Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2021  Nr. 70 vom 04.10.2021  - Seite 4595 bis 4597 - Neunzehnte Verordnung zur Änderung saatgutrechtlicher Verordnungen

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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 4. Oktober 2021 4595 Neunzehnte Verordnung zur Änderung saatgutrechtlicher Verordnungen* Vom 28. September 2021 Auf Grund des § 1 Absatz 2, des § 3 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b, auch in Verbindung mit Satz 2 Nummer 1, 2, 3 und 5, des § 5 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb und cc sowie Buchstabe b und Nummer 6, des § 22 Absatz 1 Nummer 1 und 4, des § 26 Satz 1 und 2 Nummer 2 bis 4 sowie des § 27 Absatz 3 des Saatgutverkehrsgesetzes, von denen § 1 Absatz 2 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3041), § 3 Absatz 3 Satz 1 in dem Satzteil vor Nummer 1, § 5 Absatz 1 in dem Satzteil vor Nummer 1, § 22 Absatz 1 in dem Satzteil vor Nummer 1, § 26 Satz 1 und § 27 Absatz 3 zuletzt durch Artikel 372 Nummer 1 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, § 3 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 und 2 durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. März 2012 (BGBl. I S. 481) eingefügt worden ist und § 3 Absatz 3 Satz 2 Nummer 3 und 5 durch Artikel 3 Nummer 1 Buchstabe a und b des Gesetzes vom 22. Mai 2013 (BGBl. I S. 1319) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft: Artikel 1 Änderung der Verordnung über das Artenverzeichnis zum Saatgutverkehrsgesetz Die Anlage der Verordnung über das Artenverzeichnis zum Saatgutverkehrsgesetz in der Fassung der Bekannt machung vom 27. Oktober 2004 (BGBl. I S. 2696), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 24. November 2020 (BGBl. I S. 2540) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die Nummern 1.1.4 bis 1.1.6 werden wie folgt gefasst: ,,1.1.4 Sorghum bicolor (L.) Moench subsp. bicolor Sorghum 1.1.5 Sorghum bicolor (L.) Moench subsp. drummondii (Steud.) de Wet ex Davidse Sudangras 1.1.6 Sorghum bicolor (L.) Moench subsp. bicolor x Sorghum bicolor (L.) Moench subsp. drummondii (Steud.) de Wet ex Davidse Hybriden aus der Kreuzung von Sorghum x Sudangras". 2. Die Nummern 1.1.8 bis 1.1.10 werden wie folgt gefasst: ,,1.1.8 Triticum aestivum L. subsp. aestivum Weichweizen 1.1.9 Triticum turgidum L. subsp. durum (Desf.) van Slageren Hartweizen 1.1.10 Triticum aestivum L. subsp. spelta (L.) Thell. Spelz, Dinkel". 3. In Nummer 1.2.1.9.b wird das Wort ,,Krajina" durch das Wort ,,Hack." ersetzt. * Diese Verordnung dient der Umsetzung der Durchführungsrichtlinie (EU) 2021/415 der Kommission vom 8. März 2021 zur Änderung der Richt linien 66/401/EWG und 66/402/EWG des Rates zwecks Anpassung der taxonomischen Gruppen und Namen bestimmter Saatgut- und Un krautarten an die Entwicklung des wissenschaftlichen und technischen Kenntnisstands (ABl. L 81 vom 9.3.2021, S. 65). 4596 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 4. Oktober 2021 Artikel 2 Artikel 5 Änderung der Saatgutverordnung Änderung der Erhaltungssortenverordnung Die Saatgutverordnung in der Fassung der Bekannt machung vom 8. Februar 2006 (BGBl. I S. 344), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 24. Novem ber 2020 (BGBl. I S. 2540) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: § 9 der Erhaltungssortenverordnung vom 21. Juli 2009 (BGBl. I S. 2107), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 6. Januar 2014 (BGBl. I S. 26) ge ändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In Anlage 2 Nummer 2.4.5 Satz 2 werden die Wörter ,,Sorghum sudanense" durch das Wort ,,Sudangras" und jeweils die Wörter ,,Sorghum bicolor" durch das Wort ,,Sorghum" ersetzt. 