9501-579501-57
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 28. September 2021
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Zweite Verordnung
zur Änderung der Verordnung zur Einführung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung
und zur Änderung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung
Vom 22. September 2021
Es verordnen auf Grund
des § 3 Absatz 1 Nummer 1 bis 6 und 8 in Verbindung mit Absatz 6 Nummer 1 Buchstabe a und b, § 3 Absatz 1
Nummer 1, 2 und 2a jeweils auch in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1, jeweils auch in Verbindung mit § 3e
Absatz 1 Satz 1 und 3 Nummer 2 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes in der Fassung der Bekannt
machung vom 5. Juli 2001 (BGBl. I S. 2026), von denen § 3 Absatz 1 im Satzteil vor Nummer 1 zuletzt durch
Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a des Gesetzes vom 25. April 2017 (BGBl. I S. 962), § 3 Absatz 1 Nummer 2
durch Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb des Gesetzes vom 19. Juli 2005 (BGBl. I S. 2186),
§ 3 Absatz 2 durch Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe b des Gesetzes vom 19. Juli 2005 (BGBl. I S. 2186) geändert,
§ 3 Absatz 1 Nummer 2a durch Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc des Gesetzes vom
19. Juli 2005 (BGBl. I S. 2186) eingefügt und § 3e Absatz 1 zuletzt durch Artikel 336 der Verordnung vom
19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden sind, das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infra
struktur,
des § 3 Absatz 1 Nummer 5 und 8 in Verbindung mit Absatz 5 Satz 2 und Absatz 6 Nummer 1 Buchstabe a
und b, jeweils auch in Verbindung mit § 3e Absatz 1 Satz 1 und 3 Nummer 2 des Binnenschifffahrtsaufgaben
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Juli 2001 (BGBl. I S. 2026), von denen § 3 Absatz 1 im
Satzteil vor Nummer 1 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a des Gesetzes vom 25. April 2017 (BGBl. I
S. 962), § 3 Absatz 5 Satz 2 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb des Gesetzes
vom 25. April 2017 (BGBl. I S. 962) und § 3e Absatz 1 zuletzt durch Artikel 336 der Verordnung vom 19. Juni
2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden sind, das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales,
des § 3 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 2a in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 2, Absatz 5 Satz 1 und Absatz 6
Nummer 1 Buchstabe a und b, § 3 Absatz 1 Nummer 1 und 2 jeweils auch in Verbindung mit § 3e Absatz 1
Satz 1 und 3 Nummer 1, des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
5. Juli 2001 (BGBl. I S. 2026), von denen § 3 Absatz 1 im Satzteil vor Nummer 1 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 3
Buchstabe a des Gesetzes vom 25. April 2017 (BGBl. I S. 962), § 3 Absatz 1 Nummer 2 durch Artikel 1 Num
mer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb des Gesetzes vom 19. Juli 2005 (BGBl. I S. 2186), § 3 Absatz 2 durch
Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe b des Gesetzes vom 19. Juli 2005 (BGBl. I S. 2186) geändert, § 3 Absatz 1
Nummer 2a durch Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc des Gesetzes vom 19. Juli 2005
(BGBl. I S. 2186) eingefügt und § 3 Absatz 5 Satz 1 und § 3e Absatz 1 jeweils zuletzt durch Artikel 336 der
Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden sind, das Bundesministerium für Verkehr und
digitale Infrastruktur und das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit gemeinsam,
des § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, 4 und 5, jeweils auch in Verbindung mit Satz 2, des Seeaufgabengesetzes in
der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juni 2016 (BGBl. I S. 1489) das Bundesministerium für Verkehr und
digitale Infrastruktur:
Artikel 1
Änderung der
Verordnung zur Einführung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung
Die Verordnung zur Einführung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung vom 16. Dezember 2011 (BGBl. 2012 I
S. 2, 1717), die zuletzt durch Artikel 5 der Verordnung vom 31. Oktober 2019 (BGBl. I S. 1518) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Absatz 2 werden die Wörter ,,§ 1.07 Nummer 1, 2, 3 Satz 1 bis 5, Nummer 4 bis 6, § 1.10 Nummer 1
Buchstabe a, b, c, e, f, h bis l, s, Nummer 2 bis 6" durch die Wörter ,,§ 1.07 Nummer 1 bis 3, Nummer 4 Satz 1
bis 5 und Nummer 5, § 1.10 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa und bb, Buchstabe b Doppelbuch
stabe aa, bb, dd und ee, Buchstabe d und Buchstabe f Doppelbuchstabe bb und cc, Nummer 2 bis 6" ersetzt.
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2. In § 3 werden die Wörter ,,durch Rechtsverordnung zu Versuchszwecken oder bis zu einer Änderung eine von
der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung abweichende Regelung bis zur Dauer von drei Jahren zu treffen"
durch die Wörter ,,durch Rechtsverordnung
1. in dringenden Fällen oder
2. zu Versuchszwecken, durch die die Sicherheit und Leichtigkeit des Schiffsverkehrs nicht beeinträchtigt
werden,
bis zur Dauer von drei Jahren von der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung abweichende schifffahrtspolizei
liche Maßnahmen zu treffen"
ersetzt.
3. § 5 Absatz 5 wird wie folgt geändert:
a) Nach Nummer 11 wird folgende Nummer 12 eingefügt:
,,12. entgegen § 1.17 Nummer 1 Satz 1 für eine Benachrichtigung der nächsten Dienststelle nicht, nicht
richtig oder nicht rechtzeitig sorgt,".
b) Die bisherigen Nummern 12 bis 23 werden die Nummern 13 bis 24.
4. § 6 wird wie folgt gefasst:
,,§ 6
Bewehrung der Vorschriften über Alkohol und Drogenkonsum
Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Absatz 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer gegen
eine Vorschrift der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 1.02 Nummer 7 Satz 2 ein Fahrzeug führt,
2. entgegen § 1.03 Nummer 4 Satz 3 den Kurs oder die Geschwindigkeit bestimmt oder eine dort genannte
Tätigkeit ausübt oder
3. entgegen § 1.03 Nummer 5 Satz 1 nicht sicherstellt, dass keine andere Person selbständig den Kurs oder
die Geschwindigkeit bestimmt oder eine dort genannte Tätigkeit ausübt."
5. § 9 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
,,1. entgegen § 1.10 Nummer 7 Buchstabe a nicht sicherstellt, dass eine dort genannte Urkunde oder
Unterlage mitgeführt wird,".
bb) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 eingefügt:
,,2. entgegen § 1.10 Nummer 9 Buchstabe a nicht sicherstellt, dass eine dort genannte Urkunde oder
Unterlage ausgehändigt wird,".
cc) Die bisherigen Nummern 2 bis 7 werden die Nummern 3 bis 8.
b) Absatz 2 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
,,3. entgegen § 1.10 Nummer 8 Buchstabe a nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Urkunde oder
Unterlage mitgeführt wird,".
6. In § 10 Absatz 1 Nummer 5 und Absatz 2 Nummer 5 werden jeweils die Wörter ,,auch in Verbindung mit
Nummer 2 Satz 2," durch die Wörter ,,auch in Verbindung mit Nummer 3 Satz 2," ersetzt.
7. In § 13 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe j wird die Angabe ,,Satz 1" gestrichen.
8. § 14 Absatz 2 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
,,1. entgegen § 21.29 Nummer 2 Buchstabe e eine dort genannte Sonderbestimmung nicht beachtet oder
nicht sicherstellt, dass diese beachtet wird,".
9. In § 15 Nummer 5 werden die Wörter ,,§ 15.06 Nummer 1 Satz 1 oder Nummer 2 bis 10" durch die Wörter
,,§ 15.06 Nummer 1 Satz 1, Nummer 2 Satz 2, Nummer 3 bis 9, Nummer 10 Satz 1 bis 3, Nummer 11 oder 12"
ersetzt.
