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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 19. Oktober 2021
4683
Zweite Verordnung
zur Änderung der Weinverordnung und der Alkoholhaltige Getränke-Verordnung
Vom 11. Oktober 2021
Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirt
schaft verordnet
auf Grund des § 7c Absatz 3, des § 13 Absatz 3
Nummer 1 und 3, des § 15 Nummer 1 bis 5, des
§ 16 Absatz 2, des § 17 Absatz 2, des § 21 Absatz 1,
des § 22 Absatz 2, des § 24 Absatz 2 in Verbindung
mit § 54 Absatz 1 und des § 26 Absatz 3 des Wein
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
18. Januar 2011 (BGBl. I S. 66), von denen § 13 Ab
satz 3 im Satzteil vor Nummer 1 durch Artikel 1
Nummer 4, § 15 im Satzteil vor Nummer 1 durch
Artikel 1 Nummer 4, § 16 Absatz 2 Satz 1 durch Ar
tikel 1 Nummer 11 Buchstabe a, § 17 Absatz 2 durch
Artikel 1 Nummer 13 Buchstabe b, § 31 Absatz 1 im
Satzteil vor Nummer 1 durch Artikel 1 Nummer 15
Buchstabe a, § 22 Absatz 2 im Satzteil vor Nummer 1
durch Artikel 1 Nummer 4 und § 26 Absatz 3 durch
Artikel 1 Nummer 4 des Gesetzes vom 2. Oktober
2014 (BGBl. I S. 1586) zuletzt geändert worden sind
und von denen § 7c Absatz 3 durch Artikel 1 Num
mer 5 des Gesetzes vom 16. Juli 2015 (BGBl. I
S. 1207) eingefügt worden ist,
auf Grund des § 13 Absatz 4 Nummer 1 Buchstabe a
bis c des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuchs
in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Sep
tember 2021 (BGBl. I S. 4253) im Einvernehmen mit
dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie:
Artikel 1
Änderung der
Weinverordnung
Die Weinverordnung in der Fassung der Bekanntma
chung vom 21. April 2009 (BGBl. I S. 827), die zuletzt
durch Artikel 1 der Verordnung vom 3. Mai 2021
(BGBl. I S. 866) geändert worden ist, wird wie folgt ge
ändert:
1. § 5 Absatz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
,,1. die Voraussetzungen des Artikels 11 Unter
absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU)
2018/274 der Kommission vom 11. Dezember
2017 mit Durchführungsvorschriften zur Ver
ordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen
Parlaments und des Rates hinsichtlich des
Genehmigungssystems für Rebpflanzungen, der
Zertifizierung, der Ein- und Ausgangsregister,
der obligatorischen Meldungen und Mitteilun
gen sowie mit Durchführungsvorschriften zur
Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Euro
päischen Parlaments und des Rates hinsicht
lich der einschlägigen Kontrollen und zur Auf
hebung der Durchführungsverordnung (EU)
2015/561 der Kommission (ABl. L 58 vom
28.2.2018, S. 60), die zuletzt durch die Durch
führungsverordnung (EU) 2020/1547 (ABl. L 354
vom 26.10.2020, S. 4) geändert worden ist, er
füllt sind,".
2. § 13 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 4a werden die Wörter ,,Anhang I B Ab
schnitt A Nummer 1 und 2 Buchstabe a und b
der Verordnung (EG) Nr. 606/2009 der Kommis
sion vom 10. Juli 2009 mit Durchführungsbe
stimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008
des Rates hinsichtlich der Weinbauerzeugnis
kategorien, der önologischen Verfahren und der
diesbezüglichen Einschränkungen (ABl. L 193
vom 24.7.2009, S. 1), die zuletzt durch die
Durchführungsverordnung (EU) Nr. 374/2014
(ABl. L 102 vom 5.4.2014, S. 9)" durch die Wör
ter ,,Anhang I Teil B Abschnitt A Nummer 1 und 2
Buchstabe a und b der Delegierten Verordnung
(EU) 2019/934 der Kommission vom 12. März
2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU)
Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments
und des Rates hinsichtlich der Anbauflächen,
auf denen der Alkoholgehalt der Weine erhöht
werden darf, der zugelassenen önologischen
Verfahren und der Einschränkungen für die
Erzeugung und Haltbarmachung von Weinbau
erzeugnissen, des Mindestalkoholgehalts von
Nebenerzeugnissen und deren Beseitigung so
wie der Veröffentlichung von OIV-Dossiers (ABl.
