Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2021  Nr. 64 vom 15.09.2021  - Seite 4214 bis 4221 - Verordnung über die Verteilung und Verwendung der Mittel des Fonds „Aufbauhilfe 2021“ (Aufbauhilfeverordnung 2021 – AufbhV 2021)

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4214 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 15. September 2021 Verordnung über die Verteilung und Verwendung der Mittel des Fonds „Aufbauhilfe 2021“ (Aufbauhilfeverordnung 2021 – AufbhV 2021) Vom 15. September 2021 Auf Grund des § 2 Absatz 4 des AufbauhilfefondsErrichtungsgesetzes 2021 vom 10. September 2021 (BGBl. I S. 4147) verordnet die Bundesregierung: §1 Mittel und Mittelverteilung (1) Dem Fonds „Aufbauhilfe 2021“ werden Mittel in Höhe von bis zu 30 Milliarden Euro zur Verfügung ge­ stellt. (2) Dem Bund stehen aus dem Fonds für Maßnah­ men zur Wiederherstellung seiner Infrastruktur 2 Milli­ arden Euro zur Verfügung. (3) Die übrigen Mittel werden für Maßnahmen nach § 2 Absatz 2 des Aufbauhilfefonds-Errichtungsgeset­ zes 2021 auf die vom Starkregen und Hochwasser be­ troffenen Länder verteilt. (4) Die Verteilung der Mittel nach Absatz 3 zwischen den betroffenen Ländern erfolgt nach dem Schlüssel: Rheinland-Pfalz 54,53 Prozent, Nordrhein-Westfalen 43,99 Prozent, Bayern 1,00 Prozent, Sachsen 0,48 Prozent. Der Schlüssel nach Satz 1 ist im gegenseitigen Einver­ nehmen zwischen den betroffenen Ländern und dem Bund auf die prozentuale Verteilung der nach § 2 ermittelten Gesamtschäden anzupassen. Dazu wird spätestens sechs Monate nach dem letztmaligen Be­ willigungszeitpunkt von Anträgen der Geschädigten auf Hilfsmaßnahmen, aber nicht später als am 30. Juni 2026, in einer Bund-Länder-Vereinbarung ein ange­ passter Verteilungsschlüssel festgelegt. (5) Die Verteilung der auf den Bund und die Länder entfallenden Mittel des Fonds auf die einzelnen Maß­ nahmen nach § 2 Absatz 2 des Aufbauhilfefonds-Er­ richtungsgesetzes 2021 erfolgt für die Mittel, welche 2021 zugeführt werden, nach Maßgabe des gemäß § 6 des Aufbauhilfefonds-Errichtungsgesetzes 2021 aufzustellenden Wirtschaftsplans. Der Wirtschaftsplan wird für das Jahr 2021 als Anlage zu dieser Rechtsver­ ordnung festgestellt. Ab dem Haushaltsjahr 2022 wird er zusammen mit dem Haushaltsgesetz festgestellt und als Anlage zum Bundeshaushaltsplan veröffent­ licht. §2 Ermittlung der Gesamtschäden (1) Die Ermittlungen der Gesamtschäden in den vom Starkregen und Hochwasser betroffenen Ländern er­ folgt nach Maßgabe der in den nachfolgenden Absät­ zen geregelten einheitlichen Grundsätze. (2) Es werden bei der Ermittlung der Gesamtschä­ den nur Schäden berücksichtigt, die durch den Stark­ regen und das Hochwasser im Juli 2021 in den folgen­ den Regionen der betroffenen Länder entstanden sind und insbesondere dort, wo Soforthilfen geleistet wur­ den: 1. Bayern: die Landkreise Ansbach, Berchtesgadener Land, Erlangen-Höchstadt, Forchheim, Fürth, Haß­ berge, Hof, Kitzingen, Miesbach, Neustadt an der Aisch-Bad Windsheim, Oberallgäu, Rosenheim, Roth, Schweinfurt, Traunstein und Würzburg sowie die kreisfreien Städte Ansbach und Hof, 2. Nordrhein-Westfalen: die Regierungsbezirke Arns­ berg, Düsseldorf, Köln und Münster, 3. Rheinland-Pfalz: die Landkreise Ahrweiler, Bernkas­ tel-Wittlich, Cochem-Zell, Eifelkreis Bitburg-Prüm, Mayen-Koblenz, Trier-Saarburg und Vulkaneifel so­ wie die kreisfreie Stadt Trier, 4. Sachsen: die Landkreise