402-43-2
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 75, ausgegeben zu Bonn am 26. Oktober 2021
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Verordnung
über die Aufgaben und Befugnisse der Behörde zur Aufsicht über den
Reisesicherungsfonds sowie über die Verwaltung und Aufbewahrung des Fondsvermögens
(Reisesicherungsfondsaufsichtsverordnung RSFAV)
Vom 15. Oktober 2021
Auf Grund des § 23 Absatz 1 Nummer 1 und 3 sowie
Absatz 2 Nummer 1 des Reisesicherungsfondsgeset
zes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2114) verordnet
das Bundesministerium der Justiz und für Verbrau
cherschutz im Einvernehmen mit dem Bundesministe
rium der Finanzen und dem Bundesministerium für
Wirtschaft und Energie:
§1
Aufgaben der Aufsichtsbehörde
Die Aufsichtsbehörde beaufsichtigt nach Maßgabe
des § 19 des Reisesicherungsfondsgesetzes den ge
samten Geschäftsbetrieb des Reisesicherungsfonds
sowie die Funktionen, die dieser auf Dritte ausgeglie
dert hat (§ 5 der Reisesicherungsfondsverordnung).
§2
Adressaten von
Maßnahmen der Aufsichtsbehörde
Zur Verhinderung oder Beseitigung von Missständen
im Sinne des § 19 Absatz 1 des Reisesicherungsfonds
gesetzes kann die Aufsichtsbehörde Maßnahmen er
greifen gegenüber
1. dem Reisesicherungsfonds und den Mitgliedern
seiner Organe,
2. den Beschäftigten des Reisesicherungsfonds sowie
3. dem Treuhänder für das Fondsvermögen (§ 11).
Satz 1 gilt auch für Maßnahmen gegenüber sonstigen
Personen, die nach den Bestimmungen des Reise
sicherungsfondsgesetzes oder der auf dessen Grund
lage erlassenen Rechtsverordnungen Aufgaben wahr
nehmen oder Pflichten innehaben. Hierunter fallen
auch Dritte, auf die der Reisesicherungsfonds Funk
tionen ausgegliedert hat.
§3
Informationsverlangen der Aufsichtsbehörde
(1) Die Aufsichtsbehörde kann vom Reisesiche
rungsfonds sowie von Dritten, auf die der Reisesiche
rungsfonds Funktionen ausgegliedert hat, alle Informa
tionen verlangen, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben
benötigt. Die Aufsichtsbehörde kann dem Reisesiche
rungsfonds und Dritten gemäß Satz 1 für die Übermitt
lung der Informationen eine Frist setzen und geeignete
Vorgaben zur Form machen, in der die Informationen
zu übermitteln sind.
(2) Die übermittelten Informationen müssen voll
ständig, aktuell, genau und verständlich sein. Sie müs
sen der Art, dem Umfang und der Komplexität des
Informationsgegenstands und den mit diesem einher
gehenden Risiken Rechnung tragen.
(3) Die Aufsichtsbehörde kann anordnen, dass der
Reisesicherungsfonds einmalige oder regelmäßige
Berichte und Zusammenstellungen zu bestimmten Vor
gängen des Geschäftsbetriebs erstellt, insbesondere:
1. Berichte der Geschäftsführung über die Überprü
fung der Leitlinien (§ 4 Absatz 4 der Reiseversiche
rungsfondsverordnung), der Allgemeinen Absiche
rungsbedingungen (§ 8 Absatz 3 der Reisesiche
rungsfondsverordnung) und des Geschäftsplans
(§ 9 Absatz 2 der Reisesicherungsfondsverordnung)
und der daraus folgenden Anpassungen,
2. Berichte der Inhaber der Schlüsselfunktionen über
die von ihnen wahrgenommenen Schlüsselfunktio
nen (§ 4 Absatz 1 und 2 der Reisesicherungsfonds
verordnung),
3. Aufstellungen zu Absicherungsverträgen, Schäden,
dem Fondsvermögen und sonstigen relevanten
Kennzahlen,
4. Prognoserechnungen sowie Abweichungsrechnun
gen und Hochrechnungen zu den Prognosen.
