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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 14. September 2021
Bekanntmachung
der Neufassung des Bundesarchivgesetzes
Vom 6. September 2021
Auf Grund des Artikels 5 des Gesetzes vom 9. April 2021 (BGBl. I S. 750)
wird nachstehend der Wortlaut des Bundesarchivgesetzes in der vom 17. Juni
2021 an geltenden Fassung bekannt gemacht. Die Neufassung berücksichtigt:
1. das am 16. März 2017 in Kraft getretene Gesetz vom 10. März 2017 (BGBl. I
S. 410),
2. den am 9. November 2017 in Kraft getretenen Artikel 10 Absatz 3 des
Gesetzes vom 30. Oktober 2017 (BGBl. I S. 3618),
3. den am 1. Januar 2019 in Kraft getretenen Artikel 2 des Gesetzes vom 4. DeÂ
zember 2018 (BGBl. I S. 2257; 2019 I S. 496),
4. den am 17. Juni 2021 in Kraft getretenen Artikel 1 des eingangs genannten
Gesetzes.
Berlin, den 6. September 2021
Die Beauftragte
der Bundesregierung
für Kultur und Medien
Monika Grütters
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 14. September 2021
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Gesetz
über die Nutzung und Sicherung von Archivgut des Bundes
(Bundesarchivgesetz â BArchG)
§1
8. personenbezogene Informationen im Sinne dieses
Gesetzes: Einzelangaben über persönliche oder
sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder beÂ
stimmbaren lebenden oder verstorbenen Person;
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Gesetzes ist oder sind
1. Angehörige: Ehegatten, Lebenspartner sowie KinÂ
der, Enkelkinder, GroÃeltern, Eltern und GeschwisÂ
ter der Betroffenen;
2. Archivgut des Bundes: Unterlagen von bleibendem
Wert, die das Bundesarchiv nach Ablauf der AufÂ
bewahrungsfristen dauerhaft übernommen hat;
Unterlagen aus dem Zwischenarchiv des BundesÂ
archivs, deren Aufbewahrungsfristen bereits abgeÂ
laufen sind, deren bleibender Wert jedoch noch
nicht festgestellt worden ist, werden wie Archivgut
des Bundes behandelt;
3. Betroffene: betroffene Personen gemäà Artikel 4
Nummer 1 der Verordnung (EU) 2016/679 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom
27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen
bei der Verarbeitung personenbezogener Daten,
zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der
Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-GrundverordÂ
nung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom
22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) soÂ
wie verstorbene Personen, zu denen Informationen
vorliegen;
4. deutsche Kinofilme: Kinofilme, deren Hersteller
ihren Wohnsitz, Sitz oder eine Niederlassung in
Deutschland haben; im Fall einer Koproduktion
muss einer der Hersteller seinen Wohnsitz, seinen
Sitz oder eine Niederlassung in Deutschland haben;
5. Entstehung: der Zeitpunkt der letzten inhaltlichen
Bearbeitung der Unterlagen eines Vorgangs;
10. Unterlagen: Aufzeichnungen jeder Art, unabhängig
von der Art ihrer Speicherung;
11. Unterlagen von bleibendem Wert: Unterlagen,
a) denen insbesondere wegen ihrer politischen,
rechtlichen, wirtschaftlichen, sozialen oder kulÂ
turellen Inhalte besondere Bedeutung zukommt
aa) für die Erforschung und das Verständnis von
Geschichte und Gegenwart, auch im HinÂ
blick auf künftige Entwicklungen,
bb) für die Sicherung berechtigter Interessen
der Bürger und Bürgerinnen oder
cc) für die Gesetzgebung, vollziehende Gewalt
oder Rechtsprechung, oder
b) die nach einer Rechtsvorschrift oder VereinbaÂ
rung dauerhaft aufzubewahren sind;
12. Zwischenarchivgut des Bundes: Unterlagen, die
das Bundesarchiv vor Ablauf der AufbewahrungsÂ
fristen vorläufig übernommen hat und in einem
Zwischenarchiv oder digitalen Zwischenarchiv verÂ
wahrt.
