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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2021
Bekanntmachung
der Neufassung des Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Gesetzes
Vom 24. August 2021
Auf Grund des Artikels 5 des Gesetzes vom 2. Juni 2021 (BGBl. I S. 1278)
wird nachstehend der Wortlaut des Agrarorganisationen-und-LieferkettenGesetzes unter seiner neuen Ãberschrift in der seit dem 9. Juni 2021 geltenden
Fassung bekannt gemacht. Die Neufassung berücksichtigt:
1. das am 25. April 2013 in Kraft getretene Gesetz vom 20. April 2013 (BGBl. I
S. 917),
2. den am 8. September 2015 in Kraft getretenen Artikel 396 der Verordnung
vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474),
3. den am 23. Januar 2016 in Kraft getretenen Artikel 2 des Gesetzes vom
16. Januar 2016 (BGBl. I S. 52),
4. den am 15. Juli 2016 in Kraft getretenen Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Juli
2016 (BGBl. I S. 1612, 2252),
5. den am 4. Juli 2017 in Kraft getretenen Artikel 2 des Gesetzes vom 26. Juni
2017 (BGBl. I S. 1942),
6. den am 24. November 2020 in Kraft getretenen Artikel 1 des Gesetzes vom
14. November 2020 (BGBl. I S. 2425),
7. den am 9. Juni 2021 in Kraft getretenen Artikel 1 des eingangs genannten
Gesetzes.
Bonn, den 24. August 2021
Die Bundesministerin
für Ernährung und Landwirtschaft
Julia Klöckner
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2021
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Gesetz
zur Stärkung der Organisationen und Lieferketten im Agrarbereich
(Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Gesetz â AgrarOLkG)
Inhaltsübersicht
Abschnitt 3
Teil 1
Befugnisse und
Aufgaben der Durchsetzungsbehörde
Anwendungsbereich
und Begriffsbestimmungen
§ 28 Befugnisse der Durchsetzungsbehörde; VerordnungsÂ
ermächtigung
§ 29 Tätigkeitsbericht der Durchsetzungsbehörde
§ 30 Gegenseitige Amtshilfe der Durchsetzungsbehörden
§ 31 Austausch mit anderen Durchsetzungsbehörden
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Begriffsbestimmungen; Verordnungsermächtigung
§ 3 Zuständigkeit; Verordnungsermächtigung
Teil 2
Abschnitt 4
Agrarorganisationen
Gerichtsverfahren
§ 4 Voraussetzungen und Verfahren der Anerkennung; VerordÂ
nungsermächtigungen
§ 5 Allgemeinverbindlichkeit; Verordnungsermächtigungen
§ 6 Kartellbestimmungen; Verordnungsermächtigung
§ 7 Vereinbarungen und Beschlüsse während schwerer UnÂ
gleichgewichte auf den Märkten; VerordnungsermächÂ
tigung
§ 8 Agrarorganisationenregister; Verordnungsermächtigungen
§ 9 Mitteilungen und Veröffentlichung von Daten
Teil 3
Geschäftsbeziehungen
in der Lebensmittellieferkette
Kapitel 1
Unlautere Handelspraktiken
in der Lebensmittellieferkette
Abschnitt 1
Unlautere Handelspraktiken
§ 10 Anwendungsbereich
§ 11 Zahlungsfristen
§ 12 Vereinbarung über das Zurückschicken nicht verkaufter
Erzeugnisse
§ 13 Vereinbarung einer kurzfristigen Beendigung des Vertrages
über den Kauf von verderblichen Erzeugnissen
§ 14 Vereinbarung von Zahlungen oder Preisnachlässen für die
Lagerung von Erzeugnissen
§ 15 Vereinbarung über einseitige Vertragsänderung
§ 16 Vereinbarung über die Kostenübernahme durch den LiefeÂ
ranten
§ 17 Vereinbarung über Zahlungen oder Preisnachlässe für die
Listung von Erzeugnissen
§ 18 Androhung von VergeltungsmaÃnahmen
§ 19 Bestätigung des Vertragsinhalts
§ 20 Mangels Vereinbarung unlautere Handelspraktiken
§ 21 Vorlage einer Zahlungen- und Kostenschätzung
§ 22 Wirksamkeit des Vertrages
§ 23 Verbot der unlauteren Handelspraktiken
§ 24 Anwendbarkeit des Gesetzes gegen WettbewerbsÂ
beschränkungen
Abschnitt 2
Beschwerderecht des
Lieferanten; alternative Streitbeilegung
§ 25 Beschwerde; Verordnungsermächtigung
§ 26 Vertrauliche Behandlung von Informationen
§ 27 Vereinbarung über alternative Streitbeilegung
Unterabschnitt 1
Gerichtsverfahren in Verwaltungssachen
§
§
§
§
§
§
§
§
§
§
§
§
32
33
34
35
36
37
38
39
40
41
42
43
§
§
§
§
44
45
46
47
Zuständigkeit, Zulässigkeit
Aufschiebende Wirkung
Frist und Form
Beteiligtenfähigkeit
Verfahrensbeteiligte
Anwaltszwang
Mündliche Verhandlung
Untersuchungsgrundsatz
Gerichtsentscheidung
Abhilfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
Akteneinsicht
Geltung von Vorschriften des GerichtsverfassungsgesetÂ
zes und der Zivilprozessordnung
Zulassung der Revision, absolute Revisionsgründe
Nichtzulassungsbeschwerde
Revisionsberechtigte, Form und Frist
Kostentragung und Kostenfestsetzung
Unterabschnitt 2
Gerichtsverfahren in BuÃgeldsachen
§ 48 Befugnisse und Zuständigkeiten im gerichtlichen BuÃgeldÂ
verfahren
§ 49 Zuständigkeit des Oberlandesgerichts im gerichtlichen
Verfahren
§ 50 Rechtsbeschwerde beim Bundesgerichtshof
§ 51 Wiederaufnahmeverfahren gegen den BuÃgeldbescheid
§ 52 Gerichtliche Entscheidungen bei der Vollstreckung
Kapitel 2
Vertragsbeziehungen zwischen
Erzeugern und Verarbeitern von Agrarerzeugnissen
§ 53 Gestaltung von Vertragsbeziehungen zwischen Erzeugern
und Verarbeitern von Agrarerzeugnissen; VerordnungsÂ
ermächtigung
Teil 4
Ãberwachung, Sanktionen,
Verordnungsermächtigungen,
Ãbergangsvorschriften, Evaluierung
§
§
§
§
§
§
54
55
56
57
58
59
Ãberwachung; Mitteilungen; Verordnungsermächtigung
BuÃgeldvorschriften
Rechtsverordnungen in besonderen Fällen
Verkündung von Rechtsverordnungen
Ãbergangsbestimmungen
Evaluierung der Regelungen über unlautere HandelsprakÂ
tiken
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2021
Teil 1
Anwendungsbereich
und Begriffsbestimmungen
§1
Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz regelt in Umsetzung und DurchÂ
führung der Rechtsakte der Europäischen GemeinÂ
schaft oder der Europäischen Union (Unionsrecht)
1. die staatliche Anerkennung von
a) Erzeugerorganisationen und Vereinigungen von
Erzeugerorganisationen (Vereinigungen) und
b) Branchenverbänden,
soweit sich deren Tätigkeit auf Agrarerzeugnisse
bezieht (Agrarorganisationen),
2. die Freistellung vom Kartellverbot von AgrarorgaÂ
nisationen einschlieÃlich im Unionsrecht geregelter
Organisationen und Verbände, die mit AgrarorgaÂ
nisationen vergleichbar sind,
3. das Verbot bestimmter unlauterer Handelspraktiken
in Geschäftsbeziehungen zwischen Käufern und
Lieferanten in der Lebensmittellieferkette sowie
4. die Gestaltung von Vertragsbeziehungen zwischen
Erzeugern und Verarbeitern von Agrarerzeugnissen.
(2) Soweit es das Unionsrecht den Mitgliedstaaten
überlässt, Agrarorganisationen anzuerkennen oder
Unionsrecht über die Anerkennung von AgrarorganisaÂ
tionen anzuwenden, kann in Rechtsverordnungen nach
diesem Gesetz die Anerkennung oder Anwendung
ganz oder teilweise nach MaÃgabe des Satzes 2 anÂ
geordnet werden. Eine Anordnung darf nur erfolgen,
soweit dies
1. aus Gründen des Verwaltungsverfahrens erforderÂ
lich ist oder
2. im Interesse der betroffenen Agrarorganisationen
liegt.
(3) Absatz 1 Nummer 2 ist auch anzuwenden auf
Freistellungen
1. landwirtschaftlicher Erzeugerbetriebe und
2. nicht anerkannter Vereinigungen landwirtschaftlicher
Erzeugerbetriebe und nicht anerkannter VereinigunÂ
gen solcher Vereinigungen (sonstiger Vereinigungen),
soweit eine Erstreckung von Vorschriften dieses GeÂ
setzes sachlich gerechtfertigt oder unionsrechtlich
zwingend ist.
§2
Begriffsbestimmungen;
Verordnungsermächtigung
(1) Für dieses Gesetz gelten die folgenden BegriffsÂ
bestimmungen:
1. Agrarerzeugnis ist
soweit das jeweilige Erzeugnis in Anhang I des VerÂ
trages über die Arbeitsweise der Europäischen
Union angeführt ist;
2. Fischereierzeugnis ist
a) ein durch Fischerei oder Aquakultur gewonnenes
Erzeugnis der Fischerei (Fischereiurerzeugnis)
oder
b) ein Erzeugnis, das aus einem FischereiurerzeugÂ
nis durch Bearbeitung oder Verarbeitung gewonÂ
nen wird (Fischereiverarbeitungserzeugnis),
soweit das jeweilige Erzeugnis in Anhang I des VerÂ
trages über die Arbeitsweise der Europäischen
Union angeführt ist;
3. Lebensmittelerzeugnis ist ein Lebensmittel, das aus
mindestens einem Agrar- oder Fischereierzeugnis
hergestellt worden ist, einschlieÃlich Getränken auf
Wasserbasis, bei deren Herstellung mindestens ein
Agrar- oder Fischereierzeugnis verwendet worden
ist;
4. verderbliche Agrar-, Fischerei- und LebensmittelerÂ
zeugnisse sind solche Agrar-, Fischerei- und LeÂ
bensmittelerzeugnisse, bei denen auf Grund ihrer
Beschaffenheit oder auf Grund ihrer VerarbeitungsÂ
stufe davon auszugehen ist, dass sie innerhalb von
30 Tagen nach der Ernte oder der Erzeugung, jeÂ
weils ohne Berücksichtigung etwaiger SchutzmaÃÂ
nahmen, oder innerhalb von 30 Tagen nach der VerÂ
arbeitung nicht mehr zum Verkauf geeignet sind;
5. Käufer ist
a) jede natürliche oder juristische Person, die eine
wirtschaftliche Tätigkeit ausübt, einschlieÃlich
Gruppen natürlicher oder juristischer Personen
wie Zusammenschlüsse von Erzeugern und VerÂ
einigungen solcher Zusammenschlüsse,
b) jede Behörde in der Europäischen Union,
die Agrar-, Fischerei- oder Lebensmittelerzeugnisse
gegen Entgelt erwirbt, unabhängig davon, ob dem
Erwerbsvorgang ein Kaufvertrag zugrunde liegt;
6. Behörden sind
a) Einrichtungen des öffentlichen Rechts,
b) Zusammenschlüsse aus mindestens zwei EinÂ
richtungen des öffentlichen Rechts;
7. Lieferant ist
a) jeder Erzeuger eines Agrar- oder FischereierzeugÂ
nisses,
b) jede sonstige natürliche oder juristische Person,
c) jede Mehrheit von Personen gemäà Buchstabe a
oder Buchstabe b, insbesondere jeder ZusamÂ
menschluss von Erzeugern und jede Vereinigung
solcher Zusammenschlüsse,
a) ein im Wege der Urerzeugung gewonnenes ErÂ
zeugnis der Landwirtschaft (Agrarurerzeugnis)
oder
der oder die Agrar-, Fischerei- oder LebensmittelÂ
erzeugnisse gegen Entgelt veräuÃert, unabhängig
davon, ob dem VeräuÃerungsvorgang ein KaufÂ
vertrag zugrunde liegt.
