202-5-4
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 17. September 2021
4229
Erste Verordnung
zur Ãnderung der Besonderen Gebührenverordnung BMI
Vom 10. September 2021
Auf Grund des § 22 Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 2 und 3 des Bundesgebührengesetzes
vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) verordnet das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat:
Artikel 1
Ãnderung der
Besonderen Gebührenverordnung BMI
Die Besondere Gebührenverordnung BMI vom 2. September 2019 (BGBl. I S. 1359), die durch Artikel 2 der
Verordnung vom 11. Februar 2021 (BGBl. I S. 204) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 3 Nummer 1 und 2 wird jeweils die Angabe â23. Oktober 2018â durch die Angabe â18. Februar 2021â
ersetzt.
2. Die Anlage wird wie folgt gefasst:
âAnlage
(zu § 2 Absatz 1)
Gebühren- und Auslagenverzeichnis
Inhaltsübersicht
Abschnitt
Abschnitt
Abschnitt
Abschnitt
Abschnitt
Abschnitt
Abschnitt
Abschnitt
Abschnitt
Abschnitt
Abschnitt
1
2
3
4
5
6
7
8
9
10
11
Bundespolizeigesetz (BPolG)
Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz (VwVG)
BDBOS-Gesetz (BDBOSG)
BDBOS-Zertifizierungsverordnung (BDBOSZertV)
Laufbahnbefähigungsanerkennungsverordnung (LBAV)
Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung â DS-GVO)
BSI-Gesetz (BSIG)
De-Mail-Gesetz (De-Mail-G)
Verordnung zur Erteilung von Unbedenklichkeitsbescheinigungen (UnbBeschErtV)
Waffengesetz (WaffG)
Allgemeine Waffengesetz-Verordnung (AWaffV) â
Abschnitt 1
Bundespolizeigesetz (BPolG)
Nummer
Gebühren- oder Auslagentatbestand
Gebühren/Auslagen
in Euro
1
Abwehr von Gefahren nach § 14 BPolG
1.1
Polizeieinsätze
1.1.1
Polizeieinsatz, der durch eine vorsätzliche oder fahrlässige Schaffung einer
Gefahrenlage veranlasst wurde
nach Zeitaufwand
1.1.2
Polizeieinsatz, der durch ein vorsätzliches oder fahrlässiges Erwecken des
Anscheins einer Gefahrenlage veranlasst wurde
nach Zeitaufwand
1.1.3
Polizeieinsatz, der durch die missbräuchliche Auslösung einer GefahrenÂ
meldeanlage, Notrufanlage oder durch missbräuchliche Nutzung von NotÂ
rufzeichen veranlasst wurde
nach Zeitaufwand
1.1.4
Polizeieinsatz, der durch die Auslösung einer Gefahrenmeldeanlage veranÂ
lasst wurde, wenn zum Zeitpunkt der Auslösung keine Anhaltspunkte dafür
vorlagen, dass ein sachlicher Grund für die Betätigung einer solchen AnÂ
lage bestand
nach Zeitaufwand
1.1.5
Suche oder Rettung einer Person, sofern die Gefahrenlage vorsätzlich oder
grob fahrlässig herbeigeführt wurde; ein Einsatz zur Verhinderung eines
Suizids ist ausgenommen
nach Zeitaufwand
4230
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Nummer
Gebühren- oder Auslagentatbestand
Gebühren/Auslagen
in Euro
1.1.6
Suche nach einer als vermisst gemeldeten Person ab dem Zeitpunkt ihrer
Rückkehr oder ihres Auffindens bis zur Einstellung der SuchmaÃnahmen,
wenn die Rückkehr oder das Auffinden der Polizei nicht unverzüglich mitÂ
geteilt wird
nach Zeitaufwand
1.1.7
Aufgreifen oder Auffinden einer betreuten oder unter Aufsicht stehenden
abgängigen Person
nach Zeitaufwand
1.1.8
Rettung oder Bergung von Tieren
nach Zeitaufwand
1.2
Bei den Gebührentatbeständen der Nummer 1.1 sind neben den Gebühren
folgende Kosten als Auslagen zu erheben:
1.2.1
Kosten für den Einsatz von Hubschraubern, Booten, Schiffen und WasserÂ
werfern
1.2.2
Kosten für die Reinigung verunreinigter Diensträume, Dienstfahrzeuge,
Uniformen oder sonstiger Sachen, die im Dienstgebrauch verwendet werÂ
den
1.2.3
Kosten anderer Behörden und Dritter
1.2.4
Kosten für die Verpflegung der gefundenen, geretteten, aufgegriffenen
oder aufgefundenen Person
1.2.5
Kosten für Kleidung für die gefundene, gerettete, aufgegriffene oder aufÂ
gefundene Person
1.3
Ordnungsverfügungen
1.3.1
Verfügung eines Mitführverbotes
nach Zeitaufwand
1.3.2
Erteilung einer Meldeauflage
nach Zeitaufwand
2
Unmittelbare Ausführung einer MaÃnahme nach § 19 BPolG
2.1
Anordnung und Vollzug der unmittelbaren Ausführung einer MaÃnahme
2.2
Bei dem Gebührentatbestand der Nummer 2.1 sind neben der Gebühr die
in den Nummern 1.2.1 bis 1.2.3 bezeichneten Kosten als Auslagen zu erÂ
heben.
3
Erhebung von Telekommunikationsdaten nach § 22a BPolG, soweit die
Gefahrenlage oder der Gefahrenverdacht vorsätzlich oder fahrlässig herÂ
beigeführt wurde; das Auskunftsersuchen zur Verhinderung eines Suizids
ist ausgenommen
3.1
Auskunftsersuchen bei Telekommunikationsdienstleistern nach § 22a AbÂ
satz 1 BPolG über nach dem Telekommunikationsgesetz erhobene Daten
3.2
Bei dem Gebührentatbestand der Nummer 3.1 sind neben der Gebühr folÂ
gende Kosten als Auslagen zu erheben:
3.2.1
Kosten anderer Behörden
3.2.2
Kosten Dritter bis zu dem sich nach § 23 JVEG ergebenden Betrag
4
Identitätsfeststellung nach § 23 Absatz 1 Nummer 5 BPolG
57,85
5
Erkennungsdienstliche MaÃnahme nach § 24 Absatz 1 BPolG bzw. § 81b
zweite Variante StPO
64,05
6
Zwangsweise Durchsetzung einer Vorladung nach § 25 Absatz 3 BPolG
6.1
Anordnung und Vollzug der zwangsweisen Durchsetzung einer Vorladung
6.2
Bei dem Gebührentatbestand der Nummer 6.1 sind neben der Gebühr die
Kosten anderer Behörden und Dritter als Auslagen zu erheben.
