Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2021  Nr. 56 vom 24.08.2021  - Seite 3682 bis 3703 - Verordnung zu automatisierten Datenabrufen aus den Pass- und Personalausweisregistern sowie zur Änderung der Passverordnung, der Personalausweisverordnung und der Aufenthaltsverordnung

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3682 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 24. August 2021 Verordnung zu automatisierten Datenabrufen aus den Pass- und Personalausweisregistern sowie zur Änderung der Passverordnung, der Personalausweisverordnung und der Aufenthaltsverordnung Vom 20. August 2021 Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat verordnet ­ auf Grund des § 6a Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 und 6 in Verbindung mit Satz 2 des Passgesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe b des Gesetzes vom 3. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2744) neu gefasst worden ist, ­ auf Grund des § 34 Satz 1 Nummer 7, 8, 8a, 9, 11 und 12 in Verbindung mit Satz 2 und 3 des Personalausweisgesetzes, von denen Satz 1 Nummer 7, 8 und 9 durch Artikel 2 Nummer 8 des Gesetzes vom 21. Juni 2019 (BGBl. I S. 846) neu gefasst, Satz 1 Nummer 11 und 12 sowie Satz 2 durch Artikel 2 Nummer 6 Buchstabe d bis f des Gesetzes vom 3. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2744) geändert und Satz 1 Nummer 8a und Satz 3 durch Artikel 2 Nummer 18 des Gesetzes vom 5. Juli 2021 (BGBl. I S. 2281) eingefügt worden sind, ­ auf Grund des § 25 Satz 1 Nummer 7, 8, 8a, 9, 11 in Verbindung mit Satz 2 des eID-Karte-Gesetzes, von denen Satz 1 Nummer 8a und Satz 2 durch Artikel 3 Nummer 10 des Gesetzes vom 5. Juli 2021 (BGBl. I S. 2281, 3678) eingefügt worden sind, jeweils im Benehmen mit dem Auswärtigen Amt, sowie ­ auf Grund des § 99 Absatz 1 Nummer 13 und 13a des Aufenthaltsgesetzes, dessen Absatz 1 Num- mer 13 durch Artikel 7 Nummer 4 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa des Gesetzes vom 3. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2744) und dessen Absatz 1 Nummer 13a durch Artikel 4 Nummer 2 des Gesetzes vom 5. Juli 2021 (BGBl. I S. 2281) geändert worden ist, ­ auf Grund des § 11a des Freizügigkeitsgesetzes/EU, der zuletzt durch Artikel 1 Nummer 12 des Gesetzes vom 12. November 2020 (BGBl. I S. 2416) neu gefasst worden ist: Artikel 1 Verordnung zu automatisierten Datenabrufen aus den Pass- und Personalausweisregistern (Pass- und Personalausweisdatenabrufverordnung ­ PPDAV) §1 Anwendungsbereich und Verfahrensgrundsätze (1) Diese Verordnung regelt die Voraussetzungen für automatisierte Abrufe 1. des Lichtbilds aus dem Pass- oder Personalausweisregister durch die in § 22a Absatz 2 Satz 5 des Pass- Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 24. August 2021 3683 gesetzes sowie in § 25 Absatz 2 Satz 4 des Personalausweisgesetzes genannten Behörden bei der ausstellenden Pass- oder Personalausweisbehörde, 2. des Lichtbilds und der Unterschrift aus dem Passoder Personalausweisregister durch die in § 22a Absatz 2 Satz 6 des Passgesetzes sowie in § 25 Absatz 2 Satz 5 des Personalausweisgesetzes genannten Behörden bei der ausstellenden Pass- oder Personalausweisbehörde. (2) Der automatisierte Abruf des Lichtbilds erfolgt im synchronen Verfahren. §2 Technische Grundlagen des Abrufverfahrens (1) Datenabrufe nach § 1 Absatz 1 erfolgen elektronisch unter Zugrundelegung des Datenaustauschformats XLichtbild aus dem Standard XInneres und unter Nutzung des Übermittlungsprotokolls OSCI-Transport in der im Bundesanzeiger jeweils bekannt gemachten geltenden Fassung. § 3 des Gesetzes über die Verbindung der informationstechnischen Netze des Bundes und der Länder ­ Gesetz zur Ausführung von Artikel 91c Absatz 4 des Grundgesetzes ­ vom 10. August 2009 (BGBl. I S. 2702, 2706), das durch Artikel 72 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung bleibt unberührt. (2) Das Lichtbild sowie bei Abrufen nach § 1 Absatz 1 Nummer 2 die Unterschrift sind von der Pass- oder Personalausweisbehörde im Datenformat ISO/IEC 10918-1 (JPEG) an die abrufende Behörde zu übermitteln. (3) Länderübergreifende Datenabrufe erfolgen ausschließlich über das Verbindungsnetz nach § 3 des Gesetzes über die Verbindung der informationstechnischen Netze des Bundes und der Länder ­ Gesetz zur Ausführung von Artikel 91c Absatz 4 des Grundgesetzes. (4) Betreiben mehrere Länder gemeinsam eine Vermittlungsstelle, kann bei Datenabrufen zwischen diesen Ländern auch ein anderes Übermittlungsprotokoll eingesetzt werden, wenn es dem Übermittlungsprotokoll OSCI-Transport hinsichtlich der Sicherstellung der Vertraulichkeit, Integrität und