202-5-18
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 7. September 2021
4077
Besondere Gebührenverordnung
des Bundesministeriums der Finanzen zur Finanzdienstleistungsaufsicht
(Finanzdienstleistungsaufsichtsgebührenverordnung â FinDAGebV)
Vom 2. September 2021
Auf Grund des § 22 Absatz 4 Satz 1 in Verbindung
mit Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 des BundesgebührenÂ
gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) verordÂ
net das Bundesministerium der Finanzen:
§1
Erhebung von Gebühren
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
(Bundesanstalt) erhebt Gebühren für individuell zuÂ
rechenbare öffentliche Leistungen, die aufgrund der
folgenden Vorschriften erbracht werden:
16. Einlagensicherungsgesetz,
17. Zahlungskontengesetz,
18. Kapitalanlagegesetzbuch,
19. Verordnung (EU) Nr. 346/2013 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 17. April 2013 über
Europäische Fonds für soziales Unternehmertum
(ABl. L 115 vom 25.4.2013, S. 18), die zuletzt durch
die Verordnung (EU) 2019/1156 (ABl. L 188 vom
12.7.2019, S. 55) geändert worden ist,
2. Wertpapiererwerbs- und Ãbernahmegesetz,
20. Verordnung (EU) 2015/760 des Europäischen ParlaÂ
ments und des Rates vom 29. April 2015 über euroÂ
päische langfristige Investmentfonds (ABl. L 123
vom 19.5.2015, S. 98),
3. Wertpapierprospektgesetz,
21. Derivateverordnung,
4. Verordnung (EU) 2017/1129 des Europäischen ParÂ
laments und des Rates vom 14. Juni 2017 über den
Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von WertÂ
papieren oder deren Zulassung zum Handel an eiÂ
nem geregelten Markt zu veröffentlichen ist und zur
Aufhebung der Richtlinie 2003/71/EG (ABl. L 168
vom 30.6.2017, S. 12), die zuletzt durch die VerÂ
ordnung (EU) 2021/337 (ABl. L 68 vom 26.2.2021,
S. 1) geändert worden ist,
22. Verordnung (EU) Nr. 345/2013 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 17. April 2013 über
Europäische Risikokapitalfonds (ABl. L 115 vom
25.4.2013, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung
(EU) 2019/1156 (ABl. L 188 vom 12.7.2019, S. 55)
geändert worden ist,
1. Wertpapierhandelsgesetz,
5. Vermögensanlagengesetz,
6. Kreditwesengesetz,
7. Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über
Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und zur
Ãnderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl.
L 176 vom 27.6.2013, S. 1; L 208 vom 2.8.2013,
S. 68; L 321 vom 30.11.2013, S. 6; L 193 vom
21.7.2015, S. 166; L 20 vom 25.1.2017, S. 3;
L 13 vom 17.1.2020, S. 58; L 335 vom 13.10.2020,
S. 20; L 405 vom 2.12.2020, S. 79), die zuletzt
durch die Verordnung (EU) 2020/873 (ABl. L 204
vom 26.6.2020, S. 4) geändert worden ist,
8. Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates vom
15. Oktober 2013 zur Ãbertragung besonderer AufÂ
gaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über
Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank
(ABl. L 287 vom 29.10.2013, S. 63; L 218 vom
19.8.2015, S. 82),
9. Liquiditätsverordnung,
10. Solvabilitätsverordnung,
11. Anlegerentschädigungsgesetz,
12. Gesetz über die Bundesanstalt für FinanzdienstÂ
leistungsaufsicht (FinanzdienstleistungsaufsichtsÂ
gesetz),
13. Verordnung über die Umlegung von Kosten der
Bilanzkontrolle nach § 17d des FinanzdienstleisÂ
tungsaufsichtsgesetzes,
14. Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz,
15. Zahlungsinstituts-Eigenkapitalverordnung,
23. Geldwäschegesetz,
24. Pfandbriefgesetz,
25. Versicherungsaufsichtsgesetz,
26. Bausparkassengesetz,
27. Bausparkassen-Verordnung,
28. Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über
OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und TransÂ
aktionsregister (ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 1;
L 321 vom 30.11.2013, S. 6), die zuletzt durch die
Verordnung (EU) 2021/168 (ABl. L 49 vom 12.2.2021,
S. 6) geändert worden ist,
29. Delegierte Verordnung (EU) 2015/2205 der KomÂ
mission vom 6. August 2015 zur Ergänzung der
Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen
Parlaments und des Rates durch technische ReguÂ
lierungsstandards für die Clearingpflicht (ABl. L 314
vom 1.12.2015, S. 13), die zuletzt durch die DeleÂ
gierte Verordnung (EU) 2021/237 (ABl. L 56 vom
17.2.2021, S. 6) geändert worden ist, Delegierte
Verordnung (EU) 2016/592 der Kommission vom
1. März 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU)
Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und
des Rates durch technische Regulierungsstandards
für die Clearingpflicht (ABl. L 103 vom 19.4.2016,
S. 5; L 183 vom 8.7.2016, S. 72), die zuletzt durch
die Delegierte Verordnung (EU) 2021/237 (ABl. L 56
vom 17.2.2021, S. 6) geändert worden ist und
Delegierte Verordnung (EU) 2016/1178 der KomÂ
mission vom 10. Juni 2016 zur Ergänzung der
Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen
Parlaments und des Rates durch technische ReguÂ
lierungsstandards für die Clearingpflicht (ABl. L 195
vom 20.7.2016, S. 3; L 196 vom 21.7.2016, S. 56),
die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU)
4078
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 7. September 2021
2021/237 (ABl. L 56 vom 17.2.2021, S. 6) geändert
worden ist,
durch die Verordnung (EU) 2021/168 (ABl. L 49
vom 12.2.2021, S. 6) geändert worden ist,
30. Delegierte Verordnung (EU) 2016/2251 der KomÂ
mission vom 4. Oktober 2016 zur Ergänzung der
Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen
Parlaments und des Rates über OTC-Derivate,
zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister
durch technische Regulierungsstandards zu RisikoÂ
minderungstechniken für nicht durch eine zentrale
Gegenpartei geclearte OTC-Derivatekonktrakte (ABl.
L 340 vom 15.12.2016, S. 9; L 40 vom 17.2.2017,
S. 79), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung
(EU) 2021/236 (ABl. L 56 vom 17.2.2021, S. 1) geÂ
ändert worden ist,
35. Verordnung (EU) 2019/1238 des Europäischen ParÂ
laments und des Rates vom 20. Juni 2019 über ein
Paneuropäisches Privates Pensionsprodukt (PEPP)
(ABl. L 198 vom 25.7.2019, S. 1),
31. Verordnung (EU) Nr. 909/2014 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 zur
Verbesserung der Wertpapierlieferungen und -abÂ
rechnungen in der Europäischen Union und über
Zentralverwalter sowie zur Ãnderung der RichtÂ
linien 98/26/EG und 2014/65/EU und der VerordÂ
nung (EU) Nr. 236/2012 (ABl. L 257 vom 28.8.2014,
S. 1; L 349 vom 21.12.2016, S. 5), die durch die VerÂ
ordnung (EU) 2016/1033 (ABl. L 175 vom 30.6.2016,
S. 1) geändert worden ist,
32. Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über
Märkte für Finanzinstrumente und zur Ãnderung der
Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 173 vom
12.6.2014, S. 84; L 6 vom 10.1.2015, S. 6; L 270
vom 15.10.2015, S. 4; L 278 vom 27.10.2017, S. 54;
L 20 vom 14.1.2020, S. 26; L 405 vom 2.12.2020,
S. 79), die zuletzt durch die Verordnung (EU)
2021/23 (ABl. L 22 vom 22.1.2021, S. 1) geändert
worden ist,
33. Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 26. November 2014
über Basisinformationsblätter für verpackte AnlageÂ
produkte für Kleinanleger und VersicherungsanlageÂ
produkte (PRIIP) (ABl. L 352 vom 9.12.2014, S. 1;
L 358 vom 13.12.2014, S. 50), die zuletzt durch
die Verordnung (EU) 2019/1156 (ABl. L 188 vom
12.7.2019, S. 55) geändert worden ist,
34. Verordnung (EU) 2016/1011 des Europäischen ParÂ
laments und des Rates vom 8. Juni 2016 über
Indizes, die bei Finanzinstrumenten und FinanzÂ
kontrakten als Referenzwert oder zur Messung
der Wertentwicklung eines Investmentfonds verÂ
wendet werden, und zur Ãnderung der Richtlinien
2008/48/EG und 2014/17/EU sowie der VerordÂ
nung (EU) Nr. 596/2014 (ABl. L 171 vom 29.6.2016,
S. 1; L 306 vom 15.11.2016, S. 43), die zuletzt
36. Verordnung (EU) 2020/1503 des Europäischen ParÂ
laments und des Rates vom 7. Oktober 2020 über
Europäische Schwarmfinanzierungsdienstleister für
Unternehmen und zur Ãnderung der Verordnung
(EU) 2017/1129 und der Richtlinie (EU) 2019/1937
(ABl. L 347 vom 20.10.2020, S. 1),
37. Wertpapierinstitutsgesetz.
§2
Höhe der Gebühren
(1) Die Höhe der Gebühren richtet sich nach dem
Gebührenverzeichnis in der Anlage. Das GebührenÂ
verzeichnis in der Anlage regelt ferner die Tatbestände
für eine Gebührenbefreiung und -ermäÃigung.
(2) Die Gebührentatbestände des GebührenverzeichÂ
nisses umfassen jeweils auch die Kosten für die FestÂ
setzung der Gebühren.
§3
Zeitgebühr
Für den Zeitaufwand von Verwaltungsbeschäftigten
in der Bundesverwaltung gelten die in der Anlage 1
Teil A der Allgemeinen Gebührenverordnung bestimmÂ
ten allgemeinen pauschalen Stundensätze für VerÂ
waltungsbeschäftigte in der Bundesverwaltung.
§4
Ãbergangsvorschrift
Für die Erhebung von Gebühren für eine gebührenÂ
pflichtige Leistung, die vor dem 1. Oktober 2021 beÂ
antragt oder begonnen, aber noch nicht vollständig erÂ
bracht worden ist, ist das bis einschlieÃlich 30. SepÂ
tember 2021 geltende Recht weiter anzuwenden.
§5
Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des AbÂ
satzes 2 am 1. Oktober 2021 in Kraft.
(2) Die Nummern 1.2.3, 27.1, 27.2 und 28.1 bis 28.5
der Anlage dieser Verordnung (Gebührenverzeichnis)
treten am 10. November 2021 in Kraft. Die Nummer 1.5
der Anlage dieser Verordnung (Gebührenverzeichnis)
tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.
Berlin, den 2. September 2021
Der Bundesminister der Finanzen
Olaf Scholz
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 7. September 2021
4079
Anlage
(zu § 2 Absatz 1)
Gebührenverzeichnis
Inhaltsübersicht
1
2
3
4
5
6
7
8
9
10
11
12
13
14
15
16
17
18
19
20
21
22
23
24
25
26
27
28
29
Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage des WertpapierÂ
handelsgesetzes (WpHG)
Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage des WertpapierÂ
erwerbs- und Ãbernahmegesetzes (WpÃG)
Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage des WertpapierÂ
prospektgesetzes (WpPG) und der Verordnung (EU) 2017/1129
Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage des VermögensÂ
anlagengesetzes (VermAnlG)
Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage des KreditwesengeÂ
setzes (KWG), der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013
Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage der LiquiditätsÂ
verordnung (LiqV)
Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage der SolvabilitätsÂ
verordnung (SolvV)
Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage des AnlegerÂ
entschädigungsgesetzes (AnlEntG)
Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage des Gesetzes über die
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (FinDAG)
Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage der Verordnung über
die Umlegung von Kosten der Bilanzkontrolle nach § 17d des FinanzdienstleistungsÂ
aufsichtsgesetzes (Bilanzkontrollkosten-Umlageverordnung - BilKoUmV)
Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage des ZahlungsdiensteÂ
aufsichtsgesetzes (ZAG)
Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage der ZahlungsinstitutsEigenkapitalverordnung (ZIEV)
Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage des EinlagenÂ
sicherungsgesetzes (EinSiG)
Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage des ZahlungskontenÂ
gesetzes (ZKG)
Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage des KapitalanlageÂ
gesetzbuches (KAGB), der Verordnung (EU) Nr. 346/2013 und der Verordnung (EU)
2015/760
Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage der DerivateÂ
verordnung (DerivateV) sowie der Verordnungen (EU) Nr. 345/2013, (EU) Nr. 346/2013
oder (EU) 2015/760
Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage des GeldwäscheÂ
gesetzes (GwG)
Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage des PfandbriefÂ
gesetzes (PfandBG)
Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage des VersicherungsÂ
aufsichtsgesetzes (VAG)
Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage des BausparÂ
kassengesetzes (BauSparkG)
Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage der BausparkassenVerordnung (BausparkV)
Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage der Verordnung (EU)
Nr. 648/2012, der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2205, der Delegierten Verordnung
(EU) 2016/592, der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1178 und der Delegierten
Verordnung (EU) 2016/2251
Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage der Verordnung (EU)
Nr. 909/2014
Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage der Verordnung (EU)
Nr. 600/2014
Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage der Verordnung (EU)
Nr. 1286/2014
Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage der Verordnung (EU)
2016/1011
Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage der Verordnung (EU)
2019/1238
Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage der Verordnung (EU)
2020/1503
Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage des WertpapierÂ
institutsgesetzes (WpIG)
4080
Nr.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 7. September 2021
Gebührentatbestand
Gebühr in Euro
1
Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage des
Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG)
1.1
MaÃnahmen nach § 15 Absatz 1 WpHG
1.2
Befreiung von der jährlichen Prüfung
1.2.1
der Meldepflichten und Verhaltensregeln
(§ 89 Absatz 1 Satz 1 und 3 WpHG)
1.2.2
des Depotgeschäfts
(§ 89 Absatz 1 Satz 2 und 3 WpHG)
1.2.3
nach § 32f Absatz 2 Satz 1 WpHG
1.3
Register Unabhängiger Honorar-Anlageberater
Eintragung in das Register Unabhängiger Honorar-Anlageberater
(§ 93 Absatz 2 WpHG)
nach Zeitaufwand
1.4
Erlaubnis für ausländische Märkte oder ihre Betreiber, die HandelsteilÂ
nehmern mit Sitz im Inland über ein elektronisches Handelssystem einen
unmittelbaren Marktzugang gewähren
(§ 102 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 und 3 WpHG)
nach Zeitaufwand
1.5
Bekanntmachung des festgestellten Fehlers im Internet. Darüber hinaus
Bekanntmachung im Bundesanzeiger oder unverzügliche Ãbermittlung an
die das Unternehmensregister führende Stelle zur Einstellung in das UnterÂ
nehmensregister. Zusätzliche Bekanntmachung entweder in einem überÂ
regionalen Börsenpflichtblatt oder über ein elektronisch betriebenes InforÂ
mationsverbreitungssystem, das bei Kreditinstituten, nach § 53 Absatz 1
Satz 1 KWG tätigen Unternehmen, anderen Unternehmen, die ihren Sitz im
Inland haben und die an einer inländischen Börse zur Teilnahme am HanÂ
del zugelassen sind, und Versicherungsunternehmen weit verbreitet ist
(§ 109 Absatz 2 WpHG)
nach Zeitaufwand
1.6
Befreiung von den Anforderungen der §§ 114 bis 117 WpHG
(§ 118 Absatz 4 Satz 1 WpHG)
nach Zeitaufwand
2
Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage des
Wertpapiererwerbs- und Ãbernahmegesetzes (WpÃG)
2.1
Entscheidung über einen Antrag auf gleichzeitige Vornahme der Mitteilung
und der Veröffentlichung nach § 10 Absatz 2 Satz 3 des WertpapierÂ
erwerbs- und Ãbernahmegesetzes
nach Zeitaufwand
2.2
Gestattung der Veröffentlichung der Angebotsunterlage oder das VerstreiÂ
chenlassen der in § 14 Absatz 2 Satz 1 des Wertpapiererwerbs- und ÃberÂ
nahmegesetzes genannten Frist sowie die Abstimmung des Inhalts der
nach dem Wertpapiererwerbs- und Ãbernahmegesetz durch den Bieter
zu veröffentlichenden Dokumente und die Verlängerung der Frist gemäÃ
§ 14 Absatz 1 Satz 3 des Wertpapiererwerbs- und Ãbernahmegesetzes
nach Zeitaufwand
2.3
Untersagung des Angebotes nach § 15 Absatz 1 oder 2 des WertpapierÂ
erwerbs- und Ãbernahmegesetzes
nach Zeitaufwand
2.4
Entscheidung über einen Antrag auf Befreiung nach § 20 Absatz 1 des
Wertpapiererwerbs- und Ãbernahmegesetzes
nach Zeitaufwand
2.5
Entscheidung über einen Antrag auf Ausnahme bestimmter Inhaber von
Wertpapieren von einem Angebot nach § 24 des Wertpapiererwerbs- und
Ãbernahmegesetzes
nach Zeitaufwand
2.6
Untersagung von Werbung nach § 28 Absatz 1 des Wertpapiererwerbsund Ãbernahmegesetzes
nach Zeitaufwand
2.7
Entscheidung über einen Antrag auf Nichtberücksichtigung von Aktien der
Zielgesellschaft bei der Berechnung des Stimmrechtsanteils nach § 36
des Wertpapiererwerbs- und Ãbernahmegesetzes
nach Zeitaufwand
2.8
Entscheidung über einen Antrag auf Befreiung von der Verpflichtung zur
Veröffentlichung und zur Abgabe eines Angebotes nach § 37 Absatz 1 des
Wertpapiererwerbs- und Ãbernahmegesetzes
nach Zeitaufwand
nach Zeitaufwand
706
2 022
706
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 7. September 2021
Nr.
