Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2021  Nr. 67 vom 24.09.2021  - Seite 4308 bis 4311 - Dritte Verordnung zur Änderung der Institutsvergütungsverordnung

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4308 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 24. September 2021 Dritte Verordnung zur Änderung der Institutsvergütungsverordnung1 Vom 20. September 2021 Auf Grund des § 25a Absatz 6 Satz 1 und 5 des Kreditwesengesetzes, von denen Satz 1 zuletzt durch Artikel 2 Nummer 39 Buchstabe d des Gesetzes vom 9. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2773) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Nummer 5 der Verordnung zur Übertragung von Befugnissen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf die Bundesanstalt für Finanz dienstleistungsaufsicht, der zuletzt durch Artikel 1 Nummer 2 der Verordnung vom 25. Januar 2018 (BGBl. I S. 184) geändert worden ist, verordnet die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank und nach Anhörung der Spitzenverbände der Institute: Artikel 1 Die Institutsvergütungsverordnung vom 16. Dezem ber 2013 (BGBl. I S. 4270), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 15. April 2019 (BGBl. I S. 486) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 28 wie folgt gefasst: ,,§ 28 (weggefallen)". 2. § 1 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort ,,Kreditwesengesetzes" die Wörter ,,und auf Un ternehmen, die ausschließlich Finanzdienstleis tungen gemäß § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 9 oder Nummer 10 des Kreditwesengesetzes er bringen," eingefügt. b) In Absatz 2 wird die Angabe ,,§ 25n" durch die Angabe ,,§ 1 Absatz 3c" ersetzt. c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: ,,(3) Abschnitt 3 gilt nur für bedeutende Ins titute gemäß § 1 Absatz 3c des Kreditwesen 1 Diese Verordnung dient der weiteren Ausgestaltung ­ der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/878 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 zur Änderung der Richtlinie 2013/36/EU im Hinblick auf von der Anwendung ausge nommene Unternehmen, Finanzholdinggesellschaften, gemischte Finanzholdinggesellschaften, Vergütung, Aufsichtsmaßnahmen und -befugnisse und Kapitalerhaltungsmaßnahmen (ABl. L 150 vom 7.6.2019, S. 253; L 212 vom 3.7.2020, S. 20), die durch die Richtlinie (EU) 2021/338 (ABl. L 68 vom 26.2.2021, S. 14) geändert worden ist, sowie ­ der Anpassung des Aufsichtsrechts an die Verordnung (EU) 2019/876 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in Bezug auf die Verschuldungsquote, die strukturelle Liquidi tätsquote, Anforderungen an Eigenmittel und berücksichti gungsfähige Verbindlichkeiten, das Gegenparteiausfallrisiko, das Marktrisiko, Risikopositionen gegenüber zentralen Gegenpartei en, Risikopositionen gegenüber Organismen für gemeinsame Anlagen, Großkredite, Melde- und Offenlegungspflichten und der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 150 vom 7.6.2019, S. 1; L 13 vom 17.1.2020, S. 58), die durch die Verordnung (EU) 2020/873 (ABl. L 204 vom 26.6.2020, S. 4) geändert worden ist, durch das Risikoreduzierungsgesetz vom 9. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2773). gesetzes. Die §§ 18, 19 Absatz 1 Satz 1 und 2, Absatz 2 und 3, § 20 Absatz 1 und 3 bis 6 sowie die §§ 21 und 22 gelten auch für CRR-Institute, die nicht bedeutend gemäß § 1 Absatz 3c des Kreditwesengesetzes sind, wenn 1. sie übergeordnete Unternehmen sind, deren Bilanzsumme auf konsolidierter oder teilkon solidierter Basis gemäß Artikel 18 der Verord nung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinsti tute und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1; L 208 vom 2.8.2013, S. 68; L 321 vom 30.11.2013, S. 6; L 193 vom 21.7.2015, S. 166; L 20 vom 25.1.2017, S. 3; L 13 vom 17.1.2020, S. 58; L 335 vom 13.10.2020, S. 20; L 405 vom 2.12.2020, S. 79), die zu letzt durch die Verordnung (EU) 2020/873 (ABl. L 204 vom 26.6.2020, S. 4) geändert worden ist, 30 Milliarden Euro erreicht oder überschreitet, oder 2. ihre Bilanzsumme im Durchschnitt zu den jeweiligen Stichtagen der