Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2021  Nr. 60 vom 31.08.2021  - Seite 4036 bis 4052 - Neufassung des Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Gesetzes

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4036 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2021 Bekanntmachung der Neufassung des Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Gesetzes Vom 24. August 2021 Auf Grund des Artikels 5 des Gesetzes vom 2. Juni 2021 (BGBl. I S. 1278) wird nachstehend der Wortlaut des Agrarorganisationen-und-LieferkettenGesetzes unter seiner neuen Überschrift in der seit dem 9. Juni 2021 geltenden Fassung bekannt gemacht. Die Neufassung berücksichtigt: 1. das am 25. April 2013 in Kraft getretene Gesetz vom 20. April 2013 (BGBl. I S. 917), 2. den am 8. September 2015 in Kraft getretenen Artikel 396 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474), 3. den am 23. Januar 2016 in Kraft getretenen Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Januar 2016 (BGBl. I S. 52), 4. den am 15. Juli 2016 in Kraft getretenen Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Juli 2016 (BGBl. I S. 1612, 2252), 5. den am 4. Juli 2017 in Kraft getretenen Artikel 2 des Gesetzes vom 26. Juni 2017 (BGBl. I S. 1942), 6. den am 24. November 2020 in Kraft getretenen Artikel 1 des Gesetzes vom 14. November 2020 (BGBl. I S. 2425), 7. den am 9. Juni 2021 in Kraft getretenen Artikel 1 des eingangs genannten Gesetzes. Bonn, den 24. August 2021 Die Bundesministerin für Ernährung und Landwirtschaft Julia Klöckner Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2021 4037 Gesetz zur Stärkung der Organisationen und Lieferketten im Agrarbereich (Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Gesetz – AgrarOLkG) Inhaltsübersicht Abschnitt 3 Teil 1 Befugnisse und Aufgaben der Durchsetzungsbehörde Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen § 28 Befugnisse der Durchsetzungsbehörde; Verordnungs­ ermächtigung § 29 Tätigkeitsbericht der Durchsetzungsbehörde § 30 Gegenseitige Amtshilfe der Durchsetzungsbehörden § 31 Austausch mit anderen Durchsetzungsbehörden § 1 Anwendungsbereich § 2 Begriffsbestimmungen; Verordnungsermächtigung § 3 Zuständigkeit; Verordnungsermächtigung Teil 2 Abschnitt 4 Agrarorganisationen Gerichtsverfahren § 4 Voraussetzungen und Verfahren der Anerkennung; Verord­ nungsermächtigungen § 5 Allgemeinverbindlichkeit; Verordnungsermächtigungen § 6 Kartellbestimmungen; Verordnungsermächtigung § 7 Vereinbarungen und Beschlüsse während schwerer Un­ gleichgewichte auf den Märkten; Verordnungsermäch­ tigung § 8 Agrarorganisationenregister; Verordnungsermächtigungen § 9 Mitteilungen und Veröffentlichung von Daten Teil 3 Geschäftsbeziehungen in der Lebensmittellieferkette Kapitel 1 Unlautere Handelspraktiken in der Lebensmittellieferkette Abschnitt 1 Unlautere Handelspraktiken § 10 Anwendungsbereich § 11 Zahlungsfristen § 12 Vereinbarung über das Zurückschicken nicht verkaufter Erzeugnisse § 13 Vereinbarung einer kurzfristigen Beendigung des Vertrages über den Kauf von verderblichen Erzeugnissen § 14 Vereinbarung von Zahlungen oder Preisnachlässen für die Lagerung von Erzeugnissen § 15 Vereinbarung über einseitige Vertragsänderung § 16 Vereinbarung über die Kostenübernahme durch den Liefe­ ranten § 17 Vereinbarung über Zahlungen oder Preisnachlässe für die Listung von Erzeugnissen § 18 Androhung von Vergeltungsmaßnahmen § 19 Bestätigung des Vertragsinhalts § 20 Mangels Vereinbarung unlautere Handelspraktiken § 21 Vorlage einer Zahlungen- und Kostenschätzung § 22 Wirksamkeit des Vertrages § 23 Verbot der unlauteren Handelspraktiken § 24 Anwendbarkeit des Gesetzes gegen Wettbewerbs­ beschränkungen Abschnitt 2 Beschwerderecht des Lieferanten; alternative Streitbeilegung § 25 Beschwerde; Verordnungsermächtigung § 26 Vertrauliche Behandlung von Informationen § 27 Vereinbarung über alternative Streitbeilegung Unterabschnitt 1 Gerichtsverfahren in Verwaltungssachen § § § § § § § § § § § § 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 § § § § 44 45 46 47 Zuständigkeit, Zulässigkeit Aufschiebende Wirkung Frist und Form Beteiligtenfähigkeit Verfahrensbeteiligte Anwaltszwang Mündliche Verhandlung Untersuchungsgrundsatz Gerichtsentscheidung Abhilfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör Akteneinsicht Geltung von Vorschriften des Gerichtsverfassungsgeset­ zes und der Zivilprozessordnung Zulassung der Revision, absolute Revisionsgründe Nichtzulassungsbeschwerde Revisionsberechtigte, Form und Frist Kostentragung und Kostenfestsetzung Unterabschnitt 2 Gerichtsverfahren in Bußgeldsachen § 48 Befugnisse und Zuständigkeiten im gerichtlichen Bußgeld­ verfahren § 49 Zuständigkeit des Oberlandesgerichts im gerichtlichen Verfahren § 50 Rechtsbeschwerde beim Bundesgerichtshof § 51 Wiederaufnahmeverfahren gegen den Bußgeldbescheid § 52 Gerichtliche Entscheidungen bei der Vollstreckung Kapitel 2 Vertragsbeziehungen zwischen Erzeugern und Verarbeitern von Agrarerzeugnissen § 53 Gestaltung von Vertragsbeziehungen zwischen Erzeugern und Verarbeitern von Agrarerzeugnissen; Verordnungs­ ermächtigung Teil 4 Überwachung, Sanktionen, Verordnungsermächtigungen, Übergangsvorschriften, Evaluierung § § § § § § 54 55 56 57 58 59 Überwachung; Mitteilungen; Verordnungsermächtigung Bußgeldvorschriften Rechtsverordnungen in besonderen Fällen Verkündung von Rechtsverordnungen Übergangsbestimmungen Evaluierung der Regelungen über unlautere Handelsprak­ tiken 4038 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2021 Teil 1 Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen §1 Anwendungsbereich (1) Dieses Gesetz regelt in Umsetzung und Durch­ führung der Rechtsakte der Europäischen Gemein­ schaft oder der Europäischen Union (Unionsrecht) 1. die staatliche Anerkennung von a) Erzeugerorganisationen und Vereinigungen von Erzeugerorganisationen (Vereinigungen) und b) Branchenverbänden, soweit sich deren Tätigkeit auf Agrarerzeugnisse bezieht (Agrarorganisationen), 2. die Freistellung vom Kartellverbot von Agrarorga­ nisationen einschließlich im Unionsrecht geregelter Organisationen und Verbände, die mit Agrarorga­ nisationen vergleichbar sind, 3. das Verbot bestimmter unlauterer Handelspraktiken in Geschäftsbeziehungen zwischen Käufern und Lieferanten in der Lebensmittellieferkette sowie 4. die Gestaltung von Vertragsbeziehungen zwischen Erzeugern und Verarbeitern von Agrarerzeugnissen. (2) Soweit es das Unionsrecht den Mitgliedstaaten überlässt, Agrarorganisationen anzuerkennen oder Unionsrecht über die Anerkennung von Agrarorganisa­ tionen anzuwenden, kann in Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz die Anerkennung oder Anwendung ganz oder teilweise nach Maßgabe des Satzes 2 an­ geordnet werden. Eine Anordnung darf nur erfolgen, soweit dies 1. aus Gründen des Verwaltungsverfahrens erforder­ lich ist oder 2. im Interesse der betroffenen Agrarorganisationen liegt. (3) Absatz 1 Nummer 2 ist auch anzuwenden auf Freistellungen 1. landwirtschaftlicher Erzeugerbetriebe und 2. nicht anerkannter Vereinigungen landwirtschaftlicher Erzeugerbetriebe und nicht anerkannter Vereinigun­ gen solcher Vereinigungen (sonstiger Vereinigungen), soweit eine Erstreckung von Vorschriften dieses Ge­ setzes sachlich gerechtfertigt oder unionsrechtlich zwingend ist. §2 Begriffsbestimmungen; Verordnungsermächtigung (1) Für dieses Gesetz gelten die folgenden Begriffs­ bestimmungen: 1. Agrarerzeugnis ist soweit das jeweilige Erzeugnis in Anhang I des Ver­ trages über die Arbeitsweise der Europäischen Union angeführt ist; 2. Fischereierzeugnis ist a) ein durch Fischerei oder Aquakultur gewonnenes Erzeugnis der Fischerei (Fischereiurerzeugnis) oder b) ein Erzeugnis, das aus einem Fischereiurerzeug­ nis durch Bearbeitung oder Verarbeitung gewon­ nen wird (Fischereiverarbeitungserzeugnis), soweit das jeweilige Erzeugnis in Anhang I des Ver­ trages über die Arbeitsweise der Europäischen Union angeführt ist; 3. Lebensmittelerzeugnis ist ein Lebensmittel, das aus mindestens einem Agrar- oder Fischereierzeugnis hergestellt worden ist, einschließlich Getränken auf Wasserbasis, bei deren Herstellung mindestens ein Agrar- oder Fischereierzeugnis verwendet worden ist; 4. verderbliche Agrar-, Fischerei- und Lebensmitteler­ zeugnisse sind solche Agrar-, Fischerei- und Le­ bensmittelerzeugnisse, bei denen auf Grund ihrer Beschaffenheit oder auf Grund ihrer Verarbeitungs­ stufe davon auszugehen ist, dass sie innerhalb von 30 Tagen nach der Ernte oder der Erzeugung, je­ weils ohne Berücksichtigung etwaiger Schutzmaß­ nahmen, oder innerhalb von 30 Tagen nach der Ver­ arbeitung nicht mehr zum Verkauf geeignet sind; 5. Käufer ist a) jede natürliche oder juristische Person, die eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt, einschließlich Gruppen natürlicher oder juristischer Personen wie Zusammenschlüsse von Erzeugern und Ver­ einigungen solcher Zusammenschlüsse, b) jede Behörde in der Europäischen Union, die Agrar-, Fischerei- oder Lebensmittelerzeugnisse gegen Entgelt erwirbt, unabhängig davon, ob dem Erwerbsvorgang ein Kaufvertrag zugrunde liegt; 6. Behörden sind a) Einrichtungen des öffentlichen Rechts, b) Zusammenschlüsse aus mindestens zwei Ein­ richtungen des öffentlichen Rechts; 7. Lieferant ist a) jeder Erzeuger eines Agrar- oder Fischereierzeug­ nisses, b) jede sonstige natürliche oder juristische Person, c) jede Mehrheit von Personen gemäß Buchstabe a oder Buchstabe b, insbesondere jeder Zusam­ menschluss von Erzeugern und jede Vereinigung solcher Zusammenschlüsse, a) ein im Wege der Urerzeugung gewonnenes Er­ zeugnis der Landwirtschaft (Agrarurerzeugnis) oder der oder die Agrar-, Fischerei- oder Lebensmittel­ erzeugnisse gegen Entgelt veräußert, unabhängig davon, ob dem Veräußerungsvorgang ein Kauf­ vertrag zugrunde liegt. b) ein Erzeugnis, das aus einem Agrarurerzeugnis durch Bearbeitung oder Verarbeitung gewonnen wird (Agrarverarbeitungserzeugnis), (2) Abweichend von Absatz 1 Nummer 1 ist ein nicht in Anhang I des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union angeführtes Agrarerzeugnis ein Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2021 4039 Agrarerzeugnis im Sinne des Teils 2 dieses Gesetzes, soweit a) die von den Agrarorganisationen zu verfolgenden Ziele, 1. das Unionsrecht Bestimmungen über die Anerken­ nung einer Agrarorganisation für dieses Erzeugnis enthält oder b) Erforderlichkeit und Inhalt einer Satzung oder eines vergleichbaren Rechtsaktes, in dem ins­ besondere die Ziele der Agrarorganisation sowie die Rechte und Pflichten der Mitglieder beschrie­ ben sind (Satzung), 2. eine Rechtsverordnung nach Absatz 3 für das be­ troffene Erzeugnis Teil 2 dieses Gesetzes für an­ wendbar erklärt. (3) Das Bundesministerium für Ernährung und Land­ wirtschaft (Bundesministerium) wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirt­ schaft und Energie durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Teil 2 dieses Gesetzes auf nicht in Anhang I des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union angeführte Agrarerzeugnisse für anwendbar zu erklären, soweit im Hinblick auf die Förderung der landwirtschaftlichen Erzeugung ein Bedürfnis für die Anerkennung von Agrarorganisationen für derartige Erzeugnisse besteht. §3 Zuständigkeit; Verordnungsermächtigung (1) Zuständig für die Durchführung dieses Gesetzes, der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechts­ verordnungen und des in § 1 Absatz 1, auch in Verbin­ dung mit den Absätzen 2 oder 3, genannten Unions­ rechts ist die nach Landesrecht zuständige Stelle (zuständige Stelle), soweit nicht in diesem Gesetz oder in auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechts­ verordnungen etwas anderes bestimmt ist. (2) Die örtliche Zuständigkeit bestimmt sich nach dem Hauptsitz der Agrarorganisation. (3) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundes­ rates bedarf, die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (Bundesanstalt) als zuständige Stelle zu bestimmen. (4) Die Bundesanstalt ist zuständig für die Durchset­ zung der Vorschriften des Teils 3 Kapitel 1 Abschnitt 1, sofern der Lieferant oder der Käufer oder beide in Deutschland niedergelassen ist oder sind (Durchset­ zungsbehörde). Teil 2 Agrarorganisationen §4 Voraussetzungen und Verfahren der Anerkennung; Verordnungsermächtigungen (1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Ein­ vernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung, die der Zustim­ mung des Bundesrates bedarf, 1. die Agrarerzeugnisse, für die jeweils Agrarorganisa­ tionen anerkannt werden, zu bestimmen, 2. die Voraussetzungen, bei deren Vorliegen eine Agrarorganisation anerkannt wird, festzulegen, ins­ besondere c) im Falle einer Erzeugerorganisation oder Ver­ einigung bezüglich der von der jeweiligen Agrar­ organisation erfassten Agrarerzeugnisse aa) Mindestmengen, bb) Mindestmarktwerte, cc) Mindestanbauflächen, d) Anforderungen an die Mitgliedschaft, insbeson­ dere aa) eine Mindestmitgliederzahl, bb) die Mitgliedschaft in mehr als einer Agrar­ organisation, cc) im Falle einer Erzeugerorganisation oder Vereinigung die Pflicht zur Andienung der Erzeugnisse der Mitglieder, 3. Einzelheiten über die Bestimmung des Hauptsitzes zu treffen, 4. das Verfahren der Anerkennung, insbesondere hin­ sichtlich a) des Ruhens der Anerkennung, b) der Anerkennung von Agrarorganisationen, die Länder oder Mitgliedstaaten übergreifend tätig sind, und c) der Beteiligung der zuständigen Kartellbehörden, zu regeln und 5. die Anerkennung vor einer missbräuchlichen Nutzung zu schützen. (2) Um besonderen regionalen Gegebenheiten Rech­ nung zu tragen, kann 1. in Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Nummer 1 die Ermächtigung im Hinblick auf Branchenverbände, die Erzeugnisse aus dem Weinbereich betreffen, die in Anhang I des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union angeführt sind, auf die Landes­ regierungen übertragen werden und 2. in Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe c und d Doppelbuchstabe aa die je­ weilige Ermächtigung ganz oder teilweise auf die Landesregierungen übertragen werden. Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf oberste Landesbehörden übertragen. (3) Eine Agrarorganisation darf zu keinem Zeitpunkt in dem von der Anerkennung umfassten Bereich den Wettbewerb ausschließen. (4) Eine Agrarorganisation, die nicht anerkannt ist, darf sich nicht als anerkannte Agrarorganisation be­ zeichnen. Auf nicht anerkannte Agrarorganisationen ist das allgemeine Recht anzuwenden. 4040 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2021 §5 Allgemeinverbindlichkeit; Verordnungsermächtigungen (1) Soweit das Unionsrecht den Mitgliedstaaten die Möglichkeit eröffnet, dass Vereinbarungen, Beschlüsse oder aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen einer anerkannten Agrarorganisation (Vorschriften) für dieser Agrarorganisation nicht angehörende Einzelunterneh­ men oder Gruppierungen (Nichtmitglieder) für verbind­ lich erklärt werden können (Allgemeinverbindlichkeit), wird das Bundesministerium ermächtigt, im Einver­ nehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 und einer Rechtsverordnung auf Grund des Absatzes 4 die Allgemeinverbindlichkeit ganz oder teilweise anzuordnen. (2) Eine Rechtsverordnung darf nur ergehen, um negativen Folgen für den betreffenden Erzeugnis­ bereich zu begegnen, 1. die Nichtmitglieder verursachen und 2. die durch deren Erfassung vermindert werden können. (3) Die Rechtsverordnung 1. ist nur auf Grund eines schriftlichen oder elektro­ nischen Antrages der Agrarorganisation beim Bun­ desministerium und nach Anhörung der betroffenen Nichtmitglieder zulässig, 2. ist auf höchstens zehn Jahre zu befristen, 3. hat die Agrarorganisation einschließlich des von der Allgemeinverbindlichkeit erfassten räumlichen Be­ reichs anzuführen und die jeweilige Vorschrift im Wortlaut zu enthalten. Der Antrag kann wiederholt gestellt werden. (4) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Ein­ vernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung, die mit Aus­ nahme der Regelung zu Nummer 1 der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu regeln 1. nach Maßgabe des Satzes 2 die Erzeugnisbereiche, für die eine Rechtsverordnung nach Absatz 1 erlas­ sen werden kann, 2. das Antrags- und Anhörungsverfahren, (6) Bezieht sich eine nach dem Unionsrecht ermög­ lichte Erklärung der Allgemeinverbindlichkeit auf einen räumlichen Bereich in dem Gebiet nur eines Landes, ist anstelle des Bundesministeriums die Landesregierung zuständig, eine Rechtsverordnung nach Absatz 1 zu erlassen, wobei in Absatz 3 Nummer 1 anstelle des Bundesministeriums die nach Landesrecht zuständige Stelle tritt. Die Landesregierung kann die Ermächtigung auf oberste Landesbehörden übertragen. §6 Kartellbestimmungen; Verordnungsermächtigung (1) Für Tätigkeiten, die eine Agrarorganisation in dem von ihrer Anerkennung umfassten Bereich vor­ nimmt und die dem in § 1 Absatz 1 Nummer 1, auch in Verbindung mit den Absätzen 2 oder 3, genannten Unionsrecht, dem Teil 2 dieses Gesetzes und den auf Grund dieses Gesetzes in Bezug auf Agrarorganisatio­ nen erlassenen Rechtsverordnungen (Agrarorganisa­ tionenrecht) entsprechen, gilt § 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen nicht. Im Übrigen bleiben die Vorschriften des Gesetzes gegen Wettbewerbs­ beschränkungen unberührt. (2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Ein­ vernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung, die der Zustim­ mung des Bundesrates bedarf, 1. den Austausch von Erkenntnissen über Tatsachen hinsichtlich der anerkannten Agrarorganisationen zwischen den für die Anerkennung zuständigen Stellen und den Kartellbehörden zu regeln, soweit der Austausch für das Tätigwerden der jeweils anderen Behörde erforderlich ist, 2. soweit eine Agrarorganisation gegen eine anwend­ bare Bestimmung des Kartellrechts verstößt, das Ruhen oder den Widerruf der Anerkennung ein­ schließlich des Verfahrens zu regeln, und, 3. soweit das Unionsrecht für bestimmte Agrarorga­ nisationen besondere Kartellbestimmungen vor­ sieht, die zur Durchführung dieser Bestimmungen erforderlichen Anforderungen sowie das Verfahren zu regeln. §7 3. die Voraussetzungen und das Verfahren für die vorzeitige Aufhebung einer Rechtsverordnung nach Absatz 1, einschließlich von Mitteilungspflichten, Vereinbarungen und Beschlüsse während schwerer Ungleichgewichte auf den Märkten; Verordnungsermächtigung 4. die Voraussetzungen für die Bestimmung des Repräsentativitätsgrads eines Branchenverbands nach Maßgabe des Unionsrechts, soweit das Unionsrecht den Repräsentativitätsgrad nicht ab­ schließend regelt. (1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Ein­ vernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, soweit dies während schwerer Ungleichgewichte auf den Märkten zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Union über die Nichtanwendung des Artikels 101 Ab­ satz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Euro­ päischen Union auf Vereinbarungen und Beschlüsse von landwirtschaftlichen Erzeugerbetrieben, anerkann­ ten Agrarorganisationen oder sonstigen Vereinigungen erforderlich ist, Vorschriften über das Verfahren sowie den Inhalt, Gegenstand und geografischen Anwen­ dungsbereich der Vereinbarungen und Beschlüsse zu erlassen, soweit die genannten Rechtsakte bestimmt, Die Einbeziehung eines Erzeugnisbereichs nach Satz 1 Nummer 1 darf nur erfolgen, soweit dies zur Verhin­ derung oder Beseitigung von Nachteilen für die Ent­ wicklung des jeweils betroffenen Erzeugnisbereichs zweckmäßig ist. (5) Für die vorzeitige Aufhebung einer Rechtsver­ ordnung nach Absatz 1 sind das Einvernehmen des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie und die Zustimmung des Bundesrates nicht erforderlich. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2021 bestimmbar oder begrenzt sind. Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (Bundesanstalt) ist für die Durchführung zuständig. In Rechtsverordnungen nach Satz 1 kann vorgesehen werden, dass Anordnun­ gen und Maßnahmen der Bundesanstalt des Beneh­ mens oder des Einvernehmens des Bundeskartellamts bedürfen. (2) Soweit es der Rechtsakt der Europäischen Union den Mitgliedstaaten überlässt, die Maßnahme ganz oder teilweise anzuwenden oder Optionen zu deren Ausübung vorsieht, kann in Rechtsverordnungen nach Absatz 1 1. die ganze oder teilweise Anwendung angeordnet oder 2. die Ausübung von Optionen vorgenommen werden, soweit es zur Beseitigung des schweren Un­ gleichgewichts auf den Märkten sachlich gerechtfertigt ist. (3) Soweit ein Rechtsakt der Europäischen Union die Nichtanwendung von Artikel 101 Absatz 1 des Ver­ trags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf Vereinbarungen und Beschlüsse im Sinne des Ab­ satzes 1 Satz 1 anordnet, gilt das Verbot des § 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen für sol­ che Vereinbarungen und Beschlüsse nicht. Rechtsver­ ordnungen nach Absatz 1, auch in Verbindung mit Ab­ satz 2, können auch für die Durchführung des Satzes 1 erlassen werden. In Rechtsverordnungen nach Satz 2 können auch Pflichten zur Mitteilung der Vereinbarun­ gen und Beschlüsse an die zuständige Behörde vorge­ sehen werden. §8 Agrarorganisationenregister; Verordnungsermächtigungen (1) Jede zuständige Stelle führt für die Agrarorga­ nisationen, für deren Anerkennung sie zuständig ist, ein Register zum Zweck der Information der Öffentlich­ keit (Agrarorganisationenregister), das für die jeweilige Agrarorganisation 1. Namen und Anschrift, 2. Datum der Anerkennung, 3. Angabe des Erzeugnisbereichs, auf den sich die Anerkennung bezieht, 4. die Angaben nach Absatz 3 und 5. die Angaben nach einer Rechtsverordnung auf Grund des Absatzes 4 enthält. (2) Auskünfte aus dem Register können im Wege des automatisierten Abrufs über das Internet erteilt werden. Beim automatisierten Abruf über das Internet sind dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Maßnahmen zur Sicherstellung von Datenschutz und Datensicherheit zu treffen. (3) Ist die Anerkennung einer Agrarorganisation auf­ gehoben, fällt die Anerkennung aus sonstigen Gründen weg oder ruht die Anerkennung, ist das Datum der Auf­ hebung, des Wegfalls oder des Ruhens in das Agrar­ organisationenregister einzutragen. Zum Ablauf des fünften auf das Jahr der Aufhebung oder des Wegfalls der Anerkennung folgenden Kalenderjahres sind alle 4041 Daten der betreffenden Agrarorganisation aus dem Agrarorganisationenregister zu löschen. (4) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundes­ rates bedarf, die Aufnahme weiterer Daten in das Agrarorganisationenregister zu regeln, soweit 1. die Daten den in Absatz 1 genannten Stellen vor­ liegen, 2. die Daten nicht personenbezogen sind und 3. an der Veröffentlichung der Daten ein öffentliches Interesse besteht. (5) Das Bundesministerium wird ferner ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Bundesanstalt als zuständige Stelle zur Führung des Agrarorganisationenregisters zu bestimmen. Macht das Bundesministerium von der Er­ mächtigung nach Satz 1 Gebrauch, sind der Bundes­ anstalt die erforderlichen Registerdaten von der in Absatz 1 genannten Stelle zu übermitteln. In Rechts­ verordnungen nach Satz 1 kann das Verfahren zur Übermittlung der Registerdaten näher geregelt werden. §9 Mitteilungen und Veröffentlichung von Daten (1) Die zuständigen Stellen können Daten, die sie im Rahmen der Anerkennung oder Überwachung gewon­ nen haben, den folgenden Stellen mitteilen, soweit dies zur Einhaltung der Anforderungen des Agrarorganisa­ tionenrechts erforderlich ist: 1. anderen zuständigen Stellen desselben Landes, 2. den zuständigen Stellen anderer Länder, 3. den zuständigen Stellen des Bundes, 4. den zuständigen Stellen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union und 5. den Organen der Europäischen Union. (2) Ist die zuständige Stelle eine Stelle des Bundes, so kann diese Stelle nichtpersonenbezogene Daten zu statistischen oder wissenschaftlichen Zwecken unter Einhaltung der Anforderungen des Schutzes von Be­ triebs- und Geschäftsgeheimnissen und eines funktio­ nierenden Wettbewerbs veröffentlichen. Teil 3 Geschäftsbeziehungen in der Lebensmittellieferkette Kapitel 1 Unlautere Handelspraktiken in der Lebensmittellieferkette Abschnitt 1 Unlautere Handelspraktiken § 10 Anwendungsbereich (1) Dieser Abschnitt gilt für den Verkauf von Agrar-, Fischerei- und Lebensmittelerzeugnissen durch Liefe­ ranten, die einen Jahresumsatz von höchstens 350 000 000 Euro haben, an 4042 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2021 1. Käufer, die einen Jahresumsatz von mehr als 2 000 000 Euro haben, sofern ihr Jahresumsatz höher ist als der des Lieferanten, wobei folgende Pauschalierungen gelten: (2) Der Käufer hat die Zahlung des vereinbarten Preises an den Lieferanten spätestens innerhalb der folgenden Fristen zu leisten: 1. für verderbliche Agrar-, Fischerei- oder Lebens­ mittelerzeugnisse innerhalb von 30 Tagen nach der Lieferung, Jahresumsatz des Lieferanten Jahresumsatz des Käufers 1 bis 2 000 000 Euro über 2 000 000 Euro 2. für andere Agrar-, Fischerei- oder Lebensmittel­ erzeugnisse innerhalb von 60 Tagen nach der Liefe­ rung. 2 über 2 000 000 Euro bis 10 000 000 Euro über 10 000 000 Euro 3 über 10 000 000 Euro bis 50 000 000 Euro über 50 000 000 Euro 4 über 50 000 000 Euro bis 150 000 000 Euro über 150 000 000 Euro Wurde eine regelmäßige Lieferung vereinbart, so be­ ginnt die Frist nach Satz 1 mit Ablauf des vereinbarten Lieferzeitraums, spätestens jedoch einen Monat nach der ersten Lieferung. Käufer und Lieferant können ver­ einbaren, dass abweichend von Satz 1 der Zeitpunkt des Zugangs einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung an die Stelle des Zeitpunkts der Lieferung oder des Ablaufs des Lieferzeitraums tritt. 5 über 150 000 000 Euro bis 350 000 000 Euro über 350 000 000 Euro Stufe oder 2. Käufer, bei denen es sich um Behörden handelt, sofern mindestens eine der beiden Vertragsparteien ihren Sitz in der Europäischen Union hat. Dieser Ab­ schnitt gilt darüber hinaus bis zum 1. Mai 2025 auch für den Verkauf von Milch- und Fleischprodukten sowie von Obst-, Gemüse- und Gartenbauprodukten ein­ schließlich Kartoffeln durch Lieferanten, die einen Jah­ resumsatz im jeweiligen Verkaufssegment in Deutsch­ land von höchstens 4 000 000 000 Euro haben, an Käufer, wenn der gesamte Jahresumsatz des Lieferan­ ten nicht mehr als 20 Prozent des gesamten Jahres­ umsatzes des Käufers beträgt. Eine Verlängerung die­ ser Frist durch den Deutschen Bundestag bleibt dem Ergebnis der Evaluierung nach § 59 vorbehalten. (3) Absatz 2 gilt nicht für 1. Preiselemente, die Gegenstand von Wertaufteilungs­ klauseln sind, und 2. Zahlungen im Rahmen des Schulprogramms gemäß Artikel 23 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013. (4) Längere als die in Absatz 2 genannten Zahlungs­ fristen können nicht vereinbart werden. Unberührt bleiben gesetzliche Vorschriften, nach denen nur die Vereinbarung kürzerer als der in Absatz 2 genannten Zahlungsfristen zulässig ist. (5) § 271a Absatz 2 Nummer 1 des Bürgerlichen Ge­ setzbuchs gilt auch, wenn der Schuldner eine Behörde ist. (6) Abweichend von § 286 Absatz 3 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs kommt der Schuldner spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach dem sich aus Absatz 2 ergebenden Fristbeginn leistet. (2) Der Jahresumsatz und die Stufe gemäß der Tabelle in Absatz 1 Nummer 1 sind zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses zwischen Lieferant und Käufer nach den Artikeln 3, 4 und 6 des Anhangs zu der Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betref­ fend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (2003/361/EG) (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36) in der jeweils gelten­ den Fassung zu bestimmen. Der Jahresumsatz ist im Einklang mit Artikel 4 Absatz 1 Satz 1 des Anhangs zu