur Ermittlung der Restnutzungsdauer im Fall der Modernisierung von Wohngebäuden das in Anlage 2 beschriebene Modell zugrunde zu legen. Bei Ermittlung der Liegenschaftszinssätze sind als Bewirtschaftungskosten im Sinne des § 32 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 3 die Modellansätze der Anlage 3 zugrunde zu legen. Bei Ermittlung der Sachwertfaktoren sind der Ermittlung der durchschnittlichen Herstellungskosten im Sinne des § 36 Absatz 2 die Normalherstellungskosten nach Anlage 4 zugrunde zu legen. (6) Zur Sicherstellung der nach § 10 Absatz 1 gebotenen modellkonformen Anwendung der sonstigen für die Wertermittlung erforderlichen Daten sind die zugrunde gelegten Modellansätze, Modelle und Bezugseinheiten sowie weitere Informationen in einer Modellbeschreibung anzugeben; hierzu gehören insbesondere 1. die Angabe von Rahmendaten zum Beispiel zum Stichtag, auf den sich das zur Wertermittlung erforderliche Datum bezieht, zum sachlichen und räumlichen Anwendungsbereich und zur Datengrundlage, 2. die Beschreibung der Stichprobe, 3. die Beschreibung der Ermittlungsmethodik, 4. die Beschreibung der verwendeten Parameter und der zugrunde gelegten Bezugseinheiten sowie 5. sonstige Selektionsparameter. Teil 2 Für die Wertermittlung erforderliche Daten Abschnitt 1 Allgemeines § 12 Allgemeines zu den für die Wertermittlung erforderlichen Daten (1) Zu den für die Wertermittlung erforderlichen Daten gehören die Bodenrichtwerte und die sonstigen für die Wertermittlung erforderlichen Daten. Sonstige für die Wertermittlung erforderliche Daten sind insbesondere 1. Indexreihen, 2. Umrechnungskoeffizienten, 3. Vergleichsfaktoren, 4. Liegenschaftszinssätze, 5. Sachwertfaktoren, 6. Erbbaurechts- und Erbbaugrundstücksfaktoren sowie 7. Erbbaurechts- und Erbbaugrundstückskoeffizienten. Die sonstigen für die Wertermittlung erforderlichen Daten sind auf einen Stichtag zu beziehen. (2) Die für die Wertermittlung erforderlichen Daten werden insbesondere aus der Kaufpreissammlung auf der Grundlage einer ausreichenden Anzahl geeigneter Kaufpreise ermittelt. (3) Geeignet im Sinne des Absatzes 2 sind Kaufpreise, die hinsichtlich der allgemeinen Wertverhältnisse und des jeweiligen Grundstückszustands hinreichend übereinstimmen. Eine hinreichende Übereinstimmung liegt vor, wenn sich etwaige Abweichungen Abschnitt 2 Bodenrichtwerte § 13 Bodenrichtwert und Bodenrichtwertgrundstück (1) Der Bodenrichtwert ist bezogen auf einen Quadratmeter Grundstücksfläche des Bodenrichtwertgrundstücks. (2) Das Bodenrichtwertgrundstück ist ein unbebautes und fiktives Grundstück, dessen Grundstücksmerkmale weitgehend mit den vorherrschenden grund- und bodenbezogenen wertbeeinflussenden Grundstücksmerkmalen in der nach § 15 gebildeten Bodenrichtwertzone übereinstimmen. Je Bodenrichtwertzone ist ein Bodenrichtwert anzugeben. Bodenrichtwertspannen sind nicht zulässig. 2810 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2021 § 14 Grundlagen der Bodenrichtwertermittlung (1) Bodenrichtwerte sind vorrangig im Vergleichswertverfahren nach den §§ 24 und 25 zu ermitteln. Für die Anpassung der Kaufpreise an die Grundstücksmerkmale des Bodenrichtwertgrundstücks und an den Bodenrichtwertstichtag gilt § 9 Absatz 1 Satz 2 und 3 entsprechend. (2) Für die Bodenrichtwertermittlung in Gebieten ohne oder mit geringem Grundstücksverkehr können Kaufpreise und Bodenrichtwerte aus vergleichbaren Gebieten oder aus vorangegangenen Jahren herangezogen werden; Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Darüber hinaus können deduktive oder andere geeignete Verfahrensweisen angewendet werden. (3) Bei der Bodenrichtwertermittlung in bebauten Gebieten können der Zustand und die Struktur der das Gebiet prägenden Bebauung zu berücksichtigen sein. (4) Bodenrichtwerte enthalten keinen Wertanteil für den Aufwuchs. (5) Das oder die angewendeten Verfahren für die Ermittlung der Bodenrichtwerte sind zu dokumentieren. Einzelne Bodenrichtwerte sind nicht zu begründen. § 15 Bildung der Bodenrichtwertzonen (1) Eine Bodenrichtwertzone besteht aus einem räumlich zusammenhängenden Gebiet. Die Bodenrichtwertzonen sind so abzugrenzen, dass lagebedingte Wertunterschiede zwischen den Grundstücken, für die der Bodenrichtwert gelten soll, und dem Bodenrichtwertgrundstück grundsätzlich nicht mehr als 30 Prozent betragen. Wertunterschiede, die sich aus nicht mit dem Bodenrichtwertgrundstück übereinstimmenden Grundstücksmerkmalen einzelner Grundstücke ergeben, sind bei der Abgrenzung nicht zu berücksichtigen. (2) Einzelne Grundstücke oder Grundstücksteile mit einer vom Bodenrichtwertgrundstück abweichenden Art der Nutzung oder Qualität, wie zum Beispiel Grünflächen, Waldflächen, Wasserflächen, Verkehrsflächen und Gemeinbedarfsflächen, können Bestandteil der Bodenrichtwertzone sein; der dort angegebene Bodenrichtwert gilt nicht für diese Grundstücke. (3) Bodenrichtwertzonen können sich in begründeten Fällen deckungsgleich überlagern; dies gilt insbesondere, wenn sich aufgrund der unregelmäßigen Verteilung von Grundstücken mit unterschiedlichen Nutzungen oder anderen erheblichen Unterschieden in wertbeeinflussenden Grundstücksmerkmalen keine eigenen Bodenrichtwertzonen abgrenzen lassen. Bei der Bildung von sich deckungsgleich überlagernden Bodenrichtwertzonen muss eine eindeutige Zuordnung der Grundstücke zu einem Bodenrichtwertgrundstück möglich sein; hierbei ist unschädlich, wenn sich einzelne Grundstücke nicht eindeutig zuordnen lassen. Bei Bodenrichtwerten nach § 196 Absatz 1 Satz 7 des Baugesetzbuchs können sich die Bodenrichtwertzonen auch nicht deckungsgleich überlagern. (4) Bei der Bildung von Bodenrichtwertzonen für die Entwicklungszustände Bauerwartungsland und Rohbauland sind Bauleitpläne sowie die Entwicklung am Grundstücksmarkt zu berücksichtigen. Die Bodenricht- wertzonen sind so abzugrenzen, dass in der Bodenrichtwertzone ein überwiegend einheitlicher Entwicklungsgrad der Grundstücke gegeben ist. § 16 Grundstücksmerkmale des Bodenrichtwertgrundstücks (1) Das Bodenrichtwertgrundstück weist keine Grundstücksmerkmale auf, die nur im Rahmen einer Einzelbegutachtung ermittelt werden können; dies betrifft insbesondere nur für einzelne Grundstücke bestehende privatrechtliche, öffentlich-rechtliche und tatsächliche Besonderheiten. Satz 1 findet keine Anwendung auf wertbeeinflussende Grundstücksmerkmale, die in der Bodenrichtwertzone vorherrschend sind. (2) Von den wertbeeinflussenden Grundstücksmerkmalen des Bodenrichtwertgrundstücks sind der Entwicklungszustand und die Art der Nutzung darzustellen. Weitere Grundstücksmerkmale sind darzustellen, wenn sie wertbeeinflussend sind; hierzu können insbesondere gehören 1. das Maß der baulichen Nutzung nach § 5 Absatz 1, 2. die Bauweise oder die Gebäudestellung zur Nachbarbebauung, 3. die Grundstücksgröße, 4. die Grundstückstiefe und 5. die Bodengüte als Acker- oder Grünlandzahl. Bei baureifem Land gehört zu den darzustellenden Grundstücksmerkmalen zusätzlich stets der beitragsrechtliche Zustand. Bei förmlich festgelegten Sanierungsgebieten und förmlich festgelegten Entwicklungsbereichen ist zusätzlich darzustellen, ob sich der Bodenrichtwert auf den sanierungs- oder entwicklungsunbeeinflussten Zustand oder auf den sanierungs- oder entwicklungsbeeinflussten Zustand bezieht; dies gilt nicht, wenn nach § 142 Absatz 4 des Baugesetzbuchs ein vereinfachtes Sanierungsverfahren durchgeführt wird. (3) Die wertbeeinflussenden Grundstücksmerkmale des Bodenrichtwertgrundstücks sind nach Anlage 5 zu spezifizieren. (4) Wird beim Maß der baulichen Nutzung auf das Verhältnis der Flächen der Geschosse zur Grundstücksfläche abgestellt und ist hierbei nach § 5 Absatz 1 Satz 2 ein gegenüber den planungsrechtlichen Zulässigkeitsvorschriften abweichend bestimmtes Maß wertbeeinflussend, so sind zur Ermittlung dieses Maßes die Flächen aller oberirdischen Geschosse mit Ausnahme von nicht ausbaufähigen Dachgeschossen nach den jeweiligen Außenmaßen zu berücksichtigen. Geschosse gelten in Abgrenzung zu Kellergeschossen als oberirdische Geschosse, soweit ihre Deckenoberkanten im Mittel mehr als 1,40 Meter über die Geländeoberfläche hinausragen; § 20 Absatz 1 der Baunutzungsverordnung findet keine Anwendung. Ausgebaute oder ausbaufähige Dachgeschosse sind mit 75 Prozent ihrer Fläche zu berücksichtigen. Staffelgeschosse werden in vollem Umfang berücksichtigt. Hohlräume zwischen der obersten Decke und der Bedachung, in denen Aufenthaltsräume nicht möglich sind, sind keine Geschosse. Das nach Satz 1 bis 5 ermittelte Verhältnis der Flächen der oberirdischen Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2021 2811 Geschosse zur Grundstücksfläche ist die wertrelevante Geschossflächenzahl (WGFZ). (5) Bodenrichtwerte für baureifes Land sind vorbehaltlich des Satzes 2 für beitragsfreie Grundstücke zu ermitteln. Aufgrund örtlicher Gegebenheiten können vorübergehend Bodenrichtwerte für Grundstücke ermittelt werden, für die noch Beiträge zu entrichten oder zu erwarten sind. § 17 Automatisiertes Führen der Bodenrichtwerte Die Bodenrichtwerte sind in automatisierter Form auf der Grundlage der amtlichen Geobasisdaten zu führen. (2) Vergleichsfaktoren sind durchschnittliche, auf eine geeignete Bezugseinheit bezogene Werte für Grundstücke mit bestimmten wertbeeinflussenden Grundstücksmerkmalen (Normobjekte). (3) Vergleichsfaktoren werden ermittelt auf der Grundlage von 1. geeigneten Kaufpreisen und 2. der diesen Kaufpreisen entsprechenden Flächenoder Raumeinheit (Gebäudefaktoren), den diesen Kaufpreisen entsprechenden marktüblich erzielbaren jährlichen Erträgen (Ertragsfaktoren) oder einer sonstigen geeigneten Bezugseinheit. § 21 Liegenschaftszinssätze; Sachwertfaktoren (1) Liegenschaftszinssätze und Sachwertfaktoren dienen der Berücksichtigung der allgemeinen Wertverhältnisse auf dem jeweiligen Grundstücksmarkt, soweit diese nicht auf andere Weise zu berücksichtigen sind. (2) Liegenschaftszinssätze sind Kapitalisierungszinssätze, mit denen Verkehrswerte von Grundstücken je nach Grundstücksart im Durchschnitt marktüblich verzinst werden. Liegenschaftszinssätze werden nach den Grundsätzen des Ertragswertverfahrens nach den §§ 27 bis 34 auf der Grundlage von geeigneten Kaufpreisen und den ihnen entsprechenden Reinerträgen ermittelt. (3) Sachwertfaktoren geben das Verhältnis des vorläufigen marktangepassten Sachwerts zum vorläufigen Sachwert an. Die Sachwertfaktoren werden nach den Grundsätzen des Sachwertverfahrens nach den §§ 35 bis 38 auf der Grundlage von geeigneten Kaufpreisen und den ihnen entsprechenden vorläufigen Sachwerten ermittelt. § 22 Erbbaurechts- und Erbbaugrundstücksfaktoren (1) Erbbaurechts- und Erbbaugrundstücksfaktoren dienen im Wesentlichen der Berücksichtigung der dem Erbbaurecht allgemein beizumessenden Werteinflüsse, soweit sie nicht bereits im finanzmathematischen Wert berücksichtigt sind. (2) Erbbaurechtsfaktoren geben das Verhältnis des vorläufigen Vergleichswerts des Erbbaurechts zum finanzmathematischen Wert des Erbbaurechts an. Erbbaugrundstücksfaktoren geben das Verhältnis des vorläufigen Vergleichswerts des Erbbaugrundstücks zum finanzmathematischen Wert des Erbbaugrundstücks an. (3) Die Erbbaurechtsfaktoren und Erbbaugrundstücksfaktoren werden nach den Grundsätzen der §§ 50 und 52 auf der Grundlage von geeigneten Kaufpreisen und den diesen Kaufpreisen entsprechenden finanzmathematischen Werten ermittelt. § 23 Erbbaurechts- und Erbbaugrundstückskoeffizienten (1) Erbbaurechts- und Erbbaugrundstückskoeffizienten dienen im Wesentlichen der Berücksichtigung der dem Erbbaurecht allgemein beizumessenden Werteinflüsse. Abschnitt 3 Sonstige für die Wertermittlung erforderliche Daten § 18 Indexreihen (1) Indexreihen dienen der Berücksichtigung von im Zeitverlauf eintretenden Änderungen der allgemeinen Wertverhältnisse. (2) Indexreihen bestehen aus Indexzahlen, die sich aus dem durchschnittlichen Verhältnis der Preise eines Erhebungszeitraums zu den Preisen eines Basiszeitraums mit der Indexzahl 100 ergeben. Die Indexzahlen können auch auf bestimmte Zeitpunkte innerhalb des Erhebungs- und Basiszeitraums bezogen werden. (3) Die Indexzahlen werden aus geeigneten Kaufpreisen für Grundstücke bestimmter räumlicher und sachlicher Teilmärkte ermittelt. § 19 Umrechnungskoeffizienten (1) Umrechnungskoeffizienten dienen der Berücksichtigung von Wertunterschieden ansonsten gleichartiger Grundstücke, die sich aus Abweichungen einzelner Grundstücksmerkmale, insbesondere aus dem unterschiedlichen Maß der baulichen Nutzung oder der Grundstücksgröße und -tiefe, ergeben. (2) Umrechnungskoeffizienten geben das Verhältnis des Werts eines Grundstücks mit einer bestimmten Ausprägung eines Grundstücksmerkmals zu dem Wert eines Grundstücks mit einer bestimmten Basisausprägung dieses Grundstücksmerkmals (Normgrundstück) an. (3) Die Umrechnungskoeffizienten werden aus geeigneten Kaufpreisen für solche Grundstücke abgeleitet, die sich abgesehen von solchen Abweichungen, die durch Anpassung der Kaufpreise nach § 9 Absatz 1 Satz 2 und 3 berücksichtigt werden, im Wesentlichen nur in dem Grundstücksmerkmal unterscheiden, für das die Umrechnungskoeffizienten abgeleitet werden. § 20 Vergleichsfaktoren (1) Vergleichsfaktoren dienen der Ermittlung von Vergleichswerten insbesondere für bebaute Grundstücke. 2812 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2021 (2) Die Erbbaurechtskoeffizienten geben das Verhältnis des vorläufigen Vergleichswerts des Erbbaurechts zum Wert des fiktiven Volleigentums im Sinne des § 49 Absatz 1 Satz 2 an. Die Erbbaugrundstückskoeffizienten geben das Verhältnis des vorläufigen Vergleichswerts des Erbbaugrundstücks zum Bodenwert des fiktiv unbelasteten Grundstücks im Sinne des § 47 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 an. (3) Die Erbbaurechtskoeffizienten werden auf der Grundlage von geeigneten Kaufpreisen und den diesen Kaufpreisen entsprechenden Werten des fiktiven Volleigentums ermittelt. Die Erbbaugrundstückskoeffizienten werden auf der Grundlage von geeigneten Kaufpreisen und den diesen Kaufpreisen entsprechenden Bodenwerten der fiktiv unbelasteten Grundstücke ermittelt. Die Kaufpreise sind auf ihre Eignung im Sinne des § 9 Absatz 1 Satz 1 zu prüfen und bei etwaigen Abweichungen nach Maßgabe des § 9 Absatz 1 Satz 2 und 3 an die Gegebenheiten des Wertermittlungsobjekts anzupassen. § 26 Objektspezifisch angepasster Vergleichsfaktor; objektspezifisch angepasster Bodenrichtwert (1) Zur Ermittlung des objektspezifisch angepassten Vergleichsfaktors ist der nach § 20 ermittelte Vergleichsfaktor auf seine Eignung im Sinne des § 9 Absatz 1 Satz 1 zu prüfen und bei etwaigen Abweichungen nach Maßgabe des § 9 Absatz 1 Satz 2 und 3 an die Gegebenheiten des Wertermittlungsobjekts anzupassen. (2) Zur Ermittlung des objektspezifisch angepassten Bodenrichtwerts sind die nach den §§ 13 bis 16 ermittelten Bodenrichtwerte auf ihre Eignung im Sinne des § 9 Absatz 1 Satz 1 zu prüfen und bei etwaigen Abweichungen nach Maßgabe des § 9 Absatz 1 Satz 2 und 3 an die Gegebenheiten des Wertermittlungsobjekts anzupassen. Teil 3 Besondere Grundsätze zu den einzelnen Wertermittlungsverfahren Abschnitt 1 Vergleichswertverfahren § 24 Grundlagen des Vergleichswertverfahrens (1) Im Vergleichswertverfahren wird der Vergleichswert aus einer ausreichenden Anzahl von Vergleichspreisen im Sinne des § 25 ermittelt. Neben oder anstelle von Vergleichspreisen können insbesondere bei bebauten Grundstücken ein objektspezifisch angepasster Vergleichsfaktor im Sinne des § 26 Absatz 1 und bei der Bodenwertermittlung ein objektspezifisch angepasster Bodenrichtwert im Sinne des § 26 Absatz 2 herangezogen werden. (2) Der vorläufige Vergleichswert kann ermittelt werden 1. auf Grundlage einer statistischen Auswertung einer ausreichenden Anzahl von Vergleichspreisen oder 2. durch Multiplikation eines objektspezifisch angepassten Vergleichsfaktors oder eines objektspezifisch angepassten Bodenrichtwerts mit der entsprechenden Bezugsgröße des Wertermittlungsobjekts. (3) Der marktangepasste vorläufige Vergleichswert entspricht nach Maßgabe des § 7 dem vorläufigen Vergleichswert. (4) Der Vergleichswert ergibt sich aus dem marktangepassten vorläufigen Vergleichswert und der Berücksichtigung vorhandener besonderer objektspezifischer Grundstücksmerkmale des Wertermittlungsobjekts. § 25 Vergleichspreise Zur Ermittlung von Vergleichspreisen sind Kaufpreise solcher Grundstücke (Vergleichsgrundstücke) heranzuziehen, die mit dem zu bewertenden Grundstück hinreichend übereinstimmende Grundstücksmerkmale aufweisen und die zu Zeitpunkten verkauft worden sind (Vertragszeitpunkte), die in hinreichender zeitlicher Nähe zum Wertermittlungsstichtag stehen. Abschnitt 2 Ertragswertverfahren Unterabschnitt 1 Allgemeines § 27 Grundlagen des Ertragswertverfahrens (1) Im Ertragswertverfahren wird der Ertragswert auf der Grundlage marktüblich erzielbarer Erträge ermittelt. Soweit die Ertragsverhältnisse mit hinreichender Sicherheit aufgrund konkreter Tatsachen wesentlichen Veränderungen unterliegen oder wesentlich von den marktüblich erzielbaren Erträgen abweichen, kann der Ertragswert auf der Grundlage periodisch unterschiedlicher Erträge ermittelt werden. (2) Der vorläufige Ertragswert wird auf der Grundlage des nach den §§ 40 bis 43 zu ermittelnden Bodenwerts und des Reinertrags im Sinne des § 31 Absatz 1, der Restnutzungsdauer im Sinne des § 4 Absatz 3 und des objektspezifisch angepassten Liegenschaftszinssatzes im Sinne des § 33 ermittelt. (3) Der marktangepasste vorläufige Ertragswert entspricht nach Maßgabe des § 7 dem vorläufigen Ertragswert. (4) Der Ertragswert ergibt sich aus dem marktangepassten vorläufigen Ertragswert und der Berücksichtigung vorhandener besonderer objektspezifischer Grundstücksmerkmale des Wertermittlungsobjekts. (5) Für die Ermittlung des Ertragswerts stehen folgende Verfahrensvarianten zur Verfügung: 1. das allgemeine Ertragswertverfahren; 2. das vereinfachte Ertragswertverfahren; 3. das periodische Ertragswertverfahren. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2021 2813 Unterabschnitt 2 Verfahrensvarianten 1. dem Barwert des Reinertrags der Restperiode und 2. dem über die Restperiode abgezinsten Bodenwert. Die Restperiode ist die um den Betrachtungszeitraum reduzierte Restnutzungsdauer. Die Kapitalisierung des Reinertrags der Restperiode erfolgt über die Dauer der Restperiode. Der Kapitalisierung und der Abzinsung ist jeweils derselbe objektspezifisch angepasste Liegenschaftszinssatz zugrunde zu legen. Unterabschnitt 3 Ermittlung des Ertragswerts § 28 Allgemeines Ertragswertverfahren Im allgemeinen Ertragswertverfahren wird der vorläufige Ertragswert ermittelt durch Bildung der Summe aus 1. dem kapitalisierten jährlichen Reinertragsanteil der baulichen Anlagen zum Wertermittlungsstichtag, der unter Abzug des Bodenwertverzinsungsbetrags ermittelt wurde (vorläufiger Ertragswert der baulichen Anlagen), und 2. dem Bodenwert. Der Ermittlung des Bodenwertverzinsungsbetrags und der Kapitalisierung des jährlichen Reinertragsanteils der baulichen Anlagen ist jeweils derselbe objektspezifisch angepasste Liegenschaftszinssatz zugrunde zu legen. Die Kapitalisierungsdauer entspricht der Restnutzungsdauer der baulichen Anlagen. § 29 Vereinfachtes Ertragswertverfahren Im vereinfachten Ertragswertverfahren wird der vorläufige Ertragswert ermittelt durch Bildung der Summe aus 1. dem kapitalisierten jährlichen Reinertrag zum Wertermittlungsstichtag (Barwert des Reinertrags) und 2. dem über die Restnutzungsdauer der baulichen Anlagen abgezinsten Bodenwert. Der Kapitalisierung des jährlichen Reinertrags und der Abzinsung des Bodenwerts ist jeweils derselbe objektspezifisch angepasste Liegenschaftszinssatz zugrunde zu legen. Die Kapitalisierungs- oder Abzinsungsdauer entspricht der Restnutzungsdauer der baulichen Anlagen. § 30 Periodisches Ertragswertverfahren (1) Im periodischen Ertragswertverfahren kann der vorläufige Ertragswert ermittelt werden durch Bildung der Summe aus 1. den zu addierenden und auf den Wertermittlungsstichtag abgezinsten, aus gesicherten Daten abgeleiteten Reinerträgen der Perioden innerhalb des Betrachtungszeitraums und 2. dem über den Betrachtungszeitraum auf den Wertermittlungsstichtag abgezinsten Restwert des Grundstücks. (2) Der Betrachtungszeitraum, für den die periodisch unterschiedlichen Erträge ermittelt werden, ist so zu wählen, dass die Höhe der im Betrachtungszeitraum anfallenden Erträge mit hinreichender Sicherheit ermittelt werden kann; hierbei sollen zehn Jahre nicht überschritten werden. Der Abzinsung ist in der Regel der objektspezifisch angepasste Liegenschaftszinssatz zugrunde zu legen. (3) Der Restwert des Grundstücks kann ermittelt werden durch Bildung der Summe aus § 31 Reinertrag; Rohertrag (1) Der jährliche Reinertrag ergibt sich aus dem jährlichen Rohertrag abzüglich der Bewirtschaftungskosten. (2) Der Rohertrag ergibt sich aus den bei ordnungsgemäßer Bewirtschaftung und zulässiger Nutzung marktüblich erzielbaren Erträgen; hierbei sind die tatsächlichen Erträge zugrunde zu legen, wenn sie marktüblich erzielbar sind. Bei Anwendung des periodischen Ertragswertverfahrens ergibt sich der Rohertrag insbesondere aus den vertraglichen Vereinbarungen. § 32 Bewirtschaftungskosten (1) Bewirtschaftungskosten sind die für eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung und zulässige Nutzung entstehenden regelmäßigen Aufwendungen, die nicht durch Umlagen oder sonstige Kostenübernahmen gedeckt sind. Zu den Bewirtschaftungskosten gehören 1. die Verwaltungskosten, 2. die Instandhaltungskosten, 3. das Mietausfallwagnis und 4. die Betriebskosten im Sinne des § 556 Absatz 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. (2) Verwaltungskosten umfassen insbesondere die Kosten der zur Verwaltung des Grundstücks erforderlichen Arbeitskräfte und Einrichtungen, die Kosten der Aufsicht und die Kosten der Geschäftsführung sowie den Gegenwert der von Eigentümerseite persönlich geleisteten Verwaltungsarbeit. (3) Instandhaltungskosten umfassen die Kosten, die im langjährigen Mittel infolge Abnutzung oder Alterung zur Erhaltung des der Wertermittlung zugrunde gelegten Ertragsniveaus der baulichen Anlagen während ihrer Restnutzungsdauer marktüblich aufgewendet werden müssten. (4) Das Mietausfallwagnis umfasst 1. das Risiko einer Ertragsminderung, die durch uneinbringliche Zahlungsrückstände von Mieten, Pachten und sonstigen Einnahmen oder durch vorübergehenden Leerstand von Grundstücken oder Grundstücksteilen entstehen, die zur Vermietung, Verpachtung oder sonstigen Nutzung bestimmt sind, 2. das Risiko von bei uneinbringlichen Zahlungsrückständen oder bei vorübergehendem Leerstand anfallenden, vom Eigentümer zusätzlich zu tragenden Bewirtschaftungskosten sowie 2814 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2021 3. das Risiko von uneinbringlichen Kosten einer Rechtsverfolgung auf Zahlung, auf Aufhebung eines Mietverhältnisses oder auf Räumung. § 33 Objektspezifisch angepasster Liegenschaftszinssatz Zur Ermittlung des objektspezifisch angepassten Liegenschaftszinssatzes ist der nach § 21 Absatz 2 ermittelte Liegenschaftszinssatz auf seine Eignung im Sinne des § 9 Absatz 1 Satz 1 zu prüfen und bei etwaigen Abweichungen nach Maßgabe des § 9 Absatz 1 Satz 2 und 3 an die Gegebenheiten des Wertermittlungsobjekts anzupassen. § 34 Barwertfaktor (1) Der Kapitalisierung und der Abzinsung sind Barwertfaktoren auf der Grundlage der Restnutzungsdauer und des objektspezifisch angepassten Liegenschaftszinssatzes zugrunde zu legen. (2) Der jährlich nachschüssige Rentenbarwertfaktor für die Kapitalisierung (Kapitalisierungsfaktor) ist nach der folgenden Formel zu ermitteln: 2. dem vorläufigen Sachwert der baulichen Außenanlagen und sonstigen Anlagen im Sinne des § 37 und 3. dem nach den §§ 40 bis 43 zu ermittelnden Bodenwert. (3) Der marktangepasste vorläufige Sachwert des Grundstücks ergibt sich durch Multiplikation des vorläufigen Sachwerts mit einem objektspezifisch angepassten Sachwertfaktor im Sinne des § 39. Nach Maßgabe des § 7 Absatz 2 kann zusätzlich eine Marktanpassung durch marktübliche Zu- oder Abschläge erforderlich sein. (4) Der Sachwert des Grundstücks ergibt sich aus dem marktangepassten vorläufigen Sachwert und der Berücksichtigung vorhandener besonderer objektspezifischer Grundstücksmerkmale des Wertermittlungsobjekts. § 36 Vorläufiger Sachwert der baulichen Anlagen; durchschnittliche Herstellungskosten (1) Zur Ermittlung des vorläufigen Sachwerts der baulichen Anlagen, ohne bauliche Außenanlagen, sind die durchschnittlichen Herstellungskosten mit dem Regionalfaktor und dem Alterswertminderungsfaktor zu multiplizieren. (2) Die durchschnittlichen Herstellungskosten der baulichen Anlagen stehen für die aufzuwendenden Kosten, die sich unter Beachtung wirtschaftlicher Gesichtspunkte für die Errichtung eines dem Wertermittlungsobjekt nach Art und Standard vergleichbaren Neubaus am Wertermittlungsstichtag unter Zugrundelegung zeitgemäßer, wirtschaftlicher Bauweisen ergeben würden. Der Ermittlung der durchschnittlichen Herstellungskosten sind in der Regel modellhafte Kostenkennwerte zugrunde zu legen, die auf eine Flächen-, Raum- oder sonstige Bezugseinheit bezogen sind (Normalherstellungskosten), und mit der Anzahl der entsprechenden Bezugseinheiten der baulichen Anlage zu multiplizieren. Von den Normalherstellungskosten nicht erfasste werthaltige einzelne Bauteile sind durch marktübliche Zuschläge bei den durchschnittlichen Herstellungskosten zu berücksichtigen. Zur Umrechnung auf den Wertermittlungsstichtag ist der für den Wertermittlungsstichtag aktuelle und für die jeweilige Art der baulichen Anlage zutreffende Preisindex für die Bauwirtschaft des Statistischen Bundesamtes (Baupreisindex) zu verwenden. Ausnahmsweise können die durchschnittlichen Herstellungskosten der baulichen Anlagen nach den durchschnittlichen Kosten einzelner Bauleistungen ermittelt werden. (3) Der Regionalfaktor ist ein vom örtlich zuständigen Gutachterausschuss festgelegter Modellparameter zur Anpassung der durchschnittlichen Herstellungskosten an die Verhältnisse am örtlichen Grundstücksmarkt. § 37 Vorläufiger Sachwert der baulichen Außenanlagen und sonstigen Anlagen Der vorläufige Sachwert der für die jeweilige Gebäudeart üblichen baulichen Außenanlagen und sonstigen LZ = Liegenschaftszinssatz p n = Zinsfuß = Restnutzungsdauer (3) Der Barwertfaktor für die Abzinsung (Abzinsungsfaktor) ist nach der folgenden Formel zu ermitteln: LZ = Liegenschaftszinssatz p n = Zinsfuß = Restnutzungsdauer Abschnitt 3 Sachwertverfahren § 35 Grundlagen des Sachwertverfahrens (1) Im Sachwertverfahren wird der Sachwert des Grundstücks aus den vorläufigen Sachwerten der nutzbaren baulichen und sonstigen Anlagen sowie aus dem Bodenwert ermittelt. (2) Der vorläufige Sachwert des Grundstücks ergibt sich durch Bildung der Summe aus 1. dem vorläufigen Sachwert der baulichen Anlagen im Sinne des § 36, Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2021 2815 Anlagen ist gesondert zu ermitteln, soweit die Anlagen wertbeeinflussend sind und nicht bereits anderweitig erfasst wurden. Der vorläufige Sachwert kann entsprechend § 36 nach den durchschnittlichen Herstellungskosten, nach Erfahrungssätzen oder hilfsweise durch sachverständige Schätzung ermittelt werden. Werden durchschnittliche Herstellungskosten zugrunde gelegt, richtet sich die bei Ermittlung der Alterswertminderung anzusetzende Restnutzungsdauer in der Regel nach der Restnutzungsdauer der baulichen Anlage. § 38 Alterswertminderungsfaktor Der Alterswertminderungsfaktor entspricht dem Verhältnis der Restnutzungsdauer zur Gesamtnutzungsdauer. § 39 Objektspezifisch angepasster Sachwertfaktor Zur Ermittlung des objektspezifisch angepassten Sachwertfaktors ist der nach § 21 Absatz 3 ermittelte Sachwertfaktor auf seine Eignung im Sinne des § 9 Absatz 1 Satz 1 zu prüfen und bei etwaigen Abweichungen nach § 9 Absatz 1 Satz 2 und 3 an die Gegebenheiten des Wertermittlungsobjekts anzupassen. (5) Die tatsächliche bauliche Nutzung kann insbesondere in folgenden Fällen den Bodenwert beeinflussen: 1. wenn dies dem gewöhnlichen Geschäftsverkehr entspricht, ist ein erhebliches Abweichen der tatsächlichen von der nach § 5 Absatz 1 maßgeblichen Nutzung bei der Ermittlung des Bodenwerts bebauter Grundstücke zu berücksichtigen; 2. wenn bauliche Anlagen auf einem Grundstück im Außenbereich rechtlich und wirtschaftlich weiterhin nutzbar sind, ist dieser Umstand bei der Ermittlung des Bodenwerts in der Regel werterhöhend zu berücksichtigen; 3. wenn bei einem Grundstück mit einem Liquidationsobjekt im Sinne des § 8 Absatz 3 Satz 2 Nummer 3 mit keiner alsbaldigen Freilegung zu rechnen ist, gilt § 43. § 41 Erhebliche Überschreitung der marktüblichen Grundstücksgröße Bei einer erheblichen Überschreitung der marktüblichen Grundstücksgröße kommt eine getrennte Ermittlung des Werts der über die marktübliche Grundstücksgröße hinausgehenden selbstständig nutzbaren oder sonstigen Teilfläche in Betracht; der Wert der Teilfläche ist in der Regel als besonderes objektspezifisches Grundstücksmerkmal zu berücksichtigen. § 42 Bodenwert von Bauerwartungsland und Rohbauland Der Bodenwert von Bauerwartungs- oder Rohbauland kann in Anwendung des § 40 Absatz 3 ausgehend vom Bodenwert für entsprechend genutztes oder nutzbares baureifes Land deduktiv durch angemessene Berücksichtigung der auf dem örtlichen Grundstücksmarkt marktüblichen Kosten der Baureifmachung und unter Berücksichtigung der Wartezeit in Verbindung mit einem Realisierungsrisiko nach Maßgabe des § 11 Absatz 2 oder in sonstiger geeigneter Weise ermittelt werden. § 43 Nutzungsabhängiger Bodenwert bei Liquidationsobjekten (1) Ist bei einem Grundstück mit einem Liquidationsobjekt im Sinne des § 8 Absatz 3 Satz 2 Nummer 3 insbesondere aus rechtlichen Gründen mit der Freilegung erst zu einem späteren Zeitpunkt zu rechnen (aufgeschobene Freilegung) oder ist langfristig nicht mit einer Freilegung zu rechnen, so ist bei der Bodenwertermittlung von dem sich unter Berücksichtigung der tatsächlichen Nutzung ergebenden Bodenwert (nutzungsabhängiger Bodenwert) auszugehen, soweit dies marktüblich ist. (2) Im Fall einer aufgeschobenen Freilegung ist der Wertvorteil, der sich aus der künftigen Nutzbarkeit ergibt, bei der Wertermittlung als besonderes objektspezifisches Grundstücksmerkmal zu berücksichtigen, Teil 4 Bodenwertermittlung; grundstücksbezogene Rechte und Belastungen Abschnitt 1 Bodenwertermittlung § 40 Allgemeines zur Bodenwertermittlung (1) Der Bodenwert ist vorbehaltlich des Absatzes 5 ohne Berücksichtigung der vorhandenen baulichen Anlagen auf dem Grundstück vorrangig im Vergleichswertverfahren nach den §§ 24 bis 26 zu ermitteln. (2) Neben oder anstelle von Vergleichspreisen kann nach Maßgabe des § 26 Absatz 2 ein objektspezifisch angepasster Bodenrichtwert verwendet werden. (3) Steht keine ausreichende Anzahl von Vergleichspreisen oder steht kein geeigneter Bodenrichtwert zur Verfügung, kann der Bodenwert deduktiv oder in anderer geeigneter Weise ermittelt werden. Werden hierbei die allgemeinen Wertverhältnisse nicht ausreichend berücksichtigt, ist eine Marktanpassung durch marktübliche Zu- oder Abschläge erforderlich. (4) Bei der Ermittlung der sanierungs- oder entwicklungsbedingten Bodenwerterhöhung zur Bemessung von Ausgleichsbeträgen nach § 154 Absatz 1 oder § 166 Absatz 3 Satz 4 des Baugesetzbuchs sind die Anfangs- und Endwerte bezogen auf denselben Wertermittlungsstichtag zu ermitteln. Der jeweilige Grundstückszustand ist nach Maßgabe des § 154 Absatz 2 des Baugesetzbuchs zu ermitteln. 