Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2021  Nr. 47 vom 26.07.2021  - Seite 3079 bis 3086 - Gesetz zur Ausführung des HNS-Übereinkommens 2010 und zur Änderung des Ölschadengesetzes, der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung, des Seeaufgabengesetzes und des Handelsgesetzbuchs

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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2021 3079 Gesetz zur Ausführung des HNS-Übereinkommens 2010 und zur Änderung des Ölschadengesetzes, der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung, des Seeaufgabengesetzes und des Handelsgesetzbuchs Vom 16. Juli 2021 Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Gesetz über die Haftung und Entschädigung für Schäden bei der Beförderung gefährlicher und schädlicher Stoffe auf See (HNS-Gesetz ­ HNSG) §1 Haftung und Entschädigung für durch gefährliche und schädliche Stoffe verursachte Schäden; Versicherungspflicht (1) Die Haftung und Entschädigung für Schäden, die bei der Beförderung gefährlicher und schädlicher Stoffe auf See und der Be- und Entladung von Schiffen entstanden sind, und die Verpflichtung zur Aufrechterhaltung einer Versicherung oder einer sonstigen finanziellen Sicherheit für diese Schäden richten sich nach dem HNS-Übereinkommen 2010 vom 30. April 2010 (BGBl. 2021 II S. 670, 671) in seiner jeweils für die Bundesrepublik Deutschland geltenden Fassung. (2) Das HNS-Übereinkommen 2010 setzt sich zusammen 1. aus den Artikeln 20 bis 29 des Protokolls von 2010 vom 30. April 2010 zum Internationalen Übereinkommen von 1996 über Haftung und Entschädigung für Schäden bei der Beförderung gefährlicher und schädlicher Stoffe auf See und 2. aus den Artikeln 1 bis 44 und den Anlagen I und II des HNS-Übereinkommens vom 3. Mai 1996 in der durch das in Nummer 1 genannte Protokoll und dessen Anlagen geänderten Fassung. (3) Die Verpflichtung zur Aufrechterhaltung einer Versicherung oder sonstigen finanziellen Sicherheit gemäß Artikel 12 Absatz 1 des HNS-Übereinkommens 2010 ist auf Schiffe im Sinne des Artikels 1 Nummer 1 dieses Übereinkommens aus Nicht-Vertragsstaaten, die sich im deutschen Hoheitsgebiet befinden, anzuwenden. §2 Bescheinigung über eine Versicherung oder sonstige finanzielle Sicherheit (1) Das Bestehen der nach Artikel 12 Absatz 1 des HNS-Übereinkommens 2010, auch in Verbindung mit § 1 Absatz 3, vorgeschriebenen Versicherung oder sonstigen finanziellen Sicherheit wird durch eine von der nach Artikel 12 Absatz 2 Satz 2 des HNS-Überein- kommens 2010 zuständigen Behörde eines Vertragsstaats ausgestellte oder bestätigte Bescheinigung (HNS-Pflichtversicherungsbescheinigung) nachgewiesen. (2) Dem Eigentümer eines Schiffes, das die Bundesflagge führt, hat die zuständige Behörde auf Antrag die HNS-Pflichtversicherungsbescheinigung auszustellen, wenn 1. er nachweist, dass eine entsprechende Versicherung oder sonstige finanzielle Sicherheit besteht, und 2. kein begründeter Anlass für die Annahme gegeben ist, dass der Sicherheitsgeber nicht in der Lage sein wird, seine Verpflichtungen zu erfüllen. (3) Dem Eigentümer eines Schiffes, das nicht die Bundesflagge führt, kann die zuständige Behörde die HNS-Pflichtversicherungsbescheinigung auf Antrag ausstellen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. §3 Verordnungsermächtigung Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur erlässt durch Rechtsverordnung Bestimmungen über 1. die Voraussetzungen für die Ausstellung, Gültigkeit und Einziehung der HNS-Pflichtversicherungsbescheinigung, 2. das Verfahren bei der Ausstellung und Einziehung der HNS-Pflichtversicherungsbescheinigung, 3. die gebührenpflichtigen Tatbestände für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen aufgrund dieses Gesetzes oder einer Rechtsverordnung nach den Nummern 1 und 2, die Gebührensätze sowie die Auslagenerstattung. In einer Rechtsverordnung nach Satz 1 Nummer 2 können insbesondere die Mitteilungspflichten des Eigentümers eines Schiffes im Verfahren der Ausstellung der HNS-Pflichtversicherungsbescheinigung, auch hinsichtlich nach Ausstellung eintretender Umstände, und im Verfahren der Einziehung der HNS-Pflichtversicherungsbescheinigung geregelt werden. §4 Mitführen der HNS-Pflichtversicherungsbescheinigung Der eingetragene Eigentümer eines Schiffes nach Artikel 12 Absatz 1 des HNS-Übereinkommens 2010, auch in Verbindung mit § 1 Absatz 3, hat sicherzustellen, dass die HNS-Pflichtversicherungsbescheinigung 3080 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2021 an Bord mitgeführt wird. Der Schiffsführer eines Schiffes ist verpflichtet, die HNS-Pflichtversicherungsbescheinigung an Bord mitzuführen und sie der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzuweisen. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für die Bescheinigung nach Artikel 12 Absatz 12 Satz 1 des HNS-Übereinkommens 2010. §5 Behördliche Maßnahmen (1) Die zuständige Behörde kann in den Betriebsund Geschäftsräumen des Schiffes Kontrollen nach Maßgabe von § 8 des Seeaufgabengesetzes durchführen, um die Einhaltung der Pflichten nach § 4 zu überwachen. (2) Wird die HNS-Pflichtversicherungsbescheinigung nicht an Bord mitgeführt oder kann sie auf Verlangen nicht vorgelegt werden, kann die zuständige Behörde das Schiff festhalten, bis die Bescheinigung vorgelegt worden ist. §6 Behördliche Zuständigkeiten; Gebühren und Auslagen (1) § 2 Absatz 2 und 3 und die nach § 3 erlassenen Rechtsverordnungen werden durch den Bund ausgeführt. Die Wahrnehmung der Aufgaben obliegt dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie. (2) § 5 wird durch den Bund ausgeführt. Die Wahrnehmung der Aufgaben obliegt der Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation. § 6 des Seeaufgabengesetzes ist entsprechend anzuwenden. §7 Mitteilung der Mengen beitragspflichtiger Ladung (1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie teilt dem Direktor des Internationalen Fonds für gefährliche und schädliche Stoffe (HNS-Fonds) die in Artikel 21 Absatz 2 des HNS-Übereinkommens 2010 vorgesehenen Angaben mit. Dem Generalsekretär der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation teilt das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie die in Artikel 45 Absatz 6 des HNS-Übereinkommens 2010 vorgesehenen Angaben mit. (2) Personen, die nach den Artikeln 18 und 19 des HNS-Übereinkommens 2010 zur Zahlung von Beiträgen an den HNS-Fonds verpflichtet sind, haben dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie die für dessen Mitteilung nach Absatz 1 erforderlichen Angaben zu machen und deren Richtigkeit auf Verlangen des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie zu beweisen. Soweit der Empfang von Ladung im Geltungsbereich dieses Gesetzes nach dem HNS-Übereinkommen 2010 Voraussetzung für die Beitragspflicht ist, gelten die sich im Einzelfall aus der Anwendung des Artikels 1 Nummer 4 Buchstabe a des HNS-Übereinkommens 2010 ergebenden Personen als Empfänger. (3) Macht eine nach Absatz 2 Satz 1 mitteilungspflichtige Person nicht oder nicht rechtzeitig die vorgeschriebenen Angaben oder erbringt sie nicht die verlangten Beweise, so kann das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie nach Ablauf einer angemes- senen Frist seiner Mitteilung eine im Wege der Schätzung ermittelte Menge der beitragspflichtigen Ladung zugrunde legen. (4) Die nach Absatz 2 gemachten Angaben dürfen Dritten außer für die in Absatz 1 vorgesehenen Mitteilungen weder vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie noch von nachgeordneten Behörden zugänglich gemacht werden. (5) Assoziierte Personen im Sinne von Artikel 16 Absatz 6 des HNS-Übereinkommens 2010 sind rechtlich selbständige Unternehmen, die im Verhältnis zueinander in Mehrheitsbesitz stehende Unternehmen und mit Mehrheit beteiligte Unternehmen sind. Ob Unternehmen im Sinne von Satz 1 im Verhältnis zueinander in Mehrheitsbesitz stehende Unternehmen und mit Mehrheit beteiligte Unternehmen sind, bestimmt sich nach dem sinngemäß anzuwendenden § 16 des Aktiengesetzes. §8 Verordnungsermächtigung (1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie kann die ihm nach § 7 Absatz 1 bis 3 zugewiesenen Aufgaben durch Rechtsverordnung auf eine nachgeordnete Behörde übertragen. (2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie erlässt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen über die in § 7 Absatz 2 Satz 1 vorgesehenen Angaben, ihre Form und die zu wahrenden Fristen. §9 Rechtsweg; gerichtliche Zuständigkeiten (1) Für Streitigkeiten wegen der Ansprüche auf Schadensersatz nach den