610-6-20-1
4214
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 15. September 2021
Verordnung
über die Verteilung und Verwendung der Mittel des Fonds âAufbauhilfe 2021â
(Aufbauhilfeverordnung 2021 â AufbhV 2021)
Vom 15. September 2021
Auf Grund des § 2 Absatz 4 des AufbauhilfefondsErrichtungsgesetzes 2021 vom 10. September 2021
(BGBl. I S. 4147) verordnet die Bundesregierung:
§1
Mittel und Mittelverteilung
(1) Dem Fonds âAufbauhilfe 2021â werden Mittel in
Höhe von bis zu 30 Milliarden Euro zur Verfügung geÂ
stellt.
(2) Dem Bund stehen aus dem Fonds für MaÃnahÂ
men zur Wiederherstellung seiner Infrastruktur 2 MilliÂ
arden Euro zur Verfügung.
(3) Die übrigen Mittel werden für MaÃnahmen nach
§ 2 Absatz 2 des Aufbauhilfefonds-ErrichtungsgesetÂ
zes 2021 auf die vom Starkregen und Hochwasser beÂ
troffenen Länder verteilt.
(4) Die Verteilung der Mittel nach Absatz 3 zwischen
den betroffenen Ländern erfolgt nach dem Schlüssel:
Rheinland-Pfalz
54,53 Prozent,
Nordrhein-Westfalen
43,99 Prozent,
Bayern
1,00 Prozent,
Sachsen
0,48 Prozent.
Der Schlüssel nach Satz 1 ist im gegenseitigen EinverÂ
nehmen zwischen den betroffenen Ländern und dem
Bund auf die prozentuale Verteilung der nach § 2
ermittelten Gesamtschäden anzupassen. Dazu wird
spätestens sechs Monate nach dem letztmaligen BeÂ
willigungszeitpunkt von Anträgen der Geschädigten
auf HilfsmaÃnahmen, aber nicht später als am 30. Juni
2026, in einer Bund-Länder-Vereinbarung ein angeÂ
passter Verteilungsschlüssel festgelegt.
(5) Die Verteilung der auf den Bund und die Länder
entfallenden Mittel des Fonds auf die einzelnen MaÃÂ
nahmen nach § 2 Absatz 2 des Aufbauhilfefonds-ErÂ
richtungsgesetzes 2021 erfolgt für die Mittel, welche
2021 zugeführt werden, nach MaÃgabe des gemäÃ
§ 6 des Aufbauhilfefonds-Errichtungsgesetzes 2021
aufzustellenden Wirtschaftsplans. Der Wirtschaftsplan
wird für das Jahr 2021 als Anlage zu dieser RechtsverÂ
ordnung festgestellt. Ab dem Haushaltsjahr 2022 wird
er zusammen mit dem Haushaltsgesetz festgestellt
und als Anlage zum Bundeshaushaltsplan veröffentÂ
licht.
§2
Ermittlung der Gesamtschäden
(1) Die Ermittlungen der Gesamtschäden in den vom
Starkregen und Hochwasser betroffenen Ländern erÂ
folgt nach MaÃgabe der in den nachfolgenden AbsätÂ
zen geregelten einheitlichen Grundsätze.
(2) Es werden bei der Ermittlung der GesamtschäÂ
den nur Schäden berücksichtigt, die durch den StarkÂ
regen und das Hochwasser im Juli 2021 in den folgenÂ
den Regionen der betroffenen Länder entstanden sind
und insbesondere dort, wo Soforthilfen geleistet wurÂ
den:
1. Bayern: die Landkreise Ansbach, Berchtesgadener
Land, Erlangen-Höchstadt, Forchheim, Fürth, HaÃÂ
berge, Hof, Kitzingen, Miesbach, Neustadt an der
Aisch-Bad Windsheim, Oberallgäu, Rosenheim,
Roth, Schweinfurt, Traunstein und Würzburg sowie
die kreisfreien Städte Ansbach und Hof,
2. Nordrhein-Westfalen: die Regierungsbezirke ArnsÂ
berg, Düsseldorf, Köln und Münster,
3. Rheinland-Pfalz: die Landkreise Ahrweiler, BernkasÂ
tel-Wittlich, Cochem-Zell, Eifelkreis Bitburg-Prüm,
Mayen-Koblenz, Trier-Saarburg und Vulkaneifel soÂ
wie die kreisfreie Stadt Trier,
4. Sachsen: die Landkreise Bautzen, Erzgebirgskreis,
Görlitz, Mittelsachsen, Sächsische Schweiz OsterzÂ
gebirge und Vogtlandkreis.