Authentizität der übertragenen Daten gleichwertig ist. Die Gleichwertigkeit ist durch die verantwortliche Stelle des jeweiligen Landes zu dokumentieren. (5) Bei der Datenübermittlung innerhalb von Rechenzentren und besonders gesicherter verwaltungseigener Netze kann auf die Verwendung des Übermittlungsprotokolls OSCI-Transport verzichtet werden, wenn durch technische und organisatorische Maßnahmen gewährleistet ist, dass die Sicherheitseigenschaften denen von OSCI-Transport gleichwertig sind. §3 Standards der Datenübermittlung (1) XLichtbild ist ein Datenaustauschformat in dem Standard XInneres für die Übermittlung von Daten nach § 1 Absatz 1 aus den Pass- oder Personalausweisregistern der jeweils zuständigen Pass- oder Personalausweisbehörde an die abrufende Behörde. (2) OSCI-Transport ist der am 6. Juni 2002 herausgegebene Standard für ein Datenübermittlungsprotokoll. (3) Das Datenaustauschformat XLichtbild und das Übermittlungsprotokoll OSCI-Transport sind beim Bundesarchiv, Potsdamer Straße 1, 56075 Koblenz, archivmäßig gesichert niedergelegt und der Öffentlichkeit zugänglich. Sie können beim Informationstechnikzentrum Bund (ITZBund), Dienstsitz Bonn, Bernkasteler Straße 8, 53175 Bonn, bezogen werden. (4) Änderungen des Datenaustauschformats XLichtbild und des Übermittlungsprotokolls OSCI-Transport werden vom Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat im Bundesanzeiger bekannt gemacht. In der Bekanntmachung sind das Herausgabedatum und der Beginn der Anwendung anzugeben. §4 Auswahldaten; Voraussetzung der Übermittlung (1) Als Auswahldaten für Abrufe nach § 1 Absatz 1 können verwendet werden: 1. der Familienname, die Vornamen, der Tag der Geburt und der letzte Tag der Gültigkeit des Passes oder des Personalausweises oder 2. in den Fällen des § 16 Absatz 4 Satz 2 Nummer 2 des Passgesetzes sowie des § 20 Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 des Personalausweisgesetzes die Seriennummer. (2) Aus dem Pass- oder Personalausweisregister darf 1. bei Abrufen nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 eine Übermittlung des Lichtbilds und 2. bei Abrufen nach § 1 Absatz 1 Nummer 2 eine Übermittlung des Lichtbilds und der Unterschrift nur dann erfolgen, wenn die Anfrage bei der angerufenen Pass- oder Personalausweisbehörde zu einer eindeutigen Übereinstimmung geführt hat. Artikel 2 Änderung der Passverordnung Die Passverordnung vom 19. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2386), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 15. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2199) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Nach der Angabe zu Anlage 1a werden die folgenden Angaben eingefügt: ,,Anlage 1b Anlage 1c Anlage 1d". b) Folgende Angabe wird angefügt: ,,Anlage 11". 2. Die §§ 1 bis 3 werden wie folgt gefasst: ,,§ 1 Muster des Reisepasses; Änderung von Daten (1) Der Reisepass der Bundesrepublik Deutschland ist nach dem in der Anlage 1 oder Anlage 1a 3684 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 24. August 2021 abgedruckten Muster auszustellen. Für die einzutragenden Daten gelten die formalen Anforderungen der Anlage 11. (2) Zur Änderung des Wohnortes kann ein Änderungsaufkleber nach dem in der Anlage 1b abgedruckten Muster verwendet werden. (3) Hat der Passinhaber eine elektronische Anmeldung nach § 23a des Bundesmeldegesetzes durchgeführt, wird ein Aufkleber nach Anlage 1c mit dem neuen Wohnort durch die Passbehörde auf dem Postweg an die Zuzugsanschrift der antragstellenden Person versendet. Der Passinhaber hat den Aufkleber unverzüglich nach Erhalt auf dem Pass auf dem für den Wohnort vorgesehenen Feld anzubringen. (4) Zur Eintragung amtlicher Vermerke kann ein Änderungsaufkleber nach dem in der Anlage 1d abgedruckten Muster verwendet werden. §2 Muster des Kinderreisepasses; Änderung von Daten (1) Der Kinderreisepass der Bundesrepublik Deutschland ist nach dem in der Anlage 2 abgedruckten Muster auszustellen. Für die einzutragenden Daten gelten die formalen Anforderungen der Anlage 11. (2) Zur Eintragung amtlicher Vermerke kann ein Änderungsaufkleber nach dem in der Anlage 1d abgedruckten Muster verwendet werden. §3 Muster des vorläufigen Reisepasses; Änderung von Daten (1) Der vorläufige Reisepass der Bundesrepublik Deutschland ist nach dem in der Anlage 3 abgedruckten Muster auszustellen. Für die einzutragenden Daten gelten die formalen Anforderungen der Anlage 11. (2) Zur Eintragung amtlicher Vermerke kann ein Änderungsaufkleber nach dem in der Anlage 1d abgedruckten Muster verwendet werden." 3. Die Überschrift des § 4 wird wie folgt gefasst: ,,§ 4 Muster des amtlichen Passes; Änderung von Daten". 