§2
Organisation des Bundesarchivs
6. Kinofilme: Filmwerke,
a) die für eine öffentliche Aufführung in einem Kino
bestimmt sind oder auf einem national oder
international bedeutsamen Festival oder bei
einer national oder international bedeutsamen
Preisverleihung öffentlich aufgeführt werden und
b) bei denen nicht im Sinne von § 3 Absatz 4 des
Gesetzes über die Deutsche Nationalbibliothek
vom 22. Juni 2006 (BGBl. I S. 1338), das zuletzt
durch Artikel 2 des Gesetzes vom 1. September
2017 (BGBl. I S. 3346) geändert worden ist, die
Musik im Vordergrund steht;
7. national oder international bedeutsame Festivals
und Preisverleihungen: die Festivals und PreisverÂ
leihungen, einschlieÃlich sämtlicher Festivalreihen,
die genannt werden in der jeweils geltenden FasÂ
sung
a) des Filmförderungsgesetzes vom 23. Dezember
2016 (BGBl. I S. 3413) und
b) der zum Filmförderungsgesetz
Richtlinien;
9. öffentliche Stellen des Bundes: die VerfassungsorÂ
gane des Bundes, die Behörden und Gerichte des
Bundes, die bundesunmittelbaren Körperschaften,
Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts
und die sonstigen Stellen des Bundes;
gehörenden
Der Bund unterhält ein Bundesarchiv als selbstÂ
ständige Bundesoberbehörde, die der Dienst- und
Fachaufsicht der für Kultur und Medien zuständigen
obersten Bundesbehörde untersteht.
§3
Aufgaben des Bundesarchivs
(1) Das Bundesarchiv hat die Aufgabe, das ArchivÂ
gut des Bundes auf Dauer zu sichern, nutzbar zu
machen und wissenschaftlich zu verwerten. Es geÂ
währleistet den Zugang zum Archivgut des Bundes
unter Wahrung des Schutzes privater oder öffentlicher
Belange. Dies kann auch durch Digitalisierung und
öffentliche Zugänglichmachung im Internet geschehen.
(2) Das Bundesarchiv verwahrt Unterlagen der folÂ
genden Stellen als Archivgut des Bundes, wenn es
den bleibenden Wert dieser Unterlagen festgestellt hat:
1. Unterlagen der öffentlichen Stellen des Bundes,
2. Unterlagen der Stellen des Deutschen Reiches und
des Deutschen Bundes,
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3. Unterlagen der Stellen der Besatzungszonen,
2. Kriegssterbefallanzeigen,
4. Unterlagen der Stellen der Deutschen DemokratiÂ
schen Republik,
3. Kriegsgräberangelegenheiten und
5. Unterlagen der Sozialistischen Einheitspartei
Deutschlands, der mit dieser Partei verbundenen
Organisationen und juristischen Personen sowie
der Massenorganisationen der Deutschen DemoÂ
kratischen Republik und
6. Unterlagen der anderen Parteien und der mit diesen
Parteien verbundenen Organisationen und juristiÂ
schen Personen der Deutschen Demokratischen
Republik.
Das Bundesarchiv stellt den bleibenden Wert der UnÂ
terlagen im Benehmen mit der anbietenden Stelle fest.
(3) Das Bundesarchiv kann auch Unterlagen anderer
als der in § 1 Nummer 8 genannten öffentlichen Stellen
sowie Unterlagen nichtöffentlicher Einrichtungen und
natürlicher Personen als Archivgut des Bundes überÂ
nehmen oder erwerben, wenn ihm diese Unterlagen
angeboten werden und es den bleibenden Wert dieser
Unterlagen festgestellt hat.
(4) Das Bundesarchiv berät die öffentlichen Stellen
des Bundes im Rahmen seiner Zuständigkeit bei der
Verwaltung und Sicherung ihrer Unterlagen. Bei der
Einführung neuer Systeme der Informationstechnologie
insbesondere zur Führung elektronischer Akten gemäÃ
§ 6 des E-Government-Gesetzes vom 25. Juli 2013
(BGBl. I S. 2749), das zuletzt durch Artikel 15 des
Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626)
geändert worden ist, oder bei der wesentlichen ÃndeÂ
rung solcher Systeme ist das Bundesarchiv rechtzeitig
zu informieren, wenn hierbei anbietungspflichtige
Unterlagen entstehen können.
(5) Die Bundesregierung kann dem Bundesarchiv
andere als in diesem Gesetz oder in anderen Gesetzen
genannte Aufgaben des Bundes übertragen, wenn
1. diese Aufgaben in unmittelbarem sachlichem ZuÂ
sammenhang mit dem Archivwesen des Bundes
oder mit der Erforschung der deutschen Geschichte
anhand des Archivguts des Bundes stehen und
2. es erforderlich ist, dass diese Aufgaben zentral
durch das Bundesarchiv wahrgenommen werden.
(6) Rechtsvorschriften des Bundes, durch die andeÂ
ren Stellen Archivaufgaben übertragen sind, bleiben
unberührt.