2816 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2021 soweit dies marktüblich ist. Der Wertvorteil ergibt sich aus der abgezinsten Differenz zwischen dem Bodenwert, den das Grundstück ohne das Liquidationsobjekt haben würde, und dem nutzungsabhängigen Bodenwert. Die Freilegungskosten sind über den Zeitraum bis zur Freilegung abzuzinsen und als besonderes objektspezifisches Grundstücksmerkmal zu berücksichtigen, soweit dies marktüblich ist. § 44 Gemeinbedarfsflächen Gemeinbedarfsflächen sind Flächen, für die eine öffentlichen Zweckbindung besteht. Bei Ermittlung des Werts ist danach zu differenzieren, ob es sich um Gemeinbedarfsflächen handelt, die 1. weiterhin für denselben öffentlichen Zweck genutzt werden oder die unter der Änderung der öffentlichen Zweckbindung einem anderen Gemeinbedarf zugeführt werden sollen (bleibende Gemeinbedarfsflächen), 2. ihre öffentliche Zweckbindung verlieren (abgehende Gemeinbedarfsflächen) oder 3. bislang keiner öffentlichen Zweckbestimmung unterlagen und erst für Gemeinbedarfszwecke zu beschaffen sind (künftige Gemeinbedarfsflächen). § 45 Wasserflächen Der Verkehrswert von Wasserflächen hängt in erster Linie von der rechtlich zulässigen Nutzungsmöglichkeit ab. Dabei kann insbesondere eine Abhängigkeit von dem Verkehrswert einer mit der Wasserfläche in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehenden Landfläche bestehen oder eine ertragsorientierte Nutzung der Wasserfläche maßgeblich sein. § 47 Grundsätze der Wertermittlung bei Rechten und Belastungen (1) Der Wert des begünstigten oder des belasteten Grundstücks kann ermittelt werden 1. aus Vergleichspreisen oder 2. ausgehend vom Wert des fiktiv nicht begünstigten oder des fiktiv unbelasteten Grundstücks. Hierbei sind die allgemeinen Wertverhältnisse im Hinblick auf das Recht oder die Belastung zu berücksichtigen. (2) In den Fällen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 kann der Wert des begünstigten oder des belasteten Grundstücks ermittelt werden 1. durch den Ansatz von Umrechnungskoeffizienten oder 2. durch Berücksichtigung des Werteinflusses des Rechts oder der Belastung. (3) Der Werteinfluss im Sinne des Absatzes 2 Nummer 2 kann ermittelt werden 1. durch Berücksichtigung der wirtschaftlichen Vorund Nachteile oder 2. in anderer geeigneter Weise. (4) Der Wert eines Rechts oder einer Belastung kann ermittelt werden 1. aus dem Vergleich mit Kaufpreisen für vergleichbare Rechte oder Belastungen, 2. durch Berücksichtigung der wirtschaftlichen Vorund Nachteile, 3. ausgehend vom Wert des fiktiv nicht begünstigten oder des fiktiv unbelasteten Grundstücks oder 4. in anderer geeigneter Weise. Hierbei sind die allgemeinen Wertverhältnisse im Hinblick auf das Recht oder die Belastung zu berücksichtigen. (5) Wird der Werteinfluss oder der Wert des Rechts oder der Belastung aus wirtschaftlichen Vor- und Nachteilen ermittelt, so sind die jährlichen Vor- und Nachteile über die Restlaufzeit des Rechts oder der Belastung zu kapitalisieren. Sind Rechte oder Belastungen an das Leben gebunden, ist mit Leibrentenbarwertfaktoren zu kapitalisieren. Ist der Berechtigte eine juristische Person, ist von einem angemessenen Zeitrentenbarwertfaktor auszugehen. Unterabschnitt 2 Erbbaurecht und Erbbaugrundstück Abschnitt 2 Grundstücksbezogene Rechte und Belastungen Unterabschnitt 1 Allgemeines § 46 Allgemeines zu grundstücksbezogenen Rechten und Belastungen (1) Grundstücksbezogene Rechte und Belastungen können den Wert des begünstigten und den Wert des belasteten Grundstücks beeinflussen sowie Gegenstand einer eigenständigen Wertermittlung sein. (2) Als grundstücksbezogene Rechte und Belastungen kommen insbesondere in Betracht 1. grundstücksgleiche Rechte, 2. weitere beschränkte dingliche Rechte, 3. Baulasten, 4. grundstücksbezogene gesetzliche Beschränkungen des Eigentums sowie 5. miet-, pacht- und wohnungsrechtliche Bindungen. § 48 Allgemeines zum Erbbaurecht und Erbbaugrundstück Der Verkehrswert des Erbbaurechts und der Verkehrswert des Erbbaugrundstücks sind unter Berücksichtigung der vertraglichen Vereinbarungen und der sonstigen wertbeeinflussenden Umstände in Abhängigkeit von den zur Verfügung stehenden Daten zu ermitteln. Der Verkehrswert des Erbbaurechts kann im Vergleichswertverfahren nach den §§ 49 und 50 oder auf andere geeignete Weise ermittelt werden. Der Ver- Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2021 2817 kehrswert des Erbbaugrundstücks kann im Vergleichswertverfahren nach den §§ 51 und 52 oder auf andere geeignete Weise ermittelt werden. § 49 Vergleichswertverfahren für das Erbbaurecht (1) Im Vergleichswertverfahren kann der Wert des Erbbaurechts insbesondere ermittelt werden 1. aus Vergleichspreisen für veräußerte Erbbaurechte, 2. ausgehend von dem nach § 50 zu ermittelnden finanzmathematischen Wert des Erbbaurechts oder 3. ausgehend vom Wert des fiktiven Volleigentums im Sinne des Satzes 2. Der Wert des fiktiven Volleigentums ist der Wert des fiktiv unbelasteten Grundstücks, der dem marktangepassten vorläufigen Vergleichs-, Ertrags- oder Sachwert ohne Berücksichtigung von besonderen objektspezifischen Grundstücksmerkmalen entspricht. (2) Der vorläufige Vergleichswert des Erbbaurechts kann insbesondere ermittelt werden 1. auf der Grundlage einer statistischen Auswertung einer ausreichenden Anzahl von Vergleichspreisen, 2. durch Multiplikation des finanzmathematischen Werts des Erbbaurechts mit einem objektspezifisch angepassten Erbbaurechtsfaktor oder 3. durch Multiplikation des Werts des fiktiven Volleigentums mit einem objektspezifisch angepassten Erbbaurechtskoeffizienten. Zur Ermittlung des objektspezifisch angepassten Erbbaurechtsfaktors und des objektspezifisch angepassten Erbbaurechtskoeffizienten ist das nach dem § 22 oder § 23 emittelte Datum auf seine Eignung im Sinne des § 9 Absatz 1 Satz 1 zu prüfen und bei etwaigen Abweichnungen nach Maßgabe des § 9 Absatz 1 Satz 2 und 3 an die Gegebenheiten des Wertermittlungsobjekts anzupassen. (3) Der marktangepasste vorläufige Vergleichswert des Erbbaurechts entspricht nach Maßgabe des § 7 dem vorläufigen Vergleichswert des Erbbaurechts. (4) Der Vergleichswert des Erbbaurechts ergibt sich aus dem marktangepassten vorläufigen Vergleichswert des Erbbaurechts und der Berücksichtigung vorhandener besonderer objektspezifischer Grundstücksmerkmale des Wertermittlungsobjekts. § 50 Finanzmathematischer Wert des Erbbaurechts (1) Ausgangsgröße für die Ermittlung des finanzmathematischen Werts des Erbbaurechts ist der Wert des fiktiven Volleigentums im Sinne des § 49 Absatz 1 Satz 2. (2) Der finanzmathematische Wert des Erbbaurechts wird ermittelt durch Bildung der Summe aus 1. dem Wert des fiktiven Volleigentums abzüglich des Bodenwerts des fiktiv unbelasteten Grundstücks und 2. der über die Restlaufzeit des Erbbaurechts kapitalisierten Differenz aus dem angemessenen und dem erzielbaren Erbbauzins oder ausnahmsweise der Differenz aus dem jeweils über die Restlaufzeit des Erbbaurechts kapitalisierten angemessenen und erzielbaren Erbbauzins. Bei einer über die Restlaufzeit des Erbbaurechts hinausgehenden Restnutzungsdauer der baulichen Anlagen ist ergänzend zu Satz 1 der bei Zeitablauf nicht zu entschädigende Wertanteil der baulichen Anlagen abzuzinsen und abzuziehen. (3) Der angemessene Erbbauzins wird in der Regel auf der Grundlage des angemessenen Erbbauzinssatzes und des Bodenwerts des Grundstücks, an dem das Erbbaurecht bestellt wird, ermittelt. Der angemessene Erbbauzinssatz ist der Zinssatz, der sich bei Neubestellung von Erbbaurechten der betroffenen Grundstücksart am Wertermittlungsstichtag im gewöhnlichen Geschäftsverkehr ergibt oder ein anderer geeigneter Zinssatz. (4) Der erzielbare Erbbauzins ist der Betrag, der sich aus dem im Erbbaurechtsvertrag vereinbarten Erbbauzins unter Berücksichtigung vertraglich vereinbarter und gesetzlich zulässiger Anpassungsmöglichkeiten ergibt. § 51 Vergleichswertverfahren für das Erbbaugrundstück (1) Im Vergleichswertverfahren kann der Wert des Erbbaugrundstücks insbesondere ermittelt werden 1. aus Vergleichspreisen für veräußerte Erbbaugrundstücke, 2. ausgehend von dem nach § 52 zu ermittelnden finanzmathematischen Wert des Erbbaugrundstücks oder 3. ausgehend vom Bodenwert des fiktiv unbelasteten Grundstücks. (2) Der vorläufige Vergleichswert des Erbbaugrundstücks kann insbesondere ermittelt werden 1. auf Grundlage einer statistischen Auswertung einer ausreichenden Anzahl von Vergleichspreisen für Erbbaugrundstücke, 2. durch Multiplikation des finanzmathematischen Werts des Erbbaugrundstücks mit einem objektspezifisch angepassten Erbbaugrundstücksfaktor oder 3. durch Multiplikation des Bodenwerts des fiktiv unbelasteten Grundstücks mit einem objektspezifisch angepassten Erbbaugrundstückskoeffizienten. Für die Ermittlung des objektspezifisch angepassten Erbbaugrundstücksfaktors und des objektspezifisch angepassten Erbbaugrundstückskoeffizienten gilt § 49 Absatz 2 Satz 2 entsprechend. (3) Der marktangepasste vorläufige Vergleichswert des Erbbaugrundstücks entspricht nach Maßgabe des § 7 dem vorläufigen Vergleichswert des Erbbaugrundstücks. (4) Der Vergleichswert des Erbbaugrundstücks ergibt sich aus dem marktangepassten vorläufigen Vergleichswert des Erbbaugrundstücks und der Berücksichtigung vorhandener besonderer objektspezifischer Grundstücksmerkmale des Wertermittlungsobjekts. 2818 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2021 § 52 Finanzmathematischer Wert des Erbbaugrundstücks (1) Ausgangsgröße für die Ermittlung des finanzmathematischen Werts des Erbbaugrundstücks ist der Bodenwert des fiktiv unbelasteten Grundstücks. (2) Der finanzmathematische Wert des Erbbaugrundstücks wird ermittelt durch Bildung der Summe aus 1. dem über die Restlaufzeit des Erbbaurechts abgezinsten Bodenwert des fiktiv unbelasteten Grundstücks und 2. dem über die Restlaufzeit des Erbbaurechts kapitalisierten erzielbaren Erbbauzins im Sinne des § 50 Absatz 4. Bei einer über die Restlaufzeit hinausgehenden Restnutzungsdauer der baulichen Anlagen ist ergänzend zu Satz 1 der bei Zeitablauf nicht zu entschädigende Wertanteil der baulichen und sonstigen Anlagen abzuzinsen und hinzuzuaddieren. Teil 5 Schlussvorschriften § 53 Übergangsregelungen (1) Bei Verkehrswertgutachten, die ab dem 1. Januar 2022 erstellt werden, ist unabhängig vom Wertermittlungsstichtag diese Verordnung anzuwenden. (2) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 kann bei Ermittlung der sonstigen für die Wertermittlung erforderlichen Daten die Gesamtnutzungsdauer abweichend von § 12 Absatz 5 Satz 1 und Anlage 1 festgelegt sowie die Restnutzungsdauer abweichend von § 12 Absatz 5 Satz 1 und Anlage 2 ermittelt werden. § 54 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2022 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Immobilienwertermittlungsverordnung vom 19. Mai 2010 (BGBl. I S. 639), die durch Artikel 16 des Gesetzes vom 26. November 2019 (BGBl. I S. 1794) geändert worden ist, außer Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt. Berlin, den 14. Juli 2021 Die Bundeskanzlerin Dr. A n g e l a M e r k e l Der Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat Horst Seehofer Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2021 2819 Anlage 1 (zu § 12 Absatz 5 Satz 1) Modellansätze für die Gesamtnutzungsdauer Zur Festlegung der Gesamtnutzungsdauer sind bei Ermittlung der sonstigen für die Wertermittlung erforderlichen Daten die nachfolgenden Modellansätze zugrunde zu legen. Art der baulichen Anlage Gesamtnutzungsdauer freistehende Ein- und Zweifamilienhäuser, Doppelhäuser, Reihenhäuser Mehrfamilienhäuser Wohnhäuser mit Mischnutzung Geschäftshäuser Bürogebäude, Banken Gemeindezentren, Saalbauten, Veranstaltungsgebäude Kindergärten, Schulen Wohnheime, Alten- und Pflegeheime Krankenhäuser, Tageskliniken Beherbergungsstätten, Verpflegungseinrichtungen Sporthallen, Freizeitbäder, Heilbäder Verbrauchermärkte, Autohäuser Kauf- und Warenhäuser Einzelgaragen Tief- und Hochgaragen als Einzelbauwerk Betriebs- und Werkstätten, Produktionsgebäude Lager- und Versandgebäude Landwirtschaftliche Betriebsgebäude 80 Jahre 80 Jahre 80 Jahre 60 Jahre 60 Jahre 40 Jahre 50 Jahre 50 Jahre 40 Jahre 40 Jahre 40 Jahre 30 Jahre 50 Jahre 60 Jahre 40 Jahre 40 Jahre 40 Jahre 30 Jahre Für nicht aufgeführte Arten baulicher Anlagen ist die Gesamtnutzungsdauer aus der Gesamtnutzungsdauer vergleichbarer baulicher Anlagen abzuleiten. 2820 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2021 Anlage 2 (zu § 12 Absatz 5 Satz 1) Modell zur Ermittlung der Restnutzungsdauer von Wohngebäuden bei Modernisierungen Bei Ermittlung der sonstigen für die Wertermittlung erforderlichen Daten ist zur Ermittlung der Restnutzungsdauer von Wohngebäuden im Fall von Modernisierungen das nachfolgend beschriebene Modell zugrunde zu legen. Die Verwendung des nachfolgenden Modells ersetzt nicht die erforderliche sachverständige Würdigung des Einzelfalls. I. Ermittlung der Modernisierungspunktzahl Die Modernisierungspunktzahl kann durch Punktevergabe für einzelne Modernisierungselemente nach Nummer 1 oder durch sachverständige Einschätzung des Modernisierungsgrades nach Nummer 2 ermittelt werden. 1. Punktevergabe für einzelne Modernisierungselemente Auf der Grundlage der nachfolgenden Tabelle 1 sind unter Berücksichtigung der zum Stichtag oder der kurz vor dem Stichtag durchgeführten Modernisierungsmaßnahmen entsprechende Punkte für Modernisierungselemente zu vergeben. Aus den für die einzelnen Modernisierungselemente vergebenen Punkten ist eine Gesamtpunktzahl für die Modernisierung (Modernisierungspunkte) zu bilden. Liegen die Maßnahmen weiter zurück, ist zu prüfen, ob nicht weniger als die maximal zu vergebenden Punkte anzusetzen sind. Wenn nicht modernisierte Bauelemente noch zeitgemäßen Ansprüchen genügen, sind mit einer Modernisierung vergleichbare Punkte zu vergeben. Modernisierungselemente Maximal zu vergebende Punkte Dacherneuerung inklusive Verbesserung der Wärmedämmung Modernisierung der Fenster und Außentüren Modernisierung der Leitungssysteme (Strom, Gas, Wasser, Abwasser) Modernisierung der Heizungsanlage Wärmedämmung der Außenwände Modernisierung von Bädern Modernisierung des Innenausbaus, z. B. Decken, Fußböden, Treppen Wesentliche Verbesserung der Grundrissgestaltung 4 2 2 2 4 2 2 2 Tabelle 1: einzelne Modernisierungselemente mit den maximal zu vergebenden Punkten. 2. Sachverständige Einschätzung des Modernisierungsgrades Auf der Grundlage einer sachverständigen Einschätzung des Modernisierungsgrades kann aufgrund der Tabelle 2 eine Gesamtpunktzahl für die Modernisierung ermittelt werden. Modernisierungsgrad Modernisierungspunktzahl nicht modernisiert kleine Modernisierungen im Rahmen der Instandhaltung mittlerer Modernisierungsgrad überwiegend modernisiert umfassend modernisiert 0 bis 1 Punkt 2 bis 5 Punkte 6 bis 10 Punkte 11 bis 17 Punkte 18 bis 20 Punkte Tabelle 2: Ermittlung des Modernisierungsgrades. II. Ermittlung der Restnutzungsdauer bei Modernisierungen 1. Allgemeines Aus der nach I. ermittelten Modernisierungspunktzahl ergibt sich die Restnutzungsdauer der baulichen Anlage unter Nutzung der Formel unter II.2 auf der Grundlage der zugrunde gelegten Gesamtnutzungsdauer und des Alters der baulichen Anlage. Davon abweichend kann die Restnutzungsdauer bei kernsanierten Objekten bis zu 90 Prozent der jeweiligen Gesamtnutzungsdauer betragen. Durch eine Kernsanierung wird das Gebäude in einen Zustand versetzt, der nahezu einem neuen Gebäude entspricht. Bei einer Kernsanierung ist als Baujahr das Jahr der fachgerechten Sanierung zugrunde zu legen. Die teilweise noch verbliebene alte Bausubstanz oder der von neuen Gebäuden abweichende Zustand z. B. des Kellers ist durch einen Abschlag zu berücksichtigen. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2021 2821 2. Formel zur Ermittlung der Restnutzungsdauer Der Ermittlung der Restnutzungsdauer im Fall von Modernisierungen liegt ein theoretischer Modellansatz zugrunde. Das Modell geht davon aus, dass die Restnutzungsdauer (RND) auf maximal 70 Prozent der jeweiligen Gesamtnutzungsdauer (GND) gestreckt und nach der folgenden Formel berechnet wird: Für die Variablen a, b und c sind die Werte der Tabelle 3 zu verwenden. Dabei ist zu beachten, dass Modernisierungen erst ab einem bestimmten Alter der baulichen Anlagen Auswirkungen auf die Restnutzungsdauer haben. Aus diesem Grund ist die Formel in Abhängigkeit von der anzusetzenden Gesamtnutzungsdauer erst ab einem bestimmten Alter (relatives Alter) anwendbar. Das relative Alter wird nach der folgenden Formel ermittelt: Liegt das relative Alter unterhalb des in der Tabelle 3 angegebenen Wertes, gilt für die Ermittlung der Restnutzungsdauer die Formel: RND = GND ­ Alter Modernisierungspunkte a b c ab einem relativen Alter von 0 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 1,2500 1,2500 1,0767 0,9033 0,7300 0,6725 0,6150 0,5575 0,5000 0,4660 0,4320 0,3980 0,3640 0,3300 0,3040 0,2780 0,2520 0,2260 0,2000 0,2000 0,2000 2,6250 2,6250 2,2757 1,9263 1,5770 1,4578 1,3385 1,2193 1,1000 1,0270 0,9540 0,8810 0,8080 0,7350 0,6760 0,6170 0,5580 0,4990 0,4400 0,4400 0,4400 1,5250 1,5250 1,3878 1,2505 1,1133 1,0850 1,0567 1,0283 1,0000 0,9906 0,9811 0,9717 0,9622 0,9528 0,9506 0,9485 0,9463 0,9442 0,9420 0,9420 0,9420 60 % 60 % 55 % 55 % 40 % 35 % 30 % 25 % 20 % 19 % 18 % 17 % 16 % 15 % 14 % 13 % 12 % 11 % 10 % 10 % 10 % Tabelle 3: Angabe der Variablen a, b, c und des relativen Alters für die Anwendung der Formel zur Ermittlung der Restnutzungsdauer. 