Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2021  Nr. 67 vom 24.09.2021  - Seite 4317 bis 4327 - Besondere Gebührenverordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA Besondere Gebührenverordnung – BAFABGebV)

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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 24. September 2021 4317 Besondere Gebührenverordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA Besondere Gebührenverordnung ­ BAFABGebV) Vom 21. September 2021 Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie verordnet auf Grund ­ des § 22 Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 2 des Bundesgebührengesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) sowie ­ des § 31 Absatz 3 Satz 2 bis 8 der Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Fe bruar 1999 (BGBl. I S. 202), § 31 Absatz 3 Satz 2 zuletzt geändert durch Artikel 222 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328), im Einverneh men mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat: §1 Erhebung von Gebühren und Auslagen (1) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkon trolle erhebt in seinem Zuständigkeitsbereich Gebühren und Auslagen für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen (gebührenfähige Leistungen), die aufgrund der folgenden Rechtsvorschriften erbracht werden: 1. Gewerbeordnung, 2. Satellitendatensicherheitsgesetz, 3. Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz, 4. KWK-Ausschreibungsverordnung, 5. Erdölbevorratungsgesetz, 6. Erneuerbare-Energien-Gesetz, 7. Verordnung (EU) 2015/936 des Europäischen Parla ments und des Rates vom 9. Juni 2015 über die gemeinsame Regelung der Einfuhren von Textilwaren aus bestimmten Drittländern, die nicht unter bilate rale Abkommen, Protokolle, andere Vereinbarungen oder eine spezifische Einfuhrregelung der Union fal len (ABl. L 160 vom 25.6.2015, S. 1), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2018/173 (ABl. L 32 vom 6.2.2018, S. 12) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, 8. Durchführungsverordnung (EU) 2016/2148 der Kommission vom 7. Dezember 2016 zur Festlegung der Regeln für die Verwaltung und Aufteilung be stimmter durch die Verordnung (EU) 2015/936 des Europäischen Parlaments und des Rates für das Jahr 2017 eingeführter Höchstmengen für Textilwa ren (ABl. L 333 vom 8.12.2016, S. 32), die zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2017/992 (ABl. L 149 vom 13.6.2017, S. 66) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, 9. Durchführungsverordnung (EU) Nummer 498/2012 der Kommission vom 12. Juni 2012 über die Zutei lung von Zollkontingenten für Holzausfuhren aus der Russischen Föderation in die Europäische Union (ABl. L 152 vom 13.6.2012, S. 28), die zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2021/11 (ABl. L 5 vom 8.1.2021, S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. (2) Die Erhebung von Gebühren und Auslagen für gebührenfähige Leistungen, die vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle aufgrund anderer als der in Absatz 1 genannten Rechtsvorschriften erbracht werden, wird durch diese Verordnung nicht berührt. §2 Höhe der Gebühren und Auslagen (1) Die Höhe der Gebühren und Auslagen richtet sich nach dem Gebühren- und Auslagenverzeichnis der Anlage. Das Gebühren- und Auslagenverzeichnis regelt ferner die Tatbestände für eine Gebührenbefrei ung. (2) Auslagen, die nicht im Gebühren- und Auslagen verzeichnis aufgeführt sind, sind mit der Gebühr abge golten. (3) Die zu erhebenden Gebühren und Auslagen um fassen jeweils auch die Kosten für die Festsetzung der Gebühren und Auslagen. 