7
Platzverweisung nach § 38 BPolG
7.1
Mündliche Platzverweisung in Verbindung mit Identitätsfeststellung nach
§ 23 Absatz 1 BPolG
7.2
Schriftliche Platzverweisung
7.2.1
Erstmalige Platzverweisung
nach Zeitaufwand
nach Zeitaufwand
nach Zeitaufwand
48,05
96,05
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Nummer
Gebühren- oder Auslagentatbestand
4231
Gebühren/Auslagen
in Euro
7.2.2
Wiederholte Platzverweisung
56,15
8
Gewahrsam nach § 39 BPolG; der Gewahrsam zum Schutz einer Person,
die sich erkennbar unverschuldet in einem die freie Willensbestimmung
ausschlieÃenden Zustand oder sonst in hilfloser Lage befindet, ist ausgeÂ
nommen
8.1
Anordnung des Gewahrsams
8.2
Vollzug des Gewahrsams in der stationären Gewahrsamseinrichtung
(zusätzlich zur Gebühr nach Nummer 8.1)
8.3
Bei den Gebührentatbeständen der Nummern 8.1 und 8.2 sind neben den
Gebühren folgende Kosten als Auslagen zu erheben:
8.3.1
Kosten für die Reinigung verunreinigter Gewahrsamszellen, sonstiger
Diensträume, Dienstfahrzeuge, Uniformen oder sonstiger Sachen, die im
Dienstgebrauch verwendet werden
8.3.2
Kosten für die Begleitung oder das Transportieren von Personen, Tieren 16,91 je angefangene
oder Sachen durch eine Polizeivollzugsbeamtin oder einen Polizeivollzugs Viertelstunde pro PVB
beamten des Bundes (PVB)
8.3.3
Kosten für die Aufbewahrung von Tieren oder Sachen
8.3.4
Kosten für eine ärztliche Untersuchung auf Haft- und Gewahrsamsfähigkeit
8.3.5
Kosten für die Verpflegung der in Gewahrsam genommenen Person
8.3.6
Kosten für Kleidung für die in Gewahrsam genommene Person
8.3.7
Kosten anderer Behörden und Dritter
9
Sicherstellung von Tieren oder Sachen nach § 47 BPolG
9.1
Anordnung und Vollzug der Sicherstellung von Tieren oder Sachen
9.2
Bei dem Gebührentatbestand der Nummer 9.1 sind neben der Gebühr folÂ
gende Kosten als Auslagen zu erheben:
9.2.1
Kosten für die Reinigung verunreinigter Diensträume, Dienstfahrzeuge,
Uniformen oder sonstiger Sachen, die im Dienstgebrauch verwendet werÂ
den
9.2.2
Kosten für das Transportieren von Tieren oder Sachen durch eine oder 16,91 je angefangene
einen PVB
Viertelstunde pro PVB
9.2.3
Kosten anderer Behörden und Dritter
10
Amtliche Verwahrung sichergestellter Fahrzeuge nach § 48 BPolG
10.1
eines Kraftfahrzeugs
1,20 pro Tag
10.2
eines Kraftrads
0,60 pro Tag
10.3
Bei den Gebührentatbeständen der Nummern 10.1 und 10.2 sind neben
den Gebühren folgende Kosten als Auslagen zu erheben:
10.3.1
Kosten für die Reinigung verunreinigter Diensträume, Dienstfahrzeuge,
Uniformen oder sonstiger Sachen, die im Dienstgebrauch verwendet werÂ
den
10.3.2
Kosten für das Transportieren von Tieren oder Sachen durch eine oder 16,91 je angefangene
einen PVB
Viertelstunde pro PVB
10.3.3
Kosten anderer Behörden und Dritter
11
Verwertung oder Vernichtung sichergestellter Sachen nach § 49 BPolG
11.1
Anordnung und Vollzug der Verwertung sichergestellter Sachen nach § 49
Absatz 3 Satz 1 BPolG
11.2
Anordnung und Vollzug der Vernichtung sichergestellter Sachen
79,80
7,00 je angefangene
Viertelstunde
55,55
77,10
nach Zeitaufwand
4232
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 17. September 2021
Nummer
Gebühren- oder Auslagentatbestand
Gebühren/Auslagen
in Euro
11.3
Bei den Gebührentatbeständen der Nummern 11.1 und 11.2 sind neben
den Gebühren folgende Kosten als Auslagen zu erheben:
11.3.1
Kosten für die Reinigung verunreinigter Diensträume, Dienstfahrzeuge,
Uniformen oder sonstiger Sachen, die im Dienstgebrauch verwendet werÂ
den
11.3.2
Kosten anderer Behörden und Dritter
12
Entscheidungen im Aufgabenbereich Grenzschutz nach § 2 BPolG, soweit
diese Entscheidungen auf Antrag erfolgen oder sonst im Sinne des § 3 AbÂ
satz 2 BGebG individuell zurechenbar sind; ausgenommen ist die SchlieÂ
Ãung einer Grenzübergangsstelle
12.1
Zulassung einer Grenzübergangsstelle nach § 61 Absatz 1 BPolG
12.2
Grenzerlaubnis nach § 61 Absatz 3 BPolG; ausgenommen ist die GrenzÂ
erlaubnis für Rettungsflüge
12.3
Die Kosten, die während des Transports von polizeilichen Kräften oder von 16,91 je angefangene
Führungs- oder Einsatzmitteln im Zusammenhang mit einer Grenzerlaubnis Viertelstunde pro PVB
nach § 61 Absatz 3 BPolG zur Durchführung der notwendigen GrenzüberÂ
trittskontrolle nach § 2 BPolG
nach Zeitaufwand
84,30
â an einem Flugplatz oder Hafen entstehen, der nicht als GrenzüberÂ
gangsstelle zugelassen ist, oder
â auÃerhalb festgesetzter Verkehrsstunden entstehen,
sind als Auslagen zu erheben.
13
Bei den Gebührentatbeständen der Nummern 1 bis 12.2 sind neben den
Gebühren auch die Kosten für Dolmetscher als Auslagen zu erheben.
