Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2021  Nr. 57 vom 25.08.2021  - Seite 3715 bis 3729 - Besondere Gebührenverordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen der Bundesnetzagentur (Besondere Gebührenverordnung BNetzA – BNetzABGebV)

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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 25. August 2021 3715 Besondere Gebührenverordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen der Bundesnetzagentur (Besondere Gebührenverordnung BNetzA ­ BNetzABGebV) Vom 19. August 2021 Auf Grund des § 22 Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 2 und 3 des Bundesgebührengesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie: §1 Erhebung von Gebühren und Auslagen (1) Die Bundesnetzagentur und das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik erheben in ihrem Zuständigkeitsbereich nach Maßgabe dieser Verordnung Gebühren und Auslagen für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen, die aufgrund der folgenden Rechtsvorschriften erbracht werden: 1. Telekommunikationsgesetz in der am 1. Oktober 2021 geltenden Fassung mit Ausnahme der in § 142 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Telekommunikationsgesetzes genannten Gebühren, 2. Verordnung (EU) 2015/2120 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Maßnahmen zum Zugang zum offenen Internet und zur Änderung der Richtlinie 2002/22/EG über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten sowie der Verordnung (EU) Nr. 531/2012 über das Roaming in öffentlichen Mobilfunknetzen in der Union (ABl. L 310 vom 26.11.2015, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2018/1971 (ABl. L 321 vom 17.12.2018, S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, 3. Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 73; L 155 vom 14.6.2016, S. 44), in der jeweils geltenden Fassung, 4. Vertrauensdienstegesetz vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2745), das durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2745) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, 5. Amateurfunkgesetz vom 23. Juni 1997 (BGBl. I S. 1494), das zuletzt durch Artikel 53 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (BGBl. I S. 1858) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, 6. Amateurfunkverordnung vom 15. Februar 2005 (BGBl. I S. 242), die zuletzt durch Artikel 4 Absatz 109 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, 7. Elektromagnetische-Verträglichkeit-Gesetz vom 14. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2879), das zuletzt durch Artikel 51 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (BGBl. I S. 1858) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, 8. Funkanlagengesetz vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 1947), das zuletzt durch Artikel 52 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (BGBl. I S. 1858) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, 9. Verordnung (EU) 2019/1020 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten sowie zur Änderung der Richtlinie 2004/42/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 765/2008 und (EU) Nr. 305/2011 (ABl. L 169 vom 25.6.2019, S. 1), in der jeweils geltenden Fassung, 10. Marktüberwachungsgesetz vom 9. Juni 2021 (BGBl. I S. 1723), in der jeweils geltenden Fassung, 11. Konformitätsbewertungsstellen-Anerkennungs-Verordnung vom 11. Januar 2016 (BGBl. I S. 77), die zuletzt durch Artikel 3 Absatz 2 des Gesetzes vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 1947) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, 12. Verordnung über das Nachweisverfahren zur Begrenzung elektromagnetischer Felder vom 20. August 2002 (BGBl. I S. 3366), die zuletzt durch Artikel 3 Absatz 3 des Gesetzes vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 1947) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, 13. Sicherheitsfunk-Schutzverordnung vom 13. Mai 2009 (BGBl. I S. 1060), die durch Artikel 50 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (BGBl. I S. 1858) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, 14. Postgesetz vom 22. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3294), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. März 2021 (BGBl. I S. 324) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, 15. Post- und Telekommunikationssicherstellungsgesetz vom 24. März 2011 (BGBl. I S. 506, 941), das zuletzt durch Artikel 48 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (BGBl. I S. 1858) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, 16. Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2498), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 3026) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, 17. KWK-Ausschreibungsverordnung vom 10. August 2017 (BGBl. I S. 3167), die zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 14. Juli 2021 (BGBl. I S. 2860) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, 3716 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 25. August 2021 18. Verordnung zu den gemeinsamen Ausschreibungen vom 10. August 2017 (BGBl. I S. 3167, 3180) in der Fassung vom 20. Januar 2020 (BGBl. I S. 106), 19. Innovationsausschreibungsverordnung vom 20. Januar 2020 (BGBl. I S. 106), die zuletzt durch Artikel 11c des Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 3026) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, 20. Grenzüberschreitende-Erneuerbare-Energien-Verordnung vom 10. August 2017 (BGBl. I S. 3102), die zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3138) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, 21. Kohleverstromungsbeendigungsgesetz vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1818), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 3026) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, 22. Erneuerbare-Energien-Gesetz vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 3026) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, 23. Messstellenbetriebsgesetz vom 29. August 2016 (BGBl. I S. 2034), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 