Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2021  Nr. 61 vom 03.09.2021  - Seite 4066 bis 4071 - Besondere Gebührenverordnung der Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien (Besondere Gebührenverordnung BKM – BKMBGebV)

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4066 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 3. September 2021 Besondere Gebührenverordnung der Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien (Besondere Gebührenverordnung BKM – BKMBGebV) Vom 31. August 2021 Auf Grund des § 22 Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 2 und 3 des Bundesgebührengeset­ zes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) und in Ver­ bindung mit dem Organisationserlass vom 27. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3288) verordnet die Bundeskanzlerin: §1 Erhebung von Gebühren und Auslagen (1) Im Zuständigkeitsbereich der Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien werden Gebüh­ ren und Auslagen für individuell zurechenbare öffent­ liche Leistungen erhoben, die auf Grund der folgenden Vorschriften erbracht werden: 1. Bundesarchivgesetz, der Anlage. Das Gebühren- und Auslagenverzeichnis regelt ferner die Tatbestände für eine Gebühren- und Auslagenbefreiung. (2) Die nach dem Gebühren- und Auslagenverzeich­ nis zu erhebenden Gebühren und Auslagen umfassen jeweils auch die Kosten für die Festsetzung der Ge­ bühren und Auslagen. (3) Auslagen, die nicht im Gebühren- und Auslagen­ verzeichnis aufgeführt sind, sind mit der Gebühr abge­ golten. (4) Auslagen werden unbeschadet des § 1 Absatz 2 auch dann erhoben, wenn 1. die individuell zurechenbare öffentliche Leistung ge­ bührenfrei ist oder 2. Stasi-Unterlagen-Gesetz, 3. Kulturgutschutzgesetz, 4. Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parla­ ments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Daten­ schutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2; L 74 vom 4.3.2021, S. 35) in der jeweils geltenden Fassung. 2. von einer Gebührenerhebung abgesehen wird. In diesen Fällen werden Auslagen erst ab einer Höhe von 3 Euro erhoben. §3 Zeitgebühr (2) Entscheidungen im Rahmen der Bewilligung von Geldleistungen sowie in diesem Zusammenhang erfor­ derliche Abwicklungsmaßnahmen und Durchführungs­ kontrollen sind gebühren- und auslagenfrei. Sofern im Gebühren- und Auslagenverzeichnis nichts anderes bestimmt ist, gelten für den Zeitaufwand die in der Anlage 1 Teil A der Allgemeinen Gebührenverord­ nung in der am 18. Februar 2021 geltenden Fassung bestimmten allgemeinen pauschalen Stundensätze für Verwaltungsbeschäftigte in der Bundesverwaltung. §2 §4 Höhe der Gebühren und Auslagen (1) Die Höhe der Gebühren und Auslagen richtet sich nach dem Gebühren- und Auslagenverzeichnis in Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2021 in Kraft. Berlin, den 31. August 2021 Die Bundeskanzlerin Dr. A n g e l a M e r k e l Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 3. September 2021 4067 Anlage (zu § 2 Absatz 1) Gebühren- und Auslagenverzeichnis Inhaltsübersicht Abschnitt 1 Bundesarchivgesetz Abschnitt 2 Stasi-Unterlagen-Gesetz Abschnitt 3 Kulturgutschutzgesetz Abschnitt 4 Verordnung (EU) 2016/679 Abschnitt 1 Bundesarchivgesetz Nummer Gebühren- oder Auslagentatbestand Gebühren/Auslagen in Euro 1 Nutzung von Archivgut des Bundes nach § 10 BArchG 1.1 Bearbeitung von Anfragen 1.1.1 Benutzung von Archiv- und Bibliotheksgut im Lesesaal ohne besonderen Auf­ gebührenfrei wand 1.1.2 Schriftliche Auskünfte, Ermittlung von Archiv- und Bibliotheksgut 1.1.3 Schriftliche Auskünfte, Ermittlung von Archiv- und Bibliotheksgut zu wissen­ gebührenfrei schaftlichen Zwecken in öffentlichem Interesse, soweit insgesamt nicht mehr als eine Stunde Arbeitszeit je Benutzungsvorhaben aufgewendet werden muss 1.1.4 Rechteklärung 1.1.5 Bearbeitung von Anfragen nach Nummer 1.1, wenn die Benutzung unerlässlich ist gebührenfrei zur Wahrnehmung berechtigter persönlicher Belange für die Geltendmachung von Versorgungs-, Unterhalts-, Erb- oder sonstigen Rechtsansprüchen, insbesondere im Bereich der Wiedergutmachung oder Rehabilitierung staatlichen Unrechts, und damit keine beruflichen, erwerbsmäßigen oder kommerziellen Zwecke verfolgt werden 1.2 Besonderer Aufwand bei der Bereitstellung 1.2.1 Herstellung der Vorlagefähigkeit von Archivgut 1.2.2 Herstellung der Vorlagefähigkeit von Archivgut zu wissenschaftlichen Zwecken im gebührenfrei öffentlichen Interesse, wenn insgesamt nicht mehr als eine Stunde Arbeitszeit je Benutzungsvorhaben aufgewendet werden muss 1.2.3 Bereitstellung digitaler sowie analoger Reproduktionen 1.2.4 Bereitstellung digitaler sowie analoger Reproduktionen zu wissenschaftlichen gebührenfrei Zwecken im öffentlichen Interesse, soweit insgesamt nicht mehr als eine Stunde Arbeitszeit je Benutzungsvorhaben aufgewendet werden muss 1.2.5 Bereitstellung originär digitaler Daten 1.2.6 Bereitstellung originär digitaler Daten zu wissenschaftlichen Zwecken im öffent­ gebührenfrei lichen Interesse, soweit insgesamt nicht mehr als eine Stunde Arbeitszeit je Be­ nutzungsvorhaben aufgewendet werden muss 1.2.7 Bereitstellung von Filmen oder Tönen im Bundesarchiv, sofern keine digitalen 20,00 je Stunde Repräsentationen verfügbar sind 1.2.8 Bereitstellung von Filmen oder Tönen im Bundesarchiv, sofern digitale Repräsen­ gebührenfrei tationen verfügbar sind 20,00 je Stunde 30,00 je Stunde 40,00 je Stunde 24,00 je Stunde 20,00 je Stunde 4068 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 3. September 2021 Nummer 1 2 Gebühren- oder Auslagentatbestand Gebühren/Auslagen in Euro 1.2.9 Bereitstellung von Kopiervorlagen von Filmen 1.2.9.1 Sichtung und Ausschnittbestimmung vor Ort mit nachfolgendem Versand an das 20,00 je Stunde Kopierwerk 1.2.9.2 Externe Sichtung digital vorliegender Dateien mit nachfolgendem Versand analo­ 40,00 je Stunde ger Materialien zum Kopierwerk 1.2.9.3 Externe Sichtung und Ausschnittbestimmung von DVD/VHS mit nachfolgendem 40,00 je Stunde Versand zum Kopierwerk 1.2.10 Bereitstellung von Benutzungskopien von Filmen zur Ausleihe 40,00 je Stunde 1.2.11 Bereitstellung von Originalen zu Ausstellungszwecken 70,00 je Stunde 2 Nutzung von Bildern und Plakaten sowie von Film- und Videomaterial 2.1 Nutzung je Bild bzw. Plakat Gebühr entspre­ chend dem Ent­ geltverzeichnis für Bilder und Plakate1 2.2 Nutzung von Bildern bzw. Plakaten zu nichtkommerziellen Zwecken gebührenfrei 2.3 Nutzung von Film- und Videomaterial Gebühr entspre­ chend dem Ent­ geltverzeichnis für Film- und Video­ material2 2.4 Nutzung von Film- und Videomaterial zu nichtkommerziellen Zwecken gebührenfrei 3 Persönliche Gebührenbefreiung 3.1 Die abgebenden Stellen und ihre Rechts- oder Funktionsnachfolger sowie Eigen­ gebührenfrei tümer von Archivgut privater Herkunft haben im Bundesarchiv gebührenfreien Zu­ gang zu dem von ihnen abgegebenen Archivgut des Bundes. 3.2 Die Wahrnehmung der Rechte der Betroffenen nach § 14 Absatz 1 BArchG ist gebührenfrei unentgeltlich, wenn die Auskunft mit vertretbarem Verwaltungsaufwand zur Ver­ fügung gestellt werden kann. 3.3 Bei offenkundig unbegründeten Anträgen oder im Fall häufiger Wiederholung von nach Zeitaufwand Anträgen einer betroffenen Person nach 3.2 kann eine Bearbeitungsgebühr ge­ mäß Gebührenverzeichnis erhoben oder aber die Bearbeitung des Antrags ganz verweigert werden. 