L 149 vom 17.6.2019, S. 1; L 289 vom 8.11.2019,
S. 59), die zuletzt durch die Delegierte Verord
nung (EU) 2020/565 (ABl. L 129 vom 24.4.2020,
S. 1)" ersetzt.
b) In Absatz 4b werden die Wörter ,,Anhang I B Ab
schnitt A Nummer 1 und 2 Buchstabe a und b
der Verordnung (EG) Nr. 606/2009 der Kommis
sion vom 10. Juli 2009 mit Durchführungsbe
stimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008
des Rates hinsichtlich der Weinbauerzeugniska
tegorien, der önologischen Verfahren und der
diesbezüglichen Einschränkungen (ABl. L 193
vom 24.7.2009, S. 1), die zuletzt durch die
Durchführungsverordnung (EU) Nr. 374/2014
(ABl. L 102 vom 5.4.2014, S. 9) des Artikels"
durch die Wörter ,,Anhang I Teil B Abschnitt A
Nummer 1 und 2 Buchstabe a und b der Dele
gierten Verordnung (EU) 2019/934" ersetzt.
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 19. Oktober 2021
c) In Absatz 7 werden die Wörter ,,Anhang C Num
mer 1 der Verordnung (EG) Nr. 606/2009 mit
Durchführungsbestimmungen zur Verordnung
(EG) Nr. 479/2008 des Rates hinsichtlich der
Weinbauerzeugniskategorien, der önologischen
Verfahren und der diesbezüglichen Einschrän
kungen (ABl. L 193 vom 24.7.2009, S. 1)" durch
die Wörter ,,Anhang I Teil C Nummer 1 der De
legierten Verordnung (EU) 2019/934" ersetzt.
3. In § 15 Absatz 4 werden die Wörter ,,Verordnung
(EG) Nr. 606/2009" durch die Wörter ,,Delegierten
Verordnung (EU) 2019/934" ersetzt.
4. § 16 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter ,,Anhangs I D Num
mer 1 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 606/2009"
durch die Wörter ,,Anhangs I Teil D Nummer 1
und 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/934"
ersetzt.
b) In Absatz 1a werden die Wörter ,,Anhangs I D
Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 606/2009"
durch die Wörter ,,Anhang I Teil D Nummer 1 der
Delegierten Verordnung (EU) 2019/934" ersetzt.
5. In § 18 Absatz 15 werden die Wörter ,,Verordnung
(EG) Nr. 606/2009 der Kommission vom 10. Juli
2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verord
nung (EG) Nr. 479/2008 des Rates hinsichtlich der
Weinbauerzeugniskategorie, der önologischen Ver
fahren und der diesbezüglichen Einschränkungen
(ABl. L 193 vom 24.7.2009, S. 1)" durch die Wörter
,,Delegierten Verordnung (EU) 2019/934" ersetzt.
6. In § 19 Nummer 2 und § 20 werden die Wörter ,,des
Artikels 6 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung
(EG) Nr. 607/2009 der Kommission vom 14. Juli
2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verord
nung (EG) Nr. 479/2008 des Rates hinsichtlich der
geschützten Ursprungsbezeichnungen und geo
grafischen Angaben, der traditionellen Begriffe
sowie der Kennzeichnung und Aufmachung be
stimmter Weinbauerzeugnisse (ABl. L 193 vom
24.7.2009, S. 60)" durch die Wörter ,,des Artikels 5
Absatz 1 Buchstabe b der Delegierten Verordnung
(EU) 2019/33 der Kommission vom 17. Oktober
2018 zur Ergänzung der Verordnung (EU)
Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und
des Rates in Bezug auf Anträge auf Schutz von Ur
sprungsbezeichnungen, geografischen Angaben
und traditionellen Begriffen im Weinsektor, das
Einspruchsverfahren, Einschränkungen der Ver
wendung, Änderungen der Produktspezifikationen,
die Löschung des Schutzes sowie die Kennzeich
nung und Aufmachung (ABl. L 9 vom 11.1.2019,
S. 2; L 269 vom 23.10.2019, S. 13)" ersetzt.
7. In § 21 Absatz 3 werden die Wörter ,,Anhang I A der
Verordnung (EG) Nr. 606/2009" durch die Wörter
,,Anhang I Teil A der Delegierten Verordnung (EU)
2019/934" ersetzt.
8. § 24 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 6 werden die Wörter ,,des Ar
tikels 25 in Verbindung mit Artikel 26 der Ver
ordnung (EG) Nr. 607/2009" durch die Wörter
,,des Artikels 19 in Verbindung mit Artikel 20
der Durchführungsverordnung (EU) 2019/34 der
Kommission vom 17. Oktober 2018 mit Durch
führungsbestimmungen zur Verordnung (EU)
Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments
und des Rates in Bezug auf Anträge auf Schutz
von Ursprungsbezeichnungen, geografischen An
gaben und traditionellen Begriffen im Weinsek
tor, das Einspruchsverfahren, Änderungen der
Produktspezifikationen, das Register der ge
schützten Bezeichnungen, die Löschung des
Schutzes und die Verwendung von Zeichen
sowie zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des
Europäischen Parlaments und des Rates in Be
zug auf ein geeignetes Kontrollsystem (ABl. L 9
vom 11.1.2019, S. 46)" ersetzt.
b) In Absatz 5 werden die Wörter ,,des Artikels 66
Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 607/2009"
durch die Wörter ,,des Artikels 53 Absatz 4 der
Durchführungsverordnung (EU) 2019/33" er
setzt.
9. § 32 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
,,(3) Die Bezeichnungen ,,Blanc de Noirs" und
,,Blanc de Noir" dürfen für inländische Erzeug
nisse nur verwendet werden, wenn es sich um
Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung,
geschützte geografische Angabe, Likörwein mit
geschützter Ursprungsbezeichnung, Schaum
wein, Qualitätsschaumwein oder Perlwein han
delt, der aus frischen Rotweintrauben wie ein
Weißwein gekeltert wurde und die für Weißwein
typische Farbe aufweist."
b) Absatz 8 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter ,,Anhang XVI in
Verbindung mit Artikel 66 Absatz 2 Unterab
satz 1 Satz 1, Unterabsatz 2 Satz 1 und Un
terabsatz 3 der Verordnung 607/2009"
durch die Wörter ,,Anhang V in Verbindung
mit Artikel 53 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 1,
Unterabsatz 2 und 3 der Delegierten Verord
nung 2019/33" ersetzt.
bb) In Satz 2 wird die Angabe ,,Anhang XVI"
durch die Angabe ,,Anhang V" ersetzt.
10. § 32b wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
,,§ 32b
Erstes Gewächs und Großes Gewächs
(zu den §§ 16a und 24 Absatz 2
Nummer 1 bis 3 des Weingesetzes)".
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) Im einleitenden Satzteil wird das Wort
,,Qualitätswein" durch die Wörter ,,Wein
mit geschützter Ursprungsbezeichnung"
ersetzt.
bbb) In Nummer 2 werden nach dem Wort
,,passenden" die Wörter ,,und in der je
weiligen Produktspezifikation festge
legten" eingefügt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 19. Oktober 2021
ccc) Die Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
,,3. die zur Herstellung verwendeten
Weintrauben von Flächen stammen,
deren Ertrag
a) 60 Hektoliter je Hektar oder
b) 70 Hektoliter je Hektar, soweit
die verwendeten Weintrauben
von Steillagenflächen im Sinne
des § 34b Absatz 1 stammen,
an Traubenmost nicht überschrit
ten hat,".