4. Dem § 18 wird folgender Absatz 4 angefügt: ,,(4) Abweichend von § 1 Absatz 3 Satz 1 können die Passbehörden der Länder, die nach § 23a des Bundesmeldegesetzes ein Verfahren zur elektronischen Anmeldung erproben, bis zum 30. April 2022 auch Änderungsaufkleber nach dem in der Anlage 1b abgedruckten Muster verwenden." 5. Nach der Anlage 1a werden die folgenden Anlagen 1b bis 1d eingefügt: ,,Anlage 1b Muster des Aufklebers zur Änderung des Wohnortes Anlage 1c Muster des Aufklebers zur Änderung des Wohnortes nach elektronischer Anmeldung nach § 23a des Bundesmeldegesetzes Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 24. August 2021 3685 Anlage 1d Muster des Aufklebers zur Eintragung amtlicher Vermerke ". 6. Anlage 7a wird wie folgt gefasst: ,,Anlage 7a Muster des Aufklebers zur Änderung des Dienstortes oder der Dienstbezeichnung ". 3686 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 24. August 2021 7. Anlage 11 wird wie folgt geändert: a) Die Vorbemerkung wird wie folgt geändert: aa) Der Nummer 1 werden die folgenden Sätze angefügt: ,,Für den Aufkleber zur Änderung des Wohnortes gelten die in der Tabelle 3 beschriebenen Anforderungen an Einträge, für den Aufkleber zur Eintragung amtlicher Vermerke die in der Tabelle 4 beschriebenen Anforderungen. Die in der Tabelle 5 beschriebenen Anforderungen an Einträge gelten für den Aufkleber zur Änderung des Dienstortes und der Dienstbezeichnung." bb) Nummer 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,Die Passbehörden verwenden zur Personalisierung der Aufkleber Personaldaten der Kinderreisepässe, der vorläufigen Reisepässe, der vorläufigen Dienst- und Diplomatenpässe, der Aufkleber Verlängerung/ Änderung der Kinderreisepässe sowie der Aufkleber Dienstort- und Dienstbezeichnungsänderung, Wohnortänderung und Eintragung amtlicher Vermerke den Schriftfont ,,UnicodeDoc"." cc) Nummer 6 wird wie folgt gefasst: ,,6. Grundsätzlich sind alle Einträge in der Schriftgröße 1 gemäß den Vorgaben der nachstehenden Tabellen vorzunehmen: a) Für den Reisepass sowie den Dienst- und Diplomatenpass gilt: Wird in einem Datenfeld die zur Verfügung stehende Zeichenzahl in der Schriftgröße 1 überschritten, sind sämtliche Zeichen des entsprechenden Datenfeldes in Schriftgröße 2 einzutragen. Sollte auch unter Ausnutzung der Schriftgröße 2 die nach Maßgabe der nachstehenden Tabelle 1 maximal zur Verfügung stehende Zeichenzahl nicht ausreichen, sind die Einträge des Datenfeldes (z. B. Vornamen) entsprechend gekürzt vorzunehmen. b) Für den Kinderreisepass, den vorläufigen Reisepass sowie den vorläufigen Dienst- und Diplomatenpass gilt: Grundsätzlich sind alle Einträge in der Schriftgröße 1 im Fettsatz gemäß den Vorgaben der nachstehenden Tabelle 2 vorzunehmen. Einträge im Datenfeld ,,Name" sind gemäß den Vorgaben der nachstehenden Tabelle 2 in den Schriftgrößen 1 und 2 im Fettsatz zulässig. Einträge in den sonstigen Datenfeldern sind nur in der Schriftgröße 1 zulässig. Sollte unter Ausnutzung dieser Schriftgrößen die zur Verfügung stehende Zeichenzahl nicht ausreichen, sind die Einträge des Datenfeldes (zum Beispiel Vornamen) entsprechend gekürzt vorzunehmen. Unterschiedliche Schriftgrößen innerhalb eines Datenfeldes sind unzulässig. Bei der Personalisierung der Aufkleber zur Änderung der Dienstort- und Dienstbezeichnung sowie des Wohnortes und zur Eintragung amtlicher Vermerke sind die Eintragungen in der Schriftgröße 1 im Fettsatz vorzunehmen." dd) In Nummer 9 Satz 1 wird nach dem Wort ,,Ziffern" die Angabe ,,0," gestrichen. b) Tabelle 3 wird durch die folgenden Tabellen 3 bis 6 ersetzt: ,,Tabelle 3: Aufkleber für Änderungen des Wohnortes Anzahl der zur Verfügung stehenden Zeichen Datenfelder des Aufklebers für Änderungen des Wohnortes Schriftgröße 1 UnicodeDoc, Fettdruck Schriftgröße 2,4 mm Wohnort Seriennummer 3 Zeilen à 23 Zeichen (insgesamt 69 Zeichen) 9 Zeichen pro Zeile; 1 Zeile (insgesamt 9 Zeichen) Tabelle 4: Aufkleber für Änderungen des Wohnortes nach elektronischer Anmeldung nach § 23a des Bundesmeldegesetzes Anzahl der zur Verfügung stehenden Zeichen Datenfelder des Aufklebers für Änderungen des Wohnortes nach elektronischer Anmeldung Schriftgröße 1 UnicodeDoc, Fettdruck Schriftgröße 2,4 mm Wohnort Seriennummer 3 Zeilen à 20 Zeichen (insgesamt 60 Zeichen) 9 Zeichen pro Zeile; 1 Zeile (insgesamt 9 Zeichen) Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 24. August 2021 3687 Tabelle 5: Aufkleber für Eintragungen amtlicher Vermerke Anzahl der zur Verfügung stehenden Zeichen Datenfelder des Aufklebers für Eintragungen amtlicher Vermerke Schriftgröße 1 UnicodeDoc, Fettdruck Schriftgröße 2,4 mm Amtliche