Bautzen, Erzgebirgskreis, Görlitz, Mittelsachsen, Sächsische Schweiz Osterz­ gebirge und Vogtlandkreis. (3) Bei der Schadensermittlung werden Schäden durch Hochwasser und Starkregen sowie Schäden durch wild abfließendes Wasser, Sturzflut, aufsteigen­ des Grundwasser, überlaufende oder beschädigte Abwasseranlagen, Regenrückhaltebecken und Einrich­ tungen zur Wasserversorgung einschließlich Talsper­ ren und Schäden durch Hangrutsch, soweit sie jeweils unmittelbar in Folge der Hochwasser- bzw. der Stark­ regenereignisse verursacht worden sind, berücksich­ tigt. Berücksichtigt werden auch unmittelbare Schäden durch Einsatzkräfte und Einsatzfahrzeuge sowie privat Helfende. Nicht berücksichtigt werden Schäden, die wegen des Verstoßes gegen Vorschriften zum Schutz vor Hochwassergefahren in festgesetzten oder vorläu­ fig gesicherten Überschwemmungsgebieten eingetre­ ten sind. (4) Schäden in folgenden Bereichen werden bei der Schadensermittlung berücksichtigt: 1. Privathaushalte, 2. gewerbliche und freiberufliche Wirtschaft, 3. Land- und Forstwirtschaft sowie Aquakultur und Binnenfischerei, 4. kulturelle und wissenschaftliche Einrichtungen un­ abhängig von ihrer Trägerschaft, 5. andere Einrichtungen nach § 2 Absatz 2 Nummer 1 des Aufbauhilfefonds-Errichtungsgesetzes 2021, wie Vereine und Stiftungen, 6. Infrastruktur der Gemeinden und Infrastruktur weite­ rer Körperschaften des öffentlichen Rechts, 7. Infrastruktur der Länder, Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 15. September 2021 8. Religionsgemeinschaften, die als Körperschaften des öffentlichen Rechts anerkannt sind. (5) Bei der Schadensermittlung wird auf die Besei­ tigungskosten nebst den Kosten für die Wiederherstel­ lung oder Ersatzbeschaffung unter Einhaltung von baulichen und technischen Normen abgestellt. Die Ermittlung der Schäden bei Unternehmen im beihilfe­ rechtlichen Sinn richtet sich nach den Maßgaben von Artikel 50 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kom­ mission vom 17. Juni 2014. In Abweichung zu Absatz 3 werden danach bei Unternehmen nur Schäden durch Erdrutsche und Überschwemmungen, soweit sie je­ weils unmittelbar in Folge der Hochwasser- bzw. der Starkregenereignisse verursacht worden sind, berück­ sichtigt. Als Schäden von Unternehmen im beihilfe­ rechtlichen Sinn können auch Einkommenseinbußen im Sinne von Artikel 50 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 an­ erkannt werden. Die Schadensermittlung im Agrar­ sektor richtet sich im beihilferechtlichen Sinn nach Artikel 30 der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 der Kom­ mission vom 25. Juni 2014. Die Schadensermittlung in der Aquakultur und Binnenfischerei richtet sich im bei­ hilferechtlichen Sinn nach Artikel 44 der Verordnung (EU) Nr. 1388/2014 der Kommission vom 16. Dezem­ ber 2014. Die Sätze 3 und 4 gelten für die in den Sät­ zen 5 und 6 beschriebenen Bereiche des Absatzes 4 Nummer 3 entsprechend der jeweiligen Verordnungen. (6) Bei der Schadensermittlung werden Kosten für Maßnahmen berücksichtigt, die unmittelbar vor oder während des Zeitraums nach Absatz 2 getroffen wur­ den, soweit sie unmittelbar der Abwehr von hoch­ wasserbedingten Gefahren und der Begrenzung hoch­ wasserbedingter Schäden gedient haben. Kosten der Beseitigung der Maßnahmen nach Satz 1 sind eben­ falls berücksichtigungsfähig. (7) Im Rahmen von Verwaltungsvereinbarungen zwi­ schen dem Bund und den in § 2 Absatz 1 des Aufbau­ hilfefonds-Errichtungsgesetzes 2021 