Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2021  Nr. 75 vom 26.10.2021  - Seite 4707 bis 4710 - Verordnung über die Aufgaben und Befugnisse der Behörde zur Aufsicht über den Reisesicherungsfonds sowie über die Verwaltung und Aufbewahrung des Fondsvermögens (Reisesicherungsfondsaufsichtsverordnung – RSFAV)

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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 75, ausgegeben zu Bonn am 26. Oktober 2021 4707 Verordnung über die Aufgaben und Befugnisse der Behörde zur Aufsicht über den Reisesicherungsfonds sowie über die Verwaltung und Aufbewahrung des Fondsvermögens (Reisesicherungsfondsaufsichtsverordnung ­ RSFAV) Vom 15. Oktober 2021 Auf Grund des § 23 Absatz 1 Nummer 1 und 3 sowie Absatz 2 Nummer 1 des Reisesicherungsfondsgeset zes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2114) verordnet das Bundesministerium der Justiz und für Verbrau cherschutz im Einvernehmen mit dem Bundesministe rium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie: §1 Aufgaben der Aufsichtsbehörde Die Aufsichtsbehörde beaufsichtigt nach Maßgabe des § 19 des Reisesicherungsfondsgesetzes den ge samten Geschäftsbetrieb des Reisesicherungsfonds sowie die Funktionen, die dieser auf Dritte ausgeglie dert hat (§ 5 der Reisesicherungsfondsverordnung). §2 Adressaten von Maßnahmen der Aufsichtsbehörde Zur Verhinderung oder Beseitigung von Missständen im Sinne des § 19 Absatz 1 des Reisesicherungsfonds gesetzes kann die Aufsichtsbehörde Maßnahmen er greifen gegenüber 1. dem Reisesicherungsfonds und den Mitgliedern seiner Organe, 2. den Beschäftigten des Reisesicherungsfonds sowie 3. dem Treuhänder für das Fondsvermögen (§ 11). Satz 1 gilt auch für Maßnahmen gegenüber sonstigen Personen, die nach den Bestimmungen des Reise sicherungsfondsgesetzes oder der auf dessen Grund lage erlassenen Rechtsverordnungen Aufgaben wahr nehmen oder Pflichten innehaben. Hierunter fallen auch Dritte, auf die der Reisesicherungsfonds Funk tionen ausgegliedert hat. §3 Informationsverlangen der Aufsichtsbehörde (1) Die Aufsichtsbehörde kann vom Reisesiche rungsfonds sowie von Dritten, auf die der Reisesiche rungsfonds Funktionen ausgegliedert hat, alle Informa tionen verlangen, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigt. Die Aufsichtsbehörde kann dem Reisesiche rungsfonds und Dritten gemäß Satz 1 für die Übermitt lung der Informationen eine Frist setzen und geeignete Vorgaben zur Form machen, in der die Informationen zu übermitteln sind. (2) Die übermittelten Informationen müssen voll ständig, aktuell, genau und verständlich sein. Sie müs sen der Art, dem Umfang und der Komplexität des Informationsgegenstands und den mit diesem einher gehenden Risiken Rechnung tragen. (3) Die Aufsichtsbehörde kann anordnen, dass der Reisesicherungsfonds einmalige oder regelmäßige Berichte und Zusammenstellungen zu bestimmten Vor gängen des Geschäftsbetriebs erstellt, insbesondere: 1. Berichte der Geschäftsführung über die Überprü fung der Leitlinien (§ 4 Absatz 4 der Reiseversiche rungsfondsverordnung), der Allgemeinen Absiche rungsbedingungen (§ 8 Absatz 3 der Reisesiche rungsfondsverordnung) und des Geschäftsplans (§ 9 Absatz 2 der Reisesicherungsfondsverordnung) und der daraus folgenden Anpassungen, 2. Berichte der Inhaber der Schlüsselfunktionen über die von ihnen wahrgenommenen