Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2021  Nr. 72 vom 14.10.2021  - Seite 4640 bis 4643 - Verordnung zur Änderung der Wahlordnung, der Wahlordnung Seeschifffahrt und der Verordnung zur Durchführung der Betriebsratswahlen bei den Postunternehmen

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4640 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 14. Oktober 2021 Verordnung zur Änderung der Wahlordnung, der Wahlordnung Seeschifffahrt und der Verordnung zur Durchführung der Betriebsratswahlen bei den Postunternehmen Vom 8. Oktober 2021 Es verordnet auf Grund ­ des § 126 Nummer 1 bis 5 und 6 des Betriebsver fassungsgesetzes, der zuletzt durch Artikel 221 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und ­ des § 34 des Postpersonalrechtsgesetzes vom 14. September 1994 (BGBl. I S. 2325, 2353), der zuletzt durch Artikel 2 Absatz 13 Nummer 1 des Gesetzes vom 30. März 2021 (BGBl. I S. 402) geän dert worden ist, das Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundes ministerium des Innern, für Bau und Heimat: Artikel 1 Änderung der Wahlordnung Die Wahlordnung vom 11. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3494), die durch Artikel 2 der Verordnung vom 23. Juni 2004 (BGBl. I S. 1393) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) In der Angabe zum Ersten Teil Zweiter Abschnitt wird das Wort ,,drei" durch das Wort ,,fünf" er setzt. b) In der Angabe zum Zweiten Teil Dritter Abschnitt wird die Angabe ,,51 bis 100" durch die Angabe ,,101 bis 200" ersetzt. 2. § 1 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 3 wird nach Satz 1 folgender Satz ein gefügt: ,,Die Sitzungen des Wahlvorstands finden als Präsenzsitzung statt." b) Die folgenden Absätze 4 und 5 werden ange fügt: ,,(4) Abweichend von Absatz 3 Satz 2 kann der Wahlvorstand beschließen, dass die Teil nahme an einer nicht öffentlichen Sitzung des Wahlvorstands mittels Video- und Telefonkonfe renz erfolgen kann. Dies gilt nicht für Sitzungen des Wahlvorstands 1. im Rahmen einer Wahlversammlung nach § 14a Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes, 2. zur Prüfung eingereichter Vorschlagslisten nach § 7 Absatz 2 Satz 2, 3. zur Durchführung eines Losverfahrens nach § 10 Absatz 1. Es muss sichergestellt sein, dass Dritte vom In halt der Sitzung keine Kenntnis nehmen können. Eine Aufzeichnung der Sitzung ist unzulässig. Die mittels Video- und Telefonkonferenz Teil nehmenden bestätigen ihre Teilnahme gegen über der oder dem Vorsitzenden in Textform. Die Bestätigung ist der Niederschrift nach Ab satz 3 beizufügen. (5) Erfolgt die Sitzung des Wahlvorstands mit der zusätzlichen Möglichkeit der Teilnahme mit tels Video- und Telefonkonferenz, gilt auch eine Teilnahme vor Ort als erforderlich." 3. § 2 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst: ,,Die nach Absatz 3 Satz 2 nicht passiv Wahlbe rechtigten sind in der Wählerliste auszuweisen." b) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst: ,,Wahlberechtigten Arbeitnehmerinnen und Ar beitnehmern, die am Wahltag nicht nach § 8 des Gesetzes wählbar sind, und wahlberechtig ten Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitneh mern (§ 14 Absatz 2 Satz 1 des Arbeitnehmer überlassungsgesetzes) steht nur das aktive Wahlrecht zu." 4. § 3 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 3 werden die Wörter ,,; der letzte Tag der Frist ist anzugeben" durch die Wör ter ,,, verbunden mit einem Hinweis auf die Anfechtungsausschlussgründe nach § 19 Absatz 3 Satz 1 und 2 des Gesetzes; der letzte Tag der Frist und im Fall des § 41 Ab satz 2 zusätzlich die Uhrzeit sind anzuge ben" ersetzt. bb) In Nummer 8 werden das Wort ,,drei" durch das Wort ,,fünf" sowie die Wörter ,,ist anzu geben" durch die Wörter ,,und im Fall des § 41 Absatz 2 zusätzlich die Uhrzeit sind an zugeben" ersetzt. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 14. Oktober 2021 b) Dem Absatz 4 wird der folgende Satz angefügt: ,,Ergänzend hat der Wahlvorstand das Wahlaus schreiben den Personen nach § 24 Absatz 2 postalisch oder elektronisch zu übermitteln; der Arbeitgeber hat dem Wahlvorstand die dazu erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen." 5. In § 4 Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter ,,Tage vor dem Beginn" durch das Wort ,,Abschluss" ersetzt. 4641 16. § 20 Absatz 3 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden nach dem Wort ,,Stelle" die Wörter ,,und faltet ihn in der Weise, dass ihre oder seine Stimme nicht erkennbar ist" einge fügt. b) In Satz 2 wird die Angabe ,,und 3" gestrichen. 17. In § 21 werden die Wörter ,,den Wahlumschlägen" gestrichen. 18. § 24 wird wie folgt geändert: 6. In der Überschrift des Ersten Teils Zweiter Ab schnitt wird das Wort ,,drei" durch das Wort ,,fünf" ersetzt. a) In Absatz 1 wird nach Satz 1 folgender Satz ein gefügt: 7. In § 6 Absatz 1 Satz 1 wird das Wort ,,drei" durch das Wort ,,fünf" ersetzt und werden nach dem Wort ,,Vorschlagslisten" die Wörter ,,, sofern nicht die Anwendung des vereinfachten Wahlverfahrens ver einbart worden ist (§ 14a Absatz 5 des Gesetzes)" eingefügt. b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: 8. In § 8 Absatz 1 Nummer 3 wird die Angabe ,,§ 14 Abs. 4" durch die Wörter ,,§ 14 Absatz 4 Satz 2 und 3" ersetzt. 9. In § 10 Absatz 2 wird die Angabe ,,(§ 3 Abs. 4)" durch die Wörter ,,nach § 3 Absatz 4 Satz 1 bis 3" ersetzt. 10. § 11 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter ,,in den hierfür bestimmten Umschlägen (Wahlumschlä gen)" gestrichen. b) Absatz 2 Satz 3 wird aufgehoben. c) In Absatz 3 werden nach dem Wort ,,Stelle" die Wörter ,,und faltet ihn in der Weise, dass ihre oder seine Stimme nicht erkennbar ist" einge fügt. 11. § 12 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort ,,Wahlumschlä ge" durch das Wort ,,Stimmzettel" ersetzt. b) In Absatz 3 werden die Wörter ,,Wahlumschlag, in den der Stimmzettel eingelegt ist," durch die Wörter ,,gefalteten Stimmzettel" ersetzt. 12. Dem § 13 wird folgender Satz angefügt: ,,Sofern eine schriftliche Stimmabgabe erfolgt ist, führt der Wahlvorstand vor Beginn der Stimmaus zählung das Verfahren nach § 26 durch." 13. § 14 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter ,,den Wahlumschlägen" gestrichen. b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: ,,(2) Befindet sich in der Wahlurne ein Wahl umschlag mit mehreren gekennzeichneten Stimmzetteln (§ 26 Absatz 1 Satz 3, § 35 Ab satz 4 Satz 3), so werden die Stimmzettel, wenn sie vollständig übereinstimmen, nur einfach ge zählt, andernfalls als ungültig angesehen." 14. In § 16 Absatz 1 Nummer 1 wird das Wort ,,Wahl umschläge" durch das Wort ,,Stimmen" ersetzt. 