202-5-19754-22-11
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 24. September 2021
4317
Besondere Gebührenverordnung
des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie für individuell
zurechenbare öffentliche Leistungen des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle
(BAFA Besondere Gebührenverordnung BAFABGebV)
Vom 21. September 2021
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie
verordnet auf Grund
des § 22 Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 1
Satz 2 des Bundesgebührengesetzes vom 7. August
2013 (BGBl. I S. 3154) sowie
des § 31 Absatz 3 Satz 2 bis 8 der Gewerbeordnung
in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Fe
bruar 1999 (BGBl. I S. 202), § 31 Absatz 3 Satz 2
zuletzt geändert durch Artikel 222 der Verordnung
vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328), im Einverneh
men mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau
und Heimat:
§1
Erhebung von Gebühren und Auslagen
(1) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkon
trolle erhebt in seinem Zuständigkeitsbereich Gebühren
und Auslagen für individuell zurechenbare öffentliche
Leistungen (gebührenfähige Leistungen), die aufgrund
der folgenden Rechtsvorschriften erbracht werden:
1. Gewerbeordnung,
2. Satellitendatensicherheitsgesetz,
3. Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz,
4. KWK-Ausschreibungsverordnung,
5. Erdölbevorratungsgesetz,
6. Erneuerbare-Energien-Gesetz,
7. Verordnung (EU) 2015/936 des Europäischen Parla
ments und des Rates vom 9. Juni 2015 über die
gemeinsame Regelung der Einfuhren von Textilwaren
aus bestimmten Drittländern, die nicht unter bilate
rale Abkommen, Protokolle, andere Vereinbarungen
oder eine spezifische Einfuhrregelung der Union fal
len (ABl. L 160 vom 25.6.2015, S. 1), die zuletzt
durch die Delegierte Verordnung (EU) 2018/173
(ABl. L 32 vom 6.2.2018, S. 12) geändert worden ist,
in der jeweils geltenden Fassung,
8. Durchführungsverordnung (EU) 2016/2148 der
Kommission vom 7. Dezember 2016 zur Festlegung
der Regeln für die Verwaltung und Aufteilung be
stimmter durch die Verordnung (EU) 2015/936 des
Europäischen Parlaments und des Rates für das
Jahr 2017 eingeführter Höchstmengen für Textilwa
ren (ABl. L 333 vom 8.12.2016, S. 32), die zuletzt
durch die Durchführungsverordnung (EU) 2017/992
(ABl. L 149 vom 13.6.2017, S. 66) geändert worden
ist, in der jeweils geltenden Fassung,
9. Durchführungsverordnung (EU) Nummer 498/2012
der Kommission vom 12. Juni 2012 über die Zutei
lung von Zollkontingenten für Holzausfuhren aus der
Russischen Föderation in die Europäische Union
(ABl. L 152 vom 13.6.2012, S. 28), die zuletzt durch
die Durchführungsverordnung (EU) 2021/11 (ABl.
L 5 vom 8.1.2021, S. 1) geändert worden ist, in der
jeweils geltenden Fassung.
(2) Die Erhebung von Gebühren und Auslagen für
gebührenfähige Leistungen, die vom Bundesamt für
Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle aufgrund anderer als
der in Absatz 1 genannten Rechtsvorschriften erbracht
werden, wird durch diese Verordnung nicht berührt.
§2
Höhe der Gebühren und Auslagen
(1) Die Höhe der Gebühren und Auslagen richtet
sich nach dem Gebühren- und Auslagenverzeichnis
der Anlage. Das Gebühren- und Auslagenverzeichnis
regelt ferner die Tatbestände für eine Gebührenbefrei
ung.
(2) Auslagen, die nicht im Gebühren- und Auslagen
verzeichnis aufgeführt sind, sind mit der Gebühr abge
golten.
(3) Die zu erhebenden Gebühren und Auslagen um
fassen jeweils auch die Kosten für die Festsetzung der
Gebühren und Auslagen.
4318
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 24. September 2021
§3
§4
Übergangsvorschrift
Inkrafttreten; Außerkrafttreten
Für die Erhebung von Gebühren und Auslagen für
eine gebührenfähige Leistung, die vor dem 1. Oktober
2021 beantragt oder begonnen, aber noch nicht voll
ständig erbracht wurde, sind die bis einschließlich zum
30. September 2021 geltenden gebührenrechtlichen
Regelungen weiter anzuwenden.
Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2021 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Besondere-AusgleichsregelungGebührenverordnung vom 5. März 2013 (BGBl. I
S. 448), die zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom
21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3138) geändert worden
ist, außer Kraft.
Berlin, den 21. September 2021
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Energie
Peter Altmaier
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4319
Anlage
(zu § 2 Absatz 1)
Gebühren- und Auslagenverzeichnis
Inhaltsübersicht
Abschnitt
Abschnitt
Abschnitt
Abschnitt
Abschnitt
Abschnitt
Abschnitt
1
2
3
4
5
6
7
Abschnitt 8
Abschnitt 9
Gewerbeordnung (GewO)
Satellitendatensicherheitsgesetz (SatDSiG)
Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG)
KWK-Ausschreibungsverordnung (KWKAusV)
Erdölbevorratungsgesetz (ErdölBevG)
Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG 2021)
Verordnung (EU) 2015/936 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juni 2015 über die gemeinsame
Regelung der Einfuhren von Textilwaren aus bestimmten Drittländern, die nicht unter bilaterale Abkommen, Protokolle,
andere Vereinbarungen oder eine spezifische Einfuhrregelung der Union fallen
Durchführungsverordnung (EU) 2016/2148 der Kommission vom 7. Dezember 2016 zur Festlegung der Regeln für die
Verwaltung und Aufteilung bestimmter durch die Verordnung (EU) 2015/936 des Europäischen Parlaments und des
Rates für das Jahr 2017 eingeführter Höchstmengen für Textilwaren
Durchführungsverordnung (EU) Nummer 498/2012 der Kommission vom 12. Juni 2012 über die Zuteilung von
Zollkontingenten für Holzausfuhren aus der Russischen Föderation in die Europäische Union
Abschnitt 1
Gewerbeordnung (GewO)
Nummer
Gebühren- oder Auslagentatbestand
Gebühren/Auslagen
in Euro
1
Erstzulassung nach § 31 Absatz 1 und 2 Satz 1 GewO
11 000 bis 42 400
2
Zulassung nach § 31 Absatz 1 und 2 Satz 1 GewO auf Grundlage einer bereits 3 881 bis 24 522
erteilten ausländischen Zulassung
3
Folgezulassung nach § 31 Absatz 1 und 2 Satz 1 GewO
2 431 bis 14 101
4
Nachträgliche Aufnahme von Auflagen nach § 31 Absatz 2 Satz 2 GewO
1 673 bis 2 788
5
Änderung oder Ergänzung von Auflagen nach § 31 Absatz 2 Satz 2 GewO
1 673 bis 2 788
6
Anordnungen und Maßnahmen im Rahmen der Nachschau nach § 31 Absatz 7 in 234 bis 468
Verbindung mit § 29 Absatz 2 GewO
7
Anordnung zur Verhinderung der Betriebsfortsetzung nach § 31 Absatz 7 in Ver 234 bis 468
bindung mit § 15 Absatz 2 GewO
8
Gestattung der Fortführung des Gewerbes nach § 31 Absatz 7 in Verbindung mit 234 bis 468
§ 46 Absatz 3 GewO
9
Erteilung einer Stellvertretererlaubnis nach § 31 Absatz 7 in Verbindung mit § 47 234 bis 468
GewO
Abschnitt 2
Satellitendatensicherheitsgesetz (SatDSiG)
Nummer
Gebühren- oder Auslagentatbestand
Gebühren/Auslagen
in Euro
1
Genehmigung des Betriebs eines hochwertigen Erdfernerkundungssystems nach
§ 3 SatDSiG
1.1
Neugenehmigung nach § 3 Absatz 1 SatDSiG
1.2
Änderung einer bestehenden Genehmigung auf Antrag nach § 3 Absatz 1 1 220 bis 12 203
SatDSiG
1.3
Neugenehmigung für Inhaber einer Betreibergenehmigung nach § 3 Absatz 1 18 283
SatDSiG (Genehmigung für zusätzlichen Satelliten desselben Betreibers)
2
Feststellung des Nichtvorliegens der Hochwertigkeit nach § 3 Absatz 4 SatDSiG 1 220
3
Erlaubnis der Übernahme des Betriebs eines hochwertigen Erdfernerkundungs 18 305
systems oder von Teilen eines hochwertigen Erdfernerkundungssystems nach
§ 10 SatDSiG
36 565
4320
Nummer
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 24. September 2021
Gebühren- oder Auslagentatbestand
Gebühren/Auslagen