Schlüsselfunktio nen (§ 4 Absatz 1 und 2 der Reisesicherungsfonds verordnung), 3. Aufstellungen zu Absicherungsverträgen, Schäden, dem Fondsvermögen und sonstigen relevanten Kennzahlen, 4. Prognoserechnungen sowie Abweichungsrechnun gen und Hochrechnungen zu den Prognosen. (4) Die Aufsichtsbehörde kann anordnen, dass der Reisesicherungsfonds bestimmte beabsichtigte, be vorstehende oder bekannt gewordene Vorgänge un aufgefordert und unverzüglich anzeigen muss, insbe sondere: 1. die Absicht, einen Geschäftsführer zu bestellen oder eine für eine Schlüsselfunktion verantwort liche Person oder ein Mitglied des Beirats zu be nennen (§ 1 Absatz 2, § 4 Absatz 2 Satz 1, § 10 Absatz 1 und 4 der Reisesicherungsfondsverord nung), 4708 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 75, ausgegeben zu Bonn am 26. Oktober 2021 2. das bevorstehende Ausscheiden einer der in Num mer 1 genannten Personen, 3. beabsichtigte Änderungen der Geschäftsordnung der Geschäftsführung (§ 1 Absatz 4 der Reisesi cherungsfondsverordnung), 4. den beabsichtigten Abschluss oder die beabsich tigte Beendigung oder Änderung eines Ausglie derungsvertrags, einschließlich des Vertrags mit einem Finanzdienstleistungsinstitut über die Ver waltung des Fondsvermögens gemäß § 10 Ab satz 4, 5. die beabsichtigte Bestellung oder Abberufung ei nes Abschlussprüfers, 6. die beabsichtigte Änderung der Organisations struktur zur Schadensabwicklung (§ 7 Absatz 1 der Reisesicherungsfondsverordnung), 7. die beabsichtigte Abtretung von Geschäftsanteilen, 8. die Absicht, einen Teil des Zielkapitals durch unwi derrufliche Kreditzusage zu bilden (§ 4 Absatz 2 Satz 1 des Reisesicherungsfondsgesetzes), diesen Anteil zu erhöhen oder zu ermäßigen, 9. die beabsichtigte Ablehnung des Abschlusses ei nes Absicherungsvertrags oder die beabsichtigte Kündigung eines Absicherungsvertrags, 10. die beabsichtigte Bestimmung oder Änderung von Maßgaben zur Abgrenzung des kurzfristig benötig ten Teils des Fondsvermögens vom übrigen Fondsvermögen (§ 10 Absatz 1 und 2), 11. die beabsichtigte Aufnahme eines Kredites unter Angabe, ob dieser unter die staatliche Absicherung gemäß § 22 des Reisesicherungsfondsgesetzes fallen soll, 12. Tatsachen oder Entwicklungen, die die Leistungs fähigkeit des Reisesicherungsfonds gefährden können. §4 Anordnungsbefugnis für Unterrichtungen bei drohendem oder eingetretenem Schadensfall (1) Die Aufsichtsbehörde kann anordnen, dass der Reisesicherungsfonds sie unverzüglich unterrichten muss, sobald ihm Umstände bekannt werden, die die Insolvenz (§ 1 Nummer 3 des Reisesicherungsfonds gesetzes) eines abgesicherten Reiseanbieters begrün den oder deren baldigen Eintritt befürchten lassen. (2) Werden der Aufsichtsbehörde Umstände gemäß Absatz 1 bekannt, so kann sie anordnen, dass der Rei sesicherungsfonds den für die Schadensregulierung erforderlichen organisatorischen Aufwand und Mittel bedarf feststellen und der Aufsichtsbehörde mitteilen muss. Zusätzlich kann die Aufsichtsbehörde anordnen, dass der Reisesicherungsfonds darlegen muss, wie er den Mittelbedarf decken und den organisatorischen Aufwand bewältigen wird. §5 Auskunftsverlangen der Aufsichtsbehörde (1) Die Aufsichtsbehörde ist befugt, von dem Reise sicherungsfonds, den Mitgliedern seiner Organe und seinen Beschäftigten Auskünfte über alle Geschäfts angelegenheiten sowie die Vorlage oder