§ 3a
Wahrnehmung besonderer Aufgaben
(1) Die Aufgaben der aufgelösten âDeutschen DienstÂ
stelle für die Benachrichtigung der nächsten AngeÂ
hörigen von Gefallenen der ehemaligen deutschen
Wehrmacht (WASt)â werden vom Bundesarchiv wahrÂ
genommen. Das Bundesarchiv verwahrt deren UnterÂ
lagen zum Schicksal von Militärpersonen und diesen
in personenstandsrechtlicher Hinsicht gleichgestellten
Personen infolge des Ersten und Zweiten Weltkrieges
und führt die anhängigen Verwaltungsverfahren fort.
(2) Das Bundesarchiv verwahrt die in Absatz 1 beÂ
zeichneten Unterlagen im öffentlichen Interesse. Es
nimmt darüber hinaus insbesondere folgende AufÂ
gaben wahr:
1. Klärung von Einzelschicksalen,
4. Erteilung sonstiger personenbezogener Auskünfte.
Zur Erfüllung seiner Aufgaben nach Satz 2 erteilt das
Bundesarchiv mündliche und schriftliche Auskünfte
einschlieÃlich erforderlicher Bescheinigungen oder
Stellungnahmen an betroffene Personen, Angehörige,
öffentliche und nicht öffentliche Stellen.
(3) Ergänzend zu Absatz 2 gelten für die Unterlagen
die Zugangsvorschriften der §§ 10 bis 16 entspreÂ
chend. Soweit in Absatz 1 bezeichnete Unterlagen
nicht mehr bearbeitet werden und ihnen bleibender
Wert zukommt, können sie als Archivgut gewidmet
werden.
§ 3b
Wahrnehmung der Aufgaben
nach dem Stasi-Unterlagen-Gesetz
Das Bundesarchiv erfasst, verwahrt, verwaltet und
verwendet die in ihrem Gesamtbestand zu erhaltenden
Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes als Archivgut
des Bundes nach MaÃgabe des Stasi-UnterlagenGesetzes. Soweit das Stasi-Unterlagen-Gesetz nicht
entgegensteht, unterfallen die Stasi-Unterlagen den
archivrechtlichen Bestimmungen des Bundes.
§4
Stiftung âArchiv der Parteien
und Massenorganisationen der DDRâ
(1) Die âStiftung Archiv der Parteien und MassenÂ
organisationen der DDRâ ist eine unselbständige
Stiftung des öffentlichen Rechts im Bundesarchiv.
(2) Die Stiftung hat die Aufgabe, Unterlagen von
Stellen nach § 3 Absatz 2 Nummer 5 und 6 als ArchivÂ
gut des Bundes zu übernehmen, auf Dauer zu sichern,
nutzbar zu machen und zu ergänzen. Dies gilt auch für
Bibliotheksbestände zur deutschen Geschichte, insÂ
besondere für solche, die in historischem oder sachÂ
lichem Zusammenhang mit der deutschen und internaÂ
tionalen Arbeiterbewegung stehen. § 3 Absatz 1 Satz 2
ist entsprechend anzuwenden.
(3) Die in § 11 Absatz 1 genannte Schutzfrist ist
nicht auf die Bestände der Stiftung anzuwenden.
(4) Einzelheiten zu Organisation, Aufgaben und VerÂ
mögen der Stiftung werden durch die für Kultur und
Medien zuständige oberste Bundesbehörde geregelt.
§5
Anbietung und Abgabe von Unterlagen
(1) Die öffentlichen Stellen des Bundes haben dem
Bundesarchiv oder, im Fall des § 7, dem zuständigen
Landes- oder Kommunalarchiv alle Unterlagen, die bei
ihnen vorhanden sind, in ihr Eigentum übergegangen
sind oder ihnen zur Nutzung überlassen worden sind,
zur Ãbernahme anzubieten, wenn
1. sie die Unterlagen zur Erfüllung ihrer öffentlichen
Aufgaben einschlieÃlich der Wahrung der Sicherheit
der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer
Länder nicht mehr benötigen und
2. ihnen die weitere Aufbewahrung der Unterlagen nicht
durch besondere Rechtsvorschriften gestattet ist.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 14. September 2021
Vorbehaltlich des Satzes 1 sollen Unterlagen spätestens
30 Jahre nach ihrer Entstehung dem Bundesarchiv
angeboten werden.
