Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2021  Nr. 45 vom 21.07.2021  - Seite 2874 bis 2903 - Besondere Gebührenverordnung des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in dessen Zuständigkeitsbereich (Besondere Gebührenverordnung BMEL – BMELBGebV)

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2874 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 2021 Besondere Gebührenverordnung des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in dessen Zuständigkeitsbereich (Besondere Gebührenverordnung BMEL ­ BMELBGebV) Vom 13. Juli 2021 Auf Grund des § 22 Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 2 und 3 des Bundesgebührengesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154), sowie in Verbindung mit § 33 Absatz 3 des Sortenschutzgesetzes, der zuletzt durch Artikel 373 Nummer 2 Buchstabe b der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, und § 54 Absatz 3 des Saatgutverkehrsgesetzes, der zuletzt durch Artikel 372 Nummer 2 Buchstabe b der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft: Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen schützte geografische Angaben und garantiert traditionelle Spezialitäten sowie im Hinblick auf bestimmte herkunftsbezogene Vorschriften, Verfahrensvorschriften und zusätzliche Übergangsvorschriften (ABl. L 179 vom 19.6.2014, S. 17) in der jeweils geltenden Fassung, 4. im Bereich Ökolandbau nach a) der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates vom 28. Juni 2007 über die ökologische/ biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 (ABl. L 189 vom 20.7.2007, S. 1; L 300 vom 18.10.2014, S. 72), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 517/2013 (ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, b) der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EEG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) (ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1; L 137 vom 24.5.2017, S. 40; L 48 vom 21.2.2018, S. 44; L 322 vom 18.12.2018, S. 85), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2019/2127 (ABl. L 321 vom 12.12.2019, S. 111) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, §1 Erhebung von Gebühren und Auslagen Im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft werden Gebühren und Auslagen für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen (gebührenfähige Leistungen) erhoben, die aufgrund der folgenden Vorschriften erbracht werden: 1. Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung, kraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung, 2. Fleischgesetz, 3. im Bereich Lebensmittelspezialitäten nach a) dem Lebensmittelspezialitätengesetz, der Lebensmittelspezialitätenverordnung, b) der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1), die durch die Verordnung (EU) 2017/625 (ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1; L 137 vom 24.5.2017, S. 40; L 322 vom 18.12.2018, S. 85) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, c) der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 664/2014 der Kommission vom 18. Dezember 2013 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung der EU-Zeichen für geschützte Ursprungsbezeichnungen, geBio- Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 2021 2875 c) der Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/ biologischen Erzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates (ABl. L 150 vom 14.6.2018, S. 1; L 270 vom 29.10.2018, S. 37; L 305 vom 26.11.2019, S. 59; L 37 vom 10.2.2020, S. 26; L 324 vom 6.10.2020, S. 65), die durch die Verordnung (EU) 2020/1693 (ABl. L 381 vom 13.11.2020, S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, 5. im Bereich Seefischerei nach a) dem Seefischereigesetz, der Seefischereiverordnung, b) der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates vom 29. September 2008 über ein Gemeinschaftssystem zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei, zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1936/2001 und (EG) Nr. 601/2004 und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1093/94 und (EG) Nr. 1447/1999 (ABl. L 286 vom 29.10.2008, S. 1; L 22 vom 26.1.2011, S. 8), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 202/ 2011 (ABl. L 57 vom 2.3.2011, S. 10) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, c) der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer Kontrollregelung der Union zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 847/96, (EG) Nr. 2371/2002, (EG) Nr. 811/2004, (EG) Nr. 768/2005, (EG) Nr. 2115/2005, (EG) Nr. 2166/2005, (EG) Nr. 388/2006, (EG) Nr. 509/2007, (EG) Nr. 676/2007, (EG) Nr. 1098/2007, (EG) Nr. 1300/2008, (EG) Nr. 1342/2008 sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1627/94 und (EG) Nr. 1966/2006 (ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1; L 149 vom 16.6.2015, S. 23), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/1241 (ABl. L 198 vom 25.7.2019, S. 105) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, d) der Verordnung (EU) 2016/2336 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2016 mit besonderen Auflagen für die Befischung von Tiefseebeständen im Nordostatlantik und Vorschriften für den Fischfang in internationalen Gewässern des Nordostatlantiks und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2347/2002 des Rates (ABl. L 354 vom 23.12.2016, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung, e) der Verordnung (EG) Nr. 1954/2003 des Rates vom 4. November 2003 zur Steuerung des Fischereiaufwands für bestimmte Fanggebiete und Fischereiressourcen der Gemeinschaft, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 685/95 und (EG) Nr. 2027/95 (ABl. L 289 vom 7.11.2003, S. 1), die durch Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 22) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, f) der Verordnung (EU) 2019/1241 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 mit technischen Maßnahmen für die Erhaltung der Fischereiressourcen und den Schutz von Meeresökosystemen, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1967/2006, (EG) Nr. 1224/2009 des Rates und (EU) Nr. 1380/2013, (EU) 2016/1139, (EU) 2018/973, (EU) 2019/472 und (EU) 2019/1022 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 894/97, (EG) Nr. 850/98, (EG) Nr. 2549/2000, (EG) Nr. 254/2002, (EG) Nr. 812/2004 und (EG) Nr. 2187/2005 des Rates (ABl. L 198 vom 25.7.2019, S. 105; L 231 vom 6.9.2019, S. 31), die durch die Delegierte Verordnung (EU) 2020/2013 (ABl. L 415 vom 10.12.2020, S. 3) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, g) der Verordnung (EU) 2017/2403 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2017 über die nachhaltige Bewirtschaftung von Außenflotten und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 des Rates (ABl. L 347 vom 28.12.2017, S. 81), die durch die Verordnung (EU) 2020/2227 (ABl. L 437 vom 28.12.2020, S. 102) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, h) der Verordnung (EG) Nr. 2347/2002 des Rates vom 16. Dezember 2002 mit spezifischen Zugangsbedingungen und einschlägigen Bestimmungen für die Fischerei auf Tiefseebestände (ABl. L 351 vom 28.12.2002, S. 6), die durch die Verordnung (EU) 2016/2336 (ABl. L 354 vom 23.12.2016, S. 1) aufgehoben worden ist, 6. im Bereich Tiererzeugnisse-Handelsverbot nach a) dem Tiererzeugnisse-Handels-Verbotsgesetz, b) der Verordnung (EG) Nr. 1523/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2007 über ein Verbot des Inverkehrbringens sowie der Ein- und Ausfuhr von Katzen- und Hundefellen sowie von Produkten, die solche Felle enthalten, in die bzw. aus der Gemeinschaft (ABl. L 343 vom 27.12.2007, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung, c) der Verordnung (EG) Nr. 1007/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über den Handel mit Robbenerzeugnissen (ABl. L 286 vom 31.10.2009, S. 36), die durch die Verordnung (EU) 2015/1775 (ABl. L 262 vom 7.10.2015, S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, 7. Diätverordnung, 8. Gentechnikgesetz, 9. Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch, 2876 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 2021 10. im Bereich Pflanzenschutz nach a) dem Pflanzenschutzgesetz, b) der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1; L 45 vom 18.2.2020, S. 81), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2021/383 (ABl. L 74 vom 4.3.2021, S. 7) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, 11. Tabakerzeugnisgesetz, 12. im Bereich Neuartige Lebensmittel nach a) der Verordnung (EU) 2015/2283 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über neuartige Lebensmittel, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 1852/2001 der Kommission (ABl. L 327 vom 11.12.2015, S. 1), die durch die Verordnung (EU) 2019/1381 (ABl. L 231 vom 6.9.2019, S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, b) der Durchführungsverordnung (EU) 2018/456 der Kommission vom 19. März 2018 über die Verfahrensschritte bei der Konsultation zur Bestimmung des Status als neuartiges Lebensmittel gemäß der Verordnung (EU) 2015/2283 des Europäischen Parlaments und des Rates über neuartige Lebensmittel (ABl. L 77 vom 20.3.2018, S. 6) in der jeweils geltenden Fassung, 13. Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (ABl. L 70 vom 16.3.2005, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2021/976 (ABl. L 216 vom 18.6.2021, S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, 14. Arzneimittelgesetz in der am 1. Oktober 2021 geltenden Fassung, 15. Tiergesundheitsgesetz, Tierimpfstoff-Verordnung, 16. Saatgutverkehrsgesetz, Sortenschutzgesetz, 17. Fischetikettierungsgesetz, Fischetikettierungsverordnung, Holzhandels-Sicherungs-Gesetz. §2 Höhe der Gebühren und Bestimmung der Auslagen (1) Die Höhe der Gebühren richtet sich nach dem Gebühren- und Auslagenverzeichnis. Das Verzeichnis bestimmt zudem die Auslagen nach § 12 Absatz 2 Nummer 2 bis 4 Bundesgebührengesetz. Es regelt ferner die Tatbestände für eine Gebühren- und Auslagenbefreiung. (2) Die nach dem Gebühren- und Auslagenverzeichnis zu erhebenden Gebühren und Auslagen umfassen jeweils auch die Kosten für die Festsetzung der Gebühren und Auslagen. §3 Zeitgebühr Sofern im Gebühren- und Auslagenverzeichnis nichts anderes bestimmt ist, gelten für den Zeitaufwand von Verwaltungsbeschäftigten in der Bundesverwaltung die allgemeinen pauschalen Stundensätze für Verwaltungsbeschäftigte in der Bundesverwaltung, die in der Anlage 1 Teil A der Allgemeinen Gebührenverordnung in der am 18. Februar 2021 geltenden Fassung bestimmt sind. Abschnitt 2 Besondere Bestimmungen für gebührenpflichtige Leistungen nach dem Saatgutverkehrsgesetz und Sortenschutzgesetz §4 Entstehung der Gebührenschuld bei Entscheidung über die Erteilung des Sortenschutzes, die Sortenzulassung, die Verlängerung der Sortenzulassung und die Eintragung eines weiteren Züchters Die Gebührenschuld entsteht mit Eingang des Antrags beim Bundessortenamt bei folgenden Entscheidungen: 1. Entscheidungen über die Erteilung des Sortenschutzes nach § 22 des Sortenschutzgesetzes, 2. Entscheidungen über die Sortenzulassung nach § 42 des Saatgutverkehrsgesetzes, 3. Entscheidungen über die Verlängerung der Sortenzulassung nach § 36 des Saatgutverkehrsgesetzes und 4. Entscheidungen über die Eintragung eines weiteren Züchters nach § 46 des Saatgutverkehrsgesetzes (Nummern 101, 201, 221 und 231 des Abschnitts 16 des Gebühren- und Auslagenverzeichnisses der Anlage). §5 Prüfungsgebühren (1) Die Prüfungsgebühren (Nummern 102, 104, 202, 203, 204, 206, 222, 232 und 248 des Abschnitts 16 des Gebühren- und Auslagenverzeichnisses der Anlage) werden, sofern in diesem nichts anderes bestimmt ist, für jede angefangene Prüfungsperiode erhoben. Hierbei ist der Termin für die Vorlage des Vermehrungsmaterials gleichzeitig der für das Entstehen der Gebührenschuld maßgebende Zeitpunkt, sofern das Bundessortenamt nicht aufgrund artspezifischer Besonderheiten für einzelne Prüfungsperioden und einzelne Pflanzenarten etwas anderes bestimmt. (2) Hat der Antragsteller für eine Sorte mehr als eine Nutzungsrichtung oder Anbauweise angegeben, so wird die Gebühr für jede Nutzungsrichtung oder Anbauweise erhoben, für die eine besondere Prüfung notwendig ist. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 2021 2877 (3) Bei Sorten, deren Pflanzen durch Kreuzung bestimmter Erbkomponenten erzeugt werden und bei denen das Bundessortenamt die Registerprüfung auf die Erbkomponenten erstreckt, wird für diese Prüfung zusätzlich eine Gebühr nach den Nummern 102 und 202 des Abschnitts 16 des Gebühren- und Auslagenverzeichnisses der Anlage erhoben. (4) Keine Gebühren werden erhoben für eine Prüfungsperiode, in der das Bundessortenamt die Prüfung der Sorte oder der Erhaltungszüchtung aus einem vom Antragsteller nicht zu vertretenden Grund nicht begonnen hat. §6 Jahresgebühren, Überwachungsgebühren (1) Die Gebühren für jedes Schutzjahr (Jahresgebühren, Nummer 110 des Abschnitts 16 des Gebühren- und Auslagenverzeichnisses der Anlage) oder die Gebühren für die Überwachung einer Sorte oder einer weiteren Erhaltungszüchtung (Überwachungsgebühren, Nummern 210 und 310 des Abschnitts 16 des Gebühren- und Auslagenverzeichnisses der Anlage) sind während der Dauer des Sortenschutzes, der Zulassung der Sorte oder der Eintragung des weiteren Züchters für jedes angefangene Kalenderjahr zu entrichten, das auf das Jahr der Erteilung des Sortenschutzes, der Zulassung oder der Eintragung folgt. Die Gebührenschuld entsteht mit Ablauf des ersten Tages des jeweils angefangenen Kalenderjahres. (2) In den Fällen des § 41 Absatz 2 und 3 des Sortenschutzgesetzes werden bei der Einstufung der Jahresgebühren die Jahre mitgerechnet, um die nach diesen Vorschriften die Dauer des Sortenschutzes zu kürzen ist. Bei der erneuten Zulassung einer Sorte werden die Zeiten der früheren Zulassung bei der Einstufung der Überwachungsgebühren mitgerechnet. Für die Einstufung der Gebühr für die Überwachung einer weiteren Erhaltungszüchtung (Nummer 210 des Abschnitts 16 des Gebühren- und AuslagenverzeichnisBonn, den 13. Juli 2021 ses der Anlage) ist der Zeitpunkt der Zulassung der Sorte maßgebend. (3) Ist für eine Sorte eine Jahresgebühr zu entrichten, wird daneben keine Überwachungsgebühr erhoben. (4) Sofern der Antragsteller bei der Eintragung als weiterer Züchter einer Sorte von Rebe die Gebühren für die Entscheidung über das Verfahren zur Eintragung eines weiteren Züchters und für die Prüfung einer weiteren Erhaltungszüchtung (Nummern 231 und 232.2 des Abschnitts 16 des Gebühren- und Auslagenverzeichnisses der Anlage) zu entrichten hat, wird daneben für die Eintragung des ersten Klons für diesen Antragsteller keine Gebühr nach Nummer 202.13.1 des Abschnitts 16 des Gebühren- und Auslagenverzeichnisses der Anlage erhoben. Abschnitt 3 Schlussbestimmungen §7 Übergangsvorschrift Für die Erhebung von Gebühren und Auslagen für eine gebührenfähige Leistung, die vor dem 1. Oktober 2021 beantragt oder begonnen, aber noch nicht vollständig erbracht wurde, sind die bis einschließlich zum 30. September 2021 geltenden gebührenrechtlichen Regelungen weiter anzuwenden. Für die Erhebung von Gebühren und Auslagen in den Fällen der §§ 4 und 5 Absatz 1 Satz 2, bei denen die jeweilige Gebührenschuld vor dem 1. Oktober 2021 entstanden ist, sind die bis einschließlich zum 30. September 2021 geltenden gebührenrechtlichen Regelungen weiter anzuwenden. §8 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2021 in Kraft. Die Bundesministerin für Ernährung und Landwirtschaft Julia Klöckner 2878 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 2021 Anlage (zu § 2 Absatz 1) Gebühren- und Auslagenverzeichnis Inhaltsübersicht Abschnitt 1 Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung (BioSt-NachV), Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung (Biokraft-NachV) Abschnitt 2 Fleischgesetz (FlG) Abschnitt 3 Lebensmittelspezialitätengesetz (LSpG), Lebensmittelspezialitätenverordnung (LSpV), Verordnung (EU) Nr. 1151/2012, Delegierte Verordnung (EU) Nr. 664/2014 Abschnitt 4 Verordnung (EG) Nr. 834/2007, Verordnung (EU) 2017/625, Verordnung (EU) 2018/848 Abschnitt 5 Seefischereigesetz (SeeFischG), Seefischereiverordnung (SeefiV), Verordnung (EG) Nr. 1005/2008, Verordnung (EG) Nr. 1224/2009, Verordnung (EU) 2016/2336, Verordnung (EG) Nr. 1954/2003, Verordnung (EU) 2019/1241, Verordnung (EU) 2017/2403, Verordnung (EG) Nr. 2347/2002 Abschnitt 6 Tiererzeugnisse-Handels-Verbotsgesetz (TierErzHaVerbG), Verordnung (EG) Nr. 1523/2007, Verordnung (EG) Nr. 1007/2009 Abschnitt 7 Diätverordnung (DiätV) Abschnitt 8 Gentechnikgesetz (GenTG) Abschnitt 9 Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB) Abschnitt 10 Pflanzenschutzgesetz (PflSchG), Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 Abschnitt 11 Tabakerzeugnisgesetz (TabakerzG) Abschnitt 12 Verordnung (EU) 2015/2283, Durchführungsverordnung (EU) 2018/456 Abschnitt 13 Verordnung (EG) Nr. 396/2005 Abschnitt 14 Arzneimittelgesetz (AMG) Abschnitt 15 Tiergesundheitsgesetz (TierGesG), Tierimpfstoff-Verordnung (TierImpfStV) Abschnitt 16 Saatgutverkehrsgesetz (SaatG), Sortenschutzgesetz (SortG) Abschnitt 17 Weitere Gebührenbefreiungen nach Fischetikettierungsgesetz, Fischetikettierungsverordnung, Holzhandels-Sicherungs-Gesetz Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 2021 2879 Abschnitt 1 Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung (BioSt-NachV), Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung (Biokraft-NachV) Nummer Gebühren- oder Auslagentatbestand Gebühren oder Auslagen in Euro 1 2 3 Vorläufige Anerkennung eines Zertifizierungssystems BioSt-NachV, § 59 Biokraft-NachV Endgültige Anerkennung eines Zertifizierungssystems BioSt-NachV, § 33 Biokraft-NachV nach nach § 60 § 33 1 100 bis 1 700 2 900 bis 12 900 140 bis 740 Änderung der vorläufigen Anerkennung eines Zertifizierungssystems nach § 60 in Verbindung mit § 36 Satz 2 BioSt-NachV, § 59 in Verbindung mit § 36 Satz 2 Biokraft-NachV Änderung der endgültigen Anerkennung eines Zertifizierungssystems nach § 33 in Verbindung mit § 36 Satz 2 BioSt-NachV, § 33 in Verbindung mit § 36 Satz 2 Biokraft-NachV Vorläufige Anerkennung einer Zertifizierungsstelle nach § 60 BioSt-NachV, § 59 Biokraft-NachV Endgültige Anerkennung einer Zertifizierungsstelle nach § 43 BioSt-NachV, § 43 Biokraft-NachV Überwachung einer Zertifizierungsstelle nach § 55 Absatz 1 BioSt-NachV, § 55 Absatz 1 Biokraft-NachV Basisbetrag pro Kontrolle einer Zertifizierungsstelle (Office-Audit) Basisbetrag pro Kontrolle einer Vor-Ort-Kontrolle einer Zertifizierungsstelle in einer Schnittstelle, einem Betrieb oder einer Betriebsstätte, auch im Falle einer Fernbegutachtung (Witness-Audit) zuzüglich je angefangenem Prüfungstag 4 140 bis 3 700 5 6 7 7.1 7.2 1 100 bis 1 700 2 200 bis 11 000 3 700 720 7.3 290 bis 1 100 Abschnitt 2 Fleischgesetz (FlG) Nummer Gebühren- oder Auslagentatbestand Gebühren oder Auslagen in Euro 1 2 2.1 2.2 3 4 Zulassung eines Klassifizierungsunternehmens nach § 3 Absatz 1 FlG Vor-Ort-Prüfung der Zulassungsvoraussetzungen eines Klassifizierungsunternehmens nach § 3 Absatz 1 FlG Basisbetrag pro Vor-Ort-Prüfung zuzüglich je angefangenem Prüfungstag Verlängerung der Zulassung eines Klassifizierungsunternehmens nach § 3 Absatz 2 FlG Feststellung des Erlöschens der Zulassung eines Klassifizierungsunternehmens nach § 3 Absatz 3 FlG 290 290 bis 630 810 140 74 Abschnitt 3 Lebensmittelspezialitätengesetz (LSpG), Lebensmittelspezialitätenverordnung (LSpV), Verordnung (EU) Nr. 1151/2012, Delegierte Verordnung (EU) Nr. 664/2014 Nummer Gebühren- oder Auslagentatbestand Gebühren oder Auslagen in Euro 1 Bearbeitung eines Antrags auf Eintragung einer garantiert traditionellen Spezialität gemäß Artikel 49 Absatz 1 bis 6 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012, § 2 Absatz 1 Nummer 1 LSpG, §§ 1 und 2 LSpV Bearbeitung eines Einspruchs gegen die Eintragung einer garantiert traditionellen Spezialität gemäß Artikel 49 Absatz 3, Absatz 4 Unterabsatz 1 bis 3, Absatz 5 und 6, Artikel 51 Absatz 1 Unterabsatz 1 und 3, Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012, § 2 Absatz 1 Nummer 2 LSpG, § 1 Absatz 3 und 4 LSpV (nationaler Einspruch) 800 2 220 2880 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 2021 Gebühren oder Auslagen in Euro Nummer Gebühren- oder Auslagentatbestand 3 Bearbeitung eines Einspruchs gegen die Eintragung einer garantiert traditionellen Spezialität aus einem anderen Staat gemäß Artikel 51 Absatz 1 Unterabsatz 2 und 3, Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012, § 2 Absatz 1 Nummer 2 LSpG, § 1 Absatz 3 und 4, § 3 LSpV (zwischenstaatlicher Einspruch) Bearbeitung eines Antrags auf Änderung der Produktspezifikation einer garantiert traditionellen Spezialität gemäß § 2 Absatz 1 Nummer 3 LSpG, § 4 in Verbindung mit § 1 Absatz 2 bis 4, §§ 2 und 3 LSpV und in Verbindung mit 300 4 210 ­ Artikel 53 Absatz 1, Absatz 2 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 49 bis 52 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012, Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 664/2014 bei nicht geringfügigen Änderungen oder ­ Artikel 53 Absatz 1, Absatz 2 Unterabsatz 2 bis 5, Absatz 3 in Verbindung mit Artikel 49 bis 52 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012, Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 664/2014 bei geringfügigen Änderungen oder ­ Artikel 53 Absatz 1, Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012, Artikel 6 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 664/2014 bei vorübergehenden Änderungen 5 Bearbeitung eines Antrags auf Löschung einer garantiert traditionellen Spezialität gemäß Artikel 54 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012, Artikel 7 der Verordnung (EU) Nr. 664/2014 in Verbindung mit den Artikeln 49 bis 52 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012, § 2 Absatz 1 Nummer 3 LSpG, § 4 in Verbindung mit § 1 Absatz 2 bis 4, §§ 2 und 3 LSpV Abschnitt 4 130 Verordnung (EG) Nr. 834/2007, Verordnung (EU) 2017/625, Verordnung (EU) 2018/848 Nummer Gebühren- oder