Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2021  Nr. 54 vom 19.08.2021  - Seite 3582 bis 3599 - Verordnung zur Fortentwicklung laufbahnrechtlicher und weiterer dienstrechtlicher Vorschriften

2030-7-3-12030-6-282030-8-5-172030-8-5-142030-2-30-3900-10-4-432030-2-30-22030-2-32030-2-30-52030-2-30-5
3582 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 19. August 2021 Verordnung zur Fortentwicklung laufbahnrechtlicher und weiterer dienstrechtlicher Vorschriften Vom 16. August 2021 Es verordnen ­ die Bundesregierung auf Grund des § 8 Absatz 1 Satz 3, des § 11 Absatz 1 Satz 5, des § 17 Absatz 7, des § 20 Satz 2, des § 21 Absatz 2, des § 22a Absatz 2, des § 26, des § 79 Absatz 2 Satz 1, des § 89 Satz 2 und des § 90 Absatz 1 des Bundesbeamtengesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160), von denen § 11 Absatz 1 Satz 5 durch Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe b des Gesetzes vom 28. Juni 2021 (BGBl. I S. 2250) neu gefasst, § 21 Absatz 2 durch Artikel 1 Nummer 6 des Gesetzes vom 28. Juni 2021 (BGBl. I S. 2250) eingefügt, § 22a Absatz 2 durch Artikel 1 Nummer 8 des Gesetzes vom 28. Juni 2021 (BGBl. I S. 2250) eingefügt, § 26 durch Artikel 1 Nummer 9 des Gesetzes vom 28. Juni 2021 (BGBl. I S. 2250) neu gefasst und § 79 Absatz 2 Satz 1 durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Mai 2017 (BGBl. I S. 1228) neu gefasst worden ist sowie aufgrund des § 3 Absatz 2 des Bundespolizeibeamtengesetzes, der durch Artikel 4 Nummer 1 Buchstabe b des Gesetzes vom 28. Juni 2021 (BGBl. I S. 2250) neu gefasst worden ist, ­ das Bundeskanzleramt und das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat auf Grund des § 26 Absatz 2 des Bundesbeamtengesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160), der durch Artikel 1 Nummer 9 des Gesetzes vom 28. Juni 2021 (BGBl. I S. 2250) neu gefasst worden ist, in Verbindung mit § 10 und Anlage 2 Nummer 2 und 15 der Bundeslaufbahnverordnung, von denen § 10 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 2 der Verordnung vom 20. Februar 2013 (BGBl. I S. 316) und Anlage 2 zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 15. September 2020 (BGBl. I S. 1990) geändert worden ist, ­ das Bundesministerium der Finanzen auf Grund des § 3 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 des Postpersonalrechtsgesetzes, der zuletzt durch Artikel 315 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, nach Anhörung der Vorstände der Deutschen Post AG, der Deutschen Bank AG und der Deutschen Telekom AG im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat, sowie ­ das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat auf Grund des § 18 Absatz 3 und des § 26 Absatz 2 des Bundesbeamtengesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160), von denen § 18 Absatz 3 durch Artikel 3 Absatz 3 Nummer 2 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666) und Artikel 2 Nummer 2 des Gesetzes vom 29. November 2018 (BGBl. I S. 2232) geändert und § 26 Absatz 2 durch Artikel 1 Nummer 9 des Gesetzes vom 28. Juni 2021 (BGBl. I S. 2250) neu gefasst worden ist: Artikel 1 Änderung der Bundeslaufbahnverordnung Die Bundeslaufbahnverordnung vom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 284), die zuletzt durch Artikel 14 Absatz 7 des Gesetzes vom 28. Juni 2021 (BGBl. I S. 2250) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Die Angabe zu § 3 wird wie folgt gefasst: ,,§ 3 Mutterschutz". b) Nach der Angabe zu § 11 wird folgende Angabe eingefügt: ,,§ 11a Einfacher Dienst". c) Die Angabe zu § 25 wird wie folgt gefasst: ,,§ 25 Einstellung in ein Beförderungsamt". d) Die Angabe zu § 35 wird wie folgt gefasst: ,,§ 35 Voraussetzungen für den Aufstieg". e) Die Angabe zu § 39 wird wie folgt gefasst: ,,§ 39 Hochschulstudium und berufspraktische Einführung". 2. § 3 wird wie folgt gefasst: ,,§ 3 Mutterschutz Zeiten des Mutterschutzes sind auf Zeiten anzurechnen, die nach dieser Verordnung Voraussetzung für eine Einstellung oder für die berufliche Entwicklung sind. Die Verlängerung eines Vorbereitungsdienstes nach § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bleibt unberührt." Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 19. August 2021 3583 3. § 4 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 3 wird aufgehoben. b) In Absatz 2 Nummer 4 wird nach dem Wort ,,oder" das Wort ,,nach" eingefügt. 4. In § 5 Absatz 2 wird das Wort ,,Prüfungsverfahren" durch die Wörter ,,Auswahlverfahren und in Prüfungsverfahren" ersetzt. 5. § 7 wird wie folgt gefasst: ,,§ 7 Laufbahnbefähigung Bewerberinnen und Bewerber erlangen die Laufbahnbefähigung 1. durch den erfolgreichen Abschluss eines fachspezifischen Vorbereitungsdienstes des Bundes oder eines Aufstiegsverfahrens des Bundes oder 2. durch Anerkennung, wenn sie außerhalb eines Vorbereitungsdienstes des Bundes oder eines Aufstiegsverfahrens des Bundes Folgendes erworben haben: a) die für die entsprechende Laufbahn vorgeschriebene Vorbildung oder b) die erforderliche Befähigung durch Lebensund Berufserfahrung." 6. Dem § 10 wird folgender Absatz 3 angefügt: ,,(3) Die Rechtsverordnungen nach Absatz 1 können vorsehen, dass mit erfolgreichem Abschluss eines Vorbereitungsdienstes für den mittleren Dienst eine Berufsbezeichnung verliehen wird." 7. § 10a wird wie folgt geändert: a) Dem Absatz 5 wird folgender Satz angefügt: ,,Bei Unterstützung durch Informationstechnologie ist für den Zeitraum bis zum Ablauf der Aufbewahrungsfrist sicherzustellen, dass die dabei anfallenden Daten unverwechselbar und dauerhaft der Bewerberin oder dem Bewerber zugeordnet werden können." b) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 6a eingefügt: ,,(6a) Bis zum 31. Dezember 2022 kann der mündliche Teil des Auswahlverfahrens unter Nutzung von Videokonferenztechnik durchgeführt werden, wenn dies wegen der zur Bewältigung der COVID-19-Pandemie getroffenen Maßnahmen geboten ist und wenn geeignete technische Einrichtungen zur Verfügung stehen." c) In Absatz 7 Satz 1 werden die Wörter ,,nach einem Punkte- oder Notensystem" durch die Wörter ,,mit Punkten oder Noten" ersetzt. d) In Absatz 8 werden die Wörter ,,Absatz 1 Nummer 2" durch die Wörter ,,Absatz 2 Satz 1" ersetzt. 8. Nach § 11 wird folgender § 11a eingefügt: ,,§ 11a Einfacher Dienst Ein Vorbereitungsdienst für den einfachen Dienst dauert mindestens sechs Monate." 9. § 13 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst: ,,Der Vorbereitungsdienst wird als Hochschulstudiengang, der mit einem Bachelor oder einem Diplomgrad mit dem Zusatz ,,Fachhochschule" abschließt, durchgeführt." 