15. In § 18 Satz 1 wird die Angabe ,,(§ 3 Abs. 4)" durch die Wörter ,,nach § 3 Absatz 4 Satz 1 bis 3" ersetzt. ,,Die Wahlumschläge müssen sämtlich die glei che Größe, Farbe, Beschaffenheit und Beschrif tung haben." ,,(2) Wahlberechtigte, von denen dem Wahl vorstand bekannt ist, dass sie 1. im Zeitpunkt der Wahl nach der Eigenart ihres Beschäftigungsverhältnisses, insbeson dere im Außendienst oder mit Telearbeit Be schäftigte und in Heimarbeit Beschäftigte, oder 2. vom Erlass des Wahlausschreibens bis zum Zeitpunkt der Wahl aus anderen Gründen, insbesondere bei Ruhen des Arbeitsverhält nisses oder Arbeitsunfähigkeit, voraussichtlich nicht im Betrieb anwesend sein werden, erhalten die in Absatz 1 bezeichneten Unterlagen, ohne dass es eines Verlangens der Wahlberechtigten bedarf. Der Arbeitgeber hat dem Wahlvorstand die dazu erforderlichen In formationen zur Verfügung zu stellen." 19. § 25 Satz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst: ,,1. den Stimmzettel unbeobachtet persönlich kennzeichnet und so faltet und in dem Wahl umschlag verschließt, dass die Stimmabgabe erst nach Auseinanderfalten des Stimmzettels erkennbar ist,". 20. § 26 Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Zu Beginn der öffentlichen Sitzung zur Stimmauszählung nach § 13 öffnet der Wahlvor stand die bis zum Ende der Stimmabgabe (§ 3 Ab satz 2 Nummer 11) eingegangenen Freiumschläge und entnimmt ihnen die Wahlumschläge sowie die vorgedruckten Erklärungen. Ist die schriftliche Stimmabgabe ordnungsgemäß erfolgt (§ 25), so vermerkt der Wahlvorstand die Stimmabgabe in der Wählerliste, öffnet die Wahlumschläge und legt die Stimmzettel in die Wahlurne. Befinden sich in einem Wahlumschlag mehrere gekennzeichnete Stimmzettel, werden sie in dem Wahlumschlag in die Wahlurne gelegt." 21. § 28 Absatz 1 Satz 5 Buchstabe c wird wie folgt gefasst: ,,c) dass Wahlvorschläge der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zur Wahl des Betriebsrats von mindestens zwei Wahlberechtigten unter zeichnet sein müssen; in Betrieben mit in der Regel bis zu zwanzig Wahlberechtigten bedarf es keiner Unterzeichnung von Wahlvorschlä gen;". 4642 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 14. Oktober 2021 22. § 31 Absatz 1 Satz 3 Nummer 3 wird wie folgt ge fasst: ,,3. dass nur Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer wählen oder gewählt werden können, die in die Wählerliste eingetragen sind, und dass Ein sprüche gegen die Wählerliste (§ 30 Absatz 2 Satz 1) nur vor Ablauf von drei Tagen seit dem Erlass des Wahlausschreibens schriftlich beim Wahlvorstand eingelegt werden können, ver bunden mit einem Hinweis auf die Anfech tungsausschlussgründe nach § 19 Absatz 3 Satz 1 und 2 des Gesetzes; der letzte Tag der Frist und im Fall des § 41 Absatz 2 zusätzlich die Uhrzeit sind anzugeben;". 23. In § 33 Absatz 2 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt: ,,Im Fall des § 14 Absatz 4 Satz 1 des Gesetzes gilt § 6 Absatz 4 entsprechend mit der Maßgabe, dass Person im Sinne des § 6 Absatz 4 Satz 2 diejenige ist, die den Wahlvorschlag eingereicht hat." 24. § 34 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) In Satz 3 werden nach dem Wort ,,Stelle" die Wörter ,,und faltet ihn in der Weise, dass ihre oder seine Stimme nicht erkennbar ist" einge fügt. b) In Satz 4 werden die Wörter ,,und 3" gestrichen. 