10. § 20 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe e werden die Wörter ,,Nummer 7 Satz 5" durch die Wörter ,,Nummer 6
Satz 6" ersetzt.
b) In Absatz 2 Nummer 3 werden die Wörter ,,oder Nummer 7 Satz 4" durch ein Komma und die Wörter
,,Nummer 6 Satz 5 oder Nummer 8 Satz 2" ersetzt.
11. § 29 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1 wird aufgehoben.
b) Die bisherigen Nummern 2 bis 4 werden die Nummern 1 bis 3.
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Artikel 2
Änderung der
Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung
Die Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung (Anlage zu § 1 Absatz 1 der Verordnung zur Einführung der Binnen
schifffahrtsstraßen-Ordnung vom 16. Dezember 2011) (BGBl. 2012 I S. 2, 1666), die zuletzt durch Artikel 6 der
Verordnung vom 31. Oktober 2019 (BGBl. I S. 1518) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Dem Inhaltsverzeichnis wird folgende Angabe zu Anlage 10 angefügt:
,,Anlage 10 Liste der berauschenden Mittel und Substanzen".
2. § 1.01 wird wie folgt geändert:
a) Nach Nummer 51 werden folgende Nummern 52 bis 54 eingefügt:
,,52. ,,Schiffspersonalverordnung-Rhein":
Anlage 1 zu Artikel 1 Nummer 1 der Rheinschiffspersonaleinführungsverordnung vom 16. Dezember
2011 (BGBl. 2011 II S. 1300, Anlageband), die zuletzt durch Artikel 1 Nummer 2 Satz 1 in Verbindung
mit der Anlage 3 der Verordnung vom 8. November 2019 (BGBl. 2019 II S. 907) geändert worden ist, in
der jeweils geltenden und anzuwendenden Fassung;
53. ,,Sportbootführerscheinverordnung":
Sportbootführerscheinverordnung vom 3. Mai 2017 (BGBl. I S. 1016, 4043), die zuletzt durch Artikel 11
der Verordnung vom 31. Oktober 2019 (BGBl. I S. 1518) geändert worden ist, in der jeweils geltenden
Fassung;
54. ,,Binnenschifffahrt-Sportbootvermietungsverordnung":
Binnenschifffahrt-Sportbootvermietungsverordnung vom 18. April 2000 (BGBl. I S. 572), die zuletzt
durch Artikel 4 der Verordnung vom 31. Oktober 2019 (BGBl. I S. 1518) geändert worden ist, in der
jeweils geltenden und anzuwendenden Fassung;".
b) Die bisherigen Nummern 52 bis 57 werden die Nummern 55 bis 60.
3. § 1.02 Nummer 7 wird wie folgt gefasst:
,,7. Der Schiffsführer darf nicht durch Übermüdung, Einwirkung von Alkohol, Medikamenten, Drogen oder aus
einem anderen Grund beeinträchtigt sein. Es ist dem Schiffsführer verboten, das Fahrzeug zu führen,
wenn er
a) 0,25 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft oder 0,5 Promille oder mehr Alkohol im Blut oder eine
Alkoholmenge im Körper hat, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt, oder
b) unter der Wirkung eines in Anlage 10 aufgeführten berauschenden Mittels nach Satz 3 steht.
Eine Wirkung nach Satz 2 Buchstabe b liegt vor, wenn eine in Anlage 10 genannte Substanz im Blut
nachgewiesen wird. Satz 2 Buchstabe b gilt nicht, wenn die Substanz aus der bestimmungsgemäßen
Einnahme eines für einen konkreten Krankheitsfall verschriebenen Arzneimittels herrührt."
4. § 1.03 Nummer 4 und 5 wird wie folgt gefasst:
,,4. Die Mitglieder der diensttuenden Mindestbesatzung und sonstige Personen an Bord, die vorübergehend
selbständig den Kurs und die Geschwindigkeit des Fahrzeugs bestimmen, sowie die Mitglieder der Be
satzung, die nach Maßgabe des Satzes 2 eine Tätigkeit ausüben, die für die sichere Teilnahme des Fahr
zeugs am Verkehr notwendig ist, dürfen nicht durch Übermüdung, Einwirkung von Alkohol, Medika
menten, Drogen oder aus einem anderen Grund beeinträchtigt sein. Zu den Tätigkeiten nach Satz 1 zählen
insbesondere das Festmachen, Ankern oder Schleusen des Fahrzeugs oder das Bewachen oder Be
aufsichtigen des Fahrzeugs beim Stillliegen. Den in Satz 1 genannten Personen ist es verboten, den
Kurs und die Geschwindigkeit des Fahrzeugs zu bestimmen oder eine Tätigkeit nach Satz 2 auszuüben,
wenn sie
a) 0,25 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft oder 0,5 Promille oder mehr Alkohol im Blut oder eine
Alkoholmenge im Körper haben, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt, oder
b) unter der Wirkung eines in Anlage 10 aufgeführten berauschenden Mittels nach Satz 4 stehen.
Eine Wirkung nach Satz 3 Buchstabe b liegt vor, wenn eine in Anlage 10 genannte Substanz im Blut
nachgewiesen wird. Satz 3 Buchstabe b gilt nicht, wenn die Substanz aus der bestimmungsgemäßen
Einnahme eines für einen konkreten Krankheitsfall verschriebenen Arzneimittels herrührt.
5. Der Schiffsführer hat sicherzustellen, dass keine andere Person selbständig den Kurs und die Geschwin
digkeit des Fahrzeugs bestimmt oder nach Maßgabe des Satzes 2 eine Tätigkeit ausübt, die für die
sichere Teilnahme des Fahrzeugs am Verkehr notwendig ist, die
a) 0,25 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft oder 0,5 Promille oder mehr Alkohol im Blut oder eine
Alkoholmenge im Körper hat, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt, oder
b) unter der Wirkung eines in Anlage 10 aufgeführten berauschenden Mittels steht.
Zu den Tätigkeiten nach Satz 1 zählen insbesondere das Festmachen, Ankern oder Schleusen des Fahr
zeugs oder das Bewachen oder Beaufsichtigen des Fahrzeugs beim Stillliegen."
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5. § 1.10 wird wie folgt gefasst:
,,§ 1.10
Mitführen von Urkunden und sonstigen Unterlagen
1. Folgende Urkunden und sonstige Unterlagen müssen sich an Bord befinden, soweit sie auf Grund be
sonderer Vorschriften vorgeschrieben sind:
a) Urkunden zum Fahrzeug:
aa) die Fahrtauglichkeitsbescheinigung oder die als Ersatz zugelassene Urkunde;
bb) der Eichschein des Fahrzeugs;
cc) die Urkunde über das Kennzeichen für Kleinfahrzeuge oder die für das als Ersatz anerkannte Kenn
zeichen ausgestellte Bescheinigung.
b) Urkunden und sonstige Unterlagen zur Besatzung:
aa) das Befähigungszeugnis oder die sonstige Erlaubnis zum Führen von Fahrzeugen und das
Streckenzeugnis des Schiffsführers sowie für die anderen Mitglieder der Besatzung der ordnungs
gemäß ausgefüllte Qualifikationsnachweis oder das Befähigungszeugnis oder die sonstige Erlaubnis
zum Führen von Fahrzeugen und das Streckenzeugnis;
bb) das ordnungsgemäß ausgefüllte Bordbuch oder Fahrtenbuch;
cc) die Bescheinigung über die Ausgabe der Bordbücher;
dd) das Radarpatent oder ein anderes Zeugnis, das nach der Verordnung über die Erteilung von Radar
patenten auf den Bundeswasserstraßen außerhalb des Rheins als gleichwertig anerkannt ist; diese
Dokumente sind an Bord nicht erforderlich, wenn die Schifferpatentkarte die Eintragung ,,Radar"
oder ein anderes nach der Binnenschifferpatentverordnung zugelassenes Zeugnis des Schiffs
führers die entsprechende Eintragung enthält;
ee) ein Sprechfunkzeugnis für den Binnenschifffahrtsfunk.