Abschnitt 2
Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz (VwVG)
Nummer
Gebühren- oder Auslagentatbestand
Gebühren/Auslagen
in Euro
1
Verwaltungsvollstreckung eines vorausgehenden Verwaltungsaktes nach
§ 6 Absatz 1 VwVG durch die Bundespolizei
1.1
Mahnung nach § 3 Absatz 3 VwVG
1.2
Ersatzvornahme einer vertretbaren Handlung nach § 10 VwVG
1.3
Zwangsgeld nach § 11 VwVG
1.4
Unmittelbarer Zwang nach § 12 VwVG
2
Verwaltungsvollstreckung ohne vorausgehenden Verwaltungsakt nach § 6
Absatz 2 VwVG durch die Bundespolizei
2.1
Ersatzvornahme einer vertretbaren Handlung nach § 10 VwVG
nach Zeitaufwand
2.2
Unmittelbarer Zwang nach § 12 VwVG
nach Zeitaufwand
3
Bei den Gebührentatbeständen der Nummern 1 und 2.2 sind neben den
Gebühren folgende Kosten als Auslagen zu erheben:
3.1
Kosten für Dolmetscher
3.2
bei den Gebührentatbeständen der Nummern 1.2, 1.4, 2.1 und 2.2:
3.2.1
Kosten für den Einsatz von Hubschraubern, Booten, Schiffen und WasserÂ
werfern
3.2.2
Kosten für die Reinigung verunreinigter Diensträume, Dienstfahrzeuge, UniÂ
formen oder sonstiger Sachen, die im Dienstgebrauch verwendet werden
3.2.3
Kosten anderer Behörden und Dritter
3,60
nach Zeitaufwand
67,20
nach Zeitaufwand
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 17. September 2021
4233
Abschnitt 3
BDBOS-Gesetz (BDBOSG)
Nummer
Gebühren- oder Auslagentatbestand
Gebühren/Auslagen
in Euro
1
Anordnung der Präsidentin/des Präsidenten der Bundesanstalt für den DiÂ
gitalfunk der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben
(BDBOS) zur Abwehr von netzspezifischen Gefahren nach § 15 Absatz 1
BDBOSG
nach Zeitaufwand
2
Heranziehung von Dritten durch Heranziehungsbescheid, um notwendige
Auskünfte nach § 15 Absatz 4 BDBOSG zu erlangen
nach Zeitaufwand
3
Erteilung eines Zertifikats nach § 15a Absatz 2 Satz 1 BDBOSG
3.1
für eine Funkleitstelle
3.1.1
ohne technische Prüfung der Funkleitstelle durch die BDBOS
3.1.1.1
Erteilung des Zertifikats
3.1.1.2
Prüfung daraufhin, ob die Funkleitstelle die nachzuweisenden LeistungsÂ
3,83
merkmale aufweist (zusätzlich zur Gebühr nach Nummer 3.1.1.1)
pro nachzuweisendem
Leistungsmerkmal
3.1.2
mit technischer Prüfung der Funkleitstelle durch die BDBOS
3.2
für ein sonstiges Endgerät
3.2.1
ohne technische Prüfung des sonstigen Endgerätes durch die BDBOS
3.2.1.1
Erteilung des Zertifikats
3.2.1.2
Prüfung daraufhin, ob das sonstige Endgerät die nachzuweisenden LeisÂ
3,83
tungsmerkmale aufweist (zusätzlich zur Gebühr nach Nummer 3.2.1.1)
pro nachzuweisendem
Leistungsmerkmal
3.2.2
mit technischer Prüfung des sonstigen Endgerätes durch die BDBOS
4
Erteilung eines Ãnderungszertifikats nach § 15a Absatz 3 Satz 1 und 2
BDBOSG
4.1
für eine Funkleitstelle
4.1.1
ohne technische Prüfung der Funkleitstelle durch die BDBOS
4.1.1.1
Erteilung des Ãnderungszertifikats
4.1.1.2
Prüfung daraufhin, ob die Ãnderung den Ãnderungsfallgruppen zuzuordÂ
nen ist (zusätzlich zur Gebühr nach Nummer 4.1.1.1)
4.1.1.3
Prüfung daraufhin, ob die Funkleitstelle die nachzuweisenden LeistungsÂ
8,61
merkmale aufweist (zusätzlich zu den Gebühren nach den Nummern pro nachzuweisendem
4.1.1.1 und 4.1.1.2)
Leistungsmerkmal
4.1.2
mit technischer Prüfung der Funkleitstelle durch die BDBOS
4.2
für ein sonstiges Endgerät
4.2.1
ohne technische Prüfung des sonstigen Endgerätes durch die BDBOS
4.2.1.1
Erteilung des Ãnderungszertifikats
4.2.1.2
Prüfung daraufhin, ob die Ãnderung den Ãnderungsfallgruppen zuzuordÂ
nen ist (zusätzlich zur Gebühr nach Nummer 4.2.1.1)
4.2.1.3
Prüfung daraufhin, ob das sonstige Endgerät die nachzuweisenden LeisÂ
8,61
tungsmerkmale aufweist (zusätzlich zu den Gebühren nach den Nummern pro nachzuweisendem
4.2.1.1 und 4.2.1.2)
Leistungsmerkmal
4.2.2
mit technischer Prüfung des sonstigen Endgerätes durch die BDBOS
401,00
nach Zeitaufwand
334,00
nach Zeitaufwand
548,00
18,60
pro Ãnderungsfallgruppe
nach Zeitaufwand
481,00
18,60
pro Ãnderungsfallgruppe
nach Zeitaufwand
4234
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 17. September 2021
Nummer
Gebühren- oder Auslagentatbestand
Gebühren/Auslagen
in Euro
5
Entscheidung über die angezeigte Ãnderung eines zertifizierten EndgeräÂ
tes nach § 15a Absatz 3 Satz 5 BDBOSG
180,00
6
Ausnahmegenehmigung zur Verwendung nicht zertifizierter Endgeräte
nach § 15a Absatz 4 Satz 1 BDBOSG
593,00
Abschnitt 4
BDBOS-Zertifizierungsverordnung (BDBOSZertV)
Nummer
1
Gebühren- oder Auslagentatbestand
Gebühren/Auslagen
in Euro
Gewährung des Zugangs zum geschützten Bereich der Internetseite der
BDBOS nach § 6 Absatz 1 Satz 1 BDBOSZertV
201,00
Abschnitt 5
Laufbahnbefähigungsanerkennungsverordnung (LBAV)
Nummer
Gebühren- oder Auslagentatbestand
Gebühren/Auslagen
in Euro
1
Anerkennung einer Qualifikation als Laufbahnbefähigung
1.1
nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 LBAV
100,00
1.2
nach Durchführung einer Eignungsprüfung nach § 2 Absatz 1 Nummer 2
LBAV
200,00
1.3
nach Durchführung eines Anpassungslehrgangs nach § 2 Absatz 1 NumÂ
mer 3 LBAV
200,00
1.4
nach Durchführung sowohl einer Eignungsprüfung als auch eines AnpasÂ
sungslehrgangs (§ 2 Absatz 1 Nummer 4 LBAV)
300,00
Abschnitt 6
Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung â DS-GVO)
Nummer
Gebühren- oder Auslagentatbestand
Gebühren/Auslagen
in Euro
1
Bei offenkundig unbegründeten oder exzessiven Anträgen im Sinne von
Artikel 12 Absatz 5 Satz 2 DS-GVO, sofern die Antragsbearbeitung nicht
verweigert wird, die Erteilung von Auskünften, Mitteilungen und InformaÂ
tionen oder das Ergreifen von MaÃnahmen nach den Artikeln 15 bis 22 und
34 DS-GVO
nach Zeitaufwand
2
Die Zurverfügungstellung weiterer Kopien nach Artikel 15 Absatz 3 Satz 2
DS-GVO ist gebührenbefreit.