(2) Zur Feststellung des bleibenden Werts ist den
Mitarbeitern des Bundesarchivs im Einvernehmen mit
der zuständigen öffentlichen Stelle des Bundes Einsicht
in die nach MaÃgabe des Absatzes 1 anzubietenden
Unterlagen und die dazugehörigen Registraturhilfsmittel
zu gewähren. Wird der bleibende Wert der Unterlagen
festgestellt, hat die anbietende öffentliche Stelle die
Unterlagen mit Ablieferungsverzeichnissen an das
Bundesarchiv abzugeben. Das Bundesarchiv kann auf
die Anbietung und Abgabe von Unterlagen ohne bleiÂ
benden Wert verzichten.
(3) Werden elektronische Unterlagen zur ÃberÂ
nahme angeboten, legt das Bundesarchiv den ZeitÂ
punkt der Ãbermittlung vorab im Einvernehmen mit
der anbietenden öffentlichen Stelle des Bundes fest.
Die Form der Ãbermittlung und das Datenformat richÂ
ten sich nach den für die Bundesverwaltung verbindÂ
lich festgelegten Standards. Sofern für die Form der
Ãbermittlung und das Datenformat kein Standard für
die Bundesverwaltung verbindlich festgelegt wurde,
sind diese im Einvernehmen mit der abgebenden öfÂ
fentlichen Stelle des Bundes festzulegen. Stellt das
Bundesarchiv den bleibenden Wert der elektronischen
Unterlagen fest, hat die anbietende öffentliche Stelle
des Bundes nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist die
bei ihr verbliebenen Kopien dieser Unterlagen nach
dem Stand der Technik zu löschen, es sei denn, sie
benötigt die Kopien noch für Veröffentlichungen; über
die Löschung ist ein Nachweis zu fertigen. ElektroniÂ
sche Unterlagen, die einer laufenden Aktualisierung
unterliegen, sind unter den Voraussetzungen der
Sätze 1 bis 3 zu bestimmten, einvernehmlich zwischen
Bundesarchiv und abgebender Stelle festzulegenden
Stichtagen ebenfalls anzubieten. Satz 5 ist nicht auf
Unterlagen anzuwenden, die nach § 6 Absatz 1 Satz 2
und Absatz 2 von der Anbietungspflicht ausgenommen
sind.
(4) Die gesetzgebenden Körperschaften entscheiden
in eigener Zuständigkeit, ob sie dem Bundesarchiv
Unterlagen anbieten und als Archivgut des Bundes abÂ
geben.
(5) Die Verarbeitung personenbezogener InformaÂ
tionen für archivische Zwecke ist zulässig, wenn
schutzwürdige Belange Betroffener nicht beeinträchÂ
tigt werden. Für die Verarbeitung besonderer KategoÂ
rien personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 9
Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 gilt § 28 AbÂ
satz 1 des Bundesdatenschutzgesetzes. § 28 Absatz 1
des Bundesdatenschutzgesetzes findet entsprechende
Anwendung auf die Verarbeitung besonderer KategoÂ
rien personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 9
Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 über verstorÂ
bene Personen.
§6
4125
Ãbernahme anzubieten, die den Rechtsvorschriften
des Bundes über die Geheimhaltung oder § 30 der AbÂ
gabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung
vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866; 2003 I S. 61),
die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. DeÂ
zember 2019 (BGBl. I S. 2875) geändert worden ist,
unterliegen. Unterlagen der Nachrichtendienste sind
anzubieten, wenn sie deren Verfügungsberechtigung
unterliegen und zwingende Gründe des nachrichtenÂ
dienstlichen Quellen- und Methodenschutzes sowie
der Schutz der Identität der bei ihnen beschäftigten
Personen einer Abgabe nicht entgegenstehen.
(2) Von der Anbietungspflicht ausgenommen sind
1. Unterlagen, deren Offenbarung gegen das Brief-,
Post- oder Fernmeldegeheimnis verstöÃt, sowie
2. Unterlagen, die nach gesetzlichen Vorschriften verÂ
nichtet oder gelöscht werden müssen und die nach
diesen gesetzlichen Vorschriften nicht ersatzweise
den zuständigen öffentlichen Archiven angeboten
werden dürfen.
(3) Das Bundesarchiv hat vom Zeitpunkt der ÃberÂ
nahme an
1. die Geheimhaltungsvorschriften im Sinne des AbÂ
satzes 1 sowie der Verschlusssachenanweisung
vom 10. August 2018 (GMBl S. 826) und der SÃGAusführungsvorschrift vom 15. Februar 2018 (GMBl
S. 270) anzuwenden und
2. die schutzwürdigen Belange Betroffener in gleicher
Weise zu beachten wie die abgebende Stelle.
