Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2021  Nr. 64 vom 15.09.2021  - Seite 4204 bis 4213 - Verordnung über die Meisterprüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Molkereimeister – Bachelor Professional in Milchtechnologie und Molkereimeisterin – Bachelor Professional in Milchtechnologie (Molkereimeister-Prüfungsverordnung – MolkMeistPrV)

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4204 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 15. September 2021 Verordnung über die Meisterprüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Molkereimeister – Bachelor Professional in Milchtechnologie und Molkereimeisterin – Bachelor Professional in Milchtechnologie (Molkereimeister-Prüfungsverordnung – MolkMeistPrV) Vom 7. September 2021 Auf Grund des § 53 Absatz 1 in Verbindung mit Ab­ satz 2 und Absatz 3 Nummer 1 und mit § 53a Absatz 1 Nummer 2 und mit § 53c des Berufsbildungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Mai 2020 (BGBl. I S. 920) verordnet das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung nach Anhörung des Hauptausschusses des Bundes­ instituts für Berufsbildung: Inhaltsübersicht § 17 § 18 Schriftliche Prüfung Fallstudie Abschnitt 5 Bewertung der Prüfungen, Befreiung von Prüfungsbestandteilen, Bestehens- und Zeugnisregelungen § § § § 19 20 21 22 Bewertung der Prüfungen Befreiung von Prüfungsbestandteilen Bestehen der Prüfung Zeugnisse Abschnitt 1 Abschnitt 6 Allgemeines § 1 § § § § 2 3 4 5 Ziel der Prüfung, Fortbildungsstufe und Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses Qualifizierungsbereiche Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung Gliederung der Prüfung Bewertung der Prüfung Abschnitt 2 Prüfungsteil Prozess- und Verfahrenstechnik § § § § 6 7 8 9 Anforderungen und Prüfungsinhalte Prüfungsbestandteile Arbeitsprojekt Schriftliche Prüfung Abschnitt 3 Prüfungsteil Betriebs- und Unternehmensführung § § § § 10 11 12 13 Anforderungen und Prüfungsinhalte Prüfungsbestandteile Betriebswirtschaftliche Situationsanalyse Schriftliche Prüfung Abschnitt 4 Prüfungsteil Berufsausbildung und Mitarbeiterführung § 14 § 15 § 16 Anforderungen und Prüfungsinhalte Struktur des Prüfungsteils Praktische Prüfung Ergänzungs- und Wiederholungsprüfung § 23 § 24 Mündliche Ergänzungsprüfung Wiederholung der Prüfung Abschnitt 7 Schlussvorschriften § 25 § 26 Übergangsvorschriften Inkrafttreten, Außerkrafttreten Anlage 1 Anlage 2 Bewertungsmaßstab für die Leistungen Zeugnisinhalte Abschnitt 1 Allgemeines §1 Ziel der Prüfung, Fortbildungsstufe und Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses (1) Mit der Prüfung zum anerkannten Fortbildungs­ abschluss „Molkereimeister – Bachelor Professional in Milchtechnologie“ und „Molkereimeisterin – Bachelor Professional in Milchtechnologie“ wird die auf einen beruflichen Aufstieg abzielende Erweiterung der beruf­ lichen Handlungsfähigkeit auf der zweiten Fortbil­ dungsstufe der höherqualifizierenden Berufsbildung nachgewiesen. (2) Die Prüfung wird von der zuständigen Stelle durchgeführt. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 15. September 2021 (3) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum an­ erkannten Fortbildungsabschluss „Bachelor Professio­ nal in Milchtechnologie“. Der Abschlussbezeichnung wird die weitere Abschlussbezeichnung „Molkerei­ meister“ oder „Molkereimeisterin“ vorangestellt. 4205 h) Entwickeln und Optimieren von Produkten und deren Einführung in Produktionsprozesse, i) Nutzen von Möglichkeiten der Digitalisierung in betrieblichen Abläufen; 2. Qualifizierungsbereich Betriebswirtschaft: §2 Qualifizierungsbereiche (1) Die Prüfung findet in folgenden Qualifizierungs­ bereichen statt: 1. Milchtechnologie und Molkereiwirtschaft, 2. Betriebswirtschaft sowie 3. Personal und Qualifizierung. Den Qualifizierungsbereichen sind die in Absatz 2 ge­ nannten Fach- und Führungsfunktionen zugeordnet. Durch die Prüfung ist festzustellen, ob die zu prüfende Person in der Lage ist, diese Fach- und Führungsfunk­ tionen in unterschiedlich strukturierten Unternehmen der Molkereiwirtschaft und in Behörden und Einrich­ tungen der Lebensmittelüberwachung zu übernehmen, in denen zu verantwortende Leitungsprozesse eigen­ ständig gesteuert werden, eigenständig ausgeführt werden und dafür Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen ge­ führt werden. Der Molkereimeister oder die Molkerei­ meisterin soll auch