die Übersen dung von Geschäftsunterlagen, insbesondere sämt licher Formblätter und sonstiger Druckstücke, ein schließlich elektronischer Dokumente, die der Reise sicherungsfonds im Verkehr mit Reiseanbietern und Reisenden verwendet, zu verlangen. Satz 1 gilt auch gegenüber jenen Dritten, auf die der Reisesicherungs fonds Funktionen ausgegliedert hat. (2) Wer auf Grund eines Verlangens nach Absatz 1 zur Auskunft verpflichtet ist, kann die Auskunft auf sol che Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen seiner in § 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr aussetzen würde, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden. §6 Genehmigungspflichten (1) Die folgenden Vorgänge bedürfen der Genehmi gung der Aufsichtsbehörde: 1. der Beschluss der Gesellschafter zur Auflösung des Reisesicherungsfonds (§ 11 Absatz 1 Nummer 2 des Reisesicherungsfondsgesetzes), 2. eine Änderung des Geschäftsplans (§ 9 der Reise sicherungsfondsverordnung). (2) Die Genehmigung gemäß Absatz 1 wird nur er teilt, wenn sichergestellt ist, dass durch den jeweiligen Vorgang die Befriedigung der Ansprüche der Reisen den nicht beeinträchtigt wird, das Fondsvermögen nicht gefährdet wird und einzelne Reiseanbieter nicht benachteiligt werden. §7 Verwarnung und Abberufung von Personen (1) Bei einem Verstoß gegen Bestimmungen des Reisesicherungsfondsgesetzes oder der auf dessen Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen oder ge gen Anordnungen der Aufsichtsbehörde kann die Auf sichtsbehörde die Geschäftsführer des Reisesiche rungsfonds sowie Personen, die Verantwortung für die ordnungsgemäße Erfüllung einer Schlüsselfunktion (§ 4 Absatz 1 und 2 der Reisesicherungsfondsverord nung) tragen, verwarnen. Die Verwarnung muss den entscheidungsrelevanten Sachverhalt feststellen und den hierdurch begründeten Verstoß benennen. (2) Die Aufsichtsbehörde kann die Abberufung eines Geschäftsführers des Reisesicherungsfonds oder einer Person, die Verantwortung für die ordnungsgemäße Erfüllung einer Schlüsselfunktion trägt (§ 4 Absatz 1 und 2 der Reisesicherungsfondsverordnung), verlan gen, wenn 1. Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, dass die jeweilige Person die Voraussetzungen des § 1 Absatz 2 der Reisesicherungsfondsverordnung oder des § 4 Absatz 2 der Reisesicherungsfondsverord nung nicht erfüllt, 2. die jeweilige Person gegen Bestimmungen des Rei sesicherungsfondsgesetzes oder der auf dessen Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen oder gegen Anordnungen der Aufsichtsbehörde versto ßen hat und die Person ihr Verhalten trotz Ver warnung durch die Aufsichtsbehörde vorsätzlich oder leichtfertig fortsetzt. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 75, ausgegeben zu Bonn am 26. Oktober 2021 (3) Die Aufsichtsbehörde kann die Abberufung eines Mitglieds des Beirats verlangen, wenn Tatsachen vor liegen, aus denen sich ergibt, dass das Mitglied die Voraussetzungen des § 10 Absatz 1 der Reisesiche rungsfondsverordnung nicht erfüllt oder einer mit der Beiratstätigkeit unvereinbaren Tätigkeit für einen Rei seanbieter (§ 10 Absatz 3 der Reisesicherungsfonds verordnung) nachgeht. §8 Prüfungen in den Geschäftsräumen; Einberufung von Gesellschafterversammlungen (1) Die Aufsichtsbehörde ist befugt, 1. auch ohne besonderen Anlass in den Geschäftsräu men des Reisesicherungsfonds oder derjenigen