4081
Gebührentatbestand
Gebühr in Euro
2.9
Entscheidung über einen Antrag auf Aufhebung der Sperrfrist nach § 26
Absatz 5 des Wertpapiererwerbs- und Ãbernahmegesetzes
nach Zeitaufwand
2.10
Erlass einer Anordnung nach § 4 Absatz 1 Satz 3 des Wertpapiererwerbsund Ãbernahmegesetzes zur Vornahme oder Untersagung einer nach dem
Wertpapiererwerbs- und Ãbernahmegesetz geschuldeten oder verboteÂ
nen Handlung
nach Zeitaufwand
2.11
Erbetene schriftliche Auskünfte oder erbetene Auskünfte in Textform
zu komplexen übernahmerechtlichen Sachverhalten auf Grundlage der
aktuellen Verwaltungspraxis der Bundesanstalt
nach Zeitaufwand
3
Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage des
Wertpapierprospektgesetzes (WpPG) und der Verordnung (EU)
2017/1129
Für die Gebührentatbestände 3.1 bis 3.8 gilt: Ein Prospekt im Sinne des
Gebührenverzeichnisses ist ein Prospekt für ein Wertpapier. Bei einer
drucktechnischen Zusammenfassung mehrerer Prospekte in einem DokuÂ
ment fällt die Gebühr für jeden einzelnen Prospekt an. Dies gilt für WertÂ
papier-Informationsblätter sowie für Nachträge, Wertpapierbeschreibungen
in Verbindung mit Zusammenfassungen, endgültige Bedingungen und das
endgültige Emissionsvolumen entsprechend. Ein Registrierungsformular,
einschlieÃlich eines einheitlichen Registrierungsformulars im Sinne des
Gebührenverzeichnisses, ist ein Registrierungsformular für einen EmittenÂ
ten. Satz 2 gilt für den Fall der drucktechnischen Zusammenfassung mehÂ
rerer Registrierungsformulare in einem Dokument entsprechend.
3.1
Billigung
16 915
â eines Prospekts oder eines Basisprospekts, der als einziges Dokument
im Sinne des Artikels 6 Absatz 3 Unterabsatz 1 erste Alternative oder
des Artikels 8 Absatz 6 Unterabsatz 1 erste Alternative der Verordnung
(EU) 2017/1129 erstellt worden ist oder
â eines vereinfachten Prospekts oder eines Basisprospekts, der als einÂ
ziges Dokument im Sinne des Artikels 14 Absatz 1 und des Artikels 6
Absatz 3 Unterabsatz 1 erste Alternative oder des Artikels 8 Absatz 6
Unterabsatz 1 erste Alternative der Verordnung (EU) 2017/1129 erstellt
worden ist oder
â eines EU-Wiederaufbauprospekts im Sinne des Artikels 14a Absatz 1
der Verordnung (EU) 2017/1129
â eines EU-Wachstumsprospekts oder eines Basisprospekts, der als
einziges Dokument im Sinne des Artikels 15 Absatz 1 und des Artikels
6 Absatz 3 Unterabsatz 1 erste Alternative oder des Artikels 8 Absatz 6
Unterabsatz 1 erste Alternative der Verordnung (EU) 2017/1129 erstellt
worden ist
(Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1129)
3.2
Gestattung der Veröffentlichung eines Wertpapier-Informationsblatts
(§ 4 Absatz 1 und 2 WpPG)
5 923
3.3
Billigung
5 577
â eines Registrierungsformulars im Sinne des Artikels 6 Absatz 3 UnterÂ
absatz 2 Satz 1 und 2 der Verordnung (EU) 2017/1129 oder
â eines einheitlichen Registrierungsformulars im Sinne des Artikels 9
Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1129 (Artikel 9 Absatz 2 UnterÂ
absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1129) oder
â eines speziellen Registrierungsformulars
â für einen vereinfachten Prospekt auf der Grundlage der vereinfachÂ
ten Offenlegungsregelung für Sekundäremissionen im Sinne des
Artikels 6 Absatz 3 Unterabsatz 2 Satz 1 und 2 und des Artikels 14
Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2017/1129 oder
â für einen EU-Wachstumsprospekt im Sinne des Artikels 6 Absatz 3
Unterabsatz 2 Satz 1 und 2 und des Artikels 15 Absatz 1 UnterÂ
absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/1129
4082
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 7. September 2021
Nr.
3.4
Gebührentatbestand
Billigung
Gebühr in Euro
5 851
â einer Wertpapierbeschreibung und Zusammenfassung im Sinne des
Artikels 6 Absatz 3 Unterabsatz 2 Satz 1 und 3 der Verordnung (EU)
2017/1129 oder
â einer Wertpapierbeschreibung und Zusammenfassung für einen verÂ
einfachten Prospekt auf der Grundlage der vereinfachten OffenÂ
legungsregelung für Sekundäremissionen im Sinne des Artikels 14 AbÂ
satz 1 und des Artikels 6 Absatz 3 Unterabsatz 2 Satz 1 und 3 der
Verordnung (EU) 2017/1129 oder
â einer speziellen Wertpapierbeschreibung und speziellen ZusammenÂ
fassung im Sinne des Artikels 15 Absatz 1 Unterabsatz 2 und des
Artikels 6 Absatz 3 Unterabsatz 2 Satz 1 und 3 der Verordnung (EU)
2017/1129
(Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1129)
3.5
Verwaltung
354
â eines hinterlegten einheitlichen Registrierungsformulars im Sinne des
Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1129 ohne vorherige
Billigung (Artikel 9 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU)
2017/1129) oder
â einer hinterlegten Ãnderung zu einem einheitlichen RegistrierungsÂ
formular im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU)
2017/1129 (Artikel 9 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2017/1129) oder
â eines hinterlegten aktualisierten Wertpapier-Informationsblatts
(§ 4 Absatz 8 WpPG)
3.6
Verwaltung der hinterlegten endgültigen Bedingungen des Angebots
(Artikel 8 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2017/1129)
3.7
Billigung
0,05 â¬
pro hinterlegte
endgültige Bedingungen
im jeweils
laufenden Quartal
230
â eines Nachtrags im Sinne des Artikels 23 Absatz 1 Unterabsatz 1 der
Verordnung (EU) 2017/1129 (Artikel 23 Absatz 1 Unterabsatz 2 der
Verordnung (EU) 2017/1129) oder
â eines Nachtrags im Sinne des Artikels 10 Absatz 1 Unterabsatz 2 der
Verordnung (EU) 2017/1129 oder
â von Ãnderungen eines einheitlichen Registrierungsformulars im Sinne
des Artikels 10 Absatz 3 Unterabsatz 2 oder 3 der Verordnung (EU)
2017/1129 oder
â von Ãnderungen eines einheitlichen Registrierungsformulars, die nach
Artikel 26 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/1129 deren Notifizierung
vorausgeht
3.8
Billigung eines Prospekts, der von einem Emittenten nach den für ihn
geltenden Rechtsvorschriften eines Staates, der nicht Staat des EuroÂ
päischen Wirtschaftsraums ist, erstellt worden ist, für ein öffentliches AnÂ
gebot oder die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt und
dessen Aufbewahrung
(Artikel 29 Absatz 1 und Artikel 28 Unterabsatz 2 i. V. m. Artikel 21 Absatz 5
Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1129)
nach Zeitaufwand
3.9
Untersagung eines öffentlichen Angebots
(§ 18 Absatz 4 Satz 1, 2 oder 3 WpPG)
nach Zeitaufwand
3.10
Anordnung, dass ein öffentliches Angebot nach § 18 Absatz 4 Satz 4
WpPG für höchstens zehn Tage oder nach § 18 Absatz 7 zweiter Halbsatz
zweite Variante WpPG auszusetzen ist
nach Zeitaufwand
3.11
Untersagung der Werbung
(§ 18 Absatz 5 Satz 2 zweiter Halbsatz erste Variante WpPG)
nach Zeitaufwand
3.12
Anordnung, dass die Werbung für jeweils zehn aufeinanderfolgende Tage
auszusetzen ist
(§ 18 Absatz 5 Satz 2 zweiter Halbsatz zweite Variante WpPG)
nach Zeitaufwand
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 7. September 2021
Nr.
Gebührentatbestand
3.13
Anordnung, dass ein öffentliches Angebot zu beschränken ist
(§ 18 Absatz 7 zweiter Halbsatz dritte Variante WpPG)
4
Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage des
Vermögensanlagengesetzes (VermAnlG)
4083
Gebühr in Euro
nach Zeitaufwand
Für die Gebührentatbestände 4.1 und 4.2 gilt: Verkaufsprospekte für verÂ
schiedene Vermögensanlagen desselben Emittenten können drucktechÂ
nisch in einem Dokument zusammengefasst werden. Die Anzahl der in
einem Dokument zusammengefassten Verkaufsprospekte bemisst sich
nach der Anzahl der Vermögensanlagen. Bei einer drucktechnischen ZuÂ
sammenfassung mehrerer Verkaufsprospekte in einem Dokument fällt die
Gebühr für jeden einzelnen Verkaufsprospekt an. Dies gilt für Nachträge
entsprechend.
4.1
Billigung eines vollständigen Verkaufsprospekts je Vermögensanlage
(§ 8 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3 in Verbindung mit § 14 Absatz 2 Satz 2
VermAnlG)
13 433
4.2
Billigung eines Nachtrags je Vermögensanlage gemäà § 11 VermAnlG
(§ 11 Absatz 1 Satz 3 in Verbindung mit § 14 Absatz 2 Satz 2 VermAnlG)
4 081
4.3
Gestattung der Veröffentlichung eines Vermögensanlagen-InformationsÂ
blatts
(§ 13 Absatz 2 in Verbindung mit § 14 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit
Absatz 2 Satz 2 VermAnlG)
805
4.4
Gestattung der Veröffentlichung eines aktualisierten VermögensanlagenInformationsblattes
(§ 13 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 7 Satz 1 bis 3, § 14 Absatz 1
Satz 2 in Verbindung mit Absatz 3 Satz 2 VermAnlG)
400
4.5
Verwaltung eines hinterlegten aktualisierten Vermögensanlagen-InformaÂ
tionsblattes im Falle der Inanspruchnahme der Prospektausnahme gemäÃ
§ 2a oder § 2b VermAnlG
(§ 13 Absatz 7 Satz 4, § 14 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 3
Satz 2 VermAnlG)
200
4.6
Untersagung der Veröffentlichung eines Verkaufsprospekts bei NichtÂ
hinterlegung des Vermögensanlagen-Informationsblatts
(§ 17 Absatz 2 in Verbindung mit § 14 Absatz 1 Satz 2 VermAnlG)
nach Zeitaufwand
4.7
Untersagung des öffentlichen Angebots von Vermögensanlagen
(§ 18 Absatz 1 VermAnlG)
nach Zeitaufwand
4.8
Gestattung der Erstellung eines Verkaufsprospekts in einer in internatioÂ
nalen Finanzkreisen gebräuchlichen Sprache
(§ 7 Absatz 3 Satz 1 VermAnlG)
nach Zeitaufwand
4.9
Untersagung von Werbung bei Vorliegen von Missständen
(§ 16 Absatz 1 in Verbindung mit § 12 VermAnlG)
nach Zeitaufwand
5
Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage des
Kreditwesengesetzes (KWG), der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und
der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013
5.1
Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage des
Kreditwesengesetzes (KWG)
5.1.1
Freistellung eines Instituts nach § 2 Absatz 4 Satz 1 oder Absatz 5 KWG
5.1.2
Freistellungen nach § 2a KWG
5.1.2.1
Freistellung eines gruppenangehörigen Instituts nach § 2a Absatz 1 Satz 1
KWG
nach Zeitaufwand
5.1.2.2
Freistellung eines gruppenangehörigen Instituts nach § 2a Absatz 2 Satz 1
KWG
nach Zeitaufwand
5.1.2.3
Freistellung eines gruppenangehörigen Instituts nach § 2a Absatz 3 Satz 1
KWG
nach Zeitaufwand
5.1.2.4
Freistellung eines gruppenangehörigen Instituts nach § 2a Absatz 4 Satz 1
KWG
nach Zeitaufwand
5.1.2.5
Erlass einer Anordnung nach § 2a Absatz 6 Satz 3 KWG
nach Zeitaufwand
10 983
4084
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 7. September 2021
Nr.
Gebührentatbestand
Gebühr in Euro
5.1.3
Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in Bezug auf den Erwerb
bedeutender Beteiligungen und die Leitungsorgane von FinanzholdingGesellschaften und gemischten Finanzholding-Gesellschaften
(§ 2c KWG;
§ 2d KWG)
5.1.3.1
Untersagung des beabsichtigten Erwerbs einer bedeutenden Beteiligung
oder ihrer Erhöhung oder Erlass einer Anordnung
(§ 2c Absatz 1b Satz 1, 2 oder 3 KWG)
nach Zeitaufwand
5.1.3.2
Untersagung der Ausübung von Stimmrechten; Anordnung, dass über die
Anteile nur mit Zustimmung der Bundesanstalt verfügt werden darf
(§ 2c Absatz 2 Satz 1 KWG)
nach Zeitaufwand
5.1.3.3
Beauftragung des Treuhänders mit der VeräuÃerung der Anteile, soweit
sie eine bedeutende Beteiligung begründen
(§ 2c Absatz 2 Satz 4 KWG)
nach Zeitaufwand
5.1.3.4
MaÃnahmen gegen Personen im Sinne des § 2d Absatz 1 KWG
(§ 2d Absatz 2 KWG)
5.1.3.4.1
Verlangen auf Abberufung
5.1.3.4.1.1
von Personen, die die Geschäfte einer Finanzholding-Gesellschaft tatÂ
sächlich führen
nach Zeitaufwand
5.1.3.4.1.2
von Personen, die die Geschäfte einer gemischten Finanzholding-GesellÂ
schaft tatsächlich führen
nach Zeitaufwand
5.1.3.4.2
Untersagung der Ausübung der Tätigkeit
5.1.3.4.2.1
von Personen, die die Geschäfte einer Finanzholding-Gesellschaft tatÂ
sächlich führen
nach Zeitaufwand
5.1.3.4.2.2
von Personen, die die Geschäfte einer gemischten Finanzholding-GesellÂ
schaft tatsächlich führen
nach Zeitaufwand
5.1.3.4.3
Zulassung nach § 2f KWG
5.1.3.4.3.1
Zulassung einer Finanzholding-Gesellschaft oder gemischten FinanzÂ
holding-Gesellschaft
(§ 2f Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 KWG)
nach Zeitaufwand
5.1.3.4.3.2
MaÃnahmen nach § 2f Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 bis 6 oder Satz 2 KWG
nach Zeitaufwand
5.1.3.4.4
Genehmigung einer Einrichtung von zwei zwischengeschalteten MutterÂ
unternehmen nach § 2g Absatz 2 KWG
nach Zeitaufwand
5.1.4
Ermittlung und Festsetzung der Eigenmittel
5.1.4.1
Festsetzung eines Korrekturpostens auf die Eigenmittel
(§ 10 Absatz 7 Satz 1 KWG)
5.1.4.2
Anordnung von zusätzlichen Eigenmittelanforderungen nach § 10 Absatz 3
Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2 KWG
939
5.1.4.3
Anordnung von zusätzlichen Eigenmittelanforderungen nach § 6c Absatz 1
KWG
939
5.1.4.4
Anordnung nach § 10a KWG
5.1.5
Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in Bezug auf InstitutsÂ
gruppen und Finanzholding-Gruppen sowie gemischte FinanzholdingGesellschaften
5.1.5.1
Bestimmung eines anderen gruppenangehörigen Instituts, einer FinanzÂ
holding-Gesellschaft oder einer gemischten Finanzholding-Gesellschaft
als übergeordnetes Unternehmen
(§ 10a Absatz 1 Satz 5 oder Satz 6 KWG;
§ 10a Absatz 2 Satz 1, Satz 2 oder Satz 3 KWG)
nach Zeitaufwand
5.1.5.2
Zustimmung zur weiteren Nutzung des Verfahrens nach § 10a Absatz 4
KWG zur Ermittlung der zusammengefassten Eigenmittelausstattung einer
Institutsgruppe, Finanzholding-Gruppe oder einer gemischten FinanzÂ
holding-Gruppe
(§ 10a Absatz 6 KWG)
nach Zeitaufwand
nach Zeitaufwand
nach Zeitaufwand
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 7. September 2021
Nr.