c) Urkunden zum Fahrtgebiet:
die Bescheinigung über die Dauer und örtliche Begrenzung der Baustelle, auf der das Baustellenfahr
zeug eingesetzt werden darf.
d) Urkunden und sonstige Unterlagen zu den Informations- und Navigationsgeräten:
aa) die Bescheinigung über Einbau und Funktion von Radaranlagen und Wendeanzeiger;
bb) die Bescheinigung über Einbau und Funktion von Inland AIS Geräten;
cc) die Bescheinigung über Einbau und Funktion des Fahrtenschreibers sowie die vorgeschriebenen
Aufzeichnungen des Fahrtenschreibers;
dd) die Urkunde Frequenzzuteilung oder die Urkunde Zuteilungszeugnis;
ee) ein Abdruck des Handbuchs Binnenschifffahrtsfunk, Allgemeiner Teil und Regionaler Teil Deutsch
land für die befahrene Wasserstraße, in der jeweils geltenden Fassung; als Abdruck gilt auch eine
elektronische Textfassung, wenn sie jederzeit lesbar gemacht werden kann.
e) Urkunden und sonstige Unterlagen zur Ausrüstung des Fahrzeugs:
aa) die Bescheinigung über die Prüfung motorisch betriebener Steuereinrichtungen;
bb) die Bescheinigung über die Prüfung des in der Höhe verstellbaren Steuerhauses;
cc) die Bescheinigung über die Prüfung der Schiffsdampfkessel und sonstigen Druckbehälter;
dd) die Kopie des Typgenehmigungsbogens des Schiffsantriebs, die Anleitung des Motorenherstellers
und das Motorparameterprotokoll;
ee) die Unterlagen über elektrische Anlagen;
ff) das Zeugnis über die Drahtseile;
gg) die Prüfbescheinigung über fest installierte Feuerlöschanlagen;
hh) die Prüfbescheinigung über Krane;
ii)
die Bedienungsanleitung des Kranherstellers;
jj)
die Bescheinigung über die Prüfung von Flüssiggasanlagen;
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kk) die Kopie des Typgenehmigungsbogens der Bordkläranlage und des Bordkläranlagenparameter
protokolls oder ein Wartungsnachweis;
ll)
bei Fahrzeugen, die das Kennzeichen nach § 2.06 tragen, das in Anlage 8 Nummer 1.4.9 ES-TRIN
vorgeschriebene Betriebshandbuch und die in Artikel 30.03 Nummer 1 Satz 1 ES-TRIN vorgeschrie
bene Sicherheitsrolle.
f) Urkunden und sonstige Unterlagen zur Ladung und zu den Betriebsstoffen:
aa) die nach ADN Unterabschnitt 8.1.2.1, 8.1.2.2 und 8.1.2.3 erforderlichen Urkunden und Unterlagen;
bb) bei Containerbeförderung
aaa) die von der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt geprüften Stabilitätsunterlagen
des Fahrzeugs;
bbb) das Ergebnis der Stabilitätsprüfung und der aktuelle Stauplan; das Ergebnis der Stabilitäts
prüfung und der aktuelle Stauplan können auch elektronisch mitgeführt werden, wenn sie je
derzeit lesbar gemacht werden können;
cc) das ordnungsgemäß ausgefüllte Ölkontrollbuch.
2. Die Schiffspapiere nach Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa und bb müssen jedoch nicht an Bord
eines Schubleichters mitgeführt werden, auf dem eine Metalltafel nach folgendem Muster angebracht ist:
EINHEITLICHE EUROPÄISCHE
SCHIFFSNUMMER: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
SCHIFFSATTEST/SCHIFFSZEUGNIS
NUMMER: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
SUK: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
GÜLTIG BIS: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Die geforderten Angaben müssen auf der Metalltafel in gut lesbaren Buchstaben von mindestens 6 mm
Höhe eingeschlagen oder eingekörnt sein. Die Metalltafel muss mindestens 60 mm hoch und 120 mm lang
sein. Sie muss gut sichtbar und dauerhaft auf der hinteren Steuerbordseite des Schubleichters befestigt
sein. Die Übereinstimmung der Angaben auf der Metalltafel mit denen in der Fahrtauglichkeitsbescheini
gung des Schubleichters muss von einer Schiffsuntersuchungskommission dadurch bestätigt sein, dass
ihr Zeichen auf der Metalltafel eingeschlagen ist. Die Schiffspapiere nach Nummer 1 Buchstabe a Doppel
buchstabe aa und bb muss der Eigentümer des Schubleichters aufbewahren.
3. Nummer 2 gilt auch für ein anderes Fahrzeug ohne Antriebsmaschine, das nicht über Wohnräume, Steuer
häuser oder Aufenthaltsräume verfügt, sofern die Fahrtauglichkeitsbescheinigung keine Auflagen enthält
oder das Erkennen von Auflagen anderweitig sichergestellt werden kann. Zusätzlich zu den Angaben nach
Nummer 2 ist auf der Metalltafel die Mindestbesatzung anzugeben.
4. Auf einem schwimmenden Gerät müssen die Schiffspapiere nach Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuch
stabe aa nicht an Bord mitgeführt werden, wenn an dem Gerät eine Metalltafel nach Maßgabe der Num
mer 2 angebracht ist.
5. Auf einem Baustellenfahrzeug nach ES-TRIN, auf dem weder ein Steuerhaus noch eine Wohnung vor
handen ist, müssen die Schiffspapiere nach Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa und bb nicht
an Bord mitgeführt werden. Der Eigentümer und der Ausrüster haben jedoch jeweils dafür zu sorgen, dass
die Schiffspapiere jederzeit im Bereich der Baustelle verfügbar sind.
6. Auf einem schwimmenden Gerät oder einem Baustellenfahrzeug nach ES-TRIN müssen die Schiffspapiere
nach Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa und bb und Buchstabe b Doppelbuchstabe aa im
Baustellenbereich nicht an Bord mitgeführt werden. Der Eigentümer und der Ausrüster haben jedoch je
weils dafür zu sorgen, dass die Schiffspapiere jederzeit im Bereich der Baustelle verfügbar sind.
7. Der Schiffsführer hat sicherzustellen, dass die folgenden Urkunden und sonstigen Unterlagen an Bord
mitgeführt werden:
a) Urkunden und Unterlagen nach Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb, Buchstabe b Doppel
buchstabe aa, sofern es sich um keine Fahrerlaubnis für die Binnenschifffahrtsstraßen nach der Sport
bootführerscheinverordnung handelt, Doppelbuchstabe bb, sofern es sich um das Bordbuch handelt,
und Doppelbuchstabe cc bis ee, Buchstabe c, d, e Doppelbuchstabe aa, bb, ff, gg, hh, jj und ll und
Buchstabe f Doppelbuchstabe bb und
b) Urkunden und Unterlagen nach Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa und cc, Buchstabe b
Doppelbuchstabe aa, sofern es sich um eine Fahrerlaubnis für die Binnenschifffahrtsstraßen nach
der Sportbootführerscheinverordnung handelt, und Doppelbuschstabe bb, sofern es sich um das Fahr
tenbuch handelt, Buchstabe e Doppelbuchstabe cc bis ee, ii und kk und Buchstabe f Doppelbuch
stabe aa.
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8. Der Eigentümer und der Ausrüster haben jeweils dafür zu sorgen, dass die folgenden Urkunden und sons
tigen Unterlagen an Bord mitgeführt werden:
a) Urkunden und Unterlagen nach Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb, Buchstabe c, d, e
Doppelbuchstabe aa, bb, ff und ll und Buchstabe f Doppelbuchstabe bb Dreifachbuchstabe aaa und
b) Urkunden und Unterlagen nach Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa und Buchstabe e Doppel
buchstabe dd, ee, ii und kk.