genannten Län­ dern können konkretere Regelungen getroffen werden. §3 Mittelverwendung und Fördergrundsätze (1) Nach der Verteilung der Mittel des Fonds ent­ sprechend dem jeweils geltenden Wirtschaftsplan ob­ liegt die Entscheidung über die Verwendung der auf die vom Hochwasser und Starkregen betroffenen Län­ der entfallenden Mittel den Ländern und den durch sie beauftragten Stellen (bewilligende Stellen). Der Bund entscheidet über die Verwendung der Mittel zur Wie­ derherstellung der Infrastruktur des Bundes. (2) Die Förderfähigkeit der einzelnen Maßnahmen nach § 2 Absatz 2 des Aufbauhilfefonds-Errichtungs­ gesetzes 2021, mit Ausnahme der Maßnahmen zur Wiederherstellung der Infrastruktur des Bundes, setzt grundsätzlich den Abschluss einer entsprechenden Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Bund und den in § 1 genannten Ländern voraus. Förderfähig sind bis zur Höhe des tatsächlich entstandenen Schadens auch Maßnahmen zur Wiederherstellung von baulichen Anlagen, betrieblichen Einrichtungen oder Infrastruk­ tureinrichtungen, wenn sie im Hinblick auf ihre Art, ihre Lage oder ihren Umfang in einer dem jeweiligen Hoch­ wasser- und Überschwemmungsrisiko angepassten 4215 Weise nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zur Vermeidung künftiger Schäden wiederer­ richtet werden. Die Länder können für Maßnahmen der Wiederherstellung eine dem jeweiligen Hochwas­ ser- und Überschwemmungsrisiko angepasste Weise der Wiederherstellung zur Bedingung machen, soweit dies zur Vermeidung künftiger Schäden erforderlich ist. In zwingenden Fällen können die Kosten für dringend erforderliche temporäre Maßnahmen erstattet werden. Näheres zur Förderfähigkeit kann im Rahmen der Ver­ waltungsvereinbarung nach Satz 1 geregelt werden. (3) Die Einleitung von Schadensbeseitigungsmaß­ nahmen vor der Bewilligung von Mitteln schließt die Förderfähigkeit dieser Maßnahmen nicht aus. Maßnah­ men zur unmittelbaren Gefahrenabwehr oder Scha­ densbegrenzung unmittelbar vor dem in § 2 Absatz 2 genannten Zeitraum sind förderfähig. (4) Die Mittel sind nach Maßgabe folgender Grund­ sätze zu gewähren: 1. Aus den Mitteln des Fonds können für individuelle Schäden von Privathaushalten, Unternehmen, an­ deren Einrichtungen sowie der als Körperschaften des öffentlichen Rechts anerkannten Religionsge­ meinschaften Leistungen bis zur Höhe von 80 Pro­ zent des entstandenen Schadens unter Beachtung des § 2 Absatz 3 des Aufbauhilfefonds-Errichtungs­ gesetzes 2021 gewährt werden. Mittel für Maßnah­ men zur Sicherung und Restaurierung von Archiven privater Vereine, Stiftungen und gemeinnütziger Ein­ richtungen sowie für die Heimatgeschichte bedeut­ samen privaten Unterlagen werden nach Maßgabe des Wirtschaftsplans und der auf seiner Basis durchzuführenden Programme gewährt. Für densel­ ben Schaden gewährte Soforthilfen sind anzurech­ nen. Die Auszahlung ist unter Rückforderungsvor­ behalt insbesondere für den Fall zu stellen, dass Leistungen durch Dritte erbracht werden und hier­ durch eine Überkompensation des Schadens be­ wirkt wird. Zur Vermeidung von Härtefällen können in begründeten Einzelfällen andere Regelungen ge­ troffen werden. 