Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2021  Nr. 57 vom 25.08.2021  - Seite 3713 bis 3714 - Besondere Gebührenverordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie für den Zuständigkeitsbereich Meeresbodenbergbau (Besondere Gebührenverordnung Meeresbodenbergbau – MBergBGebV)

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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 25. August 2021 3713 Besondere Gebührenverordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie für den Zuständigkeitsbereich Meeresbodenbergbau (Besondere Gebührenverordnung Meeresbodenbergbau ­ MBergBGebV) Vom 19. August 2021 Auf Grund des § 22 Absatz 4 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 2 des Bundesgebührengesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie: §1 Erhebung von Gebühren und Auslagen (1) Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach dem Meeresbodenbergbaugesetz erhebt das Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie Gebühren nach dem Gebührenverzeichnis der Anlage. (2) Auslagen werden gesondert nach Maßgabe des Bundesgebührengesetzes erhoben. §2 Übergangsbestimmung Für die Erhebung von Gebühren und Auslagen für eine individuelle zurechenbare öffentliche Leistung, die vor dem 1. Oktober 2021 beantragt oder begonnen, aber noch nicht vollständig erbracht worden ist, ist die Meeresbodenbergbau-Kostenverordnung vom 20. Dezember 1996 (BGBl. I S. 2159) in der bis einschließlich zum 30. September 2021 geltenden Fassung weiter anzuwenden. §3 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2021 in Kraft. Berlin, den 19. August 2021 Der Bundesminister für Wirtschaft und Energie Peter Altmaier 3714 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 25. August 2021 Anlage (zu § 1 Absatz 1) Gebührenverzeichnis Nummer Gebührentatbestand Höhe der Gebühr in Euro 1 1.1 1.1.1 1.1.2 1.1.3 1.1.4 1.2 1.2.1 1.2.2 1.2.3 2 Prüfung der Befürwortung eines Antragstellers für den Abschluss eines Vertrags für Tätigkeiten im Gebiet gegenüber der Internationalen Meeresbodenbehörde mit einem Arbeitsplan nach § 4 Absatz 4 des Meeresbodenbergbaugesetzes (MBergG) für Erforschung, einschließlich enthaltener Vor-Ort-Versuche für Ausbeutung, einschließlich enthaltener Vor-Ort-Versuche für Erforschung und Ausbeutung, einschließlich enthaltener Vor-Ort-Versuche für gesonderte Vor-Ort-Versuche und Tests, je Versuch und Test ohne Prüfung eines Arbeitsplans nach § 4 Absatz 7 MBergG für Erforschung für Ausbeutung für Erforschung und Ausbeutung Prüfung der Befürwortung eines Antrags an die Internationale Meeresbodenbehörde auf Verlängerung eines Vertrags nach § 4 Absatz 2 MBergG und nach Abschnitt 1 Absatz 9 der Anlage zum Übereinkommen vom 28. Juli 1994 zur Durchführung des Teils XI des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 (BGBl. 1994 II S. 2565) Erlass einer nachträglichen Auflage zu einer erteilten Befürwortung nach § 4 Absatz 9 Satz 2 MBergG 2 000 bis 30 000 3 000 bis 40 000 4 000 bis 50 000 5 000 bis 100 000 10 000 bis 150 000 15 000 bis 200 000 5 000 bis 100 000 1 000 bis 20 000 250 bis 5 000 3