3
Konsultation der Aufsichtsbehörde bei Datenschutz-Folgenabschätzungen
mit erhöhtem Risiko nach Artikel 36 DS-GVO
nach Zeitaufwand
4
Genehmigung von Verhaltensregeln nach Artikel 40 Absatz 5 DS-GVO
nach Zeitaufwand
5
Zertifizierung nach Artikel 42 Absatz 5 Satz 1 DS-GVO
nach Zeitaufwand
6
Erteilung der Befugnis nach Artikel 43 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe b
DS-GVO in Verbindung mit § 39 BDSG, als Zertifizierungsstelle gemäà ArÂ
tikel 43 Absatz 1 Satz 1 DS-GVO tätig zu werden
nach Zeitaufwand
7
Genehmigung von geeigneten Garantien nach Artikel 46 Absatz 3 DS-GVO
und verbindlichen internen Datenschutzvorschriften nach Artikel 47
DS-GVO
nach Zeitaufwand
8
Beantwortung bei offenkundig unbegründeten oder â insbesondere im
Fall von häufigen Wiederholungen â exzessiven Anfragen im Sinne von
Artikel 57 Absatz 4 DS-GVO
nach Zeitaufwand
9
Mit Ausnahme der Gebührenerhebung in BuÃgeldverfahren nach Artikel 58
Absatz 2 Buchstabe i, Artikel 83 DS-GVO in Verbindung mit § 41 BDSG
und § 107 OWiG sind AbhilfemaÃnahmen nach Artikel 58 Absatz 2
DS-GVO gebührenbefreit.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 17. September 2021
4235
Abschnitt 7
BSI-Gesetz (BSIG)
Nummer
Gebühren- oder Auslagentatbestand
1
Zertifizierungen und Zertifikate
1.1
Zertifizierung von Produkten und Standorten nach Common Criteria auf
den verschiedenen EAL-Stufen (Evaluation Assurance Level â Stufen der
Vertrauenswürdigkeit einer Sicherheitsleistung)
1.1.1
Erstzertifizierung von Produkten nach § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 in
Verbindung mit § 9 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 BSIG
1.1.1.1
Produktklasse I (einfache IT-Produkte kleineren Umfangs)
Gebühren/Auslagen
in Euro
1.1.1.1.1 EAL 1
5 290,00
1.1.1.1.2 EAL 2
7 677,00
1.1.1.1.3 EAL 3
11 546,00
1.1.1.1.4 EAL 4
14 051,00
1.1.1.1.5 EAL 5
17 222,00
1.1.1.1.6 EAL 6
20 589,00
1.1.1.1.7 EAL 7
nach Zeitaufwand
1.1.1.2
Produktklasse II (IT-Produkte mittleren Umfangs und mittlerer Komplexität)
1.1.1.2.1 EAL 1
7 802,00
1.1.1.2.2 EAL 2
12 114,00
1.1.1.2.3 EAL 3
18 096,00
1.1.1.2.4 EAL 4
21 778,00
1.1.1.2.5 EAL 5
26 661,00
1.1.1.2.6 EAL 6
31 375,00
1.1.1.2.7 EAL 7
nach Zeitaufwand
1.1.1.3
Produktklasse III (umfangreiche und komplexe IT-Produkte)
1.1.1.3.1 EAL 1
10 126,00
1.1.1.3.2 EAL 2
15 947,00
1.1.1.3.3 EAL 3
24 313,00
1.1.1.3.4 EAL 4
29 152,00
1.1.1.3.5 EAL 5
35 378,00
1.1.1.3.6 EAL 6
40 805,00
1.1.1.3.7 EAL 7
nach Zeitaufwand
1.1.1.4
In allen Produktklassen
1.1.1.4.1 Zertifizierung nach § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 in Verbindung mit § 9
Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 BSIG mit zusätzlichen einzelnen AnfordeÂ
rungen aus einer höheren EAL-Stufe (EAL X+)
nach Zeitaufwand
1.1.1.4.2 Zertifizierung auf Basis speziell definierter Anforderungen an die VertrauÂ
enswürdigkeit nach § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 in Verbindung mit § 9
Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 BSIG
nach Zeitaufwand
1.1.2
Re-Zertifizierung von Produkten (in der Regel mit Wiederverwendung von
Nachweisen aus anderen BSI-Zertifizierungsverfahren) nach § 3 Absatz 1
Satz 2 Nummer 5 in Verbindung mit § 9 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4
BSIG
nach Zeitaufwand
1.1.3
Maintenance-Verfahren für Produktzertifikate nach § 3 Absatz 1 Satz 2
Nummer 5 in Verbindung mit § 9 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 BSIG
787,00
4236
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 17. September 2021
Nummer
Gebühren- oder Auslagentatbestand
Gebühren/Auslagen
in Euro
1.1.4
Re-Assessment (Neubewertung eines bestehenden Produktzertifikats
nach aktuellem Stand der Technik) nach § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5
in Verbindung mit § 9 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 BSIG
nach Zeitaufwand
1.1.5
Zertifizierung der auf den Standort bezogenen Anforderungen an die VerÂ
trauenswürdigkeit für eine Produktzertifizierung nach § 3 Absatz 1 Satz 2
Nummer 5 in Verbindung mit § 9 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 BSIG
1.1.5.1
Erstzertifizierung eines Standortes
nach Zeitaufwand
1.1.5.2
Re-Zertifizierung eines Standortes
nach Zeitaufwand
1.1.5.3
Maintenance-Verfahren für Standortzertifikate
1.2
Zertifizierung von Schutzprofilen nach Common Criteria und anderen
Prüfkriterien nach § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 in Verbindung mit § 9
Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 BSIG
1.2.1
Erstzertifizierung eines Schutzprofils
nach Zeitaufwand
1.2.2
Re-Zertifizierung eines Schutzprofils
nach Zeitaufwand
1.2.3
Maintenance-Verfahren für Schutzprofilzertifikate
1.3
Zertifizierung von Produkten und Systemen nach technischen Richtlinien