Vermerke Seriennummer 18 Zeilen à 26 Zeichen und 5 Zeilen à 22 Zeichen (insgesamt 578 Zeichen) 9 Zeichen pro Zeile; 1 Zeile (insgesamt 9 Zeichen) Tabelle 6: Aufkleber für Änderungen des Dienstortes und der Dienstbezeichnung bei amtlichen Pässen Anzahl der zur Verfügung stehenden Zeichen Datenfelder des Aufklebers für Änderungen des Dienstortes und der Dienstbezeichnung Schriftgröße 1 UnicodeDoc, Fettdruck Schriftgröße 2,4 mm Dienstort/Dienstbezeichnung Seriennummer 16 Zeilen à 26 Zeichen und 4 Zeilen à 22 Zeichen (insgesamt 504 Zeichen) 9 Zeichen pro Zeile; 1 Zeile (insgesamt 9 Zeichen)". Artikel 3 Änderung der Personalausweisverordnung Die Personalausweisverordnung vom 1. November 2010 (BGBl. I S. 1460), die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 15. Januar 2021 (BGBl. I S. 530) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Die Überschriften zu den Kapiteln 3 bis 6 werden wie folgt gefasst: ,,Kapitel 3 Produktion des Personalausweises Kapitel 4 Aushändigung des Personalausweises; Braille-Aufkleber Kapitel 5 Änderung von Daten des Personalausweises; nachträgliches Einschalten Kapitel 6 Elektronischer Identitätsnachweis mit einem mobilen Endgerät". b) Nach der Angabe zu Anhang 1 werden die folgenden Angaben eingefügt: ,,Anhang 1a Muster des Aufklebers zur Anschriftenänderung des Personalausweises Anhang 1b Muster des Aufklebers zur Anschriftenänderung des Personalausweises nach elektronischer Anmeldung nach § 23a des Bundesmeldegesetzes Muster des Aufklebers mit Brailleschrift für den Personalausweis und die eID-Karte". 2. § 2 Satz 1 wird wie folgt geändert: a) Nummer 1 wird wie folgt geändert: aa) In Buchstabe a wird nach dem Wort ,,Fingerabdrücke" das Wort ,,und" durch ein Komma ersetzt. bb) In Buchstabe b werden nach dem Wort ,,Verarbeitungsmedium" die Wörter ,,des Personalausweises" eingefügt und wird das Wort ,,sowie" durch ein Komma ersetzt. cc) Folgender Buchstabe c wird angefügt: ,,c) den Zugriffsschutz auf die in dem elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmedium eines mobilen Endgeräts abgelegten Daten sowie". b) Nummer 2 wird wie folgt geändert: aa) In Buchstabe d wird nach dem Wort ,,Kommunikationswege" das Wort ,,und" durch ein Komma ersetzt. bb) In Buchstabe e wird der Punkt am Ende durch das Wort ,,und" ersetzt. cc) Die folgenden Buchstaben f bis h werden angefügt: ,,f) das Ändern der Anschrift auf dem Personalausweis unter Verwendung eines Aufklebers nach Anhang 1 sowie auf dem elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmedium des Personalausweises nach einer elektronischen Anmeldung nach § 23a des Bundesmeldegesetzes, g) die Übermittlung der Daten nach § 10a Absatz 1 Satz 1 des Personalausweisgesetzes und h) den elektronischen Identitätsnachweis mit einem mobilen Endgerät." Anhang 1c 3688 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 24. August 2021 3. § 4 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden im Satzteil vor Nummer 1 nach den Wörtern ,,Zwecke des elektronischen Identitätsnachweises" die Wörter ,,mit dem Personalausweis" eingefügt. b) In Absatz 3 Nummer 2 werden im Satzteil vor Buchstabe a nach dem Wort ,,Identitätsnachweises" die Wörter ,,eines Personalausweises" eingefügt. 4. § 5 wird wie folgt geändert: a) Die Absätze 3 und 4 werden wie folgt gefasst: ,,(3) Für die Speicherung beim Sperrlistenbetreiber gelten folgende Fristen: 1. Sperrschlüssel und Sperrsumme sowie der letzte Tag der Gültigkeitsdauer eines elektronischen Identitätsnachweises mit einem Personalausweis sind spätestens zehn Jahre und einen Monat nach deren Eintragung aus der Referenzliste zu löschen; 2. Sperrschlüssel und Sperrsumme sowie der letzte Tag der Gültigkeitsdauer eines elektronischen Identitätsnachweises mit einem mobilen Endgerät sind spätestens einen Monat nach Ablauf der Gültigkeitsdauer aus der Referenzliste zu löschen; 3. Aktualisierungen der Sperrliste werden gespeichert, damit eine Sperrung oder Entsperrung von elektronischen Identitätsnachweisen nachgewiesen werden kann; solche Aktualisierungen der Sperrliste werden spätestens zehn Jahre und einen Monat nach ihrer Speicherung gelöscht; 4. ein allgemeines Sperrmerkmal wird aus der Sperrliste spätestens zehn Jahre und einen Monat entfernt, nachdem der Sperrschlüssel beim Sperrlistenbetreiber gespeichert worden ist, oder wenn die Personalausweisbehörde eine Entsperrung vorgenommen hat. (4) Der Ausweishersteller speichert die Daten, die im Rahmen des Produktionsverfahrens erlangt oder erzeugt worden sind und der antragstellenden Person zugeordnet werden können, höchstens aber so lange, bis der Sperrlistenbetreiber den Empfang der Sperrsumme und des