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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 28. September 2021
4363
Erstes Gesetz
zur Änderung des Umweltstatistikgesetzes und anderer Gesetze*
Vom 22. September 2021
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des
Umweltstatistikgesetzes
Das Umweltstatistikgesetz vom 16. August 2005
(BGBl. I S. 2446), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 5
des Gesetzes vom 5. Juli 2017 (BGBl. I S. 2234) ge
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4
eingefügt:
,,4. des Inverkehrbringens und der Entsor
gung bestimmter Erzeugnisse (§ 5a),".
bb) Die bisherigen Nummern 4 bis 9 werden die
Nummern 5 bis 10.
b) Im Absatz 2 werden nach dem Wort ,,Fassung"
ein Komma und die Wörter ,,soweit im Folgen
den nichts anderes bestimmt ist" eingefügt.
2. § 3 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
,,(2) Die Erhebung erfasst jährlich bei den nach
dem Kreislaufwirtschaftsgesetz zuständigen Ent
sorgungsträgern sowie bei Dritten, soweit ihnen
Verwertungs- und Beseitigungspflichten übertra
gen worden sind oder soweit sie mit der Erfüllung
dieser Pflichten beauftragt worden sind,
1. die Erhebungsmerkmale Einsammeln und Ver
bleib von Abfällen nach Art, Menge und Her
kunft; die Erhebungsmerkmale sind in der regio
nalen Gliederung nach Kreisen und kreisfreien
Städten anzugeben;
2. beginnend mit dem Berichtsjahr 2020, zusätz
lich die Anzahl der Anfallstellen,
a) bei denen Bioabfälle mittels Biotonne ge
trennt gesammelt werden,
b) bei denen Bioabfälle mittels Biotonne ge
trennt gesammelt und zudem Bioabfälle
selbst kompostiert werden,
c) bei denen ein Anschluss- und Benutzungs
zwang für eine getrennte Bioabfallsammlung
mittels Biotonne besteht, die aber vom An
schluss- und Benutzungszwang befreit sind,
weil sie ihre Bioabfälle selbst kompostieren,
d) bei denen kein Anschluss- und Benutzungs
zwang für eine Biotonne besteht und keine
Getrenntsammlung von Bioabfällen mittels
Biotonne erfolgt."
* Dieses Gesetz wurde notifiziert gemäß der Richtlinie 94/62/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 1994
über Verpackungen und Verpackungsabfälle (ABl. L 365 vom
31.12.1994, S. 10), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2018/852
(ABl. L 150 vom 14.6.2018, S. 141; L 306 vom 20.11.2018, S. 72)
geändert worden ist.
3. § 5 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
,,(2) Die Erhebung erfasst jährlich, beginnend mit
dem Berichtsjahr 2022, bei den Unternehmen, die
Abfälle aus Verpackungen nach § 15 Absatz 1
Satz 1 des Verpackungsgesetzes in der jeweils gel
tenden Fassung sowie Abfälle aus pfandpflichtigen
Einweggetränkeverpackungen nach § 31 Absatz 1
Satz 1 des Verpackungsgesetzes einsammeln oder
entsorgen, die Erhebungsmerkmale Art, Menge
und Verbleib dieser Abfälle aus Verpackungen."
4. Nach § 5 wird folgender § 5a eingefügt:
,,§ 5a
Erhebung des Inverkehrbringens
und der Entsorgung bestimmter Erzeugnisse
(1) Die Erhebung erfasst jährlich, beginnend mit
dem Berichtsjahr 2022, bei der Zentralen Stelle
nach § 3 Absatz 18 des Verpackungsgesetzes fol
gende Erhebungsmerkmale:
1. Materialart und Menge der erstmals in Verkehr
gebrachten systembeteiligungspflichtigen Ver
packungen nach § 3 Absatz 8 des Verpackungs
gesetzes,
2. Materialart und Menge der Verpackungsabfälle,
die bei den privaten Endverbrauchern nach § 3
Absatz 11 des Verpackungsgesetzes von den
Systemen nach § 14 Absatz 1 Satz 1 des Ver
packungsgesetzes gesammelt oder von den
Branchenlösungen nach § 8 Absatz 1 Satz 1
des Verpackungsgesetzes zurückgenommen
worden sind, sowie Verbleib und Entsorgung
dieser Verpackungsabfälle, gegliedert nach
Ländern.