10. § 16 wird wie folgt gefasst: ,,§ 16 Verkürzung der Vorbereitungsdienste (1) Der Vorbereitungsdienst kann verkürzt werden, wenn 1. das Erreichen des Ausbildungsziels nicht gefährdet ist und 2. nachgewiesen wird, dass die für die Laufbahnbefähigung erforderlichen Fähigkeiten, Kenntnisse und Fertigkeiten erworben worden sind durch a) eine geeignete, mit einer Prüfung abgeschlossene Berufsausbildung oder b) gleichwertige, in den Laufbahnen des höheren Dienstes nach Bestehen der ersten Staatsoder Hochschulprüfung ausgeübte hauptberufliche Tätigkeiten. (2) Auf einen Vorbereitungsdienst für den gehobenen Dienst können Studienleistungen, die an einer Hochschule erbracht worden sind, angerechnet werden, wenn 1. die Bewerberinnen und Bewerber Studienabschnitte absolviert haben, die inhaltlich den Anforderungen eines Abschnitts dieses Vorbereitungsdienstes entsprechen, und 2. die Studienleistungen durch bestandene Prüfungen nachgewiesen werden. Die Rechtsverordnungen nach § 26 Absatz 2 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes können die Anrechnung weiterer Studien- und Prüfungsleistungen regeln. (3) Der Vorbereitungsdienst dauert nach einer Verkürzung oder nach der Anrechnung von Studienund Prüfungsleistungen mindestens sechs Monate. (4) Bei einer Verkürzung oder bei der Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen können Abweichungen vom Ausbildungs-, Lehr- oder Studienplan zugelassen werden. (5) Bei einer Verkürzung oder für die Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen können die Bildungsvoraussetzungen und sonstigen Voraussetzungen nach § 17 Absatz 2 bis 5 des Bundesbeamtengesetzes nicht berücksichtigt werden. (6) Rechtsverordnungen nach § 26 Absatz 2 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes können vorsehen, dass ein erfolgreich abgeschlossener Vorbereitungsdienst für eine Laufbahn auf den Vorbereitungsdienst für die nächsthöhere Laufbahn bis zu sechs Monaten angerechnet werden kann." 11. § 17 Absatz 3 wird durch die folgenden Absätze 3 bis 5 ersetzt: ,,(3) Folgende Prüfungen können, wenn sie nicht bestanden worden sind, einmal wiederholt werden: 1. die Laufbahnprüfung, 2. die Zwischenprüfung, wenn deren Bestehen Voraussetzung für die Fortsetzung des Vorbereitungsdienstes ist, sowie 3584 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 19. August 2021 3. Modul- und Teilprüfungen, wenn deren Bestehen Voraussetzung für die Fortsetzung des Vorbereitungsdienstes ist. (4) Noch ein zweites Mal können folgende Prüfungen, wenn sie auch in der ersten Wiederholung nicht bestanden worden sind, wiederholt werden: 1. in einem Vorbereitungsdienst, der als Bachelorstudiengang und nur mit Pflichtmodulen durchgeführt wird: zwei Modulprüfungen und 2. in einem Vorbereitungsdienst, der als Bachelorstudiengang mit Wahl- und Pflichtmodulen durchgeführt wird: a) eine Modulprüfung in einem der Pflichtmodule und b) eine Modulprüfung in einem der Wahlmodule. (5) In anderen Vorbereitungsdiensten kann die oberste Dienstbehörde in begründeten Ausnahmefällen bei folgenden Prüfungen, wenn sie auch in der ersten Wiederholung nicht bestanden worden sind, noch eine zweite Wiederholung zulassen: 1. bei der Laufbahnprüfung, 2. bei der Zwischenprüfung, wenn deren Bestehen Voraussetzung für die Fortsetzung des Vorbereitungsdienstes ist, und 3. bei Modul- und Teilprüfungen, wenn deren Bestehen Voraussetzung für die Fortsetzung des Vorbereitungsdienstes ist. Die Befugnis zur Zulassung einer zweiten Wiederholung kann von der obersten Dienstbehörde auf die unmittelbar nachgeordneten Behörden übertragen werden." 12. § 18 wird wie folgt gefasst: ,,§ 18 Einfacher Dienst Die Anerkennung der Befähigung für eine Laufbahn des einfachen Dienstes nach § 7 Nummer 2 Buchstabe a setzt neben den Bildungsvoraussetzungen eine abgeschlossene Berufsausbildung voraus." 13. § 19 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Die Anerkennung der Befähigung für eine Laufbahn des mittleren Dienstes nach § 7 Nummer 2 Buchstabe a setzt neben den Bildungsvoraussetzungen Folgendes voraus: 1. eine abgeschlossene Berufsausbildung, die inhaltlich den Anforderungen eines fachspezifischen Vorbereitungsdienstes entspricht, oder 2. eine abgeschlossene Berufsausbildung und eine hauptberufliche Tätigkeit von mindestens einem Jahr und sechs Monaten." b) Dem Absatz 3 werden die folgenden Sätze angefügt: ,,Erfüllt sie diese Voraussetzung, so darf sie von der nach § 8 Absatz 1 zuständigen Behörde nicht bei der Anerkennung der Befähigung ausgeschlossen werden. Bei einer hauptberuflichen Tätigkeit, die im öffentlichen Dienst ausgeübt worden ist, richtet sich die Bewertung der Schwierigkeit nach der besoldungsrechtlichen oder tarifrechtlichen Bewertung dieser Tätigkeit." c) Folgender Absatz 5 wird angefügt: ,,(5) Elternzeit gilt als hauptberufliche Tätigkeit, wenn vor Beginn der Elternzeit eine hauptberufliche Tätigkeit von insgesamt mindestens sechs Monaten ausgeübt worden ist. Ist die hauptberufliche Tätigkeit im öffentlichen Dienst ausgeübt worden, so gilt Elternzeit auch dann als ausgeübte hauptberufliche Tätigkeit, wenn die hauptberufliche Tätigkeit vor Beginn der Elternzeit weniger als sechs Monate ausgeübt worden ist." 14. § 20 wird wie folgt gefasst: ,,§ 20 Gehobener Dienst (1) Die Anerkennung der Befähigung für eine Laufbahn des gehobenen Dienstes nach § 7 Nummer 2 Buchstabe a setzt Folgendes voraus: 1. einen an einer Hochschule erworbenen Bachelor oder einen gleichwertigen Abschluss, wenn die jeweilige Ausbildung inhaltlich den Anforderungen eines fachspezifischen Vorbereitungsdienstes entsprochen hat, oder 2. einen an einer Hochschule erworbenen Bachelor sowie eine hauptberufliche Tätigkeit oder einen Abschluss, der einem Bachelor gleichwertig ist, sowie eine hauptberufliche Tätigkeit. Die Regelstudiendauer des Studiengangs, mit dem der Bachelor oder der gleichwertige Abschluss nach Satz 1 abgeschlossen wurde, muss mindestens drei Jahre betragen haben. Die Dauer der hauptberuflichen Tätigkeit nach Satz 1 Nummer 2 beträgt mindestens ein Jahr und sechs Monate. § 19 Absatz 2 bis 5 gilt entsprechend. (2) Die Befähigung für den gehobenen technischen Verwaltungsdienst hat auch, wer einen der folgenden Vorbereitungsdienste abgeschlossen hat: 1. den gehobenen des Bundes oder Verwaltungsinformatikdienst 2. den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst des Bundes ­ Fachrichtung digitale Verwaltung und IT-Sicherheit ­." 15. § 21 Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Die Anerkennung der Befähigung für eine Laufbahn des höheren Dienstes nach § 7 Nummer 2 Buchstabe a setzt Folgendes voraus: 1. eine inhaltlich den Anforderungen eines fachspezifischen Vorbereitungsdienstes entsprechende Ausbildung oder 2. eine hauptberufliche Tätigkeit in der geforderten Dauer und einen der folgenden Ausbildungsabschlüsse: a) einen an einer Hochschule erworbenen Bachelor und einen an einer Hochschule erworbenen Master, Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 19. August 2021 3585 b) einen Abschluss, der einem an einer Hochschule erworbenen Bachelor gleichwertig ist und einen an einer Hochschule erworbenen Master oder c) einen Abschluss, der einem an einer Hochschule erworbenen Master gleichwertig ist. Als Dauer der hauptberuflichen Tätigkeit nach Satz 1 Nummer 2 werden gefordert: 1. mindestens zwei Jahre und sechs Monate, wenn a) mit den Studiengängen, die zum Bachelor und Master geführt haben, mindestens 300 Leistungspunkte nach dem Europäischen System zur Übertragung und Akkumulierung von Studienleistungen erworben worden sind, b) die Regelstudiendauer des dem Bachelor gleichwertigen Abschlusses drei Jahre betragen hat und mit dem Studiengang, der zum Master geführt hat, mindestens 120 Leistungspunkte erworben worden sind, c) die Regelstudiendauer des dem Bachelor gleichwertigen Abschlusses vier Jahre betragen hat und mit dem Studiengang, der zum Master geführt hat, mindestens 60 Leistungspunkte erworben worden sind oder d) ein Abschluss nach Satz 1 Nummer 2 Buchstabe c vorliegt, 2. mindestens drei Jahre, wenn a) mit den Studiengängen, die zum Bachelor und Master geführt haben, mindestens 270, aber weniger als 300 Leistungspunkte erworben worden sind, oder b) die Regelstudiendauer des dem Bachelor gleichwertigen Abschlusses drei Jahre betragen hat und mit dem Studiengang, der zum Master geführt hat, mindestens 90, aber weniger als 120 Leistungspunkte erworben worden sind, und 3. mindestens drei Jahre und sechs Monate, wenn a) mit den Studiengängen, die zum Bachelor und zum Master geführt haben, mindestens 240, aber weniger als 270 Leistungspunkte erworben worden sind, oder b) die Regelstudiendauer des mit dem Bachelor gleichwertigen Abschlusses drei Jahre betragen hat und mit dem Studiengang, der zum Master geführt hat, mindestens 60, aber weniger als 90 Leistungspunkte erworben worden sind. § 19 Absatz 2 bis 5 gilt entsprechend." 