in Euro
4
Zulassung als Datenanbieter nach § 11 SatDSiG
4.1
Neuzulassung nach § 11 Absatz 1 SatDSiG
4.2
Änderung einer bestehenden Zulassung auf Antrag nach § 11 Absatz 1 SatDSiG 1 220 bis 12 203
5
Erlaubnis nach § 19 Absatz 1 SatDSiG
5.1
für Satellitenbilder (zum Beispiel monochromatisch, panchromatisch, hyper
spektral, Radar und LIDAR, auch mit komplexen Informationen)
5.1.1
Zielgebiet bezieht sich auf Teile eines Staatsgebiets oder Territoriums außerhalb 40
der in Anlage 3 (Gebietsnegativliste) der Verordnung zum Satellitendatensicher
heitsgesetz vom 26. März 2008 genannten Gebiete
5.1.2
Zielgebiet bezieht sich auf Teile eines in Anlage 3 (Gebietsnegativliste) der Ver 77
ordnung zum Satellitendatensicherheitsgesetz vom 26. März 2008 genannten
Gebiets
5.1.3
Zielgebiet beinhaltet vollständig
5.1.3.1
ein in Anlage 3 (Gebietsnegativliste) der Verordnung zum Satellitendatensicher 92
heitsgesetz vom 26. März 2008 genanntes Gebiet
5.1.3.2
ein Staatsgebiet oder Territorium, das nicht in Anlage 3 (Gebietsnegativliste) der 54
Verordnung zum Satellitendatensicherheitsgesetz vom 26. März 2008 enthalten
ist
5.1.4
Für jede im Zielgebiet befindliche Staatsgrenze
5.1.4.1
die nicht durch ein in Anlage 3 (Gebietsnegativliste) der Verordnung zum Satel zusätzlich 10
litendatensicherheitsgesetz vom 26. März 2008 genanntes Gebiet verläuft
5.1.4.2
die durch ein in Anlage 3 (Gebietsnegativliste) der Verordnung zum Satelliten zusätzlich 42
datensicherheitsgesetz vom 26. März 2008 genanntes Gebiet verläuft
5.2
für Digitale Höhenmodelle
5.2.1
Zielgebiet bezieht sich auf Teile eines Staatsgebiets oder Territoriums außerhalb 50
der in Anlage 3 (Gebietsnegativliste) der Verordnung zum Satellitendatensicher
heitsgesetz vom 26. März 2008 genannten Gebiete
5.2.2
Zielgebiet bezieht sich auf Teile eines in Anlage 3 (Gebietsnegativliste) der Ver 87
ordnung zum Satellitendatensicherheitsgesetz vom 26. März 2008 genannten
Gebiets
5.2.3
Zielgebiet beinhaltet vollständig
5.2.3.1
ein in Anlage 3 (Gebietsnegativliste) der Verordnung zum Satellitendatensicher 102
heitsgesetz vom 26. März 2008 genanntes Gebiet
5.2.3.2
ein Staatsgebiet oder Territorium, das nicht in Anlage 3 (Gebietsnegativliste) der 64
Verordnung zum Satellitendatensicherheitsgesetz vom 26. März 2008 enthalten
ist
5.2.4
Für jede im Zielgebiet befindliche Staatsgrenze
5.2.4.1
die nicht durch ein in Anlage 3 (Gebietsnegativliste) der Verordnung zum Satel zusätzlich 10
litendatensicherheitsgesetz vom 26. März 2008 genanntes Gebiet verläuft
5.2.4.2
die durch ein in Anlage 3 (Gebietsnegativliste) der Verordnung zum Satelliten zusätzlich 49
datensicherheitsgesetz vom 26. März 2008 genanntes Gebiet verläuft
5.3
für Produkte mit hohem Abstraktionsgrad (zum Beispiel Bodenpasspunkt-Biblio 178 bis 610
theken (GCP), Schiffsdetektion, Oberflächenbewegungsbeobachtung (SMM))
6
Erteilung einer Sammelerlaubnis nach § 20 SatDSiG
6.1
Vorschaubilder, Digitale Höhenmodelle mit vermindertem Informationsgehalt oder 1 220 bis 3 051
Metadaten nach § 20 Nummer 1 SatDSiG
6.2
Sensitive Anfragen für eine unbestimmte Anzahl von Daten nach § 20 Nummer 2 Grundgebühr nach
SatDSiG
Nummer 5 zuzüg
lich einer halben
Gebühr nach Num
mer 5 für jeden
Monat der Laufzeit
24 377
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 24. September 2021
Nummer
Gebühren- oder Auslagentatbestand
4321
Gebühren/Auslagen
in Euro
7
Prüfung nach § 19 SatDSiG, ob eine Datenfreigabe ohne erneute Erlaubnis auf der 20
Basis bestehender Erlaubnisse möglich ist
8
Bei den Gebührentatbeständen der Nummern 1.1, 1.3 und 4.1 sind neben den
Gebühren die Kosten für Sachverständige als Auslagen zu erheben.