Die Erhebung wird vom Statistischen Bundesamt
durchgeführt.
(2) Die Erhebung erfasst jährlich, beginnend mit
dem Berichtsjahr 2022, bei denjenigen, die eine ge
meinschaftliche Nutzung von Mehrwegverpackun
gen nach § 3 Absatz 3 des Verpackungsgesetzes
durch mehrere Unternehmen ermöglichen, folgende
Erhebungsmerkmale:
1. Art und Menge der erstmals an die teilnehmen
den Unternehmen abgegebenen Mehrwegver
packungen,
2. Art und Menge der insgesamt im Verkehr be
findlichen Mehrwegverpackungen,
3. Anzahl der Umläufe der Mehrwegverpackungen
und
4. Art und Menge der als Abfall ausgesonderten
Mehrwegverpackungen sowie deren Verbleib
und Entsorgung,
jeweils gegliedert nach Verkaufsverpackungen im
Sinne des § 3 Absatz 1 Nummer 1 des Verpackungs
gesetzes und sonstigen Mehrwegverpackungen,
soweit ihnen diese Daten vorliegen.
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(3) Die Erhebung erstreckt sich auf Hersteller
nach § 3 Absatz 14 des Verpackungsgesetzes,
die mit Ware befüllte Verpackungen in Verkehr
bringen. Die Erhebung wird beginnend mit dem
Berichtsjahr 2022 alle zehn Jahre als Vollerhebung
durchgeführt. In den dazwischenliegenden Jahren
wird die Erhebung jährlich, basierend auf den Er
gebnissen der vorangegangenen Vollerhebung be
züglich Umfang und Struktur des Berichtskreises,
als geschichtete Stichprobenerhebung durchge
führt. Die Erhebung erfasst folgende Erhebungs
merkmale:
(5) Die Erhebung erfasst jährlich, beginnend mit
dem Berichtsjahr 2022, bei den Unternehmen, die
in Artikel 13 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2019/904
des Europäischen Parlaments und des Rates vom
5. Juni 2019 über die Verringerung der Auswirkun
gen bestimmter Kunststoffprodukte auf die Umwelt
(ABl. L 155 vom 12.6.2019, S. 1) in der jeweils gel
tenden Fassung genannte Erzeugnisse erstmals in
Verkehr bringen, die Erhebungsmerkmale Art und
Menge der erstmals in Verkehr gebrachten Erzeug
nisse, soweit sie nicht nach Absatz 1 bis 4 erfasst
werden.
1. Art und Menge der erstmals in Verkehr gebrach
ten Verpackungen nach § 15 Absatz 1 Satz 1
des Verpackungsgesetzes, mit Ausnahme von
Mehrwegverpackungen nach § 3 Absatz 3 des
Verpackungsgesetzes,
(6) Die Erhebung erfasst jährlich, beginnend mit
dem Berichtsjahr 2022, bei höchstens 400 Behör
den oder bei Unternehmen, Körperschaften und
Einrichtungen, die in Artikel 13 Absatz 1 der Richt
linie (EU) 2019/904 genannte Erzeugnisse sam
meln und entsorgen, die Erhebungsmerkmale Art,
Menge, Verbleib und Entsorgung der gesammelten
Abfälle aus diesen Erzeugnissen, soweit die Daten
nicht nach Absatz 1 bis 5 erfasst werden. Die Er
hebung erfolgt bei Behörden, soweit die in Satz 1
genannten Daten bei diesen vorliegen.