16. § 23 wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt: ,,(2) Bei Personen, die ein Hochschulstudium und eine hauptberufliche Tätigkeit, die für Beamtinnen und Beamte als Aufstiegsverfahren nach § 39 mit Hochschulstudium und berufspraktischer Einführung eingerichtet sind, absolviert haben, kann 1. bei der Zulassung zu einer Laufbahn des gehobenen Dienstes abgesehen werden von der Voraussetzung der hauptberuflichen Tätigkeit nach § 17 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe c des Bundesbeamtengesetzes und 2. bei der Zulassung zu einer Laufbahn des höheren Dienstes abgesehen werden von der Voraussetzung der hauptberuflichen Tätigkeit nach § 17 Absatz 5 Nummer 2 Buchstabe c des Bundesbeamtengesetzes." b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3. c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und die Wörter ,,§ 17 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe c" werden durch die Wörter ,,§ 17 Absatz 4 Nummer 1 und 2 Buchstabe c" ersetzt. d) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und folgender Satz wird angefügt: ,,Bei einer hauptberuflichen Tätigkeit, die im öffentlichen Dienst ausgeübt worden ist, richtet sich die Bewertung der Schwierigkeit nach der besoldungsrechtlichen oder tarifrechtlichen Bewertung dieser Tätigkeit." e) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6. f) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 7 und wie folgt gefasst: ,,(7) Abweichend von § 17 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe c und Absatz 5 Nummer 2 Buchstabe c des Bundesbeamtengesetzes können anstelle von Zeiten einer hauptberuflichen Tätigkeit folgende Zeiten anerkannt werden: 1. bei Ärztinnen und Ärzten: a) Zeiten einer als Pflicht- oder Medizinalassistentin oder als Pflicht- oder Medizinalassistent und als Ärztin oder Arzt im Praktikum ausgeübten Tätigkeit oder b) Zeiten einer Weiterbildung zur Tropenmedizinerin oder zum Tropenmediziner, 2. bei Lebensmittelchemikerinnen und Lebensmittelchemikern: Zeiten der zusätzlich vorgeschriebenen Ausbildung und 3. bei Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern: Zeiten einer Habilitation." g) Die bisherigen Absätze 7 und 8 werden die Absätze 8 und 9. h) In dem neuen Absatz 8 werden die Wörter ,,die Laufbahn des höheren sprach- und kulturwissenschaftlichen Dienstes" durch die Wörter ,,Laufbahnen des höheren Dienstes" ersetzt. 17. Dem § 24 Absatz 2 werden die folgenden Sätze angefügt: ,,Die Zeit einer geforderten hauptberuflichen Tätigkeit und der Bewährung darf nicht wegen Elternzeit verlängert werden. Beträgt die Zeit, in der tatsächlich Dienst geleistet worden ist, wegen Elternzeit weniger als ein Jahr, muss eine Verlängerung erfolgen. Die Verlängerung erfolgt um denjenigen Zeitraum der erforderlich ist, damit ein Jahr tatsächlich Dienst geleistet wird." 3586 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 19. August 2021 18. § 25 wird wie folgt gefasst: ,,§ 25 Einstellung in ein Beförderungsamt (1) Eine Bewerberin oder ein Bewerber kann in ein Beförderungsamt eingestellt werden, wenn sie oder er 1. das angestrebte Amt nach dem individuellen fiktiven Werdegang erreichen kann und 2. für den Zeitraum des individuellen fiktiven Werdegangs hauptberufliche Tätigkeiten nachweist, die a) nach Fachrichtung und Schwierigkeit der Tätigkeit einer Beamtin oder eines Beamten in der angestrebten Laufbahn entsprochen haben und b) innerhalb dieses Zeitraums für eine Dauer von mindestens sechs Monaten nach ihrer Art und Bedeutung dem angestrebten Amt entsprochen haben. Liegt keine hauptberufliche Tätigkeit nach Satz 1 Nummer 2 vor, so ist die besondere Befähigung für das angestrebte Amt durch förderliche Zusatzqualifikationen nachzuweisen. (2) Der Zeitraum des individuellen fiktiven Werdegangs ist die Summe aus 1. einem Zeitraum von drei Jahren, der an die Stelle der Probezeit tritt, die von einer Beamtin oder einem Beamten zu absolvieren ist, und 2. einem Zeitraum von einem Jahr, der an die Stelle jeder Sperrfrist tritt, die bei einer Beamtin oder einem Beamten nach dem Erreichen des ersten Beförderungsamtes bis zum Erreichen des angestrebten Amtes einzuhalten ist. Wenn in der Dienstbehörde üblicherweise ein längerer Zeitraum als ein Jahr zwischen zwei Beförderungen liegt, so kann die Dienstbehörde abweichend von Satz 1 Nummer 2 diesen längeren Zeitraum festlegen. (3) § 19 Absatz 4 und 5 gilt entsprechend. (4) Soweit hauptberufliche Tätigkeiten bereits auf den Vorbereitungsdienst angerechnet worden sind, dürfen sie bei der Einstellung in ein Beförderungsamt nicht einbezogen werden." 19. In § 28 Absatz 4 Satz 1 wird jeweils vor dem Wort ,,Probezeit" das Wort ,,festgesetzten" eingefügt. 20. § 29 Absatz 2 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 wird das Komma durch das Wort ,,oder" ersetzt. b) In Nummer 2 wird das Wort ,,oder" durch einen Punkt ersetzt. c) Nummer 3 wird aufgehoben. 21. § 30 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst: ,,Dies gilt nicht, wenn die oberste Dienstbehörde bei der Gewährung der Beurlaubung festgestellt hat, dass die Beurlaubung dienstlichen Interessen oder öffentlichen Belangen dient." b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert: aa) Nummer 1 wird aufgehoben. bb) Die Nummern 2 bis 5 werden die Nummern 1 bis 4. 22. § 31 wird wie folgt gefasst: ,,§ 31 Mindestprobezeit (1) Die Probezeit muss mindestens ein Jahr dauern (Mindestprobezeit). (2) Auf die Mindestprobezeit können hauptberufliche Tätigkeiten nicht nach § 29 Absatz 1 angerechnet werden. (3) Auf die Mindestprobezeit kann jedoch eine hauptberufliche Tätigkeit angerechnet werden, soweit die hauptberufliche Tätigkeit 1. nach Art und Schwierigkeit mindestens der Tätigkeit in einem Amt der betreffenden Laufbahn entspricht und 2. ausgeübt worden ist a) im berufsmäßigen Wehrdienst, b) in der obersten Dienstbehörde, die für die Bewährungsfeststellung zuständig ist, oder in deren Dienstbereich oder c) in einem Beamtenverhältnis als Beamtin oder Beamter der Bundesbesoldungsordnung W oder C." 23. § 33 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 3 werden nach dem Wort ,,keinen" die Wörter ,,oder keinen hinreichenden" eingefügt. bb) Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt: ,,Dies kann insbesondere der Fall sein, wenn erstmals Leitungs- oder Führungsaufgaben übertragen werden sollen." b) Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 wird wie folgt gefasst: ,,3. bei Freistellungen von der dienstlichen Tätigkeit wegen einer Mitgliedschaft im Personalrat, als Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen oder bei Entlastungen als Gleichstellungsbeauftragte, wenn die dienstliche Tätigkeit jeweils weniger als 25 Prozent der Arbeitszeit beansprucht." 