(4) Die Aufsichtsbehörde kann anordnen, dass der
Reisesicherungsfonds bestimmte beabsichtigte, be
vorstehende oder bekannt gewordene Vorgänge un
aufgefordert und unverzüglich anzeigen muss, insbe
sondere:
1. die Absicht, einen Geschäftsführer zu bestellen
oder eine für eine Schlüsselfunktion verantwort
liche Person oder ein Mitglied des Beirats zu be
nennen (§ 1 Absatz 2, § 4 Absatz 2 Satz 1, § 10
Absatz 1 und 4 der Reisesicherungsfondsverord
nung),
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2. das bevorstehende Ausscheiden einer der in Num
mer 1 genannten Personen,
3. beabsichtigte Änderungen der Geschäftsordnung
der Geschäftsführung (§ 1 Absatz 4 der Reisesi
cherungsfondsverordnung),
4. den beabsichtigten Abschluss oder die beabsich
tigte Beendigung oder Änderung eines Ausglie
derungsvertrags, einschließlich des Vertrags mit
einem Finanzdienstleistungsinstitut über die Ver
waltung des Fondsvermögens gemäß § 10 Ab
satz 4,
5. die beabsichtigte Bestellung oder Abberufung ei
nes Abschlussprüfers,
6. die beabsichtigte Änderung der Organisations
struktur zur Schadensabwicklung (§ 7 Absatz 1
der Reisesicherungsfondsverordnung),
7. die beabsichtigte Abtretung von Geschäftsanteilen,
8. die Absicht, einen Teil des Zielkapitals durch unwi
derrufliche Kreditzusage zu bilden (§ 4 Absatz 2
Satz 1 des Reisesicherungsfondsgesetzes), diesen
Anteil zu erhöhen oder zu ermäßigen,
9. die beabsichtigte Ablehnung des Abschlusses ei
nes Absicherungsvertrags oder die beabsichtigte
Kündigung eines Absicherungsvertrags,
10. die beabsichtigte Bestimmung oder Änderung von
Maßgaben zur Abgrenzung des kurzfristig benötig
ten Teils des Fondsvermögens vom übrigen
Fondsvermögen (§ 10 Absatz 1 und 2),
11. die beabsichtigte Aufnahme eines Kredites unter
Angabe, ob dieser unter die staatliche Absicherung
gemäß § 22 des Reisesicherungsfondsgesetzes
fallen soll,
12. Tatsachen oder Entwicklungen, die die Leistungs
fähigkeit des Reisesicherungsfonds gefährden
können.
§4
Anordnungsbefugnis für Unterrichtungen
bei drohendem oder eingetretenem Schadensfall
(1) Die Aufsichtsbehörde kann anordnen, dass der
Reisesicherungsfonds sie unverzüglich unterrichten
muss, sobald ihm Umstände bekannt werden, die die
Insolvenz (§ 1 Nummer 3 des Reisesicherungsfonds
gesetzes) eines abgesicherten Reiseanbieters begrün
den oder deren baldigen Eintritt befürchten lassen.
(2) Werden der Aufsichtsbehörde Umstände gemäß
Absatz 1 bekannt, so kann sie anordnen, dass der Rei
sesicherungsfonds den für die Schadensregulierung
erforderlichen organisatorischen Aufwand und Mittel
bedarf feststellen und der Aufsichtsbehörde mitteilen
muss. Zusätzlich kann die Aufsichtsbehörde anordnen,
dass der Reisesicherungsfonds darlegen muss, wie er
den Mittelbedarf decken und den organisatorischen
Aufwand bewältigen wird.
