Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2021  Nr. 59 vom 30.08.2021  - Seite 3901 bis 3904 - Gesetz zur Umsetzung von Vorgaben der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (Neufassung) für Zulassungsverfahren nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz, dem Wasserhaushaltsgesetz und dem Bundeswasserstraßengesetz

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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 30. August 2021 3901 Gesetz zur Umsetzung von Vorgaben der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (Neufassung) für Zulassungsverfahren nach dem Bundes-Immissionsschutz­ gesetz, dem Wasserhaushaltsgesetz und dem Bundeswasserstraßengesetz* Vom 18. August 2021 Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes­ rates das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes Das Bundes-Immissionsschutzgesetz in der Fas­ sung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274; 2021 I S. 123), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436) ge­ ändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 16a folgende Angabe eingefügt: „§ 16b Repowering von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien“. 2. § 10 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 5 werden nach Satz 1 die folgenden Sätze eingefügt: „Hat eine zu beteiligende Behörde bei einem Ver­ fahren zur Genehmigung einer Anlage zur Nut­ zung erneuerbarer Energien innerhalb einer Frist von einem Monat keine Stellungnahme abgege­ ben, so ist davon auszugehen, dass die beteiligte Behörde sich nicht äußern will. Die zuständige Behörde hat die Entscheidung in diesem Fall auf Antrag auf der Grundlage der geltenden Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Ab­ laufs der Monatsfrist zu treffen.“ * Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quel­ len (Neufassung) (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 82). b) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 5a einge­ fügt: „(5a) Betrifft das Vorhaben eine Anlage, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förde­ rung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (Neufassung) (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 82) fällt, gilt ergänzend Folgendes: 1. Auf Antrag des Trägers des Vorhabens wird das Genehmigungsverfahren sowie alle sons­ tigen Zulassungsverfahren, die für die Durch­ führung des Vorhabens nach Bundes- oder Landesrecht erforderlich sind, über eine ein­ heitliche Stelle abgewickelt. 2. Die einheitliche Stelle nach Nummer 1 stellt ein Verfahrenshandbuch für Träger von Vor­ haben bereit und macht diese Informationen auch im Internet zugänglich. Dabei geht sie gesondert auch auf kleinere Vorhaben und Vorhaben zur Eigenversorgung mit Elektrizität ein, soweit sich das Genehmigungserfordernis nach § 1 Absatz 2 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen darauf er­ streckt. In den im Internet veröffentlichten Informationen weist die einheitliche Stelle auch darauf hin, für welche Vorhaben sie zu­ ständig ist und welche weiteren einheitlichen Stellen im jeweiligen Land für Vorhaben nach Satz 1 zuständig sind. 3. Die zuständige und die zu beteiligenden Behörden sollen die zur Prüfung des Antrags zusätzlich erforderlichen Unterlagen in einer 3902 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 30. August 2021 einmaligen Mitteilung an den Antragsteller zusammenfassen. Nach Eingang der vollstän­ digen Antragsunterlagen erstellt die Genehmi­ gungsbehörde einen Zeitplan für das weitere Verfahren und teilt diesen Zeitplan in den Fäl­ len der Nummer 1 der einheitlichen Stelle, an­ dernfalls dem Antragsteller mit.