4318 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 24. September 2021 §3 §4 Übergangsvorschrift Inkrafttreten; Außerkrafttreten Für die Erhebung von Gebühren und Auslagen für eine gebührenfähige Leistung, die vor dem 1. Oktober 2021 beantragt oder begonnen, aber noch nicht voll ständig erbracht wurde, sind die bis einschließlich zum 30. September 2021 geltenden gebührenrechtlichen Regelungen weiter anzuwenden. Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2021 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Besondere-AusgleichsregelungGebührenverordnung vom 5. März 2013 (BGBl. I S. 448), die zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3138) geändert worden ist, außer Kraft. Berlin, den 21. September 2021 Der Bundesminister für Wirtschaft und Energie Peter Altmaier Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 24. September 2021 4319 Anlage (zu § 2 Absatz 1) Gebühren- und Auslagenverzeichnis Inhaltsübersicht Abschnitt Abschnitt Abschnitt Abschnitt Abschnitt Abschnitt Abschnitt 1 2 3 4 5 6 7 Abschnitt 8 Abschnitt 9 Gewerbeordnung (GewO) Satellitendatensicherheitsgesetz (SatDSiG) Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG) KWK-Ausschreibungsverordnung (KWKAusV) Erdölbevorratungsgesetz (ErdölBevG) Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG 2021) Verordnung (EU) 2015/936 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juni 2015 über die gemeinsame Regelung der Einfuhren von Textilwaren aus bestimmten Drittländern, die nicht unter bilaterale Abkommen, Protokolle, andere Vereinbarungen oder eine spezifische Einfuhrregelung der Union fallen Durchführungsverordnung (EU) 2016/2148 der Kommission vom 7. Dezember 2016 zur Festlegung der Regeln für die Verwaltung und Aufteilung bestimmter durch die Verordnung (EU) 2015/936 des Europäischen Parlaments und des Rates für das Jahr 2017 eingeführter Höchstmengen für Textilwaren Durchführungsverordnung (EU) Nummer 498/2012 der Kommission vom 12. Juni 2012 über die Zuteilung von Zollkontingenten für Holzausfuhren aus der Russischen Föderation in die Europäische Union Abschnitt 1 Gewerbeordnung (GewO) Nummer Gebühren- oder Auslagentatbestand Gebühren/Auslagen in Euro 1 Erstzulassung nach § 31 Absatz 1 und 2 Satz 1 GewO 11 000 bis 42 400 2 Zulassung nach § 31 Absatz 1 und 2 Satz 1 GewO auf Grundlage einer bereits 3 881 bis 24 522 erteilten ausländischen Zulassung 3 Folgezulassung nach § 31 Absatz 1 und 2 Satz 1 GewO 2 431 bis 14 101 4 Nachträgliche Aufnahme von Auflagen nach § 31 Absatz 2 Satz 2 GewO 1 673 bis 2 788 5 Änderung oder Ergänzung von Auflagen nach § 31 Absatz 2 Satz 2 GewO 1 673 bis 2 788 6 Anordnungen und Maßnahmen im Rahmen der Nachschau nach § 31 Absatz 7 in 234 bis 468 Verbindung mit § 29 Absatz 2 GewO 7 Anordnung zur Verhinderung der Betriebsfortsetzung nach § 31 Absatz 7 in Ver 234 bis 468 bindung mit § 15 Absatz 2 GewO 8 Gestattung der Fortführung des Gewerbes nach § 31 Absatz 7 in Verbindung mit 234 bis 468 § 46 Absatz 3 GewO 9 Erteilung einer Stellvertretererlaubnis nach § 31 Absatz 7 in Verbindung mit § 47 234 bis 468 GewO Abschnitt 2 Satellitendatensicherheitsgesetz (SatDSiG) Nummer Gebühren- oder Auslagentatbestand Gebühren/Auslagen in Euro 1 Genehmigung des Betriebs eines hochwertigen