24. § 35 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ,,§ 35 Voraussetzungen für den Aufstieg". b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Der Aufstieg setzt die erfolgreiche Teilnahme an einem Auswahlverfahren voraus. Weitere Voraussetzungen sind: 1. für den Aufstieg in den mittleren Dienst: der erfolgreiche Abschluss eines fachspezifischen Vorbereitungsdienstes oder einer fachspezifischen Qualifizierung, Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 19. August 2021 3587 2. für den Aufstieg in den gehobenen Dienst: a) der erfolgreiche Abschluss eines fachspezifischen Vorbereitungsdienstes oder einer fachspezifischen Qualifizierung oder b) der erfolgreiche Abschluss eines Hochschulstudiums und eine berufspraktische Einführung in der nächsthöheren Laufbahn, 3. für den Aufstieg in den höheren Dienst: a) der erfolgreiche Abschluss eines fachspezifischen Vorbereitungsdienstes oder b) der erfolgreiche Abschluss eines Hochschulstudiums und eine berufspraktische Einführung in der nächsthöheren Laufbahn." 25. § 36 wird wie folgt geändert: a) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) Nach Satz 5 werden die folgenden Sätze eingefügt: ,,Der Auswahlkommission können auch Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer angehören. Sie müssen bei Auswahlverfahren für den Aufstieg in Laufbahnen des mittleren Dienstes mindestens eine abgeschlossene Berufsausbildung oder eine gleichwertige Qualifikation, bei Auswahlverfahren für den Aufstieg in Laufbahnen des gehobenen Dienstes mindestens einen Bachelorabschluss oder eine gleichwertige Qualifikation und bei Auswahlverfahren für den Aufstieg in Laufbahnen des höheren Dienstes einen Master oder eine gleichwertige Qualifikation besitzen." bb) In dem neuen Satz 8 wird das Wort ,,Sie" durch die Wörter ,,Die Mitglieder der Auswahlkommission" ersetzt. b) Absatz 4 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 6 werden nach dem Wort ,,ist" die Wörter ,,anhand der ermittelten Gesamtergebnisse" eingefügt. bb) Nach Satz 6 wird folgender Satz eingefügt: ,,Die Rangfolge ist für die Entscheidung über die Zulassung zum Aufstiegsverfahren maßgeblich." c) In Absatz 6 Satz 1 wird das Wort ,,Aufstieg" durch das Wort ,,Aufstiegsverfahren" ersetzt. 26. § 37 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Wörter ,,nach erfolgreichem Auswahlverfahren" gestrichen. b) Absatz 2 werden die Wörter ,,Ausbildungs- und Prüfungsordnungen" durch die Wörter ,,Rechtsverordnungen über besondere Vorschriften für die einzelnen Laufbahnen und Vorbereitungsdienste nach § 26 Absatz 2 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes" ersetzt. 27. § 38 Absatz 2 wird wie folgt geändert: a) In den Sätzen 4 und 5 wird jeweils das Wort ,,Leistungsnachweise" durch das Wort ,,Leistungstests" ersetzt. b) Folgender Satz wird angefügt: ,,Hat eine Person einen Leistungstest endgültig nicht bestanden, so ist für sie das Aufstiegsverfahren beendet." 28. § 39 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ,,§ 39 Hochschulstudium und berufspraktische Einführung". b) Absatz 6 wird wie folgt gefasst: ,,(6) Für den Aufstieg können die obersten Dienstbehörden Studiengänge einrichten. Ihnen wird die in § 26 Absatz 2 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes enthaltene Ermächtigung übertragen, für den Aufstieg durch Rechtsverordnung besondere Vorschriften zu erlassen." 29. § 43 wird wie folgt gefasst: ,,§ 43 Wechsel von Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern Wenn sie die Befähigung für die vorgesehene Laufbahn besitzen, kann Beamtinnen und Beamten, die seit mindestens sechs Monaten 1. ein Amt der Besoldungsgruppe W 1 der Bundesbesoldungsordnung W oder C 1 der früheren Bundesbesoldungsordnung C innehaben, ein Amt der Besoldungsgruppe A 13 übertragen werden, 2. ein Amt der Besoldungsgruppe W 2 der Bundesbesoldungsordnung W oder C 2 der früheren Bundesbesoldungsordnung C innehaben, nach vier Jahren in Ämtern der Bundesbesoldung W oder der früheren Bundesbesoldungsordnung C ein Amt der Besoldungsgruppe A 14 übertragen werden, 3. ein Amt der Besoldungsgruppe W 2 der Bundesbesoldungsordnung W oder C 2 der früheren Bundesbesoldungsordnung C innehaben, nach fünf Jahren in Ämtern der Bundesbesoldungsordnung W oder der früheren Bundesbesoldungsordnung C ein Amt der Besoldungsgruppe A 15 übertragen werden, 4. ein Amt der Besoldungsgruppe W 2 der Bundesbesoldungsordnung W oder C 3 der früheren Bundesbesoldungsordnung C innehaben, nach sechs Jahren in Ämtern der Bundesbesoldungsordnung W oder der früheren Bundesbesoldungsordnung C ein Amt der Besoldungsgruppe A 16 oder B 3 übertragen werden, 5. ein Amt der Besoldungsgruppe W 3 der Bundesbesoldungsordnung W oder C 4 der früheren Bundesbesoldungsordnung C innehaben, nach sieben Jahren in Ämtern der Bundesbesoldungsordnung W oder der früheren Bundesbesoldungsordnung C ein Amt der Besoldungsgruppe B 3 oder B 4 übertragen werden." 30. § 44 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Das Wort ,,sonstigen" wird gestrichen. 3588 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 19. August 2021 bb) Die Angabe ,,27" wird durch die Angabe ,,26 sowie § 43" ersetzt. b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: ,,(2) Auf die Mindestprobezeit und auf die Probezeit sind die Zeiten anzurechnen, in denen sich die Beamtin oder der Beamte, nachdem sie oder er die Laufbahnbefähigung erworben hat, bei einem anderen Dienstherrn in einer gleichwertigen Laufbahn bewährt hat." 31. In § 48 Satz 2 werden die Wörter ,,während der laufbahnrechtlichen Probezeit und" gestrichen. 32. § 51 Absatz 3 wird wie folgt gefasst: ,,(3) Beamtinnen und Beamte, die sich am 26. Januar 2017 in einer der Laufbahnen des tierärztlichen Dienstes oder des agrar-, forst- und ernährungswissenschaftlichen Dienstes befunden haben, besitzen die Befähigung für die Laufbahn des agrar-, forst- und ernährungswissenschaftlichen sowie tierärztlichen Dienstes in ihrer bisherigen Laufbahngruppe." 33. Anlage 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 18 wird die Angabe ,,­ als wissenschaftlicher Mitarbeiter einer Hochschule;" durch folgende Angaben ersetzt: ,,­ als wissenschaftliche Mitarbeiterin oder wissenschaftlicher Mitarbeiter einer Hochschule; Fachschuloberlehrerin/Fachschuloberlehrer;". b) In Nummer 21 werden die Angaben ,,Direktorin/Direktor bei der Unfallversicherung Bund und Bahn; Direktorin/Direktor der Bundesstelle für Flugunfalluntersuchung; Direktorin/Direktor der Bundesstelle für Seeunfalluntersuchung; Direktorin/Direktor des Geheimen Staatsarchivs der Stiftung Preußischer Kulturbesitz; Direktorin/Direktor des Ibero-Amerikanischen Instituts der Stiftung Preußischer Kulturbesitz; Direktorin/Direktor des Staatlichen Instituts für Musikforschung der Stiftung Preußischer Kulturbesitz; Direktorin/Direktor einer Wehrtechnischen Dienststelle; Direktorin/Direktor eines Prüfungsamtes des Bundes;" durch folgende Angabe ersetzt: ,,Direktorin/Direktor". c) Nummer 22 wird wie folgt gefasst: Nr. Lauf- Zu den Laufbahnen bahn- der Laufbahngruppe gruppe gehörende Ämter Amtsbezeichnungen 34. Anlage 2 wird wie folgt geändert: a) Nach Nummer 27 wird folgende Nummer 28 eingefügt: Nr. Laufbahn Fachspezifischer Oberste DienstVorbereitungsdienst behörde(n) ,,28 Gehobener technischer Verwaltungsdienst in der Straßenbauverwaltung des Bundes Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur". b) Die bisherigen Nummern 28 bis 38 werden die Nummern 29 bis 39. c) Die bisherige Nummer 39 wird Nummer 40 und wird wie folgt gefasst: Nr. Laufbahn Fachspezifischer Oberste DienstVorbereitungsdienst behörde(n) ,,40 Höherer technischer Verwaltungsdienst des Bundes, Fachrichtungen Bauingenieurwesen, Bahnwesen, Maschinen- und Elektrotechnik Fachgebiet Maschinen- und Elektrotechnik der Wasserstraßen, Luftfahrttechnik, Straßenwesen Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur". d) Die bisherigen Nummern 40 und 41 werden die Nummern 41 und 42. e) Nach der neuen Nummer 42 wird folgende Nummer 43 eingefügt: Nr. Laufbahn Fachspezifischer Oberste DienstVorbereitungsdienst behörde(n) ,,43 Höherer feuerwehrtechnischer Dienst in der Bundeswehr Bundesministerium der Verteidigung". f) Die bisherige Nummer 42 wird Nummer 44. 