Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2021  Nr. 73 vom 18.10.2021  - Seite 4650 bis 4654 - Gesetz zur Verbesserung der Transparenzregeln für die Mitglieder des Deutschen Bundestages und zur Anhebung des Strafrahmens des § 108e des Strafgesetzbuches

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4650 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 18. Oktober 2021 Gesetz zur Verbesserung der Transparenzregeln für die Mitglieder des Deutschen Bundestages und zur Anhebung des Strafrahmens des § 108e des Strafgesetzbuches Vom 8. Oktober 2021 Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Abgeordnetengesetzes Das Abgeordnetengesetz in der Fassung der Be kanntmachung vom 21. Februar 1996 (BGBl. I S. 326), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. April 2021 (BGBl. I S. 741) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 12 Absatz 3a Satz 5 wird wie folgt gefasst: ,,Das Nähere bestimmen die Verhaltensregeln des Elften Abschnitts." 2. § 44a wird wie folgt gefasst: ,,§ 44a Unabhängigkeit des Mandats (1) Die Ausübung des Mandats steht im Mittel punkt der Tätigkeit eines Mitglieds des Bundes tages. Unbeschadet dieser Verpflichtung bleiben Tätigkeiten beruflicher oder anderer Art neben dem Mandat grundsätzlich zulässig. (2) Für die Ausübung des Mandats darf ein Mit glied des Bundestages keine anderen als die gesetzlich vorgesehenen Zuwendungen oder an dere Vermögensvorteile annehmen. Unzulässig ist insbesondere die Annahme von Geld oder von geldwerten Zuwendungen, die erkennbar deshalb gewährt werden, weil dafür die Vertretung und Durchsetzung der Interessen des Leistenden im Bundestag erwartet wird. Unzulässig ist ferner die Annahme von Geld oder von geldwerten Zuwen dungen, wenn diese Leistung für eine Vortrags tätigkeit, die in Zusammenhang mit der Mandats ausübung steht oder ohne angemessene Gegen leistung des Mitglieds des Bundestages gewährt wird. Unberührt bleibt die Entgegennahme von geldwerten Zuwendungen unter den Voraussetzun gen des § 48. Die Entgegennahme von Geldspen den, die bei der oder dem Abgeordneten verbleiben sollen, ist unzulässig. (3) Unzulässig neben dem Mandat ist die ent geltliche Interessenvertretung für Dritte gegenüber dem Bundestag oder der Bundesregierung und sind entgeltliche Beratungstätigkeiten, die in unmittel barem Zusammenhang mit der Mandatsausübung stehen. Hiervon unberührt sind ehrenamtliche Tätigkeiten, für die eine jeweils verhältnismäßige Aufwandsentschädigung vorgesehen ist, die mo natlich 10 vom Hundert der monatlichen Entschä digung nach § 11 Absatz 1 nicht übersteigt, oder politische Ämter. Vereinbarungen, durch die das Mitglied des Bundestages erst nach dem Verlust der Mitgliedschaft Zuwendungen oder andere Ver mögensvorteile für während der Mitgliedschaft getätigte Interessenvertretungs- oder Beratungstä tigkeiten nach Satz 1 erhalten soll, sind unzulässig. (4) Missbräuchliche Hinweise auf die Mitglied schaft im Bundestag in beruflichen oder geschäft lichen Angelegenheiten sind unzulässig. Hinweise auf die Mitgliedschaft im Bundestag sind miss bräuchlich, wenn sie geeignet sind, auf Grund der Mitgliedschaft im Bundestag einen Vorteil in beruf lichen oder geschäftlichen Angelegenheiten zu er zeugen. (5) Nach den Absätzen 2 bis 4 unzulässige Zuwendungen oder Vermögensvorteile oder ihr Gegenwert sind dem Haushalt des Bundes zuzu führen. Der Präsident macht den Anspruch durch Verwaltungsakt geltend, soweit der Erhalt der Zu wendung oder des Vermögensvorteils nicht länger als drei Jahre zurückliegt. Der Anspruch wird durch einen Verlust der Mitgliedschaft im Bundestag nicht berührt." 