Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2021  Nr. 75 vom 26.10.2021  - Seite 4711 bis 4716 - Verordnung zur Regelung des Verfahrens der Beauftragung von Flugsicherungsorganisationen (Flugsicherungsbeauftragungsverordnung – FSBV)

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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 75, ausgegeben zu Bonn am 26. Oktober 2021 4711 Verordnung zur Regelung des Verfahrens der Beauftragung von Flugsicherungsorganisationen (Flugsicherungsbeauftragungsverordnung ­ FSBV) Vom 18. Oktober 2021 Auf Grund des § 31f Absatz 3a des Luftverkehrsge setzes, der durch Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe d des Gesetzes vom 5. Juli 2021 (BGBl. I S. 2287) eingefügt worden ist, in Verbindung mit der Verordnung zur Übertragung der Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen nach dem Luftverkehrsgesetz zur Beauftragung einer Flugsicherungsorganisation vom 9. August 2021 (BGBl. I S. 3568, 3569) verordnet das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung: §1 Anwendungsbereich Diese Verordnung regelt das Verfahren, durch das im Fall des § 27d Absatz 1a des Luftverkehrsgesetzes eine Flugsicherungsorganisation beauftragt wird. Die Rege lungen betreffen die Einzelheiten des Verfahrens zur Auswahl der Flugsicherungsorganisation, den Nach weis der Kosten, die Erforderlichkeit der Aufwendun gen, die Rechnungslegung durch die Flugsicherungsor ganisation und die Erstattung des Differenzbetrages für den Fall, dass die Einnahmen der Flugsicherungsorga nisation aus Gebühren und Auslagen für Amtshandlun gen zur Durchführung der Flugsicherung die Kosten, die vom Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung aner kannt werden, überschreiten. §2 Auswahlwahlverfahren Im Verfahren zur Beauftragung einer Flugsiche rungsorganisation gemäß § 31f Absatz 2a des Luftver kehrsgesetzes haben die Flugsicherungsorganisatio nen dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur folgende Nachweise vorzulegen: 1. ein gültiges Zeugnis nach der Durchführungsver ordnung (EU) 2017/373 vom 1. März 2017 zur Festlegung gemeinsamer Anforderungen an Flug verkehrsmanagementanbieter und Anbieter von Flugsicherungsdiensten sowie sonstiger Funktionen des Flugverkehrsmanagementnetzes und die Auf sicht hierüber sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 482/2008, der Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 1034/2011, (EU) Nr. 1035/2011 und (EU) 2016/1377 und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 677/2011 (ABl. L 62 vom 8.3.2017, S. 1), die zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2020/469 (ABl. L 104 vom 3.4.2020, S. 1) geändert worden ist, 2. die zur Prüfung der Wirtschaftlichkeit des Angebots durch das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung nach § 3 Absatz 1 erforderlichen Unterlagen, 3. die Stellungnahme des jeweiligen Flugplatzunter nehmers, 4. das Ergebnis einer durch die Flugsicherungsorga nisation durchgeführten Konsultation der Vertreter der Luftraumnutzer zur geplanten Erbringung von Flugsicherungsdiensten und 5. soweit keine Personenidentität zwischen Flugplatz unternehmer und Flugsicherungsorganisation be steht, einen Vertrag mit dem Flugplatzunternehmer, der Regelungen enthält über a) Art und Umfang der zu erbringenden Flugsiche rungsdienste, b) die Vergütung von zu erbringenden Flugsiche rungsdiensten, soweit sie in der Art und im Um fang durch das Bundesaufsichtsamt für Flug sicherung nicht als notwendig anerkannt wurden oder die konkreten Kosten nicht durch das Bun desaufsichtsamt für Flugsicherung als notwendig anerkannt werden, 4712 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 75, ausgegeben zu Bonn am 26. Oktober 2021 c) die Vergütung von zu erbringenden Flugsiche