Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2021  Nr. 62 vom 07.09.2021  - Seite 4077 bis 4109 - Besondere Gebührenverordnung des Bundesministeriums der Finanzen zur Finanzdienstleistungsaufsicht (Finanzdienstleistungsaufsichtsgebührenverordnung – FinDAGebV)

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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 7. September 2021 4077 Besondere Gebührenverordnung des Bundesministeriums der Finanzen zur Finanzdienstleistungsaufsicht (Finanzdienstleistungsaufsichtsgebührenverordnung – FinDAGebV) Vom 2. September 2021 Auf Grund des § 22 Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 des Bundesgebühren­ gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) verord­ net das Bundesministerium der Finanzen: §1 Erhebung von Gebühren Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt) erhebt Gebühren für individuell zu­ rechenbare öffentliche Leistungen, die aufgrund der folgenden Vorschriften erbracht werden: 16. Einlagensicherungsgesetz, 17. Zahlungskontengesetz, 18. Kapitalanlagegesetzbuch, 19. Verordnung (EU) Nr. 346/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2013 über Europäische Fonds für soziales Unternehmertum (ABl. L 115 vom 25.4.2013, S. 18), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/1156 (ABl. L 188 vom 12.7.2019, S. 55) geändert worden ist, 2. Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz, 20. Verordnung (EU) 2015/760 des Europäischen Parla­ ments und des Rates vom 29. April 2015 über euro­ päische langfristige Investmentfonds (ABl. L 123 vom 19.5.2015, S. 98), 3. Wertpapierprospektgesetz, 21. Derivateverordnung, 4. Verordnung (EU) 2017/1129 des Europäischen Par­ laments und des Rates vom 14. Juni 2017 über den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wert­ papieren oder deren Zulassung zum Handel an ei­ nem geregelten Markt zu veröffentlichen ist und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/71/EG (ABl. L 168 vom 30.6.2017, S. 12), die zuletzt durch die Ver­ ordnung (EU) 2021/337 (ABl. L 68 vom 26.2.2021, S. 1) geändert worden ist, 22. Verordnung (EU) Nr. 345/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2013 über Europäische Risikokapitalfonds (ABl. L 115 vom 25.4.2013, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/1156 (ABl. L 188 vom 12.7.2019, S. 55) geändert worden ist, 1. Wertpapierhandelsgesetz, 5. Vermögensanlagengesetz, 6. Kreditwesengesetz, 7. Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1; L 208 vom 2.8.2013, S. 68; L 321 vom 30.11.2013, S. 6; L 193 vom 21.7.2015, S. 166; L 20 vom 25.1.2017, S. 3; L 13 vom 17.1.2020, S. 58; L 335 vom 13.10.2020, S. 20; L 405 vom 2.12.2020, S. 79), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2020/873 (ABl. L 204 vom 26.6.2020, S. 4) geändert worden ist, 8. Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates vom 15. Oktober 2013 zur Übertragung besonderer Auf­ gaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank (ABl. L 287 vom 29.10.2013, S. 63; L 218 vom 19.8.2015, S. 82), 9. Liquiditätsverordnung, 10. Solvabilitätsverordnung, 11. Anlegerentschädigungsgesetz, 12. Gesetz über die Bundesanstalt für Finanzdienst­ leistungsaufsicht (Finanzdienstleistungsaufsichts­ gesetz), 13. Verordnung über die Umlegung von Kosten der Bilanzkontrolle nach § 17d des Finanzdienstleis­ tungsaufsichtsgesetzes, 14. Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz, 15. Zahlungsinstituts-Eigenkapitalverordnung, 23. Geldwäschegesetz, 24. Pfandbriefgesetz, 25. Versicherungsaufsichtsgesetz, 26. Bausparkassengesetz, 27. Bausparkassen-Verordnung, 28. Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Trans­ aktionsregister (ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 1; L 321 vom 30.11.2013, S. 6), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2021/168 (ABl. L 49 vom 12.2.2021, S. 6) geändert worden ist, 29. Delegierte Verordnung (EU) 2015/2205 der Kom­ mission vom 6. August 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regu­ lierungsstandards für die Clearingpflicht (ABl. L 314 vom 1.12.2015, S. 13), die zuletzt durch die Dele­ gierte Verordnung (EU) 2021/237 (ABl. L 56 vom 17.2.2021, S. 6) geändert worden ist, Delegierte Verordnung (EU) 2016/592 der Kommission vom 1. März 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für die Clearingpflicht (ABl. L 103 vom 19.4.2016, S. 5; L 183 vom 8.7.2016, S. 72), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2021/237 (ABl. L 56 vom 17.2.2021, S. 6) geändert worden ist und Delegierte Verordnung (EU) 2016/1178 der Kom­ mission vom 10. Juni 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regu­ lierungsstandards für die Clearingpflicht (ABl. L 195 vom 20.7.2016, S. 3; L 196 vom 21.7.2016, S. 56), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 4078 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 7. September 2021 2021/237 (ABl. L 56 vom 17.2.2021, S. 6) geändert worden ist, durch die Verordnung (EU) 2021/168 (ABl. L 49 vom 12.2.2021, S. 6) geändert worden ist, 30. Delegierte Verordnung (EU) 2016/2251 der Kom­ mission vom 4. Oktober 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister durch technische Regulierungsstandards zu Risiko­ minderungstechniken für nicht durch eine zentrale Gegenpartei geclearte OTC-Derivatekonktrakte (ABl. L 340 vom 15.12.2016, S. 9; L 40 vom 17.2.2017, S. 79), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2021/236 (ABl. L 56 vom 17.2.2021, S. 1) ge­ ändert worden ist, 35. Verordnung (EU) 2019/1238 des Europäischen Par­ laments und des Rates vom 20. Juni 2019 über ein Paneuropäisches Privates Pensionsprodukt (PEPP) (ABl. L 198 vom 25.7.2019, S. 1), 31. Verordnung (EU) Nr. 909/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 zur Verbesserung der Wertpapierlieferungen und -ab­ rechnungen in der Europäischen Union und über Zentralverwalter sowie zur Änderung der Richt­ linien 98/26/EG und 2014/65/EU und der Verord­ nung (EU) Nr. 236/2012 (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 1; L 349 vom 21.12.2016, S. 5), die durch die Ver­ ordnung (EU) 2016/1033 (ABl. L 175 vom 30.6.2016, S. 1) geändert worden ist, 32. Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 84; L 6 vom 10.1.2015, S. 6; L 270 vom 15.10.2015, S. 4; L 278 vom 27.10.2017, S. 54; L 20 vom 14.1.2020, S. 26; L 405 vom 2.12.2020, S. 79), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2021/23 (ABl. L 22 vom 22.1.2021, S. 1) geändert worden ist, 33. Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. November 2014 über Basisinformationsblätter für verpackte Anlage­ produkte für Kleinanleger und Versicherungsanlage­ produkte (PRIIP) (ABl. L 352 vom 9.12.2014, S. 1; L 358 vom 13.12.2014, S. 50), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/1156 (ABl. L 188 vom 12.7.2019, S. 55) geändert worden ist, 34. Verordnung (EU) 2016/1011 des Europäischen Par­ laments und des Rates vom 8. Juni 2016 über Indizes, die bei Finanzinstrumenten und Finanz­ kontrakten als Referenzwert oder zur Messung der Wertentwicklung eines Investmentfonds ver­ wendet werden, und zur Änderung der Richtlinien 2008/48/EG und 2014/17/EU sowie der Verord­ nung (EU) Nr. 596/2014 (ABl. L 171 vom 29.6.2016, S. 1; L 306 vom 15.11.2016, S. 43), die zuletzt 36. Verordnung (EU) 2020/1503 des Europäischen Par­ laments und des Rates vom 7. Oktober 2020 über Europäische Schwarmfinanzierungsdienstleister für Unternehmen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/1129 und der Richtlinie (EU) 2019/1937 (ABl. L 347 vom 20.10.2020, S. 1), 37. Wertpapierinstitutsgesetz. §2 Höhe der Gebühren (1) Die Höhe der Gebühren richtet sich nach dem Gebührenverzeichnis in der Anlage. Das Gebühren­ verzeichnis in der Anlage regelt ferner die Tatbestände für eine Gebührenbefreiung und -ermäßigung. (2) Die Gebührentatbestände des Gebührenverzeich­ nisses umfassen jeweils auch die Kosten für die Fest­ setzung der Gebühren. §3 Zeitgebühr Für den Zeitaufwand von Verwaltungsbeschäftigten in der Bundesverwaltung gelten die in der Anlage 1 Teil A der Allgemeinen Gebührenverordnung bestimm­ ten allgemeinen pauschalen Stundensätze für Ver­ waltungsbeschäftigte in der Bundesverwaltung. §4 Übergangsvorschrift Für die Erhebung von Gebühren für eine gebühren­ pflichtige Leistung, die vor dem 1. Oktober 2021 be­ antragt oder begonnen, aber noch nicht vollständig er­ bracht worden ist, ist das bis einschließlich 30. Sep­ tember 2021 geltende Recht weiter anzuwenden. §5 Inkrafttreten (1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Ab­ satzes 2 am 1. Oktober 2021 in Kraft. (2) Die Nummern 1.2.3, 27.1, 27.2 und 28.1 bis 28.5 der Anlage dieser Verordnung (Gebührenverzeichnis) treten am 10. November 2021 in Kraft. Die Nummer 1.5 der Anlage dieser Verordnung (Gebührenverzeichnis) tritt am 1. Januar 2022 in Kraft. Berlin, den 2. September 2021 Der Bundesminister der Finanzen Olaf Scholz Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 7. September 2021 4079 Anlage (zu § 2 Absatz 1) Gebührenverzeichnis Inhaltsübersicht 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage des Wertpapier­ handelsgesetzes (WpHG) Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage des Wertpapier­ erwerbs- und Übernahmegesetzes (WpÜG) Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage des Wertpapier­ prospektgesetzes (WpPG) und der Verordnung (EU) 2017/1129 Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage des Vermögens­ anlagengesetzes (VermAnlG) Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage des Kreditwesenge­ setzes (KWG), der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage der Liquiditäts­ verordnung (LiqV) Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage der Solvabilitäts­ verordnung (SolvV) Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage des Anleger­ entschädigungsgesetzes (AnlEntG) Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage des Gesetzes über die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (FinDAG) Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage der Verordnung über die Umlegung von Kosten der Bilanzkontrolle nach § 17d des Finanzdienstleistungs­ aufsichtsgesetzes (Bilanzkontrollkosten-Umlageverordnung - BilKoUmV) Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage des Zahlungsdienste­ aufsichtsgesetzes (ZAG) Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage der ZahlungsinstitutsEigenkapitalverordnung (ZIEV) Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage des Einlagen­ sicherungsgesetzes (EinSiG) Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage des Zahlungskonten­ gesetzes (ZKG) Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage des Kapitalanlage­ gesetzbuches (KAGB), der Verordnung (EU) Nr. 346/2013 und der Verordnung (EU) 2015/760 Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage der Derivate­ verordnung (DerivateV) sowie der Verordnungen (EU) Nr. 345/2013, (EU) Nr. 346/2013 oder (EU) 2015/760 Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage des Geldwäsche­ gesetzes (GwG) Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage des Pfandbrief­ gesetzes (PfandBG) Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage des Versicherungs­ aufsichtsgesetzes (VAG) Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage des Bauspar­ kassengesetzes (BauSparkG) Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage der BausparkassenVerordnung (BausparkV) Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 648/2012, der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2205, der Delegierten Verordnung (EU) 2016/592, der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1178 und der Delegierten Verordnung (EU) 2016/2251 Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage der Verordnung (EU) 2016/1011 Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage der Verordnung (EU) 2019/1238 Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage der Verordnung (EU) 2020/1503 Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage des Wertpapier­ institutsgesetzes (WpIG) 4080 Nr. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 7. September 2021 Gebührentatbestand Gebühr in Euro 1 Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG) 1.1 Maßnahmen nach § 15 Absatz 1 WpHG 1.2 Befreiung von der jährlichen Prüfung 1.2.1 der Meldepflichten und Verhaltensregeln (§ 89 Absatz 1 Satz 1 und 3 WpHG) 1.2.2 des Depotgeschäfts (§ 89 Absatz 1 Satz 2 und 3 WpHG) 1.2.3 nach § 32f Absatz 2 Satz 1 WpHG 1.3 Register Unabhängiger Honorar-Anlageberater Eintragung in das Register Unabhängiger Honorar-Anlageberater (§ 93 Absatz 2 WpHG) nach Zeitaufwand 1.4 Erlaubnis für ausländische Märkte oder ihre Betreiber, die Handelsteil­ nehmern mit Sitz im Inland über ein elektronisches Handelssystem einen unmittelbaren Marktzugang gewähren (§ 102 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 und 3 WpHG) nach Zeitaufwand 1.5 Bekanntmachung des festgestellten Fehlers im Internet. Darüber hinaus Bekanntmachung im Bundesanzeiger oder unverzügliche Übermittlung an die das Unternehmensregister führende Stelle zur Einstellung in das Unter­ nehmensregister. Zusätzliche Bekanntmachung entweder in einem über­ regionalen Börsenpflichtblatt oder über ein elektronisch betriebenes Infor­ mationsverbreitungssystem, das bei Kreditinstituten, nach § 53 Absatz 1 Satz 1 KWG tätigen Unternehmen, anderen Unternehmen, die ihren Sitz im Inland haben und die an einer inländischen Börse zur Teilnahme am Han­ del zugelassen sind, und Versicherungsunternehmen weit verbreitet ist (§ 109 Absatz 2 WpHG) nach Zeitaufwand 1.6 Befreiung von den Anforderungen der §§ 114 bis 117 WpHG (§ 118 Absatz 4 Satz 1 WpHG) nach Zeitaufwand 2 Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes (WpÜG) 2.1 Entscheidung über einen Antrag auf gleichzeitige Vornahme der Mitteilung und der Veröffentlichung nach § 10 Absatz 2 Satz 3 des Wertpapier­ erwerbs- und Übernahmegesetzes nach Zeitaufwand 2.2 Gestattung der Veröffentlichung der Angebotsunterlage oder das Verstrei­ chenlassen der in § 14 Absatz 2 Satz 1 des Wertpapiererwerbs- und Über­ nahmegesetzes genannten Frist sowie die Abstimmung des Inhalts der nach dem Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz durch den Bieter zu veröffentlichenden Dokumente und die Verlängerung der Frist gemäß § 14 Absatz 1 Satz 3 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes nach Zeitaufwand 2.3 Untersagung des Angebotes nach § 15 Absatz 1 oder 2 des Wertpapier­ erwerbs- und Übernahmegesetzes nach Zeitaufwand 2.4 Entscheidung über einen Antrag auf Befreiung nach § 20 Absatz 1 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes nach Zeitaufwand 2.5 Entscheidung über einen Antrag auf Ausnahme bestimmter Inhaber von Wertpapieren von einem Angebot nach § 24 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes nach Zeitaufwand 2.6 Untersagung von Werbung nach § 28 Absatz 1 des Wertpapiererwerbsund Übernahmegesetzes nach Zeitaufwand 2.7 Entscheidung über einen Antrag auf Nichtberücksichtigung von Aktien der Zielgesellschaft bei der Berechnung des Stimmrechtsanteils nach § 36 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes nach Zeitaufwand 2.8 Entscheidung über einen Antrag auf Befreiung von der Verpflichtung zur Veröffentlichung und zur Abgabe eines Angebotes nach § 37 Absatz 1 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes nach Zeitaufwand nach Zeitaufwand 706 2 022 706 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 7. September 2021 Nr. 4081 Gebührentatbestand Gebühr in Euro 2.9 Entscheidung über einen Antrag auf Aufhebung der Sperrfrist nach § 26 Absatz 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes nach Zeitaufwand 2.10 Erlass einer Anordnung nach § 4 Absatz 1 Satz 3 des Wertpapiererwerbsund Übernahmegesetzes zur Vornahme oder Untersagung einer nach dem Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz geschuldeten oder verbote­ nen Handlung nach Zeitaufwand 2.11 Erbetene schriftliche Auskünfte oder erbetene Auskünfte in Textform zu komplexen übernahmerechtlichen Sachverhalten auf Grundlage der aktuellen Verwaltungspraxis der Bundesanstalt nach Zeitaufwand 3 Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage des Wertpapierprospektgesetzes (WpPG) und der Verordnung (EU) 2017/1129 Für die Gebührentatbestände 3.1 bis 3.8 gilt: Ein Prospekt im Sinne des Gebührenverzeichnisses ist ein Prospekt für ein Wertpapier. Bei einer drucktechnischen Zusammenfassung mehrerer Prospekte in einem Doku­ ment fällt die Gebühr für jeden einzelnen Prospekt an. Dies gilt für Wert­ papier-Informationsblätter sowie für Nachträge, Wertpapierbeschreibungen in Verbindung mit Zusammenfassungen, endgültige Bedingungen und das endgültige Emissionsvolumen entsprechend. Ein Registrierungsformular, einschließlich eines einheitlichen Registrierungsformulars im Sinne des Gebührenverzeichnisses, ist ein Registrierungsformular für einen Emitten­ ten. Satz 2 gilt für den Fall der drucktechnischen Zusammenfassung meh­ rerer Registrierungsformulare in einem Dokument entsprechend. 3.1 Billigung 16 915 – eines Prospekts oder eines Basisprospekts, der als einziges Dokument im Sinne des Artikels 6 Absatz 3 Unterabsatz 1 erste Alternative oder des Artikels 8 Absatz 6 Unterabsatz 1 erste Alternative der Verordnung (EU) 2017/1129 erstellt worden ist oder – eines vereinfachten Prospekts oder eines Basisprospekts, der als ein­ ziges Dokument im Sinne des Artikels 14 Absatz 1 und des Artikels 6 Absatz 3 Unterabsatz 1 erste Alternative oder des Artikels 8 Absatz 6 Unterabsatz 1 erste Alternative der Verordnung (EU) 2017/1129 erstellt worden ist oder – eines EU-Wiederaufbauprospekts im Sinne des Artikels 14a Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1129 – eines EU-Wachstumsprospekts oder eines Basisprospekts, der als einziges Dokument im Sinne des Artikels 15 Absatz 1 und des Artikels 6 Absatz 3 Unterabsatz 1 erste Alternative oder des Artikels 8 Absatz 6 Unterabsatz 1 erste Alternative der Verordnung (EU) 2017/1129 erstellt worden ist (Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1129) 3.2 Gestattung der Veröffentlichung eines Wertpapier-Informationsblatts (§ 4 Absatz 1 und 2 WpPG) 5 923 3.3 Billigung 5 577 – eines Registrierungsformulars im Sinne des Artikels 6 Absatz 3 Unter­ absatz 2 Satz 1 und 2 der Verordnung (EU) 2017/1129 oder – eines einheitlichen Registrierungsformulars im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1129 (Artikel 9 Absatz 2 Unter­ absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1129) oder – eines speziellen Registrierungsformulars – für einen vereinfachten Prospekt auf der Grundlage der vereinfach­ ten Offenlegungsregelung für Sekundäremissionen im Sinne des Artikels 6 Absatz 3 Unterabsatz 2 Satz 1 und 2 und des Artikels 14 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2017/1129 oder – für einen EU-Wachstumsprospekt im Sinne des Artikels 6 Absatz 3 Unterabsatz 2 Satz 1 und 2 und des Artikels 15 Absatz 1 Unter­ absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/1129 4082 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 7. September 2021 Nr. 3.4 Gebührentatbestand Billigung Gebühr in Euro 5 851 – einer Wertpapierbeschreibung und Zusammenfassung im Sinne des Artikels 6 Absatz 3 Unterabsatz 2 Satz 1 und 3 der Verordnung (EU) 2017/1129 oder – einer Wertpapierbeschreibung und Zusammenfassung für einen ver­ einfachten Prospekt auf der Grundlage der vereinfachten Offen­ legungsregelung für Sekundäremissionen im Sinne des Artikels 14 Ab­ satz 1 und des Artikels 6 Absatz 3 Unterabsatz 2 Satz 1 und 3 der Verordnung (EU) 2017/1129 oder – einer speziellen Wertpapierbeschreibung und speziellen Zusammen­ fassung im Sinne des Artikels 15 Absatz 1 Unterabsatz 2 und des Artikels 6 Absatz 3 Unterabsatz 2 Satz 1 und 3 der Verordnung (EU) 2017/1129 (Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1129) 3.5 Verwaltung 354 – eines hinterlegten einheitlichen Registrierungsformulars im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1129 ohne vorherige Billigung (Artikel 9 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2017/1129) oder – einer hinterlegten Änderung zu einem einheitlichen Registrierungs­ formular im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1129 (Artikel 9 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2017/1129) oder – eines hinterlegten aktualisierten Wertpapier-Informationsblatts (§ 4 Absatz 8 WpPG) 3.6 Verwaltung der hinterlegten endgültigen Bedingungen des Angebots (Artikel 8 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2017/1129) 3.7 Billigung 0,05 € pro hinterlegte endgültige Bedingungen im jeweils laufenden Quartal 230 – eines Nachtrags im Sinne des Artikels 23 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1129 (Artikel 23 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2017/1129) oder – eines Nachtrags im Sinne des Artikels 10 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2017/1129 oder – von Änderungen eines einheitlichen Registrierungsformulars im Sinne des Artikels 10 Absatz 3 Unterabsatz 2 oder 3 der Verordnung (EU) 2017/1129 oder – von Änderungen eines einheitlichen Registrierungsformulars, die nach Artikel 26 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/1129 deren Notifizierung vorausgeht 3.8 Billigung eines Prospekts, der von einem Emittenten nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften eines Staates, der nicht Staat des Euro­ päischen Wirtschaftsraums ist, erstellt worden ist, für ein öffentliches An­ gebot oder die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt und dessen Aufbewahrung (Artikel 29 Absatz 1 und Artikel 28 Unterabsatz 2 i. V. m. Artikel 21 Absatz 5 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1129) nach Zeitaufwand 3.9 Untersagung eines öffentlichen Angebots (§ 18 Absatz 4 Satz 1, 2 oder 3 WpPG) nach Zeitaufwand 3.10 Anordnung, dass ein öffentliches Angebot nach § 18 Absatz 4 Satz 4 WpPG für höchstens zehn Tage oder nach § 18 Absatz 7 zweiter Halbsatz zweite Variante WpPG auszusetzen ist nach Zeitaufwand 3.11 Untersagung der Werbung (§ 18 Absatz 5 Satz 2 zweiter Halbsatz erste Variante WpPG) nach Zeitaufwand 3.12 Anordnung, dass die Werbung für jeweils zehn aufeinanderfolgende Tage auszusetzen ist (§ 18 Absatz 5 Satz 2 zweiter Halbsatz zweite Variante WpPG) nach Zeitaufwand Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 7. September 2021 Nr. Gebührentatbestand 3.13 Anordnung, dass ein öffentliches Angebot zu beschränken ist (§ 18 Absatz 7 zweiter Halbsatz dritte Variante WpPG) 4 Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage des Vermögensanlagengesetzes (VermAnlG) 4083 Gebühr in Euro nach Zeitaufwand Für die Gebührentatbestände 4.1 und 4.2 gilt: Verkaufsprospekte für ver­ schiedene Vermögensanlagen desselben Emittenten können drucktech­ nisch in einem Dokument zusammengefasst werden. Die Anzahl der in einem Dokument zusammengefassten Verkaufsprospekte bemisst sich nach der Anzahl der Vermögensanlagen. Bei einer drucktechnischen Zu­ sammenfassung mehrerer Verkaufsprospekte in einem Dokument fällt die Gebühr für jeden einzelnen Verkaufsprospekt an. Dies gilt für Nachträge entsprechend. 4.1 Billigung eines vollständigen Verkaufsprospekts je Vermögensanlage (§ 8 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3 in Verbindung mit § 14 Absatz 2 Satz 2 VermAnlG) 13 433 4.2 Billigung eines Nachtrags je Vermögensanlage gemäß § 11 VermAnlG (§ 11 Absatz 1 Satz 3 in Verbindung mit § 14 Absatz 2 Satz 2 VermAnlG) 4 081 4.3 Gestattung der Veröffentlichung eines Vermögensanlagen-Informations­ blatts (§ 13 Absatz 2 in Verbindung mit § 14 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 2 Satz 2 VermAnlG) 805 4.4 Gestattung der Veröffentlichung eines aktualisierten VermögensanlagenInformationsblattes (§ 13 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 7 Satz 1 bis 3, § 14 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 3 Satz 2 VermAnlG) 400 4.5 Verwaltung eines hinterlegten aktualisierten Vermögensanlagen-Informa­ tionsblattes im Falle der Inanspruchnahme der Prospektausnahme gemäß § 2a oder § 2b VermAnlG (§ 13 Absatz 7 Satz 4, § 14 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 3 Satz 2 VermAnlG) 200 4.6 Untersagung der Veröffentlichung eines Verkaufsprospekts bei Nicht­ hinterlegung des Vermögensanlagen-Informationsblatts (§ 17 Absatz 2 in Verbindung mit § 14 Absatz 1 Satz 2 VermAnlG) nach Zeitaufwand 4.7 Untersagung des öffentlichen Angebots von Vermögensanlagen (§ 18 Absatz 1 VermAnlG) nach Zeitaufwand 4.8 Gestattung der Erstellung eines Verkaufsprospekts in einer in internatio­ nalen Finanzkreisen gebräuchlichen Sprache (§ 7 Absatz 3 Satz 1 VermAnlG) nach Zeitaufwand 4.9 Untersagung von Werbung bei Vorliegen von Missständen (§ 16 Absatz 1 in Verbindung mit § 12 VermAnlG) nach Zeitaufwand 5 Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage des Kreditwesengesetzes (KWG), der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 5.1 Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage des Kreditwesengesetzes (KWG) 5.1.1 Freistellung eines Instituts nach § 2 Absatz 4 Satz 1 oder Absatz 5 KWG 5.1.2 Freistellungen nach § 2a KWG 5.1.2.1 Freistellung eines gruppenangehörigen Instituts nach § 2a Absatz 1 Satz 1 KWG nach Zeitaufwand 5.1.2.2 Freistellung eines gruppenangehörigen Instituts nach § 2a Absatz 2 Satz 1 KWG nach Zeitaufwand 5.1.2.3 Freistellung eines gruppenangehörigen Instituts nach § 2a Absatz 3 Satz 1 KWG nach Zeitaufwand 5.1.2.4 Freistellung eines gruppenangehörigen Instituts nach § 2a Absatz 4 Satz 1 KWG nach Zeitaufwand 5.1.2.5 Erlass einer Anordnung nach § 2a Absatz 6 Satz 3 KWG nach Zeitaufwand 10 983 4084 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 7. September 2021 Nr. Gebührentatbestand Gebühr in Euro 5.1.3 Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in Bezug auf den Erwerb bedeutender Beteiligungen und die Leitungsorgane von FinanzholdingGesellschaften und gemischten Finanzholding-Gesellschaften (§ 2c KWG; § 2d KWG) 5.1.3.1 Untersagung des beabsichtigten Erwerbs einer bedeutenden Beteiligung oder ihrer Erhöhung oder Erlass einer Anordnung (§ 2c Absatz 1b Satz 1, 2 oder 3 KWG) nach Zeitaufwand 5.1.3.2 Untersagung der Ausübung von Stimmrechten; Anordnung, dass über die