Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2021  Nr. 59 vom 30.08.2021  - Seite 3919 bis 3919 - Verordnung zur Abgrenzung der Steuerpflicht nach dem Kraftfahrzeugsteuergesetz infolge der Hochwasserkatastrophe im Juli 2021 (Hochwasser-Kraftfahrzeugsteuer-Abgrenzungsverordnung 2021 – HWKraftStAbV2021)

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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 30. August 2021 Verordnung zur Abgrenzung der Steuerpflicht nach dem Kraftfahrzeugsteuergesetz infolge der Hochwasserkatastrophe im Juli 2021 (Hochwasser-Kraftfahrzeugsteuer-Abgrenzungsverordnung 2021 – HWKraftStAbV2021) Vom 20. August 2021 Auf Grund des § 15 Absatz 1 Nummer 2 und 4 des Kraftfahrzeugsteuerge­ setzes, von denen § 15 Absatz 1 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 11 Buchstabe a des Gesetzes vom 8. Juni 2015 (BGBl. I S. 901) und Nummer 4 durch Artikel 1 Nummer 8 des Gesetzes vom 16. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2184) geändert worden sind, verordnet das Bundesministerium der Finanzen: §1 Abgrenzung der Steuerpflicht bei zweckfremder Benutzung oder zweckwidriger Verwendung von begünstigten Fahrzeugen (1) Zur Vermeidung unbilliger Härten in der durch die Hochwasserkatas­ trophe im Juli 2021 ausgelösten Ausnahmesituation werden 1. Fahrzeuge, deren Halten nach § 3 Nummer 2 bis 5 und 7 bis 9, § 3a Absatz 1 und 2 sowie § 17 des Gesetzes von der Steuer befreit oder ermäßigt besteuert ist, nicht deshalb nach § 5 Absatz 2 Satz 4 des Gesetzes zweck­ fremd benutzt, weil sie im Einzelfall zu anderen als steuerbegünstigten Zwe­ cken verwendet werden, und 2. Kraftfahrzeuganhänger, für die nach § 10 Absatz 1 des Gesetzes keine Steuer erhoben wird, nicht deshalb nach § 10 Absatz 4 des Gesetzes zweckwidrig verwendet, weil sie hinter anderen als den mit Anhängerzu­ schlag besteuerten zulässigen Kraftfahrzeugen verwendet werden, sofern die konkrete Benutzung oder Verwendung in unmittelbarem Zusammen­ hang mit der Beseitigung der Folgen der Hochwasserkatastrophe steht. (2) Die Abgrenzung der Steuerpflicht nach Absatz 1 Nummer 1 gilt nicht, wenn die zweckfremde Benutzung von begünstigten Fahrzeugen einer selb­ ständigen nachhaltigen Betätigung mit der Absicht, Gewinn zu erzielen, dient. §2 Anzeigepflicht Die Anzeigepflicht nach § 7 Absatz 2 der Kraftfahrzeugsteuer-Durchfüh­ rungsverordnung entfällt für die Benutzung von Fahrzeugen und die Verwen­ dung von Kraftfahrzeuganhängern im Sinne der Abgrenzung nach § 1. §3 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 14. Juli 2021 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft. Berlin, den 20. August 2021 Der Bundesminister der Finanzen Olaf Scholz 3919