letzten vier abge schlossenen Geschäftsjahre 5 Milliarden Euro überschritten hat und die Institute mindestens eine der folgenden weiteren Voraussetzungen erfüllen: a) sie fallen weder unter die Befreiung des § 20 Absatz 1 des Sanierungs- und Ab wicklungsgesetzes, noch unterliegen sie den vereinfachten Anforderungen der §§ 19 und 41 des Sanierungs- und Abwicklungs gesetzes; b) ihre Handelsbuchtätigkeiten zum Ab schluss des letzten Geschäftsjahres ge hen über einen geringen Umfang im Sinne des Artikels 94 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 hinaus oder c) ihr Gesamtwert an Derivatepositionen, die mit Handelsabsicht gehalten werden, übersteigt zum Abschluss des letzten Geschäftsjahres 2 Prozent der gesamten bilanziellen und außerbilanziellen Vermö genswerte und ihr Gesamtwert an allen Derivatepositionen übersteigt 5 Prozent, wobei beide Werte gemäß Artikel 273a Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechnet werden." 3. § 2 wird wie folgt geändert: a) Absatz 8 Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,Risikoträger und Risikoträgerinnen im Sinne dieser Verordnung sind solche gemäß § 1 Ab Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 24. September 2021 satz 21 sowie § 25a Absatz 5b Satz 1 und 2 des Kreditwesengesetzes." b) In Absatz 11 Satz 3 werden das Komma und die Wörter ,,die Interne Revision und der Bereich Personal" durch die Wörter ,,und die Interne Revision" ersetzt. c) In Absatz 12 wird die Angabe ,,1 bis 3" durch die Angabe ,,1 und 2" ersetzt. 4. § 3 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe ,,§ 25n" durch die Angabe ,,§ 1 Absatz 3c" ersetzt. b) In Absatz 3 werden nach dem Wort ,,Kontrollein heiten" die Wörter ,,und der Bereich Personal" eingefügt und wird die Angabe ,,§ 25n" durch die Angabe ,,§ 1 Absatz 3c" ersetzt. 5. § 5 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 4 wird das Wort ,,und" gestri chen. bb) In Nummer 5 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon und das Wort ,,und" ersetzt. cc) Folgende Nummer 6 wird angefügt: ,,6. sie geschlechtsneutral sind, so dass eine Entgeltbenachteiligung wegen des Geschlechts bei gleicher oder gleich wertiger Arbeit ausgeschlossen ist." b) In Absatz 5 Satz 2 wird die Angabe ,,§ 25n" durch die Angabe ,,§ 1 Absatz 3c" ersetzt. c) In Absatz 6 Satz 5 Nummer 1 Buchstabe b werden nach dem Wort ,,Betriebsverfassungs gesetzes" die Wörter ,,oder gemäß § 75 Absatz 3 Nummer 13 des Bundespersonalvertretungs gesetzes oder gemäß den entsprechenden lan desrechtlichen Regelungen" eingefügt. d) In Absatz 7 Satz 4 wird die Angabe ,,§ 25n" durch die Angabe ,,§ 1 Absatz 3c" ersetzt. 6. In § 6 Absatz 4 werden die Wörter ,,des Euro päischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinsti tute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1; L 208 vom 2.8.2013, S. 68; L 321 vom 30.11.2013, S. 6; L 193 vom 21.7.2015, S. 166), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2016/1014 (ABl. L 171 vom 19.6.2016, S. 153) geändert worden ist" gestrichen. 7. § 7 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden die Wörter ,,§ 45 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5a" durch die Wörter ,,§ 45 Ab satz 2 Nummer 10" ersetzt. b) In Satz 3 Nummer 2 Buchstabe b wird das Wort ,,Kapitalpuffer-Anforderungen" durch das Wort ,,Kapitalpufferanforderungen" ersetzt. 8. In § 8 Absatz 2 Satz 2 und 3 wird jeweils die An gabe ,,§ 25n" durch die Angabe ,,§ 1 Absatz 3c" ersetzt. 9. § 11 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 2 werden nach dem Wort ,,Kontroll einheiten" ein Komma und die Wörter ,,des Bereichs Personal" eingefügt. 4309 b) In Nummer 3 werden nach dem Wort ,,Kontroll einheiten" die Wörter ,,und des Bereichs Perso nal" eingefügt. 10. In § 12 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe ,,§ 25n" durch die Angabe ,,§ 1 Absatz 3c" ersetzt. 