35. Die Anlagen 3 und 4 erhalten die aus dem Anhang zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung. Artikel 2 Folgeänderungen (1) In § 15 Absatz 2 Nummer 2, § 16a Absatz 2 Nummer 2 sowie § 17 Absatz 2 Nummer 2 der Bundespolizei-Laufbahnverordnung vom 2. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2408), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 25. März 2020 (BGBl. I S. 664) geändert worden ist, wird jeweils die Angabe ,,Satz 7" durch die Angabe ,,Satz 8" ersetzt. (2) Die Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren Dienst im Bundesnachrichtendienst und den mittleren Dienst im Verfassungsschutz des Bundes vom 9. August 2019 (BGBl. I S. 1221), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 22. Juli 2021 (BGBl. I S. 3562) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: ,,22 Ämter der Bundesbesoldungsordnung B Amtsbezeichnungen der Ämter der Bundesbesoldungsordnung B". Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 19. August 2021 3589 1. In § 48 Absatz 1 werden die Wörter ,,§ 17 Absatz 3 der Bundeslaufbahnverordnung" durch die Wörter ,,§ 17 Absatz 3 Nummer 2 und Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 der Bundeslaufbahnverordnung" ersetzt. 2. In § 63 Absatz 1 werden die Wörter ,,§ 17 Absatz 3 Satz 1 und 3 Nummer 2 der Bundeslaufbahnverordnung" durch die Wörter ,,§ 17 Absatz 3 Nummer 1 und Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 der Bundeslaufbahnverordnung" ersetzt. (3) In § 48 Absatz 1 der Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Dienst im Bundesnachrichtendienst und den gehobenen Dienst im Verfassungsschutz des Bundes vom 21. September 2018 (BGBl. I S. 1368), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 22. Juli 2021 (BGBl. I S. 3562) geändert worden ist, werden die Wörter ,,§ 17 Absatz 3 der Bundeslaufbahnverordnung" durch die Wörter ,,§ 17 Absatz 3 Nummer 2 und Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 der Bundeslaufbahnverordnung" ersetzt. Artikel 3 Änderung der Laufbahnbefähigungsanerkennungsverordnung 2. im Qualifikationsstaat für den unmittelbaren Zugang zu einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst erforderlich ist und 3. im Vergleich zu den Voraussetzungen, die nach Bundesrecht für den Erwerb der Laufbahnbefähigung zu erfüllen sind, keine wesentlichen Unterschiede aufweist. Weist die Berufsqualifikation im Vergleich zu den Voraussetzungen, die für den Erwerb der Laufbahnbefähigung zu erfüllen sind, wesentliche Unterschiede auf, muss die Antragstellerin oder der Antragsteller 1. eine Eignungsprüfung (§ 6) bestanden haben, 2. an einem Anpassungslehrgang (§ 7) erfolgreich teilgenommen haben oder 3. eine Eignungsprüfung (§ 6) bestanden und an einem Anpassungslehrgang (§ 7) erfolgreich teilgenommen haben." b) In Absatz 2 wird jeweils das Wort ,,Qualifikation" durch das Wort ,,Berufsqualifikation" ersetzt. c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: ,,(3) Einer Berufsqualifikation nach Absatz 1 sind gleichgestellt: 1. eine Berufsqualifikation, die a) in einem Staat, der nicht in § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Bundesbeamtengesetzes genannt ist, erworben worden ist und b) von einem Staat anerkannt worden ist, der in § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Bundesbeamtengesetzes genannt ist, sofern die Antragstellerin oder der Antragsteller durch eine vom Anerkennungsstaat ausgestellte Bescheinigung nachweist, dass sie oder er den betreffenden Beruf drei Jahre lang im Anerkennungsstaat ausgeübt hat, sowie 2. eine in Artikel 12 der Richtlinie 2005/36/EG aufgeführte Berufsqualifikation." d) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt geändert: aa) Die Wörter ,,Qualifikation nach § 1" werden durch die Wörter ,,Berufsqualifikation nach den Absätzen 1 bis 3" ersetzt. bb) In den Nummern 1 und 2 werden jeweils die Wörter ,,im Qualifikationsstaat" durch die Wörter ,,im Qualifikationsstaat oder im Anerkennungsstaat" ersetzt. 4. In § 3 Absatz 3 Satz 2 wird das Wort ,,Qualifikationsstaats" durch die Wörter ,,Qualifikations- oder Anerkennungsstaat" ersetzt. 5. In den §§ 5, 8 und 11 wird jeweils das Wort ,,Qualifikation" jeweils durch das Wort ,,Berufsqualifikation" ersetzt. 6. In § 6 Absatz 4 Satz 3 werden die Wörter ,,§ 17 Absatz 3 Satz 1 und 3 Nummer 2 der Bundeslaufbahnverordnung" durch die Wörter ,,§ 17 Absatz 3 Nummer 1 und Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 der Bundeslaufbahnverordnung" ersetzt. Die Laufbahnbefähigungsanerkennungsverordnung vom 23. November 2009 (BGBl. I S. 3824), die zuletzt durch Artikel 14 Absatz 6 des Gesetzes vom 28. Juni 2021 (BGBl. I S. 2250) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 1 durch die folgenden Angaben ersetzt: ,,§ 1 § 1a Persönlicher Geltungsbereich Regelungsgegenstand". 2. § 1 wird durch die folgenden §§ 1 und 1a ersetzt: ,,§ 1 Persönlicher Geltungsbereich Diese Verordnung gilt für die in § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Bundesbeamtengesetzes genannten Personen. § 1a Regelungsgegenstand Diese Verordnung regelt die Anerkennung von Berufsqualifikation als Befähigung für eine Laufbahn im Bundesdienst auf Grund der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22; L 271 vom 16.10.2007, S. 18; L 93 vom 4.4.2008, S. 28; L 33 vom 3.2.2009, S. 49), die zuletzt durch die Richtlinie 2013/55/EU (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 132) geändert worden ist." 3. § 2 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Eine Berufsqualifikation wird auf Antrag als Laufbahnbefähigung anerkannt, wenn sie 1. in einem Staat, der in § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Bundesbeamtengesetzes genannt ist, erworben worden ist (Qualifikationsstaat), 3590 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 19. August 2021 7. In § 10 wird das Wort ,,Qualifikationsstaaten" durch die Wörter ,,Qualifikations- oder Anerkennungsstaaten" ersetzt. Artikel 4 Änderung der Postlaufbahnverordnung (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: ,,3. Beschäftigungsverbot nach § 16 Absatz 1 des Mutterschutzgesetzes in Verbindung mit § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 der Mutterschutz- und Elternzeitverordnung." Artikel 7 Änderung der Sonderurlaubsverordnung Die Postlaufbahnverordnung vom 12. Januar 2012 (BGBl. I S. 90), die zuletzt durch Artikel 316 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 1 Absatz 3 wird wie folgt gefasst: ,,(3) Eignung, Befähigung und fachliche Leistung sind an den Anforderungen des jeweiligen Postnachfolgeunternehmens zu messen." 