806-22-4-9806-21-9-10
4204
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 15. September 2021
Verordnung
über die Meisterprüfung
zum anerkannten Fortbildungsabschluss
Molkereimeister â Bachelor Professional in Milchtechnologie
und Molkereimeisterin â Bachelor Professional in Milchtechnologie
(Molkereimeister-Prüfungsverordnung â MolkMeistPrV)
Vom 7. September 2021
Auf Grund des § 53 Absatz 1 in Verbindung mit AbÂ
satz 2 und Absatz 3 Nummer 1 und mit § 53a Absatz 1
Nummer 2 und mit § 53c des Berufsbildungsgesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Mai 2020
(BGBl. I S. 920) verordnet das Bundesministerium für
Ernährung und Landwirtschaft im Einvernehmen mit
dem Bundesministerium für Bildung und Forschung
nach Anhörung des Hauptausschusses des BundesÂ
instituts für Berufsbildung:
Inhaltsübersicht
§ 17
§ 18
Schriftliche Prüfung
Fallstudie
Abschnitt 5
Bewertung der Prüfungen,
Befreiung von Prüfungsbestandteilen,
Bestehens- und Zeugnisregelungen
§
§
§
§
19
20
21
22
Bewertung der Prüfungen
Befreiung von Prüfungsbestandteilen
Bestehen der Prüfung
Zeugnisse
Abschnitt 1
Abschnitt 6
Allgemeines
§ 1
§
§
§
§
2
3
4
5
Ziel der Prüfung, Fortbildungsstufe und Bezeichnung des
Fortbildungsabschlusses
Qualifizierungsbereiche
Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung
Gliederung der Prüfung
Bewertung der Prüfung
Abschnitt 2
Prüfungsteil
Prozess- und Verfahrenstechnik
§
§
§
§
6
7
8
9
Anforderungen und Prüfungsinhalte
Prüfungsbestandteile
Arbeitsprojekt
Schriftliche Prüfung
Abschnitt 3
Prüfungsteil
Betriebs- und Unternehmensführung
§
§
§
§
10
11
12
13
Anforderungen und Prüfungsinhalte
Prüfungsbestandteile
Betriebswirtschaftliche Situationsanalyse
Schriftliche Prüfung
Abschnitt 4
Prüfungsteil
Berufsausbildung und Mitarbeiterführung
§ 14
§ 15
§ 16
Anforderungen und Prüfungsinhalte
Struktur des Prüfungsteils
Praktische Prüfung
Ergänzungs- und Wiederholungsprüfung
§ 23
§ 24
Mündliche Ergänzungsprüfung
Wiederholung der Prüfung
Abschnitt 7
Schlussvorschriften
§ 25
§ 26
Ãbergangsvorschriften
Inkrafttreten, AuÃerkrafttreten
Anlage 1
Anlage 2
BewertungsmaÃstab für die Leistungen
Zeugnisinhalte
Abschnitt 1
Allgemeines
§1
Ziel der Prüfung, Fortbildungsstufe
und Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses
(1) Mit der Prüfung zum anerkannten FortbildungsÂ
abschluss âMolkereimeister â Bachelor Professional in
Milchtechnologieâ und âMolkereimeisterin â Bachelor
Professional in Milchtechnologieâ wird die auf einen
beruflichen Aufstieg abzielende Erweiterung der berufÂ
lichen Handlungsfähigkeit auf der zweiten FortbilÂ
dungsstufe der höherqualifizierenden Berufsbildung
nachgewiesen.
(2) Die Prüfung wird von der zuständigen Stelle
durchgeführt.
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(3) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum anÂ
erkannten Fortbildungsabschluss âBachelor ProfessioÂ
nal in Milchtechnologieâ. Der Abschlussbezeichnung
wird die weitere Abschlussbezeichnung âMolkereiÂ
meisterâ oder âMolkereimeisterinâ vorangestellt.
4205
h) Entwickeln und Optimieren von Produkten und
deren Einführung in Produktionsprozesse,
i) Nutzen von Möglichkeiten der Digitalisierung in
betrieblichen Abläufen;
2. Qualifizierungsbereich Betriebswirtschaft:
§2
Qualifizierungsbereiche
(1) Die Prüfung findet in folgenden QualifizierungsÂ
bereichen statt:
1. Milchtechnologie und Molkereiwirtschaft,
2. Betriebswirtschaft sowie
3. Personal und Qualifizierung.
Den Qualifizierungsbereichen sind die in Absatz 2 geÂ
nannten Fach- und Führungsfunktionen zugeordnet.
Durch die Prüfung ist festzustellen, ob die zu prüfende
Person in der Lage ist, diese Fach- und FührungsfunkÂ
tionen in unterschiedlich strukturierten Unternehmen
der Molkereiwirtschaft und in Behörden und EinrichÂ
tungen der Lebensmittelüberwachung zu übernehmen,
in denen zu verantwortende Leitungsprozesse eigenÂ
ständig gesteuert werden, eigenständig ausgeführt
werden und dafür Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen geÂ
führt werden. Der Molkereimeister oder die MolkereiÂ
meisterin soll auch die in Satz 3 bezeichneten UnterÂ
nehmen, Behörden und Einrichtungen oder Teile von
ihnen eigenverantwortlich führen sowie auf sich verÂ
ändernde Anforderungen und Rahmenbedingungen
reagieren können. Des Weiteren ist in der Prüfung festÂ
zustellen, ob die zu prüfende Person in der Lage ist,
die Berufsausbildung im Beruf Milchtechnologe und
Milchtechnologin durchzuführen.