9. Der Schiffsführer hat sicherzustellen, dass die folgenden Urkunden und sonstigen Unterlagen auf Ver
langen den zur Kontrolle befugten Personen ausgehändigt werden:
a) Urkunden und Unterlagen nach Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa und bb, Buchstabe b
Doppelbuchstabe aa, sofern es sich um keine Fahrerlaubnis für Binnenschifffahrtsstraßen nach der
Sportbootführerscheinverordnung handelt, und Doppelbuchstabe bb bis ee, Buchstabe c, d, e Doppel
buchstabe aa, bb, ff bis hh, jj und ll und Buchstabe f Doppelbuchstabe bb und
b) Urkunden und Unterlagen nach Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc, Buchstabe b Doppel
buchstabe aa, sofern es sich um eine Fahrerlaubnis für Binnenschifffahrtsstraßen nach der Sportboot
führerscheinverordnung handelt, Buchstabe e Doppelbuchstabe cc bis ee, ii und kk und Buchstabe f
Doppelbuchstabe aa."
6. In § 1.17 Nummer 1 Satz 1 werden die Wörter ,,so bald es ihm möglich ist" durch das Wort ,,unverzüglich"
ersetzt.
7. § 1.22 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
,,3. Nummer 1 gilt auch für eine Rechtsverordnung, die notwendig ist, um
a) in dringenden Fällen oder
b) zu Versuchszwecken, durch die die Sicherheit und Leichtigkeit des Schiffsverkehrs nicht beeinträchtigt
werden,
schifffahrtspolizeiliche Maßnahmen zu treffen. Die Rechtsverordnung gilt höchstens drei Jahre."
8. § 2.01 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
,,1. An jedem Fahrzeug müssen nach außen sichtbar entweder unmittelbar auf dem Schiffskörper oder auf
dauerhaft befestigten Platten oder Schildern auf dem Schiffskörper folgende Kennzeichen angebracht
sein:
a) Der Name des Fahrzeugs, der auch eine Devise sein kann.
Der Name ist auf beiden Seiten des Fahrzeugs und, mit Ausnahme von Schubleichtern, auch von
hinten sichtbar anzubringen. Wird eine solche Aufschrift bei einem Fahrzeug, das gekuppelte Fahr
zeuge oder einen Schubverband fortbewegt, verdeckt, ist der Name auf Tafeln an der Seite, an der
die Aufschrift verdeckt ist, gut sichtbar zu zeigen. In Ermangelung eines Namens für das Fahrzeug
ist Folgendes anzubringen:
aa) der Name der Organisation, der das Fahrzeug gehört, oder deren gebräuchliche Abkürzung, im
Falle mehrerer Fahrzeuge der Organisation gefolgt von einer Nummer, oder
bb) die Registernummer, gefolgt von dem Buchstaben oder der Buchstabengruppe des Staates, in
dem der Heimat- oder Registerort liegt (Anlage 1).
b) Der Heimat- oder Registerort des Fahrzeugs.
Der Name des Heimat- oder Registerortes ist entweder auf beiden Seiten oder am Heck des Fahr
zeugs anzubringen; ihm folgt der Buchstabe oder die Buchstabengruppe des Staates, in dem der
Heimat- oder Registerort liegt (Anlage 1).
c) Die einheitliche europäische Schiffsnummer (ENI) des Fahrzeugs, die aus acht arabischen Ziffern
besteht. Die drei ersten Ziffern dienen der Bezeichnung des Staates und der Ausgabestelle der
einheitlichen europäischen Schiffsnummer (ENI).
Die einheitliche europäische Schiffsnummer (ENI) ist nach Maßgabe der in Satz 1 Buchstabe a genann
ten Anforderungen anzubringen. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für ein Kleinfahrzeug oder ein See
schiff."
b) Nummer 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
,,Die Höhe der Schriftzeichen muss beim Namen und der einheitlichen europäischen Schiffsnummer (ENI)
mindestens 20 cm, bei den anderen Zeichen mindestens 15 cm betragen."
9. § 2.05 wird wie folgt gefasst:
,,§ 2.05
Kennzeichen der Anker
1. Ein Schiffsanker muss ein dauerhaftes Kennzeichen tragen. Dieses muss mindestens die einheitliche euro
päische Schiffsnummer (ENI) des Fahrzeugs enthalten.
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2. Abweichend von Nummer 1 sind bei einem Anker, der sich am 14. Oktober 2021 an Bord eines Fahrzeugs
befindet, weiterhin die Nummer der Fahrtauglichkeitsbescheinigung und die Unterscheidungsbuchstaben
der Schiffsuntersuchungskommission oder der Name und Wohnort des Eigentümers des Fahrzeugs zuläs
sig. Wird die Nummer der Fahrtauglichkeitsbescheinigung geändert, ist Satz 1 nicht mehr anzuwenden.
3. Nummer 1, auch in Verbindung mit Nummer 2, gilt nicht für Anker eines Kleinfahrzeugs oder eines See
schiffes. Bei einem Seeschiff reicht es aus, wenn die Anker mit dem Unterscheidungssignal des Schiffes
gekennzeichnet sind."
10. In § 2.07 Nummer 1 Buchstabe d und Nummer 2 Buchstabe d werden jeweils die Wörter ,,auch in Verbindung
mit Nummer 2 Satz 2," durch die Wörter ,,auch in Verbindung mit Nummer 2 oder 3 Satz 2," ersetzt.
11. In § 4.05 Nummer 1 Satz 2 Buchstabe a werden die Wörter ,,(§ 1.10 Nummer 1 Buchstabe l)" durch die Wörter
,,(§ 1.10 Nummer 1 Buchstabe d Doppelbuchstabe ee)" ersetzt.
12. In § 4.07 wird der Satzteil vor Nummer 1 wie folgt gefasst:
,,Auf den Wasserstraßen Neckar, Main, Main-Donau-Kanal, Ruhr, Rhein-Herne-Kanal, Wesel-Datteln
Kanal, Datteln-Hamm-Kanal, Dortmund-Ems-Kanal, Küstenkanal, Mittellandkanal einschließlich der
Stichkanäle und des Rothenseer Verbindungskanals, Elbe-Seitenkanal, Elbe-Havel-Kanal einschließlich
Großer Wendsee mit Niegripper Verbindungskanal und Pareyer Verbindungskanal, Weser von km 204,40
bis km 366,70 und UWe-km 0,00 bis UWe-km 1,375, Elbe, Elbe-Lübeck-Kanal, Kanaltrave, Saar von
km 0,00 bis km 87,20, Spree-Oder-Wasserstraße von km 0,00 bis km 18,25 mit Ruhlebener Altarm,
Berlin-Spandauer-Schifffahrtskanal mit Westhafen-Verbindungskanal, Westhafenkanal und Charlotten
burger Verbindungskanal, Teltowkanal von km 0,00 bis km 37,00, Untere Havel-Wasserstraße von km 0,00
bis km 67,82 und von km 146,20 bis km 148,48 mit Großer Wannsee und Potsdamer Havel, Havelkanal und
Havel-Oder-Wasserstraße mit Verbindungskanal Hohensaaten Ost, Verbindungskanal Schwedter Querfahrt
und Veltener Stichkanal gelten die folgenden Regelungen zu Inland AIS und Inland ECDIS:".
13. § 6.22 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1 Satz 2 wird aufgehoben.
b) Folgende Nummer 4 wird angefügt:
,,4. Die zuständige Behörde kann im Einzelfall Ausnahmen von einem bekannt gemachten Durchfahrts
verbot nach Nummer 1 sowie von den Verboten nach den Nummern 2 und 3 zulassen."
14. In § 6.24 Nummer 2 wird der Satzteil vor Buchstabe a wie folgt gefasst:
,,Ist das Durchfahren einer Brücken- oder Wehröffnung gestattet und ist die Öffnung gekennzeichnet".
