Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2021  Nr. 64 vom 15.09.2021  - Seite 4194 bis 4203 - Verordnung über die Meisterprüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Milchwirtschaftlicher Labormeister – Bachelor Professional im milchwirtschaftlichen Laborwesen und Milchwirtschaftliche Labormeisterin – Bachelor Professional im milchwirtschaftlichen Laborwesen (Milchwirtschaftlicher-Labormeister-Prüfungsverordnung – MilchLMeistPrV)

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4194 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 15. September 2021 Verordnung über die Meisterprüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Milchwirtschaftlicher Labormeister – Bachelor Professional im milchwirtschaftlichen Laborwesen und Milchwirtschaftliche Labormeisterin – Bachelor Professional im milchwirtschaftlichen Laborwesen (Milchwirtschaftlicher-Labormeister-Prüfungsverordnung – MilchLMeistPrV) Vom 7. September 2021 Auf Grund des § 53 Absatz 1 in Verbindung mit Ab­ satz 2 und Absatz 3 Nummer 1 und mit § 53a Absatz 1 Nummer 2 und mit § 53c des Berufsbildungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Mai 2020 (BGBl. I S. 920) verordnet das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung nach Anhörung des Hauptausschusses des Bundes­ instituts für Berufsbildung: Inhaltsübersicht § 12 § 13 Betriebswirtschaftliche Situationsanalyse Schriftliche Prüfung Abschnitt 4 Prüfungsteil Berufsausbildung und Mitarbeiterführung § § § § § 14 15 16 17 18 Anforderungen und Prüfungsinhalte Struktur des Prüfungsteils Praktische Prüfung Schriftliche Prüfung Fallstudie Abschnitt 1 Abschnitt 5 Allgemeines § 1 § § § § 2 3 4 5 Ziel der Prüfung, Fortbildungsstufe und Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses Qualifizierungsbereiche Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung Gliederung der Prüfung Bewertung der Prüfung Bewertung der Prüfungen, Befreiung von Prüfungsbestandteilen, Bestehens- und Zeugnisregelungen § § § § 19 20 21 22 Bewertung der Prüfungen Befreiung von Prüfungsbestandteilen Bestehen der Prüfung Zeugnisse Abschnitt 2 Abschnitt 6 Prüfungsteil Untersuchungs- und Labortechnik § § § § 6 7 8 9 Anforderungen und Prüfungsinhalte Prüfungsbestandteile Arbeitsprojekt Schriftliche Prüfung Abschnitt 3 Prüfungsteil Labor- und Unternehmensführung § 10 § 11 Anforderungen und Prüfungsinhalte Prüfungsbestandteile Ergänzungs- und Wiederholungsprüfung § 23 § 24 Mündliche Ergänzungsprüfung Wiederholung der Prüfung Abschnitt 7 Schlussvorschriften § 25 Übergangsvorschriften § 26 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Anlage 1 Bewertungsmaßstab für die Leistungen Anlage 2 Zeugnisinhalte Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 15. September 2021 4195 Allgemeines d) Dokumentieren und Bewerten von Untersu­ chungsergebnissen, §1 e) Nutzen von Möglichkeiten der Digitalisierung in betrieblichen Abläufen, Abschnitt 1 Ziel der Prüfung, Fortbildungsstufe und Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses (1) Mit der Prüfung zum anerkannten Fortbildungsab­ schluss „Milchwirtschaftlicher Labormeister – Bachelor Professional im milchwirtschaftlichen Laborwesen“ und „Milchwirtschaftliche Labormeisterin – Bachelor Professional im milchwirtschaftlichen Laborwesen“ wird die auf einen beruflichen Aufstieg abzielende Er­ weiterung der beruflichen Handlungsfähigkeit auf der zweiten Fortbildungsstufe der höherqualifizierenden Berufsbildung nachgewiesen. (2) Die Prüfung wird von der zuständigen Stelle durchgeführt. (3) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum aner­ kannten Fortbildungsabschluss „Bachelor Professional im milchwirtschaftlichen Laborwesen“. Der Abschluss­ bezeichnung wird die weitere Abschlussbezeichnung „Milchwirtschaftlicher Labormeister“ oder „Milchwirt­ schaftliche Labormeisterin“ vorangestellt. §2 Qualifizierungsbereiche (1) Die Prüfung findet in folgenden Qualifizierungs­ bereichen statt: 1. Labormanagement, 2. Betriebswirtschaft sowie 3. Personal und Qualifizierung. Den Qualifizierungsbereichen sind die in Absatz 2 ge­ nannten Fach- und Führungsfunktionen zugeordnet. Durch die Prüfung ist festzustellen, ob die zu prüfende Person in der Lage ist, diese Fach- und Führungsfunk­ tionen in unterschiedlich strukturierten Unternehmen, in Behörden und in Einrichtungen der Lebensmittelun­ tersuchung und -überwachung zu übernehmen, in de­ nen zu verantwortende Leitungsprozesse eigenständig gesteuert werden, eigenständig ausgeführt werden und dafür Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen geführt wer­ den. Der Milchwirtschaftliche Labormeister oder die Milchwirtschaftliche Labormeisterin soll auch die in Satz 3 bezeichneten Unternehmen, Behörden und Ein­ richtungen oder Teile von ihnen eigenverantwortlich führen sowie auf sich verändernde Anforderungen und Rahmenbedingungen reagieren können. Des Wei­ teren ist in der Prüfung festzustellen, ob die zu prü­ fende Person in der Lage ist, die Berufsausbildung im Beruf Milchwirtschaftlicher Laborant und Milchwirt­ schaftliche Laborantin durchzuführen. (2) Die Qualifizierungsbereiche umfassen die im Fol­ genden zugeordneten Fach- und Führungsfunktionen: 1. Qualifizierungsbereich Labormanagement: a) Auswählen, Anwenden und Aktualisieren von chemischen, physikalischen, mikrobiologischen sowie sensorischen Untersuchungsmethoden, b) Erstellen, Verifizieren und Validieren von Untersu­ chungsmethoden und Prüfplänen, c) Planen, Anwenden und Weiterentwickeln des Qua­ litätsmanagements, f) Beurteilen und Ausrichten der milchwirtschaft­ lichen Laborarbeit und Produktion an Nachhaltig­ keitsaspekten, g) Durchführen, Kontrollieren und Bewerten der be­ trieblichen Maßnahmen und Arbeiten unter Be­ achtung der Anforderungen des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung, h) Anwenden von Methoden des Reklamationsma­ nagements sowie i) Umsetzen der Anforderungen des Verbraucher­ schutzes und der Lebensmittelsicherheit; 2. Qualifizierungsbereich Betriebswirtschaft: a) Analysieren, Planen und Beurteilen der betrieb­ lichen Abläufe und der Labororganisation nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten unter Beach­ tung rechtlicher Erfordernisse sowie der Prinzi­ pien der Nachhaltigkeit, b) Anwenden der kaufmännischen Disposition beim Beschaffen von Betriebsmitteln und Dienstleis­ tungen, beim Einsatz von Arbeitskräften, von Ma­ terial und Geräten sowie bei der Vermarktung von Produkten und Dienstleistungen, c) Durchführen der ökonomischen Kontrolle der Un­ tersuchungen und des Laborbereiches, d) Planen, Kalkulieren und Beurteilen von Investitio­ nen, e) Zusammenarbeiten mit Verbänden, Behörden und Institutionen sowie mit Marktteilnehmern und an­ deren Betrieben, f) Nutzen von Information, Beratung und Förderung im Sinne der Laboroptimierung, g) Umsetzen der Vorschriften zum Datenschutz und zur Datensicherheit, h) Planen, Umsetzen und Beurteilen von Maßnah­ men in Qualitätsmanagementsystemen, i) Planen, Bewerten und Fortschreiben der Laborund Arbeitsorganisation, j) Prüfen und Umsetzen von Möglichkeiten der Digi­ talisierung betriebswirtschaftlicher Prozesse sowie k) Planen und Steuern von Betriebsentwicklung, Finanzierung und Liquidität; 3. Qualifizierungsbereich Personal und Qualifizierung: a) Prüfen der betrieblichen und der persönlichen Ausbildungsvoraussetzungen, b) Planen der Ausbildung unter inhaltlichen, me­ thodischen und zeitlichen Aspekten entspre­ chend den Vorgaben der Ausbildungsordnung, c) Auswählen und Einstellen von Auszubildenden, d) Durchführen der Ausbildung unter Anwendung geeigneter Methoden bei der Vermittlung von Ausbildungsinhalten, e) Hinführen der Auszubildenden zu selbständigem Handeln, f) Vorbereiten auf Prüfungen, 4196 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 15. September 2021 g) Informieren und Beraten über Fortbildungsmög­ lichkeiten, h) Auswählen und Einstellen von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen, i) Übertragen von Aufgaben auf Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen entsprechend ihrer Leistungs­ fähigkeit, Qualifikation und Eignung, j) Anleiten und Kontrollieren von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen in Arbeitsprozessen, §5 Bewertung der Prüfung Für die Bewertung der Leistungen in der Prüfung ist der in Anlage 1 dargestellte sechsstufige Bewertungs­ maßstab anzuwenden. Abschnitt 2 Prüfungsteil Untersuchungs- und Labortechnik k) kooperatives Führen sowie Fördern und Moti­ vieren von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen, l) Unterstützen der beruflichen Weiterbildung von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen und m) Beachten von Vorschriften zum Datenschutz und zur Datensicherheit. (3) Für den Erwerb der Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die den Fach- und Führungsfunktio­ nen nach Absatz 2 zugrunde liegen, bedarf es in der Regel eines Lernumfangs von insgesamt mindestens 1 200 Stunden. Der Lerninhalt bestimmt sich nach den Anforderungen der jeweiligen Prüfungsteile nach § 4 in Verbindung mit den Anforderungen und Prü­ fungsinhalten nach den §§ 6, 10 und 14. §3 Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung (1) Zur Prüfung ist zuzulassen, wer die Anforderun­ gen des § 53c des Berufsbildungsgesetzes erfüllt und Folgendes nachweist: 1. eine erfolgreich abgelegte Abschlussprüfung in den anerkannten Ausbildungsberufen Milchwirtschaft­ licher Laborant und Milchwirtschaftliche Laborantin oder Milchtechnologe/Milchtechnologin, 2. eine erfolgreich abgelegte Abschlussprüfung in einem anderen anerkannten Ausbildungsberuf und eine auf die Berufsausbildung folgende, mindestens dreijäh­ rige Berufspraxis oder 3. eine mindestens fünfjährige Berufspraxis. (2) Die Berufspraxis nach Absatz 1 Nummer 2 und 3 muss in milchwirtschaftlichen Laboren oder in Labo­ ren, die vergleichbare Technologien und Untersu­ chungsverfahren anwenden, nachgewiesen werden. Die Berufspraxis muss in Bezug auf milchwirtschaft­ liche Laborarbeiten einschlägig sein. (3) Abweichend von den in den Absätzen 1 und 2 genannten Voraussetzungen ist zur Prüfung auch zu­ zulassen, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft macht, eine berufliche Hand­ lungsfähigkeit erworben zu haben, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigt. §4 Gliederung der Prüfung Die Prüfung umfasst folgende Prüfungsteile: 1. Untersuchungs- und Labortechnik, 2. Labor- und Unternehmensführung und 3. Berufsausbildung und Mitarbeiterführung. §6 Anforderungen und Prüfungsinhalte (1) Im Prüfungsteil Untersuchungs- und Labortech­ nik hat die zu prüfende Person nachzuweisen, dass sie in der Lage ist, 1. Analysedaten zu beurteilen und dabei chemische, physikalische, mikrobiologische, sensorische und technologische Zusammenhänge zu beachten, 2. Untersuchungsverfahren auszuwählen, anzuwenden und anzupassen, 3. Laborabläufe zu strukturieren und zu optimieren, 4. Geräte, Verbrauchsmittel und Chemikalien auf ihre Eignung zu prüfen, 5. Prüfpläne zu erstellen, 6. Validität der Ergebnisse von Analysen zu prüfen und sicherzustellen, 7. Produktqualität zu sichern, 8. Qualitätsmanagementsysteme zu erarbeiten und an­ zuwenden sowie 9. Hygienemaßnahmen festzulegen, umzusetzen und zu kontrollieren. (2) Bei der Prüfung soll die zu prüfende Person auch zeigen, dass sie die Tätigkeiten nach Absatz 1 unter Be­ achtung der Lebensmittelsicherheit, des Verbraucherund Gesundheitsschutzes, der Arbeitssicherheit, berufs­ bezogener Rechtsvorschriften, der Wirtschaftlichkeit, der Anforderungen des Marktes, der Produktion, der Erfordernisse des Umweltschutzes, der Nachhaltigkeit sowie der Qualitätssicherung als Führungskraft durch­ führen kann. (3) Die Prüfung erstreckt sich auf folgende Inhalte: 1. Auswählen, Verifizieren und Validieren von chemi­ schen, physikalischen, mikrobiologischen sowie sensorischen Untersuchungsmethoden, 2. Erstellen, Verifizieren und Validieren von Prüfplä­ nen unter Berücksichtigung der milchwirtschaft­ lichen Produktionstechnologien, 3. Planen, Anwenden und Weiterentwickeln des Qua­ litätsmanagements, 4. Bewerten von Untersuchungsergebnissen sowie Einleiten der daraus resultierenden Maßnahmen, 5. Umsetzen berufsbezogener Rechtsvorschriften insbesondere jener mit Bezug zur Lebensmittel­ sicherheit und zum Verbraucherschutz, 6. Nutzen von Möglichkeiten der Digitalisierung in be­ trieblichen Abläufen, Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 15. September 2021 7. Beurteilen, Ausrichten und Optimieren der milch­ wirtschaftlichen Laborarbeit auch unter Nachhal­ tigkeitsaspekten, 8. Einleiten, Kontrollieren und Bewerten von Maßnah­ men und Abläufen im Labor unter Beachtung der Anforderungen des Arbeits- und Gesundheits­ schutzes sowie der Unfallverhütung, 9. Erfassen und Bewerten von Reklamationen und Steuern der Bearbeitungsprozesse sowie 10. Erarbeiten und Umsetzen betrieblicher Hygiene­ konzepte. 