2822 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2021 Anlage 3 (zu § 12 Absatz 5 Satz 2) Modellansätze für Bewirtschaftungskosten Bei Ermittlung der Liegenschaftszinssätze sind die nachfolgenden Modellansätze zugrunde zu legen. I. Bewirtschaftungskosten für Wohnnutzung 1. Verwaltungskosten (Stand 1. Januar 2021) 298 Euro 357 Euro 39 Euro jährlich je Wohnung bzw. je Wohngebäude bei Ein- und Zweifamilienhäusern jährlich je Eigentumswohnung jährlich je Garage oder ähnlichem Einstellplatz Die vorstehend genannten Werte gelten für das Jahr 2021. Für Wertermittlungsstichtage in den Folgejahren sind sie wie unter III. dargestellt anzupassen. 2. Instandhaltungskosten (Stand 1. Januar 2021) 11,70 Euro 88 Euro jährlich je Quadratmeter Wohnfläche, wenn die Schönheitsreparaturen von den Mietern getragen werden jährlich je Garage oder ähnlichem Einstellplatz einschließlich der Kosten für Schönheitsreparaturen Die vorstehend genannten Beträge gelten für das Jahr 2021. Für Wertermittlungsstichtage in den Folgejahren sind die Beträge wie unter III. dargestellt anzupassen. 3. Mietausfallwagnis 2 Prozent des marktüblich erzielbaren Rohertrags bei Wohnnutzung II. Bewirtschaftungskosten für gewerbliche Nutzung 1. Verwaltungskosten 3 Prozent des marktüblich erzielbaren Rohertrags bei reiner und gemischter gewerblicher Nutzung 2. Instandhaltungskosten Den Instandhaltungskosten für gewerbliche Nutzung wird jeweils ein Prozentsatz der Instandhaltungskosten für Wohnnutzung zugrunde gelegt. 100 Prozent für gewerbliche Nutzung wie z. B. Büros, Praxen, Geschäfte und vergleichbare Nutzungen bzw. gewerblich genutzte Objekte mit vergleichbaren Baukosten, wenn der Vermieter die Instandhaltung für ,,Dach und Fach" trägt für gewerbliche Nutzung wie z. B. SB-Verbrauchermärkte und vergleichbare Nutzungen bzw. gewerblich genutzte Objekte mit vergleichbaren Baukosten, wenn der Vermieter die Instandhaltung für ,,Dach und Fach" trägt für gewerbliche Nutzung wie z. B. Lager-, Logistik- und Produktionshallen und vergleichbare Nutzungen bzw. gewerblich genutzte Objekte mit vergleichbaren Baukosten, wenn der Vermieter die Instandhaltung für ,,Dach und Fach" trägt 50 Prozent 30 Prozent 3. Mietausfallwagnis 4 Prozent des marktüblich erzielbaren Rohertrags bei reiner bzw. gemischter gewerblicher Nutzung III. Jährliche Anpassung Die Anpassung der Werte nach den Nummern I.1 und I.2 erfolgt jährlich auf der Grundlage der in Satz 3 genannten Basiswerte mit dem Prozentsatz, um den sich der vom Statistischen Bundesamt festgestellte Verbraucherpreisindex für Deutschland für den Monat Oktober 2001 gegenüber demjenigen für den Monat Oktober des Jahres, das dem Stichtag der Ermittlung des Liegenschaftszinssatzes vorausgeht, erhöht oder verringert hat. Die Werte für die Instandhaltungskosten pro m2 sind auf eine Nachkommastelle und bei den Instandhaltungskosten pro Garage oder ähnlichem Einstellplatz sowie bei Verwaltungskosten kaufmännisch auf den vollen Euro zu runden. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2021 2823 Es wird von folgenden Basiswerten für die Verwaltungs- und Instandhaltungskosten ausgegangen: 1. Verwaltungskosten 230 Euro 275 Euro 30 Euro jährlich je Wohnung bzw. je Wohngebäude bei Ein- und Zweifamilienhäusern jährlich je Eigentumswohnung jährlich je Garage oder ähnlichem Einstellplatz 2. Instandhaltungskosten 9,00 Euro 68 Euro jährlich je Quadratmeter Wohnfläche, wenn die Schönheitsreparaturen von den Mietern getragen werden jährlich je Garage oder ähnlichem Einstellplatz einschließlich der Kosten für Schönheitsreparaturen 2824 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2021 Anlage 4 (zu § 12 Absatz 5 Satz 3) Normalherstellungskosten 2010 (NHK 2010) I. Grundlagen 1. Allgemeines (1) Bei Ermittlung der Sachwertfaktoren sind der Ermittlung der durchschnittlichen Herstellungskosten die Modellkosten dieser Anlage zugrunde zu legen. (2) Die Kostenkennwerte der Normalherstellungskosten 2010 nach Nummer II beziehen sich auf eine Art der baulichen Anlage (Gebäudeart) unter Berücksichtigung einer Standardstufe. Die Zuordnung des Wertermittlungsobjekts zu einer Gebäudeart erfolgt aufgrund seiner Nutzung. Die Zuordnung zu einer Standardstufe erfolgt nach Nummer III aufgrund seiner Standardmerkmale; dabei sind zur Ermittlung eines zutreffenden Kostenkennwerts alle wertrelevanten Standardmerkmale des Wertermittlungsobjekts sachverständig einzustufen, auch wenn sie nicht in Nummer III beschrieben sind. (3) Die Normalherstellungskosten 2010 erfassen die Kostengruppen 300 und 400 der DIN 2761, die Umsatzsteuer und die üblicherweise entstehenden Baunebenkosten (Kostengruppen 730 und 771 der DIN 2761), insbesondere Kosten für Planung, Baudurchführung, behördliche Prüfungen und Genehmigungen. Darüber hinaus enthalten sie weitere Angaben zur Höhe der eingerechneten Baunebenkosten, teilweise Korrekturfaktoren zur Anpassung des jeweiligen Kostenkennwerts wegen der speziellen Merkmale des Wertermittlungsobjekts sowie teilweise weitergehende Erläuterungen. (4) Die Kostenkennwerte der Normalherstellungskosten sind in Euro pro Quadratmeter Grundfläche angegeben. Sie sind bezogen auf den im Jahresdurchschnitt bestehenden Kostenstand des Jahres 2010. 2. Brutto-Grundfläche (1) Die Brutto-Grundfläche (BGF) ist die Summe der bezogen auf die jeweilige Gebäudeart marktüblich nutzbaren Grundflächen aller Grundrissebenen eines Bauwerks. Für die Ermittlung der Brutto-Grundfläche ist die DIN 2772 anzuwenden, deren Vorgaben für die Anwendung der Normalherstellungskosten durch die nachfolgenden Absätze teilweise ergänzt werden. (2) In Anlehnung an die DIN 2772 sind bei den Grundflächen folgende Bereiche zu unterscheiden: a) Bereich a: überdeckt und allseitig in voller Höhe umschlossen, b) Bereich b: überdeckt, jedoch nicht allseitig in voller Höhe umschlossen, c) Bereich c: nicht überdeckt. Für die Ermittlung der Brutto-Grundfläche sind nur die Grundflächen der Bereiche a und b zu berücksichtigen. Balkone, einschließlich überdeckter Balkone, sind dem Bereich c zuzuordnen. (3) Für die Ermittlung der Brutto-Grundfläche sind die äußeren Maße der Baukonstruktionen einschließlich Bekleidung in Höhe der Oberseite der Boden- oder Deckenbeläge anzusetzen. (4) Nicht zur Brutto-Grundfläche gehören beispielsweise Flächen von neben dem Dachgeschoss bestehenden weiteren untergeordneten Ebenen innerhalb des Dachraums (Spitzböden), Flächen von Kriechkellern, Flächen, die ausschließlich der Wartung, Inspektion und Instandsetzung von Baukonstruktionen und technischen Anlagen dienen, sowie Flächen unter konstruktiven Hohlräumen, zum Beispiel über abgehängten Decken. (5) Im Dachgeschoss richtet sich die Anrechenbarkeit der Grundflächen nach ihrer Nutzbarkeit. Ausreichend ist, wenn eine untergeordnete Nutzung möglich ist, die beispielsweise als Lager- und Abstellraum der Hauptnutzung dient (eingeschränkte Nutzbarkeit). Die Nutzbarkeit von Dachgeschossen setzt eine lichte Höhe von circa 1,25 Metern und ihre Begehbarkeit voraus; eine Begehbarkeit setzt eine feste Decke und die Zugänglichkeit voraus, wobei sich die Art der Zugänglichkeit nach der Intensität der Nutzung richtet. Nicht nutzbare Dachgeschossebenen sind nicht anzurechnen. 3. Besonderheiten und Grad der wirtschaftlichen Nutzbarkeit bei freistehenden Ein- und Zweifamilienhäusern, Doppelhäusern und Reihenhäusern (1) Freistehende Ein- und Zweifamilienhäuser, Doppelhäuser und Reihenhäuser mit nicht nutzbaren Grundrissebenen im Dachraum sind der Gebäudeart mit Flachdach oder flach geneigtem Dach zuzuordnen. (2) Trotz gleicher Brutto-Grundfläche können sich bei freistehenden Ein- und Zweifamilienhäusern, Doppelhäusern und Reihenhäusern mit ausgebautem oder ausbaufähigem Dachgeschoss im Sinne der Absätze 3 und 4 1 2 DIN 276-1:2006-11, Kosten im Bauwesen - Teil 1: Hochbau. Das Normblatt ist bei der Beuth Verlag GmbH, 10772 Berlin, zu beziehen und ist bei dem Deutschen Patentamt archivmäßig gesichert niedergelegt. DIN 277-1:2005-02, Grundflächen und Rauminhalte von Bauwerken im Hochbau ­ Teil 1: Begriffe, Ermittlungsgrundlagen. Das Normblatt ist bei der Beuth Verlag GmbH, 10772 Berlin, zu beziehen und ist bei dem Deutschen Patentamt archivmäßig gesichert niedergelegt. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2021 2825 Unterschiede hinsichtlich des Grades der wirtschaftlichen Nutzbarkeit ergeben, die insbesondere auf Unterschieden der Dachkonstruktion, der Gebäudegeometrie und der Giebelhöhe beruhen können. (3) Bei Gebäuden mit nicht ausgebautem Dachgeschoss ist zu unterscheiden zwischen a) Gebäuden mit Dachgeschossen, die nicht zu einer Wohnnutzung als Hauptnutzung ausbaubar sind, jedoch im Unterschied zur Gebäudeart mit Flachdach oder flach geneigten Dach eine untergeordnete Nutzung zulassen (nicht ausbaufähig) und b) Gebäuden mit Dachgeschossen, die für eine Wohnnutzung als Hauptnutzung ausbaubar sind. Bei nicht ausgebauten Dachgeschossen, die nicht im Sinne des Satzes 1 Buchstabe a ausbaufähig sind, ist in der Regel ein Abschlag vom Kostenkennwert anzusetzen. (4) Bei Gebäuden mit ausgebautem Dachgeschoss bestimmt sich der Grad der wirtschaftlichen Nutzbarkeit des Dachgeschosses insbesondere nach dem Verhältnis der vorhandenen Wohnfläche zur Grundfläche. Die Wohnfläche ist im Wesentlichen abhängig von Dachneigung, Giebelbreite und Drempelhöhe. Ein fehlender Drempel ist in der Regel durch Abschläge zu berücksichtigen. Ein ausgebauter Spitzboden im Sinne von Nummer 2 Absatz 4 ist in der Regel durch Zuschläge zu berücksichtigen. (5) Ein teilweiser Ausbau des Dachgeschosses oder eine teilweise Unterkellerung können durch anteilige Heranziehung der jeweiligen Kostenkennwerte für die verschiedenen Gebäudearten berücksichtigt werden (Mischkalkulation). 2826 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2021 II. Kostenkennwerte ­ Normalherstellungskosten 2010 (NHK 2010) Inhaltsübersicht Kostenkennwerte für 1. freistehende Ein- und Zweifamilienhäuser Doppel- und Reihenendhäuser Reihenmittelhäuser 2. Mehrfamilienhäuser 3. Wohnhäuser mit Mischnutzung, Banken und Geschäftshäuser 4. Bürogebäude 5. Gemeindezentren, Saalbauten, Veranstaltungsgebäude 6. Kindergärten, Schulen 7. Wohnheime, Alten- oder Pflegeheime 8. Krankenhäuser, Tageskliniken 9. Beherbergungsstätten, Verpflegungseinrichtungen 10. Sporthallen, Freizeitbäder oder Heilbäder 11. Verbrauchermärkte, Kauf- oder Warenhäuser, Autohäuser 12. Garagen 13. Betriebs- oder Werkstätten, Produktionsgebäude 14. Lagergebäude 15. sonstige Gebäude (Museen, Theater, Sakralbauten, Friedhofsgebäude) landwirtschaftliche Betriebsgebäude Reithallen, Pferdeställe 16. Reithallen 17. Pferdeställe Rinderställe, Melkhäuser 18. 19. 20. 21. Kälberställe Jungvieh-, Mastbullen- oder Milchviehställe ohne Melkstand und Warteraum Milchviehställe mit Melkstand und Milchlager Melkhäuser mit Milchlager und Nebenräumen als Einzelgebäude ohne Warteraum und Selektion Schweineställe 22. 23. 24. 25. Ferkelaufzuchtställe Mastschweineställe Zuchtschweineställe, Deck-, Warte- oder Abferkelbereich Abferkelstall als Einzelgebäude Geflügelställe 26. 27. 28. 29. Mastgeflügel, Bodenhaltung (Hähnchen, Puten, Gänse) Legehennen, Bodenhaltung Legehennen, Volierenhaltung Legehennen, Kleingruppenhaltung, ausgestalteter Käfig sonstige bauliche Anlagen 30. landwirtschaftliche Mehrzweckhallen 31. Außenanlagen zu allen landwirtschaftlichen Betriebsgebäuden 1. Kostenkennwerte für freistehende Ein- und Zweifamilienhäuser, Doppelhäuser, Reihenhäuser1 'DFKJHVFKRVVYROODXVJHEDXW .HOOHU(UGJHVFKRVV 'DFKJHVFKRVVQLFKWDXVJHEDXW )ODFKGDFKRGHUIODFKJHQHLJWHV'DFK 6WDQGDUGVWXIH IUHLVWHKHQGH(LQIDPLOLHQKlXVHU 'RSSHOXQG5HLKHQHQGKlXVHU 5HLKHQPLWWHOKlXVHU 'DFKJHVFKRVVYROODXVJHEDXW 'DFKJHVFKRVVQLFKWDXVJHEDXW .HOOHU(UG 2EHUJHVFKRVV )ODFKGDFKRGHUIODFKJHQHLJWHV'DFK 6WDQGDUGVWXIH IUHLVWHKHQGH(LQIDPLOLHQKlXVHU 'RSSHOXQG5HLKHQHQGKlXVHU 5HLKHQPLWWHOKlXVHU 'DFKJHVFKRVVYROODXVJHEDXW 'DFKJHVFKRVVQLFKWDXVJHEDXW (UGJHVFKRVV QLFKWXQWHUNHOOHUW )ODFKGDFKRGHUIODFKJHQHLJWHV'DFK 6WDQGDUGVWXIH IUHLVWHKHQGH(LQIDPLOLHQKlXVHU 'RSSHOXQG5HLKHQHQGKlXVHU 5HLKHQPLWWHOKlXVHU 'DFKJHVFKRVVYROODXVJHEDXW 'DFKJHVFKRVVQLFKWDXVJHEDXW )ODFKGDFKRGHUIODFKJHQHLJWHV'DFK (UG2EHUJHVFKRVV QLFKWXQWHUNHOOHUW 6WDQGDUGVWXIH IUHLVWHKHQGH(LQIDPLOLHQKlXVHU 'RSSHOXQG5HLKHQHQGKlXVHU 5HLKHQPLWWHOKlXVHU Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2021 HLQVFKOLHOLFK%DXQHEHQNRVWHQLQ+|KHYRQ .RUUHNWXUIDNWRUIUIUHLVWHKHQGH=ZHLIDPLOLHQKlXVHU 2827 2828 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2021 2. Kostenkennwerte für Mehrfamilienhäuser3 Standardstufe 3 4 5 4.1 4.2 4.3 3 4 Mehrfamilienhäuser4 5 mit bis zu 6 WE Mehrfamilienhäuser4 mit 7 bis 20 WE Mehrfamilienhäuser4 mit mehr als 20 WE 5 825 765 985 915 900 4.1 ­ 4.3 = 1,10 = 1,00 = 0,85 = = = = 1,05 1,00 0,97 0,95 19 % 1 190 1 105 1 090 5 755 Gebäudeart ca. 35 m2 WF/WE ca. 50 m2 WF/WE ca. 135 m2 WF/WE Einspänner Zweispänner Dreispänner Vierspänner einschließlich Baunebenkosten in Höhe von Korrekturfaktoren für die Wohnungsgröße 5 Korrekturfaktoren für die Grundrissart 3. Kostenkennwerte für Wohnhäuser mit Mischnutzung, Banken und Geschäftshäuser6 Standardstufe 3 4 5 5.1 5.2 5.3 6 Wohnhäuser mit Mischnutzung7 8 9 Banken und Geschäftshäuser mit Wohnungen10 Banken und Geschäftshäuser ohne Wohnungen 860 890 930 Gebäudeart Gebäudeart ca. 35 m2 WF/WE ca. 50 m2 WF/WE ca. 135 m2 WF/WE Einspänner Zweispänner Dreispänner Vierspänner 1 085 1 375 1 520 5.1 5.2 ­ 5.3 = 1,10 = 1,00 = 0,85 = = = = 1,05 1,00 0,97 0,95 18 % 22 % 1 375 1 720 1 900 einschließlich Baunebenkosten in Höhe von Korrekturfaktoren für die Wohnungsgröße 7 8 Korrekturfaktoren für die Grundrissart 9 Wohnhäuser mit Mischnutzung sind Gebäude mit überwiegend Wohnnutzung und einem geringen gewerblichen Anteil. Anteil der Wohnfläche ca. 75 %. Bei deutlich abweichenden Nutzungsanteilen ist eine Ermittlung durch Gebäudemix sinnvoll. Geschäftshäuser sind Gebäude mit überwiegend gewerblicher Nutzung und einem geringen Wohnanteil. Anteil der Wohnfläche ca. 20 ­ 25 %. 10 4. Kostenkennwerte für Bürogebäude11 Standardstufe 3 4 5 6.1 6.2 11 Bürogebäude, Massivbau Bürogebäude, Stahlbetonskelettbau 1 040 1 175 Gebäudeart 1 685 1 840 6.1 ­ 6.2 18 % 1 900 2 090 einschließlich Baunebenkosten in Höhe von 5. Kostenkennwerte für Gemeindezentren, Saalbauten, Veranstaltungsgebäude12 Standardstufe 3 4 5 7.1 7.2 12 Gemeindezentren Saalbauten/Veranstaltungsgebäude 1 130 1 355 Gebäudeart 1 425 1 595 7.1 ­ 7.2 18 % 1 905 2 085 einschließlich Baunebenkosten in Höhe von Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2021 2829 6. Kostenkennwerte für Kindergärten, Schulen13 Standardstufe 3 4 5 8.1 8.2 8.3 13 Kindergärten Allgemeinbildende Schulen, Berufsbildende Schulen Sonderschulen 1 300 1 450 1 585 Gebäudeart Gebäudeart Gebäudeart 8.1 8.2 8.3 1 495 1 670 1 820 20 % 21 % 17 % 1 900 2 120 2 315 einschließlich Baunebenkosten in Höhe von 7. Kostenkennwerte für Wohnheime, Alten- oder Pflegeheime14 Standardstufe 3 4 5 9.1 9.2 14 Wohnheime/Internate Alten-/Pflegeheime 1 000 1 170 Gebäudeart 1 225 1 435 9.1 ­ 9.2 18 % 1 425 1 665 einschließlich Baunebenkosten in Höhe von 8. Kostenkennwerte für Krankenhäuser, Tageskliniken15 Standardstufe 3 4 5 10.1 10.2 15 Krankenhäuser/Kliniken Tageskliniken/Ärztehäuser 1 720 1 585 Gebäudeart 2 080 1 945 10.1 ­ 10.2 21 % 2 765 2 255 einschließlich Baunebenkosten in Höhe von 9. Kostenkennwerte für Beherbergungsstätten, Verpflegungseinrichtungen16 Standardstufe 3 4 5 11.1 16 Hotels 1 385 Gebäudeart 11.1 1 805 21 % 2 595 einschließlich Baunebenkosten in Höhe von 10. Kostenkennwerte für Sporthallen, Freizeitbäder oder Heilbäder17 Standardstufe 3 4 5 12.1 12.2 12.3 12.4 17 Sporthallen (Einfeldhallen) Sporthallen (Dreifeldhallen/Mehrzweckhallen) Tennishallen Freizeitbäder/Heilbäder 1 320 1 490 1 010 2 450 Gebäudeart Gebäudeart Gebäudeart 1 670 1 775 1 190 2 985 12.1 + 12.3 12.2 12.4 17 % 19 % 24 % 1 955 2 070 1 555 3 840 einschließlich Baunebenkosten in Höhe von 2830 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2021 11. Kostenkennwerte für Verbrauchermärkte, Kauf- oder Warenhäuser, Autohäuser18 Standardstufe 3 4 5 13.1 13.2 13.3 18 Verbrauchermärkte Kauf-/Warenhäuser Autohäuser ohne Werkstatt 720 1 320 940 Gebäudeart Gebäudeart Gebäudeart 13.1 13.2 13.3 870 1 585 1 240 16 % 22 % 21 % 1 020 1 850 1 480 einschließlich Baunebenkosten in Höhe von 12. Kostenkennwerte für Garagen19 Standardstufe 3 4 5 14.1 14.2 14.3 14.4 19 Einzelgaragen/Mehrfachgaragen20 Hochgaragen Tiefgaragen Nutzfahrzeuggaragen 245 480 560 530 Gebäudeart Gebäudeart Gebäudeart 485 655 715 680 14.1 14.2 ­ 14.3 14.4 12 % 15 % 13 % 780 780 850 810 einschließlich Baunebenkosten in Höhe von 20 Standardstufe 3: Fertiggaragen; Standardstufe 4: Garagen in Massivbauweise; Standardstufe 5: individuelle Garagen in Massivbauweise mit besonderen Ausführungen wie Ziegeldach, Gründach, Bodenbeläge, Fliesen o.