Gebührentatbestand
4085
Gebühr in Euro
5.1.6
Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in Bezug auf Kapitalpuffer
und Liquiditätsanforderungen
5.1.6.1
Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in Bezug auf Kapitalpuffer
nach den §§ 10c bis 10g KWG
5.1.6.1.1
Anordnung eines Kapitalpuffers für systemische Risiken für alle Institute,
bestimmte Arten oder Gruppen von Instituten nach § 10e Absatz 1 Satz 1,
Absatz 4 Satz 1 und 3 oder Absatz 5 Satz 1 und 2 KWG
nach Zeitaufwand
5.1.6.1.2
Anordnung eines Kapitalpuffers für ein global systemrelevantes Institut
nach § 10f Absatz 1 Satz 1 KWG
nach Zeitaufwand
5.1.6.1.3
Anordnung eines Kapitalpuffers für ein anderweitig systemrelevantes
Institut nach § 10g Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 1a KWG
5 167
5.1.6.1.4
Genehmigung eines Kapitalerhaltungsplanes nach § 10i Absatz 7 Satz 1
KWG
nach Zeitaufwand
5.1.6.1.5
Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach § 10i Absatz 8 KWG
5.1.6.1.5.1
Anordnung nach § 10i Absatz 8 Satz 1 Nummer 1 KWG
nach Zeitaufwand
5.1.6.1.5.2
Anordnung nach § 10i Absatz 8 Satz 1 Nummer 2 KWG
nach Zeitaufwand
5.1.6.1.5.3
Anordnung nach § 10i Absatz 8 Satz 2 KWG
nach Zeitaufwand
5.1.6.2
Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in Bezug auf Liquidität
nach § 11 KWG
5.1.6.2.1
Anordnung höherer Liquiditätsanforderungen nach § 11 Absatz 3 KWG
nach Zeitaufwand
5.1.6.2.2
Anordnung häufigerer oder umfangreicherer Meldungen zur Liquidität
nach § 11 Absatz 4 KWG
nach Zeitaufwand
5.1.7
Untersagung der Fortführung einer Beteiligung oder UnternehmensÂ
beziehung
(§ 12a Absatz 2, auch in Verbindung mit Absatz 3 KWG)
nach Zeitaufwand
5.1.8
Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in Bezug auf Organkredite
5.1.8.1
Anordnung der Unterlegung mit Kern- und Ergänzungskapital
(§ 15 Absatz 1 Satz 5 KWG)
nach Zeitaufwand
5.1.8.2
Anordnung von Obergrenzen für Organkredite
(§ 15 Absatz 2 Satz 1 KWG)
nach Zeitaufwand
5.1.8.3
Anordnung der Rückführung auf die angeordneten Obergrenzen
(§ 15 Absatz 2 Satz 2 KWG)
nach Zeitaufwand
5.1.9
Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in Bezug auf organisaÂ
torische Anforderungen
5.1.9.1
Anordnungen zur ordnungsgemäÃen Geschäftsorganisation
(§ 25a Absatz 2 Satz 2 KWG)
5.1.9.2
Anordnungen zur Auslagerung von Geschäftsbereichen
(§ 25b Absatz 4 KWG)
nach Zeitaufwand
5.1.9.3
Anordnung von MaÃnahmen zur Beseitigung von Mängeln hinsichtlich
Strategien, Prozessen, Verfahren, Funktionen und Konzepten nach § 25c
Absatz 4a und 4b KWG
(§ 25c Absatz 4c KWG)
nach Zeitaufwand
5.1.9.4
Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in Bezug auf das E-GeldGeschäft, MaÃnahmen nach § 25i Absatz 4 KWG
nach Zeitaufwand
5.1.10
Anordnung zur Offenlegung durch die Institute
(§ 26a Absatz 2 KWG)
nach Zeitaufwand
5.1.11
Befreiungen
(§§ 8c und 31 KWG)
5.1.11.1
Befreiung von den Verpflichtungen der Vorschriften über die BeaufsichÂ
tigung auf zusammengefasster Basis
(§ 8c Absatz 1 Satz 2 KWG)
2 627
nach Zeitaufwand
4086
Nr.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 7. September 2021
Gebührentatbestand
Gebühr in Euro
5.1.11.2
Befreiung von den Verpflichtungen nach § 13 Absatz 1 und 2, § 15 AbÂ
satz 1 Satz 1 Nummer 6 bis 11 und Absatz 2, § 24 Absatz 1 Nummer 1
bis 4 sowie den §§ 25 und 26 KWG
(§ 31 Absatz 2 Satz 1 KWG)
466
5.1.11.3
Befreiung von den Verpflichtungen nach § 29 Absatz 2 Satz 2 KWG im
Hinblick auf verwaltete Depots
(§ 31 Absatz 2 Satz 1 KWG)
nach Zeitaufwand
5.1.11.4
Befreiung von der Verpflichtung nach § 15 Absatz 1 Satz 1 KWG, Kredite
nur zu marktmäÃigen Bedingungen zu gewähren
(§ 31 Absatz 2 Satz 1 KWG)
nach Zeitaufwand
5.1.11.5
Befreiung von den Verpflichtungen nach § 25a Absatz 1 Satz 3 Nummer 3
Buchstabe c KWG
(§ 31 Absatz 2 Satz 2 KWG)
245
5.1.12
Erlaubnis zur Erbringung von Finanzdienstleistungen, zum Betreiben von
Bankgeschäften und zur Tätigkeit als Datenbereitstellungsdienst
(§ 32 Absatz 1 Satz 1 KWG, auch in Verbindung mit § 53 KWG;
§ 32 Absatz 1a Satz 2 in Verbindung mit Satz 1 KWG;
§ 32 Absatz 1f Satz 1 KWG)
5.1.12.1
Erlaubnis zur Erbringung von Finanzdienstleistungen
5.1.12.1.1
Drittstaateneinlagenvermittlung, Sortengeschäft, Factoring und FinanÂ
zierungsleasing
Erteilung der Erlaubnis zur Erbringung von Finanzdienstleistungen im
Sinne von § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 5, 7, 9 und 10 KWG
5.1.12.1.2
Einzelne, mehrere oder sämtliche Finanzdienstleistungen im Sinne von § 1
Absatz 1a Satz 2 Nummer 1 bis 5, 7 und 9 bis 11 KWG, sofern nicht
Nummer 5.1.12.1.1 anwendbar ist
Erteilung einer Erlaubnis zur Erbringung von einzelnen, mehreren oder
sämtlichen Finanzdienstleistungen im Hinblick auf
4 646
5.1.12.1.2.1 § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 1, 1a, 1b, 1c, 1d, 2, 3, 6 oder 11 KWG, wenn
dem Institut nicht die Befugnis eingeräumt ist, sich Eigentum oder Besitz
an Geldern, Wertpapieren oder Kryptowerten von Kunden zu verschaffen
und dem Institut nicht erlaubt ist, auf eigene Rechnung zu handeln, sowie
im Sinne von § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 5, 7, 9 und 10 KWG, sofern
nicht Nummer 5.1.12.1.1 anwendbar ist
6 336
5.1.12.1.2.2 § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 1, 1a, 1b, 1c, 1d, 2, 3, 6 oder 11 KWG, wenn
dem Institut in diesen Fällen die Befugnis eingeräumt ist, sich Eigentum
oder Besitz an Geldern, Wertpapieren oder Kryptowerten von Kunden zu
verschaffen oder es dem Institut erlaubt ist, auf eigene Rechnung zu hanÂ
deln, sowie im Sinne von § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 4 KWG, sowie,
sofern nicht Nummer 5.1.12.1.1 anwendbar ist, im Sinne von § 1 Absatz 1a
Satz 2 Nummer 5, 7, 9 und 10 KWG
nach Zeitaufwand
5.1.12.1.3
Eigengeschäft
Erteilung der Erlaubnis zum ausschlieÃlichen Betreiben des EigengeschäfÂ
tes nach § 32 Absatz 1a Satz 2 in Verbindung mit Satz 3 KWG
nach Zeitaufwand
5.1.12.2
Erlaubnis zum Betreiben von Bankgeschäften
5.1.12.2.1
Erteilung der Erlaubnis zum Betreiben von einzelnen oder mehreren BankÂ
geschäften im Sinne von § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 5, 7 bis 10
und 12 KWG
nach Zeitaufwand
5.1.12.2.2
Bauspargeschäft
Erteilung der Erlaubnis zum Betreiben von Bankgeschäften als BausparÂ
kasse im Sinne des Gesetzes über Bausparkassen
nach Zeitaufwand
5.1.12.3
Erteilung einer Erlaubnis zur Erbringung von Finanzdienstleistungen und
zum Betreiben von Bankgeschäften
nach Zeitaufwand
5.1.12.4
Erlaubnis zur Tätigkeit als Datenbereitstellungsdienst
5.1.12.4.1
Erlaubnis zur Tätigkeit als Datenbereitstellungsdienst im Sinne von § 1
Absatz 3a KWG
nach Zeitaufwand
5.1.12.4.2
Feststellung nach § 32 Absatz 1f Satz 4 KWG
nach Zeitaufwand
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 7. September 2021
Nr.
Gebührentatbestand
4087
Gebühr in Euro
5.1.12.5
Erlaubniserweiterung
Nachträgliche Erweiterung des Umfangs einer bestehenden Erlaubnis
5.1.12.5.1
Erlaubniserweiterung, sofern sie sich nur auf die Erbringung von FinanzÂ
dienstleistungen bezieht
3 262
5.1.12.5.2
Erlaubniserweiterung, sofern sie sich nur auf das Betreiben von BankÂ
geschäften bezieht
10 114
5.1.12.5.3
Erlaubniserweiterung, sofern sie sich sowohl auf die Erbringung von FinanzÂ
dienstleistungen als auch auf das Betreiben von Bankgeschäften bezieht
nach Zeitaufwand
5.1.12.5.4
Erweiterung einer Erlaubnis um die Tätigkeit als DatenbereitstellungsÂ
dienst
nach Zeitaufwand
5.1.12.6
Erlaubnis zur Erbringung von Finanzdienstleistungen, zum Betreiben von
Bankgeschäften und zur Tätigkeit als Datenbereitstellungsdienst sowie
Erlaubniserweiterung für eine Personenhandelsgesellschaft
5.1.12.6.1
bei erstmaliger Erteilung der Erlaubnis oder Erlaubniserweiterung
5.1.12.6.2
bei Eintritt eines neuen persönlich haftenden Gesellschafters
nach Zeitaufwand
5.1.13
Untersagung der Fortführung der Geschäfte durch zwei Stellvertreter nach
dem Tode des Erlaubnisinhabers
(§ 34 Absatz 2 Satz 3 KWG)
nach Zeitaufwand
5.1.14
MaÃnahmen gegen Geschäftsleiter und Mitglieder des Verwaltungs- oder
Aufsichtsorgans
(§ 36 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 und 3 Satz 1 KWG)
5.1.14.1
Verlangen auf Abberufung
nach Zeitaufwand
5.1.14.2
Untersagung der Ausübung ihrer Tätigkeit
nach Zeitaufwand
5.1.15
MaÃnahmen nach Aufhebung und Erlöschen der Erlaubnis
5.1.15.1
Anordnung der Abwicklung des Instituts, jeweils mit oder ohne den Erlass
von Weisungen für die Abwicklung und/oder Bestellung eines Abwicklers
(§ 38 Absatz 1 Satz 1 und 2 KWG;
§ 38 Absatz 2 Satz 1 und 3 KWG) im Hinblick auf
5.1.15.1.1
das Einlagen- und/oder das Finanzkommissionsgeschäft
nach Zeitaufwand
5.1.15.1.2
sonstige Bankgeschäfte oder Finanzdienstleistungen, sofern nicht NumÂ
mer 5.1.15.1.3 anwendbar ist
nach Zeitaufwand
5.1.15.1.3
das Sortengeschäft
nach Zeitaufwand
5.1.15.2
Jeder Folgebescheid zu einem Verwaltungsakt im Sinne von NumÂ
mer 5.1.15.1, mit dem die Abwicklung des Instituts angeordnet wird
und/oder Weisungen für die Abwicklung erlassen werden und/oder ein
Abwickler bestellt wird
(§ 38 Absatz 1 Satz 1 und 2 KWG; § 38 Absatz 2 Satz 1 und 3 KWG)
im Hinblick auf
5.1.15.2.1
das Einlagen- und/ oder das Finanzkommissionsgeschäft
nach Zeitaufwand
5.1.15.2.2
sonstige Bankgeschäfte oder Finanzdienstleistungen, sofern nicht NumÂ
mer 5.1.15.2.3 anwendbar ist
nach Zeitaufwand
5.1.15.2.3
das Sortengeschäft
nach Zeitaufwand
5.1.16
MaÃnahmen zur Verbesserung der Eigenkapitalausstattung und der
Liquidität
Erlaubnisgebühr nach
den Nummern 5.1.12
bis 5.1.12.5.4, die bei
mehreren persönlich
haftenden Gesellschaftern nach dem Verhältnis
ihrer jeweiligen Kapitaleinlagen zueinander
aufgeteilt wird, mindestens jedoch 250 Euro
je persönlich haftendem
Gesellschafter
4088
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 7. September 2021
Nr.
Gebührentatbestand
Gebühr in Euro
5.1.16.1
Anordnungen nach § 45 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 4 Satz 1
KWG
nach Zeitaufwand
5.1.16.2
Anordnungen nach § 45 Absatz 2 Nummer 1 bis 13 KWG
nach Zeitaufwand
5.1.16.3
Anordnungen nach § 45 Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 2 NumÂ
mer 1 bis 7 oder 9 bis 12 KWG
nach Zeitaufwand
5.1.16.4
Anordnungen nach § 45 Absatz 7 KWG
nach Zeitaufwand
5.1.16.5
Anordnungen nach § 45 Absatz 8 KWG
nach Zeitaufwand
5.1.16.6
MaÃnahmen nach § 45 Absatz 5 KWG
nach Zeitaufwand
5.1.17
MaÃnahmen in besonderen Fällen
5.1.17.1
MaÃnahmen gegenüber Finanzholding-Gesellschaften und gemischten
Finanzholding-Gesellschaften
5.1.17.1.1
Untersagung der Ausübung der Stimmrechte
(§ 45a Absatz 1 KWG)
nach Zeitaufwand
5.1.17.1.2
Anordnung nach § 45a Absatz 1a KWG
nach Zeitaufwand
5.1.17.2
MaÃnahmen bei organisatorischen Mängeln
5.1.17.2.1
Anordnung, MaÃnahmen zur Reduzierung von Risiken zu ergreifen
(§ 45b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, auch in Verbindung mit Absatz 2 KWG)
nach Zeitaufwand
5.1.17.2.2
Anordnung, weitere Zweigstellen nur mit Zustimmung der Bundesanstalt
zu errichten
(§ 45b Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, auch in Verbindung mit Absatz 2 KWG)
nach Zeitaufwand
5.1.17.2.3
Untersagung oder Beschränkung des Betreibens einzelner Geschäftsarten
(§ 45b Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, auch in Verbindung mit Absatz 2 KWG)
nach Zeitaufwand
5.1.17.2.4
Sonstige MaÃnahmen nach § 45b Absatz 1 Satz 1, jeweils auch in VerÂ
bindung mit Absatz 2 KWG
nach Zeitaufwand
5.1.17.2.5
Anordnung, erhöhte Eigenmittelanforderungen einzuhalten
(§ 45b Absatz 1 Satz 2, auch in Verbindung mit Absatz 2 KWG)
nach Zeitaufwand
5.1.17.3
MaÃnahmen bei Gefahr
5.1.17.3.1
Erlass von Anweisungen für die Geschäftsführung
(§ 46 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 KWG)
nach Zeitaufwand
5.1.17.3.2
Verbot, von Kunden Einlagen, Gelder oder Wertpapiere anzunehmen und
Kredite zu gewähren
(§ 46 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 KWG)
nach Zeitaufwand
5.1.17.3.3
Untersagung oder Beschränkung der Ausübung der Tätigkeit von InÂ
habern und Geschäftsleitern
(§ 46 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 KWG)
nach Zeitaufwand
5.1.17.3.4
Erlass eines vorübergehenden VeräuÃerungs- und Zahlungsverbotes
(§ 46 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 KWG)
nach Zeitaufwand
5.1.17.3.5
SchlieÃung des Instituts für den Verkehr mit der Kundschaft
(§ 46 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 KWG)
nach Zeitaufwand
5.1.17.3.6
Verbot der Entgegennahme von Zahlungen, die nicht zur Erfüllung von
Verbindlichkeiten gegenüber dem Institut bestimmt sind
(§ 46 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 KWG)
nach Zeitaufwand
5.1.17.3.7
Untersagung oder Beschränkungen von Zahlungen an konzernangehörige
Unternehmen
(§ 46 Absatz 1 Satz 3 und 4 KWG)
nach Zeitaufwand
5.1.17.3.8
Anordnung der Erstattung von Zahlungen nach § 46 Absatz 2 Satz 4 KWG
nach Zeitaufwand
5.1.18
MaÃnahmen im Zusammenhang mit Abwicklungsplänen
5.1.18.1
Verbot von Geschäften (nach vorheriger Fristeinräumung) nach § 3 AbÂ
satz 3 KWG
nach Zeitaufwand
5.1.18.2
Anordnungen zur Sicherstellung der ordnungsgemäÃen GeschäftsorgaÂ
nisation nach § 25f Absatz 7 KWG
nach Zeitaufwand
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 7. September 2021
Nr.