4197 Abschnitt 3 Prüfungsteil Labor- und Unternehmensführung § 10 Anforderungen und Prüfungsinhalte (1) Im Prüfungsteil Labor- und Unternehmensfüh­ rung hat die zu prüfende Person nachzuweisen, dass sie wirtschaftliche, rechtliche und soziale Zusammen­ hänge im Unternehmen erkennen, analysieren und be­ urteilen sowie Entwicklungsmöglichkeiten aufzeigen kann. (2) Die Prüfung erstreckt sich auf folgende Inhalte: §7 Prüfungsbestandteile Die Prüfung besteht aus 1. einem Arbeitsprojekt nach § 8 und 2. einer schriftlichen Prüfung nach § 9. §8 Arbeitsprojekt (1) Mit der Durchführung des Arbeitsprojektes hat die zu prüfende Person nachzuweisen, dass sie in der Lage ist, ausgehend von einer konkreten betrieblichen Situation die komplexen Zusammenhänge in einem milchwirtschaftlichen Labor oder in einem vergleichba­ ren Labor zu erfassen und zu analysieren sowie Lö­ sungsvorschläge für betriebliche Fragestellungen zu erstellen und diese umzusetzen. (2) Die Aufgabe für das Arbeitsprojekt soll sich auf den laufenden Betrieb eines milchwirtschaftlichen La­ bors oder vergleichbarer Labore beziehen und muss einen konkreten Praxisbezug aufweisen. Bei der Wahl der Aufgabe für das Projekt sollen Vorschläge der zu prüfenden Person berücksichtigt werden. (3) Die zu prüfende Person hat das Arbeitsprojekt schriftlich zu planen und durchzuführen, den Verlauf der Bearbeitung sowie die Ergebnisse zu dokumentie­ ren und in einem Fachgespräch zu erläutern. Das Fachgespräch erstreckt sich auf den Verlauf und die Ergebnisse des Arbeitsprojektes sowie auf die hierfür relevanten Prüfungsinhalte nach § 6 Absatz 3. (4) Für die Durchführung des Arbeitsprojektes steht der zur prüfenden Person ein Zeitraum von sechs Mo­ naten zur Verfügung. Das Fachgespräch soll nicht län­ ger als 60 Minuten dauern. §9 Schriftliche Prüfung (1) Die schriftliche Prüfung besteht aus einer unter Aufsicht anzufertigenden Arbeit mit komplexen praxis­ bezogenen Aufgaben aus den Prüfungsinhalten nach § 6 Absatz 3. (2) Die Bearbeitungszeit für die schriftliche Prüfung beträgt 180 Minuten. 1. Einordnen und Beurteilen von Unternehmensfor­ men, der Rahmenbedingungen von Unternehmens­ gründung und der Unternehmensabsicherung, 2. Einordnen und Beurteilen der Rahmenbedingungen und Strukturen eines milchwirtschaftlichen Labors, 3. Erarbeiten und Umsetzen von Marketingkonzepten einschließlich Kommunikation und Öffentlichkeits­ arbeit, 4. Entwickeln, Optimieren und Anwenden des be­ triebsspezifischen Qualitätsmanagements, 5. Erstellen und Umsetzen der Unternehmens- und Arbeitsorganisation, 6. Steuern der Beschaffung einschließlich Ausschrei­ bungen und Vergaben, 7. Bearbeiten von Mängelansprüchen, 8. Erstellen von Angeboten und Bearbeiten von Auf­ trägen, Durchführen und Bewerten von betriebs­ wirtschaftlichen Kalkulationen und Auswertungen sowie von Controllingmaßnahmen, 9. Analysieren und Bewerten der Unternehmensent­ wicklung, insbesondere in Bezug auf Investition und Finanzierung, Liquidität, Rentabilität und Sta­ bilität, 10. Anwenden von Möglichkeiten der Digitalisierung betriebswirtschaftlicher Prozesse, 11. Umsetzen von Datenmanagement und Daten­ schutz, 12. Anwenden berufsbezogener Rechtsvorschriften, insbesondere aus dem Vertragsrecht und Haf­ tungsrecht sowie aus dem Arbeits- und Sozial­ recht, 13. Anwenden von Grundsätzen der betriebswirt­ schaftlichen Buchführung sowie der steuerlichen Buchführung unter Beachtung von Steuerarten und Steuerverfahren sowie 14. Bewerten von Absicherungssystemen, insbeson­ dere durch Versicherungen. § 11 Prüfungsbestandteile Die Prüfung besteht aus 1. einer betriebswirtschaftlichen Situationsanalyse nach § 12 und 2. einer schriftlichen Prüfung nach § 13. 4198 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 15. September 2021 § 12 Betriebswirtschaftliche Situationsanalyse (1) In der betriebswirtschaftlichen Situationsanalyse hat die zu prüfende Person eine betriebswirtschaftlich relevante unternehmerische Situation zu analysieren, zu bewerten und Lösungsvorschläge zu entwickeln. Die Situation wird vom Prüfungsausschuss vorgege­ ben und muss sich auf die in § 10 Absatz 2 genannten Inhalte beziehen. (2) Die zu prüfende Person hat die Analyse und Be­ wertung der vorgegebenen Situation sowie die auf die­ ser Basis entwickelten Lösungsvorschläge schriftlich zu dokumentieren und in einem Fachgespräch zu er­ läutern. Das Fachgespräch erstreckt sich auf die Er­ gebnisse der Situationsanalyse sowie auf die hierfür relevanten Prüfungsinhalte nach § 10 Absatz 2. (3) Für die Durchführung der betriebswirtschaft­ lichen Situationsanalyse