(2) Die Qualifizierungsbereiche umfassen die im FolÂ
genden zugeordneten Fach- und Führungsfunktionen:
1. Qualifizierungsbereich Milchtechnologie und MolkeÂ
reiwirtschaft:
a) Planen, Organisieren und Ãberwachen des BeÂ
triebsablaufs, der Be- und Verarbeitung von
Milch sowie der Herstellung von Milchprodukten,
b) Ãberwachen und Steuern von ProduktionsverÂ
fahren und Prozessen unter Berücksichtigung
der chemischen, physikalischen und mikrobioÂ
logischen Eigenschaften von Milch und MilchÂ
produkten,
c) Beurteilen der Qualität der Roh-, Zusatz- und
Hilfsstoffe in der Be- und Verarbeitung von Milch,
d) Entwickeln, Umsetzen und Kontrollieren betriebÂ
licher Qualitätsmanagementsysteme und HygieneÂ
konzepte,
e) Beurteilen und Ausrichten der milchwirtschaftliÂ
chen Produktion an Nachhaltigkeitsaspekten, insÂ
besondere in Bezug auf Wasser, Abwasser und
Energiebedarf,
f) Durchführen, Kontrollieren und Bewerten der
betrieblichen MaÃnahmen und Arbeiten unter BeÂ
achtung der Anforderungen des Arbeitsschutzes
und der Unfallverhütung,
g) Umsetzen der Anforderungen des VerbraucherÂ
schutzes und der Lebensmittelsicherheit,
a) Analysieren, Planen und Beurteilen von betriebÂ
lichen Abläufen und der Betriebsorganisation
nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten unter
Beachtung rechtlicher Erfordernisse sowie der
Prinzipien der Nachhaltigkeit,
b) Anwenden der kaufmännischen Disposition beim
Beschaffen von Betriebsmitteln und DienstleisÂ
tungen sowie beim Arbeitskräfte-, Material- und
Maschineneinsatz,
c) Vermarkten von Produkten und Dienstleistungen,
Umsetzen von Marketingkonzepten,
d) Durchführen der ökonomischen Kontrolle und
Steuerung der Betriebsteile und des UnternehÂ
mens,
e) Planen, Kalkulieren und Beurteilen von InvestitioÂ
nen,
f) Zusammenarbeiten mit Verbänden, Behörden und
Institutionen sowie mit Marktteilnehmern und anÂ
deren Betrieben,
g) Nutzen der Möglichkeiten von Information, BeraÂ
tung und Förderung,
h) Umsetzen von Vorschriften zum Datenschutz und
zur Datensicherheit,
i) Prüfen und Umsetzen der Möglichkeiten der
Digitalisierung betriebswirtschaftlicher Prozesse,
j) Planen, Umsetzen und Beurteilen von MaÃnahÂ
men des Qualitätsmanagements,
k) Planen und Steuern von Betriebsentwicklung,
Finanzierung und Liquidität;
3. Qualifizierungsbereich Personal und Qualifizierung:
a) Prüfen der betrieblichen und der persönlichen
Ausbildungsvoraussetzungen,
b) Planen der Ausbildung unter inhaltlichen, methoÂ
dischen und zeitlichen Aspekten entsprechend
den Vorgaben der Ausbildungsordnung,
c) Auswählen und Einstellen von Auszubildenden,
d) Durchführen der Ausbildung unter Anwendung
geeigneter Methoden bei der Vermittlung von
Ausbildungsinhalten,
e) Hinführen der Auszubildenden zu selbständigem
Handeln,
f) Vorbereiten auf Prüfungen,
g) Informieren und Beraten über FortbildungsmögÂ
lichkeiten,
h) Auswählen und Einstellen von Mitarbeitern und
Mitarbeiterinnen,
i)
Ãbertragen von Aufgaben auf Mitarbeiter und
Mitarbeiterinnen entsprechend ihrer LeistungsÂ
fähigkeit, Qualifikation und Eignung,
4206
j)
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Anleiten und Kontrollieren von Mitarbeitern und
Mitarbeiterinnen in Arbeitsprozessen,
k) kooperatives Führen sowie Fördern und MotivieÂ
ren von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen,
l)
Unterstützen der beruflichen Weiterbildung von
Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen und
m) Beachten von Vorschriften zum Datenschutz und
zur Datensicherheit.
(3) Für den Erwerb der Fertigkeiten, Kenntnisse und
Fähigkeiten, die den Fach- und Führungsfunktionen
nach Absatz 2 zugrunde liegen, bedarf es in der Regel
eines Lernumfangs von insgesamt mindestens
1 200 Stunden. Der Lerninhalt bestimmt sich nach
den Anforderungen der jeweiligen Prüfungsteile nach
§ 4 in Verbindung mit den Anforderungen und PrüÂ
fungsinhalten nach den §§ 6, 10 und 14.
§3
Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung
(1) Zur Prüfung ist zuzulassen, wer die AnforderunÂ
gen des § 53c des Berufsbildungsgesetzes erfüllt und
Folgendes nachweist:
1. eine erfolgreich abgelegte Abschlussprüfung in einem
der anerkannten Ausbildungsberufe Milchtechnologe/
Milchtechnologin oder Milchwirtschaftlicher Laborant
und Milchwirtschaftliche Laborantin,
2. eine erfolgreich abgelegte Abschlussprüfung in einem
anderen anerkannten Ausbildungsberuf und eine auf
die Berufsausbildung folgende, mindestens dreiÂ
jährige Berufspraxis oder
3. eine mindestens fünfjährige Berufspraxis.
