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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 28. September 2021
Fünfte Verordnung
zur Änderung der Mitteilungsverordnung
Vom 23. September 2021
Auf Grund des § 93a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1
Buchstabe a, Satz 2 und Absatz 3 der Abgabenord
nung, von denen § 93a Absatz 1 Satz 1 zuletzt durch
Artikel 27 Nummer 18 Buchstabe a des Gesetzes vom
21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3096) und § 93a Ab
satz 3 durch Artikel 70 Nummer 12 Buchstabe b des
Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626)
geändert worden sind, verordnet die Bundesregierung:
Artikel 1
Die Mitteilungsverordnung vom 7. September 1993
(BGBl. I S. 1554), die zuletzt durch Artikel 2 der Ver
ordnung vom 12. Januar 2021 (BGBl. I S. 67) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:
,,(3) Absatz 1 gilt für die in § 93a Absatz 2 der
Abgabenordnung bezeichneten öffentlichen Stellen
erstmals für nach dem 31. Dezember 2023 geleistete
Zahlungen."
2. Nach § 13 wird folgender § 14 angefügt:
,,§ 14
Mitteilung von Zahlungen der
Kassenärztlichen Vereinigungen an die Anbieter von
Leistungen nach der Coronavirus-Testverordnung
(1) Die Kassenärztlichen Vereinigungen haben als
mitteilungspflichtige Stelle im Sinne des § 93c Ab
satz 1 der Abgabenordnung den Finanzbehörden die
von ihnen nach dem 31. Dezember 2020 an Leis
tungserbringer geleisteten Zahlungen nach der
Coronavirus-Testverordnung nach amtlich vorge
schriebenem Datensatz über die amtlich bestimmte
Schnittstelle nach Maßgabe des § 93c der Abga
benordnung mitzuteilen. Als Steuerpflichtiger im
Sinne des § 93c Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe c
oder Buchstabe d der Abgabenordnung ist stets der
Leistungserbringer zu benennen, auch wenn die
Erstattungsforderung abgetreten, verpfändet oder
gepfändet ist. Von der Mitteilungspflicht ausgenom
men sind Zahlungen nach Satz 1 an öffentliche Stel
len des Bundes oder eines Landes im Sinne des § 6
Absatz 1a bis 1c der Abgabenordnung.
(2) Zur Sicherstellung der Besteuerung sind neben
den in § 93c Absatz 1 Nummer 2 der Abgaben
ordnung genannten Angaben folgende Angaben
mitzuteilen:
1. die im jeweils vorangegangenen Kalenderjahr ge
leisteten Zahlungen im Sinne von Absatz 1 unter
Angabe des jeweiligen Rechtsgrunds der Zahlung,
2. das Datum der Zahlungen und
3. bei unbarer Zahlung die Bankverbindung für das
Konto, auf das die Zahlungen geleistet wurden.
Werden mitteilungspflichtige Zahlungen in einem
späteren Kalenderjahr ganz oder teilweise zurücker
stattet, ist die Rückzahlung abweichend von § 93c
Absatz 3 der Abgabenordnung von der mitteilungs
pflichtigen Stelle unter Angabe des Datums, an dem
die Zahlung bei der mitteilungspflichtigen Stelle ein
gegangen ist, mitzuteilen.
(3) Mitteilungen über die im Kalenderjahr 2021
ausgezahlten Leistungen sind abweichend von
§ 93c Absatz 1 Nummer 1 der Abgabenordnung
nach Veröffentlichung des amtlich vorgeschriebe
nen Datensatzes und der Freigabe der amtlich be
stimmten Schnittstelle bis zum 30. April 2022 zu
übermitteln. Das Bundesministerium der Finanzen
kann im Einvernehmen mit den obersten Finanz
behörden der Länder die Frist nach Satz 1 durch
ein im Bundessteuerblatt Teil I zu veröffentlichendes
Schreiben verlängern, sofern die technischen Vor
aussetzungen für die Annahme der Mitteilungen
nicht rechtzeitig vorliegen. Auf begründeten Antrag
einer mitteilungspflichtigen Stelle kann die oberste
Finanzbehörde desjenigen Landes, in dem die mit
teilungspflichtige Stelle ihren Sitz hat, dieser die
Frist nach Satz 1 oder Satz 2 um längstens zehn
Monate verlängern, sofern die technischen Voraus
setzungen für die Übersendung der Mitteilungen bei
der mitteilungspflichtigen Stelle nicht rechtzeitig
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 28. September 2021
vorliegen; das Bundesministerium der Finanzen ist
über eine gewährte Fristverlängerung zu unterrichten.
(4) Von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Be
stimmungen dieser Verordnung sind nicht anzuwen
den. § 1 Absatz 2 und § 2 Absatz 2 bleiben hiervon
unberührt."
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Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
in Kraft und § 14 der Mitteilungsverordnung vom
7. September 1993 (BGBl. I S. 1554), die zuletzt durch
Artikel 1 dieser Verordnung geändert worden ist, am
1. Januar 2025 außer Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 23. September 2021
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister der Finanzen
Olaf Scholz