stehen 14 Kalendertage zur Verfügung. Das Fachgespräch soll nicht länger als 45 Minuten dauern. § 13 Schriftliche Prüfung (1) Die schriftliche Prüfung besteht aus einer unter Aufsicht anzufertigenden Arbeit mit komplexen praxis­ bezogenen Aufgaben aus den Prüfungsinhalten nach § 10 Absatz 2. (2) Die Bearbeitungszeit für die schriftliche Prüfung beträgt 180 Minuten. Abschnitt 4 Prüfungsteil Berufsausbildung und Mitarbeiterführung § 14 Anforderungen und Prüfungsinhalte (1) Im Prüfungsteil Berufsausbildung und Mitarbei­ terführung soll die zu prüfende Person nachweisen, dass sie Zusammenhänge der Berufsbildung und Mit­ arbeiterführung erkennen, Auszubildende ausbilden und Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen führen kann so­ wie dass sie über entsprechende fachliche, metho­ dische und didaktische Fähigkeiten verfügt. (2) Der Nachweis der Qualifikation nach Absatz 1 ist in folgenden Handlungsfeldern zu führen: 1. Ausbildungsvoraussetzungen prüfen und Ausbil­ dung planen, (3) Das Handlungsfeld nach Absatz 2 Nummer 1 umfasst folgende Kompetenzen: 1. die Vorteile und den Nutzen betrieblicher Ausbil­ dung darstellen und begründen, 2. Planungen hinsichtlich des betrieblichen Ausbil­ dungsbedarfs auf der Grundlage der rechtlichen, ta­ rifvertraglichen und betrieblichen Rahmenbedingun­ gen durchführen und Entscheidungen treffen, 3. die Strukturen des Berufsbildungssystems und seine Schnittstellen darstellen, 4. Ausbildungsberufe für den Betrieb auswählen und die Auswahl begründen, 5. die Eignung des Betriebes für die ausgewählten Ausbildungsberufe prüfen sowie prüfen, ob und in­ wieweit Ausbildungsinhalte durch Maßnahmen au­ ßerhalb der Ausbildungsstätte, insbesondere durch Ausbildung im Verbund sowie durch überbetrieb­ liche und außerbetriebliche Ausbildung, vermittelt werden müssen, 6. die Möglichkeiten des Einsatzes von auf die Berufs­ ausbildung vorbereitenden Maßnahmen einschät­ zen sowie 7. die Aufgaben der an der Ausbildung Mitwirkenden unter Berücksichtigung ihrer Funktionen und Quali­ fikationen im Betrieb abstimmen. (4) Das Handlungsfeld nach Absatz 2 Nummer 2 umfasst folgende Kompetenzen: 1. auf der Grundlage einer Ausbildungsordnung einen betrieblichen Ausbildungsplan erstellen, der sich insbesondere an berufstypischen Arbeits- und Ge­ schäftsprozessen orientiert, 2. die Möglichkeiten der Mitwirkung und Mitbestim­ mung der betrieblichen Interessenvertretungen in der Berufsbildung berücksichtigen, 3. den Kooperationsbedarf ermitteln und sich inhaltlich sowie organisatorisch mit den Kooperationspart­ nern, insbesondere mit der Berufsschule, abstim­ men, 4. Kriterien und Verfahren zur Auswahl von Auszubil­ denden, auch unter Berücksichtigung ihrer Ver­ schiedenartigkeit, anwenden, 5. den Berufsausbildungsvertrag vorbereiten und die Eintragung des Vertrags bei der zuständigen Stelle veranlassen sowie 6. die Möglichkeit prüfen, ob Teile der Berufsausbil­ dung im Ausland durchgeführt werden können. (5) Das Handlungsfeld nach Absatz 2 Nummer 3 umfasst folgende Kompetenzen: 2. Ausbildung vorbereiten und Auszubildende einstellen, 1. lernförderliche Bedingungen und eine motivierende Lernkultur schaffen, Rückmeldungen geben und empfangen, 3. Ausbildung durchführen, 2. die Probezeit organisieren, gestalten und bewerten, 4. Ausbildung abschließen, 5. Personalbedarf ermitteln, Mitarbeiter und Mitarbei­ terinnen auswählen, einstellen und Aufgaben auf diese übertragen sowie 6. Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen anleiten, führen, fördern und motivieren sowie deren berufliche Wei­ terbildung unterstützen. 3. aus dem betrieblichen Ausbildungsplan und den be­ rufstypischen Arbeits- und Geschäftsprozessen be­ triebliche Lern- und Arbeitsaufgaben entwickeln und gestalten, 4. Ausbildungsmethoden und -medien zielgruppenge­ recht auswählen und situationsspezifisch einsetzen, 5. Auszubildende bei Lernschwierigkeiten durch indivi­ duelle Gestaltung der Ausbildung und Lernberatung Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 15. September 2021 unterstützen, bei Bedarf ausbildungsunterstützende Hilfen einsetzen und die Möglichkeit zur Verlänge­ rung der Ausbildungszeit prüfen, 6. Auszubildenden zusätzliche Ausbildungsangebote, insbesondere in Form von Zusatzqualifikationen, machen und die Möglichkeit der Verkürzung der Ausbildungsdauer und die der vorzeitigen Zulas­ sung