rungsdiensten, insbesondere in den Fällen, in denen die Differenz zwischen Einnahmen aus Gebühren und festgestellten Kosten nicht oder nicht vollständig durch finanzielle Mittel des Bun des ausgeglichen wird, d) die Rechnungslegung durch den Flugplatzunter nehmer, insbesondere zur Einzugsermächtigung und zum Tätigwerden des Flugplatzunternehmers für die Flugsicherungsorganisation hinsichtlich der konkreten Rechnungsstellung mittels Kosten entscheidung von Flugsicherungsgebühren im Einzelfall, e) die Weitergabe sämtlicher notwendiger Unterla gen des Flugplatzunternehmers für die Unterstüt zung der Erbringung des jeweils notwendigen Flugsicherungsdienstes durch die beauftragte Flugsicherungsorganisation an das Bundesauf sichtsamt für Flugsicherung und f) die Weiterleitung von Gebührenanteilen, die sich auf Kosten nach § 4 Absatz 3 Nummer 6 und 7 beziehen. §3 Wirtschaftlichkeit eines Angebotes zur Erbringung von Flugsicherungsdiensten (1) Flugsicherungsorganisationen haben zum Nach weis der Wirtschaftlichkeit ihrer Leistung im Rahmen eines Antrags nach § 27d Absatz 1a des Luftverkehrs gesetzes beim Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur folgende Unterlagen einzureichen: 1. eine Darstellung des konkret geplanten Flugsiche rungsdienstes einschließlich des zeitlichen, perso nellen und technischen Umfangs, 2. die gesonderte Begründung der Art des Flugsiche rungsdienstes, soweit sie über die Art hinausgeht, die durch das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur nach § 27d Absatz 1b des Luft verkehrsgesetzes als notwendig bestimmt worden ist, 3. eine Aufstellung der geplanten Kosten der Flug sicherungsorganisation sowie des Flugplatzunter nehmers zur Unterstützung der Flugsicherungsor ganisation einschließlich der zugrundeliegenden Prämissen und 4. eine Verkehrsprognose nach Anzahl der Landungen, wobei, soweit möglich, der Flugverkehr nach Luft fahrzeugklassen, Sichtflugregeln (VFR) und Instru mentenflugregeln (IFR) aufzuteilen ist, sowie die zeitliche Verteilung nach Monaten und, soweit mög lich, nach Tageszeiten, einschließlich der Darstel lung der Prämissen und der Herleitung dieser Anga ben. (2) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur leitet die Unterlagen nach Absatz 1 an das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung weiter. Das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung prüft die Wirt schaftlichkeit der Leistung der Flugsicherungsorgani sation und teilt dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur das Ergebnis seiner Prüfung mit. §4 Berücksichtigungsfähige Kosten (1) Für die Prüfung der Wirtschaftlichkeit werden die notwendigen Kosten der Art des Flugsicherungsdiens tes zugrunde gelegt, die in der nach § 27d Absatz 1b des Luftverkehrsgesetzes erlassenen Rechtsverord nung bestimmt ist. Die notwendigen Kosten umfassen sowohl die nach § 5 angepassten notwendigen Kosten der beauftragten Flugsicherungsorganisation als auch die notwendigen Kosten, die dem Betreiber des Flug platzes für die Unterstützung der Erbringung des je weils notwendigen Flugsicherungsdienstes durch die beauftragte Flugsicherungsorganisation entstehen. (2) Eine Notwendigkeit der Kosten liegt insbeson dere dann vor, 1. wenn der durch das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur der Art nach als notwendig erachtete Flugsicherungsdienst bei Art und Maß des prognostizierten Verkehrs nicht auf wirtschaftlichere Weise durchgeführt werden kann oder 2. wenn die Kosten auf Investitionen beruhen, deren Kosten bereits im Vorjahr als notwendig anerkannt wurden. (3) Die berücksichtigungsfähigen Kosten umfassen: 1. die Personalkosten, 2. die Betriebskosten mit Ausnahme der Personalkos ten und der Kosten der Zahlungsabwicklung durch einen Dritten, 3. die