Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2021  Nr. 52 vom 13.08.2021  - Seite 3376 bis 3377 - Besondere Gebührenverordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in dessen Zuständigkeitsbereich (Besondere Gebührenverordnung BMAS – BMASBGebV)

202-5-13
3376 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2021 Besondere Gebührenverordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in dessen Zuständigkeitsbereich (Besondere Gebührenverordnung BMAS ­ BMASBGebV) Vom 10. August 2021 Auf Grund des § 22 Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 2 und 3 des Bundesgebührengesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales: §1 Erhebung von Gebühren und Auslagen Im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales werden Gebühren und Auslagen für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen erhoben, die auf Grund des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes durch die Bundesagentur für Arbeit erbracht werden. §2 Höhe der Gebühren und Auslagen (1) Die Höhe der Gebühren und Auslagen richtet sich nach dem Gebührenund Auslagenverzeichnis in der Anlage. (2) Die nach dem Gebühren- und Auslagenverzeichnis zu erhebenden Gebühren und Auslagen umfassen jeweils auch die Kosten für die Festsetzung der Gebühren und Auslagen. (3) Auslagen, die nicht im Gebühren- und Auslagenverzeichnis aufgeführt sind, sind mit der Gebühr abgegolten. §3 Zeitgebühr Sofern im Gebühren- und Auslagenverzeichnis nichts anderes bestimmt ist, gelten für den Zeitaufwand von Verwaltungsbeschäftigten in der Bundesverwaltung die allgemeinen pauschalen Stundensätze für Verwaltungsbeschäftigte in der Bundesverwaltung, die in der Anlage 1 Teil A der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 11. Februar 2015 (BGBl. I S. 130), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 11. Februar 2021 (BGBl. I S. 204) geändert worden ist, bestimmt sind. §4 Übergangsvorschrift Für die Erhebung von Gebühren und Auslagen für eine gebührenfähige Leistung, die vor dem 1. Oktober 2021 beantragt oder begonnen, aber noch nicht vollständig erbracht wurde, sind die Vorschriften der Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis-Kostenverordnung vom 18. Juni 1982 (BGBl. I S. 692) in der am 30. September 2021 geltenden Fassung weiter anzuwenden. §5 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2021 in Kraft. Berlin, den 10. August 2021 Der Bundesminister für Arbeit und Soziales Hubertus Heil Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2021 3377 Anlage (zu § 2 Absatz 1) Gebühren- und Auslagenverzeichnis Nummer Gebühren- oder Auslagentatbestand des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) Gebühren/Auslagen in Euro 1 2 3 Bearbeitung einer Anzeige der Überlassung (§ 1a AÜG) Bearbeitung eines Antrags auf eine Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung (§ 2 Absatz 1 i. V. m. § 1 Absatz 1 Satz 1 AÜG) Bearbeitung eines Antrags auf Verlängerung einer befristeten Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung (§ 2 Absatz 1 und 4 Satz 1 und 2 i. V. m. § 1 Absatz 1 Satz 1 AÜG) ohne Prüfung Bearbeitung eines Antrags auf Verlängerung einer befristeten Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung (§ 2 Absatz 1 und 4 Satz 1 und 2 oder § 2 Absatz 1 und 4 Satz 2 sowie Absatz 5 Satz 1 i. V. m. § 1 Absatz 1 Satz 1 AÜG) mit Prüfung einer aus besonderen Gründen eingeschränkten Prüfung (insbesondere in der Regel bei Fällen mit geringem Verleih, also geringer Anzahl an Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmern oder insgesamt wenigen Überlassungstagen in den vorangegangenen zwölf Kalendermonaten) Untersagung und Verhinderung von Verleih ohne erforderliche Erlaubnis (§ 6 AÜG) Untersagung des Verleihs ohne erforderliche Erlaubnis (§ 6 erster Halbsatz AÜG) Schriftliche Androhung eines Zwangsgeldes nach den Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes (§ 6 zweiter Halbsatz AÜG) Verhindern des weiteren Überlassens durch einen Verleiher ohne erforderliche Erlaubnis nach den Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes im Übrigen (§ 6 zweiter Halbsatz AÜG) Kontrolle des Verleihers nach § 7 Absatz 2 und 3 AÜG als Prüfung einer aus besonderen Gründen eingeschränkten Prüfung (insbesondere in der Regel bei Fällen mit geringem Verleih, also geringer Anzahl an Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmern oder insgesamt wenigen Überlassungstagen in den vorangegangenen zwölf Kalendermonaten sowie bei Beschwerden und bei Nachschauprüfungen) Durchsuchung beim Verleiher nach richterlicher Anordnung oder bei Gefahr in Verzug (§ 7 Absatz 4 AÜG) Bei den Gebührentatbeständen der Nummern 1 bis 7 sind neben den Gebühren folgende Kosten als Auslagen zu erheben: 64,40 377,00 218,00 4 4.1 4.2 2 060,00 1 316,00 5 5.1 5.2 5.3 76,80 43,40 nach Zeitaufwand 6 6.1 6.2 1 665,00 921,00 7 8 8.1 8.2 8.3 nach Zeitaufwand Aufwendungen für weitere Ausfertigungen, Abschriften und Auszüge, die auf be- in der tatsächlich sonderen Antrag erteilt werden entstandenen Höhe Aufwendungen für Übersetzungen, die auf besonderen Antrag gefertigt werden in der tatsächlich entstandenen Höhe Kosten, die durch öffentliche Bekanntmachung entstehen, mit Ausnahme der in der tatsächlich hierbei erwachsenden Postgebühren entstandenen Höhe