Auslagentatbestand Gebühren oder Auslagen in Euro 1 Zulassung einer privaten Kontrollstelle nach Artikel 27 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 oder nach Artikel 28 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/625 Erteilung der Zulassung einer privaten Kontrollstelle Änderung oder Verlängerung der Zulassung Nachträgliche Zulassung oder Abmeldung von Kontrollstellenpersonal oder Änderung des Tätigkeitsumfangs Genehmigung der Verwendung einer Zutat landwirtschaftlichen Ursprungs gemäß Artikel 19 Absatz 2 Buchstabe c und Artikel 21 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 oder Artikel 25 der Verordnung (EU) 2018/848 Erteilung einer vorläufigen Genehmigung zur Verwendung einer nichtökologischen Zutat landwirtschaftlichen Ursprungs Änderung oder Verlängerung der Genehmigung Abschnitt 5 73 bis 700 36 bis 360 2 200 bis 14 400 74 bis 7 200 32 bis 640 1.1 1.2 1.3 2 2.1 2.2 Seefischereigesetz (SeeFischG), Seefischereiverordnung (SeefiV), Verordnung (EG) Nr. 1005/2008, Verordnung (EG) Nr. 1224/2009, Verordnung (EU) 2016/2336, Verordnung (EG) Nr. 1954/2003, Verordnung (EU) 2019/1241, Verordnung (EU) 2017/2403, Verordnung (EG) Nr. 2347/2002 Nummer Gebühren- oder Auslagentatbestand Gebühren oder Auslagen in Euro 1 2 Erteilung einer schriftlichen Auskunft über Inhalte der nationalen Verstoßdatei nach § 14a oder § 14b SeeFischG Erteilung einer Einfuhrgenehmigung für Fischereierzeugnisse aus Drittstaaten auf Grundlage einer Anmeldung gemäß Artikel 12 in Verbindung mit Artikel 16 Absatz 1 Satz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 17 18 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 2021 2881 Nummer Gebühren- oder Auslagentatbestand Gebühren oder Auslagen in Euro 3 Erteilung von speziellen Fangerlaubnissen für Baumkurrenliste I oder I + II gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 in Verbindung mit Artikel 15 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang V Teil C Nummer 2.4. der Verordnung (EU) 2019/1241 Erteilung einer speziellen Fangerlaubnis für Fischereiaufwand in den westlichen Gewässern gemäß Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1954/2003 Erteilung einer Fangerlaubnis für gezielte Tiefseefischerei gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/2336 in Verbindung mit Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 Erteilung einer Beifanggenehmigung für Tiefseefischerei gemäß Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/2336 in Verbindung mit Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 Erteilung einer Fangerlaubnis für pelagische Fischerei in Schutzgebieten für empfindliche Tiefsee-Habitate gemäß Anhang II Teil A, Nummer 2, 1. Spiegelstrich der Verordnung (EU) 2019/1241 Erteilung einer speziellen Fangerlaubnis für den Zugang zu internationalen Gewässern gemäß Artikel 5 in Verbindung mit Kapiteln II und IV der Verordnung (EU) 2017/2403 Erteilung einer Ausnahmengenehmigung zur Befreiung vom Siebnetz gemäß § 14 Absatz 5 SeefiV Erteilung von Ausnahmegenehmigungen gemäß § 13 Absatz 3 Satz 1 in Verbindung mit § 13 Absatz 1 SeefiV für nach Zeitaufwand 4 nach Zeitaufwand 5 nach Zeitaufwand 6 nach Zeitaufwand 7 nach Zeitaufwand 8 nach Zeitaufwand 9 10 nach Zeitaufwand nach Zeitaufwand a) die Ausrüstung mit einem satellitengestützten Schiffsüberwachungssystem, b) das elektronische Führen und Übermitteln von Fischereilogbuchdaten oder c) das elektronische Ausfüllen und Übermitteln der Angaben aus der Umlande- und Anlandeerklärung 11 Erteilung einer Fangerlaubnis für die Tiefseefischerei im NEAFC-Bereich gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2347/2002 in Verbindung mit Artikel 20 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/2336 und in Verbindung mit Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 Die Erteilung einer Fangerlaubnis nach § 3 SeeFischG ist gebührenfrei. Die Erteilung einer Fangerlaubnis für wissenschaftliche Zwecke nach § 7 SeefiV in Verbindung mit Artikel 25 der Verordnung (EU) 2019/1241 und Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 ist gebührenfrei. nach Zeitaufwand 12 13 Abschnitt 6 Tiererzeugnisse-Handels-Verbotsgesetz (TierErzHaVerbG), Verordnung (EG) Nr. 1523/2007, Verordnung (EG) Nr. 1007/2009 Nummer Gebühren- oder Auslagentatbestand Gebühren oder Auslagen in Euro 1 Entscheidung über die Zulassung der Ein- oder Ausfuhr von Katzen- und Hundefellen sowie von Produkten, die solche Felle enthalten, nach Artikel 3 auch in Verbindung mit im Rahmen der Artikel 4 und 5 erlassenen Rechtsakte, der Verordnung (EG) Nr. 1523/2007 Entscheidung über die Zulassung der Einfuhr von Robbenerzeugnissen zum Zeitpunkt oder am Ort der Einfuhr nach Artikel 3 Absatz 1 Satz 2, Absatz 1a und 2, jeweils auch in Verbindung mit im Rahmen des Absatzes 4, 5 oder 6 erlassenen Rechtsakten, der Verordnung (EG) Nr. 1007/2009 Entscheidung über Maßnahmen nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 TierErzHaVerbG, die erforderlich sind zur Beseitigung eines festgestellten Verstoßes oder der Verhütung künftiger Verstöße nach Zeitaufwand 2 nach Zeitaufwand 3 nach Zeitaufwand 2882 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 2021 Gebühren oder Auslagen in Euro Nummer Gebühren- oder Auslagentatbestand 4 Entscheidung über Maßnahmen nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 TierErzHaVerbG, die erforderlich sind zur Beseitigung eines festgestellten Verstoßes oder zur Verhütung künftiger Verstöße Abschnitt 7 nach Zeitaufwand Diätverordnung (DiätV) Nummer Gebühren- oder Auslagentatbestand Gebühren oder Auslagen in Euro 1 1.1 Prüfung der Diäteignung eines Lebensmittels im Falle einer erstmaligen Anzeige nach § 4a Absatz 4 DiätV Prüfung der Diäteignung eines Lebensmittels, das nicht bereits in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in den Verkehr gebracht worden ist, nach § 4a Absatz 4 in Verbindung mit Absatz 1 DiätV Prüfung der Diäteignung eines Lebensmittels, das bereits in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in den Verkehr gebracht worden ist, nach § 4a Absatz 4 in Verbindung mit Absatz 1 und 2 DiätV Prüfung der Diäteignung eines Lebensmittels im Falle einer Änderungsanzeige nach § 4a Absatz 4 DiätV 1 000 1.2 150 bis 1 000 2 bis zur Hälfte der in Nummer 1 für die jeweilige Leistung vorgesehenen Gebühr Abschnitt 8 Gentechnikgesetz (GenTG) Nummer Gebühren- oder Auslagentatbestand Gebühren oder Auslagen in Euro 1 1.1 1.2 1.3 Genehmigung eines Antrags nach § 14 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und Absatz 3 GenTG Prüfung und Genehmigung des Antrags Stellungnahme der zuständigen Länderbehörden Stellungnahme des Friedrich-Loeffler-Instituts, soweit gentechnisch veränderte Wirbeltiere oder gentechnisch veränderte Mikroorganismen, die an Wirbeltieren angewendet werden, betroffen sind Genehmigung eines Antrags nach § 14 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder 3 GenTG Prüfung und Genehmigung des Antrags Stellungnahme des Friedrich-Loeffler-Instituts, soweit gentechnisch veränderte Wirbeltiere oder gentechnisch veränderte Mikroorganismen, die an Wirbeltieren angewendet werden, betroffen sind Anordnung einer nachträglichen Auflage nach § 19 Satz 3 GenTG 16 700 bis 61 900 nach Zeitaufwand 6 400 bis 25 800 nach Zeitaufwand nach Zeitaufwand 2 2.1 2.2 3 bis zu einem Viertel der erhobenen Gebühr nach den Nummern 1 oder 2 bis zur Hälfte der erhobenen Gebühr nach den Nummern 1 oder 2 4 Einstweilige Einstellung einer Freisetzung oder eines Inverkehrbringens nach § 20 GenTG 5 5.1 5.2 Erteilung eines Feststellungsbescheids zur Genehmigungsbedürftigkeit im Sinne des § 14 Absatz 1 in Verbindung mit § 31 Satz 2 GenTG Prüfung und Erteilung des Feststellungsbescheids Stellungnahme der zuständigen Länderbehörden 4 900 bis 17 400 nach Zeitaufwand Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 2021 2883 Nummer Gebühren- oder Auslagentatbestand Gebühren oder Auslagen in Euro 5.3 Stellungnahme des Friedrich-Loeffler-Instituts, soweit gentechnisch veränderte Wirbeltiere oder gentechnisch veränderte Mikroorganismen, die an Wirbeltieren angewendet werden, betroffen sind Nicht einfache schriftliche Auskunft Bei den Gebührentatbeständen dieses Abschnitts sind neben den Gebühren die Kosten für Bescheinigungen als Auslagen zu erheben. Als gemeinnützig anerkannte Forschungseinrichtungen sind nach diesem Abschnitt gebühren- und auslagenbefreit. Abschnitt 9 nach Zeitaufwand 6 7 8 nach Zeitaufwand Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB) Nummer Gebühren- oder Auslagentatbestand Gebühren oder Auslagen in Euro 1 2 3 4 Erteilung der Ausnahmegenehmigung nach § 68 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 2 und 3 LFGB Verlängerung der Ausnahmegenehmigung nach § 68 Absatz 5 LFGB Änderung der Ausnahmegenehmigung nach § 68 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 2 und 3 LFGB Erweiterung der Ausnahmegenehmigung nach § 68 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 2 und 3 LFGB Abschnitt 10 630 bis 15 800 610 bis 4 700 610 bis 6 000 570 bis 4 800 Pflanzenschutzgesetz (PflSchG), Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 Unterabschnitt 1: Gebühren des Bundesamts für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit Nummer Gebühren- oder Auslagentatbestand Gebühren oder Auslagen in Euro 1 Zulassung eines Pflanzenschutzmittels gemäß Artikel 29 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009, sofern es nur Wirkstoffe enthält, die bereits in der Verordnung über genehmigte Wirkstoffe gemäß Artikel 13 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 aufgenommen sind und Deutschland prüfender Mitgliedstaat ist Erstmalige Zulassung Sofern das Pflanzenschutzmittel nicht von der Gebührennummer 1.1.2 erfasst wird Im Falle von Pflanzenschutzmitteln mit geringem Risiko nach Artikel 47 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 Erneuerung einer Zulassung gemäß Artikel 43 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 Sofern es nicht durch die Gebührennummer 1.2.2 erfasst wird Im Falle von Pflanzenschutzmitteln mit geringem Risiko nach Artikel 47 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 Zulassung eines Pflanzenschutzmittels gemäß Artikel 29 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009, sofern es nur Wirkstoffe enthält, die bereits in der Verordnung über genehmigte Wirkstoffe gemäß Artikel 13 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 aufgenommen sind und Deutschland beteiligter Mitgliedstaat ist Erstmalige Zulassung Sofern es nicht durch die Gebührennummer 2.1.2 erfasst wird Im Falle von Pflanzenschutzmitteln mit geringem Risiko nach Artikel 47 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 39 800 bis 130 000 19 500 bis 63 600 42 000 bis 154 000 19 200 bis 72 400 53 900 bis 230 000 24 000 bis 106 000 1.1 1.1.1 1.1.2 1.2 1.2.1 1.2.2 2 2.1 2.1.1 2.1.2 2884 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 2021 Gebühren oder Auslagen in Euro Nummer Gebühren- oder Auslagentatbestand 2.2 2.2.1 2.2.2 3 Erneuerung einer Zulassung gemäß Artikel 43 