806-22-4-8806-21-9-8
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 15. September 2021
Verordnung
über die Meisterprüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss
Milchwirtschaftlicher Labormeister â Bachelor Professional im milchwirtschaftlichen Laborwesen
und Milchwirtschaftliche Labormeisterin â Bachelor Professional im milchwirtschaftlichen Laborwesen
(Milchwirtschaftlicher-Labormeister-Prüfungsverordnung â MilchLMeistPrV)
Vom 7. September 2021
Auf Grund des § 53 Absatz 1 in Verbindung mit AbÂ
satz 2 und Absatz 3 Nummer 1 und mit § 53a Absatz 1
Nummer 2 und mit § 53c des Berufsbildungsgesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Mai 2020
(BGBl. I S. 920) verordnet das Bundesministerium für
Ernährung und Landwirtschaft im Einvernehmen mit
dem Bundesministerium für Bildung und Forschung
nach Anhörung des Hauptausschusses des BundesÂ
instituts für Berufsbildung:
Inhaltsübersicht
§ 12
§ 13
Betriebswirtschaftliche Situationsanalyse
Schriftliche Prüfung
Abschnitt 4
Prüfungsteil
Berufsausbildung und Mitarbeiterführung
§
§
§
§
§
14
15
16
17
18
Anforderungen und Prüfungsinhalte
Struktur des Prüfungsteils
Praktische Prüfung
Schriftliche Prüfung
Fallstudie
Abschnitt 1
Abschnitt 5
Allgemeines
§ 1
§
§
§
§
2
3
4
5
Ziel der Prüfung, Fortbildungsstufe und Bezeichnung des
Fortbildungsabschlusses
Qualifizierungsbereiche
Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung
Gliederung der Prüfung
Bewertung der Prüfung
Bewertung der Prüfungen,
Befreiung von Prüfungsbestandteilen,
Bestehens- und Zeugnisregelungen
§
§
§
§
19
20
21
22
Bewertung der Prüfungen
Befreiung von Prüfungsbestandteilen
Bestehen der Prüfung
Zeugnisse
Abschnitt 2
Abschnitt 6
Prüfungsteil
Untersuchungs- und Labortechnik
§
§
§
§
6
7
8
9
Anforderungen und Prüfungsinhalte
Prüfungsbestandteile
Arbeitsprojekt
Schriftliche Prüfung
Abschnitt 3
Prüfungsteil
Labor- und Unternehmensführung
§ 10
§ 11
Anforderungen und Prüfungsinhalte
Prüfungsbestandteile
Ergänzungs- und Wiederholungsprüfung
§ 23
§ 24
Mündliche Ergänzungsprüfung
Wiederholung der Prüfung
Abschnitt 7
Schlussvorschriften
§ 25 Ãbergangsvorschriften
§ 26 Inkrafttreten, AuÃerkrafttreten
Anlage 1 BewertungsmaÃstab für die Leistungen
Anlage 2 Zeugnisinhalte
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Allgemeines
d) Dokumentieren und Bewerten von UntersuÂ
chungsergebnissen,
§1
e) Nutzen von Möglichkeiten der Digitalisierung in
betrieblichen Abläufen,
Abschnitt 1
Ziel der Prüfung, Fortbildungsstufe und
Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses
(1) Mit der Prüfung zum anerkannten FortbildungsabÂ
schluss âMilchwirtschaftlicher Labormeister â Bachelor
Professional im milchwirtschaftlichen Laborwesenâ
und âMilchwirtschaftliche Labormeisterin â Bachelor
Professional im milchwirtschaftlichen Laborwesenâ
wird die auf einen beruflichen Aufstieg abzielende ErÂ
weiterung der beruflichen Handlungsfähigkeit auf der
zweiten Fortbildungsstufe der höherqualifizierenden
Berufsbildung nachgewiesen.
(2) Die Prüfung wird von der zuständigen Stelle
durchgeführt.
(3) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum anerÂ
kannten Fortbildungsabschluss âBachelor Professional
im milchwirtschaftlichen Laborwesenâ. Der AbschlussÂ
bezeichnung wird die weitere Abschlussbezeichnung
âMilchwirtschaftlicher Labormeisterâ oder âMilchwirtÂ
schaftliche Labormeisterinâ vorangestellt.
§2
Qualifizierungsbereiche
(1) Die Prüfung findet in folgenden QualifizierungsÂ
bereichen statt:
1. Labormanagement,
2. Betriebswirtschaft sowie
3. Personal und Qualifizierung.
Den Qualifizierungsbereichen sind die in Absatz 2 geÂ
nannten Fach- und Führungsfunktionen zugeordnet.
Durch die Prüfung ist festzustellen, ob die zu prüfende
Person in der Lage ist, diese Fach- und FührungsfunkÂ
tionen in unterschiedlich strukturierten Unternehmen,
in Behörden und in Einrichtungen der LebensmittelunÂ
tersuchung und -überwachung zu übernehmen, in deÂ
nen zu verantwortende Leitungsprozesse eigenständig
gesteuert werden, eigenständig ausgeführt werden
und dafür Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen geführt werÂ
den. Der Milchwirtschaftliche Labormeister oder die
Milchwirtschaftliche Labormeisterin soll auch die in
Satz 3 bezeichneten Unternehmen, Behörden und EinÂ
richtungen oder Teile von ihnen eigenverantwortlich
führen sowie auf sich verändernde Anforderungen
und Rahmenbedingungen reagieren können. Des WeiÂ
teren ist in der Prüfung festzustellen, ob die zu prüÂ
fende Person in der Lage ist, die Berufsausbildung im
Beruf Milchwirtschaftlicher Laborant und MilchwirtÂ
schaftliche Laborantin durchzuführen.