4 Auslagen 4.1 Neben den Gebühren zur Nutzung von Archivgut des Bundes sind folgende Kos­ ten für den Einsatz von Sachmitteln und Sonderleistungen als Auslagen zu erhe­ ben: 4.1.1 Leistungen anderer Behörden und Dritter (z. B. Ausführung reprographischer Ar­ in voller Höhe beiten, Erstellung von Benutzungskopien bei Film- und Videomaterial) 4.1.2 Ausfertigungen und Papierkopien, die auf besonderen Antrag erstellt werden, je 0,03 Stück 4.1.3 Papierausdrucke von Mikroscanner je Stück 0,03 4.1.4 Datenträger; Speichermedien in voller Höhe 4.1.5 Sonstige Sonderleistungen, z. B. Verpackung und Zustellung in voller Höhe Amtlicher Hinweis: Im Internet abrufbar unter https://www.bundesarchiv.de/DE/Navigation/Meta/Ueber-uns/Rechtsgrundlagen/Kostenverord­ nung/kostenverordnung.html Amtlicher Hinweis: Im Internet abrufbar unter https://www.bundesarchiv.de/DE/Navigation/Meta/Ueber-uns/Rechtsgrundlagen/Kostenverord­ nung/kostenverordnung.html Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 3. September 2021 4069 Abschnitt 2 Stasi-Unterlagen-Gesetz Nummer Gebühren- oder Auslagentatbestand Gebühren/Auslagen in Euro 1 Auskünfte und Mitteilungen 1.1 Schriftliche Auskünfte an Betroffene im Sinne des § 6 Absatz 3 StUG, an Dritte im gebührenfrei Sinne des § 6 Absatz 7 StUG und an nahe Angehörige Vermisster oder Verstorbe­ ner im Sinne des § 15 Absatz 3 und 4 StUG (§§ 13, 15 StUG) 1.2 Schriftliche Auskünfte an Mitarbeiter im Sinne des § 6 Absatz 4 StUG und denen Gleichgestellte im Sinne des § 6 Absatz 5 StUG oder an Begünstigte im Sinne des § 6 Absatz 6 StUG (§§ 16, 17 StUG), soweit nicht gemäß Artikel 15 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 12 Absatz 5 Satz 1 DSGVO gebührenfrei 1.2.1 ohne vorangegangene Einsichtnahme 76,69 1.2.2 nach vorangegangener Einsichtnahme 20,45 1.3 Schriftliche Mitteilungen an öffentliche Stellen gebührenfrei 1.4 Schriftliche Mitteilungen an nichtöffentliche Stellen (§§ 19, 20, 21 StUG) 1.4.1 wenn Unterlagen vorhanden sind 38,35 1.4.2 wenn keine Unterlagen vorhanden sind 12,78 2 Einsichtnahme 2.1 Einsichtnahme durch Betroffene im Sinne des § 6 Absatz 3 StUG, durch Dritte im gebührenfrei Sinne des § 6 Absatz 7 StUG und durch nahe Angehörige Vermisster oder Ver­ storbener im Sinne des § 15 Absatz 3 und 4 StUG (§§ 13, 15 StUG) 2.2 Einsichtnahme durch Mitarbeiter im Sinne des § 6 Absatz 4 StUG und denen Gleichgestellte im Sinne des § 6 Absatz 5 StUG oder durch Begünstigte im Sinne des § 6 Absatz 6 StUG (§§ 16, 17 StUG) 2.2.1 ohne vorangegangene schriftliche Auskunft 76,69 2.2.2 nach vorangegangener schriftlicher Auskunft 20,45 2.3 Einsichtnahme durch öffentliche Stellen gebührenfrei 2.4 Einsichtnahme durch nichtöffentliche Stellen (§§ 19, 20, 21 StUG) 2.4.1 ohne vorangegangene schriftliche Mitteilung 38,35 2.4.2 nach vorangegangener schriftlicher Mitteilung 10,23 2.5 Einsichtnahme durch nichtöffentliche Stellen (§ 26 StUG) gebührenfrei 2.6 Einsichtnahme durch nichtöffentliche Stellen (§ 32 StUG – Forschung) 38,35 2.7 Einsichtnahme durch nichtöffentliche Stellen (§ 34 StUG – Presse, Rundfunk, Film) 76,69 3 Herausgabe 3.1 Herausgabe von Duplikaten an Betroffene im Sinne des § 6 Absatz 3 StUG, an gebührenfrei Dritte im Sinne des § 6 Absatz 7 StUG und an nahe Angehörige Vermisster oder Verstorbener im Sinne des § 15 Absatz 3 und 4 StUG (§§ 13, 15 StUG) 3.2 Herausgabe von Duplikaten an Mitarbeiter im Sinne des § 6 Absatz 4 StUG und denen Gleichgestellte im Sinne des § 6 Absatz 5 StUG oder an Begünstigte im Sinne des § 6 Absatz 6 StUG (§§ 16, 17 StUG), soweit nicht gemäß