3. § 44b wird aufgehoben. 4. Nach § 44e wird folgender Elfter Abschnitt einge fügt: ,,Elfter Abschnitt Verhaltensregeln für die Mitglieder des Bundestages § 45 Anzeigepflicht (1) Ein Mitglied des Bundestages ist verpflichtet, dem Präsidenten aus der Zeit vor seiner Mitglied schaft im Bundestag schriftlich oder in Textform anzuzeigen: 1. die zuletzt ausgeübte Berufstätigkeit und das Bestehen eines Rückkehrrechts nach Beendi gung des Mandats oder eines Kündigungs schutzes gemäß § 2 Absatz 3; 2. Tätigkeiten als Mitglied eines Vorstandes, Auf sichtsrates, Verwaltungsrates, Beirates oder eines sonstigen Gremiums einer Gesellschaft oder eines in einer anderen Rechtsform betrie benen Unternehmens; 3. Tätigkeiten als Mitglied eines Vorstandes, Auf sichtsrates, Verwaltungsrates, Beirates oder eines sonstigen Gremiums einer Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts. (2) Ein Mitglied des Bundestages ist zusätzlich verpflichtet, dem Präsidenten schriftlich oder in Textform die folgenden Tätigkeiten und Verträge, die während der Mitgliedschaft im Bundestag aus geübt oder aufgenommen werden beziehungs weise wirksam sind, anzuzeigen: 1. entgeltliche Tätigkeiten neben dem Mandat, die selbstständig oder im Rahmen eines Anstel Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 18. Oktober 2021 lungsverhältnisses ausgeübt werden. Darunter fallen zum Beispiel die Fortsetzung einer vor der Mitgliedschaft ausgeübten Berufstätigkeit sowie Beratungs-, Vertretungs-, Gutachterund publizistische und Vortragstätigkeiten. Die Anzeigepflicht für die Erstattung von Gutachten und für publizistische und Vortragstätigkeiten entfällt, wenn die Höhe der jeweils vereinbarten Einkünfte den Betrag von 1 000 Euro im Monat oder, wenn dies nicht der Fall ist, von 3 000 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigt. Sie entfällt ferner für die Tätigkeit als Mitglied der Bundes regierung, als Parlamentarischer Staatssekretär, als Staatsminister, als Beauftragter oder Koor dinator der Bundesregierung oder für parlamen tarische Ämter und Funktionen; 2. Tätigkeiten als Mitglied eines Vorstandes, Auf sichtsrates, Verwaltungsrates, Beirates oder eines sonstigen Gremiums einer Gesellschaft oder eines in einer anderen Rechtsform betrie benen Unternehmens; 3. Tätigkeiten als Mitglied eines Vorstandes, Auf sichtsrates, Verwaltungsrates, Beirates oder eines sonstigen Gremiums einer Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts; 4. Tätigkeiten als Mitglied eines Vorstandes oder eines sonstigen leitenden oder beratenden Gre miums eines Vereins, Verbandes oder einer ähn lichen Organisation sowie einer Stiftung mit nicht ausschließlich lokaler Bedeutung; 5. das Bestehen beziehungsweise der Abschluss von Vereinbarungen, wonach dem Mitglied des Bundestages während oder nach Beendigung der Mitgliedschaft bestimmte Tätigkeiten über tragen oder Vermögensvorteile zugewendet werden sollen; 6. Beteiligungen an Kapital- oder Personengesell schaften, wenn der Anteil mehr als 5 vom Hundert beträgt und soweit die Tätigkeit der Personengesellschaften nicht ausschließlich die Vermietung und Verpachtung im Rahmen der privaten Vermögensverwaltung betrifft. Im Falle einer nach Satz 1 anzeigepflichtigen Betei ligung an einer Beteiligungsgesellschaft sind auch die Beteiligungen der Beteiligungsgesell schaft anzuzeigen, soweit diese jeweils mehr als 5 vom Hundert betragen. Für das Jahr der Bundestagswahl werden die Zeit räume der jeweils endenden Wahlperiode und der