Gebührentatbestand
4089
Gebühr in Euro
5.1.19
Anordnungen auf der Grundlage des Refinanzierungsregisterrechts
(§ 22a bis § 22o KWG)
5.1.19.1
Bestellung zum Verwalter oder zum Stellvertreter des Verwalters des
Refinanzierungsregisters
(§ 22e Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 5 Satz 1 KWG, bzw.
§ 22e Absatz 4 Satz 1 KWG)
239
5.1.19.2
Verlängerung der Bestellung zum Verwalter oder zum Stellvertreter des
Verwalters des Refinanzierungsregisters
(§ 22e Absatz 1 Satz 1 bzw. Absatz 4 Satz 1, jeweils in Verbindung mit
Absatz 3 Satz 1 erster Halbsatz KWG)
201
5.2
Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage der
Verordnung (EU) Nr. 575/2013
5.2.1
Gestattung zur Einbeziehung von Tochterunternehmen in die Berechnung
nach Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
(Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013)
nach Zeitaufwand
5.2.2
Verzicht auf die Einbeziehung einzelner Institute, Finanzinstitute oder AnÂ
bieter von Nebendienstleistungen, die Tochterunternehmen sind oder an
denen eine Beteiligung gehalten wird, in die Konsolidierung
(Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013)
nach Zeitaufwand
5.2.3
Erteilung der Erlaubnis
5.2.3.1
zur Verwendung des IRB-Ansatzes, eines Ratingsystems, einschlieÃlich
eines Ansatzes für Schätzungen der LGD und Umrechnungsfaktoren, eines
auf internen Modellen basierenden Ansatzes für Beteiligungspositionen
(Artikel 143 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013)
nach Zeitaufwand
5.2.3.2
für wesentliche Ãnderungen nach Artikel 143 Absatz 3 der Verordnung (EU)
Nr. 575/2013 oder zur Rückkehr zu einem weniger anspruchsvollen Ansatz
für das Kreditrisiko nach Artikel 149 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
3 632
5.2.4
Untersagung der Nutzung des Standardansatzes für das operationelle
Risiko
(§ 6 KWG in Verbindung mit Artikel 312 und 320 der Verordnung (EU)
Nr. 575/2013)
nach Zeitaufwand
5.2.5
Gestattung zur Verwendung eines alternativen maÃgeblichen Indikators im
Standardansatz für das operationelle Risiko
(Artikel 312 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013)
nach Zeitaufwand
5.2.6
Genehmigung zum beantragten Wechsel zu einem weniger komplizierten
Ansatz für das operationelle Risiko
(Artikel 313 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013)
nach Zeitaufwand
5.2.7
Gestattung der teilweisen Anwendung eines fortgeschrittenen MessÂ
ansatzes in Kombination mit dem Basisindikator- oder Standardansatz
(Artikel 314 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 1 der Verordnung (EU)
Nr. 575/2013)
nach Zeitaufwand
5.2.8
Genehmigung oder Erlaubnis zur eigenen Berechnung des Delta-Faktors
unter Verwendung eines geeigneten Modells
(Artikel 329 Absatz 1 Satz 4, Artikel 352 Absatz 1 Satz 3 oder Artikel 358
Absatz 3 Satz 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013)
nach Zeitaufwand
5.2.9
Fristeinräumung bei GroÃkreditüberschreitung; Festsetzung einer höheren
GroÃkreditobergrenze im Einzelfall
(Artikel 396 Absatz 1 Unterabsatz 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013)
nach Zeitaufwand
5.3
Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage der
Verordnung (EU) Nr. 1024/2013
5.3.1
Mitteilung des Beschlussentwurfs über die Zulassung zum Betreiben des
Einlagen- und Kreditgeschäfts an ein CRR-Kreditinstitut
(Artikel 14 Absatz 2 Satz 2 Verordnung (EU) Nr. 1024/2013;
§ 32 Absatz 7 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 KWG)
nach Zeitaufwand
4090
Nr.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 7. September 2021
Gebührentatbestand
Gebühr in Euro
5.3.2
Vorlage eines Beschlussentwurfs über den Entzug einer Zulassung zum EinÂ
lagen- und Kreditgeschäft, das von einem CRR-Kreditinstitut betrieben wird
(Artikel 14 Absatz 5 Unterabsatz 2 Satz 1 Verordnung (EU) Nr. 1024/2013)
nach Zeitaufwand
5.3.3
Vorlage eines Beschlussentwurfs in Bezug auf die Untersagung des beÂ
absichtigten Erwerbs einer bedeutenden Beteiligung oder ihrer Erhöhung
an einem CRR-Kreditinstitut
(Artikel 15 Absatz 2 Verordnung (EU) Nr. 1024/2013;
§ 2c Absatz 1b in Verbindung mit Absatz 1a Satz 11 KWG)
nach Zeitaufwand
5.4
Feststellender Verwaltungsakt nach § 4 Satz 1 KWG
nach Zeitaufwand
5.5
Einschreiten gegen ungesetzliche Geschäfte
5.5.1
Einstellungsanordnung, Abwicklungsanordnung, Weisungen für die AbÂ
wicklung oder Bestellung eines Abwicklers; für eine der aufgezählten
MaÃnahmen oder mehrere der aufgezählten MaÃnahmen, soweit diese in
einem Bescheid erlassen werden
(§ 37 Absatz 1 Satz 1 und 2 KWG)
4 120
5.5.2
Verwaltungsakte im Sinne von Nummer 5.5.1 gegenüber Einbezogenen,
die eine zurechenbare Ursache für die Einbeziehung gesetzt haben
(§ 37 Absatz 1 Satz 4 KWG, auch in Verbindung mit § 37 Absatz 1 Satz 1
und 2 KWG)
1 323
6
Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage der
Liquiditätsverordnung (LiqV)
6.1
Zustimmung zur Verwendung interner Liquiditätsrisikomess- und -steueÂ
rungsverfahren
(§ 10 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 LiqV)
nach Zeitaufwand
6.2
Zustimmung zu einem beantragten Wechsel zum Verfahren nach den §§ 2
bis 8 LiqV zur Feststellung ausreichender Liquidität
(§ 10 Absatz 1 Satz 1 LiqV)
nach Zeitaufwand
7
Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage der
Solvabilitätsverordnung (SolvV)
7.1
Verwendung interner Risikomessverfahren
7.1.1
Zustimmung zur Verwendung der IMM
(§ 18 SolvV)
nach Zeitaufwand
7.1.2
Zulassung eines fortgeschrittenen Messansatzes
(§ 20 SolvV)
nach Zeitaufwand
7.1.3
Erteilung der Erlaubnis, die Eigenmittelanforderungen für eine oder mehÂ
rere Risikokategorien mit Hilfe eines internen Modells gemäà Artikel 363
Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zu berechnen
(§ 21 SolvV)
nach Zeitaufwand
7.2
Zustimmung zur beantragten Ermittlung der Eigenmittelanforderungen
nach Artikel 326 bis 361 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nach erteilter
Zustimmung zur Verwendung interner Modelle für Marktrisiken
(§ 21 Absatz 3 SolvV)
nach Zeitaufwand
8
Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage des
Anlegerentschädigungsgesetzes (AnlEntG)
8.1
Gebühr für die Zurückweisung eines Widerspruchs gegen einen BeitragsÂ
bescheid nach § 8 AnlEntG
9
Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage des
Gesetzes über die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
(FinDAG)
9.1
Gebühr für die Zurückweisung eines Widerspruchs gegen die Festsetzung
eines Umlagebetrages nach § 16 FinDAG
bis zu 10 % des
streitigen Betrages;
mindestens 50 Euro
bis zu 10 % des
streitigen Betrages;
mindestens 50 Euro
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 7. September 2021
Nr.
Gebührentatbestand
4091
Gebühr in Euro
10
Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage der
Verordnung über die Umlegung von Kosten der Bilanzkontrolle nach
§ 17d des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes
(Bilanzkontrollkosten-Umlageverordnung â BilKoUmV)
10.1
Gebühr für die Zurückweisung eines Widerspruchs gegen die Festsetzung
eines Umlagebetrages nach § 17d FinDAG in Verbindung mit der BilKoUmV
11
Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage des
Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes (ZAG)
11.1
Erteilung der Erlaubnis zur Erbringung von Zahlungsdiensten und zum
Betreiben des E-Geld-Geschäfts
11.1.1
Erteilung der Erlaubnis zur Erbringung von Zahlungsdiensten
(§ 10 ZAG)
11.1.1.1
Erbringung eines einzelnen Zahlungsdienstes im Sinne von § 1 Absatz 1
Satz 2 Nummer 1 bis 8 ZAG
nach Zeitaufwand
11.1.1.2
Erbringung mehrerer oder sämtlicher Zahlungsdienste nach § 1 Absatz 1
Satz 2 Nummer 1 bis 8 ZAG
13 523
Zeitaufwand
11.1.2
Erteilung der Erlaubnis zum Betreiben des E-Geld-Geschäfts im Sinne von
§ 1 Absatz 2 Satz 2 ZAG
(§ 11 ZAG)
nach Zeitaufwand
11.2
Erlaubniserweiterung
Nachträgliche Erweiterung des Umfangs einer bestehenden Erlaubnis
11.2.1
Erteilung einer Erlaubnis für weitere Tatbestände im Sinne von § 1 Absatz 1
Satz 2 Nummer 1 bis 8 ZAG bei bereits bestehender Erlaubnis im Sinne
von § 10 ZAG
nach Zeitaufwand
11.2.2
Erlaubniserteilung oder Erlaubniserweiterung für das E-Geld-Geschäft im
Sinne des § 1 Absatz 2 Satz 2 ZAG, sofern das Institut bereits im Besitz
einer Erlaubnis ist, die sich auf die Erbringung von Zahlungsdiensten bezieht
nach Zeitaufwand
11.2.3
Erlaubnis zur Erbringung von Zahlungsdiensten oder zum Betreiben des
E-Geld-Geschäfts sowie Erlaubniserweiterung für eine PersonenhandelsÂ
gesellschaft
11.2.3.1
bei erstmaliger Erteilung der Erlaubnis oder Erlaubniserweiterung
11.2.3.2
bei Eintritt eines neuen persönlich haftenden Gesellschafters
11.3
MaÃnahmen nach Aufhebung und Erlöschen der Erlaubnis
11.3.1
Anordnung der Abwicklung des Instituts, jeweils mit oder ohne Erlass von
Weisungen für die Abwicklung oder Bestellung eines Abwicklers
(§ 13 Absatz 3 Satz 1 ZAG, jeweils in Verbindung mit § 38 Absatz 1 Satz 1
und 2 KWG oder § 38 Absatz 2 Satz 1 und 3 KWG)
nach Zeitaufwand
11.3.2
Jeder Folgebescheid zu einem Verwaltungsakt im Sinne von Nummer 11.3.1,
mit dem die Abwicklung des Instituts angeordnet wird oder Weisungen für
die Abwicklung erlassen werden oder ein Abwickler bestellt wird
(§ 13 Absatz 3 Satz 1 ZAG, jeweils in Verbindung mit § 38 Absatz 1 Satz 1
und 2 KWG oder § 38 Absatz 2 Satz 1 und 3 KWG)
nach Zeitaufwand
bis zu 10 % des
streitigen Betrages;
mindestens 50 Euro
Erlaubnisgebühr nach
den Nummern 11.1.1
bis 11.1.2 sowie den
Nummern 11.2.1
und 11.2.2, die bei
mehreren persönlich
haftenden Gesellschaftern nach dem Verhältnis
ihrer jeweiligen Kapitaleinlagen zueinander
aufgeteilt wird, mindestens jedoch 250
je persönlich haftendem
Gesellschafter
nach Zeitaufwand
4092
Nr.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 7. September 2021
Gebührentatbestand
Gebühr in Euro
11.4
Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in Bezug auf den Erwerb
bedeutender Beteiligungen
(§ 14 Absatz 1 Satz 2 ZAG in Verbindung mit § 2c KWG)
11.4.1
Untersagung des beabsichtigten Erwerbs einer bedeutenden Beteiligung
oder ihrer Erhöhung oder Erlass einer Anordnung
(§ 14 Absatz 1 Satz 2 ZAG in Verbindung mit § 2c Absatz 1b Satz 1, 2
oder 3 KWG)
nach Zeitaufwand
11.4.2
Untersagung der Ausübung von Stimmrechten; Anordnung, dass über die
Anteile nur mit Zustimmung der Bundesanstalt verfügt werden darf
(§ 14 Absatz 1 Satz 2 ZAG in Verbindung mit § 2c Absatz 2 Satz 1 KWG)
nach Zeitaufwand
11.4.3
Beauftragung des Treuhänders mit der VeräuÃerung der Anteile, soweit
sie eine bedeutende Beteiligung begründen
(§ 14 Absatz 1 Satz 2 ZAG in Verbindung mit § 2c Absatz 2 Satz 4 KWG)
nach Zeitaufwand
11.5
MaÃnahmen zur korrekten Berechnung der Eigenmittel
(§ 15 ZAG)
11.5.1
MaÃnahmen zur Verhinderung der mehrfachen Einbeziehung bestimmter
Bestandteile in die Berechnung der Eigenmittel
(§ 15 Absatz 1 Satz 3 ZAG)
nach Zeitaufwand
11.5.2
Festsetzung eines Korrekturpostens auf die Eigenmittel
(§ 15 Absatz 1 Satz 4 ZAG)
nach Zeitaufwand
11.6
MaÃnahmen gegen Geschäftsleiter und Mitglieder des Verwaltungs- und
des Aufsichtsorgans
(§ 20 Absatz 1, 2a und 3 ZAG)
11.6.1
Verlangen nach Abberufung des Geschäftsleiters
nach Zeitaufwand
11.6.2
Untersagung der Ausübung der Tätigkeit als Geschäftsleiter bei Instituten
oder anderen Verpflichteten im Sinne von § 2 Absatz 1 GwG gegenüber
dem Geschäftsleiter
nach Zeitaufwand
11.7
MaÃnahmen in besonderen Fällen
(§ 21 ZAG)
11.7.1
MaÃnahmen, wenn die Eigenmittel nicht den Anforderungen des ZAG entÂ
sprechen
(§ 21 Absatz 1 ZAG)
nach Zeitaufwand
11.7.2
MaÃnahmen, wenn die Erfüllung der Verpflichtungen gegenüber anderen
Gläubigern gefährdet ist
(§ 21 Absatz 2 ZAG)
nach Zeitaufwand
11.7.3
MaÃnahmen zur Vermeidung eines Insolvenzverfahrens oder einer ErÂ
laubnisaufhebung
(§ 21 Absatz 3 ZAG)
nach Zeitaufwand
11.8
Untersagung der Einbindung von Agenten in das Zahlungsinstitut
(§ 25 Absatz 3 ZAG)
nach Zeitaufwand
11.9
Anordnung, um eine ordnungsgemäÃe Geschäftsorganisation zu gewährÂ
leisten
(§ 27 Absatz 3 ZAG)
nach Zeitaufwand
11.10
Registrierung von Kontoinformationsdiensten
(§ 34 Absatz 1 ZAG)
nach Zeitaufwand
11.11
Feststellender Verwaltungsakt nach § 4 Absatz 4 Satz 1 ZAG
nach Zeitaufwand
11.12
Einschreiten gegen ungesetzliche Geschäfte
11.12.1
Einstellungsanordnung, Abwicklungsanordnung, Weisungen für die AbÂ
wicklung oder Bestellung eines Abwicklers; für eine der aufgezählten
MaÃnahmen oder mehrere der aufgezählten MaÃnahmen, soweit diese in
einem Bescheid erlassen werden
(§ 7 Absatz 1 Satz 1 und 2 ZAG; § 39 Absatz 3 oder 4 jeweils in VerbinÂ
dung mit § 7 Absatz 1 Satz 1 und 2 ZAG)
4 120
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 7. September 2021
Nr.