zur Abschlussprüfung prüfen, 7. die soziale und persönliche Entwicklung von Auszu­ bildenden fördern, Probleme und Konflikte rechtzei­ tig erkennen und gegebenenfalls auf Lösungen hin­ wirken, 8. Leistungen feststellen und bewerten, Leistungsbe­ urteilungen Dritter und Prüfungsergebnisse auswer­ ten, Beurteilungsgespräche führen, Rückschlüsse für den weiteren Ausbildungsverlauf ziehen sowie 9. interkulturelle Kompetenzen fördern. (6) Das Handlungsfeld nach Absatz 2 Nummer 4 umfasst folgende Kompetenzen: 1. Auszubildende auf die Abschlussprüfung unter Be­ rücksichtigung der Prüfungstermine vorbereiten und die Ausbildung zu einem erfolgreichen Abschluss führen, 2. für die Anmeldung der Auszubildenden zu Prüfun­ gen bei der zuständigen Stelle sorgen und die zu­ ständige Stelle auf Besonderheiten hinweisen, die für die Durchführung der Prüfung relevant sind, 3. an der Erstellung eines schriftlichen Zeugnisses auf der Grundlage von Leistungsbeurteilungen mitwir­ ken sowie 4. Auszubildende über betriebliche Entwicklungswege und berufliche Weiterbildungsmöglichkeiten infor­ mieren und beraten. (7) Das Handlungsfeld nach Absatz 2 Nummer 5 umfasst folgende Kompetenzen: 1. rechtliche Grundlagen des Arbeits-, Tarif- und Sozial­ rechts im Betrieb umsetzen, 2. Konzepte der Personalplanung anwenden, 3. Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen auswählen, einstel­ len und einarbeiten, 4. Leistungsfähigkeit, Qualifikation und Eignung von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen beurteilen und Aufgaben auf diese entsprechend der Beurteilung übertragen, 5. zur Krankheitsprävention anleiten und Maßnahmen der Krankheitsprävention organisieren sowie 6. die Beendigung von Arbeitsverhältnissen durchfüh­ ren. (8) Das Handlungsfeld nach Absatz 2 Nummer 6 umfasst folgende Kompetenzen: 1. Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen anleiten, Leistun­ gen und Verhalten gegebenenfalls unter Hinzuzie­ hung von Leistungsbeurteilungen Dritter feststellen und bewerten, 2. Mitarbeiter- und Beurteilungsgespräche führen und Entwicklungsmöglichkeiten aufzeigen, 3. Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen motivieren und för­ dern, 4. Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen qualifizieren und bei der Weiterbildung unterstützen, 4199 5. soziale Zusammenhänge und Konflikte erkennen, 6. Maßnahmen zur Konfliktbewältigung anwenden, Teamarbeit organisieren und unterstützen sowie 7. Führungsstile kennen und das eigene Führungsver­ halten kritisch beurteilen. § 15 Struktur des Prüfungsteils (1) Der Prüfungsteil Berufsausbildung und Mitarbei­ terführung gliedert sich in folgende Abschnitte: 1. Berufsausbildung und 2. Mitarbeiterführung. (2) Die Prüfung im Abschnitt Berufsausbildung bein­ haltet 1. eine praktische Prüfung nach § 16 und 2. eine schriftliche Prüfung nach § 17. (3) Die Prüfung im Abschnitt Mitarbeiterführung be­ steht aus einer Fallstudie nach § 18. § 16 Praktische Prüfung (1) Die praktische Prüfung besteht aus der Durch­ führung einer Ausbildungssituation und einem Fachge­ spräch. (2) Die Ausbildungssituation ist von der zu prüfen­ den Person in Abstimmung mit dem Prüfungsaus­ schuss zu wählen. Sie ist schriftlich zu planen und praktisch durchzuführen. Wahl, Gestaltung und Durch­ führung der Ausbildungssituation sind im Fachge­ spräch zu erläutern. (3) Für die schriftliche Planung der Ausbildungs­ situation steht ein Zeitraum von sieben Tagen zur Ver­ fügung. Für die praktische Durchführung der Ausbil­ dungssituation stehen 60 Minuten zur Verfügung. Das Fachgespräch soll nicht länger als 30 Minuten dauern. § 17 Schriftliche Prüfung (1) In der schriftlichen Prüfung soll die zu prüfende Person fallbezogene Aufgaben unter Aufsicht bearbei­ ten. Die Aufgaben sollen sich auf die in § 14 Absatz 3 bis 6 beschriebenen Kompetenzen beziehen. (2) Die Bearbeitungszeit für die schriftliche Prüfung beträgt 150 Minuten. § 18 Fallstudie (1) In der Fallstudie soll die zu prüfende Person eine Situation der Mitarbeiterführung bearbeiten. Die Situa­ tion wird vom Prüfungsausschuss vorgegeben und muss sich auf die in § 14 Absatz 7 und 8 beschriebe­ nen Kompetenzen beziehen. (2) Die zu prüfende Person soll die vorgegebene Situation analysieren, Handlungsoptionen entwickeln, diese schriftlich darlegen und in einem Fachgespräch erläutern. (3) Für die Bearbeitung der Fallstudie stehen 120 Mi­ nuten zur Verfügung. Das Fachgespräch soll nicht län­ ger als 45 Minuten dauern. 