Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2021  Nr. 68 vom 28.09.2021  - Seite 4363 bis 4368 - Erstes Gesetz zur Änderung des Umweltstatistikgesetzes und anderer Gesetze

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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 28. September 2021 4363 Erstes Gesetz zur Änderung des Umweltstatistikgesetzes und anderer Gesetze* Vom 22. September 2021 Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Umweltstatistikgesetzes Das Umweltstatistikgesetz vom 16. August 2005 (BGBl. I S. 2446), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 5 des Gesetzes vom 5. Juli 2017 (BGBl. I S. 2234) ge ändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 2 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 eingefügt: ,,4. des Inverkehrbringens und der Entsor gung bestimmter Erzeugnisse (§ 5a),". bb) Die bisherigen Nummern 4 bis 9 werden die Nummern 5 bis 10. b) Im Absatz 2 werden nach dem Wort ,,Fassung" ein Komma und die Wörter ,,soweit im Folgen den nichts anderes bestimmt ist" eingefügt. 2. § 3 Absatz 2 wird wie folgt gefasst: ,,(2) Die Erhebung erfasst jährlich bei den nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz zuständigen Ent sorgungsträgern sowie bei Dritten, soweit ihnen Verwertungs- und Beseitigungspflichten übertra gen worden sind oder soweit sie mit der Erfüllung dieser Pflichten beauftragt worden sind, 1. die Erhebungsmerkmale Einsammeln und Ver bleib von Abfällen nach Art, Menge und Her kunft; die Erhebungsmerkmale sind in der regio nalen Gliederung nach Kreisen und kreisfreien Städten anzugeben; 2. beginnend mit dem Berichtsjahr 2020, zusätz lich die Anzahl der Anfallstellen, a) bei denen Bioabfälle mittels Biotonne ge trennt gesammelt werden, b) bei denen Bioabfälle mittels Biotonne ge trennt gesammelt und zudem Bioabfälle selbst kompostiert werden, c) bei denen ein Anschluss- und Benutzungs zwang für eine getrennte Bioabfallsammlung mittels Biotonne besteht, die aber vom An schluss- und Benutzungszwang befreit sind, weil sie ihre Bioabfälle selbst kompostieren, d) bei denen kein Anschluss- und Benutzungs zwang für eine Biotonne besteht und keine Getrenntsammlung von Bioabfällen mittels Biotonne erfolgt." * Dieses Gesetz wurde notifiziert gemäß der Richtlinie 94/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 1994 über Verpackungen und Verpackungsabfälle (ABl. L 365 vom 31.12.1994, S. 10), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2018/852 (ABl. L 150 vom 14.6.2018, S. 141; L 306 vom 20.11.2018, S. 72) geändert worden ist. 3. § 5 Absatz 2 wird wie folgt gefasst: ,,(2) Die Erhebung erfasst jährlich, beginnend mit dem Berichtsjahr 2022, bei den Unternehmen, die Abfälle aus Verpackungen nach § 15 Absatz 1 Satz 1 des Verpackungsgesetzes in der jeweils gel tenden Fassung sowie Abfälle aus pfandpflichtigen Einweggetränkeverpackungen nach § 31 Absatz 1 Satz 1 des Verpackungsgesetzes einsammeln oder entsorgen, die Erhebungsmerkmale Art, Menge und Verbleib dieser Abfälle aus Verpackungen." 