Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2021  Nr. 66 vom 21.09.2021  - Seite 4253 bis 4301 - Neufassung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches

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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 21. September 2021 Bekanntmachung der Neufassung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches Vom 15. September 2021 Auf Grund des Artikels 11 des Gesetzes vom 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3274) wird nachstehend der Wortlaut des Lebensmittel- und Futtermittelgesetz­ buches in der seit dem 10. August 2021 geltenden Fassung bekannt gemacht. Die Neufassung berücksichtigt: 1. die Fassung der Bekanntmachung des Gesetzes vom 3. Juni 2013 (BGBl. I S. 1426), 2. den am 1. September 2013 in Kraft getretenen Artikel 3 des Gesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2565), 3. den am 15. August 2013 in Kraft getretenen Artikel 2 Absatz 33 des Ge­ setzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154), 4. den Artikel 4 Absatz 20 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154), der vor seinem Inkrafttreten durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666) aufgehoben worden ist, 5. den am 14. Juni 2014 in Kraft getretenen Artikel 1 der Verordnung vom 28. Mai 2014 (BGBl. I S. 698), 6. den am 13. Dezember 2014 in Kraft getretenen Artikel 2 des Gesetzes vom 5. Dezember 2014 (BGBl. I S. 1975), 7. den am 8. September 2015 in Kraft getretenen Artikel 67 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474), 8. den am 1. Januar 2016 in Kraft getretenen Artikel 8 Absatz 3 des Gesetzes vom 3. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2178), 9. den am 30. Januar 2016 in Kraft getretenen Artikel 1 der Verordnung vom 26. Januar 2016 (BGBl. I S. 108), 10. den am 1. Oktober 2021 in Kraft tretenden Artikel 4 Absatz 19 des Ge­ setzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666), 11. den am 3. Dezember 2016 in Kraft getretenen Artikel 1 der Verordnung vom 24. November 2016 (BGBl. I S. 2656), 12. den am 1. Januar 2018 in Kraft getretenen Artikel 10 des Gesetzes vom 10. März 2017 (BGBl. I S. 420), 13. den am 1. Oktober 2017 in Kraft getretenen Artikel 10 des Gesetzes vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 1966), 14. den am 6. Juli 2017 in Kraft getretenen Artikel 1 des Gesetzes vom 30. Juni 2017 (BGBl. I S. 2147), 15. den am 30. April 2019 in Kraft getretenen Artikel 1 des Gesetzes vom 24. April 2019 (BGBl. I S. 498), 16. den am 26. November 2019 in Kraft getretenen Artikel 28 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626), 17. den am 26. Mai 2021 in Kraft getretenen Artikel 9 des Gesetzes vom 28. April 2020 (BGBl. I S. 960) in Verbindung mit Artikel 15 Absatz 2 Num­ mer 1 des Gesetzes vom 19. Mai 2020 (BGBl. I S. 1018), 18. den am 26. Mai 2022 in Kraft tretenden Artikel 10 des Gesetzes vom 28. April 2020 (BGBl. I S. 960), der vor seinem Inkrafttreten durch Artikel 19 Nummer 1 des Gesetzes vom 12. Mai 2021 (BGBl. I S. 1087) aufgehoben worden ist, 19. den am 27. Juni 2020 in Kraft getretenen Artikel 97 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328), 20. den am 26. Mai 2021 in Kraft getretenen Artikel 9 des Gesetzes vom 12. Mai 2021 (BGBl. I S. 1087), 21. den am 26. Mai 2022 in Kraft tretenden Artikel 10 des Gesetzes vom 12. Mai 2021 (BGBl. I S. 1087), 4253 4254 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 21. September 2021 22. den teils am 10. August 2021 in Kraft getretenen, teils am 1. September 2022 in Kraft tretenden Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3274), 23. den am 31. Dezember 2022 in Kraft tretenden Artikel 2 des Gesetzes vom 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3274). Bonn, den 15. September 2021 Die Bundesministerin für Ernährung und Landwirtschaft Julia Klöckner Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 21. September 2021 4255 Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch (Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch – LFGB)1, 2, 3 Inhaltsübersicht Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen § § § § 1 2 3 4 Zweck des Gesetzes Begriffsbestimmungen Weitere Begriffsbestimmungen Vorschriften und Ermächtigungen zum Geltungsbereich § 23 § 23a § 24 § 25 Weitere Ermächtigungen zum Schutz der Gesundheit Ermächtigungen zum Schutz der tierischen Gesundheit und zur Förderung der tierischen Erzeugung Gewähr für bestimmte Anforderungen Mitwirkung bestimmter Behörden Abschnitt 4 Verkehr mit Mitteln zum Tätowieren und kosmetischen Mitteln Abschnitt 2 Verkehr mit Lebensmitteln § 5 § 6 § 7 § § § § § § 8 9 10 11 12 13 § 14 § 15 § 16 Verbote zum Schutz der Gesundheit (weggefallen) Ermächtigungen zum Schutz der Gesundheit und vor Täuschung Bestrahlungsverbot und Zulassungsermächtigung Pflanzenschutz- oder sonstige Mittel Stoffe mit pharmakologischer Wirkung Vorschriften zum Schutz vor Täuschung Weitere Verbote Ermächtigungen zum Schutz der Gesundheit und vor Täuschung Weitere Ermächtigungen Deutsches Lebensmittelbuch Deutsche Lebensmittelbuch-Kommission Abschnitt 3 Verkehr mit Futtermitteln § § § § § § § 17 17a 18 19 20 21 22 1 Das Gesetz dient der Umsetzung der in der Anlage zu Fußnote 1 des Gesetzes zur Neuordnung des Lebensmittel- und des Futtermittel­ rechts vom 1. September 2005 (BGBl. I S. 2618, 3007) in den Num­ mern 1 bis 72 und 75 aufgeführten Rechtsakte. Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informations­ verfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 204 vom 21.7.1998, S. 37), die zuletzt durch die Richtlinie 2006/96/EG (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 81) geändert worden ist, sind beachtet worden. Das Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2008/112/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 zur Änderung der Richtlinien 76/768/EWG, 88/378/EWG und 1999/13/EG des Rates sowie der Richtlinien 2000/53/EG, 2002/96/EG und 2004/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zwecks ihrer Anpassung an die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen (ABl. L 345 vom 23.12.2008, S. 68). 2 3 Verbote Versicherung (weggefallen) Verbote zum Schutz vor Täuschung Verbot der krankheitsbezogenen Werbung Weitere Verbote sowie Beschränkungen Ermächtigungen zum Schutz der Gesundheit § § § § 26 27 28 29 Verbote zum Schutz der Gesundheit Vorschriften zum Schutz vor Täuschung Ermächtigungen zum Schutz der Gesundheit Weitere Ermächtigungen Abschnitt 5 Verkehr mit sonstigen Bedarfsgegenständen § § § § 30 31 32 33 Verbote zum Schutz der Gesundheit Übergang von Stoffen auf Lebensmittel Ermächtigungen zum Schutz der Gesundheit Vorschriften zum Schutz vor Täuschung Abschnitt 6 Gemeinsame Vorschriften für alle Erzeugnisse § 34 § 35 § 36 § 37 Ermächtigungen zum Schutz der Gesundheit Ermächtigungen zum Schutz vor Täuschung und zur Unterrichtung Ermächtigungen für betriebseigene Kontrollen und Maß­ nahmen Weitere Ermächtigungen Abschnitt 7 Überwachung § § § § 38 38a 38b 39 § 39a § § § § § 40 41 42 43 43a § 44 Zuständigkeit, Aufgabe und gegenseitige Information Übermittlung von Daten über den Internethandel Unterrichtung von Telemediendiensteanbietern Maßnahmen der für die Überwachung von Lebensmitteln, Futtermitteln und Bedarfsgegenständen im Sinne von § 2 Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 zuständigen Behörden Maßnahmen der für die Überwachung von Mitteln zum Tätowieren, kosmetischen Mitteln und Bedarfsgegen­ ständen im Sinne von § 2 Absatz 6 Satz 1 Nummer 2 bis 9 zuständigen Behörden Information der Öffentlichkeit (weggefallen) Durchführung der Überwachung Probenahme Probenahme bei Erzeugnissen, die unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln angeboten werden Duldungs-, Mitwirkungs- und Übermittlungspflichten 4256 § 44a § § § § § 45 46 47 48 49 § 49a Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 21. September 2021 Mitteilungs- und Übermittlungspflichten über Untersu­ chungsergebnisse zu gesundheitlich nicht erwünschten Stoffen Schiedsverfahren Ermächtigungen Weitere Ermächtigungen Landesrechtliche Bestimmungen Erstellung eines Lagebildes, Verwendung bestimmter Daten Zusammenarbeit von Bund und Ländern Abschnitt 8 Monitoring § 50 § 51 § 52 Monitoring Durchführung des Monitorings Erlass von Verwaltungsvorschriften Abschnitt 9 Verbringen in das und aus dem Inland § 53 § 54 § 55 § 56 § 57 Verbringungsverbote Bestimmte Erzeugnisse aus anderen Mitgliedstaaten oder anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum Mitwirkung der Zollbehörden Ermächtigungen Ausfuhr; sonstiges Verbringen aus dem Inland Abschnitt 9a Besondere Regelungen zum Schutz vor ionisierender Strahlung § 57a § 57b § 57c § 57d Ermächtigungen zum Schutz der Gesundheit vor ionisie­ render Strahlung Weitere Ermächtigungen in radiologischen Notfällen Überwachung Ausführung durch die Länder im Auftrag des Bundes Abschnitt 10 Straf- und Bußgeldvorschriften § § § § § 58 59 60 61 62 Strafvorschriften Strafvorschriften Bußgeldvorschriften Einziehung Ermächtigungen Abschnitt 11 Schlussbestimmungen § 63 § 64 § § § § § § § § § § § * 65 66 67 68 69 70 71 72 73 74 75 Auslagen* Gebühren und Amtliche Sammlung von Untersuchungsverfahren; Be­ kanntmachungen Aufgabendurchführung Statistik Ausnahmeermächtigungen für Krisenzeiten Zulassung von Ausnahmen Zulassung weiterer Ausnahmen Rechtsverordnungen in bestimmten Fällen Beteiligung der Öffentlichkeit Außenverkehr Verkündung von Rechtsverordnungen Geltungsbereich bestimmter Vorschriften Übergangsregelungen Gemäß Artikel 4 Absatz 19 Nummer 1 in Verbindung mit Artikel 7 Ab­ satz 3 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666) wird am 1. Oktober 2021 in der Inhaltsübersicht die Angabe zu § 63 wie folgt gefasst: „§ 63 (weggefallen)“. Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen §1 Zweck des Gesetzes (1) Zweck des Gesetzes ist es, 1. vorbehaltlich der Absätze 2 und 4 bei Lebensmit­ teln, Futtermitteln, Mitteln zum Tätowieren, kosme­ tischen Mitteln und Bedarfsgegenständen den Schutz der Endverbraucher durch Vorbeugung ge­ gen eine oder Abwehr einer Gefahr für die mensch­ liche Gesundheit sicherzustellen, 2. beim Verkehr mit Lebensmitteln, Futtermitteln, Mit­ teln zum Tätowieren, kosmetischen Mitteln und Be­ darfsgegenständen vor Täuschung zu schützen, 3. die Unterrichtung sicherzustellen a) der Wirtschaftsbeteiligten, b) der Endverbraucher beim Verkehr mit Lebens­ mitteln, Mitteln zum Tätowieren, kosmetischen Mitteln und Bedarfsgegenständen und c) der Verwenderinnen und Verwender beim Ver­ kehr mit Futtermitteln, 4. a) bei Futtermitteln aa) den Schutz von Tieren durch Vorbeugung gegen eine oder Abwehr einer Gefahr für die tierische Gesundheit sicherzustellen, bb) vor einer Gefahr für den Naturhaushalt durch in tierischen Ausscheidungen vorhandene unerwünschte Stoffe, die ihrerseits bereits in Futtermitteln vorhanden gewesen sind, zu schützen, b) durch Futtermittel die tierische Erzeugung so zu fördern, dass aa) die Leistungsfähigkeit der Nutztiere erhalten und verbessert wird und bb) die von Nutztieren gewonnenen Lebensmittel und sonstigen Produkte den an sie gestellten qualitativen Anforderungen, auch im Hinblick auf ihre Unbedenklichkeit für die menschliche Gesundheit, entsprechen. (1a) Absatz 1 Nummer 2 erfasst auch den Schutz 1. vor Täuschung im Falle zum Verzehr ungeeigneter Lebensmittel im Sinne des Artikels 14 Absatz 2 Buchstabe b und Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Euro­ päischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittel­ sicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/1381 (ABl. L 231 vom 6.9.2019, S. 1) geändert worden ist, oder 2. vor Verwendung ungeeigneter Bedarfsgegenstände im Sinne des § 2 Absatz 6 Satz 1 Nummer 1. (2) Zweck dieses Gesetzes ist es, den Schutz der menschlichen Gesundheit im privaten häuslichen Be­ reich durch Vorbeugung gegen eine oder Abwehr einer Gefahr, die von Erzeugnissen ausgeht oder ausgehen Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 21. September 2021 4257 kann, sicherzustellen, soweit dies in diesem Gesetz an­ geordnet ist. stände, Bettwäsche, Masken, Perücken, Haarteile, künstliche Wimpern, Armbänder, (3) Dieses Gesetz dient ferner der Umsetzung und Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Ge­ meinschaft oder der Europäischen Union, die Sachbe­ reiche dieses Gesetzes betreffen, insbesondere der Verordnung (EG) Nr. 178/2002. 7. Reinigungs- und Pflegemittel, die für den häuslichen Bedarf oder für Bedarfsgegenstände im Sinne der Nummer 1 bestimmt sind, (4) Abschnitt 9a 8. Imprägnierungsmittel und sonstige Ausrüstungsmit­ tel für Bedarfsgegenstände im Sinne der Nummer 6, die für den häuslichen Bedarf bestimmt sind, 1. bezweckt, bei Erzeugnissen, die radioaktiv konta­ miniert sind oder kontaminiert sein können, den Schutz der Endverbraucher und von Tieren durch Vorbeugung gegen eine oder Abwehr einer Gefahr für die menschliche oder tierische Gesundheit sicherzustellen, 9. Mittel und Gegenstände zur Geruchsverbesserung in Räumen, die zum Aufenthalt von Menschen be­ stimmt sind. 2. dient ferner der Umsetzung und Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft, der Europäischen Union oder der Europäischen Atom­ gemeinschaft, die Sachbereiche der Nummer 1 be­ treffen, insbesondere der Verordnung (Euratom) 2016/52 des Rates vom 15. Januar 2016 zur Fest­ legung von Höchstwerten an Radioaktivität in Le­ bens- und Futtermitteln im Falle eines nuklearen Unfalls oder eines anderen radiologischen Notfalls und zur Aufhebung der Verordnung (Euratom) Nr. 3954/87 des Rates und der Verordnungen (Euratom) Nr. 944/89 und (Euratom) Nr. 770/90 der Kommission (ABl. L 13 vom 20.1.2016, S. 2). a) nach § 2 Absatz 2 des Arzneimittelgesetzes als Arzneimittel gelten, §2 Begriffsbestimmungen (1) Erzeugnisse sind Lebensmittel, einschließlich Lebensmittelzusatzstoffen, Futtermittel, Mittel zum Tätowieren, kosmetische Mittel und Bedarfsgegen­ stände. (2) (weggefallen) (3) (weggefallen) (4) (weggefallen) (5) (weggefallen) (6) Bedarfsgegenstände sind 1. Materialien und Gegenstände im Sinne des Artikels 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Oktober 2004 über Materialien und Gegen­ stände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen und zur Aufhebung der Richtlinien 80/590/EWG und 89/109/EWG (ABl. L 338 vom 13.11.2004, S. 4), die durch die Verord­ nung (EG) Nr. 596/2009 (ABl. L 188 vom 18.7.2009, S. 14) geändert worden ist, 2. Packungen, Behältnisse oder sonstige Umhüllun­ gen, die dazu bestimmt sind, mit kosmetischen Mit­ teln in Berührung zu kommen, 3. Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit den Schleimhäuten des Mundes in Berührung zu kom­ men, 4. Gegenstände, die zur Körperpflege bestimmt sind, 5. Spielwaren und Scherzartikel, 6. Gegenstände, die dazu bestimmt sind, nicht nur vorübergehend mit dem menschlichen Körper in Berührung zu kommen, wie Bekleidungsgegen­ Bedarfsgegenstände sind nicht 1. Gegenstände, die b)* nach Artikel 2 Nummer 1 und 2 der Verord­ nung (EU) 2017/745 des Europäischen Parla­ ments und des Rates vom 5. April 2017 über Medizinprodukte, zur Änderung der Richtlinie 2001/83/EG, der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 und der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 und zur Aufhebung der Richtlinien 90/385/EWG und 93/42/EWG des Rates (ABl. L 117 vom 5.5.2017, S. 1; L 117 vom 3.5.2019, S. 9; L 334 vom 27.12.2019, S. 165), die durch die Verordnung (EU) 2020/561 (ABl. L 130 vom 24.4.2020, S. 18) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung und im Sinne des § 3 Nummer 4 und 9 des Medizinproduktegesetzes in der bis ein­ schließlich 25. Mai 2021 geltenden Fassung als Medizinprodukte oder als Zubehör für Medizin­ produkte gelten, c) nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a der Ver­ ordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten (ABl. L 167 vom 27.6.2012, S. 1; L 303 vom 20.11.2015, S. 109; L 280 vom 28.10.2017, S. 57), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 334/2014 (ABl. L 103 vom 5.4.2014, S. 22; L 305 vom 21.11.2015, S. 55) geändert worden ist, BiozidProdukte sind, 2. die in Artikel 1 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 genannten Materialien und Gegen­ stände, Überzugs- und Beschichtungsmaterialien und Wasserversorgungsanlagen. §3 Weitere Begriffsbestimmungen (1) Im Sinne dieses Gesetzes sind: 1. Herstellen: das Gewinnen, einschließlich des Schlachtens oder Erlegens lebender Tiere, deren * Gemäß Artikel 10 in Verbindung mit Artikel 20 Absatz 5 des Gesetzes vom 12. Mai 2021 (BGBl. I S. 1087) werden am 26. Mai 2022 die Wörter „des § 3 Nummer 4 und 9 des Medizinproduktegesetzes in der bis einschließlich 25. Mai 2021 geltenden Fassung“ durch die Wörter „von Artikel 2 Nummer 2 und 4 der Verordnung (EU) 2017/746 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2017 über In-vitro-Diagnostika und zur Aufhebung der Richtlinie 98/79/EG und des Beschlusses 2010/227/EU der Kommission (ABl. L 117 vom 5.5.2017, S. 176; L 117 vom 3.5.2019, S. 11; L 334 vom 27.12.2019, S. 167) in der jeweils geltenden Fassung“ ersetzt. 4258 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 21. September 2021 Fleisch als Lebensmittel zu dienen bestimmt ist, das Herstellen, das Zubereiten, das Be- und Ver­ arbeiten und das Mischen, 8. Naturhaushalt: seine Bestandteile Boden, Wasser, Luft, Klima, Tiere und Pflanzen sowie das Wir­ kungsgefüge zwischen ihnen, 2. Behandeln: das Wiegen, Messen, Um- und Ab­ füllen, Stempeln, Bedrucken, Verpacken, Kühlen, Gefrieren, Tiefgefrieren, Auftauen, Lagern, Aufbe­ wahren, Befördern sowie jede sonstige Tätigkeit, die nicht als Herstellen oder Inverkehrbringen an­ zusehen ist, 9. Nutztiere: Tiere einer Art, die üblicherweise zum Zweck der Gewinnung von Lebensmitteln oder sonstigen Produkten gehalten wird, sowie Pferde, 3. Verzehren: das Aufnehmen von Lebensmitteln durch den Menschen durch Essen, Kauen, Trinken sowie durch jede sonstige Zufuhr von Stoffen in den Magen, 4. Auslösewert: Grenzwert für den Gehalt an einem gesundheitlich nicht erwünschten Stoff, der in oder auf einem Lebensmittel enthalten ist, bei dessen Überschreitung Untersuchungen vorgenommen werden müssen, um die Ursachen für das Vorhan­ densein des jeweiligen Stoffs mit dem Ziel zu er­ mitteln, Maßnahmen zu seiner Verringerung oder Beseitigung einzuleiten, 5. mit Lebensmitteln verwechselbare Produkte: Pro­ dukte, die zwar keine Lebensmittel sind, bei denen jedoch aufgrund ihrer Form, ihres Geruchs, ihrer Farbe, ihres Aussehens, ihrer Aufmachung, ihrer Kennzeichnung, ihres Volumens oder ihrer Größe vorhersehbar ist, dass sie von den Endverbrau­ chern, insbesondere von Kindern, mit Lebensmit­ teln verwechselt werden und deshalb zum Mund geführt, gelutscht oder geschluckt werden, wo­ durch insbesondere die Gefahr des Erstickens, der Vergiftung, der Perforation oder des Verschlus­ ses des Verdauungskanals entstehen kann; ausge­ nommen sind Arzneimittel, die einem Zulassungsoder Registrierungsverfahren unterliegen, 6. unerwünschte Stoffe: Stoffe – außer Tierseuchen­ erregern –, die in oder auf Futtermitteln enthalten sind und a) als Rückstände in von Nutztieren gewonnenen Lebensmitteln oder sonstigen Produkten eine Gefahr für die menschliche Gesundheit dar­ stellen, b) eine Gefahr für die tierische Gesundheit dar­ stellen, c) vom Tier ausgeschieden werden und als solche eine Gefahr für den Naturhaushalt darstellen oder d) die Leistung von Nutztieren oder als Rück­ stände in von Nutztieren gewonnenen Lebens­ mitteln oder sonstigen Produkten die Qualität dieser Lebensmittel oder Produkte nachteilig beeinflussen können, 7. Mittelrückstände: Rückstände an Pflanzenschutz­ mitteln im Sinne des Pflanzenschutzgesetzes, Vor­ ratsschutzmitteln oder Schädlingsbekämpfungsmit­ teln, soweit sie in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im An­ wendungsbereich dieses Gesetzes aufgeführt sind und die in oder auf Futtermitteln vorhanden sind, 10. Aktionsgrenzwert: Grenzwert für den Gehalt an einem unerwünschten Stoff, bei dessen Über­ schreitung Untersuchungen vorgenommen werden müssen, um die Ursachen für das Vorhandensein des unerwünschten Stoffs mit dem Ziel zu er­ mitteln, Maßnahmen zu seiner Verringerung oder Beseitigung einzuleiten. (2) Im Anwendungsbereich dieses Gesetzes um­ fasst der Begriff des Verwendens eines Mittels zum Tätowieren auch die Tätigkeit des Tätowierens. (3) Im Anwendungsbereich dieses Gesetzes gelten die Begriffsbestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 mit den Maßgaben, dass 1. Futtermittelunternehmen im Sinne des Artikels 3 Nummer 5 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 auch Unternehmen sind, deren Tätigkeit sich auf Futter­ mittel bezieht, die zur oralen Tierfütterung von nicht der Lebensmittelgewinnung dienenden Tieren be­ stimmt sind, 2. Futtermittelunternehmer im Sinne des Artikels 3 Nummer 6 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 auch derjenige ist, dessen Verantwortung sich auf Futter­ mittel bezieht, die zur oralen Tierfütterung von nicht der Lebensmittelgewinnung dienenden Tieren be­ stimmt sind, 3. für das Inverkehrbringen von Mitteln zum Tätowie­ ren, Bedarfsgegenständen und mit Lebensmitteln verwechselbaren Produkten Artikel 3 Nummer 8 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 entsprechend gilt, 4. Endverbraucher im Sinne von Artikel 3 Nummer 18 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 auch eine Person ist, an die ein Mittel zum Tätowieren oder ein Bedarfsgegenstand zur persönlichen Verwendung oder zur Verwendung im eigenen Haushalt abgege­ ben wird, wobei Gewerbetreibende, soweit sie ein Mittel zum Tätowieren oder einen Bedarfsgegen­ stand zum Verbrauch innerhalb ihrer Betriebsstätte beziehen, dem Endverbraucher gleichstehen. (4) Im Anwendungsbereich dieses Gesetzes gel­ ten Verpflegungseinrichtungen der Bundeswehr auch dann, wenn sie nicht gewerblich tätig sind, als An­ bieter von Gemeinschaftsverpflegung im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1924/2006 und (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 87/250/EWG der Kommission, der Richtlinie 90/496/EWG des Rates, der Richtlinie 1999/10/EG der Kommission, der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2002/67/EG und 2008/5/EG der Kommission und der Verordnung (EG) Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 21. September 2021 Nr. 608/2004 der Kommission (ABl. L 304 vom 22.11.2011, S. 18; L 331 vom 18.11.2014, S. 41; L 50 vom 21.2.2015, S. 48; L 266 vom 30.9.2016, S. 7), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2015/2283 (ABl. L 327 vom 11.12.2015, S. 1) geändert worden ist. §4 Vorschriften und Ermächtigungen zum Geltungsbereich (1) Die Vorschriften dieses Gesetzes 4259 Abschnitt 2 Verkehr mit Lebensmitteln §5 Verbote zum Schutz der Gesundheit (1) Es ist verboten, Lebensmittel für andere derart herzustellen oder zu behandeln, dass ihr Verzehr ge­ sundheitsschädlich im Sinne des Artikels 14 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 ist. Unberührt bleiben 1. für Lebensmittel gelten auch für lebende Tiere, die der Gewinnung von Lebensmitteln dienen, soweit dieses Gesetz dies bestimmt, 1. das Verbot des Artikels 14 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 über das Inverkehrbringen gesund­ heitsschädlicher Lebensmittel und 2. über das Inverkehrbringen von kosmetischen Mit­ teln gelten entsprechend für deren Bereitstellung auf dem Markt, 2. Regelungen in Rechtsverordnungen aufgrund des § 13 Absatz 1 Nummer 3 und 4, soweit sie für den privaten häuslichen Bereich gelten. 3. für Mittel zum Tätowieren gelten auch für vergleich­ bare Stoffe und Gemische aus Stoffen, die dazu bestimmt sind, zur Beeinflussung des Aussehens in oder unter die menschliche Haut eingebracht zu werden und dort, auch vorübergehend, zu ver­ bleiben, 4. und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen gelten nicht für Erzeugnisse im Sinne des Weingesetzes – ausgenommen die in § 1 Absatz 2 des Weingesetzes genannten Erzeug­ nisse –; sie gelten jedoch, soweit das Weingesetz oder aufgrund des Weingesetzes erlassene Rechts­ verordnungen auf Vorschriften dieses Gesetzes oder der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen verweisen. (2) In Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz können 1. Anbieter von Gemeinschaftsverpflegung sowie Gewerbetreibende, soweit sie Lebensmittel oder Bedarfsgegenstände zum Verbrauch innerhalb ihrer Betriebsstätte beziehen, dem Endverbraucher gleichgestellt werden, 2. weitere als in den §§ 2 und 3 genannte Begriffs­ bestimmungen oder davon abweichende Begriffs­ bestimmungen vorgesehen werden, soweit dadurch der Anwendungsbereich dieses Gesetzes nicht erweitert wird. (3) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (Bundesministerium) wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zur Erfüllung der in § 1 Absatz 1 Nummer 1, auch in Verbindung mit § 1 Absatz 3, genannten Zwecke erforderlich ist, den Bedarfsgegenständen andere Gegenstände und Mittel des persönlichen oder häuslichen Bedarfs gleichzu­ stellen, wenn von diesen Gegenständen und Mitteln des persönlichen oder häuslichen Bedarfs bei bestim­ mungsgemäßem oder vorauszusehendem Gebrauch aufgrund ihrer stofflichen Zusammensetzung, insbe­ sondere durch toxikologisch wirksame Stoffe oder durch Verunreinigungen, gesundheitsgefährdende Ein­ wirkungen auf den menschlichen Körper ausgehen können. (2) Es ist ferner verboten, 1. Stoffe, die keine Lebensmittel sind und deren Verzehr gesundheitsschädlich im Sinne des Arti­ kels 14 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 ist, als Lebensmittel in den Verkehr zu bringen, 2. mit Lebensmitteln verwechselbare Produkte für an­ dere herzustellen, zu behandeln oder in den Verkehr zu bringen. §6 (weggefallen) §7 Ermächtigungen zum Schutz der Gesundheit und vor Täuschung (1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Ein­ vernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zur Erfüllung der in § 1 Ab­ satz 1 Nummer 1 oder 2, jeweils auch in Verbindung mit § 1 Absatz 3, genannten Zwecke erforderlich ist, 1. im Rahmen des Artikels 20 in Verbindung mit Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Lebensmittelzusatzstoffe (ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 16; L 105 vom 27.4.2010, S. 114; L 322 vom 21.11.2012, S. 8; L 123 vom 19.5.2015, S. 122), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2020/771 (ABl. L 184 vom 12.6.2020, S. 25) geändert worden ist, oder 2. soweit es zur Umsetzung oder Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich dieses Gesetzes erforderlich ist, beim Herstellen oder Behandeln von bestimmten Le­ bensmitteln die Verwendung von Lebensmittelzusatz­ stoffen oder Verarbeitungshilfsstoffen zu verbieten oder zu beschränken. (2) Das Bundesministerium wird ferner ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirt­ schaft und Energie durch Rechtsverordnung mit Zu­ stimmung des Bundesrates, soweit es insbesondere unter Berücksichtigung ernährungsphysiologischer Er­ 4260 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 21. September 2021 fordernisse zur Erfüllung der in § 1 Absatz 1 Nummer 1 oder 2, jeweils auch in Verbindung mit § 1 Absatz 3, genannten Zwecke erforderlich ist, 1. beim Herstellen oder Behandeln von Lebensmitteln den Zusatz von bestimmten Vitaminen, Mineral­ stoffen, Aminosäuren und deren Derivaten sowie anderen Stoffen mit ernährungsbezogener oder physiologischer Wirkung zu verbieten oder zu be­ schränken, 2. Höchstmengen oder Mindestmengen für den Gehalt an in Nummer 1 genannten Stoffen in Lebensmitteln und Reinheitsanforderungen für in Nummer 1 ge­ nannte Stoffe festzusetzen. (3) Lebensmittel, die einer nach Absatz 1 oder Ab­ satz 2 erlassenen Rechtsverordnung nicht entspre­ chen, dürfen nicht in den Verkehr gebracht werden. §8 Bestrahlungsverbot und Zulassungsermächtigung (1) Es ist verboten, 1. bei Lebensmitteln eine Bestrahlung mit ultraviolet­ ten oder ionisierenden Strahlen anzuwenden, die nicht zugelassen ist a) durch eine aufgrund dieses Gesetzes erlassene Rechtsverordnung, oder b) durch unmittelbar geltende Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder der Euro­ päischen Union, insbesondere durch die Verord­ nung (EU) 2015/2283 des Europäischen Parla­ ments und des Rates vom 25. November 2015 über neuartige Lebensmittel, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Euro­ päischen Parlaments und des Rates und zur Auf­ hebung der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 1852/2001 der Kom­ mission (ABl. L 327 vom 11.12.2015, S. 1), die durch die Verordnung (EU) 2019/1381 (ABl. L 231 vom 6.9.2019, S. 1) geändert worden ist, in Verbindung mit der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 der Kommission vom 20. Dezem­ ber 2017 zur Erstellung der Unionsliste der neu­ artigen Lebensmittel gemäß der Verordnung (EU) 2015/2283 des Europäischen Parlaments und des Rates über neuartige Lebensmittel (ABl. L 351 vom 30.12.2017, S. 72), die zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2020/1163 (ABl. L 258 vom 7.8.2020, S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, 2. Lebensmittel in den Verkehr zu bringen, die ent­ gegen dem Verbot der Nummer 1 bestrahlt sind. (2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Ein­ vernehmen mit den Bundesministerien für Bildung und Forschung und für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, 1. soweit es mit den Zwecken des § 1 Absatz 1 Num­ mer 1 oder 2, jeweils auch in Verbindung mit § 1 Absatz 3, vereinbar ist, eine solche Bestrahlung allgemein oder für bestimmte Lebensmittel oder für bestimmte Verwendungszwecke zuzulassen, 2. soweit es zur Erfüllung der in § 1 Absatz 1 Nummer 1 oder 2, jeweils auch in Verbindung mit § 1 Absatz 3, genannten Zwecke erforderlich ist, bestimmte tech­ nische Verfahren für zugelassene Bestrahlungen vorzuschreiben. §9 Pflanzenschutz- oder sonstige Mittel (1) Es ist verboten, Lebensmittel in den Verkehr zu bringen, 1. wenn in oder auf ihnen Pflanzenschutzmittel im Sinne des Pflanzenschutzgesetzes, Düngemittel im Sinne des Düngegesetzes, andere Pflanzen- oder Bodenbehandlungsmittel, Biozid-Produkte im Sinne des Chemikaliengesetzes, soweit sie dem Vorrats­ schutz, der Schädlingsbekämpfung oder dem Schutz von Lebensmitteln dienen (Pflanzenschutzoder sonstige Mittel) oder deren Umwandlungsoder Reaktionsprodukte vorhanden sind, die nach Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a festgesetzte Höchstmengen überschreiten, 2. wenn in oder auf ihnen Pflanzenschutzmittel im Sinne des Pflanzenschutzgesetzes vorhanden sind, die nicht zugelassen sind oder die bei den Lebens­ mitteln oder deren Ausgangsstoffen nicht angewen­ det werden dürfen, 3. die den Anforderungen nach Artikel 18 Absatz 1, auch in Verbindung mit Artikel 20 Absatz 1, der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richt­ linie 91/414/EWG des Rates (ABl. L 70 vom 16.3.2005, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2020/192 (ABl. L 40 vom 13.2.2020, S. 4) ge­ ändert worden ist, nicht entsprechen. Satz 1 Nummer 2 gilt nicht, soweit für die dort genann­ ten Mittel Rückstandshöchstgehalte nach Artikel 18 Absatz 1, auch in Verbindung mit Artikel 20 Absatz 1, der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 oder Höchstmengen nach Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a festgesetzt