(2) Die Qualifizierungsbereiche umfassen die im FolÂ
genden zugeordneten Fach- und Führungsfunktionen:
1. Qualifizierungsbereich Labormanagement:
a) Auswählen, Anwenden und Aktualisieren von
chemischen, physikalischen, mikrobiologischen
sowie sensorischen Untersuchungsmethoden,
b) Erstellen, Verifizieren und Validieren von UntersuÂ
chungsmethoden und Prüfplänen,
c) Planen, Anwenden und Weiterentwickeln des QuaÂ
litätsmanagements,
f) Beurteilen und Ausrichten der milchwirtschaftÂ
lichen Laborarbeit und Produktion an NachhaltigÂ
keitsaspekten,
g) Durchführen, Kontrollieren und Bewerten der beÂ
trieblichen MaÃnahmen und Arbeiten unter BeÂ
achtung der Anforderungen des Arbeitsschutzes
und der Unfallverhütung,
h) Anwenden von Methoden des ReklamationsmaÂ
nagements sowie
i) Umsetzen der Anforderungen des VerbraucherÂ
schutzes und der Lebensmittelsicherheit;
2. Qualifizierungsbereich Betriebswirtschaft:
a) Analysieren, Planen und Beurteilen der betriebÂ
lichen Abläufe und der Labororganisation nach
wirtschaftlichen Gesichtspunkten unter BeachÂ
tung rechtlicher Erfordernisse sowie der PrinziÂ
pien der Nachhaltigkeit,
b) Anwenden der kaufmännischen Disposition beim
Beschaffen von Betriebsmitteln und DienstleisÂ
tungen, beim Einsatz von Arbeitskräften, von MaÂ
terial und Geräten sowie bei der Vermarktung
von Produkten und Dienstleistungen,
c) Durchführen der ökonomischen Kontrolle der UnÂ
tersuchungen und des Laborbereiches,
d) Planen, Kalkulieren und Beurteilen von InvestitioÂ
nen,
e) Zusammenarbeiten mit Verbänden, Behörden und
Institutionen sowie mit Marktteilnehmern und anÂ
deren Betrieben,
f) Nutzen von Information, Beratung und Förderung
im Sinne der Laboroptimierung,
g) Umsetzen der Vorschriften zum Datenschutz und
zur Datensicherheit,
h) Planen, Umsetzen und Beurteilen von MaÃnahÂ
men in Qualitätsmanagementsystemen,
i) Planen, Bewerten und Fortschreiben der Laborund Arbeitsorganisation,
j) Prüfen und Umsetzen von Möglichkeiten der DigiÂ
talisierung betriebswirtschaftlicher Prozesse sowie
k) Planen und Steuern von Betriebsentwicklung,
Finanzierung und Liquidität;
3. Qualifizierungsbereich Personal und Qualifizierung:
a) Prüfen der betrieblichen und der persönlichen
Ausbildungsvoraussetzungen,
b) Planen der Ausbildung unter inhaltlichen, meÂ
thodischen und zeitlichen Aspekten entspreÂ
chend den Vorgaben der Ausbildungsordnung,
c) Auswählen und Einstellen von Auszubildenden,
d) Durchführen der Ausbildung unter Anwendung
geeigneter Methoden bei der Vermittlung von
Ausbildungsinhalten,
e) Hinführen der Auszubildenden zu selbständigem
Handeln,
f)
Vorbereiten auf Prüfungen,
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g) Informieren und Beraten über FortbildungsmögÂ
lichkeiten,
h) Auswählen und Einstellen von Mitarbeitern und
Mitarbeiterinnen,
i)
Ãbertragen von Aufgaben auf Mitarbeiter und
Mitarbeiterinnen entsprechend ihrer LeistungsÂ
fähigkeit, Qualifikation und Eignung,
j)
Anleiten und Kontrollieren von Mitarbeitern und
Mitarbeiterinnen in Arbeitsprozessen,
§5
Bewertung der Prüfung
Für die Bewertung der Leistungen in der Prüfung ist
der in Anlage 1 dargestellte sechsstufige BewertungsÂ
maÃstab anzuwenden.
Abschnitt 2
Prüfungsteil
Untersuchungs- und Labortechnik
k) kooperatives Führen sowie Fördern und MotiÂ
vieren von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen,
l)
Unterstützen der beruflichen Weiterbildung von
Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen und
m) Beachten von Vorschriften zum Datenschutz
und zur Datensicherheit.
(3) Für den Erwerb der Fertigkeiten, Kenntnisse und
Fähigkeiten, die den Fach- und FührungsfunktioÂ
nen nach Absatz 2 zugrunde liegen, bedarf es in der
Regel eines Lernumfangs von insgesamt mindestens
1 200 Stunden. Der Lerninhalt bestimmt sich nach
den Anforderungen der jeweiligen Prüfungsteile nach
§ 4 in Verbindung mit den Anforderungen und PrüÂ
fungsinhalten nach den §§ 6, 10 und 14.