11. § 15 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Wörter ,,§ 25d Absatz 12 Satz 1" durch die Wörter ,,§ 25d Absatz 7 Satz 1, 2 und 6" ersetzt und werden die Wörter ,,§ 25d Absatz 12 Satz 2" durch die Wörter ,,§ 25d Absatz 12 Satz 1" ersetzt. b) In Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 werden die Wörter ,,§ 45 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5a" durch die Wörter ,,§ 45 Absatz 2 Nummer 10" ersetzt. c) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird die Angabe ,,§ 25n" durch die Angabe ,,§ 1 Absatz 3c" ersetzt. bb) In Satz 2 Nummer 1 werden die Wörter ,,§ 45 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5a" durch die Wör ter ,,§ 45 Absatz 2 Nummer 10" ersetzt. d) In Absatz 4 wird das Wort ,,oder" durch das Wort ,,sowie" ersetzt und werden die Wörter ,,stellt sicher" durch das Wort ,,überwacht" er setzt. 12. § 16 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satzteil vor Nummer 1 wird die An gabe ,,§ 25n" durch die Angabe ,,§ 1 Absatz 3c" ersetzt. b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: ,,(2) Unbeschadet der Offenlegungspflichten gemäß Artikel 450 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 haben Institute, die weder bedeu tende Institute gemäß § 1 Absatz 3c des Kre ditwesengesetzes sind noch in den Anwen dungsbereich von Artikel 433b Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 fallen, den Gesamtbetrag aller Vergütungen, unterteilt in fixe und variable Vergütung, sowie die Anzahl der Begünstigten der variablen Vergütung offen zulegen." c) In Absatz 3 werden die Wörter ,,in den Absätzen 1 und 2" durch die Wörter ,,in Absatz 1" ersetzt. d) In Absatz 4 Satz 1, 2 und 5 werden jeweils die Wörter ,,gemäß den Absätzen 1 und 2" durch die Wörter ,,gemäß Absatz 1" ersetzt. e) In Absatz 5 werden die Wörter ,,die keine bedeu tenden Institute gemäß § 25n des Kreditwesen gesetzes sind, sofern" gestrichen. 13. § 18 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Vergütungssysteme für Risikoträger und Risikoträgerinnen bedeutender Institute gemäß § 1 Absatz 3c des Kreditwesengesetzes müssen zusätzlich den besonderen Anforderungen der Absätze 3 bis 5 und der §§ 19 bis 22 entspre chen. Vergütungssysteme für Risikoträger und Risikoträgerinnen der in § 1 Absatz 3 Satz 2 ge nannten Institute müssen den gleichen beson deren Anforderungen wie die Institute nach Satz 1 entsprechen, mit Ausnahme der Anforde 4310 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 24. September 2021 rungen des § 19 Absatz 1 Satz 3 und 4 und des § 20 Absatz 2. Die §§ 20 und 22 sind dabei jeweils nicht auf die für ein Geschäftsjahr ermit telte variable Vergütung eines Risikoträgers oder einer Risikoträgerin anzuwenden, sofern diese nicht mehr als 50 000 Euro beträgt und nicht mehr als ein Drittel der Gesamtjahresver gütung des Risikoträgers oder der Risikoträge rin ausmacht." b) Absatz 5 Satz 3 Nummer 1 wird wie folgt ge fasst: ,,1. an einem Verhalten, das für das Institut zu erheblichen Verlusten, einer wesentlichen regulatorischen Sanktion oder einer wesent lichen aufsichtlichen Maßnahme geführt hat, maßgeblich beteiligt oder dafür verantwort lich war oder". 14. § 20 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter ,,drei Jah ren" durch die Wörter ,,vier Jahren" ersetzt. b) In Absatz 2 werden die Wörter ,,oder der nach gelagerten" durch die Wörter ,,oder der der Geschäftsleitung unmittelbar nachgelagerten" ersetzt. 15. § 24 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern ,,Ge schäftsleiterinnen sind," die Wörter ,,nach Maßgabe dieser Verordnung, des § 25a Ab satz 1 Satz 3 Nummer 6 und Absatz 5 des Kreditwesengesetzes, die Risikoträger ermittlung nach § 25a Absatz 5b des Kredit wesengesetzes sowie die Offenlegung nach § 16 und nach Artikel 450 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013" eingefügt. bb) Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt: ,,In einem übergeordneten Unternehmen gilt dies darüber hinaus auch für die Regelun gen zur gruppenweiten Vergütungsstrategie." cc) In dem neuen Satz 5 wird das Wort ,,Sie" am Satzanfang durch die Wörter ,,Die Vergü tungsbeauftragten" ersetzt. 