b) ein Erzeugnis, das aus einem Agrarurerzeugnis
durch Bearbeitung oder Verarbeitung gewonnen
wird (Agrarverarbeitungserzeugnis),
(2) Abweichend von Absatz 1 Nummer 1 ist ein nicht
in Anhang I des Vertrages über die Arbeitsweise der
Europäischen Union angeführtes Agrarerzeugnis ein
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2021
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Agrarerzeugnis im Sinne des Teils 2 dieses Gesetzes,
soweit
a) die von den Agrarorganisationen zu verfolgenden
Ziele,
1. das Unionsrecht Bestimmungen über die AnerkenÂ
nung einer Agrarorganisation für dieses Erzeugnis
enthält oder
b) Erforderlichkeit und Inhalt einer Satzung oder
eines vergleichbaren Rechtsaktes, in dem insÂ
besondere die Ziele der Agrarorganisation sowie
die Rechte und Pflichten der Mitglieder beschrieÂ
ben sind (Satzung),
2. eine Rechtsverordnung nach Absatz 3 für das beÂ
troffene Erzeugnis Teil 2 dieses Gesetzes für anÂ
wendbar erklärt.
(3) Das Bundesministerium für Ernährung und LandÂ
wirtschaft (Bundesministerium) wird ermächtigt, im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium für WirtÂ
schaft und Energie durch Rechtsverordnung, die der
Zustimmung des Bundesrates bedarf, Teil 2 dieses
Gesetzes auf nicht in Anhang I des Vertrages über
die Arbeitsweise der Europäischen Union angeführte
Agrarerzeugnisse für anwendbar zu erklären, soweit
im Hinblick auf die Förderung der landwirtschaftlichen
Erzeugung ein Bedürfnis für die Anerkennung von
Agrarorganisationen für derartige Erzeugnisse besteht.
§3
Zuständigkeit;
Verordnungsermächtigung
(1) Zuständig für die Durchführung dieses Gesetzes,
der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen RechtsÂ
verordnungen und des in § 1 Absatz 1, auch in VerbinÂ
dung mit den Absätzen 2 oder 3, genannten UnionsÂ
rechts ist die nach Landesrecht zuständige Stelle
(zuständige Stelle), soweit nicht in diesem Gesetz oder
in auf Grund dieses Gesetzes erlassenen RechtsÂ
verordnungen etwas anderes bestimmt ist.
(2) Die örtliche Zuständigkeit bestimmt sich nach
dem Hauptsitz der Agrarorganisation.
(3) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung, die der Zustimmung des BundesÂ
rates bedarf, die Bundesanstalt für Landwirtschaft
und Ernährung (Bundesanstalt) als zuständige Stelle
zu bestimmen.
(4) Die Bundesanstalt ist zuständig für die DurchsetÂ
zung der Vorschriften des Teils 3 Kapitel 1 Abschnitt 1,
sofern der Lieferant oder der Käufer oder beide in
Deutschland niedergelassen ist oder sind (DurchsetÂ
zungsbehörde).
Teil 2
Agrarorganisationen
§4
Voraussetzungen und
Verfahren der Anerkennung;
Verordnungsermächtigungen
(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im EinÂ
vernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft
und Energie durch Rechtsverordnung, die der ZustimÂ
mung des Bundesrates bedarf,
1. die Agrarerzeugnisse, für die jeweils AgrarorganisaÂ
tionen anerkannt werden, zu bestimmen,
2. die Voraussetzungen, bei deren Vorliegen eine
Agrarorganisation anerkannt wird, festzulegen, insÂ
besondere
c) im Falle einer Erzeugerorganisation oder VerÂ
einigung bezüglich der von der jeweiligen AgrarÂ
organisation erfassten Agrarerzeugnisse
aa) Mindestmengen,
bb) Mindestmarktwerte,
cc) Mindestanbauflächen,
d) Anforderungen an die Mitgliedschaft, insbesonÂ
dere
aa) eine Mindestmitgliederzahl,
bb) die Mitgliedschaft in mehr als einer AgrarÂ
organisation,
cc) im Falle einer Erzeugerorganisation oder
Vereinigung die Pflicht zur Andienung der
Erzeugnisse der Mitglieder,
3. Einzelheiten über die Bestimmung des Hauptsitzes
zu treffen,
4. das Verfahren der Anerkennung, insbesondere hinÂ
sichtlich
a) des Ruhens der Anerkennung,
b) der Anerkennung von Agrarorganisationen, die
Länder oder Mitgliedstaaten übergreifend tätig
sind, und
c) der Beteiligung der zuständigen Kartellbehörden,
zu regeln und
5. die Anerkennung vor einer missbräuchlichen Nutzung
zu schützen.
(2) Um besonderen regionalen Gegebenheiten RechÂ
nung zu tragen, kann
1. in Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Nummer 1
die Ermächtigung im Hinblick auf Branchenverbände,
die Erzeugnisse aus dem Weinbereich betreffen, die
in Anhang I des Vertrages über die Arbeitsweise der
Europäischen Union angeführt sind, auf die LandesÂ
regierungen übertragen werden und
2. in Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Nummer 2
Buchstabe c und d Doppelbuchstabe aa die jeÂ
weilige Ermächtigung ganz oder teilweise auf die
Landesregierungen übertragen werden.
Die Landesregierungen können die Ermächtigung
durch Rechtsverordnung auf oberste Landesbehörden
übertragen.
(3) Eine Agrarorganisation darf zu keinem Zeitpunkt
in dem von der Anerkennung umfassten Bereich den
Wettbewerb ausschlieÃen.
(4) Eine Agrarorganisation, die nicht anerkannt ist,
darf sich nicht als anerkannte Agrarorganisation beÂ
zeichnen. Auf nicht anerkannte Agrarorganisationen
ist das allgemeine Recht anzuwenden.
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2021
§5
Allgemeinverbindlichkeit;
Verordnungsermächtigungen
(1) Soweit das Unionsrecht den Mitgliedstaaten die
Möglichkeit eröffnet, dass Vereinbarungen, Beschlüsse
oder aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen einer
anerkannten Agrarorganisation (Vorschriften) für dieser
Agrarorganisation nicht angehörende EinzelunternehÂ
men oder Gruppierungen (Nichtmitglieder) für verbindÂ
lich erklärt werden können (Allgemeinverbindlichkeit),
wird das Bundesministerium ermächtigt, im EinverÂ
nehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft
und Energie durch Rechtsverordnung nach MaÃgabe
der Absätze 2 und 3 und einer Rechtsverordnung auf
Grund des Absatzes 4 die Allgemeinverbindlichkeit
ganz oder teilweise anzuordnen.
(2) Eine Rechtsverordnung darf nur ergehen, um
negativen Folgen für den betreffenden ErzeugnisÂ
bereich zu begegnen,
1. die Nichtmitglieder verursachen und
2. die durch deren Erfassung vermindert werden
können.
(3) Die Rechtsverordnung
1. ist nur auf Grund eines schriftlichen oder elektroÂ
nischen Antrages der Agrarorganisation beim BunÂ
desministerium und nach Anhörung der betroffenen
Nichtmitglieder zulässig,
2. ist auf höchstens zehn Jahre zu befristen,
3. hat die Agrarorganisation einschlieÃlich des von der
Allgemeinverbindlichkeit erfassten räumlichen BeÂ
reichs anzuführen und die jeweilige Vorschrift im
Wortlaut zu enthalten.
Der Antrag kann wiederholt gestellt werden.
(4) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im EinÂ
vernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft
und Energie durch Rechtsverordnung, die mit AusÂ
nahme der Regelung zu Nummer 1 der Zustimmung
des Bundesrates bedarf, zu regeln
1. nach MaÃgabe des Satzes 2 die Erzeugnisbereiche,
für die eine Rechtsverordnung nach Absatz 1 erlasÂ
sen werden kann,
2. das Antrags- und Anhörungsverfahren,
(6) Bezieht sich eine nach dem Unionsrecht ermögÂ
lichte Erklärung der Allgemeinverbindlichkeit auf einen
räumlichen Bereich in dem Gebiet nur eines Landes, ist
anstelle des Bundesministeriums die Landesregierung
zuständig, eine Rechtsverordnung nach Absatz 1 zu
erlassen, wobei in Absatz 3 Nummer 1 anstelle des
Bundesministeriums die nach Landesrecht zuständige
Stelle tritt. Die Landesregierung kann die Ermächtigung
auf oberste Landesbehörden übertragen.
§6
Kartellbestimmungen;
Verordnungsermächtigung
(1) Für Tätigkeiten, die eine Agrarorganisation in
dem von ihrer Anerkennung umfassten Bereich vorÂ
nimmt und die dem in § 1 Absatz 1 Nummer 1, auch
in Verbindung mit den Absätzen 2 oder 3, genannten
Unionsrecht, dem Teil 2 dieses Gesetzes und den auf
Grund dieses Gesetzes in Bezug auf AgrarorganisatioÂ
nen erlassenen Rechtsverordnungen (AgrarorganisaÂ
tionenrecht) entsprechen, gilt § 1 des Gesetzes gegen
Wettbewerbsbeschränkungen nicht. Im Ãbrigen bleiben
die Vorschriften des Gesetzes gegen WettbewerbsÂ
beschränkungen unberührt.
(2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im EinÂ
vernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft
und Energie durch Rechtsverordnung, die der ZustimÂ
mung des Bundesrates bedarf,
1. den Austausch von Erkenntnissen über Tatsachen
hinsichtlich der anerkannten Agrarorganisationen
zwischen den für die Anerkennung zuständigen
Stellen und den Kartellbehörden zu regeln, soweit
der Austausch für das Tätigwerden der jeweils
anderen Behörde erforderlich ist,
2. soweit eine Agrarorganisation gegen eine anwendÂ
bare Bestimmung des Kartellrechts verstöÃt, das
Ruhen oder den Widerruf der Anerkennung einÂ
schlieÃlich des Verfahrens zu regeln, und,
3. soweit das Unionsrecht für bestimmte AgrarorgaÂ
nisationen besondere Kartellbestimmungen vorÂ
sieht, die zur Durchführung dieser Bestimmungen
erforderlichen Anforderungen sowie das Verfahren
zu regeln.
§7
3. die Voraussetzungen und das Verfahren für die
vorzeitige Aufhebung einer Rechtsverordnung nach
Absatz 1, einschlieÃlich von Mitteilungspflichten,
Vereinbarungen und Beschlüsse
während schwerer Ungleichgewichte
auf den Märkten; Verordnungsermächtigung
4. die Voraussetzungen für die Bestimmung des
Repräsentativitätsgrads eines Branchenverbands
nach MaÃgabe des Unionsrechts, soweit das
Unionsrecht den Repräsentativitätsgrad nicht abÂ
schlieÃend regelt.