2. § 7 wird wie folgt gefasst: ,,§ 7 Fachspezifische Qualifizierungen für den Aufstieg Wenn die Anforderungen der Laufbahnen es rechtfertigen, kann die oberste Dienstbehörde im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen 1. die Dauer der fachtheoretischen Ausbildung abweichend von § 38 Absatz 2 Satz 1 der Bundeslaufbahnverordnung festlegen, 2. abweichend von § 38 Absatz 2 Satz 2 der Bundeslaufbahnverordnung festlegen, dass die fachtheoretische Ausbildung auch für den Aufstieg in den mittleren Dienst zum Teil berufsbegleitend durchgeführt werden kann, und 3. die Inhalte der fachtheoretischen Ausbildung abweichend von § 38 Absatz 2 Satz 3 der Bundeslaufbahnverordnung festlegen." Artikel 5 Änderung der Mutterschutz- und Elternzeitverordnung Nach § 21 Absatz 1 Nummer 6 der Sonderurlaubsverordnung vom 1. Juni 2016 (BGBl. I S. 1284), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 3. Juni 2021 (BGBl. I S. 1367) geändert worden ist, wird folgende Nummer 6a eingefügt: Anlass Urlaubsdauer ,,6a. abweichend von Nummer 6 und befristet bis zum 31. Dezember 2021 für Fälle, in denen die Beamtin oder der Beamte in einer wegen der COVID-19-Pandemie akut aufgetretenen Pflegesituation eine bedarfsgerechte häusliche Pflege für die Betreuung einer oder eines nahen Angehörigen im Sinne des § 7 Absatz 3 des Pflegezeitgesetzes sicherstellen oder organisieren muss und in denen die Pflege nicht anderweitig gewährleistet werden kann; dass die Pflegesituation wegen der COVID-19-Pandemie aufgetreten ist, wird bis zum 31. Dezember 2021 vermutet Artikel 8 für jede pflegebedürftige Person bis zu 20 Arbeitstage". Weitere Änderung der Sonderurlaubsverordnung Die Mutterschutz- und Elternzeitverordnung vom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 320), die zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 15. Februar 2021 (BGBl. I S. 239) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 3 Absatz 1 werden die Wörter ,,wird die Zahlung der Dienst- und Anwärterbezüge, mit Ausnahme des Verbots der Mehrarbeit," durch die Wörter ,,mit Ausnahme des Verbots der Mehrarbeit wird die Zahlung der Dienst- und Anwärterbezüge" ersetzt. 2. In § 7 Absatz 1 wird die Angabe ,,30" durch die Angabe ,,32" ersetzt. Artikel 6 Änderung der Erholungsurlaubsverordnung § 21 Absatz 1 Nummer 6a der Sonderurlaubsverordnung, die zuletzt durch Artikel 7 dieser Verordnung geändert worden ist, wird aufgehoben. Artikel 9 Bekanntmachungserlaubnis Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat kann den Wortlaut der Bundeslaufbahnverordnung in der vom 20. August 2021 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen. Artikel 10 Inkrafttreten (1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich der folgenden Absätze am Tag nach der Verkündung in Kraft. (2) Artikel 5 tritt am 1. September 2021 in Kraft. (3) Artikel 7 tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2021 in Kraft. (4) Artikel 8 tritt am 1. Januar 2022 in Kraft. § 5a Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 der Erholungsurlaubsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. November 2004 (BGBl. I S. 2831), die zuletzt durch Artikel 47 der Verordnung vom 19. Juni 2020 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 19. August 2021 3591 Berlin, den 16. August 2021 Die Bundeskanzlerin Dr. A n g e l a M e r k e l Der Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat Horst Seehofer Der Bundesminister der Finanzen Olaf Scholz Der Bundesminister für besondere Aufgaben Helge Braun 3592 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 19. August 2021 Anhang (zu Artikel 1 Nummer 35) Anlage 3 (zu § 10 Absatz 2 Satz 2) Prüfungsnoten In den Rechtsverordnungen nach § 10 Absatz 1 sind folgende Prüfungsnoten vorzusehen: Note 1 Notendefinition 2 1 2 3 4 5 sehr gut (1) gut (2) befriedigend (3) ausreichend (4) mangelhaft (5) eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maß entspricht eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können 6 ungenügend (6) Zur Bildung der Prüfungsnoten können die Einzelleistungen und die Gesamtleistung der Prüfung nach einem System von Punktzahlen bewertet werden. Bei Vorbereitungsdiensten, die mit einem Bachelor abschließen, sind neben der Note zusätzlich die Leistungspunkte nach dem Europäischen System zur Übertragung und Akkumulierung von Studienleistungen auszuweisen. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 19. August 2021 3593 Anlage 4 (zu § 51 Absatz 1) Tabelle 1 Entsprechungstabelle zu den Laufbahnen nach Anlage 1 der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2671), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist Laufbahn nach der BLV 2002 1 Entsprechende Laufbahn 2 1 2 3 4 5 Ärztlicher Dienst Archäologischer Dienst Bibliotheksdienst Biologischer Dienst Chemischer Dienst einschließlich der Fachrichtungen physikalische Chemie, Bio- und Geochemie Ethnologischer Dienst Forst- und holzwirtschaftlicher Dienst Höherer ärztlicher und gesundheitswissenschaftlicher Dienst Höherer sprach- und kulturwissenschaftlicher Dienst Höherer sprach- und kulturwissenschaftlicher Dienst Höherer naturwissenschaftlicher Dienst Höherer naturwissenschaftlicher Dienst 6 7 Höherer sprach- und kulturwissenschaftlicher Dienst Bis 26. Januar 2017: höherer agrar-, forst- und ernährungswissenschaftlicher Dienst Seit 27. Januar 2017: höherer agrar-, forst- und ernährungswissenschaftlicher sowie tierärztlicher Dienst 8 Gartenbaulicher Dienst einschließlich der Bis 26. Januar 2017: Fachrichtung Landespflege höherer agrar-, forst- und ernährungswissenschaftlicher Dienst Seit 27. Januar 2017: höherer agrar-, forst- und ernährungswissenschaftlicher sowie tierärztlicher Dienst Geographischer Dienst Geologischer Dienst Geophysikalischer Dienst Gesellschafts- und sozialwissenschaftlicher Dienst Höherer naturwissenschaftlicher Dienst Höherer naturwissenschaftlicher Dienst Höherer naturwissenschaftlicher Dienst Höherer nichttechnischer Verwaltungsdienst 9 10 11 12 13 Haus- und ernährungswissenschaftlicher Bis 26. Januar 2017: Dienst höherer agrar-, forst- und ernährungswissenschaftlicher Dienst Seit 27. Januar 2017: höherer agrar-, forst- und ernährungswissenschaftlicher sowie tierärztlicher Dienst Historischer Dienst Informationstechnischer Dienst Kryptologischer Dienst Kunsthistorischer Dienst Landwirtschaftlicher Dienst Höherer sprach- und kulturwissenschaftlicher Dienst Höherer naturwissenschaftlicher Dienst Höherer naturwissenschaftlicher Dienst Höherer kunstwissenschaftlicher Dienst Bis 26. Januar 2017: höherer agrar-, forst- und ernährungswissenschaftlicher Dienst Seit 27. Januar 2017: höherer agrar-, forst- und ernährungswissenschaftlicher sowie tierärztlicher Dienst Höherer naturwissenschaftlicher Dienst Höherer naturwissenschaftlicher Dienst Höherer sprach- und kulturwissenschaftlicher Dienst Höherer naturwissenschaftlicher Dienst Höherer kunstwissenschaftlicher Dienst 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 Lebensmittelchemischer Dienst Mathematischer Dienst Medien- und kommunikationswissenschaftlicher Dienst Mineralogischer Dienst Musikwissenschaftlicher Dienst 3594 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 19. August 2021 Laufbahn nach der BLV 2002 1 Entsprechende Laufbahn 