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 Sofern es nicht durch die Gebührennummer 2.2.2 erfasst wird Im Falle von Pflanzenschutzmitteln mit geringem Risiko nach Artikel 47 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 Zulassung eines Pflanzenschutzmittels gemäß Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009, sofern es zumindest einen Wirkstoff, Safener oder Synergisten enthält, der noch nicht in der Verordnung über genehmigte Wirkstoffe gemäß Artikel 13 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 aufgenommen ist und Deutschland prüfender Mitgliedstaat ist Erstmalige Zulassung Sofern das Pflanzenschutzmittel nicht von der Gebührennummer 3.1.2 erfasst wird Im Falle von Pflanzenschutzmitteln mit geringem Risiko nach Artikel 47 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 Zulassung eines Pflanzenschutzmittels gemäß Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009, sofern es zumindest einen Wirkstoff, Safener oder Synergisten enthält, der noch nicht in der Verordnung über genehmigte Wirkstoffe, Safener und Synergisten gemäß Artikel 13 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 aufgenommen ist und Deutschland beteiligter Mitgliedstaat ist Erstmalige Zulassung Sofern das Pflanzenschutzmittel nicht von der Gebührennummer 4.1.2 erfasst wird Im Falle von Pflanzenschutzmitteln mit geringem Risiko nach Artikel 47 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 Gegenseitige Anerkennung nach Artikel 40 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 Änderungen der Zulassungen nach Artikel 44 oder Artikel 45 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 Änderung der Zulassung von Amts wegen nach Artikel 44 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 Änderung der Zulassung nach Artikel 44 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 im Falle der Anordnung des Ruhens einer Zulassung nach § 39 Absatz 4 PflSchG Änderung der Zulassung nach Artikel 45 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 im Falle der Änderung der Bezeichnung eines zugelassenen Pflanzenschutzmittels, der Änderung des Inhabers der Zulassung oder der Änderung des Vertriebsunternehmens bzw. der Vertriebserweiterung Änderung der Zulassung nach Artikel 45 der Verordnung Nr. 1107/2009 im Falle der Änderung der Formulierung Im Antragsverfahren Im Anzeigeverfahren Änderung der Zulassung nach Artikel 45 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 im Falle der Änderung der Produktion des technischen Wirkstoffs Änderung der Zulassung nach Artikel 45 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 im Falle der Aufnahme von zusätzlichen oder geänderten Anwendungsgebieten/Anwendungen oder Anwendungsbestimmungen/ Auflagen Änderung der Zulassung nach Artikel 45 der Verordnung Nr. 1107/2009 im Falle der Änderung der Verpackung (EG) (EG) 1 600 bis 9 900 370 bis 1 200 320 bis 10 200 180 bis 4 300 880 bis 2 100 40 600 bis 133 000 19 400 bis 63 000 10 300 bis 70 600 58 100 bis 247 000 26 400 bis 115 000 17 800 bis 50 700 8 500 bis 24 200 3.1 3.1.1 3.1.2 4 4.1 4.1.1 4.1.2 5 6 6.1 6.2 6.3 230 bis 730 6.4 6.4.1 6.4.2 6.5 6.6 6 600 bis 51 800 6.7 400 bis 1 400 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 2021 2885 Nummer Gebühren- oder Auslagentatbestand Gebühren oder Auslagen in Euro 6.8 7 7.1 Aufhebung der Zulassung auf Antrag des Zulassungsinhabers gemäß Artikel 45 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 Ausweitung des Geltungsbereichs von Zulassungen auf geringfügige Verwendungen nach Artikel 51 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 Gegenseitige Anerkennung einer Ausweitung der Zulassung auf geringfügige Verwendungen nach Artikel 51 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 Ausweitung des Geltungsbereichs von Zulassungen auf geringfügige Verwendungen nach Artikel 51 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 Erstmalige Zulassung und Deutschland prüfender Mitgliedstaat ist Erneuerung einer Zulassung und Deutschland prüfender Mitgliedstaat ist Erstmalige Zulassung und Deutschland beteiligter Mitgliedstaat ist Erneuerung einer Zulassung und Deutschland beteiligter Mitgliedstaat ist Zusätzliche Prüfungen, die im Rahmen bestimmter Zulassungs- oder Genehmigungsverfahren erforderlich sind Überprüfung der Einhaltung eines festgesetzten Rückstandshöchstgehaltes nach der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 Prüfung eines Pflanzenschutzmittels, das einen gentechnisch veränderten Organismus enthält nach Artikel 48 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 Prüfung eines Pflanzenschutzmittels, das einen Wirkstoff enthält, der als Substitutionskandidat nach Artikel 50 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 zugelassen ist Prüfung zur Vermeidung von Doppelversuchen nach Artikel 61 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 Äquivalenzprüfung für Wirkstoffe, Safener und Synergisten nach Artikel 38 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 Bewertung eines Berichts nach Artikel 56 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 Bewertung der Eignung eines Pflanzenschutzmittels zur Anwendung auf Flächen, die für die Allgemeinheit bestimmt sind nach § 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 PflSchG Bewertung der Eignung eines Pflanzenschutzmittels zur Anwendung mit Luftfahrzeugen nach § 18 Absatz 3 Nummer 1 PflSchG Genehmigungsverfahren/sonstige Verfahren Genehmigung für den Parallelhandel nach Artikel 52 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 Genehmigung des Inverkehrbringens oder Genehmigung oder Bearbeitung der Anzeige der Anwendung eines nicht zugelassenen Pflanzenschutzmittels für Versuche zu Forschungs- und Entwicklungszwecken nach Artikel 28 Absatz 2 Buchstabe b in Verbindung mit Artikel 54 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 und § 20 Absatz 3 Satz 3 PflSchG Vollständige oder teilweise Untersagung der Durchführung von Versuchen nach § 20 Absatz 3 Satz 4 PflSchG Zulassung des Inverkehrbringens oder der Anwendung eines nicht zugelassenen Pflanzenschutzmittels in Notfallsituationen nach Artikel 53 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 Ausstellung von Bescheinigungen über die Zulassung von Pflanzenschutzmitteln für die Ausfuhr nach § 58 Absatz 1 Nummer 4 PflSchG, sowie das Erstellen von Ausfertigungen und Kopien, soweit diese Kosten betreffen, die nicht nach den Auslagentatbeständen der Nr. 14 abgerechnet werden. Genehmigung des innergemeinschaftlichen Verbringens von Pflanzenschutzmitteln für den Eigenbedarf nach § 51 PflSchG 470 bis 2 000 3 200 bis 16 000 7.2 7.2.1 7.2.2 7.2.3 7.2.4 8 8.1 8.2 8.3 3 000 bis 20 100 2 600 bis 14 100 2 800 bis 17 500 2 500 bis 11 500 1 600 bis 6 100 nach Zeitaufwand 3 800 bis 21 400 8.4 8.5 8.6 8.7 nach Zeitaufwand 1 400 bis 10 600 nach Zeitaufwand 4 600 bis 9 900 8.8 9 9.1 9.2 1 900 bis 15 600 190 bis 910 240 bis 2 700 9.3 9.4 200 bis 530 510 bis 8 000 9.5 29 bis 600 9.6 nach Zeitaufwand 2886 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 2021 Gebühren oder Auslagen in Euro Nummer Gebühren- oder Auslagentatbestand 9.7 Genehmigung des Inverkehrbringens, des innergemeinschaftlichen Verbringens oder der Anwendung eines nicht zugelassenen Pflanzenschutzmittels zur Anwendung an Befallsgegenständen, die für die Ausfuhr bestimmt sind, sofern für diese abweichende Anforderungen gelten oder die Pflanzenschutzmittel im Bestimmungsland für diese Anwendung zugelassen sind nach § 29 Absatz 1 Nummer 2 PflSchG Genehmigung zur Anwendung eines Pflanzenschutzmittels auf Flächen, die für die Allgemeinheit bestimmt sind nach § 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 in Verbindung mit Absatz 2 PflSchG Genehmigung zur Anwendung eines Pflanzenschutzmittels mit Luftfahrtzeugen nach § 18 Absatz 3 Nummer 2 in Verbindung mit Absatz 4 PflSchG Äquivalenzprüfung für Wirkstoffe, Safener und Synergisten nach Artikel 38 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 Genehmigung von Wirkstoffen, Safenern, Synergisten, wenn Deutschland Berichterstatter ist, Genehmigung von Grundstoffen Bearbeitung und Bewertung eines Antrags auf Genehmigung oder Änderung der Genehmigung eines Wirkstoffs nach Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 Bearbeitung und Bewertung zusätzlicher oder bestätigender Informationen im Nachgang zur Erstellung des Entwurfs des Bewertungsberichts für die Genehmigung eines Wirkstoffs gemäß Artikel 7 in Verbindung mit Artikel 12 Absatz 3 und Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 Bearbeitung und Bewertung eines Antrags für die Erneuerung der Genehmigung eines Wirkstoffs nach Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 Bearbeitung und Bewertung zusätzlicher oder bestätigender Informationen im Nachgang zur Erstellung des Entwurfs des Bewertungsberichts für die Erneuerung der Genehmigung eines Wirkstoffs im Rahmen des Verfahrens gemäß Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 Bearbeitung und Bewertung eines Antrags auf Genehmigung von Safenern und Synergisten nach Artikel 25 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 Bearbeitung und Bewertung eines Antrags auf Erneuerung der Genehmigung von Safenern und Synergisten gemäß Artikel 15 in Verbindung mit Artikel 25 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 Beantragung der Genehmigung eines Grundstoffs nach Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 durch das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit bei der Kommission auf Veranlassung eines Dritten Genehmigung von Wirkstoffen, Safenern und Synergisten, wenn Deutschland Mitberichterstatter ist Mitbearbeitung und Bewertung eines Antrags auf Genehmigung oder Änderung der Genehmigung eines Wirkstoffs nach Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 Mitbearbeitung und Bewertung eines Antrags auf Erneuerung der Genehmigung eines Wirkstoffs nach Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 Mitbearbeitung und Bewertung eines Antrags auf Genehmigung von Safenern und Synergisten nach Artikel 25 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 Mitbearbeitung und Bewertung eines Antrags auf Erneuerung der Genehmigung von Safenern und Synergisten gemäß Artikel 15 in Verbindung mit Artikel 25 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 Zusätzliche Prüfungen/sonstige Verfahren Zusätzliche Prüfung und Bewertung eines Antrags nach Artikel 4 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 880 bis 8 200 9.8 10 200 bis 23 500 9.9 9.10 10 10.1 7 700 bis 27 900 1 400 bis 10 000 227 000 bis 606 000 10.2 133 000 bis 309 000 10.3 216 000 bis 616 000 10.4 44 400 bis 178 000 10.5 10.6 227 000 bis 556 000 227 000 bis 556 000 10.7 65 000 bis 106 000 11 11.1 122 000 bis 353 000 11.2 122 000 bis 353 000 11.3 101 000 bis 290 000 11.4 101 000 bis 290 000 12 12.1 1 800 bis 5 300 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 2021 2887 Nummer Gebühren- oder Auslagentatbestand Gebühren oder Auslagen in Euro 12.2 Prüfungen und Bewertungen im Rahmen einer Stellungnahme oder wissenschaftliche/technische