Erdfernerkundungssystems nach § 3 SatDSiG 1.1 Neugenehmigung nach § 3 Absatz 1 SatDSiG 1.2 Änderung einer bestehenden Genehmigung auf Antrag nach § 3 Absatz 1 1 220 bis 12 203 SatDSiG 1.3 Neugenehmigung für Inhaber einer Betreibergenehmigung nach § 3 Absatz 1 18 283 SatDSiG (Genehmigung für zusätzlichen Satelliten desselben Betreibers) 2 Feststellung des Nichtvorliegens der Hochwertigkeit nach § 3 Absatz 4 SatDSiG 1 220 3 Erlaubnis der Übernahme des Betriebs eines hochwertigen Erdfernerkundungs 18 305 systems oder von Teilen eines hochwertigen Erdfernerkundungssystems nach § 10 SatDSiG 36 565 4320 Nummer Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 24. September 2021 Gebühren- oder Auslagentatbestand Gebühren/Auslagen in Euro 4 Zulassung als Datenanbieter nach § 11 SatDSiG 4.1 Neuzulassung nach § 11 Absatz 1 SatDSiG 4.2 Änderung einer bestehenden Zulassung auf Antrag nach § 11 Absatz 1 SatDSiG 1 220 bis 12 203 5 Erlaubnis nach § 19 Absatz 1 SatDSiG 5.1 für Satellitenbilder (zum Beispiel monochromatisch, panchromatisch, hyper spektral, Radar und LIDAR, auch mit komplexen Informationen) 5.1.1 Zielgebiet bezieht sich auf Teile eines Staatsgebiets oder Territoriums außerhalb 40 der in Anlage 3 (Gebietsnegativliste) der Verordnung zum Satellitendatensicher heitsgesetz vom 26. März 2008 genannten Gebiete 5.1.2 Zielgebiet bezieht sich auf Teile eines in Anlage 3 (Gebietsnegativliste) der Ver 77 ordnung zum Satellitendatensicherheitsgesetz vom 26. März 2008 genannten Gebiets 5.1.3 Zielgebiet beinhaltet vollständig 5.1.3.1 ­ ein in Anlage 3 (Gebietsnegativliste) der Verordnung zum Satellitendatensicher 92 heitsgesetz vom 26. März 2008 genanntes Gebiet 5.1.3.2 ­ ein Staatsgebiet oder Territorium, das nicht in Anlage 3 (Gebietsnegativliste) der 54 Verordnung zum Satellitendatensicherheitsgesetz vom 26. März 2008 enthalten ist 5.1.4 Für jede im Zielgebiet befindliche Staatsgrenze 5.1.4.1 ­ die nicht durch ein in Anlage 3 (Gebietsnegativliste) der Verordnung zum Satel zusätzlich 10 litendatensicherheitsgesetz vom 26. März 2008 genanntes Gebiet verläuft 5.1.4.2 ­ die durch ein in Anlage 3 (Gebietsnegativliste) der Verordnung zum Satelliten zusätzlich 42 datensicherheitsgesetz vom 26. März 2008 genanntes Gebiet verläuft 5.2 für Digitale Höhenmodelle 5.2.1 Zielgebiet bezieht sich auf Teile eines Staatsgebiets oder Territoriums außerhalb 50 der in Anlage 3 (Gebietsnegativliste) der Verordnung zum Satellitendatensicher heitsgesetz vom 26. März 2008 genannten Gebiete 5.2.2 Zielgebiet bezieht sich auf Teile eines in Anlage 3 (Gebietsnegativliste) der Ver 87 ordnung zum Satellitendatensicherheitsgesetz vom 26. März 2008 genannten Gebiets 5.2.3 Zielgebiet beinhaltet vollständig 5.2.3.1 ­ ein in Anlage 3 (Gebietsnegativliste) der Verordnung zum Satellitendatensicher 102 heitsgesetz vom 26. März 2008 genanntes Gebiet 5.2.3.2 ­ ein Staatsgebiet oder Territorium, das nicht in Anlage 3 (Gebietsnegativliste) der 64 Verordnung zum Satellitendatensicherheitsgesetz vom 26. März 2008 enthalten ist 5.2.4 Für jede im Zielgebiet befindliche Staatsgrenze 5.2.4.1 ­ die nicht durch ein in Anlage 3 (Gebietsnegativliste) der Verordnung zum Satel zusätzlich 10 litendatensicherheitsgesetz vom 26. März 2008 genanntes Gebiet verläuft 5.2.4.2 ­ die durch ein in Anlage 3 (Gebietsnegativliste) der Verordnung zum Satelliten zusätzlich 49 datensicherheitsgesetz vom 26. März 2008 genanntes Gebiet verläuft 5.3 für Produkte mit hohem