Artikeln 7 und 12 des HNSÜbereinkommens 2010 sowie auf Entschädigung nach Artikel 14 des HNS-Übereinkommens 2010 ist der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten gegeben. Der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten ist auch für Streitigkeiten wegen der dem HNS-Fonds nach dem HNS-Übereinkommen 2010 zustehenden Beiträge gegeben. (2) Für Streitigkeiten wegen der in Absatz 1 Satz 1 genannten Ansprüche ist auch das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk das schädigende Ereignis oder der Schaden im Sinne von Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe a bis c des HNS-Übereinkommens 2010 eingetreten ist oder Schutzmaßnahmen im Sinne von Artikel 1 Nummer 7 des HNS-Übereinkommens 2010 ergriffen oder angeordnet worden sind. (3) Ist der Schaden im Sinne von Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe a bis c des HNS-Übereinkommens 2010 in der ausschließlichen Wirtschaftszone der Bundesrepublik Deutschland verursacht worden oder sind dort Schutzmaßnahmen im Sinne von Artikel 1 Nummer 7 des HNS-Übereinkommens 2010 ergriffen oder angeordnet worden und ist ein anderer Gerichtsstand nicht begründet, so ist das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Hamburg Port Authority ihren Sitz hat. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2021 3081 § 10 Anerkennung und Vollstreckung Artikel 40 des HNS-Übereinkommens 2010 ist auf die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ergangenen Entscheidungen über Klagen aufgrund des HNS-Übereinkommens 2010, die gemäß dem Recht der Europäischen Union anerkannt und vollstreckt werden, nicht anzuwenden. § 11 Strafvorschriften (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen Artikel 12 Absatz 1 des HNS-Übereinkommens 2010 vom 30. April 2010 (BGBl. 2021 II S. 670, 671), auch in Verbindung mit § 1 Absatz 3, eine Versicherung oder eine sonstige finanzielle Sicherheit nicht aufrechterhält. (2) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe. § 12 Bußgeldvorschriften (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. einer Rechtsverordnung nach § 3 Satz 2 oder einer vollziehbaren Anordnung aufgrund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, 2. entgegen § 4 Satz 1, auch in Verbindung mit § 4 Satz 3, nicht sicherstellt, dass eine dort genannte Bescheinigung an Bord mitgeführt wird, 3. entgegen § 4 Satz 2, auch in Verbindung mit § 4 Satz 3, eine dort genannte Bescheinigung nicht mitführt oder nicht oder nicht rechtzeitig vorweist oder 4. entgegen § 7 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 8 Absatz 2 eine dort genannte Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 mit einer Geldbuße bis zu dreißigtausend Euro, in den übrigen Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 bis 4 mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden. (3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist 1. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 bis 3 das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie und 2. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 4 das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle. 2. § 1 wird wie folgt gefasst: ,,§ 1 Haftung und Entschädigung für Ölverschmutzungsschäden; Versicherungspflicht (1) Die Haftung und Entschädigung für Ölverschmutzungsschäden und die Verpflichtung zur Aufrechterhaltung einer Versicherung oder sonstigen finanziellen Sicherheit richten sich nach folgenden internationalen Übereinkommen in ihrer jeweils für die Bundesrepublik Deutschland geltenden Fassung: 1. nach dem Haftungsübereinkommen von 1992 in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. April 1996 (BGBl. 1996 II S. 670, 671), 2. nach dem Fondsübereinkommen von 1992 in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. April 1996 (BGBl. 1996 II S. 685, 686) und dem Protokoll von 2003 vom 16. Mai 2003 zum Internationalen Übereinkommen von 1992 über die Errichtung eines Internationalen Fonds zur Entschädigung für Ölverschmutzungsschäden (BGBl. 2004 II S. 1290, 1291) (Zusatzfondsübereinkommen von 2003), 3. nach dem Internationalen Übereinkommen von 2001 vom 23. März 2001 über die zivilrechtliche Haftung für Bunkerölverschmutzungsschäden (BGBl. 2006 II S. 578, 579) (Bunkeröl-Übereinkommen). (2) Die Bestimmungen der