(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im EinÂ
vernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft
und Energie durch Rechtsverordnung, die nicht der
Zustimmung des Bundesrates bedarf, soweit dies
während schwerer Ungleichgewichte auf den Märkten
zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen
Union über die Nichtanwendung des Artikels 101 AbÂ
satz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der EuroÂ
päischen Union auf Vereinbarungen und Beschlüsse
von landwirtschaftlichen Erzeugerbetrieben, anerkannÂ
ten Agrarorganisationen oder sonstigen Vereinigungen
erforderlich ist, Vorschriften über das Verfahren sowie
den Inhalt, Gegenstand und geografischen AnwenÂ
dungsbereich der Vereinbarungen und Beschlüsse zu
erlassen, soweit die genannten Rechtsakte bestimmt,
Die Einbeziehung eines Erzeugnisbereichs nach Satz 1
Nummer 1 darf nur erfolgen, soweit dies zur VerhinÂ
derung oder Beseitigung von Nachteilen für die EntÂ
wicklung des jeweils betroffenen Erzeugnisbereichs
zweckmäÃig ist.
(5) Für die vorzeitige Aufhebung einer RechtsverÂ
ordnung nach Absatz 1 sind das Einvernehmen des
Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie und
die Zustimmung des Bundesrates nicht erforderlich.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2021
bestimmbar oder begrenzt sind. Die Bundesanstalt für
Landwirtschaft und Ernährung (Bundesanstalt) ist für
die Durchführung zuständig. In Rechtsverordnungen
nach Satz 1 kann vorgesehen werden, dass AnordnunÂ
gen und MaÃnahmen der Bundesanstalt des BenehÂ
mens oder des Einvernehmens des Bundeskartellamts
bedürfen.
(2) Soweit es der Rechtsakt der Europäischen Union
den Mitgliedstaaten überlässt, die MaÃnahme ganz
oder teilweise anzuwenden oder Optionen zu deren
Ausübung vorsieht, kann in Rechtsverordnungen nach
Absatz 1
1. die ganze oder teilweise Anwendung angeordnet
oder
2. die Ausübung von Optionen vorgenommen
werden, soweit es zur Beseitigung des schweren UnÂ
gleichgewichts auf den Märkten sachlich gerechtfertigt
ist.
(3) Soweit ein Rechtsakt der Europäischen Union
die Nichtanwendung von Artikel 101 Absatz 1 des VerÂ
trags über die Arbeitsweise der Europäischen Union
auf Vereinbarungen und Beschlüsse im Sinne des AbÂ
satzes 1 Satz 1 anordnet, gilt das Verbot des § 1 des
Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen für solÂ
che Vereinbarungen und Beschlüsse nicht. RechtsverÂ
ordnungen nach Absatz 1, auch in Verbindung mit AbÂ
satz 2, können auch für die Durchführung des Satzes 1
erlassen werden. In Rechtsverordnungen nach Satz 2
können auch Pflichten zur Mitteilung der VereinbarunÂ
gen und Beschlüsse an die zuständige Behörde vorgeÂ
sehen werden.
§8
Agrarorganisationenregister;
Verordnungsermächtigungen
(1) Jede zuständige Stelle führt für die AgrarorgaÂ
nisationen, für deren Anerkennung sie zuständig ist,
ein Register zum Zweck der Information der ÃffentlichÂ
keit (Agrarorganisationenregister), das für die jeweilige
Agrarorganisation
1. Namen und Anschrift,
2. Datum der Anerkennung,
3. Angabe des Erzeugnisbereichs, auf den sich die
Anerkennung bezieht,
4. die Angaben nach Absatz 3 und
5. die Angaben nach einer Rechtsverordnung auf
Grund des Absatzes 4
enthält.
(2) Auskünfte aus dem Register können im Wege
des automatisierten Abrufs über das Internet erteilt
werden. Beim automatisierten Abruf über das Internet
sind dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende
MaÃnahmen zur Sicherstellung von Datenschutz und
Datensicherheit zu treffen.
(3) Ist die Anerkennung einer Agrarorganisation aufÂ
gehoben, fällt die Anerkennung aus sonstigen Gründen
weg oder ruht die Anerkennung, ist das Datum der AufÂ
hebung, des Wegfalls oder des Ruhens in das AgrarÂ
organisationenregister einzutragen. Zum Ablauf des
fünften auf das Jahr der Aufhebung oder des Wegfalls
der Anerkennung folgenden Kalenderjahres sind alle
4041
Daten der betreffenden Agrarorganisation aus dem
Agrarorganisationenregister zu löschen.
(4) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung, die der Zustimmung des BundesÂ
rates bedarf, die Aufnahme weiterer Daten in das
Agrarorganisationenregister zu regeln, soweit
1. die Daten den in Absatz 1 genannten Stellen vorÂ
liegen,
2. die Daten nicht personenbezogen sind und
3. an der Veröffentlichung der Daten ein öffentliches
Interesse besteht.
(5) Das Bundesministerium wird ferner ermächtigt,
durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des
Bundesrates bedarf, die Bundesanstalt als zuständige
Stelle zur Führung des Agrarorganisationenregisters zu
bestimmen. Macht das Bundesministerium von der ErÂ
mächtigung nach Satz 1 Gebrauch, sind der BundesÂ
anstalt die erforderlichen Registerdaten von der in
Absatz 1 genannten Stelle zu übermitteln. In RechtsÂ
verordnungen nach Satz 1 kann das Verfahren zur
Ãbermittlung der Registerdaten näher geregelt werden.
§9
Mitteilungen
und Veröffentlichung von Daten
(1) Die zuständigen Stellen können Daten, die sie im
Rahmen der Anerkennung oder Ãberwachung gewonÂ
nen haben, den folgenden Stellen mitteilen, soweit dies
zur Einhaltung der Anforderungen des AgrarorganisaÂ
tionenrechts erforderlich ist:
1. anderen zuständigen Stellen desselben Landes,
2. den zuständigen Stellen anderer Länder,
3. den zuständigen Stellen des Bundes,
4. den zuständigen Stellen anderer Mitgliedstaaten der
Europäischen Union und
5. den Organen der Europäischen Union.
(2) Ist die zuständige Stelle eine Stelle des Bundes,
so kann diese Stelle nichtpersonenbezogene Daten zu
statistischen oder wissenschaftlichen Zwecken unter
Einhaltung der Anforderungen des Schutzes von BeÂ
triebs- und Geschäftsgeheimnissen und eines funktioÂ
nierenden Wettbewerbs veröffentlichen.
Teil 3
Geschäftsbeziehungen
in der Lebensmittellieferkette
Kapitel 1
Unlautere Handelspraktiken
in der Lebensmittellieferkette
Abschnitt 1
Unlautere Handelspraktiken
§ 10
Anwendungsbereich
(1) Dieser Abschnitt gilt für den Verkauf von Agrar-,
Fischerei- und Lebensmittelerzeugnissen durch LiefeÂ
ranten, die einen Jahresumsatz von höchstens
350 000 000 Euro haben, an
4042
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2021
1. Käufer, die einen Jahresumsatz von mehr als
2 000 000 Euro haben, sofern ihr Jahresumsatz
höher ist als der des Lieferanten, wobei folgende
Pauschalierungen gelten:
(2) Der Käufer hat die Zahlung des vereinbarten
Preises an den Lieferanten spätestens innerhalb der
folgenden Fristen zu leisten:
1. für verderbliche Agrar-, Fischerei- oder LebensÂ
mittelerzeugnisse innerhalb von 30 Tagen nach der
Lieferung,
Jahresumsatz
des Lieferanten
Jahresumsatz
des Käufers
1
bis 2 000 000 Euro
über
2 000 000 Euro
2. für andere Agrar-, Fischerei- oder LebensmittelÂ
erzeugnisse innerhalb von 60 Tagen nach der LiefeÂ
rung.
2
über 2 000 000 Euro
bis 10 000 000 Euro
über
10 000 000 Euro
3
über 10 000 000 Euro
bis 50 000 000 Euro
über
50 000 000 Euro
4
über 50 000 000 Euro
bis 150 000 000 Euro
über
150 000 000 Euro
Wurde eine regelmäÃige Lieferung vereinbart, so beÂ
ginnt die Frist nach Satz 1 mit Ablauf des vereinbarten
Lieferzeitraums, spätestens jedoch einen Monat nach
der ersten Lieferung. Käufer und Lieferant können verÂ
einbaren, dass abweichend von Satz 1 der Zeitpunkt
des Zugangs einer Rechnung oder gleichwertigen
Zahlungsaufstellung an die Stelle des Zeitpunkts der
Lieferung oder des Ablaufs des Lieferzeitraums tritt.
5
über
150 000 000 Euro
bis 350 000 000 Euro
über
350 000 000 Euro
Stufe
oder
2. Käufer, bei denen es sich um Behörden handelt,
sofern mindestens eine der beiden Vertragsparteien
ihren Sitz in der Europäischen Union hat. Dieser AbÂ
schnitt gilt darüber hinaus bis zum 1. Mai 2025 auch
für den Verkauf von Milch- und Fleischprodukten sowie
von Obst-, Gemüse- und Gartenbauprodukten einÂ
schlieÃlich Kartoffeln durch Lieferanten, die einen JahÂ
resumsatz im jeweiligen Verkaufssegment in DeutschÂ
land von höchstens 4 000 000 000 Euro haben, an
Käufer, wenn der gesamte Jahresumsatz des LieferanÂ
ten nicht mehr als 20 Prozent des gesamten JahresÂ
umsatzes des Käufers beträgt. Eine Verlängerung dieÂ
ser Frist durch den Deutschen Bundestag bleibt dem
Ergebnis der Evaluierung nach § 59 vorbehalten.
(3) Absatz 2 gilt nicht für
1. Preiselemente, die Gegenstand von WertaufteilungsÂ
klauseln sind, und
2. Zahlungen im Rahmen des Schulprogramms gemäÃ
Artikel 23 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013.
(4) Längere als die in Absatz 2 genannten ZahlungsÂ
fristen können nicht vereinbart werden. Unberührt
bleiben gesetzliche Vorschriften, nach denen nur die
Vereinbarung kürzerer als der in Absatz 2 genannten
Zahlungsfristen zulässig ist.
(5) § 271a Absatz 2 Nummer 1 des Bürgerlichen GeÂ
setzbuchs gilt auch, wenn der Schuldner eine Behörde
ist.
(6) Abweichend von § 286 Absatz 3 Satz 1 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs kommt der Schuldner
spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von
30 Tagen nach dem sich aus Absatz 2 ergebenden
Fristbeginn leistet.
(2) Der Jahresumsatz und die Stufe gemäà der
Tabelle in Absatz 1 Nummer 1 sind zum Zeitpunkt
des Vertragsschlusses zwischen Lieferant und Käufer
nach den Artikeln 3, 4 und 6 des Anhangs zu der
Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betrefÂ
fend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der
kleinen und mittleren Unternehmen (2003/361/EG)
(ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36) in der jeweils geltenÂ
den Fassung zu bestimmen. Der Jahresumsatz ist im
Einklang mit Artikel 4 Absatz 1 Satz 1 des Anhangs
zu der Empfehlung 2003/361/EG auf Jahresbasis zu
berechnen; hierzu ist der letzte Rechnungsabschluss
heranzuziehen.
