Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2021  Nr. 71 vom 11.10.2021  - Seite 4619 bis 4620 - Verordnung zur Änderung mautrechtlicher Vorschriften hinsichtlich der Einführung des europäischen elektronischen Mautdienstes

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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 71, ausgegeben zu Bonn am 11. Oktober 2021 4619 Verordnung zur Änderung mautrechtlicher Vorschriften hinsichtlich der Einführung des europäischen elektronischen Mautdienstes Vom 28. September 2021 Auf Grund des § 31 des Mautsystemgesetzes vom 5. Dezember 2014 (BGBl. I S. 1980) und des § 4 Ab satz 4 Satz 3 und Absatz 5 Satz 2 des Bundes fernstraßenmautgesetzes vom 12. Juli 2011 (BGBl. I S. 1378), von denen § 4 Absatz 4 Satz 3 und Absatz 5 Satz 2 des Bundesfernstraßenmautgesetzes durch Ar tikel 2 Nummer 2 Buchstabe c des Gesetzes vom 5. Dezember 2014 (BGBl. I S. 1980) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur: Artikel 1 Änderung der Mautdienst-Register-Verordnung § 3 der Mautdienst-Register-Verordnung vom 21. Juli 2016 (BGBl. I S. 1850, 1854) wird wie folgt geändert: 1. In Nummer 2 Buchstabe c wird das Wort ,,und" durch ein Komma ersetzt. 2. Nummer 3 wird durch die folgenden Nummern 3 und 4 ersetzt: ,,3. den Schlussfolgerungen des Audits nach § 5 Nummer 6 des Mautsystemgesetzes und An gaben über Änderungen aus den Ergebnissen der Überprüfungen nach § 7 Absatz 2 Satz 1 des Mautsystemgesetzes sowie 4. dem Namen und der Adresse der zentralen An laufstelle nach § 37 des Mautsystemgesetzes, einschließlich deren zentraler E-Mail-Adresse und deren zentraler Telefonnummer." Artikel 2 Änderung der Mautdienst-Registrierungs-Verordnung Die Mautdienst-Registrierungs-Verordnung vom 21. Juli 2016 (BGBl. I S. 1850), die durch Artikel 5 Ab satz 6 des Gesetzes vom 9. März 2021 (BGBl. I S. 327) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 5 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b wird wie folgt gefasst: ,,b) das Zertifikat einer nach § 27 des Maut systemgesetzes notifizierten Stelle zur Be scheinigung der Konformität der Inter operabilitätskomponenten nach Anhang III der Durchführungsverordnung (EU) 2020/204 der Kommission vom 28. November 2019 über detaillierte Pflichten der Anbieter des europäischen elektronischen Mautdienstes, den Mindestinhalt der Vorgabe für das EETS-Gebiet, elektronische Schnittstellen und Anforderungen an Interoperabilitäts komponenten sowie zur Aufhebung der Entscheidung 2009/750/EG (ABl. L 43 vom 17.2.2020, S. 49)." b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Wörter ,,der Num mer 1 des Anhangs IV der Entscheidung 2009/750/EG und nach Maßgabe des Ver fahrens aus den Modulen des Beschlusses Nummer 768/2008/EG des Europäischen Par laments und des Rates vom 9. Juli 2008 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für die Vermarktung von Produkten und zur Auf hebung des Beschlusses 93/465/EWG des Rates (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 82)" durch die Wörter ,,des Anhangs III der Durch führungsverordnung (EU) 2020/204" ersetzt. bb) In Satz 2 werden die Wörter ,,der Num mer 3 des Anhangs IV der Entscheidung 2009/750/EG" durch die Wörter ,,des An hangs III Ziffer VI der Durchführungsverord nung (EU) 2020/204" ersetzt. 2. In § 7 Absatz 1 werden die Wörter ,,allen Mitglied staaten der Europäischen Union und" durch die Wörter ,,den nach § 12 Absatz 1 des Mautsystem gesetzes abzudeckenden mautpflichtigen Strecken netzen in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und" ersetzt. 