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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 24. September 2021
Verordnung
zur Vergabe von sonstigen
Energiegewinnungsbereichen in der ausschließlichen Wirtschaftszone
(Sonstige-Energiegewinnungsbereiche-Verordnung SoEnergieV)
Vom 21. September 2021
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie
verordnet auf Grund des § 71 Nummer 5 des Wind
energie-auf-See-Gesetzes vom 13. Oktober 2016
(BGBl. I S. 2258, 2310), der zuletzt durch Artikel 12a
des Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 3026) neu
gefasst worden ist:
§1
durch Ausschreibung. Eine Ausschreibung eines sons
tigen Energiegewinnungsbereichs erfolgt nicht, wenn
dieser nicht mehr mit den Erfordernissen der Raumord
nung nach § 5 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 des Wind
energie-auf-See-Gesetzes übereinstimmt. Das Bun
desamt für Seeschifffahrt und Hydrographie muss vor
der Durchführung der Ausschreibung eine entspre
chende Prüfung vornehmen.
Zweck und Ziel der Verordnung
Die Verordnung regelt nach § 71 Nummer 5 des
Windenergie-auf-See-Gesetzes vom 13. Oktober 2016
(BGBl. I S. 2258, 2310), das zuletzt durch Artikel 12a
des Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 3026) ge
ändert worden ist, das Verfahren zur Vergabe von
sonstigen Energiegewinnungsbereichen oder deren
Teilbereichen in der ausschließlichen Wirtschaftszone,
die im Flächenentwicklungsplan des Bundesamtes für
Seeschifffahrt und Hydrographie festgelegt sind, mit
tels Ausschreibung von Berechtigungen zur Bean
tragung von Planfeststellungsverfahren zur Errichtung
und zum Betrieb von Windenergieanlagen auf See und
sonstigen Energiegewinnungsanlagen, die jeweils nicht
an das Netz angeschlossen werden, (Antragsberechti
gungen) und stellt deren Errichtung sicher.
§2
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung ist
1. ,,Teilbereich" ein abgrenzbarer Bereich, der sich
innerhalb sonstiger Energiegewinnungsbereiche be
findet und vom Bundesamt für Seeschifffahrt und
Hydrographie als solcher ausgeschrieben worden
ist,
2. ,,Übergabepunkt" der Ort, an dem der in einer sons
tigen Energiegewinnungsanlage auf See produzierte
Energieträger in eine bestehende oder noch zu
bauende Leitung eingespeist wird oder an Land
transportiert wird; soweit ein Verbrauch des finalen
Energieträgers auf See erfolgt, ist Übergabepunkt
der Einspeisepunkt in die Verbrauchsstelle,
3. ,,finaler Energieträger" der Energieträger, der im
sonstigen Energiegewinnungsbereich nicht weiter
umgewandelt oder aufbereitet wird.
§3
Gegenstand der Ausschreibungen
Für die im Flächenentwicklungsplan nach § 5 Ab
satz 2a des Windenergie-auf-See-Gesetzes festgeleg
ten sonstigen Energiegewinnungsbereiche oder deren
Teilbereiche ermittelt das Bundesamt für Seeschifffahrt
und Hydrographie die Antragsberechtigung jeweils
§4
Allgemeine Ausschreibungsbestimmungen
Die allgemeinen Ausschreibungsbestimmungen
nach § 30a des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom
21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066), das zuletzt durch Arti
kel 11 des Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 3026)
geändert worden ist, sind entsprechend anzuwenden,
soweit die nachfolgenden Bestimmungen nichts Ab
weichendes regeln. Hierbei tritt jeweils an die Stelle
der Bundesnetzagentur das Bundesamt für Seeschiff
fahrt und Hydrographie.
§5
Ausschreibungsverfahren
Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie
schreibt Antragsberechtigungen erstmalig im Jahr
2022 aus. Erfolgt eine Änderung oder Fortschreibung
des Flächenentwicklungsplans nach § 8 des Wind
energie-auf-See-Gesetzes, die eine Festlegung ande
rer oder weiterer sonstiger Energiegewinnungsbereiche
enthält, so macht das Bundesamt für Seeschifffahrt
und Hydrographie spätestens sechs Monate nach Be
kanntmachung des geänderten oder fortgeschriebenen
Flächenentwicklungsplans die Ausschreibung nach § 6
bekannt. Sofern die Antragsberechtigung für eine Flä
che nach § 13 Absatz 2 oder Absatz 3 unwirksam wird,
soll diese Fläche von dem Bundesamt für Seeschiff
fahrt und Hydrographie grundsätzlich in dem Umfang,
in dem die Antragsberechtigung unwirksam geworden
ist, wieder ausgeschrieben werden.