Unterstützung gegenüber der Kommission gemäß Artikel 21 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 Zusatzstoffe und Pflanzenstärkungsmittel nach den §§ 42, 45 PflSchG Genehmigung eines Zusatzstoffes nach § 42 Absatz 2 PflSchG Zusätzlich zur Gebührennummer 13.1, wenn eine weitergehende Prüfung des Zusatzstoffes nach Anforderung von Unterlagen und Proben nach § 42 Absatz 3 Satz 4 PflSchG erfolgt Änderung der Formulierung oder Kennzeichnung eines nach § 42 Absatz 2 PflSchG genehmigten Zusatzstoffes Aufnahme in die Liste der Pflanzenstärkungsmittel nach § 45 Absatz 3 Satz 2 PflSchG auf der Grundlage einer Mitteilung Änderungen der Formulierung oder Kennzeichnung des Pflanzenstärkungsmittels gemäß § 45 Absatz 3 Satz 3 PflSchG Untersagung des Inverkehrbringens eines Pflanzenstärkungsmittels nach § 45 Absatz 4 PflSchG Anordnung der Änderung einer Kennzeichnung eines Pflanzenstärkungsmittels nach § 45 Absatz 5 Satz 1 PflSchG Bei den Gebührentatbeständen dieses Abschnitts sind neben den Gebühren folgende Kosten als Auslagen zu erheben: Aufwendungen im Zusammenhang mit der Zulassung oder Genehmigung von Pflanzenschutzmitteln Aufwendungen für die Pacht von Versuchsflächen und den Kauf von Pflanzen Aufwendungen für die Entseuchung von Böden Aufwendungen für den Einsatz von Pflanzenschutzgeräten Aufwendungen für den Ausgleich von Mindererträgen oder von nicht oder nicht voll verwertbaren Erträgen auf den Versuchsflächen Aufwendungen für die Beseitigung oder den Ausgleich von Pflanzen-, Boden- und sonstigen Sachschäden Aufwendungen für Verbrauchsmaterial Aufwendungen für die Beschaffung und Entsorgung von Proben Aufwendungen im Zusammenhang mit der Prüfung und Bewertung von Pflanzenschutzmittelwirkstoffen für Aufwendungen für die Beschaffung zusätzlicher Unterlagen oder Informationen bei dem Bericht erstattenden Mitgliedstaat Aufwendungen für die Entsorgung überzähliger, nicht geforderter Exemplare von Unterlagen Aufwendungen für Verbrauchsmaterial Aufwendungen im Zusammenhang mit der Prüfung von Pflanzenschutzgeräten Versuche, die nach Beginn der Prüfung notwendig werden Aufwendungen für Betriebsstoffe Aufwendungen für die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln und Hilfsstoffen Aufwendungen für den Einsatz von Luftfahrzeugen sowie besonderen Geräten und Maschinen Aufwendungen für die Herstellung der Prüffähigkeit 560 bis 119 000 13 13.1 13.2 1 500 bis 6 200 100 bis 9 200 13.3 13.4 13.5 13.6 13.7 14 14.1 14.1.1 14.1.2 14.1.3 14.1.4 14.1.5 14.1.6 14.1.7 14.2 14.2.1 14.2.2 14.2.3 14.3 14.3.1 14.3.2 14.3.3 14.3.4 14.3.5 100 bis 6 500 1 800 bis 3 500 1 300 3 900 2 200 2888 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 2021 Gebühren oder Auslagen in Euro Nummer Gebühren- oder Auslagentatbestand Ermäßigung und Befreiung von Gebühren und Auslagen dieses Abschnitts 15 (1) Die nach den Nummern 1, 2, 3, 4, 5, 6.5, 7, 8.7, 9.4, 9.8, 10, 11 zu erhebenden Gebühren sind auf Antrag des Gebührenschuldners bis auf ein Viertel der vorgesehenen Gebühr zu ermäßigen, wenn ein öffentliches Interesse an der Zulassung oder der Erweiterung der Zulassung des Pflanzenschutzmittels, der Aufnahme des Wirkstoffs in die Verordnung über genehmigte Wirkstoffe nach Artikel 13 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 oder der Genehmigung der Anwendung des Pflanzenschutzmittels auf Flächen, die für die Allgemeinheit bestimmt sind, besteht und ein angemessener wirtschaftlicher Nutzen für den Antragsteller nicht zu erwarten ist. (2) Von der Erhebung der nach der Nummer 7 vorgesehenen Gebühr ist auf Antrag des Gebührenschuldners abzusehen, wenn ein öffentliches Interesse an der Erweiterung der Zulassung des Pflanzenschutzmittels besteht und kein oder nur ein besonders geringer wirtschaftlicher Nutzen für den Antragsteller zu erwarten ist. Wenn die individuell zurechenbare öffentliche Leistung gemäß Satz 1 gebührenfrei ist, werden Auslagen nicht erhoben. (3) Ein öffentliches Interesse im Sinne der Absätze 1 und 2 liegt in der Regel vor, wenn das Pflanzenschutzmittel oder der Wirkstoff 1. für die Schließung von Bekämpfungslücken erforderlich ist, 2. zur Verwendung im ökologischen Landbau geeignet ist, 3. für die Bekämpfung eines Schadorganismus auf einer Fläche, die für die Allgemeinheit bestimmt ist, erforderlich ist, um a) eine weitere öffentliche Nutzung der Fläche zu ermöglichen, b) wertvolle Pflanzenbestände zu erhalten oder 4. ein Pflanzenschutzmittel oder ein Wirkstoff mit geringem Risiko im Sinne des Artikels 22 oder des Artikels 47 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 ist. (4) Bei der Bemessung des wirtschaftlichen Nutzens im Sinne der Absätze 1 und 2 ist die Gewinnerwartung des Gebührenschuldners unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände zu beurteilen. Dabei sind, je nach Art der behördlichen Leistung als gemeinsame oder einzelne Kriterien, insbesondere der Anbauumfang der betroffenen Kultur, das Gefährdungspotenzial eines Schaderregers, die Wahrscheinlichkeit des Auftretens des Schadorganismus, der zu erwartende Marktanteil des Pflanzenschutzmittels oder des Wirkstoffs und der Entwicklungsaufwand zu berücksichtigen. Kein oder ein nur besonders geringer wirtschaftlicher Nutzen nach Absatz 2 liegt vor, wenn kein oder nur ein sehr geringer Gewinn zu erwarten ist. Unterabschnitt 2 Gebühren des Julius Kühn-Instituts Nummer Gebühren- oder Auslagentatbestand Gebühren oder Auslagen in Euro 1 1.1 1.2 Freiwillige Prüfung von Pflanzenschutzgeräten nach § 16 Absatz 1 in Verbindung mit § 52 Absatz 1 PflSchG Allgemeine Bearbeitung des Antrags Anbaugeräte, Geräte für das Verteilen von Pellets sowie Granulaten und Stäuben, Selbstfahrgeräte für das Verteilen flüssiger Pflanzenschutzmittel (einschließlich 1 Satz Düsen oder 1 Verteileinrichtung) Anhänge- und Aufbaugeräte sowie Selbstfahrgeräte, die in ihren Abmessungen oder Flächenleistungen wesentlich über denjenigen der üblichen Geräte liegen (einschließlich 1 Satz Düsen) Rückentragbare Motorgeräte Tragbare Nebelgeräte Handbetätigte rücken- oder schultertragbare Geräte, einschließlich tragbarer Geräte für geschlossene Räume (z. B. Kleinnebler und -verdampfer) Handtragbare Geräte für das Ausbringen fester oder flüssiger Pflanzenschutzmittel Beizgeräte für Saatgut Spritzgeräte für Luftfahrzeuge Spritzgeräte für Schienenfahrzeuge Sonstige Geräte (z. B. Geräte für Bodenentseuchung, Begasung, Nagetierbekämpfung) 97 bis 350 2 300 bis 18 600 1.3 2 600 bis 27 800 1.4 1.5 1.6 1.7 1.8 1.9 1.10 1.11 1 300 bis 8 600 1 100 bis 5 900 900 bis 4 900 1 000 bis 4 700 2 600 bis 18 600 2 300 bis 21 600 2 600 bis 29 300 900 bis 18 300 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 2021 2889 Nummer Gebühren- oder Auslagentatbestand Gebühren oder Auslagen in Euro 2 2.1 2.2 2.3 2.4 2.5 3 Freiwillige Prüfung von Geräteteilen von Pflanzenschutzgeräten nach § 16 Absatz 1 in Verbindung mit § 52 Absatz 1 PflSchG Spritzgestänge oder Gebläse (einschließlich 1 Düsensatz oder 1 Düsenbogen) Düsenmundstück, Düsenplättchen- oder Düsenfiltersätze Schläuche Pumpen Andere Geräteteile Prüfung einer Variante des Gerätetyps der in den Gebührennummern 1 und 2 genannten Geräte oder Geräteteile ohne zusätzliche Messungen nach § 16 Absatz 1 in Verbindung mit § 52 Absatz 1 PflSchG Prüfung der Mängelbeseitigung der in den Gebührennummern 1 und 2 genannten Geräte und Geräteteile nach § 16 Absatz 1 in Verbindung mit § 52 Absatz 1 PflSchG Erneute Prüfung der in den Gebührennummern 1 und 2 genannten Geräte oder Geräteteile ohne zusätzliche Messungen nach § 16 Absatz 1 in Verbindung mit § 52 Absatz 1 PflSchG Prüfung für jeden weiteren Einsatzbereich eines Gerätes oder Geräteteiles der Gebührennummern 1 und 2 nach § 16 Absatz 1 in Verbindung mit § 52 Absatz 1 PflSchG Freiwillige Prüfung auf das Vorliegen besonderer Anforderungen nach § 16 Absatz 3 in Verbindung mit § 52 Absatz 1 PflSchG Freiwillige Prüfung der Abdriftminderung im Rahmen der Prüfung nach § 52 PflSchG Freiwillige Prüfung der Pflanzenschutzmitteleinsparung im Rahmen der Prüfung nach § 52 PflSchG Anerkennung einer Prüfstelle nach § 52 Absatz 3 PflSchG Aufnahme in die Liste der Saatgutbehandlungseinrichtungen mit Qualitätssicherungssystemen zur Staubminderungen nach § 57 Absatz 3 PflSchG Prüfung von Sägeräten nach § 57 Absatz 3 PflSchG Allgemeine Bearbeitung des Antrags Messung der Staubabdrift im Freiland auf Grundlage des Antrags nach Gebührennummer 12.1 Bewertung und Listung Die Untersuchung von Bienen auf Schäden durch Pflanzenschutzmittel nach § 57 Absatz 2 Nummer 11 PflSchG ist gebührenfrei. Abschnitt 11 59 bis 400 1 200 bis 7 200 190 bis 680 2 400 bis 9 800 1 500 bis 6 000 480 bis 2 300 590 bis 3 200 420 bis 5 500 270 bis 10 200 4 210 bis 10 200 5 210 bis 2 700 6 690 bis 17 700 7 8 9 10 11 100 bis 300 340 bis 1 000 340 bis 1 000 340 bis 4 700 59 bis 620 12 12.1 12.2 12.3 13 Tabakerzeugnisgesetz (TabakerzG) Nummer Gebühren- oder Auslagentatbestand Gebühren oder Auslagen in Euro 1 1.1 1.2 1.3 2 Zulassung neuartiger Tabakerzeugnisse nach § 12 TabakerzG Zulassung neuartiger Tabakerzeugnisse nach § 12 Absatz 1 TabakerzG Änderung der Zulassung neuartiger Tabakerzeugnisse nach § 12 Absatz 1 TabakerzG Erweiterung der Zulassung neuartiger Tabakerzeugnisse nach § 12 Absatz 1 TabakerzG Erteilung der Ausnahmegenehmigung nach § 39 TabakerzG 8 500 bis 11 200 530 bis 9 500 550 bis 9 500 2890 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 2021 Gebühren oder Auslagen in Euro Nummer Gebühren- oder Auslagentatbestand 2.1 2.2 2.3 2.4 Erstmalige Erteilung der Ausnahmegenehmigung nach § 39 Absatz 1 TabakerzG Verlängerung der Ausnahmegenehmigung nach § 39 Absatz 5 TabakerzG Änderung der Ausnahmegenehmigung nach § 39 Absatz 1 TabakerzG Erweiterung der Ausnahmegenehmigung nach § 39 Absatz 1 TabakerzG Abschnitt 12 2 300 bis 4 800 610 bis 4 000 530 bis 4 500 550 bis 4 300 Verordnung (EU) 2015/2283, Durchführungsverordnung (EU) 2018/456 Nummer Gebühren- oder Auslagentatbestand Gebühren oder Auslagen in Euro 1 Durchführung des Konsultationsverfahrens zur Bestimmung des Status als Novel Food nach Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2015/2283 in Verbindung mit der Durchführungsverordnung (EU) 2018/456 Abschnitt 13 680 bis 7 800 Verordnung (EG) Nr. 396/2005 Nummer Gebühren- oder Auslagentatbestand Gebühren oder Auslagen in Euro 1 Bearbeitung und Bewertung eines Antrags auf Festsetzung oder Änderung von Rückstandshöchstgehalten gemäß Artikel 6 bis 10 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 Im Falle eines Wirkstoffs, Safeners oder Synergisten, der in der EU nicht genehmigt ist Im Falle eines Wirkstoffs, Safeners oder Synergisten, für den in der EU die toxikologischen Endpunkte, aber nicht die für die beantragte Kulturgruppe geltende Rückstandsdefinition festgelegt sind oder eine Rückstandsdefinition zu überprüfen ist Im Falle eines Wirkstoffs, Safeners oder Synergisten, für den in der EU die toxikologischen Endpunkte und die für die beantragte Kulturgruppe geltende Rückstandsdefinition festgelegt sind Im Falle einer Bewertung von bestätigenden Daten im