4200 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 15. September 2021 Abschnitt 5 Bewertung der Prüfungen, Befreiung von Prüfungsbestandteilen, Bestehens- und Zeugnisregelungen § 19 Bewertung der Prüfungen (1) Jede Leistung in den sieben Prüfungsbestandteilen nach § 7 Nummer 1 und 2, § 11 Nummer 1 und 2 sowie § 15 Absatz 2 Nummer 1 und 2 und Absatz 3 ist gesondert mit einer Note als Dezimalzahl und in Worten nach Anlage 1 zu bewerten. Bei den Bewertungen der Prüfungsteile nach den Absätzen 2, 3 und 4 Satz 2 sowie der Bewertung des Abschnitts Berufsausbildung nach Absatz 4 Satz 1 ist die jeweils errechnete Note kaufmännisch auf eine Nachkommastelle zu runden. Der gerundeten Note wird nach Anlage 1 eine Note in Worten zugeordnet. (2) Die Note des Prüfungsteils „Untersuchungs- und Labortechnik“ errechnet sich aus den Noten der Prüfungs­ bestandteile Arbeitsprojekt (§ 8) und schriftliche Prüfung (§ 9) nach folgender Formel: (3) Die Note des Prüfungsteils „Labor- und Unternehmensführung“ errechnet sich aus den Noten der Prüfungs­ bestandteile betriebswirtschaftliche Situationsanalyse (§ 12) und schriftliche Prüfung (§ 13) nach folgender Formel: (4) Im Prüfungsteil „Berufsausbildung und Mitarbeiterführung“ ist zunächst eine Note für die Bewertung des Abschnitts „Berufsausbildung“ aus der Note der praktischen Prüfung (§ 16) und der Note der schriftlichen Prüfung (§ 17) nach folgender Formel zu bilden: Anschließend ist für die Bewertung des Prüfungsteils „Berufsausbildung und Mitarbeiterführung“ eine Note aus der gerundeten Note des Abschnitts „Berufsausbildung“ nach Satz 1 und der Note der Fallstudie (§ 18) nach folgender Formel zu bilden: (5) Die Bewertung der Gesamtleistung in der Prüfung ist mit einer Note vorzunehmen. Die Note der Gesamt­ leistung der Prüfung ist das kaufmännisch auf eine Nachkommastelle gerundete arithmetische Mittel aus den Noten der einzelnen Prüfungsteile. Dieser Note wird nach Anlage 1 eine Note in Worten zugeordnet. § 20 § 22 Befreiung von Prüfungsbestandteilen Zeugnisse Wird die zu prüfende Person nach § 56 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes von der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile befreit, so bleiben diese Prü­ fungsbestandteile für die Anwendung des § 19 außer Betracht. Für die übrigen Prüfungsbestandteile erhöhen sich die Anteile nach § 19 Absatz 2 bis 5 entsprechend ihrem Verhältnis zueinander. Allein diese Prüfungsbe­ standteile sind den Entscheidungen des Prüfungsaus­ schusses zu Grunde zu legen. (1) Wer die Prüfung bestanden hat, erhält von der zuständigen Stelle zwei Zeugnisse nach Maßgabe der Anlage 2. § 21 Bestehen der Prüfung (2) Auf dem Zeugnis mit den Inhalten nach Anlage 2 Teil B sind die Noten als Dezimalzahlen mit einer Nach­ kommastelle und in Worten nach Anlage 1 anzugeben für 1. jeden Prüfungsteil nach § 4, 2. jeden Prüfungsbestandteil nach den §§ 7, 11 und 15 sowie 3. die Gesamtleistung. (1) Die Prüfung ist bestanden, wenn die zu prüfende Person in jedem Prüfungsteil nach § 4 mindestens die Note „ausreichend“ nach Anlage 1 erzielt hat. Jede Befreiung nach § 20 ist mit Ort, Datum und der Bezeichnung des Prüfungsgremiums der vergleichba­ ren Prüfung anzugeben. (2) Abweichend von Absatz 1 ist die Prüfung nicht bestanden, wenn (3) Die Zeugnisse können zusätzliche nicht amtliche Bemerkungen zur Information (Bemerkungen) enthal­ ten, insbesondere 1. eine der Leistungen in den einzelnen Prüfungsbe­ standteilen nach den §§ 7, 11 und 15 mit „ungenü­ gend“ nach Anlage 1 bewertet worden ist oder 2. mehr als eine Leistung in den einzelnen Prüfungs­ bestandteilen nach den §§ 7, 11 und 15 mit „man­ gelhaft“ nach Anlage 1 bewertet worden ist. 1. über den erworbenen Abschluss oder 2. auf Antrag der zu prüfenden Person über während oder anlässlich der Fortbildung erworbene beson­ dere oder zusätzliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 15. September 2021 Abschnitt 6 Ergänzungs- und Wiederholungsprüfung 4201 nisses der nicht bestandenen Prüfung an, zur Wie­ derholungsprüfung anmeldet. Abschnitt 7 § 23 Schlussvorschriften Mündliche Ergänzungsprüfung (1) Wurde eine oder wurden zwei der schriftlichen Prüfungsbestandteile nach den §§ 9, 13 und 17 schlech­ ter als mit „ausreichend“ nach Anlage 1 bewertet, ist auf