Abschnitt 3
Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG)
Nummer
Gebühren- oder Auslagentatbestand
Gebühren/Auslagen
in Euro
1
Zulassung von neuen, modernisierten oder nachgerüsteten KWK-Anlagen nach
§ 10 KWKG
1.1
Zulassung von KWK-Anlagen mit einer elektrischen KWK-Leistung bis zu 50
Kilowatt,
1.1.1
wenn die Zulassung für diese Anlagen in Form der Allgemeinverfügung (Typen gebührenfrei
genehmigung) gemäß § 10 Absatz 6 KWKG durch das Bundesamt für Wirtschaft
und Ausfuhrkontrolle erteilt wird
1.1.2
wenn die Zulassung für diese Anlagen im Einzelzulassungsverfahren und somit 150
nicht in Form der Allgemeinverfügung (Typengenehmigung) gemäß § 10 Absatz 6
KWKG durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle erteilt wird
1.2
Zulassung von KWK-Anlagen mit einer elektrischen KWK-Leistung von mehr als
50 Kilowatt und bis zu 2 Megawatt
1.3
Zulassung von KWK-Anlagen mit einer elektrischen KWK-Leistung von mehr 0,2 Prozent der
als 2 Megawatt
maßgeblichen
KWK-Zuschläge;
maximal 45 000
Die maßgeblichen
KWK-Zuschläge
ergeben sich aus
der Multiplikation
folgender Faktoren:
0,2 Prozent der
maßgeblichen
KWK-Zuschläge
Die maßgeblichen
KWK-Zuschläge
ergeben sich aus
der Multiplikation
folgender Faktoren:
Faktor 1: Maximale
elektrische Leis
tung der KWKAnlage in Kilowatt
Faktor 2: Maximum
der zuschlags
berechtigten Voll
benutzungsstunden
Faktor 3: Zu
schlagssätze (nach
Leistungsanteilen
gestaffelt) in Cent je
Kilowattstunde ge
mäß § 7 Absatz 1 in
der maßgeblichen
Fassung des KWKG
oder Zuschlagssät
ze, die gemäß § 8a
Absatz 1 KWKG
von der Bundes
netzagentur ermit
telt wurden
4322
Nummer
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 24. September 2021
Gebühren- oder Auslagentatbestand
Gebühren/Auslagen
in Euro
Faktor 1: Maximale
elektrische Leis
tung der KWK-An
lage in Kilowatt
Faktor 2: Maximum
der zuschlagsbe
rechtigten Vollbe
nutzungsstunden
und
Faktor 3: Zu
schlagssätze (nach
Leistungsanteilen
gestaffelt) in Cent je
Kilowattstunde ge
mäß § 7 Absatz 1 in
der maßgeblichen
Fassung des
KWKG oder Zu
schlagssätze, die
gemäß § 8a Ab
satz 1 KWKG von
der Bundesnetz
agentur ermittelt
wurden
oder
Faktor 4: Zu
schlagssätze in
Cent je Kilowatt
stunde gemäß § 13
Absatz 3 KWKG
2
Änderung einer Zulassung nach § 11 Absatz 4 KWKG
50
3
Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen der §§ 7a bis 7c KWKG nach
§ 10 Absatz 1 Satz 4 KWKG
3.1
Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des Bonus für innovative erneu 0,2 Prozent des
erbare Wärme (§ 7a KWKG)
maßgeblichen
Bonus-Zuschlags;
mindestens 1 500;
maximal 3 000
Der maßgebliche
Bonus-Zuschlag
ergibt sich aus der
Multiplikation fol
gender Faktoren:
Faktor 1: Maximale
elektrische Leis
tung der KWKAnlage in Kilowatt
Faktor 2: Maximum
der zuschlags
berechtigten Voll
benutzungsstunden
Faktor 3: Zuschlag
gemäß § 7a Ab
satz 1 Nummer 1
KWKG
3.2
Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des Bonus für elektrische Wär 0,2 Prozent der sich
meerzeuger (§ 7b KWKG)
aus § 7b KWKG
ergebenden Zu
schläge;
mindestens 500;
maximal 1 500
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 24. September 2021
Nummer
Gebühren- oder Auslagentatbestand
4323
Gebühren/Auslagen
in Euro
3.3
Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des Kohleersatzbonus (§ 7c 0,2 Prozent der sich