2. Mittel für Maßnahmen zur Wiederherstellung der Infrastruktur gemäß § 2 Absatz 2 Nummer 2 des Aufbauhilfefonds-Errichtungsgesetzes 2021, von privaten Infrastrukturbetreibern im Bereich der Energie- und Wasserwirtschaft, von privaten Betrei­ bern von Telekommunikationsnetzen nach dem Telekommunikationsgesetz, von privaten Betreibern von Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen sowie von gemeinnützigen Trägern sozialer Infrastruktur werden nach Maßgabe des Wirtschaftsplans und der auf seiner Basis durchzuführenden Bundesoder Landesprogramme unter Beachtung des § 2 Absatz 3 des Aufbauhilfefonds-Errichtungsgesetzes 2021 in Höhe von bis zu 100 Prozent gewährt. 3. Schadensausgleichsansprüche gegenüber Dritten, insbesondere Versicherungen, können bei der Be­ rechnung und Gewährung der Mittel des Fonds für Maßnahmen nach § 2 Absatz 2 Nummer 1 des Auf­ bauhilfefonds-Errichtungsgesetzes 2021 sowie zur Wiederherstellung von Gebäuden und Einrichtungen der als Körperschaften des öffentlichen Rechts an­ erkannten Religionsgemeinschaften vorerst außer Acht gelassen werden, soweit die Ansprüche trotz 4216 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 15. September 2021 Erfolgsaussicht nach Einschätzung der bewilligen­ den Stelle nicht kurzfristig von den Geschädigten realisiert werden können. In diesen Fällen sind die Ansprüche nach pflichtgemäßem Ermessen der be­ willigenden Stelle jedoch bis zur Höhe der bewillig­ ten Mittel an diese abzutreten. Im weiteren Verfah­ ren ist bei Konkretisierung der Sachlage über eine dann gegebenenfalls erforderliche Rückabtretung zu entscheiden. 4. Der jeweilige Nachweis der Schadensangaben der Geschädigten kann durch die Glaubhaftmachung mittels geeigneter Belege und Versicherung der Richtigkeit der Angaben erbracht werden. Nach­ trägliche Überprüfungen und Anforderungen von Nachweisen, insbesondere bei Schäden von gro­ ßem Umfang, sind dadurch nicht ausgeschlossen. §4 Zweckentsprechende Mittelverwendung, Prüfungen, Rückforderung (1) Die Länder sind für die zweckentsprechende Verwendung der Mittel des Fonds verantwortlich, so­ weit nicht der Bund für seine eigenen aus dem Fonds finanzierten Programme und Maßnahmen die Verant­ wortung trägt. (2) Die Leistungen werden als Billigkeitsleistungen gewährt. Es besteht kein Rechtsanspruch. Die zustän­ dige bewilligende Behörde entscheidet über die Art und Höhe der Hilfe nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Mittel. (3) Die Länder führen in eigener Zuständigkeit nach­ gelagerte Kontrollen vor Ort über die zweckentspre­ chende Verwendung der Mittel des Fonds in angemes­ senem Umfang durch. Es sollen mindestens 5 Prozent der bewilligten Anträge nachgelagert geprüft werden. Der Prüfumfang ist risikobezogen zu erhöhen. (4) Die jeweils zuständigen obersten Landesbehör­ den unterrichten die jeweils für die Maßnahmen und Programme zuständigen Bundesministerien oder die von diesen beauftragten Stellen über die zweckent­ sprechende Inanspruchnahme und Verwendung der Mittel (Verwendungsbericht). Der Verwendungsbericht wird allen Ländern zur Verfügung gestellt. Er enthält Angaben zu den jährlichen Gesamtausgaben und ihrer Verteilung auf die jeweiligen Programme und Einzel­ maßnahmen sowie den nachgelagerten Kontrollen vor Ort. Weitere Details, einschließlich der Verpflichtung zur Vorlage von Zwischenberichten und weiterer Prü­ fungen und Berichte, können auch in den Verwaltungs­ vereinbarungen geregelt werden. (5) Einschlägige Prüfungsmitteilungen der Rech­ nungsprüfungsbehörden der Länder sind den zustän­ digen Bundesministerien mitzuteilen. Die zuständigen Bundesministerien können das Auskunftsbedürfnis präzisieren und weitergehende Nachweise verlangen. (6) Die Länder