Amtsträger und für den öffentlichen Dienst besonders
Verpflichtete in öffentlichen Archiven unterliegen allen
für die Bediensteten der abgebenden Stellen geltenden
Geheimhaltungsvorschriften.
(4) Unterlagen, die den Rechtsvorschriften des BunÂ
des über die Geheimhaltung oder dem SteuergeheimÂ
nis nach § 30 der Abgabenordnung unterliegen oder
Angaben über Verhältnisse eines anderen oder fremde
Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse enthalten, dürÂ
fen dem Bundesarchiv oder, im Fall des § 7, dem zuÂ
ständigen Landes- oder Kommunalarchiv auch von anÂ
deren Stellen als den öffentlichen Stellen des Bundes
zur Archivierung angeboten und abgegeben werden.
§7
Anbietung und Abgabe von
Unterlagen an Landes- oder Kommunalarchive
Die öffentlichen Stellen des Bundes haben UnterlaÂ
gen von nachgeordneten Stellen des Bundes, deren
örtliche Zuständigkeit sich nicht auf den gesamten
Geltungsbereich dieses Gesetzes erstreckt, auf VorÂ
schlag des Bundesarchivs mit Zustimmung der zustänÂ
digen obersten Bundesbehörde dem zuständigen LanÂ
des- oder Kommunalarchiv zur Ãbernahme anzubieten
und abzugeben, wenn die Vorgaben der §§ 6 und 10
bis 14 durch Landesgesetze oder kommunale SatzunÂ
gen sichergestellt sind.
Anbietung und Abgabe von
Unterlagen, die einer Geheimhaltungs-,
Vernichtungs- oder Löschungspflicht unterliegen
Zwischenarchiv und digitales Zwischenarchiv
(1) Die öffentlichen Stellen des Bundes haben dem
Bundesarchiv oder, im Fall des § 7, dem zuständigen
Landes- oder Kommunalarchiv auch Unterlagen zur
(1) Das Bundesarchiv unterhält das Zwischenarchiv
für die nicht elektronischen Unterlagen der obersten
Bundesbehörden und der Verfassungsorgane. Das
§8
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 14. September 2021
Bundesarchiv unterhält zudem das digitale ZwischenÂ
archiv für die elektronischen Unterlagen aller EinrichÂ
tungen der Bundesverwaltung.
(2) Das Bundesarchiv verwahrt das ZwischenarchivÂ
gut des Bundes im Auftrag der anbietenden öffentlichen
Stelle des Bundes oder ihres Rechts- und FunktionsÂ
nachfolgers. Bis zur Ãbernahme als Archivgut des
Bundes beschränkt sich die Verantwortung des
Bundesarchivs auf die notwendigen technischen und
organisatorischen MaÃnahmen zur Verwahrung und
Sicherung der Unterlagen. Die Bewertung des ZwiÂ
schenarchivguts des Bundes nach MaÃgabe von § 3
Absatz 2 Satz 2 durch das Bundesarchiv ist zulässig;
§ 5 Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Auf die Abgabe elektronischer Unterlagen an das
digitale Zwischenarchiv sind die für die BundesverwalÂ
tung verbindlich festgelegten Standards anzuwenden.
Sofern für die Form der Ãbermittlung und für das DaÂ
tenformat kein Standard für die Bundesverwaltung verÂ
bindlich festgelegt wurde, sind diese im Einvernehmen
mit der abgebenden öffentlichen Stelle festzulegen.
§9
VeräuÃerungsverbot
Archivgut des Bundes ist unveräuÃerlich.
§ 10
Nutzung von Archivgut des Bundes
(1) Jeder Person steht nach MaÃgabe dieses GesetÂ
zes auf Antrag das Recht zu, Archivgut des Bundes zu
nutzen. Regelungen in anderen Rechtsvorschriften
über die Nutzung von Unterlagen sowie besondere
Vereinbarungen zugunsten von Eigentümern ArchivÂ
guts privater Herkunft bleiben unberührt.
(2) Die Nutzung kann zum Schutz öffentlicher
Belange und zur Wahrung schutzwürdiger Interessen
Betroffener mit Auflagen verbunden oder unter dem
Vorbehalt des Widerrufs genehmigt werden.
(3) Verlangen die Antragsteller eine bestimmte Art
der Nutzung, so darf eine andere Art der Nutzung nur
aus wichtigem Grund bestimmt werden.