§3
Voraussetzungen für
die Zulassung zur Prüfung
(1) Zur Prüfung ist zuzulassen, wer die AnforderunÂ
gen des § 53c des Berufsbildungsgesetzes erfüllt und
Folgendes nachweist:
1. eine erfolgreich abgelegte Abschlussprüfung in den
anerkannten Ausbildungsberufen MilchwirtschaftÂ
licher Laborant und Milchwirtschaftliche Laborantin
oder Milchtechnologe/Milchtechnologin,
2. eine erfolgreich abgelegte Abschlussprüfung in einem
anderen anerkannten Ausbildungsberuf und eine auf
die Berufsausbildung folgende, mindestens dreijähÂ
rige Berufspraxis oder
3. eine mindestens fünfjährige Berufspraxis.
(2) Die Berufspraxis nach Absatz 1 Nummer 2 und 3
muss in milchwirtschaftlichen Laboren oder in LaboÂ
ren, die vergleichbare Technologien und UntersuÂ
chungsverfahren anwenden, nachgewiesen werden.
Die Berufspraxis muss in Bezug auf milchwirtschaftÂ
liche Laborarbeiten einschlägig sein.
(3) Abweichend von den in den Absätzen 1 und 2
genannten Voraussetzungen ist zur Prüfung auch zuÂ
zulassen, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder auf
andere Weise glaubhaft macht, eine berufliche HandÂ
lungsfähigkeit erworben zu haben, die die Zulassung
zur Prüfung rechtfertigt.
§4
Gliederung der Prüfung
Die Prüfung umfasst folgende Prüfungsteile:
1. Untersuchungs- und Labortechnik,
2. Labor- und Unternehmensführung und
3. Berufsausbildung und Mitarbeiterführung.
§6
Anforderungen und Prüfungsinhalte
(1) Im Prüfungsteil Untersuchungs- und LabortechÂ
nik hat die zu prüfende Person nachzuweisen, dass sie
in der Lage ist,
1. Analysedaten zu beurteilen und dabei chemische,
physikalische, mikrobiologische, sensorische und
technologische Zusammenhänge zu beachten,
2. Untersuchungsverfahren auszuwählen, anzuwenden
und anzupassen,
3. Laborabläufe zu strukturieren und zu optimieren,
4. Geräte, Verbrauchsmittel und Chemikalien auf ihre
Eignung zu prüfen,
5. Prüfpläne zu erstellen,
6. Validität der Ergebnisse von Analysen zu prüfen und
sicherzustellen,
7. Produktqualität zu sichern,
8. Qualitätsmanagementsysteme zu erarbeiten und anÂ
zuwenden sowie
9. HygienemaÃnahmen festzulegen, umzusetzen und zu
kontrollieren.
(2) Bei der Prüfung soll die zu prüfende Person auch
zeigen, dass sie die Tätigkeiten nach Absatz 1 unter BeÂ
achtung der Lebensmittelsicherheit, des Verbraucherund Gesundheitsschutzes, der Arbeitssicherheit, berufsÂ
bezogener Rechtsvorschriften, der Wirtschaftlichkeit,
der Anforderungen des Marktes, der Produktion, der
Erfordernisse des Umweltschutzes, der Nachhaltigkeit
sowie der Qualitätssicherung als Führungskraft durchÂ
führen kann.
(3) Die Prüfung erstreckt sich auf folgende Inhalte:
1. Auswählen, Verifizieren und Validieren von chemiÂ
schen, physikalischen, mikrobiologischen sowie
sensorischen Untersuchungsmethoden,
2. Erstellen, Verifizieren und Validieren von PrüfpläÂ
nen unter Berücksichtigung der milchwirtschaftÂ
lichen Produktionstechnologien,
3. Planen, Anwenden und Weiterentwickeln des QuaÂ
litätsmanagements,
4. Bewerten von Untersuchungsergebnissen sowie
Einleiten der daraus resultierenden MaÃnahmen,
5. Umsetzen berufsbezogener Rechtsvorschriften
insbesondere jener mit Bezug zur LebensmittelÂ
sicherheit und zum Verbraucherschutz,
6. Nutzen von Möglichkeiten der Digitalisierung in beÂ
trieblichen Abläufen,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 15. September 2021
7. Beurteilen, Ausrichten und Optimieren der milchÂ
wirtschaftlichen Laborarbeit auch unter NachhalÂ
tigkeitsaspekten,
8. Einleiten, Kontrollieren und Bewerten von MaÃnahÂ
men und Abläufen im Labor unter Beachtung der
Anforderungen des Arbeits- und GesundheitsÂ
schutzes sowie der Unfallverhütung,
9. Erfassen und Bewerten von Reklamationen und
Steuern der Bearbeitungsprozesse sowie
10. Erarbeiten und Umsetzen betrieblicher HygieneÂ
konzepte.
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Abschnitt 3
Prüfungsteil
Labor- und Unternehmensführung
§ 10
Anforderungen und Prüfungsinhalte
(1) Im Prüfungsteil Labor- und UnternehmensfühÂ
rung hat die zu prüfende Person nachzuweisen, dass
sie wirtschaftliche, rechtliche und soziale ZusammenÂ
hänge im Unternehmen erkennen, analysieren und beÂ
urteilen sowie Entwicklungsmöglichkeiten aufzeigen
kann.
(2) Die Prüfung erstreckt sich auf folgende Inhalte:
§7
Prüfungsbestandteile
Die Prüfung besteht aus
1. einem Arbeitsprojekt nach § 8 und
2. einer schriftlichen Prüfung nach § 9.