§6
Bekanntmachung der Ausschreibungen
Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie
macht die Ausschreibungen spätestens sechs Kalen
dermonate vor dem jeweiligen Gebotstermin auf seiner
Internetseite bekannt. Die Bekanntmachungen müssen
mindestens folgende Angaben enthalten:
1. den Gebotstermin,
2. die Bezeichnung der sonstigen Energiegewinnungs
bereiche oder Teilbereiche, für die Antragsberechti
gungen ausgeschrieben werden, sowie den Verweis
auf die jeweiligen Festlegungen im Flächenentwick
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lungsplan nach § 5 Absatz 2a des Windenergie-aufSee-Gesetzes,
3. die jeweils nach § 30a des Erneuerbare-EnergienGesetzes vom Bundesamt für Seeschifffahrt und
Hydrographie für die Gebotsabgabe vorgegebenen
Formatvorgaben,
4. die Anforderungen an Gebote nach § 8,
5. die Höhe der nach § 7 zu leistenden Sicherheit,
6. einen Hinweis auf die Realisierungsfristen nach § 14
und die Sanktionen bei deren Nichteinhaltung nach
§ 15,
7. einen Hinweis auf die nach § 46 Absatz 6 und § 48
Absatz 4 Nummer 7 des Windenergie-auf-See-Ge
setzes erforderliche Verpflichtungserklärung nach
§ 66 Absatz 2 des Windenergie-auf-See-Gesetzes.
§7
Sicherheit
Bieter müssen beim Bundesamt für Seeschifffahrt
und Hydrographie für ihre Gebote bis zum jeweiligen
Gebotstermin eine Sicherheit leisten. Durch die Sicher
heit werden die jeweiligen Forderungen des Bundes
haushalts auf Pönalen nach § 15 gesichert. Die Höhe
der Sicherheit bestimmt sich aus der Fläche des im
Flächenentwicklungsplan festgelegten sonstigen Ener
giegewinnungsbereichs oder des Teilbereichs, auf die
sich das Gebot bezieht, multipliziert mit 2 Euro pro
Quadratmeter Fläche. § 31 Absatz 2 bis 5 des Erneuer
bare-Energien-Gesetzes ist entsprechend anzuwen
den, wobei an die Stelle der Bundesnetzagentur
jeweils das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydro
graphie und an die Stelle des Übertragungsnetzbetrei
bers jeweils der Bundeshaushalt tritt.
§8
Anforderungen an Gebote
(1) Der Bieter muss in seinem Gebot den sonstigen
Energiegewinnungsbereich oder den Teilbereich be
zeichnen, für den das Gebot abgegeben wird. Ein Gebot
kann nur auf einen vom Bundesamt für Seeschifffahrt
und Hydrographie ausgeschriebenen Bereich abgege
ben werden. Bieter dürfen in einer Ausschreibung meh
rere Gebote für unterschiedliche Bereiche abgeben. Im
Fall des Satzes 3 müssen sie ihre Gebote nummerieren
und eindeutig kennzeichnen, welche Nachweise zu
welchem Gebot gehören.
(2) Der Bieter muss als Bestandteil seines Gebots
eine Projektbeschreibung einreichen. Die Projektbe
schreibung muss folgende nachvollziehbare und be
legte Angaben enthalten:
1. die im Projekt vorgesehene Energiewandlungskette
ausgehend von der Primärenergie bis hin zum
finalen Energieträger einschließlich der dafür im
Projekt vorgesehenen Energiewandlungsanlagen,
2. den finalen Energieträger, der mit der Anlage er
zeugt wird und am Übergabepunkt ankommt,
3. das vorgesehene Konzept für den Transport des
finalen Energieträgers bis zum Übergabepunkt, so
weit kein Verbrauch des finalen Energieträgers auf
See erfolgt,
4. die vom Bieter im Projekt veranschlagten Nut
zungsgrade der wesentlichen Prozessschritte bei
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der Umwandlung der primären Energiemenge in
den finalen Energieträger einschließlich des Trans
ports zum Übergabepunkt sowie die Nachweise für
die Berechnung der Nutzungsgrade,
5. die voraussichtliche jährliche Energiemenge in
Terawattstunden einschließlich der Energiemenge
etwaiger wesentlicher Wandlungsschritte,
6. im Falle stofflicher Energieträger sind die Angaben
nach Nummer 5 auf den Brennwert des Energieträ
gers zu beziehen,
7. die Darstellung und Angabe der Energiebereit
stellungskosten, inklusive der voraussichtlichen
zukünftigen Kostenentwicklung und das langfris
tige Nutzungspotenzial von Infrastrukturinvestitio
nen nach § 9 Absatz 6, differenziert nach den Kos
ten für die Energiegewinnung, die Umwandlung in
den finalen Energieträger sowie für den Transport
des finalen Energieträgers bis zum Übergabepunkt,
8. die Einordnung des Reifegrads der einzusetzenden
Technologien nach § 9 Absatz 4 für die Umwand
lung in den finalen Energieträger, das Anlagende
sign und den Transport des finalen Energieträgers
bis zum Übergabepunkt, wobei die Einordnung je
weils vom Bieter zu begründen und durch die An
gabe geeigneter Quellen zu belegen ist; für das
Teilsystem Anlagendesign muss mindestens der
Reifegrad 5 erreicht werden,
9. die Einschätzung zur Skalierbarkeit des Projekts
für Energiegewinnung, Umwandlung in den finalen
Energieträger und Transport des finalen Energie
trägers nach § 9 Absatz 5,
10. die Darstellung der geplanten Nutzung aller im Pro
duktionsprozess anfallenden energetischen und
stofflichen Neben- und Endprodukte einschließlich
etwaiger Verluste bei Umwandlung und Transport,
11. die Darstellung des Innovationsgehalts des Pro
