202-5-9
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 24. September 2021
Erste Verordnung
zur Änderung der PTB Besondere Gebührenverordnung
Vom 21. September 2021
Auf Grund des § 22 Absatz 4 Satz 1 in Verbindung
mit Absatz 1 Satz 2 und 3 des Bundesgebührengeset
zes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) verordnet
das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie:
Artikel 1
Die PTB Besondere Gebührenverordnung vom
8. Juni 2021 (BGBl. I S. 1717) wird wie folgt geändert:
1. § 1 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
,,(1) Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt
erhebt in ihrem Zuständigkeitsbereich nach Maß
gabe dieser Verordnung Gebühren und Auslagen
für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen
(gebührenfähige Leistungen), die aufgrund der fol
genden Vorschriften erbracht werden:
1. Mess- und Eichgesetz,
2. Mess- und Eichverordnung,
3. Gewerbeordnung,
4. Spielverordnung,
5. Medizinprodukterecht-Durchführungsgesetz,
6. Beschussgesetz,
7. Beschussverordnung,
8. Waffengesetz,
9. Fertigpackungsverordnung und
10. Verordnung über Heizkostenabrechnung."
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge
fügt:
,,(1a) Für die Berechnung einer Zeitgebühr ist
der in Anlage 2 bezeichnete Themenbereich zu
Grunde zu legen, der die Art des Zeitaufwands
für die gebührenpflichtige Leistung kennzeichnet.
Ist der Zeitaufwand für eine gebührenpflichtige
Leistung durch mehrere Themenbereiche ge
kennzeichnet, ist die Zeitgebühr aus der Summe
des Zeitaufwands jedes Themenbereiches zu be
rechnen."
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
,,(3) Die nach den Anlagen 1 und 2 zu erhe
benden Gebühren und die nach Absatz 2 zu
erhebenden Auslagen umfassen jeweils auch
die Kosten für die Festsetzung der Gebühren
und Auslagen."
3. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 werden
jeweils die Wörter ,,gebührenfähige Leistungen"
durch die Wörter ,,gebührenfähige Leistungen
nach Abschnitt 4 der Anlage 1" ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter ,,Wurde die
gebührenfähige Leistung" durch die Wörter
,,Wurde die gebührenfähige Leistung nach Ab
schnitt 4 der Anlage 1" ersetzt.
c) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
,,(3) Für die Erhebung von Gebühren und Aus
lagen für gebührenfähige Leistungen nach Ab
schnitt 1, 2, 3, 5 und 6 der Anlage 1, die vor
dem 1. Oktober 2021 beantragt oder begonnen,
aber noch nicht vollständig erbracht wurden,
sind die vor dem 1. Oktober 2021 geltenden ge
bührenrechtlichen Regelungen weiter anzuwen
den, soweit nicht die Anwendung dieser Verord
nung für den Gebührenschuldner günstiger ist."
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4. Die Anlagen 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
,,Anlage 1
(zu § 2 Absatz 1 Satz 2)
Gebührenverzeichnis
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1
Mess- und Eichgesetz (MessEG),
Mess- und Eichverordnung (MessEV)
Abschnitt 2
Gewerbeordnung (GewO),
Spielverordnung (SpielV)
Abschnitt 3
Medizinprodukterecht-Durchführungsgesetz (MPDG)
Abschnitt 4
Beschussgesetz (BeschG),
Beschussverordnung (BeschussV),
Waffengesetz (WaffG)
Abschnitt 5
Fertigpackungsverordnung (FPackV)
Abschnitt 6
Verordnung über Heizkostenabrechnung (HeizkostenV)
Abschnitt 1
Mess- und Eichgesetz (MessEG),
Mess- und Eichverordnung (MessEV)
Nr.
Gebührentatbestand
Gebühr
1
Prüfung, Erteilung und Änderung von EG-Bauartzulassungen nach § 27 Absatz 2
Zeitgebühr
MessEG in Verbindung mit § 19 MessEV
nach Anlage 2
2
Durchführung von Vergleichsmessungen mit Mustern von Dosimetersonden für ein
passives, integrierendes Dosimeter nach § 29 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit
Satz 1 Nummer 2 MessEV
2.1
Grundgebühr pro Dosimeterbauart
612 Euro
2.2
Bestrahlung einer Dosimetersonde (E < 2 MeV)
102 Euro
Abschnitt 2
Gewerbeordnung (GewO),
Spielverordnung (SpielV)
Nr.