§8
Arbeitsprojekt
(1) Mit der Durchführung des Arbeitsprojektes hat
die zu prüfende Person nachzuweisen, dass sie in der
Lage ist, ausgehend von einer konkreten betrieblichen
Situation die komplexen Zusammenhänge in einem
milchwirtschaftlichen Labor oder in einem vergleichbaÂ
ren Labor zu erfassen und zu analysieren sowie LöÂ
sungsvorschläge für betriebliche Fragestellungen zu
erstellen und diese umzusetzen.
(2) Die Aufgabe für das Arbeitsprojekt soll sich auf
den laufenden Betrieb eines milchwirtschaftlichen LaÂ
bors oder vergleichbarer Labore beziehen und muss
einen konkreten Praxisbezug aufweisen. Bei der Wahl
der Aufgabe für das Projekt sollen Vorschläge der zu
prüfenden Person berücksichtigt werden.
(3) Die zu prüfende Person hat das Arbeitsprojekt
schriftlich zu planen und durchzuführen, den Verlauf
der Bearbeitung sowie die Ergebnisse zu dokumentieÂ
ren und in einem Fachgespräch zu erläutern. Das
Fachgespräch erstreckt sich auf den Verlauf und die
Ergebnisse des Arbeitsprojektes sowie auf die hierfür
relevanten Prüfungsinhalte nach § 6 Absatz 3.
(4) Für die Durchführung des Arbeitsprojektes steht
der zur prüfenden Person ein Zeitraum von sechs MoÂ
naten zur Verfügung. Das Fachgespräch soll nicht länÂ
ger als 60 Minuten dauern.
§9
Schriftliche Prüfung
(1) Die schriftliche Prüfung besteht aus einer unter
Aufsicht anzufertigenden Arbeit mit komplexen praxisÂ
bezogenen Aufgaben aus den Prüfungsinhalten nach
§ 6 Absatz 3.
(2) Die Bearbeitungszeit für die schriftliche Prüfung
beträgt 180 Minuten.
1. Einordnen und Beurteilen von UnternehmensforÂ
men, der Rahmenbedingungen von UnternehmensÂ
gründung und der Unternehmensabsicherung,
2. Einordnen und Beurteilen der Rahmenbedingungen
und Strukturen eines milchwirtschaftlichen Labors,
3. Erarbeiten und Umsetzen von Marketingkonzepten
einschlieÃlich Kommunikation und ÃffentlichkeitsÂ
arbeit,
4. Entwickeln, Optimieren und Anwenden des beÂ
triebsspezifischen Qualitätsmanagements,
5. Erstellen und Umsetzen der Unternehmens- und
Arbeitsorganisation,
6. Steuern der Beschaffung einschlieÃlich AusschreiÂ
bungen und Vergaben,
7. Bearbeiten von Mängelansprüchen,
8. Erstellen von Angeboten und Bearbeiten von AufÂ
trägen, Durchführen und Bewerten von betriebsÂ
wirtschaftlichen Kalkulationen und Auswertungen
sowie von ControllingmaÃnahmen,
9. Analysieren und Bewerten der UnternehmensentÂ
wicklung, insbesondere in Bezug auf Investition
und Finanzierung, Liquidität, Rentabilität und StaÂ
bilität,
10. Anwenden von Möglichkeiten der Digitalisierung
betriebswirtschaftlicher Prozesse,
11. Umsetzen von Datenmanagement und DatenÂ
schutz,
12. Anwenden berufsbezogener Rechtsvorschriften,
insbesondere aus dem Vertragsrecht und HafÂ
tungsrecht sowie aus dem Arbeits- und SozialÂ
recht,
13. Anwenden von Grundsätzen der betriebswirtÂ
schaftlichen Buchführung sowie der steuerlichen
Buchführung unter Beachtung von Steuerarten
und Steuerverfahren sowie
14. Bewerten von Absicherungssystemen, insbesonÂ
dere durch Versicherungen.
§ 11
Prüfungsbestandteile
Die Prüfung besteht aus
1. einer betriebswirtschaftlichen Situationsanalyse nach
§ 12 und
2. einer schriftlichen Prüfung nach § 13.
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 15. September 2021
§ 12
Betriebswirtschaftliche Situationsanalyse
(1) In der betriebswirtschaftlichen Situationsanalyse
hat die zu prüfende Person eine betriebswirtschaftlich
relevante unternehmerische Situation zu analysieren,
zu bewerten und Lösungsvorschläge zu entwickeln.
Die Situation wird vom Prüfungsausschuss vorgegeÂ
ben und muss sich auf die in § 10 Absatz 2 genannten
Inhalte beziehen.
(2) Die zu prüfende Person hat die Analyse und BeÂ
wertung der vorgegebenen Situation sowie die auf dieÂ
ser Basis entwickelten Lösungsvorschläge schriftlich
zu dokumentieren und in einem Fachgespräch zu erÂ
läutern. Das Fachgespräch erstreckt sich auf die ErÂ
gebnisse der Situationsanalyse sowie auf die hierfür
relevanten Prüfungsinhalte nach § 10 Absatz 2.
(3) Für die Durchführung der betriebswirtschaftÂ
lichen Situationsanalyse stehen 14 Kalendertage zur
Verfügung. Das Fachgespräch soll nicht länger als
45 Minuten dauern.
§ 13
Schriftliche Prüfung
(1) Die schriftliche Prüfung besteht aus einer unter
Aufsicht anzufertigenden Arbeit mit komplexen praxisÂ
bezogenen Aufgaben aus den Prüfungsinhalten nach
§ 10 Absatz 2.