§ 11
Schutzfristen
(1) Die allgemeine Schutzfrist für Archivgut des BunÂ
des beträgt 30 Jahre, sofern durch Rechtsvorschrift
nichts anderes bestimmt ist. Sie beginnt mit der EntÂ
stehung der Unterlagen.
Satz 1 und Absatz 4 unterliegen, darf erst 60 Jahre
nach seiner Entstehung genutzt werden.
(4) Die Schutzfristen nach Absatz 2 sind nicht auf
Archivgut des Bundes anzuwenden, das sich auf
Amtsträger in Ausübung ihrer Ãmter und auf Personen
der Zeitgeschichte bezieht, es sei denn ihr schutzwürÂ
diger privater Lebensbereich ist betroffen.
(5) Die Schutzfristen der Absätze 1 bis 3 sind nicht
auf Archivgut des Bundes anzuwenden,
1. das aus Unterlagen besteht, die bereits bei ihrer
Entstehung zur Veröffentlichung bestimmt waren,
oder
2. soweit es aus Unterlagen besteht, die vor der ÃberÂ
gabe an das Bundesarchiv bereits einem InformaÂ
tionszugang nach einem Informationszugangsgesetz
offengestanden haben.
(6) Auf die Nutzung von Unterlagen, die älter als
30 Jahre sind und noch der Verfügungsgewalt der öfÂ
fentlichen Stellen des Bundes unterliegen, sind die
Absätze 1 bis 5 und die §§ 10, 12 und 13 entsprechend
anzuwenden.
§ 12
Verkürzungen und
Verlängerungen der Schutzfristen
(1) Das Bundesarchiv kann die Schutzfrist nach § 11
Absatz 1 verkürzen, soweit dem keine EinschränÂ
kungs- und Versagungsgründe gemäà § 13 entgegenÂ
stehen.
(2) Das Bundesarchiv kann die Schutzfristen nach
§ 11 Absatz 2 verkürzen, wenn die Einwilligung der
betroffenen Personen vorliegt. Liegt keine Einwilligung
vor, kann das Bundesarchiv die Schutzfristen nach
§ 11 Absatz 2 verkürzen, wenn
1. die Nutzung für ein wissenschaftliches Forschungsoder Dokumentationsvorhaben oder zur WahrÂ
nehmung berechtigter Belange unerlässlich ist, die
im überwiegenden Interesse einer anderen Person
oder Stelle liegen, und
2. eine Beeinträchtigung schutzwürdiger Belange BeÂ
troffener oder ihrer Angehörigen durch angemesÂ
sene MaÃnahmen wie die Vorlage anonymisierter
Reproduktionen oder das Einholen von VerpflichÂ
tungserklärungen ausgeschlossen werden kann.
(3) Das Bundesarchiv kann die Schutzfrist nach § 11
Absatz 3 um höchstens 30 Jahre verkürzen oder
verlängern, wenn dies im öffentlichen Interesse liegt.
(2) Nach Ablauf der Schutzfrist des Absatzes 1 darf
Archivgut des Bundes, das sich seiner ZweckbestimÂ
mung oder seinem wesentlichen Inhalt nach auf eine
oder mehrere natürliche Personen bezieht, frühestens
zehn Jahre nach dem Tod der jeweiligen Person
genutzt werden. Ist das Todesjahr nicht oder nur mit
unverhältnismäÃigem Aufwand festzustellen, endet die
Schutzfrist 100 Jahre nach der Geburt der Personen.
Kann auch der Geburtstag nicht oder nur mit unvertretÂ
barem Aufwand festgestellt werden, endet die SchutzÂ
frist 60 Jahre nach der Entstehung der Unterlagen.
(4) Ist das Archivgut des Bundes bei einer öffentÂ
lichen Stelle des Bundes entstanden, bedarf die VerÂ
kürzung oder Verlängerung der Schutzfristen nach den
Absätzen 1 bis 3 der Einwilligung dieser Stelle. Die EinÂ
willigung ist entbehrlich, soweit dies durch eine vorheÂ
rige allgemeine Vereinbarung mit der abgebenden
Stelle festgelegt worden ist.
(3) Archivgut des Bundes, das aus Unterlagen beÂ
steht, die der Geheimhaltungspflicht nach § 6 Absatz 1
(1) Das Bundesarchiv hat die Nutzung nach den
§§ 10 bis 12 einzuschränken oder zu versagen, wenn
§ 13
Einschränkungs- und Versagungsgründe
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 14. September 2021
1. Grund zu der Annahme besteht, dass durch die NutÂ
zung das Wohl der Bundesrepublik Deutschland
oder eines ihrer Länder gefährdet würde,
2. Grund zu der Annahme besteht, dass der Nutzung
schutzwürdige Interessen Betroffener oder ihrer AnÂ
gehörigen entgegenstehen oder
3. durch die Nutzung Rechtsvorschriften des Bundes
über die Geheimhaltung verletzt würden.