16. § 27 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 1 und 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt: ,,Das übergeordnete Unternehmen einer Gruppe hat eine gruppenweite Vergütungsstrategie fest zulegen, welche die Grundsätze für angemesse ne, transparente, geschlechtsneutrale und auf eine nachhaltige Entwicklung der Gruppe aus gerichtete Vergütungssysteme vorgibt. Die gruppenweite Vergütungsstrategie hat die Anforderungen des § 25a Absatz 5 des Kredit wesengesetzes und der §§ 4 bis 13 dieser Verordnung in Bezug auf alle Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der gruppenangehörigen Un ternehmen umzusetzen, wobei in nachgeordne ten Unternehmen sowohl § 1 dieser Verordnung als auch § 2 Absatz 7 bis 8b, 9a, 9e, 9g und 9h des Kreditwesengesetzes vorbehaltlich der Re gelungen in den Absätzen 2 und 4 entsprechend gelten." b) Absatz 2 wird durch die folgenden Absätze 2 bis 4 ersetzt: ,,(2) Ist das übergeordnete Unternehmen bedeutend gemäß § 1 Absatz 3c des Kredit wesengesetzes, hat es auf Grundlage einer gruppenweiten Risikoanalyse in entsprechender Anwendung des § 25a Absatz 5b des Kredit wesengesetzes die Gruppen-Risikoträger und Gruppen-Risikoträgerinnen zu ermitteln. Bei der Festlegung der gruppenweiten Vergütungs strategie gemäß Absatz 1 hat es zusätzlich zu den Anforderungen gemäß Absatz 1 in Bezug auf die Gruppen-Risikoträger und Gruppen-Risi koträgerinnen die Anforderungen des § 25a Absatz 5 des Kreditwesengesetzes sowie die Anforderungen gemäß § 18 Absatz 1 und 3 bis 5 und der §§ 19 bis 22 in Bezug auf die GruppenRisikoträger und Gruppen-Risikoträgerinnen umzusetzen. Institute gemäß § 1 Absatz 3 Satz 2 haben die Gruppen-Risikoträger und GruppenRisikoträgerinnen gemäß § 25a Absatz 5b Satz 1 des Kreditwesengesetzes zu ermitteln und die Anforderungen gemäß den Sätzen 1 und 2, mit Ausnahme von § 19 Absatz 1 Satz 3 und 4 so wie § 20 Absatz 2, zu erfüllen. (3) Die Anforderungen gemäß Absatz 1 Satz 2 sowie Absatz 2 sind nicht auf folgende nachge ordnete Unternehmen anzuwenden: 1. Unternehmen mit Sitz in der Europäischen Union, die an besondere Vergütungsanforde rungen nach Maßgabe anderer Rechtsakte der Europäischen Union gebunden sind; 2. Unternehmen mit Sitz in einem Drittstaat, die an besondere Vergütungsanforderungen nach Maßgabe anderer Rechtsakte der Euro päischen Union gebunden wären, wenn sie ihren Sitz in der Europäischen Union hätten. (4) Abweichend von Absatz 3 ist hinsichtlich Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen, die in einem nachgeordneten Unternehmen tätig sind, wel ches entweder eine Kapitalverwaltungsgesell schaft im Sinne von § 17 des Kapitalanlage gesetzbuches, eine EU-Verwaltungsgesellschaft im Sinne von § 1 Absatz 17 des Kapitalanlage gesetzbuches oder eine ausländische AIF-Ver waltungsgesellschaft im Sinne des § 1 Absatz 18 des Kapitalanlagegesetzbuches ist oder die im Anhang I Abschnitt A Nummer 2, 3, 4, 6 und 7 der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 349; L 74 vom 18.3.2015, S. 38; L 188 vom 13.7.2016, S. 28; L 273 vom 8.10.2016, S. 35; L 64 vom 10.3.2017, S. 116; L 278 vom 27.10.2017, S. 56), die zuletzt durch die Ver ordnung (EU) 2019/2115 (ABl. L 320 vom 11.12.2019, S. 1) geändert worden ist, aufge führten Wertpapierdienstleistungen und Anlage tätigkeiten ausführt, in der gruppenweiten Vergütungsstrategie die Einhaltung der Anforde rungen gemäß Absatz 1 Satz 2 sowie Absatz 2 sicherzustellen, sofern sich deren berufliche Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 24. September 2021 Tätigkeit direkt und wesentlich auf das Risiko profil oder die Geschäftstätigkeit mindestens eines CRR-Institutes der Gruppe auswirkt." c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 5 und in Satz 1 werden nach den Wörtern ,,nachgeord neten Unternehmen" das Komma und die Wör ter ,,die nicht vom Anwendungsbereich des § 37 des Kapitalanlagegesetzbuchs erfasst sind," gestrichen. 4311 d) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 6 und in Satz 2 wird die Angabe ,,§ 25n" durch die An gabe ,,§ 1 Absatz 3c" ersetzt. 17. § 28 wird aufgehoben. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Bonn, den 20. September 2021 Der Präsident der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht Mark Branson