KWKG)
aus § 7c KWKG
ergebenden Zu
schläge;
mindestens 1 500;
maximal 3 000
4
Zulassung für den Neu- und Ausbau von Wärme- und Kältenetzen nach den §§ 20 0,2 Prozent der in
und 21 KWKG
der Zulassung
festgelegten KWKZuschläge;
mindestens 150;
maximal 5 000
5
Zulassung für den Neubau von Wärme- und Kältespeichern nach den §§ 24
und 25 KWKG
5.1
Zulassung für Wärme- und Kältespeicher mit einem Volumen von bis zu 5 Kubik
meter Wasseräquivalent,
5.1.1
wenn die Zulassung für diese Speicher in Form der Allgemeinverfügung (Typen gebührenfrei
genehmigung) gemäß § 24 Absatz 5 KWKG durch das Bundesamt für Wirtschaft
und Ausfuhrkontrolle erteilt wird
5.1.2
wenn die Zulassung für diese Speicher im Einzelzulassungsverfahren und nicht in 50
Form der Allgemeinverfügung (Typengenehmigung) gemäß § 24 Absatz 5 KWKG
durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle erteilt wird
5.2
Zulassung für Wärme- und Kältespeicher mit einem Volumen von mehr als 5 Ku 150
bikmeter und bis zu 100 Kubikmeter Wasseräquivalent
5.3
Zulassung für Wärme- und Kältespeicher mit einem Volumen von mehr als 100 Ku 0,2 Prozent der in
bikmeter Wasseräquivalent
der Zulassung
festgelegten KWKZuschläge;
mindestens 300;
maximal 5 000
6
Vorbescheid
6.1
Vorbescheid für KWK-Anlagen mit einer elektrischen Leistung von mehr als 0,1 Prozent der
50 Megawatt nach § 12 KWKG
maßgeblichen
KWK-Zuschläge;
mindestens 5 000;
maximal 25 000
Die maßgeblichen
KWK-Zuschläge
ergeben sich aus
der Multiplikation
folgender Faktoren:
Faktor 1: Maximale
elektrische Leis
tung der KWK-An
lage in Kilowatt
Faktor 2: Maximum
der zuschlagsbe
rechtigten Vollbe
nutzungsstunden
Faktor 3: Zu
schlagssätze (nach
Leistungsanteilen
gestaffelt) in Cent je
Kilowattstunde ge
mäß § 7 Absatz 1 in
der maßgeblichen
Fassung des
KWKG
4324
Nummer
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 24. September 2021
Gebühren- oder Auslagentatbestand
Gebühren/Auslagen
in Euro
6.2
Vorbescheid für den Neu- und Ausbau von Wärme- und Kältenetzen nach den 0,1 Prozent der im
§§ 20 und 21 KWKG
Vorbescheid
festgelegten KWKZuschläge;
maximal 2 500
6.3
Vorbescheid für den Neubau von Wärme- und Kältespeichern nach den §§ 24 0,1 Prozent der im
und 25 KWKG
Vorbescheid
festgelegten KWKZuschläge;
maximal 2 500
7
Herkunftsnachweis für Strom aus hocheffizienter Kraft-Wärme-Kopplung nach 150
§ 31 KWKG
Abschnitt 4
KWK-Ausschreibungsverordnung (KWKAusV)
Nummer
1
Gebühren- oder Auslagentatbestand
Zulassung von innovativen KWK-Systemen nach § 24 KWKAusV
Gebühren/Auslagen
in Euro
0,2 Prozent der
maßgeblichen
KWK-Zuschläge;
maximal 45 000
Die maßgeblichen
KWK-Zuschläge
ergeben sich aus
der Multiplikation
folgender Faktoren:
Faktor 1: Maximale
elektrische Leis
tung der KWKAnlage in Kilowatt
Faktor 2: Maximum
der zuschlags
berechtigten Voll
benutzungsstunden
Faktor 3: Zu
schlagssätze, die
gemäß § 8b Ab
satz 1 KWKG von
der Bundesnetz
agentur ermittelt
wurden
Abschnitt 5
Erdölbevorratungsgesetz (ErdölBevG)
Nummer
1
Gebühren- oder Auslagentatbestand
Gebühren/Auslagen
in Euro
Zustimmung zur Übernahme von Aufgaben zur Vorratshaltung nach § 10 Absatz 2 111,62 je erstes
ErdölBevG
zu bevorratendes
Produkt zuzüglich
Mehraufwand von
37,21 je weiteres
Produkt
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 24. September 2021