neuen Wahlperiode getrennt voneinander behan delt. (3) Bei einer Tätigkeit und einem Vertrag, die gemäß Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 5 anzeige pflichtig sind, ist auch die Höhe der jeweiligen Ein künfte anzugeben, wenn diese den Betrag von 1 000 Euro im Monat oder, wenn dies nicht der Fall ist, den Betrag von 3 000 Euro im Kalen derjahr übersteigen. Einkünften gleichgestellt ist die Zuwendung von Optionen auf Einräumung von Gesellschaftsanteilen oder von vergleichbaren Finanzinstrumenten, die als Gegenleistung für eine Tätigkeit gewährt wird. Bei Beteiligungen an Kapi tal- oder Personengesellschaften, die gemäß § 45 Absatz 2 Nummer 6 anzeigepflichtig sind, ist auch 4651 die Höhe der jeweiligen Einkünfte aus diesen Be teiligungen anzugeben. Zu Grunde zu legen sind hierbei die für eine Tätigkeit zu zahlenden Brutto beträge unter Einschluss von Entschädigungs-, Ausgleichs- und Sachleistungen. Soweit die Ein künfte aus Umsatzerlösen bestehen, ist statt der Bruttobeträge der Gewinn vor Steuern anzuzeigen. Soweit der Wert nicht bezifferbar ist, ist dies eben falls anzugeben. Tatsächlich entstandene Aufwen dungen, die zur Durchführung der Tätigkeit durch den Vertragspartner oder Arbeitgeber erstattet werden, gelten nicht als Einkünfte. (4) Die Anzeigepflicht umfasst nicht die Mittei lung von Tatsachen über Dritte, für die der Abge ordnete gesetzliche Zeugnisverweigerungsrechte oder Verschwiegenheitspflichten geltend machen kann. In diesem Fall ist statt der Angaben zum Auf traggeber eine Branchenbezeichnung anzugeben. Die Pflicht zur Angabe der Branche gilt nicht, wenn der Abgeordnete erklärt, dass die Branchenbe zeichnung den Vertragspartner identifizieren würde. (5) Anzeigen nach den Verhaltensregeln sind in nerhalb einer Frist von drei Monaten nach Erwerb der Mitgliedschaft im Bundestag sowie nach Ein tritt von Änderungen oder Ergänzungen während der Wahlperiode dem Präsidenten einzureichen. § 46 Rechtsanwälte (1) Mitglieder des Bundestages, die gegen Entgelt gerichtlich oder außergerichtlich für die Bundesrepublik Deutschland auftreten, haben dem Präsidenten die Übernahme der Vertretung anzuzeigen, wenn das Honorar den Betrag von 1 000 Euro übersteigt. (2) Mitglieder des Bundestages, die gegen Entgelt zur Besorgung fremder Angelegenheiten gerichtlich oder außergerichtlich gegen die Bun desrepublik Deutschland auftreten, haben dem Prä sidenten die Übernahme der Vertretung anzuzei gen, wenn das Honorar den Betrag von 1 000 Euro übersteigt. § 44a Absatz 3 bleibt unberührt. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend bei gerichtlichem oder außergerichtlichem Auftreten insbesondere für oder gegen bundesunmittelbare Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts. § 47 Veröffentlichung Die anzeigepflichtigen Angaben gemäß § 45 Ab satz 1 Nummer 1 und Absatz 2 bis 4 werden auf den Internetseiten des Bundestages veröffentlicht. Soweit der Wert der Angaben nach § 45 Absatz 3 nicht bezifferbar ist, erfolgt die Veröffentlichung unter Beschreibung der eingeräumten Rechtsposi tion. § 48 Geldwerte Zuwendungen (Spenden) (1) Ein Mitglied des Bundestages hat über geld werte Zuwendungen aller Art (Spenden), die ihm im Rahmen eines ehrenamtlichen politischen Engage 4652 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 18. Oktober 2021 ments oder einer Sachunterstützung des Spenders für die politische Tätigkeit des Mitglieds zur Ver fügung gestellt werden, gesondert Rechnung zu führen. § 44a Absatz 2 Satz 5 bleibt hiervon unbe rührt. (2) Eine Spende, deren Wert in einem