(2) Die Berufspraxis nach Absatz 1 Nummer 2 und 3
muss im Bereich der Molkereiwirtschaft nachgewiesen
werden. Die Berufspraxis muss in Bezug auf die TätigÂ
keiten in der Molkereiwirtschaft einschlägig sein.
(3) Abweichend von den in den Absätzen 1 und 2
genannten Voraussetzungen ist zur Prüfung auch zuÂ
zulassen, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder auf
andere Weise glaubhaft macht, eine berufliche HandÂ
lungsfähigkeit erworben zu haben, die die Zulassung
zur Prüfung rechtfertigt.
§4
Gliederung der Prüfung
Die Prüfung umfasst folgende Prüfungsteile:
1. Prozess- und Verfahrenstechnik,
Abschnitt 2
Prüfungsteil
Prozess- und Verfahrenstechnik
§6
Anforderungen und Prüfungsinhalte
(1) Im Prüfungsteil Prozess- und Verfahrenstechnik
hat die zu prüfende Person nachzuweisen, dass sie in
der Lage ist,
1. chemische, physikalische und mikrobiologische
Eigenschaften von Milch und Milchprodukten in
Bearbeitungs- und Herstellungsprozessen zu beurÂ
teilen,
2. Verfahrenstechnologien anzuwenden und zu optiÂ
mieren,
3. HygienemaÃnahmen zu bestimmen, durchzusetzen
und zu kontrollieren,
4. Prozesse und Betriebsabläufe zu organisieren, umÂ
zusetzen und zu optimieren,
5. Qualitätsmanagementsysteme zu erstellen, zu geÂ
stalten, umzusetzen und zu verifizieren,
6. Energiesysteme zu beurteilen und nachhaltig zu
nutzen,
7. Arbeitsplätze zu gestalten, Arbeitsschutz sicherÂ
zustellen und MaÃnahmen der Unfallverhütung umÂ
zusetzen,
8. Steuerungssysteme der Produktion zu parametrieÂ
ren und anzuwenden,
9. Wartung und Instandhaltung der Anlagen und ProÂ
duktionsräume sicherzustellen,
10. Ergebnisse von Laboruntersuchungen zu bewerten
und entsprechende MaÃnahmen einzuleiten,
11. betriebliche Dokumentationen durchzuführen und
zu überwachen,
12. Lebensmittelsicherheit zu gewährleisten,
13. Produkte zu entwickeln und diese zu implementieÂ
ren sowie
14. Möglichkeiten der Digitalisierung zu nutzen.
Die zu prüfende Person hat bei der Durchführung der
Tätigkeiten nach Satz 1 auÃerdem nachzuweisen, dass
sie in der Lage ist, den Einsatz von Arbeitskräften,
Maschinen, Anlagen, Roh-, Zusatz- und Hilfsstoffen
zu planen, zu organisieren, durchzuführen, zu kontrolÂ
lieren und zu beurteilen.
(2) Bei der Prüfung soll die zu prüfende Person auch
zeigen, dass sie die Tätigkeiten nach Absatz 1 unter
Beachtung der Erfordernisse des Gesundheits- und
Verbraucherschutzes und der Nachhaltigkeit, der AnÂ
forderungen des Marktes und berufsbezogener
Rechtsvorschriften als Führungskraft ausüben kann.
2. Betriebs- und Unternehmensführung und
(3) Die Prüfung erstreckt sich auf folgende Inhalte:
3. Berufsausbildung und Mitarbeiterführung.
1. Steuern der Einflussfaktoren von biologischen,
chemischen und physikalischen Prozessen bei der
Bearbeitung von Milch und bei der Herstellung von
Milchprodukten,
§5
Bewertung der Prüfung
Für die Bewertung der Leistungen in der Prüfung ist
der in Anlage 1 dargestellte sechsstufige BewertungsÂ
maÃstab anzuwenden.
2. Beurteilen und Auswählen von Roh-, Zusatz- und
Hilfsstoffen,
3. Planen und Durchführen von milchwirtschaftlichen
Produktionsverfahren und Herstellungsprozessen
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unter Berücksichtigung von betrieblichen Zielen,
Vorgaben und Kennzahlen,
4. Planen, Umsetzen und Bewerten des Arbeits- und
Gesundheitsschutzes der Beschäftigten bei ProÂ
duktionsprozessen,
5. Erarbeiten, Anwenden und Bewerten von EnergieÂ
konzepten für die Bearbeitung von Milch und bei
den Herstellungsprozessen von Milchprodukten,
6. Planen, Durchführen, Weiterentwickeln und BeurÂ
teilen der Herstellungsprozesse von Milchprodukten
nach betrieblichen Hygiene- und Qualitätsvorgaben,
7. Entwickeln, Umsetzen und Kontrollieren von QualiÂ
tätskonzepten,
4207
Abschnitt 3
Prüfungsteil
Betriebs- und Unternehmensführung
§ 10
Anforderungen und Prüfungsinhalte
(1) Im Prüfungsteil Betriebs- und UnternehmensfühÂ
rung hat die zu prüfende Person nachzuweisen, dass
sie wirtschaftliche, rechtliche und soziale ZusammenÂ
hänge im Betrieb erkennen, analysieren und beurteilen
sowie Entwicklungsmöglichkeiten aufzeigen kann.