Sperrschlüssels und die Personalausweisbehörde den Eingang des Sperrkennworts bestätigt haben. Im Übrigen sind die Daten sicher zu löschen. Der Ausweishersteller führt zur Vermeidung von Doppelungen eine Liste mit Sperrsummen sowie den jeweiligen letzten Tag der Gültigkeitsdauer von hergestellten Personalausweisen sowie von eingerichteten elektronischen Identitätsnachweisen mit einem mobilen Endgerät. Die Sperrsummen sowie der jeweilige letzte Tag der Gültigkeitsdauer von hergestellten Personalausweisen in dieser Liste sind spätestens zehn Jahre und einen Monat nach ihrer Eintragung zu löschen. § 26 Absatz 3 Satz 1 des Personalausweisgesetzes bleibt un- berührt. Die Sperrsummen sowie der letzte Tag der Gültigkeitsdauer eines elektronischen Identitätsnachweises mit einem mobilen Endgerät in dieser Liste sind spätestens einen Monat nach Ablauf der Gültigkeitsdauer zu löschen." b) Folgender Absatz 6 wird angefügt: ,,(6) Abgesehen von der im Personalausweisregister zu speichernden Anschrift löscht die Personalausweisbehörde alle personenbezogenen Daten, die zur Änderung der Anschrift nach einer elektronischen Anmeldung nach § 23a des Bundesmeldegesetzes erhoben werden, nach Vollzug der Änderung der Anschrift auf dem elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmedium sowie Erstellung und Versand des Aufklebers, spätestens aber 30 Tage nach Erhalt der personenbezogenen Daten durch die Personalausweisbehörde." 5. Die Überschrift des Kapitels 3 wird wie folgt gefasst: ,,Kapitel 3 Produktion des Personalausweises". 6. § 16 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ,,§ 16 Übermittlung der Sperrsumme, des Sperrschlüssels und des letzten Tages der Gültigkeitsdauer an den Sperrlistenbetreiber". b) In Satz 1 werden die Wörter ,,Sperrsumme und den Sperrschlüssel eines" durch die Wörter ,,Sperrsumme, den Sperrschlüssel und den letzten Tag der Gültigkeitsdauer eines" ersetzt. c) In Satz 4 werden die Wörter ,,Sperrsumme und den Sperrschlüssel" durch die Wörter ,,Sperrsumme, den Sperrschlüssel und den letzten Tag der Gültigkeitsdauer" ersetzt. 7. Die Überschrift des Kapitels 4 wird wie folgt gefasst: ,,Kapitel 4 Aushändigung des Personalausweises; Braille-Aufkleber". 8. Nach § 18 wird folgender § 18a eingefügt: ,,§ 18a Aufkleber mit Brailleschrift Auf Antrag des Ausweisinhabers wird durch die Personalausweisbehörde entweder bei Ausgabe des Personalausweises oder zu einem späteren Zeitpunkt ein Aufkleber mit Brailleschrift nach Anhang 1a auf dem Personalausweis angebracht." 9. Die Überschrift des Kapitels 5 wird wie folgt gefasst: ,,Kapitel 5 Änderung von Daten des Personalausweises; nachträgliches Einschalten". Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 24. August 2021 3689 10. § 19 wird wie folgt geändert: a) Dem Absatz 1 werden die folgenden Sätze angefügt: ,,Hat der Ausweisinhaber eine elektronische Anmeldung nach § 23a des Bundesmeldegesetzes durchgeführt, wird nach erfolgter Änderung der Anschrift nach Absatz 2 Satz 4 ein Aufkleber nach Anhang 1b mit der neuen Anschrift durch die Personalausweisbehörde auf dem Postweg an die Zuzugsanschrift der antragstellenden Person versendet. Der Ausweisinhaber hat den Aufkleber unverzüglich auf dem Ausweis auf dem für die Anschrift vorgesehenen Feld anzubringen." b) Dem Absatz 2 werden die folgenden Sätze angefügt: ,,Hat der Ausweisinhaber eine elektronische Anmeldung nach § 23a des Bundesmeldegesetzes durchgeführt, hat er die Änderung der Anschrift auf dem elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmedium einzuleiten. Hierzu wird durch die Personalausweisbehörde ein elektronisches Formular bereitgestellt. Der Ausweisinhaber weist seine Identität gegenüber der Personalausweisbehörde mit einem elektronischen Identitätsnachweis nach § 18 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Personalausweisgesetzes nach. Die zuständige Personalausweisbehörde ändert die Anschrift auf dem elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmedium des Personalausweises und trägt diese in das Personalausweisregister ein. Ist die zuständige Personalausweisbehörde nicht die ausstellende Personalausweisbehörde, informiert die zuständige Personalausweisbehörde die ausstellende Personalausweisbehörde über die neue Anschrift und letztere ändert das Personalausweisregister." c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: ,,(3) Für die Änderung der Daten nach Absatz 2 Satz 1 sind zertifizierte Geräte mit hoheitlichem Berechtigungszertifikat zu verwenden. Für den elektronischen Identitätsnachweis nach Absatz 2 Satz 3 sowie für das Ändern der Daten nach Absatz 2 Satz 4 verwendet die Personalausweisbehörde ein hoheitliches Berechtigungszertifikat." 