Bei der Abwägung der in Satz 1 Nummer 2 genannten
Belange ist insbesondere zu berücksichtigen, ob die
Informationserhebung erkennbar auf einer MenschenÂ
rechtsverletzung beruht.
(2) Im Ãbrigen kann das Bundesarchiv die Nutzung
einschränken oder versagen, wenn durch die Nutzung
1. der Erhaltungszustand des Archivguts des Bundes
gefährdet würde oder
2. ein unverhältnismäÃiger Verwaltungsaufwand entÂ
stünde.
(3) Die Nutzung von Archivgut des Bundes, das aus
Unterlagen besteht, die der Geheimhaltungspflicht
nach § 203 Absatz 1, 2 oder 4 des Strafgesetzbuches
unterlagen, kann vom Bundesarchiv eingeschränkt
oder versagt werden, soweit dies zur Wahrung schutzÂ
würdiger Interessen Betroffener erforderlich ist.
§ 14
Rechte der betroffenen Person
(1) Das Recht der betroffenen Person auf Auskunft
gemäà Artikel 15 der Verordnung (EU) 2016/679 beÂ
steht nicht, wenn das Archivgut des Bundes nicht
durch den Namen der Person erschlossen ist oder
keine Angaben gemacht werden, die das Auffinden
des betreffenden Archivguts des Bundes mit vertretÂ
barem Verwaltungsaufwand ermöglichen. Die betroffene
Person hat ein Recht auf Einsichtnahme, auf das § 10
Absatz 3 entsprechend anzuwenden ist.
(2) Nach dem Tod der betroffenen Person steht das
Recht auf Auskunft oder Einsichtnahme den AngehöriÂ
gen zu, wenn diese ein berechtigtes Interesse geltend
machen und die betroffene Person keine anderweitige
Verfügung hinterlassen hat oder ihr entgegenstehender
Wille sich nicht aus anderen Umständen eindeutig
ergibt.
(3) Das Recht der betroffenen Person auf Auskunft
gemäà Artikel 15 der Verordnung (EU) 2016/679 oder
auf Einsichtnahme kann aus den in § 13 Absatz 1 geÂ
nannten Gründen eingeschränkt werden. In diesem Fall
ist dem Antrag in dem Umfang stattzugeben, in dem
der Zugang ohne Preisgabe der nach MaÃgabe des
§ 13 Absatz 1 zu schützenden Informationen und ohne
unverhältnismäÃigen Verwaltungsaufwand möglich ist.
(4) Das Recht der betroffenen Person auf BerichtiÂ
gung gemäà Artikel 16 der Verordnung (EU) 2016/679
besteht nicht, wenn die personenbezogenen Daten zu
Archivzwecken im öffentlichen Interesse verarbeitet
werden. Bestreitet die betroffene Person die RichtigÂ
keit der personenbezogenen Daten, ist ihr die MöglichÂ
keit einer Gegendarstellung einzuräumen. Die MöglichÂ
keit einer Gegendarstellung ist auch den Angehörigen
einer verstorbenen betroffenen Person einzuräumen,
wenn sie ein berechtigtes Interesse daran geltend
4127
machen. Das Bundesarchiv ist verpflichtet, die GegenÂ
darstellung den Unterlagen hinzuzufügen.
(5) Die in Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe a, b und d
sowie in den Artikeln 19 bis 21 der Verordnung (EU)
2016/679 vorgesehenen Rechte bestehen nicht, soweit
diese Rechte voraussichtlich die Verwirklichung der im
öffentlichen Interesse liegenden Archivzwecke unmögÂ
lich machen oder ernsthaft beeinträchtigen und die
Ausnahmen für die Erfüllung dieser Zwecke erforderÂ
lich sind.
§ 15
Nutzung von Archivgut des
Bundes durch die abgebenden Stellen
(1) Die abgebenden Stellen und ihre Rechts- oder
Funktionsnachfolger haben gegen Ersatz der Auslagen
im Bundesarchiv jederzeit gebührenfreien Zugang zu
Archivgut des Bundes, das sie abgegeben haben,
wenn sie dieses zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötiÂ
gen. In Ausnahmefällen wird der Zugang bei der abgeÂ
benden Stelle gewährt.