25. § 35 wird wie folgt geändert: a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: 29. In § 39 Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort ,,Vorschlagslisten" die Wörter ,,, sofern die Wahl nicht im vereinfachten Wahlverfahren erfolgt (§ 63 Absatz 4 und 5 des Gesetzes)" eingefügt. 30. § 40 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort ,,fünfzig" durch die Angabe ,,100" ersetzt. b) In Absatz 2 wird die Angabe ,,51 bis 100" durch die Angabe ,,101 bis 200" ersetzt. 31. § 41 wird wie folgt geändert: a) Der Wortlaut wird Absatz 1. b) Folgender Absatz 2 wird angefügt: ,,(2) Mit der Bestimmung des letzten Tages einer Frist nach Absatz 1 kann der Wahlvorstand eine Uhrzeit festlegen, bis zu der ihm Erklärun gen nach § 4 Absatz 1, § 6 Absatz 1 und 7 Satz 2, § 8 Absatz 2, § 9 Absatz 1 Satz 1, § 30 Absatz 2 Satz 1 sowie § 36 Absatz 5 Satz 1 und 2 zugehen müssen. Diese Uhrzeit darf nicht vor dem Ende der Arbeitszeit der Mehrheit der Wählerinnen und Wähler an diesem Tag liegen." Artikel 2 Änderung der Wahlordnung Seeschifffahrt Die Wahlordnung Seeschifffahrt vom 7. Februar 2002 (BGBl. I S. 594) wird wie folgt geändert: 1. § 2 wird wie folgt geändert: ,,(3) Unmittelbar nach Ablauf der Frist für die nachträgliche schriftliche Stimmabgabe nimmt der Wahlvorstand in öffentlicher Sitzung die Auszählung der Stimmen vor." a) In Absatz 1 Satz 3 wird das Wort ,,Beginn" durch das Wort ,,Abschluss" ersetzt. b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 einge fügt: ,,In der Wählerliste sind nach Maßgabe des § 115 Absatz 2 Nummer 1 und 2 des Gesetzes die aktiv und passiv Wahlberechtigten auszu weisen." ,,(4) Zu Beginn der öffentlichen Sitzung nach Absatz 3 öffnet der Wahlvorstand die bis zu die sem Zeitpunkt eingegangenen Freiumschläge und entnimmt ihnen die Wahlumschläge sowie die vorgedruckten Erklärungen. Ist die nachträg liche schriftliche Stimmabgabe ordnungsgemäß erfolgt (§ 25), so vermerkt der Wahlvorstand die Stimmabgabe in der Wählerliste, öffnet die Wahlumschläge und legt die Stimmzettel in die bis dahin versiegelte Wahlurne. Befinden sich in einem Wahlumschlag mehrere gekennzeichnete Stimmzettel, werden sie in dem Wahlumschlag in die Wahlurne gelegt." c) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und das Wort ,,Wahlumschläge" durch das Wort ,,Stimm zettel" ersetzt und nach dem Wort ,,Wahlvor stand" werden die Wörter ,,im Anschluss" einge fügt. 26. In § 36 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 werden die Wör ter ,,ist anzugeben" durch die Wörter ,,und im Fall des § 41 Absatz 2 zusätzlich die Uhrzeit sind an zugeben" ersetzt. 27. In der Überschrift des Zweiten Teils Dritter Ab schnitt wird die Angabe ,,51 bis 100" durch die An gabe ,,101 bis 200" ersetzt. 28. In § 37 wird die Angabe ,,51 bis 100" durch die Angabe ,,101 bis 200" ersetzt. b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: 2. In § 3 Absatz 3 wird das Wort ,,Beginn" durch das Wort ,,Abschluss" ersetzt. 3. In § 5 Absatz 2 Nummer 3 werden nach dem Wort ,,anzugeben" die Wörter ,,, verbunden mit einem Hinweis auf die Anfechtungsausschlussgründe nach § 19 Absatz 3 Satz 1 und 2 des Gesetzes" eingefügt. 4. § 12 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden die Wörter ,,in einem Wahlum schlag" gestrichen. b) In Satz 2 werden die Wörter ,,; dasselbe gilt für die Wahlumschläge" gestrichen. 