unterrichten nach Abschluss ihrer verwaltungsmäßigen Prüfung der ordnungsgemäßen Verwendung der Mittel und nach Erstattung der Ver­ wendungsberichte nach Absatz 4 die jeweils zuständi­ gen Bundesministerien oder die von diesen beauftrag­ ten Stellen bis zum 31. Juli des Folgejahres in Form eines zusammenfassenden Berichts. Der Bericht soll eine kurz gefasste Darstellung über die Anzahl und Durchführung der Programme und den ihnen zuzuord­ nenden Maßnahmen, deren Ergebnisse sowie die Höhe der für Programme und Maßnahmen zugewiesenen und verausgabten Mittel des Fonds enthalten. Soweit einschlägige Prüfungsmitteilungen der jeweiligen obersten Rechnungsprüfungsbehörden vorliegen, sind diese ebenfalls mitzuteilen. Der Bericht wird allen Län­ dern zur Verfügung gestellt. (7) Die zuständigen Bundesministerien, der Bundes­ rechnungshof oder deren Beauftragte können bei den Dienststellen der Länder, die mit der Bewirtschaftung der Mittel des Fonds befasst sind, sowie bei allen sonstigen Stellen, die die Länder bei der Weitergabe der Mittel eingeschaltet haben, die ordnungsgemäße Verwendung der Mittel prüfen. Eine Prüfung durch den Bundesrechnungshof oder dessen Beauftragte soll gemeinsam mit dem zuständigen Landesrechnungshof im Sinne des § 93 der Bundeshaushaltsordnung erfol­ gen. Dieses Prüfungsrecht besteht auch gegenüber den Geschädigten und ist im Bescheid aufzunehmen. (8) Die bewilligenden Stellen haben im Rahmen der geltenden Verwaltungsverfahrensvorschriften die Be­ willigung aufzuheben und bewilligte Mittel zugunsten des Fonds zurückzufordern, wenn festgestellt wird, dass sie zweckwidrig verwendet wurden oder dass sie zum Ausgleich des Schadens nicht oder nicht in dem gewährten Umfang erforderlich waren. Entspre­ chendes gilt für die Hilfen, die der Bund oder ein Land im Vorgriff auf das Aufbauhilfefonds-Errichtungsgesetz 2021 geleistet hat. Wenn von dritter Seite Leistungen zum Ausgleich des Schadens erbracht worden sind und die Summe aus diesen Leistungen und den bewil­ ligten Fondsmitteln den finanziellen Gesamtaufwand zur Beseitigung des entstandenen Hochwasserscha­ dens übersteigt, sind diese in Höhe der Überkompen­ sation ebenfalls zurückzufordern. §5 Inanspruchnahme und Rückzahlung von Mitteln (1) Die Länder nehmen die ihnen zugeteilten Mittel für sich und ihre beauftragten Stellen im Rahmen der Ansätze des Wirtschaftsplans des Fonds und nach Maßgabe des Verteilungsschlüssels nach § 1 Absatz 4 bedarfsgerecht entsprechend der Abwicklung der Maßnahmen nach § 2 Absatz 2 des AufbauhilfefondsErrichtungsgesetzes 2021 in Anspruch. (2) Überzahlte oder nicht bedarfsgerecht in An­ spruch genommene Mittel sind unverzüglich an den Fonds zurückzuzahlen. Erfolgt dies nicht, sind die Be­ träge vom Zeitpunkt der Überzahlung oder Inanspruch­ nahme bis zur Rückzahlung mit dem Zinssatz zu ver­ zinsen, mindestens aber in Höhe von 1 vom Hundert, der sich nach dem Zinssatz für Kredite des Bundes zur Deckung von Ausgaben bemisst. Der Zinssatz wird vom Bundesministerium der Finanzen jeweils durch Rundschreiben an die obersten Bundesbehörden be­ kannt gegeben. Rückzahlungen fließen den jeweiligen Ausgabetiteln des Wirtschaftsplans des Fonds zu. §6 Liquidität des Fonds Die Liquidität des Fonds ist durch den Bund auf seine Kosten sicherzustellen. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 15. September 2021 §7 Fondsverwaltung Die Verwaltung des Fonds obliegt dem Bundesmi­ nisterium der Finanzen. §8 Staatliche Beihilfen Soweit einzelne Hilfsmaßnahmen, die nach den Re­ gelungen des Aufbauhilfefonds-Errichtungsgesetzes 2021 und dieser Rechtsverordnung aus dem Aufbau­ hilfefonds 2021 finanziert werden, staatliche Beihilfen im Sinn des Artikels 107 des Vertrags über die Arbeits­ weise der Europäischen Union darstellen, sind die ein­ schlägigen unionsrechtlichen Vorgaben des Beihilfe­ 4217 rechts zu berücksichtigen. Insbesondere sind Hilfs­ maßnahmen nach Satz 1, die auf Grundlage der in § 2 Absatz 5 genannten Freistellungsverordnungen gewährt werden, bei der Europäischen Kommission durch den jeweiligen Beihilfegeber anzuzeigen. Für Hilfsmaßnahmen nach Satz 1, die nicht unter Satz 2 fallen, ist vor der Durchführung eine beihilferechtliche Genehmigung der Europäischen Kommission durch den jeweiligen Beihilfegeber einzuholen. §9 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt. Berlin, den 15. September 2021 Die Bundeskanzlerin Dr. A n g e l a M e r k e l Der Bundesminister der Finanzen Olaf Scholz Der Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat Horst Seehofer 4218 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 15. September 2021 Anlage (zu § 1 Absatz 5 Satz 2) Wirtschaftsplan des Sondervermögens „Aufbauhilfe 2021“ Titel Funktion Zweckbestimmung Soll 2021 1 000 € Soll 2020 1 000 € Vorbemerkung In Ausführung des Gesetzes zur Errichtung eines Sondervermögens „Auf­ bauhilfe 2021“ (Aufbauhilfefonds-Errichtungsgesetz 2021 – AufbhEG 2021) vom 10. September 2021 (BGBl. I S. 4147) wird ein nationaler Fonds „Aufbau­ hilfe 2021“ als Sondervermögen des Bundes errichtet. Der Fonds dient der Leistung von Hilfen in den im Juli 2021 von Starkregen­ fällen und Hochwasser betroffenen Ländern. Mit den Fondsmitteln werden Maßnahmen zur Beseitigung der Hochwasserschäden und zum Wiederauf­ bau der zerstörten Infrastruktur finanziert. Die Verteilung der Mittel der Tgr. 02 auf die Länder erfolgt nach Maßgabe § 1 Absatz 4 der Verordnung über die Verteilung und Verwendung der Mittel des Fonds „Aufbauhilfe 2021“. Die Länder beteiligen sich an der Finanzierung in den Jahren 2021 bis 2050 durch die im Finanzausgleichsgesetz genannten Festbeträge. Einnahmen Übrige Einnahmen 231 01 -813 Zuführungen des Bundes 16 000 000 Haushaltsvermerk: Mehreinnahmen sind gemäß Aufbauhilfefonds-Errichtungsgesetz 2021 zweckgebunden. Sie dienen nur zur Leistung der Mehrausgaben bei folgen­ den Titeln: Tgr. 02 Kap. 6098. Titelgruppe 01 Tgr. 01 Infrastruktur des Bundes (–) 359 11 -850 Entnahme aus Rücklage – Haushaltsvermerk: Mehreinnahmen sind gemäß Aufbauhilfefonds-Errichtungsgesetz 2021 zweckgebunden. Sie dienen nur zur Leistung der Mehrausgaben bei folgen­ den Titeln: Tgr. 01 Kap. 6098. Titelgruppe 02 Tgr. 02 Beseitigung der Hochwasser- und Starkregenschäden in den Ländern 359 21 -850 Entnahme aus Rücklage (–) – Haushaltsvermerk: Mehreinnahmen sind gemäß Aufbauhilfefonds-Errichtungsgesetz 2021 zweckgebunden. Sie dienen nur zur Leistung der Mehrausgaben bei folgen­ den Titeln: Tgr. 02 Kap. 6098. Ausgaben Haushaltsvermerk: Erstattungen und Rückzahlungen fließen den Ausgaben zu. Titelgruppe 01 Tgr. 01 Infrastruktur des Bundes Haushaltsvermerk: 1. Die Ausgaben sind gegenseitig deckungsfähig. 2. Die Verpflichtungsermächtigungen sind gegenseitig deckungsfähig. 