ddd) In Nummer 5 wird das Wort ,,Most"
durch das Wort ,,Traubenmost" er
setzt.
eee) In Nummer 6 werden nach dem Wort
,,Einheit" die Wörter ,,nach § 23 Ab
satz 1 Nummer 2 des Weingesetzes"
eingefügt.
fff)
In Nummer 10 werden die Wörter ,,Ab
lauf des" durch das Wort ,,dem", die
Wörter ,,in den Verkehr gebracht"
durch die Wörter ,,an Endverbraucher
abgegeben" und der Punkt durch ein
Komma ersetzt.
ggg) Folgende Nummer 11 wird angefügt:
,,11. eine Prädikatsangabe in der
Kennzeichnung nicht verwendet
wird."
bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
,,In der jeweiligen Produktspezifikation kann
festgelegt werden, dass der Wein beson
dere gebiets- und rebsortentypische Merk
male aufweisen muss und einer nach Zeit
punkt, Bedingungen und Verfahren festge
legten gesonderten sensorischen Prüfung
unterliegt."
c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Das Wort ,,Qualitätswein" wird durch die
Wörter ,,Wein mit geschützter Ursprungsbe
zeichnung" ersetzt.
bb) Die Nummern 1 und 2 werden wie folgt ge
fasst:
,,1. die Anforderungen nach Absatz 1 Num
mer 1, 2, 6 bis 9 und 11 erfüllt sind,
2. die zur Herstellung verwendeten Wein
trauben von Flächen stammen, deren
Ertrag
a) 50 Hektoliter je Hektar oder
b) 60 Hektoliter je Hektar, soweit die
verwendeten Weintrauben von Steil
lagenflächen im Sinne des § 34b Ab
satz 1 stammen,
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ee) In Nummer 6 werden die Wörter ,,Ablauf
des" durch das Wort ,,dem" und die Wörter
,,in den Verkehr gebracht" durch die Wörter
,,an Endverbraucher abgegeben" ersetzt.
d) Die Absätze 3 und 4 werden durch folgenden
Absatz 3 ersetzt:
,,(3) In der jeweiligen Produktspezifikation
können zusätzliche und strengere Anforderun
gen für die Verwendung der Bezeichnung ,,Ers
tes Gewächs" und ,,Großes Gewächs" fest
gelegt werden, soweit dies erforderlich ist, um
regionalen Gegebenheiten Rechnung zu tragen,
insbesondere hinsichtlich
1. der erforderlichen natürlichen Mindestalkohol
gehalte der verwendeten Traubenmoste,
2. der maximalen Erträge je Hektar,
3. der Abgrenzung oder Anmeldung besonderer
Anbauflächen."
e) Absatz 5 wird zu Absatz 4 und wie folgt gefasst:
,,(4) Bestehende Bezeichnungen, die die Be
griffe ,,Erstes Gewächs" oder ,,Großes Ge
wächs" enthalten, dürfen weiterverwendet wer
den, wenn sie die in den Absätzen 1 bis 3 ge
nannten Mindestanforderungen erfüllen."
11. In § 33 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 4 werden
die Wörter ,,XVI Teil B der Verordnung (EG)
Nr. 607/2009" durch die Wörter ,,Anhang III Teil B
der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33" ersetzt.
12. § 33a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter ,,XVII Nummer 2
Buchstabe b Ziffer i der Verordnung (EG)
Nr. 607/2009" durch die Wörter ,,Anhang VII
Nummer 2 Buchstabe b Ziffer i der Delegierten
Verordnung (EU) 2019/33" ersetzt.
b) In Absatz 3 werden die Wörter ,,Artikel 69 Ab
satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 607/2009" durch
die Wörter ,,Artikel 57 Absatz 1 der Delegierten
Verordnung (EU) 2019/33" ersetzt.