die in Satz 3 bezeichneten Unter­ nehmen, Behörden und Einrichtungen oder Teile von ihnen eigenverantwortlich führen sowie auf sich ver­ ändernde Anforderungen und Rahmenbedingungen reagieren können. Des Weiteren ist in der Prüfung fest­ zustellen, ob die zu prüfende Person in der Lage ist, die Berufsausbildung im Beruf Milchtechnologe und Milchtechnologin durchzuführen. (2) Die Qualifizierungsbereiche umfassen die im Fol­ genden zugeordneten Fach- und Führungsfunktionen: 1. Qualifizierungsbereich Milchtechnologie und Molke­ reiwirtschaft: a) Planen, Organisieren und Überwachen des Be­ triebsablaufs, der Be- und Verarbeitung von Milch sowie der Herstellung von Milchprodukten, b) Überwachen und Steuern von Produktionsver­ fahren und Prozessen unter Berücksichtigung der chemischen, physikalischen und mikrobio­ logischen Eigenschaften von Milch und Milch­ produkten, c) Beurteilen der Qualität der Roh-, Zusatz- und Hilfsstoffe in der Be- und Verarbeitung von Milch, d) Entwickeln, Umsetzen und Kontrollieren betrieb­ licher Qualitätsmanagementsysteme und Hygiene­ konzepte, e) Beurteilen und Ausrichten der milchwirtschaftli­ chen Produktion an Nachhaltigkeitsaspekten, ins­ besondere in Bezug auf Wasser, Abwasser und Energiebedarf, f) Durchführen, Kontrollieren und Bewerten der betrieblichen Maßnahmen und Arbeiten unter Be­ achtung der Anforderungen des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung, g) Umsetzen der Anforderungen des Verbraucher­ schutzes und der Lebensmittelsicherheit, a) Analysieren, Planen und Beurteilen von betrieb­ lichen Abläufen und der Betriebsorganisation nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten unter Beachtung rechtlicher Erfordernisse sowie der Prinzipien der Nachhaltigkeit, b) Anwenden der kaufmännischen Disposition beim Beschaffen von Betriebsmitteln und Dienstleis­ tungen sowie beim Arbeitskräfte-, Material- und Maschineneinsatz, c) Vermarkten von Produkten und Dienstleistungen, Umsetzen von Marketingkonzepten, d) Durchführen der ökonomischen Kontrolle und Steuerung der Betriebsteile und des Unterneh­ mens, e) Planen, Kalkulieren und Beurteilen von Investitio­ nen, f) Zusammenarbeiten mit Verbänden, Behörden und Institutionen sowie mit Marktteilnehmern und an­ deren Betrieben, g) Nutzen der Möglichkeiten von Information, Bera­ tung und Förderung, h) Umsetzen von Vorschriften zum Datenschutz und zur Datensicherheit, i) Prüfen und Umsetzen der Möglichkeiten der Digitalisierung betriebswirtschaftlicher Prozesse, j) Planen, Umsetzen und Beurteilen von Maßnah­ men des Qualitätsmanagements, k) Planen und Steuern von Betriebsentwicklung, Finanzierung und Liquidität; 3. Qualifizierungsbereich Personal und Qualifizierung: a) Prüfen der betrieblichen und der persönlichen Ausbildungsvoraussetzungen, b) Planen der Ausbildung unter inhaltlichen, metho­ dischen und zeitlichen Aspekten entsprechend den Vorgaben der Ausbildungsordnung, c) Auswählen und Einstellen von Auszubildenden, d) Durchführen der Ausbildung unter Anwendung geeigneter Methoden bei der Vermittlung von Ausbildungsinhalten, e) Hinführen der Auszubildenden zu selbständigem Handeln, f) Vorbereiten auf Prüfungen, g) Informieren und Beraten über Fortbildungsmög­ lichkeiten, h) Auswählen und Einstellen von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen, i) Übertragen von Aufgaben auf Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen entsprechend ihrer Leistungs­ fähigkeit, Qualifikation und Eignung, 4206 j) Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 15. September 2021 Anleiten und Kontrollieren von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen in Arbeitsprozessen, k) kooperatives Führen sowie Fördern und Motivie­ ren von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen, l) Unterstützen der beruflichen Weiterbildung von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen und m) Beachten von Vorschriften zum Datenschutz und zur Datensicherheit. (3) Für den Erwerb der Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die den Fach- und Führungsfunktionen nach Absatz 2 zugrunde liegen, bedarf es in der Regel eines Lernumfangs von insgesamt mindestens 1 200 Stunden. Der Lerninhalt bestimmt sich nach den Anforderungen der jeweiligen Prüfungsteile nach § 4 in Verbindung mit den Anforderungen und Prü­ fungsinhalten nach den §§ 6, 10 und 14. §3 Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung (1) Zur Prüfung