Nachgang zur Überprüfung von Rückstandshöchstgehalten gemäß Artikel 12 oder Artikel 43 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 Bearbeitung und Bewertung eines Verfahrens zur Überprüfung von Rückstandshöchstgehalten gemäß Artikel 12 oder Artikel 43 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 Im Falle eines Wirkstoffs, Safeners oder Synergisten, für den Deutschland als bewertender Mitgliedstaat zuständig ist Im Falle eines Wirkstoffs, Safeners oder Synergisten, für den Deutschland als nicht bewertender Mitgliedstaat zuständig ist Ermäßigung und Befreiung von Gebühren und Auslagen dieses Abschnitts (1) Die nach der Nummer 1 zu erhebenden Gebühren sind auf Antrag des Gebührenschuldners bis auf ein Viertel der vorgesehenen Gebühr zu ermäßigen, wenn ein öffentliches Interesse an der Zulassung oder der Erweiterung der Zulassung des Pflanzenschutzmittels oder des Wirkstoffs besteht und ein angemessener wirtschaftlicher Nutzen für den Antragsteller nicht zu erwarten ist. Von der Erhebung der in Satz 1 genannten Gebühren ist auf Antrag des Gebührenschuldners abzusehen, wenn ein öffentliches Interesse an der Erweiterung der Zulassung des Pflanzenschutzmittels oder des Wirkstoffs besteht und kein oder nur ein besonders geringer wirtschaftlicher Nutzen für den Antragsteller zu erwarten ist. Wenn die individuell zurechenbare öffentliche Leistung nach Satz 2 gebührenfrei ist, werden Auslagen nicht erhoben. (2) Ein öffentliches Interesse nach Absatz 1 liegt in der Regel vor, wenn das Pflanzenschutzmittel oder der Wirkstoff 1. für die Schließung von Bekämpfungslücken erforderlich ist, 2. zur Verwendung im ökologischen Landbau geeignet ist, 3. für die Bekämpfung eines Schadorganismus auf einer Fläche, die für die Allgemeinheit bestimmt ist, erforderlich ist, um 1.1 1.2 6 200 bis 45 000 3 300 bis 23 000 1.3 2 800 bis 25 000 1.4 4 300 bis 38 000 2 2.1 2.2 3 7 400 bis 54 200 1 100 bis 5 600 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 2021 2891 Nummer Gebühren- oder Auslagentatbestand a) eine weitere öffentliche Nutzung der Fläche zu ermöglichen oder b) wertvolle Pflanzenbestände zu erhalten oder Gebühren oder Auslagen in Euro 4. ein Pflanzenschutzmittel oder ein Wirkstoff mit geringem Risiko im Sinne des Artikels 22 oder des Artikels 47 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 ist. (3) Bei der Bemessung des wirtschaftlichen Nutzens im Sinne des Absatz 1 ist die Gewinnerwartung des Gebührenschuldners unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände zu beurteilen. Dabei sind, je nach Art der behördlichen Leistung als gemeinsame oder einzelne Kriterien, insbesondere der Anbauumfang der betroffenen Kultur, das Gefährdungspotenzial eines Schaderregers, die Wahrscheinlichkeit des Auftretens des Schadorganismus, der zu erwartende Marktanteil des Pflanzenschutzmittels oder des Wirkstoffs und der Entwicklungsaufwand zu berücksichtigen. Kein oder ein nur besonders geringer wirtschaftlicher Nutzen nach Absatz 1 liegt vor, wenn kein oder nur ein sehr geringer Gewinn zu erwarten ist. Abschnitt 14 Arzneimittelgesetz (AMG) Nummer Gebühren- oder Auslagentatbestand Gebühren oder Auslagen in Euro 1 Bewertung von Berichten nach § 63h Absatz 5 AMG und Überprüfungen nach § 62 Absatz 6 und § 63h Absatz 6 AMG in Verbindung mit § 62 Absatz 6 AMG Berichtsbewertung im nationalen Verfahren innerhalb von zehn Jahren nach erstmaliger Zulassung des Arzneistoffes in Deutschland später als zehn Jahre nach erstmaliger Zulassung des Arzneistoffes in Deutschland Berichtsbewertung im Verfahren der gegenseitigen Anerkennung (MRP) oder im dezentralisierten Verfahren gemäß § 25b Absatz 3 AMG mit Deutschland als Referenzmitgliedstaat (RMS) innerhalb von zehn Jahren nach erstmaliger Zulassung des Arzneistoffes in Deutschland später als zehn Jahre nach erstmaliger Zulassung des Arzneistoffes in Deutschland mit Deutschland als betroffenem Mitgliedstaat (CMS) innerhalb von zehn Jahren nach erstmaliger Zulassung des Arzneistoffes in Deutschland später als zehn Jahre nach erstmaliger Zulassung des Arzneistoffes in Deutschland Werden gleichzeitig identische periodische Berichte nach den Gebührennummern 1.1 und 1.2 vorgelegt und bewertet, entsteht die Gebühr nach den Gebührennummern 1.1 oder 1.2 nur einmal. Für jeden weiteren identischen periodischen Bericht reduziert sich die Gebühr auf Überprüfung der Sammlung und Auswertung von Arzneimittelrisiken und die Koordinierung notwendiger Maßnahmen nach § 62 Absatz 6 AMG, je nach Personal- und Sachaufwand Prüfung von Anzeigen nach § 67 Absatz 6 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 6 Satz 14 AMG Festlegung einer angemessenen Wartezeit nach § 59 Absatz 2 Satz 2 AMG für ein Arzneimittel mit einem Stoff, der nicht der Einstufung nach Artikel 14 Absatz 2 Buchstabe a, b oder c der Verordnung (EG) Nr. 470/2009 entspricht für ein Arzneimittel mit einem Stoff, der der Einstufung nach Artikel 14 Absatz 2 Buchstabe a, b oder c der Verordnung (EG) Nr. 470/2009 entspricht 4 300 1 200 680 4 000 1 200 1 200 680 1.1 1.1.1 1.1.2 1.2 1.2.1 1.2.1.1 1.2.1.2 1.2.2 1.2.2.1 1.2.2.2 1.3 350 920 bis 22 500 1.4 2 3 3.1 280 3.2 1 800 2892 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 2021 Abschnitt 15 Tiergesundheitsgesetz (TierGesG) und Tierimpfstoff-Verordnung (TierImpfStV) Unterabschnitt 1 Gebühren für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen des Friedrich-Loeffler-Instituts im Hinblick auf Mittel, die nicht zur Anwendung am Tier bestimmt sind, sowie für die Untersuchung von Tieren und Erzeugnissen von Tieren, die zur Einfuhr oder Ausfuhr bestimmt sind Nummer Gebühren- oder Auslagentatbestand Gebühren oder Auslagen in Euro 1 1.1 1.2 2 3 3.1 3.2 4 4.1 4.2 5 6 7 Entscheidung über die Zulassung nach § 11 Absatz 2 TierGesG in Verbindung mit § 23 TierImpfStV bei geringem bis durchschnittlichem Aufwand bei erhöhtem Aufwand, insbesondere aufgrund umfangreicher Prüfungen oder Mehrfachprüfungen Entscheidung über die Verlängerung der Dauer einer Zulassung nach § 26 TierImpfStV Entscheidung über die Zustimmung zu einer Änderung nach § 29a TierImpfStV bei geringem bis durchschnittlichem Aufwand bei erhöhtem Aufwand, insbesondere aufgrund umfangreicher Prüfungen Entscheidung über die Freigabe einer Charge nach § 32 Absatz 3 TierImpfStV Prüfungsverfahren bei geringem bis durchschnittlichem Aufwand Prüfungsverfahren bei erhöhtem Aufwand, insbesondere aufgrund umfangreicher Prüfungen oder Mehrfachprüfungen Freistellung von der Chargenprüfung nach § 33 Absatz 3 TierImpfStV Entscheidung über die Ausnahmegenehmigung nach § 11 Absatz 5 TierGesG Untersuchung von Tieren oder Erzeugnissen von Tieren, die zur Einfuhr oder Ausfuhr bestimmt sind nach § 27 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 TierGesG Nachweis von Antikörpern im Mikroneutralisationstest gegen ein Virus eine Probe jede weitere Probe jede weitere Probe bei vereinfachter Probenerfassung gegen jedes weitere Virus im gleichen Testsystem, pro Probe zusätzlich zu den Gebühren nach Nummer 7.1.1 Auswertung eines Mikroneutralisationstests mittels Fluoreszenzverfahren, Immunperoxidasefärbung oder einer ähnlichen Methode, pro Probe zusätzlich zu den Gebühren nach den Nummern 7.1.1 und 7.1.2 Nachweis von Antikörpern in einem ELISA-System gegen ein Antigen eine Probe jede weitere Probe jede weitere Probe bei vereinfachter Probenerfassung gegen jedes weitere Antigen im gleichen Testsystem, pro Probe zusätzlich zu den Gebühren nach Nummer 7.2 160 40 20 20 190 65 20 20 90 470 700 470 190 100 bis 500 500 bis 1 000 3 000 4 500 470 7.1 7.1.1 7.1.1.1 7.1.1.2 7.1.1.3 7.1.2 7.1.3 7.2 7.2.1 7.2.1.1 7.2.1.2 7.2.1.3 7.2.2 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 2021 2893 Nummer Gebühren- oder Auslagentatbestand Gebühren oder Auslagen in Euro 7.3 7.3.1 7.3.2 7.4 7.4.1 7.4.2 7.5 7.5.1 7.5.1.1 7.5.1.2 7.5.2 7.5.2.1 7.5.2.2 7.6 7.6.1 7.6.2 7.7 7.7.1 7.7.2 7.8 7.8.1 7.8.2 7.9 7.10 7.11 7.11.1 7.11.2 7.12 8 Nachweis von Antikörpern gegen ein Antigen oder von Antigenen gegen ein Antiserum im Immunopräzipitationstest eine Probe jede weitere Probe Nachweis von Antikörpern gegen ein Antigen im Immunoblotverfahren eine Probe jede weitere Probe Nachweis von Antikörpern im Hämagglutinations-Hemmtest gegen ein Antigen eine Probe jede weitere Probe gegen jedes weitere Antigen eine Probe jede weitere Probe Nachweis von Antikörpern in der Komplement-Bindungsreaktion eine Probe jede weitere Probe Nachweis von Antikörpern in der Serumlangsamagglutination eine Probe jede weitere Probe Nachweis von Antikörpern im Rose-Bengal-Test eine Probe jede weitere Probe Virusnachweis in Einschicht-Zellkulturen Virusnachweis aus Tiersamen, pro Charge Spezifischer Nachweis einer Nukleinsäure eine Probe jede weitere Probe Nukleinsäurecharakterisierung Ermäßigung und Befreiung von Gebühren und Auslagen dieses Abschnitts Die nach den Nummern 1 und 4 zu erhebenden Gebühren sind auf Antrag des Gebührenschuldners bis auf ein Viertel der vorgesehenen Gebühr zu ermäßigen, soweit ein öffentliches Interesse an dem Inverkehrbringen des In-vitro-Diagnostikums aufgrund des Anwendungsgebietes besteht. Ein öffentliches Interesse an dem Inverkehrbringen ist in der Regel dann gegeben, wenn kein zugelassenes In-vitro-Diagnostikum zum Nachweis eines Tierseuchenerregers zur Verfügung steht. 180 35 120 30 140 25 45 25 200 80 140 80 140 80 180 340 210 100 270 Unterabschnitt 2 Gebühren für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen des Paul-Ehrlich-Instituts im Hinblick auf Mittel, die zur Anwendung am Tier bestimmt sind Nummer Gebühren- oder Auslagentatbestand Gebühren oder Auslagen in Euro 1 1.1 Nationale Zulassung eines immunologischen Tierarzneimittels nach § 23 TierImpfStV Zulassung eines immunologischen Tierarzneimittels 6 000 bis 20 000 2894 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 2021 Gebühren oder Auslagen in Euro Nummer Gebühren- oder Auslagentatbestand 1.2 1.3 2 Zulassung eines parallel importierten immunologischen Tierarzneimittels Zulassung nach Nummer 1.1 unter Bezugnahme auf die Unterlagen einer bestehenden Zulassung Zulassung eines immunologischen Tierarzneimittels im Verfahren der gegenseitigen Anerkennung (MRP) nach § 24 Absatz 2 TierImpfStV in Verbindung mit Artikel 32 Absatz 2 der Richtlinie 2001/82/EG1 für die Durchführung des Verfahrens, wenn Deutschland Referenzmitgliedstaat (RMS) ist wenn Deutschland RMS ist und das Verfahren für einen weiter hinzukommenden Mitgliedstaat betreut (Repeat Use Verfahren) wenn Deutschland betroffener Mitgliedstaat (CMS) ist und die Zulassung auf der Grundlage des Beurteilungsberichts eines anderen Mitgliedstaates ergeht Zulassung unter Bezugnahme auf die Unterlagen einer bestehenden Zulassung Durchführung des Verfahrens, wenn Deutschland Referenzmitgliedstaat (RMS) ist Durchführung des Verfahrens, wenn Deutschland betroffener Mitgliedstaat (CMS) ist Zulassung eines immunologischen Tierarzneimittels im dezentralisierten Verfahren (DCP) nach § 24 Absatz 3 TierImpfStV in Verbindung mit Artikel 32 Absatz 3 der Richtlinie 2001/82/EG