Gebührentatbestand
Gebühr
1
Prüfung und Zulassung der Bauart von Spielgeräten nach § 11 SpielV in Verbin
Zeitgebühr
dung mit § 33c GewO
nach Anlage 2
2
Erteilung eines Zulassungsbeleges und des Zulassungszeichens sowie Umtausch
dieser Unterlagen nach § 15 Absatz 1 SpielV
2.1
Erteilung von Zulassungsbelegen einschließlich der Zulassungszeichen 50 Stück
2.2
Erteilung von Zulassungsbelegen einschließlich der Zulassungszeichen 500 Stück
3
Erstattung von Aufwendungen für beantragte Ergänzungsarbeiten nach § 15 Ab
satz 1 SpielV
3.1
Erteilung eines Ersatzzulassungsbeleges einschließlich des Ersatzzulassungszei
chens pro Stück
750 Euro
7 500 Euro
174 Euro
Abschnitt 3
Medizinprodukterecht-Durchführungsgesetz (MPDG)
Nr.
1
Gebührentatbestand
Gebühr
Gutachterliche Bewertung von Medizinprodukten mit Messfunktion nach § 85 Ab
Zeitgebühr
satz 4 Nummer 1 MPDG
nach Anlage 2
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2
Entwicklung und Prüfung von Referenzmessverfahren, Normalmessgeräten und
Zeitgebühr
Prüfhilfsmitteln nach § 85 Absatz 4 Nummer 2 MPDG
nach Anlage 2
3
Wissenschaftliche Beratung von Bundesoberbehörden, zuständigen Behörden und
Zeitgebühr
Benannten Stellen nach § 85 Absatz 4 Nummer 3 MPDG
nach Anlage 2
Abschnitt 4
Beschussgesetz (BeschG),
Beschussverordnung (BeschussV),
Waffengesetz (WaffG)
Nr.
Gebührentatbestand
Gebühr
1
Entgegennahme einer Anzeige der gewerbsmäßigen Herstellung oder Verbringung
Zeitgebühr
einer Schusswaffe und gegebenenfalls Prüfung der Bewegungsenergie der Ge nach Anlage 2
schosse zur Feststellung der Berechtigung zum Aufbringen der Kennzeichnung
nach § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und Absatz 4 BeschG in Verbindung mit
Anlage II Abbildung 10 BeschussV
2
Ausnahmebewilligungen nach § 13 BeschG in Verbindung mit den §§ 7 und 8
Zeitgebühr
BeschG
nach Anlage 2
3
Zulassung der Bauart von Schussapparaten, Einsteckläufen und nicht der Be
Zeitgebühr
schusspflicht unterliegenden Feuerwaffen, Systemprüfungen von Schussappara nach Anlage 2
ten und der in ihnen zu verwendenden Kartuschenmunition nach § 20 Absatz 3
Satz 1 in Verbindung mit § 7 BeschG
4
Zulassung von Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen nach § 20 Absatz 3
Zeitgebühr
Satz 1 in Verbindung mit § 8 BeschG
nach Anlage 2
5
Entgegennahme einer Anzeige der gewerbsmäßigen Herstellung oder Verbringung
Zeitgebühr
von Elektroimpulsgeräten und Reizstoffsprühgeräten sowie Kartuschenmunition nach Anlage 2
mit Reizstoffen, Prüfung sowie Anordnung von Maßnahmen nach § 20 Absatz 3
Satz 1 in Verbindung mit § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 bis 4 und Absatz 3 und 4
BeschG und Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nummer 1.2.1 und 1.2.2 WaffG
6
Prüfung der technischen Anforderungen von Gasböllern nach § 8 Absatz 4
Zeitgebühr
BeschussV
nach Anlage 2
7
Maßnahmen nach § 11 BeschussV (Bauartzulassung für besondere Schusswaffen,
Zeitgebühr
pyrotechnische Munition und Schussapparate), u. a. Geräte- und Systemprüfung nach Anlage 2
sowie Erstellung von Prüfregeln nach § 11 Absatz 1 BeschussV, Zulassung von
Ausnahmen nach § 11 Absatz 3 BeschussV, Bestätigung der Anzeige und der Be
rechtigung zum Aufbringen des Kennzeichens nach § 11 Absatz 6 BeschussV
8
Prüfung von Betriebsanleitungen nach § 13 BeschussV
9
Prüfung der Anforderungen an Reizstoffgeschosse, Reizstoffsprühgeräte und Reiz
Zeitgebühr
stoffe sowie an Elektroimpulsgeräte nach § 15 in Verbindung mit den Anlagen IV nach Anlage 2
und V BeschussV
10
Prüfung von anderen nicht tragbaren Geräten nach § 19 Absatz 3 BeschussV
Zeitgebühr
nach Anlage 2
11
Periodische Fabrikationskontrollen nach § 22 BeschussV
Zeitgebühr
nach Anlage 2
12
Überprüfungen im Einzelfall nach § 23 BeschussV
Zeitgebühr
nach Anlage 2
13
Prüfung der Konformität und Zulassung neu entwickelter Blockiersysteme für Erb
Zeitgebühr
waffen nach § 20 Absatz 4 WaffG
nach Anlage 2
14
Entgegennahme von Anzeigen einer Marke nach § 24 Absatz 6 WaffG
Zeitgebühr
nach Anlage 2
200 Euro
Abschnitt 5
Fertigpackungsverordnung (FPackV)
Nr.