jekts, insbesondere bezüglich des Anlagendesigns
nach § 9 Absatz 4 und der Betriebsführung,
12. die Darstellung der nach einer überschlägigen
Prüfung absehbaren wesentlichen Auswirkungen
der sonstigen Energiegewinnungsanlagen auf die
Meeresumwelt anhand der besten verfügbaren Da
ten, insbesondere öffentlich verfügbarer oder dem
Bieter anderweitig vorliegender, möglichst aktueller
Daten,
13. einen Projektzeitplan in Monaten
a) bis zur Einreichung der für die Durchführung des
Planfeststellungsverfahrens nach § 47 des Wind
energie-auf-See-Gesetzes erforderlichen Unter
lagen beim Bundesamt für Seeschifffahrt und
Hydrographie und
b) ab der Erteilung des Planfeststellungsbeschlus
ses oder der Plangenehmigung durch das Bun
desamt für Seeschifffahrt und Hydrographie bis
zur Errichtung und zum Betrieb der Anlagen,
14. die geplante Anzahl von Kleinstunternehmen, klei
nen und mittleren Unternehmen, die im Rahmen
des Projekts eingesetzt werden sollen,
15. die Beschreibung des Wartungskonzepts der Anla
gen,
16. die Beschreibung des geplanten Rückbaus der An
lagen,
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17. eine Erklärung, dass kein Ausschlussgrund nach
§ 11 Absatz 2 vorliegt, und
18. Name, Anschrift, Telefonnummer und E-Mail
Adresse des Bieters; sofern der Bieter eine rechts
fähige Personengesellschaft oder juristische Person
ist, sind auch anzugeben:
a) ihr Sitz und
b) der Name einer natürlichen Person, die zur
Kommunikation mit dem Bundesamt für See
schifffahrt und Hydrographie und zur Vertretung
des Bieters für alle Handlungen nach dieser Ver
ordnung bevollmächtigt ist (Bevollmächtigter).
Aus der Projektbeschreibung muss hervorgehen, dass
das Projekt den Anforderungen aus den Begriffs
bestimmungen nach § 3 Nummer 7 und 8 des Wind
energie-auf-See-Gesetzes unterfällt. Das Bundesamt
für Seeschifffahrt und Hydrographie kann für die vom
Bieter einzureichende Projektbeschreibung zu verwen
dende interoperable Datenformate vorgeben.
(3) Der Bieter muss für das Projekt als Bestandteil
seines Gebots einen nachvollziehbaren Wirtschaftsund Finanzierungsplan einreichen. Dieser Plan muss
folgende Angaben enthalten:
1. Investitionsplanung,
2. Finanzierungsplanung, darunter Ausführungen zum
Eigen- und Fremdkapital, einschließlich einer bean
tragten oder bereits bewilligten öffentlichen Förde
rung sowie sämtliche andere Leistungen Dritter,
3. die erwarteten Einnahmen,
4. eine prognostizierte Gewinn- und Verlustrechnung,
und
5. die Annahmen zur Projektrealisierung.
Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie
kann für den vom Bieter einzureichenden Wirtschaftsund Finanzierungsplan zu verwendende interoperable
Datenformate vorgeben.
§9
Bewertung der Gebote, Kriterien
(1) Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydro
graphie bewertet die nicht nach § 10 oder § 11 aus
geschlossenen Gebote nach den folgenden Kriterien:
1. voraussichtliche jährliche Energiemenge des finalen
Energieträgers am Übergabepunkt,
2. Energieeffizienz der wesentlichen Prozessschritte
bei der Umwandlung der primären Energiemenge
in den finalen Energieträger einschließlich des
Transports zum Übergabepunkt,
3. Technologiereife,
4. Skalierbarkeit des Projekts,
5. Energiebereitstellungskosten, und
6. bereits absehbare, wesentliche Auswirkungen auf
die Meeresumwelt.
Die Erfüllung der Kriterien wird anhand von Punkten
bewertet (Bewertungspunkte).
(2) Die Berechnung der voraussichtlichen jährlichen
Energiemenge nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 erfolgt
unter Abzug aller Verluste und des Hilfsenergiebedarfs
für Umwandlung und Transport bis zum Übergabe
punkt. Die maximale Punktzahl von neun Bewertungs
punkten erhält das Gebot mit der größten Energie
menge des finalen Energieträgers. Die Punktzahl aller
weiteren Gebote errechnet sich aus dem Anteil der ge
botenen Energiemenge des finalen Energieträgers an
der maximal gebotenen Energiemenge des finalen
Energieträgers. Der Anteil eines Gebots an der maxi
malen Energiemenge des finalen Energieträgers in Pro
zent wird mit der maximalen Punktzahl multipliziert. Es
ist nach Nummer 4.5.1 der DIN 1333, Ausgabe Februar
19921, auf zwei Stellen nach dem Komma zu runden.
(3) Die Berechnung der Energieeffizienz nach Ab
satz 1 Satz 1 Nummer 2 erfolgt durch Multiplikation
der angenommenen Nutzungsgrade der aufeinander
folgenden wesentlichen Prozessschritte bei der Um
wandlung der primären Energiemenge in den finalen
Energieträger einschließlich des Transports zum Über
gabepunkt nach § 8 Absatz 2 Satz 2 Nummer 4. Die
maximale Punktzahl von neun Bewertungspunkten er
hält das Gebot mit der höchsten Energieeffizienz. Die
Punktzahl aller weiteren Gebote errechnet sich aus
dem Quotienten ihrer jeweiligen Energieeffizienz zur
Energieeffizienz des Gebots mit der höchsten Energie
effizienz multipliziert mit der maximalen Punktzahl. Es
ist nach Nummer 4.5.1 der DIN 1333, Ausgabe Februar
19922, auf zwei Stellen nach dem Komma zu runden.