ist zuzulassen, wer die Anforderun­ gen des § 53c des Berufsbildungsgesetzes erfüllt und Folgendes nachweist: 1. eine erfolgreich abgelegte Abschlussprüfung in einem der anerkannten Ausbildungsberufe Milchtechnologe/ Milchtechnologin oder Milchwirtschaftlicher Laborant und Milchwirtschaftliche Laborantin, 2. eine erfolgreich abgelegte Abschlussprüfung in einem anderen anerkannten Ausbildungsberuf und eine auf die Berufsausbildung folgende, mindestens drei­ jährige Berufspraxis oder 3. eine mindestens fünfjährige Berufspraxis. (2) Die Berufspraxis nach Absatz 1 Nummer 2 und 3 muss im Bereich der Molkereiwirtschaft nachgewiesen werden. Die Berufspraxis muss in Bezug auf die Tätig­ keiten in der Molkereiwirtschaft einschlägig sein. (3) Abweichend von den in den Absätzen 1 und 2 genannten Voraussetzungen ist zur Prüfung auch zu­ zulassen, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft macht, eine berufliche Hand­ lungsfähigkeit erworben zu haben, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigt. §4 Gliederung der Prüfung Die Prüfung umfasst folgende Prüfungsteile: 1. Prozess- und Verfahrenstechnik, Abschnitt 2 Prüfungsteil Prozess- und Verfahrenstechnik §6 Anforderungen und Prüfungsinhalte (1) Im Prüfungsteil Prozess- und Verfahrenstechnik hat die zu prüfende Person nachzuweisen, dass sie in der Lage ist, 1. chemische, physikalische und mikrobiologische Eigenschaften von Milch und Milchprodukten in Bearbeitungs- und Herstellungsprozessen zu beur­ teilen, 2. Verfahrenstechnologien anzuwenden und zu opti­ mieren, 3. Hygienemaßnahmen zu bestimmen, durchzusetzen und zu kontrollieren, 4. Prozesse und Betriebsabläufe zu organisieren, um­ zusetzen und zu optimieren, 5. Qualitätsmanagementsysteme zu erstellen, zu ge­ stalten, umzusetzen und zu verifizieren, 6. Energiesysteme zu beurteilen und nachhaltig zu nutzen, 7. Arbeitsplätze zu gestalten, Arbeitsschutz sicher­ zustellen und Maßnahmen der Unfallverhütung um­ zusetzen, 8. Steuerungssysteme der Produktion zu parametrie­ ren und anzuwenden, 9. Wartung und Instandhaltung der Anlagen und Pro­ duktionsräume sicherzustellen, 10. Ergebnisse von Laboruntersuchungen zu bewerten und entsprechende Maßnahmen einzuleiten, 11. betriebliche Dokumentationen durchzuführen und zu überwachen, 12. Lebensmittelsicherheit zu gewährleisten, 13. Produkte zu entwickeln und diese zu implementie­ ren sowie 14. Möglichkeiten der Digitalisierung zu nutzen. Die zu prüfende Person hat bei der Durchführung der Tätigkeiten nach Satz 1 außerdem nachzuweisen, dass sie in der Lage ist, den Einsatz von Arbeitskräften, Maschinen, Anlagen, Roh-, Zusatz- und Hilfsstoffen zu planen, zu organisieren, durchzuführen, zu kontrol­ lieren und zu beurteilen. (2) Bei der Prüfung soll die zu prüfende Person auch zeigen, dass sie die Tätigkeiten nach Absatz 1 unter Beachtung der Erfordernisse des Gesundheits- und Verbraucherschutzes und der Nachhaltigkeit, der An­ forderungen des Marktes und berufsbezogener Rechtsvorschriften als Führungskraft ausüben kann. 2. Betriebs- und Unternehmensführung und (3) Die Prüfung erstreckt sich auf folgende Inhalte: 3. Berufsausbildung und Mitarbeiterführung. 1. Steuern der Einflussfaktoren von biologischen, chemischen und physikalischen Prozessen bei der Bearbeitung von Milch und bei der Herstellung von Milchprodukten, §5 Bewertung der Prüfung Für die Bewertung der Leistungen in der Prüfung ist der in Anlage 1 dargestellte sechsstufige Bewertungs­ maßstab anzuwenden. 2. Beurteilen und Auswählen von Roh-, Zusatz- und Hilfsstoffen, 3. Planen und Durchführen von milchwirtschaftlichen Produktionsverfahren und Herstellungsprozessen Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 15. September 2021 unter Berücksichtigung von betrieblichen Zielen, Vorgaben und Kennzahlen, 4. Planen, Umsetzen und Bewerten des Arbeits- und Gesundheitsschutzes der Beschäftigten bei Pro­ duktionsprozessen, 5. Erarbeiten, Anwenden und Bewerten von Energie­ konzepten für die Bearbeitung von Milch und bei den Herstellungsprozessen von Milchprodukten, 6. Planen, Durchführen, Weiterentwickeln und Beur­ teilen der Herstellungsprozesse von Milchprodukten nach betrieblichen Hygiene- und Qualitätsvorgaben, 7. Entwickeln, Umsetzen und Kontrollieren von Quali­ tätskonzepten, 4207 Abschnitt 3 Prüfungsteil Betriebs- und Unternehmensführung § 10 Anforderungen und Prüfungsinhalte (1) Im Prüfungsteil Betriebs- und Unternehmensfüh­ rung hat