in Absatz 1 Nummer 1 und 3 genannten Übereinkommen über die Verpflichtung zur Aufrechterhaltung einer Versicherung oder sonstigen finanziellen Sicherheit sind auf Schiffe im Sinne des Artikels I Nummer 1 des Haftungsübereinkommens von 1992 und des Artikels 1 Nummer 1 des Internationalen Übereinkommens von 2001 vom 23. März 2001 über die zivilrechtliche Haftung für Bunkerölverschmutzungsschäden aus Nicht-Vertragsstaaten, die sich im deutschen Hoheitsgebiet befinden, anzuwenden. (3) Die Mindesthöhe der nach Artikel 7 Absatz 1 des Internationalen Übereinkommens von 2001 vom 23. März 2001 über die zivilrechtliche Haftung für Bunkerölverschmutzungsschäden (BGBl. 2006 II S. 578, 579), auch in Verbindung mit Absatz 2, aufrechtzuerhaltenden Versicherung oder sonstigen finanziellen Sicherheit beläuft sich je Schadensereignis auf die Summe der Beträge, auf die der Schiffseigentümer seine Haftung nach Artikel 6 Absatz 1 des Übereinkommens von 1976 vom 19. November 1976 über die Beschränkung der Haftung für Seeforderungen (BGBl. 1986 II S. 786, 787), das durch das Protokoll vom 2. Mai 1996 (BGBl. 2000 II S. 770, 791) geändert worden ist, in der jeweils für die Bundesrepublik Deutschland geltenden Fassung (Haftungsbeschränkungsübereinkommen) beschränken kann." 3. § 2 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ,,§ 2 Bescheinigung über eine Versicherung oder sonstige finanzielle Sicherheit; Verordnungsermächtigung". Artikel 2 Änderung des Ölschadengesetzes Das Ölschadengesetz vom 30. September 1988 (BGBl. I S. 1770; 1995 I S. 2084), das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 23 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die Überschrift des Ersten Teils wird gestrichen. 3082 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2021 b) Die Absätze 1 bis 4 werden durch die folgenden Absätze 1 bis 3 ersetzt: ,,(1) Das Bestehen der nach Artikel VII Absatz 1 des Haftungsübereinkommens von 1992, auch in Verbindung mit § 1 Absatz 2, vorgeschriebenen Versicherung oder sonstigen finanziellen Sicherheit wird durch eine von dem nach Artikel VII Absatz 2 Satz 2 des Haftungsübereinkommens von 1992 zuständigen Vertragsstaat auszustellende Bescheinigung (Öl-Pflichtversicherungsbescheinigung 1992) nachgewiesen. Das Bestehen der nach Artikel 7 Absatz 1 des Bunkeröl-Übereinkommens vorgeschriebenen Versicherung oder sonstigen finanziellen Sicherheit, auch in Verbindung mit § 1 Absatz 2, wird durch eine von dem nach Artikel 7 Absatz 2 Satz 2 des BunkerölÜbereinkommens zuständigen Vertragsstaat auszustellende Bescheinigung (Bunkeröl-Pflichtversicherungsbescheinigung) nachgewiesen. (2) Dem Eigentümer eines Schiffes, das in das Schiffsregister eines deutschen Gerichts eingetragen ist und die Bundesflagge führt, hat die zuständige Behörde auf Antrag die Öl-Pflichtversicherungsbescheinigung 1992 oder die Bunkeröl-Pflichtversicherungsbescheinigung nach Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 auszustellen, wenn er nachweist, dass eine entsprechende Versicherung oder sonstige finanzielle Sicherheit besteht und kein begründeter Anlass für die Annahme gegeben ist, dass der Sicherheitsgeber nicht in der Lage sein wird, seine Verpflichtungen zu erfüllen. (3) Dem Eigentümer eines Schiffes, das nicht die Bundesflagge führt, kann die zuständige Behörde die Öl-Pflichtversicherungsbescheinigung 1992 oder die Bunkeröl-Pflichtversicherungsbescheinigung nach Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 auf Antrag ausstellen; Absatz 2 gilt entsprechend." c) Absatz 5 wird Absatz 4 und wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 2 werden die Wörter ,,die Zuständigkeit und" gestrichen. bb) Folgender Satz wird angefügt: ,,In einer Rechtsverordnung nach Satz 1 Nummer 2 können insbesondere die Mitteilungspflichten des Eigentümers eines Seeschiffes im Verfahren der Ausstellung der Bescheinigung, auch hinsichtlich nach Ausstellung eintretender Umstände, und im Verfahren der Einziehung der Bescheinigung geregelt werden." 