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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 75, ausgegeben zu Bonn am 26. Oktober 2021
Mobilitätsdatenverordnung
(MDV)
Vom 20. Oktober 2021
Auf Grund des § 57 Absatz 1 Nummer 12, auch in
Verbindung mit § 3a Absatz 2 Satz 3, des Personen
beförderungsgesetzes in der Fassung der Bekannt
machung vom 8. August 1990 (BGBl. I S. 1690), von
denen § 3a Absatz 2 Satz 3 durch Artikel 1 Nummer 4
und § 57 Absatz 1 Nummer 12 durch Artikel 1 Num
mer 30 des Gesetzes vom 16. April 2021 (BGBl. I
S. 822) eingefügt worden sind, verordnet das Bundes
ministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur nach
Anhörung des Bundesamtes für Sicherheit in der Infor
mationstechnik:
§1
Gegenstand der Rechtsverordnung
Diese Verordnung konkretisiert:
1. die Pflichten der Unternehmer und der Vermittler
nach § 3a Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a des
Personenbeförderungsgesetzes zur Bereitstellung
der in der Anlage aufgeführten Daten über den im
Auftrag des Bundesministeriums für Verkehr und
digitale Infrastruktur durch die Bundesanstalt für
Straßenwesen betriebenen Nationalen Zugangs
punkt auch unter Einbeziehung von in den Län
dern und Gemeinden betriebenen Systemen , die
einzusetzenden Datenformate, die technischen An
forderungen an den Datenaustausch und die Daten
weitergabe;
2. die Anforderungen an die Registrierung von Erbrin
gern bedarfsgesteuerter Mobilitätsdienstleistungen
oder multimodaler Reiseinformationsdienste für
Endnutzer nach Artikel 2 Nummer 12 der Delegier
ten Verordnung (EU) 2017/1926 der Kommission
vom 31. Mai 2017 zur Ergänzung der Richtlinie
2010/40/EU des Europäischen Parlaments und
des Rates hinsichtlich der Bereitstellung EU-weiter
multimodaler Reiseinformationsdienste (ABl. L 272
vom 21.10.2017, S. 1; L 125 vom 14.5.2019, S. 24)
(Dritte) beim Nationalen Zugangspunkt sowie die
Anforderungen an die Weiterverwendung von Daten
insbesondere durch Dritte.
Im Fall der freiwilligen Bereitstellung von in § 3a
Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a des Personenbe
förderungsgesetzes bezeichneten Daten durch einen
Einzelunternehmer ist nach § 3a Absatz 3 des Perso
nenbeförderungsgesetzes ein Nachweis über die Ein
willigung zur Verwendung personenbezogener Daten
im Sinne des Artikels 4 Nummer 11 der Verordnung
(EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher
Personen bei der Verarbeitung personenbezogener
Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung
der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverord
nung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom
22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2; L 74
vom 4.3.2021, S. 35) gegenüber dem Nationalen Zu
gangspunkt zu erbringen.
(2) Wird zur Bereitstellung der Daten nach § 3a
Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a des Personenbe
förderungsgesetzes ein Erfüllungsgehilfe nach § 3a
Absatz 4 des Personenbeförderungsgesetzes einge
setzt, hat dieser gegenüber dem Nationalen Zugangs
punkt anzugeben:
1. den Namen und eine zustellungsfähige Anschrift
sowie eine Kontaktperson unter Angabe von deren
Telefonnummer und E-Mail-Adresse,
2. die Erklärung, dass die Daten nach § 3a Absatz 1
Nummer 1 Buchstabe a des Personenbeförde
rungsgesetzes ausschließlich über den Erfüllungs
gehilfen an den Nationalen Zugangspunkt übermit
telt werden.
(1) Unternehmer und Vermittler haben gegenüber
dem Nationalen Zugangspunkt anzugeben:
Der Erfüllungsgehilfe hat gegenüber dem Nationalen
Zugangspunkt einen Nachweis zu erbringen, für wen
die Daten nach § 3a Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a
des Personenbeförderungsgesetzes bereitgestellt wer
den und dass der Erfüllungsgehilfe ermächtigt ist, alle
Rückmeldungen des Nationalen Zugangspunktes zur
Bereitstellung von Daten nach § 3a Absatz 1 Nummer 1
Buchstabe a des Personenbeförderungsgesetzes für
den Unternehmer und Vermittler entgegenzunehmen.
Im Fall der freiwilligen Bereitstellung von in § 3a
Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a des Personenbe
förderungsgesetzes bezeichneten Daten durch einen
Einzelunternehmer nach § 3a Absatz 3 des Personen
beförderungsgesetzes hat der Erfüllungsgehilfe ferner
den Nachweis über die in Absatz 1 Satz 2 bezeichnete
Einwilligung des Unternehmers zu erbringen.