sind. (2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Ein­ vernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, 1. soweit es zur Erfüllung der in § 1 Absatz 1 Nummer 1 oder 2, jeweils auch in Verbindung mit § 1 Absatz 3, genannten Zwecke erforderlich ist, a) für Pflanzenschutz- oder sonstige Mittel oder deren Umwandlungs- und Reaktionsprodukte Höchstmengen festzusetzen, die in oder auf Lebensmitteln beim Inverkehrbringen nicht über­ schritten sein dürfen, b) das Inverkehrbringen von Lebensmitteln, bei de­ nen oder bei deren Ausgangsstoffen bestimmte Stoffe als Pflanzenschutz- oder sonstige Mittel angewendet worden sind, zu verbieten, c) Maßnahmen zur Entwesung, Entseuchung oder Entkeimung von Räumen oder Geräten, in denen oder mit denen Lebensmittel hergestellt, behan­ delt oder in den Verkehr gebracht werden, von Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 21. September 2021 einer Genehmigung oder Anzeige abhängig zu machen sowie die Anwendung bestimmter Mittel, Geräte oder Verfahren bei solchen Maßnahmen vorzuschreiben, zu verbieten oder zu beschrän­ ken, 2. soweit es mit den in § 1 Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 2, jeweils auch in Verbindung mit § 1 Absatz 3, genannten Zwecken vereinbar ist, Aus­ nahmen von dem Verbot a) des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 oder b) des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 oder des Artikels 18 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 zuzulassen. § 10 Stoffe mit pharmakologischer Wirkung (1) Es ist verboten, vom Tier gewonnene Lebens­ mittel in den Verkehr zu bringen, wenn in oder auf ihnen Stoffe mit pharmakologischer Wirkung oder deren Umwandlungsprodukte vorhanden sind. Satz 1 gilt nicht, wenn 1. die für die in Satz 1 bezeichneten Stoffe oder deren Umwandlungsprodukte in einem unmittelbar gelten­ den Rechtsakt der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union, insbesondere a) im Anhang der Verordnung (EU) Nr. 37/2010 der Kommission vom 22. Dezember 2009 über pharmakologisch wirksame Stoffe und ihre Einstufung hinsichtlich der Rückstandshöchst­ mengen in Lebensmitteln tierischen Ursprungs (ABl. L 15 vom 20.1.2010, S. 1; L 293 vom 11.11.2010, S. 72), die zuletzt durch die Durch­ führungsverordnung (EU) 2020/43 (ABl. L 15 vom 20.1.2020, S. 5) geändert worden ist, in der je­ weils geltenden Fassung, b) in einem auf Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 470/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über die Schaffung eines Gemeinschaftsverfahrens für die Fest­ setzung von Höchstmengen für Rückstände pharmakologisch wirksamer Stoffe in Lebens­ mitteln tierischen Ursprungs, zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates und zur Änderung der Richtlinie 2001/82/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 des Euro­ päischen Parlaments und des Rates (ABl. L 152 vom 16.6.2009, S. 11; L 154 vom 19.6.2015, S. 28) gestützten unmittelbar geltenden Rechts­ akt der Europäischen Union oder c) in einem auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung (ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 29; L 192 vom 29.5.2004, S. 34; L 98 vom 13.4.2007, S. 29), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/1381 (ABl. L 231 vom 6.9.2019, S. 1) geändert worden ist, gestützten unmittelbar geltenden Rechtsakt der Europäischen Gemeinschaft oder der Euro­ päischen Union, 4261 festgesetzten Höchstmengen nicht überschritten werden, 2. die in Satz 1 bezeichneten Stoffe oder deren Um­ wandlungsprodukte a) im Anhang der Verordnung (EU) Nr. 37/2010 oder b) in einem auf Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 470/2009 gestützten unmittelbar geltenden Rechtsakt der Europäischen Union als Stoffe aufgeführt sind, für die eine Festlegung von Höchstmengen nicht erforderlich ist, 3. für die in Satz 1 bezeichneten Stoffe oder deren Umwandlungsprodukte Referenzwerte in einem auf Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 470/2009 gestützten unmittelbar geltenden Rechtsakt der Europäischen Union festgelegt worden sind und diese unterschritten werden, 4. die in Satz 1 bezeichneten Stoffe als Futtermittel­ zusatzstoffe für das Tier, von dem die Lebensmittel stammen, zugelassen sind und dabei für diese Stoffe oder deren Umwandlungsprodukte keine Rückstandshöchstmengen in Lebensmitteln festge­ setzt worden sind, oder 5. nach Absatz 4 Nummer 1 Buchstabe a festgesetzte Höchstmengen nicht überschritten werden. Die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 bleibt unberührt. (2) Es ist ferner verboten, lebende Tiere im Sinne des § 4 Absatz 1 Nummer 1 in den Verkehr zu bringen, wenn in oder auf ihnen Stoffe mit pharmakologischer Wirkung oder deren Umwandlungsprodukte vorhanden sind, die 1. im Anhang Tabelle 2 der Verordnung (EU) Nr. 37/2010 als verbotene Stoffe aufgeführt sind, 2. nicht als Arzneimittel zur Anwendung bei diesen Tieren zugelassen oder registriert sind oder, ohne entsprechende Zulassung oder Registrierung, nicht aufgrund sonstiger arzneimittelrechtlicher Vorschrif­ ten bei diesen Tieren angewendet werden dürfen oder 3. nicht als Futtermittelzusatzstoffe für diese Tiere zu­ gelassen sind. (3) Sind Stoffe mit pharmakologischer Wirkung, die als Arzneimittel zugelassen oder registriert sind oder als Futtermittelzusatzstoffe zugelassen sind, einem lebenden Tier zugeführt worden, so dürfen 1. diese Tiere nur zur Schlachtung abgegeben werden, 2. von dem Tier Lebensmittel nur gewonnen werden, 3. von dem Tier gewonnene Lebensmittel nur in den Verkehr gebracht werden, wenn die festgesetzten Wartezeiten eingehalten wor­ den sind. (4) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, 1. soweit es zur Erfüllung der in § 1 Absatz 1 Nummer 1 oder 2, jeweils auch in Verbindung mit § 1 Absatz 3, genannten Zwecke erforderlich ist, a) für Stoffe mit pharmakologischer Wirkung oder deren Umwandlungsprodukte Höchstmengen festzusetzen, die in oder auf Lebensmitteln beim Inverkehrbringen nicht überschritten sein dürfen, 4262 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 21. September 2021 b) bestimmte Stoffe mit pharmakologischer Wir­ kung, ausgenommen Stoffe, die als FuttermittelZusatzstoffe in den Verkehr gebracht oder ver­ wendet werden dürfen, von der Anwendung bei Tieren ganz oder für bestimmte Verwendungs­ zwecke oder innerhalb bestimmter Wartezeiten auszuschließen und zu verbieten, dass entgegen solchen Vorschriften gewonnene Lebensmittel oder für eine verbotene Anwendung bestimmte Stoffe in den Verkehr gebracht werden, c) bestimmte Stoffe oder Gruppen von Stoffen, ausgenommen Stoffe, die als Einzelfuttermittel oder Mischfuttermittel oder Futtermittel-Zusatz­ stoffe in den Verkehr gebracht oder verwendet werden dürfen, den Stoffen mit pharmakologi­ scher Wirkung gleichzustellen, sofern Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass diese Stoffe in von Tieren gewonnene Lebensmittel übergehen, d) das Inverkehrbringen von Lebensmitteln, in oder auf denen Stoffe mit pharmakologischer Wirkung oder deren Umwandlungsprodukte vorhanden sind, zu verbieten oder zu beschränken, e) das Herstellen oder das Behandeln von in Buch­ stabe d bezeichneten Lebensmitteln zu verbieten oder zu beschränken, 2. soweit es zur Erfüllung der in § 1 Absatz 1 Nummer 1 oder 2, jeweils auch in Verbindung mit § 1 Absatz 3, genannten Zwecke erforderlich ist, die Regelungen des Absatzes 1 Satz 1 auf andere als die dort ge­ nannten Lebensmittel ganz oder teilweise zu erstre­ cken, 3. soweit es mit den in § 1 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 genannten Zwecken vereinbar ist, Ausnahmen von dem Verbot des Absatzes 3 zuzulassen. (5) Solange und soweit eine Anordnung nach Arti­ kel 4 Absatz 4 Buchstabe b erster oder zweiter Spie­ gelstrich der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2090 der Kommission vom 19. Juni 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf mutmaßliche oder festgestellte Verstöße gegen Unionsvorschriften über die Verwendung oder über Rückstände pharma­ kologisch wirksamer Stoffe, die in Tierarzneimitteln oder als Futtermittelzusatzstoffe zugelassen sind, bzw. gegen Unionsvorschriften über die Verwendung oder über Rückstände verbotener oder nicht zugelassener pharmakologisch wirksamer Stoffe (ABl. L 317 vom 9.12.2019, S. 28) wirksam ist, sind die Absätze 1 bis 3 nicht anzuwenden. § 11 Vorschriften zum Schutz vor Täuschung (1) Es ist verboten, als Verantwortlicher nach Arti­ kel 8 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 Lebensmittel mit Informationen über Lebensmittel, die den Anforderungen 1. des Artikels 7 Absatz 1, auch in Verbindung mit Ab­ satz 4, der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011, 2. des Artikels 7 Absatz 3, auch in Verbindung mit Ab­ satz 4, der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 oder 3. des Artikels 36 Absatz 2 Buchstabe a in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 1 oder Absatz 3, jeweils auch in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 4, der Verord­ nung (EU) Nr. 1169/2011 nicht entsprechen, in den Verkehr zu bringen oder all­ gemein oder im Einzelfall dafür zu werben. (2) Es ist ferner verboten, als Verantwortlicher nach Artikel 8 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 Lebensmittel mit Informationen über Lebensmittel, die den Anforderungen 1. des Artikels 7 Absatz 1, auch in Verbindung mit Ab­ satz 4, der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011, 2. des Artikels 7 Absatz 3, auch in Verbindung mit Ab­ satz 4, der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 oder 3. des Artikels 36 Absatz 2 Buchstabe a in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 1 oder Absatz 3, jeweils auch in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 4, der Verord­ nung (EU) Nr. 1169/2011 nicht entsprechen, an andere Lebensmittelunterneh­ mer zu liefern. (3) Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 Nummer 2 gelten nicht für nach Artikel 14 Absatz 1 der Verord­ nung (EG) Nr. 1924/2006 des Europäischen Parla­ ments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel (ABl. L 404 vom 30.12.2006, S. 9; L 12 vom 18.1.2007, S. 3, L 86 vom 28.3.2008, S. 34, L 198 vom 30.7.2009, S. 87; L 160 vom 12.6.2013, S. 15), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 1047/2012 (ABl. L 310 vom 9.11.2012, S. 36) geändert worden ist, zugelassene Angaben. § 12 Weitere Verbote Es ist verboten, andere als dem Verbot des Arti­ kels 14 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Buch­ stabe b der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 unterlie­ gende Lebensmittel, die für den Verzehr durch den Menschen ungeeignet sind, in den Verkehr zu bringen. § 13 Ermächtigungen zum Schutz der Gesundheit und vor Täuschung (1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, in den Fällen der Nummern 1 und 2 im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zur Erfüllung der in § 1 Absatz 1 Nummer 1, in den Fällen der Nummer 3, soweit diese zu Regelun­ gen über das Herstellen oder Behandeln ermächtigt, und Nummer 4 auch zur Erfüllung der in § 1 Absatz 2, stets jeweils auch in Verbindung mit § 1 Absatz 3, ge­ nannten Zwecke erforderlich ist, 1. bei dem Herstellen oder Behandeln von Lebens­ mitteln a) die Verwendung bestimmter Stoffe oder Gemi­ sche aus Stoffen, Gegenstände oder Verfahren zu verbieten oder zu beschränken, b) die Anwendung bestimmter Verfahren vorzu­ schreiben, 2. für bestimmte Lebensmittel Anforderungen an das Herstellen, das Behandeln oder das Inverkehrbrin­ gen zu stellen, Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 21. September 2021 3. das Herstellen, das Behandeln oder das Inverkehr­ bringen von a) bestimmten Lebensmitteln, b) lebenden Tieren im Sinne des § 4 Absatz 1 Num­ mer 1 von einer amtlichen Untersuchung abhängig zu machen, 4. vorzuschreiben, dass bestimmte Lebensmittel nach dem Gewinnen amtlich zu untersuchen sind, 5. das Herstellen oder das Behandeln von bestimmten Stoffen oder Gemischen aus Stoffen, die im Sinne des Artikels 14 Absatz 2 Buchstabe a der Verord­ nung (EG) Nr. 178/2002 gesundheitsschädlich sind, in Lebensmittelunternehmen sowie das Verbringen in diese zu verbieten oder zu beschränken, 6. für bestimmte Lebensmittel Warnhinweise, sonstige warnende Aufmachungen oder Sicherheitsvorkeh­ rungen vorzuschreiben, 7. vorbehaltlich des Absatzes 5 Satz 1 Nummer 2 Auslösewerte für einen gesundheitlich nicht er­ wünschten Stoff, der in oder auf einem Lebensmittel enthalten ist, festzusetzen. (2) Lebensmittel, die entgegen einer nach Absatz 1 Nummer 1 erlassenen Rechtsverordnung hergestellt oder behandelt sind, dürfen nicht in den Verkehr ge­ bracht werden. (3) Das Bundesministerium wird ferner ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes­ rates, soweit es zur Erfüllung der in § 1 Absatz 1 Nummer 1 oder 2, jeweils auch in Verbindung mit § 1 Absatz 3, genannten Zwecke erforderlich ist, 1. vorzuschreiben, dass a) der Gehalt der Lebensmittel aa) an den in einer Rechtsverordnung nach § 7 Absatz 1 genannten Lebensmittelzusatz­ stoffen oder Verarbeitungshilfsstoffen, bb) an den in einer Rechtsverordnung nach § 7 Absatz 2 Nummer 1 genannten Stoffen, cc) an den Stoffen, für die Höchstmengen oder Mindestmengen in einer Rechtsverordnung nach § 7 Absatz 2 Nummer 2 festgesetzt wurden und b) die Anwendung der in Rechtsverordnungen nach § 8 Absatz 2 Nummer 1 zugelassenen Behand­ lung oder Bestrahlung kenntlich zu machen sind und dabei die Art der Kenntlichmachung zu regeln, 2. Vorschriften über die Kenntlichmachung der in oder auf Lebensmitteln vorhandenen Stoffe im Sinne der §§ 9 und 10 zu erlassen. Rechtsverordnungen nach Satz 1 Nummer 2 bedürfen des Einvernehmens mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie. (4) Das Bundesministerium wird weiter ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirt­ schaft und Energie durch Rechtsverordnung mit Zu­ stimmung des Bundesrates, soweit es zur Erfüllung der in § 1 Absatz 1 Nummer 2, auch in Verbindung mit § 1 Absatz 3, genannten Zwecke erforderlich ist, 1. vorzuschreiben, dass 4263 a) Lebensmittel unter bestimmten Bezeichnungen nur in den Verkehr gebracht werden dürfen, wenn sie bestimmten Anforderungen an die Her­ stellung, Zusammensetzung oder Beschaffenheit entsprechen, b) Lebensmittel, die bestimmten Anforderungen an die Herstellung, Zusammensetzung oder Be­ schaffenheit nicht entsprechen oder sonstige Lebensmittel von bestimmter Art oder Beschaf­ fenheit nicht, nur mit bestimmten Informationen über Lebensmittel, nur unter ausreichender Kenntlichmachung oder nur unter bestimmten Bezeichnungen, sonstigen Angaben oder Aufma­ chungen in den Verkehr gebracht werden dürfen, und die Einzelheiten hierfür zu bestimmen, c) Lebensmittel mit bestimmten zur Irreführung ge­ eigneten Informationen über Lebensmittel, insbe­ sondere mit zur Irreführung geeigneten Bezeich­ nungen, Angaben oder Aufmachungen, nicht in den Verkehr gebracht werden dürfen und dass für Lebensmittel nicht mit zur Irreführung geeig­ neten Informationen über Lebensmittel, insbe­ sondere nicht mit zur Irreführung geeigneten Dar­ stellungen oder sonstigen Aussagen geworben werden darf, d) Lebensmittel, bei denen bestimmte Verfahren an­ gewendet worden sind, nur unter bestimmten Voraussetzungen in den Verkehr gebracht wer­ den dürfen, e) Lebensmitteln zur vereinfachten Feststellung ihrer Beschaffenheit bestimmte Indikatoren zuge­ setzt werden müssen, f) Lebensmittel nur in bestimmten Einheiten in den Verkehr gebracht werden dürfen, g) bestimmten Lebensmitteln bestimmte Angaben oder Informationen über Lebensmittel, insbeson­ dere über die Anwendung von Stoffen oder über die weitere Verarbeitung der Erzeugnisse, beizu­ fügen sind, 2. zu verbieten, dass Gegenstände oder Stoffe, die bei dem Herstellen oder dem Behandeln von Lebens­ mitteln nicht verwendet werden dürfen, für diese Zwecke hergestellt oder in den Verkehr gebracht werden, auch wenn die Verwendung nur für den eigenen Bedarf des Abnehmers erfolgen soll. (5) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zur Erfüllung der in § 1 Absatz 1 Nummer 1, auch in Verbindung mit § 1 Absatz 3, genannten Zwe­ cke erforderlich ist, 1. das Inverkehrbringen von Lebensmitteln, die einer Einwirkung durch Verunreinigungen der Luft, des Wassers oder des Bodens ausgesetzt waren, zu verbieten oder zu beschränken, 2. Auslösewerte für einen gesundheitlich nicht er­ wünschten Stoff, der in oder auf einem Lebensmit­ tel, das einer Einwirkung durch Verunreinigungen der Luft, des Wassers oder des Bodens ausgesetzt war, enthalten ist, festzusetzen. Rechtsverordnungen nach Satz 1 bedürfen des Ein­ vernehmens mit dem Bundesministerium und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie. 4264 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 21. September 2021 § 14 Weitere Ermächtigungen (1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit dies zur Erfüllung der in § 1 Absatz 1 Nummer 1 oder 2, in den Fällen der Nummern 3 und 6 auch zur Erfüllung der in Absatz 2, stets jeweils auch in Verbin­ dung mit § 1 Absatz 3, genannten Zwecke erforderlich ist, 1. das Inverkehrbringen von vom Tier gewonnenen Le­ bensmitteln davon abhängig zu machen, dass sie von einer Genusstauglichkeitsbescheinigung, von einer vergleichbaren Urkunde oder von sonstigen Dokumenten begleitet werden sowie Inhalt, Form und Ausstellung dieser Urkunden oder Dokumente zu regeln, 2. das Herstellen, das Behandeln, das Inverkehrbrin­ gen oder das Erwerben von vom Tier gewonnenen Lebensmitteln von einer Kennzeichnung, amtlichen Kennzeichnung oder amtlichen Anerkennung oder das Inverkehrbringen von natürlichen Mineralwäs­ sern von einer amtlichen Anerkennung abhängig zu machen sowie Inhalt, Art und Weise und das Ver­ fahren einer solchen Kennzeichnung, amtlichen Kennzeichnung oder amtlichen Anerkennung zu regeln, 3. die Voraussetzungen zu bestimmen, unter denen vom Tier gewonnene Lebensmittel als mit infektiö­ sem Material verunreinigt anzusehen sind, sowie die erforderlichen Maßnahmen, insbesondere die Sicherstellung und unschädliche Beseitigung zu regeln, 4. zu bestimmen, unter welchen Voraussetzungen milchwirtschaftliche Unternehmen bestimmte Be­ zeichnungen führen dürfen, 5. vorzuschreiben, dass Sendungen bestimmter Le­ bensmittel aus anderen Mitgliedstaaten oder ande­ ren Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, auch während der Beförderung, daraufhin überprüft oder untersucht werden können, ob sie von den vorgeschriebenen Urkunden begleitet werden und den Vorschriften dieses Gesetzes, der aufgrund dieses Gesetzes er­ lassenen Rechtsverordnungen oder der unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Gemein­ schaft oder der Europäischen Union im Anwen­ dungsbereich dieses Gesetzes entsprechen, 6. das Verfahren für die amtliche Untersuchung nach § 13 Absatz 1 Nummer 3 und 4 zu regeln. (2) Das Bundesministerium wird ferner ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes­ rates, soweit dies zur Erfüllung der in § 1 Absatz 1 Nummer 1, auch in Verbindung mit § 1 Absatz 3, ge­ nannten Zwecke erforderlich ist, 1. und sofern die Voraussetzungen für eine Regelung durch Rechtsverordnungen nach § 13 Absatz 1 oder § 34 Absatz 1 dieses Gesetzes oder nach § 38 des Infektionsschutzgesetzes nicht erfüllt sind, Vor­ schriften zu erlassen, die eine einwandfreie Be­ schaffenheit der Lebensmittel von ihrer Herstellung bis zur Abgabe an den Endverbraucher sicherstellen und dabei auch zu bestimmen, welche gesundheit­ lichen oder hygienischen Anforderungen lebende Tiere im Sinne des § 4 Absatz 1 Nummer 1, die Le­ bensmittelunternehmen oder die dort beschäftigten Personen hinsichtlich der Gewinnung bestimmter Lebensmittel erfüllen müssen, um eine nachteilige Beeinflussung dieser Lebensmittel zu vermeiden, 2. und sofern die Voraussetzungen für eine Regelung durch Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 1 Num­ mer 3 Buchstabe b oder § 38 Absatz 9 oder 10 des Tiergesundheitsgesetzes nicht erfüllt sind, vorzu­ schreiben, dass und in welcher Weise Räume, An­ lagen oder Einrichtungen, in denen lebende Tiere im Sinne des § 4 Absatz 1 Nummer 1 gehalten werden, gereinigt, desinfiziert oder sonst im Hinblick auf die Einhaltung hygienischer Anforderungen behandelt werden müssen, sowie die Führung von Nach­ weisen zu regeln, 3. vorzuschreiben, dass über die Reinigung, die Des­ infektion oder sonstige Behandlungsmaßnahmen im Hinblick auf die Einhaltung der hygienischen Anfor­ derungen von Räumen, Anlagen, Einrichtungen oder Beförderungsmitteln, in denen Lebensmittel herge­ stellt, behandelt oder in den Verkehr gebracht wer­ den, Nachweise zu führen sind, 4. das Nähere über Art, Form und Inhalt der Nach­ weise nach den Nummern 2 und 3 sowie über die Dauer ihrer Aufbewahrung zu regeln, 5. das Verfahren für die Überwachung der Einhaltung der hygienischen Anforderungen nach Nummer 1 zu regeln. (3) Das Bundesministerium wird weiter ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirt­ schaft und Energie durch Rechtsverordnung mit Zu­ stimmung des Bundesrates, soweit dies zur Erfüllung der in § 1 Absatz 1 Nummer 1, 2 oder 3 Buchstabe a, jeweils auch in Verbindung mit § 1 Absatz 3, genannten Zwecke erforderlich ist, Vorschriften über die Werbung für Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung zu erlassen. § 15 Deutsches Lebensmittelbuch (1) Das Deutsche Lebensmittelbuch ist eine Samm­ lung von Leitsätzen, in denen Herstellung, Beschaffen­ heit oder sonstige Merkmale von Lebensmitteln, die für die Verkehrsfähigkeit der Lebensmittel von Bedeutung sind, beschrieben werden. (2) Die Leitsätze werden von der Deutschen Lebens­ mittelbuch-Kommission unter Berücksichtigung des von der Bundesregierung anerkannten internationalen Lebensmittelstandards beschlossen. (3) Die Leitsätze werden vom Bundesministerium im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirt­ schaft und Energie veröffentlicht. Die Veröffentlichung von Leitsätzen kann aus rechtlichen oder fachlichen Gründen abgelehnt oder rückgängig gemacht werden. § 16 Deutsche Lebensmittelbuch-Kommission (1) Die Deutsche Lebensmittelbuch-Kommission wird beim Bundesministerium gebildet. (2) Das Bundesministerium beruft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 21. September 2021 die Mitglieder der Kommission aus den Kreisen der Wissenschaft, der Lebensmittelüberwachung, der Ver­ braucherschaft und der Lebensmittelwirtschaft in zah­ lenmäßig gleichem Verhältnis. Das Bundesministerium bestellt den Vorsitzenden der Kommission und seine Stellvertreter und erlässt nach Anhörung der Kommis­ sion eine Geschäftsordnung. (3) Die Kommission soll über die Leitsätze grund­ sätzlich einstimmig beschließen. Beschlüsse, denen nicht mehr als drei Viertel der Mitglieder der Kommis­ sion zugestimmt haben, sind unwirksam. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung. Abschnitt 3 Verkehr mit Futtermitteln § 17 Verbote (1) Es ist verboten, Futtermittel derart herzustellen oder zu behandeln, dass bei ihrer bestimmungsge­ mäßen und sachgerechten Verfütterung die von der Lebensmittelgewinnung dienenden Tieren für andere gewonnenen Lebensmittel 1. die menschliche Gesundheit beeinträchtigen kön­ nen, 2. für den Verzehr durch den Menschen ungeeignet sind. Die Verbote des Artikels 15 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 über das 1. Inverkehrbringen, 2. Verfüttern an der Lebensmittelgewinnung dienende Tiere von nicht sicheren Futtermitteln bleiben unberührt. (2) Es ist ferner verboten, 1. Futtermittel a) für andere derart herzustellen oder zu behandeln, dass sie bei bestimmungsgemäßer und sachge­ rechter Verwendung geeignet sind, die tierische Gesundheit zu schädigen, b) derart herzustellen oder zu behandeln, dass sie bei bestimmungsgemäßer und sachgerechter Verwendung geeignet sind, aa) die Qualität der von Nutztieren gewonnenen Lebensmittel oder sonstigen Produkte zu be­ einträchtigen, bb) durch in tierischen Ausscheidungen vorhan­ dene unerwünschte Stoffe, die ihrerseits be­ reits in Futtermitteln enthalten gewesen sind, den Naturhaushalt zu gefährden, 2. Futtermittel in den Verkehr zu bringen, wenn sie bei bestimmungsgemäßer und sachgerechter Verwen­ dung geeignet sind, a) die Qualität der von Nutztieren gewonnenen Lebensmittel oder sonstigen Produkte zu beein­ trächtigen, b) durch in tierischen Ausscheidungen vorhandene unerwünschte Stoffe, die ihrerseits bereits in Futtermitteln enthalten gewesen sind, den Natur­ haushalt zu gefährden, 4265 3. Futtermittel zu verfüttern, die geeignet sind, a) die Qualität der von Nutztieren gewonnenen Lebensmittel oder sonstigen Produkte zu beein­ trächtigen, b) durch in tierischen Ausscheidungen vorhandene unerwünschte Stoffe, die ihrerseits bereits in Futtermitteln enthalten gewesen sind, den Natur­ haushalt zu gefährden. § 17a Versicherung (1) Ein Futtermittelunternehmer mit mindestens ei­ nem im Inland zugelassenen oder registrierten Betrieb, der dort in einem Kalenderjahr voraussichtlich mehr als 500 Tonnen Mischfuttermittel für der Lebensmittelge­ winnung dienende Tiere herstellt und diese ganz oder teilweise an andere abgibt, hat für den Fall, dass das Futtermittel den futtermittelrechtlichen Anforderungen nicht entspricht und seine Verfütterung deswegen Schäden verursacht, nach Maßgabe der Sätze 2 und 3 dafür Sorge zu tragen, dass eine Versicherung zur Deckung dieser Schäden besteht. Die Versicherung muss bei einem im Inland zum Geschäftsbetrieb zuge­ lassenen Versicherungsunternehmen abgeschlossen worden sein. Die Mindestversicherungssumme beträgt 1. zwei Millionen Euro, wenn der Futtermittelunterneh­ mer in einem Kalenderjahr voraussichtlich mehr als 500 Tonnen und nicht mehr als 5 000 Tonnen Mischfuttermittel herstellt, 2. fünf Millionen Euro, wenn der Futtermittelunterneh­ mer in einem Kalenderjahr voraussichtlich mehr als 5 000 Tonnen und nicht mehr als 50 000 Tonnen Mischfuttermittel herstellt, und 3. zehn Millionen Euro, wenn der Futtermittelunterneh­ mer in einem Kalenderjahr voraussichtlich mehr als 50 000 Tonnen Mischfuttermittel herstellt, jeweils für alle Versicherungsfälle eines Versicherungs­ jahres. (2) Vom Versicherungsschutz können Ersatzansprü­ che ausgeschlossen werden, deren Ausschluss im Rahmen bestehender Betriebs- und Produkthaftpflicht­ versicherungen im Mischfuttermittelbereich marktüb­ lich ist. (3) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 3 Nummer 2 und 3 beträgt die Mindestversicherungssumme zwei Millionen Euro, wenn die abgeschlossene Versicherung durch eine andere Versicherung nach Maßgabe des Satzes 2 ergänzt wird. Die in der ergänzenden Versi­ cherung vereinbarte Versicherungssumme muss für die Futtermittelunternehmer, zu deren Gunsten diese Versicherung besteht, insgesamt mindestens dreißig Millionen Euro für alle Versicherungsfälle eines Versi­ cherungsjahres betragen. (4) Absatz 1 Satz 1 gilt nicht für einen Betrieb, so­ weit er das Mischfuttermittel 1. ausschließlich aus selbst gewonnenen Erzeugnis­ sen pflanzlichen Ursprungs ohne Verwendung von Futtermittelzusatzstoffen oder von Vormischungen herstellt und 2. an einen Betrieb abgibt, der a) Tiere mit dem Ziel hält, von ihnen Lebensmittel zu gewinnen, und 4266 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 21. September 2021 b) dieses Mischfuttermittel im eigenen Betrieb ver­ füttert. Ein Fall des Satzes 1 Nummer 1 liegt auch dann noch vor, wenn das Mischfuttermittel unter Verwendung von Ergänzungsfuttermitteln hergestellt worden ist. (5) Der Versicherer hat der nach § 38 Absatz 1 Satz 1 zuständigen Behörde, in deren Bezirk der Versicherte seinen Sitz oder, soweit der Versicherte keinen Sitz im Inland hat, seinen Betrieb hat, den Beginn und die Be­ endigung oder Kündigung des Versicherungsvertrages sowie jede Änderung des Versicherungsvertrages, die den vorgeschriebenen Versicherungsschutz beein­ trächtigt, unverzüglich mitzuteilen. Die zuständige Be­ hörde nach Satz 1 erteilt Dritten zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen auf Antrag Auskunft über den Namen und die Adresse der Versicherung des Futtermittelunternehmers sowie die Versiche­ rungsnummer, soweit der Futtermittelunternehmer kein überwiegendes schutzwürdiges Interesse an der Nicht­ erteilung der Auskunft hat. (6) Zuständige Stelle im Sinne des § 117 Absatz 2 des Versicherungsvertragsgesetzes ist die in Absatz 5 Satz 1 bezeichnete Behörde. § 18 (weggefallen) § 19 Verbote zum Schutz vor Täuschung Es ist verboten, als Verantwortlicher nach Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über das Inverkehrbringen und die Verwendung von Futtermitteln, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 79/373/EWG des Rates, 80/511/EWG der Kommission, 82/471/EWG des Rates, 83/228/EWG des Rates, 93/74/EWG des Rates, 93/113/EG des Rates und 96/25/EG des Rates und der Entscheidung 2004/217/EG der Kommission (ABl. L 229 vom 1.9.2009, S. 1; L 192 vom 22.7.2011, S. 71; L 296 vom 15.11.2019, S. 64), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2018/1903 (ABl. L 310 vom 6.12.2018, S. 22) geändert worden ist, Futtermittel, deren Kennzeichnung oder Aufmachung den Anforde­ rungen 1. des Artikels 11 Absatz 1 Buchstabe a der Verord­ nung (EG) Nr. 767/2009, 2. des Artikels 11 Absatz 1 Buchstabe b der Verord­ nung (EG) Nr. 767/2009 oder 3. des Artikels 11 Absatz 1 Buchstabe c der Verord­ nung (EG) Nr. 767/2009 in Verbindung mit Anhang Teil C der Verordnung (EU) Nr. 68/2013 der Kom­ mission vom 16. Januar 2013 zum Katalog der Ein­ zelfuttermittel (ABl. L 29 vom 30.1.2013, S. 1; L 320 vom 30.11.2013, S. 82; L 91 vom 27.3.2014, S. 50), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2020/764 (ABl. L 183 vom 11.6.2020, S. 1) geändert worden ist, nicht entspricht, in den Verkehr zu bringen oder für solche Futtermittel allgemein oder im Einzelfall zu werben. § 20 Verbot der krankheitsbezogenen Werbung (1) Es ist verboten, beim Verkehr mit Futtermittelzu­ satzstoffen oder Vormischungen oder in der Werbung für sie allgemein oder im Einzelfall Aussagen zu ver­ wenden, die sich 1. auf die Beseitigung oder Linderung von Krankheiten oder 2. auf die Verhütung solcher Krankheiten, die nicht Folge mangelhafter Ernährung sind, beziehen. (2) Das Verbot nach Absatz 1 Nummer 2 bezieht sich nicht auf Aussagen über Futtermittelzusatzstoffe oder Vormischungen soweit diese Aussagen der Zweckbestimmung dieser Stoffe entsprechen. (3) Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 bleibt unberührt. § 21 Weitere Verbote sowie Beschränkungen (1) Vormischungen dürfen nicht in den Verkehr ge­ bracht werden, wenn sie einer durch Rechtsverord­ nung aufgrund von Ermächtigungen nach diesem Ab­ schnitt festgesetzten Anforderung nicht entsprechen. (2) Einzelfuttermittel oder Mischfuttermittel dürfen nicht in den Verkehr gebracht werden, wenn sie einer durch Rechtsverordnung aufgrund von Ermächtigun­ gen nach diesem Abschnitt festgesetzten Anforderung nicht entsprechen. (3) Soweit in Satz 2 nichts anderes bestimmt ist, dürfen Futtermittel, 1. bei deren Herstellen oder Behandeln a) ein Futtermittelzusatzstoff der in Artikel 6 Ab­ satz 1 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 genannten Kategorie der Kokzi­ diostatika und Histomonostatika oder b) ein Futtermittelzusatzstoff einer anderen als der in Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 genannten Kategorie verwendet worden ist, 2. die einer durch a) eine Rechtsverordnung nach § 23 Nummer 1, b) eine Rechtsverordnung