Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2021  Nr. 75 vom 26.10.2021  - Seite 4727 bis 4727 - Verordnung zur Änderung der Landwirtschaftserzeugnisse-Schulprogramm-Teilnahmeverordnung

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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 75, ausgegeben zu Bonn am 26. Oktober 2021 Verordnung zur Änderung der Landwirtschaftserzeugnisse-Schulprogramm-Teilnahmeverordnung Vom 20. Oktober 2021 Auf Grund des § 6 Absatz 1 Satz 1 des Landwirtschaftserzeugnisse-Schul programmgesetzes vom 13. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2858), der durch Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe a des Gesetzes vom 11. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2880) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft: Artikel 1 Die Landwirtschaftserzeugnisse-Schulprogramm-Teilnahmeverordnung vom 26. Mai 2017 (BGBl. I S. 1288) wird wie folgt geändert: 1. § 1 Absatz 2 und 3 wird wie folgt gefasst: ,,(2) Die Länder übermitteln dem Bundesministerium ihre regionale Strategie nach § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Landwirtschaftserzeug nisse-Schulprogrammgesetzes bis zum 31. März des Kalenderjahres, in dem das Schuljahr beginnt, für das die Strategie erstmals angewendet wer den soll. Sie übermitteln ihre geänderte regionale Strategie nach § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Landwirtschaftserzeugnisse-Schulprogrammgesetzes innerhalb eines Monats nach der Änderung. (3) Für die Mitteilungspflichten der Länder nach § 3 Absatz 3 Satz 1 Num mer 1 des Landwirtschaftserzeugnisse-Schulprogrammgesetzes gilt eine Frist bis zum 31. Dezember des Kalenderjahres, in dem das laufende Schul jahr begonnen hat. Für die Mitteilungspflichten der Länder nach § 3 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Landwirtschaftserzeugnisse-Schulprogrammgesetzes gilt eine Frist bis zum 31. Dezember des Kalenderjahres, das dem kommen den Schuljahr vorangeht." 2. § 2 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Wörter ,,am Schulprogramm teilnehmenden" und das Wort ,,jeweils" gestrichen sowie wird das Wort ,,Unionsbeihilfe" durch die Wörter ,,vorläufigen Mittelzuweisung" ersetzt. b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: ,,(2) Das Bundesministerium gibt den Ländern die endgültige Höhe der auf die Länder entfallenden endgültigen Mittelzuweisung nach § 4 Absatz 3 des Landwirtschaftserzeugnisse-Schulprogrammgesetzes in nerhalb von zwei Wochen nach Veröffentlichung des Durchführungs rechtsaktes der Kommission über die endgültige Mittelzuweisung an die Mitgliedstaaten im Rahmen des EU-Schulprogramms bekannt. Für Änderungen der endgültigen Mittelzuweisung nach § 4 Absatz 4 des Landwirtschaftserzeugnisse-Schulprogrammgesetzes gilt Satz 1 ent sprechend." 3. § 3 wird aufgehoben. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt. Bonn, den 20. Oktober 2021 Die Bundesministerin für Ernährung und Landwirtschaft Julia Klöckner 4727