1. den Namen, eine zustellungsfähige Anschrift im In
land, die Telefonnummer und E-Mail-Adresse sowie
eine Kontaktperson und die Telefonnummer sowie
die E-Mail-Adresse dieser Person,
(3) Die nach den Absätzen 1 und 2 geforderten
Angaben, Nachweise und Erklärungen durch Unter
nehmer, Vermittler und den Erfüllungsgehilfen sind
elektronisch zu übermitteln.
2. bei juristischen Personen auch den Firmennamen,
den Namen einer vertretungsberechtigen Person
und die Telefonnummer sowie die E-Mail-Adresse
dieser Person.
(4) Die Absätze 1, 2 und 3 sind entsprechend anzu
wenden, soweit Daten nach § 3a Absatz 1 Nummer 1
Buchstabe a des Personenbeförderungsgesetzes vor
rangig über Systeme bereitgestellt werden, die in den
§2
Zusammenarbeit mit dem
Nationalen Zugangspunkt; Erfüllungsgehilfe
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Ländern oder Gemeinden einzeln oder in einem ge
meinsamen Systemverbund betrieben werden. Der
Nationale Zugangspunkt hat auf seiner Website Infor
mationen zu den Betreibern dieser Systeme und zu
der Beschaffenheit der Systeme vorzuhalten. Hierzu
stellen die Betreiber dieser Systeme dem Nationalen
Zugangspunkt die notwendigen Informationen zur Ver
fügung.
§3
Datenformate
Bei der Bereitstellung von Daten nach § 3a Ab
satz 1 Nummer 1 Buchstabe a des Personenbeförde
rungsgesetzes sind die in der Anlage bezeichneten
elektronischen Formate und Datenmodelle sowie die
bereitzuhaltenden Schnittstellen zu verwenden. Reise
informationen im Sinne der Delegierten Verordnung
(EU) 2017/1926 sind auf der Grundlage der in dieser
Verordnung vorgesehenen Datenformate bereitzustel
len.
§4
Allgemeine Anforderungen
an die Datenbereitstellung zur Gewährleistung
eines funktionsfähigen Datenabrufs
(1) Unternehmer und Vermittler haben bei dem Auf
bau ihrer Dienste und Systeme sicherzustellen, dass
die Interoperabilität gewährleistet ist, insbesondere,
dass die bereitzustellenden Daten zu den in § 3b des
Personenbeförderungsgesetzes genannten Zwecken
verwendet werden können. Unternehmer und Vermitt
ler müssen die Funktionsfähigkeit der Schnittstellen
regelmäßig überprüfen sowie technische Störungen
unverzüglich beheben. Soweit ein Erfüllungsgehilfe
eingesetzt wird, gelten die Pflichten für diesen entspre
chend.
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lage verwendet werden. Die Protokolldaten sind durch
geeignete Vorkehrungen gegen zweckfremde Verwen
dung und gegen sonstigen Missbrauch zu schützen
und nach sechs Monaten zu löschen.
(3) Sofern ein registrierter Dritter die Daten zu ande
ren Zwecken als den in § 3b Absatz 1 Nummer 3 des
Personenbeförderungsgesetzes genannten verwendet
oder gegen die Vorgaben nach § 7 Nummer 2 oder 4
verstößt, muss der Nationale Zugangspunkt unmittel
bar nach Kenntniserlangen dem Dritten den Zugang zu
den Daten nach Absatz 1 entziehen. Sofern ein regis
trierter Dritter gegen die Vorgaben in § 6 Absatz 1
Satz 4 oder nach § 7 Nummer 1 oder 3 verstößt, kann
der Nationale Zugangspunkt nach Kenntniserlangen
dem Dritten den Zugang zu den Daten nach Absatz 1
entziehen.
§6
Registrierung von Dritten
(1) Dritte haben sich beim Nationalen Zugangspunkt
zu registrieren. Für die Registrierung sind die folgen
den Angaben erforderlich:
1. der Name und eine zustellungsfähige Anschrift, die
Telefonnummer sowie die E-Mail-Adresse,
2. bei juristischen Personen zusätzlich der Firmenna
me, der Name einer vertretungsberechtigten Person
sowie die Telefonnummer und die E-Mail-Adresse
dieser Person,
3. der Name einer Kontaktperson sowie die Telefon
nummer und die E-Mail-Adresse dieser Person.