“ 3. Nach § 16a wird folgender § 16b eingefügt: „§ 16b Repowering von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien (6) Auf einen Erörterungstermin soll verzichtet werden, wenn nicht der Antragsteller diesen bean­ tragt. (7) § 19 findet auf Genehmigungsverfahren im Sinne von Absatz 1 für das Repowering von bis zu 19 Windenergieanlagen Anwendung. § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen bleibt unberührt. Im vereinfachten Verfahren ist die Genehmigung auf Antrag des Trägers des Vorhabens öffentlich be­ kannt zu machen. In diesem Fall gilt § 10 Absatz 8 Satz 2 bis 6 entsprechend.“ (1) Wird eine Anlage zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien modernisiert (Repo­ wering), müssen auf Antrag des Vorhabenträgers im Rahmen des Änderungsgenehmigungsverfahrens nur Anforderungen geprüft werden, soweit durch das Repowering im Verhältnis zum gegenwärtigen Zustand unter Berücksichtigung der auszutau­ schenden Anlage nachteilige Auswirkungen hervor­ gerufen werden und diese für die Prüfung nach § 6 erheblich sein können. 4. In § 23b wird nach Absatz 3 folgender Absatz 3a eingefügt: (2) Die Modernisierung umfasst den vollständi­ gen oder teilweisen Austausch von Anlagen oder Betriebssystemen und -geräten zum Austausch von Kapazität oder zur Steigerung der Effizienz oder der Kapazität der Anlage. Bei einem vollständigen Austausch der Anlage sind zusätzlich folgende An­ forderungen einzuhalten: 1. Auf Antrag des Trägers des Vorhabens wird das störfallrechtliche Genehmigungsverfahren sowie alle sonstigen Zulassungsverfahren, die für die Durchführung des Vorhabens nach Bundes- oder Landesrecht erforderlich sind, über eine einheit­ liche Stelle abgewickelt. 1. Die neue Anlage wird innerhalb von 24 Monaten nach dem Rückbau der Bestandsanlage errichtet und 2. der Abstand zwischen der Bestandsanlage und der neuen Anlage beträgt höchstens das Zwei­ fache der Gesamthöhe der neuen Anlage. (3) Die Genehmigung einer Windenergieanlage im Rahmen einer Modernisierung nach Absatz 2 darf nicht versagt werden, wenn nach der Moderni­ sierung nicht alle Immissionsrichtwerte der tech­ nischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm einge­ halten werden, wenn aber 1. der Immissionsbeitrag der Windenergieanlage nach der Modernisierung niedriger ist als der Immissionsbeitrag der durch sie ersetzten Wind­ energieanlagen und 2. die Windenergieanlage dem Stand der Technik entspricht. (4) Der Umfang der artenschutzrechtlichen Prü­ fung wird durch das Änderungsgenehmigungs­ verfahren nach Absatz 1 nicht berührt. Die Auswir­ kungen der zu ersetzenden Bestandsanlage müssen bei der artenschutzrechtlichen Prüfung als Vorbe­ lastung berücksichtigt werden. Bei der Festsetzung einer Kompensation aufgrund einer Beeinträchti­ gung des Landschaftsbildes ist die für die zu erset­ zende Bestandsanlage bereits geleistete Kompen­ sation abzuziehen. (5) Die Prüfung anderer öffentlich-rechtlicher Vorschriften, insbesondere des Raumordnungs-, Bauplanungs- und Bauordnungsrechts, und der Be­ lange des Arbeitsschutzes nach § 6 Absatz 1 Num­ mer 2 bleibt unberührt. „(3a) Betrifft das Vorhaben eine Anlage, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (Neufassung) (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 82) fällt, gilt ergän­ zend Folgendes: 2. Die einheitliche Stelle nach Nummer 1 stellt ein Verfahrenshandbuch für Träger von Vorhaben bereit und macht diese Informationen auch im Internet zugänglich. In den im Internet veröffent­ lichten Informationen weist die einheitliche Stelle auch darauf hin, für welche Vorhaben sie zustän­ dig ist und welche weiteren einheitlichen Stellen im jeweiligen Land für Vorhaben nach Satz 1 zu­ ständig sind. 3. Die zuständige und die zu beteiligenden Behör­ den sollen die zur Prüfung des Antrags zusätzlich erforderlichen Unterlagen in einer einmaligen Mitteilung an den Antragsteller zusammenfassen. Nach Eingang der vollständigen Antragsunter­ lagen erstellt die zuständige Behörde einen Zeit­ plan für das weitere Verfahren und teilt diesen Zeitplan in den Fällen der Nummer 1 der einheit­ lichen Stelle, andernfalls dem Antragsteller mit. 4. § 16b ist entsprechend anzuwenden.