§5
Auskunftsverlangen der Aufsichtsbehörde
(1) Die Aufsichtsbehörde ist befugt, von dem Reise
sicherungsfonds, den Mitgliedern seiner Organe und
seinen Beschäftigten Auskünfte über alle Geschäfts
angelegenheiten sowie die Vorlage oder die Übersen
dung von Geschäftsunterlagen, insbesondere sämt
licher Formblätter und sonstiger Druckstücke, ein
schließlich elektronischer Dokumente, die der Reise
sicherungsfonds im Verkehr mit Reiseanbietern und
Reisenden verwendet, zu verlangen. Satz 1 gilt auch
gegenüber jenen Dritten, auf die der Reisesicherungs
fonds Funktionen ausgegliedert hat.
(2) Wer auf Grund eines Verlangens nach Absatz 1
zur Auskunft verpflichtet ist, kann die Auskunft auf sol
che Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst
oder einen seiner in § 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der
Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der
Gefahr aussetzen würde, wegen einer Straftat oder
einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden.
§6
Genehmigungspflichten
(1) Die folgenden Vorgänge bedürfen der Genehmi
gung der Aufsichtsbehörde:
1. der Beschluss der Gesellschafter zur Auflösung des
Reisesicherungsfonds (§ 11 Absatz 1 Nummer 2 des
Reisesicherungsfondsgesetzes),
2. eine Änderung des Geschäftsplans (§ 9 der Reise
sicherungsfondsverordnung).
(2) Die Genehmigung gemäß Absatz 1 wird nur er
teilt, wenn sichergestellt ist, dass durch den jeweiligen
Vorgang die Befriedigung der Ansprüche der Reisen
den nicht beeinträchtigt wird, das Fondsvermögen
nicht gefährdet wird und einzelne Reiseanbieter nicht
benachteiligt werden.
§7
Verwarnung und Abberufung von Personen
(1) Bei einem Verstoß gegen Bestimmungen des
Reisesicherungsfondsgesetzes oder der auf dessen
Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen oder ge
gen Anordnungen der Aufsichtsbehörde kann die Auf
sichtsbehörde die Geschäftsführer des Reisesiche
rungsfonds sowie Personen, die Verantwortung für
die ordnungsgemäße Erfüllung einer Schlüsselfunktion
(§ 4 Absatz 1 und 2 der Reisesicherungsfondsverord
nung) tragen, verwarnen. Die Verwarnung muss den
entscheidungsrelevanten Sachverhalt feststellen und
den hierdurch begründeten Verstoß benennen.
(2) Die Aufsichtsbehörde kann die Abberufung eines
Geschäftsführers des Reisesicherungsfonds oder einer
Person, die Verantwortung für die ordnungsgemäße
Erfüllung einer Schlüsselfunktion trägt (§ 4 Absatz 1
und 2 der Reisesicherungsfondsverordnung), verlan
gen, wenn
1. Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, dass
die jeweilige Person die Voraussetzungen des § 1
Absatz 2 der Reisesicherungsfondsverordnung oder
des § 4 Absatz 2 der Reisesicherungsfondsverord
nung nicht erfüllt,
2. die jeweilige Person gegen Bestimmungen des Rei
sesicherungsfondsgesetzes oder der auf dessen
Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen oder
gegen Anordnungen der Aufsichtsbehörde versto
ßen hat und die Person ihr Verhalten trotz Ver
warnung durch die Aufsichtsbehörde vorsätzlich
oder leichtfertig fortsetzt.
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(3) Die Aufsichtsbehörde kann die Abberufung eines
Mitglieds des Beirats verlangen, wenn Tatsachen vor
liegen, aus denen sich ergibt, dass das Mitglied die
Voraussetzungen des § 10 Absatz 1 der Reisesiche
rungsfondsverordnung nicht erfüllt oder einer mit der
Beiratstätigkeit unvereinbaren Tätigkeit für einen Rei
seanbieter (§ 10 Absatz 3 der Reisesicherungsfonds
verordnung) nachgeht.