2. In Anlage 3 Nummer 1.1.7 Spalte 1 werden die Wör ter ,,Sorghum bicolor" durch das Wort ,,Sorghum", die Wörter ,,Sorghum sudanense" durch das Wort ,,Sudangras" und die Wörter ,,Sorghum bicolor x Sorghum sudanense" durch die Wörter ,,Hybriden aus der Kreuzung von Sorghum x Sudangras" er setzt. 3. Anlage 4 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1.3.1 Spalte 1 werden die Wörter ,,Sorghum bicolor" durch das Wort ,,Sorghum" ersetzt. b) In Nummer 1.3.2 Spalte 1 werden die Wörter ,,Sorghum sudanense" durch das Wort ,,Sudan gras" ersetzt. c) In Nummer 1.3.3 Spalte 1 werden die Wörter ,,Sorghum bicolor x Sorghum sudanense" durch die Wörter ,,Hybriden aus der Kreuzung von Sorghum x Sudangras" ersetzt. Artikel 3 Änderung der Pflanzkartoffelverordnung Die Pflanzkartoffelverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. November 2004 (BGBl. I S. 2918), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 24. November 2020 (BGBl. I S. 2540) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In Fußnote 1 zu Anlage 1 Spalte 2 und 3 werden die Wörter ,,Nummern 1, 3.1.1 oder 3.1.2" durch die Wörter ,,Nummern 1 oder 3" ersetzt. 2. In Anlage 2 Nummer 2.2.10 wird die Angabe ,,2.2.6" durch die Angabe ,,2.2.9" ersetzt. Artikel 4 Änderung der Saatgutaufzeichnungsverordnung Dem § 1 der Saatgutaufzeichnungsverordnung vom 21. Januar 1986 (BGBl. I S. 214), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 21. Juli 2009 (BGBl. I S. 2107) geändert worden ist, wird folgender Absatz 5 angefügt: ,,(5) Werden die Aufzeichnungen in elektronischer Form geführt, sind diese zur Gewährleistung der Rück verfolgbarkeit zusammen mit den zugrundeliegenden Belegen für sechs Jahre aufzubewahren. Belege sind insbesondere Lieferscheine, Rechnungen, Wiege scheine und Beizprotokolle." 1. In Nummer 2 werden nach dem Wort ,,Anschrift" die Wörter ,,oder die Betriebsnummer" eingefügt. 2. In Nummer 10 werden die Wörter ,,oder, außer bei Pflanzkartoffeln, die angegebene Anzahl der Samen" durch die Wörter ,,oder die angegebene Anzahl der Samen oder Knollen" ersetzt. Artikel 6 Änderung der Erhaltungsmischungsverordnung Die Erhaltungsmischungsverordnung vom 6. Dezem ber 2011 (BGBl. I S. 2641), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 26. Mai 2020 (BGBl. I S. 1168) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 1 wird wie folgt geändert: a) Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,Diese Verordnung gilt für das Inverkehrbringen von Saatgut von Erhaltungsmischungen, welche neben Saatgut von Wildformen von Arten, die in Nummer 1.2 der Anlage zur Verordnung über das Artenverzeichnis zum Saatgutverkehrsgesetz aufgeführt sind, auch Saatgut von Wildformen von Arten, die nicht in Nummer 1.2 der Anlage zur Verordnung über das Artenverzeichnis zum Saatgutverkehrsgesetz aufgeführt sind, enthalten können." b) In Satz 2 wird nach dem Wort ,,Mahdgut" das Komma und werden die Wörter ,,sowie daraus gewonnenes frisches Druschgut" gestrichen. 2. § 3 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Satz 1 Nummer 8 werden nach dem Wort ,,Mischung" die Wörter ,,oder eine Kom ponente zur Herstellung einer Erhaltungs mischung" eingefügt. b) Folgender Absatz 4 wird angefügt: ,,(4) Der Inverkehrbringer von Erhaltungs mischungen oder einer Komponente zur Her stellung einer Erhaltungsmischung hat der zu ständigen Behörde die Lage und die Größe der Vermehrungsflächen angebauter Mischungen und der Entnahmeorte direkt geernteter Mischungen bis zum Ablauf des 31. Mai eines jeden Jahres zu melden." 