(4) Die Technologiereife nach Absatz 1 Satz 1 Num
mer 3 wird für die folgenden Teilsysteme bewertet:
1. Umwandlung in den finalen Energieträger,
2. Anlagendesign und
3. Transport des finalen Energieträgers bis zum Über
gabepunkt.
Hierbei wird die Technologiereife für jedes Teilsystem
einem Reifegrad auf einer Skala von eins bis neun zu
geordnet und sodann Bewertungspunkte vergeben.
Reifegrad 1 erfordert die Beobachtung der Grundprin
zipien, Reifegrad 2 die Formulierung des Technologie
konzepts, Reifegrad 3 den experimentellen Nachweis
des Konzepts, Reifegrad 4 die Überprüfung der Tech
nologie im Labor, Reifegrad 5 die Überprüfung der
Technologie in relevanter Umgebung, Reifegrad 6 die
Testung der Technologie in relevanter Umgebung,
Reifegrad 7 die Testung eines System-Prototyps im
realen Einsatz, Reifegrad 8, dass das System komplett
und qualifiziert ist und Reifegrad 9 das Funktionieren
des Systems in operationeller Umgebung. Die Anzahl
der Bewertungspunkte für das Teilsystem der Um
wandlung in den finalen Energieträger nach Satz 1
Nummer 1 entspricht dem jeweiligen Reifegrad. Beim
Teilsystem Anlagendesign nach Satz 1 Nummer 2
erhalten die Teilsysteme mit dem niedrigsten Reife
grad, der mindestens Reifegrad 5 erreichen muss, die
maximale Punktzahl von neun Bewertungspunkten.
Reifegrad 6 entspricht acht Bewertungspunkten, Reife
grad 7 entspricht sieben Bewertungspunkten, Reife
grad 8 entspricht sechs Bewertungspunkten und Rei
fegrad 9 entspricht fünf Bewertungspunkten. Beim
Teilsystem Transport des finalen Energieträgers nach
Satz 1 Nummer 3 erhalten die Teilsysteme, die eine
Leitung nutzen oder mitnutzen neun Bewertungspunk
te. Die Punktzahl aller weiteren Gebote für das Teilsys
1
2
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Patentamt archivmäßig gesichert.
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tem Transport des finalen Energieträgers entspricht
beginnend mit Reifegrad 8 und endend mit dem Reife
grad 1 dem jeweiligen Reifegrad. Die Gesamtpunktzahl
für die Bewertung der Technologiereife ist die Summe
der Bewertungspunkte aller Teilsysteme dividiert durch
drei. Es ist nach Nummer 4.5.1 der DIN 1333, Ausgabe
Februar 19923, auf zwei Stellen nach dem Komma zu
runden.
(5) Die Bewertung der Skalierbarkeit des Projekts
nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 erfolgt anhand der
Übertragbarkeit des Projekts auf größere Flächen und
die Erzeugung größerer Mengen des finalen Energie
trägers. Die Bewertung erfolgt nach den folgenden Kri
terien:
1. die vorgesehene Technologie zur primären Energie
gewinnung ermöglicht eine Übertragbarkeit des
Projekts auf eine Leistung von mindestens 2 Giga
watt,
2. die vorgesehene Technologie zur Umwandlung in
den finalen Energieträger ermöglicht eine Übertrag
barkeit des Projekts auf eine Leistung von mindes
tens 2 Gigawatt,
3. das vorgesehene Transportkonzept des finalen
Energieträgers ermöglicht eine Übertragbarkeit des
Projekts auf eine Leistung von mindestens 2 Giga
watt; dies ist insbesondere gegeben, wenn durch
das Projekt eine flächeneffiziente Nutzung bereits
vorhandener Infrastruktur oder die Möglichkeit der
nachträglichen Erweiterung der im Projekt vorge
sehenen Infrastruktur vorgesehen ist.
Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie
bewertet die Erfüllung der Kriterien nach Satz 2 Num
mer 1 bis 3 mit jeweils drei und damit insgesamt neun
Bewertungspunkten. Die maximale Punktzahl von je
weils drei Bewertungspunkten erhält dabei das Gebot,
bei welchem die Kriterien der Skalierbarkeit nach Satz 2
Nummer 1 bis 3 jeweils ohne Einschränkungen gege
ben sind. Eine Skalierbarkeit des Anlagenkonzepts ist
nicht oder nur eingeschränkt gegeben, wenn sich bei
der Skalierung der jeweiligen Technologie keine ein
deutigen Skaleneffekte bei der Wirtschaftlichkeit des
Konzepts ergeben oder die Verfügbarkeit der Techno
logien für eine Skalierung auf absehbare Zeit nicht ge
geben ist. In diesem Fall erhält das Gebot entspre
chend seiner Skalierbarkeit keinen, einen oder zwei
Bewertungspunkte für das jeweilige Kriterium nach
Satz 2 Nummer 1 bis 3.