2. Art und Menge der nach § 15 Absatz 1 Satz 1
des Verpackungsgesetzes zurückgenommenen
Verpackungen, mit Ausnahme von Mehrwegver
packungen nach § 3 Absatz 3 des Verpackungs
gesetzes, sowie deren Verbleib und Entsorgung,
3. Art und Menge der erstmals in Verkehr gebrach
ten Mehrwegverpackungen nach § 3 Absatz 3
des Verpackungsgesetzes, die Art und Menge
der insgesamt im Verkehr befindlichen Mehr
wegverpackungen und die Anzahl ihrer Um
läufe, jeweils gegliedert nach Verkaufsverpa
ckungen im Sinne des § 3 Absatz 1 Nummer 1
des Verpackungsgesetzes und sonstigen Mehr
wegverpackungen, soweit sie nicht nach Ab
satz 2 erfasst werden und soweit ihnen diese
Daten vorliegen,
4. Art und Menge der als Abfall ausgesonderten
Mehrwegverpackungen sowie deren Verbleib
und Entsorgung, gegliedert nach Verkaufsver
packungen und sonstigen Mehrwegverpackun
gen, soweit sie nicht nach Absatz 2 erfasst
werden und soweit ihnen diese Daten vorliegen,
5. Art und Menge der erstmals in Verkehr ge
brachten Einweggetränkeverpackungen, die der
Pfand- und Rücknahmepflicht nach § 31 des
Verpackungsgesetzes unterliegen, sowie bei
Einwegkunststoffgetränkeflaschen zusätzlich der
Rezyklatanteil,
6. Art und Menge der zurückgenommenen Ein
weggetränkeverpackungen, die der Pfand- und
Rücknahmepflicht nach § 31 des Verpackungs
gesetzes unterliegen, sowie deren Verbleib und
Entsorgung.
(4) Die Erhebung erfasst jährlich, beginnend mit
dem Berichtsjahr 2022, bei den Unternehmen, die
sehr leichte Kunststofftragetaschen nach Artikel 3
Nummer 1d der Richtlinie 94/62/EG des Euro
päischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezem
ber 1994 über Verpackungen und Verpackungsab
fälle (ABl. L 365 vom 31.12.1994, S. 10), die zuletzt
durch die Richtlinie (EU) 2018/852 (ABl. L 150 vom
14.6.2018, S. 141; L 306 vom 30.11.2018, S. 72)
geändert worden ist, in der jeweils geltenden
Fassung erstmals in Verkehr bringen, das Er
hebungsmerkmal Menge der erstmals in Verkehr
gebrachten sehr leichten Kunststofftragetaschen.
(7) Die Erhebung erfasst alle zwei Jahre, begin
nend mit dem Berichtsjahr 2022, bei den Unterneh
men, Körperschaften und Einrichtungen, die mit
der Sammlung und Entsorgung passiv gefischter
Abfälle nach Artikel 8 Absatz 7 in Verbindung mit
Artikel 2 Nummer 4 der Richtlinie (EU) 2019/883
des Europäischen Parlaments und des Rates vom
17. April 2019 über Hafenauffangeinrichtungen für
die Entladung von Abfällen von Schiffen, zur Ände
rung der Richtlinie 2010/65/EU und zur Aufhebung
der Richtlinie 2000/59/EG (ABl. L 151 vom 7.6.2019,
S. 116) in der jeweils geltenden Fassung befasst
sind, das Erhebungsmerkmal Menge der gesam
melten und entsorgten Abfälle."
5. In § 6 Absatz 1 und 2 wird jeweils die Angabe ,,5"
durch die Angabe ,,5a" ersetzt.
6. Die §§ 7 und 8 werden wie folgt gefasst:
,,§ 7
Erhebung der
öffentlichen Wasserversorgung
und der öffentlichen Abwasserentsorgung
(1) Die Erhebung erfasst alle drei Jahre, begin
nend mit dem Berichtsjahr 2022, bei Anstalten,
Körperschaften, Unternehmen und anderen Ein
richtungen, die Anlagen für die öffentliche Wasser
versorgung betreiben, folgende Erhebungsmerk
male:
1. Gewinnung von Wasser nach Art, Menge sowie
Ort der Gewinnungsanlage mit Geokoordinaten
und Nutzungsdauer der Anlage im Berichtsjahr,
2. Bezug sowie Abgabe von Wasser nach Menge,
Liefer- und Abnehmergruppen,
3. Abgabe von Wasser an Letztverbraucher nach
Menge, gegliedert nach Gemeinden, und Zahl
der versorgten Einwohner nach dem Stand
vom 31. Dezember des dem Berichtsjahr voran
gegangenen Kalenderjahres, gegliedert nach
Gemeinden,
4. Menge des Eigenbedarfs an Wasser und Menge
der Wasserverluste.