des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) nach § 3
Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 in Verbindung mit § 9 Absatz 2 Satz 1 und
Absatz 4 BSIG
1.3.1
Erstzertifizierung eines Produkts
2 398,00
1.3.2
Re-Zertifizierung eines Produkts
1 075,00
1.3.3
Maintenance-Verfahren für Produktzertifikate
1.3.4
Erstzertifizierung eines Systems
2 936,00
1.3.5
Re-Zertifizierung eines Systems
1 929,00
1.3.6
Ãberwachungsaudit für System-Zertifikate
1.4
Zertifizierung von Systemen nach ISO 27001 auf der Basis von IT-GrundÂ
schutz nach § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 in Verbindung mit § 9 Absatz 2
Satz 1 und Absatz 4 BSIG
1.4.1
Erstzertifizierung eines Systems
2 978,00
1.4.2
Re-Zertifizierung eines Systems
2 658,00
1.5
Zertifizierung einer Person gemäà Verfahrensbeschreibung des BSI nach
§ 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 in Verbindung mit § 9 Absatz 2 Satz 1 und
Absatz 5 BSIG
1.5.1
Zertifizierung einer Person
1.5.2
Re-Zertifizierung einer Person
221,00
1.5.3
Vor-Ort-Ãberwachung einer Person
963,00
1.6
Zertifizierung von IT-Sicherheitsdienstleistern gemäà VerfahrensbeschreiÂ
bung des BSI nach § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 in Verbindung mit § 9
Absatz 2 Satz 1 und Absatz 5 BSIG
1.6.1
Systembegutachtung
nach Zeitaufwand
1.6.2
Fachbegutachtung
nach Zeitaufwand
1.6.3
Begutachtung zur Systemförderung
1.6.4
AuÃerordentliche Begutachtung
nach Zeitaufwand
1.6.5
Erweiterung des Geltungsbereichs einer Zertifizierung eines IT-SicherÂ
heitsdienstleisters
nach Zeitaufwand
1.7
Zertifizierung nach sonstigen Prüfstandards nach § 3 Absatz 1 Satz 2
Nummer 5 in Verbindung mit § 9 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 BSIG
nach Zeitaufwand
1.8
Anerkennung von Zertifikaten anderer Stellen nach § 3 Absatz 1 Satz 2
Nummer 5 in Verbindung mit § 9 Absatz 7 BSIG
nach Zeitaufwand
775,00
724,00
425,00
520,00
nach Zeitaufwand
1 485,00
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 17. September 2021
Nummer
Gebühren- oder Auslagentatbestand
4237
Gebühren/Auslagen
in Euro
1.9
Anerkennung von sachverständigen Stellen gemäà VerfahrensbeschreiÂ
bung des BSI nach § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 in Verbindung mit § 9
Absatz 6 BSIG
1.9.1
Systembegutachtung einer Stelle
nach Zeitaufwand
1.9.2
Fachbegutachtung einer Stelle
nach Zeitaufwand
1.9.3
Begutachtung zur Systemförderung einer Stelle
1.9.4
AuÃerordentliche Begutachtung einer Stelle
nach Zeitaufwand
1.9.5
Erweiterung des Geltungsbereichs einer Anerkennung
nach Zeitaufwand
1.10
Digitale Zertifikate für den Betrieb von Krypto- und SicherheitsmanageÂ
mentsystemen nach § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 8 BSIG
1.10.1
Erteilung eines digitalen Erstzertifikats
nach Zeitaufwand
1.10.2
Erneuerung eines digitalen Zertifikats
291,00
2
Prüfung und Bewertung der Sicherheit von informationstechnischen
Systemen oder Komponenten nach § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 BSIG
2.1
Informationssicherheitsrevision (IS-Revision)
2.1.1
IS-Kurzrevision
2.1.2
IS-Partialrevision
nach Zeitaufwand
2.1.3
IS-Querschnittsrevision
nach Zeitaufwand
2.2
Sonstige Prüfungen und Bewertungen
nach Zeitaufwand
3
Unterstützung, Beratung und Durchführung von technischen Prüfungen
nach § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 9 BSIG
nach Zeitaufwand
4
Unterstützungshandlung nach § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 12, 13 und 13a
BSIG
nach Zeitaufwand
5
Beratung nach § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 14 BSIG
nach Zeitaufwand
6
Freigabe eines IT-Sicherheitskennzeichens nach § 3 Absatz 1 Satz 2
Nummer 14a in Verbindung mit § 9c Absatz 5 BSIG
nach Zeitaufwand
7
Prüfung der Eignung branchenspezifischer Sicherheitsstandards nach § 3
Absatz 1 Satz 2 Nummer 17 in Verbindung mit § 8a Absatz 2 BSIG
nach Zeitaufwand
8
Bewertung von Sicherheitsmängeln nach § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 17
in Verbindung mit § 8a Absatz 3 Satz 4 BSIG
nach Zeitaufwand
9
Unterstützung bei der Wiederherstellung der Sicherheit oder FunktionsÂ
fähigkeit informationstechnischer Systeme in herausgehobenen Fällen
nach § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 18 in Verbindung mit § 5b BSIG
nach Zeitaufwand
10
Empfehlungen für Identifizierungs- und Authentisierungsverfahren und
Bewertung dieser Verfahren im Hinblick auf die Informationssicherheit
nach § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 19 BSIG
nach Zeitaufwand
11
Beratung und Unterstützung von Betreibern Kritischer Infrastrukturen
nach § 3 Absatz 3 BSIG
nach Zeitaufwand
12
Bei den Gebührentatbeständen der Nummern 1 bis 11 sind neben den GeÂ
bühren die Kosten für Dienstreisen und für Dritte als Auslagen zu erheben.