4. Nach § 5 wird folgender § 5a eingefügt: ,,§ 5a Erhebung des Inverkehrbringens und der Entsorgung bestimmter Erzeugnisse (1) Die Erhebung erfasst jährlich, beginnend mit dem Berichtsjahr 2022, bei der Zentralen Stelle nach § 3 Absatz 18 des Verpackungsgesetzes fol gende Erhebungsmerkmale: 1. Materialart und Menge der erstmals in Verkehr gebrachten systembeteiligungspflichtigen Ver packungen nach § 3 Absatz 8 des Verpackungs gesetzes, 2. Materialart und Menge der Verpackungsabfälle, die bei den privaten Endverbrauchern nach § 3 Absatz 11 des Verpackungsgesetzes von den Systemen nach § 14 Absatz 1 Satz 1 des Ver packungsgesetzes gesammelt oder von den Branchenlösungen nach § 8 Absatz 1 Satz 1 des Verpackungsgesetzes zurückgenommen worden sind, sowie Verbleib und Entsorgung dieser Verpackungsabfälle, gegliedert nach Ländern. Die Erhebung wird vom Statistischen Bundesamt durchgeführt. (2) Die Erhebung erfasst jährlich, beginnend mit dem Berichtsjahr 2022, bei denjenigen, die eine ge meinschaftliche Nutzung von Mehrwegverpackun gen nach § 3 Absatz 3 des Verpackungsgesetzes durch mehrere Unternehmen ermöglichen, folgende Erhebungsmerkmale: 1. Art und Menge der erstmals an die teilnehmen den Unternehmen abgegebenen Mehrwegver packungen, 2. Art und Menge der insgesamt im Verkehr be findlichen Mehrwegverpackungen, 3. Anzahl der Umläufe der Mehrwegverpackungen und 4. Art und Menge der als Abfall ausgesonderten Mehrwegverpackungen sowie deren Verbleib und Entsorgung, jeweils gegliedert nach Verkaufsverpackungen im Sinne des § 3 Absatz 1 Nummer 1 des Verpackungs gesetzes und sonstigen Mehrwegverpackungen, soweit ihnen diese Daten vorliegen. 4364 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 28. September 2021 (3) Die Erhebung erstreckt sich auf Hersteller nach § 3 Absatz 14 des Verpackungsgesetzes, die mit Ware befüllte Verpackungen in Verkehr bringen. Die Erhebung wird beginnend mit dem Berichtsjahr 2022 alle zehn Jahre als Vollerhebung durchgeführt. In den dazwischenliegenden Jahren wird die Erhebung jährlich, basierend auf den Er gebnissen der vorangegangenen Vollerhebung be züglich Umfang und Struktur des Berichtskreises, als geschichtete Stichprobenerhebung durchge führt. Die Erhebung erfasst folgende Erhebungs merkmale: (5) Die Erhebung erfasst jährlich, beginnend mit dem Berichtsjahr 2022, bei den Unternehmen, die in Artikel 13 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2019/904 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 über die Verringerung der Auswirkun gen bestimmter Kunststoffprodukte auf die Umwelt (ABl. L 155 vom 12.6.2019, S. 1) in der jeweils gel tenden Fassung genannte Erzeugnisse erstmals in Verkehr bringen, die Erhebungsmerkmale Art und Menge der erstmals in Verkehr gebrachten Erzeug nisse, soweit sie nicht nach Absatz 1 bis 4 erfasst werden. 1. Art und Menge der erstmals in Verkehr gebrach ten Verpackungen nach § 15 Absatz 1 Satz 1 des Verpackungsgesetzes, mit Ausnahme von Mehrwegverpackungen nach § 3 Absatz 3 des Verpackungsgesetzes, (6) Die Erhebung erfasst jährlich, beginnend mit dem Berichtsjahr 2022, bei höchstens 400 Behör den oder bei Unternehmen, Körperschaften und Einrichtungen, die in Artikel 13 Absatz 1 der Richt linie (EU) 2019/904 genannte Erzeugnisse sam meln und entsorgen, die Erhebungsmerkmale Art, Menge, Verbleib und Entsorgung der gesammelten Abfälle aus diesen Erzeugnissen, soweit die Daten nicht nach Absatz 1 bis 5 erfasst werden. Die Er hebung erfolgt bei Behörden, soweit die in Satz 1 genannten Daten bei diesen vorliegen. 