Abschreibungskosten, 4. die Fremdkapitalkosten, 5. die außerordentlichen Kosten, 6. die Kosten nach § 27d Absatz 3 des Luftverkehrs gesetzes; auf Antrag des Flugplatzunternehmers werden diese Kosten um eine Verwaltungskosten pauschale von 8 Prozent erhöht, 7. die sonstigen Kosten des Flugplatzunternehmers für die Unterstützung der Erbringung des jeweils not wendigen Flugsicherungsdienstes durch die beauf tragte Flugsicherungsorganisation in den Kategorien der Nummern 1 bis 5; auf Antrag des Flugplatzunter nehmers werden diese Kosten um eine Verwaltungs kostenpauschale von 8 Prozent erhöht, 8. einen Zuschlag von 6,3 Prozent der berücksichti gungsfähigen Kosten der Nummern 1 bis 7 als Ge winnmarge und 9. die Kosten der Zahlungsabwicklung durch einen Dritten. (4) Personalkosten nach Absatz 3 Nummer 1 umfas sen die Bruttovergütung, die Überstundenvergütung, den Arbeitgeberanteil an der Sozialversicherung sowie Kosten der Altersversorgung und sonstiger Leistungen, die jeweils marktüblich sind. Personalkosten beinhal ten insbesondere auch die Kosten der notwendigen Ausbildung und der Personalnachführung. Der Berech nung der Kosten der Altersversorgung werden je nach Sachlage vorsichtige Annahmen gemäß der anwend baren Versorgungsregelung oder dem anwendbaren Recht zugrunde gelegt. Diese Annahmen sind anzuge ben. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 75, ausgegeben zu Bonn am 26. Oktober 2021 (5) Betriebskosten nach Absatz 3 Nummer 2 umfas sen Kosten, die durch den Bezug von Waren und von Dienstleistungen entstanden sind, die für die Erbrin gung von Flugsicherungsdiensten eingesetzt wurden, einschließlich Ausgaben für ausgelagerte Dienstleis tungen, Material-, Energie-, Versorgungskosten, Miet kosten von Gebäuden, Ausgaben für Ausrüstungen und Einrichtungen, Instandhaltungs-, Versicherungsund Reisekosten. (6) Abschreibungskosten nach Absatz 3 Nummer 3 umfassen Kosten, die sich auf das gesamte für die Erbringung von Flugsicherungsdiensten eingesetzte Anlagevermögen beziehen. Der Wert des Anlage vermögens wird entsprechend der zu erwartenden Nutzungsdauer ausgehend von den Kosten des Anla gevermögens linear abgeschrieben. Die Abschreibung wird auf der Grundlage der Anschaffungskosten be rechnet. (7) Außerordentliche Kosten nach Absatz 3 Num mer 5 sind einmalige Kosten, die im Zusammenhang mit der Erbringung von Flugsicherungsdiensten anfal len, einschließlich nicht erstattungsfähiger Steuern und Zölle. (8) Kosten nach Absatz 3 Nummer 6 umfassen 1. die Kosten des Flugplatzunternehmers für die Un terstützung der Erbringung des jeweils durch das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infra struktur in der nach § 27d Absatz 1b des Luftver kehrsgesetzes erlassenen Rechtsverordnung als der Art nach für notwendig erachteten Flugsicherungs dienstes durch die beauftragte Flugsicherungsorga nisation und auch 2. diejenigen notwendigen Kosten, die anfallen, um die Erbringung der Flugsicherungsdienste zu unterstüt zen, soweit diese nicht durch die beauftragte Flug sicherungsorganisation selbst oder Dritte gedeckt werden; diese Kosten sind gesondert darzustellen. §5 Anreizregelungen (1) Kosten nach § 4 Absatz 3 Nummer 1 bis 4, die sich auf Abschreibungen von Investitionen in innova tive Flugsicherungstechnik sowie auf Personal- und sonstige Betriebskosten für die Einführung innovativer Flugsicherungstechnik beziehen, können für einen Zeitraum von fünf Jahren mit einem Wert in Ansatz ge bracht werden, der 10 Prozent über den tatsächlichen Kosten liegt. Flugsicherungstechnik ist insbesondere dann innovativ, wenn sie eine Flugsicherung auf Dis tanz ermöglicht oder auf einer Technologie beruht, die in den vergangenen fünf Jahren vor Antragstellung in den Markt eingeführt wurde. (2) Kosten nach § 4 Absatz 3 