Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2021  Nr. 59 vom 30.08.2021  - Seite 3917 bis 3918 - Verordnung zur Änderung von Verordnungen nach dem Vermögensanlagengesetz

4110-3-44110-11-1
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 30. August 2021 3917 Verordnung zur Änderung von Verordnungen nach dem Vermögensanlagengesetz Vom 18. August 2021 Das Bundesministerium der Finanzen verordnet auf Grund – des § 7 Absatz 3 Satz 1 des Vermögensanlagenge­ setzes, der zuletzt durch Artikel 1 Nummer 5 Buch­ stabe b des Gesetzes vom 9. Juli 2021 (BGBl. I S. 2570) geändert worden ist, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbrau­ cherschutz und – des § 11a Absatz 4 Satz 1 des Vermögensanlagen­ gesetzes, der durch Artikel 2 Nummer 13 des Ge­ setzes vom 3. Juli 2015 (BGBl. I S. 1114) eingefügt worden ist: Artikel 1 Änderung der Vermögensanlagen-Verkaufsprospektverordnung Die Vermögensanlagen-Verkaufsprospektverord­ nung vom 16. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3464), die zuletzt durch Artikel 24 Absatz 8 des Gesetzes vom 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1693) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 2 Absatz 4 werden nach den Wörtern „seiner Aufstellung“ die Wörter „und mit der Firma, der Handelsregisternummer und der Geschäftsanschrift des Anbieters“ eingefügt und die Wörter „und vom Anbieter zu unterzeichnen“ gestrichen. 2. § 4 wird wie folgt geändert: a) Satz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 14 wird das Wort „und“ durch ein Semikolon ersetzt. bb) In Nummer 15 wird der Punkt am Ende durch das Wort „und“ ersetzt. cc) Folgende Nummer 16 wird angefügt: „16. an einer hervorgehobenen Stelle im Ver­ kaufsprospekt, dass die Vermögensan­ lage ausschließlich im Wege der Anlage­ vermittlung oder Anlageberatung durch ein Wertpapierdienstleistungsunterneh­ men oder einen Finanzanlagenvermittler vertrieben wird.“ b) Satz 3 wird wie folgt gefasst: „Ebenso sind der Vertrag über die Mittelverwen­ dungskontrolle und der letzte für die konkrete Vermögensanlage nach § 5c Absatz 2 des Vermö­ gensanlagengesetzes festgestellte und veröffent­ lichte Bericht des Mittelverwendungskontrolleurs beizufügen.“ 3. In § 5 Nummer 6 wird das Wort „kurze“ gestrichen. 4. § 7 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: a) Nummer 5 wird wie folgt gefasst: „5. jede Verurteilung durch ein Gericht im Aus­ land wegen einer Straftat, die mit den in Nummer 4 genannten Straftaten vergleichbar ist, unter Angabe der Art und Höhe der Strafe; dies gilt jedoch nur, wenn der Zeitraum zwi­ schen dem Eintritt der Rechtskraft der Verur­ teilung und der Prospektaufstellung weniger als fünf Jahre beträgt;“. b) In Nummer 7 werden nach dem Wort „Finanz­ dienstleistungen“ die Wörter „und über Unter­ sagungen des öffentlichen Angebots gemäß § 18 Absatz 4 des Wertpapierprospektgesetzes oder § 18 des Vermögensanlagengesetzes“ ein­ gefügt. 5. § 9 Absatz 2 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 9 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt. b) Die folgenden Nummern 10 und 11 werden ange­ fügt: „10. das Nichtvorliegen eines Anlageobjekts im Sinne von § 5b Absatz 2 des Vermögensan­ lagengesetzes (Blindpool-Modell); 11. die Gründe, warum die Bestellung eines Mittelverwendungskontrolleurs nach § 5c des Vermögensanlagengesetzes nicht erfor­ derlich ist.“ 6. § 10 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 werden die Wörter „Jahresab­ schluss und Lagebericht und“ durch die Wörter „Jahresabschluss einschließlich des Datums sei­ ner Feststellung sowie den letzten nach diesen Vorschriften aufgestellten und geprüften Lagebe­ richt“ ersetzt. b) In Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch das Wort „und“ ersetzt. c) Folgende Nummer 3 wird angefügt: „3. ausführliche Erläuterungen der Einzelpositio­ nen der Zwischenübersicht.“ 7. § 12 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Nummer 4 wird wie folgt gefasst: „4. jede Verurteilung durch ein ausländisches Gericht wegen einer Straftat, die mit den in Nummer 3 genannten Straftaten ver­ gleichbar ist, unter Angabe der Art und 3918 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 30. August 2021 Höhe der Strafe; dies gilt jedoch nur, wenn der Zeitraum zwischen dem Eintritt der Rechtskraft der Verurteilung und der Prospektaufstellung weniger als fünf Jahre beträgt;“. bb) In Nummer 6 werden nach dem Wort „Finanzdienstleistungen“ die Wörter „und über Untersagungen des öffentlichen Angebots gemäß § 18 Absatz 4 des Wertpapierpro­ spektgesetzes oder § 18 des Vermögensan­ lagengesetzes“ eingefügt. b) Folgender Absatz 5a wird eingefügt: „(5a) Die Angaben nach Absatz 5 sind entsprechend über den Mittelverwendungs­ kontrolleur nach § 5c Absatz 1 bis 3 des Vermö­ gensanlagengesetzes in den Verkaufsprospekt aufzunehmen. Zusätzlich muss im Falle der Bestellung eines Mittelverwendungskontrolleurs gemäß § 5c Absatz 1 des Vermögensanlagenge­ setzes dessen Geschäftstätigkeit benannt wer­ den und eine Erklärung abgegeben werden, dass der Mittelverwendungskontrolleur unabhängig vom Emittenten tätig ist.“ 8. In § 14 wird die Angabe „§§ 5 bis 13“ durch die Angabe „§§ 5 bis 13a“ ersetzt. 9. Nach § 15 Absatz 1 Satz 1 wird folgender Satz ein­ gefügt: „Die Einzelpositionen der Zwischenübersicht nach der Nummer 2 sind zu erläutern.“ Artikel 2 Änderung der Vermögensanlagen-Veröffentlichungsund Mitteilungspflichtenverordnung Die Vermögensanlagen-Veröffentlichungs- und Mit­ teilungspflichtenverordnung vom 20. August 2015 (BGBl. I S. 1435) wird wie folgt geändert: 1. § 2 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe b wird wie folgt gefasst: „b) das Datum der Aufstellung und das Datum der Veröffentlichung des Verkaufsprospekts,“. 2. In § 5 Absatz 2 wird das Wort „Werktag“ durch das Wort „Arbeitstag“ ersetzt. Artikel 3 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Berlin, den 18. August 2021 Der Bundesminister der Finanzen Olaf Scholz