3026) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. (2) Die Erhebung von Gebühren und Auslagen für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen, die von der Bundesnetzagentur und dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik aufgrund anderer als der in Absatz 1 genannten Rechtsvorschriften erbracht werden, wird durch diese Verordnung nicht ausgeschlossen. §2 Höhe der Gebühren und Auslagen (1) Die Höhe der Gebühren und Auslagen richtet sich nach dem Gebühren- und Auslagenverzeichnis der Anlage. (2) Die nach dem Gebühren- und Auslagenverzeichnis zu erhebenden Gebühren und Auslagen umfassen jeweils auch die Kosten für die Festsetzung der Gebühren und Auslagen. §3 Auslagen (1) Neben den in § 12 Absatz 1 Satz 1 des Bundesgebührengesetzes genannten Auslagen werden nur die Auslagen nach § 12 Absatz 2 Nummer 2 des Bundesgebührengesetzes gesondert erhoben, die im Gebühren- und Auslagenverzeichnis aufgeführt sind. (2) Wird eine individuell zurechenbare öffentliche Leistung nach § 9 Absatz 4 des Bundesgebührengesetzes gebührenfrei erbracht, werden keine Auslagen erhoben. Ergeht im Einzelfall eine Gebührenermäßigung nach § 9 Absatz 5 des Bundesgebührengesetzes, kann auf die Erhebung von Auslagen verzichtet oder können die Auslagen in dem Umfang ermäßigt werden, wie es dem Umfang der eingeräumten Gebührenermäßigung entspricht. §4 Gebührenbefreiung und -ermäßigung (1) Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben sowie vergleichbare Organisationen sind, soweit nicht bereits nach § 8 Absatz 1 und 2 des Bundesgebührengesetzes Gebührenfreiheit besteht, für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen der Bundesnetzagentur von der Zahlung von Gebühren befreit, wenn diese die individuell zurechenbare öffentliche Leistung zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen, die ihnen aufgrund eines Gesetzes oder durch öffentlich-rechtliche Vereinbarung übertragen worden sind. Zuständig für die Feststellung der Vergleichbarkeit nach Satz 1 ist das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat. (2) Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach der Anlage Abschnitt 1 Unterabschnitt 4 Nummer 4.1 bis 4.11 ergehen im Einzelfall gebührenfrei, soweit das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur feststellt, dass für die Erbringung dieser Leistungen ein besonderes öffentliches Interesse vorliegt. (3) Gebühren für Maßnahmen nach der Anlage Abschnitt 4 Nummer 5 und Abschnitt 8 werden nicht erhoben, wenn ein Betriebsmittel unverschuldet entgegen den Vorschriften des Elektromagnetische-Verträglichkeit-Gesetzes oder entgegen den Vorschriften der Sicherheitsfunk-Schutzverordnung betrieben wird. (4) 75 Prozent der für die individuell zurechenbare öffentliche Leistung nach der Anlage Abschnitt 11 Nummer 1, 2, 4, 5 oder 6 vorgesehenen Gebühr werden erhoben, wenn das Gebot 1. nach § 30a Absatz 3 des Erneuerbare-EnergienGesetzes zurückgenommen worden ist, 2. im Rahmen des Zuschlagsverfahrens nach § 32 Absatz 1 Satz 5 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes nicht bezuschlagt worden ist, 3. nach § 33 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes ausgeschlossen worden ist, 4. nach § 7 Absatz 3 der Grenzüberschreitende-Erneuerbare-Energien-Verordnung zurückgenommen worden ist, 5. nach § 10 der Grenzüberschreitende-ErneuerbareEnergien-Verordnung ausgeschlossen worden ist, 6. im Rahmen des Zuschlagsverfahrens nach § 12 Absatz 1 Satz 4 letzter Teilsatz und Absatz 2 der Grenzüberschreitende-Erneuerbare-Energien-Verordnung nicht bezuschlagt worden ist, 7. nach § 9 Absatz 1 der KWK-Ausschreibungsverordnung zurückgenommen worden ist, 8. im Rahmen des Zuschlagsverfahrens nach § 11 Absatz 3 Satz 2 oder 3 der KWK-Ausschreibungsverordnung nicht bezuschlagt worden ist, 9. im Rahmen des Zuschlagsverfahrens nach § 11 Absatz 4 der KWK-Ausschreibungsverordnung ausgeschlossen worden ist, 10. nach § 12 der KWK-Ausschreibungsverordnung ausgeschlossen worden ist. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 25. August 2021 3717 (5) 75 Prozent der für die individuell zurechenbare öffentliche Leistung nach der Anlage Abschnitt 11 Nummer 3 vorgesehenen Gebühr werden erhoben, wenn der Antrag auf Ausstellung einer Zahlungsberechtigung nach § 38 Absatz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, nach § 38g des Erneuerbare-EnergienGesetzes in der bis zum 26. Juli 2021 geltenden Fassung, soweit diese Bestimmung aufgrund der Übergangsbestimmungen des Erneuerbare-EnergienGesetzes 2021 weiterhin anzuwenden ist oder nach § 23 der Grenzüberschreitende-Erneuerbare-EnergienVerordnung abgelehnt worden ist. (6) 75 Prozent der für die individuell zurechenbare öffentliche Leistung nach der Anlage Abschnitt 11 Nummer 7 vorgesehenen Gebühr werden erhoben, wenn der Antrag nach § 9 Absatz 8 Satz 5 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes auf Bewilligung der Ausnahme von der bedarfsgesteuerten Nachtkennzeichnung abgelehnt worden ist. §5 Zeitgebühr (1) Für den Zeitaufwand von Verwaltungsbeschäftigten der Bundesnetzagentur und des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik des mittleren, des gehobenen und des höheren Dienstes gelten die Stundensätze nach Anlage 1 Teil A Abschnitt 1 Nummer 1 der Allgemeinen Gebührenverordnung in der am 18. Februar 2021 geltenden Fassung. (2) Soweit besondere Sachmittel der Bundesnetzagentur eingesetzt werden, sind für die aufgewendete Zeit die folgenden Stundensätze anzuwenden: 1. Einsatz von Mess-Kraftfahrzeugen, einschließlich des Personaleinsatzes und der messtechnischen Einrichtungen im Mess-Kraftfahrzeug: 145,72 Euro, 2. Labor Große Messhalle, einschließlich des Personaleinsatzes und der messtechnischen Einrichtungen: 259,66 Euro, 3. Labor Kleine Messhalle, einschließlich des Personaleinsatzes und der messtechnischen Einrichtungen: 297,22 Euro, 4. Labor Beleuchtungseinrichtungen, einschließlich des Personaleinsatzes und der messtechnischen Einrichtungen: 177,33 Euro, 5. Labor Kabelgebundene Energiereiche Testsysteme, einschließlich des Personaleinsatzes und der messtechnischen Einrichtungen: 241,86 Euro, 6. Labor Unterhaltungselektronik, einschließlich