11. § 20 wird wie folgt geändert: a) Der Überschrift werden die Wörter ,,für den elektronischen Identitätsnachweis mit dem Personalausweis" angefügt. b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst: ,,Der Ausweishersteller schaltet die Funktion zum elektronischen Identitätsnachweis ab und versendet eine neue, zufällig generierte Geheimnummer in einem Brief an die im Speicher- und Verarbeitungsmedium gespeicherte Anschrift des Ausweisinhabers." bb) Satz 5 wird wie folgt gefasst: ,,Der Ausweishersteller schaltet die Funktion zum elektronischen Identitätsnachweis wieder ein und schreibt die neue, zufällig generierte Geheimnummer in das Speicher- und Verarbeitungsmedium." 12. Vor § 22 wird die Überschrift des Kapitels 6 gestrichen. 13. § 22 wird § 21 und Absatz 2 wird wie folgt geändert: a) Satz 2 wird wie folgt gefasst: ,,Der Ausweishersteller versendet eine neue, zufällig generierte Geheimnummer in einem Brief an die im Speicher- und Verarbeitungsmedium gespeicherte Anschrift des Ausweisinhabers." b) Satz 5 wird wie folgt gefasst: ,,Der Ausweishersteller schaltet die Funktion zum elektronischen Identitätsnachweis ein und schreibt die neue, zufällig generierte Geheimnummer in das Speicher- und Verarbeitungsmedium." 14. Nach dem neuen § 21 wird folgendes Kapitel 6 eingefügt: ,,Kapitel 6 Elektronischer Identitätsnachweis mit einem mobilen Endgerät § 22 Einrichtung (1) Der Ausweisinhaber leitet die Einrichtung eines elektronischen Identitätsnachweises mit einem mobilen Endgerät durch Verwendung eines elektronischen Formulars ein. (2) Der Endgerät Speicherches dem Ausweishersteller prüft, ob das mobile über ein zugelassenes elektronisches und Verarbeitungsmedium verfügt, welStand der Technik entspricht. (3) Der Ausweisinhaber führt gegenüber dem Ausweishersteller einen elektronischen Identitätsnachweis nach § 18 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Personalausweisgesetzes durch. (4) Der Ausweishersteller übermittelt in einem sicheren Verfahren, welches dem Stand der Technik entspricht, die Daten nach § 5 Absatz 5a des Personalausweisgesetzes auf das elektronische Speicher- und Verarbeitungsmedium des mobilen Endgeräts. Hierzu verwendet er ein hoheitliches Berechtigungszertifikat. (5) Der Ausweisinhaber vergibt eine selbstgewählte, sechsstellige Geheimnummer durch zweimalige, übereinstimmende Eingabe. (6) Der Ausweishersteller 1. erzeugt das Sperrkennwort, welches dem Ausweisinhaber über die verwendete Software angezeigt wird, 2. übermittelt den letzten Tag der Gültigkeitsdauer, die Sperrsumme und den Sperrschlüssel an den Sperrlistenbetreiber, 3690 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 24. August 2021 3. speichert das dienste- und kartenspezifische Kennzeichen jeweils für das elektronische Speicher- und Verarbeitungsmedium des Personalausweises und des mobilen Endgeräts sowie das Datum und die Uhrzeit der Einrichtung des elektronischen Identitätsnachweises, den letzten Tag der Gültigkeitsdauer, den Hersteller und die Modellbezeichnung des mobilen Endgeräts, die Sperrsumme und das Sperrkennwort und 4. versendet einen einfachen Brief an die im elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmedium des Personalausweises gespeicherte Anschrift des Ausweisinhabers, in dem das Datum und die Uhrzeit der Einrichtung des elektronischen Identitätsnachweises, der letzte Tag der Gültigkeitsdauer, das Sperrkennwort und der Hersteller und die Modellbezeichnung des mobilen Endgeräts mitgeteilt wird; der Brief enthält ferner Angaben zur Erreichbarkeit des Sperrdienstes. (7) Der Hersteller eines nach Absatz 1 zu verwendenden elektronischen Formulars hat den Ausweisinhaber darauf hinzuweisen, dass das mobile Endgerät hinsichtlich der auf seinem elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmedium nach Absatz 1 gespeicherten Daten mit besonderer Sorgfalt zu behandeln ist. Der Inhalt des Hinweistextes ist von dem Hersteller einer nach Absatz 1 verwendeten Software mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat abzustimmen. § 23 Speicherung von personenbezogenen Daten; Zugriffsschutz Auf einen elektronischen Identitätsnachweis mit einem mobilen Endgerät sind § 14 Absatz 1 mit der Maßgabe, dass abweichend von § 14 Absatz 1 Nummer 1 vor der Übermittlung personenbezogener Daten stets die Geheimnummer übermittelt werden muss, sowie § 14 Absatz 2 Nummer 1 und 2 entsprechend anzuwenden. § 23a Neusetzen und Änderung der Geheimnummer für den elektronischen Identitätsnachweis mit einem mobilen Endgerät (1) Kennt der Ausweisinhaber die bei der Einrichtung des elektronischen Identitätsnachweises mit einem mobilen Endgerät vergebene Geheimnummer nicht, kann ein neuer Antrag nach § 10a Absatz 1 Satz 1 des Personalausweisgesetzes gestellt werden. (2) Der Ausweisinhaber kann die Geheimnummer durch Eingabe der bisherigen Geheimnummer und zweimalige Eingabe der neuen Geheimnummer ändern. § 23b Gültigkeitsdauer Der elektronische Identitätsnachweis mit einem mobilen Endgerät hat eine Gültigkeitsdauer von zwei Jahren." 