ä., Wasser, Abwasser und Heizung 13. Kostenkennwerte für Betriebs- oder Werkstätten, Produktionsgebäude21 Standardstufe 3 4 5 15.1 15.2 15.3 15.4 15.5 21 Betriebs-/Werkstätten, eingeschossig Betriebs-/Werkstätten, mehrgeschossig ohne Hallenanteil Betriebs-/Werkstätten, mehrgeschossig, hoher Hallenanteil Industrielle Produktionsgebäude, Massivbauweise Industrielle Produktionsgebäude, überwiegend Skelettbauweise 970 910 620 950 700 Gebäudeart Gebäudeart 1 165 1 090 860 1 155 965 15.1 ­ 15.4 15.5 19 % 18 % 1 430 1 340 1 070 1 440 1 260 einschließlich Baunebenkosten in Höhe von 14. Kostenkennwerte für Lagergebäude22 Standardstufe 3 4 5 16.1 16.2 16.3 22 Lagergebäude ohne Mischnutzung, Kaltlager Lagergebäude mit bis zu 25 % Mischnutzung23 350 550 890 Gebäudeart Gebäudeart Gebäudeart 16.1 16.2 16.3 490 690 1 095 16 % 17 % 18 % 640 880 1 340 Lagergebäude mit mehr als 25 % Mischnutzung23 einschließlich Baunebenkosten in Höhe von 23 Lagergebäude mit Mischnutzung sind Gebäude mit einem überwiegenden Anteil an Lagernutzung und einem geringeren Anteil an anderen Nutzungen wie Büro, Sozialräume, Ausstellungs- oder Verkaufsflächen etc. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2021 2831 15. Kostenkennwerte für sonstige Gebäude (Museen, Theater, Sakralbauten, Friedhofsgebäude)24 Standardstufe 3 4 5 17.1 17.2 17.3 17.4 24 Museen Theater Sakralbauten Friedhofsgebäude 1 880 2 070 1 510 1 320 Gebäudeart Gebäudeart Gebäudeart Gebäudeart 17.1 17.2 17.3 17.4 2 295 2 625 2 060 1 490 18 22 16 19 % % % % 2 670 3 680 2 335 1 720 einschließlich Baunebenkosten in Höhe von 16. Kostenkennwerte für Reithallen 18.1.1 Reithallen Standardstufe 300 Bauwerk ­ Baukonstruktion 400 Bauwerk ­ Technische Anlagen Bauwerk einschließlich Baunebenkosten in Höhe von Traufhöhe BGF/Nutzeinheit Gebäudegröße BGF 500 m2 Korrekturfaktoren 1 000 m2 1 500 m2 1,20 1,00 0,90 3 215 20 235 4 235 25 260 12 % 5,00 m ­ 5 280 30 310 17. Kostenkennwerte für Pferdeställe 18.1.2 Pferdeställe Standardstufe 300 Bauwerk ­ Baukonstruktion 400 Bauwerk ­ Technische Anlagen Bauwerk einschließlich Baunebenkosten in Höhe von Traufhöhe BGF/Nutzeinheit Gebäudegröße BGF 250 m2 Korrekturfaktoren 500 m2 750 m2 1,20 1,00 0,90 3 310 55 365 4 450 70 520 12 % 3,50 m 15,00 ­ 20,00 m2/Tier 5 535 90 625 2832 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2021 18. Kostenkennwerte für Kälberställe 18.2.1 Kälberställe Standardstufe 300 Bauwerk ­ Baukonstruktion 400 Bauwerk ­ Technische Anlagen Bauwerk einschließlich Baunebenkosten in Höhe von Traufhöhe BGF/Nutzeinheit 3 335 145 480 4 375 165 540 12 % 3,00 m 4,00 ­ 4,50 m2/Tier Gebäudegröße BGF Unterbau 100 m2 Korrekturfaktoren 150 250 m2 m2 1,20 1,00 0,90 Güllekanäle (Tiefe 1,00 m) ohne Güllekanäle 1,05 1,00 5 455 195 650 19. Kostenkennwerte für Jungvieh-, Mastbullen- oder Milchviehställe ohne Melkstand und Warteraum 18.2.2 Jungvieh-/Mastbullen-/Milchviehställe ohne Melkstand und Warteraum Standardstufe 300 Bauwerk ­ Baukonstruktion 400 Bauwerk ­ Technische Anlagen Bauwerk einschließlich Baunebenkosten in Höhe von Traufhöhe BGF/Nutzeinheit 3 235 55 290 4 260 65 325 12 % 4,00 m 6,50 ­ 10,50 m2/Tier Gebäudegröße BGF Unterbau 500 m2 Korrekturfaktoren 1 000 1 500 m2 m2 1,20 1,00 0,90 Güllekanäle (Tiefe 1,00 m) ohne Güllekanäle 1,20 1,00 5 310 80 390 Güllelagerraum (Tiefe 2,00 m) 1,40 20. Kostenkennwerte für Milchviehställe mit Melkstand und Milchlager 18.2.3 Milchviehställe mit Melkstand und Milchlager Standardstufe 300 Bauwerk ­ Baukonstruktion 400 Bauwerk ­ Technische Anlagen Bauwerk einschließlich Baunebenkosten in Höhe von Traufhöhe BGF/Nutzeinheit 3 225 100 325 4 255 110 365 12 % 4,00 m 10,00 ­ 15,00 m2/Tier Gebäudegröße BGF Unterbau 1 000 m2 Korrekturfaktoren 1 500 m2 2 000 m2 1,20 1,00 0,90 Güllekanäle (Tiefe 1,00 m) ohne Güllekanäle 1,20 1,00 5 310 130 440 Güllelagerraum (Tiefe 2,00 m) 1,40 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2021 2833 21. Kostenkennwerte für Melkhäuser mit Milchlager und Nebenräumen als Einzelgebäude ohne Warteraum und Selektion 18.2.4 Melkhäuser mit Milchlager und Nebenräumen als Einzelgebäude ohne Warteraum und Selektion Standardstufe 300 Bauwerk ­ Baukonstruktion 400 Bauwerk ­ Technische Anlagen Bauwerk einschließlich Baunebenkosten in Höhe von Traufhöhe BGF/Nutzeinheit Gebäudegröße BGF 100 m2 Korrekturfaktoren 150 m2 250 m2 1,20 1,00 0,90 3 700 470 1 170 4 780 520 1 300 12 % 3,00 m - 5 935 625 1 560 22. Kostenkennwerte für Ferkelaufzuchtställe 18.3.1 Ferkelaufzuchtställe Standardstufe 300 Bauwerk ­ Baukonstruktion 400 Bauwerk ­ Technische Anlagen Bauwerk einschließlich Baunebenkosten in Höhe von Traufhöhe BGF/Nutzeinheit 3 300 155 455 4 330 175 505 12 % 3,00 m 0,45 ­ 0,65 m2/Tier Gebäudegröße BGF Unterbau 400 m2 Korrekturfaktoren 600 800 m2 m2 1,20 1,00 0,90 Güllekanäle (Tiefe 0,60 m) ohne Güllekänale 1,10 1,00 5 395 215 610 Güllelagerraum (Tiefe 1,50 m) 1,20 23. Kostenkennwerte für Mastschweineställe 18.3.2 Mastschweineställe Standardstufe 300 Bauwerk ­ Baukonstruktion 400 Bauwerk ­ Technische Anlagen Bauwerk einschließlich Baunebenkosten in Höhe von Traufhöhe BGF/Nutzeinheit 3 290 125 415 4 325 145 470 12 % 3,00 m 0,90 ­ 1,30 m2/Tier Gebäudegröße BGF Unterbau 750 m2 Korrekturfaktoren 1 250 m2 1,20 1,00 0,90 Güllekanäle (Tiefe 0,60 m) ohne Güllekänale 1,10 1,00 5 400 170 570 2 000 m2 Güllelagerraum (Tiefe 1,50 m) 1,20 2834 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2021 24. Kostenkennwerte für Zuchtschweineställe, Deck-, Warte- oder Abferkelbereich 18.3.3 Zuchtschweineställe, Deck-/Warte-/Abferkelbereich Standardstufe 300 Bauwerk ­ Baukonstruktion 400 Bauwerk ­ Technische Anlagen Bauwerk einschließlich Baunebenkosten in Höhe von Traufhöhe BGF/Nutzeinheit 3 305 165 470 4 340 180 520 12 % 3,00 m 4,50 ­ 5,00 m2/Tier Gebäudegröße BGF Unterbau 750 m2 Korrekturfaktoren 1 250 2 000 m2 m2 1,20 1,00 0,90 Güllekanäle (Tiefe 0,60 m) ohne Güllekanäle 1,10 1,00 5 405 220 625 Güllelagerraum (Tiefe 1,50 m) 1,20 25. Kostenkennwerte für Abferkelstall als Einzelgebäude 18.3.4 Abferkelstall als Einzelgebäude Standardstufe 300 Bauwerk ­ Baukonstruktion 400 Bauwerk ­ Technische Anlagen Bauwerk einschließlich Baunebenkosten in Höhe von Traufhöhe BGF/Nutzeinheit 3 320 205 525 4 350 235 585 12 % 3,00 m 6,30 ­ 6,50 m2/Tier Gebäudegröße BGF Unterbau 200 m2 Korrekturfaktoren 400 m2 600 m2 1,20 1,00 0,90 Güllekanäle (Tiefe 0,60 m) ohne Güllekanäle 1,10 1,00 5 420 280 700 26. Kostenkennwerte für Mastgeflügel, Bodenhaltung (Hähnchen, Puten, Gänse) 18.4.1 Mastgeflügel, Bodenhaltung (Hähnchen, Puten, Gänse) Standardstufe 300 Bauwerk ­ Baukonstruktion 400 Bauwerk ­ Technische Anlagen Bauwerk einschließlich Baunebenkosten in Höhe von Traufhöhe BGF/Nutzeinheit Gebäudegröße BGF 1 000 m2 Korrekturfaktoren 1 900 m2 3 800 m2 1,20 1,00 0,90 3 210 50 260 4 235 55 290 12 % 3,00 m 0,05 ­ 0,06 m2/Tier 5 280 70 350 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2021 2835 27. Kostenkennwerte für Legehennen, Bodenhaltung 18.4.2 Legehennen, Bodenhaltung Standardstufe 300 Bauwerk - Baukonstruktion 400 Bauwerk - Technische Anlagen Bauwerk einschließlich Baunebenkosten in Höhe von Traufhöhe BGF/Nutzeinheit 3 290 130 420 4 325 145 470 12 % 3,00 m 0,15 ­ 0,20 m2/Tier Gebäudegröße BGF Unterbau 1 000 m2 Korrekturfaktoren 2 500 3 500 m2 m2 1,20 1,00 0,90 Kotgrube (Tiefe 1,00 m) 1,10 5 390 170 560 28. Kostenkennwerte für Legehennen, Volierenhaltung 18.4.3 Legehennen, Volierenhaltung Standardstufe 300 Bauwerk ­ Baukonstruktion 400 Bauwerk ­ Technische Anlagen Bauwerk einschließlich Baunebenkosten in Höhe von Traufhöhe BGF/Nutzeinheit Gebäudegröße BGF 500 m2 Korrekturfaktoren 1 600 m2 2 200 m2 1,20 1,00 0,90 3 335 275 610 4 370 305 675 12 % 3,00 m 0,07 ­ 0,10 m2/Tier 5 445 365 810 29. Kostenkennwerte für Legehennen, Kleingruppenhaltung, ausgestalteter Käfig 18.4.4 Legehennen, Kleingruppenhaltung, ausgestalteter Käfig Standardstufe 300 Bauwerk ­ Baukonstruktion 400 Bauwerk ­ Technische Anlagen Bauwerk einschließlich Baunebenkosten in Höhe von Traufhöhe BGF/Nutzeinheit Gebäudegröße BGF 500 m2 Korrekturfaktoren 1 200 m2 1 500 m2 1,20 1,00 0,90 3 340 335 675 4 370 370 740 12% 3,00 m 0,05 ­ 0,07 m2/Tier 5 450 445 895 2836 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2021 30. Kostenkennwerte für landwirtschaftliche Mehrzweckhallen 18.5 Landwirtschaftliche Mehrzweckhallen Standardstufe 300 Bauwerk ­ Baukonstruktion 400 Bauwerk ­ Technische Anlagen Bauwerk einschließlich Baunebenkosten in Höhe von Traufhöhe BGF/Nutzeinheit 3 230 15 245 4 255 15 270 11 % 5,00 m - Gebäudegröße BGF Unterbau 250 m2 Korrekturfaktoren 800 1 500 m2 m2 1,20 1,00 0,90 Remise (ohne Betonboden) 0,80 5 330 20 350 31. Kostenkennwerte für Außenanlagen zu allen landwirtschaftlichen Betriebsgebäuden Raufutter-Fahrsilo Kraftfutter-Hochsilo Fertigfutter-Hochsilo Mistlager Beton-Güllebehälter Waschplatz (4,00 x 5,00 m) mit Kontrollschacht und Ölabscheider Vordach am Hauptdach angeschleppt Hofbefestigung aus Beton-Verbundsteinen Laufhof für Rinder Auslauf mit Spaltenboden Auslauf, Wintergarten für Geflügel Schüttwände bis 3,00 m Höhe 60­100 /m3 Nutzraum 170­350 /m3 Nutzraum 170­350 /m3 Nutzraum 60­100 /m3 Nutzraum 30­60 /m3 Nutzraum 4 000­5 000 /Stck. 80­100 /m2 40­50 /m2 70­100 /m2 Nutzfläche 150­220 /m2 Nutzfläche 100­120 /m2 Nutzfläche 100­125 /m2 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2021 2837 III. Beschreibung der Standards der baulichen Anlagen (Gebäudestandards) zur Ermittlung der Kostenkennwerte Inhaltsübersicht Beschreibung der Gebäudestandards für 1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. 9. 10. 11. 12. 13. 14. 15. Freistehende Ein- und Zweifamilienhäuser, Doppelhäuser und Reihenhäuser Mehrfamilienhäuser, Wohnhäuser mit Mischnutzung Bürogebäude, Banken, Geschäftshäuser Gemeindezentren, Saalbauten oder Veranstaltungsgebäude, Kindergärten, Schulen Wohnheime, Alten- oder Pflegeheime, Krankenhäuser, Tageskliniken, Beherbergungsstätten, Verpflegungseinrichtungen Sporthallen, Freizeitbäder oder Heilbäder Verbrauchermärkte, Kauf- oder Warenhäuser, Autohäuser Garagen Betriebs- oder Werkstätten, Produktionsgebäude, Lagergebäude Reithallen Pferdeställe Rinderställe und Melkhäuser Schweineställe Geflügelställe landwirtschaftliche Mehrzweckhallen 2838 1. Beschreibung der Gebäudestandards für freistehende Ein- und Zweifamilienhäuser, Doppelhäuser und Reihenhäuser Standardstufe 2 3 4 5 Wägungsanteil 1 Außenwände Holzfachwerk, Ziegelmauerwerk; Fugenglattstrich, Putz, Verkleidung mit Faserzementplatten, Bitumen-Schindeln oder einfachen Kunststoffplatten; kein oder deutlich nicht zeitgemäßer Wärmeschutz (vor ca. 1980) aufwendig gestaltete Fassaden mit konstruktiver Gliederung (Säulenstellungen, Erker etc.), Sichtbeton-Fertigteile, Natursteinfassade, Elemente aus Kupfer-/Eloxalblech, mehrgeschossige Glasfassaden; Dämmung im Passivhausstandard ein-/zweischaliges Mauerwerk, z. B. Gitterziegel oder Hohlblocksteine; verputzt und gestrichen oder Holzverkleidung; nicht zeitgemäßer Wärmeschutz (vor ca. 1995) ein-/zweischaliges Mauerwerk, z. B. aus Leichtziegeln, Kalksandsteinen, Gasbetonsteinen; Edelputz; Wärmedämmverbundsystem oder Wärmedämmputz (nach ca. 1995) Verblendmauerwerk, zweischalig, hinterlüftet, Vorhangfassade (z. B. Naturschiefer); Wärmedämmung (nach ca. 2005) 23 Dach Dachpappe, Faserzementplatten/ Wellplatten; keine bis geringe Dachdämmung Faserzement-Schindeln, beschichtete Betondachsteine und Tondachziegel, Folienabdichtung; Rinnen und Fallrohre aus Zinkblech; Dachdämmung (nach ca. 1995) einfache Betondachsteine oder Tondachziegel, Bitumenschindeln; nicht zeitgemäße Dachdämmung (vor ca. 1995) glasierte Tondachziegel, Flachdachausbildung tlw. als Dachterrassen; Konstruktion in Brettschichtholz, schweres Massivflachdach; besondere Dachformen, z. B. Mansarden-, Walmdach; Aufsparrendämmung, überdurchschnittliche Dämmung (nach ca. 2005) hochwertige Eindeckung z. B. aus Schiefer oder Kupfer, Dachbegrünung, befahrbares Flachdach; aufwendig gegliederte Dachlandschaft, sichtbare Bogendachkonstruktionen; Rinnen und Fallrohre aus Kupfer; Dämmung im Passivhausstandard 15 Fenster und Außentüren Einfachverglasung; einfache Holztüren Zweifachverglasung (vor ca. 1995); Haustür mit nicht zeitgemäßem Wärmeschutz (vor ca. 1995) Zweifachverglasung (nach ca. 1995), Rollläden (manuell); Haustür mit zeitgemäßem Wärmeschutz (nach ca. 1995) Dreifachverglasung, Sonnenschutzglas, aufwendigere Rahmen, Rollläden (elektr.); höherwertige Türanlage z. B. mit Seitenteil, besonderer Einbruchschutz große, feststehende Fensterflächen, Spezialverglasung (Schall- und Sonnenschutz); Außentüren in hochwertigen Materialien 11 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2021 Innenwände und -türen Fachwerkwände, einfache Putze/Lehmputze, einfache Kalkanstriche; Füllungstüren, gestrichen, mit einfachen Beschlägen ohne Dichtungen massive tragende Innenwände, nicht tragende Wände in Leichtbauweise (z. B. Holzständerwände mit Gipskarton), Gipsdielen; leichte Türen, Stahlzargen nicht tragende Innenwände in massiver Ausführung bzw. mit Dämmmaterial gefüllte Ständerkonstruktionen; schwere Türen, Holzzargen Sichtmauerwerk, Wandvertäfelungen (Holzpaneele); Massivholztüren, Schiebetürelemente, Glastüren, strukturierte Türblätter gestaltete Wandabläufe (z. B. Pfeilervorlagen, abgesetzte oder geschwungene Wandpartien); Vertäfelungen (Edelholz, Metall), Akkustikputz, Brandschutzverkleidung; raumhohe aufwendige Türelemente 11 Standardstufe 2 3 4 5 Wägungsanteil 1 Deckenkonstruktion und Treppen Beton- und Holzbalkendecken mit Tritt- und Luftschallschutz (z. B. schwimmender Estrich); geradläufige Treppen aus Stahlbeton oder Stahl, Harfentreppe, Trittschallschutz Holzbalkendecken ohne Füllung, Spalierputz; Weichholztreppen in einfacher Art und Ausführung; kein Trittschallschutz Holzbalkendecken mit Füllung, Kappendecken; Stahl- oder Hartholztreppen in einfacher Art und Ausführung Decken mit größerer Spannweite, Deckenverkleidung (Holzpaneele/Kassetten); gewendelte Treppen aus Stahlbeton oder Stahl, Hartholztreppenanlage in besserer Art und Ausführung Decken mit großen Spannweiten, gegliedert, Deckenvertäfelungen (Edelholz, Metall); breite Stahlbeton-, Metalloder Hartholztreppenanlage mit hochwertigem Geländer 11 Fußböden ohne Belag Linoleum-, Teppich-, Laminat- und PVCBöden einfacher Art und Ausführung Linoleum-, Teppich-, Laminat- und PVCBöden besserer Art und Ausführung, Fliesen, Kunststeinplatten Natursteinplatten, Fertigparkett, hochwertige Fliesen, Terrazzobelag, hochwertige Massivholzböden auf gedämmter Unterkonstruktion hochwertiges Parkett, hochwertige Natursteinplatten, hochwertige Edelholzböden auf gedämmter Unterkonstruktion 5 Sanitäreinfaches Bad mit einrichtungen Stand-WC; Installation auf Putz; Ölfarbenanstrich, einfache PVC-Bodenbeläge elektronisch gesteuerte Fern- oder