2 24 25 26 27 28 Orientalischer Dienst Ozeanographischer Dienst Pharmazeutischer Dienst Physikalischer Dienst Raumordnungsdienst Höherer sprach- und kulturwissenschaftlicher Dienst Höherer naturwissenschaftlicher Dienst Höherer naturwissenschaftlicher Dienst Höherer naturwissenschaftlicher Dienst Bei Vorliegen der akademischen Grade Diplom-Betriebswirtin/ Diplom-Betriebswirt, Diplom-Kauffrau/Diplom-Kaufmann, Diplom-Soziologin/Diplom-Soziologe oder Diplom-Volkswirtin/ Diplom-Volkswirt: höherer nichttechnischer Verwaltungsdienst Bei Vorliegen der akademischen Grade Diplom-Agraringenieurin/ Diplom-Agraringenieur oder Diplom-Ingenieurin/DiplomIngenieur: höherer technischer Verwaltungsdienst Bei Vorliegen der akademischen Grade Diplom-Geographin/ Diplom-Geograph: höherer naturwissenschaftlicher Dienst Bei Vorliegen der akademischen Grade Diplom-Forstwirtin/ Diplom-Forstwirt: Bis 26. Januar 2017: höherer agrar-, forst- und ernährungswissenschaftlicher Dienst Seit 27. Januar 2017: höherer agrar-, forst- und ernährungswissenschaftlicher sowie tierärztlicher Dienst Höherer sprach- und kulturwissenschaftlicher Dienst Höherer sprach- und kulturwissenschaftlicher Dienst Höherer sprach- und kulturwissenschaftlicher Dienst Höherer naturwissenschaftlicher Dienst Höherer nichttechnischer Verwaltungsdienst Höherer technischer Verwaltungsdienst Bis 26. Januar 2017: höherer tierärztlicher Dienst Seit 27. Januar 2017: höherer agrar-, forst- und ernährungswissenschaftlicher sowie tierärztlicher Dienst Höherer naturwissenschaftlicher Dienst Höherer nichttechnischer Verwaltungsdienst Höherer ärztlicher und gesundheitswissenschaftlicher Dienst 29 30 31 32 33 34 35 Romanistischer Dienst Slawistischer Dienst Sprachendienst Statistischer Dienst Stenographischer Dienst in der Parlamentsverwaltung Technischer Dienst nach Maßgabe des § 37 Tierärztlicher Dienst 36 37 38 Wetterdienst Wirtschaftsverwaltungsdienst Zahnärztlicher Dienst Tabelle 2 Entsprechungstabelle zu den Laufbahnen nach Anlage 2 der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2671), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist Laufbahn nach der BLV 2002 1 Entsprechende Laufbahn 2 1 2 Bibliotheksdienst Dienst in der gesetzlichen Krankenversicherung, Krankenkassendienst Dienst in der gesetzlichen Unfallversicherung Gehobener sprach- und kulturwissenschaftlicher Dienst Gehobener nichttechnischer Verwaltungsdienst 3 Gehobener nichttechnischer Verwaltungsdienst Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 19. August 2021 Laufbahn nach der BLV 2002 1 Entsprechende Laufbahn 2 3595 4 Dienst als Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter und als Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen Dokumentationsdienst Gartenbaulicher Dienst einschließlich der Fachrichtung Landespflege Gehobener nichttechnischer Verwaltungsdienst 5 6 Gehobener sprach- und kulturwissenschaftlicher Dienst Bis 26. Januar 2017: gehobener agrar-, forst- und ernährungswissenschaftlicher Dienst Seit 27. Januar 2017: gehobener agrar-, forst- und ernährungswissenschaftlicher sowie tierärztlicher Dienst Gehobener naturwissenschaftlicher Dienst Bis 26. Januar 2017: gehobener agrar-, forst- und ernährungswissenschaftlicher Dienst Seit 27. Januar 2017: gehobener agrar-, forst- und ernährungswissenschaftlicher sowie tierärztlicher Dienst Bis 26. Januar 2017: gehobener agrar-, forst- und ernährungswissenschaftlicher Dienst Seit 27. Januar 2017: gehobener agrar-, forst- und ernährungswissenschaftlicher sowie tierärztlicher Dienst Gehobener technischer Verwaltungsdienst Gehobener technischer Verwaltungsdienst Gehobener technischer Verwaltungsdienst Gehobener technischer Verwaltungsdienst Gehobener technischer Verwaltungsdienst Bis 26. Januar 2017: gehobener agrar-, forst- und ernährungswissenschaftlicher Dienst Seit 27. Januar 2017: gehobener agrar-, forst- und ernährungswissenschaftlicher sowie tierärztlicher Dienst Gehobener nichttechnischer Verwaltungsdienst 7 8 Informationstechnischer Dienst Land- und forstwirtschaftlicher Dienst nach Maßgabe des § 37 9 Landwirtschaftlich-hauswirtschaftlicher Dienst 10 11 12 13 14 15 Nautischer Dienst Raumordnungsdienst Seevermessungstechnischer Dienst Schiffsmaschinendienst Technischer Dienst nach Maßgabe des § 37 Weinbaulicher Dienst 16 Wirtschaftsverwaltungsdienst Tabelle 3 Entsprechungstabelle zu den Laufbahnen nach Anlage 3 der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2671), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist Laufbahn nach der BLV 2002 1 Entsprechende Laufbahn 2 1 Technischer Dienst nach Maßgabe des § 35 Mittlerer technischer Verwaltungsdienst Absatz 2 Satz 2 und 4 und des § 37 bei Abschluss der Berufsausbildung als: ­ ­ ­ Technische Assistentinnen und Assistenten mit staatlicher Anerkennung staatlich geprüfte Chemotechnikerinnen und Chemotechniker Handwerksmeisterinnen, Handwerksmeister, Industriemeisterinnen und Industriemeister in ihrem jeweiligen Beruf Kartographinnen und Kartographen Laborantinnen und Laboranten ­ ­ 3596 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 19. August 2021 Laufbahn nach der BLV 2002 1 Entsprechende Laufbahn 2 ­ ­ ­ ­ ­ Landkartentechnikerinnen und Landkartentechniker Operateurinnen und Operateure in Kernforschungseinrichtungen staatlich geprüfte Technikerinnen und Techniker Technikerinnen und Techniker mit staatlicher Anerkennung Strahlenschutztechnikerinnen und Strahlenschutztechniker in Kernforschungseinrichtungen Vermessungstechnikerinnen und Vermessungstechniker Werkstoffprüferinnen und Werkstoffprüfer Zeichnerinnen und Zeichner ­ ­ ­ 2 Archivdienst bei Abschluss der Berufsaus- Mittlerer nichttechnischer Verwaltungsdienst bildung als Fachangestellte für Medien- und Informationsdienste ­ Fachrichtung Archiv ­ Bibliotheksdienst bei Abschluss der Berufs- Mittlerer sprach- und kulturwissenschaftlicher Dienst ausbildung als: ­ ­ Bibliotheksassistentinnen und Bibliotheksassistenten Fachangestellte für Medien- und Informationsdienste ­ Fachrichtung Bibliothek, Information und Dokumentation, Bildagentur ­ Mittlerer technischer Verwaltungsdienst 3 4 Nautischer Dienst Tabelle 4 Entsprechungstabelle zu den Laufbahnen nach Anlage 5 der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2671), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist Laufbahn nach der BLV 2002 1 Entsprechende Laufbahn 2 1 2 Einfacher Zolldienst des Bundes Einfacher nichttechnischer Verwaltungsdienst Einfacher nichttechnischer Dienst in der Einfacher nichttechnischer Verwaltungsdienst allgemeinen und inneren Verwaltung des Bundes Amtsgehilfendienst in der Bundeswehrverwaltung Einfacher nichttechnischer Verwaltungsdienst 3 4 5 Einfacher Lagerverwaltungsdienst in der Einfacher nichttechnischer Verwaltungsdienst Bundeswehrverwaltung Einfacher technischer Dienst bei der Einfacher technischer Verwaltungsdienst Museumsstiftung Post und Telekommunikation Einfacher technischer Dienst bei der Einfacher technischer Verwaltungsdienst Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost Einfacher technischer Dienst bei der Unfallkasse Post und Telekom Einfacher technischer Dienst bei der Unfallversicherung Bund und Bahn Einfacher technischer Verwaltungsdienst Einfacher technischer Verwaltungsdienst 6 7 8 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 19. August 2021 Laufbahn nach der BLV 2002 1 Entsprechende Laufbahn 2 3597 9 