Artikel 15 Absatz 3 Satz 1 in Verbindung mit Artikel 12 Absatz 5 Satz 1 DSGVO gebührenfrei 3.2.1 ohne vorherige Auskunft und Einsichtnahme 76,69 3.2.2 nach vorheriger Auskunft, aber ohne vorherige Einsichtnahme 20,45 3.2.3 nach vorheriger Einsichtnahme 5,11 3.3 Herausgabe von Duplikaten an öffentliche Stellen gebührenfrei 3.4 Herausgabe von Duplikaten an nichtöffentliche Stellen (§§ 19, 20, 21 sowie § 32 StUG) 3.4.1 ohne vorherige Einsichtnahme 10,23 3.4.2 nach vorheriger Einsichtnahme 5,11 4070 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 3. September 2021 Nummer Gebühren- oder Auslagentatbestand Gebühren/Auslagen in Euro 3.5 Herausgabe von Duplikaten an nichtöffentliche Stellen (§ 26 StUG) gebührenfrei 3.6 Herausgabe von Duplikaten an nichtöffentliche Stellen (§ 34 StUG – Presse, Rund­ funk, Film) 3.6.1 ohne vorherige Einsichtnahme 76,69 3.6.2 nach vorheriger Einsichtnahme 38,35 4 Auslagen 4.1 Duplikate von Papiervorlagen (z. B. Akten, Schriftstücke, Karteikarten) und verfilm­ ten Akten, die herausgegeben werden, soweit nicht gemäß Artikel 15 Absatz 3 Satz 1 in Verbindung mit Artikel 12 Absatz 5 Satz 1 DSGVO als erste Kopie aus­ lagenfrei 4.1.1 an Betroffene im Sinne des § 6 Absatz 3 StUG, an Dritte im Sinne des § 6 Absatz 7 StUG und an nahe Angehörige Vermisster oder Verstorbener im Sinne des § 15 Absatz 3 und 4 StUG (§§ 13, 15 StUG) a) DIN-A4-Duplikat von Papiervorlagen 0,03 b) DIN-A3-Duplikat von Papiervorlagen 0,05 c) Reproduktion von verfilmten Akten je Seite 0,08 d) einfache elektronische Kopie auslagenfrei zusätzlich: 4.1.2 e) Materialkosten je CD 0,48 f) 0,54 Materialkosten je DVD an Mitarbeiter im Sinne des § 6 Absatz 4 StUG und denen Gleichgestellte im Sinne des § 6 Absatz 5 StUG oder an Begünstigte im Sinne des § 6 Absatz 6 StUG oder an nichtöffentliche Stellen (§§ 19, 20, 21, 26, 32, 34 StUG) a) DIN-A4-Duplikat von Papiervorlagen 0,10 b) DIN-A3-Duplikat von Papiervorlagen 0,15 c) Reproduktion von verfilmten Akten je Seite 0,18 d) einfache elektronische Kopie auslagenfrei zusätzlich: e) Materialkosten je CD 0,48 f) 0,54 Materialkosten je DVD 4.2 Herstellung und Herausgabe von Duplikaten sonstiger Informationsträger (z. B. in voller Höhe Bild- und Tonaufzeichnungen, Filme, Karten, Pläne) 4.3 Aufwand für besondere Verpackung und Beförderung 4.4 Von öffentlichen Stellen werden keine Auslagen erhoben. in voller Höhe Abschnitt 3 Kulturgutschutzgesetz Nummer Gebühren- oder Auslagentatbestand Gebühren/Auslagen in Euro 1 Genehmigung der dauerhaften Ausfuhr von nationalem Kulturgut nach § 23 KGSG nach Zeitaufwand 2 Liegt ein Fall des § 23 Absatz 3 KGSG vor, ist die Genehmigung nach Nummer 1 gebühren- und auslagenfrei. 3 Beim Gebührentatbestand nach Nummer 1 sind neben der Gebühr folgende Kos­ ten als Auslagen zu erheben: Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 3. September 2021 Nummer Gebühren- oder Auslagentatbestand 4071 Gebühren/Auslagen in Euro 3.1 Kosten für Sachverständige Berechnung gemäß den Richtlinien für die Abfindung der Mitglieder von Bei­ räten, Ausschüs­ sen, Kommissionen und ähnlichen Ein­ richtungen im Be­ reich des Bundes (Beiräterichtlinien, GMBl 2002 S. 92) 3.2 DIN-A4-Duplikat je Seite 0,03 Abschnitt 4 Verordnung (EU) 2016/679 Nummer Gebühren- oder Auslagentatbestand Gebühren/Auslagen in Euro 1 Bei offenkundig unbegründeten oder exzessiven Anträgen (Artikel 12 Absatz 5 nach Zeitaufwand Satz 2 lit. a DSGVO): Informationen gemäß Artikel 13 und 14 DSGVO sowie Mit­ teilungen und Maßnahmen gemäß Artikel 15 bis 22 und Artikel 34 DSGVO. 2 Zurverfügungstellung weiterer Kopien nach Artikel 15 Absatz 3 Satz 2 DSGVO. gebührenfrei