die zu prüfende Person nachzuweisen, dass sie wirtschaftliche, rechtliche und soziale Zusammen­ hänge im Betrieb erkennen, analysieren und beurteilen sowie Entwicklungsmöglichkeiten aufzeigen kann. (2) Die Prüfung erstreckt sich auf folgende Inhalte: 8. Beurteilen und Optimieren von Betriebsabläufen und Herstellungsprozessen, 1. Einordnen und Beurteilen von Unternehmensfor­ men, der Rahmenbedingungen von Unternehmens­ gründung und der Unternehmensabsicherung, 9. Erfassen, Beurteilen und Festlegen von produktions­ technischen Kennzahlen sowie 2. Einordnen und Beurteilen der Rahmenbedingungen und Strukturen eines Molkereibetriebes, 10. Planen, Umsetzen und Kontrollieren der Wartung und Instandhaltung von Anlagen. §7 Prüfungsbestandteile Die Prüfung besteht aus 1. einem Arbeitsprojekt nach § 8 und 2. einer schriftlichen Prüfung nach § 9. §8 Arbeitsprojekt 3. Erarbeiten und Umsetzen von Marketingkonzepten einschließlich Kommunikation und Öffentlichkeits­ arbeit, 4. Entwickeln, Optimieren und Anwenden des Qua­ litätsmanagements und Controllings, 5. Erstellen, Umsetzen und Bewerten der Betriebsund Arbeitsorganisation, 6. Erläutern und Anwenden des Ausschreibungs- und Vergabewesens sowie der Lohn- und Gehaltsrech­ nung, (1) Mit der Durchführung des Arbeitsprojektes hat die zu prüfende Person nachzuweisen, dass sie in der Lage ist, ausgehend von einer konkreten betrieblichen Situation die komplexen Zusammenhänge milchwirt­ schaftlicher Unternehmen und artverwandter Unter­ nehmen der Lebensmittelverarbeitung zu erfassen und zu analysieren sowie Lösungsvorschläge für be­ triebliche Aufgaben zu erstellen und diese umzusetzen. 7. Abnahme von Dienstleistungen, Bearbeiten von Mängelansprüchen, (2) Die Aufgabe für das Arbeitsprojekt soll sich auf den laufenden Betrieb eines milchwirtschaftlichen Unternehmens beziehen und muss einen konkreten Praxisbezug aufweisen. Bei der Wahl der Aufgabe für das Projekt sollen Vorschläge der zu prüfenden Person berücksichtigt werden. 10. Analysieren und Bewerten der Unternehmensent­ wicklung, insbesondere in Bezug auf Produktivität, Investition und Finanzierung, Liquidität, Rentabili­ tät und Stabilität, (3) Die zu prüfende Person hat das Arbeitsprojekt schriftlich zu planen und durchzuführen, den Verlauf der Bearbeitung sowie die Ergebnisse zu dokumentie­ ren und in einem Fachgespräch zu erläutern. Das Fachgespräch erstreckt sich auf den Verlauf und die Ergebnisse des Arbeitsprojektes sowie auf die hierfür relevanten Prüfungsinhalte nach § 6 Absatz 3. 12. Umsetzen von Datenmanagement und Daten­ schutz, (4) Für die Durchführung des Arbeitsprojektes steht der zu prüfenden Person ein Zeitraum von sechs Mo­ naten zur Verfügung. Das Fachgespräch soll nicht länger als 60 Minuten dauern. §9 8. Durchführen von Angebotserstellung, Auftrags­ erfassung und Auftragsabwicklung, 9. Durchführen und Bewerten von betriebswirtschaft­ lichen Kalkulationen und Auswertungen einschließ­ lich Verwertungsrechnungen, 11. Anwenden von Möglichkeiten der Digitalisierung betriebswirtschaftlicher Prozesse, 13. Anwenden berufsbezogener Rechtsvorschriften, insbesondere aus dem Vertragsrecht und Haf­ tungsrecht sowie aus dem Arbeits- und Sozialrecht, 14. Anwenden von Grundsätzen der betriebswirt­ schaftlichen Buchführung sowie der steuerlichen Buchführung unter Beachtung von Steuerarten und Steuerverfahren sowie 15. Bewerten von Absicherungssystemen, insbeson­ dere durch Versicherungen. Schriftliche Prüfung § 11 (1) Die schriftliche Prüfung besteht aus einer unter Aufsicht anzufertigenden Arbeit mit komplexen praxis­ bezogenen Aufgaben aus den Prüfungsinhalten nach § 6 Absatz 3. Prüfungsbestandteile (2) Die Bearbeitungszeit für die schriftliche Prüfung beträgt 180 Minuten. Die Prüfung besteht aus 1. einer betriebswirtschaftlichen Situationsanalyse nach § 12 und 2. einer schriftlichen Prüfung nach § 13. 