Dritten, auf die der Reisesicherungsfonds Funktio nen ausgegliedert hat, Prüfungen des Geschäftsbe triebs vorzunehmen, 2. an von ihr durchgeführten Prüfungen gemäß Num mer 1 Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsge sellschaften zu beteiligen oder mit der Durchführung solcher Prüfungen zu beauftragen; für diese Per sonen gilt die Bestimmung des § 323 des Handels gesetzbuchs für Abschlussprüfer sinngemäß, 3. die Einberufung von Gesellschafterversammlungen anzuordnen und hierzu Vertreter zu entsenden, de nen auf Verlangen das Wort zu erteilen ist; sie kann außerdem die Ankündigung von Gegenständen zur Beschlussfassung verlangen. (2) Die Bediensteten der Aufsichtsbehörde und die nach Absatz 1 Nummer 2 beteiligten oder beauftragten Personen dürfen die Geschäftsräume für Prüfungen nach Absatz 1 Nummer 1 und in den Fällen des Absat zes 1 Nummer 3 nur innerhalb der üblichen Betriebsund Geschäftszeiten betreten und besichtigen. (3) Die Betroffenen haben Maßnahmen nach Ab satz 1 Nummer 1 und 2 sowie Absatz 2 zu dulden. §9 Grundsätze zur Anlage des Fondsvermögens Das Fondsvermögen muss risikoarm, hochliquide und ausreichend diversifiziert angelegt werden. Ange strebt wird eine möglichst große Sicherheit der Anlage bei angemessener Rentabilität. § 10 Zulässige Anlagegegenstände und Ausgliederung der Fondsverwaltung (1) Derjenige Teil des Fondsvermögens, der kurz fristig für Zwecke des § 3 des Reisesicherungsfonds gesetzes benötigt wird, ist vom Reisesicherungsfonds als Sichteinlagen bei CRR-Kreditinstituten im Sinne des § 1 Absatz 3d Satz 1 des Kreditwesengesetzes vorzuhalten. Geringe Beträge dürfen als Bargeld vor gehalten werden. (2) Im Übrigen ist das Fondsvermögen in auf Euro lautenden, hochliquiden und risikoarmen Schuldtiteln anzulegen, die innerhalb von maximal sieben Arbeits tagen vollständig liquidiert werden können. Risikoarme Schuldtitel sind alle Titel, die unter die erste oder zweite Kategorie der Tabelle 1 des Artikels 336 der 4709 Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Par laments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Auf sichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpa pierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 646/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1; L 208 vom 2.8.2013, S. 68; L 321 vom 30.11.2013, S. 6; L 193 vom 21.7.2015, S. 166; L 20 vom 25.1.2017, S. 3), die zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2021/1043 (ABl. L 225 vom 25.6.2021, S. 52) ge ändert worden ist, fallen. Entnahmen aus diesem Teil des Fondsvermögens sind nur zulässig, soweit dies für die Zwecke des § 3 des Reisesicherungsfondsgeset zes erforderlich ist. (3) Sofern aus der Anlage des Fondsvermögens Er träge erzielt werden können, gelten für diese dieselben Bestimmungen wie für das übrige Fondsvermögen. (4) Der Reisesicherungsfonds betraut ein geeigne tes Finanzdienstleistungsinstitut, welches Finanzport folioverwaltung gemäß § 1 Absatz 1a Nummer 3 des Kreditwesengesetzes betreibt, mit der Verwaltung nach Absatz 2. (5) Die Aufsichtsbehörde kann dem Reisesiche rungsfonds gestatten, die Anlage des Fondsvermö gens gemäß den Absätzen 2 und 4 nicht unmittelbar nach Inkrafttreten dieser Verordnung, sondern erst zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens am 1. Juli 2022, zu beginnen. Bis dahin ist das Fondsvermögen