Anteile nur mit Zustimmung der Bundesanstalt verfügt werden darf (§ 2c Absatz 2 Satz 1 KWG) nach Zeitaufwand 5.1.3.3 Beauftragung des Treuhänders mit der Veräußerung der Anteile, soweit sie eine bedeutende Beteiligung begründen (§ 2c Absatz 2 Satz 4 KWG) nach Zeitaufwand 5.1.3.4 Maßnahmen gegen Personen im Sinne des § 2d Absatz 1 KWG (§ 2d Absatz 2 KWG) 5.1.3.4.1 Verlangen auf Abberufung 5.1.3.4.1.1 von Personen, die die Geschäfte einer Finanzholding-Gesellschaft tat­ sächlich führen nach Zeitaufwand 5.1.3.4.1.2 von Personen, die die Geschäfte einer gemischten Finanzholding-Gesell­ schaft tatsächlich führen nach Zeitaufwand 5.1.3.4.2 Untersagung der Ausübung der Tätigkeit 5.1.3.4.2.1 von Personen, die die Geschäfte einer Finanzholding-Gesellschaft tat­ sächlich führen nach Zeitaufwand 5.1.3.4.2.2 von Personen, die die Geschäfte einer gemischten Finanzholding-Gesell­ schaft tatsächlich führen nach Zeitaufwand 5.1.3.4.3 Zulassung nach § 2f KWG 5.1.3.4.3.1 Zulassung einer Finanzholding-Gesellschaft oder gemischten Finanz­ holding-Gesellschaft (§ 2f Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 KWG) nach Zeitaufwand 5.1.3.4.3.2 Maßnahmen nach § 2f Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 bis 6 oder Satz 2 KWG nach Zeitaufwand 5.1.3.4.4 Genehmigung einer Einrichtung von zwei zwischengeschalteten Mutter­ unternehmen nach § 2g Absatz 2 KWG nach Zeitaufwand 5.1.4 Ermittlung und Festsetzung der Eigenmittel 5.1.4.1 Festsetzung eines Korrekturpostens auf die Eigenmittel (§ 10 Absatz 7 Satz 1 KWG) 5.1.4.2 Anordnung von zusätzlichen Eigenmittelanforderungen nach § 10 Absatz 3 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2 KWG 939 5.1.4.3 Anordnung von zusätzlichen Eigenmittelanforderungen nach § 6c Absatz 1 KWG 939 5.1.4.4 Anordnung nach § 10a KWG 5.1.5 Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in Bezug auf Instituts­ gruppen und Finanzholding-Gruppen sowie gemischte FinanzholdingGesellschaften 5.1.5.1 Bestimmung eines anderen gruppenangehörigen Instituts, einer Finanz­ holding-Gesellschaft oder einer gemischten Finanzholding-Gesellschaft als übergeordnetes Unternehmen (§ 10a Absatz 1 Satz 5 oder Satz 6 KWG; § 10a Absatz 2 Satz 1, Satz 2 oder Satz 3 KWG) nach Zeitaufwand 5.1.5.2 Zustimmung zur weiteren Nutzung des Verfahrens nach § 10a Absatz 4 KWG zur Ermittlung der zusammengefassten Eigenmittelausstattung einer Institutsgruppe, Finanzholding-Gruppe oder einer gemischten Finanz­ holding-Gruppe (§ 10a Absatz 6 KWG) nach Zeitaufwand nach Zeitaufwand nach Zeitaufwand Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 7. September 2021 Nr. Gebührentatbestand 4085 Gebühr in Euro 5.1.6 Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in Bezug auf Kapitalpuffer und Liquiditätsanforderungen 5.1.6.1 Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in Bezug auf Kapitalpuffer nach den §§ 10c bis 10g KWG 5.1.6.1.1 Anordnung eines Kapitalpuffers für systemische Risiken für alle Institute, bestimmte Arten oder Gruppen von Instituten nach § 10e Absatz 1 Satz 1, Absatz 4 Satz 1 und 3 oder Absatz 5 Satz 1 und 2 KWG nach Zeitaufwand 5.1.6.1.2 Anordnung eines Kapitalpuffers für ein global systemrelevantes Institut nach § 10f Absatz 1 Satz 1 KWG nach Zeitaufwand 5.1.6.1.3 Anordnung eines Kapitalpuffers für ein anderweitig systemrelevantes Institut nach § 10g Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 1a KWG 5 167 5.1.6.1.4 Genehmigung eines Kapitalerhaltungsplanes nach § 10i Absatz 7 Satz 1 KWG nach Zeitaufwand 5.1.6.1.5 Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach § 10i Absatz 8 KWG 5.1.6.1.5.1 Anordnung nach § 10i Absatz 8 Satz 1 Nummer 1 KWG nach Zeitaufwand 5.1.6.1.5.2 Anordnung nach § 10i Absatz 8 Satz 1 Nummer 2 KWG nach Zeitaufwand 5.1.6.1.5.3 Anordnung nach § 10i Absatz 8 Satz 2 KWG nach Zeitaufwand 5.1.6.2 Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in Bezug auf Liquidität nach § 11 KWG 5.1.6.2.1 Anordnung höherer Liquiditätsanforderungen nach § 11 Absatz 3 KWG nach Zeitaufwand 5.1.6.2.2 Anordnung häufigerer oder umfangreicherer Meldungen zur Liquidität nach § 11 Absatz 4 KWG nach Zeitaufwand 5.1.7 Untersagung der Fortführung einer Beteiligung oder Unternehmens­ beziehung (§ 12a Absatz 2, auch in Verbindung mit Absatz 3 KWG) nach Zeitaufwand 5.1.8 Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in Bezug auf Organkredite 5.1.8.1 Anordnung der Unterlegung mit Kern- und Ergänzungskapital (§ 15 Absatz 1 Satz 5 KWG) nach Zeitaufwand 5.1.8.2 Anordnung von Obergrenzen für Organkredite (§ 15 Absatz 2 Satz 1 KWG) nach Zeitaufwand 5.1.8.3 Anordnung der Rückführung auf die angeordneten Obergrenzen (§ 15 Absatz 2 Satz 2 KWG) nach Zeitaufwand 5.1.9 Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in Bezug auf organisa­ torische Anforderungen 5.1.9.1 Anordnungen zur ordnungsgemäßen Geschäftsorganisation (§ 25a Absatz 2 Satz 2 KWG) 5.1.9.2 Anordnungen zur Auslagerung von Geschäftsbereichen (§ 25b Absatz 4 KWG) nach Zeitaufwand 5.1.9.3 Anordnung von Maßnahmen zur Beseitigung von Mängeln hinsichtlich Strategien, Prozessen, Verfahren, Funktionen und Konzepten nach § 25c Absatz 4a und 4b KWG (§ 25c Absatz 4c KWG) nach Zeitaufwand 5.1.9.4 Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in Bezug auf das E-GeldGeschäft, Maßnahmen nach § 25i Absatz 4 KWG nach Zeitaufwand 5.1.10 Anordnung zur Offenlegung durch die Institute (§ 26a Absatz 2 KWG) nach Zeitaufwand 5.1.11 Befreiungen (§§ 8c und 31 KWG) 5.1.11.1 Befreiung von den Verpflichtungen der Vorschriften über die Beaufsich­ tigung auf zusammengefasster Basis (§ 8c Absatz 1 Satz 2 KWG) 2 627 nach Zeitaufwand 4086 Nr. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 7. September 2021 Gebührentatbestand Gebühr in Euro 5.1.11.2 Befreiung von den Verpflichtungen nach § 13 Absatz 1 und 2, § 15 Ab­ satz 1 Satz 1 Nummer 6 bis 11 und Absatz 2, § 24 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 sowie den §§ 25 und 26 KWG (§ 31 Absatz 2 Satz 1 KWG) 466 5.1.11.3 Befreiung von den Verpflichtungen nach § 29 Absatz 2 Satz 2 KWG im Hinblick auf verwaltete Depots (§ 31 Absatz 2 Satz 1 KWG) nach Zeitaufwand 5.1.11.4 Befreiung von der Verpflichtung nach § 15 Absatz 1 Satz 1 KWG, Kredite nur zu marktmäßigen Bedingungen zu gewähren (§ 31 Absatz 2 Satz 1 KWG) nach Zeitaufwand 5.1.11.5 Befreiung von den Verpflichtungen nach § 25a Absatz 1 Satz 3 Nummer 3 Buchstabe c KWG (§ 31 Absatz 2 Satz 2 KWG) 245 5.1.12 Erlaubnis zur Erbringung von Finanzdienstleistungen, zum Betreiben von Bankgeschäften und zur Tätigkeit als Datenbereitstellungsdienst (§ 32 Absatz 1 Satz 1 KWG, auch in Verbindung mit § 53 KWG; § 32 Absatz 1a Satz 2 in Verbindung mit Satz 1 KWG; § 32 Absatz 1f Satz 1 KWG) 5.1.12.1 Erlaubnis zur Erbringung von Finanzdienstleistungen 5.1.12.1.1 Drittstaateneinlagenvermittlung, Sortengeschäft, Factoring und Finan­ zierungsleasing Erteilung der Erlaubnis zur Erbringung von Finanzdienstleistungen im Sinne von § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 5, 7, 9 und 10 KWG 5.1.12.1.2 Einzelne, mehrere oder sämtliche Finanzdienstleistungen im Sinne von § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 1 bis 5, 7 und 9 bis 11 KWG, sofern nicht Nummer 5.1.12.1.1 anwendbar ist Erteilung einer Erlaubnis zur Erbringung von einzelnen, mehreren oder sämtlichen Finanzdienstleistungen im Hinblick auf 4 646 5.1.12.1.2.1 § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 1, 1a, 1b, 1c, 1d, 2, 3, 6 oder 11 KWG, wenn dem Institut nicht die Befugnis eingeräumt ist, sich Eigentum oder Besitz an Geldern, Wertpapieren oder Kryptowerten von Kunden zu verschaffen und dem Institut nicht erlaubt ist, auf eigene Rechnung zu handeln, sowie im Sinne von § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 5, 7, 9 und 10 KWG, sofern nicht Nummer 5.1.12.1.1 anwendbar ist 6 336 5.1.12.1.2.2 § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 1, 1a, 1b, 1c, 1d, 2, 3, 6 oder 11 KWG, wenn dem Institut in diesen Fällen die Befugnis eingeräumt ist, sich Eigentum oder Besitz an Geldern, Wertpapieren oder Kryptowerten von Kunden zu verschaffen oder es dem Institut erlaubt ist, auf eigene Rechnung zu han­ deln, sowie im Sinne von § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 4 KWG, sowie, sofern nicht Nummer 5.1.12.1.1 anwendbar ist, im Sinne von § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 5, 7, 9 und 10 KWG nach Zeitaufwand 5.1.12.1.3 Eigengeschäft Erteilung der Erlaubnis zum ausschließlichen Betreiben des Eigengeschäf­ tes nach § 32 Absatz 1a Satz 2 in Verbindung mit Satz 3 KWG nach Zeitaufwand 5.1.12.2 Erlaubnis zum Betreiben von Bankgeschäften 5.1.12.2.1 Erteilung der Erlaubnis zum Betreiben von einzelnen oder mehreren Bank­ geschäften im Sinne von § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 5, 7 bis 10 und 12 KWG nach Zeitaufwand 5.1.12.2.2 Bauspargeschäft Erteilung der Erlaubnis zum Betreiben von Bankgeschäften als Bauspar­ kasse im Sinne des Gesetzes über Bausparkassen nach Zeitaufwand 5.1.12.3 Erteilung einer Erlaubnis zur Erbringung von Finanzdienstleistungen und zum Betreiben von Bankgeschäften nach Zeitaufwand 5.1.12.4 Erlaubnis zur Tätigkeit als Datenbereitstellungsdienst 5.1.12.4.1 Erlaubnis zur Tätigkeit als Datenbereitstellungsdienst im Sinne von § 1 Absatz 3a KWG nach Zeitaufwand 5.1.12.4.2 Feststellung nach § 32 Absatz 1f Satz 4 KWG nach Zeitaufwand Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 7. September 2021 Nr. Gebührentatbestand 4087 Gebühr in Euro 5.1.12.5 Erlaubniserweiterung Nachträgliche Erweiterung des Umfangs einer bestehenden Erlaubnis 5.1.12.5.1 Erlaubniserweiterung, sofern sie sich nur auf die Erbringung von Finanz­ dienstleistungen bezieht 3 262 5.1.12.5.2 Erlaubniserweiterung, sofern sie sich nur auf das Betreiben von Bank­ geschäften bezieht 10 114 5.1.12.5.3 Erlaubniserweiterung, sofern sie sich sowohl auf die Erbringung von Finanz­ dienstleistungen als auch auf das Betreiben von Bankgeschäften bezieht nach Zeitaufwand 5.1.12.5.4 Erweiterung einer Erlaubnis um die Tätigkeit als Datenbereitstellungs­ dienst nach Zeitaufwand 5.1.12.6 Erlaubnis zur Erbringung von Finanzdienstleistungen, zum Betreiben von Bankgeschäften und zur Tätigkeit als Datenbereitstellungsdienst sowie Erlaubniserweiterung für eine Personenhandelsgesellschaft 5.1.12.6.1 bei erstmaliger Erteilung der Erlaubnis oder Erlaubniserweiterung 5.1.12.6.2 bei Eintritt eines neuen persönlich haftenden Gesellschafters nach Zeitaufwand 5.1.13 Untersagung der Fortführung der Geschäfte durch zwei Stellvertreter nach dem Tode des Erlaubnisinhabers (§ 34 Absatz 2 Satz 3 KWG) nach Zeitaufwand 5.1.14 Maßnahmen gegen Geschäftsleiter und Mitglieder des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans (§ 36 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 und 3 Satz 1 KWG) 5.1.14.1 Verlangen auf Abberufung nach Zeitaufwand 5.1.14.2 Untersagung der Ausübung ihrer Tätigkeit nach Zeitaufwand 5.1.15 Maßnahmen nach Aufhebung und Erlöschen der Erlaubnis 5.1.15.1 Anordnung der Abwicklung des Instituts, jeweils mit oder ohne den Erlass von Weisungen für die Abwicklung und/oder Bestellung eines Abwicklers (§ 38 Absatz 1 Satz 1 und 2 KWG; § 38 Absatz 2 Satz 1 und 3 KWG) im Hinblick auf 5.1.15.1.1 das Einlagen- und/oder das Finanzkommissionsgeschäft nach Zeitaufwand 5.1.15.1.2 sonstige Bankgeschäfte oder Finanzdienstleistungen, sofern nicht Num­ mer 5.1.15.1.3 anwendbar ist nach Zeitaufwand 5.1.15.1.3 das Sortengeschäft nach Zeitaufwand 5.1.15.2 Jeder Folgebescheid zu einem Verwaltungsakt im Sinne von Num­ mer 5.1.15.1, mit dem die Abwicklung des Instituts angeordnet wird und/oder Weisungen für die Abwicklung erlassen werden und/oder ein Abwickler bestellt wird (§ 38 Absatz 1 Satz 1 und 2 KWG; § 38 Absatz 2 Satz 1 und 3 KWG) im Hinblick auf 5.1.15.2.1 das Einlagen- und/ oder das Finanzkommissionsgeschäft nach Zeitaufwand 5.1.15.2.2 sonstige Bankgeschäfte oder Finanzdienstleistungen, sofern nicht Num­ mer 5.1.15.2.3 anwendbar ist nach Zeitaufwand 5.1.15.2.3 das Sortengeschäft nach Zeitaufwand 5.1.16 Maßnahmen zur Verbesserung der Eigenkapitalausstattung und der Liquidität Erlaubnisgebühr nach den Nummern 5.1.12 bis 5.1.12.5.4, die bei mehreren persönlich haftenden Gesellschaftern nach dem Verhältnis ihrer jeweiligen Kapitaleinlagen zueinander aufgeteilt wird, mindestens jedoch 250 Euro je persönlich haftendem Gesellschafter 4088 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 7. September 2021 Nr. Gebührentatbestand Gebühr in Euro 5.1.16.1 Anordnungen nach § 45 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 4 Satz 1 KWG nach Zeitaufwand 5.1.16.2 Anordnungen nach § 45 Absatz 2 Nummer 1 bis 13 KWG nach Zeitaufwand 5.1.16.3 Anordnungen nach § 45 Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Num­ mer 1 bis 7 oder 9 bis 12 KWG nach Zeitaufwand 5.1.16.4 Anordnungen nach § 45 Absatz 7 KWG nach Zeitaufwand 5.1.16.5 Anordnungen nach § 45 Absatz 8 KWG nach Zeitaufwand 5.1.16.6 Maßnahmen nach § 45 Absatz 5 KWG nach Zeitaufwand 5.1.17 Maßnahmen in besonderen Fällen 5.1.17.1 Maßnahmen gegenüber Finanzholding-Gesellschaften und gemischten Finanzholding-Gesellschaften 5.1.17.1.1 