4325
Abschnitt 6
Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG 2021)
Nummer
Gebühren- oder Auslagentatbestand
Gebühren/Auslagen
in Euro
1
Begrenzung der EEG-Umlage für Strom, der von stromkostenintensiven Unter
nehmen und selbständigen Unternehmensteilen selbst verbraucht wird, nach
den §§ 63, 64, 103 EEG 2021
1.1
Grundgebühr je antragstellendem Unternehmen oder selbständigem Unterneh 1 640
mensteil mit einer Abnahmestelle nach den §§ 63, 64, 103 EEG 2021
1.2
je weiterer beantragter Abnahmestelle außer bei nach § 64 Absatz 5a EEG 2021 zusätzlich zur
begrenzten Abnahmestellen
Grundgebühr nach
Nummer 1.1: 340
1.3
je antragstellendem Unternehmen, wenn mindestens ein Begrenzungsbescheid zusätzlich zur
für eine Abnahmestelle den Höchstbetrag nach § 64 Absatz 2 Nummer 3 EEG Grundgebühr nach
2021 enthält
Nummer 1.1: 340
1.4
je Abnahmestelle, für die ein Begrenzungsbescheid nach § 103 Absatz 4 EEG zusätzlich zur
2021 ergeht
Grundgebühr nach
Nummer 1.1: 170
1.5
je antragstellendem Unternehmen, wenn ein Begrenzungsbescheid nach § 64 zusätzlich zur
Absatz 5a EEG 2021 ergeht
Grundgebühr nach
Nummer 1.1: 820
1.6
je erstmalig zu prüfendem Nachweisjahr, das über das letzte abgeschlossene zusätzlich zur
Geschäftsjahr hinausgeht
Grundgebühr nach
Nummer 1.1: 340
1.7
je antragstellendem Unternehmen, für das im Rahmen der Antragsprüfung eine zusätzlich zur
Umwandlung nach § 3 Nummer 45 EEG 2021 und § 67 EEG 2021 geprüft wurde Grundgebühr nach
Nummer 1.1: 1 230
1.8
je antragstellendem Unternehmen, das einen Antrag als selbständiger Unterneh zusätzlich zur
Grundgebühr nach
mensteil nach § 64 Absatz 5 EEG 2021 stellt
Nummer 1.1: 820
1.9
je antragstellendem Unternehmen, das einen Antrag als neugegründetes Unter zusätzlich zur
nehmen nach § 64 Absatz 4 EEG 2021 stellt
Grundgebühr nach
Nummer 1.1: 510
2
Begrenzung der EEG-Umlage für Strom, der von Unternehmen, selbständigen
und nichtselbständigen Unternehmensteilen für die Herstellung von Wasserstoff
verbraucht wird, nach §§ 63, 64a EEG 2021
2.1
Grundgebühr je antragstellendem Unternehmen, selbständigem oder nichtselb 1 300
ständigem Unternehmensteil mit einer Abnahmestelle
2.2
je weiterer beantragter Abnahmestelle
zusätzlich zur
Grundgebühr nach
Nummer 2.1: 170
2.3
je Antrag nach § 64a Absatz 3 Satz 2 EEG 2021 (Höchstbetrag)
zusätzlich zur
Grundgebühr nach
Nummer 2.1: 340
2.4
je erstmals zu prüfendem Nachweisjahr, das über das letzte abgeschlossene Ge zusätzlich zur
schäftsjahr hinausgeht, bei Antrag nach § 64a Absatz 3 Satz 2 EEG 2021
Grundgebühr nach
Nummer 2.1: 340
2.5
je antragstellendem Unternehmen, für das eine Umwandlung nach § 3 Nummer 45 zusätzlich zur
EEG 2021 und § 67 EEG 2021 geprüft wurde
Grundgebühr nach
Nummer 2.1: 1 230
2.6
je antragstellendem Unternehmen, das einen Antrag als selbständiger Unterneh zusätzlich zur
Grundgebühr nach
mensteil nach § 64a Absatz 5 EEG 2021 stellt
Nummer 2.1: 820
2.7
je antragstellendem Unternehmen, das einen Antrag alternativ nach § 64a Ab zusätzlich zur
satz 6 EEG 2021 als nichtselbständiger Unternehmensteil stellt
Grundgebühr nach
Nummer 2.1: 410
4326
Nummer
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 24. September 2021
Gebühren- oder Auslagentatbestand
Gebühren/Auslagen
in Euro
2.8