Der Käufer kann mit dem Lieferanten nicht wirksam
vereinbaren, dass er nicht verkaufte Agrar-, Fischereioder Lebensmittelerzeugnisse an den Lieferanten zuÂ
rückschicken kann, ohne dass er dem Lieferanten
Folgendes bezahlt:
(3) Lieferant und Käufer sind in den VertragsverÂ
handlungen einander zur Auskunft darüber verpflichtet,
welcher Stufe gemäà der Tabelle in Absatz 1 Nummer 1
ihr jeweiliger Jahresumsatz zuzuordnen ist, oder, wenn
die Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 2 erster HalbÂ
satz erfüllt sind, wie hoch ihr jeweiliger Jahresumsatz
ist.
Vereinbarung einer
kurzfristigen Beendigung des Vertrages
über den Kauf von verderblichen Erzeugnissen
§ 11
Zahlungsfristen
(1) Für Entgeltforderungen aus Verträgen gemäÃ
§ 10 Absatz 1 gelten die allgemeinen Vorschriften, soÂ
weit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
§ 12
Vereinbarung über das
Zurückschicken nicht verkaufter Erzeugnisse
1. den geschuldeten Kaufpreis für die Erzeugnisse und
2. die Kosten für die Beseitigung der Erzeugnisse, soÂ
weit die Erzeugnisse nicht mehr verwendbar sind.
§ 13
Der Käufer kann mit dem Lieferanten nicht wirksam
vereinbaren, dass er den Vertrag über den Kauf von
verderblichen Agrar-, Fischerei- oder LebensmittelÂ
erzeugnissen so kurzfristig beenden oder einzelne
Lieferungen so kurzfristig abbestellen kann, dass der
Lieferant nach vernünftigem Ermessen keine alternaÂ
tive Vermarktungs- oder Verwendungsmöglichkeit für
diese Erzeugnisse mehr haben wird. Eine Beendigung
des Vertrages oder die Abbestellung einer Lieferung,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2021
die weniger als 30 Tage vor dem vereinbarten LieferÂ
termin erfolgt, ist immer als kurzfristig im Sinne des
Satzes 1 anzusehen.
§ 14
Vereinbarung
von Zahlungen oder
Preisnachlässen für die Lagerung von Erzeugnissen
Der Käufer kann mit dem Lieferanten nicht wirksam
vereinbaren, dass sich der Lieferant an den Kosten der
Lagerung der gelieferten Agrar-, Fischerei- oder LeÂ
bensmittelerzeugnisse beim Käufer durch Zahlungen
oder Preisnachlässe beteiligt.
§ 15
Vereinbarung
über einseitige Vertragsänderung
Der Käufer kann mit dem Lieferanten nicht wirksam
vereinbaren, dass der Käufer den Vertrag über die
Lieferung von Agrar-, Fischerei- oder LebensmittelÂ
erzeugnissen einseitig ändern kann in Bezug auf
1. die Häufigkeit, die Art und Weise, den Ort, den ZeitÂ
punkt oder den Umfang der Lieferung,
2. die Qualitätsstandards der Erzeugnisse,
3. die Zahlungsbedingungen,
4043
§ 17
Vereinbarung
über Zahlungen oder
Preisnachlässe für die Listung von Erzeugnissen
Der Käufer kann mit dem Lieferanten nicht wirksam
vereinbaren, dass sich der Lieferant an den Kosten für
die Listung der zu liefernden Agrar-, Fischerei- oder
Lebensmittelerzeugnisse durch Zahlungen oder PreisÂ
nachlässe beteiligt. Satz 1 gilt nicht für die Kosten, die
für die Listung bei der Markteinführung von ErzeugnisÂ
sen entstehen.
§ 18
Androhung
von VergeltungsmaÃnahmen
Der Käufer darf dem Lieferanten keine VergeltungsÂ
maÃnahmen geschäftlicher Art androhen oder derarÂ
tige MaÃnahmen gegen den Lieferanten ergreifen,
wenn der Lieferant
1. seine vertraglichen oder gesetzlichen Rechte gelÂ
tend macht, einschlieÃlich der Ausübung seines BeÂ
schwerderechts nach § 25, oder
2. seine gesetzlichen Pflichten erfüllt, einschlieÃlich
seiner Pflicht zu einer Zusammenarbeit mit der
Durchsetzungsbehörde im Rahmen einer UnterÂ
suchung von Amts wegen.
4. die Preise,
5. die Lagerung der Erzeugnisse,
6. die Listung der Erzeugnisse,
7. die Vermarktung der Erzeugnisse, einschlieÃlich
Verkaufsangeboten, der Werbung, Preisnachlässen
im Rahmen von Verkaufsaktionen sowie der BereitÂ
stellung auf dem Markt, oder
8. die Kostenregelung für das Einrichten der RäumlichÂ
keiten des Käufers, in denen die Erzeugnisse des
Lieferanten verkauft werden.
§ 16
Vereinbarung über die
Kostenübernahme durch den Lieferanten
(1) Der Käufer kann mit dem Lieferanten nicht wirkÂ
sam vereinbaren, dass der Lieferant Kosten zu tragen
hat, die dem Käufer ohne ein Verschulden des LiefeÂ
ranten entstehen durch
1. eine Qualitätsminderung oder vollständige QualitätsÂ
einbuÃe der Agrar-, Fischerei- oder LebensmittelÂ
erzeugnisse, die eingetreten ist, nachdem die LiefeÂ
rung dem Käufer übergeben worden ist, oder
2. die Bearbeitung von Kundenbeschwerden beim
Käufer, die Agrar-, Fischerei- oder LebensmittelÂ
erzeugnisse des Lieferanten betreffen.
(2) Der Käufer kann mit dem Lieferanten nicht wirkÂ
sam vereinbaren, dass der Lieferant Kosten zu tragen
hat, die in keinem spezifischen Zusammenhang mit
dem Verkauf der Agrar-, Fischerei- oder LebensmittelÂ
erzeugnisse des Lieferanten stehen. Dazu gehören beiÂ
spielsweise Kosten für unternehmerische EntscheidunÂ
gen des Käufers, die dieser typischerweise unabhängig
von seinen Lieferanten trifft, und Kosten, die durch ein
Fehlverhalten des Personals des Käufers verursacht
werden.
§ 19
Bestätigung des Vertragsinhalts
Der Käufer hat dem Lieferanten auf Verlangen den
Inhalt eines mündlich geschlossenen Liefervertrages
oder einer diesem zugrunde liegenden mündlich geÂ
schlossenen Rahmenvereinbarung in Textform zu beÂ
stätigen. Satz 1 gilt auch für mündlich geschlossene
Nebenabreden zu einem Vertrag. Der Inhalt einer dem
Liefervertrag zugrunde liegenden Rahmenvereinbarung
muss nicht nach Satz 1 bestätigt werden, wenn
1. der Käufer ein Erzeugerzusammenschluss ist, dem
der Lieferant angehört, und
2. dem Liefervertrag die für die Mitglieder des ErzeuÂ
gerzusammenschlusses geltenden Bestimmungen
zugrunde liegen.
§ 20
Mangels Vereinbarung
unlautere Handelspraktiken
(1) Das Verlangen des Käufers nach Zahlungen oder
Preisnachlässen vom Lieferanten für
1. die Listung der gelieferten Agrar-, Fischerei- oder
Lebensmittelerzeugnisse bei deren Markteinführung,
2. die Vermarktung der gelieferten Agrar-, Fischereioder Lebensmittelerzeugnisse, einschlieÃlich VerÂ
kaufsangeboten, der Werbung, Preisnachlässen im
Rahmen von Verkaufsaktionen sowie der BereitÂ
stellung auf dem Markt, oder
3. das Einrichten der Räumlichkeiten, in denen die
Erzeugnisse des Lieferanten verkauft werden,
ist unlauter, es sei denn, diese Handelspraktik wurde
zuvor klar und eindeutig, insbesondere auch unter
Beachtung des § 16, zwischen Käufer und Lieferant
vereinbart.
4044
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2021
(2) Eine Vereinbarung zu Preisnachlässen im RahÂ
men von Verkaufsaktionen im Sinne des Absatzes 1
Nummer 2 ist nur wirksam, wenn sich der Käufer auch
verpflichtet, dem Lieferanten rechtzeitig vor Beginn der
Verkaufsaktion in Textform den Aktionszeitraum und
eine Schätzung der Menge der Erzeugnisse mitzuÂ
teilen, die zu dem niedrigeren Preis bestellt werden
soll. Erfüllt der Käufer seine vertragliche Pflicht zur
Unterrichtung des Lieferanten nicht, kann er den verÂ
einbarten Preisnachlass nicht verlangen.
§ 21
Vorlage einer
Zahlungen- und Kostenschätzung
Wurden Zahlungen oder Preisnachlässe nach § 20
Absatz 1 zwischen Käufer und Lieferant vereinbart,
kann der Lieferant verlangen, dass ihm der Käufer
folgende Informationen in Textform übermittelt:
1. eine Schätzung
a) der Höhe der vereinbarten Zahlungen und PreisÂ
nachlässe je Einheit und der Anzahl der Einheiten
oder,
b) sofern eine Schätzung nach Buchstabe a nicht
möglich ist, der Höhe der Zahlungen und PreisÂ
nachlässe insgesamt sowie
2. eine begründete Kostenschätzung.
Satz 1 Nummer 2 gilt nicht für Vereinbarungen zu PreisÂ
nachlässen im Rahmen von Verkaufsaktionen.
§ 22
Wirksamkeit des Vertrages
(1) Die allgemeinen Vorschriften über die WirksamÂ
keit von Verträgen und Vertragsbestimmungen, insbeÂ
sondere die §§ 134, 138 und 305 bis 310 des BürgerÂ
lichen Gesetzbuchs, bleiben durch die §§ 11 bis 17
und 20 unberührt.
(2) Sind Vertragsbestimmungen auf Grund der §§ 11
bis 17 oder 20 ganz oder teilweise unwirksam, so
bleibt der Vertrag im Ãbrigen wirksam. Soweit die
Vertragsbestimmungen auf Grund der §§ 11 bis 17
oder 20 unwirksam sind, richtet sich der Inhalt des
Vertrages nach den gesetzlichen Vorschriften.