(2) Die Bearbeitungszeit für die schriftliche Prüfung
beträgt 180 Minuten.
Abschnitt 4
Prüfungsteil
Berufsausbildung
und Mitarbeiterführung
§ 14
Anforderungen und Prüfungsinhalte
(1) Im Prüfungsteil Berufsausbildung und MitarbeiÂ
terführung soll die zu prüfende Person nachweisen,
dass sie Zusammenhänge der Berufsbildung und MitÂ
arbeiterführung erkennen, Auszubildende ausbilden
und Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen führen kann soÂ
wie dass sie über entsprechende fachliche, methoÂ
dische und didaktische Fähigkeiten verfügt.
(2) Der Nachweis der Qualifikation nach Absatz 1 ist
in folgenden Handlungsfeldern zu führen:
1. Ausbildungsvoraussetzungen prüfen und AusbilÂ
dung planen,
(3) Das Handlungsfeld nach Absatz 2 Nummer 1
umfasst folgende Kompetenzen:
1. die Vorteile und den Nutzen betrieblicher AusbilÂ
dung darstellen und begründen,
2. Planungen hinsichtlich des betrieblichen AusbilÂ
dungsbedarfs auf der Grundlage der rechtlichen, taÂ
rifvertraglichen und betrieblichen RahmenbedingunÂ
gen durchführen und Entscheidungen treffen,
3. die Strukturen des Berufsbildungssystems und
seine Schnittstellen darstellen,
4. Ausbildungsberufe für den Betrieb auswählen und
die Auswahl begründen,
5. die Eignung des Betriebes für die ausgewählten
Ausbildungsberufe prüfen sowie prüfen, ob und inÂ
wieweit Ausbildungsinhalte durch MaÃnahmen auÂ
Ãerhalb der Ausbildungsstätte, insbesondere durch
Ausbildung im Verbund sowie durch überbetriebÂ
liche und auÃerbetriebliche Ausbildung, vermittelt
werden müssen,
6. die Möglichkeiten des Einsatzes von auf die BerufsÂ
ausbildung vorbereitenden MaÃnahmen einschätÂ
zen sowie
7. die Aufgaben der an der Ausbildung Mitwirkenden
unter Berücksichtigung ihrer Funktionen und QualiÂ
fikationen im Betrieb abstimmen.
(4) Das Handlungsfeld nach Absatz 2 Nummer 2
umfasst folgende Kompetenzen:
1. auf der Grundlage einer Ausbildungsordnung einen
betrieblichen Ausbildungsplan erstellen, der sich
insbesondere an berufstypischen Arbeits- und GeÂ
schäftsprozessen orientiert,
2. die Möglichkeiten der Mitwirkung und MitbestimÂ
mung der betrieblichen Interessenvertretungen in
der Berufsbildung berücksichtigen,
3. den Kooperationsbedarf ermitteln und sich inhaltlich
sowie organisatorisch mit den KooperationspartÂ
nern, insbesondere mit der Berufsschule, abstimÂ
men,
4. Kriterien und Verfahren zur Auswahl von AuszubilÂ
denden, auch unter Berücksichtigung ihrer VerÂ
schiedenartigkeit, anwenden,
5. den Berufsausbildungsvertrag vorbereiten und die
Eintragung des Vertrags bei der zuständigen Stelle
veranlassen sowie
6. die Möglichkeit prüfen, ob Teile der BerufsausbilÂ
dung im Ausland durchgeführt werden können.
(5) Das Handlungsfeld nach Absatz 2 Nummer 3
umfasst folgende Kompetenzen:
2. Ausbildung vorbereiten und Auszubildende einstellen,
1. lernförderliche Bedingungen und eine motivierende
Lernkultur schaffen, Rückmeldungen geben und
empfangen,
3. Ausbildung durchführen,
2. die Probezeit organisieren, gestalten und bewerten,
4. Ausbildung abschlieÃen,
5. Personalbedarf ermitteln, Mitarbeiter und MitarbeiÂ
terinnen auswählen, einstellen und Aufgaben auf
diese übertragen sowie
6. Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen anleiten, führen,
fördern und motivieren sowie deren berufliche WeiÂ
terbildung unterstützen.
3. aus dem betrieblichen Ausbildungsplan und den beÂ
rufstypischen Arbeits- und Geschäftsprozessen beÂ
triebliche Lern- und Arbeitsaufgaben entwickeln und
gestalten,
4. Ausbildungsmethoden und -medien zielgruppengeÂ
recht auswählen und situationsspezifisch einsetzen,
5. Auszubildende bei Lernschwierigkeiten durch indiviÂ
duelle Gestaltung der Ausbildung und Lernberatung
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 15. September 2021
unterstützen, bei Bedarf ausbildungsunterstützende
Hilfen einsetzen und die Möglichkeit zur VerlängeÂ
rung der Ausbildungszeit prüfen,
6. Auszubildenden zusätzliche Ausbildungsangebote,
insbesondere in Form von Zusatzqualifikationen,
machen und die Möglichkeit der Verkürzung der
Ausbildungsdauer und die der vorzeitigen ZulasÂ
sung zur Abschlussprüfung prüfen,
7. die soziale und persönliche Entwicklung von AuszuÂ
bildenden fördern, Probleme und Konflikte rechtzeiÂ
tig erkennen und gegebenenfalls auf Lösungen hinÂ
wirken,
8. Leistungen feststellen und bewerten, LeistungsbeÂ
urteilungen Dritter und Prüfungsergebnisse auswerÂ
ten, Beurteilungsgespräche führen, Rückschlüsse
für den weiteren Ausbildungsverlauf ziehen sowie
9. interkulturelle Kompetenzen fördern.