(6) Die Berechnung der voraussichtlichen Energie
bereitstellungskosten nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 5
erfolgt auf Basis der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1
genannten Energiemenge und der Kosten für die Ener
giegewinnung, Umwandlung in den finalen Energieträ
ger sowie des Transports des finalen Energieträgers
bis zum Übergabepunkt. Die maximale Punktzahl von
neun Bewertungspunkten erhält das Gebot mit den
niedrigsten Kosten der Energiebereitstellung. Die
Punktzahl aller weiteren Gebote errechnet sich mit
dem Quotienten aus dem Wert der niedrigsten gebote
nen Kosten der Energiebereitstellung und dem Wert
der Kosten der Energiebereitstellung des jeweiligen
Gebots multipliziert mit der maximalen Punktzahl von
3
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neun. Es ist nach Nummer 4.5.1 der DIN 1333, Aus
gabe Februar 19924, auf zwei Stellen nach dem
Komma zu runden.
(7) Bei der Bewertung der bereits absehbaren,
wesentlichen Auswirkungen auf die Meeresumwelt
nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 erhält das Gebot mit
den geringsten absehbaren Auswirkungen auf die
Meeresumwelt die maximale Punktzahl von neun Be
wertungspunkten. Die Punktzahl aller weiteren Gebote
ist entsprechend ihrer entsprechend größeren Auswir
kungen auf die Meeresumwelt geringer anzusetzen.
(8) Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrogra
phie ist nicht an die Angaben und die Einordnung des
Bieters nach § 8 Absatz 2 gebunden. Vorbehaltlich
§ 12 Absatz 1 ist die Gesamtpunktzahl die Summe aller
Bewertungspunkte, die nach den Absätzen 2 bis 7 er
mittelt worden sind. Das Bundesamt für Seeschifffahrt
und Hydrographie kann zum Zwecke der Plausibilisie
rung und Validierung der Angaben in den Geboten
Dritte beauftragen und ist zu diesem Zweck berechtigt,
diesen die nach den §§ 8 und 9 erhobenen nicht per
sonenbezogenen Daten zu übermitteln. Daten, die
Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse darstellen, dürfen
an beauftragte Dritte nur übermittelt werden, wenn ein
Bezug zu dem Unternehmen nicht mehr hergestellt
werden kann.
(9) Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrogra
phie ist berechtigt, die nach den §§ 8 und 9 erhobenen
nicht personenbezogenen Daten dem Bundesminis
terium für Wirtschaft und Energie zu Zwecken der
Rechts- und Fachaufsicht sowie zu Zwecken der Eva
luierung und Fortschreibung des Rechtsrahmens zu
übermitteln. Das Bundesministerium für Wirtschaft
und Energie darf die nach Satz 1 erlangten Daten an
beauftragte Dritte zu Zwecken der Evaluierung nach
§ 99 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes übermitteln.
Absatz 8 Satz 4 ist für die Übermittlung an beauftragte
Dritte nach Satz 2 entsprechend anzuwenden.
§ 10
Ausschluss von Geboten
(1) Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrogra
phie schließt Gebote von dem Verfahren aus, wenn
1. die Anforderungen und Formatvorgaben für Gebote
nach den §§ 4 und 8 nicht vollständig eingehalten
wurden,
2. bis zum Gebotstermin beim Bundesamt für See
schifffahrt und Hydrographie die Sicherheit nach
§ 7 nicht vollständig geleistet worden ist,
3. das Gebot Bedingungen, Befristungen oder sons
tige Nebenabreden enthält, oder
4. das Gebot nicht den bekanntgemachten Festlegun
gen des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydro
graphie entspricht, soweit diese die Gebotsabgabe
betreffen.
(2) Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrogra
phie kann Gebote vom Verfahren ausschließen, wenn
dem Gebot die Sicherheit bis zum Gebotstermin nicht
eindeutig zugeordnet werden kann.
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 24. September 2021
§ 11
Ausschluss von Bietern
(1) Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrogra
phie kann Bieter und deren Gebote von dem Verfahren
ausschließen, wenn der Bieter vorsätzlich oder grob
fahrlässig Gebote unter falschen Angaben oder unter
Vorlage falscher Nachweise in dieser oder einer voran
gegangenen Ausschreibung abgegeben hat.
(2) Ein Bieter darf nicht berücksichtigt werden,
wenn
1. über das Vermögen des Bieters das Insolvenzver
fahren eröffnet worden und nicht
a) nach den §§ 212 oder 213 der Insolvenzordnung
eingestellt worden ist oder
b) in diesem Verfahren ein Insolvenzplan rechtskräf
tig bestätigt worden ist, der eine Unternehmens
fortführung vorsieht,
2. der Bieter einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenz
verfahrens über sein Vermögen gestellt hat, über
den das Insolvenzgericht noch nicht entschieden
hat,
3. das Restrukturierungsgericht die Restrukturierungs
sache des Bieters nach § 33 Absatz 2 Satz 1 Num
mer 1 des Unternehmensstabilisierungs- und -re
strukturierungsgesetzes vom 22. Dezember 2020
(BGBl. I S. 3256) aufgehoben hat, oder
4. der Bieter im Schuldnerverzeichnis nach § 882b der
Zivilprozessordnung eingetragen ist.