§ 23
Verbot der
unlauteren Handelspraktiken
Die Ausnutzung des wirtschaftlichen UngleichÂ
gewichts zwischen dem Käufer und dem Lieferanten
durch unlautere Handelspraktiken des Käufers ist verÂ
boten. Eine Ausnutzung des wirtschaftlichen UngleichÂ
gewichts nach Satz 1 liegt ausschlieÃlich vor, wenn der
Käufer
1. Vertragsbedingungen verwendet, die
a) längere als die in § 11 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1
oder 2 genannten Zahlungsfristen vorsehen,
b) das Zurückschicken nicht verkaufter Agrar-,
Fischerei- oder Lebensmittelerzeugnisse ohne
Zahlung des geschuldeten Kaufpreises oder,
soweit die Agrar-, Fischerei- oder LebensmittelÂ
erzeugnisse nicht mehr verwendbar sind, ohne
die Zahlung der Kosten der Beseitigung vorÂ
sehen, das nach § 12 nicht wirksam vereinbart
werden kann,
c) Fristen für die Beendigung des Vertrages oder die
Abbestellung von Lieferungen vorsehen, die nach
§ 13 nicht wirksam vereinbart werden können,
d) eine Beteiligung an den Lagerkosten vorsehen, die
nach § 14 nicht wirksam vereinbart werden kann,
e) Rechte zur Ãnderung des Vertrages durch den
Käufer vorsehen, die nach § 15 nicht wirksam
vereinbart werden können,
f) eine Pflicht zur Kostenübernahme durch den
Lieferanten vorsehen, die nach § 16 nicht wirksam
vereinbart werden kann oder
g) eine Beteiligung an den Listungskosten vorsehen,
die nach § 17 Satz 1 nicht wirksam vereinbart
werden kann,
2. seine vertraglichen Zahlungspflichten nicht oder
nicht innerhalb der in § 11 Absatz 2 Satz 1 NumÂ
mer 1 oder 2 vorgesehenen Frist erfüllt, es sei denn,
der Käufer hat ein Recht, die Leistung zu verÂ
weigern,
3. bei Zurückschicken der nicht verkauften Agrar-,
Fischerei- oder Lebensmittelerzeugnisse den geÂ
schuldeten Kaufpreis oder die Beseitigungskosten
entgegen § 12 nicht bezahlt,
4. einzelne Leistungen aus einem Vertrag über den
Kauf von verderblichen Agrar-, Fischerei- oder
Lebensmittelerzeugnissen entgegen § 13 kurzfristig
abbestellt,
5. von dem Lieferanten Leistungen verlangt, auf die er
keinen Anspruch hat, weil sie nach § 14, § 15, § 16
oder § 17 Satz 1 nicht wirksam vereinbart werden
können oder weil es an einer klaren, eindeutigen
und wirksamen Vereinbarung nach § 20 fehlt,
6. entgegen § 18 dem Lieferanten VergeltungsmaÃÂ
nahmen geschäftlicher Art androht oder derartige
MaÃnahmen gegen den Lieferanten ergreift,
7. eine Bestätigung nach § 19 Satz 1 oder Satz 2 nicht
erteilt,
8. eine Schätzung der Zahlungen oder Preisnachlässe
oder eine Kostenschätzung nach § 21 nicht zur VerÂ
fügung stellt oder
9. Geschäftsgeheimnisse des Lieferanten entgegen
§ 4 des Gesetzes zum Schutz von GeschäftsgeheimÂ
nissen erlangt, nutzt oder offenlegt.
§ 24
Anwendbarkeit des
Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
Die Vorschriften des Gesetzes gegen WettbewerbsÂ
beschränkungen, insbesondere die §§ 19 und 20 des
Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen, sowie
die Aufgaben, Befugnisse und Zuständigkeiten des
Bundeskartellamts bleiben unberührt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2021
Abschnitt 2
Beschwerderecht des
Lieferanten; alternative Streitbeilegung
§ 25
Beschwerde;
Verordnungsermächtigung
(1) Eine Beschwerde bei der Durchsetzungsbehörde
können unbeschadet anderweitiger Rechtsbehelfe einÂ
legen:
1. der Lieferant;
2. folgende wirtschaftliche Vereinigungen oder ZusamÂ
menschlüsse:
a) eine wirtschaftliche Vereinigung von Lieferanten,
deren Mitglied der Lieferant ist, oder
b) ein Zusammenschluss von wirtschaftlichen LiefeÂ
rantenvereinigungen,
aa) dessen Mitglied der Lieferant ist oder
bb) dessen Mitglied eine Lieferantenvereinigung
ist, in der der Lieferant Mitglied ist,
wenn der Lieferant diese Vereinigung oder den
Zusammenschluss mit der Einlegung der BeÂ
schwerde beauftragt hat;
3. andere unabhängige juristische Personen, die mit
ihrer Tätigkeit keinen Erwerbszweck verfolgen und
die ein berechtigtes Interesse daran haben, LiefeÂ
ranten zu vertreten, wenn sie der Lieferant mit der
Einlegung der Beschwerde beauftragt hat.
In der Beschwerde ist darzulegen, gegen welche der
nach § 23 Satz 2 in Verbindung mit den §§ 11 bis 21
und in Verbindung mit § 4 des Gesetzes zum Schutz
von Geschäftsgeheimnissen verbotenen HandelsprakÂ
tiken der Käufer gegenüber dem Lieferanten verstoÃen
haben soll.
(2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im EinÂ
vernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft
und Energie durch Rechtsverordnung, die nicht der ZuÂ
stimmung des Bundesrates bedarf, das BeschwerdeÂ
verfahren näher zu regeln.
§ 26
Vertrauliche
Behandlung von Informationen
(1) Auf Antrag des Beschwerdeführers trifft die
Durchsetzungsbehörde die erforderlichen MaÃnahÂ
men, um
1. die Identität des von der unlauteren Handelspraktik
Betroffenen zu schützen sowie
2. alle sonstigen Informationen, deren Offenlegung
nach Ansicht des von der unlauteren Handelspraktik
Betroffenen seinen Interessen schaden würde, zu
schützen.
In dem Antrag ist anzugeben, welche Informationen
aus der Beschwerde vertraulich zu behandeln sind.
(2) Kann die Durchsetzungsbehörde die UntersuÂ
chung der Beschwerde nicht abschlieÃen, ohne verÂ
trauliche Informationen im Sinne des Absatzes 1 Satz 2
4045
offenzulegen, so teilt sie dem Beschwerdeführer mit,
dass sie das Verfahren einstellt, sofern der BeschwerdeÂ
führer nicht innerhalb einer angemessenen Frist der erÂ
forderlichen Offenlegung der Informationen zustimmt.
Ist der Beschwerdeführer nicht der Betroffene, so kann
der Beschwerdeführer nur nach Einwilligung des BeÂ
troffenen der Offenlegung zustimmen; die Einwilligung
bedarf der Textform. Der Beschwerdeführer hat die
Einwilligung zusammen mit der Zustimmungserklärung
der Durchsetzungsbehörde vorzulegen.
§ 27
Vereinbarung
über alternative Streitbeilegung
Unbeschadet des Rechts des Lieferanten, nach § 25
eine Beschwerde einzulegen, und der Befugnisse der
Durchsetzungsbehörde nach § 28 können der Lieferant
und der Käufer vereinbaren, alternative StreitbeiÂ
legungsverfahren einschlieÃlich der Anrufung einer
Ombudsstelle zu nutzen, wenn sich der Lieferant durch
den Käufer einer Handelspraktik ausgesetzt sieht, die
nach § 23 Satz 2 in Verbindung mit den §§ 11 bis 21
oder in Verbindung mit § 4 des Gesetzes zum Schutz
von Geschäftsgeheimnissen verboten ist.
Abschnitt 3
Befugnisse und
Aufgaben der Durchsetzungsbehörde
§ 28
Befugnisse der
Durchsetzungsbehörde;
Verordnungsermächtigung
(1) Die Durchsetzungsbehörde hat die Befugnis,
1. Untersuchungen auf Grund einer Beschwerde oder,
auch aus Gründen der Vertraulichkeit, von Amts
wegen einzuleiten und durchzuführen, wobei der
Behörde die Rechte auf Grund des § 54 zustehen,
2. nach Anhörung des Käufers einen Verstoà gegen
eines der in § 23 Satz 2 in Verbindung mit den §§ 11
bis 21 und in Verbindung mit § 4 des Gesetzes zum
Schutz von Geschäftsgeheimnissen normierten VerÂ
bote festzustellen und die Anordnungen zu treffen,
die zur Beseitigung des VerstoÃes und zur VerÂ
hütung künftiger VerstöÃe notwendig sind,
3. ihre nach Nummer 2 sowie nach § 55 Absatz 1
Nummer 1a und 1b gegenüber Käufern getroffenen
Entscheidungen nach MaÃgabe der Absätze 5 bis 7
zu veröffentlichen und
4. Leitlinien zur Einstufung von Erzeugnissen als verÂ
derblich im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 4 zu
veröffentlichen.
(2) Entscheidungen nach Absatz 1 Nummer 2 trifft
die Durchsetzungsbehörde im Einvernehmen mit dem
Bundeskartellamt. Entscheidungen im Verfahren nach
§ 55 Absatz 1 Nummer 1b hinsichtlich des Vorliegens
eines VerstoÃes gegen eines der in den § 23 Satz 2 in
Verbindung mit den §§ 11 bis 21 und in Verbindung mit
§ 4 des Gesetzes zum Schutz von GeschäftsgeheimÂ
nissen normierten Verbote trifft die DurchsetzungsÂ
behörde im Einvernehmen mit dem Bundeskartellamt.
4046
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2021
Vor Entscheidungen hinsichtlich der Höhe des festÂ
zusetzenden BuÃgelds nach § 55 Absatz 1 Nummer 1b
und vor Veröffentlichung von Leitlinien nach Absatz 1
Nummer 4 gibt die Durchsetzungsbehörde dem BunÂ
deskartellamt Gelegenheit zur Stellungnahme. Die
Durchsetzungsbehörde kann dem Bundeskartellamt
für die Zwecke der Sätze 1 bis 3 die entscheidungsÂ
erheblichen Informationen einschlieÃlich personenÂ
bezogener Daten und Betriebs- und GeschäftsgeheimÂ
nisse übermitteln. Liegen dem Bundeskartellamt
Informationen einschlieÃlich personenbezogener Daten
und Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen vor, die
von den nach Satz 4 übermittelten Informationen abÂ
weichen, kann das Bundeskartellamt diese InformaÂ
tionen der Durchsetzungsbehörde übermitteln.
(3) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im EinÂ
vernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft
und Energie durch Rechtsverordnung, die nicht der ZuÂ
stimmung des Bundesrates bedarf, das Verfahren zur
Beteiligung des Bundeskartellamts näher zu regeln.
(4) Die Durchsetzungsbehörde kann Anordnungen
nach Absatz 1 Nummer 2 mit Zwangsmitteln nach
den Bestimmungen des Verwaltungs-VollstreckungsÂ
gesetzes durchsetzen. Dabei kann sie die ZwangsÂ
mittel für jeden Fall der Nichtbefolgung androhen. Sie
kann auch Zwangsmittel gegen Behörden anwenden.
Die Höhe des Zwangsgelds kann bis zu 300 000 Euro
betragen.
(5) Die Durchsetzungsbehörde veröffentlicht EntÂ
scheidungen nach Absatz 1 Nummer 3 nach Abschluss
des Verwaltungsverfahrens unter Nennung des Namens
des Käufers auf ihrer Internetseite, soweit die EntscheiÂ
dung nicht einen geringfügigen Verstoà betrifft. Ist die
Entscheidung bei Veröffentlichung noch nicht beÂ
standskräftig, weist die Durchsetzungsbehörde auf
die fehlende Bestandskraft hin.
(6) Wird ein Verstoà behoben, der Gegenstand einer
veröffentlichten Entscheidung ist, macht die DurchsetÂ
zungsbehörde dies unverzüglich auf ihrer Internetseite
bekannt. Ergeht zu der Entscheidung der DurchÂ
setzungsbehörde eine Gerichtsentscheidung, macht
die Durchsetzungsbehörde auf Antrag des betroffenen
Käufers den Tenor der Gerichtsentscheidung unverÂ
züglich auf ihrer Internetseite bekannt.