(6) Das Handlungsfeld nach Absatz 2 Nummer 4
umfasst folgende Kompetenzen:
1. Auszubildende auf die Abschlussprüfung unter BeÂ
rücksichtigung der Prüfungstermine vorbereiten und
die Ausbildung zu einem erfolgreichen Abschluss
führen,
2. für die Anmeldung der Auszubildenden zu PrüfunÂ
gen bei der zuständigen Stelle sorgen und die zuÂ
ständige Stelle auf Besonderheiten hinweisen, die
für die Durchführung der Prüfung relevant sind,
3. an der Erstellung eines schriftlichen Zeugnisses auf
der Grundlage von Leistungsbeurteilungen mitwirÂ
ken sowie
4. Auszubildende über betriebliche Entwicklungswege
und berufliche Weiterbildungsmöglichkeiten inforÂ
mieren und beraten.
(7) Das Handlungsfeld nach Absatz 2 Nummer 5
umfasst folgende Kompetenzen:
1. rechtliche Grundlagen des Arbeits-, Tarif- und SozialÂ
rechts im Betrieb umsetzen,
2. Konzepte der Personalplanung anwenden,
3. Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen auswählen, einstelÂ
len und einarbeiten,
4. Leistungsfähigkeit, Qualifikation und Eignung von
Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen beurteilen und
Aufgaben auf diese entsprechend der Beurteilung
übertragen,
5. zur Krankheitsprävention anleiten und MaÃnahmen
der Krankheitsprävention organisieren sowie
6. die Beendigung von Arbeitsverhältnissen durchfühÂ
ren.
(8) Das Handlungsfeld nach Absatz 2 Nummer 6
umfasst folgende Kompetenzen:
1. Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen anleiten, LeistunÂ
gen und Verhalten gegebenenfalls unter HinzuzieÂ
hung von Leistungsbeurteilungen Dritter feststellen
und bewerten,
2. Mitarbeiter- und Beurteilungsgespräche führen und
Entwicklungsmöglichkeiten aufzeigen,
3. Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen motivieren und förÂ
dern,
4. Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen qualifizieren und
bei der Weiterbildung unterstützen,
4199
5. soziale Zusammenhänge und Konflikte erkennen,
6. MaÃnahmen zur Konfliktbewältigung anwenden,
Teamarbeit organisieren und unterstützen sowie
7. Führungsstile kennen und das eigene FührungsverÂ
halten kritisch beurteilen.
§ 15
Struktur des Prüfungsteils
(1) Der Prüfungsteil Berufsausbildung und MitarbeiÂ
terführung gliedert sich in folgende Abschnitte:
1. Berufsausbildung und
2. Mitarbeiterführung.
(2) Die Prüfung im Abschnitt Berufsausbildung beinÂ
haltet
1. eine praktische Prüfung nach § 16 und
2. eine schriftliche Prüfung nach § 17.
(3) Die Prüfung im Abschnitt Mitarbeiterführung beÂ
steht aus einer Fallstudie nach § 18.
§ 16
Praktische Prüfung
(1) Die praktische Prüfung besteht aus der DurchÂ
führung einer Ausbildungssituation und einem FachgeÂ
spräch.
(2) Die Ausbildungssituation ist von der zu prüfenÂ
den Person in Abstimmung mit dem PrüfungsausÂ
schuss zu wählen. Sie ist schriftlich zu planen und
praktisch durchzuführen. Wahl, Gestaltung und DurchÂ
führung der Ausbildungssituation sind im FachgeÂ
spräch zu erläutern.
(3) Für die schriftliche Planung der AusbildungsÂ
situation steht ein Zeitraum von sieben Tagen zur VerÂ
fügung. Für die praktische Durchführung der AusbilÂ
dungssituation stehen 60 Minuten zur Verfügung. Das
Fachgespräch soll nicht länger als 30 Minuten dauern.
§ 17
Schriftliche Prüfung
(1) In der schriftlichen Prüfung soll die zu prüfende
Person fallbezogene Aufgaben unter Aufsicht bearbeiÂ
ten. Die Aufgaben sollen sich auf die in § 14 Absatz 3
bis 6 beschriebenen Kompetenzen beziehen.
(2) Die Bearbeitungszeit für die schriftliche Prüfung
beträgt 150 Minuten.
§ 18
Fallstudie
(1) In der Fallstudie soll die zu prüfende Person eine
Situation der Mitarbeiterführung bearbeiten. Die SituaÂ
tion wird vom Prüfungsausschuss vorgegeben und
muss sich auf die in § 14 Absatz 7 und 8 beschriebeÂ
nen Kompetenzen beziehen.
(2) Die zu prüfende Person soll die vorgegebene
Situation analysieren, Handlungsoptionen entwickeln,
diese schriftlich darlegen und in einem Fachgespräch
erläutern.
(3) Für die Bearbeitung der Fallstudie stehen 120 MiÂ
nuten zur Verfügung. Das Fachgespräch soll nicht länÂ
ger als 45 Minuten dauern.