13. § 34a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nummer 1 werden die Wörter ,,Ar
tikel 66 Absatz 5 der Verordnung (EG)
Nr. 607/2009" durch die Wörter ,,Artikel 53 Ab
satz 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33"
ersetzt.
b) In Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe a werden die
Wörter ,,des Artikels 56 Absatz 1 Buchstabe c
der Verordnung (EG) Nr. 607/2009" durch die
Wörter ,,des Artikels 46 Absatz 1 Buchstabe c
der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33" er
setzt.
14. § 34b wird wie folgt geändert:
cc) In Nummer 4 wird das Wort ,,Most" durch
das Wort ,,Traubenmost" ersetzt.
a) In Absatz 1 werden die Wörter ,,des Artikels 66
Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 607/2009"
durch die Wörter ,,des Artikels 53 Absatz 1 der
Delegierten Verordnung (EU) 2019/33" ersetzt.
dd) In Nummer 5 werden nach den Wörtern
,,Zeitpunkt einer" die Wörter ,,in der jeweili
gen Produktspezifikation festgelegten" ein
gefügt.
b) In Absatz 2 werden die Wörter ,,von Artikel 66
Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 607/2009"
durch die Wörter ,,des Artikels 53 Absatz 1 der
Delegierten Verordnung (EU) 2019/33" ersetzt.
an Traubenmost nicht überschritten hat,".
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 19. Oktober 2021
15. § 34c Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Satz 4 wird wie folgt gefasst:
,,Nur bei einem inländischen teilweise gegore
nen Traubenmost ohne geschützte geografische
Angabe und geschützte Ursprungsbezeichnung
im Sinne von Artikel 93 Absatz 1 Buchstabe a
und b der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013,
der zum unmittelbaren Verbrauch bestimmt ist,
darf ergänzend zur Bezeichnung nach An
hang VII Teil II Nummer 11 der Verordnung (EU)
Nr. 1308/2013 einer der folgenden Begriffe
,,Süßer", ,,Neuer Süßer", ,,Bremser", ,,Bitzler",
,,Suser", ,,Sauser", ,,Neuer" oder ,,Rauscher" an
gegeben werden."
b) Satz 4 wird folgender Satz 5 angefügt:
,,Weitere Ergänzungen sind nicht zulässig."
16. § 38 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter ,,des Artikels 57
Absatz 1 in Verbindung mit Anhang XIII der
Verordnung (EG) Nr. 607/2009" durch die Wör
ter ,,des Artikels 54 Absatz 1 in Verbindung mit
Anhang VI der Delegierten Verordnung (EU)
2019/33" ersetzt.
b) In Absatz 1a Satz 2 werden die Wörter ,,des
Artikels 57 Absatz 1 der Verordnung (EG)
Nr. 607/2009" durch die Wörter ,,des Arti
kels 54 Absatz 1 der Delegierten Verordnung
(EU) 2019/33" ersetzt.
c) In Absatz 2 werden die Wörter ,,Artikel 57 Ab
satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 607/2009" durch
die Wörter ,,Artikel 54 Absatz 1 der Verordnung
(EU) 2019/33" und die Wörter ,,XIII der Verord
nung (EG) Nr. 607/2009" durch die Wörter ,,VI
der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33" er
setzt.
d) In Absatz 3 werden die Wörter ,,Artikel 56 Ab
satz 2 Buchstabe b der Verordnung (EG)
Nr. 607/2009" durch die Wörter ,,Artikel 46 Ab
satz 2 Buchstabe b der Delegierten Verordnung
(EU) 2019/33" ersetzt.