Zentralheizung, Niedertemperatur- oder Brennwertkessel 1 Bad mit WC, Dusche oder Badewanne; einfache Wand- und Bodenfliesen, teilweise gefliest 1 Bad mit WC, Dusche und Badewanne, Gäste-WC; Wand- und Bodenfliesen, raumhoch gefliest 1 bis 2 Bäder mit tlw. zwei Waschbecken, tlw. Bidet/Urinal, Gäste-WC, bodengleiche Dusche; Wand- und Bodenfliesen; jeweils in gehobener Qualität Fußbodenheizung, Solarkollektoren für Warmwassererzeugung, zusätzlicher Kaminanschluss mehrere großzügige, hochwertige Bäder, Gäste-WC; hochwertige Wand- und Bodenplatten (oberflächenstrukturiert, Einzel- und Flächendekors) 9 Heizung Einzelöfen, Schwerkraftheizung Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2021 Fern- oder Zentralheizung, einfache Warmluftheizung, einzelne Gasaußenwandthermen, Nachtstromspeicher-, Fußbodenheizung (vor ca. 1995) Solarkollektoren für Warmwassererzeugung und Heizung, Blockheizkraftwerk, Wärmepumpe, Hybrid-Systeme; aufwendige zusätzliche Kaminanlage 9 Sonstige technische Ausstattung wenige Steckdosen, Schalter und Sicherungen sehr wenige Steckdosen, Schalter und Sicherungen, kein Fehlerstromschutzschalter (FI-Schalter), Leitungen teilweise auf Putz zeitgemäße Anzahl an Steckdosen und Lichtauslässen, Zählerschrank (ab ca. 1985) mit Unterverteilung und Kippsicherungen zahlreiche Steckdosen und Lichtauslässe, hochwertige Abdeckungen, dezentrale Lüftung mit Wärmetauscher, mehrere LAN- und Fernsehanschlüsse Video- und zentrale Alarmanlage, zentrale Lüftung mit Wärmetauscher, Klimaanlage, Bussystem 6 2839 2840 2. Beschreibung der Gebäudestandards für Mehrfamilienhäuser, Wohnhäuser mit Mischnutzung Standardstufe 3 4 5 Außenwände ein-/zweischaliges Mauerwerk, z. B. aus Leichtziegeln, Kalksandsteinen, Gasbetonsteinen; Edelputz; Wärmedämmverbundsystem oder Wärmedämmputz (nach ca. 1995) glasierte Tondachziegel; Flachdachausbildung tlw. als Dachterrasse; Konstruktion in Brettschichtholz, schweres Massivflachdach; besondere Dachform, z. B. Mansarden-, Walmdach; Aufsparrendämmung, überdurchschnittliche Dämmung (nach ca. 2005) Verblendmauerwerk, zweischalig, hinterlüftet, Vorhangfassade (z. B. Naturschiefer); Wärmedämmung (nach ca. 2005) aufwendig gestaltete Fassaden mit konstruktiver Gliederung (Säulenstellungen, Erker etc.), Sichtbeton-Fertigteile, Natursteinfassade, Elemente aus Kupfer-/Eloxalblech, mehrgeschossige Glasfassaden; hochwertigste Dämmung hochwertige Eindeckung z. B. aus Schiefer oder Kupfer, Dachbegrünung, befahrbares Flachdach; stark überdurchschnittliche Dämmung Dach Faserzement-Schindeln, beschichtete Betondachsteine und Tondachziegel, Folienabdichtung; Dachdämmung (nach ca. 1995) Fenster und Außentüren Zweifachverglasung (nach ca. 1995), Rollläden Dreifachverglasung, Sonnenschutzglas, auf(manuell); Haustür mit zeitgemäßem Wärme- wendigere Rahmen, Rollläden (elektr.); schutz (nach ca. 1995) höherwertige Türanlagen z. B. mit Seitenteil, besonderer Einbruchschutz große, feststehende Fensterflächen, Spezialverglasung (Schall- und Sonnenschutz); Außentüren in hochwertigen Materialien Innenwände und -türen nicht tragende Innenwände in massiver Ausführung bzw. mit Dämmmaterial gefüllte Ständerkonstruktionen; schwere Türen zusätzlich Deckenverkleidung Sichtmauerwerk; Massivholztüren, Schiebegestaltete Wandabläufe (z. B. Pfeilervorlagen, türelemente, Glastüren, strukturierte Türblätter abgesetzte oder geschwungene Wandpartien); Brandschutzverkleidung; raumhohe aufwendige Türelemente Deckenvertäfelungen (Edelholz, Metall) hochwertiges Parkett, hochwertige Natursteinplatten, hochwertige Edelholzböden auf gedämmter Unterkonstruktion 2 und mehr Bäder je Wohneinheit; hochwertige Wand- und Bodenplatten (oberflächenstrukturiert, Einzel- und Flächendekors) Deckenkonstruktion Betondecken mit Tritt- und Luftschallschutz (z. B. schwimmender Estrich); einfacher Putz Fußböden Linoleum-, Teppich-, Laminat- und PVCBöden besserer Art und Ausführung, Fliesen, Kunststeinplatten Natursteinplatten, Fertigparkett, hochwertige Fliesen, Terrazzobelag, hochwertige Massivholzböden auf gedämmter Unterkonstruktion 1 bis 2 Bäder je Wohneinheit mit tlw. zwei Waschbecken, tlw. Bidet/Urinal, Gäste-WC, bodengleiche Dusche; Wand- und Bodenfliesen jeweils in gehobener Qualität Sanitäreinrichtungen 1 Bad mit WC je Wohneinheit; Dusche und Badewanne; Wand- und Bodenfliesen, raumhoch gefliest Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2021 Heizung elektronisch gesteuerte Fern- oder Zentralheizung, Niedertemperatur- oder Brennwertkessel Fußbodenheizung, Solarkollektoren für Warm- Solarkollektoren für Warmwassererzeugung wassererzeugung und Heizung, Blockheizkraftwerk, Wärmepumpe, Hybrid-Systeme zahlreiche Steckdosen und Lichtauslässe, hochwertige Abdeckungen, dezentrale Lüftung mit Wärmetauscher, mehrere LAN- und Fernsehanschlüsse, Personenaufzugsanlagen Video- und zentrale Alarmanlage, zentrale Lüftung mit Wärmetauscher, Klimaanlage; Bussystem; aufwendige Personenaufzugsanlagen Sonstige technische Ausstattung zeitgemäße Anzahl an Steckdosen und Lichtauslässen; Zählerschrank (ab ca. 1985) mit Unterverteilung und Kippsicherungen 3. Beschreibung der Gebäudestandards für Bürogebäude, Banken, Geschäftshäuser Standardstufe 3 4 5 Außenwände ein-/zweischalige Konstruktion; Wärmedämmverbundsystem oder Wärmedämmputz (nach ca. 1995) Verblendmauerwerk, zweischalig, hinterlüftet, Vorhangfassade (z. B. Naturschiefer); Wärmedämmung (nach ca. 2005) aufwendig gestaltete Fassaden mit konstruktiver Gliederung (Säulenstellungen, Erker etc.), Sichtbeton-Fertigteile, Natursteinfassade, Elemente aus Kupfer-/Eloxalblech, mehrgeschossige Glasfassaden; Vorhangfassade aus Glas; stark überdurchschnittliche Dämmung hochwertige Eindeckung z. B. aus Schiefer oder Kupfer; Dachbegrünung; befahrbares Flachdach; aufwendig gegliederte Dachlandschaft; stark überdurchschnittliche Dämmung große, feststehende Fensterflächen, Spezialverglasung (Schall- und Sonnenschutz); Außentüren in hochwertigen Materialien; Automatiktüren gestaltete Wandabläufe (z. B. Pfeilervorlagen, abgesetzte oder geschwungene Wandpartien); Wände aus großformatigen Glaselementen, Akustikputz, tlw. Automatiktüren; rollstuhlgerechte Bedienung Deckenvertäfelungen (Edelholz, Metall) Dach Faserzement-Schindeln, beschichtete Betondachsteine und Tondachziegel, Folienabdichtung; Dachdämmung (nach ca. 1995) Dreifachverglasung, Sonnenschutzglas, aufwendigere Rahmen, höherwertige Türanlagen glasierte Tondachziegel; schweres Massivflachdach; besondere Dachform; überdurchschnittliche Dämmung (nach ca. 2005) Fenster und Außentüren Zweifachverglasung (nach ca. 1995) Innenwände und -türen nicht tragende Innenwände in massiver Ausführung; schwere Türen Sichtmauerwerk, Massivholztüren, Schiebetürelemente, Glastüren, Innenwände für flexible Raumkonzepte (größere statische Spannweiten der Decken) Deckenkonstruktion Betondecken mit Tritt- und Luftschallschutz; einfacher Putz; abgehängte Decken höherwertige abgehängte Decken Fußböden Linoleum- oder Teppich-Böden besserer Art und Ausführung; Fliesen, Kunststeinplatten Natursteinplatten, Fertigparkett, hochwertige Fliesen, Terrazzobelag, hochwertige Massivholzböden auf gedämmter Unterkonstruktion Toilettenräume in gehobenem Standard hochwertiges Parkett, hochwertige Natursteinplatten, hochwertige Edelholzböden auf gedämmter Unterkonstruktion großzügige Toilettenanlagen jeweils mit Sanitäreinrichtung in gehobener Qualität Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2021 Sanitäreinrichtungen ausreichende Anzahl von Toilettenräumen in Standard-Ausführung Heizung elektronisch gesteuerte Fern- oder Zentralheizung, Niedertemperatur- oder Brennwertkessel Fußbodenheizung; Solarkollektoren für Warm- Solarkollektoren für Warmwassererzeugung wassererzeugung und Heizung, Blockheizkraftwerk, Wärmepumpe, Hybrid-Systeme; Klimaanlage 2841 2842 Standardstufe 3 4 5 Sonstige technische Ausstattung zeitgemäße Anzahl an Steckdosen und Lichtauslässen; Zählerschrank (ab ca. 1985) mit Unterverteilung und Kippsicherungen; Kabelkanäle; Blitzschutz zahlreiche Steckdosen und Lichtauslässe; hochwertige Abdeckungen, hochwertige Beleuchtung; Doppelboden mit Bodentanks zur Verkabelung; ausreichende Anzahl von LANAnschlüssen; dezentrale Lüftung mit Wärmetauscher, Messverfahren von Verbrauch, Regelung von Raumtemperatur und Raumfeuchte, Sonnenschutzsteuerung; elektronische Zugangskontrolle; Personenaufzugsanlagen Video- und zentrale Alarmanlage; zentrale Lüftung mit Wärmetauscher, Klimaanlage; Bussystem; aufwendige Personenaufzugsanlagen 4. Beschreibung der Gebäudestandards für Gemeindezentren, Saalbauten, Veranstaltungsgebäude, Kindergärten, Schulen Standardstufe 3 4 5 Außenwände ein-/zweischalige Konstruktion; Wärmedämmverbundsystem oder Wärmedämmputz (nach ca. 1995) Verblendmauerwerk, zweischalig, hinterlüftet; Vorhangfassade (z. B. Naturschiefer); Wärmedämmung (nach ca. 2005) aufwendig gestaltete Fassaden mit konstruktiver Gliederung (Säulenstellungen, Erker etc.), Sichtbeton-Fertigteile, Natursteinfassade, Elemente aus Kupfer-/Eloxalblech, mehrgeschossige Glasfassaden; stark überdurchschnittliche Dämmung Dach Faserzement-Schindeln, beschichtete Betondachsteine und Tondachziegel, Folienabdichtung; Dachdämmung (nach ca. 1995) glasierte Tondachziegel; besondere Dachform; hochwertige Eindeckung z. B. aus Schiefer Dämmung (nach ca. 2005) oder Kupfer, Dachbegrünung, befahrbares Flachdach; aufwendig gegliederte Dachlandschaft, stark überdurchschnittliche Dämmung Dreifachverglasung, Sonnenschutzglas, aufwendigere Rahmen, höherwertige Türanlagen große, feststehende Fensterflächen, Spezialverglasung (Schall- und Sonnenschutz); Außentüren in hochwertigen Materialien gestaltete Wandabläufe (z. B. Pfeilervorlagen, abgesetzte oder geschwungene Wandpartien); Vertäfelungen (Edelholz, Metall), Akustikputz, raumhohe aufwendige Türelemente; tlw. Automatiktüren; rollstuhlgerechte Bedienung Decken mit großen Spannweiten , Deckenver- Decken mit größeren Spannweiten kleidung Fenster und Außentüren Zweifachverglasung (nach ca. 1995) Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2021 Innenwände und -türen nicht tragende Innenwände in massiver Ausführung bzw. mit Dämmmaterial gefüllte Ständerkonstruktionen; schwere und große Türen Sichtmauerwerk, Massivholztüren, Schiebetürelemente, Glastüren Deckenkonstruktion Betondecken mit Tritt- und Luftschallschutz; einfacher Putz; abgehängte Decken Standardstufe 3 4 5 Fußböden Linoleum- oder Teppich-Böden besserer Art und Ausführung; Fliesen, Kunststeinplatten Natursteinplatten, hochwertige Fliesen, Terrazzobelag, hochwertige Massivholzböden auf gedämmter Unterkonstruktion Toilettenräume in gehobenem Standard hochwertiges Parkett, hochwertige Natursteinplatten, hochwertige Edelholzböden auf gedämmter Unterkonstruktion großzügige Toilettenanlagen mit Sanitäreinrichtung in gehobener Qualität Solarkollektoren für Warmwassererzeugung und Heizung; Blockheizkraftwerk, Wärmepumpe, Hybrid-Systeme; Klimaanlage Sanitäreinrichtungen ausreichende Anzahl von Toilettenräumen in Standard-Ausführung Solarkollektoren für Warmwassererzeugung; Fußbodenheizung Heizung elektronisch gesteuerte Fern- oder Zentralheizung, Niedertemperatur- oder Brennwertkessel Sonstige technische Ausstattung zeitgemäße Anzahl an Steckdosen und Lichtauslässen; Zählerschrank (ab 1985) mit Unterverteilung und Kippsicherungen; Kabelkanäle; Blitzschutz zahlreiche Steckdosen und Lichtauslässe; Video- und zentrale Alarmanlage; zentrale hochwertige Abdeckungen, hochwertige BeLüftung mit Wärmetauscher, Klimaanlage; leuchtung; Doppelboden mit Bodentanks zur Bussystem Verkabelung, ausreichende Anzahl von LANAnschlüssen; dezentrale Lüftung mit Wärmetauscher, Messverfahren von Raumtemperatur, Raumfeuchte, Verbrauch, Einzelraumregelung, Sonnenschutzsteuerung; elektronische Zugangskontrolle; Personenaufzugsanlagen 5. Beschreibung der Gebäudestandards für Wohnheime, Alten- oder Pflegeheime, Krankenhäuser, Tageskliniken, Beherbergungsstätten, Verpflegungseinrichtungen Standardstufe 3 4 5 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2021 Außenwände ein-/zweischalige Konstruktion; Wärmedämmverbundsystem oder Wärmedämmputz (nach ca. 1995) Verblendmauerwerk, zweischalig, hinterlüftet, Vorhangfassade (z. B. Naturschiefer); Wärmedämmung (nach ca. 2005) aufwendig gestaltete Fassaden mit konstruktiver Gliederung (Säulenstellungen, Erker etc.), Sichtbeton-Fertigteile, Natursteinfassade, Elemente aus Kupfer-/Eloxalblech, mehrgeschossige Glasfassaden; hochwertigste Dämmung glasierte Tondachziegel; besondere Dachformen; überdurchschnittliche Dämmung (nach ca. 2005) hochwertige Eindeckung z. B. aus Schiefer oder Kupfer, Dachbegrünung, befahrbares Flachdach; aufwendig gegliederte Dachlandschaft; sichtbare hochwertigste Dämmung Dach Faserzement-Schindeln, beschichtete Betondachsteine und Tondachziegel, Folienabdichtung; Dachdämmung (nach ca. 1995) 2843 2844 Standardstufe 3 4 5 Fenster und Außentüren Zweifachverglasung (nach ca. 1995) nur Wohnheime, Altenheime, Pflegeheime, Krankenhäuser und Tageskliniken: AutomatikEingangstüren Sichtmauerwerk; nur Beherbergungsstätten und Verpflegungseinrichtungen: Automatik-Flurzwischentüren; rollstuhlgerechte Bedienung Dreifachverglasung, Sonnenschutzglas, aufwendigere Rahmen; nur Beherbergungsstätten und Verpflegungseinrichtungen: Automatik-Eingangstüren große, feststehende Fensterflächen, Spezialverglasung (Schall- und Sonnenschutz) Innenwände und -türen nicht tragende Innenwände in massiver Ausführung bzw. mit Dämmmaterial gefüllte Ständerkonstruktionen; schwere Türen; nur Wohnheime, Altenheime, Pflegeheime, Krankenhäuser und Tageskliniken: AutomatikFlurzwischentüren; rollstuhlgerechte Bedienung Decken mit großen Spannweiten gestaltete Wandabläufe (z. B. Pfeilervorlagen, abgesetzte oder geschwungene Wandpartien); Akustikputz, raumhohe aufwendige Türelemente Deckenkonstruktion und Treppen Betondecken mit Tritt- und Luftschallschutz; Deckenverkleidung, einfacher Putz Decken mit größeren Spannweiten; hochwertige breite Stahlbeton-, Metalltreppenanlage mit hochwertigem Geländer hochwertiges Parkett, hochwertige Natursteinplatten, hochwertige Edelholzböden auf gedämmter Unterkonstruktion je Raum ein Duschbad mit WC in guter Ausstattung; nur Wohnheime, Altenheime, Pflegeheime, Krankenhäuser und Tageskliniken: behindertengerecht Solarkollektoren für Warmwassererzeugung und Heizung; Blockheizkraftwerk, Wärmepumpe, Hybrid-Systeme; Klimaanlage Fußböden Linoleum- oder PVC-Böden besserer Art und Ausführung; Fliesen, Kunststeinplatten Natursteinplatten, hochwertige Fliesen, Terrazzobelag, hochwertige Massivholzböden auf gedämmter Unterkonstruktion je Raum ein Duschbad mit WC nur Wohnheime, Altenheime, Pflegeheime, Krankenhäuser und Tageskliniken: behindertengerecht Sanitäreinrichtungen mehrere WCs und Duschbäder je Geschoss; Waschbecken im Raum Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2021 Heizung elektronisch gesteuerte Fern- oder Zentralheizung, Niedertemperatur- oder Brennwertkessel Solarkollektoren für Warmwassererzeugung Sonstige technische Ausstattung zeitgemäße Anzahl an Steckdosen und Lichtauslässen; Blitzschutz, Personenaufzugsanlagen zahlreiche Steckdosen und Lichtauslässe; hochwertige Abdeckungen; dezentrale Lüftung mit Wärmetauscher; mehrere LAN- und Fernsehanschlüsse Video- und zentrale Alarmanlage, zentrale Lüftung mit Wärmetauscher, Klimaanlage, Bussystem; aufwendige Aufzugsanlagen 6. Beschreibung der Gebäudestandards für Sporthallen, Freizeitbäder oder Heilbäder Standardstufe 3 4 5 Außenwände ein-/zweischalige Konstruktion; Wärmedämmverbundsystem oder Wärmedämmputz (nach ca. 1995) Verblendmauerwerk, zweischalig, hinterlüftet; Vorhangfassade (z. B. Naturschiefer); Wärmedämmung (nach ca. 2005) aufwendig gestaltete Fassaden mit konstruktiver Gliederung (Säulenstellungen, Erker etc.), Sichtbeton-Fertigteile, Elemente aus Kupfer-/ Eloxalblech, mehrgeschossige Glasfassaden; hochwertigste Dämmung hochwertige Eindeckung z. B. aus Schiefer oder Kupfer, Dachbegrünung; aufwendig gegliederte Dachlandschaft, sichtbare Bogendachkonstruktionen; hochwertigste Dämmung große, feststehende Fensterflächen, Spezialverglasung (Schall- und