§ 12
Verfahren und Erteilung
der Antragsberechtigung
(1) Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrogra
phie führt bei jeder Ausschreibung das folgende Ver
fahren durch:
1. es öffnet die fristgerecht eingegangenen Gebote
nach dem Gebotstermin,
2. es prüft die Zulässigkeit der Gebote nach den §§ 8,
10 und 11,
3. es bewertet die Gebote nach § 9,
4. es sortiert die Gebote entsprechend der erreichten
Gesamtpunktzahl nach § 9 Absatz 8 Satz 2 in ab
steigender Reihenfolge, beginnend mit dem Gebot
mit der höchsten Bewertungspunktzahl und
5. es erteilt vier Monate nach dem Gebotstermin für
den jeweiligen sonstigen Energiegewinnungsbe
reich oder Teilbereich dem Gebot mit der höchsten
Bewertungspunktzahl beziehungsweise im Fall eines
Punktgleichstands nach Maßgabe des Absatzes 2
die Antragsberechtigung unter dem Vorbehalt des
Widerrufs nach § 15 Absatz 3.
Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie
kann vor Erteilung der Antragsberechtigung Fragen an
den Bieter zu seinem Gebot stellen. Der Bieter muss
die ihm gestellten Fragen innerhalb von zwei Wochen
beantworten. Das Bundesamt für Seeschifffahrt und
Hydrographie kann eine längere Frist gewähren, wenn
die Antwort aufwendig ist. Nicht fristgemäß oder nicht
ausreichend beantwortete Fragen können dazu führen,
dass das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrogra
phie weniger Punkte vergibt, soweit die Erfüllung der
Kriterien nach § 9 nicht hinreichend beurteilt werden
kann.
(2) Im Falle eines Punktgleichstands mehrerer Bieter
nach den Kriterien in § 9 erfolgt eine Bewertung des
Beitrags des geplanten Projekts zur wirtschaftlichen
Entwicklung. Der Bieter, der die meisten Kleinstunter
nehmen, kleinen und mittleren Unternehmen für das
Projekt zu beschäftigen plant, erhält die Antragsbe
rechtigung.
(3) Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrogra
phie erfasst für jedes Gebot die vom Bieter übermittel
ten Angaben und Nachweise sowie für das Gebot mit
der höchsten Bewertungspunktzahl die Antragsbe
rechtigung.
§ 13
Rechtsfolgen der Antragsberechtigung
und Bekanntgabe der Antragsberechtigung
(1) Mit der Erteilung der Antragsberechtigung nach
§ 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 hat der Bieter, dem die
Antragsberechtigung erteilt wurde (antragsberechtigter
Bieter), das ausschließliche Recht zur Beantragung
eines Planfeststellungsverfahrens nach den Bestim
mungen des Teils 4 des Windenergie-auf-See-Gesetzes
zur Errichtung und zum Betrieb von Windenergiean
lagen auf See und von sonstigen Energiegewinnungs
anlagen auf dem Bereich, für den die Antragsberechti
gung erteilt wurde. Im Planfeststellungsverfahren ist
der antragsberechtigte Bieter an seine Angaben nach
§ 8 aus dem Gebot gebunden. Weichen die Angaben in
den Planunterlagen von den Angaben aus dem Gebot
ab, die für die Erteilung der Antragsberechtigung
wesentlich waren, beendet die Planfeststellungsbe
hörde das Verfahren durch ablehnenden Bescheid.
(2) Wird eine Antragsberechtigung wegen Nichtig
keit, Rücknahme, Widerruf, anderweitiger Aufhebung
oder aus sonstigen Gründen vor Einleitung des Plan
feststellungsverfahrens oder während der Durchfüh
rung des vorgenannten Planfeststellungsverfahrens
unwirksam, so erlischt das Recht zur Beantragung
eines Planfeststellungsverfahrens nach Absatz 1; ein
bereits eingeleitetes Planfeststellungsverfahren ist
durch die Planfeststellungsbehörde zu beenden. Wird
eine Antragsberechtigung nach Beendigung des Plan
feststellungsverfahrens und nach Erteilung des Plan
feststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung
für Windenergieanlagen auf See und sonstige Energie
gewinnungsanlagen auf dem ausgeschriebenen sonsti
gen Energiegewinnungsbereich oder Teilbereich durch
das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie
nach § 15 Absatz 3 widerrufen oder aus den in Satz 1
genannten Gründen unwirksam, so werden ein für
einen sonstigen Energiegewinnungsbereich oder Teil
bereich bereits ergangener Planfeststellungsbeschluss
oder eine bereits erteilte Plangenehmigung unwirksam.
(3) Wird ganz oder teilweise ein Planfeststellungs
verfahren durch ablehnenden Bescheid beendet oder
ein Planfeststellungsbeschluss oder eine Plangeneh
migung unwirksam, wird eine für den betreffenden
sonstigen Energiegewinnungsbereich oder Teilbereich
erteilte Antragsberechtigung in dem gleichen Umfang
unwirksam. Der ausgeschriebene sonstige Energie
gewinnungsbereich oder Teilbereich soll grundsätzlich
nach § 5 erneut ausgeschrieben werden.