Nummer 3 und 4, die sich auf Abschreibungen für Ersatzbeschaffungen und Modernisierungen beziehen, können für einen Zeitraum von fünf Jahren mit einem Wert in Ansatz gebracht werden, der 10 Prozent über den tatsächlichen Kosten liegt, wenn der Antragsteller nachweist, dass die tat sächlichen Kosten über einen Zeitraum von fünf Jahren die Abschreibungen und Betriebskosten der ursprüng lichen Einrichtung, einschließlich der Kosten für eine vorzeitige Abschreibung der Anlagen, die wegen der 4713 Ersatzbeschaffung oder Modernisierung ersetzt und außer Betrieb genommenen werden, unterschreiten. (3) Öffentliche Mittel von Behörden, einschließlich Finanzhilfen aus Unterstützungsprogrammen der Union, insbesondere zur Finanzierung von Investitionsvorha ben, werden im Rahmen der §§ 6 und 7 in Bezug auf die Finanzierung von Personalkosten und sonstigen Be triebskosten spätestens zwei Jahre nach dem Bezugs jahr zu 90 Prozent von den festgestellten Kosten abge zogen. Öffentliche Mittel zur Deckung der Abschrei bungskosten werden zu 90 Prozent gemäß dem Ab schreibungsplan des finanzierten Vermögenswerts (Laufzeit und Annuität) von den festgestellten Kosten abgezogen. (4) Weichen im Bezugsjahr die tatsächlichen Kosten um nicht mehr als 2 Prozent von den geplanten Kosten für dieses Jahr ab, werden die geplanten Kosten bei der Feststellung nach den §§ 6 und 7 in Ansatz gebracht. Übersteigen die tatsächlichen Kosten die geplanten Kosten um mehr als 2 Prozent, so werden die tatsäch lichen Kosten abzüglich 2 Prozent der geplanten Kos ten bei der Feststellung nach den §§ 6 und 7 in Ansatz gebracht. Unterschreiten hingegen die tatsächlichen Kosten die geplanten Kosten um mehr als 2 Prozent, so werden die tatsächlichen Kosten zuzüglich 2 Pro zent der geplanten Kosten bei der Feststellung nach den §§ 6 und 7 in Ansatz gebracht. (5) Sofern die geplanten Kosten für das Bezugsjahr die tatsächlichen Kosten des Jahres, das zwei Jahre vor dem Bezugsjahr liegt, unterschreiten, sollen 50 Prozent der Kostendifferenz, maximal jedoch 5 Prozent der geplanten Kosten für das Bezugsjahr, zusätzlich in Ansatz gebracht werden. §6 Feststellung der Differenz zwischen geplanten Einnahmen aus Gebühren und geplanten Kosten (1) Das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung stellt auf Antrag der Flugsicherungsorganisation die Differenz zwischen den erwarteten Einnahmen aus Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen zur Durchführung der Flugsicherung und den durch das Bundesaufsichts amt für Flugsicherung anerkannten geplanten Kosten fest; die Einnahmen aus Gebühren umfassen dabei auch die Erstattungen für Gebührenbefreiungen nach § 4 der FS-An- und Abflug-Kostenverordnung. Nicht zu den Einnahmen zählen Gebühren in geringer Höhe, auf deren Geltendmachung die Flugsicherungsorga nisation verzichtet hat. (2) Der Antrag muss mindestens folgende Infor mationen einschließlich entsprechender Nachweise, bezogen auf das Bezugsjahr, enthalten: 1. eine Darstellung des konkret geplanten Flugsiche rungsdienstes einschließlich des zeitlichen, perso nellen und technischen Umfangs, wobei der Dar stellung, soweit dies zum Verständnis erforderlich ist, Erläuterungen zu Abweichungen gegenüber dem vorhergehenden Antrag hinzuzufügen sind, 2. eine Verkehrsprognose nach Anzahl der Landungen, dabei, soweit möglich, Aufteilung des Flugverkehrs nach Luftfahrzeugklassen, Sichtflugregeln (VFR) und Instrumentenflugregeln (IFR), sowie zeitliche 4714 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 75, ausgegeben zu Bonn am 26. Oktober 2021 Verteilung nach Monaten und, soweit möglich, nach Tageszeiten einschließlich der Darstellung der Prä missen und der Herleitung dieser Angaben, 3. eine Aufstellung von berücksichtigungsfähigen Kos ten nach § 4 einschließlich