(3) Bei der Schadensermittlung werden Schäden
durch Hochwasser und Starkregen sowie Schäden
durch wild abflieÃendes Wasser, Sturzflut, aufsteigenÂ
des Grundwasser, überlaufende oder beschädigte
Abwasseranlagen, Regenrückhaltebecken und EinrichÂ
tungen zur Wasserversorgung einschlieÃlich TalsperÂ
ren und Schäden durch Hangrutsch, soweit sie jeweils
unmittelbar in Folge der Hochwasser- bzw. der StarkÂ
regenereignisse verursacht worden sind, berücksichÂ
tigt. Berücksichtigt werden auch unmittelbare Schäden
durch Einsatzkräfte und Einsatzfahrzeuge sowie privat
Helfende. Nicht berücksichtigt werden Schäden, die
wegen des VerstoÃes gegen Vorschriften zum Schutz
vor Hochwassergefahren in festgesetzten oder vorläuÂ
fig gesicherten Ãberschwemmungsgebieten eingetreÂ
ten sind.
(4) Schäden in folgenden Bereichen werden bei der
Schadensermittlung berücksichtigt:
1. Privathaushalte,
2. gewerbliche und freiberufliche Wirtschaft,
3. Land- und Forstwirtschaft sowie Aquakultur und
Binnenfischerei,
4. kulturelle und wissenschaftliche Einrichtungen unÂ
abhängig von ihrer Trägerschaft,
5. andere Einrichtungen nach § 2 Absatz 2 Nummer 1
des Aufbauhilfefonds-Errichtungsgesetzes 2021,
wie Vereine und Stiftungen,
6. Infrastruktur der Gemeinden und Infrastruktur weiteÂ
rer Körperschaften des öffentlichen Rechts,
7. Infrastruktur der Länder,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 15. September 2021
8. Religionsgemeinschaften, die als Körperschaften
des öffentlichen Rechts anerkannt sind.
(5) Bei der Schadensermittlung wird auf die BeseiÂ
tigungskosten nebst den Kosten für die WiederherstelÂ
lung oder Ersatzbeschaffung unter Einhaltung von
baulichen und technischen Normen abgestellt. Die
Ermittlung der Schäden bei Unternehmen im beihilfeÂ
rechtlichen Sinn richtet sich nach den MaÃgaben von
Artikel 50 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der KomÂ
mission vom 17. Juni 2014. In Abweichung zu Absatz 3
werden danach bei Unternehmen nur Schäden durch
Erdrutsche und Ãberschwemmungen, soweit sie jeÂ
weils unmittelbar in Folge der Hochwasser- bzw. der
Starkregenereignisse verursacht worden sind, berückÂ
sichtigt. Als Schäden von Unternehmen im beihilfeÂ
rechtlichen Sinn können auch EinkommenseinbuÃen
im Sinne von Artikel 50 der Verordnung (EU)
Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 anÂ
erkannt werden. Die Schadensermittlung im AgrarÂ
sektor richtet sich im beihilferechtlichen Sinn nach
Artikel 30 der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 der KomÂ
mission vom 25. Juni 2014. Die Schadensermittlung in
der Aquakultur und Binnenfischerei richtet sich im beiÂ
hilferechtlichen Sinn nach Artikel 44 der Verordnung
(EU) Nr. 1388/2014 der Kommission vom 16. DezemÂ
ber 2014. Die Sätze 3 und 4 gelten für die in den SätÂ
zen 5 und 6 beschriebenen Bereiche des Absatzes 4
Nummer 3 entsprechend der jeweiligen Verordnungen.