17. § 39 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
0a) Das Wort ,,Qualitätsschaumweines," wird ge
strichen.
a) Nach den Wörtern ,,Qualitätsperlweines b. A."
werden die Wörter ,,durch den nach Artikel 8
Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011
verantwortlichen Lebensmittelunternehmer beim
Inverkehrbringen" eingefügt.
b) In Nummer 2 Buchstabe b werden die Wörter
,,des Erntejahres" durch die Wörter ,,des Ernte
jahrgangs" ersetzt.
c) Nummer 3 wird wie folgt geändert:
aa) Die einleitenden Wörter ,,einer Einzellage
verwendet" werden durch die Wörter ,,einer
Einzellage oder einer kleineren geogra
fischen Einheit nach § 23 Absatz 1 Num
mer 2 des Weingesetzes verwendet" er
setzt.
bb) In Buchstabe a wird das Wort ,,hinzuzufü
gen" durch die Wörter ,,voranzustellen oder
anzufügen" ersetzt.
cc) In Buchstabe b werden die Wörter ,,das
Erntejahr" durch die Wörter ,,den Erntejahr
gang" ersetzt.
18. In § 40 werden die Wörter ,,Artikel 67 Absatz 2 Un
terabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 607/2009"
durch die Wörter ,,Artikel 55 Absatz 2 Unterabsatz 1
der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33" ersetzt.
19. In § 42 Absatz 1 werden die Wörter ,,des Artikels 62
Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EG)
Nr. 607/2009" durch die Wörter ,,des Artikels 50
Absatz 1 Buchstabe a der Delegierten Verordnung
(EU) 2019/33" ersetzt.
20. In § 43 werden die Wörter ,,des Artikels 61 Absatz 1
der Verordnung (EG) Nr. 607/2009" durch die Wör
ter ,,des Artikels 49 Absatz 1 der Delegierten Ver
ordnung (EU) 2019/33" ersetzt.
21. § 44 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter ,,Artikel 61 Ab
satz 1 und Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe c Zif
fer i der Verordnung (EG) Nr. 607/2009" durch
die Wörter ,,Artikel 49 Absatz 1 und Artikel 50
Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i der Delegierten
Verordnung (EU) 2019/33" ersetzt.
b) In Absatz 2 werden die Wörter ,,Artikel 61 Ab
satz 1, Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer i
und Artikel 67 Absatz 1, 2 Unterabsatz 1 der
Verordnung (EG) Nr. 607/2009" durch die Wör
ter ,,Artikel 49 Absatz 1, Artikel 50 Absatz 1
Buchstabe a Ziffer i und Artikel 55 Absatz 1, 2
Unterabsatz 1 der Delegierten Verordnung (EU)
2019/33" ersetzt.
22. In § 45 Absatz 1 werden die Wörter ,,Artikel 56 Ab
satz 2, 3 oder 4 der Verordnung (EG) Nr. 607/2009
erforderliche Angabe kann nach Maßgabe des Ar
tikels 56 Absatz 5 Unterabsatz 2" durch die Wörter
,,Artikel 46 Absatz 2, 3 oder 4 der Verordnung (EU)
2019/33 erforderliche Angabe kann nach Maß
gabe des Artikels 46 Absatz 5 Unterabsatz 2" er
setzt.
23. In § 47 Absatz 3 und 4 werden jeweils die Wörter
,,Artikel 69 der Verordnung (EG) Nr. 607/2009"
durch die Wörter ,,Artikel 57 der Delegierten Ver
ordnung (EU) 2019/33" ersetzt.
24. § 53 Absatz 2 Nummer 19 wird wie folgt gefasst:
,,19. entgegen § 39 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1
oder Nummer 3 Buchstabe a eine Bezeich
nung oder einen Namen nicht, nicht richtig
oder nicht in der vorgeschriebenen Weise
voranstellt oder nicht, nicht richtig oder nicht
in der vorgeschriebenen Weise anfügt,".
25. § 54 Absatz 17 wird folgender Satz 2 angefügt:
,,Abweichend von § 42 Absatz 2 dürfen Erzeug
nisse aus Trauben bis einschließlich des Erntejahr
gangs 2020 nach den bis zum Ablauf des 7. Mai
2021 geltenden Vorschriften gekennzeichnet und
bis zum Aufbrauchen der Bestände in den Verkehr
gebracht werden."