Der Nationale Zugangspunkt ist befugt, die in Satz 2
genannten Registrierungsdaten zu erheben, zu spei
chern und zu verwenden, soweit dies für seine Auf
gabenerfüllung nach dieser Verordnung erforderlich ist.
Änderungen der Angaben nach Absatz 1 Satz 2 sind
vom Dritten unverzüglich mitzuteilen.
(2) § 6 des Intelligente Verkehrssysteme Gesetzes
vom 11. Juni 2013 (BGBl. I S. 1553), das zuletzt durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I
S. 2640) geändert worden ist, ist anzuwenden.
(2) Die Registrierung sowie die Übermittlung von
Änderungsmitteilungen erfolgen elektronisch.
§5
Verwendung von Daten durch Dritte
Datenweitergabe
Für Dritte gilt in Bezug auf die nach § 5 Absatz 1
abgerufenen Daten, dass
(1) Behörden des Bundes, der Länder und der Ge
meinden und Gemeindeverbände sowie nach § 6 regis
trierte Dritte erhalten über den Nationalen Zugangs
punkt Zugang zu den in der Anlage genannten Daten
zu den in § 3b Absatz 1 und 2 des Personenbeför
derungsgesetzes genannten Zwecken. Der Zugang
nach Satz 1 erfolgt diskriminierungsfrei über eine vom
Nationalen Zugangspunkt nach § 8 angebotene Stan
dardschnittstelle, die einen dauerhaften elektronischen
Abruf ermöglicht.
(2) Der Nationale Zugangspunkt hat über die Abrufe
Aufzeichnungen anzufertigen, die Informationen ent
halten zu den abgerufenen Daten, dem Anlass des Ab
rufs, dem Tag und der Uhrzeit der Abrufe, der Kennung
der datengebenden und datenabrufenden Stelle, die
die Feststellung der für den Abruf verantwortlichen
Personen ermöglichen. Die protokollierten Daten
dürfen nur für Zwecke der Datenschutzkontrolle, der
Datensicherung oder zur Sicherstellung eines ord
nungsgemäßen Betriebs der Datenverarbeitungsan
§7
1. die Daten unter Zuordnung zum jeweiligen Unter
nehmer oder Vermittler und dessen jeweiligem Be
förderungsangebot zu verwenden sind;
2. die Daten bei der Integration in den jeweiligen elek
tronischen, insbesondere appbasierten Mobilitätsoder Reiseinformationsdienst, nicht verfälscht oder
in anderer Weise als zu dem in § 3b Absatz 1
Nummer 3 des Personenbeförderungsgesetzes be
stimmten Zweck verwendet werden;
3. in den Fällen, in denen sie die Daten um zusätzliche
Informationen ergänzen, die Daten, die über den
Nationalen Zugangspunkt bezogen wurden, durch
eindeutige Angabe der Quelle kenntlich zu machen
sind;
4. sie die Mobilitäts- oder Reiseinformationen so zu
veröffentlichen haben, dass die Darstellung nicht
irreführend ist und die Entscheidungsfreiheit der
Endnutzer bei der Auswahl von Mobilitäts- oder
Reisewegen nicht beeinträchtigt wird.
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§8
Vorgaben zur technischen Ausgestaltung
(1) Der Betreiber des Nationalen Zugangspunktes
kann die technische Ausgestaltung der Datenbereit
stellung sowie der Datenweitergabe nach Anhörung
der Beteiligten und Branchenverbände näher bestim
men. Im Hinblick auf die IT-Sicherheit sind dabei die
Vorgaben und Empfehlungen des Bundesamtes für
Sicherheit in der Informationstechnik zu berücksich
tigen.
(2) Erfolgt die elektronische Datenbereitstellung
nach § 3a Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a des
Personenbeförderungsgesetzes über Systeme, die in
den Ländern oder Gemeinden einzeln oder in einem
gemeinsamen Systemverbund betrieben werden, be
stimmen diese die technische Ausgestaltung der elek
tronischen Datenbereitstellung gegenüber dem Unter
nehmer oder dem Vermittler. Absatz 1 Satz 2 gilt
entsprechend. Die Systeme der Länder oder Gemein
den müssen jederzeit gewährleisten, dass eine Daten
weitergabe an den Nationalen Zugangspunkt auch in
Echtzeit möglich ist.