(6) Bei der Schadensermittlung werden Kosten für
MaÃnahmen berücksichtigt, die unmittelbar vor oder
während des Zeitraums nach Absatz 2 getroffen wurÂ
den, soweit sie unmittelbar der Abwehr von hochÂ
wasserbedingten Gefahren und der Begrenzung hochÂ
wasserbedingter Schäden gedient haben. Kosten der
Beseitigung der MaÃnahmen nach Satz 1 sind ebenÂ
falls berücksichtigungsfähig.
(7) Im Rahmen von Verwaltungsvereinbarungen zwiÂ
schen dem Bund und den in § 2 Absatz 1 des AufbauÂ
hilfefonds-Errichtungsgesetzes 2021 genannten LänÂ
dern können konkretere Regelungen getroffen werden.
§3
Mittelverwendung und Fördergrundsätze
(1) Nach der Verteilung der Mittel des Fonds entÂ
sprechend dem jeweils geltenden Wirtschaftsplan obÂ
liegt die Entscheidung über die Verwendung der auf
die vom Hochwasser und Starkregen betroffenen LänÂ
der entfallenden Mittel den Ländern und den durch sie
beauftragten Stellen (bewilligende Stellen). Der Bund
entscheidet über die Verwendung der Mittel zur WieÂ
derherstellung der Infrastruktur des Bundes.
(2) Die Förderfähigkeit der einzelnen MaÃnahmen
nach § 2 Absatz 2 des Aufbauhilfefonds-ErrichtungsÂ
gesetzes 2021, mit Ausnahme der MaÃnahmen zur
Wiederherstellung der Infrastruktur des Bundes, setzt
grundsätzlich den Abschluss einer entsprechenden
Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Bund und
den in § 1 genannten Ländern voraus. Förderfähig sind
bis zur Höhe des tatsächlich entstandenen Schadens
auch MaÃnahmen zur Wiederherstellung von baulichen
Anlagen, betrieblichen Einrichtungen oder InfrastrukÂ
tureinrichtungen, wenn sie im Hinblick auf ihre Art, ihre
Lage oder ihren Umfang in einer dem jeweiligen HochÂ
wasser- und Ãberschwemmungsrisiko angepassten
4215
Weise nach den allgemein anerkannten Regeln der
Technik zur Vermeidung künftiger Schäden wiedererÂ
richtet werden. Die Länder können für MaÃnahmen
der Wiederherstellung eine dem jeweiligen HochwasÂ
ser- und Ãberschwemmungsrisiko angepasste Weise
der Wiederherstellung zur Bedingung machen, soweit
dies zur Vermeidung künftiger Schäden erforderlich ist.
In zwingenden Fällen können die Kosten für dringend
erforderliche temporäre MaÃnahmen erstattet werden.
Näheres zur Förderfähigkeit kann im Rahmen der VerÂ
waltungsvereinbarung nach Satz 1 geregelt werden.
(3) Die Einleitung von SchadensbeseitigungsmaÃÂ
nahmen vor der Bewilligung von Mitteln schlieÃt die
Förderfähigkeit dieser MaÃnahmen nicht aus. MaÃnahÂ
men zur unmittelbaren Gefahrenabwehr oder SchaÂ
densbegrenzung unmittelbar vor dem in § 2 Absatz 2
genannten Zeitraum sind förderfähig.
(4) Die Mittel sind nach MaÃgabe folgender GrundÂ
sätze zu gewähren:
1. Aus den Mitteln des Fonds können für individuelle
Schäden von Privathaushalten, Unternehmen, anÂ
deren Einrichtungen sowie der als Körperschaften
des öffentlichen Rechts anerkannten ReligionsgeÂ
meinschaften Leistungen bis zur Höhe von 80 ProÂ
zent des entstandenen Schadens unter Beachtung
des § 2 Absatz 3 des Aufbauhilfefonds-ErrichtungsÂ
gesetzes 2021 gewährt werden. Mittel für MaÃnahÂ
men zur Sicherung und Restaurierung von Archiven
privater Vereine, Stiftungen und gemeinnütziger EinÂ
richtungen sowie für die Heimatgeschichte bedeutÂ
samen privaten Unterlagen werden nach MaÃgabe
des Wirtschaftsplans und der auf seiner Basis
durchzuführenden Programme gewährt. Für denselÂ
ben Schaden gewährte Soforthilfen sind anzurechÂ
nen. Die Auszahlung ist unter RückforderungsvorÂ
behalt insbesondere für den Fall zu stellen, dass
Leistungen durch Dritte erbracht werden und hierÂ
durch eine Ãberkompensation des Schadens beÂ
wirkt wird. Zur Vermeidung von Härtefällen können
in begründeten Einzelfällen andere Regelungen geÂ
troffen werden.