der zugrundeliegenden Prämissen, §8 Erstattung der Differenz zwischen tatsächlichen Einnahmen aus Gebühren; Erstattungen für Gebührenbefreiungen und tatsächlichen Kosten 4. eine Darstellung der geplanten Einnahmen, soweit diese nicht auf Gebühren beruhen, insbesondere Leistungen durch öffentliche Stellen zur Unterstüt zung der Erbringung von Flugsicherungsdiensten, und (1) Der Bund erstattet auf Antrag die Differenz zwi schen den tatsächlichen Einnahmen aus Gebühren und den tatsächlichen Kosten; die Einnahmen aus Gebüh ren beinhalten dabei Erstattungen des Bundes für Ge bührenbefreiungen nach § 4 der FS-An- und AbflugKostenverordnung. 5. eine Erklärung zu Abweichungen des geplanten Flugsicherungsdienstes im Vergleich zum Vorjahr und zum Jahr der Antragstellung. (2) Die Auszahlung der Differenz nach Absatz 1 soll zum 30. September des auf das Bezugsjahr folgenden Jahres erfolgen. (3) Der Antrag ist bis zum 30. September des Jahres zu stellen, das dem Bezugsjahr vorangeht. (3) Sind die durch den Bundeshaushalt bereitge stellten Mittel nicht ausreichend, um die Differenz nach Absatz 1 für alle an den Flugplätzen im Gebührenbe reich 2 gemäß § 1 Absatz 1a der FS-An- und AbflugKostenverordnung beauftragten Flugsicherungsorgani sationen auszugleichen, so findet eine Auszahlung im Verhältnis der geplanten Kosten bezogen auf den jeweiligen Flugplatz zu den Gesamtkosten der Flug sicherung an allen Flugplätzen im Gebührenbereich 2 statt. (4) Der Antrag ist bis zum 30. April des auf das Be zugsjahr folgenden Jahres mit den tatsächlichen Wer ten in Bezug auf den Verkehr, die Kosten und die Ein nahmen zu aktualisieren. Die Flugsicherungsorganisa tion hat die aktualisierten Werte durch geeignete Dokumente glaubhaft zu machen. (5) Die Entscheidung über die Feststellung eines Bedarfes auf Erstattung der Differenz zwischen Ein nahmen aus Gebühren und festgestellten Kosten soll unter dem Vorbehalt des Widerrufs getroffen werden, wenn eine abschließende Beurteilung des Antrags noch nicht möglich ist. Eine abschließende Beurteilung des Antrags ist insbesondere dann noch nicht möglich, wenn noch keine Aktualisierung des Antrags nach Ab satz 4 erfolgt ist. Die Entscheidung ist zu widerrufen, wenn bis zum 31. Mai des auf das Bezugsjahr folgen den Jahres keine Aktualisierung des Antrags nach Ab satz 4 erfolgt ist. §7 Feststellung der Differenz zwischen tatsächlichen Einnahmen aus Gebühren und tatsächlichen Kosten (1) Das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung stellt jährlich die Differenz aus den tatsächlichen Einnahmen aus Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen zur Durchführung der Flugsicherung und den durch das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung anerkannten Kosten fest; die Einnahmen aus Gebühren umfassen dabei auch die Erstattungen für Gebührenbefreiungen nach § 4 der FS-An- und Abflug-Kostenverordnung. Nicht zu den Einnahmen zählen Gebühren in geringer Höhe, auf deren Geltendmachung die Flugsicherungs organisation verzichtet hat. (2) Die Flugsicherungsorganisationen melden dazu bis zum 30. April des auf das Bezugsjahr folgenden Jahres die tatsächlichen Kosten, die tatsächlichen Ein nahmen aus Gebühren und Auslagen sowie taggenau den tatsächlichen Verkehr einschließlich des für die einzelne Gebührenberechnung jeweils angenommenen zulässigen maximalen Abfluggewichtes des jeweiligen Luftfahrzeuges. (3) Übersteigen die Einnahmen aus Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen zur Durchführung der Flugsicherung die durch das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung anerkannten Kosten, so ist die Differenz an den Bundeshaushalt auszukehren. (4) Auf Antrag können zur Sicherstellung der Liqui dität der Flugsicherungsorganisation jeweils 22,5 Pro zent