4208 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 15. September 2021 § 12 Betriebswirtschaftliche Situationsanalyse (1) In der betriebswirtschaftlichen Situationsanalyse hat die zu prüfende Person eine betriebswirtschaftlich relevante unternehmerische Situation zu analysieren, zu bewerten und Lösungsvorschläge zu entwickeln. Die Situation wird vom Prüfungsausschuss vorgege­ ben und muss sich auf die in § 10 Absatz 2 genannten Inhalte beziehen. (2) Die zu prüfende Person hat die Analyse und Bewertung der vorgegebenen Situation sowie die auf dieser Basis entwickelten Lösungsvorschläge schrift­ lich zu dokumentieren und in einem Fachgespräch zu erläutern. Das Fachgespräch erstreckt sich auf die Er­ gebnisse der Situationsanalyse sowie auf die hierfür relevanten Prüfungsinhalte nach § 10 Absatz 2. (3) Für die Durchführung der betriebswirtschaft­ lichen Situationsanalyse stehen 14 Kalendertage zur Verfügung. Das Fachgespräch soll nicht länger als 45 Minuten dauern. § 13 Schriftliche Prüfung (1) Die schriftliche Prüfung besteht aus einer unter Aufsicht anzufertigenden Arbeit mit komplexen praxis­ bezogenen Aufgaben aus den Prüfungsinhalten nach § 10 Absatz 2. (2) Die Bearbeitungszeit für die schriftliche Prüfung beträgt 180 Minuten. Abschnitt 4 Prüfungsteil Berufsausbildung und Mitarbeiterführung § 14 Anforderungen und Prüfungsinhalte (1) Im Prüfungsteil Berufsausbildung und Mitarbei­ terführung soll die zu prüfende Person nachweisen, dass sie Zusammenhänge der Berufsbildung und Mit­ arbeiterführung erkennt, Auszubildende ausbilden und Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen führen kann sowie dass sie über entsprechende fachliche, methodische und didaktische Fähigkeiten verfügt. 1. die Vorteile und den Nutzen betrieblicher Ausbildung darstellen und begründen, 2. Planungen hinsichtlich des betrieblichen Ausbil­ dungsbedarfs auf der Grundlage der rechtlichen, tarifvertraglichen und betrieblichen Rahmenbedin­ gungen durchführen und Entscheidungen treffen, 3. die Strukturen des Berufsbildungssystems und seine Schnittstellen darstellen, 4. Ausbildungsberufe für den Betrieb auswählen und die Auswahl begründen, 5. die Eignung des Betriebes für die ausgewählten Ausbildungsberufe prüfen sowie prüfen, ob und inwieweit Ausbildungsinhalte durch Maßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte, insbesondere durch Ausbildung im Verbund sowie durch über­ betriebliche und außerbetriebliche Ausbildung, vermittelt werden müssen, 6. die Möglichkeiten des Einsatzes von auf die Berufs­ ausbildung vorbereitenden Maßnahmen einschät­ zen sowie 7. die Aufgaben der an der Ausbildung Mitwirkenden unter Berücksichtigung ihrer Funktionen und Quali­ fikationen im Betrieb abstimmen. (4) Das Handlungsfeld nach Absatz 2 Nummer 2 umfasst folgende Kompetenzen: 1. auf der Grundlage einer Ausbildungsordnung einen betrieblichen Ausbildungsplan erstellen, der sich insbesondere an berufstypischen Arbeits- und Ge­ schäftsprozessen orientiert, 2. die Möglichkeiten der Mitwirkung und Mitbestim­ mung der betrieblichen Interessenvertretungen in der Berufsbildung berücksichtigen, 3. den Kooperationsbedarf ermitteln und sich inhaltlich sowie organisatorisch mit den Kooperationspartnern, insbesondere mit der Berufsschule, abstimmen, 4. Kriterien und Verfahren zur Auswahl von Auszubil­ denden, auch unter Berücksichtigung ihrer Ver­ schiedenartigkeit, anwenden, 5. den Berufsausbildungsvertrag vorbereiten und die Eintragung des Vertrags bei der zuständigen Stelle veranlassen sowie 6. die Möglichkeit prüfen, ob Teile der Berufsausbil­ dung im Ausland durchgeführt werden können. (2) Der Nachweis der Qualifikation nach Absatz 1 ist in folgenden Handlungsfeldern zu führen: (5) Das Handlungsfeld nach Absatz 2 Nummer 3 umfasst folgende Kompetenzen: 1. Ausbildungsvoraussetzungen prüfen und Ausbil­ dung planen, 1. lernförderliche Bedingungen und eine motivierende Lernkultur schaffen, Rückmeldungen geben und empfangen, 2. Ausbildung vorbereiten und Auszubildende einstel­ len, 3. Ausbildung durchführen, 4. Ausbildung abschließen, 5. Personalbedarf ermitteln, Mitarbeiter und Mitarbei­ terinnen auswählen, einstellen und Aufgaben auf diese übertragen sowie 6. Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen anleiten, führen, fördern und motivieren sowie deren berufliche Wei­ terbildung unterstützen. (3) Das Handlungsfeld nach Absatz 2 Nummer 1 umfasst folgende Kompetenzen: 2. die Probezeit organisieren, gestalten und bewerten, 3. aus dem betrieblichen Ausbildungsplan und den berufstypischen Arbeits- und Geschäftsprozessen betriebliche Lern- und Arbeitsaufgaben entwickeln und gestalten, 4. Ausbildungsmethoden und -medien zielgruppenge­ recht auswählen und situationsspezifisch einsetzen, 5. Auszubildende bei Lernschwierigkeiten durch indivi­ duelle Gestaltung der Ausbildung und Lernberatung unterstützen, bei Bedarf ausbildungsunterstützende Hilfen einsetzen und die Möglichkeit zur Verlänge­ rung der Ausbildungszeit