(2) Das Nutzungsrecht nach Absatz 1 ist nicht auf
Unterlagen mit personenbezogenen Informationen anÂ
zuwenden, die vor einer Vernichtung oder Löschung
an das Bundesarchiv abgegeben worden sind. In dieÂ
sen Fällen besteht das Zugangsrecht nur nach MaÃÂ
gabe der §§ 10 bis 13, jedoch nicht zu dem Zweck,
zu welchem die personenbezogenen Informationen
ursprünglich gespeichert worden sind.
§ 16
Ãbermittlung von
Vervielfältigungen von Archivgut
des Bundes vor Ablauf der Schutzfristen
(1) Das Bundesarchiv kann Archiven, Bibliotheken
und Museen sowie Forschungs- und DokumentationsÂ
stellen Vervielfältigungen von Archivgut des Bundes
vor Ablauf der Schutzfristen übermitteln, wenn ein beÂ
sonderes öffentliches Interesse besteht, dass ihnen
dieses Archivgut zur Wahrnehmung ihrer jeweiligen
Aufgaben zur Verfügung steht; § 12 Absatz 4 ist entÂ
sprechend anzuwenden.
(2) Die Vervielfältigung und die Ãbermittlung von
Unterlagen mit personenbezogenen Informationen sind
nur zulässig, wenn
1. die empfangende Stelle ausreichend Gewähr für die
Wahrung schutzwürdiger Interessen Betroffener und
die Ausübung der damit verbundenen Rechte bietet
und
2. die empfangende Stelle sich in einer schriftlichen
Vereinbarung mit dem Bundesarchiv verpflichtet,
§ 6 Absatz 3 und die §§ 11 bis 14 entsprechend
anzuwenden und die Unterlagen nur für eigene
Zwecke zu nutzen.
(3) Der Vervielfältigung und Ãbermittlung dürfen anÂ
dere Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen.
§ 17
Pflichtregistrierung für deutsche Kinofilme
(1) Die Hersteller und Mithersteller deutscher KinoÂ
filme haben diese Filme in einer Datenbank beim
Bundesarchiv nach Satz 2 zu registrieren. Die RegisÂ
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 14. September 2021
trierung ist binnen zwölf Monaten nach der ersten öfÂ
fentlichen Aufführung in einem Kino, auf einem national
oder international bedeutsamen Festival, bei einer naÂ
tional oder international bedeutsamen Preisverleihung
oder nach einer öffentlichen Auszeichnung bei einer
solchen national oder international bedeutsamen VerÂ
anstaltung vorzunehmen.
(2) Die Hersteller und Mithersteller von Kinofilmen
im Sinne des Absatzes 1 haben bei der Registrierung,
spätestens jedoch binnen zwölf Monaten danach beim
Bundesarchiv bekannt zu machen, an welchem Ort
sich eine technisch einwandfreie archivfähige Kopie
des Kinofilms befindet. Ãnderungen in Bezug auf den
Lagerungsort einer Kinofilmkopie sind dem BundesarÂ
chiv unverzüglich mitzuteilen.
(3) Nicht programmfüllende Kinofilme, die eine VorÂ
führdauer von weniger als 79 Minuten oder bei KinderÂ
filmen von weniger als 59 Minuten haben, sind nur
dann zu registrieren, wenn sie entweder öffentlich aufÂ
geführt oder mit öffentlichen Mitteln gefördert worden
sind oder eine öffentliche Auszeichnung auf einem
national oder international bedeutsamen Festival oder
bei einer national oder international bedeutsamen
Preisverleihung erhalten haben.
§ 18
BuÃgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer
1. entgegen § 17 Absatz 1 einen Kinofilm nicht, nicht
richtig oder nicht rechtzeitig registriert oder
2. entgegen § 17 Absatz 2 eine Bekanntmachung nicht
oder nicht rechtzeitig vornimmt.
(2) Ordnungswidrig handelt, wer eine in Absatz 1
bezeichnete Handlung als gewerblich tätige registrieÂ
rungspflichtige Person fahrlässig begeht.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer GeldbuÃe
bis zu zehntausend Euro geahndet werden.
(4) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1
Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
ist das Bundesarchiv.
§ 19
Verordnungsermächtigung
Das für Kultur und Medien zuständige Mitglied der
Bundesregierung wird ermächtigt, durch RechtsverÂ
ordnung ohne Zustimmung des Bundesrates
1. nähere Einzelheiten der Nutzung von Archiv- und
Bibliotheksgut des Bundesarchivs zu regeln und
2. Verfahren und Form der Pflichtregistrierung von KiÂ
nofilmen festzulegen.