Kalender jahr 1 000 Euro übersteigt, ist unter Angabe des Namens und der Anschrift des Spenders sowie der Gesamthöhe dem Präsidenten anzuzeigen. (3) Spenden sind, soweit sie in einem Kalender jahr einzeln oder bei mehreren Spenden desselben Spenders zusammen den Wert von 3 000 Euro übersteigen, vom Präsidenten unter Angabe ihrer Höhe und Herkunft auf den Internetseiten des Deutschen Bundestages zu veröffentlichen. (4) Für Spenden an ein Mitglied des Bundes tages findet § 25 Absatz 2 und 4 des Gesetzes über die politischen Parteien entsprechende An wendung. (5) Geldwerte Zuwendungen 1. aus Anlass der Wahrnehmung interparlamenta rischer oder internationaler Beziehungen, 2. zur Teilnahme an Veranstaltungen zur poli tischen Information, zur Darstellung der Stand punkte des Deutschen Bundestages oder seiner Fraktionen oder als Repräsentant des Deut schen Bundestages gelten nicht als Spenden im Sinne dieser Vor schrift; sie sind jedoch entsprechend Absatz 2 anzuzeigen und nach Maßgabe von Absatz 3 zu veröffentlichen. (6) Geldwerte Zuwendungen, die ein Mitglied des Bundestages als Gastgeschenk in Bezug auf sein Mandat erhält, müssen dem Präsidenten an gezeigt und ausgehändigt werden, wenn der mate rielle Wert des Gastgeschenks 200 Euro übersteigt. Das Mitglied kann beantragen, das Gastgeschenk gegen Bezahlung des Gegenwertes an die Bun deskasse zu behalten. (7) Der Präsident entscheidet über die Verwen dung angezeigter Gastgeschenke und rechtswidrig angenommener Spenden. Diese können versteigert oder vernichtet werden. Werden sie versteigert, ist der Erlös dem Haushalt des Bundes zuzuführen. (8) Anzeigen nach dieser Vorschrift sind schrift lich oder in Textform zu übermitteln. § 49 Interessenverknüpfung im Ausschuss Ein Mitglied des Bundestages, das entgeltlich mit einem Gegenstand beschäftigt ist, der in einem Ausschuss des Bundestages zur Beratung ansteht, hat als Mitglied dieses Ausschusses vor einer Wortmeldung eine Interessenverknüpfung offenzu legen. Ein Mitglied des Bundestages, das in einem Ausschuss die Berichterstattung übernommen hat, hat vor der Beratung eine konkrete Interessenver knüpfung offenzulegen; diese Angaben werden in der Beschlussempfehlung des Ausschusses ange merkt. § 50 Rückfrage In Zweifelsfragen ist das Mitglied des Bundesta ges verpflichtet, sich durch Rückfragen beim Prä sidenten über den Inhalt seiner Pflichten nach die sen Verhaltensregeln zu vergewissern. § 51 Verfahren bei Verstößen (1) Bestehen Anhaltspunkte dafür, dass ein Mit glied des Bundestages seine Pflichten nach § 44a Absatz 2 bis 4 oder den Verhaltensregeln dieses Abschnitts oder Regeln der Mitarbeiterbeschäfti gung nach § 12 Absatz 3a verletzt hat (Pflichtver stoß), kann der Präsident von dem betroffenen Mit glied ergänzende Auskünfte zur Erläuterung und Aufklärung des Sachverhalts verlangen und den Vorsitzenden der Fraktion, der dieses Mitglied an gehört, um Stellungnahme bitten. (2) Ergibt sich nach der Überzeugung des Prä sidenten, dass ein minder schwerer Fall bezie hungsweise leichte Fahrlässigkeit vorliegt (zum Beispiel Überschreitung von Anzeigefristen um höchstens drei Monate), wird das betreffende Mit glied ermahnt. Ansonsten teilt der Präsident das Ergebnis der Überprüfung dem Präsidium und den Vorsitzenden der Fraktionen mit. Das Präsi dium stellt nach Anhörung des betroffenen Mit glieds fest, ob ein Pflichtverstoß vorliegt. Die Fest stellung des Präsidiums, dass ein Mitglied des Bundestages gegen Pflichten verstoßen hat, wird unbeschadet weiterer Sanktionen nach § 12 Ab satz 3a sowie § 44a als