Abstraktionsgrad (zum Beispiel Bodenpasspunkt-Biblio 178 bis 610 theken (GCP), Schiffsdetektion, Oberflächenbewegungsbeobachtung (SMM)) 6 Erteilung einer Sammelerlaubnis nach § 20 SatDSiG 6.1 Vorschaubilder, Digitale Höhenmodelle mit vermindertem Informationsgehalt oder 1 220 bis 3 051 Metadaten nach § 20 Nummer 1 SatDSiG 6.2 Sensitive Anfragen für eine unbestimmte Anzahl von Daten nach § 20 Nummer 2 Grundgebühr nach SatDSiG Nummer 5 zuzüg lich einer halben Gebühr nach Num mer 5 für jeden Monat der Laufzeit 24 377 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 24. September 2021 Nummer Gebühren- oder Auslagentatbestand 4321 Gebühren/Auslagen in Euro 7 Prüfung nach § 19 SatDSiG, ob eine Datenfreigabe ohne erneute Erlaubnis auf der 20 Basis bestehender Erlaubnisse möglich ist 8 Bei den Gebührentatbeständen der Nummern 1.1, 1.3 und 4.1 sind neben den Gebühren die Kosten für Sachverständige als Auslagen zu erheben. Abschnitt 3 Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG) Nummer Gebühren- oder Auslagentatbestand Gebühren/Auslagen in Euro 1 Zulassung von neuen, modernisierten oder nachgerüsteten KWK-Anlagen nach § 10 KWKG 1.1 Zulassung von KWK-Anlagen mit einer elektrischen KWK-Leistung bis zu 50 Kilowatt, 1.1.1 wenn die Zulassung für diese Anlagen in Form der Allgemeinverfügung (Typen gebührenfrei genehmigung) gemäß § 10 Absatz 6 KWKG durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle erteilt wird 1.1.2 wenn die Zulassung für diese Anlagen im Einzelzulassungsverfahren und somit 150 nicht in Form der Allgemeinverfügung (Typengenehmigung) gemäß § 10 Absatz 6 KWKG durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle erteilt wird 1.2 Zulassung von KWK-Anlagen mit einer elektrischen KWK-Leistung von mehr als 50 Kilowatt und bis zu 2 Megawatt 1.3 Zulassung von KWK-Anlagen mit einer elektrischen KWK-Leistung von mehr 0,2 Prozent der als 2 Megawatt maßgeblichen KWK-Zuschläge; maximal 45 000 Die maßgeblichen KWK-Zuschläge ergeben sich aus der Multiplikation folgender Faktoren: 0,2 Prozent der maßgeblichen KWK-Zuschläge Die maßgeblichen KWK-Zuschläge ergeben sich aus der Multiplikation folgender Faktoren: Faktor 1: Maximale elektrische Leis tung der KWKAnlage in Kilowatt Faktor 2: Maximum der zuschlags berechtigten Voll benutzungsstunden Faktor 3: Zu schlagssätze (nach Leistungsanteilen gestaffelt) in Cent je Kilowattstunde ge mäß § 7 Absatz 1 in der maßgeblichen Fassung des KWKG oder Zuschlagssät ze, die gemäß § 8a Absatz 1 KWKG von der Bundes netzagentur ermit telt wurden 4322 Nummer Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 24. September 2021 Gebühren- oder Auslagentatbestand Gebühren/Auslagen in Euro Faktor 1: Maximale elektrische Leis tung der KWK-An lage in Kilowatt Faktor 2: Maximum der zuschlagsbe rechtigten Vollbe nutzungsstunden und Faktor 3: Zu schlagssätze (nach Leistungsanteilen gestaffelt) in Cent je Kilowattstunde ge mäß § 7 Absatz 1 in der maßgeblichen Fassung des KWKG oder Zu schlagssätze, die gemäß § 8a Ab satz 1 KWKG von der Bundesnetz agentur ermittelt wurden oder Faktor 4: Zu schlagssätze in Cent je Kilowatt stunde gemäß § 13 Absatz 3 KWKG 2 Änderung einer Zulassung nach § 11 Absatz 4 KWKG 50 3 Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen der §§ 7a bis 7c KWKG nach § 10 Absatz 1 Satz 4 KWKG 3.1 Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des Bonus für innovative erneu 0,2 Prozent des erbare Wärme (§ 7a KWKG) maßgeblichen