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(2) Die Erhebung erfasst bei Anstalten, Körper
schaften, Unternehmen und anderen Einrichtungen,
die Anlagen für die öffentliche Abwasserentsor
gung betreiben, sowie bei Abwasserbehandlungs
anlagen mit einer genehmigten Ausbaugröße von
mehr als 50 Einwohnerwerten,
1. alle drei Jahre, beginnend mit dem Berichtsjahr
2022, folgende Erhebungsmerkmale:
a) Kanalnetz nach Art, Länge und Baujahr sowie
Anzahl und Speichervolumen der Anlagen zur
Regen- und Mischwasserbehandlung, jeweils
gegliedert nach Gemeinden und nach dem
Stand vom 31. Dezember des Berichtsjahres,
b) Menge und Verbleib des gesammelten
Schmutz-, Fremd- und Niederschlagswassers
sowie Ort der Einleitstelle mit Geokoordinaten,
c) Art der Behandlung von Schmutz-, Fremdund Niederschlagswasser,
d) Zahl der an Abwasseranlagen angeschlosse
nen Einwohner nach dem Stand vom
31. Dezember des dem Berichtsjahr voran
gegangenen Kalenderjahres, angeschlossene
Einwohnerwerte sowie die Namen der an
geschlossenen Gemeinden,
e) Menge des nach der Behandlung in Ab
wasserbehandlungsanlagen eingeleiteten oder
unbehandelt eingeleiteten Abwassers sowie
die jeweiligen Konzentrationen und Frachten
an Schadstoffen und Schadstoffgruppen ins
besondere nach Anhang 1 der Abwasser
verordnung in der Fassung der Bekannt
machung vom 17. Juni 2004 (BGBl. I S. 1108,
2625), die zuletzt durch Artikel 1 der Verord
nung vom 16. Juni 2020 (BGBl. I S. 1287) ge
ändert worden ist, in der jeweils geltenden
Fassung,
f) Ausbaugröße der Anlagen sowie
Nutzungsdauer im Berichtsjahr, und
deren
2. jährlich, beginnend mit dem Berichtsjahr 2021,
die Erhebungsmerkmale Klärschlamm nach er
zeugter, bezogener und abgegebener Menge,
Behandlung, Beschaffenheit, Verbleib und Ver
wertung sowie die Fläche, auf der oder in die die
Auf- oder Einbringung des Klärschlamms erfolg
te, nach Größe und zusätzlich, beginnend mit
dem Berichtsjahr 2022, die Fläche nach Ort
mit Geokoordinaten.
(3) Die Erhebung erfasst alle drei Jahre, be
ginnend mit dem Berichtsjahr 2022, bei den für
die öffentliche Wasserversorgung und bei den
für die öffentliche Abwasserentsorgung zustän
digen Gemeinden oder Dritten, soweit ihnen diese
Aufgaben übertragen wurden oder sie mit der
Erfüllung der Aufgaben beauftragt worden sind,
folgende Erhebungsmerkmale:
1. Zahl der nicht an die öffentliche Wasserversor
gung angeschlossenen Einwohner nach dem
Stand vom 31. Dezember des dem Berichtsjahr
vorangegangenen Kalenderjahres,
2. Zahl der nicht an öffentliche Abwasseranlagen
angeschlossenen Einwohner nach dem Stand
vom 31. Dezember des dem Berichtsjahr voran
gegangenen Kalenderjahres,
4365
3. Art der Abwasserbehandlung und Verbleib des
Abwassers der nicht an die öffentliche Ab
wasserentsorgung angeschlossenen Einwohner.
(4) Erstrecken sich die Wasserversorgung und
die Abwasserentsorgung über mehrere Länder,
werden die Erhebungsmerkmale nach den Ab
sätzen 1 bis 3 für jedes Land getrennt erfasst.
