611-17-10
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 30. August 2021
Verordnung
zur Abgrenzung der Steuerpflicht
nach dem Kraftfahrzeugsteuergesetz
infolge der Hochwasserkatastrophe im Juli 2021
(Hochwasser-Kraftfahrzeugsteuer-Abgrenzungsverordnung 2021 â HWKraftStAbV2021)
Vom 20. August 2021
Auf Grund des § 15 Absatz 1 Nummer 2 und 4 des KraftfahrzeugsteuergeÂ
setzes, von denen § 15 Absatz 1 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 11 Buchstabe a
des Gesetzes vom 8. Juni 2015 (BGBl. I S. 901) und Nummer 4 durch Artikel 1
Nummer 8 des Gesetzes vom 16. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2184) geändert
worden sind, verordnet das Bundesministerium der Finanzen:
§1
Abgrenzung der Steuerpflicht bei zweckfremder Benutzung
oder zweckwidriger Verwendung von begünstigten Fahrzeugen
(1) Zur Vermeidung unbilliger Härten in der durch die HochwasserkatasÂ
trophe im Juli 2021 ausgelösten Ausnahmesituation werden
1. Fahrzeuge, deren Halten nach § 3 Nummer 2 bis 5 und 7 bis 9, § 3a Absatz 1
und 2 sowie § 17 des Gesetzes von der Steuer befreit oder ermäÃigt
besteuert ist, nicht deshalb nach § 5 Absatz 2 Satz 4 des Gesetzes zweckÂ
fremd benutzt, weil sie im Einzelfall zu anderen als steuerbegünstigten ZweÂ
cken verwendet werden, und
2. Kraftfahrzeuganhänger, für die nach § 10 Absatz 1 des Gesetzes keine
Steuer erhoben wird, nicht deshalb nach § 10 Absatz 4 des Gesetzes
zweckwidrig verwendet, weil sie hinter anderen als den mit AnhängerzuÂ
schlag besteuerten zulässigen Kraftfahrzeugen verwendet werden,
sofern die konkrete Benutzung oder Verwendung in unmittelbarem ZusammenÂ
hang mit der Beseitigung der Folgen der Hochwasserkatastrophe steht.
(2) Die Abgrenzung der Steuerpflicht nach Absatz 1 Nummer 1 gilt nicht,
wenn die zweckfremde Benutzung von begünstigten Fahrzeugen einer selbÂ
ständigen nachhaltigen Betätigung mit der Absicht, Gewinn zu erzielen, dient.
§2
Anzeigepflicht
Die Anzeigepflicht nach § 7 Absatz 2 der Kraftfahrzeugsteuer-DurchfühÂ
rungsverordnung entfällt für die Benutzung von Fahrzeugen und die VerwenÂ
dung von Kraftfahrzeuganhängern im Sinne der Abgrenzung nach § 1.
§3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 14. Juli 2021 in Kraft. Sie tritt mit
Ablauf des 31. Dezember 2021 auÃer Kraft.
Berlin, den 20. August 2021
Der Bundesminister der Finanzen
Olaf Scholz
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