prüfen, Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 15. September 2021 6. Auszubildenden zusätzliche Ausbildungsangebote, insbesondere in Form von Zusatzqualifikationen, machen und die Möglichkeit der Verkürzung der Ausbildungsdauer und die der vorzeitigen Zulas­ sung zur Abschlussprüfung prüfen, 7. die soziale und persönliche Entwicklung von Auszu­ bildenden fördern, Probleme und Konflikte rechtzei­ tig erkennen und gegebenenfalls auf Lösungen hin­ wirken, 8. Leistungen feststellen und bewerten, Leistungsbe­ urteilungen Dritter und Prüfungsergebnisse auswer­ ten, Beurteilungsgespräche führen, Rückschlüsse für den weiteren Ausbildungsverlauf ziehen sowie 9. interkulturelle Kompetenzen fördern. (6) Das Handlungsfeld nach Absatz 2 Nummer 4 umfasst folgende Kompetenzen: 1. Auszubildende auf die Abschlussprüfung unter Be­ rücksichtigung der Prüfungstermine vorbereiten und die Ausbildung zu einem erfolgreichen Abschluss führen, 2. für die Anmeldung der Auszubildenden zu Prüfun­ gen bei der zuständigen Stelle sorgen und die zuständige Stelle auf Besonderheiten hinweisen, die für die Durchführung der Prüfung relevant sind, 3. an der Erstellung eines schriftlichen Zeugnisses auf der Grundlage von Leistungsbeurteilungen mitwir­ ken sowie 4. Auszubildende über betriebliche Entwicklungswege und berufliche Weiterbildungsmöglichkeiten infor­ mieren und beraten. (7) Das Handlungsfeld nach Absatz 2 Nummer 5 umfasst folgende Kompetenzen: 1. rechtliche Grundlagen des Arbeits-, Tarif- und So­ zialrechts im Betrieb umsetzen, 2. Konzepte der Personalplanung anwenden, 3. Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen auswählen, einstel­ len und einarbeiten, 4. Leistungsfähigkeit, Qualifikation und Eignung von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen beurteilen und Aufgaben auf diese entsprechend der Beurteilung übertragen, 4209 5. soziale Zusammenhänge und Konflikte erkennen, 6. Maßnahmen zur Konfliktbewältigung anwenden, Teamarbeit organisieren und unterstützen sowie 7. Führungsstile kennen und das eigene Führungsver­ halten kritisch beurteilen. § 15 Struktur des Prüfungsteils (1) Der Prüfungsteil Berufsausbildung und Mitarbei­ terführung gliedert sich in folgende Abschnitte: 1. Berufsausbildung und 2. Mitarbeiterführung. (2) Die Prüfung im Abschnitt Berufsausbildung be­ inhaltet 1. eine praktische Prüfung nach § 16 und 2. eine schriftliche Prüfung nach § 17. (3) Die Prüfung im Abschnitt Mitarbeiterführung be­ steht aus einer Fallstudie nach § 18. § 16 Praktische Prüfung (1) Die praktische Prüfung besteht aus der Durch­ führung einer Ausbildungssituation und einem Fachge­ spräch. (2) Die Ausbildungssituation ist von der zu prüfen­ den Person in Abstimmung mit dem Prüfungsaus­ schuss zu wählen. Sie ist schriftlich zu planen und praktisch durchzuführen. Wahl, Gestaltung und Durch­ führung der Ausbildungssituation sind im Fachge­ spräch zu erläutern. (3) Für die schriftliche Planung der Ausbildungssi­ tuation steht ein Zeitraum von sieben Tagen zur Ver­ fügung. Für die praktische Durchführung der Ausbil­ dungssituation stehen 60 Minuten zur Verfügung. Das Fachgespräch soll nicht länger als 30 Minuten dauern. § 17 Schriftliche Prüfung (1) In der schriftlichen Prüfung soll die zu prüfende Person fallbezogene Aufgaben unter Aufsicht bearbei­ ten. Die Aufgaben sollen sich auf die in § 14 Absatz 3 bis 6 beschriebenen Kompetenzen beziehen. 5. zur Krankheitsprävention anleiten und Maßnahmen der Krankheitsprävention organisieren sowie (2) Die Bearbeitungszeit für die schriftliche Prüfung beträgt 150 Minuten. 6. die Beendigung von Arbeitsverhältnissen durchfüh­ ren. § 18 (8) Das Handlungsfeld nach Absatz 2 Nummer 6 umfasst folgende Kompetenzen: 1. Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen anleiten, Leistun­ gen und Verhalten gegebenenfalls unter Hinzuzie­ hung von Leistungsbeurteilungen Dritter feststellen und bewerten, 2. Mitarbeiter- und Beurteilungsgespräche führen und Entwicklungsmöglichkeiten aufzeigen, 3. Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen motivieren und för­ dern, 4. Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen qualifizieren und bei der Weiterbildung unterstützen, Fallstudie (1) In der Fallstudie soll die zu prüfende Person eine Situation der Mitarbeiterführung bearbeiten. Die Situa­ tion wird vom Prüfungsausschuss vorgegeben und muss sich auf die in § 14 Absatz 7 und 8 beschriebe­ nen Kompetenzen beziehen. (2) Die zu prüfende Person soll die vorgegebene Situation analysieren, Handlungsoptionen entwickeln, diese schriftlich darlegen und in einem Fachgespräch erläutern. (3) Für die Bearbeitung der Fallstudie stehen 120 Minuten zur Verfügung. Das Fachgespräch soll nicht länger als 45 Minuten dauern. 