§8
Erhebung der
nichtöffentlichen Wasserversorgung
und der nichtöffentlichen Abwasserentsorgung
Die Erhebung erstreckt sich auf nichtöffentliche
Betriebe, die mindestens 2 000 Kubikmeter Wasser
pro Jahr gewinnen oder mindestens 10 000 Kubik
meter Wasser pro Jahr von anderen Betrieben be
ziehen oder mindestens 2 000 Kubikmeter Wasser
oder Abwasser pro Jahr in Gewässer einleiten. Die
Erhebung erfasst
1. alle drei Jahre, beginnend mit dem Berichtsjahr
2022, folgende Erhebungsmerkmale:
a) Gewinnung von Wasser nach Wasserarten
sowie Bezug und Abgabe von Wasser, je
weils nach Menge,
b) Verwendung von Wasser, getrennt nach Ein
satzbereichen, nach Menge sowie nach
Einfach-, Mehrfach- und Kreislaufnutzung,
c) Herkunft und Verbleib des ungenutzten
Wassers und Abwassers nach Menge sowie
Ort der Einleitstelle mit Geokoordinaten,
d) Art der Abwasserbehandlung,
e) Menge des nach der Behandlung in Ab
wasseranlagen eingeleiteten oder unbehan
delt eingeleiteten Abwassers sowie die
jeweiligen Konzentrationen und Frachten an
Schadstoffen und Schadstoffgruppen, insbe
sondere entsprechend der Abwasserverord
nung, nach Ort der Einleitstelle mit Geo
koordinaten,
f) Klärschlamm nach Menge, Behandlung und
Verbleib mit Stand vom 31. Dezember des
Berichtsjahres und
2. jährlich, beginnend mit dem Berichtsjahr 2022,
bei Betrieben, die Klärschlamm zur Verwendung
in der Landwirtschaft abgeben, zusätzlich die
Erhebungsmerkmale Beschaffenheit sowie die
Fläche, auf der die Auf- oder Einbringung des
Klärschlamms erfolgte, nach Größe, Ort und
Geokoordinaten. Abweichend von § 2 Absatz 2
ist von der Erhebung nach Satz 2 Nummer 1
Buchstabe c bis f und Nummer 2 der Wirt
schaftszweig nach Abschnitt A ,,Land- und
Forstwirtschaft, Fischerei" des Anhangs I der
Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 ausgenommen."
7. § 9 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird die An
gabe ,,2006" durch die Angabe ,,2022" er
setzt.
bb) In Nummer 1 werden nach dem Wort ,,Fest
stellung" ein Komma und die Wörter ,,und
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das für die Bewertung des Unfalls vor
gegebene betroffene Gebiet" eingefügt.
c) Investitionen in immaterielle Vermögensge
genstände,
cc) In Nummer 2 werden nach dem Wort ,,Ver
wendungszweck" die Wörter ,,und den für
die Bewertung des Unfalls vorgegebenen
Standortgegebenheiten" gestrichen.
die ausschließlich oder überwiegend dem
Schutz der Umwelt dienen, jeweils gegliedert
nach Art der Investition und Sachanlage sowie
additiven und integrierten Umweltschutzmaß
nahmen,
dd) In Nummer 4 wird das Wort ,,ausgetretenen"
durch das Wort ,,freigesetzten" ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden nach
dem Wort ,,Behörden" die Wörter ,,oder bei
Dritten, soweit ihnen die Aufgabe der Entge
gennahme der Anzeigen über Unfälle bei
der Beförderung wassergefährdender Stoffe
übertragen wurde und soweit sie für die Be
seitigung von Unfallfolgen zuständig sind,"
eingefügt und wird die Angabe ,,2006" durch
die Angabe ,,2022" ersetzt.
bb) In Nummer 2 werden nach dem Wort ,,Fest
stellung" ein Komma und die Wörter ,,und
das für die Bewertung des Unfalls vor
gegebene betroffene Gebiet" eingefügt.
cc) In Nummer 4 wird das Wort ,,ausgetretenen"
durch das Wort ,,freigesetzten" ersetzt.