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(4) Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrogra
phie gibt die Antragsberechtigung mit den folgenden
Angaben auf seiner Internetseite bekannt:
gegenüber dem Bundesamt für Seeschifffahrt und
Hydrographie den Nachweis erbringen, dass mit
der Errichtung der Anlagen begonnen worden ist,
1. dem Gebotstermin der Ausschreibung, dem Ener
gieträger, für den die Antragsberechtigung erteilt
wird, und
5. spätestens 52 Monate nach Erteilung des Planfest
stellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung
gegenüber dem Bundesamt für Seeschifffahrt und
Hydrographie den Nachweis erbringen, dass die
technische Betriebsbereitschaft der Anlagen insge
samt hergestellt worden ist; diese Anforderung ist
erfüllt, wenn die installierte Leistung der betriebsbe
reiten Anlagen mindestens zu 95 Prozent der im
Planfeststellungsbeschluss oder in der Plangeneh
migung genehmigten Menge entspricht,
2. den Namen der jeweils antragsberechtigten Bieter
mit Angabe des sonstigen Energiegewinnungsbe
reichs oder Teilbereichs.
Die Antragsberechtigung ist eine Woche nach der
öffentlichen Bekanntgabe nach Satz 1 als bekanntge
geben anzusehen.
(5) Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrogra
phie unterrichtet die Bieter, denen eine Antragsberech
tigung erteilt wurde, unverzüglich über die Erteilung.
(6) Die Erteilung der Antragsberechtigung durch das
Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie nach
§ 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 berechtigt den an
tragsberechtigten Bieter zusätzlich zur Antragsstellung
auf Förderung nach dem Programm zur Förderung der
Erzeugung von grünem Wasserstoff auf See.
§ 14
Realisierungsfristen
(1) Antragsberechtigte Bieter müssen
1. innerhalb von zwei Monaten nach Unterrichtung
über die Erteilung der Antragsberechtigung nach
§ 13 Absatz 5 ein Konzept für ein Untersuchungs
programm in Anlehnung an den ,,Standard Unter
suchung der Auswirkungen von Offshore-Windener
gieanlagen auf die Meeresumwelt (StUK 4)", Stand
1. Oktober 20135, zur Ermittlung der Auswirkungen
auf die Meeresumwelt beim Bundesamt für See
schifffahrt und Hydrographie einreichen,
2. innerhalb von 24 Monaten nach Unterrichtung über
die Erteilung der Antragsberechtigung nach § 13
Absatz 5 die zur Durchführung des Anhörungs
verfahrens über den Plan nach § 73 Absatz 1 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes und § 47 des Wind
energie-auf-See-Gesetzes erforderlichen Unterlagen
beim Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrogra
phie einreichen,
3. innerhalb von 24 Monaten nach Erteilung des Plan
feststellungsbeschlusses oder der Plangenehmi
gung gegenüber dem Bundesamt für Seeschifffahrt
und Hydrographie den Nachweis über eine beste
hende Finanzierung für die Errichtung der im Plan
feststellungsbeschluss oder der Plangenehmigung
zugelassenen Anlagen erbringen; für den Nachweis
über eine bestehende Finanzierung sind verbind
liche Verträge über die Bestellung der zu errichten
den Anlagen einschließlich aller erforderlichen Ne
beneinrichtungen vorzulegen, dabei gilt dies für
Fundamente, parkinterne Verkabelung sowie die In
frastruktur zum Transport der erzeugten finalen
Energieträger bis zum Übergabepunkt nur, soweit
diese jeweils im Konzept vorgesehen sind,
4. spätestens 36 Monate nach Erteilung des Planfest
stellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung
5
Herausgegeben vom Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie
(BSH), Hamburg und Rostock, unter BSH Nr. 7003 und abrufbar über
die Homepage des BSH unter www.bsh.de.
6. spätestens nach sechs Betriebsjahren gegenüber
dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrogra
phie den Nachweis erbringen, dass über die ersten
fünf Betriebsjahre die gemittelte produzierte Ener
giemenge mindestens 90 Prozent der nach § 8 Ab
satz 2 im Angebot angegebenen Energiemenge des
finalen Energieträgers am Übergabepunkt ent
sprach.
(2) Der antragsberechtigte Bieter kann eine Verlän
gerung der Realisierungsfristen nach Absatz 1 Num
mer 4 und 5 beim Bundesamt für Seeschifffahrt und
Hydrographie beantragen. Der Antrag muss vor Ablauf
der jeweils zu verlängernden Frist nach Absatz 1 Num
mer 4 oder Nummer 5 gestellt werden. Das Bundesamt
für Seeschifffahrt und Hydrographie verlängert die
Realisierungsfristen nach Absatz 1 Nummer 4 oder
Nummer 5 einmalig, wenn
1. über das Vermögen eines Herstellers der Anlagen
ein Insolvenzverfahren eröffnet worden ist oder
Sicherungsmaßnahmen nach § 21 der Insolvenzord
nung angeordnet worden sind und
2. mit dem Hersteller verbindliche Verträge über die
Lieferung von Anlagen des Herstellers abgeschlos
sen wurden.
Die Realisierungsfristen dürfen nicht um mehr als
18 Monate verlängert werden.
(3) Im Fall einer Fristverlängerung nach Absatz 2
verlängern sich die Fristen nach Absatz 1 Nummer 4
und 5 um die Dauer der Fristverlängerung.