des Personaleinsatzes und der messtechnischen Einrichtungen: 214,18 Euro, 7. Labor Produktsicherheit, einschließlich des Personaleinsatzes und der messtechnischen Einrichtungen: 143,51 Euro, 8. Einsatz stationärer Messtechnik, einschließlich des Personaleinsatzes und der messtechnischen Einrichtungen: 110,20 Euro. §6 Übergangsregelung Für die Erhebung von Gebühren und Auslagen für eine gebührenfähige Leistung, die vor dem 1. Oktober 2021 beantragt oder begonnen, aber noch nicht vollständig erbracht wurde, sind die bis einschließlich zum 30. September 2021 geltenden gebührenrechtlichen Regelungen weiter anzuwenden. §7 Inkrafttreten; Außerkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2021 in Kraft. Gleichzeitig treten außer Kraft: 1. die Besondere Gebührenverordnung der Beschlusskammern Post und Telekommunikation der Bundesnetzagentur vom 13. September 2019 (BGBl. I S. 1394), 2. die Besondere Gebührenverordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie für den Bereich des Elektromagnetische-VerträglichkeitGesetzes und des Funkanlagengesetzes vom 17. Oktober 2017 (BGBl. I S. 3576), 3. die Kohleverstromungsbeendigungsgesetz-Gebührenverordnung vom 18. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3044, 4. die EEG- und Ausschreibungsgebührenverordnung vom 6. Februar 2015 (BGBl. I S. 108, 120), die zuletzt durch Artikel 11a des Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 3026) geändert worden ist. Berlin, den 19. August 2021 Der Bundesminister für Wirtschaft und Energie Peter Altmaier 3718 Anlage Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 25. August 2021 Gebühren- und Auslagenverzeichnis Abschnitt 1 Telekommunikationsgesetz (TKG) und Verordnung (EU) 2015/2120 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Maßnahmen zum Zugang zum offenen Internet und zur Änderung der Richtlinie 2002/22/EG über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten sowie der Verordnung (EU) Nr. 531/2012 über das Roaming in öffentlichen Mobilfunknetzen in der Union Unterabschnitt 1 Unterabschnitt 2 Unterabschnitt 3 Unterabschnitt 4 Unterabschnitt 5 Unterabschnitt 6 Unterabschnitt 7 Unterabschnitt 8 Abschnitt 2 Nummerierung Leistungen im Zusammenhang mit dem Infrastrukturatlas Bearbeitung von Anträgen auf Registrierung von Anwählprogrammen über Mehrwertdienste-Rufnummern nach § 66f TKG Koordinierung, Anmeldung, Übertragung und Notifizierung von Satellitensystemen nach § 56 TKG Entscheidung über die Übertragung von Nutzungsberechtigungen für öffentliche Verkehrswege nach § 69 Absatz 1 TKG (Wegerecht) Beschlusskammerentscheidungen nach TKG Kontrolle und Durchsetzung der Einhaltung der Vorschriften des Teils 7 TKG Netzneutralität Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (eIDAS-Verordnung) und Vertrauensdienstegesetz (VDG) Amateurfunkgesetz (AFuG) und Amateurfunkverordnung (AFuV) Elektromagnetische-Verträglichkeit-Gesetz (EMVG) und Funkanlagengesetz (FuAG) Marktüberwachungsgesetz (MüG) und Verordnung (EU) 2019/1020 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten sowie zur Änderung der Richtlinie 2004/42/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 765/2008 und (EU) Nr. 305/2011 (ABl. L 169 vom 25.6.2019, S. 1) Konformitätsbewertungsstellen-Anerkennungs-Verordnung (AnerkV) Verordnung über das Nachweisverfahren zur Begrenzung elektromagnetischer Felder (BEMFV) Sicherheitsfunk-Schutzverordnung (SchuTSEV) Postgesetz (PostG) Post- und Telekommunikationssicherstellungsgesetz (PTSG) Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG 2021), Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG 2020) und KWK-Ausschreibungsverordnung (KWKAusV), Verordnung zu den gemeinsamen Ausschreibungen (GemAV), Innovationsausschreibungsverordnung (InnAusV), Grenzüberschreitende-ErneuerbareEnergien-Verordnung (GEEV) Kohleverstromungsbeendigungsgesetz (KVBG) Messstellenbetriebsgesetz (MsbG) Abschnitt 3 Abschnitt 4 Abschnitt 5 Abschnitt 6 Abschnitt 7 Abschnitt 8 Abschnitt 9 Abschnitt 10 Abschnitt 11 Abschnitt 12 Abschnitt 13 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 25. August 2021 3719 Abschnitt 1 Telekommunikationsgesetz (TKG) und Verordnung (EU) 2015/2120 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Maßnahmen zum Zugang zum offenen Internet und zur Änderung der Richtlinie 2002/22/EG über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten sowie der Verordnung (EU) Nr. 531/2012 über das Roaming in öffentlichen Mobilfunknetzen in der Union Unterabschnitt 1 Nummerierung Nummer Gebühren- oder Auslagentatbestand Gebühren/Auslagen in Euro 1 1.1 1.1.1 Nummerierung Allgemeine Gebühren Zusammenfassung oder Zusammenstellung von zugeteilten Nummern nach § 66 40,00 bis 151,00 Absatz 1 Satz 3, Absatz 4 TKG in Verbindung mit § 4 Absatz 1 Telekommunikations-Nummerierungsverordnung (TNV) Bestätigung und Berichtigung von Zuteilungen aus Anlass einer Rechtsnachfolge 64,00 bis 578,00 nach § 66 Absatz 1 Satz 3, Absatz 4 TKG in Verbindung mit § 4 Absatz 6 Satz 3 und 4 TNV je betroffenem Nummernbereich Änderung eines Zuteilungsbescheides nach § 66 Absatz 1 Satz 3, Absatz 4 TKG in 30,00 bis 154,00 Verbindung mit § 4 Absatz 1 TNV, soweit nicht eine Rechtsnachfolge vorliegt Bescheinigung eines Nummernbedarfs nach § 66 Absatz 1 Satz 3, Absatz 4 TKG 76,55 in Verbindung mit § 4 Absatz 1 TNV Sonstige öffentliche Leistung nach § 66 Absatz 1 Satz 3, Absatz 4 TKG in Ver- nach Zeitaufwand bindung mit § 4 Absatz 1 TNV, soweit nicht ein anderer Gebührentatbestand vorrangig anwendbar ist Maßnahmen nach § 67 TKG oder § 126 TKG zur Einhaltung gesetzlicher Vor- nach Zeitaufwand schriften, aufgrund des TKG ergangener Verpflichtungen, Vorschriften der Rechtsverordnung nach § 66 Absatz 4 TKG und der von der Bundesnetzagentur erteilten Bedingungen über die Zuteilung von Nummern, jeweils soweit vom Verantwortlichen zu vertreten Zuteilung von Blöcken von Rufnummern Zuteilung eines Blocks von 1 000 oder 100 zehn-, elf- oder zwölfstelligen Rufnum- 39,00 mern in Ortsnetzbereichen oder eines Blocks von 1 000 elfstelligen Nationalen Teilnehmerrufnummern nach § 66 Absatz 1 Satz 3, Absatz 4 TKG in Verbindung