je antragstellendem Unternehmen, das einen Antrag als neugegründetes Unter zusätzlich zur
nehmen nach § 64a Absatz 4 EEG 2021 stellt
Grundgebühr nach
Nummer 2.1: 510
3
Begrenzung der EEG-Umlage für Strom, der von einer Schienenbahn für den
Fahrbetrieb im Schienenbahnverkehr selbst verbraucht wird, nach den §§ 63,
65, 103 EEG 2021
3.1
Grundgebühr je antragstellender Schienenbahn
3.2
je Antrag einer Schienenbahn aufgrund von prognostizierten Stromverbrauchs zusätzlich zur
mengen nach § 65 Absatz 3 und 4 EEG 2021
Grundgebühr nach
Nummer 3.1: 510
3.3
je Antrag einer Schienenbahn als neugegründete Schienenbahn nach § 65 Ab zusätzlich zur
Grundgebühr nach
satz 5 EEG 2021
Nummer 3.1: 510
3.4
je Antrag einer Schienenbahn, für die eine Umwandlung nach § 3 Nummer 45 EEG zusätzlich zur
2021 und § 67 EEG 2021 geprüft wurde
Grundgebühr nach
Nummer 3.1: 1 230
4
Begrenzung der EEG-Umlage für Strom, der von Verkehrsunternehmen für elek
trisch betriebene Busse im Linienverkehr verbraucht wird, nach den §§ 63, 65a
EEG 2021
4.1
Grundgebühr je antragstellendem Verkehrsunternehmen
4.2
je Antrag eines Verkehrsunternehmens aufgrund von prognostizierten Stromver zusätzlich zur
brauchsmengen nach § 65a Absatz 3 und 4 EEG 2021
Grundgebühr nach
Nummer 4.1: 510
4.3
je Antrag eines Verkehrsunternehmens als neugegründetes Verkehrsunternehmen zusätzlich zur
nach § 65a Absatz 5 EEG 2021
Grundgebühr nach
Nummer 4.1: 510
4.4
je Antrag eines Verkehrsunternehmens, für das eine Umwandlung nach § 3 Num zusätzlich zur
mer 45 EEG 2021 und § 67 EEG 2021 geprüft wurde
Grundgebühr nach
Nummer 4.1: 1 230
5
Begrenzung der EEG-Umlage bei einer Landstromanlage für die Belieferung von
Seeschiffen mit Strom nach § 65b EEG 2021
5.1
Grundgebühr je antragstellende Landstromanlage
5.2
je Antrag einer Landstromanlage nach Neuinbetriebnahme nach § 65b Absatz 4 zusätzlich 300
EEG 2021
6
Gebührenbestandteil nach Stromverbrauchsmenge
6.1
für ein stromkostenintensives Unternehmen oder einen selbständigen Unterneh
mensteil je Stromverbrauchsmenge über 1 Gigawattstunde an einer beantragten
Abnahmestelle nach den §§ 64 Absatz 1 und 103 Absatz 4 EEG 2021 im letzten
abgeschlossenen Geschäftsjahr; maßgeblich ist die angefangene und an der Ab
nahmestelle selbst verbrauchte Gigawattstunde
zusätzlich zu den
Nummern 1.1
bis 1.9 je antrag
stellendem Unter
nehmen 70 Euro
je GWh, höchstens
jedoch 100 000
6.2
für ein Unternehmen, das einen Antrag nach § 64 Absatz 5a EEG 2021 stellt, je
Stromverbrauchsmenge, die im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr selbst
verbraucht wurde; maßgeblich ist die angefangene selbst verbrauchte Gigawatt
stunde des Unternehmens
zusätzlich zu den
Nummern 1.1
bis 1.9 je antrag
stellendem Unter
nehmen 60 Euro
je GWh, höchstens
jedoch 100 000
6.3
für ein stromkostenintensives Unternehmen, einen selbständigen oder nichtselb
ständigen Unternehmensteil je Stromverbrauchsmenge an einer beantragten
Abnahmestelle nach § 64a Absatz 1 EEG 2021 im letzten abgeschlossenen Ge
schäftsjahr; maßgeblich ist die angefangene und an der Abnahmestelle selbst
verbrauchte Gigawattstunde
zusätzlich zu den
Nummern 2.1
bis 2.8 je antrag
stellendem Unter
nehmen 70 Euro
je GWh, höchstens
jedoch 100 000
1 160
1 160
700
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 24. September 2021