15. § 25 wird wie folgt geändert: a) Der Überschrift werden die Wörter ,,mit dem Personalausweis" angefügt. b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter ,,und an den Ausweisinhaber weiterzuleiten" gestrichen. 16. Nach § 25 wird folgender § 25a eingefügt: ,,§ 25a Sperrung des elektronischen Identitätsnachweises mit einem mobilen Endgerät (1) Kommt ein mobiles Endgerät, auf welches Daten nach § 10a Absatz 1 Satz 1 des Personalausweisgesetzes übermittelt wurden, abhanden, hat der Ausweisinhaber den elektronischen Identitätsnachweis über den Sperrnotruf unverzüglich sperren zu lassen. Der Sperrnotruf hat den Ausweisinhaber vor der Sperrung zu identifizieren. (2) Der Sperrnotruf erzeugt unverzüglich die Sperrsumme und übermittelt sie unverzüglich dem Sperrlistenbetreiber. (3) Der Sperrlistenbetreiber hat den Eintrag des allgemeinen Sperrmerkmals in die Sperrliste unverzüglich gegenüber dem Sperrnotruf zu bestätigen." 17. Der Überschrift des § 26 werden die Wörter ,,mit dem Personalausweis" angefügt. 18. Nach § 26 wird folgender § 26a eingefügt: ,,§ 26a Entsperrung des elektronischen Identitätsnachweises mit mobilem Endgerät Anstelle einer Entsperrung eines gesperrten elektronischen Identitätsnachweises mit einem mobilen Endgerät kann ein erneuter Antrag nach § 10a Absatz 1 Satz 1 des Personalausweisgesetzes gestellt werden." 19. In § 27 Satz 1 werden nach den Wörtern ,,ob der elektronische Identitätsnachweis" die Wörter ,,mit dem Personalausweis oder einem mobilen Endgerät" eingefügt. 20. § 36c Nummer 10 wird wie folgt gefasst: ,,10. § 21." 21. Dem § 37 werden die folgenden Absätze 3 und 4 angefügt: ,,(3) Abweichend von § 19 Absatz 1 Satz 1 können die Personalausweisbehörden der Länder, die nach § 23a des Bundesmeldegesetzes ein Verfahren zur elektronischen Anmeldung erproben, bis zum 30. April 2022 auch Änderungsaufkleber nach dem in Anhang 1a abgedruckten Muster verwenden. (4) Abweichend von § 5 Absatz 3 Nummer 1, 3 und 4 sowie Absatz 4 Satz 4 und 6 gilt bis zum 31. Dezember 2031 anstelle der dort jeweils genannten Frist von zehn Jahren und einem Monat die Frist von zehn Jahren und drei Monaten." Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 24. August 2021 3691 22. Anhang 1 wird durch die Anhänge 1, 1a, 1b und 1c ersetzt: ,,Anhang 1 Muster des Personalausweises Vorderseite Rückseite Anhang 1a Muster des Aufklebers zur Anschriftenänderung des Personalausweises Anhang 1b Muster des Aufklebers zur Anschriftenänderung des Personalausweises nach elektronischer Anmeldung nach § 23a des Bundesmeldegesetzes 3692 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 24. August 2021 Anhang 1c Muster des Aufklebers mit Brailleschrift für den Personalausweis und die eID-Karte ". 23. Anhang 3 Abschnitt 1 wird wie folgt geändert: a) In der Vorbemerkung wird in Nummer 9 Satz 1 nach dem Wort ,,Ziffern" die Angabe ,,0," gestrichen. b) Dem Abschnitt 1 wird die folgende Tabelle angefügt: ,,Datenfelder des Aufklebers für Anschriftenänderungen nach elektronischer Anmeldung nach § 23a des Bundesmeldegesetzes Anzahl der zur Verfügung stehenden Zeichen Schriftgröße 3 UnicodeDoc: 1,5 mm Anschrift Seriennummer 22 Zeichen pro Zeile, 4 Zeilen (insgesamt 88 Zeichen) 9 Zeichen pro Zeile; 1 Zeile (insgesamt 9 Zeichen)". Artikel 4 Änderung der Aufenthaltsverordnung Die Aufenthaltsverordnung vom 25. November 2004 (BGBl. I S. 2945), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. August 2021 (BGBl. I S. 3538) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 59 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Satz 1 werden nach den Wörtern ,,des Rates" die Wörter ,,vom 13. Juni 2002" eingefügt. b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt: ,,(2a) Auf Antrag des Ausländers wird bei Dokumenten nach Absatz 2 Satz 1 und Satz 2 durch die zuständige Ausländerbehörde entweder bei Ausgabe des Dokuments oder zu einem späteren Zeitpunkt ein Aufkleber mit Brailleschrift nach Anlage D17 auf dem Dokument angebracht." c) Folgender Absatz 9 wird angefügt: ,,(9) Besteht eine in § 1 Absatz 2 Nummer 2 oder Nummer 3 des Aufenthaltsgesetzes genannte Rechtsstellung oder eine Befreiung nach § 27, ist der Ausländer im Besitz eines vom Auswärtigen Amt ausgestellten Ausweises