2. Mittel für MaÃnahmen zur Wiederherstellung der
Infrastruktur gemäà § 2 Absatz 2 Nummer 2 des
Aufbauhilfefonds-Errichtungsgesetzes 2021, von
privaten Infrastrukturbetreibern im Bereich der
Energie- und Wasserwirtschaft, von privaten BetreiÂ
bern von Telekommunikationsnetzen nach dem
Telekommunikationsgesetz, von privaten Betreibern
von Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen sowie
von gemeinnützigen Trägern sozialer Infrastruktur
werden nach MaÃgabe des Wirtschaftsplans und
der auf seiner Basis durchzuführenden Bundesoder Landesprogramme unter Beachtung des § 2
Absatz 3 des Aufbauhilfefonds-Errichtungsgesetzes
2021 in Höhe von bis zu 100 Prozent gewährt.
3. Schadensausgleichsansprüche gegenüber Dritten,
insbesondere Versicherungen, können bei der BeÂ
rechnung und Gewährung der Mittel des Fonds für
MaÃnahmen nach § 2 Absatz 2 Nummer 1 des AufÂ
bauhilfefonds-Errichtungsgesetzes 2021 sowie zur
Wiederherstellung von Gebäuden und Einrichtungen
der als Körperschaften des öffentlichen Rechts anÂ
erkannten Religionsgemeinschaften vorerst auÃer
Acht gelassen werden, soweit die Ansprüche trotz
4216
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 15. September 2021
Erfolgsaussicht nach Einschätzung der bewilligenÂ
den Stelle nicht kurzfristig von den Geschädigten
realisiert werden können. In diesen Fällen sind die
Ansprüche nach pflichtgemäÃem Ermessen der beÂ
willigenden Stelle jedoch bis zur Höhe der bewilligÂ
ten Mittel an diese abzutreten. Im weiteren VerfahÂ
ren ist bei Konkretisierung der Sachlage über eine
dann gegebenenfalls erforderliche Rückabtretung
zu entscheiden.
4. Der jeweilige Nachweis der Schadensangaben der
Geschädigten kann durch die Glaubhaftmachung
mittels geeigneter Belege und Versicherung der
Richtigkeit der Angaben erbracht werden. NachÂ
trägliche Ãberprüfungen und Anforderungen von
Nachweisen, insbesondere bei Schäden von groÂ
Ãem Umfang, sind dadurch nicht ausgeschlossen.
§4
Zweckentsprechende
Mittelverwendung, Prüfungen, Rückforderung
(1) Die Länder sind für die zweckentsprechende
Verwendung der Mittel des Fonds verantwortlich, soÂ
weit nicht der Bund für seine eigenen aus dem Fonds
finanzierten Programme und MaÃnahmen die VerantÂ
wortung trägt.
(2) Die Leistungen werden als Billigkeitsleistungen
gewährt. Es besteht kein Rechtsanspruch. Die zustänÂ
dige bewilligende Behörde entscheidet über die Art
und Höhe der Hilfe nach pflichtgemäÃem Ermessen
im Rahmen der verfügbaren Mittel.
(3) Die Länder führen in eigener Zuständigkeit nachÂ
gelagerte Kontrollen vor Ort über die zweckentspreÂ
chende Verwendung der Mittel des Fonds in angemesÂ
senem Umfang durch. Es sollen mindestens 5 Prozent
der bewilligten Anträge nachgelagert geprüft werden.
Der Prüfumfang ist risikobezogen zu erhöhen.