5. § 13 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Wörter ,,in den Wahl umschlag legen kann" durch die Wörter ,,fal ten kann" ersetzt. bb) In den Sätzen 2 und 4 wird jeweils das Wort ,,Wahlumschläge" durch das Wort ,,Stimm zettel" ersetzt. b) In Absatz 3 werden die Wörter ,,Wahlumschlag, in den der Stimmzettel eingelegt ist" durch die Wörter ,,Stimmzettel so gefaltet, dass ihre oder seine Stimme nicht erkennbar ist" ersetzt. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 14. Oktober 2021 6. § 15 wird wie folgt geändert: 4643 tels Video- und Telefonkonferenz, gilt auch eine Teilnahme vor Ort als erforderlich." a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) Nummer 1 wird aufgehoben. bb) Die bisherigen Nummern 2 bis 4 werden die Nummern 1 bis 3. b) Absatz 3 wird aufgehoben. c) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3. 9. In § 38 Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe b werden nach dem Wort ,,anzugeben" die Wörter ,,verbun den mit einem Hinweis auf die Anfechtungsaus schlussgründe nach § 19 Absatz 3 Satz 1 und 2 des Gesetzes" eingefügt. 10. § 58 wird wie folgt geändert: 7. § 28 Absatz 1 wird wie folgt gefasst: a) Die Wörter ,,der §§ 27 bis 30" werden durch die Wörter ,,der §§ 27 und 28 Absatz 2 sowie der §§ 29 bis 30" ersetzt. ,,(1) Wahlvorschläge für die Wahl des Mitglieds der Bordvertretung bedürfen keiner Unterzeich nung." b) Folgender Satz wird angefügt: 8. § 32 wird wie folgt geändert: ,,Wahlberechtigte können für die Wahl des Mit glieds des Seebetriebsrats rechtswirksam nur einen Wahlvorschlag unterstützen." a) In Absatz 3 wird nach Satz 1 folgender Satz ein gefügt: ,,Die Sitzungen des Wahlvorstands finden als Präsenzsitzung statt." b) Die folgenden Absätze 4 und 5 werden ange fügt: ,,(4) Abweichend von Absatz 3 Satz 2 kann der Wahlvorstand beschließen, dass die Teil nahme an einer nicht öffentlichen Sitzung des Wahlvorstands mittels Video- und Telefonkonfe renz erfolgen kann. Dies gilt nicht für Sitzungen des Wahlvorstands 1. zur Prüfung der eingereichten Wahlvor schläge nach § 43 Absatz 2 Satz 2, 2. zur Durchführung des Losverfahrens nach § 57 in Verbindung mit § 20 Satz 1. Es muss sichergestellt sein, dass Dritte vom In halt der Sitzung keine Kenntnis nehmen können. Eine Aufzeichnung der Sitzung ist unzulässig. Die mittels Video- und Telefonkonferenz Teil nehmenden bestätigen ihre Teilnahme gegen über der oder dem Vorsitzenden in Textform. Die Bestätigung ist der Niederschrift nach Ab satz 3 beizufügen. (5) Erfolgt die Sitzung des Wahlvorstands mit der zusätzlichen Möglichkeit der Teilnahme mit Artikel 3 Änderung der Verordnung zur Durchführung der Betriebsratswahlen bei den Postunternehmen § 6 der Verordnung zur Durchführung der Betriebs ratswahlen bei den Postunternehmen vom 22. Februar 2002 (BGBl. I S. 946) wird wie folgt geändert: 1. In Nummer 7 Satz 2 werden die Angabe ,,und 3" sowie die Wörter ,,und die Wahlumschläge" gestri chen. 2. In Nummer 11 wird das Wort ,,Wahlumschläge" durch das Wort ,,Stimmen" ersetzt. 3. Nach Nummer 17 wird folgende Nummer 17a ein gefügt: ,,17a. § 24 Absatz 1 Satz 2 der Wahlordnung gilt entsprechend für die Wahlumschläge, die für eine Gruppe Verwendung finden." Artikel 4 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt. Berlin, den 8. Oktober 2021 Der Bundesminister für Arbeit und Soziales Hubertus Heil