2. Art und Menge der nach § 15 Absatz 1 Satz 1 des Verpackungsgesetzes zurückgenommenen Verpackungen, mit Ausnahme von Mehrwegver packungen nach § 3 Absatz 3 des Verpackungs gesetzes, sowie deren Verbleib und Entsorgung, 3. Art und Menge der erstmals in Verkehr gebrach ten Mehrwegverpackungen nach § 3 Absatz 3 des Verpackungsgesetzes, die Art und Menge der insgesamt im Verkehr befindlichen Mehr wegverpackungen und die Anzahl ihrer Um läufe, jeweils gegliedert nach Verkaufsverpa ckungen im Sinne des § 3 Absatz 1 Nummer 1 des Verpackungsgesetzes und sonstigen Mehr wegverpackungen, soweit sie nicht nach Ab satz 2 erfasst werden und soweit ihnen diese Daten vorliegen, 4. Art und Menge der als Abfall ausgesonderten Mehrwegverpackungen sowie deren Verbleib und Entsorgung, gegliedert nach Verkaufsver packungen und sonstigen Mehrwegverpackun gen, soweit sie nicht nach Absatz 2 erfasst werden und soweit ihnen diese Daten vorliegen, 5. Art und Menge der erstmals in Verkehr ge brachten Einweggetränkeverpackungen, die der Pfand- und Rücknahmepflicht nach § 31 des Verpackungsgesetzes unterliegen, sowie bei Einwegkunststoffgetränkeflaschen zusätzlich der Rezyklatanteil, 6. Art und Menge der zurückgenommenen Ein weggetränkeverpackungen, die der Pfand- und Rücknahmepflicht nach § 31 des Verpackungs gesetzes unterliegen, sowie deren Verbleib und Entsorgung. (4) Die Erhebung erfasst jährlich, beginnend mit dem Berichtsjahr 2022, bei den Unternehmen, die sehr leichte Kunststofftragetaschen nach Artikel 3 Nummer 1d der Richtlinie 94/62/EG des Euro päischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezem ber 1994 über Verpackungen und Verpackungsab fälle (ABl. L 365 vom 31.12.1994, S. 10), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2018/852 (ABl. L 150 vom 14.6.2018, S. 141; L 306 vom 30.11.2018, S. 72) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung erstmals in Verkehr bringen, das Er hebungsmerkmal Menge der erstmals in Verkehr gebrachten sehr leichten Kunststofftragetaschen. (7) Die Erhebung erfasst alle zwei Jahre, begin nend mit dem Berichtsjahr 2022, bei den Unterneh men, Körperschaften und Einrichtungen, die mit der Sammlung und Entsorgung passiv gefischter Abfälle nach Artikel 8 Absatz 7 in Verbindung mit Artikel 2 Nummer 4 der Richtlinie (EU) 2019/883 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über Hafenauffangeinrichtungen für die Entladung von Abfällen von Schiffen, zur Ände rung der Richtlinie 2010/65/EU und zur Aufhebung der Richtlinie 2000/59/EG (ABl. L 151 vom 7.6.2019, S. 116) in der jeweils geltenden Fassung befasst sind, das Erhebungsmerkmal Menge der gesam melten und entsorgten Abfälle." 5. In § 6 Absatz 1 und 2 wird jeweils die Angabe ,,5" durch die Angabe ,,5a" ersetzt. 6. Die §§ 7 und 8 werden wie folgt gefasst: ,,§ 7 Erhebung der öffentlichen Wasserversorgung und der öffentlichen Abwasserentsorgung (1) Die Erhebung erfasst alle drei Jahre, begin nend mit dem Berichtsjahr 2022, bei Anstalten, Körperschaften, Unternehmen und anderen Ein richtungen, die Anlagen für die öffentliche Wasser versorgung betreiben, folgende Erhebungsmerk male: 1. Gewinnung von Wasser nach Art, Menge sowie Ort der Gewinnungsanlage mit Geokoordinaten und Nutzungsdauer der Anlage im Berichtsjahr, 2. Bezug sowie Abgabe von Wasser nach Menge, Liefer- und Abnehmergruppen, 3. Abgabe von Wasser an Letztverbraucher nach Menge, gegliedert nach Gemeinden, und Zahl der versorgten Einwohner nach dem Stand vom 31. Dezember des dem Berichtsjahr voran gegangenen Kalenderjahres, gegliedert nach Gemeinden, 4. Menge des Eigenbedarfs an Wasser und Menge der Wasserverluste. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 28. September 2021 (2) Die Erhebung erfasst bei Anstalten, Körper schaften, Unternehmen und anderen Einrichtungen, die Anlagen für die öffentliche Abwasserentsor gung betreiben, sowie bei Abwasserbehandlungs anlagen mit einer genehmigten Ausbaugröße von mehr als 50 Einwohnerwerten, 1. alle drei Jahre, beginnend mit dem Berichtsjahr 2022, folgende Erhebungsmerkmale: a) Kanalnetz nach Art, Länge und Baujahr sowie Anzahl und Speichervolumen der Anlagen zur Regen- und Mischwasserbehandlung, jeweils gegliedert nach Gemeinden und nach dem Stand vom 31. Dezember des Berichtsjahres, b) Menge und Verbleib des gesammelten Schmutz-, Fremd- und Niederschlagswassers sowie Ort der Einleitstelle mit Geokoordinaten, c) Art der Behandlung von Schmutz-, Fremdund Niederschlagswasser, d) Zahl der an Abwasseranlagen angeschlosse nen Einwohner nach dem Stand vom 31. Dezember des dem Berichtsjahr voran gegangenen Kalenderjahres, angeschlossene Einwohnerwerte sowie die Namen der an geschlossenen Gemeinden, e) Menge des nach der Behandlung in Ab wasserbehandlungsanlagen eingeleiteten oder unbehandelt eingeleiteten Abwassers sowie die jeweiligen Konzentrationen und Frachten an Schadstoffen und Schadstoffgruppen ins besondere nach Anhang 1 der Abwasser verordnung in der Fassung der Bekannt machung vom 17. Juni 2004 (BGBl. I S. 1108, 2625), die zuletzt durch Artikel 1 der Verord nung vom 16. Juni 2020 (BGBl. I S. 1287) ge ändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, f) Ausbaugröße der Anlagen sowie Nutzungsdauer im Berichtsjahr, und deren 2. jährlich, beginnend mit dem Berichtsjahr 2021, die Erhebungsmerkmale Klärschlamm nach er zeugter, bezogener und abgegebener Menge, Behandlung, Beschaffenheit, Verbleib und Ver wertung sowie die Fläche, auf der oder in die die Auf- oder Einbringung des Klärschlamms erfolg te, nach Größe und zusätzlich, beginnend mit dem Berichtsjahr 2022, die Fläche nach Ort mit Geokoordinaten. (3) Die Erhebung erfasst alle drei Jahre, be ginnend mit dem Berichtsjahr 2022, bei den für die öffentliche Wasserversorgung und bei den für die öffentliche Abwasserentsorgung zustän digen Gemeinden oder Dritten, soweit ihnen diese Aufgaben übertragen wurden oder sie mit der Erfüllung der Aufgaben beauftragt worden sind, folgende Erhebungsmerkmale: 1. Zahl der nicht an die öffentliche Wasserversor gung angeschlossenen Einwohner nach dem Stand vom 31. Dezember des dem Berichtsjahr vorangegangenen Kalenderjahres, 2. Zahl der nicht an öffentliche Abwasseranlagen angeschlossenen Einwohner nach dem Stand vom 31. Dezember des dem Berichtsjahr voran gegangenen Kalenderjahres, 4365 3. Art der Abwasserbehandlung und Verbleib des Abwassers der nicht an die öffentliche Ab wasserentsorgung angeschlossenen Einwohner. (4) Erstrecken sich die Wasserversorgung und die Abwasserentsorgung über mehrere Länder, werden die Erhebungsmerkmale nach den Ab sätzen 1 bis 3 für jedes Land getrennt erfasst. §8 Erhebung der nichtöffentlichen Wasserversorgung und der nichtöffentlichen Abwasserentsorgung Die Erhebung erstreckt sich auf nichtöffentliche Betriebe, die mindestens 2 000 Kubikmeter Wasser pro Jahr gewinnen oder