4. Die §§ 3 und 4 werden wie folgt gefasst: ,,§ 3 Mitführen der Bescheinigungen; Festhalten des Schiffes (1) Der eingetragene Eigentümer eines Schiffes nach Artikel VI Absatz 1 des Haftungsübereinkommens von 1992, auch in Verbindung mit § 1 Absatz 2, hat sicherzustellen, dass die Öl-Pflichtversicherungsbescheinigung 1992 an Bord mitgeführt wird. Der eingetragene Eigentümer eines Schiffes nach Artikel 7 Absatz 1 des Bunkeröl-Übereinkommens, auch in Verbindung mit § 1 Absatz 2, hat sicherzustellen, dass die Bunkeröl-Pflichtversicherungsbescheinigung an Bord mitgeführt wird. Der Schiffsführer eines Schiffes ist verpflichtet, die Öl-Pflichtversicherungsbescheinigung 1992 und die Bunkeröl-Pflichtversicherungsbescheinigung an Bord mitzuführen und diese der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzuweisen. Die Sätze 1 und 3 gelten auch für die Bescheinigung nach Artikel VII Absatz 12 des Haftungsübereinkommens von 1992. Die Sätze 2 und 3 gelten auch für die Bescheinigung nach Artikel 7 Absatz 14 des Bunkeröl-Übereinkommens. (2) Die zuständige Behörde kann in den Betriebsund Geschäftsräumen des Schiffes Kontrollen nach Maßgabe von § 8 des Seeaufgabengesetzes durchführen, um die Einhaltung der Pflichten nach Absatz 1 zu überwachen. (3) Wird die Öl-Pflichtversicherungsbescheinigung 1992 oder die Bunkeröl-Pflichtversicherungsbescheinigung nicht an Bord mitgeführt oder kann sie auf Verlangen nicht vorgelegt werden, kann die zuständige Behörde das Schiff festhalten, bis die jeweilige Bescheinigung vorgelegt worden ist. §4 Behördliche Zuständigkeiten; Gebühren und Auslagen (1) § 2 Absatz 2 und 3 und die nach § 2 Absatz 4 erlassene Rechtsverordnung werden durch den Bund ausgeführt; die Wahrnehmung der Aufgaben obliegt dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie. (2) § 3 Absatz 2 und 3 wird durch den Bund ausgeführt; die Wahrnehmung der Aufgaben obliegt der Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation. § 6 des Seeaufgabengesetzes ist entsprechend anzuwenden." 5. Dem § 6 wird folgender Absatz 3 angefügt: ,,(3) Ist der Verschmutzungsschaden in der ausschließlichen Wirtschaftszone der Bundesrepublik Deutschland verursacht worden oder sind dort Schutzmaßnahmen im Sinne von Artikel I Nummer 7 des Haftungsübereinkommens von 1992 oder Artikel 1 Nummer 7 des Bunkeröl-Übereinkommens ergriffen oder angeordnet worden und ist ein anderer Gerichtsstand nicht begründet, so ist das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Hamburg Port Authority ihren Sitz hat." 6. Die §§ 6a und 7 werden durch die folgenden §§ 7 und 8 ersetzt: ,,§ 7 Anerkennung und Vollstreckung Artikel 10 des Bunkeröl-Übereinkommens ist auf die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ergangenen Entscheidungen über Klagen aufgrund des Bunkeröl-Übereinkommens, die gemäß dem Recht der Europäischen Union anerkannt und vollstreckt werden, nicht anzuwenden. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2021 3083 §8 Strafvorschriften (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen Artikel VII Absatz 1 des Haftungsübereinkommens von 1992 in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. April 1996 (BGBl. 1996 II S. 670, 671), auch in Verbindung mit § 1 Absatz 2, eine Versicherung oder eine sonstige finanzielle Sicherheit nicht aufrechterhält. (2) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen Artikel 7 Absatz 1 des Internationalen Übereinkommens von 2001 vom 23. März 2001 über die zivilrechtliche Haftung für Bunkerölverschmutzungsschäden (BGBl. 2006 II S. 578, 579), auch in Verbindung mit § 1 Absatz 2, eine Versicherung oder eine sonstige finanzielle Sicherheit nicht aufrechterhält. (3) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe." 7. Der bisherige § 8 wird § 9 und wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ,,§ 9 Bußgeldvorschriften". b) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 1 wird die Angabe ,,§ 2 Abs. 5 Nr. 1 oder Nr. 2" durch die Wörter ,,§ 2 Absatz 4 Satz 2" ersetzt. bb) In Nummer 3 wird das Komma am Ende durch das Wort ,,oder" ersetzt. cc) Nummer 4 wird wie folgt gefasst: ,,4. entgegen § 5 Absatz 2 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 5 Absatz 7 eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht." c) In Absatz 2 wird die Angabe ,,§ 7 Abs. 2" durch die Angabe ,,§ 8 Absatz 2" ersetzt. d) In Absatz 3 werden das Wort ,,fünfundzwanzigtausend" durch das Wort ,,dreißigtausend" und das Wort ,,fünftausend" durch das Wort ,,zehntausend" ersetzt. e) Folgender Absatz 4 wird angefügt: ,,(4) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist 1. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 bis 3 das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie und 2. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 4 das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle." 8. Die Überschriften des Zweiten und des Dritten Teils werden gestrichen. Artikel 3 Änderung der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung Die Schifffahrtsrechtliche Verteilungsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. März 1999 (BGBl. I S. 530; 2000 I S. 149), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 5. Juli 2016 (BGBl. I S. 1578; 2019 I S. 196) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 1 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Zur Errichtung und Verteilung folgender Fonds kann ein gerichtliches Verfahren (Verteilungsverfahren) eingeleitet werden: 1. Fonds im Sinne des Artikels 11 des Übereinkommens von 1976 über die Beschränkung der Haftung für Seeforderungen (BGBl. 1986 II S. 786), geändert durch das Protokoll vom 2. Mai 1996 (BGBl. 2000 II S. 790) in der für die Bundesrepublik Deutschland geltenden Fassung, 2. Fonds im Sinne des Artikels V Absatz 3 des Haftungsübereinkommens von 1992 in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. April 1996 (BGBl. 1996 II S. 671) in der für die Bundesrepublik Deutschland geltenden Fassung oder 3. Fonds im Sinne des Artikels 9 Absatz 3 des HNS-Übereinkommens 2010 vom 30. April 2010 (BGBl. 2021 II S. 670, 671) in der für die Bundesrepublik Deutschland geltenden Fassung." b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 wird wie folgt geändert: aaa) In Nummer 4 wird nach der Angabe ,,§ 611 Absatz 2" die Angabe ,,Satz 1" eingefügt und wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt. bbb) Folgende Nummer 5 wird angefügt: ,,5. der Eigentümer eines Schiffes im Sinne des Artikels 1 Nummer 3 des HNS-Übereinkommens 2010, sofern er seine Haftung für die aus einem bestimmten Ereignis entstandenen Ansprüche nach § 611 Absatz 2 Satz 2 und § 616 des Handelsgesetzbuches beschränken kann." bb) In Satz 2 werden nach der Angabe ,,von 1992" die Wörter ,,oder des Artikels 9 Absatz 11 des HNS-Übereinkommens 2010" eingefügt. c) Absatz 4 wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 wird wie folgt geändert: aaa) In Nummer 3 wird die Angabe ,,§ 487" durch die Angabe ,,§ 612" ersetzt. bbb) In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt. 3084 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2021 ccc) Folgende Nummer 5 wird angefügt: ,,5. Ansprüche nach dem HNS-Übereinkommen 2010 ­ Anspruchsklasse E ­ ." bb) In Satz 2 wird die Angabe ,,§ 487 Abs. 1" durch die Angabe ,,§ 611 Absatz 1" ersetzt und wird die Angabe ,,§ 486 Abs. 3 Satz 1" durch die Wörter ,,§ 611 Absatz 3 Satz 1 oder nach § 611 Absatz 3 Satz 3" ersetzt. 2. § 51 wird wie folgt geändert: a) Der Überschrift werden die Wörter ,,oder nach dem HNS-Übereinkommen 2010" angefügt. b) Folgender Absatz 3 wird angefügt: ,,(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für den Eigentümer eines Schiffes, der nach dem HNS-Übereinkommen 2010 berechtigt ist, seine Haftung zu beschränken, entsprechend." Artikel 5 Aufhebung des Gesetzes zu den Internationalen Übereinkommen vom 29. November 1969 über die zivilrechtliche Haftung für Ölverschmutzungsschäden und vom 18. Dezember 1971 über die Errichtung eines Internationalen Fonds zur Entschädigung für Ölverschmutzungsschäden Das Gesetz zu den Internationalen Übereinkommen vom 29. November 1969 über die zivilrechtliche Haftung für Ölverschmutzungsschäden und vom 18. Dezember 1971 über die Errichtung eines Internationalen Fonds zur Entschädigung für Ölverschmutzungsschäden vom 18. März 1975 (BGBl. 1975 II S. 301, 1106; 1978 II S. 1211), das zuletzt durch Artikel 10 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, wird aufgehoben. Artikel 6 Änderung des Gesetzes zur Aktualisierung der Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes Artikel 4 Absatz 23 des Gesetzes zur Aktualisierung der Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 25. Juni 2020 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird aufgehoben. Artikel 4 Änderung des Handelsgesetzbuchs Das Handelsgesetzbuch in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 