Antrag der zu prüfenden Person eine dieser Prüfun­ gen durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn dies den Ausschlag für das Bestehen der Prüfung ins­ gesamt geben kann. (2) Die mündliche Ergänzungsprüfung soll nicht län­ ger als 30 Minuten dauern. (3) Für die Ermittlung der Bewertung des ergänzten Prüfungsbestandteils sind die ursprüngliche Note der schriftlichen Prüfung und die Note der mündlichen Er­ gänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten. § 24 Wiederholung der Prüfung (1) Eine Prüfung, die nicht bestanden wurde, kann zweimal wiederholt werden. (2) In der Wiederholungsprüfung ist die zu prüfende Person auf Antrag von einzelnen Prüfungsteilen nach § 4 und einzelnen Prüfungsbestandteilen nach den §§ 7, 11 und 15 zu befreien, wenn 1. die entsprechenden Leistungen in einer vorange­ gangenen Prüfung mindestens mit „ausreichend“ nach Anlage 1 bewertet worden sind und 2. die zu prüfende Person sich innerhalb von zwei Jah­ ren, gerechnet vom Tag der Feststellung des Ergeb­ § 25 Übergangsvorschriften (1) Die bis zum Ablauf des 15. September 2021 be­ gonnenen Prüfungsverfahren sind nach der Verordnung über die Anforderungen in der Meisterprüfung für den Beruf Milchwirtschaftlicher Laborant/Milchwirtschaft­ liche Laborantin vom 28. Februar 1991 (BGBl. I S. 520), die zuletzt durch Artikel 8 der Verordnung vom 21. Mai 2014 (BGBl. I S. 548) geändert worden ist, zu Ende zu führen. (2) Zu prüfende Personen, die die Prüfung nach den bis zum Ablauf des 15. September 2021 geltenden Vor­ schriften nicht bestanden haben und die sich innerhalb von zwei Jahren ab dem 16. September 2021 zu einer Wiederholungsprüfung anmelden, legen die Wieder­ holungsprüfung nach der in Absatz 1 bezeichneten Ver­ ordnung ab. § 26 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Anfor­ derungen in der Meisterprüfung für den Beruf Milchwirt­ schaftlicher Laborant/Milchwirtschaftliche Laborantin vom 28. Februar 1991 (BGBl. I S. 520), die zuletzt durch Artikel 8 der Verordnung vom 21. Mai 2014 (BGBl. I S. 548) geändert worden ist, außer Kraft. Bonn, den 7. September 2021 Die Bundesministerin für Ernährung und Landwirtschaft Julia Klöckner 4202 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 15. September 2021 Anlage 1 (zu den §§ 5, 19 Absatz 1, §§ 21, 22 Absatz 2, § 23 Absatz 1 und § 24 Absatz 2) Bewertungsmaßstab für die Leistungen Für die Bewertung der Leistungen in der Prüfung, den Prüfungsteilen und den Prüfungsbestandteilen ist der folgende Bewertungsmaßstab anzuwenden: Benotung Note als Dezimalzahl Note in Worten Definition des Leistungsniveaus der beruflichen Handlungsfähigkeit 1,0 bis 1,4 sehr gut eine Leistung, die den Anforderungen in besonde­ rem Maße entspricht 1,5 bis 2,4 gut eine Leistung, die den Anforderungen voll ent­ spricht 2,5 bis 3,4 befriedigend eine Leistung, die den Anforderungen im Allge­ meinen entspricht 3,5 bis 4,4 ausreichend eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht 4,5 bis 5,4 mangelhaft 5,5 bis 6,0 ungenügend eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent­ spricht und bei der selbst Grundlagen für die berufliche Handlungsfähigkeit fehlen eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent­ spricht, jedoch erkennen lässt, dass notwendige Grundlagen für die berufliche Handlungsfähigkeit vorhanden sind Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 15. September 2021 4203 Anlage 2 (zu § 22) Zeugnisinhalte Teil A – Zeugnis ohne Prüfungsergebnisse 1. Bezeichnung der ausstellenden Behörde, 2. Name und Geburtsdatum der zu prüfenden Person, 3. Datum des Bestehens der Prüfung, 4. Bezeichnung des erworbenen Fortbildungsabschlusses nach § 1 Absatz 3, 5. Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbildungsordnung nach den Angaben im Bundesgesetzblatt unter Berücksichtigung erfolgter Änderungen dieser Verordnung, 6. Datum der Ausstellung des Zeugnisses samt Unterschrift der zuständigen Stelle. Teil B – Zeugnis mit Prüfungsergebnissen Alle Angaben des Teils A sowie zusätzlich: 1. Benennung und Bewertung der einzelnen Prüfungsteile nach § 4 mit Noten als Dezimalzahl und in Worten, 2. Benennung und Bewertung der einzelnen Prüfungsbestandteile nach den §§ 7, 11 und 15 mit Noten als Dezimalzahl und in Worten, 3. Bewertung für die Gesamtleistung nach § 19 Absatz 5 mit Note als Dezimal­ zahl und in Worten, 4. Befreiungen nach § 20.