(7) Die Durchsetzungsbehörde entfernt die InformaÂ
tionen nach den Absätzen 5 und 6 spätestens drei
Monate nach der Veröffentlichung der Entscheidung
der Durchsetzungsbehörde oder des Tenors der GeÂ
richtsentscheidung von der Internetseite. Wird ein VerÂ
stoà behoben, nachdem die Durchsetzungsbehörde
die Informationen von der Internetseite nach Satz 1
entfernt hat, macht die Durchsetzungsbehörde die
Behebung des VerstoÃes auf Antrag des Käufers für
die Dauer von höchstens drei Monaten auf ihrer InterÂ
netseite bekannt.
1. die Zahl der eingegangenen Beschwerden sowie die
Zahl der eingeleiteten und der abgeschlossenen
Untersuchungen und
2. soweit mit einem Antrag nach § 26 Absatz 1 vereinÂ
bar, für jede abgeschlossene Untersuchung eine zuÂ
sammenfassende Beschreibung des Sachverhalts,
das Ergebnis der Untersuchung und gegebenenfalls
die getroffene Entscheidung.
§ 30
Gegenseitige Amtshilfe
der Durchsetzungsbehörden
(1) Die Durchsetzungsbehörde hat den DurchsetÂ
zungsbehörden der anderen Mitgliedstaaten der EuroÂ
päischen Union sowie der Europäischen Kommission
Informationen zu übermitteln und Amtshilfe zu leisten,
soweit dies für eine einheitliche Umsetzung und AnÂ
wendung der Richtlinie (EU) 2019/633 erforderlich ist.
Die Amtshilfe betrifft insbesondere Auskunftsersuchen
sowie Untersuchungen bei Käufern, die in Deutschland
niedergelassen sind.
(2) Die Durchsetzungsbehörde hat alle geeigneten
MaÃnahmen zu ergreifen, um Amtshilfeersuchen unverÂ
züglich und spätestens innerhalb von sechs Wochen
nach deren Eingang nachzukommen. Hat die erÂ
suchende Durchsetzungsbehörde des anderen MitÂ
gliedstaates der Europäischen Union darauf hingeÂ
wiesen, dass ein Antrag auf Vertraulichkeit vorliegt, so
ist § 26 entsprechend anzuwenden.
(3) Die Durchsetzungsbehörde darf AmtshilfeersuÂ
chen nur ablehnen, wenn
1. sie für den Gegenstand des Ersuchens oder für
die MaÃnahmen, die sie durchführen soll, nicht zuÂ
ständig ist oder
2. ein Eingehen auf das Ersuchen gegen RechtsvorÂ
schriften verstoÃen würde.
(4) Die Durchsetzungsbehörde hat die ersuchende
Durchsetzungsbehörde des anderen Mitgliedstaates
der Europäischen Union über die Ergebnisse oder geÂ
gebenenfalls über den Fortgang der MaÃnahmen zu
informieren, die getroffen wurden, um dem AmtshilfeÂ
ersuchen nachzukommen. Sie hat im Fall des AbsatÂ
zes 3 die Gründe für die Ablehnung des Ersuchens zu
erläutern.
(5) Ein Amtshilfeersuchen der Durchsetzungsbehörde
hat alle erforderlichen Informationen zu enthalten;
hierzu gehören insbesondere der Zweck und die BeÂ
gründung des Ersuchens sowie gegebenenfalls ein AnÂ
trag auf Vertraulichkeit nach § 26 Absatz 1. Die auf das
Ersuchen hin übermittelten Informationen dürfen ausÂ
schlieÃlich zu dem Zweck verwendet werden, zu dem
sie angefordert wurden.
§ 31
§ 29
Tätigkeitsbericht
der Durchsetzungsbehörde
Die Durchsetzungsbehörde veröffentlicht jährlich
einen Bericht über ihre Tätigkeit. Der Bericht hat für
das jeweilige Vorjahr Folgendes zu umfassen:
Austausch mit
anderen Durchsetzungsbehörden
Die Durchsetzungsbehörde nimmt an den regelÂ
mäÃigen Treffen der Durchsetzungsbehörden der MitÂ
gliedstaaten der Europäischen Union nach Artikel 8
Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2019/633 teil.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2021
Abschnitt 4
Gerichtsverfahren
Unterabschnitt 1
Gerichtsverfahren
in Verwaltungssachen
§ 32
Zuständigkeit, Zulässigkeit
(1) Ãber eine Klage gegen die DurchsetzungsÂ
behörde entscheidet das für Beschwerden gegen
Entscheidungen des Bundeskartellamts zuständige
Oberlandesgericht (zuständiges Gericht).
(2) Die §§ 42 bis 44a der VerwaltungsgerichtsordÂ
nung sind entsprechend anzuwenden.
§ 33
Aufschiebende Wirkung
Die Klage gegen eine Verfügung der DurchsetzungsÂ
behörde hat keine aufschiebende Wirkung.
§ 34
Frist und Form
(1) Die Klage ist binnen einer Frist von einem Monat
bei der Durchsetzungsbehörde schriftlich einzureichen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung der Verfügung der
Durchsetzungsbehörde. Es genügt, wenn die Klage
innerhalb der Frist bei dem zuständigen Gericht einÂ
geht.
(2) Erlässt die Durchsetzungsbehörde auf Grund
einer Beschwerde keine Verfügung, so ist die Klage
an keine Frist gebunden.
(3) Die Klage ist innerhalb von zwei Monaten nach
Zustellung der angefochtenen Verfügung zu begrünÂ
den. Im Fall des Absatzes 2 beträgt die Frist einen
Monat; sie beginnt mit der Erhebung der Klage. Die
Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden des zuÂ
ständigen Gerichts verlängert werden.
(4) Die Klagebegründung muss enthalten:
1. die Erklärung, inwieweit die Verfügung angefochten
und ihre Abänderung oder Aufhebung beantragt
wird,
2. die Angabe der Tatsachen und Beweismittel, auf die
sich die Klage stützt.
(5) Die Klageschrift und die Klagebegründung müsÂ
sen von einem Rechtsanwalt unterzeichnet sein.
§ 35
3. das Bundeskartellamt bei Entscheidungen nach § 28
Absatz 1 Nummer 2,
4. Personen und Personenvereinigungen, deren InteÂ
ressen durch die Entscheidung erheblich berührt
werden und die die Durchsetzungsbehörde auf
ihren Antrag zu dem Verfahren beigeladen hat.
§ 37
Anwaltszwang
Vor dem zuständigen Gericht müssen sich die BeteiÂ
ligten durch einen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten
vertreten lassen. Die Durchsetzungsbehörde und das
Bundeskartellamt können sich durch ein Mitglied der
jeweiligen Behörde vertreten lassen.
§ 38
Mündliche Verhandlung
(1) Das zuständige Gericht entscheidet über die
Klage auf Grund mündlicher Verhandlung; mit EinÂ
verständnis der Beteiligten kann ohne mündliche VerÂ
handlung entschieden werden.
(2) Sind die Beteiligten in dem Verhandlungstermin
trotz rechtzeitiger Benachrichtigung nicht erschienen
oder werden sie nicht nach Vorschrift des Gesetzes
vertreten, so kann gleichwohl in der Sache verhandelt
und entschieden werden.
§ 39
Untersuchungsgrundsatz
(1) Das zuständige Gericht erforscht den SachverÂ
halt von Amts wegen.
(2) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, dass
1. Formfehler beseitigt werden,
2. unklare Anträge erläutert werden,
3. sachdienliche Anträge gestellt werden,
4. ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt werden
und
5. alle für die Feststellung und Beurteilung des SachÂ
verhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werÂ
den.
(3) Das zuständige Gericht kann den Beteiligten aufÂ
geben, sich innerhalb einer zu bestimmenden Frist
über aufklärungsbedürftige Punkte zu äuÃern, BeweisÂ
mittel zu bezeichnen und in ihren Händen befindliche
Urkunden sowie andere Beweismittel vorzulegen. Bei
Versäumung der Frist kann nach Lage der Sache ohne
Berücksichtigung der nicht beigebrachten BeweisÂ
mittel entschieden werden.
Beteiligtenfähigkeit
§ 40
Fähig, am Verfahren beteiligt zu sein, sind auÃer
natürlichen und juristischen Personen auch nichtÂ
rechtsfähige Personenvereinigungen.
Gerichtsentscheidung
§ 36
Verfahrensbeteiligte
An dem Verfahren vor dem zuständigen Gericht sind
beteiligt:
1. der Kläger,
2. die Durchsetzungsbehörde,
4047
(1) Das zuständige Gericht entscheidet durch Urteil
oder, wenn nach Einverständnis der Beteiligten nach
§ 38 Absatz 1 ohne mündliche Verhandlung entschieÂ
den wird, durch Beschluss. Das zuständige Gericht
trifft die Entscheidung nach seiner freien, aus dem GeÂ
samtergebnis des Verfahrens gewonnenen ÃberzeuÂ
gung. Die Entscheidung darf nur auf Tatsachen und
Beweismittel gestützt werden, zu denen die Beteiligten
sich äuÃern konnten. Das zuständige Gericht kann
hiervon abweichen, soweit Beigeladenen aus wichtiÂ
4048
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2021
gen Gründen, insbesondere zur Wahrung von Betriebsoder Geschäftsgeheimnissen, Akteneinsicht nicht geÂ
währt und der Akteninhalt aus diesen Gründen auch
nicht vorgetragen worden ist. Dies gilt nicht für solche
Beigeladene, die an dem streitigen Rechtsverhältnis
derart beteiligt sind, dass die Entscheidung auch ihnen
gegenüber nur einheitlich ergehen kann.
(2) Hält das zuständige Gericht die Verfügung der
Durchsetzungsbehörde für unzulässig oder unbegrünÂ
det, so hebt es die Verfügung auf. Hat sich die VerÂ
fügung vorher durch Zurücknahme oder auf andere
Weise erledigt, so spricht das zuständige Gericht auf
Antrag aus, dass die Verfügung der DurchsetzungsbeÂ
hörde unzulässig oder unbegründet gewesen ist, wenn
der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser FestÂ
stellung hat.
(3) Hält das zuständige Gericht die Ablehnung oder
die Unterlassung der Verfügung für unzulässig oder unÂ
begründet, so spricht es die Verpflichtung der DurchÂ
setzungsbehörde aus, die beantragte Verfügung vorÂ
zunehmen.
(4) Die Verfügung ist auch dann unzulässig oder unÂ
begründet, wenn die Durchsetzungsbehörde von ihrem
Ermessen fehlerhaften Gebrauch gemacht hat, insbeÂ
sondere dann, wenn sie die gesetzlichen Grenzen des
Ermessens überschritten oder durch die ErmessensÂ
entscheidung Sinn und Zweck dieses Gesetzes verletzt
hat.
(5) Die Entscheidung ist zu begründen und mit einer
Rechtsmittelbelehrung den Beteiligten zuzustellen.
§ 41
Abhilfe bei Verletzung
des Anspruchs auf rechtliches Gehör
(1) Auf die Rüge eines durch eine gerichtliche EntÂ
scheidung beschwerten Beteiligten ist das Verfahren
fortzuführen, wenn
1. weder ein Rechtsmittel noch ein anderer RechtsÂ
behelf gegen die Entscheidung gegeben ist und
2. das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf
rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise
verletzt hat.
Gegen eine der Endentscheidung vorausgehende EntÂ
scheidung findet die Rüge nicht statt.