(4) Die jeweils zuständigen obersten LandesbehörÂ
den unterrichten die jeweils für die MaÃnahmen und
Programme zuständigen Bundesministerien oder die
von diesen beauftragten Stellen über die zweckentÂ
sprechende Inanspruchnahme und Verwendung der
Mittel (Verwendungsbericht). Der Verwendungsbericht
wird allen Ländern zur Verfügung gestellt. Er enthält
Angaben zu den jährlichen Gesamtausgaben und ihrer
Verteilung auf die jeweiligen Programme und EinzelÂ
maÃnahmen sowie den nachgelagerten Kontrollen vor
Ort. Weitere Details, einschlieÃlich der Verpflichtung
zur Vorlage von Zwischenberichten und weiterer PrüÂ
fungen und Berichte, können auch in den VerwaltungsÂ
vereinbarungen geregelt werden.
(5) Einschlägige Prüfungsmitteilungen der RechÂ
nungsprüfungsbehörden der Länder sind den zustänÂ
digen Bundesministerien mitzuteilen. Die zuständigen
Bundesministerien können das Auskunftsbedürfnis
präzisieren und weitergehende Nachweise verlangen.
(6) Die Länder unterrichten nach Abschluss ihrer
verwaltungsmäÃigen Prüfung der ordnungsgemäÃen
Verwendung der Mittel und nach Erstattung der VerÂ
wendungsberichte nach Absatz 4 die jeweils zuständiÂ
gen Bundesministerien oder die von diesen beauftragÂ
ten Stellen bis zum 31. Juli des Folgejahres in Form
eines zusammenfassenden Berichts. Der Bericht soll
eine kurz gefasste Darstellung über die Anzahl und
Durchführung der Programme und den ihnen zuzuordÂ
nenden MaÃnahmen, deren Ergebnisse sowie die Höhe
der für Programme und MaÃnahmen zugewiesenen
und verausgabten Mittel des Fonds enthalten. Soweit
einschlägige Prüfungsmitteilungen der jeweiligen
obersten Rechnungsprüfungsbehörden vorliegen, sind
diese ebenfalls mitzuteilen. Der Bericht wird allen LänÂ
dern zur Verfügung gestellt.
(7) Die zuständigen Bundesministerien, der BundesÂ
rechnungshof oder deren Beauftragte können bei den
Dienststellen der Länder, die mit der Bewirtschaftung
der Mittel des Fonds befasst sind, sowie bei allen
sonstigen Stellen, die die Länder bei der Weitergabe
der Mittel eingeschaltet haben, die ordnungsgemäÃe
Verwendung der Mittel prüfen. Eine Prüfung durch
den Bundesrechnungshof oder dessen Beauftragte soll
gemeinsam mit dem zuständigen Landesrechnungshof
im Sinne des § 93 der Bundeshaushaltsordnung erfolÂ
gen. Dieses Prüfungsrecht besteht auch gegenüber
den Geschädigten und ist im Bescheid aufzunehmen.
(8) Die bewilligenden Stellen haben im Rahmen der
geltenden Verwaltungsverfahrensvorschriften die BeÂ
willigung aufzuheben und bewilligte Mittel zugunsten
des Fonds zurückzufordern, wenn festgestellt wird,
dass sie zweckwidrig verwendet wurden oder dass
sie zum Ausgleich des Schadens nicht oder nicht in
dem gewährten Umfang erforderlich waren. EntspreÂ
chendes gilt für die Hilfen, die der Bund oder ein Land
im Vorgriff auf das Aufbauhilfefonds-Errichtungsgesetz
2021 geleistet hat. Wenn von dritter Seite Leistungen
zum Ausgleich des Schadens erbracht worden sind
und die Summe aus diesen Leistungen und den bewilÂ
ligten Fondsmitteln den finanziellen Gesamtaufwand
zur Beseitigung des entstandenen HochwasserschaÂ
dens übersteigt, sind diese in Höhe der ÃberkompenÂ
sation ebenfalls zurückzufordern.
§5
Inanspruchnahme
und Rückzahlung von Mitteln
(1) Die Länder nehmen die ihnen zugeteilten Mittel
für sich und ihre beauftragten Stellen im Rahmen der
Ansätze des Wirtschaftsplans des Fonds und nach
MaÃgabe des Verteilungsschlüssels nach § 1 Absatz 4
bedarfsgerecht entsprechend der Abwicklung der
MaÃnahmen nach § 2 Absatz 2 des AufbauhilfefondsErrichtungsgesetzes 2021 in Anspruch.