Nummer
Gebühren- oder Auslagentatbestand
4327
Gebühren/Auslagen
in Euro
6.4
für ein Schienenbahnunternehmen je Stromverbrauchsmenge an der betreffenden
Abnahmestelle nach § 65 Absatz 1 EEG 2021 im letzten abgeschlossenen Ge
schäftsjahr; maßgeblich ist die angefangene und an der Abnahmestelle selbst
verbrauchte Gigawattstunde
zusätzlich zu den
Nummern 3.1
bis 3.4 je antrag
stellende Schie
nenbahn 70 Euro
je GWh, höchstens
jedoch 100 000
6.5
für ein Verkehrsunternehmen je Stromverbrauchsmenge an der betreffenden Ab
nahmestelle nach § 65a Absatz 1 EEG 2021 im letzten abgeschlossenen Ge
schäftsjahr; maßgeblich ist die angefangene und an der Abnahmestelle selbst
verbrauchte Gigawattstunde
zusätzlich zu den
Nummern 4.1
bis 4.3 je antrag
stellendem Unter
nehmen 70 Euro
je GWh, höchstens
jedoch 100 000
7
Umschreibung und Übertragung von Begrenzungsbescheiden
7.1
Umschreibung eines Begrenzungsbescheides, soweit die Umschreibung nicht al 170
lein infolge eines Wechsels des Energieversorgungsunternehmens oder des Über
tragungsnetzbetreibers beantragt wird
7.2
Übertragung eines Begrenzungsbescheides nach § 67 Absatz 3 Satz 1 EEG 2021 1 230
8
Zurücknahme und Ablehnung von Anträgen
8.1
Zurücknahme eines Antrags auf Begrenzung der EEG-Umlage oder eines Antrags bis zu 40 % der Ge
auf Umschreibung oder Übertragung eines Begrenzungsbescheides, sofern mit bühr nach den Num
der Bearbeitung dieser Anträge bereits begonnen wurde
mern 1 bis 5 oder 7
8.2
Ablehnung eines Antrags auf Begrenzung der EEG-Umlage oder eines Antrags auf bis zu 70 % der Ge
Umschreibung oder Übertragung eines Begrenzungsbescheides
bühr nach den Num
mern 1 bis 5 oder 7
8.3
Ablehnung eines Antrags wegen Unvollständigkeit der fristrelevanten Unterlagen bis zu 50 % der Ge
bühr nach den Num
mern 1 bis 5
Abschnitt 7
Verordnung (EU) 2015/936 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juni 2015 über die gemeinsame
Regelung der Einfuhren von Textilwaren aus bestimmten Drittländern, die nicht unter bilaterale
Abkommen, Protokolle, andere Vereinbarungen oder eine spezifische Einfuhrregelung der Union fallen
Nummer
1
Gebühren- oder Auslagentatbestand
Gebühren/Auslagen
in Euro
Erteilung einer Einfuhrgenehmigung im Textilbereich nach Artikel 18 Absatz 1 i. V. m. 20
Artikel 19 Satz 1 Verordnung (EU) 2015/936
Abschnitt 8
Durchführungsverordnung (EU) 2016/2148 der Kommission vom 7. Dezember 2016 zur Festlegung
der Regeln für die Verwaltung und Aufteilung bestimmter durch die Verordnung (EU) 2015/936 des
Europäischen Parlaments und des Rates für das Jahr 2017 eingeführter Höchstmengen für Textilwaren
Nummer
1
Gebühren- oder Auslagentatbestand
Gebühren/Auslagen
in Euro
Verlängerung der Dauer einer Einfuhrgenehmigung im Textilbereich nach Artikel 4 8
Absatz 3 Satz 2 Durchführungsverordnung (EU) 2016/2148
Abschnitt 9
Durchführungsverordnung (EU) Nummer 498/2012
der Kommission vom 12. Juni 2012 über die Zuteilung von Zollkontingenten
für Holzausfuhren aus der Russischen Föderation in die Europäische Union
Nummer
1
Gebühren- oder Auslagentatbestand
Gebühren/Auslagen
in Euro
Erteilung einer Kontingentbewilligung für Ausfuhren von Industrieholz aus der 55
Russischen Föderation nach Artikel 10 der Durchführungsverordnung (EU) Num
mer 498/2012