§8
Prüfungen in den Geschäftsräumen;
Einberufung von Gesellschafterversammlungen
(1) Die Aufsichtsbehörde ist befugt,
1. auch ohne besonderen Anlass in den Geschäftsräu
men des Reisesicherungsfonds oder derjenigen
Dritten, auf die der Reisesicherungsfonds Funktio
nen ausgegliedert hat, Prüfungen des Geschäftsbe
triebs vorzunehmen,
2. an von ihr durchgeführten Prüfungen gemäß Num
mer 1 Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsge
sellschaften zu beteiligen oder mit der Durchführung
solcher Prüfungen zu beauftragen; für diese Per
sonen gilt die Bestimmung des § 323 des Handels
gesetzbuchs für Abschlussprüfer sinngemäß,
3. die Einberufung von Gesellschafterversammlungen
anzuordnen und hierzu Vertreter zu entsenden, de
nen auf Verlangen das Wort zu erteilen ist; sie kann
außerdem die Ankündigung von Gegenständen zur
Beschlussfassung verlangen.
(2) Die Bediensteten der Aufsichtsbehörde und die
nach Absatz 1 Nummer 2 beteiligten oder beauftragten
Personen dürfen die Geschäftsräume für Prüfungen
nach Absatz 1 Nummer 1 und in den Fällen des Absat
zes 1 Nummer 3 nur innerhalb der üblichen Betriebsund Geschäftszeiten betreten und besichtigen.
(3) Die Betroffenen haben Maßnahmen nach Ab
satz 1 Nummer 1 und 2 sowie Absatz 2 zu dulden.
§9
Grundsätze zur
Anlage des Fondsvermögens
Das Fondsvermögen muss risikoarm, hochliquide
und ausreichend diversifiziert angelegt werden. Ange
strebt wird eine möglichst große Sicherheit der Anlage
bei angemessener Rentabilität.
§ 10
Zulässige Anlagegegenstände
und Ausgliederung der Fondsverwaltung
(1) Derjenige Teil des Fondsvermögens, der kurz
fristig für Zwecke des § 3 des Reisesicherungsfonds
gesetzes benötigt wird, ist vom Reisesicherungsfonds
als Sichteinlagen bei CRR-Kreditinstituten im Sinne
des § 1 Absatz 3d Satz 1 des Kreditwesengesetzes
vorzuhalten. Geringe Beträge dürfen als Bargeld vor
gehalten werden.
(2) Im Übrigen ist das Fondsvermögen in auf Euro
lautenden, hochliquiden und risikoarmen Schuldtiteln
anzulegen, die innerhalb von maximal sieben Arbeits
tagen vollständig liquidiert werden können. Risikoarme
Schuldtitel sind alle Titel, die unter die erste oder
zweite Kategorie der Tabelle 1 des Artikels 336 der
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Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Par
laments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Auf
sichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpa
pierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU)
Nr. 646/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1; L 208
vom 2.8.2013, S. 68; L 321 vom 30.11.2013, S. 6;
L 193 vom 21.7.2015, S. 166; L 20 vom 25.1.2017,
S. 3), die zuletzt durch die Durchführungsverordnung
(EU) 2021/1043 (ABl. L 225 vom 25.6.2021, S. 52) ge
ändert worden ist, fallen. Entnahmen aus diesem Teil
des Fondsvermögens sind nur zulässig, soweit dies für
die Zwecke des § 3 des Reisesicherungsfondsgeset
zes erforderlich ist.
(3) Sofern aus der Anlage des Fondsvermögens Er
träge erzielt werden können, gelten für diese dieselben
Bestimmungen wie für das übrige Fondsvermögen.
(4) Der Reisesicherungsfonds betraut ein geeigne
tes Finanzdienstleistungsinstitut, welches Finanzport
folioverwaltung gemäß § 1 Absatz 1a Nummer 3 des
Kreditwesengesetzes betreibt, mit der Verwaltung
nach Absatz 2.
(5) Die Aufsichtsbehörde kann dem Reisesiche
rungsfonds gestatten, die Anlage des Fondsvermö
gens gemäß den Absätzen 2 und 4 nicht unmittelbar
nach Inkrafttreten dieser Verordnung, sondern erst zu
einem späteren Zeitpunkt, spätestens am 1. Juli 2022,
zu beginnen. Bis dahin ist das Fondsvermögen voll
ständig gemäß Absatz 1 vorzuhalten.