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 15. September 2021
Abschnitt 5
Bewertung der Prüfungen,
Befreiung von Prüfungsbestandteilen, Bestehens- und Zeugnisregelungen
§ 19
Bewertung der Prüfungen
(1) Jede Leistung in den sieben Prüfungsbestandteilen nach § 7 Nummer 1 und 2, § 11 Nummer 1 und 2 sowie
§ 15 Absatz 2 Nummer 1 und 2 und Absatz 3 ist gesondert mit einer Note als Dezimalzahl und in Worten nach
Anlage 1 zu bewerten. Bei den Bewertungen der Prüfungsteile nach den Absätzen 2, 3 und 4 Satz 2 sowie der
Bewertung des Abschnitts Berufsausbildung nach Absatz 4 Satz 1 ist die jeweils errechnete Note kaufmännisch
auf eine Nachkommastelle zu runden. Der gerundeten Note wird nach Anlage 1 eine Note in Worten zugeordnet.
(2) Die Note des Prüfungsteils âUntersuchungs- und Labortechnikâ errechnet sich aus den Noten der PrüfungsÂ
bestandteile Arbeitsprojekt (§ 8) und schriftliche Prüfung (§ 9) nach folgender Formel:
(3) Die Note des Prüfungsteils âLabor- und Unternehmensführungâ errechnet sich aus den Noten der PrüfungsÂ
bestandteile betriebswirtschaftliche Situationsanalyse (§ 12) und schriftliche Prüfung (§ 13) nach folgender Formel:
(4) Im Prüfungsteil âBerufsausbildung und Mitarbeiterführungâ ist zunächst eine Note für die Bewertung des
Abschnitts âBerufsausbildungâ aus der Note der praktischen Prüfung (§ 16) und der Note der schriftlichen Prüfung
(§ 17) nach folgender Formel zu bilden:
AnschlieÃend ist für die Bewertung des Prüfungsteils âBerufsausbildung und Mitarbeiterführungâ eine Note aus
der gerundeten Note des Abschnitts âBerufsausbildungâ nach Satz 1 und der Note der Fallstudie (§ 18) nach
folgender Formel zu bilden:
(5) Die Bewertung der Gesamtleistung in der Prüfung ist mit einer Note vorzunehmen. Die Note der GesamtÂ
leistung der Prüfung ist das kaufmännisch auf eine Nachkommastelle gerundete arithmetische Mittel aus den
Noten der einzelnen Prüfungsteile. Dieser Note wird nach Anlage 1 eine Note in Worten zugeordnet.
§ 20
§ 22
Befreiung von Prüfungsbestandteilen
Zeugnisse
Wird die zu prüfende Person nach § 56 Absatz 2 des
Berufsbildungsgesetzes von der Ablegung einzelner
Prüfungsbestandteile befreit, so bleiben diese PrüÂ
fungsbestandteile für die Anwendung des § 19 auÃer
Betracht. Für die übrigen Prüfungsbestandteile erhöhen
sich die Anteile nach § 19 Absatz 2 bis 5 entsprechend
ihrem Verhältnis zueinander. Allein diese PrüfungsbeÂ
standteile sind den Entscheidungen des PrüfungsausÂ
schusses zu Grunde zu legen.
(1) Wer die Prüfung bestanden hat, erhält von der
zuständigen Stelle zwei Zeugnisse nach MaÃgabe der
Anlage 2.
§ 21
Bestehen der Prüfung
(2) Auf dem Zeugnis mit den Inhalten nach Anlage 2
Teil B sind die Noten als Dezimalzahlen mit einer NachÂ
kommastelle und in Worten nach Anlage 1 anzugeben
für
1. jeden Prüfungsteil nach § 4,
2. jeden Prüfungsbestandteil nach den §§ 7, 11 und 15
sowie
3. die Gesamtleistung.
(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn die zu prüfende
Person in jedem Prüfungsteil nach § 4 mindestens die
Note âausreichendâ nach Anlage 1 erzielt hat.
Jede Befreiung nach § 20 ist mit Ort, Datum und der
Bezeichnung des Prüfungsgremiums der vergleichbaÂ
ren Prüfung anzugeben.
(2) Abweichend von Absatz 1 ist die Prüfung nicht
bestanden, wenn
(3) Die Zeugnisse können zusätzliche nicht amtliche
Bemerkungen zur Information (Bemerkungen) enthalÂ
ten, insbesondere
1. eine der Leistungen in den einzelnen PrüfungsbeÂ
standteilen nach den §§ 7, 11 und 15 mit âungenüÂ
gendâ nach Anlage 1 bewertet worden ist oder
2. mehr als eine Leistung in den einzelnen PrüfungsÂ
bestandteilen nach den §§ 7, 11 und 15 mit âmanÂ
gelhaftâ nach Anlage 1 bewertet worden ist.
1. über den erworbenen Abschluss oder
2. auf Antrag der zu prüfenden Person über während
oder anlässlich der Fortbildung erworbene besonÂ
dere oder zusätzliche Fertigkeiten, Kenntnisse und
Fähigkeiten.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 15. September 2021
Abschnitt 6
Ergänzungs- und
Wiederholungsprüfung
4201
nisses der nicht bestandenen Prüfung an, zur WieÂ
derholungsprüfung anmeldet.
Abschnitt 7
§ 23
Schlussvorschriften
Mündliche Ergänzungsprüfung
(1) Wurde eine oder wurden zwei der schriftlichen
Prüfungsbestandteile nach den §§ 9, 13 und 17 schlechÂ
ter als mit âausreichendâ nach Anlage 1 bewertet, ist
auf Antrag der zu prüfenden Person eine dieser PrüfunÂ
gen durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn
dies den Ausschlag für das Bestehen der Prüfung insÂ
gesamt geben kann.