Bonus-Zuschlags; mindestens 1 500; maximal 3 000 Der maßgebliche Bonus-Zuschlag ergibt sich aus der Multiplikation fol gender Faktoren: Faktor 1: Maximale elektrische Leis tung der KWKAnlage in Kilowatt Faktor 2: Maximum der zuschlags berechtigten Voll benutzungsstunden Faktor 3: Zuschlag gemäß § 7a Ab satz 1 Nummer 1 KWKG 3.2 Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des Bonus für elektrische Wär 0,2 Prozent der sich meerzeuger (§ 7b KWKG) aus § 7b KWKG ergebenden Zu schläge; mindestens 500; maximal 1 500 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 24. September 2021 Nummer Gebühren- oder Auslagentatbestand 4323 Gebühren/Auslagen in Euro 3.3 Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des Kohleersatzbonus (§ 7c 0,2 Prozent der sich KWKG) aus § 7c KWKG ergebenden Zu schläge; mindestens 1 500; maximal 3 000 4 Zulassung für den Neu- und Ausbau von Wärme- und Kältenetzen nach den §§ 20 0,2 Prozent der in und 21 KWKG der Zulassung festgelegten KWKZuschläge; mindestens 150; maximal 5 000 5 Zulassung für den Neubau von Wärme- und Kältespeichern nach den §§ 24 und 25 KWKG 5.1 Zulassung für Wärme- und Kältespeicher mit einem Volumen von bis zu 5 Kubik meter Wasseräquivalent, 5.1.1 wenn die Zulassung für diese Speicher in Form der Allgemeinverfügung (Typen gebührenfrei genehmigung) gemäß § 24 Absatz 5 KWKG durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle erteilt wird 5.1.2 wenn die Zulassung für diese Speicher im Einzelzulassungsverfahren und nicht in 50 Form der Allgemeinverfügung (Typengenehmigung) gemäß § 24 Absatz 5 KWKG durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle erteilt wird 5.2 Zulassung für Wärme- und Kältespeicher mit einem Volumen von mehr als 5 Ku 150 bikmeter und bis zu 100 Kubikmeter Wasseräquivalent 5.3 Zulassung für Wärme- und Kältespeicher mit einem Volumen von mehr als 100 Ku 0,2 Prozent der in bikmeter Wasseräquivalent der Zulassung festgelegten KWKZuschläge; mindestens 300; maximal 5 000 6 Vorbescheid 6.1 Vorbescheid für KWK-Anlagen mit einer elektrischen Leistung von mehr als 0,1 Prozent der 50 Megawatt nach § 12 KWKG maßgeblichen KWK-Zuschläge; mindestens 5 000; maximal 25 000 Die maßgeblichen KWK-Zuschläge ergeben sich aus der Multiplikation folgender Faktoren: Faktor 1: Maximale elektrische Leis tung der KWK-An lage in Kilowatt Faktor 2: Maximum der zuschlagsbe rechtigten Vollbe nutzungsstunden Faktor 3: Zu schlagssätze (nach Leistungsanteilen gestaffelt) in Cent je Kilowattstunde ge mäß § 7 Absatz 1 in der maßgeblichen Fassung des KWKG 4324 Nummer Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 24. September 2021 Gebühren- oder Auslagentatbestand Gebühren/Auslagen in Euro 6.2 Vorbescheid für den Neu- und Ausbau von Wärme- und Kältenetzen nach den 0,1 Prozent der im §§ 20 und 21 KWKG Vorbescheid festgelegten KWKZuschläge; maximal 2 500 6.3 Vorbescheid für den Neubau von Wärme- und Kältespeichern nach den §§ 24 0,1 Prozent der im und 25 KWKG Vorbescheid festgelegten KWKZuschläge; maximal 2 500 7 Herkunftsnachweis für Strom aus hocheffizienter Kraft-Wärme-Kopplung nach 150 § 31 KWKG Abschnitt 4 KWK-Ausschreibungsverordnung (KWKAusV) Nummer 1 Gebühren- oder Auslagentatbestand Zulassung von innovativen KWK-Systemen nach § 24 KWKAusV Gebühren/Auslagen in Euro 0,2 Prozent der maßgeblichen KWK-Zuschläge; maximal 45 000 Die maßgeblichen KWK-Zuschläge ergeben sich aus der Multiplikation folgender Faktoren: Faktor 1: Maximale elektrische