Gebührentatbestand
Gebühr
1
Erteilung von Herstellerzeichen für Maßbehältnis-Flaschen nach § 37 Absatz 1
FPackV oder Verlangen von Änderungen eines beantragten Herstellerzeichens
nach § 37 Absatz 2 FPackV, einschließlich der Unterrichtung der zuständigen
Stellen
232 Euro
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Abschnitt 6
Verordnung über Heizkostenabrechnung (HeizkostenV)
Nr.
1
Gebührentatbestand
Gebühr
Prüfung im Rahmen der Mitwirkung bei der Bestätigung der Eignung von sachver
Zeitgebühr
ständigen Stellen nach § 5 Absatz 1 HeizkostenV
nach Anlage 2
Anlage 2
(zu § 2 Absatz 1 Satz 2)
Stundensätze
Themenbereich
Themenbereich 1
Akustik, Ultraschall, Beschleunigung
Organisationseinheit
Stundensatz
in Euro
Geschwindigkeit
Schall
160
Akustik und Dynamik
Themenbereich 2
Durchfluss
Gase
Flüssigkeiten
167
Wärme und Vakuum
Themenbereich 3
Elektrizität und Magnetismus
Gleichstrom und Niederfrequenz
Hochfrequenz und Felder
Elektrische Energiemesstechnik
Quantenelektronik
186
Halbleiterphysik und Magnetismus
Elektrische Quantenmetrologie
Themenbereich 4
Ionisierende Strahlung
Radioaktivität
Dosimetrie für Strahlentherapie und Röntgendiagnostik
Strahlenschutzdosimetrie
204
Neutronenstrahlung
Strahlenwirkung
Themenbereich 5
Länge, dimensionelle Metrologie
Bild- und Wellenoptik
Quantenoptik und Längeneinheit
Oberflächenmesstechnik
Dimensionelle Nanometrologie
169
Koordinatenmesstechnik
Interferometrie an Maßverkörperungen
Themenbereich 6
Masse und abgeleitete Größen
Masse
Themenbereich 7
Metrologie in der Chemie
Allgemeine und Anorganische Chemie
Festkörpermechanik
180
Biochemie
Physikalische Chemie
188
Analytische Chemie der Gasphase
Themenbereich 8
Metrologie für die Medizin
Biomedizinische Magnetresonanz
Biosignale
Biomedizinische Optik
176
4316
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Themenbereich
Themenbereich 9
Radiometrie und Photometrie
Organisationseinheit
Stundensatz
in Euro
Photometrie und Spektroradiometrie
Angewandte Radiometrie
Radiometrie mit Synchrotronstrahlung
194
Röntgenmesstechnik mit Synchrotronstrahlung
Themenbereich 10
Thermometrie
Detektorradiometrie und Strahlungsthermometrie
Temperatur
176
Kryosensorik
Themenbereich 11
Zeit und Frequenz
Zeit und Frequenz
Themenbereich 12
Metrologische Informationstechnik
Mathematische Modellierung und Datenanalyse
Themenbereich 13
Physikalische Sicherheitstechnik,
Explosionsschutz
Explosionsschutz in der Energietechnik
Metrologische Informationstechnik
Explosionsgeschützte Sensorik und Messtechnik
156
147
196
Grundlagen des Explosionsschutzes
Themenbereich 14
Sonstige Leistungen
Wissenschaftlicher Gerätebau und andere Organisa
tionseinheiten ohne bzw. mit geringer bis mittlerer tech
nischer Ausstattung
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2021 in Kraft.
Berlin, den 21. September 2021
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Energie
Peter Altmaier
116".