751-24-2
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 14. Oktober 2021
4645
Dritte Verordnung
zur Änderung der Strahlenschutzverordnung1
Vom 8. Oktober 2021
Auf Grund des § 132 Satz 1 und 2 Nummer 4 des
Strahlenschutzgesetzes, von denen § 132 Satz 2 Num
mer 4 durch Artikel 1 Nummer 37 des Gesetzes vom
20. Mai 2021 (BGBl. I S. 1194) neu gefasst worden ist,
verordnet die Bundesregierung:
6. Art des jeweils verwendeten Messgerätes und
das jeweilige Messverfahren.
Die Aufzeichnungen sind der zuständigen Behörde
zusammen mit den Aufzeichnungen nach § 127 Ab
satz 3 Satz 1 und § 128 Absatz 2 Satz 3 des Strah
lenschutzgesetzes auf Verlangen vorzulegen."
Artikel 1
2. Absatz 3 wird wie folgt geändert:
Änderung der
Strahlenschutzverordnung
a) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
§ 155 der Strahlenschutzverordnung vom 29. No
vember 2018 (BGBl. I S. 2034, 2036), die zuletzt durch
Artikel 83 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I
S. 3436) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
,,Hierzu sind der anerkannten Stelle nach der
Messung die Messgeräte und die Informationen
aus den Aufzeichnungen nach Absatz 2 Satz 2 zu
übermitteln."
1. Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
,,(2) Die Durchführung der Messung ist aufzu
zeichnen. Die Aufzeichnungen müssen folgende In
formationen enthalten:
1. Anlass der Messung,
b) In dem neuen Satz 4 werden die Wörter ,,Dies gilt
nicht" durch die Wörter ,,Die Sätze 2 und 3 gelten
nicht" ersetzt.
3. Folgender Absatz 5 wird angefügt:
,,(5) Die anerkannte Stelle übermittelt das Mess
ergebnis und die ihr nach Absatz 3 Satz 3 übermit
telten Informationen aus den Aufzeichnungen an
das Bundesamt für Strahlenschutz, soweit dies zur
Erfüllung der Aufgaben des Bundesamtes für Strah
lenschutz erforderlich ist. Das Bundesamt für Strah
lenschutz bestimmt das Datenformat sowie das
technische Verfahren der Übermittlung."
2. Datum des Beginns und des Endes der Messung
oder, bei Teilmessungen, der einzelnen Messab
schnitte,
3. Standort der Betriebsstätte, in der sich der Ar
beitsplatz befindet, sowie diejenigen für die Höhe
der Radon-222-Aktivitätskonzentration wesent
lichen Eigenschaften der Betriebsstätte, die dem
zur Messung Verpflichteten bekannt sind,
4. Lage des Arbeitsplatzes in der Betriebsstätte,
5. Lage des Messortes sowie diejenigen für die
Höhe der Radon-222-Aktivitätskonzentration we
sentlichen Eigenschaften des Messortes, die dem
zur Messung Verpflichteten bekannt sind, und
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 8. Oktober 2021
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin
für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit
Svenja Schulze
1
Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2013/59/Euratom des Rates vom 5. Dezember 2013 zur Festlegung grundlegender
Sicherheitsnormen für den Schutz vor den Gefahren einer Exposition gegenüber ionisierender Strahlung und zur Aufhebung der Richtlinien
89/618/Euratom, 90/641/Euratom, 96/29/Euratom, 97/43/Euratom und 2003/122/Euratom (ABl. L 13 vom 17.1.2014, S. 1; L 72 vom 17.3.2016,
S. 69; L 152 vom 11.6.2019, S. 128).