Drucksache veröffentlicht. Die Feststellung, dass kein Pflichtverstoß vorliegt, wird auf Wunsch des Mitglieds des Bundestages veröffentlicht. (3) Bestehen Anhaltspunkte für einen Pflichtver stoß gegen ein Mitglied des Präsidiums oder gegen einen Fraktionsvorsitzenden, nimmt das betroffene Mitglied des Bundestages an Sitzungen im Rah men dieses Verfahrens nicht teil. Anstelle eines betroffenen Fraktionsvorsitzenden wird sein Stell vertreter gemäß Absatz 1 angehört und gemäß Ab satz 2 unterrichtet. Bestehen Anhaltspunkte dafür, dass der Präsident gegen Pflichten verstoßen hat, hat sein Stellvertreter nach den Vorschriften der Absätze 1 und 2 zu verfahren. (4) Werden anzeigepflichtige Tätigkeiten, Ein künfte oder Unternehmensbeteiligungen nicht an gezeigt oder wird gegen die Pflichten nach § 44a Absatz 2 bis 4 oder § 12 Absatz 3a Satz 1 versto ßen, kann das Präsidium nach erneuter Anhörung ein Ordnungsgeld festsetzen. Die Höhe des Ord nungsgeldes bemisst sich nach der Schwere des Einzelfalles und nach dem Grad des Verschuldens. Es kann bis zur Höhe der Hälfte der jährlichen Ab geordnetenentschädigung festgesetzt werden. Der Präsident führt die Festsetzung aus. Der Präsident macht das Ordnungsgeld durch Verwaltungsakt geltend. Auf Wunsch des betreffenden Mitglieds kann eine Ratenzahlung vereinbart werden. § 31 Satz 3 und 4 gilt entsprechend. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 18. Oktober 2021 (5) In Fällen des § 12 Absatz 3a und des § 44a Absatz 5 leitet der Präsident nach Anhörung des betroffenen Mitglieds eine Prüfung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht ein. Dabei ist bei der Prü fung auf Vorliegen einer angemessenen Gegenleis tung im Sinne des § 44a Absatz 2 Satz 3 auf die Verkehrsüblichkeit abzustellen; hilfsweise ist ent scheidend, ob Leistung und Gegenleistung offen sichtlich außer Verhältnis stehen. Maßnahmen nach diesem Absatz setzen voraus, dass der Erhalt der Zuwendung oder des Vermögensvorteils nicht länger als drei Jahre zurückliegt. Der Präsident kann von dem Mitglied ergänzende Auskünfte zur Erläuterung und Aufklärung des Sachverhalts ver langen und den Vorsitzenden der Fraktion, der die ses Mitglied angehört, um Stellungnahme bitten. Ergibt sich nach der Überzeugung des Präsiden ten, dass eine unzulässige Zuwendung nach § 44a Absatz 2 bis 4 oder ein Fall des § 12 Ab satz 3a vorliegt, teilt er das Ergebnis der Überprü fung dem Präsidium und den Vorsitzenden der Fraktionen mit. Das Präsidium stellt nach Anhörung des betroffenen Mitglieds fest, ob ein Verstoß ge gen § 44a Absatz 2 bis 4 oder gegen Regeln der Mitarbeiterbeschäftigung vorliegt. Der Präsident macht Ansprüche nach § 12 Absatz 3a und den Anspruch gemäß § 44a Absatz 5 durch Verwal tungsakt geltend. Die Feststellung, dass ein Mit glied des Bundestages seine Pflichten nach die sem Gesetz verletzt hat, wird unbeschadet weiterer Sanktionen nach § 12 Absatz 3a und § 44a als Drucksache veröffentlicht. Die Feststellung, dass kein Verstoß vorliegt, wird auf Wunsch des Mit glieds des Bundestages veröffentlicht. Absatz 3 gilt entsprechend. (6) Über die Anwendung der Vorschriften dieses Abschnitts legt der Präsident dem Bundestag zu Beginn einer Wahlperiode einen Bericht vor, der Daten über die Anzahl der eingeleiteten Prüfverfah ren sowie deren Abschluss durch Einstellung des Verfahrens, Ermahnung, festgestellte Pflichtver stöße sowie geltend gemachte Sanktionen und die Höhe der Zuführungen nach § 44a Absatz 5 enthält. § 52 Ausführungsbestimmungen Der Ältestenrat erlässt Ausführungsbestimmun gen über Inhalt und Umfang der im Zehnten und Elften Abschnitt vorgesehenen Pflichten. § 52a Übergangsregelung Für Beteiligungen, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits gehalten werden und für die nach bisherigem Recht keine Anzeigepflichten bestan den, entsteht eine Anzeigepflicht gemäß § 45 Ab satz 2 Satz 1 Nummer 6 und Absatz 3 Satz 3 erst mals zwölf Monate nach dem Inkrafttreten." 