der Empfehlung 2003/361/EG auf Jahresbasis zu berechnen; hierzu ist der letzte Rechnungsabschluss heranzuziehen. Der Käufer kann mit dem Lieferanten nicht wirksam vereinbaren, dass er nicht verkaufte Agrar-, Fischereioder Lebensmittelerzeugnisse an den Lieferanten zu­ rückschicken kann, ohne dass er dem Lieferanten Folgendes bezahlt: (3) Lieferant und Käufer sind in den Vertragsver­ handlungen einander zur Auskunft darüber verpflichtet, welcher Stufe gemäß der Tabelle in Absatz 1 Nummer 1 ihr jeweiliger Jahresumsatz zuzuordnen ist, oder, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 2 erster Halb­ satz erfüllt sind, wie hoch ihr jeweiliger Jahresumsatz ist. Vereinbarung einer kurzfristigen Beendigung des Vertrages über den Kauf von verderblichen Erzeugnissen § 11 Zahlungsfristen (1) Für Entgeltforderungen aus Verträgen gemäß § 10 Absatz 1 gelten die allgemeinen Vorschriften, so­ weit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. § 12 Vereinbarung über das Zurückschicken nicht verkaufter Erzeugnisse 1. den geschuldeten Kaufpreis für die Erzeugnisse und 2. die Kosten für die Beseitigung der Erzeugnisse, so­ weit die Erzeugnisse nicht mehr verwendbar sind. § 13 Der Käufer kann mit dem Lieferanten nicht wirksam vereinbaren, dass er den Vertrag über den Kauf von verderblichen Agrar-, Fischerei- oder Lebensmittel­ erzeugnissen so kurzfristig beenden oder einzelne Lieferungen so kurzfristig abbestellen kann, dass der Lieferant nach vernünftigem Ermessen keine alterna­ tive Vermarktungs- oder Verwendungsmöglichkeit für diese Erzeugnisse mehr haben wird. Eine Beendigung des Vertrages oder die Abbestellung einer Lieferung, Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2021 die weniger als 30 Tage vor dem vereinbarten Liefer­ termin erfolgt, ist immer als kurzfristig im Sinne des Satzes 1 anzusehen. § 14 Vereinbarung von Zahlungen oder Preisnachlässen für die Lagerung von Erzeugnissen Der Käufer kann mit dem Lieferanten nicht wirksam vereinbaren, dass sich der Lieferant an den Kosten der Lagerung der gelieferten Agrar-, Fischerei- oder Le­ bensmittelerzeugnisse beim Käufer durch Zahlungen oder Preisnachlässe beteiligt. § 15 Vereinbarung über einseitige Vertragsänderung Der Käufer kann mit dem Lieferanten nicht wirksam vereinbaren, dass der Käufer den Vertrag über die Lieferung von Agrar-, Fischerei- oder Lebensmittel­ erzeugnissen einseitig ändern kann in Bezug auf 1. die Häufigkeit, die Art und Weise, den Ort, den Zeit­ punkt oder den Umfang der Lieferung, 2. die Qualitätsstandards der Erzeugnisse, 3. die Zahlungsbedingungen, 4043 § 17 Vereinbarung über Zahlungen oder Preisnachlässe für die Listung von Erzeugnissen Der Käufer kann mit dem Lieferanten nicht wirksam vereinbaren, dass sich der Lieferant an den Kosten für die Listung der zu liefernden Agrar-, Fischerei- oder Lebensmittelerzeugnisse durch Zahlungen oder Preis­ nachlässe beteiligt. Satz 1 gilt nicht für die Kosten, die für die Listung bei der Markteinführung von Erzeugnis­ sen entstehen. § 18 Androhung von Vergeltungsmaßnahmen Der Käufer darf dem Lieferanten keine Vergeltungs­ maßnahmen geschäftlicher Art androhen oder derar­ tige Maßnahmen gegen den Lieferanten ergreifen, wenn der Lieferant 1. seine vertraglichen oder gesetzlichen Rechte gel­ tend macht, einschließlich der Ausübung seines Be­ schwerderechts nach § 25, oder 2. seine gesetzlichen Pflichten erfüllt, einschließlich seiner Pflicht zu einer Zusammenarbeit mit der Durchsetzungsbehörde im Rahmen einer Unter­ suchung von Amts wegen. 4. die Preise, 5. die Lagerung der Erzeugnisse, 6. die Listung der Erzeugnisse, 7. die Vermarktung der Erzeugnisse, einschließlich Verkaufsangeboten, der Werbung, Preisnachlässen im Rahmen von Verkaufsaktionen sowie der Bereit­ stellung auf dem Markt, oder 8. die Kostenregelung für das Einrichten der Räumlich­ keiten des Käufers, in denen die Erzeugnisse des Lieferanten verkauft werden. § 16 Vereinbarung über die Kostenübernahme durch den Lieferanten (1) Der Käufer kann mit dem Lieferanten nicht wirk­ sam vereinbaren, dass der Lieferant Kosten zu tragen hat, die dem Käufer ohne ein Verschulden des Liefe­ ranten entstehen durch 1. eine Qualitätsminderung oder vollständige Qualitäts­ einbuße der Agrar-, Fischerei- oder Lebensmittel­ erzeugnisse, die eingetreten ist, nachdem die Liefe­ rung dem Käufer übergeben worden ist, oder 2. die Bearbeitung von Kundenbeschwerden beim Käufer, die Agrar-, Fischerei- oder Lebensmittel­ erzeugnisse des Lieferanten betreffen. (2) Der Käufer kann mit dem Lieferanten nicht wirk­ sam vereinbaren, dass der Lieferant Kosten zu tragen hat, die in keinem spezifischen Zusammenhang mit dem Verkauf der Agrar-, Fischerei- oder Lebensmittel­ erzeugnisse des Lieferanten stehen. Dazu gehören bei­ spielsweise Kosten für unternehmerische Entscheidun­ gen des Käufers, die dieser typischerweise unabhängig von seinen Lieferanten trifft, und Kosten, die durch ein Fehlverhalten des Personals des Käufers verursacht werden. § 19 Bestätigung des Vertragsinhalts Der Käufer hat dem Lieferanten auf Verlangen den Inhalt eines mündlich geschlossenen Liefervertrages oder einer diesem zugrunde liegenden mündlich ge­ schlossenen Rahmenvereinbarung in Textform zu be­ stätigen. Satz 1 gilt auch für mündlich geschlossene Nebenabreden zu einem Vertrag. Der Inhalt einer dem Liefervertrag zugrunde liegenden Rahmenvereinbarung muss nicht nach Satz 1 bestätigt werden, wenn 1. der Käufer ein Erzeugerzusammenschluss ist, dem der Lieferant angehört, und 2. dem Liefervertrag die für die Mitglieder des Erzeu­ gerzusammenschlusses geltenden Bestimmungen zugrunde liegen. § 20 Mangels Vereinbarung unlautere Handelspraktiken (1) Das Verlangen des Käufers nach Zahlungen oder Preisnachlässen vom Lieferanten für 1. die Listung der gelieferten Agrar-, Fischerei- oder Lebensmittelerzeugnisse bei deren Markteinführung, 2. die Vermarktung der gelieferten Agrar-, Fischereioder Lebensmittelerzeugnisse, einschließlich Ver­ kaufsangeboten, der Werbung, Preisnachlässen im Rahmen von Verkaufsaktionen sowie der Bereit­ stellung auf dem Markt, oder 3. das Einrichten der Räumlichkeiten, in denen die Erzeugnisse des Lieferanten verkauft werden, ist unlauter, es sei denn, diese Handelspraktik wurde zuvor klar und eindeutig, insbesondere auch unter Beachtung des § 16, zwischen Käufer und Lieferant vereinbart. 4044 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2021 (2) Eine Vereinbarung zu Preisnachlässen im Rah­ men von Verkaufsaktionen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 2 ist nur wirksam, wenn sich der Käufer auch verpflichtet, dem Lieferanten rechtzeitig vor Beginn der Verkaufsaktion in Textform den Aktionszeitraum und eine Schätzung der Menge der Erzeugnisse mitzu­ teilen, die zu dem niedrigeren Preis bestellt werden soll. Erfüllt der Käufer seine vertragliche Pflicht zur Unterrichtung des Lieferanten nicht, kann er den ver­ einbarten Preisnachlass nicht verlangen. § 21 Vorlage einer Zahlungen- und Kostenschätzung Wurden Zahlungen oder Preisnachlässe nach § 20 Absatz 1 zwischen Käufer und Lieferant vereinbart, kann der Lieferant verlangen, dass ihm der Käufer folgende Informationen in Textform übermittelt: 1. eine Schätzung a) der Höhe der vereinbarten Zahlungen und Preis­ nachlässe je Einheit und der Anzahl der Einheiten oder, b) sofern eine Schätzung nach Buchstabe a nicht möglich ist, der Höhe der Zahlungen und Preis­ nachlässe insgesamt sowie 2. eine begründete Kostenschätzung. Satz 1 Nummer 2 gilt nicht für Vereinbarungen zu Preis­ nachlässen im Rahmen von Verkaufsaktionen. § 22 Wirksamkeit des Vertrages (1) Die allgemeinen Vorschriften über die Wirksam­ keit von Verträgen und Vertragsbestimmungen, insbe­ sondere die §§ 134, 138 und 305 bis 310 des Bürger­ lichen Gesetzbuchs, bleiben durch die §§ 11 bis 17 und 20 unberührt. (2) Sind Vertragsbestimmungen auf Grund der §§ 11 bis 17 oder 20 ganz oder teilweise unwirksam, so bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam. Soweit die Vertragsbestimmungen auf Grund der §§ 11 bis 17 oder 20 unwirksam sind, richtet sich der Inhalt des Vertrages nach den gesetzlichen Vorschriften. § 23 Verbot der unlauteren Handelspraktiken Die Ausnutzung des wirtschaftlichen Ungleich­ gewichts zwischen dem Käufer und dem Lieferanten durch unlautere Handelspraktiken des Käufers ist ver­ boten. Eine Ausnutzung des wirtschaftlichen Ungleich­ gewichts nach Satz 1 liegt ausschließlich vor, wenn der Käufer 1. Vertragsbedingungen verwendet, die a) längere als die in § 11 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 oder 2 genannten Zahlungsfristen vorsehen, b) das Zurückschicken nicht verkaufter Agrar-, Fischerei- oder Lebensmittelerzeugnisse ohne Zahlung des geschuldeten Kaufpreises oder, soweit die Agrar-, Fischerei- oder Lebensmittel­ erzeugnisse nicht mehr verwendbar sind, ohne die Zahlung der Kosten der Beseitigung vor­ sehen, das nach § 12 nicht wirksam vereinbart werden kann, c) Fristen für die Beendigung des Vertrages oder die Abbestellung von Lieferungen vorsehen, die nach § 13 nicht wirksam vereinbart werden können, d) eine Beteiligung an den Lagerkosten vorsehen, die nach § 14 nicht wirksam vereinbart werden kann, e) Rechte zur Änderung des Vertrages durch den Käufer vorsehen, die nach § 15 nicht wirksam vereinbart werden können, f) eine Pflicht zur