4210 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 15. September 2021 Abschnitt 5 Bewertung der Prüfungen, Befreiung von Prüfungsbestandteilen, Bestehens- und Zeugnisregelungen § 19 Bewertung der Prüfungen (1) Jede Leistung in den sieben Prüfungsbestandteilen nach § 7 Nummer 1 und 2, § 11 Nummer 1 und 2 sowie § 15 Absatz 2 Nummer 1 und 2 und Absatz 3 ist gesondert mit einer Note als Dezimalzahl und in Worten nach Anlage 1 zu bewerten. Bei den Bewertungen der Prüfungsteile nach den Absätzen 2, 3 und 4 Satz 2 sowie der Bewertung des Abschnitts Berufsausbildung nach Absatz 4 Satz 1 ist die jeweils errechnete Note kaufmännisch auf eine Nachkommastelle zu runden. Der gerundeten Note wird nach Anlage 1 eine Note in Worten zugeordnet. (2) Die Note des Prüfungsteils „Prozess- und Verfahrenstechnik“ errechnet sich aus den Noten der Prüfungs­ bestandteile Arbeitsprojekt (§ 8) und schriftliche Prüfung (§ 9) nach folgender Formel: (3) Die Note des Prüfungsteils „Betriebs- und Unternehmensführung“ errechnet sich aus den Noten der Prü­ fungsbestandteile betriebswirtschaftliche Situationsanalyse (§ 12) und schriftliche Prüfung (§ 13) nach folgender Formel: (4) Im Prüfungsteil „Berufsausbildung und Mitarbeiterführung“ ist zunächst eine Note für die Bewertung des Abschnitts „Berufsausbildung“ aus der Note der praktischen Prüfung (§ 16) und der Note der schriftlichen Prüfung (§ 17) nach folgender Formel zu bilden: Anschließend ist für die Bewertung des Prüfungsteils „Berufsausbildung und Mitarbeiterführung“ eine Note aus der gerundeten Note des Abschnitts „Berufsausbildung“ nach Satz 1 und der Note der Fallstudie (§ 18) nach folgender Formel zu bilden: (5) Die Bewertung der Gesamtleistung in der Prüfung ist mit einer Note vorzunehmen. Die Note der Gesamt­ leistung der Prüfung ist das kaufmännisch auf eine Nachkommastelle gerundete arithmetische Mittel aus den Noten der einzelnen Prüfungsteile. Dieser Note wird nach Anlage 1 eine Note in Worten zugeordnet. § 20 § 22 Befreiung von Prüfungsbestandteilen Zeugnisse Wird die zu prüfende Person nach § 56 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes von der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile befreit, so bleiben diese Prü­ fungsbestandteile für die Anwendung des § 19 außer Betracht. Für die übrigen Prüfungsbestandteile erhö­ hen sich die Anteile nach § 19 Absatz 2 bis 5 entspre­ chend ihrem Verhältnis zueinander. Allein diese Prüfungsbestandteile sind den Entscheidungen des Prüfungsausschusses zugrunde zu legen. (1) Wer die Prüfung bestanden hat, erhält von der zuständigen Stelle zwei Zeugnisse nach Maßgabe der Anlage 2. § 21 Bestehen der Prüfung (2) Auf dem Zeugnis mit den Inhalten nach Anlage 2 Teil B sind die Noten als Dezimalzahlen mit einer Nach­ kommastelle und in Worten nach Anlage 1 anzugeben für 1. jeden Prüfungsteil nach § 4, 2. jeden Prüfungsbestandteil nach den §§ 7, 11 und 15 sowie 3. die Gesamtleistung. (1) Die Prüfung ist bestanden, wenn die zu prüfende Person in jedem Prüfungsteil nach § 4 mindestens die Note „ausreichend“ nach Anlage 1 erzielt hat. Jede Befreiung nach § 20 ist mit Ort, Datum und der Bezeichnung des Prüfungsgremiums der vergleichba­ ren Prüfung anzugeben. (2) Abweichend von Absatz 1 ist die Prüfung nicht bestanden, wenn (3) Die Zeugnisse können zusätzliche nicht amtliche Bemerkungen zur Information (Bemerkungen) enthal­ ten, insbesondere 1. eine der Leistungen in den einzelnen Prüfungs­ bestandteilen nach den §§ 7, 11 und 15 mit „unge­ nügend“ nach Anlage 1 bewertet worden ist oder 2. mehr als eine der in Nummer 1 genannten Leistun­ gen mit „mangelhaft“ nach Anlage 1 bewertet wor­ den ist. 1. über den erworbenen Abschluss oder 2. auf Antrag der zu prüfenden Person über während oder anlässlich der Fortbildung erworbene beson­ dere oder zusätzliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 15. September 2021 Abschnitt 6 Ergänzungs- und Wiederholungsprüfung 4211 gebnisses der nicht bestandenen Prüfung an, zur Wiederholungsprüfung anmeldet. Abschnitt 7 § 23 Schlussvorschriften Mündliche Ergänzungsprüfung (1) Wurde einer oder wurden zwei der schriftlichen