(2) Die Prüfung erstreckt sich auf folgende Inhalte:
8. Beurteilen und Optimieren von Betriebsabläufen
und Herstellungsprozessen,
1. Einordnen und Beurteilen von UnternehmensforÂ
men, der Rahmenbedingungen von UnternehmensÂ
gründung und der Unternehmensabsicherung,
9. Erfassen, Beurteilen und Festlegen von produktionsÂ
technischen Kennzahlen sowie
2. Einordnen und Beurteilen der Rahmenbedingungen
und Strukturen eines Molkereibetriebes,
10. Planen, Umsetzen und Kontrollieren der Wartung
und Instandhaltung von Anlagen.
§7
Prüfungsbestandteile
Die Prüfung besteht aus
1. einem Arbeitsprojekt nach § 8 und
2. einer schriftlichen Prüfung nach § 9.
§8
Arbeitsprojekt
3. Erarbeiten und Umsetzen von Marketingkonzepten
einschlieÃlich Kommunikation und ÃffentlichkeitsÂ
arbeit,
4. Entwickeln, Optimieren und Anwenden des QuaÂ
litätsmanagements und Controllings,
5. Erstellen, Umsetzen und Bewerten der Betriebsund Arbeitsorganisation,
6. Erläutern und Anwenden des Ausschreibungs- und
Vergabewesens sowie der Lohn- und GehaltsrechÂ
nung,
(1) Mit der Durchführung des Arbeitsprojektes hat
die zu prüfende Person nachzuweisen, dass sie in der
Lage ist, ausgehend von einer konkreten betrieblichen
Situation die komplexen Zusammenhänge milchwirtÂ
schaftlicher Unternehmen und artverwandter UnterÂ
nehmen der Lebensmittelverarbeitung zu erfassen
und zu analysieren sowie Lösungsvorschläge für beÂ
triebliche Aufgaben zu erstellen und diese umzusetzen.
7. Abnahme von Dienstleistungen, Bearbeiten von
Mängelansprüchen,
(2) Die Aufgabe für das Arbeitsprojekt soll sich auf
den laufenden Betrieb eines milchwirtschaftlichen
Unternehmens beziehen und muss einen konkreten
Praxisbezug aufweisen. Bei der Wahl der Aufgabe für
das Projekt sollen Vorschläge der zu prüfenden Person
berücksichtigt werden.
10. Analysieren und Bewerten der UnternehmensentÂ
wicklung, insbesondere in Bezug auf Produktivität,
Investition und Finanzierung, Liquidität, RentabiliÂ
tät und Stabilität,
(3) Die zu prüfende Person hat das Arbeitsprojekt
schriftlich zu planen und durchzuführen, den Verlauf
der Bearbeitung sowie die Ergebnisse zu dokumentieÂ
ren und in einem Fachgespräch zu erläutern. Das
Fachgespräch erstreckt sich auf den Verlauf und die
Ergebnisse des Arbeitsprojektes sowie auf die hierfür
relevanten Prüfungsinhalte nach § 6 Absatz 3.
12. Umsetzen von Datenmanagement und DatenÂ
schutz,
(4) Für die Durchführung des Arbeitsprojektes steht
der zu prüfenden Person ein Zeitraum von sechs MoÂ
naten zur Verfügung. Das Fachgespräch soll nicht
länger als 60 Minuten dauern.
§9
8. Durchführen von Angebotserstellung, AuftragsÂ
erfassung und Auftragsabwicklung,
9. Durchführen und Bewerten von betriebswirtschaftÂ
lichen Kalkulationen und Auswertungen einschlieÃÂ
lich Verwertungsrechnungen,
11. Anwenden von Möglichkeiten der Digitalisierung
betriebswirtschaftlicher Prozesse,
13. Anwenden berufsbezogener Rechtsvorschriften,
insbesondere aus dem Vertragsrecht und HafÂ
tungsrecht sowie aus dem Arbeits- und Sozialrecht,
14. Anwenden von Grundsätzen der betriebswirtÂ
schaftlichen Buchführung sowie der steuerlichen
Buchführung unter Beachtung von Steuerarten
und Steuerverfahren sowie
15. Bewerten von Absicherungssystemen, insbesonÂ
dere durch Versicherungen.
Schriftliche Prüfung
§ 11
(1) Die schriftliche Prüfung besteht aus einer unter
Aufsicht anzufertigenden Arbeit mit komplexen praxisÂ
bezogenen Aufgaben aus den Prüfungsinhalten nach
§ 6 Absatz 3.
Prüfungsbestandteile
(2) Die Bearbeitungszeit für die schriftliche Prüfung
beträgt 180 Minuten.
Die Prüfung besteht aus
1. einer betriebswirtschaftlichen Situationsanalyse nach
§ 12 und
2. einer schriftlichen Prüfung nach § 13.
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 15. September 2021
§ 12
Betriebswirtschaftliche Situationsanalyse
(1) In der betriebswirtschaftlichen Situationsanalyse
hat die zu prüfende Person eine betriebswirtschaftlich
relevante unternehmerische Situation zu analysieren,
zu bewerten und Lösungsvorschläge zu entwickeln.
Die Situation wird vom Prüfungsausschuss vorgegeÂ
ben und muss sich auf die in § 10 Absatz 2 genannten
Inhalte beziehen.
(2) Die zu prüfende Person hat die Analyse und
Bewertung der vorgegebenen Situation sowie die auf
dieser Basis entwickelten Lösungsvorschläge schriftÂ
lich zu dokumentieren und in einem Fachgespräch zu
erläutern. Das Fachgespräch erstreckt sich auf die ErÂ
gebnisse der Situationsanalyse sowie auf die hierfür
relevanten Prüfungsinhalte nach § 10 Absatz 2.