15. In § 6.28a Nummer 2 Satz 6 Buchstabe a und b werden jeweils die Wörter ,,(Wiederholungsfrequenz
12 Sekunden):" durch die Wörter ,,(Wiederkehrfrequenz 12 Sekunden):" ersetzt.
16. § 6.29 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 6 wird aufgehoben.
b) Die bisherigen Nummern 7 und 8 werden die Nummern 6 und 7.
c) In der neuen Nummer 6 wird Satz 1 durch die folgenden Sätze ersetzt:
,,Klein- oder Sportfahrzeuge werden, sofern sie nicht eine Bootsschleuse, Bootsgasse oder Bootsumsetz
anlage benutzen können, nur nach anderen Fahrzeugen geschleust. Sie werden grundsätzlich nur in
Gruppen, bei Vorhandensein freier Kapazitäten auch zusammen mit anderen Fahrzeugen geschleust."
d) Folgende neue Nummer 8 wird angefügt:
,,8. Die Schleusenaufsicht kann aus Gründen der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, zur Beschleu
nigung der Durchfahrt oder zur vollen Ausnutzung der Schleusen Anordnungen erteilen, die diese
Vorschrift ergänzen oder von ihr abweichen. Der Schiffsführer hat die Anordnungen nach Satz 1 zu
befolgen."
17. § 6.35 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 werden die Wörter ,,§ 6.22 Nummer 1 Satz 1 und Nummer 2 und 3," durch die Wörter ,,§ 6.22
Nummer 1 bis 3," und die Wörter ,,§ 6.29 Nummer 1 Satz 2, Nummer 2 Satz 2, 4 und 7, Nummer 3 Satz 1,
Nummer 5 Satz 2 und Nummer 7 Satz 5, jeweils auch in Verbindung mit § 6.29a," durch die Wörter ,,§ 6.29
Nummer 1 Satz 2, Nummer 2 Satz 2, 4 und 7, Nummer 3 Satz 1, Nummer 5 Satz 2 und Nummer 6 Satz 6,
jeweils auch in Verbindung mit § 6.29a," ersetzt.
b) In Nummer 4 werden die Wörter ,,§ 6.29 Nummer 2 Satz 5 und Nummer 7 Satz 4, jeweils auch in Ver
bindung mit § 6.29a," durch die Wörter ,,§ 6.29 Nummer 2 Satz 5, Nummer 6 Satz 5 und Nummer 8 Satz 2,
jeweils auch in Verbindung mit § 6.29a," ersetzt.
18. In § 7.05 Nummer 1 und 2 Satz 1 wird jeweils nach dem Wort ,,Fahrzeug" das Komma gestrichen.
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 28. September 2021
19. In der Tabelle zu § 10.11 Nummer 4 wird nach der Angabe zur Stauhaltung Obertürkheim-Esslingen folgende
Angabe zur Stauhaltung Esslingen-Oberesslingen eingefügt:
,,Stauhaltung
am Pegel im Unterwasser
der Schleuse
Esslingen-Oberesslingen
Esslingen
Hochwassermarke
266 cm".
20. § 10.19 wird wie folgt gefasst:
,,§ 10.19
Benutzung der Schleusen, Bootsschleusen und Bootsumsetzanlagen
(keine besonderen Vorschriften)".
21. § 10.29 Nummer 1 Buchstabe b wird wie folgt geändert:
a) In Doppelbuchstabe aa wird das Komma am Ende durch das Wort ,,und" ersetzt.
b) In Doppelbuchstabe bb wird nach den Wörtern ,,§ 10.11 Nummer 1 und 2" das Wort ,,und" gestrichen.
c) Doppelbuchstabe cc wird aufgehoben.
22. § 11.06 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
,,3. Der Schiffsführer hat die von der nach § 2 Absatz 1 der Verordnung zur Einführung der Binnenschifffahrts
straßen-Ordnung zuständigen Behörde durch öffentlich bekanntgemachte Anordnungen veröffentlichten
Strecken oder Stellen, die in Abhängigkeit von Schiffslänge, Tiefgang und Wasserstand Fahrwasserengen
im Sinne des § 6.07 darstellen können, zu berücksichtigen."
23. § 11.15 Nummer 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) Im Satzteil vor Buchstabe a werden die Wörter ,,(§ 1.10 Nummer 1 Buchstabe l)" durch die Wörter ,,(§ 1.10
Nummer 1 Buchstabe d Doppelbuchstabe ee)" ersetzt.
b) Buchstabe d wird wie folgt gefasst:
,,d) Einheitliche europäische Schiffsnummer (ENI), bei Seeschiffen IMO-Schiffsidentifikationsnummer und
Unterscheidungssignal;".
24. § 12.06 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
,,3. Der Schiffsführer hat die von der nach § 2 Absatz 1 der Verordnung zur Einführung der Binnenschifffahrts
straßen-Ordnung zuständigen Behörde durch öffentlich bekanntgemachte Anordnungen veröffentlichten
Strecken oder Stellen, die in Abhängigkeit von Schiffslänge, Tiefgang und Wasserstand Fahrwasserengen
im Sinne des § 6.07 darstellen können, zu berücksichtigen."
25. § 14.15 Nummer 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) Im Satzteil vor Buchstabe a werden die Wörter ,,(§ 1.10 Nummer 1 Buchstabe l)" durch die Wörter ,,(§ 1.10
Nummer 1 Buchstabe d Doppelbuchstabe ee)" ersetzt.
b) Buchstabe d wird wie folgt gefasst:
,,d) Einheitliche europäische Schiffsnummer (ENI), bei Seeschiffen IMO-Schiffsidentifikationsnummer und
Unterscheidungssignal;".
26. § 15.02 wird wie folgt geändert:
a) Die Nummern 1.4 bis 1.5.6 werden wie folgt gefasst:
,,Binnenschifffahrtsstraße
1.4
Datteln-Hamm-Kanal
1.4.1
km 0,06 (Dortmund-Ems-Kanal) bis km 47,20
Fahrzeug/Verband
Länge
m
Breite
m
Abladetiefe
m
86,00
9,65
2,50
a) Fahrzeug
135,00
11,45
2,80
b) Verband
186,50
11,45
2,80
a) Fahrzeug
135,00
11,45
2,70
b) Verband
186,50
11,45
2,70
soweit nachfolgend nicht etwas anderes festgelegt ist
1.4.2
1.4.3
km 0,06 bis km 11,30 (Hafen Lünen)
km 11,30 bis km 35,87 (Hammer Bahnbrücke)
Ein Fahrzeug oder ein Schubverband mit jeweils einer Länge von mehr als 90,00 m oder einer Breite von
mehr als 9,65 m oder mit einer Abladetiefe von mehr als 2,50 m darf nur fahren, wenn es oder er mit einer
aktiven Bugsteuereinrichtung oder einem Zweischraubenantrieb und einer Sprechverbindung zwischen
Steuerstand und Spitze des Fahrzeugs oder Verbandes ausgerüstet ist.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 28. September 2021
Binnenschifffahrtsstraße
1.5
Dortmund-Ems-Kanal
1.5.1
km 1,44 (Hafen Dortmund) bis km 225,82 (Papenburg)
einschließlich Hase und Ems
Fahrzeug/Verband
Länge
m
Breite
m
4379
Abladetiefe
m
90,00
9,65
2,50
a) Fahrzeug
135,00
11,45
2,80
b) Verband
186,50
11,45
2,80
a) Fahrzeug
110,00
11,45
2,50
b) Verband
110,00
11,45
2,50
165,00
9,65
2,50
a) Fahrzeug
110,00
11,45
2,80
b) Verband
186,00
11,45
2,80
100,00
9,65
2,70
110,00
9,65
2,50
100,00
9,65
2,70
90,00
10,60
2,60
110,00
9,65
2,50
soweit nachfolgend nicht etwas anderes festgelegt ist
1.5.2
1.5.3
1.5.4
1.5.5
km 1,44 bis km 21,50
km 21,50 bis km 81,90 (Bockholt)
km 81,90 bis km 108,50
km 108,50 bis km 138,00 (Gleesen)
Fahrzeug/Verband
1.5.6
km 138,00 bis km 225,82 (Papenburg)
einschließlich Hase und Ems
Fahrzeug/Verband
Ein Fahrzeug oder ein Schubverband mit jeweils einer Länge von mehr als 90,00 m oder einer Breite von
mehr als 9,65 m oder mit einer Abladetiefe von mehr als 2,50 m darf nur fahren, wenn es oder er mit einer
aktiven Bugsteuereinrichtung oder einem Zweischraubenantrieb und einer Sprechverbindung zwischen
Steuerstand und Spitze des Fahrzeugs oder Verbandes ausgerüstet ist."