1 449,00
4 315,00
Abschnitt 8
De-Mail-Gesetz (De-Mail-G)
Nummer
Gebühren- oder Auslagentatbestand
Gebühren/Auslagen
in Euro
1
Akkreditierung und Erteilung des Gütezeichens nach § 17 Absatz 1
De-Mail-G durch das BSI
nach Zeitaufwand
2
Erneuerung der Akkreditierung nach § 17 Absatz 3 De-Mail-G durch das
BSI
nach Zeitaufwand
4238
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Nummer
Gebühren- oder Auslagentatbestand
Gebühren/Auslagen
in Euro
3
Zertifikat nach § 18 Absatz 3 Nummer 4 De-Mail-G durch den BundesÂ
beauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI)
3.1
Erteilung des Zertifikats durch den BfDI
3.2
Beim Gebührentatbestand nach Nummer 3.1 sind neben der Gebühr folÂ
gende Kosten als Auslagen zu erheben:
3.2.1
Kosten für Sachverständige
3.2.2
Kosten für Leistungen anderer Behörden und Dritter
3.2.3
Kosten für Dienstreisen
4
Prüfung der Gleichwertigkeit ausländischer Diensteanbieter nach § 19 AbÂ
satz 2 De-Mail-G durch das BSI
nach Zeitaufwand
5
Untersagung oder teilweise Untersagung des Betriebes nach § 20 Absatz 3
De-Mail-G durch das BSI
nach Zeitaufwand
6
Bei den Gebührentatbeständen der Nummern 1, 2, 4 und 5 sind neben den
Gebühren die Kosten für Dienstreisen und für Dritte als Auslagen zu erheÂ
ben.
nach Zeitaufwand
Abschnitt 9
Verordnung zur Erteilung von Unbedenklichkeitsbescheinigungen (UnbBeschErtV)
Nummer
Gebühren- oder Auslagentatbestand
Gebühren/Auslagen
in Euro
1
Erteilung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung (Erstbescheinigung)
1.1
für den Hersteller einer Spieleinrichtung nach § 3 Absatz 1 Nummer 1
UnbBeschErtV
nach Zeitaufwand
1.2
für den Veranstalter nach § 3 Absatz 1 Nummer 2 UnbBeschErtV
nach Zeitaufwand
2
Erteilung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung (erneute Bescheinigung)
2.1
für den Hersteller einer Spieleinrichtung nach § 3 Absatz 1 Nummer 1
UnbBeschErtV
nach Zeitaufwand
2.2
für den Veranstalter nach § 3 Absatz 1 Nummer 2 UnbBeschErtV
nach Zeitaufwand
3
Abdruck der Unbedenklichkeitsbescheinigung bei jedem Nachbau einer
Spieleinrichtung nach § 3 Absatz 2 UnbBeschErtV
nach Zeitaufwand
4
Bei den Gebührentatbeständen der Nummern 1 bis 3 sind neben den
Gebühren die Kosten eines nach § 1 Satz 3 UnbBeschErtV vom BKA mit
der Durchführung der Prüfung beauftragten Fachinstituts und die Kosten
für Dienstreisen des Spielausschusses als Auslagen zu erheben.
5
Ãnderung des Veranstaltungsplatzes bei einer erteilten UnbedenklichkeitsÂ
bescheinigung nach § 3 Absatz 1 in Verbindung mit § 4 Nummer 5
UnbBeschErtV
nach Zeitaufwand
Abschnitt 10
Waffengesetz (WaffG)
Nummer
Gebühren- oder Auslagentatbestand; Gebühren- und Auslagenbefreiung
1
Feststellung durch das BKA nach § 2 Absatz 5 in Verbindung mit § 48
Absatz 3 WaffG, ob Gegenstände vom WaffG erfasst werden, mit EinstuÂ
fung dieser Gegenstände nach Anlage 1 Abschnitt 1 und 3 sowie Anlage 2
WaffG
2
Feststellungen nach Nummer 1 auf Antrag von Behörden sind gebührenund auslagenbefreit.
3
Bei dem Gebührentatbestand der Nummer 1 sind neben der Gebühr auch
folgende Kosten des BKA als Auslagen zu erheben:
Gebühren/Auslagen
in Euro
nach Zeitaufwand
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Nummer
Gebühren- oder Auslagentatbestand; Gebühren- und Auslagenbefreiung
3.1
Kosten für die Veröffentlichung der Feststellung im Bundesanzeiger
3.2
Kosten anderer Behörden und Dritter, soweit diese vom BKA beauftragt
wurden
3.3
Kosten für Eingangsabgaben, insbesondere Zölle und die EingangsumsatzÂ
steuer, sowie die mit den Eingangsabgaben im Zusammenhang stehenden
Gebühren bei der Prüfung von Stoffen und Gegenständen, die dem BKA
aus dem Ausland zugesandt werden
4
Erlaubnis durch das BVA
4.1
zum Erwerb und Besitz von Waffen oder Munition (Waffenbesitzkarte)
4.1.1
für eine Person einschlieÃlich der Ersteintragung einer Erwerbs- und BeÂ
sitzberechtigung für eine Waffe nach § 10 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung
mit § 48 Absatz 2 WaffG
4.1.1.1
für einen Waffensammler, in Verbindung mit § 17 Absatz 1 WaffG oder für
einen Waffen- oder Munitionssachverständigen, in Verbindung mit § 18
WaffG
4.1.1.2
für eine sonstige natürliche Person einschlieÃlich
4239
Gebühren/Auslagen
in Euro
nach Zeitaufwand
62,90
â Jäger, in Verbindung mit § 13 WaffG,
â Sportschützen, in Verbindung mit § 14 WaffG,
â Brauchtumsschützen, in Verbindung mit § 16 WaffG,
â gefährdete Personen, in Verbindung mit § 19 WaffG oder
â Erben, in Verbindung mit § 20 WaffG
4.1.2
für mehrere Personen nach § 10 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit § 48
Absatz 2 WaffG
nach Zeitaufwand
4.1.3
für einen schieÃsportlichen Verein oder eine jagdliche Vereinigung als jurisÂ
tische Person nach § 10 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit § 48 Absatz 2
WaffG (Vereins-Waffenbesitzkarte)
nach Zeitaufwand
4.2
zum Erwerb und Besitz von Munition nach § 10 Absatz 3 Satz 2 in VerÂ
bindung mit § 48 Absatz 2 WaffG (Munitionserwerbsschein)
nach Zeitaufwand
4.3
zum Führen einer Waffe nach § 10 Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit § 48