nach § 23a Nummer 1, c) eine Rechtsverordnung nach § 23a Nummer 3, d) eine Rechtsverordnung nach § 23a Nummer 11 festgesetzten Anforderung nicht entsprechen, oder 3. die den Anforderungen nach Artikel 18 Absatz 1, auch in Verbindung mit Artikel 20 Absatz 1, der Ver­ ordnung (EG) Nr. 396/2005 nicht entsprechen, nicht in Verkehr gebracht und nicht verfüttert werden. Satz 1 Nummer 1 gilt nicht, wenn der verwendete Futtermittelzusatzstoff durch einen unmittelbar gelten­ den Rechtsakt der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union zugelassen ist und der ver­ wendete Futtermittelzusatzstoff oder das Futtermittel einer im Rahmen dieses unmittelbar geltenden Rechts­ aktes oder in der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 fest­ gesetzten Anforderung entspricht, sofern eine solche Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 21. September 2021 Anforderung dort festgesetzt worden ist. Abweichend von Satz 1 dürfen Futtermittel in den Fällen des Satzes 1 1. Nummer 2 Buchstabe b und 2. Nummer 2 Buchstabe c, soweit ein nach § 23a Nummer 3 festgesetzter Mindestgehalt unterschrit­ ten wird, verfüttert werden. Das Bundesministerium wird er­ mächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es mit den in § 1 Absatz 1 Nummer 1, 2 oder Nummer 4, jeweils auch in Verbin­ dung mit § 1 Absatz 3, genannten Zwecken vereinbar ist, 4267 5. das Verwenden oder das Inverkehrbringen von Ge­ genständen zu verbieten oder zu beschränken, die dazu bestimmt sind, bei dem Herstellen, Behandeln, Inverkehrbringen oder Verfüttern von Futtermitteln verwendet zu werden und dabei mit Futtermitteln in Berührung kommen oder auf diese einwirken, wenn zu befürchten ist, dass gesundheitlich nicht unbedenkliche Anteile eines Stoffs in ein Futter­ mittel übergehen, 1. abweichend von Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a und b die Abgabe von Futtermitteln in bestimmten Fällen oder zu bestimmten Zwecken zuzulassen und, so­ weit erforderlich, von einer Genehmigung abhängig zu machen, 6. das Verwenden oder das Inverkehrbringen von Ma­ terialien oder Gegenständen zu verbieten oder zu beschränken, die dazu bestimmt sind, beim Halten von Tieren, die der Lebensmittelgewinnung dienen, verwendet zu werden und dabei mit diesen Tieren in Berührung zu kommen und bei denen nicht aus­ geschlossen werden kann, dass sie von Tieren auf­ genommen werden, wenn zu befürchten ist, dass gesundheitlich nicht unbedenkliche Anteile eines Stoffs 2. Ausnahmen von dem Verbot des Satzes 1 Num­ mer 3 oder Artikels 18 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 zuzulassen. a) in das Tier übergehen und dies für die von diesen Tieren gewonnenen Lebensmittel ein Verkehrs­ verbot zur Folge haben kann, oder § 22 b) auf das Tier einwirken und dies eine Schädigung der Gesundheit des Tieres zur Folge haben kann. Ermächtigungen zum Schutz der Gesundheit Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zur Erfüllung der in § 1 Absatz 1 Nummer 1, auch in Verbindung mit Absatz 3, genannten Zwecke erforderlich ist, bei dem Herstellen oder dem Behan­ deln von Futtermitteln die Verwendung bestimmter Stoffe oder Verfahren vorzuschreiben, zu verbieten oder zu beschränken. § 23 Weitere Ermächtigungen zum Schutz der Gesundheit Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zur Erfüllung der in § 1 Absatz 1 Nummer 1, 2, 3 Buchstabe b oder Nummer 4, jeweils auch in Ver­ bindung mit § 1 Absatz 3, genannten Zwecke erforder­ lich ist, 1. den Höchstgehalt an unerwünschten Stoffen festzu­ setzen, 2. die hygienischen Anforderungen zu erlassen, die eine einwandfreie Beschaffenheit der Futtermittel von ihrer Herstellung bis zur Verfütterung sicher­ stellen, 3. Anforderungen an die Beschaffenheit und Ausstat­ tung von Räumen, Anlagen und Behältnissen zu stellen, in denen Futtermittel hergestellt oder be­ handelt werden, 4. die Ausstattung, Reinigung oder Desinfektion der in Nummer 3 bezeichneten Räume, Anlagen oder Behältnisse, der zur Beförderung von Futtermitteln dienenden Transportmittel, der bei einer solchen Beförderung benutzten Behältnisse und Gerätschaf­ ten und der Ladeplätze sowie die Führung von Nachweisen über die Reinigung und Desinfektion zu regeln, § 23a Ermächtigungen zum Schutz der tierischen Gesundheit und zur Förderung der tierischen Erzeugung Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zur Erfüllung der in § 1 Absatz 1 Nummer 2, 3 Buchstabe b oder Nummer 4, jeweils auch in Verbin­ dung mit § 1 Absatz 3, genannten Zwecke erforderlich ist, 1. den Höchstgehalt an Mittelrückständen festzu­ setzen, 2. Aktionsgrenzwerte für unerwünschte Stoffe festzu­ setzen, 3. den Gehalt oder den Höchstgehalt an Futtermittel­ zusatzstoffen in Einzelfuttermitteln oder Misch­ futtermitteln festzusetzen, 4. Verwendungszwecke für Diätfuttermittel festzu­ setzen, 5. Futtermittelzusatzstoffe für bestimmte andere Futtermittel zuzulassen, soweit Futtermittelzusatz­ stoffe nach anderen Vorschriften einer Zulassung bedürfen, 6. Stoffe, die zur Verhütung bestimmter, verbreitet auftretender Krankheiten von Tieren bestimmt sind, als Futtermittelzusatzstoffe zuzulassen, 7. vorzuschreiben, dass bestimmte Stoffe als Einzel­ futtermittel oder Mischfuttermittel nicht in den Ver­ kehr gebracht und nicht verfüttert werden dürfen, 8. das Herstellen, das Verfüttern, das Inverkehrbrin­ gen oder die Verwendung von bestimmten Futter­ mitteln oder die Verwendung von Stoffen für die Herstellung von Futtermitteln a) zu verbieten, b) zu beschränken, 4268 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 21. September 2021 c) von einer Zulassung abhängig zu machen sowie die Voraussetzungen und das Verfahren für die Zulassung einschließlich des Ruhens der Zulas­ sung zu regeln, 3. Durchführung gemeinschaftlicher oder unionsrecht­ licher Untersuchungs- oder Erhebungsprogramme d) von Anforderungen an bestimmte Futtermittel hinsichtlich ihrer Auswirkungen auf andere Futtermittel und die tierische Erzeugung abhän­ gig zu machen, insbesondere hinsichtlich ihrer Wirksamkeit, Reinheit, Haltbarkeit, Zusammen­ setzung und technologischen Beschaffenheit, ihres Gehaltes an bestimmten Inhaltsstoffen, ihres Energiewertes, ihrer Beschaffenheit oder ihrer Zusammensetzung, Abschnitt 4 9. für bestimmte Einzelfuttermittel oder Mischfutter­ mittel eine Wartezeit festzusetzen und vorzuschrei­ ben, dass innerhalb dieser Wartezeit tierische Pro­ dukte als Lebensmittel nicht gewonnen werden dürfen, 10. Anforderungen an a) Futtermittelzusatzstoffe oder Vormischungen hinsichtlich ihrer Auswirkungen auf die Einzel­ futtermittel oder Mischfuttermittel und die tieri­ sche Erzeugung, insbesondere hinsichtlich ihrer Wirksamkeit, Reinheit, Haltbarkeit, Zusammen­ setzung und technologischen Beschaffenheit, b) Einzelfuttermittel oder Mischfuttermittel hin­ sichtlich ihres Gehaltes an bestimmten Inhalts­ stoffen, ihres Energiewertes, ihrer Beschaffen­ heit und ihrer Zusammensetzung festzusetzen, 11. bei dem Herstellen oder Behandeln von Futter­ mitteln die Verwendung bestimmter Stoffe oder Gegenstände oder die Anwendung bestimmter Verfahren vorzuschreiben, zu verbieten, zu be­ schränken oder von einer Zulassung abhängig zu machen. § 24 Gewähr für bestimmte Anforderungen Der Verkäufer eines Futtermittels übernimmt die Ge­ währ dafür, dass das Futtermittel die in Artikel 4 Ab­ satz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 bezeichneten Anforderungen erfüllt. § 25 Mitwirkung bestimmter Behörden zu regeln. Verkehr mit Mitteln zum Tätowieren und kosmetischen Mitteln § 26 Verbote zum Schutz der Gesundheit Es ist verboten, 1. Mittel zum Tätowieren für andere derart herzustellen oder zu behandeln, dass sie bei bestimmungsgemä­ ßem oder vorauszusehendem Gebrauch geeignet sind, die Gesundheit zu schädigen, 2. Stoffe oder Gemische aus Stoffen, die bei bestim­ mungsgemäßem oder vorauszusehendem Ge­ brauch geeignet sind, die Gesundheit zu schädigen, als Mittel zum Tätowieren in den Verkehr zu bringen. Der bestimmungsgemäße oder vorauszusehende Ge­ brauch beurteilt sich insbesondere unter Heranziehung der in Satz 1 genannten Mittel, Stoffe und Gemische aus Stoffen, anhand ihrer Kennzeichnung, soweit erfor­ derlich, anhand der Hinweise für ihre Verwendung sowie anhand aller sonstigen die Mittel, die Stoffe oder die Gemische aus Stoffen begleitenden Angaben oder Informationen seitens des Herstellers oder des für das Inverkehrbringen der Mittel zum Tätowieren Verant­ wortlichen. § 27 Vorschriften zum Schutz vor Täuschung Es ist verboten, Mittel zum Tätowieren unter irre­ führender Bezeichnung, Angabe oder Aufmachung in den Verkehr zu bringen oder für Mittel zum Tätowieren allgemein oder im Einzelfall mit irreführenden Darstel­ lungen oder sonstigen Aussagen zu werben. Eine Irre­ führung liegt insbesondere dann vor, wenn 1. zur Täuschung geeignete Bezeichnungen, Angaben, Aufmachungen, Darstellungen oder sonstige Aus­ sagen über Art, Beschaffenheit, Zusammensetzung, Menge, Haltbarkeit, Herkunft oder Art der Herstel­ lung verwendet werden, oder 2. ein Mittel zum Tätowieren für die vorgesehene Ver­ wendung nicht geeignet ist. Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, soweit es zur Erfüllung der in § 1 Absatz 1 Nummer 1 oder 4, jeweils auch in Verbindung mit § 1 Absatz 3, genannten Zwecke erforderlich ist die Mitwirkung des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit oder des Bundesinstitutes für Risikobewertung sowie Art und Umfang dieser Mit­ wirkung bei der in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union vorge­ sehenen (1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Ein­ vernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zur Erfüllung der in § 1 Ab­ satz 1 Nummer 1, auch in Verbindung mit § 1 Absatz 3, genannten Zwecke erforderlich ist, 1. Aufnahme eines Futtermittels in einen Anhang eines Rechtsaktes der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union, 1. Anforderungen an die mikrobiologische Beschaffen­ heit bestimmter Mittel zum Tätowieren oder be­ stimmter kosmetischer Mittel zu stellen, 2. Festsetzung eines Verwendungszwecks für Futter­ mittel, 2. für Mittel zum Tätowieren oder für kosmetische Mittel Vorschriften zu erlassen, die den in § 32 Ab­ § 28 Ermächtigungen zum Schutz der Gesundheit Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 21. September 2021 4269 satz 1 Nummer 1 bis 5 und 8 für Bedarfsgegen­ stände vorgesehenen Regelungen entsprechen. dung mit § 1 Absatz 3, genannten Zwecke erforderlich ist, (2) Mittel zum Tätowieren oder kosmetische Mittel, die einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder nach Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit § 32 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 Buchstabe a oder Nummer 5 erlassenen Rechts­ verordnung nicht entsprechen, dürfen nicht in den Ver­ kehr gebracht werden. 1. vorzuschreiben, dass von dem Hersteller oder dem Einführer bestimmte Angaben, insbesondere über das Herstellen, das Inverkehrbringen oder die Zu­ sammensetzung von Mitteln zum Tätowieren oder von kosmetischen Mitteln, über die hierbei verwen­ deten Stoffe, über die Wirkungen von Mitteln zum Tätowieren oder kosmetischen Mitteln sowie über die Bewertungen, aus denen sich die gesundheit­ liche Beurteilung von Mitteln zum Tätowieren oder von kosmetischen Mitteln ergibt, und über den für die Bewertung Verantwortlichen für die für die Über­ wachung des Verkehrs mit Mitteln zum Tätowieren oder kosmetischen Mitteln zuständigen Behörden bereitgehalten werden müssen sowie den Ort und die Einzelheiten über die Art und Weise des Bereit­ haltens zu bestimmen, (3) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Ein­ vernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es für eine medizinische Behandlung bei gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die auf die Einwirkung von Mitteln zum Tätowieren oder von kosmetischen Mitteln zurückgehen können, erforderlich ist, 1. vorzuschreiben, dass von dem Hersteller oder dem­ jenigen, der das Mittel zum Tätowieren oder das kosmetische Mittel in den Verkehr bringt, dem Bun­ desamt für Verbraucherschutz und Lebensmittel­ sicherheit bestimmte Angaben über das Mittel zum Tätowieren oder das kosmetische Mittel, insbeson­ dere Angaben zu seiner Identifizierung, über seine Verwendungszwecke, über die darin enthaltenen Stoffe und deren Menge sowie jede Veränderung dieser Angaben mitzuteilen sind, und die Einzelhei­ ten über Form, Inhalt, Ausgestaltung und Zeitpunkt der Mitteilung zu bestimmen, 2. zu bestimmen, dass das Bundesamt für Verbrau­ cherschutz und Lebensmittelsicherheit die Angaben nach Nummer 1 an die von den Ländern zu bezeich­ nenden medizinischen Einrichtungen, die Erkennt­ nisse über die gesundheitlichen Auswirkungen von Mitteln zum Tätowieren oder von kosmetischen Mitteln sammeln und auswerten und bei Stoff bezo­ genen gesundheitlichen Beeinträchtigungen durch Beratung und Behandlung Hilfe leisten (Informa­ tions- und Behandlungszentren für Vergiftungen), weiterleiten kann, 3. zu bestimmen, dass die Informations- und Behand­ lungszentren für Vergiftungen dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit über Erkenntnisse aufgrund ihrer Tätigkeit berichten, die für die Beratung bei und die Behandlung von Stoff bezogenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen von allgemeiner Bedeutung sind. Die Angaben nach Satz 1 Nummer 1 und 2 sind ver­ traulich zu behandeln und dürfen nur zu dem Zweck verwendet werden, Anfragen zur Behandlung von ge­ sundheitlichen Beeinträchtigungen zu beantworten. In Rechtsverordnungen nach Satz 1 Nummer 1 und 2 können nähere Bestimmungen über die vertrauliche Behandlung und die Zweckbindung nach Satz 2 er­ lassen werden. § 29 Weitere Ermächtigungen (1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Ein­ vernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zur Erfüllung der in § 1 Absatz 1 Nummer 1 oder 2, jeweils auch in Verbin­ 2. vorzuschreiben, dass der Hersteller oder der Ein­ führer den für die Überwachung des Verkehrs mit Mitteln zum Tätowieren oder mit kosmetischen Mitteln zuständigen Behörden bestimmte Angaben nach Nummer 1 mitzuteilen hat, 3. bestimmte Anforderungen und Untersuchungsver­ fahren, nach denen die gesundheitliche Unbedenk­ lichkeit von Mitteln zum Tätowieren oder von kos­ metischen Mitteln zu bestimmen und zu beurteilen ist, festzulegen und das Herstellen, das Behandeln und das Inverkehrbringen von Mitteln zum Tätowie­ ren oder von kosmetischen Mitteln hiervon abhän­ gig zu machen, 4. vorzuschreiben, dass der Hersteller oder der Ein­ führer bestimmte Angaben über a) die mengenmäßige oder inhaltliche Zusammen­ setzung von Mitteln zum Tätowieren oder von kosmetischen Mitteln oder b) Nebenwirkungen von Mitteln zum Tätowieren oder von kosmetischen Mitteln auf die mensch­ liche Gesundheit auf geeignete Art und Weise der Öffentlichkeit leicht zugänglich zu machen hat, soweit die Angaben nicht Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse betref­ fen. (2) Das Bundesministerium wird ferner ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirt­ schaft und Energie durch Rechtsverordnung mit Zu­ stimmung des Bundesrates, soweit es 1. zur Erfüllung der in § 1 Absatz 1 Nummer 2, auch in Verbindung mit § 1 Absatz 3, genannten Zwecke erforderlich ist, vorzuschreiben, dass Mittel zum Tätowieren oder kosmetische Mittel unter bestimm­ ten zur Irreführung geeigneten Bezeichnungen, Angaben oder Aufmachungen nicht in den Verkehr gebracht werden dürfen und dass für sie mit be­ stimmten zur Irreführung geeigneten Darstellungen oder sonstigen Aussagen nicht geworben werden darf, 2. zur Erfüllung der in § 1 Absatz 1 Nummer 1, 2 oder 3 Buchstabe a, jeweils auch in Verbindung mit § 1 Absatz 3, genannten Zwecke erforderlich ist, das Inverkehrbringen von Mitteln zum Tätowieren oder von kosmetischen Mitteln zu verbieten oder zu be­ schränken. 4270 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 21. September 2021 Abschnitt 5 Verkehr mit sonstigen Bedarfsgegenständen § 30 Verbote zum Schutz der Gesundheit Es ist verboten, 1. Bedarfsgegenstände für andere derart herzustellen oder zu behandeln, dass sie bei bestimmungsgemä­ ßem oder vorauszusehendem Gebrauch geeignet sind, die Gesundheit durch ihre stoffliche Zusam­ mensetzung, insbesondere durch toxikologisch wirksame Stoffe oder durch Verunreinigungen, zu schädigen, 2. Gegenstände oder Mittel, die bei bestimmungsge­ mäßem oder vorauszusehendem Gebrauch geeig­ net sind, die Gesundheit durch ihre stoffliche Zu­ sammensetzung, insbesondere durch toxikologisch wirksame Stoffe oder durch Verunreinigungen, zu schädigen, als Bedarfsgegenstände in den Verkehr zu bringen, 3. Bedarfsgegenstände im Sinne des § 2 Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 bei dem Herstellen oder Behan­ deln von Lebensmitteln so zu verwenden, dass die Bedarfsgegenstände geeignet sind, bei der Auf­ nahme der Lebensmittel die Gesundheit zu schädi­ gen. § 31 Übergang von Stoffen auf Lebensmittel (1) Es ist verboten, Materialien oder Gegenstände im Sinne des § 2 Absatz 6 Satz 1 Nummer 1, die den in Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 festgesetzten Anforderungen an ihre Herstellung nicht entsprechen, als Bedarfsgegenstände zu verwenden oder in den Verkehr zu bringen. (2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zur Erfüllung der in § 1 Absatz 1 Nummer 1 oder 2, jeweils auch in Verbindung mit § 1 Absatz 3, genannten Zwecke erforderlich ist, 1. vorzuschreiben, dass Materialien oder Gegenstände als Bedarfsgegenstände im Sinne des § 2 Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 nur so hergestellt werden dürfen, dass sie unter den üblichen oder vorhersehbaren Bedingungen ihrer Verwendung keine Stoffe auf Lebensmittel oder deren Oberfläche in Mengen ab­ geben, die geeignet sind, a) die menschliche Gesundheit zu gefährden, b) die Zusammensetzung oder Geruch, Geschmack oder Aussehen der Lebensmittel zu beeinträchti­ gen, 2. für bestimmte Stoffe in Bedarfsgegenständen fest­ zulegen, ob und in welchen bestimmten Anteilen die Stoffe auf Lebensmittel übergehen dürfen. Materialien oder Gegenstände, die den Anforderungen des Satzes 1 Nummer 2 nicht entsprechen, dürfen nicht als Bedarfsgegenstände im Sinne des § 2 Ab­ satz 6 Satz 1 Nummer 1 verwendet oder in den Verkehr gebracht werden. (3) Es ist verboten, Lebensmittel, die unter Verwen­ dung eines in Absatz 1 genannten Bedarfsgegen­ standes hergestellt oder behandelt worden sind, als Lebensmittel in den Verkehr zu bringen. § 32 Ermächtigungen zum Schutz der Gesundheit (1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Ein­ vernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zur Erfüllung der in § 1 Ab­ satz 1 Nummer 1, auch in Verbindung mit § 1 Absatz 3, genannten Zwecke erforderlich ist, 1. die Verwendung bestimmter Stoffe, Stoffgruppen oder Stoffgemische bei dem Herstellen oder Behan­ deln von bestimmten Bedarfsgegenständen zu ver­ bieten oder zu beschränken, 2. vorzuschreiben, dass für das Herstellen bestimmter Bedarfsgegenstände oder einzelner Teile von ihnen nur bestimmte Stoffe verwendet werden dürfen, 3. die Anwendung bestimmter Verfahren bei dem Her­ stellen von bestimmten Bedarfsgegenständen zu verbieten oder zu beschränken, 4. Höchstmengen für Stoffe festzusetzen, die a) aus bestimmten Bedarfsgegenständen auf End­ verbraucher einwirken oder übergehen können oder b) die beim Herstellen, Behandeln oder Inverkehr­ bringen von bestimmten Bedarfsgegenständen in oder auf diesen vorhanden sein dürfen, 5. Reinheitsanforderungen für bestimmte Stoffe fest­ zusetzen, die bei dem Herstellen bestimmter Be­ darfsgegenstände verwendet werden, 6. Vorschriften über die Wirkungsweise von Bedarfs­ gegenständen im Sinne des § 2 Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 zu erlassen, 7. vorzuschreiben, dass bestimmte Bedarfsgegen­ stände im Sinne des § 2 Absatz 6 Satz 1 Nummer 3 bis 6 nur in den Verkehr gebracht werden dürfen, wenn bestimmte Anforderungen an ihre mikrobiolo­ gische Beschaffenheit eingehalten werden, 8. beim Verkehr mit bestimmten Bedarfsgegenständen Warnhinweise, sonstige warnende Aufmachungen, Sicherheitsvorkehrungen oder Anweisungen für das Verhalten bei Unglücksfällen vorzuschreiben. (2) Bedarfsgegenstände, die einer nach Absatz 1 Nummer 1 bis 4 Buchstabe a, Nummer 5 oder 6 er­ lassenen Rechtsverordnung nicht entsprechen, dürfen nicht in den Verkehr gebracht werden. § 33 Vorschriften zum Schutz vor Täuschung (1) Es ist verboten, Materialien oder Gegenstände im Sinne des § 2 Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 unter irreführender Bezeichnung, Angabe oder Aufmachung in den Verkehr zu bringen oder beim Verkehr mit sol­ chen Bedarfsgegenständen hierfür allgemein oder im Einzelfall mit irreführenden Darstellungen oder sonsti­ gen Aussagen zu werben. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 21. September 2021 (2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Ein­ vernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zur Erfüllung der in § 1 Ab­ satz 1 Nummer 2, auch in Verbindung mit § 1 Absatz 3, genannten Zwecke erforderlich ist, vorzuschreiben, dass andere als in Absatz 1 genannte Bedarfsgegen­ stände nicht unter irreführender Bezeichnung, Angabe oder Aufmachung in den Verkehr gebracht werden dürfen oder für solche Bedarfsgegenstände allgemein oder im Einzelfall nicht mit irreführenden Darstellungen oder sonstigen Aussagen geworben werden darf und die Einzelheiten dafür zu bestimmen. das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebens­ mittelsicherheit ist. § 35 Ermächtigungen zum Schutz vor Täuschung und zur Unterrichtung Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einver­ nehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zur Erfüllung der in § 1 Absatz 1 Nummer 2 oder 3, jeweils auch in Verbindung mit § 1 Absatz 3, genannten Zwecke erforderlich ist, 1. Abschnitt 6 Gemeinsame Vorschriften für alle Erzeugnisse § 34 b) Angaben über aa) den Inhalt, insbesondere über die Zusam­ mensetzung, die Beschaffenheit, Inhalts­ stoffe oder Energiewerte, Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einver­ nehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zur Erfüllung der in § 1 Ab­ satz 1 Nummer 1, auch in Verbindung mit § 1 Absatz 3, genannten Zwecke erforderlich ist, das Herstellen, das Behandeln, das Verwenden oder, vorbehaltlich des § 13 Absatz 5 Satz 1, das Inverkehrbringen von bestimmten Erzeugnissen 2. zu beschränken sowie die hierfür erforderlichen Maßnahmen vorzuschreiben; hierbei kann insbe­ sondere vorgeschrieben werden, dass die Erzeug­ nisse nur von bestimmten Betrieben oder unter Ein­ haltung bestimmter gesundheitlicher Anforderungen hergestellt, behandelt oder in den Verkehr gebracht werden dürfen, bb) den Hersteller, den für das Inverkehrbringen Verantwortlichen, die Anwendung von Ver­ fahren, den Zeitpunkt oder die Art und Weise der Herstellung, die Haltbarkeit, die Herkunft, die Zubereitung, den Verwen­ dungszweck oder, für bestimmte Erzeugnis­ se, eine Wartezeit vorzuschreiben, 1a. Inhalt, Art und Weise sowie Umfang von anderen als über die Kennzeichnung vermittelten Informa­ tionen über Lebensmittel sowie von im Geschäfts­ verkehr zwischen Lebensmittelunternehmern rele­ vante Informationen, bei denen es sich nicht um an den Endverbraucher gerichtete Informationen über Lebensmittel handelt, zu regeln, 2. 4. von einer Anzeige abhängig zu machen, 5. die Voraussetzungen und das Verfahren für die Zu­ lassung, die Registrierung und die Genehmigung nach Nummer 3 einschließlich des Ruhens der Zu­ lassung, der Registrierung oder der Genehmigung zu regeln, 7. von dem Nachweis bestimmter Fachkenntnisse ab­ hängig zu machen; dies gilt auch für die Durchfüh­ rung von Bewertungen, aus denen sich die gesund­ heitliche Beurteilung eines Erzeugnisses ergibt. In einer Rechtsverordnung nach Satz 1 Nummer 5 oder 6 kann bestimmt werden, dass die zuständige Behörde für die Durchführung eines Zulassungs-, Ge­ nehmigungs-, Registrierungs- oder Anzeigeverfahrens für bestimmte Erzeugnisse vorzuschreiben, dass a) sie nur in Packungen, Behältnissen oder sons­ tigen Umhüllungen, auch verschlossen oder von bestimmter Art, in den Verkehr gebracht werden dürfen und dabei die Art oder Sicherung eines Verschlusses zu regeln, 3. von einer Zulassung, einer Registrierung oder einer Genehmigung abhängig zu machen, 6. das Verfahren für die Anzeige nach Nummer 4 und für die Überprüfung bestimmter Anforderungen des Erzeugnisses zu regeln sowie die Maßnahmen zu regeln, die zu ergreifen sind, wenn das Erzeugnis den Anforderungen dieses Gesetzes oder der auf­ grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverord­ nungen nicht entspricht, Inhalt, Art und Weise und Umfang der Kennzeich­ nung von Erzeugnissen bei deren Inverkehrbringen oder Behandeln zu regeln und dabei insbesondere a) die Angabe der Bezeichnung, der Masse oder des Volumens sowie Ermächtigungen zum Schutz der Gesundheit 1. zu verbieten sowie die hierfür erforderlichen Maß­ nahmen, insbesondere die Sicherstellung und un­ schädliche Beseitigung, zu regeln, 4271 b) an den Vorratsgefäßen oder ähnlichen Behält­ nissen, in denen Erzeugnisse feilgehalten oder sonst zum Verkauf vorrätig gehalten werden, der Inhalt anzugeben ist, c) für sie bestimmte Lagerungsbedingungen anzu­ geben sind, 3. für bestimmte Erzeugnisse Vorschriften über das Herstellen oder das Behandeln zu erlassen, 4. für bestimmte Erzeugnisse duldbare Abweichun­ gen bei bestimmten vorgeschriebenen Angaben festzulegen, 5. vorzuschreiben, dass derjenige, der bestimmte Er­ zeugnisse herstellt, behandelt, einführt oder in den Verkehr bringt, bestimmte Informationen, insbe­ sondere über die Verwendung der Erzeugnisse, bereitzuhalten oder der zuständigen Behörde auf Aufforderung zu übermitteln hat, sowie Inhalt, Art und Weise und Beschränkungen des Bereithaltens zu regeln. 4272 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 21. September 2021 § 36 Ermächtigungen für betriebseigene Kontrollen und Maßnahmen Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einver­ nehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zur Erfüllung der in § 1 Absatz 1 Nummer 1 oder 4 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa, auch in Verbindung mit § 1 Absatz 3, genannten Zwe­ cke erforderlich ist, 1. vorzuschreiben, dass Betriebe, die bestimmte Er­ zeugnisse herstellen, behandeln oder in den Verkehr bringen, bestimmte betriebseigene Kontrollen und Maßnahmen sowie Unterrichtungen oder Schulun­ gen von Personen in der erforderlichen Hygiene durchzuführen und darüber Nachweise zu führen haben, sowie dass Betriebe bestimmten Prüfungsund Mitteilungspflichten unterliegen, 2. das Nähere über Art, Umfang und Häufigkeit der betriebseigenen Kontrollen und Maßnahmen nach Nummer 1 sowie die Auswertung und Mitteilung der Kontrollergebnisse zu regeln, 3. das Nähere über Art, Form und Inhalt der Nach­ weise nach Nummer 1 sowie über die Dauer ihrer Aufbewahrung zu regeln, 4. vorzuschreiben, dass Betriebe, die bestimmte Er­ zeugnisse herstellen, behandeln oder in den Verkehr bringen, oder von diesen Betrieben beauftragte Labors, bei der Durchführung mikrobiologischer Untersuchungen im Rahmen der betriebseigenen Kontrollen nach Nummer 1 bestimmtes Untersu­ chungsmaterial aufzubewahren und der zuständi­ gen Behörde auf Verlangen auszuhändigen haben sowie die geeignete Art und Weise und die Dauer der Aufbewahrung und die Verwendung des ausge­ händigten Untersuchungsmaterials zu regeln. Satz 1 gilt entsprechend für Lebensmittelunternehmen, in denen lebende Tiere im Sinne des § 4 Absatz 1 Nummer 1 gehalten werden. Eine Mitteilung aufgrund einer Rechtsverordnung nach Satz 1 Nummer 2 oder eine Aushändigung von Untersuchungsmaterial auf­ grund einer Rechtsverordnung nach Satz 1 Nummer 4 darf nicht zur strafrechtlichen Verfolgung des Mitteilen­ den oder Aushändigenden oder für ein Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten gegen den Mitteilenden oder Aushändigenden verwendet werden. § 37 Weitere Ermächtigungen (1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Ein­ vernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zur Erfüllung der in § 1 Ab­ satz 1 Nummer 1, 2 oder 4, jeweils auch in Verbindung mit § 1 Absatz 3, genannten Zwecke erforderlich ist, 1. vorzuschreiben, dass Betriebe, die bestimmte Er­ zeugnisse herstellen, behandeln, in den Verkehr bringen oder verwenden, anerkannt, zugelassen oder registriert sein müssen sowie das Verfahren für die Anerkennung, Zulassung oder Registrierung einschließlich des Ruhens der Anerkennung oder Zulassung zu regeln, 2. die Voraussetzungen festzulegen, unter denen eine Anerkennung, Zulassung oder Registrierung zu er­ teilen ist. (2) In der Rechtsverordnung nach Absatz 1 Num­ mer 2 können an das Herstellen, das Behandeln, das Inverkehrbringen oder das Verwenden des jeweiligen Erzeugnisses Anforderungen insbesondere über 1. die bauliche Gestaltung der Anlagen und Einrichtun­ gen, insbesondere hinsichtlich der für die betroffene Tätigkeit einzuhaltenden hygienischen Anforderun­ gen, 2. die Gewährleistung der von den betroffenen Betrie­ ben nach der Anerkennung, Zulassung, Registrie­ rung oder Zertifizierung einzuhaltenden Vorschriften dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen, 3. die Einhaltung der Vorschriften über den Arbeits­ schutz, 4. das Vorliegen der im Hinblick auf die betroffene Tätigkeit erforderlichen Zuverlässigkeit der Be­ triebsinhaberin oder des Betriebsinhabers oder der von der Betriebsinhaberin oder vom Betriebsinhaber bestellten verantwortlichen Person, 5. die im Hinblick auf die betroffene Tätigkeit erforder­ liche Sachkunde der Betriebsinhaberin oder des Be­ triebsinhabers oder der von der Betriebsinhaberin oder vom Betriebsinhaber bestellten verantwort­ lichen Person, 6. die Anfertigung von Aufzeichnungen und ihre Aufbe­ wahrung festgelegt werden. Abschnitt 7 Überwachung § 38 Zuständigkeit, Aufgabe und gegenseitige Information (1) Die Zuständigkeit für die Überwachungsmaß­ nahmen nach diesem Gesetz, den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen und den unmittelbar geltenden Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im An­ wendungsbereich dieses Gesetzes richtet sich nach Landesrecht, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist. § 55 bleibt unberührt. (2) Im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung obliegt die Durchführung dieses Ge­ setzes, der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen und der unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich dieses Gesetzes den zuständigen Stellen und Sachverständi­ gen der Bundeswehr. Das Bundesministerium der Ver­ teidigung kann für seinen Geschäftsbereich im Einver­ nehmen mit dem Bundesministerium Ausnahmen von diesem Gesetz und aufgrund dieses Gesetzes erlasse­ nen Rechtsverordnungen zulassen, wenn dies zur Durchführung der besonderen Aufgaben der Bundes­ wehr gerechtfertigt ist und der vorbeugende Gesund­ heitsschutz gewahrt bleibt. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 21. September 2021 (2a) Die Überwachung der Einhaltung der Vorschrif­ ten dieses Gesetzes, der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen und der unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich dieses Gesetzes über Erzeugnisse und lebende Tiere im Sinne des § 4 Absatz 1 Nummer 1 ist Aufgabe der zuständigen Behörden. Dazu haben sie sich durch regelmäßige Überprüfungen und Probenahmen davon zu überzeugen, dass die Vorschriften eingehalten werden. (3) Die für die Durchführung dieses Gesetzes zu­ ständigen Behörden und Stellen des Bundes und der Länder haben sich gegenseitig 1. die für den Vollzug des Gesetzes zuständigen Stellen mitzuteilen und 2. bei der Ermittlungstätigkeit zu unterstützen. (4) Die für die Überwachung von Lebensmitteln, Futtermitteln und Bedarfsgegenständen im Sinne von § 2 Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 zuständigen Behörden arbeiten nach Maßgabe der Artikel 104 bis 107 der Ver­ ordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Ge­ währleistung der Anwendung des Lebens- und Futter­ mittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzen­ schutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verord­ nungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Euro­ päischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EEG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) (ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1; L 137 vom 24.5.2017, S. 40; L 48 vom 21.2.2018, S. 44; L 322 vom 18.12.2018, S. 85), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2019/2127 (ABl. L 321 vom 12.12.2019, S. 111) geändert worden ist, mit den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten zusam­ men. (5) Hat die nach Absatz 2a Satz 1 für die Einhal­ tung der Vorschriften über den Verkehr mit Futter­ mitteln zuständige Behörde Grund zu der Annahme, dass Futtermittel, die geeignet sind, die von Nutztieren gewonnenen Erzeugnisse im Hinblick auf ihre Unbe­ denklichkeit für die menschliche Gesundheit zu beein­ trächtigen, verfüttert worden sind, so unterrichtet sie die für die Durchführung der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2090 zuständige Behörde über die ihr be­ kannten Tatsachen. (6) Die für die Überwachung von Mitteln zum Täto­ wieren, kosmetischen Mitteln und Bedarfsgegen­ ständen im Sinne von § 2 Absatz 6 Satz 1 Nummer 2 bis 9 zuständigen Behörden 1. erteilen der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaates auf begründetes Ersuchen Aus­ 4273 künfte und übermitteln die erforderlichen Urkunden und Schriftstücke, damit die zuständige Behörde des anderen Mitgliedstaates überwachen kann, ob die Vorschriften, die für diese Erzeugnisse und für mit Lebensmitteln verwechselbare Produkte gelten, eingehalten werden, 2. überprüfen alle von der ersuchenden Behörde eines anderen Mitgliedstaates mitgeteilten Sachverhalte, teilen ihr das Ergebnis der Prüfung mit und unter­ richten das Bundesministerium darüber, 3. teilen den zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaates alle Tatsachen und Sachverhalte mit, die für die Überwachung der Einhaltung der für diese Erzeugnisse und für mit Lebensmitteln ver­ wechselbare Produkte geltenden Vorschriften in diesem Mitgliedstaat erforderlich sind, insbeson­ dere bei Zuwiderhandlungen und bei Verdacht auf Zuwiderhandlungen gegen für diese Erzeugnisse und für mit Lebensmitteln verwechselbare Produkte geltende Vorschriften. (7) Die zuständigen Behörden können, soweit dies zur Einhaltung der Anforderungen dieses Gesetzes oder der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechts­ verordnungen erforderlich oder durch Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union vorgeschrieben ist, Daten, die sie im Rahmen der Überwachung gewonnen haben, anderen zustän­ digen Behörden desselben Landes, den zuständigen Behörden anderer Länder, des Bundes oder anderer Mitgliedstaaten oder der Europäischen Kommission mitteilen. (8) Auskünfte, Mitteilungen und Übermittlung von Urkunden und Schriftstücken über lebensmittel- und futtermittelrechtliche Kontrollen nach den Absätzen 4, 6 und 7 erfolgen, sofern sie andere Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum als Mitgliedstaaten betreffen, an die Europäische Kom­ mission. § 38a Übermittlung von Daten über den Internethandel (1) Das Bundeszentralamt für Steuern übermittelt nach Maßgabe des Satzes 2 oder 3 zur Unterstützung der den Ländern obliegenden Überwachung der Ein­ haltung der Vorschriften 1. dieses Gesetzes, 2. der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechts­ verordnungen und 3. der unmittelbar geltenden Rechtsakte der Euro­ päischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich dieses Gesetzes den zuständigen Behörden der Länder auf deren An­ forderung die ihm aus der Beobachtung elektronisch angebotener Dienstleistungen nach § 5 Absatz 1 Num­ mer 17 des Finanzverwaltungsgesetzes vorliegenden Daten über Unternehmen, die diesem Gesetz unter­ liegende Erzeugnisse oder mit Lebensmitteln verwech­ selbare Produkte im Internet anbieten. Die Anforderun­ gen sind über das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit an das Bundeszentralamt für Steuern zu richten; das Bundeszentralamt für Steuern übermittelt die Daten an das Bundesamt für 4274 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 21. September 2021 Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit, das die Daten den anfordernden Behörden weiterleitet. Soweit die Länder für den Zweck des Satzes 1 eine gemein­ same Stelle einrichten, ergeht die Anforderung durch diese Stelle und sind die in Satz 1 bezeichneten Daten dieser Stelle zu übermitteln; diese Stelle leitet die über­ mittelten Daten den zuständigen Behörden weiter. (3) Bevor die zuständige Behörde Angaben nach Absatz 1 übermittelt, hat sie den Hersteller oder Inver­ kehrbringer anzuhören. Satz 1 gilt nicht, sofern hier­ durch die Erreichung des mit der Maßnahme verfolgten Zwecks gefährdet wird. (4) Die Länder können für die Zwecke des Absat­ zes 1 eine gemeinsame Stelle einrichten. (2) Daten im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 sind 1. der Name, die Anschrift und die Telekommunika­ tionsinformationen des Unternehmens, 2. das eindeutige Ordnungsmerkmal, die Domaininfor­ mationen und die Landzuordnung, 3. die betroffenen Erzeugnisse oder mit Lebensmitteln verwechselbare Produkte. (3) Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit hat die ihm übermittelten Daten unverzüglich nach der Weiterleitung an die zuständi­ gen Behörden zu löschen. Die zuständigen Behörden und die Stelle im Sinne des Absatzes 1 Satz 3 haben die Daten zu löschen, soweit sie nicht mehr erforder­ lich sind, spätestens jedoch mit Ablauf des dritten Jah­ res nach der Übermittlung an sie. Die Frist des Satzes 2 gilt nicht, wenn wegen eines anhängigen Bußgeldver­ fahrens, staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahrens oder gerichtlichen Verfahrens eine längere Aufbewahrung erforderlich ist; in diesem Falle sind die Daten mit rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens zu löschen. (4) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Ein­ vernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes­ rates die Einzelheiten des Verfahrens der Datenüber­ mittlung zu regeln. § 38b Unterrichtung von Telemediendiensteanbietern (1) Erfolgt zu einem Erzeugnis, das im Inland in den Verkehr gebracht worden ist, eine Meldung 1. nach Artikel 50 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 oder 2. nach Artikel 11 oder 12 der Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Dezember 2001 über die allgemeine Produkt­ sicherheit (ABl. L 11 vom 15.1.2002, S. 4), die zu­ letzt durch die Verordnung (EG) Nr. 596/2009 (ABl. L 188 vom 18.7.2009, S. 14) geändert worden ist, so kann die zuständige Behörde denjenigen Dienste­ anbietern nach § 2 Satz 1 Nummer 1 des Telemedien­ gesetzes vom 26. Februar 2007 (BGBl. I S. 179), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I S. 1436) geändert worden ist, deren Dienste für den Vertrieb des Erzeugnisses genutzt werden, die zur Identifizierung des Erzeugnisses sowie des Herstel­ lers oder Inverkehrbringers erforderlichen Informa­ tionen sowie den Grund der Meldung übermitteln. (2) Zuständige Behörde nach Absatz 1 ist die Be­ hörde, in deren Bezirk der Diensteanbieter nach § 2a des Telemediengesetzes seinen Sitz hat. Hat der Diensteanbieter keinen Sitz im Inland, so ist das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittel­ sicherheit zuständige Behörde. § 39 Maßnahmen der für die Überwachung von Lebensmitteln, Futtermitteln und Bedarfsgegenständen im Sinne von § 2 Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 zuständigen Behörden (1) Die für die Überwachung von Lebensmitteln, Futtermitteln und Bedarfsgegenständen im Sinne von § 2 Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 zuständigen Behörden treffen die Maßnahmen, die nach den Artikeln 137 und 138 der Verordnung (EU) 2017/625 erforderlich sind zur Überwachung der Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes, der aufgrund dieses Gesetzes erlas­ senen Rechtsverordnungen und der unmittelbar gel­ tenden Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich dieses Gesetzes. (2) Unbeschadet des Artikels 137 Absatz 2 und 3 der Verordnung (EU) 2017/625 können die für die Überwachung von Lebensmitteln, Futtermitteln und Bedarfsgegenständen im Sinne von § 2 Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 zuständigen Behörden zur Fest­ stellung oder zur Ausräumung eines hinreichenden Verdachts eines Verstoßes 1. anordnen, dass derjenige, der ein in Absatz 1 ge­ nanntes Erzeugnis hergestellt, behandelt oder in den Verkehr gebracht hat oder dies beabsichtigt, a) eine Prüfung durchführt oder durchführen lässt und das Ergebnis der Prüfung der zuständigen Behörde mitteilt und b) der zuständigen Behörde den Eingang eines solchen Erzeugnisses anzeigt, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass dieses Erzeugnis den Vorschriften nach Absatz 1 nicht ent­ spricht, oder 2. vorübergehend verbieten, dass ein in Absatz 1 ge­ nanntes Erzeugnis in den Verkehr gebracht wird, bis das Ergebnis einer entnommenen Probe oder einer nach Nummer 1 angeordneten Prüfung vorliegt. (3) Maßnahmen im Sinne von Artikel 138 Absatz 2 Buchstabe d und g der Verordnung (EU) 2017/625 können entsprechend auch in Bezug auf das Verfüttern eines Futtermittels ergehen. (4) Maßnahmen im Sinne von Artikel 138 Absatz 2 können entsprechend auch zur Verhütung eines künf­ tigen Verstoßes sowie zum Schutz vor Gefahren für die Gesundheit oder vor Täuschung ergehen. (5) Zum Zweck der Verringerung oder Beseitigung der Ursachen für einen gesundheitlich nicht erwünsch­ ten Stoff, der in oder auf einem Lebensmittel enthalten ist, führen die zuständigen Behörden, wenn eine Über­ schreitung von durch Rechtsverordnung nach § 13 Ab­ satz 1 Nummer 7 oder § 13 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 festgesetzten Auslösewerten festgestellt wird, Unter­ Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 21. September 2021 suchungen mit dem Ziel durch, die Ursachen für das Vorhandensein des gesundheitlich nicht erwünschten Stoffs zu ermitteln. Soweit es erforderlich ist, kann die zuständige Behörde die zur Verringerung oder Beseiti­ gung der Ursachen für das Vorhandensein des ge­ sundheitlich nicht erwünschten Stoffs erforderlichen Maßnahmen anordnen. Dabei kann sie auch anordnen, dass der Wirtschaftsbeteiligte selbst eine Untersu­ chung durchführt oder durchführen lässt und das Ergebnis der Untersuchung mitteilt. Die zuständigen Behörden informieren das Bundesministerium, im Fall einer Rechtsverordnung nach § 13 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 auch das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit, oder im Fall einer Rechtsverordnung nach § 72 Satz 2 das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit un­ verzüglich über ermittelte Ursachen für das Vorhan­ densein des gesundheitlich nicht erwünschten Stoffs und die zur Verringerung oder Beseitigung dieser Ursachen angeordneten Maßnahmen zum Zweck der Information der Kommission und der anderen Mitglied­ staaten. (6) Zum Zweck der Verringerung oder Beseitigung der Ursachen für unerwünschte Stoffe in Futtermitteln führen die zuständigen Behörden, wenn eine Über­ schreitung von festgesetzten Höchstgehalten an uner­ wünschten Stoffen oder Aktionsgrenzwerten fest­ gestellt wird, Untersuchungen mit dem Ziel durch, die Ursachen für das Vorhandensein unerwünschter Stoffe zu ermitteln. Soweit es erforderlich ist, kann die zustän­ dige Behörde die zur Verringerung oder Beseitigung der Ursachen für das Vorhandensein unerwünschter Stoffe erforderlichen Maßnahmen anordnen. Dabei kann sie auch anordnen, dass der Wirtschaftsbeteiligte selbst eine Untersuchung durchführt oder durchführen lässt und das Ergebnis der Untersuchung mitteilt. Die zu­ ständigen Behörden informieren das Bundesministe­ rium oder im Fall einer Rechtsverordnung nach § 72 Satz 2 das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit unverzüglich über ermittelte Ursachen für das Vorhandensein unerwünschter Stoffe und die zur Verringerung oder Beseitigung dieser Ursachen angeordneten Maßnahmen zum Zweck der Information der Kommission und der anderen Mitglied­ staaten. (7) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen An­ ordnungen, die der Durchführung von Verboten nach 1. Artikel 14 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 178/2002, 2. Artikel 15 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 erster Anstrich der Verordnung (EG) Nr. 178/2002, 3. Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe b erster oder zwei­ ter Spiegelstrich der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2090 oder 4. § 5 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 oder § 17 Ab­ satz 1 Satz 1 Nummer 1 dienen, haben keine aufschiebende Wirkung. (7a) Soweit im Einzelfall eine notwendige Anord­ nung oder eine sonstige notwendige Maßnahme nicht aufgrund der Absätze 1 bis 4 getroffen werden kann, bleiben weitergehende Regelungen der Länder, ein­ schließlich der Regelungen auf dem Gebiet des Polizei­ 4275 rechts, aufgrund derer eine solche Anordnung oder Maßnahme getroffen werden kann, anwendbar. § 39a Maßnahmen der für die Überwachung von Mitteln zum Tätowieren, kosmetischen Mitteln und Bedarfsgegenständen im Sinne von § 2 Absatz 6 Satz 1 Nummer 2 bis 9 zuständigen Behörden (1) Die für die Überwachung von Mitteln zum Täto­ wieren, kosmetischen Mitteln und Bedarfsgegenstän­ den im Sinne von § 2 Absatz 6 Satz 1 Nummer 2 bis 9 zuständigen Behörden treffen die notwendigen Anord­ nungen und Maßnahmen, die erforderlich sind 1. zur Feststellung oder zur Ausräumung eines hin­ reichenden Verdachts eines Verstoßes gegen Vor­ schriften dieses Gesetzes, der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen und der unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im An­ wendungsbereich dieses Gesetzes, 2. zur Beseitigung festgestellter Verstöße, 3. zur Verhütung künftiger Verstöße oder 4. zum Schutz vor Gefahren für die Gesundheit oder vor Täuschung. Die zuständigen Behörden können insbesondere 1. anordnen, dass derjenige, der ein in Satz 1 genann­ tes Erzeugnis hergestellt, behandelt oder in den Verkehr gebracht hat oder dies beabsichtigt, a) eine Prüfung durchführt oder durchführen lässt und das Ergebnis der Prüfung der zuständigen Behörde mitteilt, b) der zuständigen Behörde den Eingang eines solchen Erzeugnisses anzeigt, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass ein sol­ ches Erzeugnis den Vorschriften dieses Gesetzes, der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechts­ verordnungen oder der unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich dieses Gesetzes nicht entspricht, 2. vorübergehend verbieten, dass ein in Satz 1 ge­ nanntes Erzeugnis in den Verkehr gebracht wird, bis das Ergebnis einer entnommenen Probe oder einer nach Nummer 1 angeordneten Prüfung vor­ liegt, 3. das Herstellen, Behandeln oder Inverkehrbringen von in Satz 1 genannten Erzeugnissen verbieten oder beschränken, 4. eine Maßnahme überwachen oder, falls erforderlich, anordnen, a) mit der verhindert werden soll, dass ein in Satz 1 genanntes Erzeugnis, das den Endverbraucher noch nicht erreicht hat, auch durch andere Wirt­ schaftsbeteiligte weiter in den Verkehr gebracht wird (Rücknahme), oder b) die auf die Rückgabe eines in den Verkehr ge­ brachten Erzeugnisses abzielt, das den Endver­ braucher oder den Verwender bereits erreicht hat oder erreicht haben könnte (Rückruf), 4276 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 21. September 2021 5. in Satz 1 genannte Erzeugnisse, auch vorläufig, sicherstellen und, soweit dies zum Erreichen der in § 1 Absatz 1 Nummer 1 oder 4 Buchstabe a Doppel­ buchstabe aa oder Absatz 2, stets jeweils auch in Verbindung mit § 1 Absatz 3, genannten Zwecke erforderlich ist, die unschädliche Beseitigung dieser Erzeugnisse veranlassen, 6. das Verbringen von in Satz 1 genannten Erzeugnis­ sen in das Inland im Einzelfall vorübergehend ver­ bieten oder beschränken, wenn a) die Bundesrepublik Deutschland von der Kom­ mission hierzu ermächtigt worden ist und das Bundesministerium dies im Bundesanzeiger be­ kannt gemacht hat oder formieren. Eine Information der Öffentlichkeit in der in Satz 1 genannten Art und Weise soll vorbehaltlich des Absatzes 1a auch erfolgen, wenn 1. der hinreichende Verdacht besteht, dass ein Mittel zum Tätowieren, ein kosmetisches Mittel oder ein Bedarfsgegenstand ein Risiko für die menschliche Gesundheit mit sich bringen kann, 2. der hinreichende Verdacht besteht, dass gegen Vorschriften im Anwendungsbereich dieses Geset­ zes, die dem Schutz der Endverbraucher vor Ge­ sundheitsgefährdungen dienen, verstoßen wurde, 3. im Einzelfall hinreichende Anhaltspunkte dafür vor­ liegen, dass von einem Erzeugnis eine Gefährdung für die Sicherheit und Gesundheit ausgeht oder ausgegangen ist und aufgrund unzureichender wissenschaftlicher Erkenntnis oder aus sonstigen Gründen die Unsicherheit nicht innerhalb der ge­ botenen Zeit behoben werden kann, 4. ein nicht gesundheitsschädliches, aber zum Ver­ zehr ungeeignetes, insbesondere ekelerregendes Lebensmittel in nicht unerheblicher Menge in den Verkehr gelangt oder gelangt ist oder wenn ein sol­ ches Lebensmittel wegen seiner Eigenart zwar nur in geringen Mengen, aber über einen längeren Zeitraum in den Verkehr gelangt ist, b) Tatsachen vorliegen, die darauf schließen lassen, dass diese Erzeugnisse ein Risiko für die Ge­ sundheit von Mensch oder Tier mit sich bringen, 7. anordnen, dass diejenigen, die einer Gefahr, die von einem in Verkehr gebrachten Erzeugnis nach Satz 1 ausgeht, ausgesetzt sein können, rechtzeitig in ge­ eigneter Form auf diese Gefahr hingewiesen werden und 8. die Öffentlichkeit nach Maßgabe von § 40 informie­ ren. Die Artikel 25 bis 27 der Verordnung (EU) Nr. 1223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über kosmetische Mittel (ABl. L 342 vom 22.12.2009, S. 59; L 318 vom 15.11.2012, S. 74; L 72 vom 15.3.2013, S. 16; L 142 vom 29.5.2013, S. 10; L 254 vom 28.8.2014, S. 39; L 17 vom 21.1.2017, S. 52; L 326 vom 9.12.2017, S. 55; L 183 vom 19.7.2018, S. 27; L 324 vom 13.12.2019, S. 80; L 76 vom 12.3.2020, S. 36), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/1966 (ABl. L 307 vom 28.11.2019, S. 15) geändert worden ist, bleiben unbe­ rührt. (2) Absatz 1 und § 40 gelten für mit Lebensmitteln verwechselbare Produkte entsprechend. (3) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen An­ ordnungen, die der Durchführung von Verboten nach § 26 Satz 1 oder § 30 oder Geboten nach Artikel 5 Ab­ satz 1 in Verbindung mit Artikel 3 Satz 1 Buchstabe a, b oder c der Verordnung (EU) Nr. 1223/2009 dienen, haben keine aufschiebende Wirkung. (4) Soweit im Einzelfall eine notwendige Anordnung oder eine sonstige notwendige Maßnahme nicht auf­ grund der Absätze 1 oder 2 getroffen werden kann, bleiben weitergehende Regelungen der Länder, ein­ schließlich der Regelungen auf dem Gebiet des Polizei­ rechts, aufgrund derer eine solche Anordnung getrof­ fen werden kann, anwendbar. § 40 Information der Öffentlichkeit (1) Die zuständige Behörde soll die Öffentlichkeit unter Nennung der Bezeichnung des Lebensmittels oder Futtermittels und des Lebensmittel- oder Futter­ mittelunternehmens, unter dessen Namen oder Firma das Lebensmittel oder Futtermittel hergestellt oder behandelt wurde oder in den Verkehr gelangt ist, und, wenn dies zur Gefahrenabwehr geeigneter ist, auch unter Nennung des Inverkehrbringers, nach Maßgabe des Artikels 10 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 in­ 4a. der durch Tatsachen hinreichend begründete Ver­ dacht besteht, dass gegen Vorschriften im Anwen­ dungsbereich dieses Gesetzes, die dem Schutz der Endverbraucher vor Täuschung dienen, in nicht nur unerheblichem Ausmaß verstoßen wurde, 5. Umstände des Einzelfalles die Annahme begrün­ den, dass ohne namentliche Nennung des zu beanstandenden Erzeugnisses und erforderlichen­ falls des Wirtschaftsbeteiligten oder des Inverkehr­ bringers, unter dessen Namen oder Firma das Erzeugnis hergestellt oder behandelt wurde oder in den Verkehr gelangt ist, erhebliche Nachteile für die Hersteller oder Vertreiber gleichartiger oder ähnlicher Erzeugnisse nicht vermieden werden können. In den Fällen des Satzes 2 Nummer 3 bis 5 ist eine Information der Öffentlichkeit zulässig nach Abwägung der Belange der Betroffenen mit den Interessen der Öffentlichkeit an der Veröffentlichung. (1a) Die zuständige Behörde informiert die Öffent­ lichkeit unverzüglich unter Nennung der Bezeichnung des Lebensmittels oder Futtermittels sowie unter Nennung des Lebensmittel- oder Futtermittelunterneh­ mens, unter dessen Namen oder Firma das Lebens­ mittel oder Futtermittel hergestellt oder behandelt oder in den Verkehr gelangt ist, wenn der durch Tatsachen, im Falle von Proben nach § 38 Absatz 2a Satz 2 auf der Grundlage von mindestens zwei Untersuchungen durch eine Stelle nach Artikel 37 Absatz 4 Buch­ stabe e der Verordnung (EU) 2017/625, hinreichend begründete Verdacht besteht, dass 1. in Vorschriften im Anwendungsbereich dieses Ge­ setzes festgelegte zulässige Grenzwerte, Höchst­ gehalte oder Höchstmengen überschritten wurden oder 2. ein nach Vorschriften im Anwendungsbereich die­ ses Gesetzes nicht zugelassener oder verbotener Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 21. September 2021 Stoff in dem Lebensmittel oder Futtermittel vorhan­ den ist oder 3. gegen sonstige Vorschriften im Anwendungsbereich dieses Gesetzes, die dem Schutz der Endverbrau­ cher vor Gesundheitsgefährdungen oder vor Täu­ schung oder der Einhaltung hygienischer Anforde­ rungen dienen, in nicht nur unerheblichem Ausmaß oder wiederholt verstoßen worden ist und die Ver­ hängung eines Bußgeldes von mindestens dreihun­ dertfünfzig Euro zu erwarten ist oder eine Sank­ tionierung wegen einer Straftat zu erwarten ist und deswegen gemäß § 41 des Gesetzes über Ord­ nungswidrigkeiten eine Abgabe an die Staatsan­ waltschaft erfolgt ist. Verstöße gegen bauliche Anforderungen, die keine Gefahr einer nachteiligen Beeinflussung von Lebens­ mitteln bewirken, sowie Aufzeichnungs- oder Mittei­ lungspflichten, die keine Gefahr einer nachteiligen Be­ einflussung von Lebensmitteln bewirken, bleiben nach Satz 1 Nummer 3 außer Betracht. Bei Verstößen gegen hygienische Anforderungen kann abweichend von Satz 1 in der Information der Name des Lebensmitteloder Futtermittelunternehmers sowie der Betrieb, in dem der Verstoß festgestellt wurde, genannt werden. Während eines laufenden strafrechtlichen Ermittlungs­ verfahrens dürfen Informationen nach Satz 1 nur im Benehmen mit der zuständigen Staatsanwaltschaft herausgegeben werden, wenn hierdurch nicht der mit dem Verfahren verfolgte Untersuchungszweck gefähr­ det wird. (2) Eine Information der Öffentlichkeit nach Absatz 1 durch die Behörde ist nur zulässig, wenn andere ebenso wirksame Maßnahmen, insbesondere eine Information der Öffentlichkeit durch den Lebensmitteloder Futtermittelunternehmer oder den Wirtschaftsbe­ teiligten, nicht oder nicht rechtzeitig getroffen werden oder die Endverbraucher nicht erreichen. Unbeschadet des Satzes 1 kann die Behörde ihrerseits die Öffent­ lichkeit auf 1. eine Information der Öffentlichkeit oder 2. eine Rücknahme- oder Rückrufaktion durch den Lebensmittel- oder Futtermittelunternehmer oder den sonstigen Wirtschaftsbeteiligten hinweisen. Die Behörde kann unter den Voraussetzungen des Satzes 1 auch auf eine Information der Öffentlichkeit einer anderen Behörde hinweisen, soweit berechtigte Interessen der Endverbraucherin ihrem eigenen Zu­ ständigkeitsbereich berührt sind. (3) Bevor die Behörde die Öffentlichkeit nach den Absätzen 1 und 1a informiert, hat sie den Hersteller oder den Inverkehrbringer anzuhören, sofern hierdurch die Erreichung des mit der Maßnahme verfolgten Zwecks nicht gefährdet wird. Satz 1 gilt nicht in einem Fall des Absatzes 2 Satz 2 oder 3. (4) Stellen sich die von der Behörde an die Öffent­ lichkeit gegebenen Informationen im Nachhinein als falsch oder die zu Grunde liegenden Umstände als un­ richtig wiedergegeben heraus, so ist dies unverzüglich öffentlich bekannt zu machen, sofern der betroffene Wirtschaftsbeteiligte dies beantragt oder dies zur Wah­ rung erheblicher Belange des Gemeinwohls erforder­ lich ist. Sobald der der Veröffentlichung zu Grunde liegende Mangel beseitigt worden ist, ist in der Infor­ 4277 mation der Öffentlichkeit unverzüglich hierauf hinzu­ weisen. Die Bekanntmachungen nach Satz 1 und Satz 2 sollen in derselben Weise erfolgen, in der die Information der Öffentlichkeit ergangen ist. (4a) Die Information nach Absatz 1a ist einschließ­ lich zusätzlicher Informationen nach Absatz 4 sechs Monate nach der Veröffentlichung zu entfernen. (5) Abweichend von Absatz 1 ist das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit zustän­ dige Behörde, soweit ein nicht im Inland hergestelltes Erzeugnis erkennbar nicht im Inland in den Verkehr ge­ bracht worden ist und 1. ein Fall des Absatzes 1 Satz 1 vorliegt aufgrund a) einer Meldung nach Artikel 50 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 eines anderen Mitgliedstaates oder der Europäischen Kommission oder b) einer sonstigen Mitteilung eines anderen Mit­ gliedstaates, eines Drittlandes oder einer interna­ tionalen Organisation oder 2. ein Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 1 vorliegt aufgrund einer sonstigen Mitteilung eines anderen Mitgliedstaates, der Europäischen Kommission, eines Drittlandes oder einer internationalen Organi­ sation. Satz 1 gilt entsprechend, wenn 1. ein Erzeugnis, das durch Einsatz von Fernkommuni­ kationsmitteln im Sinne von § 312c Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs angeboten wird, nicht erkennbar im Inland hergestellt wurde und 2. ein Inverkehrbringer mit Sitz im Inland nicht erkenn­ bar ist. § 41 (weggefallen) § 42 Durchführung der Überwachung (1) Die Überwachung der Einhaltung dieses Ge­ setzes, der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen und der unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich dieses Gesetzes ist durch fachlich ausgebildete Personen durchzuführen. Das Bundesministerium wird ermäch­ tigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates 1. vorzuschreiben, dass bestimmte Überwachungs­ maßnahmen einer wissenschaftlich ausgebildeten Person obliegen und dabei andere fachlich ausge­ bildete Personen nach Weisung der zuständigen Behörde und unter der fachlichen Aufsicht einer wissenschaftlich ausgebildeten Person eingesetzt werden können, 2. vorzuschreiben, dass abweichend von Satz 1 be­ stimmte Überwachungsmaßnahmen von sachkundi­ gen Personen durchgeführt werden können, 3. Vorschriften zu erlassen über a) die Anforderungen an die Sachkunde, die an die in Nummer 1 genannte wissenschaftlich ausge­ bildete Person und die in Nummer 2 genannten sachkundigen Personen zu stellen sind und 4278 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 21. September 2021 b) die fachlichen Anforderungen, die an die in Satz 1 genannten Personen zu stellen sind, 6. entsprechend § 43 oder § 43a Proben zu fordern oder zu entnehmen. sowie das Verfahren des Nachweises der Sach­ kunde und der Erfüllung der fachlichen Anforderun­ gen zu regeln. Im Falle des Satzes 1 Nummer 4 dürfen folgende per­ sonenbezogene Daten aufgenommen oder aufgezeich­ net werden, soweit dies zur Sicherung von Beweisen erforderlich ist: Die Landesregierungen werden ermächtigt, Rechtsver­ ordnungen nach Satz 2 Nummer 3 zu erlassen, soweit das Bundesministerium von seiner Befugnis keinen Gebrauch macht. Die Landesregierungen sind befugt, die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf andere Behörden zu übertragen. (2) Soweit es zur Überwachung der Einhaltung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union, dieses Gesetzes und der auf­ grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnun­ gen erforderlich ist, sind die mit der Überwachung be­ auftragten Personen, bei Gefahr im Verzug auch alle Beamten der Polizei, befugt, 1. Grundstücke, Betriebsräume und Transportmittel, in oder auf denen a) Erzeugnisse hergestellt, behandelt oder in den Verkehr gebracht werden, b) sich lebende Tiere im Sinne des § 4 Absatz 1 Nummer 1 befinden oder c) Futtermittel verfüttert werden, sowie die dazugehörigen Geschäftsräume während der üblichen Betriebs- oder Geschäftszeit zu be­ treten; 2. zur Verhütung dringender Gefahren für die öffent­ liche Sicherheit und Ordnung a) die in Nummer 1 bezeichneten Grundstücke, Be­ triebsräume und Räume auch außerhalb der dort genannten Zeiten zu betreten, b) Wohnräume der nach Nummer 5 zur Auskunft Verpflichteten zu betreten; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt; 3. alle geschäftlichen Schrift- und Datenträger, insbe­ sondere Aufzeichnungen, Frachtbriefe, Herstel­ lungsbeschreibungen und Unterlagen über die bei der Herstellung verwendeten Stoffe, einzusehen und hieraus Abschriften, Auszüge, Ausdrucke oder sonstige Vervielfältigungen, auch von Datenträgern, anzufertigen oder Ausdrucke von elektronisch ge­ speicherten Daten zu verlangen sowie Mittel, Ein­ richtungen und Geräte zur Beförderung von Erzeug­ nissen oder lebenden Tieren im Sinne des § 4 Absatz 1 Nummer 1 zu besichtigen; 4. von Mitteln, Einrichtungen oder Geräten zur Beför­ derung von Erzeugnissen oder lebenden Tieren im Sinne des § 4 Absatz 1 Nummer 1 sowie von den in Nummer 1 bezeichneten Grundstücken, Betriebs­ räumen oder Räumen Bildaufnahmen oder -auf­ zeichnungen anzufertigen; 5. von natürlichen und juristischen Personen und nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen alle erforder­ lichen Auskünfte, insbesondere solche über die Herstellung, das Behandeln, die zur Verarbeitung gelangenden Stoffe und deren Herkunft, das Inver­ kehrbringen und das Verfüttern zu verlangen; 1. Name, Anschrift und Markenzeichen des Unterneh­ mers, 2. Namen von Beschäftigten. Die Aufnahmen oder Aufzeichnungen sind zu vernich­ ten, soweit sie nicht mehr erforderlich sind, spätestens jedoch mit Ablauf des dritten Jahres nach ihrer Auf­ nahme oder Aufzeichnung. Die Frist des Satzes 3 gilt nicht, wenn wegen eines anhängigen Bußgeldverfah­ rens, staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahrens oder gerichtlichen Verfahrens eine längere Aufbewahrung erforderlich ist, in diesem Falle sind die Aufnahmen oder Aufzeichnungen mit rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens zu vernichten. (3) Erhält eine für die Überwachung nach § 38 Absatz 1 Satz 1 zuständige Behörde von Tatsachen Kenntnis, die Grund zu der Annahme geben, dass durch das Verzehren eines Lebensmittels, das in den Verkehr gebracht worden ist, eine übertragbare Krank­ heit im Sinne des § 2 Nummer 3 des Infektionsschutz­ gesetzes verursacht werden kann oder verursacht worden ist, so unterrichtet die nach § 38 Absatz 1 Satz 1 zuständige Behörde unverzüglich die für Er­ mittlungen nach § 25 Absatz 1 des Infektionsschutz­ gesetzes zuständige Behörde. Dabei stellt die nach § 38 Absatz 1 Satz 1 zuständige Behörde der nach § 25 des Infektionsschutzgesetzes zuständigen Be­ hörde die Angaben 1. zu dem Lebensmittel, 2. zu der an Endverbraucher abgegebenen Menge des Lebensmittels, 3. zu dem Namen oder der Firma und der Anschrift sowie zu den Kontaktdaten a) des Lebensmittelunternehmers, unter dessen Namen oder Firma das Lebensmittel hergestellt oder behandelt worden oder in den Verkehr ge­ langt ist, und b) der in § 4 Absatz 2 Nummer 1 bezeichneten Unternehmen oder Personen, an die das Lebens­ mittel geliefert wurde, c) der Endverbraucher, die das Lebensmittel ver­ zehrt haben und der zuständigen Behörde von einer möglichen Erkrankung Mitteilung gemacht haben, 4. zu dem Ort unter Angabe der Anschrift und zu dem Zeitraum der Abgabe sowie 5. zu dem festgestellten Krankheitserreger zur Verfügung. Die Angaben nach Satz 2 sind um die Proben, Isolate und Nachweise über die Feststellung des Krankheitserregers zu ergänzen und nur mitzu­ teilen, sofern sie 1. der nach § 38 Absatz 1 Satz 1 zuständigen Behörde vorliegen und 2. für die Behörde, die für die Ermittlungen nach § 25 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes zuständig ist, erforderlich sind. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 21. September 2021 (4) Soweit es zur Durchführung von Vorschriften, die durch Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union, dieses Gesetz oder durch aufgrund dieses Gesetzes erlassene Rechtsver­ ordnungen geregelt sind, erforderlich ist, sind auch die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, der Kommis­ sion und der EFTA-Überwachungsbehörde in Beglei­ tung der mit der Überwachung beauftragten Personen berechtigt, Befugnisse nach Absatz 2 Nummer 1, 3, 4 und 5 wahrzunehmen und Proben nach Maßgabe des § 43 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 4 zu entnehmen. Die Befugnisse nach Absatz 2 Nummer 1, 3 und 4 gelten auch für diejenigen, die sich in der Ausbildung zu einer die Überwachung durchführenden Person befinden. (5) Die Zollbehörden können den Verdacht von Ver­ stößen gegen Verbote und Beschränkungen dieses Gesetzes oder der nach diesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnungen, der sich bei der Durchführung des Alkoholsteuergesetzes ergibt, den zuständigen Verwaltungsbehörden mitteilen. (6) Die Staatsanwaltschaft hat die nach § 38 Absatz 1 Satz 1 zuständige Behörde unverzüglich über die Ein­ leitung des Strafverfahrens, soweit es sich auf Verstöße gegen Verbote und Beschränkungen dieses Gesetzes, der nach diesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnun­ gen oder der unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich dieses Gesetzes be­ zieht, unter Angabe der Rechtsvorschriften zu unter­ richten. Satz 1 gilt nicht, wenn das Verfahren aufgrund einer Abgabe der Verwaltungsbehörde nach § 41 Ab­ satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten einge­ leitet worden ist. Eine Übermittlung personenbezoge­ ner Daten nach Satz 1 unterbleibt, wenn ihr besondere bundesgesetzliche oder entsprechende landesgesetz­ liche Verwendungsregelungen entgegenstehen; eine Übermittlung nach Satz 1 unterbleibt ferner in der Regel, solange und soweit ihr Zwecke des Strafverfah­ rens entgegenstehen. (7) Absatz 2 Nummer 1 gilt nicht für Wohnräume. § 43 Probenahme (1) Die mit der Überwachung beauftragten Personen und, bei Gefahr im Verzug, die Beamten der Polizei sind befugt, gegen Empfangsbescheinigung Proben nach ihrer Auswahl zum Zweck der Untersuchung zu fordern oder zu entnehmen. Soweit in unmittelbar gel­ tenden Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union oder in Rechtsverord­ nungen nach diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, ist ein Teil der Probe oder, sofern die Probe nicht oder ohne Gefährdung des Untersuchungszwecks nicht in Teile von gleicher Beschaffenheit teilbar ist, ein zweites Stück der gleichen Art und, soweit vorhan­ den aus demselben Los, und von demselben Hersteller wie das als Probe entnommene, zurückzulassen, um das Recht des Unternehmers auf ein zweites Sachver­ ständigengutachten zu gewährleisten; der Hersteller kann auf die Zurücklassung einer Probe verzichten. (2) Zurückzulassende Proben sind amtlich zu ver­ schließen oder zu versiegeln. Sie sind mit dem Datum der Probenahme und dem Datum des Tages zu ver­ 4279 sehen, nach dessen Ablauf der Verschluss oder die Versiegelung als aufgehoben gilt. (3) Derjenige, bei dem die Probe zurückgelassen worden ist und der nicht der Hersteller ist, hat die Probe sachgerecht zu lagern und aufzubewahren und sie auf Verlangen des Herstellers auf dessen Kosten und Gefahr dem Hersteller oder einer vom Hersteller beauftragten Person zur anschließenden Untersu­ chung durch einen nach lebensmittelrechtlichen Vor­ schriften zugelassenen privaten Sachverständigen auszuhändigen. (4) Für Proben, die im Rahmen der amtlichen Über­ wachung nach diesem Gesetz entnommen werden, wird grundsätzlich keine Entschädigung geleistet. Im Einzelfall ist eine Entschädigung bis zur Höhe des Ver­ kaufspreises zu leisten, wenn andernfalls eine unbillige Härte eintreten würde. (5) Absatz 1 Satz 2 und die Absätze 2 und 3 gelten nicht für Proben von Futtermitteln. § 43a Probenahme bei Erzeugnissen, die unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln angeboten werden (1) Im Fall von Erzeugnissen, die unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln im Sinne von § 312c Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs angeboten werden, sind die mit der Überwachung beauftragen Personen befugt, solche Erzeugnisse für eine Probe­ nahme zu bestellen, ohne sich zu erkennen zu geben und ohne ihre behördliche Identität offenzulegen. (2) Sofern in unmittelbar geltenden Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union oder in Rechtsverordnungen nach diesem Ge­ setz nichts anderes bestimmt ist, ist ein Teil der Probe nach Eingang amtlich zu verschließen oder zu versie­ geln, um das Recht des Unternehmers auf ein zweites Sachverständigengutachten zu gewährleisten. Sofern die Probe nicht oder nicht ohne Gefährdung des Unter­ suchungszwecks in Teile von gleicher Beschaffenheit teilbar ist, ist ein zweites Stück der gleichen Art und nach Möglichkeit aus demselben Los und von dem­ selben Hersteller wie das als Probe bestellte nach Eingang amtlich zu verschließen oder zu versiegeln. § 43 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. (3) Die zuständige Behörde oder die von ihr be­ auftragte Stelle hat den Unternehmer, bei dem das Erzeugnis bestellt wurde, nach Erhalt der Ware über die Durchführung der Probenahme zu unterrichten. Soweit bekannt, unterrichtet sie auch den Hersteller des Erzeugnisses. (4) Auf Verlangen des Herstellers und auf dessen Kosten und Gefahr hat die zuständige Behörde oder die von ihr beauftragte Stelle die nach Absatz 2 ver­ schlossene oder versiegelte Probe dem Hersteller oder einer vom Hersteller beauftragten Person zur anschlie­ ßenden Untersuchung durch einen nach lebensmittel­ rechtlichen Vorschriften zugelassenen privaten Sach­ verständigen auszuhändigen. (5) Der Unternehmer, bei dem das Erzeugnis nach Absatz 1 bestellt wurde, hat der zuständigen Behörde auf deren Verlangen den Kaufpreis sowie angefallene Versandkosten zu erstatten. 4280 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 21. September 2021 (6) Die Absätze 2, 3 Satz 2 und Absatz 4 gelten nicht für Proben von Futtermitteln. § 44 Duldungs-, Mitwirkungsund Übermittlungspflichten (1) Die Inhaberinnen oder Inhaber der in § 42 Absatz 2 bezeichneten Grundstücke, Räume, Ein­ richtungen und Geräte und die von ihnen bestellten Vertreter sind verpflichtet, die Maßnahmen nach den §§ 42 bis 43a sowie der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2090 zu dulden und die in der Überwachung tätigen Personen bei der Erfüllung ihrer Aufgabe zu unterstützen, insbesondere ihnen auf Verlangen 1. die Räume und Geräte zu bezeichnen, 2. Räume und Behältnisse zu öffnen und 3. die Entnahme der Proben zu ermöglichen. (2) Die in § 42 Absatz 2 Nummer 5 genannten Per­ sonen und Personenvereinigungen sind verpflichtet, den in der Überwachung tätigen Personen auf Ver­ langen unverzüglich die dort genannten Auskünfte zu erteilen. Vorbehaltlich des Absatzes 3 kann der zur Auskunft Verpflichtete die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Zivilprozess­ ordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr straf­ gerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde. (3) *, **Ein Lebensmittelunternehmer oder ein Futter­ mittelunternehmer ist verpflichtet, den in der Überwa­ chung tätigen Personen auf Verlangen Informationen, die 1. er aufgrund eines nach Artikel 18 Absatz 2 Unter­ absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002, auch in Verbindung mit Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 767/2009, eingerichteten Systems oder Verfahrens besitzt und * § 44 Absatz 3 gilt gemäß Artikel 1 Nummer 33 Buchstabe b in Ver­ bindung mit Artikel 12 Absatz 2 des Gesetzes vom 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3274) ab 1. September 2022 in folgender Fassung: „(3) Ein Lebensmittelunternehmer oder ein Futtermittelunterneh­ mer ist verpflichtet, den in der Überwachung tätigen Personen auf Verlangen Informationen, die 1. er aufgrund eines nach Artikel 18 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002, auch in Verbindung mit Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 767/2009, eingerichteten Sys­ tems oder Verfahrens besitzt und 2. zur Rückverfolgbarkeit bestimmter Lebensmittel oder Futtermit­ tel erforderlich sind, zu übermitteln. Die in 1. Satz 1 oder 2. Artikel 18 Absatz 3 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002, auch in Verbindung mit Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 767/2009, genannten Informationen sind so vorzuhalten, dass sie der zustän­ digen Behörde spätestens 24 Stunden nach Aufforderung elektro­ nisch übermittelt werden können. Die zuständige Behörde kann im Einzelfall Ausnahmen von den Anforderungen des Satzes 2 zulas­ sen, soweit dies zur Vermeidung unbilliger Härten für den Lebens­ mittel- oder Futtermittelunternehmer geboten erscheint und es mit den in § 1 Absatz 1 Nummer 1 genannten Zwecken vereinbar ist.“ ** Gemäß Artikel 2 in Verbindung mit Artikel 12 Absatz 3 des Gesetzes vom 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3274) werden am 31. Dezember 2022 in § 44 Absatz 3 Satz 2 nach dem Wort „Aufforderung“ die Wörter „in einem strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren Format“ ein­ gefügt. 2. zur Rückverfolgbarkeit bestimmter Lebensmittel oder Futtermittel erforderlich sind, zu übermitteln. Sind die in 1. Satz 1 oder 2. Artikel 18 Absatz 3 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002, auch in Verbindung mit Artikel 5 Ab­ satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 767/2009, genannten Informationen in elektronischer Form ver­ fügbar, sind sie elektronisch zu übermitteln. (4) Ergänzend zu Artikel 19 Absatz 1 Satz 1 der Ver­ ordnung (EG) Nr. 178/2002 hat ein Lebensmittelunter­ nehmer, der Grund zu der Annahme hat, dass 1. ein ihm angeliefertes Lebensmittel oder 2. ein von ihm erworbenes Lebensmittel, über das er die tatsächliche unmittelbare Sachherrschaft erlangt hat, einem Verkehrsverbot nach Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 unterliegt, unverzüglich die zuständige Behörde schriftlich oder elektronisch unter Angabe seines Namens und seiner Anschrift darüber unter Angabe des Namens und der Anschrift desjenigen, von dem ihm das Lebensmittel angeliefert worden ist oder von dem er das Lebensmittel erworben hat, und des Datums der Anlieferung oder des Erwerbs zu unterrichten. Er unterrichtet dabei auch über von ihm hinsichtlich des Lebensmittels getroffene oder beab­ sichtigte Maßnahmen. Eine Unterrichtung nach Satz 1 ist nicht erforderlich bei einem Lebensmittel pflanz­ licher Herkunft, das der Lebensmittelunternehmer 1. unschädlich beseitigt hat oder 2. so hergestellt oder behandelt hat oder nachvollzieh­ bar so herzustellen oder zu behandeln beabsichtigt, dass es einem Verkehrsverbot nach Artikel 14 Ab­ satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 nicht mehr unterliegt. (4a) Hat der Verantwortliche eines Labors, das Ana­ lysen bei Lebensmitteln durchführt, aufgrund einer von dem Labor erstellten Analyse einer im Inland von einem Lebensmittel gezogenen Probe Grund zu der Annah­ me, dass das Lebensmittel einem Verkehrsverbot nach Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 unterliegen würde, so hat er die zuständige Behörde von dem Zeitpunkt und dem Ergebnis der Analyse, der angewandten Analysenmethode und dem Auftrag­ geber der Analyse unverzüglich schriftlich oder elek­ tronisch zu unterrichten. Die Befugnisse nach § 42 Absatz 2 gelten auch im Fall des Satzes 1. (5) Ergänzend zu Artikel 20 Absatz 1 Satz 1 der Ver­ ordnung (EG) Nr. 178/2002, auch in Verbindung mit Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 767/2009, hat ein Futtermittelunternehmer, der Grund zu der An­ nahme hat, dass 1. ein ihm angeliefertes Futtermittel oder 2. ein von ihm erworbenes Futtermittel, über das er die tatsächliche unmittelbare Sachherrschaft erlangt hat, einem Verkehrsverbot nach Artikel 15 Absatz 1 der Ver­ ordnung (EG) Nr. 178/2002, auch in Verbindung mit Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 767/2009, unterliegt, unverzüglich die zuständige Behörde schriftlich oder elektronisch unter Angabe Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 21. September 2021 4281 seines Namens und seiner Anschrift darüber unter An­ gabe des Namens und der Anschrift desjenigen, von dem ihm das Futtermittel angeliefert worden ist oder von dem er das Futtermittel erworben hat, und des Datums der Anlieferung oder des Erwerbs zu unterrich­ ten. Er unterrichtet dabei auch über von ihm hinsicht­ lich des Futtermittels getroffene oder beabsichtigte Maßnahmen. Eine Unterrichtung nach Satz 1 ist nicht erforderlich bei 4. § 1 Absatz 2 1. einem Futtermittel, das der Futtermittelunternehmer unschädlich beseitigt hat, (1) Ein Lebensmittelunternehmer oder ein Futtermit­ telunternehmer ist verpflichtet, unter Angabe seines Namens und seiner Anschrift ihm vorliegende Unter­ suchungsergebnisse über Gehalte an gesundheitlich nicht erwünschten Stoffen wie Pflanzenschutzmitteln, Stoffen mit pharmakologischer Wirkung, Schwermetal­ len, Mykotoxinen und Mikroorganismen in und auf Lebensmitteln oder Futtermitteln nach näherer Be­ stimmung einer Rechtsverordnung nach Absatz 3 den zuständigen Behörden mitzuteilen, sofern sich eine solche Verpflichtung nicht bereits aus anderen Rechts­ vorschriften ergibt. Nicht nach Satz 1 mitzuteilen sind Untersuchungsergebnisse, 2. einem Futtermittel pflanzlicher Herkunft, das der Futtermittelunternehmer so hergestellt oder behan­ delt hat oder nachvollziehbar so herzustellen oder zu behandeln beabsichtigt, dass es einem Verkehrs­ verbot nach Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002, auch in Verbindung mit Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 767/2009, nicht mehr unterliegt. (5a) Hat der Verantwortliche eines Labors, das Ana­ lysen bei Futtermitteln durchführt, aufgrund einer von dem Labor erstellten Analyse einer im Inland von einem Futtermittel gezogenen Probe Grund zu der Annahme, dass das Futtermittel einem Verbot nach Artikel 15 Ab­ satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 unterliegen würde, so hat er die zuständige Behörde von dem Zeitpunkt und dem Ergebnis der Analyse, der ange­ wandten Analysenmethode und dem Auftraggeber der Analyse unverzüglich schriftlich oder elektronisch zu unterrichten. Die Befugnisse nach § 42 Absatz 2 gelten auch im Fall des Satzes 1. (6) Eine 1. Unterrichtung nach Artikel 19 Absatz 1 oder 3 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 oder Artikel 20 Absatz 1 oder 3 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002, auch in Verbindung mit Artikel 5 Ab­ satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 767/2009, oder nach Absatz 4a oder Absatz 5a, 2. Übermittlung nach Absatz 3 Satz 1 oder nach Artikel 18 Absatz 3 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002, auch in Verbindung mit Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 767/2009, 3. Übermittlung nach Artikel 17 Absatz 2 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 darf nicht zur strafrechtlichen Verfolgung des Unter­ richtenden oder Übermittelnden oder für ein Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten gegen den Unterrichtenden oder Übermittelnden verwendet werden. Satz 1 Nummer 1 gilt auch, wenn der Unter­ richtung eine Unterrichtung nach Absatz 4 Satz 1 oder Absatz 5 Satz 1 vorausgegangen ist. Die durch eine Unterrichtung nach Artikel 19 Absatz 1 oder 3 Satz 1 oder Artikel 20 Absatz 1 oder 3 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002, auch in Verbindung mit Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 767/2009, erlangten Informationen dürfen von der für die Überwachung zu­ ständigen Behörde nur für Maßnahmen zur Erfüllung der in 1. § 1 Absatz 1 Nummer 1, 2. § 1 Absatz 1 Nummer 2, soweit ein Fall des § 1 Ab­ satz 1a Nummer 1 vorliegt, 3. § 1 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe a Doppelbuch­ stabe aa oder genannten Zwecke verwendet werden. § 44a Mitteilungs- und Übermittlungspflichten über Untersuchungsergebnisse zu gesundheitlich nicht erwünschten Stoffen 1. die aus einer Untersuchung stammen, die der Le­ bensmittelunternehmer oder Futtermittelunterneh­ mer weder selbst durchgeführt noch veranlasst hat, oder 2. die, soweit im Rahmen der Untersuchung der Gehalt eines in Satz 1 genannten Stoffs quantitativ be­ stimmt werden kann, keinen quantitativ bestimmten Gehalt eines in Satz 1 genannten Stoffs aufweisen, wobei, soweit ein solcher Gehalt einem Summen­ wert entspricht, kein einziger Beitrag zu diesem Summenwert quantitativ bestimmt worden sein darf. Nicht als Untersuchung, in deren Rahmen der Gehalt eines in Satz 1 genannten Stoffs quantitativ bestimmt werden kann, ist dabei insbesondere eine Untersu­ chung anzusehen, die durchgeführt wird mit einem Screening-Verfahren im Sinne des Anhangs V Teil B Kapitel I Nummer 1 Unterabsatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 152/2009 der Kommission vom 27. Januar 2009 zur Festlegung der Probenahmeverfahren und Analysemethoden für die amtliche Untersuchung von Futtermitteln (ABl. L 54 vom 26.2.2009, S. 1), die zu­ letzt durch die Verordnung (EU) 2017/771 (ABl. L 115 vom 4.5.2017, S. 22) geändert worden ist, oder des Anhangs I Kapitel I Nummer 1.2 der Verordnung (EU) 2017/644 der Kommission vom 5. April 2017 zur Festlegung der Probenahmeverfahren und Analyse­ methoden für die Kontrolle der Gehalte an Dioxinen, dioxinähnlichen PCB und nicht dioxinähnlichen PCB in bestimmten Lebensmitteln sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 589/2014 (ABl. L 92 vom 6.4.2017, S. 9). Eine Mitteilung nach Satz 1 darf nicht zur strafrechtlichen Verfolgung des Mitteilenden oder für ein Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswid­ rigkeiten gegen den Mitteilenden verwendet werden. (2) Die zuständigen Behörden der Länder übermit­ teln nach näherer Bestimmung einer Rechtsverord­ nung nach Absatz 3 in anonymisierter Form die ihnen vorliegenden Untersuchungsergebnisse über Gehalte an gesundheitlich nicht erwünschten Stoffen in oder auf Lebensmitteln oder Futtermitteln an das Bundes­ amt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit, sofern sich eine solche Verpflichtung nicht bereits auf­ 4282 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 21. September 2021 grund anderer Rechtsvorschriften ergibt. Nicht nach Satz 1 zu übermitteln sind Untersuchungsergebnisse, die, soweit im Rahmen der Untersuchung der Gehalt eines in Satz 1 genannten Stoffs quantitativ bestimmt werden kann, keinen quantitativ bestimmten Gehalt eines in Satz 1 genannten Stoffs aufweisen, wobei, so­ weit ein solcher Gehalt einem Summenwert entspricht, kein einziger Beitrag zu diesem Summenwert quantita­ tiv bestimmt worden sein darf. Nicht als Untersuchung, in deren Rahmen der Gehalt eines in Satz 1 genannten Stoffs quantitativ bestimmt werden kann, ist dabei ins­ besondere eine Untersuchung anzusehen, die durch­ geführt wird mit einem Screening-Verfahren im Sinne des Anhangs V Teil B Kapitel I Nummer 1 Unterabsatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 152/2009 oder des Anhangs I Kapitel I Nummer 1.2 der Verordnung (EU) 2017/644. Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebens­ mittelsicherheit erstellt vierteljährlich einen Bericht über Gehalte an gesundheitlich nicht erwünschten Stoffen in oder auf Lebensmitteln oder Futtermitteln. (3) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Ein­ vernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit durch Rechtsver­ ordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zur Erfüllung der in § 1 Absatz 1 Nummer 1 oder 4 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa, auch in Verbindung mit § 1 Absatz 3, genannten Zwecke erforderlich ist, 1. die Stoffe zu bestimmen, für die die Mitteilungs­ pflicht nach Absatz 1 besteht, 2. das Nähere über Zeitpunkt, Art, Form und Inhalt der Mitteilung nach Absatz 1 und der Übermittlung nach Absatz 2 zu regeln. § 45 Schiedsverfahren (1) Ist eine von der zuständigen Behörde getroffene Maßnahme, die sich auf Sendungen von Lebensmitteln tierischer Herkunft aus anderen Mitgliedstaaten be­ zieht, zwischen ihr und dem Verfügungsberechtigten streitig, so können beide Parteien einvernehmlich den Streit durch den Schiedsspruch eines Sachverständi­ gen schlichten lassen. Die Streitigkeit ist binnen eines Monats nach Bekanntgabe der Maßnahme einem Sachverständigen zu unterbreiten, der in einem von der Kommission aufgestellten Verzeichnis aufgeführt ist. Der Sachverständige hat das Gutachten binnen 72 Stunden zu erstatten. (2) Auf den Schiedsvertrag und das schiedsrichter­ liche Verfahren finden die Vorschriften der §§ 1025 bis 1065 der Zivilprozessordnung entsprechende An­ wendung. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilpro­ zessordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozessordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht. Abweichend von § 1059 Absatz 3 Satz 1 der Zivilprozessordnung muss der Aufhebungsantrag innerhalb eines Monats bei Gericht eingereicht werden. § 46 Ermächtigungen (1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, zur Erfüllung der in § 1 genannten Zwecke, insbesondere um eine einheitliche Durchführung der Überwachung zu fördern, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates 1. Vorschriften über a) die personelle, apparative und sonstige techni­ sche Mindestausstattung von Einrichtungen, die amtliche Untersuchungen durchführen, b) die Voraussetzungen und das Verfahren für die Zulassung privater Sachverständiger, die zur Un­ tersuchung von amtlichen oder amtlich zurück­ gelassenen Proben befugt sind, zu erlassen; in der Rechtsverordnung nach Buch­ stabe b kann vorgesehen werden, dass private Sachverständige sich nur solcher Dritter zur Unter­ suchung von amtlichen oder amtlich zurückgelasse­ nen Proben bedienen dürfen, die zugelassen oder registriert sind, 2. Vorschriften a) über die Art und Weise der Untersuchung oder Verfahren zur Untersuchung von Erzeugnissen, einschließlich lebender Tiere im Sinne des § 4 Absatz 1 Nummer 1, auch in den Fällen der Num­ mer 1 Buchstabe b, einschließlich der Probe­ nahmeverfahren und der Analysemethoden, zu erlassen, b) über die Art und Weise der Probenahme, auch im Falle des Fernabsatzes von Erzeugnissen, zu treffen und die Einzelheiten des Verfahrens hier­ für zu regeln, 3. die Verkehrsfähigkeit einer gleichartigen Partie von bestimmten Erzeugnissen vom Ergebnis der Stich­ probenuntersuchung dieser Partie abhängig zu machen, 4. Vorrichtungen für die amtliche Entnahme von Pro­ ben in Herstellungsbetrieben und an Behältnissen vorzuschreiben, 5. vorzuschreiben, dass, zu welchem Zeitpunkt, in welcher Art und Weise und von wem der Hersteller eines Erzeugnisses oder eines mit einem Lebens­ mittel verwechselbaren Produkts oder ein anderer für ein Erzeugnis oder für ein mit einem Lebens­ mittel verwechselbaren Produkt nach diesem Ge­ setz, den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen oder den unmittelbar gelten­ den Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbe­ reich dieses Gesetzes Verantwortlicher über eine zurückgelassene Probe, die zum Zweck der Unter­ suchung entnommen wurde, oder eine Probenahme zu unterrichten ist. Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 bis 4 Rechtsverordnungen nach § 13 Absatz 5 Satz 1 be­ troffen sind, tritt an die Stelle des Bundesministeriums das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit im Einvernehmen mit dem Bundes­ ministerium. (2) Das Bundesministerium wird ferner ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes­ rates, zur Sicherung einer ausreichenden oder gleich­ mäßigen Überwachung, 1. vorzuschreiben, a) dass über das Herstellen, das Behandeln, das Inverkehrbringen, das Verbringen in das Inland Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 21. September 2021 oder das Verbringen aus dem Inland von Erzeug­ nissen oder zu ihrer Herstellung oder Behandlung bestimmten Stoffe und das Verfüttern von Futter­ mitteln Buch zu führen ist und die zugehörigen Unterlagen aufzubewahren sind, b) dass Erzeugnisse oder zu ihrer Herstellung oder Behandlung bestimmte Stoffe nur mit einem Be­ gleitpapier in den Verkehr gebracht, in das Inland oder aus dem Inland verbracht werden dürfen, c) dass und in welcher Weise aa) Vorhaben, Futtermittel zu behandeln, herzu­ stellen, in den Verkehr zu bringen oder zu verfüttern, bb) das Überlassen von ortsfesten oder beweg­ lichen Anlagen zum Behandeln, Herstellen, Inverkehrbringen oder Verfüttern von Futter­ mitteln und der Einsatz solcher Anlagen anzuzeigen sind, 2. Vorschriften zu erlassen über die Führung von Nachweisen über die Feststellung von oder über die Übermittlung von Informationen über a) Art, Menge, Herkunft und Beschaffenheit der Erzeugnisse oder der lebenden Tiere im Sinne des § 4 Absatz 1 Nummer 1, die Betriebe von anderen Betrieben beziehen oder an andere Be­ triebe abgeben, b) Name und Anschrift der Lieferanten und der Ab­ nehmer der in Buchstabe a genannten Erzeug­ nisse und lebenden Tiere, 3. Vorschriften zu erlassen über Art, Umfang und Häu­ figkeit von amtlichen Untersuchungen oder Probe­ nahmen bei Erzeugnissen, einschließlich lebender Tiere im Sinne des § 4 Absatz 1 Nummer 1, 4. Vorschriften zu erlassen über die Durchführung der Überwachung, die Handhabung der Kontrollen in Betrieben und die Zusammenarbeit der Überwa­ chungsbehörden, 5. vorzuschreiben, dass und in welcher Art und Weise Betriebe Rückstellproben zu bilden haben und die Dauer ihrer Aufbewahrung zu regeln, 6. das Herstellen, das Behandeln oder das Inverkehr­ bringen von bestimmten Erzeugnissen von einer An­ zeige abhängig zu machen sowie das Nähere über Art, Inhalt und Verfahren der Anzeige sowie des für die Anzeige Verantwortlichen zu regeln. In Rechtsverordnungen nach Satz 1 Nummer 6 kann bestimmt werden, dass 1. Unternehmen und Betriebe, die bestimmte Erzeug­ nisse herstellen, behandeln oder in den Verkehr bringen, anzuzeigen sind, 2. die zuständige Behörde für die Durchführung des Anzeigeverfahrens, einschließlich einer Weiterlei­ tung von Anzeigen an die zuständigen Behörden der Länder und das Bundesministerium, das Bun­ desamt für Verbraucherschutz und Lebensmittel­ sicherheit ist. In Rechtsverordnungen nach Satz 1 Nummer 4 kann bestimmt werden, dass die zuständige Behörde für die Durchführung des Anzeigeverfahrens, einschließlich einer Weiterleitung von Anzeigen an die zuständigen Behörden der Länder und das Bundesministerium, 4283 das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebens­ mittelsicherheit ist. § 47 Weitere Ermächtigungen (1) Das Bundesministerium wird ferner ermächtigt, um eine einheitliche Durchführung im Hinblick auf die Zulassung von neuartigen Lebensmitteln und neuarti­ gen Lebensmittelzutaten zu fördern, durch Rechtsver­ ordnung mit Zustimmung des Bundesrates 1. das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebens­ mittelsicherheit oder eine andere Bundesoberbe­ hörde als zuständige Behörde bei Anzeige-, Geneh­ migungs- oder Zulassungsverfahren von neuartigen Lebensmitteln und Lebensmittelzutaten zu bestim­ men sowie 2. das Verfahren, insbesondere die Beteiligung der nach § 38 Absatz 1 zuständigen Behörden sowie die Beteiligung des Bundesinstitutes für Risikobe­ wertung, zu regeln. Rechtsverordnungen nach Satz 1 Nummer 2 bedürfen des Einvernehmens mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie. § 38 Absatz 7 gilt für bei der Durchführung der in Satz 1 genannten Verfahren ge­ wonnene Daten entsprechend. (2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, abwei­ chend von § 38 Absatz 2a Satz 1 durch Rechtsverord­ nung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es mit den in § 1 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2, jeweils auch in Verbindung mit § 1 Absatz 3, genannten Zwe­ cken vereinbar ist, zu bestimmen, dass die zuständige Behörde im Fall erlegter Wildschweine oder anderer Tierarten die zwar Träger von Trichinen sein können, bei denen jedoch keine Merkmale festgestellt werden, die das Fleisch als bedenklich für den Verzehr erschei­ nen lassen, die Entnahme von Proben zur Untersu­ chung auf Trichinen und die Kennzeichnung über­ tragen kann auf 1. einen Jagdausübungsberechtigten für seinen Jagd­ bezirk oder 2. einen Jäger, dem die Jagd vom Jagdausübungsbe­ rechtigten gestattet worden ist, sofern die Person nach Nummer 1 oder Nummer 2 die Voraussetzungen des Artikels 1 Absatz 3 Buchstabe a oder Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55; L 226 vom 25.6.2004, S. 22; L 46 vom 21.2.2008, S. 50; L 119 vom 13.5.2010, S. 26; L 160 vom 12.6.2013, S. 15; L 13 vom 16.1.2019, S. 12), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/1243 (ABl. L 198 vom 25.7.2019, S. 241) geändert worden ist, erfüllt. In der Rechtsverordnung nach Satz 1 sind die Voraussetzungen und das Ver­ fahren für die Übertragung und die Überwachung der Einhaltung der Vorschriften zu regeln. § 48 Landesrechtliche Bestimmungen Die Länder können zur Durchführung der Überwa­ chung weitere Vorschriften erlassen. 4284 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 21. September 2021 § 49 Erstellung eines Lagebildes, Verwendung bestimmter Daten (1) Das Bundesministerium kann 1. in den in § 40 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 Nummer 1 genannten Fällen oder 2. in Fällen, in denen ein nicht gesundheitsschäd­ liches, aber zum Verzehr ungeeignetes, insbeson­ dere ekelerregendes Lebensmittel in den Verkehr gelangt oder gelangt ist, ein länderübergreifendes Lagebild erstellen, soweit hinreichender Grund zu der Annahme besteht, dass der jeweils zu Grunde liegende Sachverhalt eine die Grenze eines Landes überschreitende Wirkung hat. Das Lagebild dient der Einschätzung eines sich insbe­ sondere zur Erfüllung der in § 1 Absatz 1 Nummer 1 genannten Zwecke ergebenden Handlungsbedarfs durch das Bundesministerium sowie, soweit erforder­ lich, zur Unterrichtung insbesondere des Deutschen Bundestages. Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit wirkt bei der Erstellung des Lagebildes mit. Eine die Grenze eines Landes überschreitende Wirkung nach Satz 1 liegt insbeson­ dere vor, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass ein Erzeugnis aus dem Land, in dem der maßgebliche Sachverhalt festgestellt worden ist, in zumindest ein anderes Land verbracht worden ist. (2) Die zuständigen obersten Landesbehörden übermitteln dem Bundesministerium auf Anforderung die zur Erstellung eines in Absatz 1 Satz 1 genannten Lagebildes erforderlichen Daten, die sie im Rahmen der Überwachung gewonnen haben. Die Aufbereitung dieser Daten erfolgt durch das Bundesministerium. (3) Einer Übermittlung von Daten nach Absatz 2 Satz 1 bedarf es nicht, soweit 1. dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebens­ mittelsicherheit die zur Erstellung eines Lagebildes notwendigen Daten bereits aufgrund einer Vorschrift in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union gemeldet oder über­ mittelt worden sind oder 2. dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebens­ mittelsicherheit elektronisch Zugriff auf die zur Er­ stellung eines Lagebildes notwendigen Daten ge­ währt wird. Daten, die dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit aufgrund einer in Satz 1 ge­ nannten Vorschrift übermittelt worden sind oder auf die ihm elektronisch Zugriff gewährt worden ist, dürfen auch für die Erstellung eines Lagebildes oder die Mit­ wirkung daran verwendet werden. Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit hat die Daten unverzüglich dem Bundesministerium zur Ver­ fügung zu stellen. (4) Die nach § 26 der Viehverkehrsverordnung zu­ ständigen Behörden übermitteln auf Ersuchen der nach § 38 Absatz 2a Satz 1 für die Einhaltung der Vor­ schriften über Lebensmittel und Futtermittel jeweils zuständigen Behörde die zu deren Aufgabenerfüllung erforderlichen Daten. Die Daten nach Satz 1 können auch durch ein automatisiertes Abrufverfahren über­ mittelt werden, sofern die beteiligten Stellen gewähr­ leisten, dass das Abrufverfahren kontrolliert werden kann und die technischen und organisatorischen Maß­ nahmen, die nach der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verar­ beitung personenbezogener Daten, zum freien Daten­ verkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung erforderlich sind, schriftlich festgelegt sind. Die Verant­ wortung für die Zulässigkeit des einzelnen Abrufs trägt die abrufende Stelle. Die speichernde Stelle prüft die Zulässigkeit der Abrufe nur, wenn dazu Anlass besteht. Die speichernde Stelle hat zu gewährleisten, dass die Übermittlung personenbezogener Daten zumindest durch geeignete Stichprobenverfahren festgestellt und überprüft werden kann. Wird ein Gesamtbestand personenbezogener Daten abgerufen oder übermittelt, so bezieht sich die Gewährleistung der Feststellung und Überprüfung nur auf die Zulässigkeit des Abrufs oder der Übermittlung des Gesamtbestandes. (5) Für die Zwecke des Artikels 44 Absatz 1 der Ver­ ordnung (EU) 2017/625 übermitteln die nach § 55 Ab­ satz 1 Satz 1 zuständigen Zollbehörden auf Ersuchen der nach § 38 Absatz 2a Satz 1 zuständigen Behörden diesen die zur Überwachung erforderlichen Daten über das Eintreffen oder den voraussichtlichen Zeitpunkt des Eintreffens eines bestimmten, durch Risikoanalyse der ersuchenden Behörden ermittelten 1. Lebensmittels nicht tierischen Ursprungs oder 2. Futtermittels nicht tierischen Ursprungs. Insbesondere die Daten über die Menge, das Her­ kunftsland, den Einführer, den Hersteller oder einen an­ deren aufgrund dieses Gesetzes, der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen oder der unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union Verant­ wortlichen (sonstiger Verantwortlicher) und über das Transportunternehmen sind zu übermitteln. Die Daten der Einführer, Hersteller und sonstigen Verantwort­ lichen und des Transportunternehmens umfassen deren Name, Anschrift und Telekommunikationsinfor­ mationen, soweit der ersuchten Behörde die Daten im Rahmen ihrer Mitwirkung bei der Überwachung vorliegen. Die Einzelheiten des Verfahrens zur Durch­ führung der Sätze 1 und 2 werden durch das Bun­ desministerium im Einvernehmen mit dem Bundes­ ministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates geregelt. (6) Die Daten dürfen nur zu dem Zweck verwendet und genutzt werden, zu dem sie übermittelt worden sind. Sie dürfen höchstens für die Dauer von drei Jah­ ren aufbewahrt werden. Die Frist beginnt mit Ablauf desjenigen Jahres, in dem die Daten übermittelt wor­ den sind. Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist sind die Daten zu löschen, sofern nicht aufgrund anderer Vorschriften die Befugnis zur längeren Speicherung besteht. § 49a Zusammenarbeit von Bund und Ländern Bund und Länder wirken im Rahmen ihrer Zustän­ digkeiten und Befugnisse zur Gewährleistung der Sicherheit der Erzeugnisse zusammen. Nähere Einzel­ Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 21. September 2021 heiten können in Vereinbarungen geregelt werden; hierbei können insbesondere besondere Gremien für das Zusammenwirken vorgesehen werden. Abschnitt 8 Monitoring § 50 Monitoring Monitoring ist ein System wiederholter Beobach­ tungen, Messungen und Bewertungen von Gehalten an gesundheitlich nicht erwünschten Stoffen wie Pflanzenschutzmitteln, Stoffen mit pharmakologischer Wirkung, Schwermetallen, Mykotoxinen und Mikro­ organismen in und auf Erzeugnissen, einschließlich lebender Tiere im Sinne des § 4 Absatz 1 Nummer 1, die zum frühzeitigen Erkennen von Gefahren für die menschliche Gesundheit unter Verwendung repräsen­ tativer Proben einzelner Erzeugnisse oder Tiere, der Gesamtnahrung oder einer anderen Gesamtheit des­ selben Erzeugnisses durchgeführt werden. § 51 Durchführung des Monitorings (1) Die zuständigen Behörden der Länder ermitteln den Gehalt an Stoffen im Sinne des § 50 in und auf Erzeugnissen, soweit dies durch allgemeine Verwal­ tungsvorschriften vorgesehen ist, auf deren Grundlage. (2) Das Monitoring ist durch fachlich geeignete Per­ sonen durchzuführen. Soweit es zur Durchführung des Monitorings erforderlich ist, sind die Behörden nach Absatz 1 befugt, Proben zum Zweck der Untersuchung zu fordern oder zu entnehmen. § 43 Absatz 4 findet Anwendung. (3) Soweit es zur Durchführung des Monitorings erforderlich ist, sind die mit der Durchführung beauf­ tragten Personen befugt, Grundstücke und Betriebs­ räume, in oder auf denen Erzeugnisse hergestellt, be­ handelt oder in den Verkehr gebracht werden, sowie die dazugehörigen Geschäftsräume während der üb­ lichen Betriebs- oder Geschäftszeiten zu betreten. Die Inhaberinnen oder Inhaber der in Satz 1 bezeichneten Grundstücke und Räume und die von ihnen bestellten Vertreter sind verpflichtet, die Maßnahmen nach Satz 1 sowie die Entnahme der Proben zu dulden und die in der Durchführung des Monitorings tätigen Personen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen, ins­ besondere ihnen auf Verlangen die Räume und Ein­ richtungen zu bezeichnen, Räume und Behältnisse zu öffnen und die Entnahme der Proben zu ermöglichen. Die in Satz 2 genannten Personen sind über den Zweck der Entnahme zu unterrichten; abgesehen von Absatz 4 sind sie auch darüber zu unterrichten, dass die Über­ prüfung der Probe eine anschließende Durchführung der Überwachung nach den Artikeln 137 und 138 der Verordnung (EU) 2017/625 sowie nach § 38 Absatz 2a Satz 1, § 39 Absatz 2 und § 39a Absatz 1 Satz 1 zur Folge haben kann. (4) Proben, die zur Durchführung der Überwachung nach den Artikeln 137 und 138 der Verordnung (EU) 2017/625 sowie nach § 38 Absatz 2a Satz 1, § 39 Absatz 2 und § 39a Absatz 1 Satz 1, und Proben, die zur Durchführung des Monitorings entnommen 4285 werden, können jeweils auch für den anderen Zweck verwendet werden. In diesem Fall sind die für beide Maßnahmen geltenden Anforderungen einzuhalten. (5) Die zuständigen Behörden übermitteln die bei der Durchführung des Monitorings erhobenen Daten an das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebens­ mittelsicherheit zur Aufbereitung, Zusammenfassung, Dokumentation und Erstellung von Berichten; das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittel­ sicherheit übermittelt dem Bundesinstitut für Risiko­ bewertung die bei der Durchführung des Monitorings erhobenen Daten zur Bewertung. Personenbezogene Daten dürfen nicht übermittelt werden; sie sind zu löschen, soweit sie nicht zur Durchführung der Über­ wachung nach den Artikeln 137 und 138 der Ver­ ordnung (EU) 2017/625 sowie nach § 38 Absatz 2a Satz 1, § 39 Absatz 2 und § 39a Absatz 1 Satz 1 oder zur Durchführung des Monitorings erforderlich sind. Sofern die übermittelten Angaben die Gemeinde be­ zeichnen, in der die Probe entnommen worden ist, darf das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebens­ mittelsicherheit diese Angabe nur in Berichte aufneh­ men, die für das Bundesministerium, für das Bundes­ ministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit sowie für die zuständigen Behörden des Landes bestimmt sind, das die Angaben übermittelt hat. In den Berichten an die Länder sind außerdem die Besonderheiten des jeweiligen Landes angemessen zu berücksichtigen. Das Bundesamt für Verbraucher­ schutz und Lebensmittelsicherheit veröffentlicht jähr­ lich einen Bericht über die Ergebnisse des Monitorings. § 52 Erlass von Verwaltungsvorschriften Die zur Durchführung des Monitorings erforderlichen Vorschriften, insbesondere die Monitoringpläne, wer­ den in Verwaltungsvorschriften geregelt, die im Beneh­ men mit einem Ausschuss aus Vertretern der Länder vorbereitet werden. Das Bundesamt für Verbraucher­ schutz und Lebensmittelsicherheit beruft die Mitglieder des Ausschusses auf Vorschlag der Länder. Abschnitt 9 Verbringen in das und aus dem Inland § 53 Verbringungsverbote (1) Erzeugnisse und mit Lebensmitteln verwechsel­ bare Produkte, die nicht den im Inland geltenden Bestimmungen dieses Gesetzes, der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen und der un­ mittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Ge­ meinschaft oder der Europäischen Union im Anwen­ dungsbereich dieses Gesetzes entsprechen, dürfen nicht in das Inland verbracht werden. Dies gilt nicht für die Durchfuhr unter zollamtlicher Überwachung. Das Verbot nach Satz 1 steht der zollamtlichen Abfer­ tigung nicht entgegen, soweit sich aus den auf § 56 gestützten Rechtsverordnungen über das Verbringen der in Satz 1 genannten Erzeugnisse oder der mit Le­ bensmitteln verwechselbaren Produkte nichts anderes ergibt. 4286 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 21. September 2021 (2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Ein­ vernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes­ rates, soweit es zur Erfüllung der in § 1 genannten Zwe­ cke erforderlich oder mit diesen Zwecken vereinbar ist, abweichend von Absatz 1 Satz 1 das Verbringen von bestimmten Erzeugnissen oder von mit Lebens­ mitteln verwechselbaren Produkten in das Inland zuzu­ lassen sowie die Voraussetzungen und das Verfahren hierfür einschließlich der Festlegung mengenmäßiger Beschränkungen zu regeln und dabei Vorschriften nach § 56 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Satz 2 zu erlassen; § 56 Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend. § 54 Bestimmte Erzeugnisse aus anderen Mitgliedstaaten oder anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (1) Abweichend von § 53 Absatz 1 Satz 1 dürfen Le­ bensmittel, Mittel zum Tätowieren, kosmetische Mittel oder Bedarfsgegenstände, die 1. in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Ab­ kommens über den Europäischen Wirtschaftsraum rechtmäßig hergestellt oder rechtmäßig in den Ver­ kehr gebracht werden oder 2. aus einem Drittland stammen und sich in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum rechtmäßig im Ver­ kehr befinden, in das Inland verbracht und hier in den Verkehr ge­ bracht werden, auch wenn sie den in der Bundesrepu­ blik Deutschland geltenden Vorschriften für Lebens­ mittel, Mittel zum Tätowieren, kosmetische Mittel oder Bedarfsgegenstände nicht entsprechen. Satz 1 gilt nicht für die dort genannten Erzeugnisse, die 1. den Verboten des § 5 Absatz 1 Satz 1, des § 26 oder des § 30, des Artikels 14 Absatz 2 Buch­ stabe a der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 oder des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a der Verord­ nung (EG) Nr. 1935/2004 oder den Geboten des Artikels 5 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 3 Satz 1 Buchstabe a, b oder c der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 nicht entsprechen oder 2. anderen zum Zweck des § 1 Absatz 1 Nummer 1, auch in Verbindung mit § 1 Absatz 3, erlassenen Rechtsvorschriften nicht entsprechen, soweit nicht die Verkehrsfähigkeit der Erzeugnisse in der Bun­ desrepublik Deutschland nach Absatz 2 durch eine Allgemeinverfügung des Bundesamtes für Verbrau­ cherschutz und Lebensmittelsicherheit im Bundes­ anzeiger bekannt gemacht worden ist. (2) Allgemeinverfügungen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 werden vom Bundesamt für Verbraucher­ schutz und Lebensmittelsicherheit im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkon­ trolle erlassen, soweit nicht zwingende Gründe des Gesundheitsschutzes entgegenstehen. Sie sind von demjenigen zu beantragen, der als Erster die Erzeug­ nisse in das Inland zu verbringen beabsichtigt. Bei der Beurteilung der gesundheitlichen Gefahren eines Erzeugnisses sind die Erkenntnisse der internationalen Forschung sowie bei Lebensmitteln die Ernährungs­ gewohnheiten in der Bundesrepublik Deutschland zu berücksichtigen. Allgemeinverfügungen nach Satz 1 wirken zugunsten aller Einführer der betreffenden Er­ zeugnisse aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum. (3) Dem Antrag sind eine genaue Beschreibung des Erzeugnisses sowie die für die Entscheidung er­ forderlichen verfügbaren Unterlagen beizufügen. Über den Antrag ist in angemessener Frist zu entscheiden. Sofern innerhalb von 90 Tagen eine endgültige Ent­ scheidung über den Antrag noch nicht möglich ist, ist der Antragsteller über die Gründe zu unterrichten. (4) Weichen Lebensmittel von den Vorschriften dieses Gesetzes oder der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ab, sind die Abwei­ chungen angemessen kenntlich zu machen, soweit dies zum Schutz der Endverbraucher erforderlich ist. § 55 Mitwirkung der Zollbehörden (1) Die Zollbehörden wirken, vorbehaltlich der Ab­ sätze 2 und 3, bei der Überwachung des Verbringens von Erzeugnissen aus einem Drittland in die Europä­ ische Union, des Verbringens aus dem Inland in ein Drittland oder bei der Durchfuhr mit. Die Zollbehörden können 1. Sendungen von Erzeugnissen sowie deren Beför­ derungsmittel, Behälter, Lade- und Verpackungs­ mittel bei dem Verbringen aus einem Drittland in die Europäische Union oder dem Verbringen aus dem Inland in ein Drittland oder bei der Durchfuhr zur Überwachung anhalten, 2. den Verdacht von Verstößen gegen Verbote und Be­ schränkungen dieses Gesetzes, der nach diesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnungen oder der unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im An­ wendungsbereich dieses Gesetzes, der sich bei der Abfertigung ergibt, den nach § 38 Absatz 1 Satz 1 zuständigen Behörden mitteilen, 3. in den Fällen der Nummer 2 anordnen, dass die Sendungen von Erzeugnissen auf Kosten und Ge­ fahr des Verfügungsberechtigten einer für die Über­ wachung jeweils zuständigen Behörde vorgeführt werden. (2) Bei Sendungen von Lebensmitteln, Futtermitteln oder Bedarfsgegenständen im Sinne des § 2 Absatz 6 Satz 1 Nummer 1, die keinen besonderen Grenzkon­ trollen unterliegen, wirken die Zollbehörden gemäß Artikel 76 der Verordnung (EU) 2017/625 mit. (3) Bei Mitteln zum Tätowieren, kosmetischen Mitteln, Bedarfsgegenständen im Sinne von § 2 Absatz 6 Satz 1 Nummer 2 bis 9 dieses Gesetzes oder mit Lebensmitteln verwechselbaren Produkten wirken die Zollbehörden ge­ mäß Artikel 2 Absatz 2 in Verbindung mit den Artikeln 25 bis 28 der Verordnung (EU) Nr. 2019/1020 des Euro­ päischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über Marktüberwachung und die Konformität von Pro­ dukten sowie zur Änderung der Richtlinie 2004/42/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 765/2008 und (EU) Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 21. September 2021 Nr. 305/2011 (ABl. L 169 vom 25.6.2019, S. 1) mit. Die Zollbehörden melden die Aussetzung der Überlassung nach Artikel 26 der Verordnung (EU) 2019/1020 unver­ züglich der zuständigen Behörde, in deren Zuständig­ keitsbereich die Zollbehörde gelegen ist. (4) Das Bundesministerium der Finanzen regelt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten des Verfahrens nach Absatz 1. Es kann dabei insbesondere Pflichten zu Anzeigen, Anmeldun­ gen, Auskünften und zur Leistung von Hilfsdiensten bei der Durchführung von Überwachungsmaßnahmen sowie zur Duldung der Einsichtnahme in Geschäfts­ papiere und sonstige Unterlagen und zur Duldung von Besichtigungen und von Entnahmen unentgeltlicher Muster und Proben vorsehen. Soweit Rechtsverord­ nungen nach § 13 Absatz 5 Satz 1 betroffen sind, bedürfen die Rechtsverordnungen nach Satz 1 auch des Einvernehmens mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit. § 56 Ermächtigungen (1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Ein­ vernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes­ rates, soweit es zur Erfüllung der in § 1 Absatz 1 Num­ mer 1 oder Nummer 4 oder Absatz 2, stets jeweils auch in Verbindung mit § 1 Absatz 3, genannten Zwecke erforderlich ist, das Verbringen von Erzeugnissen, ein­ schließlich lebender Tiere im Sinne des § 4 Absatz 1 Nummer 1, in das Inland oder die Europäische Union, auch in ein Lagerhaus 1. auf Dauer oder vorübergehend zu verbieten oder zu beschränken, 2. abhängig zu machen von a) der Tauglichkeit bestimmter Lebensmittel zum Genuss für den Menschen, b) der Registrierung, Erlaubnis, Anerkennung, Zu­ lassung oder Bekanntgabe von Betrieben oder Ländern, in denen die Erzeugnisse hergestellt oder behandelt werden, und die Einzelheiten dafür festzulegen, c) einer Zulassung, einer Registrierung, einer Ge­ nehmigung oder einer Anzeige sowie die Voraus­ setzungen und das Verfahren für die Zulassung, die Registrierung, die Genehmigung und die An­ zeige einschließlich des Ruhens der Zulassung, der Registrierung oder der Genehmigung zu regeln, d) der Anmeldung oder Vorführung bei der zustän­ digen Behörde und die Einzelheiten dafür festzu­ legen, e) einer Dokumentenprüfung, einer Nämlichkeits­ kontrolle oder einer Warenuntersuchung und de­ ren Einzelheiten, insbesondere deren Häufigkeit und Verfahren, festzulegen sowie Vorschriften über die Beurteilung im Rahmen solcher Unter­ suchungen zu erlassen, f) der Begleitung durch aa) eine Genusstauglichkeitsbescheinigung oder durch eine vergleichbare Urkunde oder durch 4287 Vorlage zusätzlicher Bescheinigungen sowie Inhalt, Form, Ausstellung und Bekanntgabe dieser Bescheinigungen oder Urkunde zu regeln, bb) Nachweise über die Art des Herstellens, der Zusammensetzung oder der Beschaffenheit sowie das Nähere über Art, Form und Inhalt der Nachweise, über das Verfahren ihrer Erteilung oder die Dauer ihrer Geltung und Aufbewahrung zu regeln, g) einer Kennzeichnung, amtlichen Kennzeichnung oder amtlichen Anerkennung sowie Inhalt, Art und Weise und das Verfahren einer solchen Kennzeichnung, amtlichen Kennzeichnung oder amtlichen Anerkennung zu regeln, h) der Beibringung eines amtlichen Untersuchungs­ zeugnisses oder einer amtlichen Gesundheits­ bescheinigung oder der Vorlage einer vergleich­ baren Urkunde, i) der Vorlage einer, auch amtlichen, oder der Be­ gleitung durch eine, auch amtliche, Bescheini­ gung und deren Verwendung über Art, Umfang oder Ergebnis durchgeführter Überprüfungen und dabei das Nähere über Art, Form und Inhalt der Bescheinigung, über das Verfahren ihrer Erteilung oder die Dauer ihrer Geltung und Auf­ bewahrung zu regeln, j) der Dauer einer Lagerung oder dem Verbot oder der Erlaubnis der zuständigen Behörde zur Be­ förderung zwischen zwei Lagerstätten sowie der Festlegung bestimmter Lagerungszeiten und von Mitteilungspflichten über deren Einhaltung sowie über den Verbleib der Erzeugnisse und dabei das Nähere über Art, Form und Inhalt der Mitteilungs­ pflichten zu regeln. In Rechtsverordnungen nach Satz 1 kann vorgeschrie­ ben werden, dass 1. die Dokumentenprüfung, die Nämlichkeitskontrolle sowie die Warenuntersuchung in oder bei einer Grenzkontrollstelle oder anderen Kontrollstelle oder von einer oder unter Mitwirkung einer Zolldienst­ stelle, 2. die Anmeldung oder Vorführung in oder bei einer Grenzkontrollstelle oder anderen Kontrollstelle vorzunehmen sind. Soweit die Einhaltung von Rechts­ verordnungen nach § 13 Absatz 5 Satz 1 betroffen ist, tritt an die Stelle des Bundesministeriums das Bundes­ ministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit im Einvernehmen mit den in § 13 Absatz 5 Satz 2 genannten Bundesministerien. (2) Das Bundesministerium wird ferner ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zur Erfüllung der in § 1 genannten Zwecke erforderlich ist, 1. Vorschriften zu erlassen über die zollamtliche Über­ wachung von Erzeugnissen oder deren Überwa­ chung durch die zuständige Behörde bei dem Ver­ bringen in das Inland, 2. Vorschriften zu erlassen über die Maßnahmen, die zu ergreifen sind, wenn zum Verbringen in das In­ land bestimmte Erzeugnisse unmittelbar geltenden 4288 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 21. September 2021 Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union, diesem Gesetz oder einer aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsver­ ordnung nicht entsprechen, 3. die Anforderungen an die Beförderung von Erzeug­ nissen bei dem Verbringen in das Inland zu regeln, 4. vorzuschreiben, dass Betriebe, die bestimmte Er­ zeugnisse in das Inland verbringen, bestimmte betriebseigene Kontrollen und Maßnahmen sowie Unterrichtungen oder Schulungen von Personen in der Lebensmittelhygiene durchzuführen und darü­ ber Nachweise zu führen haben, sowie bestimmten Prüfungs- und Mitteilungspflichten unterliegen, 5. vorzuschreiben, dass über das Verbringen be­ stimmter Erzeugnisse in das Inland oder über a) die Reinigung, b) die Desinfektion oder c) sonstige Behandlungsmaßnahmen im Hinblick auf die Einhaltung der hygienischen Anforde­ rungen von Räumen, Anlagen, Einrichtungen oder Beförde­ rungsmitteln, in denen Erzeugnisse in das Inland verbracht werden, Nachweise zu führen sind, 6. Vorschriften zu erlassen über Umfang und Häufig­ keit der Kontrollen nach Nummer 4 sowie das Nähere über Art, Form und Inhalt der Nachweise nach Nummer 5 und über die Dauer ihrer Aufbe­ wahrung zu regeln, 7. die hygienischen Anforderungen festzusetzen, unter denen bestimmte Lebensmittel in das Inland ver­ bracht werden dürfen, 8. das Verfahren für die Überwachung der Einhaltung von gesundheitlichen, insbesondere hygienischen Anforderungen beim Verbringen von Lebensmitteln in das Inland zu regeln. (3) In der Rechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 1 kann angeordnet werden, dass bestimmte Erzeug­ nisse, einschließlich lebender Tiere im Sinne des § 4 Absatz 1 Nummer 1, nur über bestimmte Zollbehör­ den oder Grenzkontrollstellen in das Inland verbracht werden dürfen und solche Stellen von einer wissen­ schaftlich ausgebildeten Person geleitet werden. Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittel­ sicherheit gibt die in Satz 1 genannten Stellen im Ein­ vernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen im Bundesanzeiger bekannt, soweit diese Stellen nicht im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gege­ ben sind oder nicht in Rechtsakten der Europäischen Union eine Bekanntgabe durch die Europäische Kom­ mission vorgesehen ist. Das Bundesministerium der Finanzen kann die Erteilung des Einvernehmens nach Satz 2 auf die Generalzolldirektion übertragen. (4) Das Bundesministerium wird ferner ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zur Erfüllung der in § 1 Ab­ satz 1 Nummer 1 oder 4, jeweils auch in Verbindung mit § 1 Absatz 3, genannten Zwecke erforderlich ist, 1. die Durchfuhr von Erzeugnissen, einschließlich lebender Tiere im Sinne des § 4 Absatz 1 Num­ mer 1, oder von mit Lebensmitteln verwechselbaren Produkten sowie deren Lagerung in Lagerhäusern abhängig zu machen von a) einer Erlaubnis der zuständigen Behörde und dabei das Nähere über Art, Form und Inhalt der Erlaubnis, über das Verfahren ihrer Erteilung oder die Dauer ihrer Geltung und Aufbewahrung zu regeln, b) Anforderungen an die Beförderung und Lagerung im Inland, c) dem Verbringen aus dem Inland, auch innerhalb bestimmter Fristen, über bestimmte Grenzkon­ trollstellen und die Einzelheiten hierfür festzu­ legen, d) einer Kontrolle bei dem Verbringen aus dem Inland unter Mitwirkung einer Zollbehörde, e) einer zollamtlichen Überwachung oder einer Überwachung durch die zuständige Behörde, f) einer Anerkennung der Lagerhäuser durch die zuständige Behörde und dabei das Nähere über Art, Form und Inhalt der Anerkennung, über das Verfahren ihrer Erteilung oder die Dauer ihrer Geltung zu regeln, 2. für die Durchfuhr Vorschriften nach Absatz 1 oder 2 zu erlassen. § 57 Ausfuhr; sonstiges Verbringen aus dem Inland (1) Für die Ausfuhr und Wiederausfuhr von Mitteln zum Tätowieren, kosmetischen Mitteln, Bedarfsgegen­ ständen und mit Lebensmitteln verwechselbaren Pro­ dukten gilt Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 mit der Maßgabe, dass an die Stelle der dort genann­ ten Anforderungen des Lebensmittelrechts die für diese Erzeugnisse und die für mit Lebensmitteln ver­ wechselbaren Produkte geltenden Vorschriften dieses Gesetzes, der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen und der unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich dieses Gesetzes treten. (2) Es ist verboten, Futtermittel auszuführen, die 1. wegen ihres Gehalts an unerwünschten Stoffen nach § 17 nicht hergestellt, behandelt, in den Ver­ kehr gebracht oder verfüttert werden dürfen, 2. einer durch Rechtsverordnung nach § 23 Nummer 1 festgesetzten Anforderung nicht entsprechen oder 3. den in Anhang I der Richtlinie 2002/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Mai 2002 über unerwünschte Stoffe in der Tierernährung (ABl. L 140 vom 30.5.2002, S. 10), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/1869 (ABl. L 289 vom 8.11.2019, S. 32) geändert worden ist, festgesetzten Höchstgehalt an einem unerwünschten Stoff über­ schreiten. Nach Maßgabe des Artikels 12 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 dürfen 1. abweichend von Satz 1 dort genannte Futtermittel, die eingeführt worden sind, ausgeführt werden, 2. in Satz 1 genannte Futtermittel wieder ausgeführt werden. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 21. September 2021 (3) Lebensmittel, Einzelfuttermittel oder Mischfutter­ mittel, die vor der Ausfuhr behandelt worden sind und im Fall von Lebensmitteln höhere Gehalte an Rück­ ständen von Pflanzenschutz- oder sonstigen Mitteln als durch Rechtsverordnung nach § 9 Absatz 2 Num­ mer 1 Buchstabe a oder im Fall von Einzelfuttermitteln oder Mischfuttermitteln höhere Gehalte an Mittelrück­ ständen als durch Rechtsverordnung nach § 23a Num­ mer 1 festgesetzt aufweisen, dürfen in einen Staat, der der Europäischen Union nicht angehört, nur verbracht werden, sofern nachgewiesen wird, dass 1. das Bestimmungsland eine besondere Behandlung mit den Mitteln verlangt, um die Einschleppung von Schadorganismen in seinem Hoheitsgebiet vorzu­ beugen, oder 4289 3. soweit es zur Erfüllung der in § 1 genannten Zwecke erforderlich ist, a) die Lagerung von Erzeugnissen, die für die Aus­ rüstung von Schiffen bestimmt sind, die das Ge­ biet der Europäischen Union verlassen, in Lager­ häusern abhängig zu machen von aa) einer Erlaubnis der zuständigen Behörde und dabei das Nähere über Art, Form und Inhalt der Erlaubnis, über das Verfahren ihrer Ertei­ lung oder die Dauer ihrer Geltung und Auf­ bewahrung zu regeln, bb) Anforderungen an die Beförderung und La­ gerung im Inland, 2. die Behandlung notwendig ist, um die Erzeugnisse während des Transports nach dem Bestimmungs­ land und der Lagerung in diesem Land vor Schad­ organismen zu schützen. cc) dem Verbringen aus dem Inland, auch inner­ halb bestimmter Fristen, über bestimmte Grenzkontrollstellen und die Einzelheiten hier­ für festzulegen, (4) Erzeugnisse und mit Lebensmitteln verwechsel­ bare Produkte, die nach Maßgabe des Absatzes 1 oder 2 den Vorschriften dieses Gesetzes, der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen oder der unmittelbar geltenden Rechtsakte der Euro­ päischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich dieses Gesetzes nicht entspre­ chen, müssen von Erzeugnissen, die für das Inverkehr­ bringen im Inland oder in anderen Mitgliedstaaten be­ stimmt sind, getrennt gehalten und kenntlich gemacht werden. dd) einer Kontrolle bei dem Verbringen aus dem Inland unter Mitwirkung einer Zollbehörde, (5) Für Erzeugnisse und für mit Lebensmitteln ver­ wechselbare Produkte, die zur Lieferung in einen an­ deren Mitgliedstaat bestimmt sind, gilt Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 mit der Maßgabe, dass an die Stelle der dort genannten Anforderungen des Lebensmittelrechts die für diese Erzeugnisse und die für mit Lebensmitteln verwechselbaren Produkte geltenden Vorschriften dieses Gesetzes, der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen und der unmittelbar geltenden Rechtsakte der Euro­ päischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich dieses Gesetzes treten. (6) Die Vorschriften dieses Gesetzes und der auf­ grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnun­ gen finden mit Ausnahme der §§ 5 und 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und der §§ 26 und 30 auf Erzeug­ nisse, die für die Ausrüstung von Schiffen bestimmt sind, die das Gebiet der Europäischen Union verlas­ sen, keine Anwendung. (7) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates 1. weitere Vorschriften dieses Gesetzes sowie auf­ grund dieses Gesetzes erlassene Rechtsverord­ nungen auf Erzeugnisse, die für die Ausrüstung von Schiffen bestimmt sind, die das Gebiet der Europäischen Union verlassen, für anwendbar zu erklären, soweit es zur Erfüllung der in § 1 genann­ ten Zwecke erforderlich ist, 2. abweichende oder zusätzliche Vorschriften für Er­ zeugnisse zu erlassen, die für die Ausrüstung von Schiffen bestimmt sind, die das Gebiet der Europä­ ischen Union verlassen, soweit es mit den in § 1 genannten Zwecken vereinbar ist, ee) einer zollamtlichen Überwachung oder einer Überwachung durch die zuständige Behörde, ff) einer Anerkennung der Lagerhäuser durch die zuständige Behörde und dabei das Nähere über Art, Form und Inhalt der Aner­ kennung, über das Verfahren ihrer Erteilung oder die Dauer ihrer Geltung zu regeln, b) für Erzeugnisse, die für die Ausrüstung von Schif­ fen bestimmt sind, die das Gebiet der Europä­ ischen Union verlassen, Vorschriften nach § 56 Absatz 1 oder 2 zu erlassen. Soweit Rechtsverordnungen nach § 13 Absatz 5 Satz 1 betroffen sind, tritt an die Stelle des Bundesministe­ riums das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium. (8) Das Bundesministerium wird ferner ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes­ rates, 1. soweit es zur Erfüllung der in § 1 genannten Zwecke erforderlich ist, das Verbringen von a) lebenden Tieren im Sinne des § 4 Absatz 1 Num­ mer 1, b) Erzeugnissen oder c) mit Lebensmitteln verwechselbaren Produkten aus dem Inland zu verbieten oder zu beschränken, 2. soweit es zur Erleichterung des Handelsverkehrs beiträgt und die in § 1 genannten Zwecke nicht ent­ gegenstehen, bei der Ausfuhr von Erzeugnissen bestimmten Betrieben auf Antrag eine besondere Kontrollnummer zu erteilen, wenn die Einfuhr vom Bestimmungsland von der Erteilung einer solchen Kontrollnummer abhängig gemacht wird und die zuständige Behörde den Betrieb für die Ausfuhr in dieses Land zugelassen hat, sowie die Voraus­ setzungen und das Verfahren für die Erteilung der besonderen Kontrollnummer zu regeln. 