(2) Die Rüge ist innerhalb von zwei Wochen nach
Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs
zu erheben; der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist
glaubhaft zu machen. Nach Ablauf eines Jahres seit
Bekanntgabe der angegriffenen Entscheidung kann
die Rüge nicht mehr erhoben werden. Formlos mitgeÂ
teilte Entscheidungen gelten mit dem dritten Tag nach
Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Die Rüge ist
schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten
der Geschäftsstelle bei dem Gericht zu erheben, desÂ
sen Entscheidung angegriffen wird. Die Rüge muss die
angegriffene Entscheidung bezeichnen und das VorÂ
liegen der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 genannten
Voraussetzungen darlegen.
(3) Den übrigen Beteiligten ist, soweit erforderlich,
Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(4) Ist die Rüge nicht statthaft oder nicht in der geÂ
setzlichen Form oder Frist erhoben, so ist sie als unÂ
zulässig zu verwerfen. Ist die Rüge unbegründet, weist
das Gericht sie zurück. Die Entscheidung ergeht durch
unanfechtbaren Beschluss. Der Beschluss soll kurz
begründet werden.
(5) Ist die Rüge begründet, so hilft ihr das Gericht
ab, indem es das Verfahren fortführt, soweit dies aufÂ
grund der Rüge geboten ist. Das Verfahren wird in die
Lage zurückversetzt, in der es sich vor dem Schluss
der mündlichen Verhandlung befand. Im schriftlichen
Verfahren tritt an die Stelle des Schlusses der mündÂ
lichen Verhandlung der Zeitpunkt, bis zu dem SchriftÂ
sätze eingereicht werden können. Für den Ausspruch
des Gerichts ist § 343 der Zivilprozessordnung anzuÂ
wenden.
(6) § 149 Absatz 1 Satz 2 der VerwaltungsgerichtsÂ
ordnung ist entsprechend anzuwenden.
§ 42
Akteneinsicht
(1) Die in § 36 Nummer 1 bis 3 bezeichneten BeÂ
teiligten können die Akten des zuständigen Gerichts
einsehen und sich von der Geschäftsstelle auf eigene
Kosten Ausfertigungen, Auszüge und Abschriften ausÂ
händigen lassen. § 299 Absatz 3 der ZivilprozessordÂ
nung gilt entsprechend.
(2) Einsicht in Vorakten, Beiakten, Gutachten und
Auskünfte ist nur mit Zustimmung der Stellen zulässig,
denen die Unterlagen gehören oder die die Auskünfte
eingeholt haben. Die Durchsetzungsbehörde hat die
Zustimmung zur Einsicht in die ihr gehörenden UnterÂ
lagen zu versagen, soweit dies aus wichtigen Gründen,
insbesondere zur Wahrung von Betriebs- oder GeÂ
schäftsgeheimnissen, geboten ist. Wird die Einsicht
abgelehnt oder ist sie unzulässig, dürfen diese UnterÂ
lagen der Entscheidung nur insoweit zugrunde gelegt
werden, als ihr Inhalt vorgetragen worden ist. Das zuÂ
ständige Gericht kann die Offenlegung von Tatsachen
oder Beweismitteln, deren Geheimhaltung aus wichtiÂ
gen Gründen, insbesondere zur Wahrung von Betriebsoder Geschäftsgeheimnissen, verlangt wird, nach AnÂ
hörung des von der Offenlegung Betroffenen durch
Beschluss anordnen, soweit es für die Entscheidung
auf diese Tatsachen oder Beweismittel ankommt, anÂ
dere Möglichkeiten der Sachaufklärung nicht bestehen
und nach Abwägung aller Umstände des Einzelfalles
die Bedeutung der Sache für die Sicherung des WettÂ
bewerbs das Interesse des Betroffenen an der GeÂ
heimhaltung überwiegt. Der Beschluss ist zu begrünÂ
den. In dem Verfahren nach Satz 4 muss sich der
Betroffene nicht anwaltlich vertreten lassen.
(3) Den in § 36 Nummer 4 bezeichneten Beteiligten
kann das zuständige Gericht nach Anhörung des VerÂ
fügungsberechtigten Akteneinsicht in gleichem UmÂ
fang gewähren.
§ 43
Geltung von Vorschriften
des Gerichtsverfassungsgesetzes
und der Zivilprozessordnung
Für Verfahren vor dem zuständigen Gericht gelten,
soweit nichts anderes bestimmt ist, folgende VorschrifÂ
ten entsprechend:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2021
1. die Vorschriften der §§ 169 bis 201 des GerichtsverÂ
fassungsgesetzes über Ãffentlichkeit, SitzungspoliÂ
zei, Gerichtssprache, Beratung und Abstimmung
sowie über den Rechtsschutz bei überlangen GeÂ
richtsverfahren;
2. die Vorschriften der Zivilprozessordnung über AusÂ
schlieÃung und Ablehnung eines Richters, über ProÂ
zessbevollmächtigte und Beistände, über die ZuÂ
stellung von Amts wegen, über Ladungen, Termine
und Fristen, über die Anordnung des persönlichen
Erscheinens der Parteien, über die Verbindung
mehrerer Prozesse, über die Erledigung des ZeuÂ
gen- und Sachverständigenbeweises sowie über
die sonstigen Arten des Beweisverfahrens, über
die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen
die Versäumung einer Frist sowie über den elektroÂ
nischen Rechtsverkehr.
§ 44
Zulassung der Revision,
absolute Revisionsgründe
(1) Gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte
findet die Revision an den Bundesgerichtshof statt,
wenn das Oberlandesgericht die Revision zugelassen
hat.
(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn
1. eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu
entscheiden ist oder
2. die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer
einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung
des Bundesgerichtshofs erfordert.
(3) Ãber die Zulassung oder Nichtzulassung der ReÂ
vision ist in der Entscheidung des Oberlandesgerichts
zu befinden. Die Nichtzulassung ist zu begründen.
(4) Einer Zulassung zur Einlegung der Revision geÂ
gen Entscheidungen des zuständigen Gerichts bedarf
es nicht, wenn einer der folgenden Mängel des VerÂ
fahrens vorliegt und gerügt wird:
1. wenn das beschlieÃende Gericht nicht vorschriftsÂ
mäÃig besetzt war,
2. wenn bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt
hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft
Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis
der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3. wenn einem Beteiligten das rechtliche Gehör verÂ
sagt worden ist,
4. wenn ein Beteiligter im Verfahren nicht nach VorÂ
schrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht
der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillÂ
schweigend zugestimmt hat,
5. wenn die Entscheidung auf Grund einer mündlichen
Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften
über die Ãffentlichkeit des Verfahrens verletzt worÂ
den sind, oder
6. wenn die Entscheidung nicht mit Gründen versehen
ist.
4049
§ 45
Nichtzulassungsbeschwerde
(1) Die Nichtzulassung der Revision kann selbstänÂ
dig durch Nichtzulassungsbeschwerde angefochten
werden.
(2) Ãber die Nichtzulassungsbeschwerde entscheiÂ
det der Bundesgerichtshof durch Beschluss, der zu
begründen ist. Der Beschluss kann ohne mündliche
Verhandlung ergehen.
(3) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist binnen einer
Frist von einem Monat schriftlich beim OberlandesÂ
gericht einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung
der angefochtenen Entscheidung.
(4) Für die Nichtzulassungsbeschwerde gelten entÂ
sprechend:
1. § 34 Absatz 3, 4 Nummer 1 und Absatz 5, die §§ 36,
37, 42 und 43 Nummer 2 dieses Gesetzes sowie
2. die §§ 192 bis 201 des GerichtsverfassungsgesetÂ
zes über die Beratung und Abstimmung sowie über
den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren.
Für den Erlass einstweiliger Anordnungen ist das nach
§ 32 Absatz 1 zuständige Gericht zuständig.
(5) Wird die Revision nicht zugelassen, so wird die
Entscheidung des Oberlandesgerichts mit der ZustelÂ
lung des Beschlusses des Bundesgerichtshofs rechtsÂ
kräftig. Wird die Revision zugelassen, so beginnt mit
der Zustellung des Beschlusses des BundesgerichtsÂ
hofs der Lauf der Beschwerdefrist.
§ 46
Revisionsberechtigte, Form und Frist
(1) Die Revision steht der Durchsetzungsbehörde
sowie den am Klageverfahren Beteiligten zu.
(2) Die Revision kann nur darauf gestützt werden,
dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts
beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung
gelten entsprechend.
(3) Die Revision ist binnen einer Frist von einem
Monat schriftlich beim Oberlandesgericht einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung der angefochtenen
Entscheidung.
(4) Der Bundesgerichtshof ist an die in der angeÂ
fochtenen Entscheidung getroffenen tatsächlichen FestÂ
stellungen gebunden, auÃer, wenn in Bezug auf diese
Feststellungen zulässige und begründete RevisionsÂ
gründe vorgebracht worden sind.
(5) Für die Revision gelten im Ãbrigen § 34 AbÂ
satz 3, 4 Nummer 1 und Absatz 5 sowie die §§ 36 bis 38
und 40 bis 43 entsprechend. Für den Erlass einstÂ
weiliger Anordnungen ist das nach § 32 Absatz 1 zuÂ
ständige Gericht zuständig.
§ 47
Kostentragung
und Kostenfestsetzung
Im Klageverfahren und im Revisionsverfahren kann
das Gericht anordnen, dass die Kosten, die zur zweckÂ
entsprechenden Erledigung der Angelegenheit notÂ
wendig waren, von einem Beteiligten ganz oder teilÂ
4050
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2021
weise zu erstatten sind, wenn dies der Billigkeit
entspricht. Hat ein Beteiligter Kosten durch ein unÂ
begründetes Rechtsmittel oder durch grobes VerschulÂ
den veranlasst, so sind ihm die Kosten aufzuerlegen.
Im Ãbrigen gelten die Vorschriften der ZivilprozessÂ
ordnung über das Kostenfestsetzungsverfahren und
die Zwangsvollstreckung aus KostenfestsetzungsbeÂ
schlüssen entsprechend.
Unterabschnitt 2
§ 50
Rechtsbeschwerde
beim Bundesgerichtshof
Ãber die Rechtsbeschwerde (§ 79 des Gesetzes
über Ordnungswidrigkeiten) entscheidet der BundesÂ
gerichtshof. Hebt er die angefochtene Entscheidung
auf, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, so verÂ
weist er die Sache an das Oberlandesgericht, dessen
Entscheidung aufgehoben wird, zurück.
§ 51
Gerichtsverfahren
in BuÃgeldsachen
§ 48
Befugnisse und Zuständigkeiten
im gerichtlichen BuÃgeldverfahren
(1) Im gerichtlichen BuÃgeldverfahren kann dem
Vertreter der Durchsetzungsbehörde gestattet werden,
Fragen an Betroffene, Zeugen und Sachverständige zu
richten.
(2) Im gerichtlichen BuÃgeldverfahren hat bei EntÂ
scheidungen nach § 55 Absatz 1 Nummer 1b auch
das Bundeskartellamt die Rechte der VerwaltungsÂ
behörde nach § 76 des Gesetzes über OrdnungsÂ
widrigkeiten. Dem Vertreter des Bundeskartellamts
kann gestattet werden, Fragen an Betroffene, Zeugen
und Sachverständige zu richten.