(2) Ãberzahlte oder nicht bedarfsgerecht in AnÂ
spruch genommene Mittel sind unverzüglich an den
Fonds zurückzuzahlen. Erfolgt dies nicht, sind die BeÂ
träge vom Zeitpunkt der Ãberzahlung oder InanspruchÂ
nahme bis zur Rückzahlung mit dem Zinssatz zu verÂ
zinsen, mindestens aber in Höhe von 1 vom Hundert,
der sich nach dem Zinssatz für Kredite des Bundes zur
Deckung von Ausgaben bemisst. Der Zinssatz wird
vom Bundesministerium der Finanzen jeweils durch
Rundschreiben an die obersten Bundesbehörden beÂ
kannt gegeben. Rückzahlungen flieÃen den jeweiligen
Ausgabetiteln des Wirtschaftsplans des Fonds zu.
§6
Liquidität des Fonds
Die Liquidität des Fonds ist durch den Bund auf
seine Kosten sicherzustellen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 15. September 2021
§7
Fondsverwaltung
Die Verwaltung des Fonds obliegt dem BundesmiÂ
nisterium der Finanzen.
§8
Staatliche Beihilfen
Soweit einzelne HilfsmaÃnahmen, die nach den ReÂ
gelungen des Aufbauhilfefonds-Errichtungsgesetzes
2021 und dieser Rechtsverordnung aus dem AufbauÂ
hilfefonds 2021 finanziert werden, staatliche Beihilfen
im Sinn des Artikels 107 des Vertrags über die ArbeitsÂ
weise der Europäischen Union darstellen, sind die einÂ
schlägigen unionsrechtlichen Vorgaben des BeihilfeÂ
4217
rechts zu berücksichtigen. Insbesondere sind HilfsÂ
maÃnahmen nach Satz 1, die auf Grundlage der in
§ 2 Absatz 5 genannten Freistellungsverordnungen
gewährt werden, bei der Europäischen Kommission
durch den jeweiligen Beihilfegeber anzuzeigen. Für
HilfsmaÃnahmen nach Satz 1, die nicht unter Satz 2
fallen, ist vor der Durchführung eine beihilferechtliche
Genehmigung der Europäischen Kommission durch
den jeweiligen Beihilfegeber einzuholen.
§9
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 15. September 2021
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister der Finanzen
Olaf Scholz
Der Bundesminister
des Innern, für Bau und Heimat
Horst Seehofer
4218
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 15. September 2021
Anlage
(zu § 1 Absatz 5 Satz 2)
Wirtschaftsplan des Sondervermögens âAufbauhilfe 2021â
Titel
Funktion
Zweckbestimmung
Soll
2021
1 000 â¬
Soll
2020
1 000 â¬
Vorbemerkung
In Ausführung des Gesetzes zur Errichtung eines Sondervermögens âAufÂ
bauhilfe 2021â (Aufbauhilfefonds-Errichtungsgesetz 2021 â AufbhEG 2021)
vom 10. September 2021 (BGBl. I S. 4147) wird ein nationaler Fonds âAufbauÂ
hilfe 2021â als Sondervermögen des Bundes errichtet.
Der Fonds dient der Leistung von Hilfen in den im Juli 2021 von StarkregenÂ
fällen und Hochwasser betroffenen Ländern. Mit den Fondsmitteln werden
MaÃnahmen zur Beseitigung der Hochwasserschäden und zum WiederaufÂ
bau der zerstörten Infrastruktur finanziert. Die Verteilung der Mittel der
Tgr. 02 auf die Länder erfolgt nach MaÃgabe § 1 Absatz 4 der Verordnung
über die Verteilung und Verwendung der Mittel des Fonds âAufbauhilfe
2021â. Die Länder beteiligen sich an der Finanzierung in den Jahren 2021
bis 2050 durch die im Finanzausgleichsgesetz genannten Festbeträge.