mindestens 10 000 Kubik meter Wasser pro Jahr von anderen Betrieben be ziehen oder mindestens 2 000 Kubikmeter Wasser oder Abwasser pro Jahr in Gewässer einleiten. Die Erhebung erfasst 1. alle drei Jahre, beginnend mit dem Berichtsjahr 2022, folgende Erhebungsmerkmale: a) Gewinnung von Wasser nach Wasserarten sowie Bezug und Abgabe von Wasser, je weils nach Menge, b) Verwendung von Wasser, getrennt nach Ein satzbereichen, nach Menge sowie nach Einfach-, Mehrfach- und Kreislaufnutzung, c) Herkunft und Verbleib des ungenutzten Wassers und Abwassers nach Menge sowie Ort der Einleitstelle mit Geokoordinaten, d) Art der Abwasserbehandlung, e) Menge des nach der Behandlung in Ab wasseranlagen eingeleiteten oder unbehan delt eingeleiteten Abwassers sowie die jeweiligen Konzentrationen und Frachten an Schadstoffen und Schadstoffgruppen, insbe sondere entsprechend der Abwasserverord nung, nach Ort der Einleitstelle mit Geo koordinaten, f) Klärschlamm nach Menge, Behandlung und Verbleib mit Stand vom 31. Dezember des Berichtsjahres und 2. jährlich, beginnend mit dem Berichtsjahr 2022, bei Betrieben, die Klärschlamm zur Verwendung in der Landwirtschaft abgeben, zusätzlich die Erhebungsmerkmale Beschaffenheit sowie die Fläche, auf der die Auf- oder Einbringung des Klärschlamms erfolgte, nach Größe, Ort und Geokoordinaten. Abweichend von § 2 Absatz 2 ist von der Erhebung nach Satz 2 Nummer 1 Buchstabe c bis f und Nummer 2 der Wirt schaftszweig nach Abschnitt A ­ ,,Land- und Forstwirtschaft, Fischerei" des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 ausgenommen." 7. § 9 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird die An gabe ,,2006" durch die Angabe ,,2022" er setzt. bb) In Nummer 1 werden nach dem Wort ,,Fest stellung" ein Komma und die Wörter ,,und 4366 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 28. September 2021 das für die Bewertung des Unfalls vor gegebene betroffene Gebiet" eingefügt. c) Investitionen in immaterielle Vermögensge genstände, cc) In Nummer 2 werden nach dem Wort ,,Ver wendungszweck" die Wörter ,,und den für die Bewertung des Unfalls vorgegebenen Standortgegebenheiten" gestrichen. die ausschließlich oder überwiegend dem Schutz der Umwelt dienen, jeweils gegliedert nach Art der Investition und Sachanlage sowie additiven und integrierten Umweltschutzmaß nahmen, dd) In Nummer 4 wird das Wort ,,ausgetretenen" durch das Wort ,,freigesetzten" ersetzt. b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden nach dem Wort ,,Behörden" die Wörter ,,oder bei Dritten, soweit ihnen die Aufgabe der Entge gennahme der Anzeigen über Unfälle bei der Beförderung wassergefährdender Stoffe übertragen wurde und soweit sie für die Be seitigung von Unfallfolgen zuständig sind," eingefügt und wird die Angabe ,,2006" durch die Angabe ,,2022" ersetzt. bb) In Nummer 2 werden nach dem Wort ,,Fest stellung" ein Komma und die Wörter ,,und das für die Bewertung des Unfalls vor gegebene betroffene Gebiet" eingefügt. cc) In Nummer 4 wird das Wort ,,ausgetretenen" durch das Wort ,,freigesetzten" ersetzt. 