(3) Für die Durchführung der betriebswirtschaftÂ
lichen Situationsanalyse stehen 14 Kalendertage zur
Verfügung. Das Fachgespräch soll nicht länger als
45 Minuten dauern.
§ 13
Schriftliche Prüfung
(1) Die schriftliche Prüfung besteht aus einer unter
Aufsicht anzufertigenden Arbeit mit komplexen praxisÂ
bezogenen Aufgaben aus den Prüfungsinhalten nach
§ 10 Absatz 2.
(2) Die Bearbeitungszeit für die schriftliche Prüfung
beträgt 180 Minuten.
Abschnitt 4
Prüfungsteil
Berufsausbildung
und Mitarbeiterführung
§ 14
Anforderungen und Prüfungsinhalte
(1) Im Prüfungsteil Berufsausbildung und MitarbeiÂ
terführung soll die zu prüfende Person nachweisen,
dass sie Zusammenhänge der Berufsbildung und MitÂ
arbeiterführung erkennt, Auszubildende ausbilden und
Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen führen kann sowie
dass sie über entsprechende fachliche, methodische
und didaktische Fähigkeiten verfügt.
1. die Vorteile und den Nutzen betrieblicher Ausbildung
darstellen und begründen,
2. Planungen hinsichtlich des betrieblichen AusbilÂ
dungsbedarfs auf der Grundlage der rechtlichen,
tarifvertraglichen und betrieblichen RahmenbedinÂ
gungen durchführen und Entscheidungen treffen,
3. die Strukturen des Berufsbildungssystems und
seine Schnittstellen darstellen,
4. Ausbildungsberufe für den Betrieb auswählen und
die Auswahl begründen,
5. die Eignung des Betriebes für die ausgewählten
Ausbildungsberufe prüfen sowie prüfen, ob und
inwieweit Ausbildungsinhalte durch MaÃnahmen
auÃerhalb der Ausbildungsstätte, insbesondere
durch Ausbildung im Verbund sowie durch überÂ
betriebliche und auÃerbetriebliche Ausbildung,
vermittelt werden müssen,
6. die Möglichkeiten des Einsatzes von auf die BerufsÂ
ausbildung vorbereitenden MaÃnahmen einschätÂ
zen sowie
7. die Aufgaben der an der Ausbildung Mitwirkenden
unter Berücksichtigung ihrer Funktionen und QualiÂ
fikationen im Betrieb abstimmen.
(4) Das Handlungsfeld nach Absatz 2 Nummer 2
umfasst folgende Kompetenzen:
1. auf der Grundlage einer Ausbildungsordnung einen
betrieblichen Ausbildungsplan erstellen, der sich
insbesondere an berufstypischen Arbeits- und GeÂ
schäftsprozessen orientiert,
2. die Möglichkeiten der Mitwirkung und MitbestimÂ
mung der betrieblichen Interessenvertretungen in
der Berufsbildung berücksichtigen,
3. den Kooperationsbedarf ermitteln und sich inhaltlich
sowie organisatorisch mit den Kooperationspartnern,
insbesondere mit der Berufsschule, abstimmen,
4. Kriterien und Verfahren zur Auswahl von AuszubilÂ
denden, auch unter Berücksichtigung ihrer VerÂ
schiedenartigkeit, anwenden,
5. den Berufsausbildungsvertrag vorbereiten und die
Eintragung des Vertrags bei der zuständigen Stelle
veranlassen sowie
6. die Möglichkeit prüfen, ob Teile der BerufsausbilÂ
dung im Ausland durchgeführt werden können.
(2) Der Nachweis der Qualifikation nach Absatz 1 ist
in folgenden Handlungsfeldern zu führen:
(5) Das Handlungsfeld nach Absatz 2 Nummer 3
umfasst folgende Kompetenzen:
1. Ausbildungsvoraussetzungen prüfen und AusbilÂ
dung planen,
1. lernförderliche Bedingungen und eine motivierende
Lernkultur schaffen, Rückmeldungen geben und
empfangen,
2. Ausbildung vorbereiten und Auszubildende einstelÂ
len,
3. Ausbildung durchführen,
4. Ausbildung abschlieÃen,
5. Personalbedarf ermitteln, Mitarbeiter und MitarbeiÂ
terinnen auswählen, einstellen und Aufgaben auf
diese übertragen sowie
6. Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen anleiten, führen,
fördern und motivieren sowie deren berufliche WeiÂ
terbildung unterstützen.
(3) Das Handlungsfeld nach Absatz 2 Nummer 1
umfasst folgende Kompetenzen:
2. die Probezeit organisieren, gestalten und bewerten,
3. aus dem betrieblichen Ausbildungsplan und den
berufstypischen Arbeits- und Geschäftsprozessen
betriebliche Lern- und Arbeitsaufgaben entwickeln
und gestalten,
4. Ausbildungsmethoden und -medien zielgruppengeÂ
recht auswählen und situationsspezifisch einsetzen,
5. Auszubildende bei Lernschwierigkeiten durch indiviÂ
duelle Gestaltung der Ausbildung und Lernberatung
unterstützen, bei Bedarf ausbildungsunterstützende
Hilfen einsetzen und die Möglichkeit zur VerlängeÂ
rung der Ausbildungszeit prüfen,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 15. September 2021
6. Auszubildenden zusätzliche Ausbildungsangebote,
insbesondere in Form von Zusatzqualifikationen,
machen und die Möglichkeit der Verkürzung der
Ausbildungsdauer und die der vorzeitigen ZulasÂ
sung zur Abschlussprüfung prüfen,
7. die soziale und persönliche Entwicklung von AuszuÂ
bildenden fördern, Probleme und Konflikte rechtzeiÂ
tig erkennen und gegebenenfalls auf Lösungen hinÂ
wirken,
8. Leistungen feststellen und bewerten, LeistungsbeÂ
urteilungen Dritter und Prüfungsergebnisse auswerÂ
ten, Beurteilungsgespräche führen, Rückschlüsse
für den weiteren Ausbildungsverlauf ziehen sowie
9. interkulturelle Kompetenzen fördern.