b) In Nummer 1.11, 1.12.1, 1.12.2.2 Zeile zu den Abmessungen, Nummer 1.12.3.1.1, 1.12.3.3, 1.12.5,
1.12.6.1, 1.12.6.2, 1.13.1, 1.14.1, 1.14.4 und 1.14.5 wird jeweils das Wort ,,Schubverband" durch das Wort
,,Verband" ersetzt.
c) In Nummer 1.12.3.1.2 werden die Angabe ,,km 12,25" durch die Angabe ,,km 12,40" und das Wort ,,Schub
verband" durch das Wort ,,Verband" ersetzt.
d) Die Nummern 1.12.3.2 bis 1.12.3.2.2 werden durch die folgenden Nummern 1.12.3.2 bis 1.12.3.2.3 ersetzt:
,,Binnenschifffahrtsstraße
1.12.3.2
Stichkanal Hannover-Linden
1.12.3.2.1
km 0,00 (Abzweigung aus dem Mittellandkanal)
bis km 10,75 (Ende als Bundeswasserstraße)
Fahrzeug/Verband
Länge
m
Breite
m
Abladetiefe
m
82,00
9,60
2,30
90,00
9,60
2,40
85,00
9,60
2,30".
soweit nachfolgend nicht etwas anderes festgelegt ist
1.12.3.2.2
km 0,00 (Abzweigung aus dem Mittellandkanal)
bis km 6,50 (Umschlagstelle Hannover-Letter)
Fahrzeug/Verband
1.12.3.2.3
km 6,50 (Umschlagstelle Hannover-Letter)
bis km 9,50 (Unterwasser Hafenschleuse Hannover-Linden)
Fahrzeug/Verband
4380
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 28. September 2021
e) Nummer 1.12.3.4 wird wie folgt gefasst:
Länge
m
Breite
m
90,00
10,60
2,30
110,00
10,60
2,10
110,00
11,45
2,00
90,00
10,60
2,30
110,00
11,45
2,00
135,00
9,60
2,30
135,00
10,60
2,10
150,00
11,45
1,90".
Länge
m
Breite
m
Abladetiefe
m
a) Fahrzeug
110,00
11,45
2,80
b) Verband
139,00
11,45
2,80
85,00
9,60
2,80
a) Fahrzeug
110,00
11,45
richtet sich
nach der
Fahrrinnentiefe nach
Nummer
1.12.4.4
b) Verband
135,00
11,45
richtet sich
nach der
Fahrrinnentiefe nach
Nummer
1.12.4.4
a) Fahrzeug
110,00
11,45
richtet sich
nach der
Fahrrinnentiefe
b) Verband
139,00
11,45
richtet sich
nach der
Fahrrinnentiefe
,,Binnenschifffahrtsstraße
1.12.3.4
Abladetiefe
m
Stichkanal Hildesheim
a) Fahrzeug
b) Verband
f) Die Nummer 1.12.4 wird durch die folgenden Nummern 1.12.4 bis 1.12.4.4 ersetzt:
,,Binnenschifffahrtsstraße
1.12.4
Verbindungskanal Nord zur Weser
1.12.4.1
km 0,00 (Abzweigung aus dem Mittellandkanal)
bis km 0,45 (Oberwasser Schachtschleuse Minden)/
km 0,40 (Oberwasser Weserschleuse)
1.12.4.2
Schachtschleuse Minden
Fahrzeug/Verband
1.12.4.3
1.12.4.4
Weserschleuse
km 0,55 (Unterwasser Schachtschleuse Minden)/
km 0,56 (Unterwasser Weserschleuse)
bis km 1,29 (Einmündung in die Weser)
die Fahrrinnentiefe beträgt 2,80 m ".
27. § 15.06 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 4 Buchstabe b wird wie folgt gefasst:
,,b) Dortmund-Ems-Kanal
aa) von km 3,00 bis km 6,90
darf ein Fahrzeug oder ein Verband von jeweils mehr als 90,00 m Länge oder mehr als 9,65 m
Breite oder mit einer Abladetiefe von mehr als 2,50 m einem anderen Fahrzeug oder Verband,
4381
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 28. September 2021
ausgenommen einem Kleinfahrzeug, nicht begegnen. Zu diesem Zweck muss dieses Fahrzeug
oder dieser Verband sich vor der Einfahrt in diese Strecke mehrmals auf Kanal 10 über Sprechfunk
melden. Es oder er darf in diese Strecke erst einfahren, wenn es oder er sich vergewissert hat, dass
eine Begegnung mit einem anderen Fahrzeug und Verband ausgeschlossen ist;
bb) von km 30,50 bis km 31,50
von km 39,40 bis km 40,10
von km 69,10 bis 69,90 und
von km 78,85 bis km 79,35
darf ein Fahrzeug oder ein Verband von jeweils mehr als 10,60 m Breite einem anderen Fahrzeug
oder Verband, ausgenommen einem Kleinfahrzeug, nicht begegnen. Zu diesem Zweck muss dieses
Fahrzeug oder dieser Verband sich vor der Einfahrt in diese Strecken mehrmals auf Kanal 10 über
Sprechfunk melden. Es oder er darf in diese Strecken erst einfahren, wenn es oder er sich ver
gewissert hat, dass eine Begegnung mit einem anderen Fahrzeug und Verband ausgeschlossen ist;
cc) von km 163,89 (Schleuse Meppen) bis km 212,56 (Schleuse Herbrum)
darf ein Fahrzeug oder ein Verband von jeweils mehr als 100,00 m Länge einem anderen Fahrzeug
oder Verband, ausgenommen einem Kleinfahrzeug, nicht begegnen. Dieses Fahrzeug oder dieser
Verband darf die Strecke nur befahren, wenn es oder er sich zuvor bei der Schleusenaufsicht in
Meppen oder Herbrum gemeldet hat und diese die Fahrt für den entsprechenden Strecken
abschnitt freigegeben hat;
dd) von km 213,20 bis km 214,70
von km 216,00 bis km 216,80 und
von km 220,10 bis km 220,80
darf ein Fahrzeug oder ein Verband von jeweils mehr als 100,00 m Länge einem anderen Fahrzeug
oder Verband, ausgenommen einem Kleinfahrzeug, nicht begegnen. Zu diesem Zweck muss dieses
Fahrzeug oder dieser Verband sich vor der Einfahrt in diese Strecken mehrmals auf Kanal 10 über
Sprechfunk melden. Es oder er darf in diese Strecken erst einfahren, wenn es oder er sich
vergewissert hat, dass eine Begegnung mit einem anderen Fahrzeug und Verband ausgeschlossen
ist."
b) Nach Nummer 8 werden die folgenden Nummern 9 und 10 eingefügt:
,,9.
Auf dem Stichkanal Osnabrück darf ein Fahrzeug oder ein Verband mit jeweils einer Breite ab 5,00 m
a) in der Teilstrecke von km 0,00 (Einfahrt in den Stichkanal Osnabrück) bis km 6,80 (unterer Vor
hafen der Schleuse Hollage) und
b) in der Teilstrecke von km 8,00 (oberer Vorhafen der Schleuse Hollage) bis km 11,30 (Hafen Pisberg)
einem anderen Fahrzeug oder Verband mit jeweils einer Breite ab 5,00 m nicht begegnen. Zu diesem
Zweck darf ein Fahrzeug oder Verband nach Satz 1 die Teilstrecken nur im Richtungsverkehr be
fahren. Die für den Richtungsverkehr bekannt gemachte Meldepflicht über die Schleuse Hollage
(außerhalb der Schleusenbetriebszeiten über die Revierzentrale Minden) ist zu beachten.