Kostenübernahme durch den Lieferanten vorsehen, die nach § 16 nicht wirksam vereinbart werden kann oder g) eine Beteiligung an den Listungskosten vorsehen, die nach § 17 Satz 1 nicht wirksam vereinbart werden kann, 2. seine vertraglichen Zahlungspflichten nicht oder nicht innerhalb der in § 11 Absatz 2 Satz 1 Num­ mer 1 oder 2 vorgesehenen Frist erfüllt, es sei denn, der Käufer hat ein Recht, die Leistung zu ver­ weigern, 3. bei Zurückschicken der nicht verkauften Agrar-, Fischerei- oder Lebensmittelerzeugnisse den ge­ schuldeten Kaufpreis oder die Beseitigungskosten entgegen § 12 nicht bezahlt, 4. einzelne Leistungen aus einem Vertrag über den Kauf von verderblichen Agrar-, Fischerei- oder Lebensmittelerzeugnissen entgegen § 13 kurzfristig abbestellt, 5. von dem Lieferanten Leistungen verlangt, auf die er keinen Anspruch hat, weil sie nach § 14, § 15, § 16 oder § 17 Satz 1 nicht wirksam vereinbart werden können oder weil es an einer klaren, eindeutigen und wirksamen Vereinbarung nach § 20 fehlt, 6. entgegen § 18 dem Lieferanten Vergeltungsmaß­ nahmen geschäftlicher Art androht oder derartige Maßnahmen gegen den Lieferanten ergreift, 7. eine Bestätigung nach § 19 Satz 1 oder Satz 2 nicht erteilt, 8. eine Schätzung der Zahlungen oder Preisnachlässe oder eine Kostenschätzung nach § 21 nicht zur Ver­ fügung stellt oder 9. Geschäftsgeheimnisse des Lieferanten entgegen § 4 des Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheim­ nissen erlangt, nutzt oder offenlegt. § 24 Anwendbarkeit des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen Die Vorschriften des Gesetzes gegen Wettbewerbs­ beschränkungen, insbesondere die §§ 19 und 20 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen, sowie die Aufgaben, Befugnisse und Zuständigkeiten des Bundeskartellamts bleiben unberührt. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2021 Abschnitt 2 Beschwerderecht des Lieferanten; alternative Streitbeilegung § 25 Beschwerde; Verordnungsermächtigung (1) Eine Beschwerde bei der Durchsetzungsbehörde können unbeschadet anderweitiger Rechtsbehelfe ein­ legen: 1. der Lieferant; 2. folgende wirtschaftliche Vereinigungen oder Zusam­ menschlüsse: a) eine wirtschaftliche Vereinigung von Lieferanten, deren Mitglied der Lieferant ist, oder b) ein Zusammenschluss von wirtschaftlichen Liefe­ rantenvereinigungen, aa) dessen Mitglied der Lieferant ist oder bb) dessen Mitglied eine Lieferantenvereinigung ist, in der der Lieferant Mitglied ist, wenn der Lieferant diese Vereinigung oder den Zusammenschluss mit der Einlegung der Be­ schwerde beauftragt hat; 3. andere unabhängige juristische Personen, die mit ihrer Tätigkeit keinen Erwerbszweck verfolgen und die ein berechtigtes Interesse daran haben, Liefe­ ranten zu vertreten, wenn sie der Lieferant mit der Einlegung der Beschwerde beauftragt hat. In der Beschwerde ist darzulegen, gegen welche der nach § 23 Satz 2 in Verbindung mit den §§ 11 bis 21 und in Verbindung mit § 4 des Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen verbotenen Handelsprak­ tiken der Käufer gegenüber dem Lieferanten verstoßen haben soll. (2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Ein­ vernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung, die nicht der Zu­ stimmung des Bundesrates bedarf, das Beschwerde­ verfahren näher zu regeln. § 26 Vertrauliche Behandlung von Informationen (1) Auf Antrag des Beschwerdeführers trifft die Durchsetzungsbehörde die erforderlichen Maßnah­ men, um 1. die Identität des von der unlauteren Handelspraktik Betroffenen zu schützen sowie 2. alle sonstigen Informationen, deren Offenlegung nach Ansicht des von der unlauteren Handelspraktik Betroffenen seinen Interessen schaden würde, zu schützen. In dem Antrag ist anzugeben, welche Informationen aus der Beschwerde vertraulich zu behandeln sind. (2) Kann die Durchsetzungsbehörde die Untersu­ chung der Beschwerde nicht abschließen, ohne ver­ trauliche Informationen im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 4045 offenzulegen, so teilt sie dem Beschwerdeführer mit, dass sie das Verfahren einstellt, sofern der Beschwerde­ führer nicht innerhalb einer angemessenen Frist der er­ forderlichen Offenlegung der Informationen zustimmt. Ist der Beschwerdeführer nicht der Betroffene, so kann der Beschwerdeführer nur nach Einwilligung des Be­ troffenen der Offenlegung zustimmen; die Einwilligung bedarf der Textform. Der Beschwerdeführer hat die Einwilligung zusammen mit der Zustimmungserklärung der Durchsetzungsbehörde vorzulegen. § 27 Vereinbarung über alternative Streitbeilegung Unbeschadet des Rechts des Lieferanten, nach § 25 eine Beschwerde einzulegen, und der Befugnisse der Durchsetzungsbehörde nach § 28 können der Lieferant und der Käufer vereinbaren, alternative Streitbei­ legungsverfahren einschließlich der Anrufung einer Ombudsstelle zu nutzen, wenn sich der Lieferant durch den Käufer einer Handelspraktik ausgesetzt sieht, die nach § 23 Satz 2 in Verbindung mit den §§ 11 bis 21 oder in Verbindung mit § 4 des Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen verboten ist. Abschnitt 3 Befugnisse und Aufgaben der Durchsetzungsbehörde § 28 Befugnisse der Durchsetzungsbehörde; Verordnungsermächtigung (1) Die Durchsetzungsbehörde hat die Befugnis, 1. Untersuchungen auf Grund einer Beschwerde oder, auch aus Gründen der Vertraulichkeit, von Amts wegen einzuleiten und durchzuführen, wobei der Behörde die Rechte auf Grund des § 54 zustehen, 2. nach Anhörung des Käufers einen Verstoß gegen eines der in § 23 Satz 2 in Verbindung mit den §§ 11 bis 21 und in Verbindung mit § 4 des Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen normierten Ver­ bote festzustellen und die Anordnungen zu treffen, die zur Beseitigung des Verstoßes und zur Ver­ hütung künftiger Verstöße notwendig sind, 3. ihre nach Nummer 2 sowie nach § 55 Absatz 1 Nummer 1a und 1b gegenüber Käufern getroffenen Entscheidungen nach Maßgabe der Absätze 5 bis 7 zu veröffentlichen und 4. Leitlinien zur Einstufung von Erzeugnissen als ver­ derblich im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 4 zu veröffentlichen. (2) Entscheidungen nach Absatz 1 Nummer 2 trifft die Durchsetzungsbehörde im Einvernehmen mit dem Bundeskartellamt. Entscheidungen im Verfahren nach § 55 Absatz 1 Nummer 1b hinsichtlich des Vorliegens eines Verstoßes gegen eines der in den § 23 Satz 2 in Verbindung mit den §§ 11 bis 21 und in Verbindung mit § 4 des Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheim­ nissen normierten Verbote trifft die Durchsetzungs­ behörde im Einvernehmen mit dem Bundeskartellamt. 4046 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2021 Vor Entscheidungen hinsichtlich der Höhe des fest­ zusetzenden Bußgelds nach § 55 Absatz 1 Nummer 1b und vor Veröffentlichung von Leitlinien nach Absatz 1 Nummer 4 gibt die Durchsetzungsbehörde dem Bun­ deskartellamt Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Durchsetzungsbehörde kann dem Bundeskartellamt für die Zwecke der Sätze 1 bis 3 die entscheidungs­ erheblichen Informationen einschließlich personen­ bezogener Daten und Betriebs- und Geschäftsgeheim­ nisse übermitteln. Liegen dem Bundeskartellamt Informationen einschließlich personenbezogener Daten und Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen vor, die von den nach Satz 4 übermittelten Informationen ab­ weichen, kann das Bundeskartellamt diese Informa­ tionen der Durchsetzungsbehörde übermitteln. (3) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Ein­ vernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung, die nicht der Zu­ stimmung des Bundesrates bedarf, das Verfahren zur Beteiligung des Bundeskartellamts näher zu regeln. (4) Die Durchsetzungsbehörde kann Anordnungen nach Absatz 1 Nummer 2 mit Zwangsmitteln nach den Bestimmungen des Verwaltungs-Vollstreckungs­ gesetzes durchsetzen. Dabei kann sie die Zwangs­ mittel für jeden Fall der Nichtbefolgung androhen. Sie kann auch Zwangsmittel gegen Behörden anwenden. Die Höhe des Zwangsgelds kann bis zu 300 000 Euro betragen. (5) Die Durchsetzungsbehörde veröffentlicht Ent­ scheidungen nach Absatz 1 Nummer 3 nach Abschluss des Verwaltungsverfahrens unter Nennung des Namens des Käufers auf ihrer Internetseite, soweit die Entschei­ dung nicht einen geringfügigen Verstoß betrifft. Ist die Entscheidung bei Veröffentlichung noch nicht be­ standskräftig, weist die Durchsetzungsbehörde auf die fehlende Bestandskraft hin. (6) Wird ein Verstoß behoben, der Gegenstand einer veröffentlichten Entscheidung ist, macht die Durchset­ zungsbehörde dies unverzüglich auf ihrer Internetseite bekannt. Ergeht zu der Entscheidung der Durch­ setzungsbehörde eine Gerichtsentscheidung, macht die Durchsetzungsbehörde auf Antrag des betroffenen Käufers den Tenor der Gerichtsentscheidung unver­ züglich auf ihrer Internetseite bekannt. (7) Die Durchsetzungsbehörde entfernt die Informa­ tionen nach den Absätzen 5 und 6 spätestens drei Monate nach der Veröffentlichung der Entscheidung der Durchsetzungsbehörde oder des Tenors der Ge­ richtsentscheidung von der Internetseite. Wird ein Ver­ stoß behoben, nachdem die Durchsetzungsbehörde die Informationen von der Internetseite nach Satz 1 entfernt hat, macht die Durchsetzungsbehörde die Behebung des Verstoßes auf Antrag des Käufers für die Dauer von höchstens drei Monaten auf ihrer Inter­ netseite bekannt. 