4093
Gebührentatbestand
Gebühr in Euro
11.12.2
Verwaltungsakte im Sinne von Nummer 11.12.1 gegenüber Einbezogenen,
die eine zurechenbare Ursache für die Einbeziehung gesetzt haben
(§ 7 Absatz 1 Satz 4 ZAG in Verbindung mit § 7 Absatz 1 Satz 1 und 2 ZAG;
§ 39 Absatz 3 oder 4 jeweils in Verbindung mit § 7 Absatz 1 Satz 4 in
Verbindung mit § 7 Absatz 1 Satz 1 und 2 ZAG)
1 323
12
Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage der
Zahlungsinstituts-Eigenkapitalverordnung (ZIEV)
12.1
Bestimmung, dass die Berechnung des Eigenkapitals nach einer anderen
Methode als nach der gewählten zu erfolgen hat
(§ 6 Absatz 1 ZIEV)
nach Zeitaufwand
12.2
Genehmigung des Antrages auf Anwendung einer bestimmten BerechÂ
nungsmethode auÃerhalb des Erlaubnisverfahrens
(§ 6 Absatz 2 ZIEV)
nach Zeitaufwand
13
Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage des
Einlagensicherungsgesetzes (EinSiG)
13.1
Gebühr für die Zurückweisung eines Widerspruchs gegen einen BeitragsÂ
bescheid nach § 26 Absatz 1 oder 2 oder § 27 Absatz 1 EinSiG
14
Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage des
Zahlungskontengesetzes (ZKG)
14.1
Anordnung des Abschlusses eines Basiskontovertrages oder der ErÂ
öffnung eines Basiskontos gegenüber dem Verpflichteten zugunsten des
Berechtigten
(§ 49 Absatz 1 Satz 1 ZKG)
nach Zeitaufwand
14.2
Teilweise oder vollständige Zurückweisung eines Widerspruchs gegen die
Ablehnung eines Antrages nach § 49 Absatz 1 Satz 3 ZKG
gebührenfrei
15
Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage des
Kapitalanlagegesetzbuches (KAGB), der Verordnung (EU) Nr. 346/2013
und der Verordnung (EU) 2015/760
15.1
Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage des
Kapitalanlagegesetzbuches (KAGB)
15.1.1
Untersagung des Vertriebs; bei Umbrella-Konstruktionen je TeilinvestmentÂ
vermögen oder Teilgesellschaftsvermögen gesondert
(§ 5 Absatz 6 KAGB;
§ 11 Absatz 6 und 9 Nummer 1 KAGB)
15.1.2
Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in Bezug auf VerwaltungsÂ
gesellschaften
15.1.2.1
Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in Bezug auf den Erwerb
bedeutender Beteiligungen
15.1.2.1.1
Untersagung des beabsichtigten Erwerbs einer bedeutenden Beteiligung
oder ihrer Erhöhung
(§ 19 Absatz 2 Satz 2 KAGB;
§ 108 Absatz 3 in Verbindung mit § 19 Absatz 2 KAGB)
nach Zeitaufwand
15.1.2.1.2
Untersagung der Ausübung von Stimmrechten
(§ 19 Absatz 3 Satz 1 KAGB;
§ 108 Absatz 3 in Verbindung mit § 19 Absatz 3 Satz 1 KAGB)
nach Zeitaufwand
15.1.2.1.3
Beauftragung des Treuhänders mit der VeräuÃerung der Anteile, soweit
sie eine bedeutende Beteiligung begründen
(§ 19 Absatz 3 Satz 3 KAGB in Verbindung mit § 2c Absatz 2 Satz 4 KWG;
§ 108 Absatz 3 in Verbindung mit § 19 Absatz 3 Satz 3 KAGB)
nach Zeitaufwand
15.1.2.2.2
Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in Bezug auf die Erlaubnis
zum Geschäftsbetrieb oder die Registrierung
15.1.2.2.1
Erteilung der Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb einer OGAW-KapitalverwalÂ
tungsgesellschaft oder einer AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft
(§ 20 Absatz 1 in Verbindung mit § 21 KAGB;
§ 20 Absatz 1 in Verbindung mit § 22 KAGB)
bis zu 10 % des
streitigen Betrages;
mindestens 50 Euro
nach Zeitaufwand
33 477
4094
Nr.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 7. September 2021
Gebührentatbestand
Gebühr in Euro
15.1.2.2.2
Erlaubniserweiterung
Nachträgliche Erweiterung des Umfangs einer bestehenden Erlaubnis
einer OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft oder einer AIF-KapitalverwalÂ
tungsgesellschaft
14 673
15.1.2.2.3
Prüfung von Anzeigen mit wesentlichen Ãnderungen der Voraussetzungen
für die Erlaubnis, insbesondere der nach § 21 Absatz 1 oder § 22 Absatz 1
KAGB vorgelegten Angaben
(§ 34 Absatz 1 KAGB)
1 298
15.1.2.2.4
Registrierung einer AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft
(§ 44 Absatz 1 in Verbindung mit § 2 Absatz 4, 4a und 5 KAGB;
§ 44 Absatz 3 in Verbindung mit § 2 Absatz 5 KAGB;
§ 44 Absatz 1 Nummer 1, 2, 5 bis 7 entsprechend in Verbindung mit § 337
und § 2 Absatz 6 KAGB, § 44 Absatz 1 Nummer 1, 2, 5 bis 7 entsprechend
in Verbindung mit § 338 und § 2 Absatz 7 KAGB)
3 029
15.1.2.3
Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in Bezug auf organisaÂ
torische Anforderungen
15.1.2.3.1
Anordnungen zur ordnungsgemäÃen Geschäftsorganisation oder in Bezug
auf die Auslagerung von Geschäftsbereichen
(§ 28 in Verbindung mit § 5 Absatz 6 Satz 1 und 2 KAGB;
§ 36 in Verbindung mit § 5 Absatz 6 Satz 1 und 2 KAGB)
nach Zeitaufwand
15.1.2.3.2
Genehmigung der Auslagerung nach § 36 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 KAGB
nach Zeitaufwand
15.1.2.4
Festsetzung erhöhter oder verminderter Eigenkapitalanforderungen, GeÂ
nehmigung verminderter Eigenkapitalanforderungen
(§ 25 Absatz 4 Satz 3 Nummer 1 und 2 KAGB;
§ 25 Absatz 6 und 8 KAGB in Verbindung mit Artikel 15 der Delegierten
Verordnung (EU) Nr. 231/2013)
nach Zeitaufwand
15.1.2.5
MaÃnahmen gegen Geschäftsleiter, gegen den Vorstand, gegen die GeÂ
schäftsleitung oder gegen die Geschäftsführung; Verlangen der AbÂ
berufung und Untersagung der Ausübung der Tätigkeit
(§ 40 Absatz 1, § 44 Absatz 5 Satz 2, § 113 Absatz 3, § 119 Absatz 5,
§ 128 Absatz 4, § 147 Absatz 5, § 153 Absatz 5 KAGB)
nach Zeitaufwand
15.1.2.6
MaÃnahmen nach Erlöschen der Erlaubnis
15.1.2.6.1
Anordnung der Abwicklung der Gesellschaft, jeweils mit oder ohne den
Erlass von Weisungen für die Abwicklung und jeweils mit oder ohne BeÂ
stellung eines Abwicklers
(§ 39 Absatz 4 KAGB in Verbindung mit § 38 Absatz 1 Satz 1 und 2 KWG;
§ 39 Absatz 4 KAGB in Verbindung mit § 38 Absatz 2 Satz 1 und 3 KWG;
§ 113 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit § 39 Absatz 4 KAGB und § 38
Absatz 1 Satz 1 und 2 KWG;
§ 113 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit § 39 Absatz 4 KAGB und § 38
Absatz 2 Satz 1 und 3 KWG)
nach Zeitaufwand
15.1.2.6.2
Jeder Folgebescheid zu einem Verwaltungsakt im Sinne der NumÂ
mer 15.1.2.6.1
(§ 39 Absatz 4 KAGB in Verbindung mit § 38 Absatz 1 Satz 1 und 2 KWG;
§ 113 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit § 39 Absatz 4 KAGB und § 38
Absatz 1 Satz 1 und 2 KWG;
§ 113 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit § 39 Absatz 4 KAGB und § 38
Absatz 2 Satz 1 und 3 KWG)
nach Zeitaufwand
15.1.2.7
MaÃnahmen bei Gefahr, je MaÃnahme
(§ 42 KAGB)
nach Zeitaufwand
15.1.2.8
Befreiung von der jährlichen Prüfung der Einhaltung der Vorschriften des
Wertpapierhandelsgesetzes
(§ 38 Absatz 4 Satz 5 KAGB;
§ 51 Absatz 4 Satz 3 in Verbindung mit § 38 Absatz 4 Satz 4 bis 6 KAGB;
§ 54 Absatz 4 Satz 3 in Verbindung mit § 38 Absatz 4 Satz 4 bis 6 KAGB)
15.1.3
Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in Bezug auf die VerwahrÂ
stelle und den Treuhänder
665
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 7. September 2021
Nr.
Gebührentatbestand
4095
Gebühr in Euro
15.1.3.1
Genehmigung der Auswahl der Verwahrstelle, Genehmigung oder AnÂ
ordnung des Wechsels einer Verwahrstelle oder Prüfung der Benennung
eines Treuhänders
(§ 69 Absatz 1 und 2 KAGB;
§ 87 in Verbindung mit § 69 Absatz 1 und 2 KAGB;
§ 80 Absatz 4 KAGB; § 100b Absatz 4 KAGB)
15.1.3.1.1
wenn die Verwahrstelle oder der Treuhänder bereits Gegenstand einer
Genehmigung oder Prüfung war
302
15.1.3.1.2
wenn die Verwahrstelle oder der Treuhänder noch nicht Gegenstand einer
Genehmigung oder Prüfung war
nach Zeitaufwand
15.1.3.2
Genehmigung der Errichtung eines Sperrkontos bis zum Zeitpunkt der
Beauftragung der neuen Verwahrstelle
(§ 69 Absatz 4 KAGB)
nach Zeitaufwand
15.1.4
Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in Bezug auf offene inÂ
ländische Investmentvermögen
15.1.4.1
Sondervermögen
15.1.4.1.1
Genehmigung der Ãbertragung der Verwaltung eines Sondervermögens
oder eines Gesellschaftsvermögens
(§ 100 Absatz 3 KAGB;
§ 100b Absatz 1 Satz 1 KAGB;
§ 112 Absatz 1 Satz 5 Nummer 2 Buchstabe a KAGB;
§ 129 Absatz 2, § 144 Satz 5 Nummer 2 Buchstabe a und § 154 Absatz 2,
jeweils in Verbindung mit § 100 Absatz 3 KAGB)
1 025
15.1.4.2.1
Erteilung der Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb einer extern verwalteten
OGAW-Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital
(§ 113 Absatz 1 KAGB)
nach Zeitaufwand
15.1.5
Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in Bezug auf PublikumsÂ
investmentvermögen
15.1.5.1
Anlagebedingungen und Master-Feeder-Strukturen
15.1.5.1.1
Genehmigung
2 069
â der Anlagebedingungen von offenen Publikumsinvestmentvermögen
(§ 163 Absatz 1 und 2 KAGB);
bei Umbrella-Konstruktionen je Teilinvestmentvermögen gesondert
(§ 96 Absatz 2 in Verbindung mit § 163 KAGB;
§ 117 Absatz 5 in Verbindung mit § 163 KAGB);
â der Satzung einer OGAW-Investmentaktiengesellschaft
(§ 110 Absatz 4 KAGB);
â der Anlage eines Feederfonds in einen Masterfonds
(§ 171 Absatz 1 und 5 KAGB oder nach
§ 171 Absatz 4 und 5 KAGB,
§ 178 Absatz 2 und 3 KAGB,
§ 179 Absatz 2 KAGB,
§ 179 Absatz 2 Satz 1 und 2 Nummer 1 KAGB,
§ 179 Absatz 2 Satz 1 und 2 Nummer 2 KAGB,
§ 179 Absatz 2 Satz 1 und 2 Nummer 3 KAGB oder
§ 179 Absatz 2 Satz 1 und 2 Nummer 4, Absatz 4 KAGB)
15.1.5.1.2
Genehmigung
3 338
â der Anlagebedingungen von geschlossenen PublikumsinvestmentÂ
vermögen
(§ 267 Absatz 1 und 2 KAGB)
â zur Verwaltung eines europäischen langfristigen Investmentfonds (ELTIF)
nach Artikel 5 der Verordnung (EU) 2015/760
15.1.5.1.3
Genehmigung der Ãnderung von Anlagebedingungen
(§ 163 Absatz 1 und 2 KAGB; § 267 Absatz 1 und 2 KAGB);
bei Umbrella-Konstruktionen je Teilinvestmentvermögen gesondert
(§ 96 Absatz 2 in Verbindung mit § 163 KAGB;
§ 117 Absatz 5 in Verbindung mit § 163 KAGB)
514
4096
Nr.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 7. September 2021
Gebührentatbestand
Gebühr in Euro
15.1.5.2
Ausstellen einer Bescheinigung zur Vorlage bei den zuständigen Stellen
des Herkunftsstaates eines EU-Feeder-OGAW
(§ 171 Absatz 6 KAGB)
nach Zeitaufwand
15.1.5.3
Genehmigung der Verschmelzung
â von Sondervermögen auf ein anderes offenes inländisches PublikumsÂ
investmentvermögen
(§ 182 Absatz 1 erste Alternative KAGB, auch in Verbindung mit § 191
Absatz 1 Nummer 1 KAGB);
2 410
je Tatbestand
â von OGAW-Sondervermögen auf einen EU-OGAW
(§ 182 Absatz 1 zweite Alternative KAGB);
â von Sondervermögen einer Umbrella-Konstruktion im Sinne des § 96
Absatz 2 in Verbindung mit § 182 Absatz 1 KAGB;
â von Teilgesellschaftsvermögen einer Investmentaktiengesellschaft mit
veränderlichem Kapital auf ein anderes offenes inländisches PubliÂ
kumsinvestmentvermögen
(§ 191 Absatz 1 Nummer 2 bis 3 und 4 erste Alternative in Verbindung
mit § 182 Absatz 1 KAGB);
â von Teilgesellschaftsvermögen einer OGAW-InvestmentaktiengesellÂ
schaft mit veränderlichem Kapital auf einen EU-OGAW
(§ 191 Absatz 1 Nummer 4 zweite Alternative in Verbindung mit § 182
Absatz 1 KAGB);
â einer Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital auf ein
anderes offenes inländisches Publikumsinvestmentvermögen
(§ 191 Absatz 3 erste bis dritte Alternative in Verbindung mit § 182
Absatz 1 KAGB);
â einer Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital auf einen
EU-OGAW
(§ 191 Absatz 3 vierte Alternative in Verbindung mit § 182 Absatz 1
KAGB)
15.1.6
Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in Bezug auf offene oder
geschlossene inländische Publikums-AIF sowie auf offene inländische
Spezial-AIF
15.1.6.1
Zustimmung zum Erwerb, zur VeräuÃerung oder zur Ãbertragung eines für
Rechnung eines Immobilien-Sondervermögens gehaltenen VermögensÂ
gegenstandes
(§ 239 Absatz 2 KAGB)
15.1.6.2
Ausstellen einer Bescheinigung über die Bestellung einer Verwahrstelle
(§ 246 Absatz 2 KAGB;
§ 264 Absatz 2 KAGB;
§ 284 Absatz 1 in Verbindung mit § 246 Absatz 2 KAGB)
15.1.7
Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in Bezug auf die Anzeige
und die Untersagung des Vertriebs von Investmentvermögen
15.1.7.1
Prüfung der Anzeige und der geänderten Angaben und Unterlagen bei
Einstellung oder Widerruf des Vertriebs
nach Zeitaufwand
202
284
â eines Teilinvestmentvermögens eines nach § 316 KAGB vertriebenen AIF
(§ 315 Absatz 2 KAGB) oder
â nach § 295a Absatz 1 Satz 2 KAGB;
bei Umbrella-Konstruktionen je Teilinvestmentvermögen gesondert
15.1.8
Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in Bezug auf die Anzeige
und die Untersagung des Vertriebs von OGAW
15.1.8.1
Jährliche Ãberwachung der Einhaltung der Vorschriften des § 165 AbÂ
satz 2 Nummer 4, des § 297 Absatz 1, 3 und 5 bis 10, des § 298 Absatz 1,
der §§ 301, 302, 303, 304, 305 KAGB;
bei Umbrella-Konstruktionen je Teilinvestmentvermögen gesondert
80
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 7. September 2021
Nr.