10 11 12 Mittlerer Auswärtiger Dienst Mittlerer Dienst im Bundesnachrichtendienst Mittlerer nichttechnischer Dienst des Bundes in der Sozialversicherung Mittlerer Forstdienst in der Bundesverwaltung Mittlerer Auswärtiger Dienst Mittlerer nichttechnischer Verwaltungsdienst Mittlerer nichttechnischer Verwaltungsdienst Bis 26. Januar 2017: mittlerer agrar-, forst- und ernährungswissenschaftlicher Dienst Seit 27. Januar 2017: mittlerer agrar-, forst- und ernährungswissenschaftlicher sowie tierärztlicher Dienst Mittlerer technischer Verwaltungsdienst Mittlerer nichttechnischer Verwaltungsdienst Mittlerer nichttechnischer Verwaltungsdienst Mittlerer sprach- und kulturwissenschaftlicher Dienst Mittlerer nichttechnischer Verwaltungsdienst 13 14 15 16 17 18 Mittlerer nautischer und maschinentechnischer Zolldienst des Bundes Mittlerer Zolldienst des Bundes Mittlerer Steuerdienst des Bundes Mittlerer Dienst an wissenschaftlichen Bibliotheken des Bundes Mittlerer Dienst im Verfassungsschutz des Bundes Mittlerer nichttechnischer Dienst in der Mittlerer nichttechnischer Verwaltungsdienst allgemeinen und inneren Verwaltung des Bundes Mittlerer nichttechnischer Dienst in der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes Mittlerer nichttechnischer Verwaltungsdienst 19 20 Mittlerer technischer Dienst in der Was- Mittlerer technischer Verwaltungsdienst serstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes Mittlerer Wetterdienst des Bundes Mittlerer Dienst der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung des Bundes Mittlerer feuerwehrtechnischer Dienst in der Bundeswehr Mittlerer nichttechnischer Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung Mittlerer technischer Dienst in der Bundeswehrverwaltung ­ Fachrichtung Wehrtechnik ­ Mittlerer naturwissenschaftlicher Dienst Mittlerer nichttechnischer Verwaltungsdienst Mittlerer technischer Verwaltungsdienst Mittlerer nichttechnischer Verwaltungsdienst Mittlerer technischer Verwaltungsdienst 21 22 23 24 25 26 Mittlerer technischer Dienst bei der Mittlerer technischer Verwaltungsdienst Museumsstiftung Post und Telekommunikation Mittlerer technischer Dienst bei der Mittlerer technischer Verwaltungsdienst Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost Mittlerer technischer Dienst bei der Unfallkasse Post und Telekom Mittlerer technischer Dienst bei der Unfallversicherung Bund und Bahn Gehobener Auswärtiger Dienst Gehobener nichttechnischer Dienst in der Bundesagentur für Arbeit Gehobener Dienst im Bundesnachrichtendienst Mittlerer technischer Verwaltungsdienst Mittlerer technischer Verwaltungsdienst Gehobener Auswärtiger Dienst Gehobener nichttechnischer Verwaltungsdienst Gehobener nichttechnischer Verwaltungsdienst 27 28 29 30 31 32 3598 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 19. August 2021 Laufbahn nach der BLV 2002 1 Entsprechende Laufbahn 2 33 34 Gehobener nichttechnischer Dienst des Bundes in der Sozialversicherung Gehobener Forstdienst des Bundes Gehobener nichttechnischer Verwaltungsdienst Bis 26. Januar 2017: gehobener agrar-, forst- und ernährungswissenschaftlicher Dienst Seit 27. Januar 2017: gehobener agrar-, forst- und ernährungswissenschaftlicher sowie tierärztlicher Dienst Gehobener nichttechnischer Verwaltungsdienst Gehobener nichttechnischer Verwaltungsdienst Gehobener nichttechnischer Verwaltungsdienst Gehobener nichttechnischer Verwaltungsdienst 35 36 37 38 39 40 Gehobener nichttechnischer Dienst der Bundesvermögensverwaltung Gehobener nichttechnischer Zolldienst des Bundes Gehobener Steuerdienst des Bundes Gehobener Archivdienst des Bundes Gehobener Dienst im Verfassungsschutz Gehobener nichttechnischer Verwaltungsdienst des Bundes Gehobener nichttechnischer Dienst in Gehobener nichttechnischer Verwaltungsdienst der allgemeinen und inneren Verwaltung des Bundes Gehobener Schuldienst in der Bundespolizei Gehobener bautechnischer Verwaltungsdienst des Bundes Gehobener technischer Dienst ­ Fachrichtung Bahnwesen ­ Gehobener technischer Verwaltungsdienst in der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes Gehobener Wetterdienst des Bundes Gehobener sprach- und kulturwissenschaftlicher Dienst Gehobener technischer Verwaltungsdienst Gehobener technischer Verwaltungsdienst Gehobener technischer Verwaltungsdienst 41 42 43 44 45 46 47 48 49 Gehobener naturwissenschaftlicher Dienst Gehobener feuerwehrtechnischer Dienst Gehobener technischer Verwaltungsdienst in der Bundeswehr Gehobener Dienst der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung des Bundes Gehobener nichttechnischer Verwaltungsdienst Gehobener Fachschuldienst an Bundes- Gehobener sprach- und kulturwissenschaftlicher Dienst wehrfachschulen Gehobener nichttechnischer Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung Gehobener technischer Dienst in der Bundeswehrverwaltung ­ Fachrichtung Wehrtechnik ­ Gehobener nichttechnischer Verwaltungsdienst 50 Gehobener technischer Verwaltungsdienst 51 Gehobener technischer Dienst bei der Gehobener technischer Verwaltungsdienst Museumsstiftung Post und Telekommunikation Gehobener technischer Dienst bei der Gehobener technischer Verwaltungsdienst Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost Gehobener technischer Dienst bei der Unfallkasse Post und Telekom Gehobener technischer Dienst bei der Unfallversicherung Bund und Bahn Höherer Auswärtiger Dienst Gehobener technischer Verwaltungsdienst Gehobener technischer Verwaltungsdienst Höherer Auswärtiger Dienst 52 53 54 55 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 19. August 2021 Laufbahn nach der BLV 2002 1 Entsprechende Laufbahn 2 3599 56 57 58 Höherer nichttechnischer Dienst in der Bundesagentur für Arbeit Höherer Dienst im Bundesnachrichtendienst Höherer Forstdienst des Bundes Höherer nichttechnischer Verwaltungsdienst Höherer nichttechnischer Verwaltungsdienst Bis 26. Januar 2017: höherer agrar-, forst- und ernährungswissenschaftlicher Dienst Seit 27. Januar 2017: höherer agrar-, forst- und ernährungswissenschaftlicher sowie tierärztlicher Dienst Höherer nichttechnischer Verwaltungsdienst Höherer nichttechnischer Verwaltungsdienst Höherer nichttechnischer Verwaltungsdienst Höherer sprach- und kulturwissenschaftlicher Dienst Höherer nichttechnischer Verwaltungsdienst Höherer sprach- und kulturwissenschaftlicher Dienst Höherer technischer Verwaltungsdienst Höherer sprach- und kulturwissenschaftlicher Dienst Höherer technischer Verwaltungsdienst 59 60 61 62 63 64 65 66 67 Höherer Zolldienst des Bundes Höherer allgemeiner Verwaltungsdienst des Bundes Höherer Archivdienst des Bundes Höherer Dienst an wissenschaftlichen Bibliotheken des Bundes Höherer Dienst im Verfassungsschutz des Bundes Höherer Schuldienst in der Bundespolizei Höherer technischer Verwaltungsdienst des Bundes Höherer Fachschuldienst an Bundeswehrfachschulen Höherer technischer Dienst in der Bundeswehrverwaltung ­ Fachrichtung Wehrtechnik ­ 68 Höherer technischer Dienst bei der Höherer technischer Verwaltungsdienst Museumsstiftung Post und Telekommunikation Höherer technischer Dienst bei der Höherer technischer Verwaltungsdienst Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost Höherer technischer Dienst bei der Unfallkasse Post und Telekom Höherer technischer Dienst bei der Unfallversicherung Bund und Bahn Höherer technischer Verwaltungsdienst Höherer technischer Verwaltungsdienst 69 70 71