(2) Die mündliche Ergänzungsprüfung soll nicht länÂ
ger als 30 Minuten dauern.
(3) Für die Ermittlung der Bewertung des ergänzten
Prüfungsbestandteils sind die ursprüngliche Note der
schriftlichen Prüfung und die Note der mündlichen ErÂ
gänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten.
§ 24
Wiederholung der Prüfung
(1) Eine Prüfung, die nicht bestanden wurde, kann
zweimal wiederholt werden.
(2) In der Wiederholungsprüfung ist die zu prüfende
Person auf Antrag von einzelnen Prüfungsteilen nach
§ 4 und einzelnen Prüfungsbestandteilen nach den
§§ 7, 11 und 15 zu befreien, wenn
1. die entsprechenden Leistungen in einer vorangeÂ
gangenen Prüfung mindestens mit âausreichendâ
nach Anlage 1 bewertet worden sind und
2. die zu prüfende Person sich innerhalb von zwei JahÂ
ren, gerechnet vom Tag der Feststellung des ErgebÂ
§ 25
Ãbergangsvorschriften
(1) Die bis zum Ablauf des 15. September 2021 beÂ
gonnenen Prüfungsverfahren sind nach der Verordnung
über die Anforderungen in der Meisterprüfung für den
Beruf Milchwirtschaftlicher Laborant/MilchwirtschaftÂ
liche Laborantin vom 28. Februar 1991 (BGBl. I S. 520),
die zuletzt durch Artikel 8 der Verordnung vom 21. Mai
2014 (BGBl. I S. 548) geändert worden ist, zu Ende zu
führen.
(2) Zu prüfende Personen, die die Prüfung nach den
bis zum Ablauf des 15. September 2021 geltenden VorÂ
schriften nicht bestanden haben und die sich innerhalb
von zwei Jahren ab dem 16. September 2021 zu einer
Wiederholungsprüfung anmelden, legen die WiederÂ
holungsprüfung nach der in Absatz 1 bezeichneten VerÂ
ordnung ab.
§ 26
Inkrafttreten, AuÃerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die AnforÂ
derungen in der Meisterprüfung für den Beruf MilchwirtÂ
schaftlicher Laborant/Milchwirtschaftliche Laborantin
vom 28. Februar 1991 (BGBl. I S. 520), die zuletzt durch
Artikel 8 der Verordnung vom 21. Mai 2014 (BGBl. I
S. 548) geändert worden ist, auÃer Kraft.
Bonn, den 7. September 2021
Die Bundesministerin
für Ernährung und Landwirtschaft
Julia Klöckner
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 15. September 2021
Anlage 1
(zu den §§ 5, 19 Absatz 1, §§ 21, 22 Absatz 2, § 23 Absatz 1 und § 24 Absatz 2)
BewertungsmaÃstab für die Leistungen
Für die Bewertung der Leistungen in der Prüfung, den Prüfungsteilen und den
Prüfungsbestandteilen ist der folgende BewertungsmaÃstab anzuwenden:
Benotung
Note als
Dezimalzahl
Note in
Worten
Definition des Leistungsniveaus
der beruflichen Handlungsfähigkeit
1,0 bis 1,4
sehr gut
eine Leistung, die den Anforderungen in besondeÂ
rem MaÃe entspricht
1,5 bis 2,4
gut
eine Leistung, die den Anforderungen voll entÂ
spricht
2,5 bis 3,4
befriedigend eine Leistung, die den Anforderungen im AllgeÂ
meinen entspricht
3,5 bis 4,4
ausreichend eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im
Ganzen den Anforderungen noch entspricht
4,5 bis 5,4
mangelhaft
5,5 bis 6,0
ungenügend eine Leistung, die den Anforderungen nicht entÂ
spricht und bei der selbst Grundlagen für die
berufliche Handlungsfähigkeit fehlen
eine Leistung, die den Anforderungen nicht entÂ
spricht, jedoch erkennen lässt, dass notwendige
Grundlagen für die berufliche Handlungsfähigkeit
vorhanden sind
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Anlage 2
(zu § 22)
Zeugnisinhalte
Teil A â Zeugnis ohne Prüfungsergebnisse
1. Bezeichnung der ausstellenden Behörde,
2. Name und Geburtsdatum der zu prüfenden Person,
3. Datum des Bestehens der Prüfung,
4. Bezeichnung des erworbenen Fortbildungsabschlusses nach § 1 Absatz 3,
5. Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbildungsordnung nach den Angaben
im Bundesgesetzblatt unter Berücksichtigung erfolgter Ãnderungen dieser
Verordnung,
6. Datum der Ausstellung des Zeugnisses samt Unterschrift der zuständigen
Stelle.
Teil B â Zeugnis mit Prüfungsergebnissen
Alle Angaben des Teils A sowie zusätzlich:
1. Benennung und Bewertung der einzelnen Prüfungsteile nach § 4 mit Noten
als Dezimalzahl und in Worten,
2. Benennung und Bewertung der einzelnen Prüfungsbestandteile nach den
§§ 7, 11 und 15 mit Noten als Dezimalzahl und in Worten,
3. Bewertung für die Gesamtleistung nach § 19 Absatz 5 mit Note als DezimalÂ
zahl und in Worten,
4. Befreiungen nach § 20.