Absatz 2 WaffG (Waffenschein)
nach Zeitaufwand
4.4
zum Führen von Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen nach § 10
Absatz 4 Satz 4 in Verbindung mit § 48 Absatz 2 WaffG (Kleiner WaffenÂ
schein)
38,90
4.5
zur gewerbsmäÃigen Waffenherstellung und zum Waffenhandel nach § 21
Absatz 1 in Verbindung mit § 48 Absatz 2 WaffG
nach Zeitaufwand
4.6
zum SchieÃen nach § 10 Absatz 5 in Verbindung mit § 48 Absatz 2 WaffG
(SchieÃerlaubnis)
nach Zeitaufwand
4.7
zum SchieÃen auÃerhalb von SchieÃstätten zur Brauchtumspflege nach
§ 16 Absatz 3 in Verbindung mit § 48 Absatz 2 WaffG
nach Zeitaufwand
4.8
zum Erwerb von Schusswaffen oder von Munition für eine Person, die ihren
gewöhnlichen Aufenthalt
4.8.1
in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union hat und SchussÂ
waffen oder Munition in der Bundesrepublik Deutschland erwerben möchte,
nach § 11 Absatz 1 in Verbindung mit § 48 Absatz 2 WaffG
nach Zeitaufwand
4.8.2
in der Bundesrepublik Deutschland hat und Schusswaffen oder Munition in
einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erwerben möchte,
nach § 11 Absatz 2 in Verbindung mit § 48 Absatz 2 WaffG
nach Zeitaufwand
4.9
für das Verbringen oder die Mitnahme von Waffen oder Munition nach,
durch oder aus der Bundesrepublik Deutschland nach § 29 Absatz 1,
§ 30 Satz 1 oder § 32 Absatz 1 Satz 1, jeweils in Verbindung mit § 48
Absatz 2 WaffG
49,40
4240
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Nummer
Gebühren- oder Auslagentatbestand; Gebühren- und Auslagenbefreiung
Gebühren/Auslagen
in Euro
4.10
zur Mitnahme von Schusswaffen oder Munition in einen anderen MitgliedÂ
staat nach § 32 Absatz 6 in Verbindung mit § 48 Absatz 2 WaffG (EuroÂ
päischer Feuerwaffenpass)
62,40
4.11
zum Erwerb, Führen, SchieÃen, Verbringen oder Mitnahme nach den NumÂ
mern 2.1 bis 2.10 durch Erteilung einer Ersatzausfertigung
nach Zeitaufwand
5
Eintragung oder Austragung durch das BVA
5.1
Eintragung in eine bereits vorhandene Waffenbesitzkarte
5.1.1
der Erlaubnis zum Erwerb und Besitz einer Waffe oder von Munition nach
§ 10 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Anlage 1 Abschnitt 1 UnterÂ
abschnitt 1 Nummer 1.3 und in Verbindung mit § 48 Absatz 2 WaffG
40,10
5.1.2
der Erlaubnis zum Erwerb und Besitz einer Waffe nach § 10 Absatz 1 Satz 1
oder der Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Munition nach § 10 Absatz 3
Satz 1 in Verbindung mit § 48 Absatz 2 WaffG
45,25
5.1.3
der Erlaubnis zum Erwerb und Besitz eines wesentlichen Teils der Waffe
nach § 10 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Anlage 1 Abschnitt 1 UnterÂ
abschnitt 1 Nummer 1.3 und in Verbindung mit § 48 Absatz 2 WaffG
nach Zeitaufwand
5.1.4
des Ãberlassens einer Waffe an einen anderen Berechtigten nach § 10
Absatz 1 in Verbindung mit § 48 Absatz 2 WaffG
44,70
5.2
Ein- oder Austragung einer Waffe in den oder aus dem Europäischen
Feuerwaffenpass oder sonstige Ãnderungen nach § 32 Absatz 6 in VerbinÂ
dung mit § 48 Absatz 2 WaffG
45,30
6
Verlängerung durch das BVA
6.1
eines Waffenscheins nach § 10 Absatz 4 Satz 2 in Verbindung mit § 48
Absatz 2 WaffG
nach Zeitaufwand
6.2
einer Erlaubnis für die Mitnahme von Waffen oder Munition nach oder
durch die Bundesrepublik Deutschland nach § 32 Absatz 1 Satz 2 in VerÂ
bindung mit § 48 Absatz 2 WaffG
nach Zeitaufwand
7
Genehmigung durch das BVA
7.1
einer Sportordnung
7.1.1
nach § 15a Absatz 2 Satz 1 und 2 WaffG
nach Zeitaufwand
7.1.2
ohne gleichzeitige Anerkennung als Verband nach § 15a Absatz 3 WaffG
nach Zeitaufwand
7.2
von Ãnderungen genehmigter Sportordnungen nach § 15a Absatz 2 Satz 3
und Absatz 3 WaffG
nach Zeitaufwand
8
Anerkennung durch das BVA von SchieÃsportverbänden nach § 15 WaffG
nach Zeitaufwand
9
Ãberprüfung, Ãberwachung, Prüfung oder Kontrolle
9.1
Regelüberprüfung der Voraussetzungen für eine Waffen- und MunitionsÂ
erlaubnis
9.1.1
Regelüberprüfung der Voraussetzungen für eine Erlaubnis nach § 4 AbÂ
satz 3 und des Fortbestehens des Bedürfnisses nach § 4 Absatz 4 WaffG,
jeweils in Verbindung mit § 48 Absatz 2 WaffG
9.1.1.1
für Personen mit bekannter Adresse
81,35
9.1.1.2
für Personen mit unbekannter Adresse
102,30
9.1.2
Regelüberprüfung der Voraussetzungen für eine Erlaubnis nach § 4 AbÂ
satz 3 und des Fortbestehens des Bedürfnisses nach § 4 Absatz 4 WaffG,
jeweils in Verbindung mit § 40 Absatz 4 WaffG, bei Ausnahmen von den
Verboten des Umgangs mit Waffen oder Munition der Anlage 2 Abschnitt 1
WaffG
63,40
9.2
Ãberwachung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Anerkennung
von SchieÃsportverbänden nach § 15 Absatz 4 Satz 1 WaffG
nach Zeitaufwand
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Nummer
Gebühren- oder Auslagentatbestand; Gebühren- und Auslagenbefreiung
4241
Gebühren/Auslagen
in Euro
9.3
Prüfung zum Nachweis der Fachkunde nach § 22 Absatz 1 in Verbindung
mit § 48 Absatz 2 WaffG
nach Zeitaufwand
9.4
Die verdachtsunabhängige Kontrolle der Aufbewahrung von Waffen oder
Munition nach § 36 Absatz 3 WaffG durch das BVA ist gebührenbefreit.