für die Durchführung des Verfahrens, wenn Deutschland Referenzmitgliedstaat (RMS) ist wenn Deutschland RMS ist und das Verfahren für zusätzliche Mitgliedstaaten betreut (Repeat Use Verfahren) wenn Deutschland betroffener Mitgliedstaat (CMS) ist Zulassung unter Bezugnahme auf die Unterlagen einer bestehenden Zulassung Durchführung des Verfahrens, wenn Deutschland Referenzmitgliedstaat (RMS) ist Durchführung des Verfahrens, wenn Deutschland betroffener Mitgliedstaat (CMS) ist Maßnahmen bei Gefahr in Verzug nach § 11 Absatz 4 TierGesG Vorläufige Zulassung eines immunbiologischen Tierarzneimittels 1 500 1 500 bis 5 000 2.1 2.2 2.3 1 500 bis 12 000 500 bis 7 000 1 500 bis 13 000 2.4 2.4.1 2.4.2 3 1 500 bis 6 000 500 bis 3 000 3.1 3.2 3.3 3.4 3.4.1 3.4.2 4 4.1 4.2 10 000 bis 40 000 500 bis 7 000 5 000 bis 18 000 1 500 bis 6 000 500 bis 3 000 4 500 bis 15 000 Endgültige Zulassung desselben Tierarzneimittels nach Erteilung einer nach Bearbeitungsaufwand, vorläufigen Zulassung jedoch nicht höher als die in Nummer 1.1 vorgesehene Gebühr Verlängerung der Zulassung eines immunologische Tierarzneimittels nach § 26 Absatz 1 TierImpfStV oder im Verfahren der gegenseitigen Anerkennung Verlängerung bei einem nur in Deutschland zugelassenen immunologischen Tierarzneimittels Verlängerung im MRP oder DCP wenn Deutschland Referenzmitgliedstaat ist Verlängerung im MRP oder DCP wenn Deutschland betroffener Mitgliedstaat ist 1 900 3 100 1 800 5 5.1 5.2 5.3 1 Richtlinie 2001/82/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Tierarzneimittel (ABl. L 311 vom 28.11.2001, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 596/2009 (ABl. L 188 vom 18.7.2009, S. 14; L 86 vom 24.3.2012, S. 25) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 2021 2895 Nummer Gebühren- oder Auslagentatbestand Gebühren oder Auslagen in Euro 5.4 wenn Deutschland im MRP oder DCP als Referenzmitgliedstaat ein Verlängerungsverfahren für zusätzliche Mitgliedsstaaten betreut und keine nationale Verlängerung mehr erforderlich ist Erteilung einer Ausnahmeerlaubnis vom Erlöschen der Zulassung aus Gründen des Gesundheitsschutzes nach § 25 Absatz 1 Satz 3 TierImpfStV Bearbeitung von Anzeigen zur Änderung einer Zulassung nach der Verordnung (EG) Nr. 1234/2008 bei einer größeren Änderung im Sinne des Artikels 2 Nummer 3 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2008 ­ Typ II-Änderung ­, wenn das immunologische Tierarzneimittel nur in Deutschland zugelassen ist wenn Deutschland Referenzmitgliedstaat ist wenn Deutschland betroffener Mitgliedstaat ist bei einer geringfügigen Änderung im Sinne des Artikels 2 Nummer 5 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2008 ­ Typ IB Änderung ­ wenn das immunologische Tierarzneimittel nur in Deutschland zugelassen ist bei MRP oder DCP-Zulassung, wenn Deutschland Referenzmitgliedstaat ist bei MRP oder DCP-Zulassung, wenn Deutschland betroffener Mitgliedstaat ist bei einer geringfügigen Änderung im Sinne des Artikels 2 Nummer 2 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2008 ­ Typ IA Änderung ­, wenn das immunologische Tierarzneimittel nur Deutschland zugelassen ist bei MRP oder DCP-Zulassung, wenn die Bundesrepublik Deutschland Referenzmitgliedstaat ist bei MRP oder DCP-Zulassung, wenn Deutschland betroffener Mitgliedstaat ist bei einer Erweiterung der Zulassung im Sinne des Artikels 2 Nummer 4 in Verbindung mit Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1234/2008 wenn das immunologische Tierarzneimittel nur in Deutschland zugelassen ist bei MRP oder DCP-Zulassung, wenn die Bundesrepublik Deutschland Referenzmitgliedstaat ist bei MRP oder DCP-Zulassung, wenn die Bundesrepublik Deutschland betroffener Mitgliedstaat ist Wenn bei einem immunologischen Tierarzneimittel mehrere Änderungen nach den Nummern 6.1 bis 6.4 gleichzeitig beantragt oder mitgeteilt werden und dadurch ein wesentlich geringerer Aufwand entsteht für diejenige Änderung, für die nach den Nummern 6.1 bis 6.4 die höchste Gebühr vorgesehen ist für jede weitere Änderung 1 500 bis 3 000 5.5 6 6.1 6.1.1 6.1.2 6.1.3 6.2 6.2.1 6.2.2 6.2.3 6.3 6.3.1 6.3.2 6.3.3 6.4 6.4.1 6.4.2 6.4.3 6.5 100 2 200 4 000 1 800 800 1 300 700 360 490 430 1 500 bis 5 000 4 500 bis 8 000 1 000 bis 4 000 6.5.1 6.5.2 die in Nummer 6.1 bis 6.4 vorgesehene Gebühr ein Viertel bis drei Viertel der jeweils in Nummer 6.1 bis 6.4 vorgesehenen Gebühr 6.6 Wenn für mehrere immunologische Tierarzneimittel eines pharmazeutischen Unternehmers inhaltlich gleiche Änderungen nach den Nummern 6.1 bis 6.3 beantragt oder mitgeteilt werden für diejenige Änderung, für die nach den Nummern 6.1 bis 6.3 die höchste Gebühr vorgesehen ist die in Nummer 6.1 bis 6.3 vorgesehene Gebühr 6.6.1 2896 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 2021 Gebühren oder Auslagen in Euro Nummer Gebühren- oder Auslagentatbestand 6.6.2 für jede weitere Änderung ein Viertel bis drei Viertel der jeweils in Nummer 6.1 bis 6.3 vorgesehenen Gebühr 6.7 Wenn eine Änderung nach den Nummern 6.1 bis 6.4 eine Änderung der Zulassung in Bezug auf die Kennzeichnung oder die Packungsbeilage nach sich zieht, wird für diese Änderung keine Gebühr erhoben. Wenn die Übertragung einer Zulassung mitgeteilt wird für die Übertragung jeder weiteren Zulassung, soweit sie gleichzeitig beantragt wurde Ausnahmegenehmigung (sog. Feldversuchsgenehmigungen) nach § 11 Absatz 5 TierGesG nach § 11 Absatz 5 Nummer 1 TierGesG nach § 11 Absatz 5 Nummer 2 TierGesG Wenn der Antragsteller für denselben Versuch nach § 11 Absatz 5 Nummer 1 und 2 TierGesG die Einbeziehung weiterer Betriebe beantragt, pro Antrag Wenn der Antragsteller für denselben Versuch nach § 11 Absatz 5 Nummer 1 und 2 TierGesG die Verwendung einer weiteren Charge des zu prüfenden immunologischen Tierarzneimittels beantragt, je Charge Bei Verwendung bereits durch das PEI freigegebener Chargen, je Charge Bearbeitung eines regelmäßigen, aktualisierten Berichts über die Unbedenklichkeit des immunologischen Tierarzneimittels (PSUR) nach § 30 Absatz 6 Nummer 2 TierImpfStV wenn das immunologische Tierarzneimittel nur in Deutschland zugelassen ist bei MRP- oder DCP-Zulassung, wenn Deutschland Referenzmitgliedstaat ist bei MRP- oder DCP-Zulassung, wenn Deutschland betroffener Mitgliedstaat ist Überprüfung der Einhaltung der Vorschriften über die Sammlung und Auswertung von Daten zu unerwünschten Wirkungen von immunologischen Tierarzneimitteln nach § 24 Absatz 11 TierGesG (Pharmakovigilanzinspektionen) Bearbeitung von Auflagen nachträgliche Anordnung oder Änderung einer Auflage nach § 23 Absatz 4 Satz 3 TierImpfStV Überprüfung der Erfüllung einer im Rahmen eines durchgeführten Zulassungs- oder Änderungsverfahrens oder nachträglich angeordneten Auflage Staatliche Chargenfreigabe nach § 32 TierImpfStV aufgrund der Prüfung der eingereichten Unterlagen (dokumentenbasierte Prüfung) für monovalente Impfstoffe, Seren, Immunmodulatoren, Tuberkuline und sonstige immunologische Tierarzneimittel für Impfstoffe mit 2-3 Komponenten für Impfstoffe mit 4-6 Komponenten für Impfstoffe mit 7 und mehr Komponenten Unter Durchführung experimenteller Prüfungen, soweit der Umfang dieser Prüfungen nach § 33 Absatz 2 Satz 2 TierImpfStV beschränkt ist, zusätzlich zu der Gebühr nach Nummer 11.1 je In-vitro-Test 1 100 210 210 250 260 1 000 bis 15 000 1 000 bis 15 000 850 2 200 1 200 2 500 bis 20 000 500 bis 2 000 500 bis 2 000 250 100 50 6.8 6.8.1 7 7.1 7.2 7.3 7.4 230 7.4.1 8 50 8.1 8.2 8.3 9 10 10.1 10.2 11 11.1 11.1.1 11.1.2 11.1.3 11.1.4 11.2 11.2.1 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 2021 2897 Nummer Gebühren- oder Auslagentatbestand Gebühren oder Auslagen in Euro 11.2.2 11.3 je In-vivo-Test aufgrund der Durchführung der nach § 33 Absatz 2 Satz 1 TierImpfStV vorgesehenen Untersuchungen 2 500 500 bis zu der für eine Zulassung nach Nummer 1 jeweils vorgesehenen Gebühr 170 160 11.4 11.5 11.6 aufgrund der Prüfergebnisse der zuständigen Stelle eines anderen Mitgliedstaats nach § 32 Absatz 4 Satz 2 TierImpfStV soweit für die beantragte Charge bereits ein EU-Zertifikat oder ein Chargenfreigabebescheid durch das Paul-Ehrlich-Institut erteilt wurde soweit mit dem Antrag auf Chargenfreigabe eines Kombinationsimpf- zusätzlich zu der Gebühr stoffes für eine oder mehrere Komponenten ein EU-Zertifikat oder nach Nummer 11.4 oder 11.5 Chargenfreigabebescheid vorgelegt wurde, aber damit nicht alle Komposind die Gebühren nenten des Impfstoffs abdeckt werden nach Nummer 11.1 oder 11.2 hinzuzuaddieren, die sich aus dem Umfang der Prüfung der zusätzlichen Komponenten ergeben wenn mehrere Chargen gleichzeitig freigegeben werden, die sich voneinander nur in der Chargenbezeichnung, durch das Volumen des Endbehälters oder durch die Bezeichnung des Mittels unterscheiden für die erste Charge für jede weitere Charge für experimentelle Prüfungen einer Charge, soweit das Prüfmuster bereits vor Antragstellung eingereicht (sog. Paralleltestung), aber im Nachgang keine staatliche Chargenprüfung beschieden wird Erteilung eines sog. EU-Zertifikats als Official Medicinal Control Laboratory (OMCL) soweit es sich um eine Charge handelt, die bereits durch das Paul-EhrlichInstitut freigegeben wurde bei parallelimportierten oder ­vertriebenen Arzneimitteln Beratungen zu den Verfahren nach TierGesG und TierImpfStV außerhalb eines laufenden Verwaltungsverfahrens ­ auch telefonisch ­ und deren Vor- und Nachbereitung sowie nicht einfache schriftliche Auskünfte je Mitarbeiter pro Stunde Zu den Gebühren dieses Abschnitts werden die Kosten für Bescheinigungen und Zweitschriften als Auslagen erhoben. die in Nummer 11.1 bis 11.3 vorgesehene Gebühr 150 die in Nummer 11.2.1 bis 11.2.2 vorgesehene Gebühr die in Nummer 11.1 und 11.2 vorgesehene Gebühr 170 120 97 11.7 11.7.1 11.7.2 11.8 11.9 11.9.1 11.10 12 13 50 je Ausfertigung Abschnitt 16 Saatgutverkehrsgesetz (SaatG) und Sortenschutzgesetz (SortG) Vorbemerkung Die aufgeführten Artengruppen werden wie folgt gebildet: Artengruppe 1 Getreide einschließlich Mais Unterartengruppe 1.1 Winterweichweizen, Wintergerste, Winterroggen, Wintertriticale, Sommergerste, Mais Unterartengruppe 1.2 Sommerhafer, Sommerweichweizen Unterartengruppe 1.3 Sonstige Getreidearten 2898 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 2021 Artengruppe 2 Futterpflanzen Unterartengruppe 2.1 Deutsches Weidelgras Unterartengruppe 2.2 Welsches Weidelgras, Rotschwingel, Ölrettich, Futtererbse Unterartengruppe 2.3 Sonstige Futterpflanzen Artengruppe 3 Öl- und Faserpflanzen Unterartengruppe 3.1 Winterraps Unterartengruppe 3.2 Sommerraps, Weißer Senf Unterartengruppe 3.3 Sonstige Öl- und Faserpflanzen Artengruppe 4 Rüben Unterartengruppe 4.1 Zuckerrüben Unterartengruppe 4.2 Runkelrüben Artengruppe 5 Kartoffel Artengruppe 6 Reben Artengruppe 7 Sonstige landwirtschaftliche Arten Artengruppe 8 Gemüsearten, Arznei- und Gewürzpflanzen Artengruppe 9 Obstarten Artengruppe 10 Gehölzarten Artengruppe 11 Zierpflanzenarten Unterabschnitt 1 Gebühren für Verfahren nach dem Sortenschutzgesetz Nummer Gebühren- oder Auslagentatbestand Gebühren oder Auslagen in Euro 