7613-3-8
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2021
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Verordnung
über verstärkte Sorgfaltspflichten bei dem Transfer von Kryptowerten
(Kryptowertetransferverordnung KryptoWTransferV)
Vom 24. September 2021
Auf Grund des § 15 Absatz 10 Satz 1 Nummer 1 des
Geldwäschegesetzes vom 23. Juni 2017 (BGBl. I
S. 1822), der durch Artikel 1 Nummer 14 Buchstabe h
des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2602)
neu gefasst worden ist, verordnet das Bundesministe
rium der Finanzen:
soll, wobei nicht als Begünstigter gilt, wer aus
schließlich an dem Transfer beteiligt ist, weil er
Kryptowerte als Gegenleistung für die Validierung
des Transfers erhält;
8. Wirtschaftlich Berechtigter: ein wirtschaftlich Be
rechtigter nach § 3 des Geldwäschegesetzes;
Diese Verordnung regelt verstärkte Sorgfaltspflichten
für Verpflichtete nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des
Geldwäschegesetzes, die Transfers von Kryptowerten
im Sinne von § 1 Absatz 29 des Geldwäschegesetzes
durchführen.
9. Geldtransferverordnung: die Verordnung (EU)
2015/847 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 20. Mai 2015 über die Übermittlung von
Angaben bei Geldtransfers und zur Aufhebung der
Verordnung (EU) Nr. 1781/2006 (ABl. L 141 vom
5.6.2015, S. 1), die durch die Verordnung (EU)
2019/2175 (ABl. L 334 vom 27.12.2019, S. 1) geän
dert worden ist.
§2
§3
Begriffsbestimmungen
Pflicht zur Erhebung,
Speicherung und Übermittlung von Daten
bei Transfers zwischen Kryptowertedienstleistern
§1
Regelungsbereich
Im Sinne dieser Rechtsverordnung ist
1. Verpflichteter: ein Verpflichteter nach § 2 Absatz 1
Nummer 1 und 2 des Geldwäschegesetzes;
2. Kryptowert: ein Kryptowert nach § 1 Absatz 29 des
Geldwäschegesetzes;
3. Privater kryptografischer Schlüssel: ein elektroni
scher Schlüssel, der dazu dient, Kryptowerte zu
halten, zu speichern oder zu übertragen;
(1) Für Verpflichtete, die einen Transfer für den Auf
traggeber vornehmen, finden die Vorschriften für
Pflichten des Zahlungsdienstleisters des Auftraggebers
nach den Artikeln 4 und 6 der Geldtransferverordnung
entsprechend Anwendung, wenn an dem Transfer für
den Auftraggeber und den Begünstigten ausschließlich
Kryptowertedienstleister beteiligt sind.
4. Transfer: ein Transfer von Kryptowerten oder von
privaten kryptografischen Schlüsseln im Rahmen
des Betreibens von Bankgeschäften im Sinne des
§ 1 Absatz 1 Satz 2 des Kreditwesengesetzes, der
Erbringung von Finanzdienstleistungen im Sinne
des § 1 Absatz 1a Satz 2 des Kreditwesengesetzes
oder von Wertpapierdienstleistungen im Sinne des
§ 2 Absatz 2 bis 4 des Wertpapierinstitutsgesetzes,
der im Namen eines Auftraggebers mit dem Ziel
veranlasst wird, einem Begünstigten Kryptowerte
zur Verfügung zu stellen, unabhängig davon, ob
Auftraggeber und Begünstigter identisch sind und
ob der Kryptowertedienstleister des Auftraggebers
und des Begünstigten identisch ist;
(2) Für Verpflichtete, die einen Transfer für den
Begünstigten entgegennehmen, finden die Vorschriften
für Pflichten des Zahlungsdienstleisters des Begüns
tigten nach den Artikeln 7, 8 und 9 der Geldtransferver
ordnung entsprechend Anwendung, wenn an dem
Transfer für den Auftraggeber und den Begünstigten
ausschließlich Kryptowertedienstleister beteiligt sind.
5. Kryptowertedienstleister: ein Unternehmen mit Sitz
im In- oder Ausland, das in Bezug auf Kryptowerte
im In- oder Ausland Bankgeschäfte im Sinne des § 1
Absatz 1 Satz 2 des Kreditwesengesetzes betreibt,
Finanzdienstleistungen im Sinne des § 1 Absatz 1a
Satz 2 des Kreditwesengesetzes oder Wertpapier
dienstleistungen im Sinne des § 2 Absatz 2 bis 4
des Wertpapierinstitutsgesetzes erbringt;
(1) Verpflichtete, die für den Auftraggeber einen
Transfer vornehmen, ohne dass für den Begünstigten
dieses Transfers ein Kryptowertedienstleister handelt,
haben das mit dem Transfer verbundene Risiko des
Missbrauchs zum Zwecke der Geldwäsche und Terro
rismusfinanzierung zu ermitteln und zu bewerten sowie
risikoangemessene Maßnahmen zu treffen, um die
Risiken von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung
zu steuern und zu mindern.