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 19. Oktober 2021
ordnung (EU) 2019/787 in einer Region oder in
einem Ort hergestellt wird, die oder der zu einem
im Rahmen einer Produktspezifikation nach Arti
kel 22 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe d der
Verordnung (EU) 2019/787 abgegrenzten geogra
fischen Gebiet gehört, darf der Name dieser Region
oder dieses Ortes ergänzend zur rechtlich vorge
schriebenen Bezeichnung nach Anhang I Kate
gorie 9 oder Kategorie 17 der Verordnung (EU)
2019/787 verwendet werden, wenn dieser Obst
brand oder Geist zusätzlich zu den Anforderungen
der Spirituosenkategorie nach Anhang I der Verord
nung (EU) 2019/787 folgende Bedingungen erfüllt:
Artikel 2
Änderung der
Alkoholhaltige Getränke-Verordnung
Die Alkoholhaltige Getränke-Verordnung in der Fas
sung der Bekanntmachung vom 30. Juni 2003 (BGBl. I
S. 1255), die zuletzt durch Artikel 7 der Verordnung
vom 2. Juni 2021 (BGBl. I S. 1362) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. § 9 wird wie folgt gefasst:
,,§ 9
Spirituosen mit
geografischen Bezugnahmen
(1) Spirituosen dürfen gewerbsmäßig nach Maß
gabe des Artikels 10 Absatz 6 Buchstabe a der Ver
ordnung (EU) 2019/787 des Europäischen Parla
ments und des Rates vom 17. April 2019 über die
Begriffsbestimmung, Bezeichnung, Aufmachung und
Kennzeichnung von Spirituosen, die Verwendung
der Bezeichnungen von Spirituosen bei der Aufma
chung und Kennzeichnung von anderen Lebensmit
teln, den Schutz geografischer Angaben für Spirituo
sen und die Verwendung von Ethylalkohol und Des
tillaten landwirtschaftlichen Ursprungs in alkoho
lischen Getränken sowie zur Aufhebung der
Verordnung (EG) Nr. 110/2008 (ABl. L 130 vom
17.05.2019, S. 1; L 289 vom 12.8.2021, S. 4) mit
einer geografischen Bezugnahme nur in den Ver
kehr gebracht werden, sofern es sich bei dieser
geografischen Bezugnahme um die Angabe eines
Herkunftsortes oder einer Herkunftsregion im Sinne
des Artikels 14 Absatz 1 der Verordnung (EU)
2019/787 handelt. Im Übrigen bestimmt sich die Zu
lässigkeit geografischer Begriffe im Sinne des Arti
kels 10 Absatz 5 Buchstabe a Satz 2 der Verord
nung (EU) 2019/787 nach den Regeln der jeweiligen
Produktspezifikation.
(2) Soweit ein Obstbrand im Sinne des Anhangs I
Kategorie 9 der Verordnung (EU) 2019/787 oder ein
Geist im Sinne des Anhangs I Kategorie 17 der Ver
4687
1. er ist in der jeweiligen Region oder dem jewei
ligen Ort aus Früchten hergestellt, die aus der
jeweiligen Region oder dem jeweiligen Ort stam
men und
2. er weist den gegenüber den Erzeugnissen mit
einer Gattungsbezeichnung höheren Mindest
alkoholgehalt auf, sofern ein solcher höherer
Mindestalkoholgehalt in der jeweiligen Produkt
spezifikation des Erzeugnisses mit einer einge
tragenen geografischen Angabe, in dessen abge
grenztem geografischen Gebiet die Region oder
der Ort, die oder der in der geografischen Bezug
nahme genannt wird, liegt, festgesetzt worden
ist."
2. § 9a wird aufgehoben.
3. § 12 Nummer 1 Buchstabe c wird wie folgt gefasst:
,,c) entgegen § 8 Absatz 3 oder § 9 Absatz 1 eine
Spirituose oder".
4. Anlage 4 wird aufgehoben.
Artikel 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 11. Oktober 2021
Die Bundesministerin
für Ernährung und Landwirtschaft
Julia Klöckner