§ 11
Treuhänder für das Fondsvermögen
(1) Zur Überwachung der Anlage des Fondsvermö
gens gemäß § 10 und dessen sicherer Aufbewahrung
sind ein Treuhänder sowie ein Stellvertreter für den
Treuhänder zu bestellen.
(2) Für den Stellvertreter gelten die Vorschriften
über den Treuhänder entsprechend.
(3) Wer als Treuhänder vorgesehen ist, muss der
Aufsichtsbehörde vor der Bestellung benannt werden.
Hat diese gegen die Bestellung Bedenken, kann sie
verlangen, dass innerhalb einer angemessenen Frist
eine andere Person benannt wird. Wird von der Ge
schäftsführung keine andere Person als Treuhänder
benannt oder hat die Aufsichtsbehörde auch gegen
die Bestellung dieser neu benannten Person Beden
ken, so kann sie den Treuhänder selbst bestellen. Die
Sätze 2 und 3 gelten auch, wenn die Aufsichtsbehörde
Bedenken dagegen hat, dass ein bestellter Treuhänder
sein Amt weiter verwaltet.
(4) Streitigkeiten zwischen dem Reisesicherungs
fonds und dem Treuhänder über dessen Obliegenhei
ten entscheidet die Aufsichtsbehörde.
§ 12
Aufgaben und
Befugnisse des Treuhänders
(1) Der Treuhänder prüft, ob die Aufteilung und An
lage des Fondsvermögens sowie die Entnahmen aus
diesem den Vorgaben des § 10 Absatz 1 und 2 ent
sprechen.
(2) Der Reisesicherungsfonds ist verpflichtet, dem
Treuhänder auf Verlangen vollständig, aktuell, genau
und verständlich Auskunft über Zahlungseingänge
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und Zahlungsausgänge des Reisesicherungsfonds zu
erteilen. Der Treuhänder kann außerdem jederzeit in
sämtliche Aufzeichnungen des Reisesicherungsfonds
und des Finanzdienstleistungsinstituts gemäß § 10
Absatz 4 Einsicht nehmen, soweit diese sich auf die
Verwaltung des Fondsvermögens oder die Gründe für
Zahlungen beziehen.
(3) Der Reisesicherungsfonds darf über das nach
§ 10 Absatz 2 angelegte Fondsvermögen nur mit
schriftlicher oder in elektronischer Form erfolgter Ein
willigung des Treuhänders verfügen. Dies ist auch in
dem Vertrag zwischen dem Reisesicherungsfonds
und dem Finanzdienstleistungsinstitut gemäß § 10
Absatz 4 festzuhalten.
(4) Der Treuhänder hat, ohne dass diese Pflicht die
Verantwortlichkeit der zur Vertretung des Reisesiche
rungsfonds berufenen Stellen berührt, im Jahresab
schluss unter der Bilanz zu bestätigen, dass das
Fondsvermögen vorschriftsmäßig angelegt und aufbe
wahrt ist.
(5) Die Aufsichtsbehörde kann von dem Treuhänder
Auskunft verlangen. § 3 Absatz 1 und 2 gilt entspre
chend.
§ 13
Nebenbestimmungen;
Ausschluss der aufschiebenden Wirkung
(1) Verwaltungsakte der Aufsichtsbehörde, die auf
Grund des Reisesicherungsfondsgesetzes oder der
auf dessen Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen
erlassen werden, können mit Nebenbestimmungen
versehen werden.
(2) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maß
nahmen der Aufsichtsbehörde, einschließlich der An
drohung und Festsetzung von Zwangsmitteln,
1. nach § 8 Absatz 2 sowie
2. nach § 19 Absatz 1 Satz 2 des Reisesicherungs
fondsgesetzes, die die Anlage des Fondsvermögens
(§ 10) oder Auskunftsverlangen hierüber (§ 5) betref
fen,
haben keine aufschiebende Wirkung.
§ 14
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
in Kraft.
Berlin, den 15. Oktober 2021
Die Bundesministerin
der Justiz und für Verbraucherschutz
Christine Lambrecht