4290 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 21. September 2021 Abschnitt 9a Besondere Regelungen zum Schutz vor ionisierender Strahlung geltenden Rechtsakte der Europäischen Gemein­ schaft, der Europäischen Union oder der Europäischen Atomgemeinschaft im Anwendungsbereich dieses Ab­ schnitts entsprechend. § 57a Ermächtigungen zum Schutz der Gesundheit vor ionisierender Strahlung (1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, soweit es zur Erfüllung der in § 1 Absatz 4 Nummer 1, auch in Verbindung mit § 1 Absatz 4 Nummer 2, genannten Zwecke erforderlich ist, zur Einhaltung von nach § 94 Absatz 2 Nummer 3 des Strahlenschutzgesetzes be­ stimmten Kontaminationswerten durch Rechtsverord­ nung mit Zustimmung des Bundesrates Folgendes zu verbieten oder zu beschränken: 1. das Inverkehrbringen von Lebensmitteln, Bedarfs­ gegenständen, Mitteln zum Tätowieren und kosme­ tischen Mitteln, 2. das Verfüttern oder Inverkehrbringen von Futter­ mitteln, 3. das Verbringen von Erzeugnissen in den, durch den oder aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes. (2) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 bedürfen des Einvernehmens mit den Bundesministerien für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit und für Wirtschaft und Energie. (3) Bei Eilbedürftigkeit nach Eintritt eines Notfalls nach § 5 Absatz 26 des Strahlenschutzgesetzes kön­ nen Rechtsverordnungen nach Absatz 1 ohne Zustim­ mung des Bundesrates und ohne das Einvernehmen mit den zu beteiligenden Bundesministerien erlassen werden; sie treten spätestens sechs Monate nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft. Ihre Geltungsdauer kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates und im Einvernehmen mit den zu beteili­ genden Bundesministerien verlängert werden. § 57b Weitere Ermächtigungen in radiologischen Notfällen (1) Nach Eintritt eines Notfalls nach § 5 Absatz 26 des Strahlenschutzgesetzes können Rechtsverord­ nungen, die nach den Vorschriften der Abschnitte 2 bis 9 dieses Gesetzes zur Erfüllung der in § 1 Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 4 Buchstabe a Doppelbuch­ stabe aa genannten Zwecke erlassen werden können, auch zur Erfüllung der in § 1 Absatz 4 genannten Zwe­ cke erlassen werden. Satz 1 gilt nicht für § 13 Absatz 5. (2) § 57a Absatz 2 und 3 gilt entsprechend. § 57c Überwachung Die §§ 38 bis 49a gelten für die Überwachungs­ maßnahmen nach den aufgrund des § 57a oder nach § 57b erlassenen Rechtsverordnungen und den unmit­ telbar geltenden Rechtsakten der Europäischen Ge­ meinschaft, der Europäischen Union oder der Europä­ ischen Atomgemeinschaft im Anwendungsbereich dieses Abschnitts entsprechend. § 55 gilt für die Über­ wachung der aufgrund des § 57a oder nach § 57b erlassenen Rechtsverordnungen sowie der unmittelbar § 57d Ausführung durch die Länder im Auftrag des Bundes Die aufgrund des § 57a oder nach § 57b erlasse­ nen Rechtsverordnungen sowie die unmittelbar gelten­ den Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft, der Europäischen Union oder der Europäischen Atomge­ meinschaft im Anwendungsbereich dieses Abschnitts werden von den Ländern im Auftrag des Bundes ausgeführt, soweit nicht bundeseigene Verwaltung vor­ gesehen ist. Im Geschäftsbereich des Bundesminis­ teriums der Verteidigung obliegt die Durchführung der aufgrund des § 57a oder nach § 57b erlassenen Rechtsverordnungen sowie der unmittelbar gelten­ den Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft, der Europäischen Union oder der Europäischen Atomge­ meinschaft im Anwendungsbereich dieses Abschnitts den zuständigen Stellen und Sachverständigen der Bundeswehr. Abschnitt 10 Straf- und Bußgeldvorschriften § 58 Strafvorschriften (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer 1. entgegen § 5 Absatz 1 Satz 1 ein Lebensmittel herstellt oder behandelt, 2. entgegen § 5 Absatz 2 Nummer 1 einen Stoff als Lebensmittel in den Verkehr bringt, 3. entgegen § 5 Absatz 2 Nummer 2 ein mit Lebens­ mitteln verwechselbares Produkt herstellt, behan­ delt oder in den Verkehr bringt, 4. entgegen § 10 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbin­ dung mit einer Rechtsverordnung nach § 10 Ab­ satz 4 Nummer 2, oder entgegen § 10 Absatz 3 Nummer 3 ein Lebensmittel in den Verkehr bringt, 5. entgegen § 10 Absatz 2 ein Tier in den Verkehr bringt, 5a. entgegen § 10 Absatz 3 Nummer 1 ein Tier zur Schlachtung abgibt, 6. entgegen § 10 Absatz 3 Nummer 2 Lebensmittel von einem Tier gewinnt, 7. entgegen § 13 Absatz 2 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 1 Nummer 1 ein Lebensmittel in den Verkehr bringt, 8. entgegen § 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 ein Futtermittel herstellt oder behandelt, 9. (weggefallen) 10. (weggefallen) 11. entgegen a) § 26 Satz 1 Nummer 1 ein Mittel zum Tätowie­ ren herstellt oder behandelt oder Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 21. September 2021 b) § 26 Satz 1 Nummer 2 einen Stoff oder ein Gemisch aus Stoffen als Mittel zum Tätowieren in den Verkehr bringt, 12. entgegen § 28 Absatz 2 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 28 Absatz 1 Nummer 2 oder § 32 Absatz 1 Nummer 1, 2 oder 3 ein dort genanntes Mittel in den Verkehr bringt, 13. entgegen § 30 Nummer 1 einen Bedarfsgegen­ stand herstellt oder behandelt, 14. entgegen § 30 Nummer 2 einen Gegenstand oder ein Mittel als Bedarfsgegenstand in den Verkehr bringt, 15. entgegen § 30 Nummer 3 einen Bedarfsgegen­ stand verwendet, 16. entgegen § 32 Absatz 2 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 1 Nummer 1, 2 oder 3 einen Bedarfsgegenstand in den Verkehr bringt, 17. einer vollziehbaren Anordnung nach § 39a Ab­ satz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2, die der Durchführung eines in § 39a Absatz 3 be­ zeichneten Verbots oder Gebots dient, zuwider­ handelt oder 18. einer Rechtsverordnung nach § 10 Absatz 4 Num­ mer 1 Buchstabe b, d oder Buchstabe e, § 13 Ab­ satz 1 Nummer 1 oder 2, § 22, § 32 Absatz 1 Nummer 1, 2 oder 3, jeweils auch in Verbindung mit § 28 Absatz 1 Nummer 2, oder § 34 Satz 1 Nummer 1 oder 2 oder einer vollziehbaren Anord­ nung aufgrund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Strafvor­ schrift verweist. (2) Ebenso wird bestraft, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der all­ gemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebens­ mittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/1381 (ABl. L 231 vom 6.9.2019, S. 1) ge­ ändert worden ist, verstößt, indem er 1. entgegen Artikel 14 Absatz 1 in Verbindung mit Ab­ satz 2 Buchstabe a ein Lebensmittel in den Verkehr bringt oder 2. entgegen Artikel 15 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Spiegelstrich 1, soweit sich dieser auf die Gesundheit des Menschen bezieht, jeweils auch in Verbindung mit Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 des Europä­ ischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über das Inverkehrbringen und die Verwendung von Futtermitteln, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 79/373/EWG des Rates, 80/511/EWG der Kommis­ sion, 82/471/EWG des Rates, 83/228/EWG des Rates, 93/74/EWG des Rates, 93/113/EG des Rates und 96/25/EG des Rates und der Entscheidung 2004/217/EG der Kommission (ABl. L 229 vom 1.9.2009, S. 1; L 192 vom 22.7.2011, S. 71; L 296 4291 vom 15.11.2019, S. 64), die zuletzt durch die Ver­ ordnung (EU) 2018/1903 (ABl. L 310 vom 6.12.2018, S. 22) geändert worden ist, ein Futtermittel in den Verkehr bringt oder verfüttert. (2a) Ebenso wird bestraft, wer 1. gegen die Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Aromen und bestimmte Lebensmittelzutaten mit Aromaeigenschaften zur Verwendung in und auf Lebensmitteln sowie zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1601/91 des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 2232/96 und (EG) Nr. 110/2008 und der Richtlinie 2000/13/EG (ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 34; L 105 vom 27.4.2010, S. 115), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/799 (ABl. L 132 vom 20.5.2019, S. 12) geändert worden ist, verstößt, indem er a) entgegen Artikel 5 in Verbindung mit Anhang III oder Anhang IV ein Aroma oder ein Lebensmittel in den Verkehr bringt, b) entgegen Artikel 6 Absatz 1 einen dort bezeich­ neten Stoff zusetzt, c) entgegen Artikel 7 einen Ausgangsstoff, ein Aroma oder eine Lebensmittelzutat verwendet, 2. entgegen Artikel 5 Absatz 1 in Verbindung mit Arti­ kel 3 Satz 1 Buchstabe a, b oder c der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über kos­ metische Mittel (ABl. L 342 vom 22.12.2009, S. 59; L 318 vom 15.11.2012, S. 74; L 72 vom 15.3.2013, S. 16; L 142 vom 29.5.2013, S. 10; L 254 vom 28.8.2014, S. 39; L 17 vom 21.1.2017, S. 52; L 326 vom 9.12.2017, S. 55; L 183 vom 19.7.2018, S. 27; L 324 vom 13.12.2019, S. 80; L 76 vom 12.3.2020, S. 36), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/1966 (ABl. L 307 vom 28.11.2019, S. 15) geändert worden ist, nicht dafür sorgt, dass ein auf dem Markt bereitgestelltes kosmetisches Mittel für die menschliche Gesundheit sicher ist, 3. gegen die Verordnung (EU) Nr. 10/2011 der Kom­ mission vom 14. Januar 2011 über Materialien und Gegenstände aus Kunststoff, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen (ABl. L 12 vom 15.1.2011, S. 1, L 278 vom 25.10.2011, S. 13), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/1338 (ABl. L 209 vom 9.8.2019, S. 5) geändert worden ist, verstößt, indem er a) entgegen Artikel 4 Buchstabe e in Verbindung mit Artikel 5 Absatz 1 oder Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c, jeweils auch in Verbindung mit Artikel 13 Absatz 1 oder Artikel 14 Absatz 1, ein Material oder einen Gegenstand aus Kunststoff in Verkehr bringt oder b) entgegen Artikel 5 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 13 Absatz 1 oder Artikel 14 Absatz 1 bei der Herstellung einer Kunststoffschicht in einem Material oder einem Gegenstand aus Kunststoff einen nicht zugelassenen Stoff verwendet oder 4. einer vollziehbaren Anordnung nach Artikel 138 Ab­ satz 2 der Verordnung (EU) 2017/625 des Europä­ ischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amt­ 4292 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 21. September 2021 liche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwen­ dung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EEG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) (ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1; L 137 vom 24.5.2017, S. 40; L 48 vom 21.2.2018, S. 44; L 322 vom 18.12.2018, S. 85; L 126 vom 15.5.2019, S. 73), die durch die Delegierte Verordnung (EU) 2019/2127 (ABl. L 321 vom 12.12.2019, S. 111) geändert worden ist, die der Durchführung eines in § 39 Absatz 7 bezeichneten Verbots dient, zuwider­ handelt. (3) Ebenso wird bestraft, wer 1. einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechts­ akten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union zuwiderhandelt, die inhaltlich einem in Absatz 1 Nummer 1 bis 17 genannten Ge­ bot oder Verbot entspricht, soweit eine Rechtsver­ ordnung nach § 62 Absatz 1 Nummer 1 für einen bestimmten Tatbestand auf diese Strafvorschrift verweist oder 2. einer anderen als in Absatz 2 oder 2a genannten unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europä­ ischen Union zuwiderhandelt, die inhaltlich einer Regelung entspricht, zu der die in Absatz 1 Num­ mer 18 genannten Vorschriften ermächtigen, soweit eine Rechtsverordnung nach § 62 Absatz 1 Num­ mer 1 für einen bestimmten Straftatbestand auf diese Strafvorschrift verweist. (4) Der Versuch ist strafbar. (5) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter durch eine der in Absatz 1, 2, 2a oder 3 bezeichneten Handlungen 1. die Gesundheit einer großen Zahl von Menschen gefährdet, 2. einen anderen in die Gefahr des Todes oder einer schweren Schädigung an Körper oder Gesundheit bringt oder 3. aus grobem Eigennutz für sich oder einen anderen Vermögensvorteile großen Ausmaßes erlangt. (6) Wer eine der in Absatz 1, 2, 2a oder 3 bezeich­ neten Handlungen fahrlässig begeht, wird mit Frei­ heitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. § 59 Strafvorschriften (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer 1. (weggefallen) 2. (weggefallen) 3. entgegen § 7 Absatz 3 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 7 Absatz 1 oder 2 ein Lebensmittel in den Verkehr bringt, 4. entgegen § 8 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 8 Absatz 2 Nummer 1 oder entgegen § 8 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b eine nicht zugelassene Bestrahlung anwendet, 5. entgegen § 8 Absatz 1 Nummer 2 ein Lebens­ mittel in den Verkehr bringt, 6. entgegen § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 in Ver­ bindung mit einer Rechtsverordnung nach Ab­ satz 2 Nummer 1 Buchstabe a oder entgegen § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder Nummer 3 ein Lebensmittel in den Verkehr bringt, 7. entgegen § 11 Absatz 1 ein Lebensmittel in den Verkehr bringt oder für ein Lebensmittel wirbt, 8. entgegen § 11 Absatz 2 ein Lebensmittel liefert, 9. entgegen § 12 ein Lebensmittel in den Verkehr bringt, 10. entgegen § 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 ein Futtermittel herstellt oder behandelt, 10a. entgegen § 17a Absatz 1 Satz 1 nicht dafür Sorge trägt, dass eine dort genannte Versicherung be­ steht, 11. entgegen § 19 ein Futtermittel in den Verkehr bringt oder für ein Futtermittel wirbt, 12. entgegen § 21 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 Buch­ stabe a ein Futtermittel in den Verkehr bringt oder verfüttert, 13. entgegen § 27 Absatz 1 Satz 1 ein Mittel zum Tätowieren unter einer irreführenden Bezeich­ nung, Angabe oder Aufmachung in den Verkehr bringt oder mit einer irreführenden Darstellung oder Aussage wirbt, 14. entgegen § 28 Absatz 2 ein dort genanntes Mittel in den Verkehr bringt, das einer Rechtsverord­ nung nach § 28 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 in Verbindung mit § 32 Absatz 1 Nummer 4 Buch­ stabe a oder Nummer 5 nicht entspricht, 15. entgegen § 31 Absatz 1 oder 2 Satz 2 ein Material oder einen Gegenstand als Bedarfsgegenstand verwendet oder in den Verkehr bringt, 16. entgegen § 31 Absatz 3 ein Lebensmittel in den Verkehr bringt, 17. entgegen § 32 Absatz 2 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe a oder Nummer 5 einen Bedarfs­ gegenstand in den Verkehr bringt, 18. entgegen § 33 Absatz 1 ein Material oder einen Gegenstand unter einer irreführenden Bezeich­ nung, Angabe oder Aufmachung in den Verkehr bringt oder mit einer irreführenden Darstellung oder Aussage wirbt, Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 21. September 2021 19. entgegen § 53 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit a) § 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Futtermittel, b) § 26 Satz 1 ein Mittel zum Tätowieren, einen Stoff oder ein Gemisch, c) § 30 einen Bedarfsgegenstand, einen Gegen­ stand oder ein Mittel, d) Artikel 14 Absatz 2 Buchstabe a der Verord­ nung (EG) Nr. 178/2002 ein gesundheitsschäd­ liches Lebensmittel oder e) Artikel 5 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 3 Satz 1 Buchstabe a, b oder c der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 ein kosmetisches Mittel in das Inland verbringt, 20. (weggefallen) 21. einer Rechtsverordnung nach a) § 8 Absatz 2 Nummer 2, § 9 Absatz 2 Num­ mer 1 Buchstabe b, § 13 Absatz 1 Nummer 4, 5 oder Nummer 6, Absatz 3 Satz 1 oder Ab­ satz 4 Nummer 1 Buchstabe a, b oder c oder Nummer 2, § 29 Absatz 1 Nummer 3, § 31 Ab­ satz 2 Satz 1, § 32 Absatz 1 Nummer 4 Buch­ stabe b, auch in Verbindung mit § 28 Absatz 1 Nummer 2, § 32 Absatz 1 Nummer 7, § 33 Absatz 2, § 34 Satz 1 Nummer 3 oder 4, § 56 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder Absatz 4 Nummer 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder § 57 Absatz 7 Satz 1 Num­ mer 3 Buchstabe c in Verbindung mit § 56 Ab­ satz 1 Satz 1 Nummer 1, § 57a Absatz 1 oder b) § 13 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 oder einer vollziehbaren Anordnung aufgrund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimm­ ten Tatbestand auf diese Strafvorschrift verweist. (2) Ebenso wird bestraft, wer 1. entgegen Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2219/89 des Rates vom 18. Juli 1989 über besondere Bedingungen für die Ausfuhr von Nahrungsmitteln und Futtermitteln im Falle eines nuklearen Unfalls oder einer anderen radiologi­ schen Notstandssituation (ABl. L 211 vom 22.7.1989, S. 4) ein Nahrungsmittel oder Futter­ mittel ausführt, dessen radioaktive Kontamination über einem Höchstwert liegt, der durch eine Ver­ ordnung nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (Euratom) 2016/52 des Rates vom 15. Januar 2016 zur Festlegung von Höchstwerten an Radio­ aktivität in Lebens- und Futtermitteln im Falle eines nuklearen Unfalls oder eines anderen radiologischen Notfalls und zur Aufhebung der Verordnung (Euratom) Nr. 3954/87 des Rates und der Verordnungen (Euratom) Nr. 944/89 und (Euratom) Nr. 770/90 der Kommission (ABl. L 13 vom 20.1.2016, S. 2) festgelegt wird, 1a. gegen die Verordnung (EG) Nr. 178/2002 verstößt, indem er a) entgegen Artikel 14 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Buchstabe b ein Lebensmittel in den Verkehr bringt, 4293 b) entgegen Artikel 15 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Spiegelstrich 2 ein Futtermittel in den Verkehr bringt oder verfüttert, c) entgegen Artikel 19 Absatz 1 Satz 1 ein Ver­ fahren nicht, nicht vollständig oder nicht recht­ zeitig einleitet, um ein Lebensmittel vom Markt zu nehmen, oder d) entgegen Artikel 20 Absatz 1 Satz 1 ein Ver­ fahren nicht, nicht vollständig oder nicht recht­ zeitig einleitet, um ein Futtermittel für Tiere, die der Lebensmittelgewinnung dienen, vom Markt zu nehmen, 2. entgegen Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchst­ gehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tieri­ schen Ursprungs und zur Änderung der Richt­ linie 91/414/EWG des Rates (ABl. L 70 vom 16.3.2005, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2020/192 (ABl. L 40 vom 13.2.2020, S. 4) ge­ ändert worden ist, ein Erzeugnis, soweit es sich dabei um ein Lebensmittel handelt, verarbeitet oder mit einem anderen Erzeugnis, soweit es sich dabei um ein Lebensmittel handelt, mischt, 3. gegen die Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über nährwert- und gesund­ heitsbezogene Angaben über Lebensmittel (ABl. L 404 vom 30.12.2006, S. 9; L 12 vom 18.1.2007, S. 3; L 86 vom 28.3.2008, S. 34; L 198 vom 30.7.2009, S. 87; L 160 vom 12.6.2013, S. 15), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 1047/2012 (ABl. L 310 vom 9.11.2012, S. 36) geändert worden ist, verstößt, indem er entgegen Artikel 3 Unterabsatz 1 in Verbindung mit a) Artikel 3 Unterabsatz 2 Buchstabe a bis c, d Satz 1 oder Buchstabe e, b) Artikel 4 Absatz 3, c) Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a bis d oder Ab­ satz 2, d) Artikel 8 Absatz 1, e) Artikel 9 Absatz 2, f) Artikel 10 Absatz 1, 2 oder Absatz 3 oder g) Artikel 12 eine nährwert- oder gesundheitsbezogene An­ gabe bei der Kennzeichnung oder Aufmachung eines Lebensmittels oder bei der Werbung ver­ wendet, 3a. (weggefallen) 4. entgegen Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1332/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Lebensmittelenzyme und zur Änderung der Richt­ linie 83/417/EWG des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates, der Richtlinie 2000/13/EG des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 258/97 (ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 7), die durch die Verordnung (EU) Nr. 1056/2012 (ABl. L 313 vom 13.11.2012, S. 9) geändert worden ist, ein Lebensmittelenzym als solches 4294 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 21. September 2021 in den Verkehr bringt oder in Lebensmitteln ver­ wendet, 5. gegen die Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Lebensmittelzusatz­ stoffe (ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 16; L 105 vom 27.4.2010, S. 114; L 322 vom 21.11.2012, S. 8; L 123 vom 19.5.2015, S. 122), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2020/771 (ABl. L 184 vom 12.6.2020, S. 25) geändert worden ist, ver­ stößt, indem er a) entgegen Artikel 4 Absatz 1 einen Lebens­ mittelzusatzstoff als solchen in den Verkehr bringt oder in Lebensmitteln verwendet, b) entgegen Artikel 4 Absatz 2 einen Lebens­ mittelzusatzstoff in Lebensmittelzusatzstoffen, -enzymen oder -aromen verwendet oder c) entgegen Artikel 5 in Verbindung mit aa) Artikel 15, bb) Artikel 16, cc) Artikel 17 oder dd) Artikel 18 b) entgegen Artikel 4 Buchstabe e in Verbindung mit Artikel 11 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 oder Artikel 12, jeweils auch in Verbindung mit Artikel 13 Absatz 1 oder Absatz 5, ein Material oder einen Gegenstand aus Kunststoff in Ver­ kehr bringt, 10. gegen die Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel und zur Än­ derung der Verordnungen (EG) Nr. 1924/2006 und (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 87/250/EWG der Kommission, der Richtlinie 90/496/EWG des Rates, der Richt­ linie 1999/10/EG der Kommission, der Richt­ linie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2002/67/EG und 2008/5/EG der Kommission und der Verordnung (EG) Nr. 608/2004 der Kommission (ABl. L 304 vom 22.11.2011, S. 18; L 331 vom 18.11.2014, S. 41; L 50 vom 21.2.2015, S. 48; L 266 vom 30.9.2016, S. 7), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2015/2283 (ABl. L 327 vom 11.12.2015, S. 1) geändert worden ist, verstößt, indem er einen Lebensmittelzusatzstoff oder ein Lebens­ mittel in den Verkehr bringt, a) entgegen Artikel 8 Absatz 3 ein Lebensmittel abgibt, das einer Anforderung des 6. gegen die Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 ver­ stößt, indem er aa) Artikels 7 Absatz 1 oder 3, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 4, a) entgegen Artikel 5 in Verbindung mit Artikel 4 ein Aroma oder ein Lebensmittel in Verkehr bringt, wenn die Tat nicht in § 58 Absatz 2a Nummer 1 Buchstabe a mit Strafe bedroht ist, oder bb) Artikels 36 Absatz 2 Buchstabe a in Verbin­ dung mit Absatz 1 b) entgegen Artikel 10 ein Aroma oder einen Aus­ gangsstoff verwendet, 7. entgegen Artikel 12 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 ein Futtermittel liefert, dessen Kenn­ zeichnung einer Anforderung des a) Artikels 11 Absatz 1 Buchstabe a oder b der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 oder nicht entspricht, oder b) entgegen Artikel 8 Absatz 4 Satz 1 eine Ände­ rung einer dort genannten Information vor­ nimmt, oder 11. entgegen Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (Euratom) 2016/52 ein Lebensmittel oder Futter­ mittel in Verkehr bringt, bei dem ein Höchst­ wert überschritten wird, der durch eine Verord­ nung nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (Euratom) 2016/52 festgelegt wird oder 9. gegen die Verordnung (EU) Nr. 10/2011 verstößt, indem er 12. einer vollziehbaren Anordnung nach Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe b erster oder zweiter Ge­ dankenstrich oder Artikel 6 Absatz 2 dritter oder vierter Gedankenstrich, jeweils auch in Ver­ bindung mit Absatz 3, der Delegierten Verord­ nung (EU) 2019/2090 der Kommission vom 19. Juni 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf mutmaßliche oder fest­ gestellte Verstöße gegen Unionsvorschriften über die Verwendung oder über Rückstände pharma­ kologisch wirksamer Stoffe, die in Tierarzneimit­ teln oder als Futtermittelzusatzstoffe zugelassen sind, bzw. gegen Unionsvorschriften über die Ver­ wendung oder über Rückstände verbotener oder nicht zugelassener pharmakologisch wirksamer Stoffe (ABl. L 317 vom 9.12.2019, S. 28) zuwider­ handelt, a) entgegen Artikel 4 Buchstabe e in Verbindung mit Artikel 10, auch in Verbindung mit Artikel 13 Absatz 1, ein Material oder einen Gegenstand aus Kunststoff in Verkehr bringt, oder 13. entgegen Artikel 3 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1158 der Kommission vom 5. August 2020 über die Einfuhrbedingungen für Lebens- b) Artikels 11 Absatz 1 Buchstabe c der Verord­ nung (EG) Nr. 767/2009 in Verbindung mit An­ hang Teil C der Verordnung (EU) Nr. 68/2013 der Kommission vom 16. Januar 2013 zum Katalog der Einzelfuttermittel (ABl. L 29 vom 30.1.2013, S. 1; L 320 vom 30.11.2013, S. 82; L 91 vom 27.3.2014, S. 50), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2020/764 (ABl. L 183 vom 11.6.2020, S. 1) geändert worden ist, nicht entspricht, 8. entgegen Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 einen Text, eine Bezeichnung, ein Warenzeichen, eine Abbildung oder ein dort ge­ nanntes Zeichen verwendet, Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 21. September 2021 und Futtermittel mit Ursprung in Drittländern nach dem Unfall im Kernkraftwerk Tschernobyl (ABl. L 257 vom 6.8.2020, S. 1) ein dort genanntes Erzeugnis einführt. (3) Ebenso wird bestraft, wer 1. einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechts­ akten der Europäischen Gemeinschaft, der Euro­ päischen Union oder der Europäischen Atomge­ meinschaft zuwiderhandelt, die inhaltlich einem in Absatz 1 Nummer 1 bis 19 bezeichneten Gebot oder Verbot entspricht, soweit eine Rechtsverordnung nach § 62 Absatz 1 Nummer 1 für einen bestimmten Tatbestand auf diese Strafvorschrift verweist oder 2. einer anderen als in Absatz 2 genannten unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsakten der Euro­ päischen Gemeinschaft, der Europäischen Union oder der Europäischen Atomgemeinschaft zuwider­ handelt, die inhaltlich einer Regelung entspricht, zu der die in a) Absatz 1 Nummer 21 Buchstabe a genannten Vorschriften ermächtigen, soweit eine Rechtsver­ ordnung nach § 62 Absatz 1 Nummer 1 für einen bestimmten Straftatbestand auf diese Strafvor­ schrift verweist, b) Absatz 1 Nummer 21 Buchstabe b genannten Vorschriften ermächtigen, soweit eine Rechtsver­ ordnung nach § 62 Absatz 2 für einen bestimm­ ten Straftatbestand auf diese Strafvorschrift verweist. (4) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer 1. durch eine in Absatz 1 Nummer 8 oder Nummer 10 oder in Absatz 2 Nummer 1a Buchstabe a oder Buchstabe b bezeichnete Handlung aus grobem Eigennutz für sich oder einen anderen Vermögens­ vorteile großen Ausmaßes erlangt oder 2. eine in Absatz 1 Nummer 8 oder Nummer 10 oder in Absatz 2 Nummer 1a Buchstabe a oder Buchstabe b bezeichnete Handlung beharrlich wiederholt. § 60 Bußgeldvorschriften (1) Ordnungswidrig handelt, wer eine der in 1. § 59 Absatz 1 Nummer 9 oder Nummer 10 oder Ab­ satz 2 Nummer 1a Buchstabe a oder Buchstabe b oder 2. § 59 Absatz 1 Nummer 3 bis 8, 10a, 11 bis 21, Absatz 2 Nummer 1, 1a Buchstabe c oder d, Num­ mer 2 bis 13 oder Absatz 3 bezeichneten Handlung fahrlässig begeht. (2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. (weggefallen) 2. entgegen § 17 Absatz 2 Nummer 1 Futtermittel herstellt oder behandelt, 4295 5. entgegen § 20 Absatz 1 eine dort genannte An­ gabe verwendet, 6. entgegen § 21 Absatz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 23a Nummer 10 Buch­ stabe a eine Vormischung in den Verkehr bringt, 7. entgegen § 21 Absatz 2 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 23a Nummer 10 Buch­ stabe b Einzelfuttermittel oder Mischfuttermittel in den Verkehr bringt, 8. entgegen § 21 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 Buch­ stabe b Futtermittel in den Verkehr bringt oder verfüttert, 9. entgegen § 21 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 Buch­ stabe a in Verbindung mit einer Rechtsverord­ nung nach § 23 Nummer 1 Futtermittel in den Verkehr bringt oder verfüttert, 10. entgegen § 21 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 Buch­ stabe b in Verbindung mit einer Rechtsverord­ nung nach § 23a Nummer 1 Futtermittel in den Verkehr bringt, 11. entgegen § 21 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 Buch­ stabe c in Verbindung mit einer Rechtsverord­ nung nach § 23a Nummer 3 Futtermittel in den Verkehr bringt oder verfüttert, 12. entgegen § 21 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 Buch­ stabe d in Verbindung mit einer Rechtsverord­ nung nach § 23a Nummer 11 Futtermittel in den Verkehr bringt oder verfüttert, 13. entgegen § 21 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 Futter­ mittel in den Verkehr bringt oder verfüttert, 14. (weggefallen) 15. (weggefallen) 16. (weggefallen) 17. (weggefallen) 18. entgegen § 32 Absatz 2 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 1 Nummer 6 einen Bedarfsgegenstand in den Verkehr bringt, 19. entgegen § 44 Absatz 1 eine Maßnahme nach § 42 Absatz 2 Nummer 1 oder 2 oder eine Probe­ nahme nach § 43 Absatz 1 Satz 1 nicht duldet oder eine in der Überwachung tätige Person nicht unterstützt, 20. entgegen § 44 Absatz 2 Satz 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt, 21. entgegen § 44 Absatz 3 Satz 1, auch in Ver­ bindung mit Satz 2, eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt, 22. entgegen § 44 Absatz 4 Satz 1 oder Satz 2, Ab­ satz 4a oder Absatz 5 Satz 1 oder Satz 2 oder Absatz 5a die zuständige Behörde nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig unterrichtet, 3. entgegen § 17 Absatz 2 Nummer 2 Futtermittel in den Verkehr bringt, 22a. entgegen § 44a Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 44a Absatz 3 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht, 4. entgegen § 17 Absatz 2 Nummer 3 Futtermittel verfüttert, 23. entgegen § 51 Absatz 3 Satz 2 eine dort genannte Maßnahme oder die Entnahme einer Probe nicht 4296 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 21. September 2021 duldet oder eine in der Durchführung des Monito­ rings tätige Person nicht unterstützt, 24. in anderen als den in § 59 Absatz 1 Nummer 19 bezeichneten Fällen entgegen § 53 Absatz 1 Satz 1 ein Erzeugnis in das Inland verbringt, 25. entgegen § 57 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 in Ver­ bindung mit einer Rechtsverordnung nach § 23 Nummer 1 oder entgegen § 57 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 ein Futtermittel ausführt, 26. einer Rechtsverordnung nach a) § 13 Absatz 1 Nummer 3 oder Absatz 4 Num­ mer 1 Buchstabe d, e, f oder Buchstabe g, § 14 Absatz 1 Nummer 1, 3 oder 5, Absatz 2 oder 3, § 23 Nummer 2 bis 6, § 23a Nummer 5 bis 9, § 28 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 oder 3, § 29 Absatz 1 Nummer 1, 2 oder 4 oder Absatz 2, § 32 Absatz 1 Nummer 8, auch in Verbindung mit § 28 Absatz 1 Nummer 2, § 34 Satz 1 Num­ mer 7, § 35 Nummer 1, 1a oder Nummer 5, § 36 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, § 37 Absatz 1 oder § 46 Absatz 2 oder b) § 9 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe c, § 14 Absatz 1 Nummer 2 oder 4, § 35 Nummer 2 oder 3, § 46 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5, § 55 Absatz 3 Satz 1 oder 2, § 56 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, Absatz 2, 3 Satz 1 oder Absatz 4 Nummer 1 oder 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder Absatz 2, oder § 57 Absatz 7 Satz 1 Nummer 1, 2 oder 3 Buch­ stabe a, b oder c in Verbindung mit § 56 Ab­ satz 1 Satz 1 Nummer 2 oder Absatz 2, oder § 57 Absatz 8 Nummer 1 oder einer vollziehbaren Anordnung aufgrund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimm­ ten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift ver­ weist. (3) Ordnungswidrig handelt, wer 1. gegen die Verordnung (EG) Nr. 178/2002 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig a) entgegen Artikel 15 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Spiegelstrich 1, soweit sich dieser auf die Gesundheit des Tieres bezieht, jeweils auch in Verbindung mit Artikel 4 Absatz 1 Unterab­ satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 767/2009, ein Futtermittel in den Verkehr bringt oder verfüttert, b) entgegen Artikel 18 Absatz 2 Unterabsatz 2 oder Absatz 3 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 767/2009, ein System oder Verfahren nicht, nicht richtig oder nicht vollständig einrichtet, c) entgegen Artikel 18 Absatz 3 Satz 2, auch in Ver­ bindung mit Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 767/2009, eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt, d) entgegen Artikel 19 Absatz 1 Satz 1 ein Verfahren nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig einleitet, um die zuständigen Behörden zu unter­ richten, e) entgegen Artikel 19 Absatz 1 Satz 2 einen Ver­ braucher nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig unterrichtet, f) entgegen Artikel 19 Absatz 3 Satz 1 oder Artikel 20 Absatz 3 Satz 1, auch in Verbindung mit Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 767/2009, eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht, g) entgegen Artikel 19 Absatz 3 Satz 2 oder Artikel 20 Absatz 3 Satz 2, auch in Verbindung mit Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 767/2009, die Behörde nicht, nicht richtig oder nicht vollständig unterrichtet, h) entgegen Artikel 20 Absatz 1 Satz 1 in Verbin­ dung mit Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 ein Verfahren nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig einleitet, um ein Futtermit­ tel für Tiere, die nicht der Lebensmittelgewinnung dienen, vom Markt zu nehmen oder i) entgegen Artikel 20 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Artikel 5 Absatz 1 der Verord­ nung (EG) Nr. 767/2009, die Behörde nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig unterrichtet, 2. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 ein Erzeugnis, soweit es sich dabei um ein Futtermittel handelt, verarbei­ tet oder mit einem anderen Erzeugnis mischt oder 3. gegen die Verordnung (EU) Nr. 10/2011 verstößt, indem er a) vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 4 Buchstabe e in Verbindung mit Artikel 15 Ab­ satz 1 oder Absatz 2 ein Material oder einen Gegenstand aus Kunststoff, ein Produkt aus einer Zwischenstufe ihrer Herstellung oder einen zur Herstellung dieser Materialien und Gegen­ stände bestimmten Stoff in Verkehr bringt, ohne eine schriftliche Erklärung zur Verfügung zu stellen, oder b) entgegen Artikel 16 Absatz 1 eine Unterlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt. (4) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechts­ akten der Europäischen Gemeinschaft, der Euro­ päischen Union oder der Europäischen Atomge­ meinschaft zuwiderhandelt, die inhaltlich einem in Absatz 2 a) Nummer 1 bis 13, 18, 24 oder Nummer 25 be­ zeichneten Gebot oder Verbot entspricht, soweit eine Rechtsverordnung nach § 62 Absatz 1 Num­ mer 2 Buchstabe a für einen bestimmten Tatbe­ stand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, b) Nummer 19 bis 22a oder Nummer 23 bezeich­ neten Gebot oder Verbot entspricht, soweit eine Rechtsverordnung nach § 62 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, oder 2. einer anderen als in Absatz 3 genannten unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsakten der Euro­ päischen Gemeinschaft, der Europäischen Union Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 21. September 2021 oder der Europäischen Atomgemeinschaft zuwider­ handelt, die inhaltlich einer Regelung entspricht, zu der die in Absatz 2 a) Nummer 26 Buchstabe a genannten Vorschriften ermächtigen, soweit eine Rechtsverordnung nach § 62 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvor­ schrift verweist, b) Nummer 26 Buchstabe b genannten Vorschriften ermächtigen, soweit eine Rechtsverordnung nach § 62 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvor­ schrift verweist. (5) Die Ordnungswidrigkeit kann 1. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Euro, 2. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2, des Absat­ zes 2 Nummer 1 bis 13, 18, 24, 25 und 26 Buch­ stabe a, des Absatzes 3 Nummer 1 und 3 sowie des Absatzes 4 Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 2 Buchstabe a mit einer Geldbuße bis zu fünfzig­ tausend Euro, 3. in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu zwanzigtausend Euro geahndet werden. § 61 Einziehung Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach § 58 oder § 59 oder eine Ordnungswidrigkeit nach § 60 bezieht, können eingezogen werden. § 74a des Straf­ gesetzbuches und § 23 des Gesetzes über Ordnungs­ widrigkeiten sind anzuwenden. § 62 Ermächtigungen (1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, soweit dies zur Durchsetzung der Rechtsakte der Europä­ ischen Gemeinschaft, der Europäischen Union oder der Europäischen Atomgemeinschaft erforderlich ist, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bun­ desrates die Tatbestände zu bezeichnen, die 1. als Straftat nach § 58 Absatz 3 oder § 59 Absatz 3 Nummer 1 oder 2 Buchstabe a zu ahnden sind oder 2. als Ordnungswidrigkeit nach a) § 60 Absatz 4 Nummer 1 Buchstabe a oder Num­ mer 2 Buchstabe a oder b) § 60 Absatz 4 Nummer 1 Buchstabe b oder Num­ mer 2 Buchstabe b geahndet werden können. (2) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit wird ermächtigt, soweit dies zur Durchsetzung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft, der Europäischen Union oder der Europäischen Atomgemeinschaft erforderlich ist, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Tatbestände zu bezeichnen, die als Straftat nach § 59 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe b zu ahnden sind. 4297 Abschnitt 11 Schlussbestimmungen § 63* Gebühren und Auslagen (1) Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit erhebt für individuell zurechen­ bare öffentliche Leistungen im Zusammenhang mit den Aufgaben nach § 68 Gebühren und Auslagen. (2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Ein­ vernehmen mit den Bundesministerien der Finanzen und für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverord­ nung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die gebührenpflichtigen Tatbestände im Sinne des Absatzes 1 und die Höhe der Gebühren näher zu bestimmen und dabei feste Sätze oder Rahmensätze vorzusehen. Die zu erstattenden Auslagen können ab­ weichend vom Bundesgebührengesetz geregelt wer­ den. § 64 Amtliche Sammlung von Untersuchungsverfahren; Bekanntmachungen (1) Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit veröffentlicht eine amtliche Sammlung von Verfahren zur Probenahme und Unter­ suchung von den in § 2 Absatz 1 genannten Erzeug­ nissen mit Ausnahme von Futtermitteln sowie von mit Lebensmitteln verwechselbaren Produkten. Die Ver­ fahren werden unter Mitwirkung von Sachkennern aus den Bereichen der Überwachung, der Wissenschaft und der beteiligten Wirtschaft festgelegt. Die Samm­ lung ist laufend auf dem neuesten Stand zu halten. (2) Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit veröffentlicht eine amtliche Sammlung von Verfahren zur Probenahme und von Analysemethoden für die Untersuchung von Futter­ mitteln. Vor deren Veröffentlichung soll ein jeweils aus­ zuwählender Kreis von Vertretern der Wissenschaft, der Fütterungsberatung, der Futtermitteluntersuchung, der Futtermittelüberwachung, der Landwirtschaft und der sonst beteiligten Wirtschaft angehört werden. (3) Zulassungen, Registrierungen, Genehmigungen und Anzeigen werden vom Bundesamt für Verbrau­ cherschutz und Lebensmittelsicherheit im Bundes­ anzeiger bekannt gemacht, soweit dies durch dieses Gesetz oder eine aufgrund dieses Gesetzes erlassene Rechtsverordnung bestimmt ist. § 65 Aufgabendurchführung Das Bundesministerium wird ermächtigt, 1. durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates, soweit es zur Erfüllung der in § 1 ge­ nannten Zwecke erforderlich ist, dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit, dem Bundesinstitut für Risikobewertung oder dem Max-Rubner-Institut, Bundesforschungsinstitut für Ernährung und Lebensmittel, die Funktion eines ge­ * Gemäß Artikel 4 Absatz 19 Nummer 2 in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 3 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666) wird § 63 am 1. Oktober 2021 aufgehoben. 4298 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 21. September 2021 meinschaftlichen oder nationalen Referenzlabors mit den dazugehörigen Aufgaben zuzuweisen, 2. um eine einheitliche Durchführung im Hinblick auf Berichtspflichten, die sich aus Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder Europäischen Union ergeben und gegenüber den Organen der Europäischen Union bestehen, zu fördern, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes­ rates zu bestimmen, dass die zuständigen Behör­ den der Länder die zur Erfüllung dieser Berichts­ pflichten erforderlichen Daten dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit oder dem Bundesinstitut für Risikobewertung zu über­ mitteln haben, 3. durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates a) das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit im Rahmen der ihm durch § 2 Absatz 1 des BVL-Gesetzes zugewiesenen Tätigkeiten, b) das Bundesinstitut für Risikobewertung im Rahmen der ihm durch § 2 Absatz 1 des BfRGesetzes zugewiesenen Tätigkeiten oder c) die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernäh­ rung im Rahmen der ihr durch § 2 Absatz 1 Num­ mer 1 bis 7 des Gesetzes über die Errichtung einer Bundesanstalt für Landwirtschaft und Er­ nährung zugewiesenen Aufgaben ten dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen zuzulassen, wenn die lebensnotwendige Versorgung der Bevölkerung mit Lebensmitteln, kosmetischen Mitteln oder Bedarfs­ gegenständen sonst ernstlich gefährdet wäre. Satz 1 gilt nicht für die Verbote der §§ 5 und 30 sowie für nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 und Absatz 5 Satz 1 und nach § 34 für Lebensmittel erlassenen Rechtsverord­ nungen. Ausnahmen von dem Verbot des § 8 bedürfen zusätzlich des Einvernehmens mit den in § 8 Absatz 2 genannten Bundesministerien. (2) Das Bundesministerium wird ferner ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bun­ desrates Ausnahmen von den Vorschriften dieses Ge­ setzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen zuzulassen, wenn die lebensnot­ wendige Versorgung der Tiere mit Futtermitteln oder die Produktion tierischer Erzeugnisse oder sonstiger Produkte sonst ernstlich gefährdet wäre. Satz 1 gilt nicht für die Verbote der §§ 17 bis 20. (3) Die Geltungsdauer von Rechtsverordnungen nach Absatz 1 oder 2 ist zu befristen; Rechtsverord­ nungen nach Absatz 1 oder 2 sind aufzuheben, wenn die Gefahr, die Anlass für die angeordneten Ausnah­ men war, beendet ist. § 68 Zulassung von Ausnahmen als zuständige Stelle für die Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich dieses Gesetzes zu bestimmen, soweit dies zur einheitlichen Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union erforderlich ist. (1) Von den Vorschriften dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverord­ nungen können im Einzelfall auf Antrag Ausnahmen nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 zugelassen werden. Satz 1 gilt nicht für Soweit im Fall des Satzes 1 Nummer 2 der Anwen­ dungsbereich des § 13 Absatz 5 Satz 1 betroffen ist, tritt an die Stelle des Bundesministeriums das Bundes­ ministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Si­ cherheit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium. 2. nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 und Absatz 5 Satz 1, § 14 Absatz 2 Nummer 1 und § 34 erlassene Rechtsverordnungen. 1. die Verbote der §§ 5 und 17 Absatz 1 Satz 1 Num­ mer 1 und der §§ 20, 26 und 30 und (2) Ausnahmen dürfen nur zugelassen werden § 66 Statistik (1) Über die Schlachttier- und Fleischuntersuchung und deren Ergebnis ist eine Statistik zu führen, die vom Statistischen Bundesamt zu erheben und aufzuberei­ ten ist. (2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Erlangung einer umfassenden Übersicht 1. das Nähere über Art und Inhalt der Statistik nach Absatz 1 zu regeln, 2. Meldungen über die Ergebnisse bestimmter Unter­ suchungen vorzuschreiben; auskunftspflichtig sind die zuständigen Behörden. § 67 Ausnahmeermächtigungen für Krisenzeiten (1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Ein­ vernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung ohne Zustim­ mung des Bundesrates Ausnahmen von den Vorschrif­ 1. für das Herstellen, Behandeln und Inverkehrbringen bestimmter Lebensmittel, Mittel zum Tätowieren, kosmetischer Mittel oder Bedarfsgegenstände, so­ fern Ergebnisse zu erwarten sind, die für eine Ände­ rung oder Ergänzung der für Lebensmittel, Mittel zum Tätowieren, kosmetische Mittel oder Bedarfs­ gegenstände geltenden Vorschriften von Bedeutung sein können, unter amtlicher Beobachtung oder sofern eine Angleichung der Rechtsvorschriften an Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union noch nicht erfolgt ist; dabei sollen die schutzwürdigen Interessen des Einzelnen sowie alle Faktoren, die die allgemeine Wettbe­ werbslage des betreffenden Industriezweiges be­ einflussen können, angemessen berücksichtigt wer­ den, 2. für das Herstellen, Behandeln und Inverkehrbringen bestimmter Lebensmittel als Sonderverpflegung für Angehörige a) der Bundeswehr und verbündeter Streitkräfte, b) der Bundespolizei und der Polizei, Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 21. September 2021 c) des Katastrophenschutzes, des Warn- und Alarmdienstes und der sonstigen Hilfs- und Not­ dienste einschließlich der hierfür erforderlichen Versuche sowie der Abgabe solcher Lebensmittel an andere, wenn dies zur ordnungsgemäßen Vorratshaltung er­ forderlich ist, 3. für das Herstellen, den Vertrieb und die Ausgabe bestimmter Lebensmittel als Notrationen für die Be­ völkerung, 4. in sonstigen Fällen, in denen besondere Umstände, insbesondere der drohende Verderb von Lebens­ mitteln oder Einzelfuttermitteln oder Mischfuttermit­ teln, dies zur Vermeidung unbilliger Härten geboten erscheinen lassen; das Bundesministerium ist von den getroffenen Maßnahmen zu unterrichten. (3) Ausnahmen dürfen nur zugelassen werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass eine Gefahr für die menschliche oder tierische Gesundheit nicht zu erwarten ist; Ausnahmen dürfen nicht zuge­ lassen werden 1. in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 1 und 4 von den Rechtsvorschriften über ausreichende Kennt­ lichmachung, 2. in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 4 von den Verboten der §§ 8 und 10. (4) Zuständig für die Zulassung von Ausnahmen nach Absatz 2 Nummer 1 und 3 ist das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit, im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle, im Fall des Absatzes 2 Nummer 3 auch im Einvernehmen mit der Bundesanstalt Techni­ sches Hilfswerk. In den Fällen des Absatzes 2 Num­ mer 2 ist hinsichtlich der Organisationen des Bundes und der verbündeten Streitkräfte das Bundesminis­ terium im Einvernehmen mit dem für diese fachlich zuständigen Bundesministerium zuständig. In den üb­ rigen Fällen des Absatzes 2 Nummer 2 sowie in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 4 sind die von den Landesregierungen bestimmten Behörden zuständig. Die Zulassung kann mit Auflagen versehen werden. (5) Die Zulassung einer Ausnahme nach Absatz 2 ist auf längstens drei Jahre zu befristen. In den Fällen des Absatzes 2 Nummer 1 kann sie auf Antrag dreimal, in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 2 und 3 wiederholt um jeweils längstens drei Jahre verlängert werden, so­ fern die Voraussetzungen für die Zulassung fortdauern. (6) Die Zulassung einer Ausnahme kann jederzeit aus wichtigem Grund widerrufen werden. Hierauf ist bei der Zulassung hinzuweisen. (7) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 1, 2, soweit es sich um Organisationen des Bundes oder um verbün­ dete Streitkräfte handelt, und Nummer 3 Vorschriften über das Verfahren bei der Zulassung von Ausnahmen, insbesondere über Art und Umfang der vom Antrag­ steller beizubringenden Nachweise und sonstigen Un­ terlagen sowie über die Veröffentlichung von Anträgen oder erteilten Ausnahmen zu erlassen. 4299 § 69 Zulassung weiterer Ausnahmen Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann im Einzelfall 1. zeitlich befristete Ausnahmen von § 21 Absatz 1 und 2 und den durch Rechtsverordnung nach § 23a Nummer 8 und 9 erlassenen Vorschriften für entsprechend gekennzeichnete Futtermittel zu Forschungs- und Untersuchungszwecken zulassen, wenn das Vorhaben unter wissenschaftlicher Lei­ tung oder Aufsicht steht; sie unterrichtet das Bun­ desministerium von den getroffenen Maßnahmen, 2. zeitlich befristete Ausnahmen von § 21 Absatz 2 und den für Futtermittel nach § 35 Nummer 1 und 2 Buchstabe a erlassenen Rechtsverordnungen zulas­ sen, soweit besondere Umstände, insbesondere Naturereignisse oder Unfälle, dies zur Vermeidung unbilliger Härten geboten erscheinen lassen und es mit den in § 1 genannten Zwecken vereinbar ist; sie sorgt für eine entsprechende Kennzeichnung und unterrichtet das Bundesministerium von den getroffenen Maßnahmen, 3. Ausnahmen von § 53 Absatz 1 Satz 1 hinsichtlich Futtermitteln zur Fütterung von Tieren, die zur Teil­ nahme an Tierschauen oder ähnlichen Veranstaltun­ gen aus einem Drittland in die Europäische Union verbracht worden sind, sowie für Forschungs- und Untersuchungszwecke zulassen, 4. Ausnahmen von den Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 nach Maßgabe des Artikels 21 Absatz 8 der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 zu­ lassen; sie unterrichtet unverzüglich das Bundes­ ministerium von den getroffenen Maßnahmen. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann darü­ ber hinaus 1. Stoffe als Futtermittelzusatzstoffe nach Maßgabe des Artikels 3 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 in der jeweils geltenden Fassung, 2. in den Fällen der Nummer 1 Ausnahmen von § 21 Absatz 3 Satz 1 zulassen. § 70 Rechtsverordnungen in bestimmten Fällen (1) Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz, die der Zustimmung des Bundesrates bedürfen, können bei Gefahr im Verzuge oder wenn ihr unverzügliches Inkrafttreten zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union erforderlich ist, ohne Zustimmung des Bundes­ rates erlassen werden. (2) Das Bundesministerium kann ferner ohne Zu­ stimmung des Bundesrates Rechtsverordnungen nach § 7, § 8 Absatz 2, § 9 Absatz 2 oder § 10 Absatz 4 ändern, soweit unvorhergesehene gesundheitliche Be­ denken eine sofortige Änderung einer Rechtsverord­ nung erfordern. (3) Bei Gefahr im Verzuge und soweit dies nach gemeinschaftsrechtlichen oder unionsrechtlichen Vor­ schriften zulässig ist, kann das Bundesministerium durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bun­ desrates zum Zweck des § 1 Absatz 1 Nummer 1 4300 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 21. September 2021 oder 4 Buchstabe a die Anwendung eines unmittelbar geltenden Rechtsaktes der Europäischen Gemein­ schaft oder der Europäischen Union aussetzen oder beschränken. (4) Rechtsverordnungen nach den Absätzen 1 bis 3 bedürfen nicht des Einvernehmens mit den jeweils zu beteiligenden Bundesministerien. Die Rechtsverord­ nungen treten spätestens sechs Monate nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft. Ihre Geltungsdauer kann nur mit Zustimmung des Bundesrates verlängert werden. (5) Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz, die ausschließlich der Umsetzung verbindlicher techni­ scher Vorschriften aus Richtlinien oder Entschei­ dungen der Europäischen Gemeinschaft oder aus Richtlinien, Beschlüssen oder Entscheidungen der Europäischen Union dienen, können ohne Zustimmung des Bundesrates erlassen werden. (6) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Verweisungen auf Vorschriften in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union in diesem Gesetz oder in aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen zu ändern, soweit es zur Anpassung an Änderungen dieser Vor­ schriften erforderlich ist. (7) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Vorschriften dieses Gesetzes oder der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen zu streichen oder in ihrem Wortlaut einem verbleibenden Anwen­ dungsbereich anzupassen, soweit sie durch den Erlass entsprechender Vorschriften in unmittelbar geltenden Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich dieses Gesetzes unanwendbar geworden sind. (8) Soweit es zur besseren Lesbarkeit erforderlich ist, wird das Bundesministerium ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates in aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverord­ nungen die Einzelvorschriften, deren Untergliederun­ gen und die Anlagen mit neuen Ordnungszeichen zu versehen und die übrigen Gliederungseinheiten ent­ sprechend anzupassen; inhaltliche Änderungen dürfen dabei nicht vorgenommen werden. (9) Die Rechtsverordnungen nach Absatz 6, 7 und 8 werden vom Bundesministerium für Umwelt, Natur­ schutz und nukleare Sicherheit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium erlassen, soweit Rechtsver­ ordnungen aufgrund des § 13 Absatz 5 oder des § 62 Absatz 2 betroffen sind. (10) Soweit Rechtsverordnungen nach diesem Ge­ setz für Lebensmittel erlassen werden können, können solche Rechtsverordnungen auch für lebende Tiere im Sinne des § 4 Absatz 1 Nummer 1 erlassen werden. (11) Soweit für das Verbringen von Erzeugnissen, einschließlich lebender Tiere nach § 4 Absatz 1 Num­ mer 1, Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz erlassen werden können, können solche Rechtsverord­ nungen auch für 1. das Verbringen von Erzeugnissen, einschließlich lebender Tiere im Sinne des § 4 Absatz 1 Nummer 1, unter Abfertigung zum freien Verkehr oder 2. das Verbringen von Erzeugnissen, einschließlich lebender Tiere im Sinne des § 4 Absatz 1 Nummer 1, mit dem Ziel der Abfertigung zum freien Verkehr erlassen werden, soweit dies zur Erfüllung der in § 1 genannten Zwecke erforderlich ist. (12) Abweichend von § 9 Absatz 2 oder § 21 Ab­ satz 3 Satz 4 bedürfen Rechtsverordnungen nach § 9 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b oder nach § 21 Absatz 3 Satz 4 Nummer 2 nicht der Zustimmung des Bundesrates und, in den Fällen des § 9 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b, nicht des Einvernehmens des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie. Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechts­ verordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Befugnis zum Erlass von Rechtsverordnungen nach § 9 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b oder nach § 21 Absatz 3 Satz 4 Nummer 2 ganz oder teilweise auf das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebens­ mittelsicherheit zu übertragen. Rechtsverordnungen des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebens­ mittelsicherheit aufgrund einer Rechtsverordnung nach Satz 2 bedürfen nicht der Zustimmung des Bundes­ rates und, in den Fällen des § 9 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b, nicht des Einvernehmens des Bundes­ ministeriums für Wirtschaft und Energie. (13) In den Rechtsverordnungen aufgrund dieses Gesetzes kann die jeweilige Ermächtigung ganz oder teilweise auf die Landesregierungen übertragen wer­ den. Soweit eine nach Satz 1 erlassene Rechtsverord­ nung die Landesregierungen zum Erlass von Rechts­ verordnungen ermächtigt, sind diese befugt, die Ermächtigung durch Rechtsverordnung ganz oder teil­ weise auf andere Behörden zu übertragen. (14) Die Landesregierungen werden ermächtigt, Rechtsverordnungen nach § 14 Absatz 1 Nummer 4 hinsichtlich der Voraussetzungen, unter denen milch­ wirtschaftliche Unternehmen bestimmte Bezeichnun­ gen wie Molkerei, Meierei, Sennerei oder Käserei füh­ ren dürfen, zu erlassen, solange der Bund von seiner Ermächtigung nach § 14 Absatz 1 Nummer 4 insoweit keinen Gebrauch gemacht hat oder sich in einer Rechtsverordnung die Regelung bestimmter Gegen­ stände nicht ausdrücklich vorbehält. Die Landesregie­ rungen sind befugt, die Ermächtigung durch Rechts­ verordnung ganz oder teilweise auf andere Behörden zu übertragen. § 71 Beteiligung der Öffentlichkeit Vor Erlass von Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz ist die in Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 vorgesehene Beteiligung der Öffentlich­ keit durchzuführen. Dies gilt nicht für Rechtsverord­ nungen nach den §§ 46, 55 und 70 Absatz 1 bis 3 und 5 bis 9. § 72 Außenverkehr Der Verkehr mit den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten und anderen Vertragsstaaten des Ab­ kommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sowie mit der Europäischen Kommission, Einrichtun­ gen der Europäischen Union und der EFTA-Überwa­ Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 21. September 2021 chungsbehörde obliegt dem Bundesministerium. Es kann diese Befugnis durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates auf Bundesoberbehör­ den oder bundesunmittelbare rechtsfähige Anstalten des öffentlichen Rechts, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates auf die zuständigen obersten Landesbehörden übertragen. Ferner kann es im Einzelfall im Benehmen mit der zuständigen obers­ ten Landesbehörde dieser die Befugnis übertragen. Die obersten Landesbehörden können die Befugnisse nach den Sätzen 2 und 3 auf andere Behörden über­ tragen. § 73 Verkündung von Rechtsverordnungen Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz können abweichend von § 2 Absatz 1 des Verkündungs- und Bekanntmachungsgesetzes im Bundesanzeiger ver­ kündet werden. § 74 Geltungsbereich bestimmter Vorschriften § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, § 21 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3, § 59 Absatz 1 Nummer 6, soweit er auf § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 verweist, und Absatz 2 Nummer 2 und § 60 Absatz 2 Nummer 8, soweit er auf § 21 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 verweist, und Absatz 3 Nummer 2 gelten nicht für Erzeugnisse, für die nach Maßgabe des Artikels 49 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 die Anforderungen des Kapitels III der vorgenannten Verordnung nicht gelten. § 75 Übergangsregelungen (1) Hinsichtlich der Verfolgung von Straftaten sind auf Sachverhalte, die vor dem 4. August 2011 entstan­ den sind, § 10 Absatz 1 Satz 1, Absatz 3 Nummer 2 und § 58 Absatz 1 Nummer 4 in der bis zum 3. August 2011 geltenden Fassung weiter anzuwenden. (2) Für Sachverhalte, die bis zu dem Tag, der dem Datum des Tages 18 Monate nach dem Tag der Anwendung der Gemeinschaftsliste nach Artikel 30 Unterabsatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 ent­ spricht, entstanden sind, gilt Satz 2. Als Lebensmittel­ zusatzstoffe gelten nicht zur Verwendung in Lebens­ mitteln bestimmte Aromen, ausgenommen künstliche Aromastoffe im Sinne des Artikels 1 Absatz 2 Buch­ stabe b Unterbuchstabe iii der Richtlinie 88/388/EWG des Rates vom 22. Juni 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Aromen zur Verwendung in Lebensmitteln und über Ausgangs­ stoffe für ihre Herstellung (ABl. L 184 vom 15.7.1988, S. 61; L 345 vom 14.12.1988, S. 29), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1) geändert worden ist. Das Bundes­ 4301 ministerium macht den Tag nach Satz 1 im Bundes­ gesetzblatt bekannt. (3) Es sind anzuwenden: 1. § 59 Absatz 2 Nummer 5 Buchstabe a und c Doppelbuchstabe aa, bb und cc im Hinblick auf Artikel 4 Absatz 1 und Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 ab dem Tag der Anwendung der Gemeinschaftsliste nach Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008, 2. § 59 Absatz 2 Nummer 5 Buchstabe b im Hin­ blick auf Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 ab dem Tag der Anwendung der Gemeinschaftsliste nach Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008, 3. § 59 Absatz 2 Nummer 6 Buchstabe b ab dem Tag, der dem Datum des Tages 18 Monate nach dem Tag der Anwendung der Gemeinschaftsliste nach Artikel 30 Unterabsatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 entspricht, 4. § 59 Absatz 2 Nummer 4 ab dem Tag der Anwen­ dung der Gemeinschaftsliste nach Artikel 24 Ab­ satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1332/2008. (4) Hinsichtlich der Verfolgung von Straftaten sind auf Sachverhalte, die vor dem 10. August 2021 ent­ standen sind, § 2 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 und 3 jeweils in Verbindung mit § 4 Absatz 1 Nummer 2 und § 6 Absatz 1, § 11 Absatz 2 Nummer 2, § 19, §§ 26 bis 29, § 39 Absatz 1, 2 und 7 sowie § 58 Absatz 1 Nummer 11, 12 und 17 Buchstabe a und b, Absatz 2a Nummer 2, § 59 Absatz 1 Nummer 1 bis 5, 8, 9, 13, 14, 19 Buchstabe b, Nummer 20 und 21 Buchstabe a und § 60 Absatz 1 Nummer 2, Absatz 2 Nummer 22a und 26a in der bis zum 9. August 2021 geltenden Fas­ sung weiter anzuwenden. Hinsichtlich der Verfolgung von Straftaten ist auf Sachverhalte, die vor dem 1. April 2020 entstanden sind, § 59 Absatz 2 Nummer 3a in der bis zum 9. August 2021 geltenden Fassung weiter anzuwenden. (5) Soweit durch Änderungen dieses Gesetzes Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen des Bundes weggefallen sind, können Vorschriften, die auf solche Ermächtigungen gestützt sind, durch Rechtsverordnung des Bundesministeriums mit Zu­ stimmung des Bundesrates aufgehoben werden. (5a) Soweit durch Änderungen dieses Gesetzes oder durch Änderung von aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen der Länder weggefal­ len sind, können Vorschriften, die auf solche Ermäch­ tigungen gestützt sind, durch Rechtsverordnung der Landesregierungen aufgehoben werden. (6) Das Bundesministerium für Ernährung und Land­ wirtschaft macht jeweils die Tage, ab denen die in Ab­ satz 3 bezeichneten Vorschriften anzuwenden sind, im Bundesgesetzblatt bekannt.