1. die Zahl der eingegangenen Beschwerden sowie die Zahl der eingeleiteten und der abgeschlossenen Untersuchungen und 2. soweit mit einem Antrag nach § 26 Absatz 1 verein­ bar, für jede abgeschlossene Untersuchung eine zu­ sammenfassende Beschreibung des Sachverhalts, das Ergebnis der Untersuchung und gegebenenfalls die getroffene Entscheidung. § 30 Gegenseitige Amtshilfe der Durchsetzungsbehörden (1) Die Durchsetzungsbehörde hat den Durchset­ zungsbehörden der anderen Mitgliedstaaten der Euro­ päischen Union sowie der Europäischen Kommission Informationen zu übermitteln und Amtshilfe zu leisten, soweit dies für eine einheitliche Umsetzung und An­ wendung der Richtlinie (EU) 2019/633 erforderlich ist. Die Amtshilfe betrifft insbesondere Auskunftsersuchen sowie Untersuchungen bei Käufern, die in Deutschland niedergelassen sind. (2) Die Durchsetzungsbehörde hat alle geeigneten Maßnahmen zu ergreifen, um Amtshilfeersuchen unver­ züglich und spätestens innerhalb von sechs Wochen nach deren Eingang nachzukommen. Hat die er­ suchende Durchsetzungsbehörde des anderen Mit­ gliedstaates der Europäischen Union darauf hinge­ wiesen, dass ein Antrag auf Vertraulichkeit vorliegt, so ist § 26 entsprechend anzuwenden. (3) Die Durchsetzungsbehörde darf Amtshilfeersu­ chen nur ablehnen, wenn 1. sie für den Gegenstand des Ersuchens oder für die Maßnahmen, die sie durchführen soll, nicht zu­ ständig ist oder 2. ein Eingehen auf das Ersuchen gegen Rechtsvor­ schriften verstoßen würde. (4) Die Durchsetzungsbehörde hat die ersuchende Durchsetzungsbehörde des anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union über die Ergebnisse oder ge­ gebenenfalls über den Fortgang der Maßnahmen zu informieren, die getroffen wurden, um dem Amtshilfe­ ersuchen nachzukommen. Sie hat im Fall des Absat­ zes 3 die Gründe für die Ablehnung des Ersuchens zu erläutern. (5) Ein Amtshilfeersuchen der Durchsetzungsbehörde hat alle erforderlichen Informationen zu enthalten; hierzu gehören insbesondere der Zweck und die Be­ gründung des Ersuchens sowie gegebenenfalls ein An­ trag auf Vertraulichkeit nach § 26 Absatz 1. Die auf das Ersuchen hin übermittelten Informationen dürfen aus­ schließlich zu dem Zweck verwendet werden, zu dem sie angefordert wurden. § 31 § 29 Tätigkeitsbericht der Durchsetzungsbehörde Die Durchsetzungsbehörde veröffentlicht jährlich einen Bericht über ihre Tätigkeit. Der Bericht hat für das jeweilige Vorjahr Folgendes zu umfassen: Austausch mit anderen Durchsetzungsbehörden Die Durchsetzungsbehörde nimmt an den regel­ mäßigen Treffen der Durchsetzungsbehörden der Mit­ gliedstaaten der Europäischen Union nach Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2019/633 teil. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2021 Abschnitt 4 Gerichtsverfahren Unterabschnitt 1 Gerichtsverfahren in Verwaltungssachen § 32 Zuständigkeit, Zulässigkeit (1) Über eine Klage gegen die Durchsetzungs­ behörde entscheidet das für Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundeskartellamts zuständige Oberlandesgericht (zuständiges Gericht). (2) Die §§ 42 bis 44a der Verwaltungsgerichtsord­ nung sind entsprechend anzuwenden. § 33 Aufschiebende Wirkung Die Klage gegen eine Verfügung der Durchsetzungs­ behörde hat keine aufschiebende Wirkung. § 34 Frist und Form (1) Die Klage ist binnen einer Frist von einem Monat bei der Durchsetzungsbehörde schriftlich einzureichen. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Verfügung der Durchsetzungsbehörde. Es genügt, wenn die Klage innerhalb der Frist bei dem zuständigen Gericht ein­ geht. (2) Erlässt die Durchsetzungsbehörde auf Grund einer Beschwerde keine Verfügung, so ist die Klage an keine Frist gebunden. (3) Die Klage ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung der angefochtenen Verfügung zu begrün­ den. Im Fall des Absatzes 2 beträgt die Frist einen Monat; sie beginnt mit der Erhebung der Klage. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden des zu­ ständigen Gerichts verlängert werden. (4) Die Klagebegründung muss enthalten: 1. die Erklärung, inwieweit die Verfügung angefochten und ihre Abänderung oder Aufhebung beantragt wird, 2. die Angabe der Tatsachen und Beweismittel, auf die sich die Klage stützt. (5) Die Klageschrift und die Klagebegründung müs­ sen von einem Rechtsanwalt unterzeichnet sein. § 35 3. das Bundeskartellamt bei Entscheidungen nach § 28 Absatz 1 Nummer 2, 4. Personen und Personenvereinigungen, deren Inte­ ressen durch die Entscheidung erheblich berührt werden und die die Durchsetzungsbehörde auf ihren Antrag zu dem Verfahren beigeladen hat. § 37 Anwaltszwang Vor dem zuständigen Gericht müssen sich die Betei­ ligten durch einen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Die Durchsetzungsbehörde und das Bundeskartellamt können sich durch ein Mitglied der jeweiligen Behörde vertreten lassen. § 38 Mündliche Verhandlung (1) Das zuständige Gericht entscheidet über die Klage auf Grund mündlicher Verhandlung; mit Ein­ verständnis der Beteiligten kann ohne mündliche Ver­ handlung entschieden werden. (2) Sind die Beteiligten in dem Verhandlungstermin trotz rechtzeitiger Benachrichtigung nicht erschienen oder werden sie nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten, so kann gleichwohl in der Sache verhandelt und entschieden werden. § 39 Untersuchungsgrundsatz (1) Das zuständige Gericht erforscht den Sachver­ halt von Amts wegen. (2) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, dass 1. Formfehler beseitigt werden, 2. unklare Anträge erläutert werden, 3. sachdienliche Anträge gestellt werden, 4. ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt werden und 5. alle für die Feststellung und Beurteilung des Sach­ verhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben wer­ den. (3) Das zuständige Gericht kann den Beteiligten auf­ geben, sich innerhalb einer zu bestimmenden Frist über aufklärungsbedürftige Punkte zu äußern, Beweis­ mittel zu bezeichnen und in ihren Händen befindliche Urkunden sowie andere Beweismittel vorzulegen. Bei Versäumung der Frist kann nach Lage der Sache ohne Berücksichtigung der nicht beigebrachten Beweis­ mittel entschieden werden. Beteiligtenfähigkeit § 40 Fähig, am Verfahren beteiligt zu sein, sind außer natürlichen und juristischen Personen auch nicht­ rechtsfähige Personenvereinigungen. Gerichtsentscheidung § 36 Verfahrensbeteiligte An dem Verfahren vor dem zuständigen Gericht sind beteiligt: 1. der Kläger, 2. die Durchsetzungsbehörde, 4047 (1) Das zuständige Gericht entscheidet durch Urteil oder, wenn nach Einverständnis der Beteiligten nach § 38 Absatz 1 ohne mündliche Verhandlung entschie­ den wird, durch Beschluss. Das zuständige Gericht trifft die Entscheidung nach seiner freien, aus dem Ge­ samtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeu­ gung. Die Entscheidung darf nur auf Tatsachen und Beweismittel gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten. Das zuständige Gericht kann hiervon abweichen, soweit Beigeladenen aus wichti­ 4048 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2021 gen Gründen, insbesondere zur Wahrung von Betriebsoder Geschäftsgeheimnissen, Akteneinsicht nicht ge­ währt und der Akteninhalt aus diesen Gründen auch nicht vorgetragen worden ist. Dies gilt nicht für solche Beigeladene, die an dem streitigen Rechtsverhältnis derart beteiligt sind, dass die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann. (2) Hält das zuständige Gericht die Verfügung der Durchsetzungsbehörde für unzulässig oder unbegrün­ det, so hebt es die Verfügung auf. Hat sich die Ver­ fügung vorher durch Zurücknahme oder auf andere Weise erledigt, so spricht das zuständige Gericht auf Antrag aus, dass die Verfügung der Durchsetzungsbe­ hörde unzulässig oder unbegründet gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Fest­ stellung hat. (3) Hält das zuständige Gericht die Ablehnung oder die Unterlassung der Verfügung für unzulässig oder un­ begründet, so spricht es die Verpflichtung der Durch­ setzungsbehörde aus, die beantragte Verfügung vor­ zunehmen. (4) Die Verfügung ist auch dann unzulässig oder un­ begründet, wenn die Durchsetzungsbehörde von ihrem Ermessen fehlerhaften Gebrauch gemacht hat, insbe­ sondere dann, wenn sie die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten oder durch die Ermessens­ entscheidung Sinn und Zweck dieses Gesetzes verletzt hat. (5) Die Entscheidung ist zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung den Beteiligten zuzustellen. § 41 Abhilfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (1) Auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Ent­ scheidung beschwerten Beteiligten ist das Verfahren fortzuführen, wenn 1. weder ein Rechtsmittel noch ein anderer Rechts­ behelf gegen die Entscheidung gegeben ist und 2. das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. Gegen eine der Endentscheidung vorausgehende Ent­ scheidung findet die Rüge nicht statt. (2) Die Rüge ist innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben; der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. Nach Ablauf eines Jahres seit Bekanntgabe der angegriffenen Entscheidung kann die Rüge nicht mehr erhoben werden. Formlos mitge­ teilte Entscheidungen gelten mit dem dritten Tag nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Die