mit § 4 Absatz 1 TNV Die Gebühr erhöht sich für die Zuteilung jedes weiteren Blocks von 1 000 oder 100 7,19 zehn-, elf- oder zwölfstelligen Rufnummern in Ortsnetzbereichen oder von 1 000 elfstelligen Nationalen Teilnehmerrufnummern um 1.1.2 1.1.3 1.1.4 1.1.5 1.1.6 1.2 1.2.1 1.2.2 Zuteilung eines Blocks von 100 oder 10 Rufnummern zur Erweiterung von beste- 40,20 henden Netzzugängen nach § 66 Absatz 1 Satz 3, Absatz 4 TKG in Verbindung mit § 4 Absatz 1 TNV Die Gebühr erhöht sich für die Zuteilung jedes weiteren Blocks von 100 oder 10 8,36 Rufnummern zur Erweiterung von bestehenden Netzzugängen um 1.2.3 Zuteilung eines Blocks von zehnstelligen oder elfstelligen Rufnummern für öffent- nach Zeitaufwand liche zellulare Mobilfunkdienste nach § 66 Absatz 1 Satz 3, Absatz 4 TKG in Verbindung mit § 4 Absatz 1 TNV Zuteilung eines Blocks von elfstelligen Rufnummern für Virtuelle Private Netze 105,00 nach § 66 Absatz 1 Satz 3, Absatz 4 TKG in Verbindung mit § 4 Absatz 1 TNV Zuteilung eines Blocks von vierzehnstelligen Rufnummern für Internationale Vir- 129,00 tuelle Private Netze nach § 66 Absatz 1 Satz 3, Absatz 4 TKG in Verbindung mit § 4 Absatz 1 TNV Zuteilung eines Blocks von 1 000 zehnstelligen Rufnummern für Massenverkehrs- 302,00 Dienste nach § 66 Absatz 1 Satz 3, Absatz 4 TKG in Verbindung mit § 4 Absatz 1 TNV 1.2.4 1.2.5 1.2.6 3720 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 25. August 2021 Gebühren/Auslagen in Euro Nummer Gebühren- oder Auslagentatbestand 1.3 1.3.1 1.3.2 1.3.3 1.3.4 1.3.5 1.4 1.4.1 1.4.2 1.4.3 1.4.4 1.4.5 Zuteilung von einzelnen Rufnummern Zuteilung einer Rufnummer für Auskunftsdienste oder Vermittlungsdienste nach 373,00 § 66 Absatz 1 Satz 3, Absatz 4 TKG in Verbindung mit § 4 Absatz 1 TNV Zuteilung einer Persönlichen Rufnummer nach § 66 Absatz 1 Satz 3, Absatz 4 52,60 TKG in Verbindung mit § 4 Absatz 1 TNV Zuteilung einer Rufnummer für entgeltfreie Telefondienste nach § 66 Absatz 1 52,60 Satz 3, Absatz 4 TKG in Verbindung mit § 4 Absatz 1 TNV Zuteilung einer Rufnummer für Premium-Dienste nach § 66 Absatz 1 Satz 3, Ab- 52,60 satz 4 TKG in Verbindung mit § 4 Absatz 1 TNV Zuteilung einer Rufnummer für Service-Dienste nach § 66 Absatz 1 Satz 3, Ab- 52,60 satz 4 TKG in Verbindung mit § 4 Absatz 1 TNV Zuteilung von Kennzahlen und Technischen Nummern Zuteilung einer Betreiberkennzahl nach § 66 Absatz 1 Satz 3, Absatz 4 TKG in 237,00 Verbindung mit § 4 Absatz 1 TNV Zuteilung einer Portierungskennung (PK) nach § 66 Absatz 1 Satz 3, Absatz 4 TKG 103,00 in Verbindung mit § 4 Absatz 1 TNV Zuteilung eines International Signalling Point Code (ISPC) nach § 66 Absatz 1 118,00 Satz 3, Absatz 4 TKG in Verbindung mit § 4 Absatz 1 TNV Zuteilung eines National Signalling Point Code (NSPC) nach § 66 Absatz 1 Satz 3, 110,00 Absatz 4 TKG in Verbindung mit § 4 Absatz 1 TNV Zuteilung eines Blocks von 10 000 000 000 Internationalen Kennungen für Mobile 2 087,00 Teilnehmer (IMSI) nach § 66 Absatz 1 Satz 3, Absatz 4 TKG in Verbindung mit § 4 Absatz 1 TNV Zuteilung eines Blocks von 100 Closed User Group Interlock Codes (CUGIC) nach 118,00 § 66 Absatz 1 Satz 3, Absatz 4 TKG in Verbindung mit § 4 Absatz 1 TNV Zuteilung eines Data Network Identification Code (DNIC) nach § 66 Absatz 1 124,00 Satz 3, Absatz 4 TKG in Verbindung mit § 4 Absatz 1 TNV Zuteilung eines Tarifierungsreferenzzweiges (TRZ) nach § 66 Absatz 1 Satz 3, 118,00 Absatz 4 TKG in Verbindung mit § 4 Absatz 1 TNV Zuteilung eines Objektkennungsastes für Netzbetreiber und Diensteanbieter 118,00 (OKA-ND) nach § 66 Absatz 1 Satz 3, Absatz 4 TKG in Verbindung mit § 4 Absatz 1 TNV Zuteilung einer Herstellerkennung für Telematikprotokolle (HKT) nach § 66 Ab- 124,00 satz 1 Satz 3, Absatz 4 TKG in Verbindung mit § 4 Absatz 1 TNV Zuteilung eines Blocks von 16 777 216 Individuellen TETRA Teilnehmerkennun- 246,00 gen (ITSI) nach § 66 Absatz 1 Satz 3, Absatz 4 TKG in Verbindung mit § 4 Absatz 1 TNV Zuteilung von bis zu 3 Nummern im See- und Binnenschifffahrtsfunk im Rahmen 59,05 einer SHIP STATION LICENCE nach § 66 Absatz 1 Satz 3, Absatz 4 TKG in Verbindung mit § 4 Absatz 1 TNV Zuteilung von bis zu 3 Nummern im See- und Binnenschifffahrtsfunk für beson- 51,35 dere Anwendungen im See- und Binnenschifffahrtsfunk nach § 66 Absatz 1 Satz 3, Absatz 4 TKG in Verbindung mit § 4 Absatz 1 TNV Zuteilung von bis zu 2 Nummern im See- und Binnenschifffahrtsfunk im Rahmen 60,00 der Änderung einer SHIP STATION LICENCE nach § 66 Absatz 1 Satz 3, Absatz 4 TKG in Verbindung mit § 4 Absatz 1 TNV Zuteilung einer Nummer im Flug- und Flugnavigationsfunk im Rahmen einer 92,35 AIRCRAFT STATION LICENCE nach § 66 Absatz 1 Satz 3, Absatz 4 TKG in Verbindung mit § 4 Absatz 1 TNV Zuteilung von sonstigen Nummern Zuteilung eines Blocks oder mehrerer Blöcke von Nummern (Blockzuteilung) nach nach Zeitaufwand § 66 Absatz 1 Satz 3, Absatz 4 TKG in Verbindung mit § 4 Absatz 1 TNV, soweit nicht ein Gebührentatbestand der Nummern 1.2 oder 1.4 anzuwenden ist 1.4.6 1.4.7 1.4.8 1.4.9 1.4.10 1.4.11 1.4.12 1.4.13 1.4.14 1.4.15 1.5 1.5.1 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 25. August 2021 3721 Nummer Gebühren- oder Auslagentatbestand Gebühren/Auslagen in Euro 1.5.2 Zuteilung einer Nummer oder mehrerer einzelner Nummern (Einzelzuteilung) nach nach Zeitaufwand § 66 Absatz 1 Satz 3, Absatz 4 TKG in Verbindung mit § 4 Absatz 1 TNV, soweit nicht ein Gebührentatbestand der Nummern 1.3 oder 1.4 anzuwenden ist Zuteilung einer Nummer oder mehrerer einzelner Nummern (Einzelzuteilung) oder nach Zeitaufwand eines Blocks oder mehrerer Blöcke von Nummern (Blockzuteilung) nach § 66 Absatz 1 Satz 3, Absatz 4 TKG in Verbindung mit § 4 Absatz 1 TNV bei vorangegangenem relevanten Rufnummernmissbrauch durch den Antragsteller Unterabschnitt 2 Leistungen im Zusammenhang mit dem Infrastrukturatlas 1.5.3 Nummer Gebühren- oder Auslagentatbestand Gebühren/Auslagen in Euro 2 2.1 Leistungen im Zusammenhang mit dem Infrastrukturatlas (ISA) Maßnahme nach § 126 TKG wegen eines Verstoßes gegen Vorgaben des Gewäh- nach Zeitaufwand rungsbescheides nach § 77a Absatz 3 TKG, § 77b Absatz 6 TKG oder § 77h Absatz 5 Nummer 2 und Absatz 6 