6. Auftraggeber: die Person, die den Auftrag zu einem
Transfer von Kryptowerten erteilt;
7. Begünstigter: die Person, die Kryptowerte durch
den von einem Auftraggeber veranlassten Transfer
als Empfänger zur Verfügung gestellt bekommen
§4
Pflicht zur
Erhebung und Speicherung
von Daten bei Transfers,
an denen nicht ausschließlich
Kryptowertedienstleister beteiligt sind
(2) Verpflichtete, die für den Begünstigten einen
Transfer entgegennehmen, ohne dass für den Auftrag
geber dieses Transfers ein Kryptowertedienstleister
handelt, haben das mit dem Transfer verbundene
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2021
Risiko des Missbrauchs zum Zwecke der Geldwäsche
und Terrorismusfinanzierung zu ermitteln und zu bewer
ten sowie risikoangemessene Maßnahmen zu treffen,
um die Risiken von Geldwäsche und Terrorismusfinan
zierung zu steuern und zu mindern.
(3) Risikoangemessene Maßnahmen im Sinne der
Absätze 1 und 2 sind Maßnahmen, die dem ermittelten
Risiko des Transfers in Bezug auf Geldwäsche und
Terrorismusfinanzierung entsprechen und die die Nach
vollziehbarkeit des Transfers gewährleisten. Risiko
angemessen ist insbesondere die Maßnahme der
Erhebung, Speicherung und Überprüfung von Name
und Anschrift des Begünstigten oder des Auftrag
gebers, für den kein Kryptowertedienstleister bei dem
Transfer handelt und der nicht Vertragspartner des
Verpflichteten ist.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend hin
sichtlich des wirtschaftlich Berechtigten, sofern dieser
nicht mit dem Auftraggeber oder Begünstigten iden
tisch ist.
§5
Übergangsbestimmungen
(1) Verpflichtete, die bei Inkrafttreten dieser Ver
ordnung in Bezug auf Kryptowerte Bankgeschäfte im
Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 2 des Kreditwesengeset
zes betreiben, Finanzdienstleistungen im Sinne des
§ 1 Absatz 1a Satz 2 des Kreditwesengesetzes oder
Wertpapierdienstleistungen im Sinne des § 2 Absatz 2
bis 4 des Wertpapierinstitutsgesetzes erbringen, und
welche die Pflichten nach den §§ 3 und 4 aus Gründen,
die sie nicht zu vertreten haben, nicht oder nicht voll
ständig erfüllen können, haben dies der zuständigen
Aufsichtsbehörde nach § 50 Nummer 1 des Geldwä
schegesetzes bis zum 30. November 2021 anzuzeigen
und bis zum 31. Dezember 2021 zu begründen. Neh
men Verpflichtete derartige Bankgeschäfte, Finanz
dienstleistungen oder Wertpapierdienstleistungen erst
mals nach Inkrafttreten dieser Verordnung auf, gilt
Satz 1 mit der Maßgabe, dass die Anzeige einschließ
lich Begründung bei Aufnahme zu erfolgen hat.
(2) In die Begründung nach Absatz 1 sind Angaben
zum Hinderungsgrund und zu den Maßnahmen auf
zunehmen, die getroffen werden, um den Hinderungs
grund zu beseitigen. Zudem ist der Zeitraum anzuge
ben, in dem die Beseitigung des Hinderungsgrundes
voraussichtlich erfolgen wird, und es ist zu bezeichnen,
welche anderen risikoangemessenen Maßnahmen
währenddessen bei der Durchführung von Transfers
ergriffen werden. Der angegebene Zeitraum nach
Satz 1 darf höchstens zwölf Monate betragen. Eine
einmalige Verlängerung dieses Zeitraums um weitere
zwölf Monate ist bei Einreichung einer mit einer Be
gründung versehenen Verlängerungsanzeige vor Ab
lauf der ersten Zwölfmonatsfrist und bei anhaltendem
Vorliegen des Hinderungsgrundes zulässig.
(3) Die zuständige Aufsichtsbehörde nach § 50 Num
mer 1 des Geldwäschegesetzes bestätigt den Eingang
einer erstmaligen Anzeige nach Absatz 1 und einer Ver
längerungsanzeige nach Absatz 2 Satz 4 und prüft, ob
die formalen Voraussetzungen nach den Absätzen 1
und 2 erfüllt und die vorgetragenen Hinderungsgründe
hinreichend plausibel sind. Ist dies nicht der Fall, so
teilt sie dies dem Verpflichteten innerhalb von zwei
Monaten nach Eingang der Begründung oder der Ver
längerungsanzeige mit.
(4) Die Anzeige nach Absatz 1 und die Verlänge
rungsanzeige nach Absatz 2 Satz 4 führen zur Ausset
zung der Pflichten nach den §§ 3 und 4 für den in der
Anzeige angegebenen und nach Absatz 2 zulässigen
Zeitraum, sofern und solange die zuständige Aufsichts
behörde nach § 50 Nummer 1 des Geldwäschegesetzes
keine Mitteilung nach Absatz 3 Satz 2 abgegeben hat.
§6
Evaluierung
Diese Verordnung wird bis zum 30. Juni 2024 durch
das Bundesministerium der Finanzen auf der Grund
lage eines Berichts der zuständigen Aufsichtsbehörde
nach § 50 Nummer 1 des Geldwäschegesetzes evalu
iert, sofern nicht bis zu diesem Zeitpunkt die Neufas
sung der Verordnung (EU) 2015/847 in Kraft getreten ist.
§7
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2021 in
Kraft.
(2) Diese Verordnung tritt mit dem Inkrafttreten der
Neufassung der Verordnung (EU) 2015/847 außer Kraft.
Der Tag des Außerkrafttretens ist vom Bundesminis
terium der Finanzen im Bundesgesetzblatt bekannt zu
geben.
Berlin, den 24. September 2021
Der Bundesminister der Finanzen
Olaf Scholz