3. In § 8 Absatz 2 Nummer 6 werden die Wörter ,,aller Mautgebiete" durch die Wörter ,,der nach § 12 Absatz 1 des Mautsystemgesetzes abzudeckenden mautpflichtigen Streckennetze" ersetzt. 4. In § 9 Absatz 3 Nummer 3 werden die Wörter ,,deutschen Rentenversicherung und" durch die Wörter ,,Krankenkassen, bei denen die Beschäftig ten versichert sind, und der" ersetzt. 5. § 11 Absatz 3 wird aufgehoben. Artikel 3 Änderung der Mautdienst-Vermittlungsverfahrens-Verordnung Die Mautdienst-Vermittlungsverfahrens-Verordnung vom 21. Juli 2016 (BGBl. I S. 1850, 1855) wird wie folgt geändert: 1. In § 3 Absatz 2 werden die Wörter ,,und Kosten und Risiken der Vertragsparteien angemessen wider spiegeln" durch ein Komma und die Wörter ,,und ob die Vergütung der Anbieter die Voraussetzungen von § 10a des Mautsystemgesetzes erfüllt" ersetzt. 2. § 4 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden nach den Wörtern ,,übt ein von" die Wörter ,,der Behörde oder" eingefügt. b) In Absatz 2 werden nach dem Wort ,,bestimmt" die Wörter ,,die Behörde oder" eingefügt. 3. In § 15 Absatz 3 werden die Wörter ,,die Grundsätze und Methodik ihrer Arbeit" durch die Wörter ,,ihre Arbeit, Leitlinien und Verfahren" ersetzt. 4620 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 71, ausgegeben zu Bonn am 11. Oktober 2021 der Applikation des Mobilgerätes" ein gefügt. Artikel 4 Änderung der Lkw-Maut-Verordnung cc) Folgender Satz wird angefügt: Die Lkw-Maut-Verordnung vom 25. Juni 2018 (BGBl. I S. 1156), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 19. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2700) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 2 Nummer 6 werden die Wörter ,,eingebauten oder im Fahrzeug angebrachten" durch das Wort ,,befindlichen" ersetzt. 2. § 5 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 4 werden nach dem Wort ,,Fahr zeuggerät" die Wörter ,,oder in der Applikation des Mobilgerätes, das mit dem Fahrzeuggerät verbunden ist," eingefügt. b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden nach dem Wort ,,Fahrzeug gerät" die Wörter ,,und die Applikation des Mobilgerätes, das mit dem Fahrzeuggerät verbunden ist," eingefügt. bb) Satz 2 wird wie folgt geändert: aaa) In Nummer 1 werden nach dem Wort ,,Fahrzeuggerät" die Wörter ,,und in der Applikation des Mobilgerätes" einge fügt. bbb) In Nummer 2 werden nach dem Wort ,,Fahrzeuggerät" die Wörter ,,und in ,,Der Mautschuldner hat dafür Sorge zu tragen, dass die Merkmale der Fahrzeug klassifizierung im Fahrzeuggerät und in der Applikation des Mobilgerätes überein stimmen." 3. § 10 Absatz 2 wird wie folgt gefasst: ,,(2) Das Bundesamt für Güterverkehr kann für Erstattungsverlangen nach Absatz 1 und für Er stattungsverlangen nach § 4 Absatz 2 Satz 2 des Bundesfernstraßenmautgesetzes ein Muster im Bundesanzeiger bekannt geben. Falls ein solches bekannt gegeben ist, ist dieses zu verwenden. Erstattungsanträge sollen dem Bundesamt für Güterverkehr unter Nutzung des von diesem zur Verfügung gestellten Verwaltungsportals elektro nisch übermittelt werden. Voraussetzung für die Übermittlung des Antrags über das Verwaltungs portal ist, dass der Antragstellende sich zuvor mit einem Nutzerkonto registriert." Artikel 5 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt. Berlin, den 28. September 2021 Der Bundesminister für Verkehr und digitale Infrastruktur Andreas Scheuer