(3) Die Vollstreckung der GeldbuÃe und die EinzieÂ
hung des Geldbetrages, dessen Einziehung nach § 29a
des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten angeordnet
wurde, erfolgt durch die Durchsetzungsbehörde als
Vollstreckungsbehörde. Grundlage hierfür ist eine beÂ
glaubigte Abschrift der Urteilsformel, die entsprechend
den Vorschriften über die Vollstreckung von BuÃgeldÂ
bescheiden vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle
des Gerichts erteilt und mit der Bescheinigung der
Vollstreckbarkeit versehen sein muss. Die GeldbuÃen
und die eingezogenen Geldbeträge flieÃen der BunÂ
deskasse zu, die auch die der Staatskasse auferlegten
Kosten trägt.
§ 49
Zuständigkeit des
Oberlandesgerichts im gerichtlichen Verfahren
(1) Das nach § 32 Absatz 1 zuständige Gericht entÂ
scheidet
1. im gerichtlichen Verfahren wegen einer OrdnungsÂ
widrigkeit nach § 55 Absatz 1 Nummer 1a oder 1b,
2. über einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung
(§ 62 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten) in
den Fällen des § 52 Absatz 2 Satz 3 und des § 69
Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes über OrdnungsÂ
widrigkeiten.
§ 140 Absatz 1 Nummer 1 der Strafprozessordnung in
Verbindung mit § 46 Absatz 1 des Gesetzes über OrdÂ
nungswidrigkeiten findet keine Anwendung.
(2) Das Oberlandesgericht entscheidet in der BeÂ
setzung von drei Mitgliedern, das vorsitzende Mitglied
eingeschlossen.
Wiederaufnahmeverfahren
gegen den BuÃgeldbescheid
Im Wiederaufnahmeverfahren gegen den BuÃgeldÂ
bescheid der Durchsetzungsbehörde (§ 85 Absatz 4
des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten) entscheidet
das nach § 32 Absatz 1 zuständige Gericht.
§ 52
Gerichtliche
Entscheidungen bei der Vollstreckung
Die bei der Vollstreckung notwendig werdenden geÂ
richtlichen Entscheidungen (§ 104 des Gesetzes über
Ordnungswidrigkeiten) werden von dem nach § 32 AbÂ
satz 1 zuständigen Gericht erlassen.
Kapitel 2
Vertragsbeziehungen
zwischen Erzeugern und
Verarbeitern von Agrarerzeugnissen
§ 53
Gestaltung von
Vertragsbeziehungen
zwischen Erzeugern und Verarbeitern
von Agrarerzeugnissen; Verordnungsermächtigung
(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im EinÂ
vernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft
und Energie durch Rechtsverordnung, die der ZuÂ
stimmung des Bundesrates bedarf, zur Durchführung
unionsrechtlicher Bestimmungen über die Gestaltung
von Vertragsbeziehungen zwischen Erzeugern und
Verarbeitern von Agrarerzeugnissen Vorschriften über
1. die Gestaltung der Vertragsbeziehungen, soweit sie
nach dem Unionsrecht bestimmt oder bestimmbar
ist,
2. das Verfahren und
3. die Pflicht des Erzeugers oder des Verarbeiters von
Agrarerzeugnissen, auf Aufforderung oder in einem
Antragsverfahren den Vertrag und andere UnterÂ
lagen, die zur Beurteilung des Vertragsverhältnisses
von Bedeutung sind, der zuständigen Stelle vorÂ
zulegen,
zu erlassen.
(2) Soweit das Unionsrecht den Mitgliedstaaten
die Möglichkeit eröffnet, das in Absatz 1 bezeichnete
Unionsrecht anzuwenden, kann in einer RechtsverordÂ
nung nach Absatz 1 die Anwendung ganz oder teilÂ
weise nach MaÃgabe des Satzes 2 angeordnet werÂ
den. Eine Rechtsverordnung darf nur ergehen, soweit
dies zur Verhinderung oder Beseitigung von Nachteilen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2021
für die Entwicklung des jeweils betroffenen AgrarÂ
erzeugnissektors sachgerecht ist.
b) § 4 Absatz 1 Nummer 5 oder
c) § 7 Absatz 3 Satz 3 oder § 54 Absatz 1 Satz 1
(3) Soweit das in Absatz 1 bezeichnete Unionsrecht
für die Mitgliedstaaten einen Gestaltungsspielraum
enthält, ist die Rechtsverordnung nach Absatz 1
oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund
einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt,
soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten
Tatbestand auf diese BuÃgeldvorschrift verweist,
oder
1. an einer Verbesserung der Strukturen des jeweils
betroffenen Agrarerzeugnissektors und
2. den Erfordernissen eines möglichst geringen VerfahÂ
rens- und Ãberwachungsaufwandes auszurichten.
Teil 4
Ãberwachung, Sanktionen,
Verordnungsermächtigungen,
Ãbergangsvorschriften, Evaluierung
§ 54
Ãberwachung;
Mitteilungen; Verordnungsermächtigung
(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im EinÂ
vernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft
und Energie durch Rechtsverordnung, die nach
MaÃgabe des Absatzes 2 der Zustimmung des BunÂ
desrates bedarf, die Vorschriften zu erlassen, die zur
Ãberwachung der Einhaltung des AgrarorganisationenÂ
rechts oder der Einhaltung des Rechts über GeschäftsÂ
beziehungen in der Lebensmittellieferkette oder zur
Erfüllung von Mitteilungspflichten gegenüber Organen
der Europäischen Union erforderlich sind. InsbesonÂ
dere können Mitteilungs-, Aufzeichnungs-, AufbewahÂ
rungs-, Auskunfts- und sonstige UnterstützungspflichÂ
ten sowie Pflichten zur Duldung des Betretens und
der Besichtigung von Geschäftsräumen und BetriebsÂ
stätten während der üblichen Geschäfts- und BetriebsÂ
zeiten, zur Vornahme von Proben sowie zur EinsichtÂ
nahme und zum Kopieren von Geschäftsunterlagen
vorgeschrieben werden.
(2) Die Zustimmung des Bundesrates ist nicht erÂ
forderlich, wenn die Vorschriften
1. die Ãberwachung der Einhaltung der Regelungen
über unlautere Handelspraktiken betreffen oder
2. Mitteilungspflichten über unlautere Handelspraktiken
betreffen.
§ 55
BuÃgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
fahrlässig
1.
entgegen § 4 Absatz 4 Satz 1 sich als anerkannte
Agrarorganisation bezeichnet,
1a. entgegen § 10 Absatz 3 eine Auskunft nicht, nicht
richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erÂ
teilt,
1b. entgegen § 23 Satz 1 ein wirtschaftliches UngleichÂ
gewicht nach § 23 Satz 2 ausnutzt,
2.
einer Rechtsverordnung nach
a) § 4 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe a oder b, § 5
Absatz 4 Satz 1 Nummer 3, § 6 Absatz 2 NumÂ
mer 3 oder § 53 Absatz 1 Nummer 3,
4051
3.
einer unmittelbar geltenden Vorschrift in RechtsÂ
akten der Europäischen Union zuwiderhandelt,
die inhaltlich einer Regelung entspricht, zu der die
in Nummer 2 Buchstabe c genannten Vorschriften
ermächtigen, soweit eine Rechtsverordnung nach
Absatz 3 für einen bestimmten Tatbestand auf
diese BuÃgeldvorschrift verweist.
(1a) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1b in
Verbindung mit § 23 Satz 1 und 2 Nummer 9 bleibt
die Strafbarkeit nach § 23 des Gesetzes zum Schutz
von Geschäftsgeheimnissen unberührt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des
Absatzes 1 Nummer 1b mit einer GeldbuÃe bis zu
siebenhundertfünfzigtausend Euro, in den Fällen des
Absatzes 1 Nummer 1 und 2 Buchstabe b mit einer
GeldbuÃe bis zu fünfzigtausend Euro und in den übriÂ
gen Fällen mit einer GeldbuÃe bis zu zehntausend Euro
geahndet werden.
(3) Das Bundesministerium wird ermächtigt, soweit
dies zur Durchsetzung der Rechtsakte der EuroÂ
päischen Union erforderlich ist, durch RechtsverordÂ
nung ohne Zustimmung des Bundesrates die TatÂ
bestände zu bezeichnen, die als Ordnungswidrigkeit
nach Absatz 1 Nummer 3 geahndet werden können.
(4) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1
Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
ist in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1a und 1b
die Durchsetzungsbehörde.
§ 56
Rechtsverordnungen in besonderen Fällen
(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung, die der Zustimmung des BundesÂ
rates bedarf, Vorschriften dieses Gesetzes zu streichen
oder in ihrem Wortlaut einem verbleibenden AnwenÂ
dungsbereich anzupassen, soweit sie durch den Erlass
entsprechenden unmittelbar anwendbaren UnionsÂ
rechts unanwendbar geworden sind.
(2) Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz könÂ
nen auch ohne Zustimmung des Bundesrates erlassen
werden, wenn ihr unverzügliches Inkrafttreten zur
Durchführung des Unionsrechts erforderlich ist und
ihre Geltungsdauer auf einen bestimmten Zeitraum
von höchstens sechs Monaten begrenzt wird.
§ 57
Verkündung von
Rechtsverordnungen
Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz können
abweichend von § 2 Absatz 1 des Verkündungs- und
Bekanntmachungsgesetzes im Bundesanzeiger verÂ
kündet werden.
4052
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2021
§ 58
Evaluierung der
Regelungen über unlautere Handelspraktiken
das Zweite Gesetz zur Ãnderung des AgrarmarktstrukÂ
turgesetzes vom 2. Juni 2021 (BGBl. I S. 1278) einÂ
gefügten Teil 3 Kapitel 1 Abschnitt 1 nach Ablauf von
zwei Jahren nach Inkrafttreten des Gesetzes im HinÂ
blick auf die Wirksamkeit der Regelungen. Gegenstand
der Evaluierung ist insbesondere die Auswirkung der
§§ 11 bis 23 auf die Gestaltung der VertragsbeziehunÂ
gen von Lieferanten und Käufern. Neben der ÃberÂ
prüfung der Einhaltung bestehender Verbote kann der
Deutsche Bundestag im Zuge der Evaluierung gegebeÂ
nenfalls auch die Liste verbotener Handelspraktiken
um neue, bisher nicht erfasste unlautere HandelsprakÂ
tiken erweitern. In die Evaluierung flieÃen auch die ErÂ
gebnisse der Prüfung eines möglichen Verbots des
Einkaufs von Lebensmitteln und Agrarerzeugnissen unÂ
terhalb ihrer Produktionskosten ein.
(1) Das Bundesministerium für Ernährung und LandÂ
wirtschaft bewertet unter Beteiligung des BundesÂ
ministeriums für Wirtschaft und Energie den durch
(2) Das Bundesministerium für Ernährung und LandÂ
wirtschaft berichtet dem Deutschen Bundestag über
das Ergebnis der Evaluierung nach Absatz 1.
Ãbergangsbestimmungen
(1) Anerkennungen von Agrarorganisationen, die auf
Grund der bis zum 24. April 2013 geltenden VorschrifÂ
ten erteilt worden sind, bleiben bestehen, soweit nicht
auf Grund einer Rechtsverordnung nach diesem GeÂ
setz etwas anderes bestimmt ist.
(2) Liefervereinbarungen, die vor dem 9. Juni 2021
geschlossen wurden, sind bis zum 8. Juni 2022 an die
Vorgaben des Teils 3 Kapitel 1 anzupassen.
§ 59