Gebührentatbestand
4097
Gebühr in Euro
15.1.8.2
Prüfung der Anzeige nach § 310 Absatz 1 KAGB;
bei Umbrella-Konstruktionen je Teilinvestmentvermögen gesondert
322
15.1.8.3
Untersagung des Vertriebs von EU-OGAW nach § 311 Absatz 1 und 3
Satz 1 Nummer 1 KAGB;
bei Umbrella-Konstruktionen je Teilinvestmentvermögen gesondert
nach Zeitaufwand
15.1.8.4
Prüfung der geänderten Angaben und Unterlagen bei Widerruf des VerÂ
triebs hinsichtlich einzelner Teilinvestmentvermögen nach § 295a Absatz 5
Satz 3 in Verbindung mit § 310 Absatz 4 Satz 1 KAGB
637
15.1.8.5
Ausstellen einer separaten Bescheinigung nach § 312 Absatz 6 KAGB in
Verbindung mit Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 584/2010;
bei Umbrella-Konstruktionen je Teilinvestmentvermögen gesondert
205
15.1.9
Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in Bezug auf die Anzeige
und die Untersagung des Vertriebs von AIF
15.1.9.1
Untersagung
des Vertriebs
nach Zeitaufwand
â nach § 314 Absatz 1 KAGB, sofern § 11 KAGB nicht anzuwenden ist;
â von Anteilen oder Aktien an Teilinvestmentvermögen bei AIF mit TeilÂ
investmentvermögen nach § 314 Absatz 2 KAGB;
â von Anteilen oder Aktien an inländischen Publikums-AIF im Inland nach
§ 316 Absatz 4 Satz 4 KAGB;
â von Anteilen oder Aktien an EU-AIF oder ausländischen AIF nach § 320
Absatz 4 KAGB oder
â nach § 331 Absatz 8
der Aufnahme des Vertriebs nach
â § 316 Absatz 3 KAGB;
â nach § 321 Absatz 3 KAGB;
â nach § 329 Absatz 4 in Verbindung mit § 321 Absatz 3 KAGB;
â nach § 330 Absatz 4 in Verbindung mit § 316 Absatz 3 KAGB;
bei Umbrella-Konstruktionen je Teilinvestmentvermögen gesondert
15.1.9.2
Prüfung der Anzeige
â nach § 316 Absatz 1 KAGB und Mitteilung nach § 316 Absatz 3 Satz 1
KAGB;
2 526
je Tatbestand
â nach § 321 Absatz 1 KAGB einschlieÃlich der Prüfung der in § 321
Absatz 1 Satz 2 Nummer 7 KAGB genannten Vorkehrungen und MitÂ
teilung nach § 321 Absatz 3 Satz 1 KAGB;
bei Umbrella-Konstruktionen je Teilinvestmentvermögen gesondert
15.1.9.3
Prüfung der Ãnderungsanzeige nach § 316 Absatz 4 KAGB oder § 321
Absatz 4 KAGB;
bei Umbrella-Konstruktionen je Teilinvestmentvermögen gesondert
312
je Tatbestand
15.1.9.4
Prüfung der Anzeige
1 641
je Tatbestand
â nach § 320 Absatz 1 KAGB und Mitteilung nach § 320 Absatz 2 in VerÂ
bindung mit § 316 Absatz 3 Satz 1 KAGB;
â nach § 329 Absatz 2 KAGB einschlieÃlich der Prüfung der in § 321
Absatz 1 Satz 2 Nummer 7 KAGB genannten Vorkehrungen und MitÂ
teilung nach § 329 Absatz 4 Satz 2 in Verbindung mit § 316 Absatz 3
Satz 1 KAGB (AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft oder EU-AIF-VerwalÂ
tungsgesellschaft);
â nach § 330 Absatz 2 KAGB, auch in Verbindung mit § 330 Absatz 5
KAGB und Mitteilung nach § 330 Absatz 4 Satz 2 in Verbindung mit
§ 316 Absatz 3 Satz 1 KAGB;
â zum Vertrieb von AIF einer EU-AIF-Verwaltungsgesellschaft, die die
Bedingungen nach Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 2011/61/EU erfüllt,
nach § 330a Absatz 2 KAGB;
â nach § 331 Absatz 1 KAGB;
bei Umbrella-Konstruktionen je Teilinvestmentvermögen gesondert
4098
Nr.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 7. September 2021
Gebührentatbestand
Gebühr in Euro
15.1.9.5
Prüfung der nach § 320 Absatz 1 Satz 2 Nummer 7, § 329 Absatz 2 Satz 3
Nummer 2 Buchstabe a und c oder § 330 Absatz 2 Satz 3 Nummer 2
Buchstabe a und c KAGB vorgeschriebenen Angaben und Unterlagen,
die jährlich vorzulegen sind;
bei Umbrella-Konstruktionen je Teilinvestmentvermögen gesondert
113
15.1.9.6
Prüfung der Anzeige nach § 323 Absatz 1 KAGB einschlieÃlich der
Prüfung der in § 323 Absatz 2 Satz 3 KAGB genannten Vorkehrungen
nach § 321 Absatz 1 Satz 2 Nummer 7 und § 323 Absatz 1 Satz 2 KAGB;
bei Umbrella-Konstruktionen je Teilinvestmentvermögen gesondert
466
15.1.9.7
Prüfung der in § 323 Absatz 3 in Verbindung mit § 321 Absatz 1 Satz 2
Nummer 7 KAGB genannten Vorkehrungen für den Fall einer UnterÂ
richtung der Bundesanstalt über eine Ãnderung dieser Vorkehrungen;
bei Umbrella-Konstruktionen je Teilinvestmentvermögen gesondert
952
15.1.9.8
Ausstellen einer separaten Bescheinigung nach § 335 KAGB in den Fällen
der §§ 331 bis 334 KAGB;
bei Umbrella-Konstruktionen je Teilinvestmentvermögen gesondert
nach Zeitaufwand
15.2
Feststellender Verwaltungsakt nach § 5 Absatz 3 Satz 1 KAGB
nach Zeitaufwand
15.3
Einschreiten gegen ungesetzliche Geschäfte
15.3.1
Einstellungsanordnung, Abwicklungsanordnung, Weisungen für die AbÂ
wicklung oder Bestellung eines Abwicklers; für eine der aufgezählten
MaÃnahmen oder mehrere der aufgezählten MaÃnahmen, soweit diese in
einem Bescheid erlassen werden
(§ 15 Absatz 1 und 2 KAGB;
§ 113 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit § 15 Absatz 1 und 2 KAGB)
4 120
15.3.2
Verwaltungsakte im Sinne von Nummer 15.3.1 gegenüber Einbezogenen,
die eine zurechenbare Ursache für die Einbeziehung gesetzt haben
(§ 15 Absatz 3 KAGB, auch in Verbindung mit § 15 Absatz 1 und 2 KAGB;
§ 113 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit § 15 Absatz 3 KAGB, auch in
Verbindung mit § 15 Absatz 1 und 2 KAGB)
1 323
16
Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage der
Derivateverordnung (DerivateV) sowie der Verordnungen (EU)
Nr. 345/2013, (EU) Nr. 346/2013 oder (EU) 2015/760
16.1
Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage der
Derivateverordnung (DerivateV)
16.1.1
Prüfung der Anzeige nach § 6 Satz 3 DerivateV
16.1.2
Bestätigung der Geeignetheit von Risikomodellen
(§ 10 Absatz 2 Satz 2 DerivateV)
16.2
Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage der
Verordnung (EU) Nr. 345/2013, (EU) Nr. 346/2013 oder (EU) 2015/760
16.2.1
Prüfung von Anzeigen nach Artikel 15 Buchstabe a der Verordnung (EU)
Nr. 345/2013, nach Artikel 16 Buchstabe a der Verordnung (EU)
Nr. 346/2013 oder nach Artikel 31 der Verordnung (EU) 2015/760
nach Zeitaufwand
16.2.2
Untersagung des Vertriebs nach Artikel 18 Absatz 3 der Verordnung (EU)
Nr. 345/2013, Artikel 19 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 346/2013 oder
nach Artikel 31 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2015/760
nach Zeitaufwand
17
Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage des
Geldwäschegesetzes (GwG)
17.1
Befreiung nach § 5 Absatz 4 GwG
nach Zeitaufwand
17.2
Anordnung zur Schaffung von internen SicherungsmaÃnahmen im Sinne
des § 6 Absatz 2 Nummer 4 GwG
(§ 6 Absatz 8 GwG)
nach Zeitaufwand
17.3
Befreiung nach § 7 Absatz 2 GwG
nach Zeitaufwand
17.4
Anordnung der Bestellung eines Geldwäschebeauftragten
(§ 7 Absatz 3 Satz 1 GwG)
nach Zeitaufwand
17.5
MaÃnahmen und Anordnungen nach § 51 Absatz 2 oder 5 GwG
128
nach Zeitaufwand
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 7. September 2021
Nr.
Gebührentatbestand
4099
Gebühr in Euro
17.5.1
MaÃnahmen und Anordnungen nach § 51 Absatz 2 GwG
nach Zeitaufwand
17.5.2
Untersagung der Ausübung des Geschäfts oder des Berufs nach § 51
Absatz 5 GwG nach vorangegangener Verwarnung
nach Zeitaufwand
18
Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage des
Pfandbriefgesetzes (PfandBG)
18.1
Treuhänder und Stellvertreter
(§ 7 Absatz 3 Satz 1 PfandBG, auch in Verbindung mit § 9 Absatz 5 Satz 3
DG Bank-UmwG)
18.1.1
Bestellung
396
18.1.2
Verlängerung der Bestellung
301
18.2
Begrenzungen des § 19 Absatz 1 Nummer 2 und 3 PfandBG, Zulassung
von Ausnahmen
(§ 19 Absatz 2 PfandBG)
nach Zeitaufwand
18.3
Begrenzungen des § 20 Absatz 2 PfandBG, Zulassung von Ausnahmen
(§ 20 Absatz 3 PfandBG)
nach Zeitaufwand
18.4
Vorschriften des § 22 Absatz 2 Satz 1 bis 3 PfandBG, Zulassung weiterer
Ausnahmen
(§ 22 Absatz 2 Satz 4 PfandBG)
nach Zeitaufwand
18.5
Zulassung weiterer Ausnahmen
(§ 22 Absatz 4 Satz 2 PfandBG)
nach Zeitaufwand
18.6
Zulassung weiterer Ausnahmen von den Beleihungsvorschriften des § 22
Absatz 5 PfandBG
(§ 22 Absatz 5 Satz 4 in Verbindung mit § 22 Absatz 2 Satz 4 PfandBG)
nach Zeitaufwand
18.7
Genehmigung zum Hinausschieben des Abzahlungsbeginns
(§ 25 Satz 1 PfandBG)
nach Zeitaufwand
18.8
Begrenzungen des § 26 Absatz 1 Nummer 3 und 4 PfandBG, Zulassung
von Ausnahmen
(§ 26 Absatz 2 PfandBG)
nach Zeitaufwand
18.9
Zustimmung zur teilweisen oder vollständigen Ãbertragung der im
nach Zeitaufwand
Deckungsregister eingetragenen Werte
Erhebung der Gebühr
(§ 32 Absatz 1 PfandBG)
anteilig aus den betroffenen Deckungsmassen,
wobei das Verhältnis
des Nennwertes der
einzelnen Deckungsmassen zum Nennwert
aller betroffenen
Deckungsmassen
der Pfandbriefbank
maÃgeblich ist
19
Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage des
Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG)
19.1
Feststellung der Freistellung eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit
(§ 5 Absatz 1 Satz 1 und 2 VAG)
nach Zeitaufwand
19.2
Erteilung der Ersterlaubnis zum Geschäftsbetrieb
(§ 8 Absatz 1 VAG;
§ 65 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 3 VAG, § 168 Absatz 1
Satz 3 VAG;
§ 236 Absatz 5 VAG)
32 259
4100
Nr.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 7. September 2021
Gebührentatbestand
Gebühr in Euro
19.3
Ãnderungen des Geschäftsplans sowie Geschäftsbetriebserweiterungen
19.3.1
Genehmigung von Ãnderungen des Geschäftsplans, sofern die Satzung
geändert wird, einschlieÃlich der Satzungsänderungen, die sich auf die
in der jeweiligen Satzung enthaltenen Versicherungsbedingungen beÂ
ziehen, und einschlieÃlich der Satzungsänderungen bei Sterbekassen im
Hinblick auf die Verwendung des Ãberschusses
(§ 12 Absatz 1 Satz 1 VAG;
§ 1 Absatz 4 Satz 1, § 65 Absatz 2 und 3, § 67 Absatz 2, jeweils in VerÂ
bindung mit § 12 Absatz 1 Satz 1 VAG;
§ 69 Absatz 4 VAG;
§ 237 Absatz 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 12 Absatz 1 Satz 1 VAG)
1 011
19.3.2
Genehmigung von Ãnderungen des technischen Geschäftsplans von
Lebensversicherungsunternehmen
(§ 12 Absatz 1 Satz 1 VAG in Verbindung mit § 336 Satz 2 VAG sowie
Artikel 16 § 2 Satz 2 des Dritten Durchführungsgesetzes EWG zum VAG)
2 226
19.3.3
Genehmigung von Ãnderungen des technischen Geschäftsplans von
Sterbekassen
(§ 219 Absatz 3 Nummer 1 VAG in Verbindung mit § 9 Absatz 2 Nummer 2
und § 12 Absatz 1 Satz 1 VAG)
562
19.3.4
Genehmigung von Ãnderungen des technischen Geschäftsplans von
Versicherungsunternehmen mit Unfallversicherung mit Prämienrückgewähr
(§ 12 Absatz 1 Satz 1 VAG in Verbindung mit § 336 Satz 2 VAG und § 161
Absatz 1 VAG)
nach Zeitaufwand
19.3.5
Erteilung der Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb einer weiteren Sparte
(entsprechend den Nummern 1 bis 25 der Anlage 1 zum VAG, wenn keine
Untergliederung nach Risikoarten enthalten ist), nach § 12 Absatz 1 Satz 1
sowie Absatz 2 VAG;
§ 1 Absatz 4 Satz 1, § 65 Absatz 2 und 3, § 67 Absatz 2, jeweils in VerÂ
bindung mit § 12 Absatz 1 Satz 1 VAG;
§ 69 Absatz 4 VAG;
§ 237 Absatz 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 12 Absatz 1 Satz 1 VAG
2 119
19.3.6
Erteilung der Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb einer weiteren Risikoart
einer Sparte, soweit die Sparte der Anlage 1 zum VAG Untergliederungen
nach Buchstaben enthält
(§ 12 Absatz 1 Satz 1 sowie Absatz 2 VAG;
§ 1 Absatz 4 Satz 1, § 65 Absatz 2 und 3, § 67 Absatz 2, jeweils in VerÂ
bindung mit § 12 Absatz 1 Satz 1 VAG;
§ 69 Absatz 4 VAG;
§ 237 Absatz 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 12 Absatz 1 Satz 1 VAG)
695
19.3.7
Genehmigung von Unternehmensverträgen der in den §§ 291 und 292
AktG bezeichneten Art und deren Ãnderung, Aufhebung, Kündigung oder
Beendigung durch Rücktritt
(§ 12 Absatz 1 Satz 1 VAG;
§ 1 Absatz 4 Satz 1, § 65 Absatz 2 und 3, § 67 Absatz 2, jeweils in VerÂ
bindung mit § 12 Absatz 1 Satz 1 VAG;
§ 237 Absatz 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 12 Absatz 1 Satz 1 VAG)
559
19.3.8
Genehmigung der räumlichen Ausdehnung des Geschäftsbetriebs im
Dienstleistungsverkehr oder durch eine Niederlassung je Gebiet (Drittstaat
im Sinne des § 7 Nummer 6 VAG) in den Fällen des § 12 Absatz 3 VAG;
sofern eine Genehmigung für das Teilgebiet eines Drittstaates erteilt wird,
wird eine Gebühr je Teilgebietsgenehmigung erhoben
(§ 12 Absatz 1 Satz 1 VAG;
§ 1 Absatz 4 Satz 1, § 65 Absatz 2 und 3, § 67 Absatz 2, jeweils in VerÂ
bindung mit § 12 Absatz 1 Satz 1 VAG;
§ 237 Absatz 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 12 Absatz 1 Satz 1 VAG)
271
19.4
Genehmigung von Bestandsübertragungen und Umwandlungen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 7. September 2021
Nr.