8. § 10 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 der Satzteil vor Nummer 1 wird wie
folgt gefasst:
,,Die Erhebung erfasst bei Unternehmen, die
Halogenderivate der aliphatischen Kohlenwas
serstoffe mit bis zu zehn Kohlenstoffatomen
und die Fluorderivate der cyclischen Kohlen
wasserstoffe mit bis zu zehn Kohlenstoff
atomen".
b) Absatz 1a wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird das Wort ,,und" durch ein
Komma ersetzt.
bb) In Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch
das Wort ,,und" ersetzt.
cc) Folgende Nummer 3 wird angefügt:
,,3. beginnend mit dem Berichtsjahr 2022
für Halogenderivate mit bis zu zehn Koh
lenstoffatomen."
9. § 11 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
,,(1) Die Erhebung erfasst bei Unternehmen und
Betrieben des Produzierenden Gewerbes mit Aus
nahme des Baugewerbes, soweit sie dem Be
richtskreis nach § 2, § 3 Buchstabe A Ziffer II, § 6
Buchstabe B sowie § 6a Buchstabe B des Geset
zes über die Statistik im Produzierenden Gewerbe
in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. März
2002 (BGBl. I S. 1181), das zuletzt durch Artikel 8
des Gesetzes vom 22. November 2019 (BGBl. I
S. 1746) geändert worden ist, in der jeweils gelten
den Fassung angehören,
1. jährlich, beginnend mit dem Berichtsjahr 2021,
folgende Erhebungsmerkmale:
a) Investitionen in Sachanlagen,
b) Wert der erstmals gemieteten und gepach
teten neuen Sachanlagen,
2. alle drei Jahre, beginnend mit dem Berichtsjahr
2022, bei 10 000 Erhebungseinheiten das Er
hebungsmerkmal laufende Aufwendungen für
Maßnahmen, die ausschließlich oder überwie
gend dem Schutz der Umwelt dienen, nach Art
der Aufwendung.
Die Erhebung bei Betrieben nach § 2 des Gesetzes
über die Statistik im Produzierenden Gewerbe
kann durch die Erhebung bei den zugehörigen Un
ternehmen in der Untergliederung der Erhebungs
merkmale nach Ländern ersetzt werden. Die Erhe
bungsmerkmale werden nach Umweltmaßnahmen
sowie den Umweltbereichen nach Anhang IV der
Verordnung (EU) Nr. 691/2011 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 6. Juli 2011 über
europäische umweltökonomische Gesamtrechnun
gen (ABl. L 192 vom 22.7.2011, S. 1), die zuletzt
durch die Verordnung (EU) Nr. 538/2014 (ABl. L 158
vom 27.5.2014, S. 113) geändert worden ist, in der
jeweils geltenden Fassung erfasst. Im Bereich
Klimaschutz werden diese Erhebungsmerkmale
zusätzlich getrennt nach Maßnahmen in den
Bereichen Treibhausgas-Emissionen, erneuerbare
Energien und Energieeffizienz erfasst. Die Er
hebung nach Satz 1 Nummer 2 wird vom Statis
tischen Bundesamt durchgeführt. Umweltmaß
nahmen sind alle Maßnahmen und Tätigkeiten, die
vorrangig der Vorbeugung, Verringerung und Be
seitigung von Umweltverschmutzung und jeder an
deren Form der Umweltbelastung dienen oder eine
schonendere Nutzung der Ressourcen ermög
lichen."