TKG Unterabschnitt 3 Bearbeitung von Anträgen auf Registrierung von Anwählprogrammen über Mehrwertdienste-Rufnummern nach § 66f TKG Nummer Gebühren- oder Auslagentatbestand Gebühren/Auslagen in Euro 3 3.1 3.2 Bearbeitung von Anträgen auf Registrierung von Anwählprogrammen über Mehrwertdienste-Rufnummern nach § 66f TKG Zweitschrift eines Registrierungsbescheides 25 Änderung einer bestehenden Registrierung aufgrund einer Namens- oder Adress- nach Zeitaufwand änderung oder im Falle einer identitätswahrenden Umwandlung des Unternehmens Registrierung von Anwählprogrammen über Mehrwertdienste-Rufnummern nach nach Zeitaufwand § 66f TKG Maßnahmen bei Verstoß gegen das TKG, Registrierungsbedingungen und Aufla- nach Zeitaufwand gen Unterabschnitt 4 Koordinierung, Anmeldung, Übertragung und Notifizierung von Satellitensystemen nach § 56 TKG 3.3 3.4 Nummer Gebühren- oder Auslagentatbestand Gebühren/Auslagen in Euro 4 Koordinierung, Anmeldung, Übertragung und Notifizierung von Satellitensystemen nach § 56 TKG Erstellen einer Zweitschrift einer Urkunde Änderung einer bestehenden Urkunde 27 27 4.1 4.2 4.3 Anmeldung eines nichtkommerziellen Einzelsatelliten (umlaufend) auf 1 901 ,,Non-Interference-Basis" (wissenschaftlicher Experimentalsatellit, Amateurfunksatellit; kein fester Funkdienst über Satelliten, Mobilfunkdienst über Satelliten oder Rundfunkdienst über Satelliten) einschließlich Übertragung der Nutzungsrechte Anmeldung eines umlaufenden Satellitensystems mit bis zu zehn Satelliten, das 13 682 keiner Koordinierung nach Artikel 9 Abschnitt II VO Funk bedarf Betrag, um den sich die Gebühr pro zehn weitere Satelliten erhöht Die Gebühr beträgt höchstens 2 000 41 682 4.4 3722 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 25. August 2021 Gebühren/Auslagen in Euro Nummer Gebühren- oder Auslagentatbestand 4.5 Anmeldung eines umlaufenden Satellitensystems mit bis zu zehn Satelliten, das 26 048 einer Koordinierung nach Artikel 9 Abschnitt II VO Funk bedarf Betrag, um den sich die Gebühr pro zehn weitere Satelliten erhöht Die Gebühr beträgt höchstens 3 800 79 248 4.6 4.7 4.8 4.9 4.10 4.11 Anmeldung eines geostationären Satellitensystems (mit Ausnahme der unter den 24 598 Nummern 4.4 und 4.5 genannten Fälle) Anmeldung eines Satellitensystems nach Anhang 30 und 30A VO Funk (BSS) 30 724 Anmeldung eines Satellitensystems nach Anhang 30B VO Funk (FSS-Planbereich) 29 485 Übertragung der Orbit- und Frequenznutzungsrechte für Systeme nach Num- 4 813 mer 4.4 Übertragung der Orbit- und Frequenznutzungsrechte für Systeme nach den Num- 6 970 mern 4.5 bis 4.8 Maßnahmen bei Verstoß gegen das TKG, Orbit-/Frequenzzuteilungsbedingungen nach Zeitaufwand und Auflagen einschließlich Ausführen von mobilen/stationären Messeinsätzen zum Ermitteln des Verstoßes Neben den unter den Nummern 4.1 bis 4.11 ausgewiesenen Gebührensätzen In der tatsächlich werden Auslagen gesondert erhoben. Dies betrifft insbesondere die ITU-Gebüh- entstandenen Höhe ren (ITU-Cost recovery), die für die jeweilige beantragte Satellitenanmeldung von der ITU zur Deckung des dortigen Verwaltungsaufwandes erhoben werden Unterabschnitt 5 Entscheidung über die Übertragung von Nutzungsberechtigungen für öffentliche Verkehrswege nach § 69 Absatz 1 TKG (Wegerecht) Nummer Gebühren- oder Auslagentatbestand Gebühren/Auslagen in Euro 5 5.1 5.2 5.3 Entscheidung über die Übertragung von Nutzungsberechtigungen für öffentliche Verkehrswege nach § 69 Absatz 1 TKG (Wegerecht) Erstellen einer Zweitschrift einer Nutzungsberechtigung 25 Änderung einer Nutzungsberechtigung, sofern sie keine Gebietsänderung betrifft nach Zeitaufwand Erteilung einer Nutzungsberechtigung Unterabschnitt 6 Beschlusskammerentscheidungen nach TKG nach Zeitaufwand Nummer Gebühren- oder Auslagentatbestand Gebühren/Auslagen in Euro 6 6.1 6.2 6.3 6.4 6.5 6.6 6.7 6.8 Beschlusskammerentscheidungen nach TKG Erlass einer Regulierungsverfügung im Verfahren nach § 13 TKG Einheitliche Entscheidungen nach § 23 Absatz 3 und 4 TKG Anordnung der Zugangsgewährung nach § 25 TKG Anordnungen im Rahmen der Entgeltregulierung nach § 29 TKG 9 000 bis 98 000 4 000 bis 83 500 3 000 bis 37 000 3 000 bis 37 000 Erteilung einer Entgeltgenehmigung im Verfahren nach § 31 Absatz 1 Nummer 1 in 7 000 bis 185 500 Verbindung mit § 35 Absatz 3 TKG Erteilung einer Entgeltgenehmigung im Verfahren nach § 31 Absatz 1 Nummer 2 in 10 000 bis 192 500 Verbindung mit § 35 Absatz 3 TKG Erteilung einer Entgeltgenehmigung im Verfahren nach § 31 Absatz 2 in Verbin- 7 000 bis 185 500 dung mit § 35 Absatz 3 TKG Entscheidungen nach § 38 Absatz 1 Satz 2, Absatz 4 TKG, ggf. auch in Verbin- 1 000 bis 44 000 dung mit § 39 TKG Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 25. August 2021 3723 Nummer Gebühren- oder Auslagentatbestand Gebühren/Auslagen in Euro 6.9 6.10 6.11 6.12 Entscheidungen nach § 38 Absatz 2 Satz 1, Absatz 4 TKG, ggf. auch in Verbin- 1 000 bis 39 000 dung mit den §§ 46 und 47 TKG Entscheidungen nach § 42 Absatz 4 TKG Maßnahmen auf Grundlage des § 126 TKG 3 500 bis 35 000 1 500 bis 15 000 Entscheidungen im Streitschlichtungsverfahren nach § 133 Absatz 1 Satz 1, Ab- 4 500 bis 52 000 satz 2 TKG Unterabschnitt 7 Kontrolle und Durchsetzung der Einhaltung der Vorschriften des Teils 7 TKG Nummer Gebühren- oder Auslagentatbestand Gebühren/Auslagen in Euro 7 7.1 Kontrolle und Durchsetzung der Einhaltung der Vorschriften des Teils 7 TKG Maßnahme nach § 115 Absatz 1 TKG zur Sicherstellung der Einhaltung der Vor- nach Zeitaufwand schriften des Teils 7 TKG und der aufgrund dieses Teils ergangenen Rechtsverordnungen sowie der jeweils anzuwendenden Technischen Richtlinien Anordnung der Nichtveränderung des Kundenstamms nach § 115 Absatz 2 Satz 2 nach Zeitaufwand TKG Ganz oder teilweise Untersagung des Betriebs einer Telekommunikationsanlage nach Zeitaufwand oder des geschäftsmäßigen Erbringens eines Telekommunikationsdienstes nach § 115 Absatz 3 TKG Unterabschnitt 8 Netzneutralität 7.2 7.3 Nummer Gebühren- oder Auslagentatbestand Gebühren/Auslagen in Euro 8 Maßnahme nach § 126 TKG wegen eines Verstoßes gegen die Verordnung (EU) 2 500 bis 32 400 2015/2120 Abschnitt 2 Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (eIDAS-Verordnung) und Vertrauensdienstegesetz (VDG) Nummer Gebühren- oder Auslagentatbestand Gebühren/Auslagen in Euro 1 Erteilung des Qualifikationsstatus für Vertrauensdiensteanbieter und die von ihnen nach Zeitaufwand erbrachten Vertrauensdienste nach Artikel 21 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 Beaufsichtigung qualifizierter Vertrauensdiensteanbieter und der von ihnen er- nach Zeitaufwand brachten qualifizierten Vertrauensdienste nach Artikel 17 Absatz 3 Buchstabe a, Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 in Verbindung mit § 4 Absatz 2 VDG Durchführung von Aufsichtsmaßnahmen in Bezug auf nichtqualifizierte Vertrau- nach Zeitaufwand ensdiensteanbieter nach Artikel 17 Absatz 3 Buchstabe b, Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 in Verbindung mit § 4 Absatz 2 VDG Untersagung des Betriebs nach § 4 Absatz 3 VDG nach Zeitaufwand 2 3 4 5 Anerkennung von Zertifizierungsstellen nach Artikel 30 Absatz 1 der Verordnung nach Zeitaufwand (EU) Nr. 910/2014 Abschnitt 3 Amateurfunkgesetz (AFuG) und Amateurfunkverordnung (AFuV) Nummer Gebühren- oder Auslagentatbestand Gebühren/Auslagen in Euro 1.1 1.2 Durchführung einer Erstprüfung für die Klasse A im Rahmen der §§ 3 bis 7 AFuV 71,50 Durchführung einer Erstprüfung für die Klasse E im Rahmen der §§ 3 bis 7 AFuV 56,00 3724 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 25. August 2021 Gebühren/Auslagen in Euro Nummer Gebühren- oder Auslagentatbestand 1.3 1.4 Durchführung einer Wiederholungsprüfung für Klasse A oder E im Rahmen der 46,00 §§ 3 bis 7 AFuV Durchführung einer Zusatzprüfung für Inhaber der Zeugnisklasse E zum Erwerb 41,00 einer Prüfungsbescheinigung oder eines Amateurfunkzeugnisses der Klasse A im Rahmen der §§ 3 bis 7 AFuV Durchführung einer Zusatzprüfung Morsen im Rahmen der §§ 3 bis 7 AFuV 84,00 1.5 1.6 Ausstellung einer Amateurfunk-Prüfungsbescheinigung oder Amateurfunk-Zeug- 16,00 nisurkunde als Zweitschrift oder im Rahmen der Regelungen nach § 8 Absatz 1 Satz 2 AFuV Prüfen und Anerkennen einer Amateurfunk-Genehmigung anderer Verwaltungen 35,00 oder einer nicht CEPT-konformen Prüfungsbescheinigung nach § 8 Absatz 2 AFuV Erteilung der Zulassung zur Teilnahme am Amateurfunkdienst und Zuteilung eines 20,00 personengebundenen Rufzeichens nach § 9 Absatz 1 AFuV Zuteilung eines Ausbildungsrufzeichens nach § 12 Absatz 1 AFuV 22,00 1.7 2.1 2.2 2.3 2.4 2.5 Zuteilung eines Klubstationsrufzeichens nach § 14 Absatz 1 AFuV mit 1-, 2- oder 24,50 3-buchstabigem Suffix Zuteilung eines Klubstationsrufzeichens nach § 14 Absatz 1 AFuV mit einem aus 39,00 vier bis sieben Zeichen bestehenden Suffix Rufzeichenzuteilung für eine fernbediente oder automatisch arbeitende Amateur- 54,00 funkstelle nach § 13 Absatz 1 und 3, auch in Verbindung mit § 16 Absatz 2 Satz 2 und 3 AFuV. Sofern Verträglichkeitsuntersuchungen erforderlich sind, werden außerdem entsprechende Gebühren nach Nummer 2.7 erhoben. Erweiterung des Umfangs oder Verlängerung einer Rufzeichenzuteilung für eine 37,00 fernbediente oder automatisch arbeitende Amateurfunkstelle nach § 13 Absatz 1 und 3 oder § 16 Absatz 2 Satz 2 und 3 AFuV einschließlich der Ausstellung einer geänderten Zuteilungsurkunde Sofern Frequenzkoordinierungsaufwände (zum Beispiel Verträglichkeitsuntersuchungen) entstehen, werden außerdem entsprechende Gebühren nach Nummer 2.7 erhoben. Durchführung der Verträglichkeitsuntersuchung einer Frequenz nach § 13 Ab- nach Zeitaufwand satz 2 AFuV, zusätzlich zu den Nummern 2.5 oder 2.6 Verzicht auf die Zulassung zur Teilnahme am Amateurfunkdienst gemäß § 10 Ab- 15,00 satz 1 AFuV, sofern dieser nicht im Rahmen der Bearbeitung nach der Nummer 2.1 erfolgt Änderung des Namens und/oder der Anschrift des Inhabers einer Zulassung zur 18,50 Teilnahme am Amateurfunkdienst oder Verlegung des Betriebsortes einer ortsfesten Amateurfunkstelle nach § 9 Absatz 4 AFuV sowie Ausstellung einer Amateurfunkzulassungsurkunde und eventuell vorhandener Zuteilungsurkunden für weitere Rufzeichenzuteilungen nach § 10 Absatz 2 AFuV Widerspruch oder Rücknahme eines Widerspruchs nach § 15 Absatz 3 Satz 1 15,00 AFuV gegen die Eintragung in die nach § 15 Absatz 1 AFuV zu veröffentlichende Rufzeichenliste Maßnahmen zur Ermittlung oder Beseitigung von Verstößen gegen Bestimmun- nach Zeitaufwand gen des Amateurfunkgesetzes oder der Amateurfunkverordnung Widerruf einer Rufzeichenzuteilung oder Zulassung zur Teilnahme am Amateur- nach Zeitaufwand funkdienst nach erfolgter Feststellung und Abmahnung im Zusammenhang mit fortgesetzten Verstößen im Sinne von § 3 Absatz 4 Satz 2 AFuG Gebühr für eine sonstige öffentliche Leistung nach AFuG und AFuV, soweit nicht nach Zeitaufwand ein Gebührentatbestand nach den Nummern 1.1 bis 4.2 vorliegt 2.6 2.7 3.1 3.2 3.3 4.1 4.2 5.1 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 25. August 2021 3725 Abschnitt 4 Elektromagnetische-Verträglichkeit-Gesetz (EMVG) und Funkanlagengesetz (FuAG) Nummer Gebühren- oder Auslagentatbestand Gebühren/Auslagen in Euro 1 Maßnahmen nach § 22 Absatz 2 und den §§ 23 bis 26 EMVG sowie nach § 23 nach Zeitaufwand Absatz 2 und den §§ 24 bis 30 FuAG bei Verstoß gegen die dort genannten Vorschriften Administrative oder messtechnische Prüfung eines Gerätes oder einer Geräte- nach Zeitaufwand serie nach § 22 Absatz 2 EMVG in Verbindung mit § 4 EMVG bei Verstoß gegen die gesetzlichen Anforderungen des EMVG (zusätzlich zu der Gebühr nach Nummer 1) Administrative oder messtechnische Prüfung eines Gerätes oder einer Geräte- nach Zeitaufwand serie nach § 23 Absatz 2 FuAG in Verbindung mit § 4 FuAG bei Verstoß gegen die gesetzlichen Anforderungen des FuAG (zusätzlich zu der Gebühr nach Nummer 1) Prüfung eines Gerätes in einem beauftragten Labor bei Verstoß gegen § 4 FuAG Auslagen in tatsächlich (zusätzlich zu der Gebühr nach Nummer 1) entstandener Höhe Maßnahmen zur Ermittlung oder Beseitigung von Störungen nach § 27 Absatz 1 nach Zeitaufwand bis 3 EMVG bei Verstoß gegen die Vorschriften des § 6, des § 7 Absatz 2 und des § 20 Absatz 1 EMVG gegenüber den Betreibern von Betriebsmitteln Abschnitt 5 2 3 4 