voll ständig gemäß Absatz 1 vorzuhalten. § 11 Treuhänder für das Fondsvermögen (1) Zur Überwachung der Anlage des Fondsvermö gens gemäß § 10 und dessen sicherer Aufbewahrung sind ein Treuhänder sowie ein Stellvertreter für den Treuhänder zu bestellen. (2) Für den Stellvertreter gelten die Vorschriften über den Treuhänder entsprechend. (3) Wer als Treuhänder vorgesehen ist, muss der Aufsichtsbehörde vor der Bestellung benannt werden. Hat diese gegen die Bestellung Bedenken, kann sie verlangen, dass innerhalb einer angemessenen Frist eine andere Person benannt wird. Wird von der Ge schäftsführung keine andere Person als Treuhänder benannt oder hat die Aufsichtsbehörde auch gegen die Bestellung dieser neu benannten Person Beden ken, so kann sie den Treuhänder selbst bestellen. Die Sätze 2 und 3 gelten auch, wenn die Aufsichtsbehörde Bedenken dagegen hat, dass ein bestellter Treuhänder sein Amt weiter verwaltet. (4) Streitigkeiten zwischen dem Reisesicherungs fonds und dem Treuhänder über dessen Obliegenhei ten entscheidet die Aufsichtsbehörde. § 12 Aufgaben und Befugnisse des Treuhänders (1) Der Treuhänder prüft, ob die Aufteilung und An lage des Fondsvermögens sowie die Entnahmen aus diesem den Vorgaben des § 10 Absatz 1 und 2 ent sprechen. (2) Der Reisesicherungsfonds ist verpflichtet, dem Treuhänder auf Verlangen vollständig, aktuell, genau und verständlich Auskunft über Zahlungseingänge 4710 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 75, ausgegeben zu Bonn am 26. Oktober 2021 und Zahlungsausgänge des Reisesicherungsfonds zu erteilen. Der Treuhänder kann außerdem jederzeit in sämtliche Aufzeichnungen des Reisesicherungsfonds und des Finanzdienstleistungsinstituts gemäß § 10 Absatz 4 Einsicht nehmen, soweit diese sich auf die Verwaltung des Fondsvermögens oder die Gründe für Zahlungen beziehen. (3) Der Reisesicherungsfonds darf über das nach § 10 Absatz 2 angelegte Fondsvermögen nur mit schriftlicher oder in elektronischer Form erfolgter Ein willigung des Treuhänders verfügen. Dies ist auch in dem Vertrag zwischen dem Reisesicherungsfonds und dem Finanzdienstleistungsinstitut gemäß § 10 Absatz 4 festzuhalten. (4) Der Treuhänder hat, ohne dass diese Pflicht die Verantwortlichkeit der zur Vertretung des Reisesiche rungsfonds berufenen Stellen berührt, im Jahresab schluss unter der Bilanz zu bestätigen, dass das Fondsvermögen vorschriftsmäßig angelegt und aufbe wahrt ist. (5) Die Aufsichtsbehörde kann von dem Treuhänder Auskunft verlangen. § 3 Absatz 1 und 2 gilt entspre chend. § 13 Nebenbestimmungen; Ausschluss der aufschiebenden Wirkung (1) Verwaltungsakte der Aufsichtsbehörde, die auf Grund des Reisesicherungsfondsgesetzes oder der auf dessen Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen erlassen werden, können mit Nebenbestimmungen versehen werden. (2) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maß nahmen der Aufsichtsbehörde, einschließlich der An drohung und Festsetzung von Zwangsmitteln, 1. nach § 8 Absatz 2 sowie 2. nach § 19 Absatz 1 Satz 2 des Reisesicherungs fondsgesetzes, die die Anlage des Fondsvermögens (§ 10) oder Auskunftsverlangen hierüber (§ 5) betref fen, haben keine aufschiebende Wirkung. § 14 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Berlin, den 15. Oktober 2021 Die Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz Christine Lambrecht