Sonnenschutz); Automatik-Eingangstüren gestaltete Wandabläufe (z. B. Pfeilervorlagen, abgesetzte oder geschwungene Wandpartien); Akustikputz, raumhohe aufwendige Türelemente Decken mit größeren Spannweiten; hochwertige breite Stahlbeton-, Metalltreppenanlage mit hochwertigem Geländer nur Sporthallen: hochwertigste flächenstatische Fußbodenkonstruktion, Spezialteppich mit Gummigranulatauflage; hochwertigster Schwingboden; nur Freizeitbäder/Heilbäder: hochwertiger Fliesenbelag und Natursteinboden großzügige Toilettenanlagen und Duschräume mit Sanitäreinrichtung in gehobener Qualität Dach Faserzement-Schindeln, beschichtete Betondachsteine und Tondachziegel, Folienabdichtung; Dachdämmung (nach ca. 1995) Dreifachverglasung, Sonnenschutzglas, aufwendigere Rahmen, höherwertige Türanlagen Sichtmauerwerk; rollstuhlgerechte Bedienung glasierte Tondachziegel; besondere Dachformen, überdurchschnittliche Dämmung (nach ca. 2005) Fenster und Außentüren Zweifachverglasung (nach ca. 1995) Innenwände und -türen nicht tragende Innenwände in massiver Ausführung bzw. mit Dämmmaterial gefüllte Ständerkonstruktionen; schwere Türen Decken mit großen Spannweiten Deckenkonstruktion und Treppen Betondecke Fußböden nur Sporthallen: Beton, Asphaltbeton, Estrich oder Gussasphalt auf Beton; Teppichbelag, PVC; nur Freizeitbäder/Heilbäder: Fliesenbelag nur Sporthallen: hochwertigere flächenstatische Fußbodenkonstruktion, Spezialteppich mit Gummigranulatauflage; hochwertigerer Schwingboden Sanitäreinrichtungen wenige Toilettenräume und Duschräume bzw. ausreichende Anzahl von Toilettenräumen Waschräume und Duschräumen in besserer Qualität Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2021 Heizung elektronisch gesteuerte Fern- oder Zentralheizung, Niedertemperatur- oder Brennwertkessel Fußbodenheizung; Solarkollektoren für Warm- Solarkollektoren für Warmwassererzeugung wassererzeugung und Heizung, Blockheizkraftwerk, Wärmepumpe, Hybrid-Systeme zahlreiche Steckdosen und Lichtauslässe, hochwertige Abdeckungen, Lüftung mit Wärmetauscher Video- und zentrale Alarmanlage; Klimaanlage; Bussystem Sonstige technische Ausstattung zeitgemäße Anzahl an Steckdosen und Lichtauslässen; Blitzschutz 2845 2846 7. Beschreibung der Gebäudestandards für Verbrauchermärkte, Kauf- oder Warenhäuser, Autohäuser Standardstufe 3 4 5 Außenwände ein-/zweischalige Konstruktion, Wärmedämmverbundsystem oder Wärmedämmputz (nach ca. 1995) Verblendmauerwerk, zweischalig, hinterlüftet; Vorhangfassade (z. B. Naturschiefer); Wärmedämmung (nach ca. 2005) aufwendig gestaltete Fassaden mit konstruktiver Gliederung (Säulenstellungen, Erker etc.), Sichtbeton-Fertigteile, Natursteinfassade, Elemente aus Kupfer-/Eloxalblech, mehrgeschossige Glasfassaden; hochwertigste Dämmung Dach Faserzement-Schindeln, beschichtete Betondachsteine und Tondachziegel, Folienabdichtung; Rinnen und Fallrohre aus Zinkblech; Dachdämmung (nach ca. 1995) Dreifachverglasung, Sonnenschutzglas, aufwendigere Rahmen, höherwertige Türanlagen glasierte Tondachziegel; besondere Dachform; hochwertige Eindeckung z. B. aus Schiefer überdurchschnittliche Dämmung (nach oder Kupfer, Dachbegrünung; aufwendig geca. 2005) gliederte Dachlandschaft; hochwertigste Dämmung Fenster und Außentüren Zweifachverglasung (nach ca. 1995) große, feststehende Fensterflächen, Spezialverglasung (Schall- und Sonnenschutz); Außentüren in hochwertigen Materialien gestaltete Wandabläufe (z. B. Pfeilervorlagen, abgesetzte oder geschwungene Wandpartien); Akustikputz, raumhohe aufwendige Türelemente; rollstuhlgerechte Bedienung, Automatiktüren Decken mit größeren Spannweiten, Deckenvertäfelungen (Edelholz, Metall) hochwertiges Parkett, hochwertige Natursteinplatten, hochwertige Edelholzböden auf gedämmter Unterkonstruktion großzügige Toilettenanlagen mit Sanitäreinrichtung in gehobener Qualität Innenwände und -türen nicht tragende Innenwände in massiver Ausführung bzw. mit Dämmmaterial gefüllte Ständerkonstruktionen; schwere Türen Sichtmauerwerk Deckenkonstruktion Betondecken mit Tritt- und Luftschallschutz, einfacher Putz, Deckenverkleidung Decken mit großen Spannweiten Fußböden Linoleum- oder Teppich-Böden besserer Art und Ausführung; Fliesen, Kunststeinplatten Natursteinplatten, Fertigparkett, hochwertige Fliesen, Terrazzobelag, hochwertige Massivholzböden auf gedämmter Unterkonstruktion ausreichende Anzahl von Toilettenräumen, jeweils in gehobenem Standard Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2021 Sanitäreinrichtungen Toilettenräume Heizung elektronisch gesteuerte Fern- oder Zentralheizung; Niedertemperatur- oder Brennwertkessel Fußbodenheizung; Solarkollektoren für Warm- Solarkollektoren für Warmwassererzeugung wassererzeugung und Heizung; Blockheizkraftwerk, Wärmepumpe, Hybrid-Systeme; Klimaanlage Standardstufe 3 4 5 Sonstige technische Ausstattung zeitgemäße Anzahl an Steckdosen und Lichtauslässen, Zählerschrank (ab 1985) mit Unterverteilung und Kippsicherungen; Kabelkanäle; Blitzschutz; Personenaufzugsanlagen zahlreiche Steckdosen und Lichtauslässe; hochwertige Abdeckungen, hochwertige Beleuchtung; Doppelboden mit Bodentanks zur Verkabelung, ausreichende Anzahl von LANAnschlüssen; dezentrale Lüftung mit Wärmetauscher, Messverfahren von Raumtemperatur, Raumfeuchte, Verbrauch, Einzelraumregelung, Sonnenschutzsteuerung Video- und zentrale Alarmanlage; zentrale Lüftung mit Wärmetauscher, Klimaanlage; Bussystem; Doppelboden mit Bodentanks zur Verkabelung; aufwendigere Aufzugsanlagen 8. Beschreibung der Gebäudestandards für Garagen Standardstufe 3 4 5 Außenwände überwiegend Betonfertigteile; große stützenfreie Spannweiten Flachdachausbildung; Wärmedämmung begrünte Metallgitter, Glasbausteine Estrich, Gussasphalt Sprinkleranlage; Rufanlagen; Rauch- und Wärmeabzugsanlagen; mechanische Be- und Entlüftungsanlagen; Parksysteme für zwei PKW übereinander; Personenaufzugsanlagen offene Konstruktion Einschalige Konstruktion aufwendig gestaltete Fassaden mit konstruktiver Gliederung (Säulenstellungen, Erker etc.) größere stützenfreie Spannweiten befahrbares Flachdach (Parkdeck) Außentüren in hochwertigen Materialien beschichteter Beton oder Estrichboden Video- und zentrale Alarmanlage; Beschallung; Parksysteme für drei oder mehr PKW übereinander; aufwendigere Aufzugsanlagen Konstruktion Stahl- und Betonfertigteile Dach Flachdach, Folienabdichtung Fenster und Außentüren einfache Metallgitter Fußböden Beton Sonstige technische Ausstattung Strom- und Wasseranschluss; Löschwasseranlage; Treppenhaus; Brandmelder 9. Beschreibung der Gebäudestandards für Betriebs- oder Werkstätten, Produktionsgebäude, Lagergebäude Standardstufe 3 4 5 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2021 Außenwände ein-/zweischaliges Mauerwerk, z. B. aus Leichtziegeln, Kalksandsteinen, Gasbetonsteinen; Edelputz; gedämmte Metall-Sandwichelemente; Wärmedämmverbundsystem oder Wärmedämmputz (nach ca. 1995) Verblendmauerwerk, zweischalig, hinterlüftet; Vorhangfassade (z. B. Naturschiefer); Wärmedämmung (nach ca. 2005) Sichtbeton-Fertigteile; Natursteinfassade, Elemente aus Kupfer-/Eloxalblech; mehrgeschossige Glasfassaden; hochwertigste Dämmung 2847 2848 Standardstufe 3 4 5 Konstruktion Stahl- und Betonfertigteile überwiegend Betonfertigteile; große stützenfreie Spannweiten; hohe Deckenhöhen; hohe Belastbarkeit der Decken und Böden größere stützenfreie Spannweiten; hohe Deckenhöhen; höhere Belastbarkeit der Decken und Böden Dach Faserzement-Schindeln, beschichtete Betondachsteine und Tondachziegel; Folienabdichtung; Dachdämmung (nach ca. 1995) Dreifachverglasung, Sonnenschutzglas, aufwendigere Rahmen; höherwertige Türanlage tlw. gefliest, Sichtmauerwerk; Schiebetürelemente, Glastüren Estrich, Gussasphalt ausreichende Anzahl von Toilettenräumen schweres Massivflachdach; besondere Dach- hochwertige Eindeckung z. B. aus Schiefer formen; überdurchschnittliche Dämmung (nach oder Kupfer, hochwertigste Dämmung ca. 2005) große, feststehende Fensterflächen, Spezialverglasung (Schall- und Sonnenschutz); Außentüren in hochwertigen Materialien überwiegend gefliest; Sichtmauerwerk; gestaltete Wandabläufe beschichteter Beton oder Estrichboden; Betonwerkstein, Verbundpflaster großzügige Toilettenanlagen Fenster und Außentüren Zweifachverglasung (nach ca. 1995) Innenwände und -türen Anstrich Fußböden Beton Sanitäreinrichtungen einfache und wenige Toilettenräume Heizung elektronisch gesteuerte Fern- oder Zentralheizung; Niedertemperatur- oder Brennwertkessel Fußbodenheizung; Solarkollektoren für Warm- Solarkollektoren für Warmwassererzeugung wassererzeugung; zusätzlicher Kaminanund Heizung; Blockheizkraftwerk; Wärmeschluss pumpe; Hybrid-Systeme; aufwendige zusätzliche Kaminanlage zahlreiche Steckdosen und Lichtauslässe; hochwertige Abdeckungen; Kabelkanäle; dezentrale Lüftung mit Wärmetauscher; kleinere Einbauküchen mit Kochgelegenheit, Aufenthaltsräume; Aufzugsanlagen Video- und zentrale Alarmanlage; zentrale Lüftung mit Wärmetauscher, Klimaanlage; Bussystem; Küchen, Kantinen; aufwendigere Aufzugsanlagen Sonstige technische Ausstattung zeitgemäße Anzahl an Steckdosen und Lichtauslässen; Blitzschutz; Teeküchen 10. Beschreibung der Gebäudestandards für Reithallen Standardstufe 3 4 5 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2021 Außenwände Holzfachwerkwand; Holzstützen, Vollholz; Brettschalung oder Profilblech auf HolzUnterkonstruktion Kalksandstein- oder Ziegel-Mauerwerk; Metallstützen, Profil; Holz-Blockbohlen zwischen Stützen, Wärmedämmverbundsystem, Putz Stahlrahmen mit Holzpfetten; Faserzementwellplatten; Hartschaumplatten Betonwand, Fertigteile, mehrschichtig; Stahlbetonstützen, Fertigteil; KalksandsteinVormauerung oder Klinkerverblendung mit Dämmung Brettschichtholzbinder; Betondachsteine oder Dachziegel; Dämmung mit Profilholz oder Paneelen Dach Holzkonstruktionen, Nagelbrettbinder; Bitumenwellplatten, Profilblech Standardstufe 3 4 5 Fenster und Außentüren bzw. -tore Lichtplatten aus Kunststoff, Holz-Brettertüren Kunststofffenster, Windnetze aus Kunststoff, Jalousien mit Motorantrieb Türen und Tore mehrschichtig mit Wärmedämmung, Holzfenster, hoher Fensteranteil Innenwände Holzkonstruktionen über Nebenräumen; Hartschaumplatten zusätzlich/alternativ: Tragschicht: Schotter, Trennschicht: Kunststoffgewebe, Tretschicht: Sand und Holzspäne keine tragende bzw. nicht tragende Innenwände aus tragende bzw. nicht tragende Innenwände als Holz; Anstrich Mauerwerk; Sperrholz, Gipskarton, Fliesen Stahlbetonplatte über Nebenräumen; Dämmung mit Profilholz oder Paneelen Estrich auf Dämmung, Fliesen oder Linoleum in Nebenräumen; zusätzlich/alternativ: Tragschicht: Schotter, Trennschicht: Kunststoffplatten, Tretschicht: Sand und Textilflocken, Betonplatte im Bereich der Nebenräume zusätzlich/alternativ: Vollholztafeln, Fertigteile zum Versetzen zusätzlich/alternativ: Sanitärobjekte (gehobene Qualität), Gasanschluss Deckenkonstruktion keine Fußböden Tragschicht: Schotter, Trennschicht: Vlies, Tretschicht: Sand baukonstruktive Einbauten zusätzlich/alternativ: Abwasserleitungen, Sanitärobjekte (einfache Qualität) Reithallenbande aus Nadelholz zur Abgrenzung der Reitfläche zusätzlich/alternativ: Vollholztafeln fest eingebaut Abwasser-, Wasser-, Gasanlagen Regenwasserableitung Wärmeversorgungsanlagen Firstentlüftung keine Raumheizflächen in Nebenräumen, Anschluss zusätzlich/alternativ: Heizkessel an Heizsystem Be- und Entlüftungsanlage zusätzlich/alternativ: Metall-Dampfleuchten lufttechnische Anlagen keine Starkstrom-Anlage Leitungen, Schalter, Dosen, Langfeldleuchten zusätzlich/alternativ: Sicherungen und Verteilerschrank nutzungsspezifische Anlagen keine Reitbodenbewässerung (einfache Ausführung) Reitbodenbewässerung (komfortable Ausführung) 11. Beschreibung der Gebäudestandards für Pferdeställe Standardstufe 3 4 5 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2021 Außenwände Holzfachwerkwand; Holzstützen, Vollholz; Brettschalung oder Profilblech auf HolzUnterkonstruktion Kalksandstein- oder Ziegel-Mauerwerk; Metallstützen, Profil; Holz-Blockbohlen zwischen Stützen, Wärmedämmverbundsystem, Putz Betonwand, Fertigteile, mehrschichtig; Stahlbetonstützen, Fertigteil; KalksandsteinVormauerung oder Klinkerverblendung mit Dämmung 2849 2850 Standardstufe 3 4 5 Dach Holzkonstruktionen, Vollholzbalken; Nagelbrettbinder; Bitumenwellplatten, Profilblech Stahlrahmen mit Holzpfetten; Faserzementwellplatten; Hartschaumplatten Brettschichtholzbinder; Betondachsteine oder Dachziegel; Dämmung mit Profilholz oder Paneelen Türen und Tore mehrschichtig mit Wärmedämmung, Holzfenster, hoher Fensteranteil Fenster und Außentüren bzw. -tore Lichtplatten aus Kunststoff, Holz-Brettertüren Kunststofffenster, Windnetze aus Kunststoff, Jalousien mit Motorantrieb Innenwände keine tragende bzw. nicht tragende Innenwände aus tragende bzw. nicht tragende Innenwände als Holz; Anstrich Mauerwerk; Sperrholz, Putz, Fliesen Holzkonstruktionen über Nebenräumen; Hartschaumplatten zusätzlich/alternativ: Stahlbetonplatte; Anstrich, Gummimatten im Tierbereich Stahlbetonplatten über Nebenräumen; Dämmung mit Profilholz oder Paneelen zusätzlich/alternativ: Stahlbetonplatte als Stallprofil mit versetzten Ebenen; Nutzestrich auf Dämmung, Anstrich oder Fliesen in Nebenräumen, Kautschuk im Tierbereich Deckenkonstruktion keine Fußböden Beton-Verbundpflaster in Stallgassen, Stahlbetonplatte im Tierbereich baukonstruktive Einbauten Fütterung: Futtertrog PVC Fütterung: Krippenschalen aus Polyesterbeton Fütterung: Krippenschalen aus Steinzeug Abwasser-, Wasser-, Gasanlagen Regenwasserableitung, Wasserleitung zusätzlich/alternativ: Abwasserleitungen, Sanitärobjekte (einfache Qualität) in Nebenräumen Elektroheizung in Sattelkammer zusätzlich/alternativ: Sanitärobjekte (gehobene Qualität), Gasanschluss Wärmeversorgungsanlagen Firstentlüftung keine zusätzlich/alternativ: Raumheizflächen, Heizkessel Be- und Entlüftungsanlage zusätzlich/alternativ: Metall-Dampfleuchten lufttechnische Anlagen keine Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2021 Starkstrom-Anlage Leitungen, Schalter, Dosen, Langfeldleuchten zusätzlich/alternativ: Sicherungen und Verteilerschrank Aufstallung: zusätzlich/alternativ: Boxentrennwände: Hartholz/Metall Fütterung: zusätzlich/alternativ: Fressgitter, Futterautomaten, Rollraufe mit elektr. Steuerung nutzungsspezifische Anlagen Aufstallung: Boxentrennwände aus Holz, Anbindevorrichtungen Fütterung: Tränken, Futterraufen Aufstallung: zusätzlich/alternativ: KomfortPferdeboxen, Pferde-Solarium Fütterung: zusätzlich/alternativ: Futter-Abrufstationen für Rau- und Kraftfutter mit elektr. Tiererkennung und Selektion, Automatische Futterzuteilung für Boxenställe 12. Beschreibung der Gebäudestandards für Rinderställe und Melkhäuser Standardstufe 3 4 5 Außenwände Holzfachwerkwand; Holzstützen, Vollholz; Brettschalung oder Profilblech auf HolzUnterkonstruktion Stahlrahmen mit Holzpfetten; Faserzementwellplatten; Hartschaumplatten Kalksandstein- oder Ziegel-Mauerwerk; Metallstützen, Profil; Holz-Blockbohlen zwischen Stützen Betonwand, Fertigteile, mehrschichtig; Stahlbetonstützen, Fertigteil; Klinkerverblendung Dach Holzkonstruktionen, Vollholzbalken, Nagelbrettbinder; Bitumenwellplatten, Profilblech Brettschichtholzbinder; Betondachsteine oder Dachziegel; Dämmung mit Profilholz oder Paneelen Türen und Tore mehrschichtig mit Wärmedämmung, Holzfenster, hoher Fensteranteil tragende und nicht tragende Innenwände aus Mauerwerk; Sperrholz, Putz, Fliesen Stahlbetonplatte über Nebenräumen; Dämmung mit Profilholz oder Paneelen zusätzlich/alternativ: Stahlbetonplatte als Stallprofil mit versetzten Ebenen; Estrich auf dem Futtertisch, Liegematratzen im Tierbereich, Gussasphalt oder Gummiauflage Fenster und Außentüren bzw. -tore tragende und nicht tragende Innenwand aus Holz; Anstrich Holzkonstruktionen über Nebenräumen; Hartschaumplatten zusätzlich/alternativ: Stahlbetonplatte mit Oberflächenprofil, Rautenmuster; Epoxidharzbeschichtung am Fressplatz, Liegematten im Tierbereich Lichtplatten aus Kunststoff Kunststofffenster, Windnetze aus Kunststoff, Jalousien mit Motorantrieb Innenwände keine Deckenkonstruktion keine Fußböden Stahlbetonplatte baukonstruktive Einbauten Aufstallung: Beton-Spaltenboden, Einzelbalken Aufstallung: Beton-Spaltenboden, FlächenAufstallung: Spaltenboden mit Gummiauflage, elemente; Krippenschalen aus Polyesterbeton; Gussroste über Treibmistkanal; KrippenGüllerohre vom Stall zum Außenbehälter schalen aus Steinzeug; zusätzlich/alternativ: Spülleitungen für Einzelkanäle zusätzlich/alternativ: Abwasserleitungen, Sanitärobjekte (einfache Qualität) in Nebenräumen Elektroheizung im Melkstand zusätzlich/alternativ: Sanitärobjekte (gehobene Qualität); Gasanschluss Abwasser-, Wasser-, Gasanlagen Regenwasserableitung; Wasserleitung Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2021 Wärme-, Versorgungsanlagen keine zusätzlich/alternativ: Raumheizflächen, Heizkessel Firstentlüftung zusätzlich/alternativ: Sicherungen und Verteilerschrank Be- und Entlüftungsanlage zusätzlich/alternativ: Metall-Dampfleuchten lufttechnische Anlagen keine Starkstrom-Anlage Leitungen, Schalter, Dosen, Langfeldleuchten 2851 2852 Standardstufe 3 4 5 nutzungsspezifische Anlagen Aufstallung: Fressgitter, Liegeboxenbügel, Kälberboxen, Abtrennungen aus Holz, Kurzstandanbindung Fütterung: Selbsttränke, Balltränke Entmistung: keine Technik (Schlepper) Tierproduktentnahme: Fischgrätenmelkstand, Melkanlage, Maschinensatz, Milchkühltank, Kühlaggregat, Wärmerückgewinnung Aufstallung: zusätzlich/alternativ: Einrichtungen aus verz. Stahlrohren Fütterung: Tränkewanne mit Schwimmer, Tränkeautomat für Kälber Entmistung: Faltschieber mit Seilzug und Antrieb, Tauchschneidpumpe, Rührmixer Tierproduktentnahme: zusätzlich/alternativ Milchflussgesteuerte Anrüst- und Abschaltautomatik Aufstallung: zusätzlich/alternativ: Komfortboxen Fütterung: Edelstahl-Kipptränke, computergesteuerte Kraftfutteranlage mit Tiererkennung Entmistung: Schubstangenentmistung Tierproduktentnahme: zusätzlich/alternativ: Melkstand-Schnellaustrieb, Tandem oder Karussellmelkstand, Automatisches Melksystem (Roboter) 13. Beschreibung der Gebäudestandards für Schweineställe Standardstufe 3 4 5 Außenwände Holzfachwerkwand; Holzstützen, Vollholz; Brettschalung oder Profilblech auf HolzUnterkonstruktion Kalksandstein- oder Ziegel-Mauerwerk; Metallstützen, Profil; Holz-Blockbohlen zwischen Stützen, Beton-Schalungssteine mit Putz Stahlrahmen mit Holzpfetten; Faserzementwellplatten; Hartschaumplatten Betonwand, Fertigteile, mehrschichtig; Stahlbetonstützen, Fertigteil; KalksandsteinVormauerung oder Klinkerverblendung mit Dämmung Brettschichtholzbinder; Betondachsteine oder Dachziegel; Dämmung, Kunststoffplatten, Paneele Türen und Tore mehrschichtig mit Wärmedämmung, Holzfenster, hoher Fensteranteil tragende Innenwände als Betonwand, Fertigteile, Anstrich; nichttragende Innenwände aus Mauerwerk, Putz und Anstrich; Sperrholz, Putz, Fliesen Stahlbetonplatten über Nebenräumen; Dämmung, Kunststoffplatten, Paneele Dach Holzkonstruktionen, Vollholzbalken; Nagelbrettbinder; Bitumenwellplatten, Profilblech Fenster und Außentüren bzw. -tore Lichtplatten aus Kunststoff, Holz-Brettertüren Kunststofffenster, Windnetze aus Kunststoff, Jalousien mit Motorantrieb, Metalltüren tragende Innenwände aus Mauerwerk, Putz und Anstrich; nichttragende Innenwände aus Kunststoff-Paneele mit Anstrich Innenwände keine Innenwände Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2021 Deckenkonstruktion keine Decke Holzkonstruktionen über Nebenräumen; Hartschaumplatten Stahlbetonplatte; Verbundestrich Fußböden Stahlbetonplatte zusätzlich/alternativ: Stahlbetonplatte als Stallprofil mit versetzten Ebenen; Stallbodenplatten mit Dämmung, Fliesen auf Estrich in Nebenräumen Standardstufe 3 4 5 baukonstruktive Einbauten Fütterung: Tröge aus Polyesterbeton Aufstallung: Beton-Spaltenboden, Flächenelemente Fütterung: Tröge aus Polyesterbeton Entmistung: Güllerohre vom Stall zum Außenbehälter, Absperrschieber in Güllekanälen zusätzlich/alternativ: Abwasserleitungen, Sanitärobjekte (einfache Qualität) in Nebenräumen Raumheizflächen oder Twin- bzw. DeltaHeizungsrohren, Anschluss an vorh. Heizsystem Aufstallung: Gussroste in Sauenställen, Kunststoffroste in Ferkelställen Fütterung: Tröge aus Steinzeug Entmistung: zusätzlich/alternativ: Spülleitungen für Einzelkanäle zusätzlich/alternativ: Sanitärobjekte (gehobene Qualität), Gasanschluss zusätzlich/alternativ: Warmwasser-Fußbodenheizung, Heizkessel mit Gasbefeuerung, Wärmerückgewinnung aus Stallluft Abwasser-, Wasser-, Gasanlagen Regenwasserableitung, Wasserleitung Wärmeversorgungsanlagen Warmluftgebläse, Elt.-Anschluss lufttechnische Anlagen Zuluftklappen, Lüftungsfirst Be- und Entlüftungsanlage im Unterdruckver- zusätzlich/alternativ: Gleichdrucklüftung, fahren; Zuluftkanäle oder Rieseldecke; Einzel- Zentralabsaugung, Luftwäscher absaugung, Abluftkanäle, Ventilatoren zusätzlich/alternativ: Sicherungen und Verteilerschrank Aufstallung: zusätzlich/alternativ: Pfosten und Beschläge aus V2A, Ruhekisten, Betteneinrichtungen Fütterung: zusätzlich/alternativ: Transportrohre, Drahtseilförderer, Rohrbreiautomaten mit Dosierung Entmistung: Tauchschneidpumpe, Rührmixer zusätzlich/alternativ: Metall-Dampfleuchten Aufstallung: zusätzlich/alternativ: Sortierschleuse Fütterung: zusätzlich/alternativ: Flüssigfütterungsanlage mit Mixbehälter, Sensorsteuerung, Fütterungscomputer, Abrufstation, Tiererkennung, Selektion Entmistung: Schubstangenentmistung Starkstrom-Anlage Leitungen, Schalter, Dosen, Langfeldleuchten nutzungsspezifische Anlagen Aufstallung: Buchtenabtrennungen aus Kunststoff-Paneelen, Pfosten und Beschläge aus verz. Stahl, Abferkelbuchten, SelbstfangKastenstände für Sauen Fütterung: Trockenfutterautomaten, Tränkenippel 14. Beschreibung der Gebäudestandards für Geflügelställe Standardstufe 3 4 5 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2021 Außenwände Holzfachwerkwand, Holzstützen, Vollholz, Brettschalung oder Profilblech auf HolzUnterkonstruktion Kalksandstein- oder Ziegel-Mauerwerk, Betonwand, Fertigteile, mehrschichtig, StahlMetallstützen, Profil, Metall-Sandwichelemente betonstützen, Fertigteil, Klinkerverblendung mit Hartschaumdämmung Stahlrahmen mit Holzpfetten, Faserzementwellplatten, Hartschaumplatten Kunststofffenster; Windnetze aus Kunststoff, Jalousien mit Motorantrieb Brettschichtholzbinder, Betondachsteine oder Dachziegel, Dämmung, Profilholz oder Paneele Türen und Tore mehrschichtig mit Wärmedämmung, Holzfenster, hoher Fensteranteil Dach Holzkonstruktionen, Vollholzbalken, Nagelbrettbinder, Bitumenwellplatten, Profilblech Fenster und Außentüren bzw. -tore Lichtplatten aus Kunststoff; Holz-Brettertüren 2853 2854 Standardstufe 3 4 5 Innenwände Holzkonstruktionen über Nebenräumen; Hartschaumplatten Stahlbetonplatten über Nebenräumen; Dämmung, Profilblech oder Paneelen keine tragende bzw. nicht tragende Innenwände aus tragende bzw. nicht tragende Innenwände als Holz; Anstrich Mauerwerk; Profilblech, Plantafeln, Putz Deckenkonstruktion keine Fußböden zusätzlich/alternativ: Abwasserleitungen, Sanitärobjekte (einfache Qualität) in Nebenräumen zusätzlich/alternativ: Raumheizflächen oder Twin- bzw. Delta-Heizungsrohre, Heizkessel Be- und Entlüftungsanlage im Unterdruckverfahren; Zuluftklappen, Abluftkamine, Ventilatoren zusätzlich/alternativ: Sicherungen und Verteilerschrank Aufstallung: zusätzlich/alternativ: Kotroste, Sitzstangen, Legenester Fütterung: Vollautomatische Kettenfütterung, Strang-Tränkeanlage, Nippeltränken Entmistung: Kotbandentmistung Tierproduktentnahme: Eier-Sammelband Stahlbetonplatte zusätzlich/alternativ: Oberfläche maschinell zusätzlich/alternativ: Stallprofil mit versetzten geglättet; Estrich mit Anstrich (Eierverpackung) Ebenen, Estrich mit Fliesen (Eierverpackung) zusätzlich/alternativ: Sanitärobjekte (gehobene Qualität), Gasanschluss zusätzlich: Wärmerückgewinnung aus der Stallluft zusätzlich/alternativ: Gleichdrucklüftung, Zentralabsaugung, Luftwäscher zusätzlich/alternativ: Metall-Dampfleuchten Aufstallung: zusätzlich/alternativ: Etagensystem (Voliere, Kleingruppe) Entmistung: zusätzlich/alternativ: Entmistungsbänder mit Belüftung Tierproduktentnahme: zusätzlich/alternativ: Sortieranlage, Verpackung Abwasser-, Wasser-, Gasanlagen Regenwasserableitung, Wasserleitung Wärmeversorgungsanlagen Warmluftgebläse, Elt.-Anschluss lufttechnische Anlagen Firstentlüftung Starkstrom-Anlage Leitungen, Schalter, Dosen, Langfeldleuchten nutzungsspezifische Anlagen Aufstallung: Geflügelwaage 15. Beschreibung der Gebäudestandards für landwirtschaftliche Mehrzweckhallen Standardstufe 3 4 5 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2021 Außenwände Holzfachwerkwand; Holzstützen, Vollholz; Brettschalung oder Profilblech auf HolzUnterkonstruktion Kalksandstein- oder Ziegel-Mauerwerk; Metallstützen, Profil; Holz-Blockbohlen zwischen Stützen, Wärmedämmverbundsystem, Putz Stahlrahmen mit Holzpfetten; Faserzementwellplatten; Hartschaumplatten Betonwand, Fertigteile, mehrschichtig; Stahlbetonstützen, Fertigteil; KalksandsteinVormauerung oder Klinkerverblendung mit Dämmung Brettschichtholzbinder; Betondachsteine oder Dachziegel; Dämmung mit Profilholz oder Paneelen Dach Holzkonstruktionen, Nagelbrettbinder; Bitumenwellplatten, Profilblech Standardstufe 3 4 5 Fenster und Außentüren bzw. -tore Lichtplatten aus Kunststoff, Holztore Kunststofffenster, Metall-Sektionaltore Türen und Tore mehrschichtig mit Wärmedämmung, Holzfenster, hoher Fensteranteil Innenwände Holzkonstruktionen über Nebenräumen; Hartschaumplatten zusätzlich/alternativ: Stahlbetonplatte zusätzlich/alternativ: Abwasserleitungen, Sanitärobjekte (einfache Qualität) in Nebenräumen keine tragende bzw. nicht tragende Innenwände aus tragende bzw. nicht tragende Innenwände als Holz; Anstrich Mauerwerk; Sperrholz, Gipskarton, Fliesen Stahlbetonplatte über Nebenräumen; Dämmung mit Profilholz oder Paneelen zusätzlich/alternativ: Oberfläche maschinell geglättet; Anstrich zusätzlich/alternativ: Sanitärobjekte (gehobene Qualität) in Nebenräumen, Gasanschluss Deckenkonstruktion keine Fußböden Beton-Verbundsteinpflaster Abwasser-, Wasser-, Gasanlagen Regenwasserableitung Wärmeversorgungsanlagen Firstentlüftung zusätzlich/alternativ: Sicherungen und Verteilerschrank keine Raumheizflächen in Nebenräumen, Anschluss zusätzlich/alternativ: Heizkessel an Heizsystem Be- und Entlüftungsanlage zusätzlich/alternativ: Metall-Dampfleuchten lufttechnische Anlagen keine Starkstrom-Anlage Leitungen, Schalter, Dosen, Langfeldleuchten Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2021 nutzungsspezifische Anlagen keine Schüttwände aus Holz zwischen Stahlstützen, Schüttwände aus Beton-Fertigteilen Trocknungsanlage für Getreide 2855 2856 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2021 Anlage 5 (zu § 16 Absatz 3) Katalog der Grundstücksmerkmale des Bodenrichtwertgrundstücks Wertbeeinflussende Grundstücksmerkmale, die nicht in dieser Anlage aufgeführt sind, dürfen nur dann berücksichtigt werden, wenn die aufgeführten Grundstücksmerkmale zur marktgerechten Beschreibung des Bodenrichtwertgrundstücks nicht ausreichend sind. I. Nutzungsartenkatalog Für jeden Bodenrichtwert ist der Entwicklungszustand und die Art der Nutzung anzugeben. Lässt sich das Bodenrichtwertgrundstück aufgrund seiner rechtlichen und tatsächlichen Merkmale keinem der Entwicklungszustände nach § 3 Absatz 1 bis 4 zuordnen, ist das Bodenrichtwertgrundstück der Kategorie ,,Sonstige Flächen" im Sinne des § 3 Absatz 5 zuzuordnen. Zusätzlich zur Art der Nutzung kann eine Ergänzung zur Art der Nutzung angegeben werden. Nr. Art der Nutzung bzw. Ergänzung zur Art der Nutzung Art der Nutzung Ergänzung zur Art der Nutzung Baureifes Land (B) Rohbauland (R) Bauerwartungsland (E) 1 1.1 1.2 1.3 1.4 2 2.1 2.2 2.3 2.4 2.5 3 3.1 3.2 4 4.1 4.2 5 Wohnbaufläche Kleinsiedlungsgebiet reines Wohngebiet allgemeines Wohngebiet besonderes Wohngebiet gemischte Baufläche (auch Baufläche ohne nähere Spezifizierung) Dorfgebiet Dörfliches Wohngebiet Mischgebiet Kerngebiet Urbanes Gebiet gewerbliche Baufläche Gewerbegebiet Industriegebiet Sonderbaufläche Sondergebiet für Erholung sonstige Sondergebiete Baufläche für Gemeinbedarf W WS WR WA WB M MD MDW MI MK MU G GE GI S SE SO GB Die Bauflächen (1 bis 5) können zusätzlich durch folgende Ergänzungen zur Art der Nutzung weiter spezifiziert werden in: Ein- und Zweifamilienhäuser Mehrfamilienhäuser Sozialer Mietwohnungsbau Geschäftshäuser (mehrgeschossig) Wohn- und Geschäftshäuser Büro- und Geschäftshäuser Bürohäuser Produktion und Logistik EFH MFH SOW GH WGH BGH BH PL Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2021 2857 Ergänzung zur Art der Nutzung Nr. Art der Nutzung bzw. Ergänzung zur Art der Nutzung Art der Nutzung Wochenendhäuser Handel und dienstleistungsorientiertes Gewerbe Ferienhäuser Freizeit und Touristik Läden (eingeschossig), nicht großflächiger Einzelhandel Einkaufszentren, großflächiger Einzelhandel Messen, Ausstellungen, Kongresse, Großveranstaltungen aller Art Bildungseinrichtungen Gesundheitseinrichtungen Hafen Garagen, Stellplatzanlagen, Parkhäuser Militär landwirtschaftliche Produktion Bebaute Flächen im Außenbereich Bauflächen für Energieerzeugung Flächen der Land- oder Forstwirtschaft (LF) 6 6.1 6.2 6.3 6.3.1 6.3.2 6.3.3 6.3.4 6.4 6.4.1 6.4.2 6.4.3 6.5 6.5.1 6.5.2 6.5.3 6.6 6.7 7 landwirtschaftliche Fläche Acker Grünland Erwerbsgartenanbaufläche Obstanbaufläche Gemüseanbaufläche Blumen- und Zierpflanzenanbaufläche Baumschulfläche Anbaufläche für Sonderkulturen Spargelanbaufläche Hopfenanbaufläche Tabakanbaufläche Weingarten Weingarten in Flachlage Weingarten in Hanglage Weingarten in Steillage Kurzumtriebsplantagen, Agroforst Unland, Geringstland, Bergweide, Moor forstwirtschaftliche Fläche L A GR EGA EGA EGA EGA EGA SK SK SK SK WG WG WG WG KUP UN F WO GD FEH FZT LAD EKZ MES BI MED HAF GAR MIL LP ASB EE OG GEM BLU BMS SPA HPF TAB FL HL STL Sonstige Flächen (SF) 8.1 8.2 8.3 8.4 8.5 private Grünfläche Kleingartenfläche (Bundeskleingartengesetz) Freizeitgartenfläche Campingplatz Sportfläche (u.a. Golfplatz) PG KGA FGA CA SPO 2858 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2021 Ergänzung zur Art der Nutzung Nr. Art der Nutzung bzw. Ergänzung zur Art der Nutzung Art der Nutzung 8.6 8.7 8.8 8.9 8.10 8.11 8.12 8.12.1 8.12.2 8.12.3 8.12.4 8.12.5 8.13 8.14 sonstige private Fläche Friedhof Wasserfläche Flughäfen, Flugplätze usw. private Parkplätze, Stellplatzfläche Lagerfläche Abbauland Abbauland von Sand und Kies Abbauland von Ton und Mergel Abbauland von Torf Steinbruch Braunkohletagebau Gemeinbedarfsfläche (kein Bauland) Sondernutzungsfläche SG FH WF FP PP LG AB AB AB AB AB AB GF SN SND TON TOF STN KOH II. Weitere Grundstücksmerkmale Bei baureifem Land ist der beitragsrechtliche Zustand anzugeben. Die weiteren Grundstücksmerkmale sind anzugeben, soweit sie wertbeeinflussend sind. 1. Beitragsrechtlicher Zustand frei ebf ebp beitragsfrei erschließungsbeitrags-/kostenerstattungsbetragsfrei und beitragspflichtig nach Kommunalabgabenrecht, erschließungsbeitrags-/kostenerstattungsbetragspflichtig und beitragspflichtig nach Kommunalabgabenrecht 2. Bauweise oder Gebäudestellung zur Nachbarbebauung o g a eh ed dh rh rm re offene Bauweise geschlossene Bauweise abweichende Bauweise Einzelhäuser Einzel- und Doppelhäuser Doppelhaushälften Reihenhäuser Reihenmittelhäuser Reihenendhäuser 3. Maß der baulichen Nutzung ZVG ZOG GFZ WGFZ GRZ BMZ Zahl der Vollgeschosse Zahl der oberirdischen Geschosse (§ 16 Absatz 4) Geschossflächenzahl wertrelevante Geschossflächenzahl (§ 16 Absatz 4) Grundflächenzahl Baumassenzahl Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2021 2859 4. Angaben zum Grundstück t b f Grundstückstiefe in Metern Grundstücksbreite in Metern Grundstücksfläche in Quadratmetern 5. Sanierungs- oder Entwicklungszusatz SU SB EU EB sanierungsunbeeinflusster Zustand, ohne Berücksichtigung der rechtlichen und tatsächlichen Neuordnung sanierungsbeeinflusster Zustand, unter Berücksichtigung der rechtlichen und tatsächlichen Neuordnung entwicklungsunbeeinflusster Zustand, ohne Berücksichtigung der rechtlichen und tatsächlichen Neuordnung entwicklungsbeeinflusster Zustand, unter Berücksichtigung der rechtlichen und tatsächlichen Neuordnung 6. Bewertung der Bodenschätzung AZ GZ Ackerzahl Grünlandzahl