5 Marktüberwachungsgesetz (MüG) und Verordnung (EU) 2019/1020 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten sowie zur Änderung der Richtlinie 2004/42/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 765/2008 und (EU) Nr. 305/2011 (ABl. L 169 vom 25.6.2019, S. 1) Nummer Gebühren- oder Auslagentatbestand Gebühren/Auslagen in Euro 1 2 Maßnahmen nach § 8 Absatz 2 MüG in Verbindung mit Artikel 16 der Verordnung nach Zeitaufwand (EU) 2019/1020 Maßnahmen nach Artikel 16 der Verordnung (EU) 2019/1020 gegenüber Fulfil- nach Zeitaufwand ment-Dienstleistern und gegenüber jeder anderen natürlichen oder juristischen Person, die Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Herstellung von Produkten, deren Bereitstellung auf dem Markt oder deren Inbetriebnahme nach den einschlägigen Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union unterliegt und nicht Wirtschaftsakteur im Sinne des Funkanlagengesetzes oder des Elektromagnetische-Verträglichkeit-Gesetzes ist Abschnitt 6 Konformitätsbewertungsstellen-Anerkennungs-Verordnung (AnerkV) Nummer Gebühren- oder Auslagentatbestand Gebühren/Auslagen in Euro 1 Bearbeitung eines Antrages auf Anerkennung als notifizierte Stelle nach § 10 oder 1 000 § 12 AnerkV oder auf Anerkennung als Konformitätsbewertungsstelle für Drittstaaten nach § 11 oder § 13 AnerkV Prüfung der nach § 3 Absatz 2 Nummer 1 in Verbindung mit § 10 oder § 12 AnerkV 500 bis 2 500 vorgelegten Beschreibung des beantragten Konformitätsbewertungsbereiches und Einhaltung der grundlegenden Anforderungen der jeweiligen Richtlinie Prüfung der nach § 3 Absatz 2 Nummer 2 in Verbindung mit § 10 oder § 12 AnerkV 500 bis 2 000 der vom Antragsteller vorgelegten Akkreditierungsurkunde der Deutschen Akkreditierungsstelle GmbH auf Plausibilität und Vollständigkeit Überprüfung der allgemeinen Anforderungen des § 5 an die notifizierte Stelle nach 500 bis 1 500 § 4 Absatz 7 in Verbindung mit § 10 oder § 12 AnerkV Prüfung der nach § 3 Absatz 2 Nummer 1 in Verbindung mit § 10 oder § 12 AnerkV 500 bis 2 500 vorgelegten Beschreibung des beantragten Konformitätsbewertungsbereiches Überprüfung der Einhaltung der formalen Anforderungen zur Anerkennung als no- 1 500 bis 7 500 tifizierte Stelle nach § 3 Absatz 3 in Verbindung mit den §§ 10, 11, 12 oder 13 AnerkV 2.1 2.2 2.3 3.1 3.2 3726 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 25. August 2021 Gebühren/Auslagen in Euro Nummer Gebühren- oder Auslagentatbestand 3.3 Überprüfung der fachlichen Anforderungen und der Kompetenz des Personals 500 durch interne Begutachter mittels Fachgesprächen nach § 3 Absatz 3 in Verbindung mit den §§ 10, 11, 12 oder 13 AnerkV pro Person und Tag Fachliche Prüfung von durchgeführten oder fiktiven Konformitätsbewertungen 800 bis 5 000 durch externe Begutachter nach § 3 Absatz 3 in Verbindung mit den §§ 10, 11, 12 oder 13 AnerkV pro Person und Tag (zusätzlich zu der Gebühr nach Nummer 3.2) Überprüfung der allgemeinen Anforderungen an die notifizierte Stelle oder Kon- 1 000 bis 3 000 formitätsbewertungsstelle für Drittstaaten nach § 4 Absatz 7 in Verbindung mit den §§ 10, 11, 12 oder 13 AnerkV Anlassbezogene Überprüfung im Rahmen einer bestehenden Anerkennung als nach Zeitaufwand notifizierte Stelle oder Konformitätsbewertungsstelle für Drittstaaten nach § 3 Absatz 3 in Verbindung mit den §§ 10, 11, 12 oder 13 AnerkV Erstellung eines Bescheids nach § 4 Absatz 1 AnerkV (zusätzlich zu der Gebühr nach Nummer 1) Anlassbezogene Überprüfung der Anforderungen nach § 2 Absatz 4 AnerkV (zusätzlich zu den Gebühren nach Nummer 2 oder Nummer 3) 250 1 500 bis 4 500 3.4 3.5 3.6 4 5 6 Meldung (Notifizierung) eines Antragstellers im Rahmen des CETA Abkommens nach Zeitaufwand mit Kanada an die zuständige kanadische Behörde ISED Abschnitt 7 Verordnung über das Nachweisverfahren zur Begrenzung elektromagnetischer Felder (BEMFV) Nummer Gebühren- oder Auslagentatbestand Gebühren/Auslagen in Euro 1.1 Erteilung einer Standortbescheinigung (einschließlich Nahbetrachtungen der zu nach Zeitaufwand bewertenden Sendeantennen, auch für bereits am Standort vorhandene Sendeantennen bei Standortmitbenutzungen oder bei Umwandlung vorläufiger Standortbescheinigungen nach § 5 Absatz 4 BEMFV) Betrachtung eines Standortes nach § 5 Absatz 3 BEMFV sowie bei erforderlichen nach Zeitaufwand Messungen (zusätzlich zu der Gebühr nach Nummer 1.1) Erforderliche Messungen oder Nahfeldberechnungen (zusätzlich zu der Gebühr nach Nummer 1.1) Zweitschrift einer Standortbescheinigung nach Zeitaufwand 25 1.2 1.3 2 3 Überprüfung von Standorten nach § 13 BEMFV: nach Zeitaufwand Maßnahmen bei Betrieb einer Funkanlage ohne die erforderliche Standortbescheinigung oder unter Verstoß gegen deren Bestimmungen; Verletzung von Anzeige- und Dokumentationspflichten; Betrieb einer Amateurfunkanlage unter Verstoß gegen § 8 BEMFV (einschließlich Ausführen eines mobilen Messeinsatzes) Abschnitt 8 Sicherheitsfunk-Schutzverordnung (SchuTSEV) Nummer Gebühren- oder Auslagentatbestand Gebühren/Auslagen in Euro 1 Maßnahmen zum Schutz von öffentlichen Telekommunikationsnetzen und Sende- nach Zeitaufwand und Empfangsfunkanlagen, die in definierten Frequenzbereichen zu Sicherheitszwecken betrieben werden, nach § 3 Absatz 2 bis 5, § 4 sowie § 5 Absatz 3 SchuTSEV Abschnitt 9 Postgesetz (PostG) Nummer Gebühren- oder Auslagentatbestand Gebühren/Auslagen in Euro 1 1.1 Leistungen der Beschlusskammer nach PostG Erteilung einer Entgeltgenehmigung nach § 21 Absatz 1 Nummer 1 PostG 2 000 bis 45 500 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 25. August 2021 3727 Nummer Gebühren- oder Auslagentatbestand Gebühren/Auslagen in Euro 1.2 Festlegung von Maßgrößen für die durchschnittlichen Änderungsraten der Ent- 9 000 bis 185 500 gelte für einen Korb zusammengefasster Dienstleistungen nach § 21 Absatz 1 Nummer 2 PostG Erteilung einer Entgeltgenehmigung im Price-Cap-Verfahren nach § 21 Absatz 1 1 000 bis 7 000 Nummer 2 PostG Erteilung einer Entgeltgenehmigung für Teilleistungen und andere Zugänge zu 2 000 bis 45 500 postalischen Infrastrukturen nach § 28 Absatz 2 Satz 1 PostG Aufforderung zur Anpassung von Entgelten nach § 24 