4101
Gebührentatbestand
Gebühr in Euro
19.4.1
Genehmigung der vollständigen oder teilweisen Ãbertragung eines BeÂ
standes
(§ 13 Absatz 1 Satz 1 VAG;
§ 1 Absatz 4 Satz 1, § 65 Absatz 2 und § 67 Absatz 2 jeweils in Verbindung
mit § 13 Absatz 1 Satz 1 VAG;
§ 73 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und Absatz 2 VAG;
§ 73 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 2 VAG;
§ 237 Absatz 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 13 Absatz 1 Satz 1 sowie
§ 73 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und Absatz 2 VAG;
§ 339 Satz 2 in Verbindung mit § 13 Absatz 1 Satz 1 VAG)
16 423
19.4.2
Genehmigung der vollständigen oder teilweisen Ãbertragung eines BeÂ
standes für jede Ãbertragung eines Bestandes je betroffener Art des
Rückversicherungsgeschäfts nach § 10 Absatz 3 VAG
nach Zeitaufwand
19.4.3
Genehmigung einer Umwandlung
(§ 14 Absatz 1 Satz 1 und 2 VAG;
§ 237 Absatz 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 14 Absatz 1 Satz 1 VAG)
10 316
19.5
Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in Bezug auf den Erwerb
bedeutender Beteiligungen
(§§ 16 bis 22 VAG)
19.5.1
Untersagung des beabsichtigten Erwerbs einer bedeutenden Beteiligung
oder ihrer Erhöhung oder Erlass einer Anordnung
(§ 18 Absatz 1, 2 und 2a VAG)
nach Zeitaufwand
19.5.2
Untersagung der Ausübung von Stimmrechten; Anordnung, dass über die
Anteile nur mit Zustimmung der Bundesanstalt verfügt werden darf
(§ 19 Absatz 1 VAG)
nach Zeitaufwand
19.5.3
Beauftragung des Treuhänders mit der VeräuÃerung der Anteile, soweit
die Anteile eine bedeutende Beteiligung begründen
(§ 19 Absatz 2 Satz 3 VAG)
nach Zeitaufwand
19.6
Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in Bezug auf MatchingAnpassung, Volatilitätsanpassung, Eigenmittel, interne Modelle
19.6.1
Genehmigung der Verwendung der Matching-Anpassung für die maÃÂ
gebliche risikofreie Zinskurve
(§§ 80 und 81 VAG)
nach Zeitaufwand
19.6.2
Genehmigung der Verwendung der Volatilitätsanpassung für die maÃÂ
gebliche risikofreie Zinskurve
(§ 82 VAG)
1 220
19.6.3
Genehmigung ergänzender Eigenmittel eines Versicherungsunternehmens
(§ 90 VAG)
3 106
19.6.4
Genehmigung der Einstufung von Eigenmittelbestandteilen
(§ 91 Absatz 5 VAG)
nach Zeitaufwand
19.6.5
Genehmigung von unternehmensspezifischen Parametern
(§ 109 Absatz 2 VAG)
nach Zeitaufwand
19.6.6
Genehmigung eines internen Voll- oder Partialmodells
(§§ 111 und 112 VAG)
nach Zeitaufwand
19.6.7
Genehmigung der Ãnderung eines internen Voll- oder Partialmodells
(§ 111 Absatz 3, § 112 Absatz 1 bis 4 VAG)
nach Zeitaufwand
19.6.8
Genehmigung der Ãnderung der internen Leitlinien
(§ 111 Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 2 VAG, auch in Verbindung mit
§ 261 Absatz 2, § 262 Absatz 1 bis 7 und § 265 Absatz 5 VAG)
nach Zeitaufwand
19.6.9
Genehmigung der Beendigung der Verwendung des internen Modells und
der vollständigen oder teilweisen Rückkehr zur Standardformel
(§ 111 Absatz 3 VAG, auch in Verbindung mit § 261 Absatz 2 oder § 262
Absatz 1 bis 7 und § 265 Absatz 5 VAG)
nach Zeitaufwand
4102
Nr.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 7. September 2021
Gebührentatbestand
Gebühr in Euro
19.7
Sicherungsvermögen
Festsetzung des Anrechnungswertes belasteter Grundstücke und grundÂ
stücksgleicher Rechte des Sicherungsvermögens
(§ 125 Absatz 3 Satz 4 VAG;
§ 65 Absatz 2, § 67 Absatz 2 und § 237 Absatz 1 Satz 1 und 2, jeweils in
Verbindung mit § 125 Absatz 3 Satz 4 VAG)
nach Zeitaufwand
19.8
Prüfung der Qualifikation von Treuhändern und Verantwortlichen Aktuaren
im Rahmen der laufenden Aufsicht
19.8.1
Prüfung eines Treuhänders für das Sicherungsvermögen
(§ 128 Absatz 4 VAG;
§ 65 Absatz 2, § 128 Absatz 1 Satz 1, § 128 Absatz 2 und § 237 Absatz 1
Satz 1 und 2, jeweils in Verbindung mit § 128 Absatz 4 VAG)
604
19.8.2
Prüfung eines Verantwortlichen Aktuars
(§ 141 Absatz 2 Satz 1 bis 4 VAG;
§ 65 Absatz 2, § 67 Absatz 2, § 148 in Verbindung mit § 156 Absatz 1,
§ 156 Absatz 1, § 161 Absatz 1, § 162, § 237 Absatz 1 Satz 1 und 2, § 336
Satz 3, jeweils in Verbindung mit § 141 Absatz 2 Satz 1 bis 4 VAG)
458
19.8.3
Prüfung eines Treuhänders
(§ 157 Absatz 2 oder Absatz 3 Satz 1 VAG;
§ 65 Absatz 2, § 67 Absatz 2, § 142 Satz 2, § 148 und § 237 Absatz 1
Satz 1 und 2, jeweils in Verbindung mit § 157 Absatz 2 oder Absatz 3
Satz 1 VAG)
467
19.9
Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in Bezug auf PensionsÂ
kassen und Pensionsfonds
19.9.1
Genehmigung eines technischen Geschäftsplans von Pensionskassen bei
Einführung eines neuen technischen Geschäftsplans oder bei Ãnderung
eines bestehenden technischen Geschäftsplans
(§ 233 Absatz 3 Satz 4 in Verbindung mit § 219 Absatz 3 Nummer 1 BuchÂ
stabe b in Verbindung mit § 9 Absatz 2 Nummer 2 und § 12 Absatz 1
Satz 1 VAG;
§ 234 Absatz 6 Satz 1, auch in Verbindung mit § 233 Absatz 5 Satz 2, in
Verbindung mit § 336 VAG)
1 153
19.9.2
Genehmigung der Versicherungsbedingungen von Pensionskassen, soÂ
fern Nummer 19.3.1 keine Anwendung findet, bei Einführung neuer VerÂ
sicherungsbedingungen oder bei Ãnderung bestehender VersicherungsÂ
bedingungen
(§ 234 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit § 233 Absatz 3 Satz 1 in VerÂ
bindung mit § 9 Absatz 2 Nummer 2 und § 12 Absatz 1 Satz 1 VAG;
§ 234 Absatz 6 Satz 1, auch in Verbindung mit § 233 Absatz 5 Satz 2,
in Verbindung mit § 336 VAG)
998
19.9.3
Feststellung der Unbedenklichkeit von Versicherungsbedingungen von
Pensionskassen bei Einführung neuer Versicherungsbedingungen oder
bei Ãnderung bestehender Versicherungsbedingungen
(§ 234 Absatz 2 Satz 3 VAG)
nach Zeitaufwand
19.9.4
Feststellung der Unbedenklichkeit eines Pensionsplans bei Einführung eines
neuen Pensionsplans oder bei Ãnderung eines bestehenden Pensionsplans
(§ 237 Absatz 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 234 Absatz 2 Satz 3 VAG)
nach Zeitaufwand
19.9.5
Genehmigung eines zwischen Arbeitgeber und Pensionsfonds vereinbarÂ
ten Bedeckungsplans
(§ 239 Absatz 3 Satz 2 VAG)
nach Zeitaufwand
19.10
Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in Bezug auf Gruppen
19.10.1
Ausschluss/Befreiung eines Unternehmens aus der Gruppenaufsicht
(§ 246 Absatz 2 Satz 1 VAG)
19.10.2
Festlegung der anzuwendenden Berechnungsmethode
(§ 252 Absatz 2 VAG)
1 058
nach Zeitaufwand
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 7. September 2021
Nr.
4103
Gebührentatbestand
Gebühr in Euro
19.10.3
Genehmigung ergänzender Eigenmittel einer zwischengeschalteten VerÂ
sicherungs-Holdinggesellschaft oder einer zwischengeschalteten gemischÂ
ten Finanzholding-Gesellschaft
(§ 257 Absatz 2 VAG)
nach Zeitaufwand
19.10.4
Genehmigung von gruppenspezifischen Parametern
(§ 261 Absatz 1 Satz 3 VAG in Verbindung mit § 109 Absatz 2 VAG in
Verbindung mit Artikel 356 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35
der Kommission vom 10. Oktober 2014 zur Ergänzung der Richtlinie
2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend
die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der RückversicheÂ
rungstätigkeit (Solvabilität II) (ABl. L 12 vom 17.1.2015, S. 1)
nach Zeitaufwand
19.10.5
Genehmigung eines internen Modells zur Berechnung
19.10.5.1
der konsolidierten Solvabilitätskapitalanforderung auf Gruppenebene soÂ
wie der Solvabilitätskapitalanforderung der Versicherungsunternehmen
der Gruppe
(§ 262 VAG);
die Gebühr zur Genehmigung eines Folgeantrages zur Berechnung der
Solvabilitätsanforderung eines weiteren Unternehmens der Gruppe anÂ
hand desselben internen Modells bestimmt sich nach Nummer 19.10.6.1
nach Zeitaufwand
19.10.5.2
der Solvabilitätskapitalanforderung auf Gruppenebene unter VerwenÂ
dung der Abzugs- und Aggregationsmethode sowie zur Berechnung
der Solvabilitätskapitalanforderungen der Versicherungsunternehmen der
Gruppe
(§ 265 Absatz 5 VAG)
nach Zeitaufwand
19.10.5.3
der konsolidierten Gruppensolvabilitätskapitalanforderung
(§ 261 Absatz 2 VAG)
nach Zeitaufwand
19.10.6
Genehmigung der Ãnderung eines internen Modells zur Berechnung
19.10.6.1
der konsolidierten Solvabilitätskapitalanforderung auf Gruppenebene soÂ
wie der Solvabilitätskapitalanforderung der Versicherungsunternehmen
der Gruppe
(§ 262 in Verbindung mit § 111 Absatz 3 VAG)
nach Zeitaufwand
19.10.6.2
der Solvabilitätskapitalanforderung auf Gruppenebene unter VerwenÂ
dung der Abzugs- und Aggregationsmethode sowie zur Berechnung
der Solvabilitätskapitalanforderungen der Versicherungsunternehmen der
Gruppe
(§ 265 Absatz 5 in Verbindung mit § 111 Absatz 3 VAG)
nach Zeitaufwand
19.10.6.3
der konsolidierten Gruppensolvabilitätskapitalanforderung
(§ 261 Absatz 2 in Verbindung mit § 111 Absatz 3 VAG)
nach Zeitaufwand
19.10.7
Genehmigung eines zentralisierten Risikomanagements
(§ 268 Absatz 1 VAG)
nach Zeitaufwand
19.11
MaÃnahmen gegen Personen mit Schlüsselaufgaben; Verlangen auf AbÂ
berufung und Untersagung ihrer Tätigkeit
(§ 303 Absatz 2 VAG;
§ 65 Absatz 2, § 67 Absatz 2, § 237 Absatz 1 Satz 1 und 2, § 293 Absatz 1
jeweils in Verbindung mit § 303 Absatz 2 VAG)
nach Zeitaufwand
19.12
ÃbergangsmaÃnahmen bei risikofreien Zinssätzen und versicherungsÂ
technischen Rückstellungen
19.12.1
Genehmigung der Anwendung der ÃbergangsmaÃnahme bei risikofreien
Zinssätzen
(§ 351 VAG)
nach Zeitaufwand
19.12.2
Genehmigung der Anwendung der ÃbergangsmaÃnahme bei versicheÂ
rungstechnischen Rückstellungen
(§ 352 VAG)
nach Zeitaufwand
19.13
Feststellender Verwaltungsakt nach § 4 Satz 1 VAG
nach Zeitaufwand
19.14
Einschreiten gegen ungesetzliche Geschäfte
4104
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 7. September 2021
Nr.
Gebührentatbestand
Gebühr in Euro
19.14.1
Einstellungsanordnung, Abwicklungsanordnung, Weisungen für die AbÂ
wicklung oder Bestellung eines Abwicklers; für eine der aufgezählten
MaÃnahmen oder mehrere der aufgezählten MaÃnahmen, soweit diese in
einem Bescheid erlassen werden
(§ 308 Absatz 1 VAG;
§ 308 Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 1 VAG)
4 120
19.14.2
Verwaltungsakte im Sinne von Nummer 19.14.1 gegenüber Einbezogenen,
die eine zurechenbare Ursache für die Einbeziehung gesetzt haben
(§ 308 Absatz 4 in Verbindung mit Absatz 1 und 3 VAG)
1 323
20
Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage des
Bausparkassengesetzes (BauSparkG)
20.1
Genehmigung zur Gewährung von Darlehen nach § 4 Absatz 1 Nummer 1
und 2 des Bausparkassengesetzes aus Mitteln aus der Zuteilungsmasse,
die vorübergehend nicht für die Zuteilung verwendet werden können
(§ 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 BauSparkG)
nach Zeitaufwand
20.2
Genehmigung zur Verwendung des âFonds zur bauspartechnischen
Absicherungâ zur Beseitigung eines bausparspezifischen Risikos
(§ 6 Absatz 2 Satz 4 BauSparkG)
nach Zeitaufwand
20.3
Befreiung von der Pflicht zur Bildung einer einheitlichen Zuteilungsmasse
(§ 6a Absatz 1 Satz 2 BauSparkG)
nach Zeitaufwand
20.4
Befreiung von der Pflicht zur Bildung getrennter Zuteilungsmassen
(§ 6a Absatz 2 Satz 2 BauSparkG)
nach Zeitaufwand
20.5
Entscheidung über die Beleihung von Pfandobjekten
(§ 7 Absatz 6 BauSparkG)
nach Zeitaufwand
20.6
Genehmigung von Ãnderungen und Ergänzungen der Allgemeinen GeÂ
schäftsgrundsätze und der Allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge,
welche die in § 5 Absatz 2 und 3 Nummer 1, 2, 4 bis 9 aufgeführten
Bestimmungen des Bausparkassengesetzes betreffen
(§ 9 Absatz 1 Satz 1 BauSparkG)
20.6.1
im Regelfall
20.6.2
in den Fällen, in denen gleichartige Ãnderungen in mehreren Tarifen geÂ
nehmigt werden
4 648
20.7
Genehmigung der Allgemeinen Geschäftsgrundsätze und der Allgemeinen
Bedingungen für Bausparverträge, die neuen Bauspartarifen zugrunde
gelegt werden sollen
(§ 9 Absatz 1 Satz 1 BauSparkG)
5 468
20.8
Bestellung eines Vertrauensmanns
(§ 12 Absatz 1 Satz 1 BauSparkG)
20.9
Genehmigung der Ãbertragung eines Bestandes an Bausparverträgen
(§ 14 Absatz 1 BauSparkG)
nach Zeitaufwand
20.10
Genehmigung von Ãnderungen und Ergänzungen der Allgemeinen GeÂ
schäftsgrundsätze und der Allgemeinen Bedingungen zur ZusammenÂ
führung der Kollektive
(§ 14 Absatz 3 BauSparkG)
nach Zeitaufwand
20.11
Einstweiliges Zahlungsverbot, Zustimmung zur vereinfachten Abwicklung
(§ 15 Absatz 1 Satz 1 und 2 BauSparkG)
nach Zeitaufwand
20.12
Genehmigung eines Plans für die Abwicklung
(§ 16 Absatz 3 Satz 1 BauSparkG)
nach Zeitaufwand
21
Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage der
Bausparkassen-Verordnung (BausparkV)
21.1
Genehmigung von Ausnahmen von der Laufzeitbeschränkung des § 5 AbÂ
satz 2 Satz 1 der Bausparkassen-Verordnung auf zwölf Jahre
(§ 5 Absatz 2 Satz 4 BausparkV)
nach Zeitaufwand
385
nach Zeitaufwand
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 7. September 2021
Nr.