(6) Das Handlungsfeld nach Absatz 2 Nummer 4
umfasst folgende Kompetenzen:
1. Auszubildende auf die Abschlussprüfung unter BeÂ
rücksichtigung der Prüfungstermine vorbereiten und
die Ausbildung zu einem erfolgreichen Abschluss
führen,
2. für die Anmeldung der Auszubildenden zu PrüfunÂ
gen bei der zuständigen Stelle sorgen und die
zuständige Stelle auf Besonderheiten hinweisen,
die für die Durchführung der Prüfung relevant sind,
3. an der Erstellung eines schriftlichen Zeugnisses auf
der Grundlage von Leistungsbeurteilungen mitwirÂ
ken sowie
4. Auszubildende über betriebliche Entwicklungswege
und berufliche Weiterbildungsmöglichkeiten inforÂ
mieren und beraten.
(7) Das Handlungsfeld nach Absatz 2 Nummer 5
umfasst folgende Kompetenzen:
1. rechtliche Grundlagen des Arbeits-, Tarif- und SoÂ
zialrechts im Betrieb umsetzen,
2. Konzepte der Personalplanung anwenden,
3. Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen auswählen, einstelÂ
len und einarbeiten,
4. Leistungsfähigkeit, Qualifikation und Eignung von
Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen beurteilen und
Aufgaben auf diese entsprechend der Beurteilung
übertragen,
4209
5. soziale Zusammenhänge und Konflikte erkennen,
6. MaÃnahmen zur Konfliktbewältigung anwenden,
Teamarbeit organisieren und unterstützen sowie
7. Führungsstile kennen und das eigene FührungsverÂ
halten kritisch beurteilen.
§ 15
Struktur des Prüfungsteils
(1) Der Prüfungsteil Berufsausbildung und MitarbeiÂ
terführung gliedert sich in folgende Abschnitte:
1. Berufsausbildung und
2. Mitarbeiterführung.
(2) Die Prüfung im Abschnitt Berufsausbildung beÂ
inhaltet
1. eine praktische Prüfung nach § 16 und
2. eine schriftliche Prüfung nach § 17.
(3) Die Prüfung im Abschnitt Mitarbeiterführung beÂ
steht aus einer Fallstudie nach § 18.
§ 16
Praktische Prüfung
(1) Die praktische Prüfung besteht aus der DurchÂ
führung einer Ausbildungssituation und einem FachgeÂ
spräch.
(2) Die Ausbildungssituation ist von der zu prüfenÂ
den Person in Abstimmung mit dem PrüfungsausÂ
schuss zu wählen. Sie ist schriftlich zu planen und
praktisch durchzuführen. Wahl, Gestaltung und DurchÂ
führung der Ausbildungssituation sind im FachgeÂ
spräch zu erläutern.
(3) Für die schriftliche Planung der AusbildungssiÂ
tuation steht ein Zeitraum von sieben Tagen zur VerÂ
fügung. Für die praktische Durchführung der AusbilÂ
dungssituation stehen 60 Minuten zur Verfügung. Das
Fachgespräch soll nicht länger als 30 Minuten dauern.
§ 17
Schriftliche Prüfung
(1) In der schriftlichen Prüfung soll die zu prüfende
Person fallbezogene Aufgaben unter Aufsicht bearbeiÂ
ten. Die Aufgaben sollen sich auf die in § 14 Absatz 3
bis 6 beschriebenen Kompetenzen beziehen.
5. zur Krankheitsprävention anleiten und MaÃnahmen
der Krankheitsprävention organisieren sowie
(2) Die Bearbeitungszeit für die schriftliche Prüfung
beträgt 150 Minuten.
6. die Beendigung von Arbeitsverhältnissen durchfühÂ
ren.
§ 18
(8) Das Handlungsfeld nach Absatz 2 Nummer 6
umfasst folgende Kompetenzen:
1. Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen anleiten, LeistunÂ
gen und Verhalten gegebenenfalls unter HinzuzieÂ
hung von Leistungsbeurteilungen Dritter feststellen
und bewerten,
2. Mitarbeiter- und Beurteilungsgespräche führen und
Entwicklungsmöglichkeiten aufzeigen,
3. Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen motivieren und förÂ
dern,
4. Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen qualifizieren und
bei der Weiterbildung unterstützen,
Fallstudie
(1) In der Fallstudie soll die zu prüfende Person eine
Situation der Mitarbeiterführung bearbeiten. Die SituaÂ
tion wird vom Prüfungsausschuss vorgegeben und
muss sich auf die in § 14 Absatz 7 und 8 beschriebeÂ
nen Kompetenzen beziehen.
(2) Die zu prüfende Person soll die vorgegebene
Situation analysieren, Handlungsoptionen entwickeln,
diese schriftlich darlegen und in einem Fachgespräch
erläutern.
