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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 75, ausgegeben zu Bonn am 26. Oktober 2021
Verordnung
zur Änderung der
Landwirtschaftserzeugnisse-Schulprogramm-Teilnahmeverordnung
Vom 20. Oktober 2021
Auf Grund des § 6 Absatz 1 Satz 1 des Landwirtschaftserzeugnisse-Schul
programmgesetzes vom 13. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2858), der durch
Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe a des Gesetzes vom 11. Dezember 2020 (BGBl. I
S. 2880) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Ernährung
und Landwirtschaft:
Artikel 1
Die Landwirtschaftserzeugnisse-Schulprogramm-Teilnahmeverordnung vom
26. Mai 2017 (BGBl. I S. 1288) wird wie folgt geändert:
1. § 1 Absatz 2 und 3 wird wie folgt gefasst:
,,(2) Die Länder übermitteln dem Bundesministerium ihre regionale
Strategie nach § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Landwirtschaftserzeug
nisse-Schulprogrammgesetzes bis zum 31. März des Kalenderjahres, in
dem das Schuljahr beginnt, für das die Strategie erstmals angewendet wer
den soll. Sie übermitteln ihre geänderte regionale Strategie nach § 3 Absatz 2
Satz 1 Nummer 2 des Landwirtschaftserzeugnisse-Schulprogrammgesetzes
innerhalb eines Monats nach der Änderung.
(3) Für die Mitteilungspflichten der Länder nach § 3 Absatz 3 Satz 1 Num
mer 1 des Landwirtschaftserzeugnisse-Schulprogrammgesetzes gilt eine
Frist bis zum 31. Dezember des Kalenderjahres, in dem das laufende Schul
jahr begonnen hat. Für die Mitteilungspflichten der Länder nach § 3 Absatz 3
Satz 1 Nummer 2 des Landwirtschaftserzeugnisse-Schulprogrammgesetzes
gilt eine Frist bis zum 31. Dezember des Kalenderjahres, das dem kommen
den Schuljahr vorangeht."
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter ,,am Schulprogramm teilnehmenden" und
das Wort ,,jeweils" gestrichen sowie wird das Wort ,,Unionsbeihilfe" durch
die Wörter ,,vorläufigen Mittelzuweisung" ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
,,(2) Das Bundesministerium gibt den Ländern die endgültige Höhe der
auf die Länder entfallenden endgültigen Mittelzuweisung nach § 4
Absatz 3 des Landwirtschaftserzeugnisse-Schulprogrammgesetzes in
nerhalb von zwei Wochen nach Veröffentlichung des Durchführungs
rechtsaktes der Kommission über die endgültige Mittelzuweisung an die
Mitgliedstaaten im Rahmen des EU-Schulprogramms bekannt. Für
Änderungen der endgültigen Mittelzuweisung nach § 4 Absatz 4 des
Landwirtschaftserzeugnisse-Schulprogrammgesetzes gilt Satz 1 ent
sprechend."
3. § 3 wird aufgehoben.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 20. Oktober 2021
Die Bundesministerin
für Ernährung und Landwirtschaft
Julia Klöckner
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