§9
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 20. Oktober 2021
Der Bundesminister
für Verkehr und digitale Infrastruktur
Andreas Scheuer
Name des Unternehmers oder des Vermittlers, Kontakt
daten (Telefon, Webseite, E-Mail, Sonstige), Beschrei
bung der Dienstleistung
(Soll-)Fahrpläne mit An- und Abfahrtszeiten an den
jeweiligen Haltestellen unter Verwendung der deutsch
landweit einheitlichen Haltestellen-ID (VDV 432), Halte
zeiten, Anschlüsse, Betriebszeiten und Betriebskalender
mit einer Zuordnung zwischen Tageskategorien und
Kalendertagen
Netztopologie unter Verwendung der deutschlandweit
einheitlichen Haltelstellen-ID (VDV 432), Streckendaten,
Liniennetz, Bediengebiet beim Linienbedarfsverkehr
Unternehmer oder
Vermittler
Fahrpläne
Routen
* Können ergänzend bereitgestellt werden oder alternativ zum geforderten Datenformat, bis dieses produktiv eingesetzt wird.
Fahrzeugart (Bus, U-Bahn, Straßenbahn, Kleinfahrzeug), statisch
Eigenschaften (Antriebsart einschließlich der Schadstoff
klasse, Niederflur oder rollstuhlgängig, Anzahl Sitz- und
Stehplätze)
Daten zum Umwelt
standard und der
Barrierefreiheit der ein
gesetzten Fahrzeuge
statisch
Vertriebskanäle (Webseite, App, Verkaufsstellen),
Zahlungsarten und -möglichkeiten
statisch
statisch
statisch
statisch
Datenart
Buchungs- und
Bezahlmöglichkeiten
Gängige Basis-/Normaltarife, Fahrgastkategorien,
Gängige Tarifprodukte, Sondertarifprodukte, Tarifzonen,
grundlegende Tarifinformationen in Bezug auf Rück
erstattung/Ersatz/Umtausch/Übertragung einschließlich
Verkaufsdauer, Gültigkeitsperioden, eingeschränkte
Streckenführung/Tarifzonenabfolge, Mindestaufenthalt
Detailinformationen
Konkrete Daten und
Informationen
Daten im
Zusammenhang
mit der Beförderung
von Personen
Tarifstruktur/Preise
im Linienverkehr
Datenkategorie
NeTEx-EU-Profil/
VDV-462 (XML)
NeTEx-EU-Profil (XML)
NeTEx-EU-Profil/
VDV-462 (XML)
NeTEx-EU-Profil/
VDV-462 (XML) oder
Geodaten gemäß
INSPIRE-Vorgaben
NeTEx-EU-Profil/
VDV-462 (XML)
NeTEx-EU-Profil/
VDV-462 (XML)
Datenmodell(e)/-standard(s),
geforderte(s) Datenformat(e)
GTFS (CSV)
CSV, JSON
VDV-KA, GTFS (CSV)
GTFS (CSV),
Geodaten als
(Geo)JSON, GML
GTFS (CSV)
GTFS (CSV)
Alternative(s) Daten
modell(e), geforderte(s)
Datenformat(e)*
Anlage
(zu § 1 Nummer 1, §§ 3 und 5 Absatz 1)
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Werden Daten über Webservices mit anderen WSDL-Spezifikationen oder über andere Serviceschnittstellen (z. B. OGC-konforme WMS/WFS) bereitgestellt, insbesondere
um Dritten eine nach Aufrufparametern gestaltete, datennehmerspezifische Antwort zu übermitteln, kann der Nationale Zugangspunkt für die Speicherung der Metadaten
der Webservices und zur Vermittlung des Datenaustausches zwischen Datengeber und Datennehmer genutzt werden. Der Aufruf der Dienste findet jedoch direkt zwischen
Datennehmer- und Datengebersystem statt.
MQTT: Der Nationale Zugangspunkt ist über das MQTT-Protokoll sowohl datengeber- als auch datennehmerseitig ansprechbar.
SOAP: Komplette, XML-kodierte Datensätze können per SOAP-Protokoll (basierend auf HTTPS) ausgetauscht werden. Entsprechende Schnittstellenspezifikation in der
Spezifikationssprache WSDL werden zur Erzeugung der Schnittstellenimplementierung zur Verfügung gestellt.
HTTPS: Komplette Datensätze (sowohl zeichenbasiert, als auch binär-kodiert) können per HTTPS-Protokoll ausgetauscht werden.
Der Nationale Zugangspunkt unterstützt die im Folgenden genannten Protokolle/Schnittstellen für Datengeber und Datennehmer. Die Protokolle/Schnittstellen können
unabhängig voneinander gewählt werden. Details der Verwendung der Protokolle werden vom Nationalen Zugangspunkt festgelegt und in dessen technischer Dokumen
tation beschrieben.
Datenprotokolle und Serviceschnittstellen
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