10. Auf den Stichkanälen Hannover-Linden und Hildesheim ist das Begegnen verboten. Zu diesem
Zweck dürfen die Stichkanäle nur im Richtungsverkehr befahren werden. Die für den Richtungsver
kehr bekannt gemachte Meldepflicht über die Leitzentrale Hannover ist zu beachten. Satz 1 gilt nicht
für das Begegnen mit einem Kleinfahrzeug und das Begegnen von Kleinfahrzeugen untereinander.
Satz 2 gilt nicht für ein Kleinfahrzeug."
c) Die bisherigen Nummern 9 und 10 werden die Nummern 11 und 12.
28. § 15.15 Nummer 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) Im Satzteil vor Buchstabe a werden die Wörter ,,(§ 1.10 Nummer 1 Buchstabe l)" durch die Wörter ,,(§ 1.10
Nummer 1 Buchstabe d Doppelbuchstabe ee)" ersetzt.
b) Buchstabe d wird wie folgt gefasst:
,,d) Einheitliche europäische Schiffsnummer (ENI), bei Seeschiffen IMO-Schiffsidentifikationsnummer und
Unterscheidungssignal;".
29. In § 15.16 Nummer 1 werden die Buchstaben f bis m durch die folgenden Buchstaben f bis o ersetzt:
,,f) auf dem Mittellandkanal
aa) mit Ausnahme der Nordkammer der Schleuse Sülfeld
5,25 m,
bb) bei Benutzung der Nordkammer der Schleuse Sülfeld
4,20 m,
g) auf den Stichkanälen Ibbenbüren, Osnabrück, Hannover-Linden und Hildesheim
4,00 m,
4382
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 28. September 2021
h) auf dem Verbindungskanal Nord zur Weser
i)
j)
aa) bei Benutzung der Schachtschleuse Minden
(beim Höchsten Schifffahrtswasserstand (HSW) am Pegel Porta)
4,00 m,
bb) bei Benutzung der Weserschleuse Minden (bei HSW am Pegel Porta)
5,25 m,
auf dem Verbindungskanal Süd zur Weser
aa) bei Benutzung der Oberschleuse Minden
4,00 m,
bb) bei Benutzung der Unterschleuse Minden (bei HSW am Pegel Porta)
3,85 m,
auf dem Stichkanal Misburg
5,25 m,
k) auf dem Stichkanal Salzgitter
l)
aa) bei Benutzung der am Ostufer gelegenen Schleusen
5,25 m,
bb) bei Benutzung der Westschleuse der Schleusengruppe Wedtlenstedt
4,10 m,
cc) bei Benutzung der Westschleuse der Schleusengruppe Üfingen
3,80 m,
auf dem Elbe-Seitenkanal
5,25 m,
m) auf dem Rothenseer Verbindungskanal (bei HSW der Elbe)
5,00 m,
n) auf dem Elbe-Havel-Kanal
4,80 m,
o) auf den anderen Norddeutschen Kanälen
4,00 m."
30. In § 15.18 Nummer 5 Buchstabe a Satz 4 werden die Wörter ,,(§ 1.10 Nummer 1 Buchstabe l)" durch die
Wörter ,,(§ 1.10 Nummer 1 Buchstabe d Doppelbuchstabe ee)" ersetzt.
31. § 15.29 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa wird wie folgt gefasst:
,,aa) das Verhalten beim Begegnen nach § 15.06 Nummer 1 Satz 1, Nummer 2 Satz 2, Nummer 3 bis 9,
Nummer 10 Satz 1 bis 3 und Nummer 11 und 12,".
b) Nummer 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa wird wie folgt gefasst:
,,aa) das von ihm geführte Fahrzeug oder der von ihm geführte Verband
aaa) die zugelassenen Höchstabmessungen und Abladetiefen nach § 15.02 Nummer 1.1.1 bis 1.5.2,
1.5.4 bis 1.5.6, 1.9, 1.10, 1.12.1, 1.12.3 bis 1.12.4.2, 1.12.5 bis 1.12.7.2.1, 1.13.1 bis 1.14.2.1
und 1.14.3.2 bis 1.14.4, jeweils auch in Verbindung mit Nummer 2 Satz 1, die zugelassenen
Höchstabmessungen und Abladetiefen nach § 15.02 Nummer 1.5.3, 1.8.2, 1.8.3 und 1.12.2,
jeweils auch in Verbindung mit Nummer 2 Satz 2, die zugelassenen Höchstabmessungen nach
§ 15.02 Nummer 1.6, 1.11, 1.12.4.3, 1.12.4.4, 1.12.7.2.2, 1.12.7.3, 1.14.2.2, 1.14.3.1 und 1.14.5,
jeweils auch in Verbindung mit Nummer 2 Satz 1, und die zugelassenen Höchstabmessungen
nach § 15.02 Nummer 1.8.1, auch in Verbindung mit Nummer 2 Satz 2, und
bbb) die zugelassenen Abladetiefen nach § 15.02 Nummer 1.6, 1.8.1, 1.11, 1.12.4.3, 1.12.4.4,
1.12.7.2.2, 1.12.7.3, 1.14.2.2, 1.14.3.1 und 1.14.5
nicht überschreitet,".
c) Nummer 3 Buchstabe a wird wie folgt gefasst:
,,a) das Fahrzeug oder der Verband
aa) die zugelassenen Höchstabmessungen und Abladetiefen nach § 15.02 Nummer 1.1.1 bis 1.5.2,
1.5.4 bis 1.5.6, 1.9, 1.10, 1.12.1, 1.12.3 bis 1.12.4.2, 1.12.5 bis 1.12.7.2.1, 1.13.1 bis 1.14.2.1
und 1.14.3.2 bis 1.14.4, jeweils auch in Verbindung mit Nummer 2 Satz 1, die zugelassenen
Höchstabmessungen und Abladetiefen nach § 15.02 Nummer 1.5.3, 1.8.2, 1.8.3 und 1.12.2, jeweils
auch in Verbindung mit Nummer 2 Satz 2, die zugelassenen Höchstabmessungen nach § 15.02
Nummer 1.6, 1.11, 1.12.4.3, 1.12.4.4, 1.12.7.2.2, 1.12.7.3, 1.14.2.2, 1.14.3.1 und 1.14.5, jeweils
auch in Verbindung mit Nummer 2 Satz 1, und die zugelassenen Höchstabmessungen nach § 15.02
Nummer 1.8.1, auch in Verbindung mit Nummer 2 Satz 2, und
bb) die zugelassenen Abladetiefen nach § 15.02 Nummer 1.6, 1.8.1, 1.11, 1.12.4.3, 1.12.4.4, 1.12.7.2.2,
1.12.7.3, 1.14.2.2, 1.14.3.1 und 1.14.5
nicht überschreitet und".
32. § 16.15 Nummer 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) Im Satzteil vor Buchstabe a werden die Wörter ,,(§ 1.10 Nummer 1 Buchstabe l)" durch die Wörter ,,(§ 1.10
Nummer 1 Buchstabe d Doppelbuchstabe ee)" ersetzt.
b) Buchstabe d wird wie folgt gefasst:
,,d) Einheitliche europäische Schiffsnummer (ENI), bei Seeschiffen IMO-Schiffsidentifikationsnummer und
Unterscheidungssignal;".