Untersagung der Ausübung der Stimmrechte (§ 45a Absatz 1 KWG) nach Zeitaufwand 5.1.17.1.2 Anordnung nach § 45a Absatz 1a KWG nach Zeitaufwand 5.1.17.2 Maßnahmen bei organisatorischen Mängeln 5.1.17.2.1 Anordnung, Maßnahmen zur Reduzierung von Risiken zu ergreifen (§ 45b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, auch in Verbindung mit Absatz 2 KWG) nach Zeitaufwand 5.1.17.2.2 Anordnung, weitere Zweigstellen nur mit Zustimmung der Bundesanstalt zu errichten (§ 45b Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, auch in Verbindung mit Absatz 2 KWG) nach Zeitaufwand 5.1.17.2.3 Untersagung oder Beschränkung des Betreibens einzelner Geschäftsarten (§ 45b Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, auch in Verbindung mit Absatz 2 KWG) nach Zeitaufwand 5.1.17.2.4 Sonstige Maßnahmen nach § 45b Absatz 1 Satz 1, jeweils auch in Ver­ bindung mit Absatz 2 KWG nach Zeitaufwand 5.1.17.2.5 Anordnung, erhöhte Eigenmittelanforderungen einzuhalten (§ 45b Absatz 1 Satz 2, auch in Verbindung mit Absatz 2 KWG) nach Zeitaufwand 5.1.17.3 Maßnahmen bei Gefahr 5.1.17.3.1 Erlass von Anweisungen für die Geschäftsführung (§ 46 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 KWG) nach Zeitaufwand 5.1.17.3.2 Verbot, von Kunden Einlagen, Gelder oder Wertpapiere anzunehmen und Kredite zu gewähren (§ 46 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 KWG) nach Zeitaufwand 5.1.17.3.3 Untersagung oder Beschränkung der Ausübung der Tätigkeit von In­ habern und Geschäftsleitern (§ 46 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 KWG) nach Zeitaufwand 5.1.17.3.4 Erlass eines vorübergehenden Veräußerungs- und Zahlungsverbotes (§ 46 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 KWG) nach Zeitaufwand 5.1.17.3.5 Schließung des Instituts für den Verkehr mit der Kundschaft (§ 46 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 KWG) nach Zeitaufwand 5.1.17.3.6 Verbot der Entgegennahme von Zahlungen, die nicht zur Erfüllung von Verbindlichkeiten gegenüber dem Institut bestimmt sind (§ 46 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 KWG) nach Zeitaufwand 5.1.17.3.7 Untersagung oder Beschränkungen von Zahlungen an konzernangehörige Unternehmen (§ 46 Absatz 1 Satz 3 und 4 KWG) nach Zeitaufwand 5.1.17.3.8 Anordnung der Erstattung von Zahlungen nach § 46 Absatz 2 Satz 4 KWG nach Zeitaufwand 5.1.18 Maßnahmen im Zusammenhang mit Abwicklungsplänen 5.1.18.1 Verbot von Geschäften (nach vorheriger Fristeinräumung) nach § 3 Ab­ satz 3 KWG nach Zeitaufwand 5.1.18.2 Anordnungen zur Sicherstellung der ordnungsgemäßen Geschäftsorga­ nisation nach § 25f Absatz 7 KWG nach Zeitaufwand Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 7. September 2021 Nr. Gebührentatbestand 4089 Gebühr in Euro 5.1.19 Anordnungen auf der Grundlage des Refinanzierungsregisterrechts (§ 22a bis § 22o KWG) 5.1.19.1 Bestellung zum Verwalter oder zum Stellvertreter des Verwalters des Refinanzierungsregisters (§ 22e Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 5 Satz 1 KWG, bzw. § 22e Absatz 4 Satz 1 KWG) 239 5.1.19.2 Verlängerung der Bestellung zum Verwalter oder zum Stellvertreter des Verwalters des Refinanzierungsregisters (§ 22e Absatz 1 Satz 1 bzw. Absatz 4 Satz 1, jeweils in Verbindung mit Absatz 3 Satz 1 erster Halbsatz KWG) 201 5.2 Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 5.2.1 Gestattung zur Einbeziehung von Tochterunternehmen in die Berechnung nach Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013) nach Zeitaufwand 5.2.2 Verzicht auf die Einbeziehung einzelner Institute, Finanzinstitute oder An­ bieter von Nebendienstleistungen, die Tochterunternehmen sind oder an denen eine Beteiligung gehalten wird, in die Konsolidierung (Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013) nach Zeitaufwand 5.2.3 Erteilung der Erlaubnis 5.2.3.1 zur Verwendung des IRB-Ansatzes, eines Ratingsystems, einschließlich eines Ansatzes für Schätzungen der LGD und Umrechnungsfaktoren, eines auf internen Modellen basierenden Ansatzes für Beteiligungspositionen (Artikel 143 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013) nach Zeitaufwand 5.2.3.2 für wesentliche Änderungen nach Artikel 143 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder zur Rückkehr zu einem weniger anspruchsvollen Ansatz für das Kreditrisiko nach Artikel 149 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 3 632 5.2.4 Untersagung der Nutzung des Standardansatzes für das operationelle Risiko (§ 6 KWG in Verbindung mit Artikel 312 und 320 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013) nach Zeitaufwand 5.2.5 Gestattung zur Verwendung eines alternativen maßgeblichen Indikators im Standardansatz für das operationelle Risiko (Artikel 312 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013) nach Zeitaufwand 5.2.6 Genehmigung zum beantragten Wechsel zu einem weniger komplizierten Ansatz für das operationelle Risiko (Artikel 313 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013) nach Zeitaufwand 5.2.7 Gestattung der teilweisen Anwendung eines fortgeschrittenen Mess­ ansatzes in Kombination mit dem Basisindikator- oder Standardansatz (Artikel 314 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013) nach Zeitaufwand 5.2.8 Genehmigung oder Erlaubnis zur eigenen Berechnung des Delta-Faktors unter Verwendung eines geeigneten Modells (Artikel 329 Absatz 1 Satz 4, Artikel 352 Absatz 1 Satz 3 oder Artikel 358 Absatz 3 Satz 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013) nach Zeitaufwand 5.2.9 Fristeinräumung bei Großkreditüberschreitung; Festsetzung einer höheren Großkreditobergrenze im Einzelfall (Artikel 396 Absatz 1 Unterabsatz 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013) nach Zeitaufwand 5.3 Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 5.3.1 Mitteilung des Beschlussentwurfs über die Zulassung zum Betreiben des Einlagen- und Kreditgeschäfts an ein CRR-Kreditinstitut (Artikel 14 Absatz 2 Satz 2 Verordnung (EU) Nr. 1024/2013; § 32 Absatz 7 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 KWG) nach Zeitaufwand 4090 Nr. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 7. September 2021 Gebührentatbestand Gebühr in Euro 5.3.2 Vorlage eines Beschlussentwurfs über den Entzug einer Zulassung zum Ein­ lagen- und Kreditgeschäft, das von einem CRR-Kreditinstitut betrieben wird (Artikel 14 Absatz 5 Unterabsatz 2 Satz 1 Verordnung (EU) Nr. 1024/2013) nach Zeitaufwand 5.3.3 Vorlage eines Beschlussentwurfs in Bezug auf die Untersagung des be­ absichtigten Erwerbs einer bedeutenden Beteiligung oder ihrer Erhöhung an einem CRR-Kreditinstitut (Artikel 15 Absatz 2 Verordnung (EU) Nr. 1024/2013; § 2c Absatz 1b in Verbindung mit Absatz 1a Satz 11 KWG) nach Zeitaufwand 5.4 Feststellender Verwaltungsakt nach § 4 Satz 1 KWG nach Zeitaufwand 5.5 Einschreiten gegen ungesetzliche Geschäfte 5.5.1 Einstellungsanordnung, Abwicklungsanordnung, Weisungen für die Ab­ wicklung oder Bestellung eines Abwicklers; für eine der aufgezählten Maßnahmen oder mehrere der aufgezählten Maßnahmen, soweit diese in einem Bescheid erlassen werden (§ 37 Absatz 1 Satz 1 und 2 KWG) 4 120 5.5.2 Verwaltungsakte im Sinne von Nummer 5.5.1 gegenüber Einbezogenen, die eine zurechenbare Ursache für die Einbeziehung gesetzt haben (§ 37 Absatz 1 Satz 4 KWG, auch in Verbindung mit § 37 Absatz 1 Satz 1 und 2 KWG) 1 323 6 Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage der Liquiditätsverordnung (LiqV) 6.1 Zustimmung zur Verwendung interner Liquiditätsrisikomess- und -steue­ rungsverfahren (§ 10 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 LiqV) nach Zeitaufwand 6.2 Zustimmung zu einem beantragten Wechsel zum Verfahren nach den §§ 2 bis 8 LiqV zur Feststellung ausreichender Liquidität (§ 10 Absatz 1 Satz 1 LiqV) nach Zeitaufwand 7 Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage der Solvabilitätsverordnung (SolvV) 7.1 Verwendung interner Risikomessverfahren 7.1.1 Zustimmung zur Verwendung der IMM (§ 18 SolvV) nach Zeitaufwand 7.1.2 Zulassung eines fortgeschrittenen Messansatzes (§ 20 SolvV) nach Zeitaufwand 7.1.3 Erteilung der Erlaubnis, die Eigenmittelanforderungen für eine oder meh­ rere Risikokategorien mit Hilfe eines internen Modells gemäß Artikel 363 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zu berechnen (§ 21 SolvV) nach Zeitaufwand 7.2 Zustimmung zur beantragten Ermittlung der Eigenmittelanforderungen nach Artikel 326 bis 361 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nach erteilter Zustimmung zur Verwendung interner Modelle für Marktrisiken (§ 21 Absatz 3 SolvV) nach Zeitaufwand 8 Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage des Anlegerentschädigungsgesetzes (AnlEntG) 8.1 Gebühr für die Zurückweisung eines Widerspruchs gegen einen Beitrags­ bescheid nach § 8 AnlEntG 9 Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage des Gesetzes über die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (FinDAG) 9.1 Gebühr für die Zurückweisung eines Widerspruchs gegen die Festsetzung eines Umlagebetrages nach § 16 FinDAG bis zu 10 % des streitigen Betrages; mindestens 50 Euro bis zu 10 % des streitigen Betrages; mindestens 50 Euro Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 7. September 2021 Nr. Gebührentatbestand 4091 Gebühr in Euro 10 Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage der Verordnung über die Umlegung von Kosten der Bilanzkontrolle nach § 17d des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes (Bilanzkontrollkosten-Umlageverordnung – BilKoUmV) 10.1 Gebühr für die Zurückweisung eines Widerspruchs gegen die Festsetzung eines Umlagebetrages nach § 17d FinDAG in Verbindung mit der BilKoUmV 11 Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes (ZAG) 11.1 Erteilung der Erlaubnis zur Erbringung von Zahlungsdiensten und zum Betreiben des E-Geld-Geschäfts 11.1.1 Erteilung der Erlaubnis zur Erbringung von Zahlungsdiensten (§ 10 ZAG) 11.1.1.1 Erbringung eines einzelnen Zahlungsdienstes im Sinne von § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 8 ZAG nach Zeitaufwand 11.1.1.2 Erbringung mehrerer oder sämtlicher Zahlungsdienste nach § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 8 ZAG 13 523 Zeitaufwand 11.1.2 Erteilung der Erlaubnis zum Betreiben des E-Geld-Geschäfts im Sinne von § 1 Absatz 2 Satz 2 ZAG (§ 11 ZAG) nach Zeitaufwand 11.2 Erlaubniserweiterung Nachträgliche Erweiterung des Umfangs einer bestehenden Erlaubnis 11.2.1 Erteilung einer Erlaubnis für weitere Tatbestände im Sinne von § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 8 ZAG bei bereits bestehender Erlaubnis im Sinne von § 10 ZAG nach Zeitaufwand 11.2.2 Erlaubniserteilung oder Erlaubniserweiterung für das E-Geld-Geschäft im Sinne des § 1 Absatz 2 Satz 2 ZAG, sofern das Institut bereits im Besitz einer Erlaubnis ist, die sich auf die Erbringung von Zahlungsdiensten bezieht nach Zeitaufwand 11.2.3 Erlaubnis zur Erbringung von Zahlungsdiensten oder zum Betreiben des E-Geld-Geschäfts sowie Erlaubniserweiterung für eine Personenhandels­ gesellschaft 11.2.3.1 bei erstmaliger Erteilung der Erlaubnis oder Erlaubniserweiterung 11.2.3.2 bei Eintritt eines neuen persönlich haftenden Gesellschafters 11.3 Maßnahmen nach Aufhebung und Erlöschen der Erlaubnis 11.3.1 Anordnung der Abwicklung des Instituts, jeweils mit oder ohne Erlass von Weisungen für die Abwicklung oder Bestellung eines Abwicklers (§ 13 Absatz 3 Satz 1 ZAG, jeweils in Verbindung mit § 38 Absatz 1 Satz 1 und 2 KWG oder § 38 Absatz 2 Satz 1 und 3 KWG) nach Zeitaufwand 11.3.2 Jeder Folgebescheid zu einem Verwaltungsakt im Sinne von Nummer 11.3.1, mit dem die Abwicklung des Instituts angeordnet wird oder Weisungen für die Abwicklung erlassen werden oder ein Abwickler bestellt wird (§ 13 Absatz 3 Satz 1 ZAG, jeweils in Verbindung mit § 38 Absatz 1 Satz 1 und 2 KWG oder § 38 Absatz 2 Satz 1 und 3 KWG) nach Zeitaufwand bis zu 10 % des streitigen Betrages; mindestens 50 Euro Erlaubnisgebühr nach den Nummern 11.1.1 bis 11.1.2 sowie den Nummern 11.2.1 und 11.2.2, die bei mehreren persönlich haftenden Gesellschaftern nach dem Verhältnis ihrer jeweiligen Kapitaleinlagen zueinander aufgeteilt wird, mindestens jedoch 250 je persönlich haftendem Gesellschafter nach Zeitaufwand 4092 Nr. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 7. September 2021 Gebührentatbestand Gebühr in Euro 11.4 Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in Bezug auf den Erwerb bedeutender Beteiligungen (§ 14 Absatz 1 Satz 2 ZAG in Verbindung mit § 2c KWG) 11.4.1 Untersagung des beabsichtigten Erwerbs einer bedeutenden Beteiligung oder ihrer Erhöhung oder Erlass einer Anordnung (§ 14 Absatz 1 Satz 2 ZAG in Verbindung mit § 2c Absatz 1b Satz 1, 2 oder 3 KWG) nach Zeitaufwand 11.4.2 Untersagung der Ausübung von Stimmrechten; Anordnung, dass über die Anteile nur mit Zustimmung der Bundesanstalt verfügt werden darf (§ 14 Absatz 1 Satz 2 ZAG in Verbindung mit § 2c Absatz 2 Satz 1 KWG) nach Zeitaufwand 11.4.3 Beauftragung des Treuhänders mit der Veräußerung der Anteile, soweit sie eine bedeutende Beteiligung begründen (§ 14 Absatz 1 Satz 2 ZAG in Verbindung mit § 2c Absatz 2 Satz 4 KWG) nach Zeitaufwand 11.5 Maßnahmen zur korrekten Berechnung der Eigenmittel (§ 15 ZAG) 11.5.1 Maßnahmen zur Verhinderung der mehrfachen Einbeziehung bestimmter Bestandteile in die Berechnung der Eigenmittel (§ 15 Absatz 1 Satz 3 ZAG) nach Zeitaufwand 11.5.2 Festsetzung eines Korrekturpostens auf die Eigenmittel (§ 15 Absatz 1 Satz 4 ZAG) nach Zeitaufwand 11.6 Maßnahmen gegen Geschäftsleiter und Mitglieder des Verwaltungs- und des Aufsichtsorgans (§ 20 Absatz 1, 2a und 3 ZAG) 11.6.1 Verlangen nach Abberufung des Geschäftsleiters nach Zeitaufwand 11.6.2 Untersagung der Ausübung der Tätigkeit als Geschäftsleiter bei Instituten oder anderen Verpflichteten im Sinne von § 2 Absatz 1 GwG gegenüber dem Geschäftsleiter nach Zeitaufwand 11.7 Maßnahmen in besonderen Fällen (§ 21 ZAG) 11.7.1 Maßnahmen, wenn die Eigenmittel nicht den Anforderungen des ZAG ent­ sprechen (§ 21 Absatz 1 ZAG) nach Zeitaufwand 11.7.2 Maßnahmen, wenn die Erfüllung der Verpflichtungen gegenüber anderen Gläubigern gefährdet ist (§ 21 Absatz 2 ZAG) nach Zeitaufwand 11.7.3 Maßnahmen zur Vermeidung eines Insolvenzverfahrens oder einer Er­ laubnisaufhebung (§ 21 Absatz 3 ZAG) nach Zeitaufwand 11.8 Untersagung der Einbindung von Agenten in das Zahlungsinstitut (§ 25 Absatz 3 ZAG) nach Zeitaufwand 11.9 Anordnung, um eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation zu gewähr­ leisten (§ 27 Absatz 3 ZAG) nach Zeitaufwand 11.10 Registrierung von Kontoinformationsdiensten (§ 34 Absatz 1 ZAG) nach Zeitaufwand 11.11 Feststellender Verwaltungsakt nach § 4 Absatz 4 Satz 1 ZAG nach Zeitaufwand 11.12 Einschreiten gegen ungesetzliche Geschäfte 11.12.1 Einstellungsanordnung, Abwicklungsanordnung, Weisungen für die Ab­ wicklung oder Bestellung eines Abwicklers; für eine der aufgezählten Maßnahmen oder mehrere der aufgezählten Maßnahmen, soweit diese in einem Bescheid erlassen werden (§ 7 Absatz 1 Satz 1 und 2 ZAG; § 39 Absatz 3 oder 4 jeweils in Verbin­ dung mit § 7 Absatz 1 Satz 1 und 2 ZAG) 4 120 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 7. September 2021 Nr. 4093 Gebührentatbestand Gebühr in Euro 11.12.2 Verwaltungsakte im Sinne von Nummer 11.12.1 gegenüber Einbezogenen, die eine zurechenbare Ursache für die Einbeziehung gesetzt haben (§ 7 Absatz 1 Satz 4 ZAG in Verbindung mit § 7 Absatz 1 Satz 1 und 2 ZAG; § 39 Absatz 3 oder 4 jeweils in Verbindung mit § 7 Absatz 1 Satz 4 in Verbindung mit § 7 Absatz 1 Satz 1 und 2 ZAG) 1 323 12 Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage der Zahlungsinstituts-Eigenkapitalverordnung (ZIEV) 12.1 Bestimmung, dass die Berechnung des Eigenkapitals nach einer anderen Methode als nach der gewählten zu erfolgen hat (§ 6 Absatz 1 ZIEV) nach Zeitaufwand 12.2 Genehmigung des Antrages auf Anwendung einer bestimmten Berech­ nungsmethode außerhalb des Erlaubnisverfahrens (§ 6 Absatz 2 ZIEV) nach Zeitaufwand 13 Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage des Einlagensicherungsgesetzes (EinSiG) 13.1 Gebühr für die Zurückweisung eines Widerspruchs gegen einen Beitrags­ bescheid nach § 26 Absatz 1 oder 2 oder § 27 Absatz 1 EinSiG 14 Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage des Zahlungskontengesetzes (ZKG) 14.1 Anordnung des Abschlusses eines Basiskontovertrages oder der Er­ öffnung eines Basiskontos gegenüber dem Verpflichteten zugunsten des Berechtigten (§ 49 Absatz 1 Satz 1 ZKG) nach Zeitaufwand 14.2 Teilweise oder vollständige Zurückweisung eines Widerspruchs gegen die Ablehnung eines Antrages nach § 49 Absatz 1 Satz 3 ZKG gebührenfrei 15 Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage des Kapitalanlagegesetzbuches (KAGB), der Verordnung (EU) Nr. 346/2013 und der Verordnung (EU) 2015/760 15.1 Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage des Kapitalanlagegesetzbuches (KAGB) 15.1.1 Untersagung des Vertriebs; bei Umbrella-Konstruktionen je Teilinvestment­ vermögen oder Teilgesellschaftsvermögen gesondert (§ 5 Absatz 6 KAGB; § 11 Absatz 6 und 9 Nummer 1 KAGB) 15.1.2 Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in Bezug auf Verwaltungs­ gesellschaften 15.1.2.1 Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in Bezug auf den Erwerb bedeutender Beteiligungen 15.1.2.1.1 Untersagung des beabsichtigten Erwerbs einer bedeutenden Beteiligung oder ihrer Erhöhung (§ 19 Absatz 2 Satz 2 KAGB; § 108 Absatz 3 in Verbindung mit § 19 Absatz 2 KAGB) nach Zeitaufwand 15.1.2.1.2 Untersagung der Ausübung von Stimmrechten (§ 19 Absatz 3 Satz 1 KAGB; § 108 Absatz 3 in Verbindung mit § 19 Absatz 3 Satz 1 KAGB) nach Zeitaufwand 15.1.2.1.3 Beauftragung des Treuhänders mit der Veräußerung der Anteile, soweit sie eine bedeutende Beteiligung begründen (§ 19 Absatz 3 Satz 3 KAGB in Verbindung mit § 2c Absatz 2 Satz 4 KWG; § 108 Absatz 3 in Verbindung mit § 19 Absatz 3 Satz 3 KAGB) nach Zeitaufwand 15.1.2.2.2 Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in Bezug auf die Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb oder die Registrierung 15.1.2.2.1 Erteilung der Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb einer OGAW-Kapitalverwal­ tungsgesellschaft oder einer AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft (§ 20 Absatz 1 in Verbindung mit § 21 KAGB; § 20 Absatz 1 in Verbindung mit § 22 KAGB) bis zu 10 % des streitigen Betrages; mindestens 50 Euro nach Zeitaufwand 33 477 4094 Nr. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 7. September 2021 Gebührentatbestand Gebühr in Euro 15.1.2.2.2 Erlaubniserweiterung Nachträgliche Erweiterung des Umfangs einer bestehenden Erlaubnis einer OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft oder einer AIF-Kapitalverwal­ tungsgesellschaft 14 673 15.1.2.2.3 Prüfung von Anzeigen mit wesentlichen Änderungen der Voraussetzungen für die Erlaubnis, insbesondere der nach § 21 Absatz 1 oder § 22 Absatz 1 KAGB vorgelegten Angaben (§ 34 Absatz 1 KAGB) 1 298 15.1.2.2.4 Registrierung einer AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft (§ 44 Absatz 1 in Verbindung mit § 2 Absatz 4, 4a und 5 KAGB; § 44 Absatz 3 in Verbindung mit § 2 Absatz 5 KAGB; § 44 Absatz 1 Nummer 1, 2, 5 bis 7 entsprechend in Verbindung mit § 337 und § 2 Absatz 6 KAGB, § 44 Absatz 1 Nummer 1, 2, 5 bis 7 entsprechend in Verbindung mit § 338 und § 2 Absatz 7 KAGB) 3 029 15.1.2.3 Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in Bezug auf organisa­ torische Anforderungen 15.1.2.3.1 Anordnungen zur ordnungsgemäßen Geschäftsorganisation oder in Bezug auf die Auslagerung von Geschäftsbereichen (§ 28 in Verbindung mit § 5 Absatz 6 Satz 1 und 2 KAGB; § 36 in Verbindung mit § 5 Absatz 6 Satz 1 und 2 KAGB) nach Zeitaufwand 15.1.2.3.2 Genehmigung der Auslagerung nach § 36 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 KAGB nach Zeitaufwand 15.1.2.4 Festsetzung erhöhter oder verminderter Eigenkapitalanforderungen, Ge­ nehmigung verminderter Eigenkapitalanforderungen (§ 25 Absatz 4 Satz 3 Nummer 1 und 2 KAGB; § 25 Absatz 6 und 8 KAGB in Verbindung mit Artikel 15 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 231/2013) nach Zeitaufwand 15.1.2.5 Maßnahmen gegen Geschäftsleiter, gegen den Vorstand, gegen die Ge­ schäftsleitung oder gegen die Geschäftsführung; Verlangen der Ab­ berufung und Untersagung der Ausübung der Tätigkeit (§ 40 Absatz 1, § 44 Absatz 5 Satz 2, § 113 Absatz 3, § 119 Absatz 5, § 128 Absatz 4, § 147 Absatz 5, § 153 Absatz 5 KAGB) nach Zeitaufwand 15.1.2.6 Maßnahmen nach Erlöschen der Erlaubnis 15.1.2.6.1 Anordnung der Abwicklung der Gesellschaft, jeweils mit oder ohne den Erlass von Weisungen für die Abwicklung und jeweils mit oder ohne Be­ stellung eines Abwicklers (§ 39 Absatz 4 KAGB in Verbindung mit § 38 Absatz 1 Satz 1 und 2 KWG; § 39 Absatz 4 KAGB in Verbindung mit § 38 Absatz 2 Satz 1 und 3 KWG; § 113 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit § 39 Absatz 4 KAGB und § 38 Absatz 1 Satz 1 und 2 KWG; § 113 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit § 39 Absatz 4 KAGB und § 38 Absatz 2 Satz 1 und 3 KWG) nach Zeitaufwand 15.1.2.6.2 Jeder Folgebescheid zu einem Verwaltungsakt im Sinne der Num­ mer 15.1.2.6.1 (§ 39 Absatz 4 KAGB in Verbindung mit § 38 Absatz 1 Satz 1 und 2 KWG; § 113 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit § 39 Absatz 4 KAGB und § 38 Absatz 1 Satz 1 und 2 KWG; § 113 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit § 39 Absatz 4 KAGB und § 38 Absatz 2 Satz 1 und 3 KWG) nach Zeitaufwand 15.1.2.7 Maßnahmen bei Gefahr, je Maßnahme (§ 42 KAGB) nach Zeitaufwand 15.1.2.8 Befreiung von der jährlichen Prüfung der Einhaltung der Vorschriften des Wertpapierhandelsgesetzes (§ 38 Absatz 4 Satz 5 KAGB; § 51 Absatz 4 Satz 3 in Verbindung mit § 38 Absatz 4 Satz 4 bis 6 KAGB; § 54 Absatz 4 Satz 3 in Verbindung mit § 38 Absatz 4 Satz 4 bis 6 KAGB) 15.1.3 Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in Bezug auf die Verwahr­ stelle und den Treuhänder 665 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 7. September 2021 Nr. Gebührentatbestand 4095 Gebühr in Euro 15.1.3.1 Genehmigung der Auswahl der Verwahrstelle, Genehmigung oder An­ ordnung des Wechsels einer Verwahrstelle oder Prüfung der Benennung eines Treuhänders (§ 69 Absatz 1 und 2 KAGB; § 87 in Verbindung mit § 69 Absatz 1 und 2 KAGB; § 80 Absatz 4 KAGB; § 100b Absatz 4 KAGB) 15.1.3.1.1 wenn die Verwahrstelle oder der Treuhänder bereits Gegenstand einer Genehmigung oder Prüfung war 302 15.1.3.1.2 wenn die Verwahrstelle oder der Treuhänder noch nicht Gegenstand einer Genehmigung oder Prüfung war nach Zeitaufwand 15.1.3.2 Genehmigung der Errichtung eines Sperrkontos bis zum Zeitpunkt der Beauftragung der neuen Verwahrstelle (§ 69 Absatz 4 KAGB) nach Zeitaufwand 15.1.4 Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in Bezug auf offene in­ ländische Investmentvermögen 15.1.4.1 Sondervermögen 15.1.4.1.1 Genehmigung der Übertragung der Verwaltung eines Sondervermögens oder eines Gesellschaftsvermögens (§ 100 Absatz 3 KAGB; § 100b Absatz 1 Satz 1 KAGB; § 112 Absatz 1 Satz 5 Nummer 2 Buchstabe a KAGB; § 129 Absatz 2, § 144 Satz 5 Nummer 2 Buchstabe a und § 154 Absatz 2, jeweils in Verbindung mit § 100 Absatz 3 KAGB) 1 025 15.1.4.2.1 Erteilung der Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb einer extern verwalteten OGAW-Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital (§ 113 Absatz 1 KAGB) nach Zeitaufwand 15.1.5 Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in Bezug auf Publikums­ investmentvermögen 15.1.5.1 Anlagebedingungen und Master-Feeder-Strukturen 15.1.5.1.1 Genehmigung 2 069 – der Anlagebedingungen von offenen Publikumsinvestmentvermögen (§ 163 Absatz 1 und 2 KAGB); bei Umbrella-Konstruktionen je Teilinvestmentvermögen gesondert (§ 96 Absatz 2 in Verbindung mit § 163 KAGB; § 117 Absatz 5 in Verbindung mit § 163 KAGB); – der Satzung einer OGAW-Investmentaktiengesellschaft (§ 110 Absatz 4 KAGB); – der Anlage eines Feederfonds in einen Masterfonds (§ 171 Absatz 1 und 5 KAGB oder nach § 171 Absatz 4 und 5 KAGB, § 178 Absatz 2 und 3 KAGB, § 179 Absatz 2 KAGB, § 179 Absatz 2 Satz 1 und 2 Nummer 1 KAGB, § 179 Absatz 2 Satz 1 und 2 Nummer 2 KAGB, § 179 Absatz 2 Satz 1 und 2 Nummer 3 KAGB oder § 179 Absatz 2 Satz 1 und 2 Nummer 4, Absatz 4 KAGB) 15.1.5.1.2 Genehmigung 3 338 – der Anlagebedingungen von geschlossenen Publikumsinvestment­ vermögen (§ 267 Absatz 1 und 2 KAGB) – zur Verwaltung eines europäischen langfristigen Investmentfonds (ELTIF) nach Artikel 5 der Verordnung (EU) 2015/760 15.1.5.1.3 Genehmigung der Änderung von Anlagebedingungen (§ 163 Absatz 1 und 2 KAGB; § 267 Absatz 1 und 2 KAGB); bei Umbrella-Konstruktionen je Teilinvestmentvermögen gesondert (§ 96 Absatz 2 in Verbindung mit § 163 KAGB; § 117 Absatz 5 in Verbindung mit § 163 KAGB) 514 4096 Nr. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 7. September 2021 Gebührentatbestand Gebühr in Euro 15.1.5.2 Ausstellen einer Bescheinigung zur Vorlage bei den zuständigen Stellen des Herkunftsstaates eines EU-Feeder-OGAW (§ 171 Absatz 6 KAGB) nach Zeitaufwand 15.1.5.3 Genehmigung der Verschmelzung – von Sondervermögen auf ein anderes offenes inländisches Publikums­ investmentvermögen (§ 182 Absatz 1 erste Alternative KAGB, auch in Verbindung mit § 191 Absatz 1 Nummer 1 KAGB); 2 410 je Tatbestand – von OGAW-Sondervermögen auf einen EU-OGAW (§ 182 Absatz 1 zweite Alternative KAGB); – von Sondervermögen einer Umbrella-Konstruktion im Sinne des § 96 Absatz 2 in Verbindung mit § 182 Absatz 1 KAGB; – von Teilgesellschaftsvermögen einer Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital auf ein anderes offenes inländisches Publi­ kumsinvestmentvermögen (§ 191 Absatz 1 Nummer 2 bis 3 und 4 erste Alternative in Verbindung mit § 182 Absatz 1 KAGB); – von Teilgesellschaftsvermögen einer OGAW-Investmentaktiengesell­ schaft mit veränderlichem Kapital auf einen EU-OGAW (§ 191 Absatz 1 Nummer 4 zweite Alternative in Verbindung mit § 182 Absatz 1 KAGB); – einer Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital auf ein anderes offenes inländisches Publikumsinvestmentvermögen (§ 191 Absatz 3 erste bis dritte Alternative in Verbindung mit § 182 Absatz 1 KAGB); – einer Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital auf einen EU-OGAW (§ 191 Absatz 3 vierte Alternative in Verbindung mit § 182 Absatz 1 KAGB) 15.1.6 Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in Bezug auf offene oder geschlossene inländische Publikums-AIF sowie auf offene inländische Spezial-AIF 15.1.6.1 Zustimmung zum Erwerb, zur Veräußerung oder zur Übertragung eines für Rechnung eines Immobilien-Sondervermögens gehaltenen Vermögens­ gegenstandes (§ 239 Absatz 2 KAGB) 15.1.6.2 Ausstellen einer Bescheinigung über die Bestellung einer Verwahrstelle (§ 246 Absatz 2 KAGB; § 264 Absatz 2 KAGB; § 284 Absatz 1 in Verbindung mit § 246 Absatz 2 KAGB) 15.1.7 Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in Bezug auf die Anzeige und die Untersagung des Vertriebs von Investmentvermögen 15.1.7.1 Prüfung der Anzeige und der geänderten Angaben und Unterlagen bei Einstellung oder Widerruf des Vertriebs nach Zeitaufwand 202 284 – eines Teilinvestmentvermögens eines nach § 316 KAGB vertriebenen AIF (§ 315 Absatz 2 KAGB) oder – nach § 295a Absatz 1 Satz 2 KAGB; bei Umbrella-Konstruktionen je Teilinvestmentvermögen gesondert 15.1.8 Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in Bezug auf die Anzeige und die Untersagung des Vertriebs von OGAW 15.1.8.1 Jährliche Überwachung der Einhaltung der Vorschriften des § 165 Ab­ satz 2 Nummer 4, des § 297 Absatz 1, 3 und 5 bis 10, des § 298 Absatz 1, der §§ 301, 302, 303, 304, 305 KAGB; bei Umbrella-Konstruktionen je Teilinvestmentvermögen gesondert 80 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 7. September 2021 Nr. Gebührentatbestand 4097 Gebühr in Euro 15.1.8.2 Prüfung der Anzeige nach § 310 Absatz 1 KAGB; bei Umbrella-Konstruktionen je Teilinvestmentvermögen gesondert 322 15.1.8.3 Untersagung des Vertriebs von EU-OGAW nach § 311 Absatz 1 und 3 Satz 1 Nummer 1 KAGB; bei Umbrella-Konstruktionen je Teilinvestmentvermögen gesondert nach Zeitaufwand 15.1.8.4 Prüfung der geänderten Angaben und Unterlagen bei Widerruf des Ver­ triebs hinsichtlich einzelner Teilinvestmentvermögen nach § 295a Absatz 5 Satz 3 in Verbindung mit § 310 Absatz 4 Satz 1 KAGB 637 15.1.8.5 Ausstellen einer separaten Bescheinigung nach § 312 Absatz 6 KAGB in Verbindung mit Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 584/2010; bei Umbrella-Konstruktionen je Teilinvestmentvermögen gesondert 205 15.1.9 Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in Bezug auf die Anzeige und die Untersagung des Vertriebs von AIF 15.1.9.1 Untersagung des Vertriebs nach Zeitaufwand – nach § 314 Absatz 1 KAGB, sofern § 11 KAGB nicht anzuwenden ist; – von Anteilen oder Aktien an Teilinvestmentvermögen bei AIF mit Teil­ investmentvermögen nach § 314 Absatz 2 KAGB; – von Anteilen oder Aktien an inländischen Publikums-AIF im Inland nach § 316 Absatz 4 Satz 4 KAGB; – von Anteilen oder Aktien an EU-AIF oder ausländischen AIF nach § 320 Absatz 4 KAGB oder – nach § 331 Absatz 8 der Aufnahme des Vertriebs nach – § 316 Absatz 3 KAGB; – nach § 321 Absatz 3 KAGB; – nach § 329 Absatz 4 in Verbindung mit § 321 Absatz 3 KAGB; – nach § 330 Absatz 4 in Verbindung mit § 316 Absatz 3 KAGB; bei Umbrella-Konstruktionen je Teilinvestmentvermögen gesondert 15.1.9.2 Prüfung der Anzeige – nach § 316 Absatz 1 KAGB und Mitteilung nach § 316 Absatz 3 Satz 1 KAGB; 2 526 je Tatbestand – nach § 321 Absatz 1 KAGB einschließlich der Prüfung der in § 321 Absatz 1 Satz 2 Nummer 7 KAGB genannten Vorkehrungen und Mit­ teilung nach § 321 Absatz 3 Satz 1 KAGB; bei Umbrella-Konstruktionen je Teilinvestmentvermögen gesondert 15.1.9.3 Prüfung der Änderungsanzeige nach § 316 Absatz 4 KAGB oder § 321 Absatz 4 KAGB; bei Umbrella-Konstruktionen je Teilinvestmentvermögen gesondert 312 je Tatbestand 15.1.9.4 Prüfung der Anzeige 1 641 je Tatbestand – nach § 320 Absatz 1 KAGB und Mitteilung nach § 320 Absatz 2 in Ver­ bindung mit § 316 Absatz 3 Satz 1 KAGB; – nach § 329 Absatz 2 KAGB einschließlich der Prüfung der in § 321 Absatz 1 Satz 2 Nummer 7 KAGB genannten Vorkehrungen und Mit­ teilung nach § 329 Absatz 4 Satz 2 in Verbindung mit § 316 Absatz 3 Satz 1 KAGB (AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft oder EU-AIF-Verwal­ tungsgesellschaft); – nach § 330 Absatz 2 KAGB, auch in Verbindung mit § 330 Absatz 5 KAGB und Mitteilung nach § 330 Absatz 4 Satz 2 in Verbindung mit § 316 Absatz 3 Satz 1 KAGB; – zum Vertrieb von AIF einer EU-AIF-Verwaltungsgesellschaft, die die Bedingungen nach Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 2011/61/EU erfüllt, nach § 330a Absatz 2 KAGB; – nach § 331 Absatz 1 KAGB; bei Umbrella-Konstruktionen je Teilinvestmentvermögen gesondert 4098 Nr. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 7. September 2021 Gebührentatbestand Gebühr in Euro 15.1.9.5 Prüfung der nach § 320 Absatz 1 Satz 2 Nummer 7, § 329 Absatz 2 Satz 3 Nummer 2 Buchstabe a und c oder § 330 Absatz 2 Satz 3 Nummer 2 Buchstabe a und c KAGB vorgeschriebenen Angaben und Unterlagen, die jährlich vorzulegen sind; bei Umbrella-Konstruktionen je Teilinvestmentvermögen gesondert 113 15.1.9.6 Prüfung der Anzeige nach § 323 Absatz 1 KAGB einschließlich der Prüfung der in § 323 Absatz 2 Satz 3 KAGB genannten Vorkehrungen nach § 321 Absatz 1 Satz 2 Nummer 7 und § 323 Absatz 1 Satz 2 KAGB; bei Umbrella-Konstruktionen je Teilinvestmentvermögen gesondert 466 15.1.9.7 Prüfung der in § 323 Absatz 3 in Verbindung mit § 321 Absatz 1 Satz 2 Nummer 7 KAGB genannten Vorkehrungen für den Fall einer Unter­ richtung der Bundesanstalt über eine Änderung dieser Vorkehrungen; bei Umbrella-Konstruktionen je Teilinvestmentvermögen gesondert 952 15.1.9.8 Ausstellen einer separaten Bescheinigung nach § 335 KAGB in den Fällen der §§ 331 bis 334 KAGB; bei Umbrella-Konstruktionen je Teilinvestmentvermögen gesondert nach Zeitaufwand 15.2 Feststellender Verwaltungsakt nach § 5 Absatz 3 Satz 1 KAGB nach Zeitaufwand 15.3 Einschreiten gegen ungesetzliche Geschäfte 15.3.1 Einstellungsanordnung, Abwicklungsanordnung, Weisungen für die Ab­ wicklung oder Bestellung eines Abwicklers; für eine der aufgezählten Maßnahmen oder mehrere der aufgezählten Maßnahmen, soweit diese in einem Bescheid erlassen werden (§ 15 Absatz 1 und 2 KAGB; § 113 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit § 15 Absatz 1 und 2 KAGB) 4 120 15.3.2 Verwaltungsakte im Sinne von Nummer 15.3.1 gegenüber Einbezogenen, die eine zurechenbare Ursache für die Einbeziehung gesetzt haben (§ 15 Absatz 3 KAGB, auch in Verbindung mit § 15 Absatz 1 und 2 KAGB; § 113 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit § 15 Absatz 3 KAGB, auch in Verbindung mit § 15 Absatz 1 und 2 KAGB) 1 323 16 Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage der Derivateverordnung (DerivateV) sowie der Verordnungen (EU) Nr. 345/2013, (EU) Nr. 346/2013 oder (EU) 2015/760 16.1 Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage der Derivateverordnung (DerivateV) 16.1.1 Prüfung der Anzeige nach § 6 Satz 3 DerivateV 16.1.2 Bestätigung der Geeignetheit von Risikomodellen (§ 10 Absatz 2 Satz 2 DerivateV) 16.2 Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 345/2013, (EU) Nr. 346/2013 oder (EU) 2015/760 16.2.1 Prüfung von Anzeigen nach Artikel 15 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 345/2013, nach Artikel 16 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 346/2013 oder nach Artikel 31 der Verordnung (EU) 2015/760 nach Zeitaufwand 16.2.2 Untersagung des Vertriebs nach Artikel 18 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 345/2013, Artikel 19 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 346/2013 oder nach Artikel 31 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2015/760 nach Zeitaufwand 17 Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage des Geldwäschegesetzes (GwG) 17.1 Befreiung nach § 5 Absatz 4 GwG nach Zeitaufwand 17.2 Anordnung zur Schaffung von internen Sicherungsmaßnahmen im Sinne des § 6 Absatz 2 Nummer 4 GwG (§ 6 Absatz 8 GwG) nach Zeitaufwand 17.3 Befreiung nach § 7 Absatz 2 GwG nach Zeitaufwand 17.4 Anordnung der Bestellung eines Geldwäschebeauftragten (§ 7 Absatz 3 Satz 1 GwG) nach Zeitaufwand 17.5 Maßnahmen und Anordnungen nach § 51 Absatz 2 oder 5 GwG 128 nach Zeitaufwand Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 7. September 2021 Nr. Gebührentatbestand 4099 Gebühr in Euro 17.5.1 Maßnahmen und Anordnungen nach § 51 Absatz 2 GwG nach Zeitaufwand 17.5.2 Untersagung der Ausübung des Geschäfts oder des Berufs nach § 51 Absatz 5 GwG nach vorangegangener Verwarnung nach Zeitaufwand 18 Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage des Pfandbriefgesetzes (PfandBG) 18.1 Treuhänder und Stellvertreter (§ 7 Absatz 3 Satz 1 PfandBG, auch in Verbindung mit § 9 Absatz 5 Satz 3 DG Bank-UmwG) 18.1.1 Bestellung 396 18.1.2 Verlängerung der Bestellung 301 18.2 Begrenzungen des § 19 Absatz 1 Nummer 2 und 3 PfandBG, Zulassung von Ausnahmen (§ 19 Absatz 2 PfandBG) nach Zeitaufwand 18.3 Begrenzungen des § 20 Absatz 2 PfandBG, Zulassung von Ausnahmen (§ 20 Absatz 3 PfandBG) nach Zeitaufwand 18.4 Vorschriften des § 22 Absatz 2 Satz 1 bis 3 PfandBG, Zulassung weiterer Ausnahmen (§ 22 Absatz 2 Satz 4 PfandBG) nach Zeitaufwand 18.5 Zulassung weiterer Ausnahmen (§ 22 Absatz 4 Satz 2 PfandBG) nach Zeitaufwand 18.6 Zulassung weiterer Ausnahmen von den Beleihungsvorschriften des § 22 Absatz 5 PfandBG (§ 22 Absatz 5 Satz 4 in Verbindung mit § 22 Absatz 2 Satz 4 PfandBG) nach Zeitaufwand 18.7 Genehmigung zum Hinausschieben des Abzahlungsbeginns (§ 25 Satz 1 PfandBG) nach Zeitaufwand 18.8 Begrenzungen des § 26 Absatz 1 Nummer 3 und 4 PfandBG, Zulassung von Ausnahmen (§ 26 Absatz 2 PfandBG) nach Zeitaufwand 18.9 Zustimmung zur teilweisen oder vollständigen Übertragung der im nach Zeitaufwand Deckungsregister eingetragenen Werte Erhebung der Gebühr (§ 32 Absatz 1 PfandBG) anteilig aus den betroffenen Deckungsmassen, wobei das Verhältnis des Nennwertes der einzelnen Deckungsmassen zum Nennwert aller betroffenen Deckungsmassen der Pfandbriefbank maßgeblich ist 19 Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) 19.1 Feststellung der Freistellung eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit (§ 5 Absatz 1 Satz 1 und 2 VAG) nach Zeitaufwand 19.2 Erteilung der Ersterlaubnis zum Geschäftsbetrieb (§ 8 Absatz 1 VAG; § 65 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 3 VAG, § 168 Absatz 1 Satz 3 VAG; § 236 Absatz 5 VAG) 32 259 4100 Nr. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 7. September 2021 Gebührentatbestand Gebühr in Euro 19.3 Änderungen des Geschäftsplans sowie Geschäftsbetriebserweiterungen 19.3.1 Genehmigung von Änderungen des Geschäftsplans, sofern die Satzung geändert wird, einschließlich der Satzungsänderungen, die sich auf die in der jeweiligen Satzung enthaltenen Versicherungsbedingungen be­ ziehen, und einschließlich der Satzungsänderungen bei Sterbekassen im Hinblick auf die Verwendung des Überschusses (§ 12 Absatz 1 Satz 1 VAG; § 1 Absatz 4 Satz 1, § 65 Absatz 2 und 3, § 67 Absatz 2, jeweils in Ver­ bindung mit § 12 Absatz 1 Satz 1 VAG; § 69 Absatz 4 VAG; § 237 Absatz 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 12 Absatz 1 Satz 1 VAG) 1 011 19.3.2 Genehmigung von Änderungen des technischen Geschäftsplans von Lebensversicherungsunternehmen (§ 12 Absatz 1 Satz 1 VAG in Verbindung mit § 336 Satz 2 VAG sowie Artikel 16 § 2 Satz 2 des Dritten Durchführungsgesetzes EWG zum VAG) 2 226 19.3.3 Genehmigung von Änderungen des technischen Geschäftsplans von Sterbekassen (§ 219 Absatz 3 Nummer 1 VAG in Verbindung mit § 9 Absatz 2 Nummer 2 und § 12 Absatz 1 Satz 1 VAG) 562 19.3.4 Genehmigung von Änderungen des technischen Geschäftsplans von Versicherungsunternehmen mit Unfallversicherung mit Prämienrückgewähr (§ 12 Absatz 1 Satz 1 VAG in Verbindung mit § 336 Satz 2 VAG und § 161 Absatz 1 VAG) nach Zeitaufwand 19.3.5 Erteilung der Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb einer weiteren Sparte (entsprechend den Nummern 1 bis 25 der Anlage 1 zum VAG, wenn keine Untergliederung nach Risikoarten enthalten ist), nach § 12 Absatz 1 Satz 1 sowie Absatz 2 VAG; § 1 Absatz 4 Satz 1, § 65 Absatz 2 und 3, § 67 Absatz 2, jeweils in Ver­ bindung mit § 12 Absatz 1 Satz 1 VAG; § 69 Absatz 4 VAG; § 237 Absatz 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 12 Absatz 1 Satz 1 VAG 2 119 19.3.6 Erteilung der Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb einer weiteren Risikoart einer Sparte, soweit die Sparte der Anlage 1 zum VAG Untergliederungen nach Buchstaben enthält (§ 12 Absatz 1 Satz 1 sowie Absatz 2 VAG; § 1 Absatz 4 Satz 1, § 65 Absatz 2 und 3, § 67 Absatz 2, jeweils in Ver­ bindung mit § 12 Absatz 1 Satz 1 VAG; § 69 Absatz 4 VAG; § 237 Absatz 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 12 Absatz 1 Satz 1 VAG) 695 19.3.7 Genehmigung von Unternehmensverträgen der in den §§ 291 und 292 AktG bezeichneten Art und deren Änderung, Aufhebung, Kündigung oder Beendigung durch Rücktritt (§ 12 Absatz 1 Satz 1 VAG; § 1 Absatz 4 Satz 1, § 65 Absatz 2 und 3, § 67 Absatz 2, jeweils in Ver­ bindung mit § 12 Absatz 1 Satz 1 VAG; § 237 Absatz 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 