Leis tung der KWKAnlage in Kilowatt Faktor 2: Maximum der zuschlags berechtigten Voll benutzungsstunden Faktor 3: Zu schlagssätze, die gemäß § 8b Ab satz 1 KWKG von der Bundesnetz agentur ermittelt wurden Abschnitt 5 Erdölbevorratungsgesetz (ErdölBevG) Nummer 1 Gebühren- oder Auslagentatbestand Gebühren/Auslagen in Euro Zustimmung zur Übernahme von Aufgaben zur Vorratshaltung nach § 10 Absatz 2 111,62 je erstes ErdölBevG zu bevorratendes Produkt zuzüglich Mehraufwand von 37,21 je weiteres Produkt Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 24. September 2021 4325 Abschnitt 6 Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG 2021) Nummer Gebühren- oder Auslagentatbestand Gebühren/Auslagen in Euro 1 Begrenzung der EEG-Umlage für Strom, der von stromkostenintensiven Unter nehmen und selbständigen Unternehmensteilen selbst verbraucht wird, nach den §§ 63, 64, 103 EEG 2021 1.1 Grundgebühr je antragstellendem Unternehmen oder selbständigem Unterneh 1 640 mensteil mit einer Abnahmestelle nach den §§ 63, 64, 103 EEG 2021 1.2 je weiterer beantragter Abnahmestelle außer bei nach § 64 Absatz 5a EEG 2021 zusätzlich zur begrenzten Abnahmestellen Grundgebühr nach Nummer 1.1: 340 1.3 je antragstellendem Unternehmen, wenn mindestens ein Begrenzungsbescheid zusätzlich zur für eine Abnahmestelle den Höchstbetrag nach § 64 Absatz 2 Nummer 3 EEG Grundgebühr nach 2021 enthält Nummer 1.1: 340 1.4 je Abnahmestelle, für die ein Begrenzungsbescheid nach § 103 Absatz 4 EEG zusätzlich zur 2021 ergeht Grundgebühr nach Nummer 1.1: 170 1.5 je antragstellendem Unternehmen, wenn ein Begrenzungsbescheid nach § 64 zusätzlich zur Absatz 5a EEG 2021 ergeht Grundgebühr nach Nummer 1.1: 820 1.6 je erstmalig zu prüfendem Nachweisjahr, das über das letzte abgeschlossene zusätzlich zur Geschäftsjahr hinausgeht Grundgebühr nach Nummer 1.1: 340 1.7 je antragstellendem Unternehmen, für das im Rahmen der Antragsprüfung eine zusätzlich zur Umwandlung nach § 3 Nummer 45 EEG 2021 und § 67 EEG 2021 geprüft wurde Grundgebühr nach Nummer 1.1: 1 230 1.8 je antragstellendem Unternehmen, das einen Antrag als selbständiger Unterneh zusätzlich zur Grundgebühr nach mensteil nach § 64 Absatz 5 EEG 2021 stellt Nummer 1.1: 820 1.9 je antragstellendem Unternehmen, das einen Antrag als neugegründetes Unter zusätzlich zur nehmen nach § 64 Absatz 4 EEG 2021 stellt Grundgebühr nach Nummer 1.1: 510 2 Begrenzung der EEG-Umlage für Strom, der von Unternehmen, selbständigen und nichtselbständigen Unternehmensteilen für die Herstellung von Wasserstoff verbraucht wird, nach §§ 63, 64a EEG 2021 2.1 Grundgebühr je antragstellendem Unternehmen, selbständigem oder nichtselb 1 300 ständigem Unternehmensteil mit einer Abnahmestelle 2.2 je weiterer beantragter Abnahmestelle zusätzlich zur Grundgebühr nach Nummer 2.1: 170 2.3 je Antrag nach § 64a Absatz 3 Satz 2 EEG 2021 (Höchstbetrag) zusätzlich zur Grundgebühr nach Nummer 2.1: 340 2.4 je erstmals zu prüfendem Nachweisjahr, das über das letzte abgeschlossene Ge zusätzlich zur schäftsjahr hinausgeht, bei Antrag nach § 64a Absatz 3 Satz 2 EEG 2021 Grundgebühr nach Nummer 2.1: 340 2.5 je antragstellendem Unternehmen, für das eine Umwandlung nach § 3 Nummer 45 zusätzlich zur EEG 2021 und § 67 EEG 2021 geprüft wurde Grundgebühr nach Nummer 2.1: 1 230 2.6 je antragstellendem Unternehmen, das einen Antrag als selbständiger Unterneh zusätzlich zur Grundgebühr nach mensteil nach § 64a Absatz 5 EEG 2021 