“ Artikel 2 Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes Das Wasserhaushaltsgesetz vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), das zuletzt durch Artikel 3 des Ge­ setzes vom 9. Juni 2021 (BGBl. I S. 1699) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Nach der Angabe zu § 11 wird folgende Angabe eingefügt: „§ 11a Verfahren bei Vorhaben zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen“. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 30. August 2021 b) Nach der Angabe zu § 107 wird folgende Angabe eingefügt: „§ 108 Übergangsbestimmung für Verfahren zur Zulassung von Vorhaben zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen“. 2. Nach § 11 wird folgender § 11a eingefügt: „§ 11a Verfahren bei Vorhaben zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen (1) Die Absätze 2 bis 5 gelten für die Erteilung einer Erlaubnis oder Bewilligung ergänzend bei fol­ genden Vorhaben: 1. Errichtung und Betrieb sowie Modernisierung von Anlagen zur Nutzung von Wasserkraft, aus­ genommen Pumpspeicherkraftwerke, 2. Errichtung und Betrieb von Anlagen zur Gewin­ nung von Erdwärme, wenn ein bergrechtlicher Betriebsplan nicht erforderlich ist. Die Modernisierung im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 umfasst Maßnahmen zur Steigerung der Effizienz oder der Kapazität der Anlage, insbesondere den vollständigen oder teilweisen Austausch der Anlage, eines Anlagenteils oder des Betriebssystems. (2) Auf Antrag des Trägers des Vorhabens wer­ den das Erlaubnis- oder Bewilligungsverfahren so­ wie alle sonstigen Zulassungsverfahren, die für die Durchführung des Vorhabens nach Bundes- oder Landesrecht erforderlich sind, über eine einheitliche Stelle abgewickelt. (3) Die einheitliche Stelle nach Absatz 2 stellt ein Verfahrenshandbuch für Träger von Vorhaben bereit und macht diese Informationen auch im Internet zu­ gänglich. Dabei geht sie gesondert auch auf kleinere Vorhaben und Vorhaben zur Eigenversorgung mit Elektrizität ein. In den im Internet veröffentlichten Informationen weist die einheitliche Stelle auch da­ rauf hin, für welche Vorhaben sie zuständig ist und welche weiteren einheitlichen Stellen im jeweiligen Land für Vorhaben nach Absatz 1 Satz 1 zuständig sind. 3903 2. innerhalb von zwei Jahren bei a) Errichtung und Betrieb von Anlagen zur Nut­ zung von Wasserkraft mit einer Stromerzeu­ gungskapazität von 150 Kilowatt oder mehr, b) Errichtung und Betrieb von Anlagen zur Ge­ winnung von Erdwärme, wenn das Vorhaben der Erzeugung von Strom in einem Kraftwerk dient. Die zuständige Behörde kann die jeweilige Frist nach Satz 1 einmalig um bis zu 18 und längstens um 24 Monate verlängern, soweit die Prüfung von Anforderungen nach umweltrechtlichen Vorschrif­ ten, die der Umsetzung entsprechender Vorgaben der Europäischen Gemeinschaften oder der Euro­ päischen Union dienen, insbesondere die Prüfung der Einhaltung der Bewirtschaftungsziele, mit einem erhöhten Zeitaufwand verbunden ist. Im Übrigen kann die zuständige Behörde die jeweilige Frist nach Satz 1 um bis zu ein Jahr verlängern, wenn außergewöhnliche Umstände vorliegen. Sie teilt die Fristverlängerung nach Satz 2 oder Satz 3 in den Fällen des Absatzes 2 der einheitlichen Stelle, an­ dernfalls dem Träger des Vorhabens mit. Insgesamt beträgt die Höchstdauer der Fristverlängerung nach Satz 2 und Satz 3 18 und längstens 24 Monate. Die Frist nach Satz 1 beginnt mit Eingang der vollstän­ digen Antragsunterlagen. Weitergehende beste­ hende Rechtsvorschriften der Länder, die kürzere Fristen vorsehen, bleiben unberührt. (6) Die Absätze 4 und 5 Satz 1 Nummer 1 Buch­ stabe b und Nummer 2 Buchstabe b gelten entspre­ chend für die Erteilung einer Erlaubnis oder Bewil­ ligung bei Errichtung und Betrieb von Anlagen zur Gewinnung von Erdwärme, wenn ein bergrecht­ licher Betriebsplan erforderlich ist.