Absatz 3 PostG 1 500 bis 36 500 1.3 1.4 1.5 1.6 1.7 1.8 1.9 1.10 1.11 1.12 1.13 1.14 2 2.1 2.2 2.3 2.4 2.5 2.6 2.7 2.8 2.9 Untersagung und Erklärung der Unwirksamkeit eines Entgelts nach § 24 Absatz 4 500 bis 22 000 PostG Aufforderung zur Anpassung von Entgelten nach § 25 Absatz 2 PostG 1 500 bis 41 000 Untersagung und Erklärung der Unwirksamkeit eines Entgelts nach § 25 Absatz 3 500 bis 22 000 PostG Durchführung eines Schlichtungsverfahrens nach § 31 Absatz 1 PostG 500 bis 19 000 Festlegung der Bedingungen eines Vertrages einschließlich der Anordnung seiner 500 bis 19 000 Geltung nach § 31 Absatz 2 PostG Entscheidung zur Beendigung der missbräuchlichen Ausnutzung einer marktbe- 1 500 bis 44 000 herrschenden Stellung nach § 32 Absatz 2 Satz 2 PostG Erteilung einer Entgeltgenehmigung nach § 34 Satz 4 PostG Untersagung der Durchführung eines Vertrages nach § 23 Absatz 3 PostG 200 bis 5 500 1 000 bis 29 500 Entscheidung zur Beendigung der missbräuchlichen Ausnutzung einer marktbe- 500 bis 22 000 herrschenden Stellung nach § 32 Absatz 2 Satz 1 PostG Sonstige Leistungen nach PostG Erteilung einer Lizenz nach § 6 Absatz 1 Satz 1 PostG Zustimmung zur Übertragung einer Lizenz nach § 7 Absatz 1 Satz 1 PostG Änderung einer bestehenden Lizenz nach den §§ 6, 33 PostG nach Zeitaufwand nach Zeitaufwand nach Zeitaufwand Nachträgliches Beifügen von Nebenbestimmungen der Lizenz nach § 6 Absatz 2 nach Zeitaufwand Satz 2 PostG Bereitstellung von Verträgen zur Einsichtnahme nach § 30 Absatz 2 PostG Anordnungen nach § 42 Absatz 1 PostG nach Zeitaufwand nach Zeitaufwand Untersagung des geschäftsmäßigen Erbringens von Postdiensten nach § 42 Ab- nach Zeitaufwand satz 2 PostG Anordnungen nach § 45 Absatz 2 PostG in Verbindung mit § 45 Absatz 1 Num- nach Zeitaufwand mer 2 PostG Widerruf einer Lizenz nach § 9 PostG Abschnitt 10 nach Zeitaufwand Post- und Telekommunikationssicherstellungsgesetz (PTSG) Nummer Gebühren- oder Auslagentatbestand Gebühren/Auslagen in Euro 1 Maßnahme zur Durchsetzung von Verpflichtungen nach § 10 PTSG nach Zeitaufwand 3728 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 25. August 2021 Abschnitt 11 Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG 2021), Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG 2020) und KWK-Ausschreibungsverordnung (KWKAusV), Verordnung zu den gemeinsamen Ausschreibungen (GemAV), Innovationsausschreibungsverordnung (InnAusV), Grenzüberschreitende-Erneuerbare-Energien-Verordnung (GEEV) Nummer Gebühren- oder Auslagentatbestand Gebühren/Auslagen in Euro 1 Durchführung eines Zuschlagsverfahrens ­ für Solaranlagen des ersten Segments nach § 32 EEG 2021, ­ für Solaranlagen des zweiten Segments nach § 32 EEG 2021, soweit sich das Zuschlagsverfahren nach den §§ 37 bis 38i EEG 2021 in der bis zum 26. Juli 624 Diese Gebühr ist 2021 geltenden Fassung bestimmt, als Vorschusszah­ für Solaranlagen in den Innovationsausschreibungen nach den §§ 11 oder 17 lung zu leisten. InnAusV oder ­ für Solaranlagen in den grenzüberschreitenden Ausschreibungen nach § 12 GEEV 2 Durchführung eines Zuschlagsverfahrens für Solaranlagen des zweiten Segments 451 nach § 32 EEG 2021, soweit sich das Zuschlagsverfahren nach den §§ 37 bis 38i Diese Gebühr ist EEG 2021 in der ab dem 27. Juli 2021 geltenden Fassung bestimmt als Vorschusszahlung zu leisten. Ausstellung einer Zahlungsberechtigung 3 ­ für Solaranlagen des ersten Segments nach § 38 EEG 2021, ­ für Solaranlagen des zweiten Segments nach § 38g EEG 2021 in der bis zum 26. Juli 2021 geltenden Fassung, soweit diese Bestimmung aufgrund der 495 Übergangsbestimmungen des EEG 2021 weiterhin anzuwenden ist, oder ­ für Solaranlagen in den grenzüberschreitenden Ausschreibungen nach den §§ 23 und 24 GEEV 4 Durchführung eines Zuschlagsverfahrens für Windenergieanlagen an Land ­ nach den §§ 32 und 36d EEG 2021, ­ nach § 11 InnAusV oder ­ nach § 12 GEEV 5 Durchführung eines Zuschlagsverfahrens 597 Diese Gebühr ist als Vorschusszahlung zu leisten. 597 Diese Gebühr ist als Vorschusszahlung zu leisten. ­ für Biomasseanlagen nach den §§ 32 und 39d EEG 2021, ­ für Biomasseanlagen nach § 11 InnAusV oder ­ für Biomethananlagen nach Teil 3 Abschnitt 3 Unterabschnitt 6 EEG 2021 6 Durchführung eines Zuschlagsverfahrens für KWK-Anlagen und innovative KWK- 1 019 Systeme nach § 11 KWKAusV Diese Gebühr ist als Vorschusszahlung zu leisten. Bewilligung der Ausnahme von der bedarfsgesteuerten Nachtkennzeichnung 1 883 nach § 9 Absatz 8 Satz 5 EEG 2021 7 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 25. August 2021 3729 Abschnitt 12 Kohleverstromungsbeendigungsgesetz (KVBG) Nummer Gebühren- oder Auslagentatbestand Gebühren/Auslagen in Euro 1 1.1 Gebotsverfahren Abschließende Entscheidungen gegenüber einzelnen Bietern im Gebotsverfahren 5 782,91 bis nach § 16, § 17 oder § 21 in Verbindung mit § 18 Absatz 8 oder § 20 Absatz 1 165 826,44 KVBG Gebühr bei Rücknahme des Gebots nach § 15 Absatz 1 KVBG vor abschließender 489,07 Entscheidung, aber nach Beginn der sachlichen Bearbeitung Härtefallantrag nach § 39 Absatz 1 KVBG Entscheidung über Härtefallantrag 5 602,86 bis 50 000,00 1.2 2 2.1 2.2 Gebühr bei Rücknahme des Härtefallantrages vor der Entscheidung, aber nach Gebührenrahmen Beginn der sachlichen Bearbeitung nach Nummer 2.1, aber höchstens 75 Prozent der Obergrenze Abschnitt 13 Messstellenbetriebsgesetz (MsbG) Nummer Gebühren- oder Auslagentatbestand Gebühren/Auslagen in Euro 1 2 3 Genehmigung des grundzuständigen Messstellenbetriebs nach § 4 Absatz 1 3 000 MsbG Untersagung des grundzuständigen Messstellenbetriebs bei Messstellenbetrieb 3 400 ohne Genehmigung nach § 4 Absatz 4 erste Alternative MsbG Maßnahmen zur vorläufigen Verpflichtung des grundzuständigen Messstellenbe- nach Zeitaufwand treibers, ein Verhalten abzustellen, das einen Versagungsgrund im Sinne des Absatzes 3 darstellen würde nach § 4 Absatz 4 zweite Alternative MsbG Festlegungen nach § 47 MsbG in Verbindung mit § 29 Absatz 1 des Energiewirt- 3 500 bis 100 000 schaftsgesetzes (EnWG) Festlegungen nach § 75 MsbG in Verbindung mit § 29 Absatz 1 EnWG Aufsichtsmaßnahmen nach § 76 MsbG 3 500 bis 100 000 500 bis 120 000 4 5 6