Rüge ist schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Gericht zu erheben, des­ sen Entscheidung angegriffen wird. Die Rüge muss die angegriffene Entscheidung bezeichnen und das Vor­ liegen der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 genannten Voraussetzungen darlegen. (3) Den übrigen Beteiligten ist, soweit erforderlich, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. (4) Ist die Rüge nicht statthaft oder nicht in der ge­ setzlichen Form oder Frist erhoben, so ist sie als un­ zulässig zu verwerfen. Ist die Rüge unbegründet, weist das Gericht sie zurück. Die Entscheidung ergeht durch unanfechtbaren Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden. (5) Ist die Rüge begründet, so hilft ihr das Gericht ab, indem es das Verfahren fortführt, soweit dies auf­ grund der Rüge geboten ist. Das Verfahren wird in die Lage zurückversetzt, in der es sich vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung befand. Im schriftlichen Verfahren tritt an die Stelle des Schlusses der münd­ lichen Verhandlung der Zeitpunkt, bis zu dem Schrift­ sätze eingereicht werden können. Für den Ausspruch des Gerichts ist § 343 der Zivilprozessordnung anzu­ wenden. (6) § 149 Absatz 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichts­ ordnung ist entsprechend anzuwenden. § 42 Akteneinsicht (1) Die in § 36 Nummer 1 bis 3 bezeichneten Be­ teiligten können die Akten des zuständigen Gerichts einsehen und sich von der Geschäftsstelle auf eigene Kosten Ausfertigungen, Auszüge und Abschriften aus­ händigen lassen. § 299 Absatz 3 der Zivilprozessord­ nung gilt entsprechend. (2) Einsicht in Vorakten, Beiakten, Gutachten und Auskünfte ist nur mit Zustimmung der Stellen zulässig, denen die Unterlagen gehören oder die die Auskünfte eingeholt haben. Die Durchsetzungsbehörde hat die Zustimmung zur Einsicht in die ihr gehörenden Unter­ lagen zu versagen, soweit dies aus wichtigen Gründen, insbesondere zur Wahrung von Betriebs- oder Ge­ schäftsgeheimnissen, geboten ist. Wird die Einsicht abgelehnt oder ist sie unzulässig, dürfen diese Unter­ lagen der Entscheidung nur insoweit zugrunde gelegt werden, als ihr Inhalt vorgetragen worden ist. Das zu­ ständige Gericht kann die Offenlegung von Tatsachen oder Beweismitteln, deren Geheimhaltung aus wichti­ gen Gründen, insbesondere zur Wahrung von Betriebsoder Geschäftsgeheimnissen, verlangt wird, nach An­ hörung des von der Offenlegung Betroffenen durch Beschluss anordnen, soweit es für die Entscheidung auf diese Tatsachen oder Beweismittel ankommt, an­ dere Möglichkeiten der Sachaufklärung nicht bestehen und nach Abwägung aller Umstände des Einzelfalles die Bedeutung der Sache für die Sicherung des Wett­ bewerbs das Interesse des Betroffenen an der Ge­ heimhaltung überwiegt. Der Beschluss ist zu begrün­ den. In dem Verfahren nach Satz 4 muss sich der Betroffene nicht anwaltlich vertreten lassen. (3) Den in § 36 Nummer 4 bezeichneten Beteiligten kann das zuständige Gericht nach Anhörung des Ver­ fügungsberechtigten Akteneinsicht in gleichem Um­ fang gewähren. § 43 Geltung von Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes und der Zivilprozessordnung Für Verfahren vor dem zuständigen Gericht gelten, soweit nichts anderes bestimmt ist, folgende Vorschrif­ ten entsprechend: Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2021 1. die Vorschriften der §§ 169 bis 201 des Gerichtsver­ fassungsgesetzes über Öffentlichkeit, Sitzungspoli­ zei, Gerichtssprache, Beratung und Abstimmung sowie über den Rechtsschutz bei überlangen Ge­ richtsverfahren; 2. die Vorschriften der Zivilprozessordnung über Aus­ schließung und Ablehnung eines Richters, über Pro­ zessbevollmächtigte und Beistände, über die Zu­ stellung von Amts wegen, über Ladungen, Termine und Fristen, über die Anordnung des persönlichen Erscheinens der Parteien, über die Verbindung mehrerer Prozesse, über die Erledigung des Zeu­ gen- und Sachverständigenbeweises sowie über die sonstigen Arten des Beweisverfahrens, über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung einer Frist sowie über den elektro­ nischen Rechtsverkehr. § 44 Zulassung der Revision, absolute Revisionsgründe (1) Gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte findet die Revision an den Bundesgerichtshof statt, wenn das Oberlandesgericht die Revision zugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn 1. eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden ist oder 2. die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs erfordert. (3) Über die Zulassung oder Nichtzulassung der Re­ vision ist in der Entscheidung des Oberlandesgerichts zu befinden. Die Nichtzulassung ist zu begründen. (4) Einer Zulassung zur Einlegung der Revision ge­ gen Entscheidungen des zuständigen Gerichts bedarf es nicht, wenn einer der folgenden Mängel des Ver­ fahrens vorliegt und gerügt wird: 1. wenn das beschließende Gericht nicht vorschrifts­ mäßig besetzt war, 2. wenn bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, 3. wenn einem Beteiligten das rechtliche Gehör ver­ sagt worden ist, 4. wenn ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vor­ schrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder still­ schweigend zugestimmt hat, 5. wenn die Entscheidung auf Grund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt wor­ den sind, oder 6. wenn die Entscheidung nicht mit Gründen versehen ist. 4049 § 45 Nichtzulassungsbeschwerde (1) Die Nichtzulassung der Revision kann selbstän­ dig durch Nichtzulassungsbeschwerde angefochten werden. (2) Über die Nichtzulassungsbeschwerde entschei­ det der Bundesgerichtshof durch Beschluss, der zu begründen ist. Der Beschluss kann ohne mündliche Verhandlung ergehen. (3) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist binnen einer Frist von einem Monat schriftlich beim Oberlandes­ gericht einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung der angefochtenen Entscheidung. (4) Für die Nichtzulassungsbeschwerde gelten ent­ sprechend: 1. § 34 Absatz 3, 4 Nummer 1 und Absatz 5, die §§ 36, 37, 42 und 43 Nummer 2 dieses Gesetzes sowie 2. die §§ 192 bis 201 des Gerichtsverfassungsgeset­ zes über die Beratung und Abstimmung sowie über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren. Für den Erlass einstweiliger Anordnungen ist das nach § 32 Absatz 1 zuständige Gericht zuständig. (5) Wird die Revision nicht zugelassen, so wird die Entscheidung des Oberlandesgerichts mit der Zustel­ lung des Beschlusses des Bundesgerichtshofs rechts­ kräftig. Wird die Revision zugelassen, so beginnt mit der Zustellung des Beschlusses des Bundesgerichts­ hofs der Lauf der Beschwerdefrist. § 46 Revisionsberechtigte, Form und Frist (1) Die Revision steht der Durchsetzungsbehörde sowie den am Klageverfahren Beteiligten zu. (2) Die Revision kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. (3) Die Revision ist binnen einer Frist von einem Monat schriftlich beim Oberlandesgericht einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung der angefochtenen Entscheidung. (4) Der Bundesgerichtshof ist an die in der ange­ fochtenen Entscheidung getroffenen tatsächlichen Fest­ stellungen gebunden, außer, wenn in Bezug auf diese Feststellungen zulässige und begründete Revisions­ gründe vorgebracht worden sind. (5) Für die Revision gelten im Übrigen § 34 Ab­ satz 3, 4 Nummer 1 und Absatz 5 sowie die §§ 36 bis 38 und 40 bis 43 entsprechend. Für den Erlass einst­ weiliger Anordnungen ist das nach § 32 Absatz 1 zu­ ständige Gericht zuständig. § 47 Kostentragung und Kostenfestsetzung Im Klageverfahren und im Revisionsverfahren kann das Gericht anordnen, dass die Kosten, die zur zweck­ entsprechenden Erledigung der Angelegenheit not­ wendig waren, von einem Beteiligten ganz oder teil­ 4050 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2021 weise zu erstatten sind, wenn dies der Billigkeit entspricht. Hat ein Beteiligter Kosten durch ein un­ begründetes Rechtsmittel oder durch grobes Verschul­ den veranlasst, so sind ihm die Kosten aufzuerlegen. Im Übrigen gelten die Vorschriften der Zivilprozess­ ordnung über das Kostenfestsetzungsverfahren und die Zwangsvollstreckung aus Kostenfestsetzungsbe­ schlüssen entsprechend. Unterabschnitt 2 § 50 Rechtsbeschwerde beim Bundesgerichtshof Über die Rechtsbeschwerde (§ 79 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten) entscheidet der Bundes­ gerichtshof. Hebt er die angefochtene Entscheidung auf, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, so ver­ weist er die Sache an das Oberlandesgericht, dessen Entscheidung aufgehoben wird, zurück. § 51 Gerichtsverfahren in Bußgeldsachen § 48 Befugnisse und Zuständigkeiten im gerichtlichen Bußgeldverfahren (1) Im gerichtlichen Bußgeldverfahren kann dem Vertreter der Durchsetzungsbehörde gestattet werden, Fragen an Betroffene, Zeugen und Sachverständige zu richten. (2) Im gerichtlichen Bußgeldverfahren hat bei Ent­ scheidungen nach § 55 Absatz 1 Nummer 1b auch das Bundeskartellamt die Rechte der Verwaltungs­ behörde nach § 76 des Gesetzes über Ordnungs­ widrigkeiten. Dem Vertreter des Bundeskartellamts kann gestattet werden, Fragen an Betroffene, Zeugen und Sachverständige zu richten. (3) Die Vollstreckung der Geldbuße und die Einzie­ hung des Geldbetrages, dessen Einziehung nach § 29a des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten angeordnet wurde, erfolgt durch die Durchsetzungsbehörde als Vollstreckungsbehörde. Grundlage hierfür ist eine be­ glaubigte Abschrift der Urteilsformel, die entsprechend den Vorschriften über die Vollstreckung von Bußgeld­ bescheiden vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts erteilt und mit der Bescheinigung der Vollstreckbarkeit versehen sein muss. Die Geldbußen und die eingezogenen Geldbeträge fließen der Bun­ deskasse zu, die auch die der Staatskasse auferlegten Kosten trägt. § 49 Zuständigkeit des Oberlandesgerichts im gerichtlichen Verfahren (1) Das nach § 32 Absatz 1 zuständige Gericht ent­ scheidet 1. im gerichtlichen Verfahren wegen einer Ordnungs­ widrigkeit nach § 55 Absatz 1 Nummer 1a oder 1b, 2. über einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung (§ 62 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten) in den Fällen des § 52 Absatz 2 Satz 3 und des § 69 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes über Ordnungs­ widrigkeiten. § 140 Absatz 1 Nummer 1 der Strafprozessordnung in Verbindung mit § 46 Absatz 1 des Gesetzes über Ord­ nungswidrigkeiten findet keine Anwendung. (2) Das Oberlandesgericht entscheidet in der Be­ setzung von drei Mitgliedern, das vorsitzende Mitglied eingeschlossen. Wiederaufnahmeverfahren gegen den Bußgeldbescheid Im Wiederaufnahmeverfahren gegen den Bußgeld­ bescheid der Durchsetzungsbehörde (§ 85 Absatz 4 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten) entscheidet das nach § 32 Absatz 1 zuständige Gericht. § 52 Gerichtliche Entscheidungen bei der Vollstreckung Die bei der Vollstreckung notwendig werdenden ge­ richtlichen Entscheidungen (§ 104 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten) werden von dem nach § 32 Ab­ satz 1 zuständigen Gericht erlassen. Kapitel 2 Vertragsbeziehungen zwischen Erzeugern und Verarbeitern von Agrarerzeugnissen § 53 Gestaltung von Vertragsbeziehungen zwischen Erzeugern und Verarbeitern von Agrarerzeugnissen; Verordnungsermächtigung (1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Ein­ vernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung, die der Zu­ stimmung des Bundesrates bedarf, zur Durchführung unionsrechtlicher Bestimmungen über die Gestaltung von Vertragsbeziehungen zwischen Erzeugern und Verarbeitern von Agrarerzeugnissen Vorschriften über 1. die Gestaltung der Vertragsbeziehungen, soweit sie nach dem Unionsrecht bestimmt oder bestimmbar ist, 2. das Verfahren und 3. die Pflicht des Erzeugers oder des Verarbeiters von Agrarerzeugnissen, auf Aufforderung oder in einem Antragsverfahren den Vertrag und andere Unter­ lagen, die zur Beurteilung des Vertragsverhältnisses von Bedeutung sind, der zuständigen Stelle vor­ zulegen, zu erlassen. (2) Soweit das Unionsrecht den Mitgliedstaaten die Möglichkeit eröffnet, das in Absatz 1 bezeichnete Unionsrecht anzuwenden, kann in einer Rechtsverord­ nung nach Absatz 1 die Anwendung ganz oder teil­ weise nach Maßgabe des Satzes 2 angeordnet wer­ den. Eine Rechtsverordnung darf nur ergehen, soweit dies zur Verhinderung oder Beseitigung von Nachteilen Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2021 für die Entwicklung des jeweils betroffenen Agrar­ erzeugnissektors sachgerecht ist. b) § 4 Absatz 1 Nummer 5 oder c) § 7 Absatz 3 Satz 3 oder § 54 Absatz 1 Satz 1 (3) Soweit das in Absatz 1 bezeichnete Unionsrecht für die Mitgliedstaaten einen Gestaltungsspielraum enthält, ist die Rechtsverordnung nach Absatz 1 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, oder 1. an einer Verbesserung der Strukturen des jeweils betroffenen Agrarerzeugnissektors und 2. den Erfordernissen eines möglichst geringen Verfah­ rens- und Überwachungsaufwandes auszurichten. Teil 4 Überwachung, Sanktionen, Verordnungsermächtigungen, Übergangsvorschriften, Evaluierung § 54 Überwachung; Mitteilungen; Verordnungsermächtigung (1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Ein­ vernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung, die nach Maßgabe des Absatzes 2 der Zustimmung des Bun­ desrates bedarf, die Vorschriften zu erlassen, die zur Überwachung der Einhaltung des Agrarorganisationen­ rechts oder der Einhaltung des Rechts über Geschäfts­ beziehungen in der Lebensmittellieferkette oder zur Erfüllung von Mitteilungspflichten gegenüber Organen der Europäischen Union erforderlich sind. Insbeson­ dere können Mitteilungs-, Aufzeichnungs-, Aufbewah­ rungs-, Auskunfts- und sonstige Unterstützungspflich­ ten sowie Pflichten zur Duldung des Betretens und der Besichtigung von Geschäftsräumen und Betriebs­ stätten während der üblichen Geschäfts- und Betriebs­ zeiten, zur Vornahme von Proben sowie zur Einsicht­ nahme und zum Kopieren von Geschäftsunterlagen vorgeschrieben werden. (2) Die Zustimmung des Bundesrates ist nicht er­ forderlich, wenn die Vorschriften 1. die Überwachung der Einhaltung der Regelungen über unlautere Handelspraktiken betreffen oder 2. Mitteilungspflichten über unlautere Handelspraktiken betreffen. § 55 Bußgeldvorschriften (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 4 Absatz 4 Satz 1 sich als anerkannte Agrarorganisation bezeichnet, 1a. entgegen § 10 Absatz 3 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig er­ teilt, 1b. entgegen § 23 Satz 1 ein wirtschaftliches Ungleich­ gewicht nach § 23 Satz 2 ausnutzt, 2. einer Rechtsverordnung nach a) § 4 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe a oder b, § 5 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3, § 6 Absatz 2 Num­ mer 3 oder § 53 Absatz 1 Nummer 3, 4051 3. einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechts­ akten der Europäischen Union zuwiderhandelt, die inhaltlich einer Regelung entspricht, zu der die in Nummer 2 Buchstabe c genannten Vorschriften ermächtigen, soweit eine Rechtsverordnung nach Absatz 3 für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist. (1a) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1b in Verbindung mit § 23 Satz 1 und 2 Nummer 9 bleibt die Strafbarkeit nach § 23 des Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen unberührt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1b mit einer Geldbuße bis zu siebenhundertfünfzigtausend Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 und 2 Buchstabe b mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro und in den übri­ gen Fällen mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden. (3) Das Bundesministerium wird ermächtigt, soweit dies zur Durchsetzung der Rechtsakte der Euro­ päischen Union erforderlich ist, durch Rechtsverord­ nung ohne Zustimmung des Bundesrates die Tat­ bestände zu bezeichnen, die als Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nummer 3 geahndet werden können. (4) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1a und 1b die Durchsetzungsbehörde. § 56 Rechtsverordnungen in besonderen Fällen (1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundes­ rates bedarf, Vorschriften dieses Gesetzes zu streichen oder in ihrem Wortlaut einem verbleibenden Anwen­ dungsbereich anzupassen, soweit sie durch den Erlass entsprechenden unmittelbar anwendbaren Unions­ rechts unanwendbar geworden sind. (2) Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz kön­ nen auch ohne Zustimmung des Bundesrates erlassen werden, wenn ihr unverzügliches Inkrafttreten zur Durchführung des Unionsrechts erforderlich ist und ihre Geltungsdauer auf einen bestimmten Zeitraum von höchstens sechs Monaten begrenzt wird. § 57 Verkündung von Rechtsverordnungen Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz können abweichend von § 2 Absatz 1 des Verkündungs- und Bekanntmachungsgesetzes im Bundesanzeiger ver­ kündet werden. 4052 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2021 § 58 Evaluierung der Regelungen über unlautere Handelspraktiken das Zweite Gesetz zur Änderung des Agrarmarktstruk­ turgesetzes vom 2. Juni 2021 (BGBl. I S. 1278) ein­ gefügten Teil 3 Kapitel 1 Abschnitt 1 nach Ablauf von zwei Jahren nach Inkrafttreten des Gesetzes im Hin­ blick auf die Wirksamkeit der Regelungen. Gegenstand der Evaluierung ist insbesondere die Auswirkung der §§ 11 bis 23 auf die Gestaltung der Vertragsbeziehun­ gen von Lieferanten und Käufern. Neben der Über­ prüfung der Einhaltung bestehender Verbote kann der Deutsche Bundestag im Zuge der Evaluierung gegebe­ nenfalls auch die Liste verbotener Handelspraktiken um neue, bisher nicht erfasste unlautere Handelsprak­ tiken erweitern. In die Evaluierung fließen auch die Er­ gebnisse der Prüfung eines möglichen Verbots des Einkaufs von Lebensmitteln und Agrarerzeugnissen un­ terhalb ihrer Produktionskosten ein. (1) Das Bundesministerium für Ernährung und Land­ wirtschaft bewertet unter Beteiligung des Bundes­ ministeriums für Wirtschaft und Energie den durch (2) Das Bundesministerium für Ernährung und Land­ wirtschaft berichtet dem Deutschen Bundestag über das Ergebnis der Evaluierung nach Absatz 1. Übergangsbestimmungen (1) Anerkennungen von Agrarorganisationen, die auf Grund der bis zum 24. April 2013 geltenden Vorschrif­ ten erteilt worden sind, bleiben bestehen, soweit nicht auf Grund einer Rechtsverordnung nach diesem Ge­ setz etwas anderes bestimmt ist. (2) Liefervereinbarungen, die vor dem 9. Juni 2021 geschlossen wurden, sind bis zum 8. Juni 2022 an die Vorgaben des Teils 3 Kapitel 1 anzupassen. § 59