über diese Rechtsstellung, und hat der Ausländer zugleich ein in § 16 des Freizügigkeitsgesetzes/EU genanntes oder ein nach § 11 Absatz 11 in Verbindung mit § 3a des Freizügigkeitsgesetzes/EU gewährtes Aufenthaltsrecht, wird das Aufenthaltsrecht in einem Vordruck nach Anlage D11 oder D11a als Zusatzblatt zum ausgestellten Ausweis durch die Ausländerbehörde bescheinigt. Hierzu sind im Zusatzblatt zu verwenden der Vermerk ,,Erwerbstätigkeit erlaubt" unterhalb der Eintragungen 1. in Fällen des § 16 Absatz 2 Satz 1 des Freizügigkeitsgesetzes/EU ,,Artikel 50 EUV ­ der Inhaber hat ein Recht nach Artikel 18 Absatz 4 des Austrittsabkommens", 2. in den Fällen des § 16 Absatz 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU ,,Artikel 50 EUV ­ Grenzgänger ­ der Inhaber hat ein Recht nach Artikel 26 des Austrittsabkommens" und 3. in den Fällen des § 11 Absatz 11 in Verbindung mit § 3a des Freizügigkeitsgesetzes/EU ,,Der Inhaber besitzt ein Aufenthaltsrecht als Berechtigte(r) nach Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 2004/38/EG in Verbindung mit Artikel 10 Absatz 2 bis 4 des Austrittsabkommens sowie § 3a in Verbindung mit § 11 Absatz 11 des Freizügigkeitsgesetzes/EU"." 2. § 61h Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Hinsichtlich des elektronischen Identitätsnachweises gemäß § 78 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes sind die §§ 1, 2 mit Ausnahme von Satz 1 Nummer 2 Buchstabe e und f, die §§ 3 und 4, 5 Absatz 2, 3 und 4 Satz 1 bis 4, die §§ 10, 13 bis 17, 18 Absatz 1, 2 und 4, § 20 Absatz 1, 3 und 4 Satz 1, die §§ 21 bis 25 Absatz 1, 2 Satz 1, Absatz 3, die §§ 25a und 26 Absatz 1 und 3 sowie die §§ 26a bis 36a der Personalausweisverordnung mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass die Ausländerbehörde an die Stelle der Personalausweisbehörde tritt." Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 24. August 2021 3693 3. § 80a wird wie folgt geändert: a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1. b) Folgender Absatz 2 wird angefügt: ,,(2) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2021 dürfen Aufenthaltsdokumente für Grenzgänger-GB auch nach dem Muster ausgestellt werden, das in dem bis zum 24. August 2021 geltenden Recht vorgesehen war. Aufenthaltskarten und Daueraufenthaltskarten dürfen in den Fällen des § 3a des Freizügigkeitsgesetzes/EU bis zum 31. Dezember 2021 auch mit einem Hinweis auf Artikel 10 beziehungsweise Artikel 20 der Richtlinie 2004/38/EG ausgestellt werden." 4. In Anlage D14 werden die Muster ,,Aufenthaltstitel nach §§ 9 und 9a des Aufenthaltsgesetzes" durch die folgenden Muster ersetzt: ,, ". 3694 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 24. August 2021 5. Anlage D14a wird wie folgt gefasst: ,,Anlage D14a Dokumente mit elektronischem Speicher- und Verarbeitungsmedium nach § 78 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes ­ Vorderseite ­ ­ Rückseite ­ ­ Vorderseite ­ Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 24. August 2021 3695 ­ Rückseite ­ ­ Vorderseite ­ ­ Rückseite ­ 3696 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 24. August 2021 ­ Vorderseite ­ ­ Rückseite ­ ­ Vorderseite ­ Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 24. August 2021 3697 ­ Rückseite ­ ­ Vorderseite ­ ­ Rückseite ­ 3698 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 24. August 2021 ­ Vorderseite ­ ­ Rückseite ­ ­ Vorderseite ­ Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 24. August 2021 3699 ­ Rückseite ­ ­ Vorderseite ­ ­ Rückseite ­ 3700 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 24. August 2021 ­ Vorderseite ­ ­ Rückseite ­ ­ Vorderseite ­ Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 24. August 2021 3701 ­ Rückseite ­ ­ Vorderseite ­ ­ Rückseite ­ 3702 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 24. August 2021 ­ Vorderseite ­ ­ Rückseite ­ ­ Vorderseite ­ Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 24. August 2021 3703 ­ Rückseite ­ ". 6. Folgende Anlage D17 wird angefügt: ,,Anlage D17 Muster für den Aufkleber mit Brailleschrift ". Artikel 5 Inkrafttreten (1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich der Absätze 2 bis 4 am 1. September 2021 in Kraft. (2) Artikel 4 Nummer 1 Buchstabe a und c sowie Nummer 3 tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. (3) Artikel 2 Nummer 7 Buchstabe a Doppelbuchstabe dd und Artikel 3 Nummer 23 Buchstabe a treten am 1. November 2021 in Kraft. (4) Artikel 1 tritt am 1. Mai 2022 in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt. Berlin, den 20. August 2021 Der Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat Horst Seehofer