5. Der bisherige Elfte Abschnitt wird der Zwölfte Ab schnitt. 6. Die bisherigen §§ 45 bis 50 werden die §§ 53 bis 58. 4653 7. Der bisherige § 51 wird § 59 und wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift wird das Wort ,,Buchführung" durch das Wort ,,Buchhaltung" ersetzt. b) In Absatz 3 wird die Angabe ,,§ 50 Abs. 1" durch die Angabe ,,§ 58 Absatz 1" ersetzt. 8. Der bisherige § 52 wird § 60 und wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird die Angabe ,,§ 50 Abs. 1" durch die Angabe ,,§ 58 Absatz 1" ersetzt. b) In Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a wird die An gabe ,,§ 50 Abs. 1" durch die Angabe ,,§ 58 Ab satz 1" ersetzt. c) In Absatz 3 wird die Angabe ,,§ 50 Abs. 1" durch die Angabe ,,§ 58 Absatz 1" ersetzt. d) In Absatz 4 wird die Angabe ,,§ 50 Abs. 1" durch die Angabe ,,§ 58 Absatz 1" ersetzt. e) In Absatz 5 wird die Angabe ,,§ 50 Abs. 1" durch die Angabe ,,§ 58 Absatz 1" ersetzt. 9. Der bisherige § 53 wird § 61 und Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) Die Angabe ,,§ 50 Abs.1" wird durch die Angabe ,,§ 58 Absatz 1" ersetzt. b) Die Angabe ,,§ 51 Abs. 1" wird durch die An gabe ,,§ 59 Absatz 1" ersetzt. 10. Der bisherige § 54 wird § 62 und wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird die Angabe ,,§ 46" durch die Angabe ,,§ 54" ersetzt. b) In Absatz 3 Satz 3 wird die Angabe ,,§ 50 Abs. 4" durch die Angabe ,,§ 58 Absatz 4" ersetzt. c) Absatz 4 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird die Angabe ,,§ 50 Abs. 1" durch die Angabe ,,§ 58 Absatz 1" ersetzt. bb) In Satz 3 wird die Angabe ,,§ 50 Abs. 3" durch die Angabe ,,§ 58 Absatz 3" ersetzt. d) In Absatz 6 Satz 1 wird die Angabe ,,§ 46" durch die Angabe ,,§ 54" ersetzt. Artikel 2 Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung § 50 Absatz 1 Nummer 5 der Verwaltungsgerichts ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686), die zuletzt durch Arti kel 16 des Gesetzes vom 5. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4607) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: ,,5. über Klagen gegen Maßnahmen und Entscheidun gen nach § 12 Absatz 3a des Abgeordnetengeset zes, nach den Vorschriften des Elften Abschnitts des Abgeordnetengesetzes, nach § 6b des Bun desministergesetzes und nach § 7 des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Parlamentarischen Staatssekretäre in Verbindung mit § 6b des Bun desministergesetzes,". 4654 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 18. Oktober 2021 nem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fäl len mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren" ersetzt. Artikel 3 Änderung des Strafgesetzbuches In § 108e Absatz 1 des Strafgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. September 2021 (BGBl. I S. 4250) geändert worden ist, werden die Wörter ,,bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe" durch die Wörter ,,von ei Artikel 4 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden. Berlin, den 8. Oktober 2021 Der Bundespräsident Steinmeier Die Bundeskanzlerin Dr. A n g e l a M e r k e l Der Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat Horst Seehofer