Einnahmen
Ãbrige Einnahmen
231 01
-813
Zuführungen des Bundes
16 000 000
Haushaltsvermerk:
Mehreinnahmen sind gemäà Aufbauhilfefonds-Errichtungsgesetz 2021
zweckgebunden. Sie dienen nur zur Leistung der Mehrausgaben bei folgenÂ
den Titeln: Tgr. 02 Kap. 6098.
Titelgruppe 01
Tgr. 01
Infrastruktur des Bundes
(â)
359 11
-850
Entnahme aus Rücklage
â
Haushaltsvermerk:
Mehreinnahmen sind gemäà Aufbauhilfefonds-Errichtungsgesetz 2021
zweckgebunden. Sie dienen nur zur Leistung der Mehrausgaben bei folgenÂ
den Titeln: Tgr. 01 Kap. 6098.
Titelgruppe 02
Tgr. 02
Beseitigung der Hochwasser- und Starkregenschäden in den Ländern
359 21
-850
Entnahme aus Rücklage
(â)
â
Haushaltsvermerk:
Mehreinnahmen sind gemäà Aufbauhilfefonds-Errichtungsgesetz 2021
zweckgebunden. Sie dienen nur zur Leistung der Mehrausgaben bei folgenÂ
den Titeln: Tgr. 02 Kap. 6098.
Ausgaben
Haushaltsvermerk:
Erstattungen und Rückzahlungen flieÃen den Ausgaben zu.
Titelgruppe 01
Tgr. 01
Infrastruktur des Bundes
Haushaltsvermerk:
1. Die Ausgaben sind gegenseitig deckungsfähig.
2. Die Verpflichtungsermächtigungen sind gegenseitig deckungsfähig.
3. Mehrausgaben dürfen bis zur Höhe der zweckgebundenen MehreinÂ
nahmen bei folgenden Titeln geleistet werden: 359 11.
(2 000 000)
Ist
2019
1 000 â¬
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 15. September 2021
Titel
Funktion
741 11
-721
Soll
2021
1 000 â¬
Zweckbestimmung
Aufwendungen für Bundesautobahnen
Verpflichtungsermächtigungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Soll
2020
1 000 â¬
25 000
60 000 Tâ¬
davon fällig:
741 12
-722
im Haushaltsjahr 2022 bis zu . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
30 000 Tâ¬
im Haushaltsjahr 2023 bis zu . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
30 000 Tâ¬
Aufwendungen für BundesstraÃen
Verpflichtungsermächtigungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
25 000
210 000 Tâ¬
davon fällig:
im Haushaltsjahr 2022 bis zu . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
70 000 Tâ¬
im Haushaltsjahr 2023 bis zu . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
70 000 Tâ¬
im Haushaltsjahr 2024 bis zu . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
70 000 Tâ¬
741 13
-731
Aufwendungen für BundeswasserstraÃen
40 000
741 14
-813
Aufwendungen für Liegenschaften der Ressorts, der Bundesanstalt für
Immobilienaufgaben und sonstiges Vermögen des Bundes
31 500
891 11
-742
Aufwendungen für Eisenbahnen des Bundes zur Beseitigung von Schäden
am Bundesschienenwegenetz und für das Bundeseisenbahnvermögen
150 000
Verpflichtungsermächtigungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
620 000 Tâ¬
davon fällig:
im Haushaltsjahr 2022 bis zu . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
120 000 Tâ¬
im Haushaltsjahr 2023 bis zu . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
150 000 Tâ¬
im Haushaltsjahr 2024 bis zu . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
150 000 Tâ¬
im Haushaltsjahr 2025 bis zu . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
100 000 Tâ¬
im Haushaltsjahr 2026 bis zu . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
100 000 Tâ¬
Haushaltsvermerk:
Für MaÃnahmen zur Wiederherstellung der beschädigten Infrastruktur der
Eisenbahninfrastrukturunternehmen des Bundes wird kein Eigenbeitrag erÂ
hoben.