stellt Nummer 2.1: 820 2.7 je antragstellendem Unternehmen, das einen Antrag alternativ nach § 64a Ab zusätzlich zur satz 6 EEG 2021 als nichtselbständiger Unternehmensteil stellt Grundgebühr nach Nummer 2.1: 410 4326 Nummer Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 24. September 2021 Gebühren- oder Auslagentatbestand Gebühren/Auslagen in Euro 2.8 je antragstellendem Unternehmen, das einen Antrag als neugegründetes Unter zusätzlich zur nehmen nach § 64a Absatz 4 EEG 2021 stellt Grundgebühr nach Nummer 2.1: 510 3 Begrenzung der EEG-Umlage für Strom, der von einer Schienenbahn für den Fahrbetrieb im Schienenbahnverkehr selbst verbraucht wird, nach den §§ 63, 65, 103 EEG 2021 3.1 Grundgebühr je antragstellender Schienenbahn 3.2 je Antrag einer Schienenbahn aufgrund von prognostizierten Stromverbrauchs zusätzlich zur mengen nach § 65 Absatz 3 und 4 EEG 2021 Grundgebühr nach Nummer 3.1: 510 3.3 je Antrag einer Schienenbahn als neugegründete Schienenbahn nach § 65 Ab zusätzlich zur Grundgebühr nach satz 5 EEG 2021 Nummer 3.1: 510 3.4 je Antrag einer Schienenbahn, für die eine Umwandlung nach § 3 Nummer 45 EEG zusätzlich zur 2021 und § 67 EEG 2021 geprüft wurde Grundgebühr nach Nummer 3.1: 1 230 4 Begrenzung der EEG-Umlage für Strom, der von Verkehrsunternehmen für elek trisch betriebene Busse im Linienverkehr verbraucht wird, nach den §§ 63, 65a EEG 2021 4.1 Grundgebühr je antragstellendem Verkehrsunternehmen 4.2 je Antrag eines Verkehrsunternehmens aufgrund von prognostizierten Stromver zusätzlich zur brauchsmengen nach § 65a Absatz 3 und 4 EEG 2021 Grundgebühr nach Nummer 4.1: 510 4.3 je Antrag eines Verkehrsunternehmens als neugegründetes Verkehrsunternehmen zusätzlich zur nach § 65a Absatz 5 EEG 2021 Grundgebühr nach Nummer 4.1: 510 4.4 je Antrag eines Verkehrsunternehmens, für das eine Umwandlung nach § 3 Num zusätzlich zur mer 45 EEG 2021 und § 67 EEG 2021 geprüft wurde Grundgebühr nach Nummer 4.1: 1 230 5 Begrenzung der EEG-Umlage bei einer Landstromanlage für die Belieferung von Seeschiffen mit Strom nach § 65b EEG 2021 5.1 Grundgebühr je antragstellende Landstromanlage 5.2 je Antrag einer Landstromanlage nach Neuinbetriebnahme nach § 65b Absatz 4 zusätzlich 300 EEG 2021 6 Gebührenbestandteil nach Stromverbrauchsmenge 6.1 für ein stromkostenintensives Unternehmen oder einen selbständigen Unterneh mensteil je Stromverbrauchsmenge über 1 Gigawattstunde an einer beantragten Abnahmestelle nach den §§ 64 Absatz 1 und 103 Absatz 4 EEG 2021 im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr; maßgeblich ist die angefangene und an der Ab nahmestelle selbst verbrauchte Gigawattstunde zusätzlich zu den Nummern 1.1 bis 1.9 je antrag stellendem Unter nehmen 70 Euro je GWh, höchstens jedoch 100 000 6.2 für ein Unternehmen, das einen Antrag nach § 64 Absatz 5a EEG 2021 stellt, je Stromverbrauchsmenge, die im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr selbst verbraucht wurde; maßgeblich ist die angefangene selbst verbrauchte Gigawatt stunde des Unternehmens zusätzlich zu den Nummern 1.1 bis 1.9 je antrag stellendem Unter nehmen 60 Euro je GWh, höchstens jedoch 100 000 6.3 für ein stromkostenintensives Unternehmen, einen selbständigen oder nichtselb ständigen Unternehmensteil je Stromverbrauchsmenge an einer beantragten Abnahmestelle nach § 64a Absatz 1 EEG 2021 im letzten abgeschlossenen Ge schäftsjahr; maßgeblich ist die angefangene und an der Abnahmestelle selbst verbrauchte