der nach § 6 festgestellten Differenz zwischen den erwarteten Gebühreneinnahmen und den geplanten Kosten zum 1. Januar, 1. April, 1. Juli und 1. Oktober des Bezugsjahres als Vorschuss geleistet werden. Es ist dabei glaubhaft zu machen, dass die Liquidität nicht anderweitig gesichert werden kann oder für die Siche rung der Liquidität zusätzliche Kosten entstehen. (5) Die Anträge nach den Absätzen 1 und 4 sind jeweils mindestens zwei Monate vor dem jeweiligen Auszahlungstermin an das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung zu stellen. Sie können jeweils für ein Ka lenderjahr im Voraus gestellt werden. (6) Die Notwendigkeit eines Vorschusses nach Ab satz 4 ist glaubhaft zu machen. Die Glaubhaftmachung kann insbesondere durch Vorlage eines Jahresab schlusses der jeweiligen Flugsicherungsorganisation für das Jahr, das dem Bezugsjahr vorangeht, und eines Bestätigungsvermerks des Abschlussprüfers, soweit der Jahresabschluss nach Maßgabe des Dritten Unter abschnitts des Zweiten Abschnitts des Dritten Buchs des Handelsgesetzbuchs zu prüfen ist, sowie eines ak tuellen zweijährigen Wirtschaftsplans erfolgen. Der Wirtschaftsplan soll als Elemente mindestens enthal ten: 1. die geplante Bilanz, 2. die geplante Gewinn- und Verlustrechnung und 3. die geplante Kapitalflussrechnung. §9 Entrichtung der Gebühr; Mitwirkung der Flugplatzunternehmer (1) Die Flugsicherungsgebühr ist sofort nach der Landung in bar oder mittels eines unbaren Zahlungssys tems bei jenen Stellen zu entrichten, die die Flugplatz unternehmer zur Begleichung der für die Benutzung Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 75, ausgegeben zu Bonn am 26. Oktober 2021 ihres Flugplatzes vorgeschriebenen Entgelte eingerich tet haben, wenn 1. der Flugplatzunternehmer hinsichtlich eines ihm ge schuldeten Entgeltes gleichfalls sofortige Zahlung verlangt oder 2. die Flugsicherungsorganisation in begründeten Ein zelfällen, insbesondere bei Zahlungsverzug des Ge bührenschuldners aus vorherigen Gebührenforde rungen, beim Flugplatzunternehmer in Textform die sofortige Einnahme der Gebühr verlangt. (2) Im Übrigen wird die Gebühr durch die Flugsiche rungsorganisation mittels einer schriftlichen Kosten entscheidung zu einem späteren Zeitpunkt erhoben. Die Flugsicherungsorganisation kann sich hierfür auch eines Dritten, einschließlich des Flugplatzunterneh mers, bedienen. Die Kostenentscheidung kann in die sem Fall mit einer Rechnung für Flugplatzentgelte verbunden werden. (3) Die Flugplatzunternehmer haben die gemäß der Absätze 1 und 2 für die Flugsicherungsorganisation er folgreich eingezogenen Beträge mindestens einmal monatlich, spätestens zum 15. des Folgemonats, an die Flugsicherungsorganisation auszukehren. Die Flug platzunternehmer übermitteln zum gleichen Zeitpunkt eine Übersicht, auf welche Flugbewegungen sich die erzielten Einnahmen beziehen und welche Forderun gen noch offen sind. (4) Die Kosten, die den Flugplatzunternehmern durch die Einziehung und Auskehrung der Gebühren einschließlich der damit verbundenen Datenerhebung und -übermittlung nach Absatz 3 entstehen, werden mit 3 Prozent der Summe der erhobenen Gebühren abgegolten. Diese Abgeltung erfolgt durch Abzug der Kosten von den an die jeweils beauftragte Flugsiche rungsorganisation gemäß Absatz 3 auszukehrenden Gebühren. Dies gilt nicht, wenn der Flugplatzunterneh mer und die beauftragte Flugsicherungsorganisation personenidentisch sind. (5) Die Flugsicherungsorganisation hat dem Flug platzunternehmer oder einem anderen nach Absatz 2 Satz 2 beauftragten Dritten alle Informationen zur Ver fügung zu stellen, die zur Errechnung und Erhebung der Gebühren für die Inanspruchnahme von Diensten und Einrichtungen der Flugsicherung erforderlich sind. Dies sind mindestens 1. das