7 Absatz 11 des Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I S. 1534) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 611 wird wie folgt geändert: a) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: ,,Die Haftung nach dem HNS-Übereinkommen 2010 vom 30. April 2010 (BGBl. 2021 II S. 670, 671) kann nach den Bestimmungen des HNSÜbereinkommens 2010 beschränkt werden." b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt: ,,Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn Ansprüche wegen Verschmutzungsschäden im Sinne des HNS-Übereinkommens 2010 geltend gemacht werden." c) In Absatz 5 wird das Wort ,,und" durch ein Komma ersetzt und werden nach der Angabe ,,von 1992" die Wörter ,,sowie des HNS-Übereinkommens 2010" eingefügt. 2. In § 616 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 wird das Wort ,,oder" durch ein Komma ersetzt und wird die Angabe ,,(§ 611 Absatz 2)" durch die Wörter ,,(§ 611 Absatz 2 Satz 1) oder nach Artikel 9 Absatz 2 des HNS-Übereinkommens 2010 (§ 611 Absatz 2 Satz 2)" ersetzt. 3. In § 617 Absatz 1 wird nach den Wörtern ,,(§ 611 Absatz 1 Satz 1)" das Wort ,,oder" durch ein Komma ersetzt und wird die Angabe ,,(§ 611 Absatz 2)" durch die Wörter ,,(§ 611 Absatz 2 Satz 1) oder im Sinne des Artikels 9 Absatz 3 des HNS-Übereinkommens 2010" ersetzt. Artikel 7 Änderung des Seeaufgabengesetzes Das Seeaufgabengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juni 2016 (BGBl. I S. 1489), das zuletzt durch Artikel 337 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 5 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 werden die Wörter ,,Geräte, Funkanlagen sowie Haftungsbescheinigungen" durch die Wörter ,,Geräte sowie Funkanlagen" ersetzt. 2. § 8 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Soweit es zur Durchführung der Aufgaben nach § 1 Nummer 1 bis 6, 6b und 7a, 13 und 16 sowie nach § 2 erforderlich ist, können die damit betrauten Personen 1. Wasserfahrzeuge anhalten und die auf ihnen befindlichen Betriebs-, Geschäfts- und Wohnräume betreten, 2. die zur Herstellung von Schiffsausrüstung dienenden Betriebs- und Geschäftsräume betreten, 3. Betriebs- und Geschäftsräume des Eigentümers eines Wasserfahrzeugs, des sonst für dieses oder bestimmte Aufgaben seines Betriebes Verantwortlichen sowie der tätig gewordenen anerkannten Organisationen betreten, Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2021 3085 4. Hafenanlagen mit Ausnahme der dort gelegenen Räumlichkeiten betreten und 5. Kontrollen und Prüfungen vornehmen. Außerhalb der Betriebs- und Geschäftszeiten und hinsichtlich der Wohnräume dürfen diese Befugnisse nur zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeübt werden. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt." b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) Die Wörter ,,Unterlagen vorzulegen" werden durch die Wörter ,,Unterlagen oder Auszüge aus elektronischen Dateien auszudrucken und vorzulegen und Einsicht in die Unterlagen, insbesondere Seetagebücher, Register, Zeugnisse, Nachweise und Befähigungszeugnisse, zu gewähren" ersetzt. bb) Folgender Satz wird angefügt: ,,Die mit der Überwachung betrauten Personen können Abschriften, Auszüge, Ausdrucke oder Kopien, auch von Datenträgern, anfertigen oder solche verlangen und diese verwenden und speichern, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben erforderlich ist." 3. § 15 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Nummer 1b wird durch die folgenden Nummern 1b und 1c ersetzt: ,,1b. entgegen § 8 Absatz 2 Satz 1 eine Maßnahme nicht gestattet, eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt, eine Unterlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt oder Einsicht nicht oder nicht rechtzeitig gewährt, 1c. einer vollziehbaren Anordnung nach § 8 Absatz 2 Satz 2 zuwiderhandelt,". b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: ,,(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist 1. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 und 1a das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie, 2. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1b die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt, 3. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1c diejenige Behörde, die die vollziehbare Anordnung getroffen hat." 1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ,,Verordnung über die Ausstellung von Pflichtversicherungsbescheinigungen nach dem Ölschadengesetz (Öl-PflichtversicherungsbescheinigungsVerordnung ­ ÖlPflichtVersBeschV)". 2. § 1 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst: ,,1. Öl-Pflichtversicherungsbescheinigung: eine Bescheinigung nach § 2 Absatz 1 des Ölschadengesetzes,". b) In Nummer 2 wird die Angabe ,,§ 2 Abs. 4" durch die Angabe ,,§ 2 Absatz 2" ersetzt. 3. In § 2 wird das Wort ,,Ölhaftungsbescheinigungen" durch das Wort ,,Öl-Pflichtversicherungsbescheinigungen" ersetzt. 4. In § 3 Absatz 1 Satz 1 wird das Wort ,,Ölhaftungsbescheinigung" durch das Wort ,,Öl-Pflichtversicherungsbescheinigung" ersetzt. 5. § 4 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Sind die Voraussetzungen des § 2 Absatz 2 des Ölschadengesetzes und des § 3 erfüllt, wird eine Öl-Pflichtversicherungsbescheinigung in deutscher Sprache und englischer Übersetzung nach folgenden Mustern ausgestellt: 1. im Fall des § 1 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Ölschadengesetzes nach dem Muster der Anlage 1, 2. im Fall des § 1 Absatz 1 Nummer 3 des Ölschadengesetzes nach dem Muster der Anlage 2." b) In Absatz 2 Satz 1 und den Absätzen 3 und 4 wird jeweils das Wort ,,Ölhaftungsbescheinigung" durch das Wort ,,Öl-Pflichtversicherungsbescheinigung" ersetzt. 6. In § 5 wird die Angabe ,,§ 2 Abs. 4" durch die Angabe ,,§ 2 Absatz 2" ersetzt. 7. In § 6 in dem Satzteil vor Nummer 1 und in Nummer 2 wird jeweils das Wort ,,Ölhaftungsbescheinigung" durch das Wort ,,Öl-Pflichtversicherungsbescheinigung" ersetzt. 8. § 7 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird die Absatzbezeichnung ,,(1)" gestrichen und wird die Angabe ,,§ 8 Abs. 1 Nr. 1" durch die Wörter ,,§ 9 Absatz 1 Nummer 1" ersetzt. b) Absatz 2 wird aufgehoben. Artikel 8 Änderung der Ölhaftungsbescheinigungs-Verordnung Die Ölhaftungsbescheinigungs-Verordnung vom 30. Mai 1996 (BGBl. I S. 707), die zuletzt durch Artikel 61 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: Artikel 9 Weitere Änderung der Öl-Pflichtversicherungsbescheinigungs-Verordnung Die Öl-Pflichtversicherungsbescheinigungs-Verordnung, die zuletzt durch Artikel 8 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 3086 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2021 1. § 5 wird wie folgt gefasst: ,,§ 5 Pflichten des Eigentümers Der Eigentümer ist verpflichtet, eine vorzeitige Beendigung der Sicherheit sowie eine Änderung, die dazu führt, dass die Sicherheit den Voraussetzungen des § 2 Absatz 2 des Ölschadengesetzes nicht mehr genügt, unverzüglich dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie mitzuteilen." 2. § 7 wird wie folgt gefasst: ,,§ 7 Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Absatz 1 Nummer 1 des Ölschadengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 5 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht." setzes in der vom 27. Juli 2021 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen. (2) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur kann den Wortlaut des Seeaufgabengesetzes in der vom 27. Juli 2021 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen. Artikel 11 Inkrafttreten (1) Am 27. Juli 2021 treten in Kraft: 1. in Artikel 1 die §§ 2, 3, 6, 7 und 12 Absatz 1 Nummer 1 und 4 sowie Absatz 2 und 3 des HNS-Gesetzes und 2. die Artikel 2, 5, 6, 7, 8 und 10. Artikel 9 tritt am 28. Juli 2021 in Kraft. (2) Im Übrigen tritt dieses Gesetz an dem Tag in Kraft, an dem das HNS-Übereinkommen 2010 vom 30. April 2010 (BGBl. 2021 II S. 670, 671) nach seinem Artikel 46 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz gibt den Tag des Inkrafttretens nach Satz 1 im Bundesgesetzblatt bekannt. Artikel 10 Bekanntmachungserlaubnis (1) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz kann den Wortlaut des Ölschadenge- Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden. Berlin, den 16. Juli 2021 Der Bundespräsident Steinmeier Die Bundeskanzlerin Dr. A n g e l a M e r k e l Die Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz Christine Lambrecht Der Bundesminister des Auswärtigen Heiko Maas Der Bundesminister für Verkehr und digitale Infrastruktur Andreas Scheuer