860-5-79
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 76, ausgegeben zu Bonn am 2. November 2021
Verordnung
zur Förderung der Interoperabilität
zwischen informationstechnischen Systemen im Gesundheitswesen
(Gesundheits-IT Interoperabilitätsverordnung GIV)*
Vom 22. Oktober 2021
Auf Grund des § 375 Absatz 1 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch,
der durch Artikel 1 Nummer 66a Buchstabe a des Gesetzes vom 3. Juni 2021
(BGBl. I S. 1309) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für
Gesundheit:
§1
Schnittstellen in
informationstechnischen Systemen in der vertragsärztlichen
und vertragszahnärztlichen Versorgung sowie in Krankenhäusern
(1) Folgende im Interoperabilitätsverzeichnis nach § 385 des Fünften Bu
ches Sozialgesetzbuch veröffentlichte Leitfäden und deren Fortschreibungen
(Hauptversionen) müssen, soweit sie offene und standardisierte Schnittstellen
betreffen, bei der Festlegung der Schnittstellen nach den §§ 371 bis 373 des
Fünften Buches Sozialgesetzbuch, mit Ausnahme von Schnittstellen in der
pflegerischen Versorgung, bis zu dem jeweils angegebenen Zeitpunkt berück
sichtigt werden:
1. Implementierungsleitfaden Primärsysteme Elektronische Patientenakte
(Version 2.0.0) bis zum 1. Januar 2022,
2. Implementierungsleitfaden Primärsysteme E-Rezept (Version 1.3.0) bis
zum 1. Januar 2022.
(2) Fortschreibungen der Implementierungsleitfäden nach Absatz 1, die aus
schließlich der Fehlerbehebung und inhaltlichen Klarstellung im Zusammen
hang mit Schnittstellen dienen (Nebenversionen), müssen innerhalb von sechs
Monaten nach der Veröffentlichung im Interoperabilitätsverzeichnis nach § 385
des Fünften Buches Sozialgesetzbuch berücksichtigt werden.
§2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Bonn, den 22. Oktober 2021
Der Bundesminister für Gesundheit
Jens Spahn
* Notifiziert gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und
der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241 vom 17.9.2015, S. 1).
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