(3) Für die Bearbeitung der Fallstudie stehen
120 Minuten zur Verfügung. Das Fachgespräch soll
nicht länger als 45 Minuten dauern.
4210
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 15. September 2021
Abschnitt 5
Bewertung der Prüfungen,
Befreiung von Prüfungsbestandteilen,
Bestehens- und Zeugnisregelungen
§ 19
Bewertung der Prüfungen
(1) Jede Leistung in den sieben Prüfungsbestandteilen nach § 7 Nummer 1 und 2, § 11 Nummer 1 und 2 sowie
§ 15 Absatz 2 Nummer 1 und 2 und Absatz 3 ist gesondert mit einer Note als Dezimalzahl und in Worten nach
Anlage 1 zu bewerten. Bei den Bewertungen der Prüfungsteile nach den Absätzen 2, 3 und 4 Satz 2 sowie der
Bewertung des Abschnitts Berufsausbildung nach Absatz 4 Satz 1 ist die jeweils errechnete Note kaufmännisch
auf eine Nachkommastelle zu runden. Der gerundeten Note wird nach Anlage 1 eine Note in Worten zugeordnet.
(2) Die Note des Prüfungsteils âProzess- und Verfahrenstechnikâ errechnet sich aus den Noten der PrüfungsÂ
bestandteile Arbeitsprojekt (§ 8) und schriftliche Prüfung (§ 9) nach folgender Formel:
(3) Die Note des Prüfungsteils âBetriebs- und Unternehmensführungâ errechnet sich aus den Noten der PrüÂ
fungsbestandteile betriebswirtschaftliche Situationsanalyse (§ 12) und schriftliche Prüfung (§ 13) nach folgender
Formel:
(4) Im Prüfungsteil âBerufsausbildung und Mitarbeiterführungâ ist zunächst eine Note für die Bewertung des
Abschnitts âBerufsausbildungâ aus der Note der praktischen Prüfung (§ 16) und der Note der schriftlichen Prüfung
(§ 17) nach folgender Formel zu bilden:
AnschlieÃend ist für die Bewertung des Prüfungsteils âBerufsausbildung und Mitarbeiterführungâ eine Note aus
der gerundeten Note des Abschnitts âBerufsausbildungâ nach Satz 1 und der Note der Fallstudie (§ 18) nach
folgender Formel zu bilden:
(5) Die Bewertung der Gesamtleistung in der Prüfung ist mit einer Note vorzunehmen. Die Note der GesamtÂ
leistung der Prüfung ist das kaufmännisch auf eine Nachkommastelle gerundete arithmetische Mittel aus den
Noten der einzelnen Prüfungsteile. Dieser Note wird nach Anlage 1 eine Note in Worten zugeordnet.
§ 20
§ 22
Befreiung von Prüfungsbestandteilen
Zeugnisse
Wird die zu prüfende Person nach § 56 Absatz 2 des
Berufsbildungsgesetzes von der Ablegung einzelner
Prüfungsbestandteile befreit, so bleiben diese PrüÂ
fungsbestandteile für die Anwendung des § 19 auÃer
Betracht. Für die übrigen Prüfungsbestandteile erhöÂ
hen sich die Anteile nach § 19 Absatz 2 bis 5 entspreÂ
chend ihrem Verhältnis zueinander. Allein diese
Prüfungsbestandteile sind den Entscheidungen des
Prüfungsausschusses zugrunde zu legen.
(1) Wer die Prüfung bestanden hat, erhält von der
zuständigen Stelle zwei Zeugnisse nach MaÃgabe der
Anlage 2.
§ 21
Bestehen der Prüfung
(2) Auf dem Zeugnis mit den Inhalten nach Anlage 2
Teil B sind die Noten als Dezimalzahlen mit einer NachÂ
kommastelle und in Worten nach Anlage 1 anzugeben
für
1. jeden Prüfungsteil nach § 4,
2. jeden Prüfungsbestandteil nach den §§ 7, 11 und 15
sowie
3. die Gesamtleistung.
(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn die zu prüfende
Person in jedem Prüfungsteil nach § 4 mindestens die
Note âausreichendâ nach Anlage 1 erzielt hat.
Jede Befreiung nach § 20 ist mit Ort, Datum und der
Bezeichnung des Prüfungsgremiums der vergleichbaÂ
ren Prüfung anzugeben.
(2) Abweichend von Absatz 1 ist die Prüfung nicht
bestanden, wenn
(3) Die Zeugnisse können zusätzliche nicht amtliche
Bemerkungen zur Information (Bemerkungen) enthalÂ
ten, insbesondere
1. eine der Leistungen in den einzelnen PrüfungsÂ
bestandteilen nach den §§ 7, 11 und 15 mit âungeÂ
nügendâ nach Anlage 1 bewertet worden ist oder
2. mehr als eine der in Nummer 1 genannten LeistunÂ
gen mit âmangelhaftâ nach Anlage 1 bewertet worÂ
den ist.
1. über den erworbenen Abschluss oder
2. auf Antrag der zu prüfenden Person über während
oder anlässlich der Fortbildung erworbene besonÂ
dere oder zusätzliche Fertigkeiten, Kenntnisse und
Fähigkeiten.
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Abschnitt 6
Ergänzungs- und
Wiederholungsprüfung
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gebnisses der nicht bestandenen Prüfung an, zur
Wiederholungsprüfung anmeldet.