10. § 12 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird die
Angabe ,,2016" durch die Angabe
,,2021" ersetzt.
bbb) In Nummer 1 werden vor dem Wort
,,inländischen" die Wörter ,,Umwelt
bereichen sowie nach" gestrichen.
bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
,,Die Erhebungsmerkmale nach Satz 1 Num
mer 1 werden nach Umweltmaßnahmen so
wie nach den Umweltbereichen nach An
hang V der Verordnung (EU) Nr. 691/2011
erfasst."
b) Absatz 2 Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
,,4. die dem Dienstleistungssektor zugeordnet
sind und wenn der Umsatz des Unter
nehmens, dem diese Betriebe und Einrich
tungen jeweils angehören, weniger als
1 Million Euro im Jahr beträgt."
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 28. September 2021
11. § 13 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 2 werden die Wörter ,,Rufnum
mern oder Adressen für elektronische Post"
durch das Wort ,,Kontaktdaten" ersetzt.
bb) In Nummer 4 wird das Wort ,,Fremdbezug"
durch das Wort ,,Bezug" ersetzt und werden
nach dem Wort ,,Weiterleitung" die Wörter
,,innerhalb eines Landes" durch die Wörter
,,von Wasser" ersetzt.
cc) In Nummer 6 wird der Punkt am Ende durch
ein Komma ersetzt.
dd) Folgende Nummer wird angefügt:
,,7. für die Erhebungen nach § 5a Absatz 2
zusätzlich Name und Anschrift der teil
nehmenden Hersteller der Mehrwegver
packungen".
b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
,,(3) Mit den Hilfsmerkmalen nach Absatz 1
Nummer 4 dürfen die Erhebungsmerkmale nach
den §§ 7 und 8 zusammengeführt werden."
12. § 14 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 3 Buchstabe a werden nach
dem Wort ,,Leitungen" die Wörter ,,oder die
Nutzer oder Nutzerinnen" eingefügt.
bb) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4
eingefügt:
,,4. § 5a
a) im Falle des Absatzes 1
die Zentrale Stelle nach § 3 Absatz 18
des Verpackungsgesetzes,
b) im Falle der Absätze 2 bis 5
die Inhaber oder Inhaberinnen oder
Leitungen der genannten Betriebe
und Unternehmen,
c) im Falle der Absätze 6 und 7
die Inhaber oder Inhaberinnen oder
Leitungen der genannten Unterneh
men, Körperschaften und Einrichtun
gen oder die genannten Behörden,".
cc) Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 5 und
wird wie folgt gefasst:
,,5. § 7
a) im Falle der Absätze 1 und 2
die Inhaber oder Inhaberinnen oder
Leitungen der genannten Anlagen,
b) im Falle des Absatzes 3
die für die öffentliche Wasserversor
gung und die öffentliche Abwasser
entsorgung zuständigen Gemeinden
oder Dritte, soweit ihnen die Auf
gaben der öffentlichen Wasserversor
gung und der öffentlichen Abwasser
entsorgung übertragen worden sind
oder soweit sie mit der Erfüllung
dieser Aufgaben beauftragt worden
sind,".
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dd) Die bisherige Nummer 5 wird Nummer 6.
ee) Die bisherige Nummer 6 wird Nummer 7 und
Buchstabe b wird wie folgt gefasst:
,,b) im Falle des Absatzes 2
die Behörden, die nach Landesrecht für
die Entgegennahme der Anzeigen über
Unfälle bei der Beförderung wasser
gefährdender Stoffe und für die Beseiti
gung von Unfallfolgen zuständig sind,
oder Dritte, soweit ihnen die Aufgabe
der Entgegennahme der Anzeigen über
Unfälle bei der Beförderung wasser
gefährdender Stoffe übertragen wurde
und soweit sie für die Beseitigung von
Unfallfolgen zuständig sind,".
ff) Die bisherige Nummer 7 wird Nummer 8.
gg) Die bisherige Nummer 8 wird Nummer 9 und
in Buchstabe b wird das Wort ,,und" durch
das Wort ,,oder" ersetzt.
hh) Die bisherige Nummer 9 wird Nummer 10
und das Wort ,,Stellen" wird durch das Wort
,,Einrichtungen" ersetzt.
b) In Absatz 4 werden nach dem Wort ,,Unterneh
men" die Wörter ,,Betriebe und Einrichtungen"
eingefügt.