3. Mehrausgaben dürfen bis zur Höhe der zweckgebundenen Mehrein­ nahmen bei folgenden Titeln geleistet werden: 359 11. (2 000 000) Ist 2019 1 000 € Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 15. September 2021 Titel Funktion 741 11 -721 Soll 2021 1 000 € Zweckbestimmung Aufwendungen für Bundesautobahnen Verpflichtungsermächtigungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Soll 2020 1 000 € 25 000 60 000 T€ davon fällig: 741 12 -722 im Haushaltsjahr 2022 bis zu . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 30 000 T€ im Haushaltsjahr 2023 bis zu . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 30 000 T€ Aufwendungen für Bundesstraßen Verpflichtungsermächtigungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 25 000 210 000 T€ davon fällig: im Haushaltsjahr 2022 bis zu . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 70 000 T€ im Haushaltsjahr 2023 bis zu . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 70 000 T€ im Haushaltsjahr 2024 bis zu . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 70 000 T€ 741 13 -731 Aufwendungen für Bundeswasserstraßen 40 000 741 14 -813 Aufwendungen für Liegenschaften der Ressorts, der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben und sonstiges Vermögen des Bundes 31 500 891 11 -742 Aufwendungen für Eisenbahnen des Bundes zur Beseitigung von Schäden am Bundesschienenwegenetz und für das Bundeseisenbahnvermögen 150 000 Verpflichtungsermächtigungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 620 000 T€ davon fällig: im Haushaltsjahr 2022 bis zu . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 120 000 T€ im Haushaltsjahr 2023 bis zu . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 150 000 T€ im Haushaltsjahr 2024 bis zu . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 150 000 T€ im Haushaltsjahr 2025 bis zu . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 100 000 T€ im Haushaltsjahr 2026 bis zu . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 100 000 T€ Haushaltsvermerk: Für Maßnahmen zur Wiederherstellung der beschädigten Infrastruktur der Eisenbahninfrastrukturunternehmen des Bundes wird kein Eigenbeitrag er­ hoben. 881 11 -813 Infrastrukturmittel des Bundes zur Aufteilung 919 11 -850 Zuführung an Rücklage 1 728 500 – Titelgruppe 02 Tgr. 02 Beseitigung der Hochwasser- und Starkregenschäden in den Ländern (14 000 000) Haushaltsvermerk: 1. Die Ausgaben sind gegenseitig deckungsfähig. 2. Mehrausgaben dürfen bis zur Höhe der zweckgebundenen Mehrein­ nahmen bei folgenden Titeln geleistet werden: 231 01 und 359 21. 697 21 -813 Programm zur Unterstützung von Hochwasser und Überschwemmungen betroffener Selbständiger, Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft und Angehörige Freier Berufe sowie wirtschaftsnaher Infrastruktur Erläuterungen: Die Mittel werden wie folgt auf die Länder aufgeteilt: Bezeichnung Rheinland-Pfalz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Nordrhein-Westfalen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bayern . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Sachsen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Zusammen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 000 € – – – – – 510 000 4219 Ist 2019 1 000 € 4220 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 15. September 2021 Titel Funktion 697 22 -813 Soll 2021 1 000 € Zweckbestimmung Programm zur Unterstützung der betroffenen Land- und Forstwirtschaft und der Aquakultur und Binnenfischerei sowie zum Schadensausgleich in der ländlichen Infrastruktur im Außenbereich von Gemeinden 530 000 Erläuterungen: Die Mittel werden wie folgt auf die Länder aufgeteilt: Bezeichnung 698 21 -813 1 000 € Rheinland-Pfalz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – Nordrhein-Westfalen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – Bayern . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – Sachsen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – Zusammen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – Programm zur Unterstützung vom Hochwasser und Starkregen betroffener Privathaushalte und Wohnungsunternehmen 575 000 Erläuterungen: Die Mittel werden wie folgt auf die Länder aufgeteilt: Bezeichnung 698 22 -813 1 000 € Rheinland-Pfalz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – Nordrhein-Westfalen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – Bayern . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – Sachsen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – Zusammen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – Programm zur Schadensbeseitigung bei kulturellen Einrichtungen und Kul­ turdenkmälern, zur Rettung von Archiven sowie für die Heimatgeschichte bedeutsamer privater Unterlagen 30 000 Erläuterungen: Die Mittel werden wie folgt auf die Länder aufgeteilt: Bezeichnung 698 23 -813 1 000 € Rheinland-Pfalz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – Nordrhein-Westfalen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – Bayern . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – Sachsen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – Zusammen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – Programm zur Schadensbeseitigung bei Forschungseinrichtungen unab­ hängig von der Trägerschaft 5 000 Erläuterungen: Die Mittel werden wie folgt auf die Länder aufgeteilt: Bezeichnung 882 21 -813 1 000 € Rheinland-Pfalz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – Nordrhein-Westfalen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – Bayern . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – Sachsen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – Zusammen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – Programm zur Wiederherstellung der Infrastruktur in den Gemeinden 400 000 Erläuterungen: Die Mittel werden wie folgt auf die Länder aufgeteilt: Bezeichnung 1 000 € Rheinland-Pfalz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – Nordrhein-Westfalen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – Bayern . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – Sachsen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – Zusammen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – Soll 2020 1 000 € Ist 2019 1 000 € Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 15. September 2021 Titel Funktion 882 22 -813 Soll 2021 1 000 € Zweckbestimmung Programm zur Wiederherstellung der Infrastruktur der Länder Soll 2020 1 000 € 200 000 Erläuterungen: Die Mittel werden wie folgt auf die Länder aufgeteilt: Bezeichnung 1 000 € Rheinland-Pfalz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Nordrhein-Westfalen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bayern . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Sachsen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – Zusammen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – 882 23 -813 Maßnahmen zur Beseitigung von Hochwasserschäden in den Ländern 919 21 -850 Zuführung an Rücklage – – – 11 750 000 – 4221 Ist 2019 1 000 €