8. § 10 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 der Satzteil vor Nummer 1 wird wie folgt gefasst: ,,Die Erhebung erfasst bei Unternehmen, die Halogenderivate der aliphatischen Kohlenwas serstoffe mit bis zu zehn Kohlenstoffatomen und die Fluorderivate der cyclischen Kohlen wasserstoffe mit bis zu zehn Kohlenstoff atomen". b) Absatz 1a wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 1 wird das Wort ,,und" durch ein Komma ersetzt. bb) In Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch das Wort ,,und" ersetzt. cc) Folgende Nummer 3 wird angefügt: ,,3. beginnend mit dem Berichtsjahr 2022 für Halogenderivate mit bis zu zehn Koh lenstoffatomen." 9. § 11 Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Die Erhebung erfasst bei Unternehmen und Betrieben des Produzierenden Gewerbes mit Aus nahme des Baugewerbes, soweit sie dem Be richtskreis nach § 2, § 3 Buchstabe A Ziffer II, § 6 Buchstabe B sowie § 6a Buchstabe B des Geset zes über die Statistik im Produzierenden Gewerbe in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. März 2002 (BGBl. I S. 1181), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 22. November 2019 (BGBl. I S. 1746) geändert worden ist, in der jeweils gelten den Fassung angehören, 1. jährlich, beginnend mit dem Berichtsjahr 2021, folgende Erhebungsmerkmale: a) Investitionen in Sachanlagen, b) Wert der erstmals gemieteten und gepach teten neuen Sachanlagen, 2. alle drei Jahre, beginnend mit dem Berichtsjahr 2022, bei 10 000 Erhebungseinheiten das Er hebungsmerkmal laufende Aufwendungen für Maßnahmen, die ausschließlich oder überwie gend dem Schutz der Umwelt dienen, nach Art der Aufwendung. Die Erhebung bei Betrieben nach § 2 des Gesetzes über die Statistik im Produzierenden Gewerbe kann durch die Erhebung bei den zugehörigen Un ternehmen in der Untergliederung der Erhebungs merkmale nach Ländern ersetzt werden. Die Erhe bungsmerkmale werden nach Umweltmaßnahmen sowie den Umweltbereichen nach Anhang IV der Verordnung (EU) Nr. 691/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 2011 über europäische umweltökonomische Gesamtrechnun gen (ABl. L 192 vom 22.7.2011, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 538/2014 (ABl. L 158 vom 27.5.2014, S. 113) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung erfasst. Im Bereich Klimaschutz werden diese Erhebungsmerkmale zusätzlich getrennt nach Maßnahmen in den Bereichen Treibhausgas-Emissionen, erneuerbare Energien und Energieeffizienz erfasst. Die Er hebung nach Satz 1 Nummer 2 wird vom Statis tischen Bundesamt durchgeführt. Umweltmaß nahmen sind alle Maßnahmen und Tätigkeiten, die vorrangig der Vorbeugung, Verringerung und Be seitigung von Umweltverschmutzung und jeder an deren Form der Umweltbelastung dienen oder eine schonendere Nutzung der Ressourcen ermög lichen." 10. § 12 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 wird wie folgt geändert: aaa) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird die Angabe ,,2016" durch die Angabe ,,2021" ersetzt. bbb) In Nummer 1 werden vor dem Wort ,,inländischen" die Wörter ,,Umwelt bereichen sowie nach" gestrichen. bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst: ,,Die Erhebungsmerkmale nach Satz 1 Num mer 1 werden nach Umweltmaßnahmen so wie nach den Umweltbereichen nach An hang V der Verordnung (EU) Nr. 691/2011 erfasst." b) Absatz 2 Nummer 4 wird wie folgt gefasst: ,,4. die dem Dienstleistungssektor zugeordnet sind und wenn der Umsatz des Unter nehmens, dem diese Betriebe und Einrich tungen jeweils angehören, weniger als 1 Million Euro im Jahr beträgt." Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 28. September 2021 11. § 13 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 2 werden die Wörter ,,Rufnum mern oder Adressen für elektronische Post" durch das Wort ,,Kontaktdaten" ersetzt. bb) In Nummer 4 wird das Wort ,,Fremdbezug" durch das Wort ,,Bezug" ersetzt und werden nach dem Wort ,,Weiterleitung" die Wörter ,,innerhalb eines Landes" durch die Wörter ,,von Wasser" ersetzt. cc) In Nummer 6 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt. dd) Folgende Nummer wird angefügt: ,,7. für die Erhebungen nach § 5a Absatz 2 zusätzlich Name und Anschrift der teil nehmenden Hersteller der Mehrwegver packungen". b) Folgender Absatz 3 wird angefügt: ,,(3) Mit den Hilfsmerkmalen nach Absatz 1 Nummer 4 dürfen die Erhebungsmerkmale nach den §§ 7 und 8 zusammengeführt werden." 12. § 14 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 3 Buchstabe a werden nach dem Wort ,,Leitungen" die Wörter ,,oder die Nutzer oder Nutzerinnen" eingefügt. bb) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 eingefügt: ,,4. § 5a a) im Falle des Absatzes 1 die Zentrale Stelle nach § 3 Absatz 18 des Verpackungsgesetzes, b) im Falle der Absätze 2 bis 5 die Inhaber oder Inhaberinnen oder Leitungen der genannten Betriebe und Unternehmen, c) im Falle der Absätze 6 und 7 die Inhaber oder Inhaberinnen oder Leitungen der genannten Unterneh men, Körperschaften und Einrichtun gen oder die genannten Behörden,". cc) Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 5 und wird wie folgt gefasst: ,,5. § 7 a) im Falle der Absätze 1 und 2 die Inhaber oder Inhaberinnen oder Leitungen der genannten Anlagen, b) im Falle des Absatzes 3 die für die öffentliche Wasserversor gung und die öffentliche Abwasser entsorgung zuständigen Gemeinden oder Dritte, soweit ihnen die Auf gaben der öffentlichen Wasserversor gung und der öffentlichen Abwasser entsorgung übertragen worden sind oder soweit sie mit der Erfüllung dieser Aufgaben beauftragt worden sind,". 4367 dd) Die bisherige Nummer 5 wird Nummer 6. ee) Die bisherige Nummer 6 wird Nummer 7 und Buchstabe b wird wie folgt gefasst: ,,b) im Falle des Absatzes 2 die Behörden, die nach Landesrecht für die Entgegennahme der Anzeigen über Unfälle bei der Beförderung wasser gefährdender Stoffe und für die Beseiti gung von Unfallfolgen zuständig sind, oder Dritte, soweit ihnen die Aufgabe der Entgegennahme der Anzeigen über Unfälle bei der Beförderung wasser gefährdender Stoffe übertragen wurde und soweit sie für die Beseitigung von Unfallfolgen zuständig sind,". ff) Die bisherige Nummer 7 wird Nummer 8. gg) Die bisherige Nummer 8 wird Nummer 9 und in Buchstabe b wird das Wort ,,und" durch das Wort ,,oder" ersetzt. hh) Die bisherige Nummer 9 wird Nummer 10 und das Wort ,,Stellen" wird durch das Wort ,,Einrichtungen" ersetzt. b) In Absatz 4 werden nach dem Wort ,,Unterneh men" die Wörter ,,Betriebe und Einrichtungen" eingefügt. 