13. § 15 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
,,(2) Die Zentrale Stelle nach § 3 Absatz 18
des Verpackungsgesetzes, die mit der Ab
wicklung von Pfanderstattungsansprüchen nach
§ 31 Absatz 1 Satz 4 des Verpackungsgesetzes
befasste juristische Person und die nach Lan
desrecht zuständigen Behörden übermitteln
den statistischen Ämtern der Länder auf An
forderung die für die Erhebungen nach § 5a er
forderlichen Namen, Anschriften und euro
päischen oder internationalen Steuernummern
der Hersteller nach § 3 Absatz 14 des Verpa
ckungsgesetzes sowie der durch die Erhebun
gen nach § 5a Absatz 2 bis 6 betroffenen Unter
nehmen, soweit sie ihnen vorliegen."
b) In Absatz 3 werden die Wörter ,,Die für die
Genehmigung zur Wassergewinnung und Ein
leitung von Abwasser in Gewässer zuständigen
Behörden" durch die Wörter ,,Die für die Ausfüh
rung der Rechtsvorschriften zum Umweltschutz
zuständigen Stellen der Länder" ersetzt.
14. § 16 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 werden nach dem Wort ,,Ämter" die
Wörter ,,des Bundes und" eingefügt.
b) In Absatz 3 werden nach der Angabe ,,11" die
Wörter ,,Absatz 1 Satz 1 Nummer 1" eingefügt.
c) In Absatz 5 werden das Komma nach dem Wort
,,erhobenen" und das Wort ,,anonymisierten"
gestrichen.
d) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
,,(6) Das Statistischen Bundesamt und die
statistischen Ämter der Länder übermitteln dem
Umweltbundesamt für eigene statistische Aus
wertungen insbesondere zur Erfüllung europaund völkerrechtlicher Pflichten der Bundesrepu
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blik Deutschland, jedoch nicht für die Regelung
von Einzelfällen, unentgeltlich Tabellen mit
statistischen Ergebnissen, auch soweit Tabel
lenfelder nur einen einzigen Fall ausweisen. Die
Tabellen dürfen nur von den für diese Aufgabe
zuständigen Organisationseinheiten des Um
weltbundesamtes gespeichert und genutzt und
nicht an andere Stellen weitergegeben werden.
Die Organisationseinheiten nach Satz 2 müssen
von den mit Vollzugsaufgaben befassten Orga
nisationseinheiten des Umweltbundesamtes
räumlich, organisatorisch und personell ge
trennt sein."
15. In § 17 Buchstabe c wird das Wort ,,Gemeinschaft"
durch das Wort ,,Union" ersetzt.
Artikel 2
Änderung des
Verpackungsgesetzes
§ 26 Absatz 1 Satz 2 des Verpackungsgesetzes vom
5. Juli 2017 (BGBl. I S. 2234), das zuletzt durch Arti
kel 24 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I
S. 3436) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Nummer 29 wird wie folgt gefasst:
,,29. übermittelt gemäß § 15 Absatz 2 des Umwelt
statistikgesetzes vom 16. August 2005 (BGBl. I
S. 2446), das zuletzt durch Artikel 1 des Ge
setzes vom 22. September 2021 (BGBl. I
S. 4363) geändert worden ist, den statistischen
Ämtern der Länder und dem Statistischen
Bundesamt auf Anforderung die für die Er
hebung nach § 5a Absatz 2 bis 6 des Umwelt
statistikgesetzes erforderlichen Namen, An
schriften und E-Mail-Adressen der in diese
Erhebungen einbezogenen Stellen,".
2. Nach Nummer 29 wird die folgende Nummer 29a
eingefügt:
,,29a. übermittelt gemäß § 14 Absatz 2 Nummer 4
Buchstabe a des Umweltstatistikgesetzes den
statistischen Ämtern der Länder und dem
Statistischen Bundesamt auf Anforderung die
die für die Erhebung nach § 5a des Umwelt
statistikgesetzes erforderlichen Daten, soweit
sie der Zentralen Stelle aufgrund ihrer Pflich
ten nach diesem Gesetz vorliegen, und".
Artikel 3
Inkrafttreten
Artikel 1 Nummer 2 tritt am Tag nach der Ver
kündung in Kraft. Im Übrigen tritt dieses Gesetz am
1. Januar 2022 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.
Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 22. September 2021
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin
für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit
Svenja Schulze