Luftfahrzeugkennzeichen und 2. der Zeitpunkt der Landung. (6) Die Flugplatzunternehmer haben der jeweils be auftragten Flugsicherungsorganisation mindestens ein mal monatlich alle Informationen zur Verfügung zu stel len, die zur Errechnung und Erhebung der Gebühren für die Inanspruchnahme von Diensten und Einrichtun gen der Flugsicherung und für die Überwachung des diesbezüglich für die Flugsicherungsorganisation tätig werdenden Flugplatzunternehmers erforderlich sind. Dabei werden mindestens zur Verfügung gestellt: 1. das Luftfahrzeugkennzeichen, 2. das maximale Abfluggewicht, 3. der Zeitpunkt der Landung, 4715 4. die Kennzeichnung bereits erfolgter Zahlung vor Ort sowie Modalitäten der Zahlung, insbesondere die zugrundeliegende Kostenentscheidung, und 5. gegebenenfalls die Luftraumnutzers. Umsatzsteuerbefreiung des Außer in den Fällen des Absatzes 1 sind zudem zu übermitteln: 1. der Name des Betreibers des Luftfahrzeugs zum Zeitpunkt der Durchführung des Fluges einschließ lich der Anschrift, 2. wenn der Luftfahrzeugbetreiber nicht bekannt ist, der Name des Eigentümers des Luftfahrzeugs ein schließlich seiner Adresse und 3. die Rechnungsanschrift, wenn sie von der Anschrift nach den Nummern 1 oder 2 abweicht. (7) Die Flugsicherungsorganisation kann auf die Geltendmachung von Gebühren in geringer Höhe ganz oder teilweise verzichten. § 10 Auskunfts- und Herausgabepflichten Flugsicherungsorganisationen, die eine Beauftra gung nach § 27d Absatz 1a des Luftverkehrsgesetzes anstreben, sowie solche, die nach § 27d Absatz 1a des Luftverkehrsgesetzes beauftragt sind, Flugsicherungs dienste zu erbringen, sind verpflichtet, der zuständigen Behörde auf Verlangen die Auskünfte zu erteilen und die Unterlagen herauszugeben, die die Behörde zur Durchführung der ihr durch diese Verordnung übertra genen Aufgaben benötigt. § 11 Jahresbericht Das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung berichtet jährlich über die Ergebnisse der Auswahlverfahren, die Wirtschaftlichkeit der Flugsicherungsdienste und -orga nisationen, die festgestellten berücksichtigungsfähigen Kosten der Flugsicherungsorganisationen sowie über die festgestellten Differenzen zwischen Einnahmen und festgestellten Kosten und deren Erstattung, die sich jeweils nach den Bestimmungen dieser Verord nung ergeben haben. § 12 Übergangsregelungen (1) Für den Zeitraum vom 1. September 2021 bis zum 31. Dezember 2021 gilt § 4 mit der Maßgabe, dass die zwischen dem jeweiligen Flugplatzunternehmer und der beauftragten Flugsicherungsorganisation ver einbarte Vergütung als notwendige Kosten anerkannt wird. (2) Für den Zeitraum vom 1. September 2021 bis zum 31. Dezember 2021 gilt, dass die Anträge nach den §§ 6 und 8 bis zum 15. November 2021 zu stellen sind. (3) Für den Zeitraum vom 1. September 2021 bis zum 31. Dezember 2021 gilt, dass 90 Prozent der nach § 6 festgestellten Differenz zwischen den erwarteten Gebühreneinnahmen und den geplanten Kosten für diesen Zeitraum auf Antrag ab dem 15. November 2021 als Vorschuss geleistet werden können. 4716 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 75, ausgegeben zu Bonn am 26. Oktober 2021 (4) Für den Zeitraum vom 1. Januar 2022 bis zum 31. Dezember 2022 gilt, dass die Anträge nach § 8 Ab satz 1 bis zum 28. Februar 2022 zu stellen sind. wirkungen dieser Verordnung auf die Flugplätze, Flug sicherungsorganisationen und Luftraumnutzer in der Bundesrepublik Deutschland. § 13 § 14 Evaluierung Das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung berichtet dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infra struktur bis zum 31. Dezember 2024 über die Aus Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Langen, den 18. Oktober 2021 Der Direktor des Bundesaufsichtsamtes für Flugsicherung Dr. B a u m a n n