12 Absatz 1 Satz 1 VAG) 559 19.3.8 Genehmigung der räumlichen Ausdehnung des Geschäftsbetriebs im Dienstleistungsverkehr oder durch eine Niederlassung je Gebiet (Drittstaat im Sinne des § 7 Nummer 6 VAG) in den Fällen des § 12 Absatz 3 VAG; sofern eine Genehmigung für das Teilgebiet eines Drittstaates erteilt wird, wird eine Gebühr je Teilgebietsgenehmigung erhoben (§ 12 Absatz 1 Satz 1 VAG; § 1 Absatz 4 Satz 1, § 65 Absatz 2 und 3, § 67 Absatz 2, jeweils in Ver­ bindung mit § 12 Absatz 1 Satz 1 VAG; § 237 Absatz 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 12 Absatz 1 Satz 1 VAG) 271 19.4 Genehmigung von Bestandsübertragungen und Umwandlungen Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 7. September 2021 Nr. 4101 Gebührentatbestand Gebühr in Euro 19.4.1 Genehmigung der vollständigen oder teilweisen Übertragung eines Be­ standes (§ 13 Absatz 1 Satz 1 VAG; § 1 Absatz 4 Satz 1, § 65 Absatz 2 und § 67 Absatz 2 jeweils in Verbindung mit § 13 Absatz 1 Satz 1 VAG; § 73 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und Absatz 2 VAG; § 73 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 2 VAG; § 237 Absatz 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 13 Absatz 1 Satz 1 sowie § 73 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und Absatz 2 VAG; § 339 Satz 2 in Verbindung mit § 13 Absatz 1 Satz 1 VAG) 16 423 19.4.2 Genehmigung der vollständigen oder teilweisen Übertragung eines Be­ standes für jede Übertragung eines Bestandes je betroffener Art des Rückversicherungsgeschäfts nach § 10 Absatz 3 VAG nach Zeitaufwand 19.4.3 Genehmigung einer Umwandlung (§ 14 Absatz 1 Satz 1 und 2 VAG; § 237 Absatz 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 14 Absatz 1 Satz 1 VAG) 10 316 19.5 Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in Bezug auf den Erwerb bedeutender Beteiligungen (§§ 16 bis 22 VAG) 19.5.1 Untersagung des beabsichtigten Erwerbs einer bedeutenden Beteiligung oder ihrer Erhöhung oder Erlass einer Anordnung (§ 18 Absatz 1, 2 und 2a VAG) nach Zeitaufwand 19.5.2 Untersagung der Ausübung von Stimmrechten; Anordnung, dass über die Anteile nur mit Zustimmung der Bundesanstalt verfügt werden darf (§ 19 Absatz 1 VAG) nach Zeitaufwand 19.5.3 Beauftragung des Treuhänders mit der Veräußerung der Anteile, soweit die Anteile eine bedeutende Beteiligung begründen (§ 19 Absatz 2 Satz 3 VAG) nach Zeitaufwand 19.6 Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in Bezug auf MatchingAnpassung, Volatilitätsanpassung, Eigenmittel, interne Modelle 19.6.1 Genehmigung der Verwendung der Matching-Anpassung für die maß­ gebliche risikofreie Zinskurve (§§ 80 und 81 VAG) nach Zeitaufwand 19.6.2 Genehmigung der Verwendung der Volatilitätsanpassung für die maß­ gebliche risikofreie Zinskurve (§ 82 VAG) 1 220 19.6.3 Genehmigung ergänzender Eigenmittel eines Versicherungsunternehmens (§ 90 VAG) 3 106 19.6.4 Genehmigung der Einstufung von Eigenmittelbestandteilen (§ 91 Absatz 5 VAG) nach Zeitaufwand 19.6.5 Genehmigung von unternehmensspezifischen Parametern (§ 109 Absatz 2 VAG) nach Zeitaufwand 19.6.6 Genehmigung eines internen Voll- oder Partialmodells (§§ 111 und 112 VAG) nach Zeitaufwand 19.6.7 Genehmigung der Änderung eines internen Voll- oder Partialmodells (§ 111 Absatz 3, § 112 Absatz 1 bis 4 VAG) nach Zeitaufwand 19.6.8 Genehmigung der Änderung der internen Leitlinien (§ 111 Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 2 VAG, auch in Verbindung mit § 261 Absatz 2, § 262 Absatz 1 bis 7 und § 265 Absatz 5 VAG) nach Zeitaufwand 19.6.9 Genehmigung der Beendigung der Verwendung des internen Modells und der vollständigen oder teilweisen Rückkehr zur Standardformel (§ 111 Absatz 3 VAG, auch in Verbindung mit § 261 Absatz 2 oder § 262 Absatz 1 bis 7 und § 265 Absatz 5 VAG) nach Zeitaufwand 4102 Nr. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 7. September 2021 Gebührentatbestand Gebühr in Euro 19.7 Sicherungsvermögen Festsetzung des Anrechnungswertes belasteter Grundstücke und grund­ stücksgleicher Rechte des Sicherungsvermögens (§ 125 Absatz 3 Satz 4 VAG; § 65 Absatz 2, § 67 Absatz 2 und § 237 Absatz 1 Satz 1 und 2, jeweils in Verbindung mit § 125 Absatz 3 Satz 4 VAG) nach Zeitaufwand 19.8 Prüfung der Qualifikation von Treuhändern und Verantwortlichen Aktuaren im Rahmen der laufenden Aufsicht 19.8.1 Prüfung eines Treuhänders für das Sicherungsvermögen (§ 128 Absatz 4 VAG; § 65 Absatz 2, § 128 Absatz 1 Satz 1, § 128 Absatz 2 und § 237 Absatz 1 Satz 1 und 2, jeweils in Verbindung mit § 128 Absatz 4 VAG) 604 19.8.2 Prüfung eines Verantwortlichen Aktuars (§ 141 Absatz 2 Satz 1 bis 4 VAG; § 65 Absatz 2, § 67 Absatz 2, § 148 in Verbindung mit § 156 Absatz 1, § 156 Absatz 1, § 161 Absatz 1, § 162, § 237 Absatz 1 Satz 1 und 2, § 336 Satz 3, jeweils in Verbindung mit § 141 Absatz 2 Satz 1 bis 4 VAG) 458 19.8.3 Prüfung eines Treuhänders (§ 157 Absatz 2 oder Absatz 3 Satz 1 VAG; § 65 Absatz 2, § 67 Absatz 2, § 142 Satz 2, § 148 und § 237 Absatz 1 Satz 1 und 2, jeweils in Verbindung mit § 157 Absatz 2 oder Absatz 3 Satz 1 VAG) 467 19.9 Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in Bezug auf Pensions­ kassen und Pensionsfonds 19.9.1 Genehmigung eines technischen Geschäftsplans von Pensionskassen bei Einführung eines neuen technischen Geschäftsplans oder bei Änderung eines bestehenden technischen Geschäftsplans (§ 233 Absatz 3 Satz 4 in Verbindung mit § 219 Absatz 3 Nummer 1 Buch­ stabe b in Verbindung mit § 9 Absatz 2 Nummer 2 und § 12 Absatz 1 Satz 1 VAG; § 234 Absatz 6 Satz 1, auch in Verbindung mit § 233 Absatz 5 Satz 2, in Verbindung mit § 336 VAG) 1 153 19.9.2 Genehmigung der Versicherungsbedingungen von Pensionskassen, so­ fern Nummer 19.3.1 keine Anwendung findet, bei Einführung neuer Ver­ sicherungsbedingungen oder bei Änderung bestehender Versicherungs­ bedingungen (§ 234 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit § 233 Absatz 3 Satz 1 in Ver­ bindung mit § 9 Absatz 2 Nummer 2 und § 12 Absatz 1 Satz 1 VAG; § 234 Absatz 6 Satz 1, auch in Verbindung mit § 233 Absatz 5 Satz 2, in Verbindung mit § 336 VAG) 998 19.9.3 Feststellung der Unbedenklichkeit von Versicherungsbedingungen von Pensionskassen bei Einführung neuer Versicherungsbedingungen oder bei Änderung bestehender Versicherungsbedingungen (§ 234 Absatz 2 Satz 3 VAG) nach Zeitaufwand 19.9.4 Feststellung der Unbedenklichkeit eines Pensionsplans bei Einführung eines neuen Pensionsplans oder bei Änderung eines bestehenden Pensionsplans (§ 237 Absatz 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 234 Absatz 2 Satz 3 VAG) nach Zeitaufwand 19.9.5 Genehmigung eines zwischen Arbeitgeber und Pensionsfonds vereinbar­ ten Bedeckungsplans (§ 239 Absatz 3 Satz 2 VAG) nach Zeitaufwand 19.10 Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in Bezug auf Gruppen 19.10.1 Ausschluss/Befreiung eines Unternehmens aus der Gruppenaufsicht (§ 246 Absatz 2 Satz 1 VAG) 19.10.2 Festlegung der anzuwendenden Berechnungsmethode (§ 252 Absatz 2 VAG) 1 058 nach Zeitaufwand Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 7. September 2021 Nr. 4103 Gebührentatbestand Gebühr in Euro 19.10.3 Genehmigung ergänzender Eigenmittel einer zwischengeschalteten Ver­ sicherungs-Holdinggesellschaft oder einer zwischengeschalteten gemisch­ ten Finanzholding-Gesellschaft (§ 257 Absatz 2 VAG) nach Zeitaufwand 19.10.4 Genehmigung von gruppenspezifischen Parametern (§ 261 Absatz 1 Satz 3 VAG in Verbindung mit § 109 Absatz 2 VAG in Verbindung mit Artikel 356 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 der Kommission vom 10. Oktober 2014 zur Ergänzung der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversiche­ rungstätigkeit (Solvabilität II) (ABl. L 12 vom 17.1.2015, S. 1) nach Zeitaufwand 19.10.5 Genehmigung eines internen Modells zur Berechnung 19.10.5.1 der konsolidierten Solvabilitätskapitalanforderung auf Gruppenebene so­ wie der Solvabilitätskapitalanforderung der Versicherungsunternehmen der Gruppe (§ 262 VAG); die Gebühr zur Genehmigung eines Folgeantrages zur Berechnung der Solvabilitätsanforderung eines weiteren Unternehmens der Gruppe an­ hand desselben internen Modells bestimmt sich nach Nummer 19.10.6.1 nach Zeitaufwand 19.10.5.2 der Solvabilitätskapitalanforderung auf Gruppenebene unter Verwen­ dung der Abzugs- und Aggregationsmethode sowie zur Berechnung der Solvabilitätskapitalanforderungen der Versicherungsunternehmen der Gruppe (§ 265 Absatz 5 VAG) nach Zeitaufwand 19.10.5.3 der konsolidierten Gruppensolvabilitätskapitalanforderung (§ 261 Absatz 2 VAG) nach Zeitaufwand 19.10.6 Genehmigung der Änderung eines internen Modells zur Berechnung 19.10.6.1 der konsolidierten Solvabilitätskapitalanforderung auf Gruppenebene so­ wie der Solvabilitätskapitalanforderung der Versicherungsunternehmen der Gruppe (§ 262 in Verbindung mit § 111 Absatz 3 VAG) nach Zeitaufwand 19.10.6.2 der Solvabilitätskapitalanforderung auf Gruppenebene unter Verwen­ dung der Abzugs- und Aggregationsmethode sowie zur Berechnung der Solvabilitätskapitalanforderungen der Versicherungsunternehmen der Gruppe (§ 265 Absatz 5 in Verbindung mit § 111 Absatz 3 VAG) nach Zeitaufwand 19.10.6.3 der konsolidierten Gruppensolvabilitätskapitalanforderung (§ 261 Absatz 2 in Verbindung mit § 111 Absatz 3 VAG) nach Zeitaufwand 19.10.7 Genehmigung eines zentralisierten Risikomanagements (§ 268 Absatz 1 VAG) nach Zeitaufwand 19.11 Maßnahmen gegen Personen mit Schlüsselaufgaben; Verlangen auf Ab­ berufung und Untersagung ihrer Tätigkeit (§ 303 Absatz 2 VAG; § 65 Absatz 2, § 67 Absatz 2, § 237 Absatz 1 Satz 1 und 2, § 293 Absatz 1 jeweils in Verbindung mit § 303 Absatz 2 VAG) nach Zeitaufwand 19.12 Übergangsmaßnahmen bei risikofreien Zinssätzen und versicherungs­ technischen Rückstellungen 19.12.1 Genehmigung der Anwendung der Übergangsmaßnahme bei risikofreien Zinssätzen (§ 351 VAG) nach Zeitaufwand 19.12.2 Genehmigung der Anwendung der Übergangsmaßnahme bei versiche­ rungstechnischen Rückstellungen (§ 352 VAG) nach Zeitaufwand 19.13 Feststellender Verwaltungsakt nach § 4 Satz 1 VAG nach Zeitaufwand 19.14 Einschreiten gegen ungesetzliche Geschäfte 4104 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 7. September 2021 Nr. Gebührentatbestand Gebühr in Euro 19.14.1 Einstellungsanordnung, Abwicklungsanordnung, Weisungen für die Ab­ wicklung oder Bestellung eines Abwicklers; für eine der aufgezählten Maßnahmen oder mehrere der aufgezählten Maßnahmen, soweit diese in einem Bescheid erlassen werden (§ 308 Absatz 1 VAG; § 308 Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 1 VAG) 4 120 19.14.2 Verwaltungsakte im Sinne von Nummer 19.14.1 gegenüber Einbezogenen, die eine zurechenbare Ursache für die Einbeziehung gesetzt haben (§ 308 Absatz 4 in Verbindung mit Absatz 1 und 3 VAG) 1 323 20 Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage des Bausparkassengesetzes (BauSparkG) 20.1 Genehmigung zur Gewährung von Darlehen nach § 4 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Bausparkassengesetzes aus Mitteln aus der Zuteilungsmasse, die vorübergehend nicht für die Zuteilung verwendet werden können (§ 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 BauSparkG) nach Zeitaufwand 20.2 Genehmigung zur Verwendung des „Fonds zur bauspartechnischen Absicherung“ zur Beseitigung eines bausparspezifischen Risikos (§ 6 Absatz 2 Satz 4 BauSparkG) nach Zeitaufwand 20.3 Befreiung von der Pflicht zur Bildung einer einheitlichen Zuteilungsmasse (§ 6a Absatz 1 Satz 2 BauSparkG) nach Zeitaufwand 20.4 Befreiung von der Pflicht zur Bildung getrennter Zuteilungsmassen (§ 6a Absatz 2 Satz 2 BauSparkG) nach Zeitaufwand 20.5 Entscheidung über die Beleihung von Pfandobjekten (§ 7 Absatz 6 BauSparkG) nach Zeitaufwand 20.6 Genehmigung von Änderungen und Ergänzungen der Allgemeinen Ge­ schäftsgrundsätze und der Allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge, welche die in § 5 Absatz 2 und 3 Nummer 1, 2, 4 bis 9 aufgeführten Bestimmungen des Bausparkassengesetzes betreffen (§ 9 Absatz 1 Satz 1 BauSparkG) 20.6.1 im Regelfall 20.6.2 in den Fällen, in denen gleichartige Änderungen in mehreren Tarifen ge­ nehmigt werden 4 648 20.7 Genehmigung der Allgemeinen Geschäftsgrundsätze und der Allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge, die neuen Bauspartarifen zugrunde gelegt werden sollen (§ 9 Absatz 1 Satz 1 BauSparkG) 5 468 20.8 Bestellung eines Vertrauensmanns (§ 12 Absatz 1 Satz 1 BauSparkG) 20.9 Genehmigung der Übertragung eines Bestandes an Bausparverträgen (§ 14 Absatz 1 BauSparkG) nach Zeitaufwand 20.10 Genehmigung von Änderungen und Ergänzungen der Allgemeinen Ge­ schäftsgrundsätze und der Allgemeinen Bedingungen zur Zusammen­ führung der Kollektive (§ 14 Absatz 3 BauSparkG) nach Zeitaufwand 20.11 Einstweiliges Zahlungsverbot, Zustimmung zur vereinfachten Abwicklung (§ 15 Absatz 1 Satz 1 und 2 BauSparkG) nach Zeitaufwand 20.12 Genehmigung eines Plans für die Abwicklung (§ 16 Absatz 3 Satz 1 BauSparkG) nach Zeitaufwand 21 Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage der Bausparkassen-Verordnung (BausparkV) 21.1 Genehmigung von Ausnahmen von der Laufzeitbeschränkung des § 5 Ab­ satz 2 Satz 1 der Bausparkassen-Verordnung auf zwölf Jahre (§ 5 Absatz 2 Satz 4 BausparkV) nach Zeitaufwand 385 nach Zeitaufwand Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 7. September 2021 Nr. Gebührentatbestand 4105 Gebühr in Euro 22 Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 648/2012, der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2205, der Delegierten Verordnung (EU) 2016/592, der Delegier­ ten Verordnung (EU) 2016/1178 und der Delegierten Verordnung (EU) 2016/2251 22.1 Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 22.1.1 Zulassung zur Erbringung von Clearingdienstleistungen als zentrale Gegen­ partei (Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012) 22.1.1.1 Erteilung einer Zulassung zur Erbringung von Clearingdienstleistungen als zentrale Gegenpartei (Artikel 14 Absatz 1 bis 3 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012) nach Zeitaufwand 22.1.1.2 Nachträgliche Erweiterung des Umfangs einer bestehenden Zulassung (Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012) nach Zeitaufwand 22.1.2 Gruppeninterne Freistellungen nach Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 22.1.2.1 Prüfung der Mitteilung über die Inanspruchnahme einer gruppeninternen Freistellung und Entscheidung über die Erhebung von Einwendungen (Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstabe a Satz 3 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012) 1 858 22.1.2.2 Gestattung der Inanspruchnahme einer gruppeninternen Freistellung bei Bezug zu einem Drittstaat (Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 648/2012) nach Zeitaufwand 22.1.3 Ausnahmen von der Pflicht zur Einrichtung eines Risikomanagement­ verfahrens nach Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 22.1.3.1 Befreiung von der Pflicht zur Einrichtung eines Risikomanagementverfah­ rens bei finanziellen Gegenparteien aus verschiedenen Mitgliedstaaten (Artikel 11 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012) 6 859 22.1.3.2 Prüfung der Benachrichtigung über die Inanspruchnahme einer Befreiung von der Pflicht zur Einrichtung eines Risikomanagementverfahrens bei nichtfinanziellen Gegenparteien aus verschiedenen Mitgliedstaaten und Entscheidung über die Erhebung von Einwendungen (Artikel 11 Absatz 7 Satz 3 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012) nach Zeitaufwand 22.1.3.3 Befreiung von der Pflicht zur Einrichtung eines Risikomanagementverfah­ rens bei finanziellen Gegenparteien bei Bezug zu einem Drittstaat (Artikel 11 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012) nach Zeitaufwand 22.1.3.4 Prüfung der Benachrichtigung über die Inanspruchnahme einer Befreiung von der Pflicht zur Einrichtung eines Risikomanagementverfahrens bei nichtfinanzieller Gegenpartei bei Bezug zu einem Drittstaat und Ent­ scheidung über die Erhebung von Einwendungen (Artikel 11 Absatz 9 Satz 3 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012) nach Zeitaufwand 22.1.3.5 Befreiung von der Pflicht zur Einrichtung eines Risikomanagementverfah­ rens bei Geschäften zwischen einer nichtfinanziellen und einer finanziellen Gegenpartei aus verschiedenen Mitgliedstaaten (Artikel 11 Absatz 10 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012) nach Zeitaufwand 22.2 Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2205, der Delegierten Verordnung (EU) 2016/592 und der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1178 22.2.1 Bestätigung nach dem jeweiligen Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 2 Buch­ stabe e der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2205, der Delegierten Ver­ ordnung (EU) 2016/592 und der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1178 22.3 Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage der Delegierten Verordnung (EU) 2016/2251 22.3.1 Prüfung der Voraussetzungen des Artikels 36 Absatz 3 Buchstabe f in Verbindung mit Kapitel III der Delegierten Verordnung (EU) 2016/2251 bei einer finanziellen Gegenpartei nach Zeitaufwand 13 463 4106 Nr. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 7. September 2021 Gebührentatbestand Gebühr in Euro 22.3.2 Prüfung der Voraussetzungen des Artikels 36 Absatz 3 Buchstabe f in Verbindung mit Kapitel III der Delegierten Verordnung (EU) 2016/2251 bei einer nichtfinanziellen Gegenpartei nach Zeitaufwand 23 Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 23.1 Erteilung der Zulassung nach Artikel 17 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 nach Zeitaufwand 23.2 Genehmigung nach Artikel 55 Absatz 3 in Verbindung mit Artikel 17 Ab­ satz 8 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 nach Zeitaufwand 24 Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 24.1 Maßnahmen nach Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 25 Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 25.1 Maßnahmen nach Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 26 Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage der Verordnung (EU) 2016/1011 26.1 Anerkennung eines in einem Drittstaat angesiedelten Administrators (Artikel 32 Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/1011) nach Zeitaufwand 26.2 Übernahme von Referenzwerten, die in einem Drittstaat bereitgestellt werden (Artikel 33 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/1011) nach Zeitaufwand 26.3 Zulassung eines Administrators, der mindestens einen kritischen Referenz­ wert bereitstellt (Artikel 34 Absatz 6 Buchstabe a in Verbindung mit Absatz 1 Buchstabe a in Verbindung mit Artikel 20 der Verordnung (EU) 2016/1011) nach Zeitaufwand 26.4 Zulassung eines Administrators (Artikel 34 Absatz 6 Buchstabe a in Verbindung mit Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2016/1011) nach Zeitaufwand 26.5 Registrierung eines Administrators (Artikel 34 Absatz 6 Buchstabe b in Verbindung mit Absatz 1 Buchstabe b oder c der Verordnung (EU) 2016/1011) 15 449 27 Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage der Verordnung (EU) 2019/1238 27.1 Registrierung eines Paneuropäischen Privaten Pensionsproduktes (PEPP) nach Artikel 6 der Verordnung (EU) 2019/1238 nach Zeitaufwand 27.2 Maßnahmen nach Artikel 63 der Verordnung (EU) 2019/1238 nach Zeitaufwand 28 Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage der Verordnung (EU) 2020/1503 28.1 Erlaubnis zur Erbringung von Schwarmfinanzierungs-Dienstleistungen nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i oder ii der Verordnung (EU) 2020/1503 5 685 28.2 Erweiterung einer Erlaubnis nach der Verordnung (EU) 2020/1503 um eine Schwarmfinanzierungs-Dienstleistung nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i oder ii der Verordnung (EU) 2020/1503 2 256 nach Zeitaufwand nach Zeitaufwand Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 7. September 2021 Nr. 4107 Gebührentatbestand Gebühr in Euro 28.3 Erlaubnis zur Erbringung von Schwarmfinanzierungs-Dienstleistungen nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i oder ii der Verordnung (EU) 2020/1503 für eine Personenhandelsgesellschaft Erlaubnisgebühr nach den Nummern 28.1 und 28.2, die bei mehreren persönlich haftenden Gesellschaftern nach dem Verhältnis ihrer jeweiligen Kapitaleinlagen zueinander aufgeteilt wird, mindestens jedoch 250 Euro je persönlich haftendem Gesellschafter 28.4 bei Eintritt eines neuen persönlich haftenden Gesellschafters nach Zeitaufwand 28.5 Aussetzung und Untersagung von Schwarmfinanzierungs-Dienstleistun­ gen, wenn diese dem Anlegerschutz abträglich sind nach Zeitaufwand 29 Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage des Wertpapierinstitutsgesetzes (WpIG) 29.1 Erlaubnis zur Erbringung von Wertpapierdienstleistungen (§ 15 Absatz 1, 3 und 4 WpIG) 29.1.1 Einzelne, mehrere oder sämtliche Wertpapierdienstleistungen im Sinne von § 2 Absatz 2 Nummer 3 bis 10 WpIG Erteilung einer Erlaubnis zur Erbringung von einzelnen, mehreren oder sämtlichen Wertpapierdienstleistungen im Hinblick auf 29.1.1.1 § 2 Absatz 2 Nummer 3 bis 9 WpIG, wenn dem Wertpapierinstitut nicht die Befugnis eingeräumt ist, sich Eigentum oder Besitz an Geldern oder Wert­ papieren von Kunden zu verschaffen und es der Wertpapierfirma nicht erlaubt ist, auf eigene Rechnung zu handeln 6 336 29.1.1.2 § 2 Absatz 2 Nummer 3 bis 9 WpIG, wenn dem Wertpapierinstitut in diesen Fällen die Befugnis eingeräumt ist, sich Eigentum oder Besitz an Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu verschaffen oder es der Wert­ papierfirma erlaubt ist, auf eigene Rechnung zu handeln, sowie im Sinne von § 2 Absatz 2 Nummer 10 WpIG nach Zeitaufwand 29.1.2 Eigengeschäft Erteilung der Erlaubnis zum ausschließlichen Betreiben des Eigen­ geschäfts nach § 15 Absatz 4 WpIG nach Zeitaufwand 29.1.3 Erteilung der Erlaubnis zur Erbringung einer einzelnen oder beider Wert­ papierdienstleistungen im Sinne von § 2 Absatz 2 Nummer 1 und 2 WpIG nach Zeitaufwand 29.1.4 Erteilung einer Erlaubnis zur Erbringung aller Wertpapierdienstleistungen im Sinne von § 2 Absatz 2 WpIG nach Zeitaufwand 29.1.5 Erlaubniserweiterung Nachträgliche Erweiterung des Umfangs einer bestehenden Erlaubnis 29.1.5.1 Erlaubniserweiterung, sofern sie sich nur auf die Erbringung von Wert­ papierdienstleistungen nach § 2 Absatz 2 Nummer 3 bis 10 WpIG bezieht 3 262 29.1.5.2 Erlaubniserweiterung, sofern sie sich nur auf die Erbringung von Wert­ papierdienstleistungen nach § 2 Absatz 2 Nummer 1 bis 2 WpIG bezieht 10 114 29.1.5.3 Erlaubniserweiterung, sofern sie sich auf die Erbringung von Wertpapier­ dienstleistungen sowohl im Sinne von § 2 Absatz 2 Nummer 3 bis 10 als auch von Wertpapierdienstleistungen im Sinne von § 2 Absatz 2 Nummer 1 bis 2 WpIG bezieht nach Zeitaufwand 29.1.6 Erlaubnis zur Erbringung von Wertpapierdienstleistungen sowie Erlaubnis­ erweiterung für eine Personenhandelsgesellschaft 4108 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 7. September 2021 Nr. Gebührentatbestand Gebühr in Euro 29.1.6.1 bei erstmaliger Erteilung der Erlaubnis oder Erlaubniserweiterung Erlaubnisgebühr nach den Nummern 29.1 bis 29.1.5.3, die bei mehreren persönlich haftenden Gesellschaftern nach dem Verhältnis ihrer jeweiligen Kapitaleinlagen zueinander aufgeteilt wird, mindestens jedoch 250 Euro je persönlich haftendem Gesellschafter 29.1.6.2 bei Eintritt eines neuen persönlich haftenden Gesellschafters 29.2 Maßnahmen gegen Geschäftsleiter und Mitglieder des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans (§ 22 Absatz 1, 2, 4 und 5 WpIG; § 62 Absatz 2 WpIG) 29.2.1 Verlangen auf Abberufung nach Zeitaufwand 29.2.2 Untersagung der Ausübung ihrer Tätigkeit nach Zeitaufwand 29.3 Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in Bezug auf den Erwerb bedeutender Beteiligungen (§§ 26 und 27 WpIG) 29.3.1 Untersagung des beabsichtigten Erwerbs einer bedeutenden Beteiligung oder ihrer Erhöhung (§ 26 Absatz 1 oder Absatz 2 WpIG) nach Zeitaufwand 29.3.2 Untersagung der Ausübung von Stimmrechten; Anordnung, dass über die Anteile nur mit Zustimmung der Bundesanstalt verfügt werden darf (§ 27 Absatz 1 WpIG) nach Zeitaufwand 29.3.3 Beauftragung des Treuhänders mit der Veräußerung der Anteile, soweit sie eine bedeutende Beteiligung begründen (§ 27 Absatz 2 WpIG) nach Zeitaufwand 29.4 Geschäftsorganisation Anordnung nach § 40 Absatz 3 WpIG nach Zeitaufwand 29.5 Besondere Aufsichtsbefugnisse 29.5.1 Anordnung nach § 49 Nummer 1 WpIG nach Zeitaufwand 29.5.2 Anordnung nach § 49 Nummer 2 WpIG nach Zeitaufwand 29.5.3 Anordnung nach § 49 Nummer 5 WpIG nach Zeitaufwand 29.5.4 Anordnung nach § 49 Nummer 6 WpIG nach Zeitaufwand 29.5.5 Anordnung nach § 49 Nummer 7 WpIG nach Zeitaufwand 29.5.6 Anordnung nach § 49 Nummer 10 WpIG nach Zeitaufwand 29.5.7 Anordnung nach § 49 Nummer 11 WpIG nach Zeitaufwand 29.6 Maßnahmen bei Gefahr 29.6.1 Erlass von Anweisungen für die Geschäftsführung (§ 79 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 WpIG) nach Zeitaufwand 29.6.2 Verbot, von Kunden Gelder oder Wertpapiere anzunehmen und Wert­ papierkredite zu gewähren (§ 79 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 WpIG) nach Zeitaufwand 29.6.3 Untersagung oder Beschränkung der Ausübung der Tätigkeit von Inhabern und Geschäftsleitern (§ 79 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 WpIG) nach Zeitaufwand 29.6.4 Erlass eines vorübergehenden Veräußerungs- und Zahlungsverbotes (§ 79 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 WpIG) nach Zeitaufwand nach Zeitaufwand Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 7. September 2021 Nr. Gebührentatbestand 4109 Gebühr in Euro 29.6.5 Schließung des Wertpapierinstituts für den Verkehr mit der Kundschaft (§ 79 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 WpIG) nach Zeitaufwand 29.6.6 Verbot der Entgegennahme von Zahlungen, die nicht zur Erfüllung von Verbindlichkeiten gegenüber dem Wertpapierinsitut bestimmt sind (§ 79 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 WpIG) nach Zeitaufwand 29.6.7 Untersagung oder Beschränkungen von Zahlungen an konzernangehörige Unternehmen (§ 79 Absatz 2 WpIG) nach Zeitaufwand 29.7 Anordnung der Erstattung von Zahlungen nach § 81 Absatz 2 Satz 2 WpIG nach Zeitaufwand