100 101 102 102.1 102.2 102.3 Verfahren zur Erteilung des Sortenschutzes Entscheidung über die Erteilung des Sortenschutzes nach § 22 SortG Registerprüfung nach § 26 Absatz 1 bis 4 SortG in Verbindung mit § 2 BSAVfV bei Sorten der Unterartengruppe 1.1 bei Sorten der Unterartengruppe 1.2 bei Sorten der Unterartengruppe 1.3 1 900 1 500 1 200 660 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 2021 2899 Nummer Gebühren- oder Auslagentatbestand Gebühren oder Auslagen in Euro 102.4 102.5 102.6 102.7 102.8 102.9 102.10 102.11 102.12 102.13 102.14 102.15 102.16 102.17 102.18 102.19 103 bei Sorten der Unterartengruppe 2.1 bei Sorten der Unterartengruppe 2.2 bei Sorten der Unterartengruppe 2.3 bei Sorten der Unterartengruppe 3.1 bei Sorten der Unterartengruppe 3.2 bei Sorten der Unterartengruppe 3.3 bei Sorten der Unterartengruppe 4.1 bei Sorten der Unterartengruppe 4.2 bei Sorten der Artengruppe 5 bei Sorten der Artengruppe 6 bei Sorten der Artengruppe 7 bei Sorten der Artengruppe 8 bei Sorten der Artengruppe 9 bei Sorten der Artengruppe 10 bei Sorten der Unterartengruppe 11 bei Übernahme vollständiger Anbauprüfungs- und Untersuchungsergebnisse einer anderen Stelle nach § 26 Absatz 2 SortG, einmalig Bei den Gebührentatbeständen der Nummer 102 werden neben den Gebühren Kosten anderer Behörden und Dritter als Auslage erhoben, soweit diese nicht bereits durch die Prüfungsgebühren abgedeckt sind. Prüfung außerhalb des festgelegten Prüfungsrahmens von Sorten der gleichen Art Jahresgebühren 1.1 2.1 3.1 4.1 1 600 1 300 1 100 1 900 1 500 1 200 1 300 1 200 1 900 1 700 1 200 1 500 1 700 1 800 2 000 400 104 110 100 ­ 30 000 Artengruppe 1.2 2.2 3.2 5 6 1.3 2.3 3.3 4.2 7 8 9 10 11 110.1 110.1.1 110.1.2 110.1.3 110.1.4 110.1.5 110.1.6 110.2 bei Sorten, für die der Sortenschutz nicht ruht 1. Schutzjahr 2. Schutzjahr 3. Schutzjahr 4. Schutzjahr 5. Schutzjahr 6. Schutzjahr und folgende, je Schutzjahr bei Sorten, für die der Sortenschutz ruht und keine Sortenzulassung nach § 30 SaatG besteht, für jedes Jahr des Ruhens des Sortenschutzes nach § 10c SortG Sonstige Verfahren Erteilung eines Zwangsnutzungsrechtes nach § 12 Absatz 1 SortG 780 400 500 600 700 900 1 100 100 200 300 400 500 600 750 100 100 150 200 250 300 400 100 120 121 2900 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 2021 Gebühren oder Auslagen in Euro Nummer Gebühren- oder Auslagentatbestand 122 Eintragungen oder Löschungen eines ausschließlichen Nutzungsrechtes nach § 28 Absatz 1 Nummer 5 und § 31 Absatz 1 SortG oder Eintragung von Änderungen in der Person eines in der Sortenschutzrolle Eingetragenen nach § 28 Absatz 3 SortG Abgabe eigener Prüfungsergebnisse zur Vorlage bei einer anderen Stelle im Ausland nach § 26 Absatz 5 SortG Unterabschnitt 2 Gebühren für Verfahren nach dem Saatgutverkehrsgesetz 200 123 400 Nummer Gebühren- oder Auslagentatbestand Gebühren oder Auslagen in Euro 200 201 202 202.1 202.2 202.3 202.4 202.5 202.6 202.7 202.8 202.9 202.10 202.11 202.12 202.13 Verfahren der Sortenzulassung Entscheidung über die Sortenzulassung nach § 42 SaatG Registerprüfung nach § 44 Absatz 1 bis 3 SaatG in Verbindung mit § 2 BSAVfV bei Sorten der Unterartengruppe 1.1 bei Sorten der Unterartengruppe 1.2 bei Sorten der Unterartengruppe 1.3 bei Sorten der Unterartengruppe 2.1 bei Sorten der Unterartengruppe 2.2 bei Sorten der Unterartengruppe 2.3 bei Sorten der Unterartengruppe 3.1 bei Sorten der Unterartengruppe 3.2 bei Sorten der Unterartengruppe 3.3 bei Sorten der Unterartengruppe 4.1 bei Sorten der Unterartengruppe 4.2 bei Sorten der Artengruppe 5 bei Sorten der Artengruppe 6 1 900 1 500 1 200 1 600 1 300 1 100 1 900 1 500 1 200 1 300 1 200 1 900 1 700 200 1 200 1 500 1 700 1 800 2 000 400 520 202.13.1 für jeden weiteren Klon von Reben nach § 42 Absatz 4a SaatG zusätzlich 202.14 202.15 202.16 202.17 202.18 202.19 203 203.1 203.2 203.3 203.4 203.5 203.6 203.7 203.8 bei Sorten der Artengruppe 7 bei Sorten der Artengruppe 8 bei Sorten der Artengruppe 9 bei Sorten der Artengruppe 10 bei Sorten der Unterartengruppe 11 bei Übernahme vollständiger Anbauprüfungs- und Untersuchungsergebnisse einer anderen Stelle, einmalig Wertprüfung nach § 44 Absatz 1 bis 3 SaatG in Verbindung mit § 3 BSAVfV bei Sorten der Unterartengruppe 1.1 bei Sorten der Unterartengruppe 1.2 bei Sorten der Unterartengruppe 1.3 bei Sorten der Unterartengruppe 2.1 bei Sorten der Unterartengruppe 2.2 bei Sorten der Unterartengruppe 2.3 bei Sorten der Unterartengruppe 3.1 bei Sorten der Unterartengruppe 3.2 3 700 2 500 1 500 3 700 2 400 1 500 3 900 2 500 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 2021 2901 Nummer Gebühren- oder Auslagentatbestand Gebühren oder Auslagen in Euro 203.9 203.10 203.11 203.12 203.13 204 204.1 204.2 204.3 205 bei Sorten der Unterartengruppe 3.3 bei Sorten der Unterartengruppe 4.1 bei Sorten der Unterartengruppe 4.2 bei Sorten der Artengruppe 5 Prüfung im Zwischenfruchtanbau bei Sorten der Artengruppen 1 bis 3 Prüfung der physiologischen Merkmale bei Reben nach § 30 Absatz 4 SaatG durch gesonderten Anbau durch ergänzenden Anbau zur Registerprüfung durch Übernahme von Ergebnissen anderer amtlicher oder unter amtlicher Überwachung vorgenommener Prüfungen, einmalig Bei den Gebührentatbeständen der Nummern 202, 203, 204 werden neben den Gebühren Kosten anderer Behörden und Dritter als Auslage erhoben, soweit diese nicht bereits durch die Prüfungsgebühren abgedeckt sind. Prüfung außerhalb des festgelegten Prüfungsrahmens von Sorten der gleichen Art Gesamtliste der Obstsorten Eintragung einer bereits vor dem 30. September 2012 in den Verkehr gebrachten Sorte in die Gesamtliste nach § 57a Absatz 1 Nummer 5 SaatG Eintragung einer Amateursorte in die Gesamtliste nach § 57a Absatz 1 Nummer 6 SaatG Erneuerung der Eintragung nach § 57a Absatz 4 SaatG Überwachung der Erhaltung einer Sorte oder einer weiteren Erhaltungszüchtung nach § 37 Satz 2 SaatG 1 500 5 300 1 500 280 1 500 3 000 500 650 206 207 207.1 207.2 207.3 210 100 bis 30 000 30 30 30 Artengruppe 1.1 2.1 3.1 4.1 1.2 2.2 3.2 5 6 1.3 2.3 3.3 4.2 8 9 210.1 210.2 210.3 210.4 210.5 210.6 210.7 220 221 222 222.1 222.2 222.3 222.4 222.5 1. Zulassungsjahr 2. Zulassungsjahr 3. Zulassungsjahr 4. Zulassungsjahr 5. Zulassungsjahr 6. ­ 25. Zulassungsjahr, je Zulassungsjahr 26. Zulassungsjahr und folgende, je Zulassungsjahr Verfahren zur Verlängerung einer Sortenzulassung nach § 36 Absatz 2 und 3 SaatG Entscheidung über die Verlängerung einer Sortenzulassung Prüfung auf Anbau- und Marktbedeutung bei Sorten der Unterartengruppe 1.1 bei Sorten der Unterartengruppe 1.2 bei Sorten der Unterartengruppe 1.3 bei Sorten der Unterartengruppe 2.1 bei Sorten der Unterartengruppe 2.2 400 500 600 700 900 1 100 500 200 300 400 500 600 750 300 100 150 200 250 300 400 150 450 3 700 2 500 1 500 3 700 2 400 2902 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 2021 Gebühren oder Auslagen in Euro Nummer Gebühren- oder Auslagentatbestand 222.6 222.7 222.8 222.9 222.10 222.11 222.12 222.13 230 231 232 232.1 232.2 240 241 242 243 243.1 243.2 244 bei Sorten der Unterartengruppe 2.3 bei Sorten der Unterartengruppe 3.1 bei Sorten der Unterartengruppe 3.2 bei Sorten der Unterartengruppe 3.3 bei Sorten der Unterartengruppe 4.1 bei Sorten der Unterartengruppe 4.2 bei Sorten der Artengruppe 5 Prüfung im Zwischenfruchtanbau bei Sorten der Artengruppen 1 bis 3 Verfahren zur Eintragung eines weiteren Züchters nach § 46 SaatG Entscheidung über die Eintragung eines weiteren Züchters Prüfung einer weiteren Erhaltungszüchtung Prüfung einer weiteren Erhaltungszüchtung außer Artengruppe 6 Prüfung einer weiteren Erhaltungszüchtung bei Artengruppe 6 Sonstige Verfahren Eintragung von Änderungen in der Person eines in der Sortenliste Eingetragenen nach § 47 Absatz 4 Satz 1 SaatG Genehmigung des Inverkehrbringens von Saatgut zu gewerblichen Zwecken vor der Zulassung der Sorte nach § 3 Absatz 2 SaatG Feststellung der Anerkennungsfähigkeit bei Sorten von Obst, soweit die Sorten unter eine Rechtsverordnung nach § 14b Absatz 3 SaatG fallen bei Sorten anderer Arten nach § 55 Absatz 2 Satz 1 SaatG Festsetzung einer Auslauffrist für die Anerkennung oder das Inverkehrbringen einer nicht mehr zugelassenen Sorte nach § 36 Absatz 3 und § 52 Absatz 6 SaatG Abgabe eigener Prüfungsergebnisse zur Vorlage bei einer anderen Stelle im Ausland nach § 44 Absatz 5 SaatG Prüfung oder Registrierung einer Bezeichnung oder Beschreibung von nicht zugelassenen oder geschützten Sorten von Obst und Zierpflanzen nach § 3a Absatz 2 und 3 SaatG Registrierung des Hinweises auf die Erhaltungszüchtung nach § 33 Absatz 8 der Saatgutverordnung (SaatV) Nachprüfung von Saatgut Nachprüfung von anerkanntem Saatgut nach § 16 SaatV Nachprüfung von Standardsaatgut nach § 21 Absatz 4 SaatV Saatgutverkehrsgesetz (SaatG) in Verbindung mit der Erhaltungssortenverordnung Verfahren der Sortenzulassung nach § 41 SaatG Entscheidung über die Sortenzulassung nach § 42 SaatG in Verbindung mit § 4 der Erhaltungssortenverordnung Registerprüfung nach § 44 Absatz 1 bis 3 SaatG in Verbindung mit § 2 Absatz 2 bis 4 der Erhaltungssortenverordnung bei Sorten landwirtschaftlicher Arten und Gemüsearten bei Übernahme vollständiger Anbauprüfungs- und Untersuchungsergebnisse einer anderen Stelle, einmalig Überwachung der Erhaltung einer Sorte oder einer weiteren Erhaltungszüchtung nach § 37 Satz 2 SaatG 1 500 3 900 2 500 1 500 5 300 1 500 280 1 500 450 750 500 200 250 80 250 410 245 246 400 200 247 248 248.1 248.2 3 300 301 302 302.1 302.2 310 150 180 180 30 190 30 30 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 2021 2903 Nummer Gebühren- oder Auslagentatbestand Gebühren oder Auslagen in Euro 320 321 330 331 332 340 341 342 343 Verfahren zur Verlängerung einer Sortenzulassung nach § 36 Absatz 2 und 3 SaatG Entscheidung über die Verlängerung einer Sortenzulassung Verfahren zur Eintragung eines weiteren Züchters nach § 46 SaatG Entscheidung über die Eintragung eines weiteren Züchters Prüfung des Antrags auf Eintragung als weiterer Züchter aufgrund der Übernahme der Erhaltungszüchtung nach § 48 SaatG Sonstige Verfahren Eintragung von Änderungen in der Person eines in der Sortenliste Eingetragenen nach § 47 Absatz 4 Satz 1 SaatG, je Sorte Genehmigung des Inverkehrbringens von Saatgut zu gewerblichen Zwecken vor der Zulassung der Sorte nach § 3 Absatz 2 SaatG Festsetzung einer Auslauffrist für das Inverkehrbringen einer nicht mehr zugelassenen Erhaltungssorte nach § 36 Absatz 3 und § 52 Absatz 6 SaatG Abschnitt 17: 30 30 30 30 30 30 Weitere Gebührenbefreiungen nach Fischetikettierungsgesetz, Fischetikettierungsverordnung, Holzhandels-Sicherungs-Gesetz Nummer Gebühren- und Auslagenbefreiung 1 Die Vergabe einer Handelsbezeichnung für Erzeugnisse der Fischerei und Aquakultur auf Antrag eines Marktbeteiligten nach § 3 Fischetikettierungsgesetz und § 3 Fischetikettierungsverordnung ist gebührenfrei. Die Prüfung der Dokumente nach § 6 Holzhandels-Sicherungs-Gesetz in Umsetzung der in § 1 Absatz 2 Holzhandels-Sicherungs-Gesetz genannten EU-Verordnungen ist gebührenfrei. 2