Gigawattstunde zusätzlich zu den Nummern 2.1 bis 2.8 je antrag stellendem Unter nehmen 70 Euro je GWh, höchstens jedoch 100 000 1 160 1 160 700 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 24. September 2021 Nummer Gebühren- oder Auslagentatbestand 4327 Gebühren/Auslagen in Euro 6.4 für ein Schienenbahnunternehmen je Stromverbrauchsmenge an der betreffenden Abnahmestelle nach § 65 Absatz 1 EEG 2021 im letzten abgeschlossenen Ge schäftsjahr; maßgeblich ist die angefangene und an der Abnahmestelle selbst verbrauchte Gigawattstunde zusätzlich zu den Nummern 3.1 bis 3.4 je antrag stellende Schie nenbahn 70 Euro je GWh, höchstens jedoch 100 000 6.5 für ein Verkehrsunternehmen je Stromverbrauchsmenge an der betreffenden Ab nahmestelle nach § 65a Absatz 1 EEG 2021 im letzten abgeschlossenen Ge schäftsjahr; maßgeblich ist die angefangene und an der Abnahmestelle selbst verbrauchte Gigawattstunde zusätzlich zu den Nummern 4.1 bis 4.3 je antrag stellendem Unter nehmen 70 Euro je GWh, höchstens jedoch 100 000 7 Umschreibung und Übertragung von Begrenzungsbescheiden 7.1 Umschreibung eines Begrenzungsbescheides, soweit die Umschreibung nicht al 170 lein infolge eines Wechsels des Energieversorgungsunternehmens oder des Über tragungsnetzbetreibers beantragt wird 7.2 Übertragung eines Begrenzungsbescheides nach § 67 Absatz 3 Satz 1 EEG 2021 1 230 8 Zurücknahme und Ablehnung von Anträgen 8.1 Zurücknahme eines Antrags auf Begrenzung der EEG-Umlage oder eines Antrags bis zu 40 % der Ge auf Umschreibung oder Übertragung eines Begrenzungsbescheides, sofern mit bühr nach den Num der Bearbeitung dieser Anträge bereits begonnen wurde mern 1 bis 5 oder 7 8.2 Ablehnung eines Antrags auf Begrenzung der EEG-Umlage oder eines Antrags auf bis zu 70 % der Ge Umschreibung oder Übertragung eines Begrenzungsbescheides bühr nach den Num mern 1 bis 5 oder 7 8.3 Ablehnung eines Antrags wegen Unvollständigkeit der fristrelevanten Unterlagen bis zu 50 % der Ge bühr nach den Num mern 1 bis 5 Abschnitt 7 Verordnung (EU) 2015/936 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juni 2015 über die gemeinsame Regelung der Einfuhren von Textilwaren aus bestimmten Drittländern, die nicht unter bilaterale Abkommen, Protokolle, andere Vereinbarungen oder eine spezifische Einfuhrregelung der Union fallen Nummer 1 Gebühren- oder Auslagentatbestand Gebühren/Auslagen in Euro Erteilung einer Einfuhrgenehmigung im Textilbereich nach Artikel 18 Absatz 1 i. V. m. 20 Artikel 19 Satz 1 Verordnung (EU) 2015/936 Abschnitt 8 Durchführungsverordnung (EU) 2016/2148 der Kommission vom 7. Dezember 2016 zur Festlegung der Regeln für die Verwaltung und Aufteilung bestimmter durch die Verordnung (EU) 2015/936 des Europäischen Parlaments und des Rates für das Jahr 2017 eingeführter Höchstmengen für Textilwaren Nummer 1 Gebühren- oder Auslagentatbestand Gebühren/Auslagen in Euro Verlängerung der Dauer einer Einfuhrgenehmigung im Textilbereich nach Artikel 4 8 Absatz 3 Satz 2 Durchführungsverordnung (EU) 2016/2148 Abschnitt 9 Durchführungsverordnung (EU) Nummer 498/2012 der Kommission vom 12. Juni 2012 über die Zuteilung von Zollkontingenten für Holzausfuhren aus der Russischen Föderation in die Europäische Union Nummer 1 Gebühren- oder Auslagentatbestand Gebühren/Auslagen in Euro Erteilung einer Kontingentbewilligung für Ausfuhren von Industrieholz aus der 55 Russischen Föderation nach Artikel 10 der Durchführungsverordnung (EU) Num mer 498/2012