“ 3. Dem § 38 Absatz 5 wird folgender Satz angefügt: „Für die Erteilung der Befreiung gilt § 11a Absatz 4 und 5 entsprechend, wenn die Befreiung für ein Vor­ haben zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen erforderlich ist.“ (4) Nach Eingang der vollständigen Antragsun­ terlagen erstellt die zuständige Behörde unverzüg­ lich einen Zeitplan für das weitere Verfahren nach Absatz 1 Satz 1 und teilt diesen Zeitplan in den Fäl­ len des Absatzes 2 der einheitlichen Stelle, andern­ falls dem Träger des Vorhabens mit. 4. Dem § 52 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: (5) Die zuständige Behörde entscheidet über die Erteilung der Erlaubnis oder Bewilligung 5. Dem § 70 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: 1. innerhalb eines Jahres bei a) Errichtung und Betrieb von Anlagen zur Nut­ zung von Wasserkraft mit einer Stromerzeu­ gungskapazität von weniger als 150 Kilowatt, b) Errichtung und Betrieb von Anlagen zur Ge­ winnung von Erdwärme, wenn das Vorhaben der Erzeugung von Strom mit einer Kapazität von weniger als 150 Kilowatt dient, c) der Modernisierung von Anlagen zur Nutzung von Wasserkraft, „Für die Erteilung der Befreiung gilt § 11a Absatz 4 und 5 entsprechend, wenn die Befreiung für ein Vor­ haben zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen erforderlich ist.“ „Für die Erteilung von Planfeststellungen und Plan­ genehmigungen im Zusammenhang mit der Errich­ tung, dem Betrieb und der Modernisierung von An­ lagen zur Nutzung von Wasserkraft, ausgenommen Pumpspeicherkraftwerke, gilt § 11a Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 bis 5 entsprechend; die §§ 71a bis 71e des Verwaltungsverfahrensgesetzes sind anzuwen­ den.“ 6. Dem § 78 Absatz 5 wird folgender Satz angefügt: „Für die Erteilung der Genehmigung gilt § 11a Ab­ satz 4 und 5 entsprechend, wenn es sich um eine 3904 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 30. August 2021 Anlage zur Erzeugung von Energie aus erneuer­ baren Quellen handelt.“ 7. Nach § 107 wird folgender § 108 angefügt: „§ 108 Übergangsbestimmung für Verfahren zur Zulassung von Vorhaben zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen Wurde vor dem 31. August 2021 ein Zulassungsoder Befreiungsverfahren eingeleitet, auf das die Vorschriften des § 11a, auch in Verbindung mit § 38 Absatz 5 Satz 3, § 52 Absatz 1 Satz 4, § 70 Absatz 1 Satz 2 oder § 78 Absatz 5 Satz 3 Anwen­ dung fänden, so führt die zuständige Behörde die­ ses Verfahren nach dem vor dem 31. August 2021 geltenden Recht fort.“ Artikel 3 Änderung des Bundeswasserstraßengesetzes Dem § 31 Absatz 2 des Bundeswasserstraßengeset­ zes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Mai 2007 (BGBl. I S. 962; 2008 I S. 1980), das zuletzt durch Artikel 57 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (BGBl. I S. 1858) geändert worden ist, wird folgender Satz an­ gefügt: „Für die Erteilung der Genehmigung gelten § 11a Absatz 4 und 5 Satz 1 bis 6 sowie § 108 des Wasser­ haushaltsgesetzes entsprechend, wenn es sich um eine Anlage zur Erzeugung von Energie aus erneuerba­ ren Quellen handelt.“ Artikel 4 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden. Berlin, den 18. August 2021 Der Bundespräsident Steinmeier Die Bundeskanzlerin Dr. A n g e l a M e r k e l Die Bundesministerin für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit Svenja Schulze