§ 15
Sanktionen bei
Nichteinhaltung der Realisierungsfristen
(1) Antragsberechtigte Bieter müssen an den Bun
deshaushalt jeweils eine Pönale leisten, wenn eine Frist
nach § 14 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 überschritten wur
de. Antragsberechtigte Bieter müssen darüber hinaus
eine Pönale an den Bundeshaushalt leisten, wenn die
über die ersten fünf Betriebsjahre gemittelte produ
zierte Energiemenge weniger als 90 Prozent der nach
§ 8 Absatz 2 im Gebot angegebenen Energiemenge
des finalen Energieträgers am Übergabepunkt ent
sprach.
(2) Die Höhe der Pönale entspricht
1. bei Verstößen gegen die Frist nach § 14 Absatz 1
Nummer 2 30 Prozent der geleisteten Sicherheit,
2. bei Verstößen gegen die Frist nach § 14 Absatz 1
Nummer 3 50 Prozent der geleisteten Sicherheit,
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 24. September 2021
3. bei Verstößen gegen die Frist nach § 14 Absatz 1
Nummer 4 70 Prozent der geleisteten Sicherheit,
4. bei Verstößen gegen die Frist nach § 14 Absatz 1
Nummer 5 dem Wert, der sich aus dem Betrag der
verbleibenden Sicherheit multipliziert mit dem Quo
tienten aus der installierten Leistung der nicht
betriebsbereiten Anlagen und der gesamten im
Planfeststellungsbeschluss genehmigten Menge er
gibt, und
5. im Fall einer Abweichung der produzierten Energie
menge nach Absatz 1 Satz 2 30 Prozent der geleis
teten Sicherheit.
(3) Unbeschadet der Pönalen nach den Absätzen 1
und 2 widerruft das Bundesamt für Seeschifffahrt und
Hydrographie die Antragsberechtigung, wenn der an
tragsberechtigte Bieter eine der folgenden Fristen nicht
einhält:
1. die Frist nach § 14 Absatz 1 Nummer 3,
2. die Frist nach § 14 Absatz 1 Nummer 4 oder
3. die nach § 14 Absatz 2 verlängerte Frist von § 14
Absatz 1 Nummer 4.
(4) Pönalen nach Absatz 1 in Verbindung mit Ab
satz 2 Nummer 1 bis 4 sind nicht zu leisten und das
Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie darf
den Zuschlag nicht nach Absatz 3 widerrufen, soweit
1. der antragsberechtigte Bieter ohne eigenes Ver
schulden verhindert war, die betreffende Frist ein
zuhalten, wobei ihm das Verschulden sämtlicher
von ihm im Zusammenhang mit der Errichtung der
Windenergieanlagen auf See oder der sonstigen
Energiegewinnungsanlagen beauftragter Personen,
einschließlich sämtlicher unterbeauftragter Perso
nen, zugerechnet wird, und
2. es nach den Umständen des Einzelfalles überwie
gend wahrscheinlich ist, dass der antragsberech
tigte Bieter mit Wegfall des Hinderungsgrunds
willens und wirtschaftlich und technisch in der Lage
ist, die Windenergieanlagen auf See und die sons
tigen Energiegewinnungsanlagen unverzüglich zu
errichten.
(5) Es wird vermutet, dass die Säumnis einer Frist
nach § 14 Absatz 1 auf einem Verschulden des an
tragsberechtigten Bieters oder dem Verschulden der
von ihm im Zusammenhang mit der Errichtung der
Windenergieanlagen auf See oder sonstigen Energie
gewinnungsanlagen beauftragten Personen, einschließ
lich sämtlicher unterbeauftragter Personen, beruht.
(6) Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrogra
phie muss auf Antrag des antragsberechtigten Bieters
1. das Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 4
feststellen und
2. die nach § 14 Absatz 1 maßgeblichen Fristen im er
forderlichen Umfang verlängern.
§ 16
Erstattung von Sicherheiten
(1) Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrogra
phie gibt unverzüglich die von dem Bieter nach § 7
hinterlegten Sicherheiten für ein bestimmtes Gebot zu
rück, wenn der Bieter für dieses Gebot keine Antrags
berechtigung nach § 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5
erhalten hat.
(2) Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrogra
phie gibt unverzüglich die nach § 7 hinterlegten Sicher
heiten des antragsberechtigten Bieters zurück, wenn
und soweit dieser
1. nach § 14 Absatz 1 Nummer 5 den Nachweis über
die technische Betriebsbereitschaft der Anlagen er
bracht hat und die Einbehaltung der Sicherheit nicht
länger in vollem Umfang zur Erfüllung und Absiche
rung von Ansprüchen auf weitere Pönalen erforder
lich ist,
2. nach § 14 Absatz 1 Nummer 6 den Nachweis über
die gemittelte produzierte Energiemenge der Anla
gen erbracht hat und diese mindestens 90 Prozent
der nach § 8 Absatz 2 im Angebot angegebenen
Energiemenge des finalen Energieträgers am Über
gabepunkt entsprach oder
3. eine Pönale nach § 15 Absatz 1 geleistet hat und die
Einbehaltung der Sicherheit nicht länger zur Erfül
lung und Absicherung von Ansprüchen auf weitere
Pönalen erforderlich ist.
§ 17
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2021 in Kraft.
Berlin, den 21. September 2021
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Energie
Peter Altmaier