13. § 15 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: ,,(2) Die Zentrale Stelle nach § 3 Absatz 18 des Verpackungsgesetzes, die mit der Ab wicklung von Pfanderstattungsansprüchen nach § 31 Absatz 1 Satz 4 des Verpackungsgesetzes befasste juristische Person und die nach Lan desrecht zuständigen Behörden übermitteln den statistischen Ämtern der Länder auf An forderung die für die Erhebungen nach § 5a er forderlichen Namen, Anschriften und euro päischen oder internationalen Steuernummern der Hersteller nach § 3 Absatz 14 des Verpa ckungsgesetzes sowie der durch die Erhebun gen nach § 5a Absatz 2 bis 6 betroffenen Unter nehmen, soweit sie ihnen vorliegen." b) In Absatz 3 werden die Wörter ,,Die für die Genehmigung zur Wassergewinnung und Ein leitung von Abwasser in Gewässer zuständigen Behörden" durch die Wörter ,,Die für die Ausfüh rung der Rechtsvorschriften zum Umweltschutz zuständigen Stellen der Länder" ersetzt. 14. § 16 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 werden nach dem Wort ,,Ämter" die Wörter ,,des Bundes und" eingefügt. b) In Absatz 3 werden nach der Angabe ,,11" die Wörter ,,Absatz 1 Satz 1 Nummer 1" eingefügt. c) In Absatz 5 werden das Komma nach dem Wort ,,erhobenen" und das Wort ,,anonymisierten" gestrichen. d) Absatz 6 wird wie folgt gefasst: ,,(6) Das Statistischen Bundesamt und die statistischen Ämter der Länder übermitteln dem Umweltbundesamt für eigene statistische Aus wertungen insbesondere zur Erfüllung europaund völkerrechtlicher Pflichten der Bundesrepu 4368 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 28. September 2021 blik Deutschland, jedoch nicht für die Regelung von Einzelfällen, unentgeltlich Tabellen mit statistischen Ergebnissen, auch soweit Tabel lenfelder nur einen einzigen Fall ausweisen. Die Tabellen dürfen nur von den für diese Aufgabe zuständigen Organisationseinheiten des Um weltbundesamtes gespeichert und genutzt und nicht an andere Stellen weitergegeben werden. Die Organisationseinheiten nach Satz 2 müssen von den mit Vollzugsaufgaben befassten Orga nisationseinheiten des Umweltbundesamtes räumlich, organisatorisch und personell ge trennt sein." 15. In § 17 Buchstabe c wird das Wort ,,Gemeinschaft" durch das Wort ,,Union" ersetzt. Artikel 2 Änderung des Verpackungsgesetzes § 26 Absatz 1 Satz 2 des Verpackungsgesetzes vom 5. Juli 2017 (BGBl. I S. 2234), das zuletzt durch Arti kel 24 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Nummer 29 wird wie folgt gefasst: ,,29. übermittelt gemäß § 15 Absatz 2 des Umwelt statistikgesetzes vom 16. August 2005 (BGBl. I S. 2446), das zuletzt durch Artikel 1 des Ge setzes vom 22. September 2021 (BGBl. I S. 4363) geändert worden ist, den statistischen Ämtern der Länder und dem Statistischen Bundesamt auf Anforderung die für die Er hebung nach § 5a Absatz 2 bis 6 des Umwelt statistikgesetzes erforderlichen Namen, An schriften und E-Mail-Adressen der in diese Erhebungen einbezogenen Stellen,". 2. Nach Nummer 29 wird die folgende Nummer 29a eingefügt: ,,29a. übermittelt gemäß § 14 Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe a des Umweltstatistikgesetzes den statistischen Ämtern der Länder und dem Statistischen Bundesamt auf Anforderung die die für die Erhebung nach § 5a des Umwelt statistikgesetzes erforderlichen Daten, soweit sie der Zentralen Stelle aufgrund ihrer Pflich ten nach diesem Gesetz vorliegen, und". Artikel 3 Inkrafttreten Artikel 1 Nummer 2 tritt am Tag nach der Ver kündung in Kraft. Im Übrigen tritt dieses Gesetz am 1. Januar 2022 in Kraft. Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden. Berlin, den 22. September 2021 Der Bundespräsident Steinmeier Die Bundeskanzlerin Dr. A n g e l a M e r k e l Die Bundesministerin für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit Svenja Schulze