Gebührentatbestand
4105
Gebühr in Euro
22
Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage der
Verordnung (EU) Nr. 648/2012, der Delegierten Verordnung (EU)
2015/2205, der Delegierten Verordnung (EU) 2016/592, der DelegierÂ
ten Verordnung (EU) 2016/1178 und der Delegierten Verordnung (EU)
2016/2251
22.1
Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage der
Verordnung (EU) Nr. 648/2012
22.1.1
Zulassung zur Erbringung von Clearingdienstleistungen als zentrale GegenÂ
partei
(Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012)
22.1.1.1
Erteilung einer Zulassung zur Erbringung von Clearingdienstleistungen als
zentrale Gegenpartei
(Artikel 14 Absatz 1 bis 3 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012)
nach Zeitaufwand
22.1.1.2
Nachträgliche Erweiterung des Umfangs einer bestehenden Zulassung
(Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012)
nach Zeitaufwand
22.1.2
Gruppeninterne Freistellungen nach Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung
(EU) Nr. 648/2012
22.1.2.1
Prüfung der Mitteilung über die Inanspruchnahme einer gruppeninternen
Freistellung und Entscheidung über die Erhebung von Einwendungen
(Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstabe a Satz 3 der Verordnung (EU)
Nr. 648/2012)
1 858
22.1.2.2
Gestattung der Inanspruchnahme einer gruppeninternen Freistellung bei
Bezug zu einem Drittstaat
(Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU)
Nr. 648/2012)
nach Zeitaufwand
22.1.3
Ausnahmen von der Pflicht zur Einrichtung eines RisikomanagementÂ
verfahrens nach Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012
22.1.3.1
Befreiung von der Pflicht zur Einrichtung eines RisikomanagementverfahÂ
rens bei finanziellen Gegenparteien aus verschiedenen Mitgliedstaaten
(Artikel 11 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012)
6 859
22.1.3.2
Prüfung der Benachrichtigung über die Inanspruchnahme einer Befreiung
von der Pflicht zur Einrichtung eines Risikomanagementverfahrens bei
nichtfinanziellen Gegenparteien aus verschiedenen Mitgliedstaaten und
Entscheidung über die Erhebung von Einwendungen
(Artikel 11 Absatz 7 Satz 3 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012)
nach Zeitaufwand
22.1.3.3
Befreiung von der Pflicht zur Einrichtung eines RisikomanagementverfahÂ
rens bei finanziellen Gegenparteien bei Bezug zu einem Drittstaat
(Artikel 11 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012)
nach Zeitaufwand
22.1.3.4
Prüfung der Benachrichtigung über die Inanspruchnahme einer Befreiung
von der Pflicht zur Einrichtung eines Risikomanagementverfahrens bei
nichtfinanzieller Gegenpartei bei Bezug zu einem Drittstaat und EntÂ
scheidung über die Erhebung von Einwendungen
(Artikel 11 Absatz 9 Satz 3 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012)
nach Zeitaufwand
22.1.3.5
Befreiung von der Pflicht zur Einrichtung eines RisikomanagementverfahÂ
rens bei Geschäften zwischen einer nichtfinanziellen und einer finanziellen
Gegenpartei aus verschiedenen Mitgliedstaaten
(Artikel 11 Absatz 10 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012)
nach Zeitaufwand
22.2
Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage der
Delegierten Verordnung (EU) 2015/2205, der Delegierten Verordnung (EU)
2016/592 und der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1178
22.2.1
Bestätigung nach dem jeweiligen Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 2 BuchÂ
stabe e der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2205, der Delegierten VerÂ
ordnung (EU) 2016/592 und der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1178
22.3
Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage der
Delegierten Verordnung (EU) 2016/2251
22.3.1
Prüfung der Voraussetzungen des Artikels 36 Absatz 3 Buchstabe f in
Verbindung mit Kapitel III der Delegierten Verordnung (EU) 2016/2251
bei einer finanziellen Gegenpartei
nach Zeitaufwand
13 463
4106
Nr.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 7. September 2021
Gebührentatbestand
Gebühr in Euro
22.3.2
Prüfung der Voraussetzungen des Artikels 36 Absatz 3 Buchstabe f in
Verbindung mit Kapitel III der Delegierten Verordnung (EU) 2016/2251
bei einer nichtfinanziellen Gegenpartei
nach Zeitaufwand
23
Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage der
Verordnung (EU) Nr. 909/2014
23.1
Erteilung der Zulassung nach Artikel 17 Absatz 8 der Verordnung (EU)
Nr. 909/2014
nach Zeitaufwand
23.2
Genehmigung nach Artikel 55 Absatz 3 in Verbindung mit Artikel 17 AbÂ
satz 8 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014
nach Zeitaufwand
24
Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage der
Verordnung (EU) Nr. 600/2014
24.1
MaÃnahmen nach Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014
25
Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage der
Verordnung (EU) Nr. 1286/2014
25.1
MaÃnahmen nach Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014
26
Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage der
Verordnung (EU) 2016/1011
26.1
Anerkennung eines in einem Drittstaat angesiedelten Administrators
(Artikel 32 Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 1 der Verordnung (EU)
2016/1011)
nach Zeitaufwand
26.2
Ãbernahme von Referenzwerten, die in einem Drittstaat bereitgestellt
werden
(Artikel 33 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/1011)
nach Zeitaufwand
26.3
Zulassung eines Administrators, der mindestens einen kritischen ReferenzÂ
wert bereitstellt
(Artikel 34 Absatz 6 Buchstabe a in Verbindung mit Absatz 1 Buchstabe a
in Verbindung mit Artikel 20 der Verordnung (EU) 2016/1011)
nach Zeitaufwand
26.4
Zulassung eines Administrators
(Artikel 34 Absatz 6 Buchstabe a in Verbindung mit Absatz 1 Buchstabe a
der Verordnung (EU) 2016/1011)
nach Zeitaufwand
26.5
Registrierung eines Administrators
(Artikel 34 Absatz 6 Buchstabe b in Verbindung mit Absatz 1 Buchstabe b
oder c der Verordnung (EU) 2016/1011)
15 449
27
Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage der
Verordnung (EU) 2019/1238
27.1
Registrierung eines Paneuropäischen Privaten Pensionsproduktes (PEPP)
nach Artikel 6 der Verordnung (EU) 2019/1238
nach Zeitaufwand
27.2
MaÃnahmen nach Artikel 63 der Verordnung (EU) 2019/1238
nach Zeitaufwand
28
Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage der
Verordnung (EU) 2020/1503
28.1
Erlaubnis zur Erbringung von Schwarmfinanzierungs-Dienstleistungen
nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i oder ii der Verordnung (EU)
2020/1503
5 685
28.2
Erweiterung einer Erlaubnis nach der Verordnung (EU) 2020/1503 um eine
Schwarmfinanzierungs-Dienstleistung nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a
Ziffer i oder ii der Verordnung (EU) 2020/1503
2 256
nach Zeitaufwand
nach Zeitaufwand
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 7. September 2021
Nr.
4107
Gebührentatbestand
Gebühr in Euro
28.3
Erlaubnis zur Erbringung von Schwarmfinanzierungs-Dienstleistungen
nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i oder ii der Verordnung (EU)
2020/1503 für eine Personenhandelsgesellschaft
Erlaubnisgebühr nach
den Nummern 28.1
und 28.2, die bei
mehreren persönlich
haftenden Gesellschaftern nach dem Verhältnis
ihrer jeweiligen Kapitaleinlagen zueinander
aufgeteilt wird, mindestens jedoch 250 Euro
je persönlich haftendem
Gesellschafter
28.4
bei Eintritt eines neuen persönlich haftenden Gesellschafters
nach Zeitaufwand
28.5
Aussetzung und Untersagung von Schwarmfinanzierungs-DienstleistunÂ
gen, wenn diese dem Anlegerschutz abträglich sind
nach Zeitaufwand
29
Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage des
Wertpapierinstitutsgesetzes (WpIG)
29.1
Erlaubnis zur Erbringung von Wertpapierdienstleistungen
(§ 15 Absatz 1, 3 und 4 WpIG)
29.1.1
Einzelne, mehrere oder sämtliche Wertpapierdienstleistungen im Sinne
von § 2 Absatz 2 Nummer 3 bis 10 WpIG
Erteilung einer Erlaubnis zur Erbringung von einzelnen, mehreren oder
sämtlichen Wertpapierdienstleistungen im Hinblick auf
29.1.1.1
§ 2 Absatz 2 Nummer 3 bis 9 WpIG, wenn dem Wertpapierinstitut nicht die
Befugnis eingeräumt ist, sich Eigentum oder Besitz an Geldern oder WertÂ
papieren von Kunden zu verschaffen und es der Wertpapierfirma nicht
erlaubt ist, auf eigene Rechnung zu handeln
6 336
29.1.1.2
§ 2 Absatz 2 Nummer 3 bis 9 WpIG, wenn dem Wertpapierinstitut in
diesen Fällen die Befugnis eingeräumt ist, sich Eigentum oder Besitz an
Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu verschaffen oder es der WertÂ
papierfirma erlaubt ist, auf eigene Rechnung zu handeln, sowie im Sinne
von § 2 Absatz 2 Nummer 10 WpIG
nach Zeitaufwand
29.1.2
Eigengeschäft
Erteilung der Erlaubnis zum ausschlieÃlichen Betreiben des EigenÂ
geschäfts nach § 15 Absatz 4 WpIG
nach Zeitaufwand
29.1.3
Erteilung der Erlaubnis zur Erbringung einer einzelnen oder beider WertÂ
papierdienstleistungen im Sinne von § 2 Absatz 2 Nummer 1 und 2 WpIG
nach Zeitaufwand
29.1.4
Erteilung einer Erlaubnis zur Erbringung aller Wertpapierdienstleistungen
im Sinne von § 2 Absatz 2 WpIG
nach Zeitaufwand
29.1.5
Erlaubniserweiterung
Nachträgliche Erweiterung des Umfangs einer bestehenden Erlaubnis
29.1.5.1
Erlaubniserweiterung, sofern sie sich nur auf die Erbringung von WertÂ
papierdienstleistungen nach § 2 Absatz 2 Nummer 3 bis 10 WpIG bezieht
3 262
29.1.5.2
Erlaubniserweiterung, sofern sie sich nur auf die Erbringung von WertÂ
papierdienstleistungen nach § 2 Absatz 2 Nummer 1 bis 2 WpIG bezieht
10 114
29.1.5.3
Erlaubniserweiterung, sofern sie sich auf die Erbringung von WertpapierÂ
dienstleistungen sowohl im Sinne von § 2 Absatz 2 Nummer 3 bis 10 als
auch von Wertpapierdienstleistungen im Sinne von § 2 Absatz 2 Nummer 1
bis 2 WpIG bezieht
nach Zeitaufwand
29.1.6
Erlaubnis zur Erbringung von Wertpapierdienstleistungen sowie ErlaubnisÂ
erweiterung für eine Personenhandelsgesellschaft
4108
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 7. September 2021
Nr.
Gebührentatbestand
Gebühr in Euro
29.1.6.1
bei erstmaliger Erteilung der Erlaubnis oder Erlaubniserweiterung
Erlaubnisgebühr nach
den Nummern 29.1
bis 29.1.5.3, die bei
mehreren persönlich
haftenden Gesellschaftern nach dem Verhältnis
ihrer jeweiligen Kapitaleinlagen zueinander
aufgeteilt wird, mindestens jedoch 250 Euro
je persönlich haftendem
Gesellschafter
29.1.6.2
bei Eintritt eines neuen persönlich haftenden Gesellschafters
29.2
MaÃnahmen gegen Geschäftsleiter und Mitglieder des Verwaltungs- oder
Aufsichtsorgans
(§ 22 Absatz 1, 2, 4 und 5 WpIG; § 62 Absatz 2 WpIG)
29.2.1
Verlangen auf Abberufung
nach Zeitaufwand
29.2.2
Untersagung der Ausübung ihrer Tätigkeit
nach Zeitaufwand
29.3
Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in Bezug auf den Erwerb
bedeutender Beteiligungen
(§§ 26 und 27 WpIG)
29.3.1
Untersagung des beabsichtigten Erwerbs einer bedeutenden Beteiligung
oder ihrer Erhöhung
(§ 26 Absatz 1 oder Absatz 2 WpIG)
nach Zeitaufwand
29.3.2
Untersagung der Ausübung von Stimmrechten; Anordnung, dass über die
Anteile nur mit Zustimmung der Bundesanstalt verfügt werden darf
(§ 27 Absatz 1 WpIG)
nach Zeitaufwand
29.3.3
Beauftragung des Treuhänders mit der VeräuÃerung der Anteile, soweit
sie eine bedeutende Beteiligung begründen
(§ 27 Absatz 2 WpIG)
nach Zeitaufwand
29.4
Geschäftsorganisation
Anordnung nach § 40 Absatz 3 WpIG
nach Zeitaufwand
29.5
Besondere Aufsichtsbefugnisse
29.5.1
Anordnung nach § 49 Nummer 1 WpIG
nach Zeitaufwand
29.5.2
Anordnung nach § 49 Nummer 2 WpIG
nach Zeitaufwand
29.5.3
Anordnung nach § 49 Nummer 5 WpIG
nach Zeitaufwand
29.5.4
Anordnung nach § 49 Nummer 6 WpIG
nach Zeitaufwand
29.5.5
Anordnung nach § 49 Nummer 7 WpIG
nach Zeitaufwand
29.5.6
Anordnung nach § 49 Nummer 10 WpIG
nach Zeitaufwand
29.5.7
Anordnung nach § 49 Nummer 11 WpIG
nach Zeitaufwand
29.6
MaÃnahmen bei Gefahr
29.6.1
Erlass von Anweisungen für die Geschäftsführung
(§ 79 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 WpIG)
nach Zeitaufwand
29.6.2
Verbot, von Kunden Gelder oder Wertpapiere anzunehmen und WertÂ
papierkredite zu gewähren
(§ 79 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 WpIG)
nach Zeitaufwand
29.6.3
Untersagung oder Beschränkung der Ausübung der Tätigkeit von Inhabern
und Geschäftsleitern
(§ 79 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 WpIG)
nach Zeitaufwand
29.6.4
Erlass eines vorübergehenden VeräuÃerungs- und Zahlungsverbotes
(§ 79 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 WpIG)
nach Zeitaufwand
nach Zeitaufwand
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 7. September 2021
Nr.
Gebührentatbestand
4109
Gebühr in Euro
29.6.5
SchlieÃung des Wertpapierinstituts für den Verkehr mit der Kundschaft
(§ 79 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 WpIG)
nach Zeitaufwand
29.6.6
Verbot der Entgegennahme von Zahlungen, die nicht zur Erfüllung von
Verbindlichkeiten gegenüber dem Wertpapierinsitut bestimmt sind
(§ 79 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 WpIG)
nach Zeitaufwand
29.6.7
Untersagung oder Beschränkungen von Zahlungen an konzernangehörige
Unternehmen
(§ 79 Absatz 2 WpIG)
nach Zeitaufwand
29.7
Anordnung der Erstattung von Zahlungen nach § 81 Absatz 2 Satz 2 WpIG
nach Zeitaufwand