881 11
-813
Infrastrukturmittel des Bundes zur Aufteilung
919 11
-850
Zuführung an Rücklage
1 728 500
â
Titelgruppe 02
Tgr. 02
Beseitigung der Hochwasser- und Starkregenschäden in den Ländern
(14 000 000)
Haushaltsvermerk:
1. Die Ausgaben sind gegenseitig deckungsfähig.
2. Mehrausgaben dürfen bis zur Höhe der zweckgebundenen MehreinÂ
nahmen bei folgenden Titeln geleistet werden: 231 01 und 359 21.
697 21
-813
Programm zur Unterstützung von Hochwasser und Ãberschwemmungen
betroffener Selbständiger, Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft und
Angehörige Freier Berufe sowie wirtschaftsnaher Infrastruktur
Erläuterungen:
Die Mittel werden wie folgt auf die Länder aufgeteilt:
Bezeichnung
Rheinland-Pfalz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Nordrhein-Westfalen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Bayern . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Sachsen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Zusammen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
1 000 â¬
â
â
â
â
â
510 000
4219
Ist
2019
1 000 â¬
4220
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 15. September 2021
Titel
Funktion
697 22
-813
Soll
2021
1 000 â¬
Zweckbestimmung
Programm zur Unterstützung der betroffenen Land- und Forstwirtschaft und
der Aquakultur und Binnenfischerei sowie zum Schadensausgleich in der
ländlichen Infrastruktur im AuÃenbereich von Gemeinden
530 000
Erläuterungen:
Die Mittel werden wie folgt auf die Länder aufgeteilt:
Bezeichnung
698 21
-813
1 000 â¬
Rheinland-Pfalz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
â
Nordrhein-Westfalen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
â
Bayern . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
â
Sachsen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
â
Zusammen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
â
Programm zur Unterstützung vom Hochwasser und Starkregen betroffener
Privathaushalte und Wohnungsunternehmen
575 000
Erläuterungen:
Die Mittel werden wie folgt auf die Länder aufgeteilt:
Bezeichnung
698 22
-813
1 000 â¬
Rheinland-Pfalz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
â
Nordrhein-Westfalen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
â
Bayern . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
â
Sachsen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
â
Zusammen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
â
Programm zur Schadensbeseitigung bei kulturellen Einrichtungen und KulÂ
turdenkmälern, zur Rettung von Archiven sowie für die Heimatgeschichte
bedeutsamer privater Unterlagen
30 000
Erläuterungen:
Die Mittel werden wie folgt auf die Länder aufgeteilt:
Bezeichnung
698 23
-813
1 000 â¬
Rheinland-Pfalz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
â
Nordrhein-Westfalen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
â
Bayern . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
â
Sachsen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
â
Zusammen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
â
Programm zur Schadensbeseitigung bei Forschungseinrichtungen unabÂ
hängig von der Trägerschaft
5 000
Erläuterungen:
Die Mittel werden wie folgt auf die Länder aufgeteilt:
Bezeichnung
882 21
-813
1 000 â¬
Rheinland-Pfalz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
â
Nordrhein-Westfalen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
â
Bayern . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
â
Sachsen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
â
Zusammen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
â
Programm zur Wiederherstellung der Infrastruktur in den Gemeinden
400 000
Erläuterungen:
Die Mittel werden wie folgt auf die Länder aufgeteilt:
Bezeichnung
1 000 â¬
Rheinland-Pfalz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
â
Nordrhein-Westfalen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
â
Bayern . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
â
Sachsen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
â
Zusammen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
â
Soll
2020
1 000 â¬
Ist
2019
1 000 â¬
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 15. September 2021
Titel
Funktion
882 22
-813
Soll
2021
1 000 â¬
Zweckbestimmung
Programm zur Wiederherstellung der Infrastruktur der Länder
Soll
2020
1 000 â¬
200 000
Erläuterungen:
Die Mittel werden wie folgt auf die Länder aufgeteilt:
Bezeichnung
1 000 â¬
Rheinland-Pfalz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Nordrhein-Westfalen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Bayern . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Sachsen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
â
Zusammen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
â
882 23
-813
MaÃnahmen zur Beseitigung von Hochwasserschäden in den Ländern
919 21
-850
Zuführung an Rücklage
â
â
â
11 750 000
â
4221
Ist
2019
1 000 â¬