10
Anordnung durch das BVA
10.1
zur nachträglichen Anbringung eines Kennzeichens an einer Schusswaffe
nach § 25a in Verbindung mit § 48 Absatz 2 WaffG
nach Zeitaufwand
10.2
notwendiger Ergänzungen der Sicherheitsstandards bei der Aufbewahrung
von Schusswaffen oder Munition nach § 36 Absatz 6 in Verbindung mit
§ 48 Absatz 2 WaffG
nach Zeitaufwand
11
nachträgliche Auflage zu einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von WafÂ
fen und Munition
11.1
nach § 9 Absatz 2 Satz 2 WaffG
nach Zeitaufwand
11.2
nach § 9 Absatz 2 Satz 2 WaffG in Verbindung mit § 40 Absatz 4 WaffG
nach Zeitaufwand
12
Untersagen des Erwerbs und Besitzes von Waffen oder Munition (WaffenÂ
besitzverbot) durch das BVA
12.1
deren Erwerb nach § 41 Absatz 1 in Verbindung mit § 48 Absatz 2 WaffG
nicht der Erlaubnis bedarf
nach Zeitaufwand
12.2
deren Erwerb nach § 41 Absatz 2 in Verbindung mit § 48 Absatz 2 WaffG
der Erlaubnis bedarf
nach Zeitaufwand
13
Sicherstellung, Einziehung, Verwertung, Vernichtung durch das BVA oder
sonstige Anordnungen des BVA
13.1
Anordnung der dauerhaften Unbrauchbarmachung, des Ãberlassens an
einen Berechtigten oder der Beseitigung der Verbotsmerkmale sowie
jeweils der Nachweisführung darüber gegenüber der Behörde und geÂ
gebenenfalls die Sicherstellung von Erlaubnisurkunden, Waffen oder
Munition, in den Fällen des § 46 Absatz 2 bis 4 in Verbindung mit § 48
Absatz 2 WaffG
nach Zeitaufwand
13.2
Einziehung, Verwertung oder Vernichtung sichergestellter Waffen oder
Munition nach § 46 Absatz 5 in Verbindung mit § 48 Absatz 2 WaffG
nach Zeitaufwand
14
Ausnahmen
14.1
von Alterserfordernissen beim Umgang mit Waffen oder Munition nach § 3
Absatz 3 in Verbindung mit § 48 Absatz 2 WaffG
14.1.1
allgemein nach § 3 Absatz 3 WaffG
nach Zeitaufwand
14.1.2
für den Einzelfall nach § 3 Absatz 3 WaffG
nach Zeitaufwand
14.2
von waffenrechtlichen Erlaubnispflichten nach § 12 Absatz 5 in Verbindung
mit § 48 Absatz 2 WaffG
nach Zeitaufwand
14.3
für das Führen von Waffen zur Brauchtumspflege nach § 16 Absatz 2 in
Verbindung mit § 48 Absatz 2 WaffG
nach Zeitaufwand
14.4
von der Blockierpflicht für Erbwaffen nach § 20 Absatz 6 in Verbindung mit
§ 48 Absatz 2 WaffG
nach Zeitaufwand
14.5
vom Mindestalter beim SchieÃen auf SchieÃstätten nach § 27 Absatz 4 in
Verbindung mit § 48 Absatz 2 WaffG
nach Zeitaufwand
14.6
von den Verboten des Umgangs mit Waffen oder Munition nach Anlage 2
Abschnitt 1 WaffG nach § 40 Absatz 4 WaffG
nach Zeitaufwand
14.7
vom Verbot des Führens von Waffen bei öffentlichen Veranstaltungen nach
§ 42 Absatz 2 in Verbindung mit § 48 Absatz 2 WaffG
nach Zeitaufwand
14.8
Die Erteilung einer Bescheinigung über Ausnahmen von waffenrechtlichen
Vorschriften für Staatsgäste und andere Besucher nach § 56 Satz 1 WaffG
durch das BVA ist gebührenbefreit.
4242
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 17. September 2021
Abschnitt 11
Allgemeine Waffengesetz-Verordnung (AWaffV)
Nummer
Gebühren- oder Auslagentatbestand
Gebühren/Auslagen
in Euro
1
Anerkennung von Lehrgängen zur Vermittlung der Sachkunde im Umgang
mit Waffen und Munition nach § 3 Absatz 2 AWaffV in Verbindung mit § 48
Absatz 2 WaffG
nach Zeitaufwand
2
Feststellung, ob Schusswaffen nach § 6 Absatz 1 AWaffV vom sportlichen
SchieÃen ausgeschlossen sind
251,00
3
Ausnahme für vom sportlichen SchieÃen ausgeschlossene Schusswaffen
nach § 6 Absatz 3 AWaffV in Verbindung mit § 48 Absatz 2 WaffG
nach Zeitaufwand
4
Genehmigung von Abweichungen von den Anforderungen an die AufbeÂ
wahrung von Waffen oder Munition nach § 13 Absatz 5 bis 8 oder § 14
AWaffV, jeweils in Verbindung mit § 48 Absatz 2 WaffG
nach Zeitaufwand
5
Verlängerung eines Europäischen Feuerwaffenpasses nach § 33 Absatz 1
Satz 2 AWaffV in Verbindung mit § 48 Absatz 2 WaffG
nach Zeitaufwand
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 10. September 2021
Der Bundesminister
des Innern, für Bau und Heimat
Horst Seehofer
â.