3. § 4 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: aa) Der Nummer 2 werden folgende Wörter an gefügt: ,,und es ist sichergestellt, dass am Entnahme ort der Erhaltungsmischung ausschließlich gebietseigenes Saatgut aufwächst; soll der Aufwuchs des Saatgutes einer Erhaltungs mischung als Erhaltungsmischung geerntet werden, erfordert dies die Zustimmung der Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 4. Oktober 2021 nach Landesrecht für Naturschutz und Land schaftspflege zuständigen Behörde,". bb) In Nummer 3 werden die Wörter ,,nicht mehr als 0,05 Gewichtsprozent an Saatgut von Rumex spp., außer Rumex acetosa und Rumex acetosella" durch die Wörter ,,nicht mehr als 0,01 Gewichtsprozent an Saatgut von Rumex spp., außer Rumex acetosa, Rumex acetosella, Rumex thyrsiflorus und Rumex sanguineus" ersetzt. b) Absatz 2 Satz 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt: ,,Unberührt bleibt das Erfordernis einer durch die nach Landesrecht für Naturschutz und Land schaftspflege zuständige Behörde erteilten Ge nehmigung für das Ausbringen von Saatgut in freier Natur außerhalb seines Vorkommensgebie tes nach § 40 Absatz 1 des Bundesnaturschutz gesetzes. Einer Genehmigung nach Satz 2 bedarf es nach § 40 Absatz 1 des Bundesnaturschutz gesetzes nicht, sofern das Saatgut der Erhal tungsmischung nicht in der freien Natur ausge bracht werden soll." 4. Nach § 4 wird folgender § 4a eingefügt: ,,§ 4a Anforderungen an Saatgut einzelner Komponenten zur Herstellung von Erhaltungsmischungen (1) Saatgut von Wildformen der in den Num mern 1.1, 1.2, 1.3 und 2 der Anlage zur Verordnung über das Artenverzeichnis zum Saatgutverkehrs gesetz aufgeführten Arten darf als Saatgut einzelner Komponenten zur Herstellung von Erhaltungs mischungen in den Verkehr gebracht werden. Für dieses Saatgut gelten die Anforderungen nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2, 3 und 5 Buchstabe b und c sowie Nummer 6 und Satz 2 entsprechend. (2) Auf der Saatgutpackung oder auf dem Etikett sind der Name der betreffenden Pflanzenart, die Keimfähigkeit des Saatgutes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4, eine Partienummer und ein deut lich sichtbarer Hinweis anzubringen, dass es sich 4597 um Saatgut einer für die Erstellung einer Erhaltungs mischung vorgesehenen Komponente handelt. Zu dem gelten die Anforderungen für die Kennzeich nung nach § 8 Absatz 1 Nummer 1, 2, 4 bis 7 sowie 11 und 12 entsprechend. (3) Für die Verschließung der Saatgutpackungen gilt § 7 Absatz 1 und 2 entsprechend." 5. In § 5 Absatz 1 Nummer 1 werden nach dem Wort ,,Entnahmeort" ein Komma und die Wörter ,,durch Sichtkontrollen der Vermehrungsflächen" eingefügt. 6. § 5a Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Saatgut von Erhaltungsmischungen oder von Komponenten zur Herstellung von Erhaltungs mischungen darf nur in den Verkehr gebracht wer den, wenn der Erhaltungsmischung oder der Kom ponente zur Herstellung von Erhaltungsmischungen eine Prüfbescheinigung der zuständigen Behörde oder eines anerkannten Zertifizierungsunterneh mens beigefügt ist. In der Bescheinigung ist zu bestätigen, dass die betreffenden Saatgutpartien den Anforderungen des § 4 oder die betreffenden Komponenten den Anforderungen des § 4a ent sprechen." 7. § 8 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Nummer 10 wird aufgehoben und die bisherigen Nummern 11 bis 15 werden die Num mern 10 bis 14. b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,Wird der Erhaltungsmischung beim Inverkehr bringen ein Lieferschein beigefügt, der die voll ständigen Angaben nach Absatz 1 enthält, ge nügt es, auf dem Etikett nur die Angaben nach Absatz 1 Nummer 1 bis 5, 8 und 9 sowie 11 und 12 und im Fall der Nummer 14 nur den nach dem ersten Halbsatz anzugebenden Hinweis auf zuführen." Artikel 7 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt. Bonn, den 28. September 2021 Die Bundesministerin für Ernährung und Landwirtschaft Julia Klöckner