Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2021  Nr. 68 vom 28.09.2021  - Seite 4386 bis 4387 - Fünfte Verordnung zur Änderung der Mitteilungsverordnung

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4386 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 28. September 2021 Fünfte Verordnung zur Änderung der Mitteilungsverordnung Vom 23. September 2021 Auf Grund des § 93a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a, Satz 2 und Absatz 3 der Abgabenord nung, von denen § 93a Absatz 1 Satz 1 zuletzt durch Artikel 27 Nummer 18 Buchstabe a des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3096) und § 93a Ab satz 3 durch Artikel 70 Nummer 12 Buchstabe b des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626) geändert worden sind, verordnet die Bundesregierung: Artikel 1 Die Mitteilungsverordnung vom 7. September 1993 (BGBl. I S. 1554), die zuletzt durch Artikel 2 der Ver ordnung vom 12. Januar 2021 (BGBl. I S. 67) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Dem § 2 wird folgender Absatz 3 angefügt: ,,(3) Absatz 1 gilt für die in § 93a Absatz 2 der Abgabenordnung bezeichneten öffentlichen Stellen erstmals für nach dem 31. Dezember 2023 geleistete Zahlungen." 2. Nach § 13 wird folgender § 14 angefügt: ,,§ 14 Mitteilung von Zahlungen der Kassenärztlichen Vereinigungen an die Anbieter von Leistungen nach der Coronavirus-Testverordnung (1) Die Kassenärztlichen Vereinigungen haben als mitteilungspflichtige Stelle im Sinne des § 93c Ab satz 1 der Abgabenordnung den Finanzbehörden die von ihnen nach dem 31. Dezember 2020 an Leis tungserbringer geleisteten Zahlungen nach der Coronavirus-Testverordnung nach amtlich vorge schriebenem Datensatz über die amtlich bestimmte Schnittstelle nach Maßgabe des § 93c der Abga benordnung mitzuteilen. Als Steuerpflichtiger im Sinne des § 93c Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe c oder Buchstabe d der Abgabenordnung ist stets der Leistungserbringer zu benennen, auch wenn die Erstattungsforderung abgetreten, verpfändet oder gepfändet ist. Von der Mitteilungspflicht ausgenom men sind Zahlungen nach Satz 1 an öffentliche Stel len des Bundes oder eines Landes im Sinne des § 6 Absatz 1a bis 1c der Abgabenordnung. (2) Zur Sicherstellung der Besteuerung sind neben den in § 93c Absatz 1 Nummer 2 der Abgaben ordnung genannten Angaben folgende Angaben mitzuteilen: 1. die im jeweils vorangegangenen Kalenderjahr ge leisteten Zahlungen im Sinne von Absatz 1 unter Angabe des jeweiligen Rechtsgrunds der Zahlung, 2. das Datum der Zahlungen und 3. bei unbarer Zahlung die Bankverbindung für das Konto, auf das die Zahlungen geleistet wurden. Werden mitteilungspflichtige Zahlungen in einem späteren Kalenderjahr ganz oder teilweise zurücker stattet, ist die Rückzahlung abweichend von § 93c Absatz 3 der Abgabenordnung von der mitteilungs pflichtigen Stelle unter Angabe des Datums, an dem die Zahlung bei der mitteilungspflichtigen Stelle ein gegangen ist, mitzuteilen. (3) Mitteilungen über die im Kalenderjahr 2021 ausgezahlten Leistungen sind abweichend von § 93c Absatz 1 Nummer 1 der Abgabenordnung nach Veröffentlichung des amtlich vorgeschriebe nen Datensatzes und der Freigabe der amtlich be stimmten Schnittstelle bis zum 30. April 2022 zu übermitteln. Das Bundesministerium der Finanzen kann im Einvernehmen mit den obersten Finanz behörden der Länder die Frist nach Satz 1 durch ein im Bundessteuerblatt Teil I zu veröffentlichendes Schreiben verlängern, sofern die technischen Vor aussetzungen für die Annahme der Mitteilungen nicht rechtzeitig vorliegen. Auf begründeten Antrag einer mitteilungspflichtigen Stelle kann die oberste Finanzbehörde desjenigen Landes, in dem die mit teilungspflichtige Stelle ihren Sitz hat, dieser die Frist nach Satz 1 oder Satz 2 um längstens zehn Monate verlängern, sofern die technischen Voraus setzungen für die Übersendung der Mitteilungen bei der mitteilungspflichtigen Stelle nicht rechtzeitig Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 28. September 2021 vorliegen; das Bundesministerium der Finanzen ist über eine gewährte Fristverlängerung zu unterrichten. (4) Von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Be stimmungen dieser Verordnung sind nicht anzuwen den. § 1 Absatz 2 und § 2 Absatz 2 bleiben hiervon unberührt." 4387 Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft und § 14 der Mitteilungsverordnung vom 7. September 1993 (BGBl. I S. 1554), die zuletzt durch Artikel 1 dieser Verordnung geändert worden ist, am 1. Januar 2025 außer Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt. Berlin, den 23. September 2021 Die Bundeskanzlerin Dr. A n g e l a M e r k e l Der Bundesminister der Finanzen Olaf Scholz