Prüfungsbestandteile nach den §§ 9, 13 und 17 schlechter als mit „ausreichend“ nach Anlage 1 bewer­ tet, ist auf Antrag der zu prüfenden Person eine dieser Prüfungen durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn dies den Ausschlag für das Bestehen der Prü­ fung insgesamt geben kann. (2) Die mündliche Ergänzungsprüfung soll nicht län­ ger als 30 Minuten dauern. (3) Für die Ermittlung der Bewertung des ergänzten Prüfungsbestandteils sind die ursprüngliche Note der schriftlichen Prüfung und die Note der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten. § 24 Wiederholung der Prüfung (1) Eine Prüfung, die nicht bestanden wurde, kann zweimal wiederholt werden. (2) In der Wiederholungsprüfung ist die zu prüfende Person auf Antrag von einzelnen Prüfungsteilen nach § 4 und einzelnen Prüfungsbestandteilen nach den §§ 7, 11 und 15 zu befreien, wenn 1. die entsprechenden Leistungen in einer voran­ gegangenen Prüfung mindestens mit „ausreichend“ nach Anlage 1 bewertet worden sind und 2. die zu prüfende Person sich innerhalb von zwei Jah­ ren, gerechnet vom Tag der Feststellung des Er­ § 25 Übergangsvorschriften (1) Die bis zum Ablauf des 15. September 2021 be­ gonnenen Prüfungsverfahren sind nach der Verord­ nung über die Anforderungen in der Meisterprüfung für den Beruf Molkereifachmann/Molkereifachfrau vom 27. Mai 1994 (BGBl. I S. 1195), die zuletzt durch Artikel 7 der Verordnung vom 21. Mai 2014 (BGBl. I S. 548; 2016 I S. 338) geändert worden ist, zu Ende zu führen. (2) Zu prüfende Personen, die die Prüfung nach den bis zum Ablauf des 15. September 2021 geltenden Vorschriften nicht bestanden haben und die sich inner­ halb von zwei Jahren ab dem 16. September 2021 zu einer Wiederholungsprüfung anmelden, legen die Wie­ derholungsprüfung nach der in Absatz 1 bezeichneten Verordnung ab. § 26 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Anforderungen in der Meisterprüfung für den Beruf Molkereifachmann/Molkereifachfrau vom 27. Mai 1994 (BGBl. I S. 1195), die zuletzt durch Artikel 7 der Ver­ ordnung vom 21. Mai 2014 (BGBl. I S. 548; 2016 I S. 338) geändert worden ist, außer Kraft. Bonn, den 7. September 2021 Die Bundesministerin für Ernährung und Landwirtschaft Julia Klöckner 4212 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 15. September 2021 Anlage 1 (zu den §§ 5, 19 Absatz 1, §§ 21, 22 Absatz 2, § 23 Absatz 1 und § 24 Absatz 2) Bewertungsmaßstab für die Leistungen Für die Bewertung der Leistungen in der Prüfung, den Prüfungsteilen und den Prüfungsbestandteilen ist der folgende Bewertungsmaßstab anzuwenden: Benotung Note als Dezimalzahl Note in Worten Definition des Leistungsniveaus der beruflichen Handlungsfähigkeit 1,0 bis 1,4 sehr gut eine Leistung, die den Anforderungen in besonde­ rem Maße entspricht 1,5 bis 2,4 gut eine Leistung, die den Anforderungen voll ent­ spricht 2,5 bis 3,4 befriedigend eine Leistung, die den Anforderungen im Allge­ meinen entspricht 3,5 bis 4,4 ausreichend eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht 4,5 bis 5,4 mangelhaft eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent­ spricht, jedoch erkennen lässt, dass notwendige Grundlagen für die berufliche Handlungsfähigkeit vorhanden sind 5,5 bis 6,0 ungenügend eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent­ spricht und bei der selbst Grundlagen für die berufliche Handlungsfähigkeit fehlen Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 15. September 2021 4213 Anlage 2 (zu § 22) Zeugnisinhalte Teil A – Zeugnis ohne Prüfungsergebnisse: 1. Bezeichnung der ausstellenden Behörde, 2. Name und Geburtsdatum der zu prüfenden Person, 3. Datum des Bestehens der Prüfung, 4. Bezeichnung des erworbenen Fortbildungsabschlusses nach § 1 Absatz 3, 5. Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbildungsordnung nach den Angaben im Bundesgesetzblatt unter Berücksichtigung erfolgter Änderungen dieser Verordnung, 6. Datum der Ausstellung des Zeugnisses samt Unterschrift der zuständigen Stelle. Teil B – Zeugnis mit Prüfungsergebnissen: Alle Angaben des Teils A sowie zusätzlich: 1. Benennung und Bewertung der einzelnen Prüfungsteile nach § 4 mit Noten als Dezimalzahl und in Worten, 2. Benennung und Bewertung der einzelnen Prüfungsbestandteile nach den §§ 7, 11 und 15 mit Noten als Dezimalzahl und in Worten, 3. Bewertung für die Gesamtleistung nach § 19 Absatz 5 mit Note als Dezimal­ zahl und in Worten, 4. Befreiungen nach § 20.