Abschnitt 7
§ 23
Schlussvorschriften
Mündliche Ergänzungsprüfung
(1) Wurde einer oder wurden zwei der schriftlichen
Prüfungsbestandteile nach den §§ 9, 13 und 17
schlechter als mit âausreichendâ nach Anlage 1 bewerÂ
tet, ist auf Antrag der zu prüfenden Person eine dieser
Prüfungen durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen,
wenn dies den Ausschlag für das Bestehen der PrüÂ
fung insgesamt geben kann.
(2) Die mündliche Ergänzungsprüfung soll nicht länÂ
ger als 30 Minuten dauern.
(3) Für die Ermittlung der Bewertung des ergänzten
Prüfungsbestandteils sind die ursprüngliche Note der
schriftlichen Prüfung und die Note der mündlichen
Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten.
§ 24
Wiederholung der Prüfung
(1) Eine Prüfung, die nicht bestanden wurde, kann
zweimal wiederholt werden.
(2) In der Wiederholungsprüfung ist die zu prüfende
Person auf Antrag von einzelnen Prüfungsteilen nach
§ 4 und einzelnen Prüfungsbestandteilen nach den
§§ 7, 11 und 15 zu befreien, wenn
1. die entsprechenden Leistungen in einer voranÂ
gegangenen Prüfung mindestens mit âausreichendâ
nach Anlage 1 bewertet worden sind und
2. die zu prüfende Person sich innerhalb von zwei JahÂ
ren, gerechnet vom Tag der Feststellung des ErÂ
§ 25
Ãbergangsvorschriften
(1) Die bis zum Ablauf des 15. September 2021 beÂ
gonnenen Prüfungsverfahren sind nach der VerordÂ
nung über die Anforderungen in der Meisterprüfung
für den Beruf Molkereifachmann/Molkereifachfrau
vom 27. Mai 1994 (BGBl. I S. 1195), die zuletzt durch
Artikel 7 der Verordnung vom 21. Mai 2014 (BGBl. I
S. 548; 2016 I S. 338) geändert worden ist, zu Ende
zu führen.
(2) Zu prüfende Personen, die die Prüfung nach den
bis zum Ablauf des 15. September 2021 geltenden
Vorschriften nicht bestanden haben und die sich innerÂ
halb von zwei Jahren ab dem 16. September 2021 zu
einer Wiederholungsprüfung anmelden, legen die WieÂ
derholungsprüfung nach der in Absatz 1 bezeichneten
Verordnung ab.
§ 26
Inkrafttreten, AuÃerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die
Anforderungen in der Meisterprüfung für den Beruf
Molkereifachmann/Molkereifachfrau vom 27. Mai 1994
(BGBl. I S. 1195), die zuletzt durch Artikel 7 der VerÂ
ordnung vom 21. Mai 2014 (BGBl. I S. 548; 2016 I
S. 338) geändert worden ist, auÃer Kraft.
Bonn, den 7. September 2021
Die Bundesministerin
für Ernährung und Landwirtschaft
Julia Klöckner
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 15. September 2021
Anlage 1
(zu den §§ 5, 19 Absatz 1, §§ 21, 22 Absatz 2, § 23 Absatz 1 und § 24 Absatz 2)
BewertungsmaÃstab für die Leistungen
Für die Bewertung der Leistungen in der Prüfung, den Prüfungsteilen und den
Prüfungsbestandteilen ist der folgende BewertungsmaÃstab anzuwenden:
Benotung
Note als
Dezimalzahl
Note in
Worten
Definition des Leistungsniveaus
der beruflichen Handlungsfähigkeit
1,0 bis 1,4
sehr gut
eine Leistung, die den Anforderungen in besondeÂ
rem MaÃe entspricht
1,5 bis 2,4
gut
eine Leistung, die den Anforderungen voll entÂ
spricht
2,5 bis 3,4
befriedigend
eine Leistung, die den Anforderungen im AllgeÂ
meinen entspricht
3,5 bis 4,4
ausreichend
eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im
Ganzen den Anforderungen noch entspricht
4,5 bis 5,4
mangelhaft
eine Leistung, die den Anforderungen nicht entÂ
spricht, jedoch erkennen lässt, dass notwendige
Grundlagen für die berufliche Handlungsfähigkeit
vorhanden sind
5,5 bis 6,0
ungenügend
eine Leistung, die den Anforderungen nicht entÂ
spricht und bei der selbst Grundlagen für die
berufliche Handlungsfähigkeit fehlen
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Anlage 2
(zu § 22)
Zeugnisinhalte
Teil A â Zeugnis ohne Prüfungsergebnisse:
1. Bezeichnung der ausstellenden Behörde,
2. Name und Geburtsdatum der zu prüfenden Person,
3. Datum des Bestehens der Prüfung,
4. Bezeichnung des erworbenen Fortbildungsabschlusses nach § 1 Absatz 3,
5. Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbildungsordnung nach den Angaben
im Bundesgesetzblatt unter Berücksichtigung erfolgter Ãnderungen dieser
Verordnung,
6. Datum der Ausstellung des Zeugnisses samt Unterschrift der zuständigen
Stelle.
Teil B â Zeugnis mit Prüfungsergebnissen:
Alle Angaben des Teils A sowie zusätzlich:
1. Benennung und Bewertung der einzelnen Prüfungsteile nach § 4 mit Noten
als Dezimalzahl und in Worten,
2. Benennung und Bewertung der einzelnen Prüfungsbestandteile nach den
§§ 7, 11 und 15 mit Noten als Dezimalzahl und in Worten,
3. Bewertung für die Gesamtleistung nach § 19 Absatz 5 mit Note als DezimalÂ
zahl und in Worten,
4. Befreiungen nach § 20.