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 28. September 2021
4383
33. § 20.15 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Im Satzteil vor Buchstabe a werden die Wörter ,,(§ 1.10 Nummer 1 Buchstabe l)" durch die Wörter
,,(§ 1.10 Nummer 1 Buchstabe d Doppelbuchstabe ee)" ersetzt.
bb) Buchstabe d wird wie folgt gefasst:
,,d) Einheitliche europäische Schiffsnummer (ENI), bei Seeschiffen IMO-Schiffsidentifikationsnummer
und Unterscheidungssignal;".
b) In Nummer 2 Satz 1 Satzteil vor Buchstabe a werden die Wörter ,,(§ 1.10 Nummer 1 Buchstabe l)" durch die
Wörter ,,(§ 1.10 Nummer 1 Buchstabe d Doppelbuchstabe ee)" ersetzt.
34. § 21.24 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
,,1. Auf der Spree-Oder-Wasserstraße vom Kanzleramtssteg (km 14,10) bis zur Oberbaumbrücke (km 20,70)
einschließlich Spreekanal ist
a) der Verkehr eines Kleinfahrzeugs, das ohne Maschinenantrieb fährt,
b) der Verkehr eines Kleinfahrzeugs, das mit einer Antriebsmaschine ausgestattet ist, deren größte Nutz
leistung weniger als 11,04 kW beträgt,
c) das Schleppen oder gekuppelte Mitführen von Kleinfahrzeugen, die Sportfahrzeuge sind, durch andere
Kleinfahrzeuge, die Sportfahrzeuge sind,
verboten. Satz 1 Buchstabe b gilt nicht für ein Kleinfahrzeug, das mit einer Antriebsmaschine ausgestattet
ist, deren Nutzleistung mindestens 3,69 kW beträgt, und dessen Schiffsführer über eine Fahrerlaubnis
oder ein Befähigungszeugnis für ein Fahrzeug unter Antriebsmaschine nach der Sportbootführerschein
verordnung, der Binnenschifferpatentverordnung oder der Schiffspersonalverordnung-Rhein verfügt.
Satz 1 Buchstabe c gilt auch auf dem Landwehrkanal. Die zuständige Behörde kann abweichend von
Satz 1 Buchstabe c, auch in Verbindung mit Satz 3, Ausnahmen zulassen."
35. § 21.29 Nummer 2 Buchstabe e wird wie folgt gefasst:
,,e) die Sonderbestimmungen für Kleinfahrzeuge nach § 21.24 Nummer 1 Satz 1 Buchstabe a, b oder c, auch
in Verbindung mit Satz 3, und Nummer 2, 3, 4 und 6 Satz 1 zu beachten oder sicherzustellen, dass diese
beachtet werden,".
36. In § 22.15 Nummer 1 Satz 1 und Nummer 3 Satz 1 werden jeweils die Wörter ,,(§ 1.10 Nummer 1 Buchstabe l)"
durch die Wörter ,,(§ 1.10 Nummer 1 Buchstabe d Doppelbuchstabe ee)" ersetzt.
37. § 23.02 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1.1.1 wird wie folgt gefasst:
,,Binnenschifffahrtsstraße
1.1.1
Länge
m
Breite
m
Abladetiefe
m
86,00
9,00
2,00
86,00
9,50
1,85
km 0,00 (Spreemündung) bis km 134,96 (Westoder)
a) Fahrzeug
b) Verband
82,00
9,50
1,85
120,00
9,00
1,85
125,00
8,25
2,00
ein Fahrzeug oder ein Verband darf nur bis zu einer Länge von jeweils 82,00 m das Schiffs
hebewerk Niederfinow (alt) durchfahren;
bis km 28,60 darf ein Fahrzeug oder ein Schubverband mit jeweils einer Länge von mehr als
80,00 m und nicht mehr als 82,00 m und einer Breite von mehr als 9,00 m und nicht mehr als
9,50 m fahren, wenn es oder er eine Abladetiefe von 1,90 m nicht überschreitet und mit einer
aktiven Bugsteuereinrichtung ausgerüstet ist
soweit nachfolgend nicht etwas anderes festgelegt ist".
b) Die Nummern 1.1.4 und 1.1.5 werden wie folgt gefasst:
,,Binnenschifffahrtsstraße
1.1.4
Länge
m
Breite
m
Abladetiefe
m
86,00
9,00
2,00
86,00
9,50
1,85
126,00
9,00
1,85
126,00
8,25
2,00
km 15,20 bis km 77,89
a) Fahrzeug
b) Verband
4384
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 28. September 2021
Länge
m
Binnenschifffahrtsstraße
1.1.5
Breite
m
Abladetiefe
m
ein Fahrzeug oder ein Verband darf nur bis zu einer Länge von jeweils 82,00 m das Schiffs
hebewerk Niederfinow (alt) durchfahren;
wenn der Wasserstand am Unterpegel Lehnitz unter die Marke 225 sinkt, verringern sich die
zulässigen Abladetiefen von km 15,20 bis km 28,60 um das Maß des jeweiligen Absinkens des
Wasserstandes; wenn der Wasserstand am Oberpegel Schiffshebewerk Niederfinow unter die
Marke 829 sinkt, verringern sich die zulässigen Abladetiefen von km 28,60 bis km 77,89 um das
Maß des jeweiligen Absinkens des Wasserstandes
km 77,89 bis km 87,00 (Werft Oderberg)
a) Fahrzeug
86,00
9,50
2,00
b) Verband
147,00
9,50
1,80
ein Fahrzeug oder ein Verband darf nur bis zu einer Länge von jeweils 82,00 m das Schiffs
hebewerk Niederfinow (alt) durchfahren ".
c) Die Nummern 1.1.7 bis 1.1.9 werden wie folgt gefasst:
,,Binnenschifffahrtsstraße
1.1.7
Länge
m
Breite
m
Abladetiefe
m
86,00
9,50
2,00
km 92,47 bis km 92,89 (Westschleuse Hohensaaten)
a) Fahrzeug
b) Verband
1.1.8
91,00
9,50
2,00
120,00
9,00
2,00
135,00
8,25
2,00
86,00
9,50
km 92,89 bis km 123,50 (Abzweig Schwedter Querfahrt)
a) Fahrzeug
b) Verband
91,00
9,50
120,00
9,00
135,00
8,25
die Abladetiefe richtet sich nach dem Wasserstand und wird von der zuständigen Behörde als
Tauchtiefe gesondert festgesetzt und bekannt gemacht; diese Tauchtiefe darf nicht überschrit
ten werden; ein Verband mit einer Länge von nicht mehr als 156,00 m und einer Breite von nicht
mehr als 8,25 m darf fahren, wenn der Wasserstand am Außenpegel der Westschleuse Hohen
saaten mehr als 115 cm beträgt
1.1.9
km 123,50 bis km 134,96
a) Fahrzeug
86,00
9,50
b) Verband
156,00
9,50
die Abladetiefe richtet sich nach dem Wasserstand und wird von der zuständigen Behörde als
Tauchtiefe gesondert festgesetzt und bekannt gemacht; diese Tauchtiefe darf nicht überschrit
ten werden ".
38. Folgende Anlage 10 wird angefügt:
,,Anlage 10
Liste der berauschenden Mittel und Substanzen
Mittel
Substanz
Cannabis
Tetrahydrocannabinol (THC)
Heroin
Morphin
Morphin
Morphin
Kokain
Benzoylecgonin
Amfetamine
Amfetamin
Designer Amfetamine
Methylendioxyamfetamin (MDA)
Methylendioxyethylamfetamin (MDE)
Methylendioxymetamfetamin (MDAE)
Metamfetamin
Metamfetamin
Zum gesicherten Nachweis auf das Vorhandensein der in der Tabelle genannten Substanzen im Blut gelten
die jeweils aktuellen Empfehlungen der Grenzwertkommission beim Bundesministerium für Verkehr und digi
tale Infrastruktur für den Bereich des Straßenverkehrs."
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 28. September 2021
Artikel 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 15. Oktober 2021 in Kraft.
Berlin, den 22. September 2021
Der Bundesminister
für Verkehr und digitale Infrastruktur
Andreas Scheuer
Die Bundesministerin
für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit
Svenja Schulze
4385